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Spezialreport Rente Wie überprüfe ich meine Rentenanpassung? Mehr Rente durch optimale Gestaltung des Rentenantrags! Wie beeinflussen Prämien und Sonderzahlungen die Rentenhöhe? Altersteilzeit: Was Sie über die Renten-Berechnung wissen müssen Spezialreport – Rente Wie überprüfe ich meine Rentenanpassung? Experte: Peter Sack Die Rentenversicherungsträger und der Postrentendienst haben im Juni an die meisten Rentner die Rentenanpassungsmitteilungen mit der Rentenerhöhung ab 01.07.2013 verschickt. Was ist zu tun, wenn sich nicht die erhoffte Rentenerhöhung ergeben hat. Wie und wo lege ich Widerspruch gegen die Rentenanpassung ein? Gegen die Rentenanpassungsmitteilung kann, wie gegen jeden anderen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rentenanpassungsmitteilung beim zuständigen Rententräger eingelegt werden. Wer die Rentenanpassung nicht von seinem Rententräger, sondern vom Postrentendienst erhalten hat, muss den Widerspruch trotzdem beim Rententräger einlegen. Welches der zuständige Rententräger ist, steht mit auf der Rentenanpassungsmitteilung, die der Postrentendienst verschickt. Achtung! Auf vielen Rentenanpassungsmitteilungen steht kein Datum. Deshalb sollte zum Nachweis des Eingangs der Mitteilung, das Datum notiert werden, an dem diese bei Ihnen eingegangen ist. Ab diesem Datum beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Spätestens einen Monat später muss der Widerspruch beim Rententräger eingegangen sein. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und per eingeschriebenem Brief oder Telefax an den Rententräger geschickt werden. Achtung! Bei Widerspruchserhebung per Telefax das Sendeprotokoll aufheben. Eine E-Mail ist noch kein anerkannter Telekommunikationsweg für die Widerspruchserhebung und deshalb nicht zulässig. Neue zulässige Medien dürften auch der E-Post-Brief oder die De-Mail sein. Dazu 2 Spezialreport – Rente gibt es noch keine Rechtsprechung. Zusätzlich ist die Widerspruchserhebung auch mündlich in einem Beratungsgespräch beim Rententräger oder einem anderen Sozialleistungsträger möglich. Zum Nachweis sollten Sie sich eine Kopie des Beratungsprotokolls aushändigen lassen. Der Widerspruch muss auch begründet werden. Wie prüfe ich meine Rentenanpassung? Ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung hat natürlich nur Sinn, wenn es an der Rentenanpassungsmitteilung etwas zu beanstanden gibt. Der Widerspruch muss schließlich auch begründet werden. Dazu muss ich die Rentenanpassungsmitteilung auch überprüfen können. Wer ausschließlich Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente erhält, hat es relativ einfach. Diejenigen müssen aus dem Rentenbescheid, der die ausführliche Rentenberechnung enthält, ihre persönlichen Entgeltpunkte heraussuchen und diese mit dem neuen aktuellen Rentenwert oder aktuellen Rentenwert Ost multiplizieren. Wer sowohl Entgeltpunkte Ost als auch Entgeltpunkte in den alten Bundesländern erworben hat, muss zuerst zwei Teilbeträge der Rente ermitteln, indem der Westentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert West und der Ostentgeltpunkteanteil mit dem aktuellen Rentenwert Ost multipliziert wird. Der aktuelle Rentenwert West beträgt seit 01.07.2013 28,14 € und der aktuelle Rentenwert Ost 25,74 €. Die Teilbeträge sind zu addieren. Das Ergebnis ist die neue Bruttorente. Anschließend wird bei bestehender Krankenversicherungspflicht der Beitragsanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Dieser beträgt 10,25% bei Vorliegen der Elterneigenschaft und 10,5% ohne Elterneigenschaft. Bei freiwillig oder privat Krankenversicherten wird zur Bruttorente ein Beitragszuschuss von 7,3% dazu gezählt. Das Ergebnis ist der Nettozahlbetrag der Monatsrente. Wenn alles stimmt, ist ein Widerspruch nicht erforderlich. Komplizierter wird die Überprüfung der Rentenanpassungsmitteilung in den Fällen, in denen zusätzlich noch eine Witwenrente, eine Unfallrente oder Berufskrankheitsrente (BK-Rente) gezahlt wird. Bei der Witwenrente wird zusätzlich eine Einkommensanrechnung durchgeführt. Bei Unfall- oder BK-Rentenbezug wird in einer gesonderten Ruhensberechnung geprüft, ob die Altersrente oder 3 Spezialreport – Rente Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zu kürzen ist. Das bedeutet, dass weitere Berechnungsschritte erforderlich sind. In solchen Fällen ist bei Unklarheiten eine Beratung beim Rententräger oder einem unabhängigen Rentenberater erforderlich. Anzeige 4 Spezialreport – Rente Mehr Rente durch optimale Gestaltung des Rentenantrags! Experte: Ralf Kilian Wer seinen Rentenbeginn langfristig plant, kann dadurch eine höhere Rente erreichen. Lesen Sie hier, wie Sie durch eine optimale Gestaltung des Rentenantrags mehr aus der Rentenversicherung herausholen. Die Höhe Ihrer Rente ist überwiegend abhängig von den eingezahlten Beiträgen. Diese Beiträge werden aus dem tatsächlich erzielten Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt) ermittelt und der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Damit Ihre Rente nicht erst nach Rentenbeginn berechnet werden kann, bietet die Rentenversicherung die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor dem Rentenbeginn "fiktiv" auf Basis des tatsächlichen Einkommens der letzten 12 Kalendermonate "hochzurechnen". Diese Hochrechnung muss bei der Rentenantragstellung "zusätzlich" beantragt werden. Für diese Hochrechnung meldet Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, welches in der Zeit bis vor die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn angefallen ist. Beispiel: Bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli 2013 meldet Ihr Arbeitgeber für die Hochrechnung die erzielten Arbeitsentgelte aus den Monaten Januar 2013 bis März 2013. Die fiktive Ermittlung des Entgeltes / der Beiträge für die Monate April 2013 bis Juni 2013 erfolgt dann aus dem Zeitraum 01. April 2012 bis 31. März 2013 (die Entgelte für 2012 liegen der Rentenversicherung bereits vor). Wird die Hochrechnung nicht beantragt, kann die Rente erst nach einigen Wochen nach dem tatsächlichen Rentenbeginn berechnet werden. Ein gleitender Übergang in die Rente ist somit nicht gewährleistet. Die Rente wird aber selbstverständlich nachgezahlt. 5 Spezialreport – Rente Wann erfolgt die Endabrechnung? Wird diese Hochrechnung (auf Antrag) vorgenommen, erfolgt nach Ende der Beschäftigung, also wenn für die letzten 3 Monate das tatsächliche Entgelt vorliegt, keine "Endabrechnung". Es verbleibt bei der Rente auf Basis der hochgerechneten Entgelte, auch wenn Ihre tatsächlichen Entgelte von der Hochrechnung abweichen. Selbst bei erheblichen Abweichungen ist keine "Endabrechnung" vorgesehen. Wann entstehen Abweichungen? Abweichungen können entstehen, wenn in den letzten 3 Monaten die tatsächlichen Entgelte von den "normalerweise" gezahlten Entgelten durch Erhalt von Sonderzahlungen abweichen. Zum Beispiel könnte in den letzten 3 Monaten eine Abfindung von nicht genommen Urlaub bzw. Überstundenguthaben oder eine Abfindung wegen vorzeitigem Ausscheiden gezahlt worden sein. Von diesen höheren Entgelten werden zwar Rentenbeiträge gezahlt, diese wirken sich aber nicht mehr aus, da keine Endabrechnung erfolgt. Widerspruch einlegen! Jeder Rentner, bei dem eine fiktive Hochrechnung der Entgelte erfolgte, sollte, sofern er in den letzten 3 Monaten "Sonderzahlungen" erhalten hat, Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen. Mit dem Widerspruch sollten Sie Ihren ursprünglichen Rentenantrag (mit Hochrechnung) zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag (ohne Hochrechnung) stellen. Die Rente wird dann unter Berücksichtigung aller tatsächlichen gezahlten Beiträge/Entgelte berechnet. Wenn Sie zeitig genug Ihren "Übergang" vom Arbeitnehmer zum Rentner planen, können Sie durch geschickte Nutzung des Gestaltungsspielraumes, die Grundlagen der vorstehenden Regelungen bieten, eine höhere Rente erhalten. Hierfür ist lediglich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Ihr Arbeitgeber soll Ihnen das Entgelt und die Sonderzahlungen (aus Abfindungen etc.) aus den letzten 3 Monaten vorab "auszahlen". Beispiel: Rentenbeginn 1. Oktober; Zahlung der Gehälter Juli, August und September bereits in den Monaten Januar bis Juni. Damit es mit der Gesetzlichen Krankenversicherung keine Probleme gibt, sollte sicherheitshalber nicht das ganze Gehalt aus den letzten 3 Monaten vorab ausgezahlt werden. Es sollte ein Gehalt von mindestens 451,00 €/Monat verbleiben. 6 Spezialreport – Rente Die Folge für die Rentenberechnung ist, dass sich durch die "Vorabzahlung" der letzten 3 Gehälter der Durchschnitt für die Hochrechnung der letzten 3 Monate vor Rentenbeginn erhöht. Für die letzten 3 Monaten werden dadurch viel höhere Entgelte unterstellt, als tatsächlich erzielt worden sind (451,00 €). Dadurch kann sich die Rente schnell um einige Euro erhöhen. Bei einer fiktiven Rentenbezugsdauer von 15 Jahren und einer Erhöhung der Rente von ca. 28,00 €/Monat (berechnet ohne weitere Rentenerhöhungen) beträgt der "Gewinn" bereits ca. 5.000,00 €. 7 Spezialreport – Rente Wie beeinflussen Prämien und Sonderzahlungen die Rentenhöhe? Experte: Peter Sack Besonders in den neuen Bundesländern sind viele Menschen der Meinung, dass auch Jahresendprämien, Treueprämien und andere Einmalzahlungen bei der Rentenberechnung eine Rolle spielen. Auf wen trifft das zu? Was für Nachweise sind erforderlich? Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, damit diese Zahlungen angerechnet werden? Vorausschicken möchte ich, dass im bundesdeutschen Rentenrecht grundsätzlich nur die Bestandteile des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Mit Einführung des einheitlichen bundesdeutschen Beitragssystems auch in der ehemaligen DDR bzw. den neuen Bundesländern ab 01.07.1990 gilt dieser Grundsatz bundesweit einheitlich. Demzufolge erhöhen seit 01.07.1990 die Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld die Rentenhöhe, für die Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wurde. Im weiteren Artikel geht es um die Zahlungen vor dem 01.07.1990, für die in der ehemaligen DDR kein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, weil dafür keine Versicherungspflicht bestand. Grundlage der Anrechnung von Sonderzahlungen und Prämien für ehemalige DDR-Bürger bis 30.06.1990 ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2007, Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R vom 23.08.2007. Mit diesem Urteil wurde für DDR-Bürger, die in ein Zusatzversorgungssystem der DDR einbezogen waren bzw. Anspruch auf Intelligenzrente hatten, eine 8 Spezialreport – Rente Sonderregelung geschaffen. Damit ist klar, dass Jahresendprämien oder andere Prämien nur bei diesem relativ kleinen Personenkreis Berücksichtigung finden. Laut Bundessozialgericht soll bei diesem Personenkreis für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem das gesamte Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden. Egal, ob dafür Beiträge zu zahlen waren. Auf den größten Teil der ehemaligen DDR-Bürger trifft dieses Urteil nicht zu. Wer keinen Zusatz- oder Sonderversorgungsanspruch hat, bekommt auch keine Prämien angerechnet. Das Bundessozialgericht hat in dem oben genannten Urteil auch entschieden, das die Anrechnung nur dann möglich ist, wenn die Sonderzahlung nachgewiesen werden kann. Was wird als Nachweis anerkannt? Darüber wird seit der Verkündung des Urteils mit dem Zusatzversorgungsträger trefflich gestritten. Auch viele Sozialgerichte sind involviert. Einige von Ihnen gehen soweit, die Anrechnung von Prämien völlig zu verweigern, indem sie das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts nicht anerkennen. In dem Fall sollte Berufung eingelegt werden. Als Nachweise gelten Bescheinigungen der Betriebe, deren Rechtsnachfolger oder der Lohnarchive. Auch Quittungen, Urkunden, Barauszahlungstüten und Kontoauszüge werden anerkannt. In Einzelfällen sind selbst Prämieneintragungen im SED-Mitgliedsbuch vom Zusatzversorgungsträger berücksichtigt worden. Vor kurzem hat das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden, dass die Prämien auch dann anzurechnen sind, wenn in einer Betriebsvereinbarung eine verbindliche Regelung über die Höhe der auszuzahlenden Prämie getroffen wurde. Zeugenaussagen über Prämien werden meist nicht anerkannt, weil die meisten Zeugen nach über 20 Jahren nicht die genaue Höhe der Prämie in Mark und Pfennig bestätigen können. Für die Anrechnung der zusätzlichen Belohnung der Pädagogen und der Mediziner, die ab 1977 - bzw. letztere ab 1973 - jährlich gezahlt wurde, ist keine Nachweisführung erforderlich. Diese wurden auf der Grundlage von Verordnungen rechtsverbindlich an die in der Volksbildung beschäftigten Pädagogen und an die Mediziner des staatlichen Gesundheitswesens der DDR gezahlt, so dass jedem Zusatzversorgungsberechtigten diese Zahlung angerechnet wird. 9 Spezialreport – Rente Rentenerhöhung ist oft erheblich Die Rentenerhöhungen, die sich aus der Anrechnung von Prämien und anderen Zusatzzahlungen ergibt, sind in vielen Fällen erheblich, da solche Zahlungen oft über Jahre geleistet wurden. Es lohnt sich deshalb in den meisten Fällen, einen Antrag auf Neufeststellung der Zusatzversorgungsanwartschaften oder der Rente zu stellen. Der Antrag ist beim zuständigen Zusatzversorgungsträger oder dem Rententräger zu stellen. In den meisten Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund Zusatzversorgungsträger Hirschberger Straße 4 10317 Berlin zuständig. Ohne Antragstellung werden die Zusatzzahlungen meist nicht berücksichtigt. Achtung! Wer seinen Zusatzversorgungsanspruch nachträglich ohne Urkunde erhalten hat, sollte allerdings vorsichtig sein und sich vor der Antragstellung bei einem der Sozialverbände, der Gewerkschaft, einem unabhängigen Rentenberater oder einem Fachanwalt beraten lassen. Denn in diesen Fällen nutzt der Zusatzversorgungsträger die Antragstellung und überprüft den gesamten Anspruch auf Zusatzversorgung. Im ungünstigsten Fall wird nicht nur die Prämie nicht anerkannt, sondern der gesamte Zusatzversorgungsanspruch wieder aberkannt. Deshalb kann eine unabhängige Rechtsberatung vor Schaden schützen. 10 Spezialreport – Rente Altersteilzeit: Was Sie über die RentenBerechnung wissen müssen Experte: Markus Köhler Altersteilzeit klingt verlockend. Die Perspektive ist, einen überschaubaren Zeitraum voll zu arbeiten und dann früher in Rente zu gehen oder einen längeren Zeitraum wirklich in reduziertem Umfang zu arbeiten. Wer kann dieses System aber wirklich nutzen, was bringt es und wie funktioniert die RentenBerechnung? Altersteilzeit: Was bedeutet das? Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist den meisten Arbeitnehmern ein Begriff. Das Prinzip der Altersteilzeit funktioniert ähnlich. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber einen bestimmten Zeitraum, für den Sie ihm Ihre Arbeitskraft nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stellen. Dies könnten etwa die letzten fünf Jahre vor dem regulären Rentenbeginn sein. Der "begrenzte Umfang" bezieht sich dabei auf die tatsächliche Arbeitszeit und kann sich in zwei Modellen realisieren. Einerseits in einer tatsächlich reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit in Form einer Halbtagsbeschäftigung, andererseits im sogenannten Blockmodell. Sie arbeiten dabei in einer ersten Phase in dem Umfang weiter, wie Sie es ohne Altersteilzeitvereinbarung auch tun würden. In der zweiten Phase arbeiten Sie zu gleichen Bezügen gar nicht mehr. Auch ein täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit ist möglich. In beiden Fällen reduzieren sich Ihre Bezüge, weil Sie weniger arbeiten. Doch erhalten Sie nicht nur die Hälfte Ihres ursprünglichen Verdienstes, wenn Sie beispielsweise nur noch 50 Prozent Ihrer bisherigen Arbeitszeit ausüben. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihren halbierten Verdienst um mindestens 20 11 Spezialreport – Rente Prozent zu erhöhen und auch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Altersteilzeit: Wer kann das machen? Grundsätzlich ist die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren, beschränkt auf die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951. Außerdem müssen Sie bereits Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren vorweisen können. Die Altersteilzeit können Sie als Arbeitnehmer nur in Anspruch nehmen, wenn Sie zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilszeit mindestens 55 Jahre alt sind. Außerdem müssen Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zuvor mindestens 1.080 Tage (etwa drei Jahre) beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das bedeutet, dass Sie in diesem Zeitraum regelmäßig mehr als 400 Euro im Monat verdient haben müssen. Ob diese Beschäftigung im In- oder Ausland war, spielt hingegen keine Rolle. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (seit Januar 2005 auch Arbeitslosengeld II) oder Ersatzleistungen wie Krankengeld sind hierbei der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt. Existiert darüber hinaus eine Vereinbarung über Altersteilszeit im jeweils geltenden Tarifvertrag, in Ihrer Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag, so haben Sie sogar einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so können Sie die Altersteilzeit nur auf freiwilliger Basis mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Aus dem Altersteilzeitgesetz ergibt sich hingegen kein Rechtsanspruch. Die Dauer der Teilzeitarbeit muss mindestens 24 Monate betragen. Wie wirkt sich die Altersteilzeit finanziell aus? Sie erhalten durch die Aufstockung Ihres Gehaltes durch den Arbeitgeber nicht 50, sondern mindestens 70 Prozent Ihres bisherigen Regelarbeitsentgelts. Ihr Regelarbeitsentgelt ist identisch mit dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Dafür werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie finanzieller Überstundenausgleich nicht berücksichtigt. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag hingegen Zulagen vorgesehen, werden diese für die Berechnung des Regelarbeitsentgelts herangezogen. Das bedeutet, dass Sie bei einem ursprünglichen Monatseinkommen mit Zulagen und (während der Altersteilzeit unveränderten) vermögenswirksamen Leistungen von 3.000 Euro bei Altersteilzeit ein Gehalt von 1.500 Euro beziehen würden. Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt aber um mindestens 20 Prozent aufstocken. Sofern die nicht halbierten vermögenswirksamen Leistungen nicht durch Vereinbarung von der Erhöhung ausgenommen sind, bedeutet dies eine Aufstockung 12 Spezialreport – Rente um 300 Euro auf 1.800 Euro. Eine Erhöhung von über 20 Prozent kann aber ebenfalls vereinbart werden, beziehungsweise ist in verschiedenen Tarifverträgen bereits vorgesehen. Seit Januar 2010 wird der Erhöhungsbetrag nicht mehr von der Agentur für Arbeit übernommen, ist aber weiterhin von Steuern und Abgaben befreit. Beachten Sie hier aber die Beitragsbemessungsgrenze, wie sie in der Rentenversicherung besteht (Stand 2012: Alte Bundesländer 5.600 Euro, neue Bundesländer 4.800 Euro). Überschreitet Ihr monatliches Regelarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Betrag "gedeckelt" und die Aufstockung von diesem Höchstsatz aus berechnet Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Rentenbeiträge aus? Während der Altersteilzeit erhalten Sie neben den Regelbeiträgen zur Rentenversicherung aus Ihrem Gehalt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Die Höhe der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend der Höhe, die Sie haben würden, wenn Ihr Gehalt 80 Prozent Ihres ursprünglichen Monatsgehaltes entsprechen würde. Aber auch hier gibt es Grenzen. Die Aufstockung darf höchstens der Beitragssumme für die Differenz zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt betragen. Im Beispiel verdient ein Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit 3.000 Euro, mit Altersteilzeit und einer Arbeitszeitreduzierung von 50 Prozent 1.500 Euro. Für diese 1.500 Euro Gehalt zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils anteilig Rentenversicherungsbeiträge. Für den Aufstockungsbetrag werden diese 1.500 Euro zugrunde gelegt und auf 80 Prozent umgerechnet. Die Rentenversicherungsbeiträge für diese 80 Prozent muss Ihr Arbeitgeber alleine tragen. Aber auch für den Aufstockungsbetrag gibt es Grenzen. Seine Höhe darf nicht die Höhe der Beiträge für die Differenz zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt überschreiten. Dies würde im Beispiel für 2012 Folgendes bedeuten: 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 Euro in den alten Bundesländern wären 5.040 Euro. Die Differenz zwischen Regelarbeitsentgelt und dem 90-prozentigen Referenzbetrags beträgt 3.540 Euro. Der Aufstockungsbetrag aus 1.200 Euro bleibt damit unter der Höchstgrenze und wird somit nicht gedeckelt. Weitere Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit. Auch 13 Spezialreport – Rente hier kann durch privatrechtliche Vereinbarungen (insbesondere Tarifverträge) zugunsten des Arbeitnehmers von dieser Regel abgewichen werden. Welche Auswirkungen hat Altersteilzeit auf die tatsächliche Rentenhöhe? Durch die Altersteilzeit reduzieren sich Ihre Rentenbeiträge. Die Rentenbeiträge wirken sich direkt auf die erworbenen Rentenansprüche aus. Anhand des obigen Beispiels berechnet bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer mit einem ursprünglichen Gehalt von 3.000 Euro wegen der Altersteilzeit nur 1.500 Euro Gehalt erhält. Für dieses Gehalt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie bisher auch je zur Hälfte Rentenbeiträge. Für zusätzliche 80 Prozent dieses Betrages hat der Arbeitgeber alleine Rentenbeiträge zu entrichten. Das bedeutet, dass in diesem Fall Rentenbeiträge für insgesamt 2.700 Euro an die deutsche Rentenversicherung fließen. Bei einem Beitrag im Jahr 2012 von 19,6 Prozent wären dies insgesamt 529,2 Euro anstatt 588 Euro bei voller Berufstätigkeit. Sie würden bei dem vorläufigen gerundeten Jahresdurchschnittsentgelt von 32.446 Euro also 1,11 Entgeltpunkte erhalten. Werden Rentenbeiträge für 2.700 Euro eingezahlt, so erhalten Sie lediglich einen Entgeltpunkt dafür. Diese Entgeltpunkte werden mithilfe des Rentenwertes in tatsächlich erworbene Rentenansprüche umgerechnet. Dieser betrug 2012 in den alten Bundesländern 28,07 Euro und in den neuen Bundesländern 24,92 Euro. Dementsprechend ergäben sich bei regulärer Arbeit für das Jahr 2012 Rentenansprüche von monatlich 31,16 Euro in den alten Bundesländern und 27,66 Euro in den neuen Bundesländern. Bei Altersteilzeit hingegen würde dieser Anspruch genau mit dem Rentenwert von 28,07 Euro (alte Bundesländer) und 24,92 Euro (neue Bundesländer) übereinstimmen. Es ergäbe sich also demnach ein Verlust an Rentenansprüchen in 2012 in Höhe von 3,09 Euro (neue Bundesländer) und 2,74 Euro (alte Bundesländer). Wenn Sie außerdem die reguläre Altersrente mit 65 Jahren beziehen würden, aber Ihre Altersteilzeit früher endet und Sie deswegen die "Rente wegen Altersteilzeit" beispielsweise bereits mit 63 Jahren (frühestmöglicher Termin) beantragen, führt dies zu einer Rentenkürzung (0,3 Prozent pro Monat vorzeitiger Rentenbeginn). 14 Spezialreport – Rente Kontakt Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail. Fragen an die Redaktion: [email protected] Produktinformationen: www.experto.de Haftungsausschluss und Vervielfältigung Sämtliche Beiträge und Inhalte sind journalistisch recherchiert. Dennoch wird eine Haftung ausgeschlossen. Vervielfältigungen jeder Art, als auch die Aufnahme in andere Online-Dienste und Internet- Angebote oder die Vervielfältigung auf Datenträger, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Genehmigung der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG erfolgen. 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