Leistungen für Unterkunft und Heizung

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Leistungen für Unterkunft und Heizung
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Änderungen
5. Ergänzungslieferung, Stand: 01.07.2010

Die angemessenen Wohnflächen wurde aufgrund der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) erhöht (4.2).
4. Ergänzungslieferung, Stand: 01.01.2010

Die Richtlinie wurde überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die
des BSG angepasst. Die Urteilsübersicht wurde entsprechend ergänzt.
2. Ergänzungslieferung, Stand: 01.01.2009

Die Höhe der Heizbeihilfen wurde aktualisiert und für die Zeit von Oktober - Dezember
2008 sowie die Zeit von Januar – April 2009 festgesetzt (6.5.5).

Die Ausführungen zur Kürzung bei der Warmwasseraufbereitung wurden aufgrund der
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts geändert (6.5.7.2).

Die Anlage 1 (Mietbescheinigung) wurde um die Auskunft, ob es sich um eine öffentlich
geförderte Wohnung handelt, ergänzt.

Die Mietrichtwerte ab 01.01.2009 wurden in der Anlage 3 aktualisiert.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Inhaltsverzeichnis
1
GESETZESTEXT ......................................................................................................................................... 3
2
ZUSTÄNDIGKEIT....................................................................................................................................... 6
2.1
2.2
3
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ............................................................................................................................ 6
AUSNAHMEN ............................................................................................................................................. 6
VERFAHREN ............................................................................................................................................. 6
3.1
3.2
3.3
4
NACHWEIS DER KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG .................................................................................. 6
ZAHLUNGSEMPFÄNGER DER LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG ............................................................ 6
VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT..................................................................................................................... 7
ANGEMESSENHEIT DER UNTERKUNFTSKOSTEN ....................................................................................... 8
4.1
ERMITTLUNG DER ANGEMESSENHEIT DER UNTERKUNFTSKOSTEN ......................................................................... 8
4.2
ANGEMESSENE WOHNFLÄCHE ..................................................................................................................... 10
4.3
VERFAHREN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON WOHNRAUMMEHRBEDARF .................................................................. 10
4.4
ANGEMESSENER QUADRATMETERPREIS ........................................................................................................ 11
4.5
VERTEILUNG DER KOSTEN DER UNTERKUNFT .................................................................................................. 15
4.5.1 Grundsatz......................................................................................................................................... 15
4.5.2 Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft) ............................................ 15
5
UNANGEMESSENE UNTERKUNFTSKOSTEN..............................................................................................16
5.1
UNANGEMESSENE UNTERKUNFTSKOSTEN ...................................................................................................... 16
5.2
UNTERKUNFT WIRD BEREITS SEIT LÄNGERER ZEIT BEWOHNT .............................................................................. 17
5.2.1 Aufforderung an den Hilfebedürftigen ............................................................................................ 17
5.2.2 Überprüfung der Begleichung des Differenzbetrages...................................................................... 19
5.3
UNTERKUNFT WIRD / WURDE NEU BEZOGEN .................................................................................................. 19
5.3.1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 19
5.3.2 Vorliegen der Zusicherung zum Umzug ........................................................................................... 20
5.3.3 Umzug trotz Ablehnung der Zusicherung ........................................................................................ 20
5.3.4 Zusicherung des Trägers wurde nicht eingeholt .............................................................................. 20
5.4
BEGRENZUNG DER LEISTUNGEN BEI NICHT ERFORDERLICHEM UMZUG ................................................................. 21
5.5
ÜBERNAHME DER UNANGEMESSENEN UNTERKUNFTSKOSTEN ÜBER 6 MONATE .................................................... 22
6
KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG..............................................................................................22
6.1
KOSTEN DER UNTERKUNFT.......................................................................................................................... 22
6.1.1 Begriff der Unterkunft...................................................................................................................... 22
6.1.2 Anerkennungsfähige Kosten ............................................................................................................ 23
6.2
MIETKOSTEN............................................................................................................................................ 24
6.2.1 Miete................................................................................................................................................ 24
6.2.2 Anteil für Möblierung....................................................................................................................... 24
6.2.3 Nutzungsentgelte ............................................................................................................................ 24
6.3
HAUS- UND WOHNUNGSEIGENTUM ............................................................................................................. 25
6.3.1 Grundsätzliche Regelungen ............................................................................................................. 25
6.3.2 Instandhaltungsaufwendungen....................................................................................................... 26
6.3.3 Übernahme von Tilgungsbeträgen .................................................................................................. 27
6.4
NEBENKOSTEN ......................................................................................................................................... 29
6.4.1 Anzuerkennende Nebenkosten ........................................................................................................ 29
6.4.2 Nicht anzuerkennende Nebenkosten............................................................................................... 30

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6.4.3
Nebenkostenabrechnung.................................................................................................................31
6.4.3.1
6.4.3.2
6.4.3.3
6.4.3.4
Übernahme von Nebenkostennachforderungen .................................................................................... 31
Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostennachzahlungen .............................................................. 31
Rückzahlung / Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung................................................................... 32
Übernahme von Betriebskostennachforderungen bei Zuständigkeitswechsel ....................................... 33
6.5
HEIZUNGSKOSTEN .....................................................................................................................................34
6.5.1 Art der Hilfegewährung ...................................................................................................................34
6.5.2 Angemessenheit des Verbrauchs .....................................................................................................35
6.5.3 Nichtprüfungsgrenze........................................................................................................................35
6.5.4 Heizkostenabrechnung ....................................................................................................................37
6.5.5 Wärme- und Energiebedarf .............................................................................................................37
6.5.6 Berechnung der Heizbeihilfe ............................................................................................................38
6.5.7 Höhe der Brennstoffpreise ...............................................................................................................39
6.6
WARMWASSERAUFBEREITUNG ....................................................................................................................39
6.7
ÜBERNAHME VON SCHULDEN NACH § 22 ABS. 5 SGB II ..................................................................................41
6.7.1 Grundsätzliche Regelungen .............................................................................................................41
6.7.2 Ermessensentscheidung...................................................................................................................42
6.7.3 Sicherung der Unterkunft.................................................................................................................42
6.7.4 Vorrang der Selbsthilfe.....................................................................................................................42
6.7.5 Ursache des Bedarfs.........................................................................................................................43
6.7.6 Sicherung der Wohnung nach fristloser Kündigung.........................................................................43
6.7.7 Darlehensweise Hilfsgewährung......................................................................................................44
6.8
RENOVIERUNGSKOSTEN UND SCHÖNHEITSREPARATUREN ..................................................................................44
6.8.1 Grundsatz.........................................................................................................................................44
6.8.2 Renovierungskosten bei Ein- und Auszug.........................................................................................45
6.8.3 Schönheitsreparaturen ....................................................................................................................45
6.8.4 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen.............................................47
6.8.5 Umfang der anzuerkennenden Kosten für die Durchführung der Renovierungsarbeiten................48
6.8.6 Bedarfsermittlung ............................................................................................................................48
6.8.7 Art, Menge und Preise des Materialbedarfs ....................................................................................48
7
WOHNUNGSWECHSEL ............................................................................................................................49
7.1
7.2
7.3
7.4
ZUSICHERUNG DES KOMMUNALEN TRÄGERS (§ 22 ABS. 2 SGB II) .....................................................................49
ERFORDERLICHKEIT EINES UMZUGES .............................................................................................................50
ABLEHNUNG DER ZUSICHERUNG...................................................................................................................51
ZUSTÄNDIGKEIT FÜR BEDARFSLAGEN IM RAHMEN EINES UMZUGES IN DEN BEREICH EINES ANDEREN LEISTUNGSTRÄGERS
52
7.5
ÜBERNAHME DER UMZUGSKOSTEN ..............................................................................................................52
7.6
ÜBERNAHME DER WOHNUNGSBESCHAFFUNGSKOSTEN.....................................................................................53
7.7
ÜBERNAHME EINER MIETKAUTION ...............................................................................................................53
7.7.1 Allgemeines......................................................................................................................................53
7.7.2 Voraussetzungen..............................................................................................................................54
7.7.3 Aufrechnung mit der Mietkaution ...................................................................................................54
7.7.4 Form der Mietkautionsgewährung ..................................................................................................55
7.7.5 Freiwillige Erstattung von Mietkautionen........................................................................................55
8
EINZELREGELUNGEN...............................................................................................................................56
8.1
8.2
8.3
8.4
9

LEISTUNGEN AN PERSONEN BIS ZUR VOLLENDUNG DES 25. LEBENSJAHRES ...........................................................56
LEISTUNGEN NACH § 22 ABS. 7 SGB II FÜR AUSZUBILDENDE ............................................................................58
VERHÄLTNIS ZWISCHEN § 22 ABS. 7 SGB II UND § 7 ABS. 5 SATZ 2 SGB II .........................................................59
LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG FÜR INHAFTIERTE PERSONEN .........................................................60
ANLAGEN ...............................................................................................................................................61
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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
1
Gesetzestext1
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem
nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden
Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange
zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und
Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern
die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich
zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft
einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem
Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung
abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht,
1
Stand: Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I. Seite 2954 ff.), zuletzt geändert am 17.07.2009 (BGBl. I. Seite 1990)
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wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht
umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger
übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch
den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen
werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne
die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt
ist.
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch
Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem örtlich
zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem
beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten
Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65
Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des
Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbin-
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dung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen
Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen
für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
§ 68 Gesetz zur Änderung des SGB II und andere Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden
Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz
4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht
mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
2
Zuständigkeit
2.1
Örtliche Zuständigkeit
Nach § 36 SGB II ist der kommunale Träger, in dessen Bezirk der erwerbsfähige
Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Gewährung der Leistungen nach § 22 SGB II zuständig. Gem. § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
2.2
Ausnahmen
Gem. § 22 Abs. 3 SGB II ist für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und
Umzugskosten der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger zuständig. Kau2
tionsgarantien und Mietkautionen sind durch den am Ort der neuen Unterkunft
zuständigen kommunalen Träger zu übernehmen. Die Zusicherung zu der Übernahme der Kosten für einen Umzug ist durch den Träger am bisherigen Wohnort
nach Beteiligung des für den Ort der neuen Unterkunft zuständigen Trägers zu erteilen (siehe auch die Übersicht unter Ziffer 7.4).
3
Verfahren
3.1
Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung
Als Nachweis über die Höhe der Miete einschließlich der umlagefähigen Betriebskosten hat der Hilfebedürftige den Mietvertrag und die in der Anlage 1 abgedruckte und von dem Vermieter auszufüllende Mietbescheinigung vorzulegen.
Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Hauslasten ist ein Vordruck zu
verwenden, der dem Muster nach Anlage 2 entspricht.
3.2
Zahlungsempfänger der Leistungen für Unterkunft und Heizung
In der Regel werden die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen direkt gezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen nach § 22 Abs. 4 SGB II dann
an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
2
Der Kautionsgarantie ist der Vorrang vor der Übernahme von Mietkautionen zu geben. Nur in den Fällen, in
denen sich der Vermieter weigert, eine Kautionsgarantie zu akzeptieren, ist die Übernahme von Mietkautionen
möglich.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt
ist.
Eine Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus; im
Verhältnis zum Vermieter bewirkt sie eine statthafte Offenbarung von Sozialdaten.
Die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen ist u.a. dann
nicht sichergestellt, wenn z.B. Mietrückstände oder eine krankheits- und suchtbedingtes Unvermögen des Hilfedürftigen vorliegen. Von Mietrückständen ist bereits
bei einmaliger Nichtzahlung der Miete auszugehen. Sollten also Erkenntnisse über
Mietrückstände bekannt werden, ist das entsprechende Anhörungsverfahren einzuleiten. Soweit keine nachvollziehbaren Gründe für den Zahlungsverzug vorgetragen werden, ist entsprechend § 22 Abs. 4 SGB II zu verfahren.
Bei dieser Entscheidung wird den Erfahrungen Rechnung getragen, wonach die
Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht immer zweckentsprechend eingesetzt
3
werden, sondern auch anderweitig Verwendung finden. Außerdem darf hierbei
auch nicht außer Betracht bleiben, dass dem Vermieter bereits bei der Nichtzahlung von zwei Monatsmieten ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (vgl.
§ 543 BGB).
Außerdem können mit schriftlicher Erklärung des Hilfebedürftigen die Leistungen
direkt an den Vermieter oder - soweit es sich um Hauslasten handelt - direkt an
den Gläubiger gezahlt werden. Die Einverständniserklärung des Hilfebedürftigen
zur Zahlung der Unterkunfts- und Heizkosten direkt an den Vermieter bzw. das
Versorgungsunternehmen ist in einer Verhandlungsniederschrift festzuhalten und
vom Hilfebedürftigen zu unterschreiben.
Wenn dem Hilfebedürftigen nur der „angemessene“ Teil der Kosten für Unterkunft
und Heizung zusteht, dann wird auch nur dieser Teil der Kosten direkt an den
Vermieter überwiesen. Die restliche Miete hat der Hilfebedürftige aus seiner Regelleistung selbst zu erbringen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine
entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen vorliegt.
Wichtig ist, dass sich die Befugnis der Direktauszahlung nicht auf die Vorauszah4
lungen für Warmwasser und Haushaltsstrom erstrecken.
3.3
Verhandlungsniederschrift
Über entscheidungsrelevante Vorsprachen sind Verhandlungsniederschriften anzufertigen und dem Vorgang beizufügen.
3
siehe auch Aufsatz von Dr. Gühlstorf „Ausgewählte Probleme im Bereich der Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach dem SGB II“, Zeitschrift für das Fürsorgewesen Nr. 4/2007 mit weiteren Beispielen aus der Praxis
4
Siehe auch LSG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2005, Az.: L 5 B 71/05 ER AS und LSG Bayern, Beschluss
vom 27.06.2005, Az.: L 11 B 227/05 AS ER
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Angemessenheit der Unterkunftskosten
4.1
Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten
Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich nur die angemessenen
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich zum einen nach den
individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, der realen Lage des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes
5
sowie dem einem Leistungsberechtigten zuzubilligenden Wohnungsstandard.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Sie wird durch eine Vielzahl von Faktoren
bestimmt, die in der Zusammenschau zu berücksichtigen sind.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist grundsätzlich bezogen auf den Kaltmietzins ohne Nebenkosten und ohne die durch die Regelleistungen bereits abgegoltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung und ohne die
gesondert zu betrachtenden Heizkosten vorzunehmen.
Maßgeblich für die Höhe der Unterkunftskosten einer Mietwohnung sind im Regelfall die Wohnfläche sowie der Mietpreis je Quadratmeter Wohnfläche. So ist nach
6
inzwischen gefestigter Rechtsprechung bei der Ermittlung der angemessenen
Unterkunftskosten abstrakt auf das Produkt aus

angemessener Wohnfläche (siehe Ziffer 4.2) und

angemessenem Quadratmeterpreiszins (siehe Ziffer 4.5)
abzustellen (sog. Produkttheorie).
Das Produkt beider Faktoren ergibt die Höchstgrenze der Grundmiete, die im Einzelfall als angemessen angesehen werden kann.
Das LSG NRW hat dies wie folgt umschrieben:
„Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten errechnet sich aus dem Produkt
aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße
und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm“.
5
siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006, Az.: L 7 SO 380/06
Siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, Az.: 5 C 15.04; LSG NRW, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: L 9 B
99/05 AS ER und Urteil vom 24.08.2005, Az.: L 19 B 28/05 AS ER, BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS
10/06 R und vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
6
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
Durch Anwendung der Produktmethode kann der sachliche Bedarf an „Unterkunft“
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf unterschiedliche
Weise angemessen gedeckt werden, indem eine Wohnung mit angemessener
Größe und dem anzuerkennenden Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung,
Wohnlage oder Alter der Bausubstanz genutzt wird.
Dem gleich zu stellen ist aber auch eine Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit
geringerer Wohnfläche und etwas gehobenerem Wohnungsstandard bzw. größerer Wohnfläche aber geringerem Standard d.h. geringerem Mietzins/qm.
Die Produkttheorie bewertet somit eine Wohnung immer dann als angemessen,
wenn die Summe aus der Größe der Wohnung und dem Mietzins je m² nicht die
Summe aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins
überschreitet.
Beispiele
Wenn man von einem zulässigen Mietpreis von 5,00 € pro m² ausgeht, dann kann
die Angemessenheit der Unterkunftskosten wie folgt ermittelt werden:
1) Im Regelfall steht einer Bedarfsgemeinschaft von z.B. 4 Personen eine 90 m²
(siehe hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 4.2) große Wohnung zu. Bei
einem unterstellten Mietzins von 5,00 € beträgt der Preis für eine angemessene Wohnung 450,00 € (90 m² x 5,00 €).
2) Bewohnen diese 4 Personen eine 65 m² große Wohnung, so darf diese so viel
kosten, wie die zulässige 90 m² große Wohnung kosten würde (z.B. 90 m² x
5,00 €, also bis zu 450,00 €). Diese Wohnung wäre also auch dann noch als
angemessen anzuerkennen, wenn der Mietpreis über 5,00 € pro m² liegt, die
Gesamtmiete 450,00 € aber nicht überschreitet.
3) Ein Alleinstehender bewohnt eine 90 qm große Wohnung zum Preis von
225,00 €. Zulässig wäre eine 45 m² große Wohnung, die (einen m²-Preis von
5,00 € unterstellt) ebenfalls 225,00 € kosten würde. Diese Wohnung wäre als
angemessen anzuerkennen, obwohl sie zu groß ist.
Auch die Angemessenheit von Eigentum (siehe hierzu die Regelungen über Zuschläge im Mietspiegel) findet ihre Grenze bei der angemessenen Miete einer
Wohnung. Sollten die Unterkunftskosten unangemessen sein, ist entsprechend
der Ausführungen unter Ziffer 5 zu verfahren.
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4.2
Angemessene Wohnfläche
Die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche hängt von der Zahl der Personen
ab, die in einer Wohnung leben. Für die Beurteilung, welche Wohnungsgröße
hierbei angemessen ist, sind die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) für
Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010 zu Grunde zu legen. (Anlage 1, Punkt 1.4
der WFB).
Hiernach werden folgende Wohnflächen als Höchstgrenzen anerkannt:
Wohnflächenobergrenze bei
Wohnungen bestehend aus:
1 Zimmer, Küche, Nebenräume
2 Zimmer, Küche, Nebenräume
3 Zimmer, Küche, Nebenräume
4 Zimmer, Küche, Nebenräume
5 Zimmer, Küche, Nebenräume
barrierefrei
Rollstuhlfahrer
47 qm
62 qm
77 qm
92 qm
107 qm
55 qm
70 qm
87 qm
102 qm
117 qm
Eine Überschreitung der Höchstgrenzen ist daher grundsätzlich nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen, wenn der Hilfebedürftige oder seine Angehörigen
wegen dauernder Behinderung oder aus sonstigen Gründen besonderer Wohnraum (max. 15 m²) zuzubilligen ist, anzuerkennen.
Dies kann ohne Überprüfung durch den ärztlichen Dienst erfolgen bei
4.3

Blinden,

Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche (in Anlehnung an § 21
7
Abs. 2 SGB II).
Verfahren für die Feststellung von Wohnraummehrbedarf
In allen anderen als den unter Ziffer 4.2 genannten Fällen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhter Wohnraummehrbedarf geltend gemacht wird, insbesondere wenn jemand wegen einer schweren körperlichen oder geistigen Behinderung oder infolge einer Dauererkrankung auf besonderen Wohnraum angewiesen ist, ist zur Überprüfung der ärztliche Dienst des Kreisgesundheitsamtes
Viersen bzw. der Agentur für Arbeit Krefeld einzuschalten und eine Stellungnahme
zur Notwendigkeit der zusätzlichen Wohnfläche einzuholen.
Dem Gutachtenauftrag ist ein ärztliches Attest beizufügen, das nicht nur einen
Wohnraummehrbedarf befürwortet, sondern ausdrücklich die Diagnose enthalten
muss, die den Wohnraummehrbedarf begründet. Ebenfalls sollte nach Möglichkeit
7
siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 6 AS 556/06 ER
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholt werden, damit sich
der ärztliche Dienst bei Rückfragen mit dem behandelnden Arzt in Verbindung
setzen kann.
Es gelten hierbei folgende „Gebietszuständigkeiten“:
BLZ
Brüggen
Grefrath
Kempen
Nettetal
Niederkrüchten
Schwalmtal
Tönisvorst
Viersen
Willich
Sonderregelung: Alleinige Zuständigkeit bei Wohnraummehrbedarf wegen
minderjähriger Kinder in der BG
ärztliche Dienst
der Agentur für
Arbeit Krefeld
Kreisgesundheitsamt
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Ergänzende Hinweise für die BLZ Tönisvorst und Willich:
Die Beauftragung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Krefeld erfolgt
auch hier - wie bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit - über Verbis entsprechend der HEGA 03/07-04 - Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst. Da der
dort hinterlegte Fragenkatalog z.Z. keine vorformulierten Fragestellungen zum
Thema „Wohnraummehrbedarf“ enthält, ist es besonders wichtig, die Fragen möglichst präzise unter Angabe der bisherigen Wohnsituation zu stellen.
Dem Auftrag möglichst beizufügen (nachträglicher Versand per Post) im verschlossenen Umschlag sind Checkliste, Schweigepflichtentbindungen und medizinische Unterlagen, soweit vorhanden.
Soweit der ärztlichen Dienstes im Rahmen eines sich anschließenden Widerspruchsverfahrens eingebunden werden muss, ist die Widerspruchsbegründung
ihm vorzulegen.
4.4
Angemessener Quadratmeterpreis
Die Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter richtet sich im Wesentlichen nach
dem Wohnungsstandard, d.h. nach den wohnwertrelevanten Faktoren wie Ausstattung, Alter der Wohnung, Bausubstanz und Wohnlage.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
Hinsichtlich des Wohnungsstandards sind in die Angemessenheitsprüfungen Unterkünfte einzubeziehen, die nach Lage, Wohnsubstanz und Erhaltungszustand,
Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben“
erforderlich, aber auch ausreichend sind. Diese Unterkünfte verfügen über einen
bescheidenen Ausstattungsstandard, decken aber die grundsicherungsrechtlich
anerkennungsfähigen Wohnbedürfnisse der Hilfebedürftigen.
In besonderem Maße sind bei den Wohnstandards die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Die Unterkunft muss zumindest ein menschenwürdiges Leben
ermöglichen. Sie darf insbesondere keine Mängel aufweisen, die Leben und Gesundheit konkret gefährden.
Für die Angemessenheitsprüfung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe
und Wohnstandard zu berücksichtige Wohnungen abzustellen.
Die Niveaufestlegung, bei der sich im Regelfall eine gewisse Spannbreite ergeben
wird, muss gewährleisten, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Hilfeempfänger am Ort die Möglichkeit haben, mit den als angemessen
bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können; zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein.
Erscheinen die für eine Unterkunft aufzubringenden Aufwendungen unangemessen hoch, muss sich die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall auch auf die Frage
erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist.
Besteht eine solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die
tatsächlich genutzte Unterkunft zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Maßstab
der Angemessenheit immer der aktuelle Wohnort ist.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung. Das BSG hat mit Urteil vom
8
07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 entschieden:
„Im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zu prüfen, ob die tatsächlichen
Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Hierbei steht dem Hilfebedürftigen ein
einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsstandard der Wohnung
zu. Als Vergleichsmaßstab ist die Miete am Wohnort bzw. der Umgebung heranzuziehen.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung muss auch festgestellt werden, ob für
den Hilfsbedürftigen tatsächlich eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zugänglich und verfügbar ist. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde
kann nicht verlangt werden, auch wenn dort die Miete günstiger ist. Dem Hilfsbedürftigen ist es nicht zuzumuten, ihr soziales Umfeld aufzugeben.“
8
siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
9
In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag, Az.: B 7b AS 18/06 R bestätigt
das BSG zunächst, dass als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der
Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend ist. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. In Einzelfällen kann aber von diesem Grundsatz abgewichen werden. In der Entscheidung wird hierzu ausgeführt:
„Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am
kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen
landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten
sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen, während in
größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständige Einheiten darstellen, geboten sein kann.“
Dem ist beizupflichten, denn es kann nicht richtig sein, dass sich der eine Hilfebedürftige bei seiner Wohnungssuche auf eine kleine Gemeinde beschränken kann
(z.B. Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal) und der andere sich innerhalb einer
Großstadt wie Frankfurt, München, Düsseldorf eine Wohnung suchen muss.
Dies bedeutet, dass ein Umzug innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des kommunalen Grundsicherungsträgers, dem Kreises Viersen, jedenfalls nicht von vorneherein unzumutbar ist. Diese Frage ist im Einzelfall
zu prüfen.
Für den Kreis Viersen sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgende Regelungen maßgeblich:
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Erst wenn der Hilfebedürftige substantiiert nachweist, dass Wohnraum bis zu dieser Mietaltersstufe nicht zu erhalten ist, kann er sich der nächsten Mietaltersstufe zuwenden.
Zurzeit sind folgende Mietaltersstufen der Entscheidung zugrundezulegen:
Stadt / Gemeinde
Brüggen
Grefrath
Kempen
Nettetal
9
Mietaltersstufe
4
4
5
4
siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R
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Niederkrüchten
Schwalmtal
Tönisvorst
Viersen
Willich
4
4
3
5
5
Beim Kreis Viersen kann beantragt werden, dass aufgrund der Verhältnisse
des örtlichen Wohnungsmarktes generell eine andere Mietaltersstufe als die
in der Tabelle angegebene festgesetzt werden kann.
Bei der Bemessung der Angemessenheit der Unterkunft ist zwar auf das Produkt
aus angemessener Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis abzustellen, gleichwohl ist aber auch darauf zu achten, dass nicht ein unangemessen hoher Quadratmeterpreis zu entrichten ist. Es könnte zum Beispiel bei der Anmietung einer
deutlich kleineren Wohnung zur Zahlung eines unangemessen hohen Quadratmeterpreises kommen, ohne dass dies in der Summe zu einem unangemessen hohen Mietpreis führen würde. Um aber die Zahlung eines unangemessen hohen
Quadratmeterpreises zu verhindern, ist folgende Obergrenze zu beachten:
Ausgehend von der anzuerkennenden Mietaltersstufe (siehe obige Tabelle) ist der
maximal zu zahlende Quadratmeterpreis auf den oberen Wert der nächsthöheren
Mietaltersstufe begrenzt.
Beispiel:
Zugrundezulegen ist der Mittelwert der Mietaltersstufe 4; der maximal zu zahlende
Preis ergibt sich aus dem oberen Wert der Mietaltersstufe 5.
Um unter Berücksichtigung der oben stehenden Kriterien eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist es erforderlich, den örtlichen Wohnungsmarkt zu
beobachten und Art und Anzahl der Wohnungen zu ermitteln. Die Kenntnis der
Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes ist Voraussetzung für eine gerichtsfeste Entscheidung. Im Zweifelsfall ist es Aufgabe der Behörde, den Nachweis dafür zu führen, dass der Hilfebedürftige eine Wohnung anmieten kann, die angemessen im oben stehenden Sinne ist (im Detail siehe auch Ausführungen unter
Ziffer 5).
Die Mietrichtwerte (ohne Nebenkosten) für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind aus Anlage 3 ersichtlich. Beim jeweils fettgedruckten Betrag handelt
es sich um den Mittelwert.
Die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum der jeweils zulässigen Mietaltersstufe
anzumieten, ist abhängig vom Wohnungsmarkt. Es ist denkbar, dass in einer Gemeinde fast nur Neubau- oder Hochpreiswohnungen anmietbar sind. Dies könnte
eine Sogwirkung ausüben. Es sind daher strenge Maßstäbe an die Notwendigkeit
einer Wohnungsanmietung gerade in dieser Gemeinde anzulegen.
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Es ist also zu prüfen,
 ob es sich um einen notwendigen Umzug handelt, die Umzugsgründe also ausreichen, die durch den Umzug verursachten Mehrkosten zu rechtfertigen oder
 ob es familiäre oder andere anerkennungsfähige Gründe gibt, gerade in dieser
Stadt/Gemeinde Wohnraum anzumieten.
4.5
Verteilung der Kosten der Unterkunft
4.5.1
Grundsatz
Bei der Ermittlung der Wohnflächenhöchstgrenze ist auf die Anzahl der zum
Haushalt gehörenden Personen (unabhängig ihrer Bedürftigkeit) abzustellen. Wird
die Unterkunft nämlich durch mehrere Personen genutzt, entfällt auf Grund des
individuellen Anspruchs auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf jede Person ein höchstpersönlicher Anteil an den Kosten der Unterkunft. Das gilt auch
dann, wenn Personen im Haushalt wohnen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehören.
Die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl.10
Diese Aufteilung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom
11
Alter der Personen, konkreten Wohnbedarf und der Nutzungsintensität.
4.5.2
Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft)
Wenn mehrere Personen zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu
bilden (beispielsweise Wohngemeinschaft, Kind über 25 Jahren wohnhaft bei den
Eltern), stellt sich ein Problem bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei
einer separaten Berechnung nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergeben würde.
Daher ist die Abgrenzung der Begriffe Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Wohngemeinschaft zu beachten.
Die Bildung einer Wohngemeinschaft dient im Allgemeinen dem Ziel der Kostensenkung. Diese Zielsetzung muss sich auch bei der Beurteilung der Angemessenheit wieder finden, d.h. es ist nicht zwingend die für die Kopfzahl eigentlich angemessene Wohnungsgröße zu Grunde zu legen. Bei gemeinschaftlicher Nutzung
einer Unterkunft durch mehrere Personen, die nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft
gehören, erfolgt die Zuordnung der Wohnkosten aus Praktikabilitätsgründen
grundsätzlich - unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität- entsprechend einer
10
siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06 und BSG, Urteil vom 23.11.2006,
Az.: B 11 b AS 1/06 R, BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/ 11b AS 7/07 R, BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.:
B 11b AS 13/06 R
11
siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2006, Az.: L 9 AS 31/06 ER
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12
Aufteilung nach Kopfzahl. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglie13
der einer Bedarfsgemeinschaft sind. Eine Aufteilung nach Kopfzahl ist dann nicht
vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung
14
zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt.
Lebt in einer Wohngemeinschaft nur eine hilfebedürftige Person, ist bei der Bemessung der Wohnungsgröße nur für diese Person eine „volle“ Quadratmeterzahl
einzuräumen.
Für eine allein stehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammenlebt. Die nur anteilige
15
Übernahme der Kosten der Unterkunft kommt nicht in Betracht. Dies bedeutet,
dass auch allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften
die üblichen Mietrichtwerte zustehen, die für Alleinstehende als angemessen gelten.
Beim Zusammenleben in einer reinen „Wohngemeinschaft“, die keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II darstellt, ist ausschließlich der An16
spruch des Hilfebedürftigen, der als „allein stehend“ anzusehen ist, maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine
Wohnung gemeinsam genutzt wird.
5
Unangemessene Unterkunftskosten
5.1
Unangemessene Unterkunftskosten
Unangemessene Unterkunftskosten sind nach § 22 Abs. 1 SGB II nur so lange in
tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken, in der Regel jedoch längstens für
6 Monate. Eine Verlängerung dieser Frist kann im Einzelfall in Betracht kommen
z.B. für die Dauer einer vom Gericht angeordneten Nutzung einer Wohnung nach
dem Gewaltschutzgesetz.
Ist einer Person bereits bei Anmietung einer Wohnung bekannt bzw. für sie absehbar, dass sie nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen, sind im Falle der Beantragung von Leistungen nach § 22 SGB II
12
vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06, vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, vom
31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R und vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R
13
vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 55/06 R
14
vgl. LSG BB vom 09.11.2007, Az.: L 28 AS 1059/07
15
vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R
16
vgl. LSG BB, Urteil vom 09.12.2008, Az.: L 32 B 2223/08 AS ER
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
die Kosten der Unterkunft zunächst zu übernehmen. Gleichzeitig ist der Hilfebedürftige aufzufordern, seine Unterkunftskosten zu senken.
5.2
Unterkunft wird bereits seit längerer Zeit bewohnt
Wird eine Unterkunft bereits seit längerer Zeit bewohnt und sind die Kosten unangemessen, sind zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe zu
übernehmen. Gleichzeitig ist der Hilfebedürftige aufzufordern, sich um eine Senkung der Kosten durch Vermietung, Umzug o.ä. zu bemühen.
Sind die Kosten unangemessen sind die nachfolgend beschriebenen drei Verfahrensschritte durchzuführen.
5.2.1
Aufforderung an den Hilfebedürftigen
Der § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der Behörde über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der
Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Auch stellt der § 22 Absatz
1 Satz 2 SGB II keine sonstigen inhaltlichen oder formellen Anforderungen an die
Art der Beratung und Aufklärung durch die Behörde.
Letztlich hat der Grundsicherungsträger jedoch die allgemeine Beratungs- und
17
Aufklärungspflicht nach den Vorschriften der §§ 14, 15 SGB I.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften, ist der Hilfebedürftige schriftlich unter
Fristsetzung von max. 6 Monaten aufzufordern, sich um eine angemessene Wohnung bzw. anderweitige kostensenkende Maßnahmen zu bemühen und seine
Bemühungen in geeigneter Form nachzuweisen (Musterschreiben siehe Anlage
4; zur Protokollierung der Nachweise sollte der als Anlage des Musterschreibens
abgedruckte Nachweisbogen von dem Hilfebedürftigen verwendet werden).
Bei Hilfebedürftigen im Kurzarbeitergeldbezug ist eine Aufforderung zur Kostensenkung entbehrlich.
Die Aufforderung ist kein Verwaltungsakt; somit ist ein Widerspruch nicht zuläs18
sig. Dennoch ist die Aufforderung mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen.
Ggf. ist diese bei einer persönlichen Vorsprache zu übergeben. Der Empfang ist
zu bestätigen.
Als Nachweis der Bemühungen um eine angemessene Wohnung reicht die alleinige Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt der
Stadt oder Gemeinde oder bei einem Wohnungsbauunternehmen oder ähnlichem
nicht aus. Vielmehr wird erwartet, dass der Hilfebedürftige sich intensiv und ernsthaft um eine angemessene und preisgünstige Wohnung bemüht.
17
18
vgl. BSG. Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2006, Az.: L 20 B 5/06 AS
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Hilfebedürftigen müssen ihre Aktivitäten (Reaktion auf Inserate, ggf. eigene
Inserate, Vorsprachen bei gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen, Woh19
nungstauschbörse u.ä.) kontinuierlich (mindestens monatlich) nachweisen.
Kommen sie ihrer Nachweispflicht nicht nach, sind die Unterkunftskosten aufgrund
fehlender Bemühungen nach Ablauf der sechsmonatigen Frist auf das angemes20
sene Maß zu kürzen.
In den Fällen, in denen der Hilfebedürftige zur Senkung seiner Kosten der Unterkunft aufgefordert worden ist, ist der Bewilligungszeitraum individuell zu verkürzen.
Die Kosten der Unterkunft sollten daher längstens für 6 Monate gewährt werden.
Der Zeitraum sollte außerdem deckungsgleich mit der Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft sein, um zu vermeiden, dass Sanktionsmaßnahmen während
des laufenden Bewilligungszeitraumes fällig werden.
Die Beweislast, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter, intensiver Bemühungen nicht verfügbar war/ist, obliegt dem Hilfebedürftigen. Der Leistungsträger muss im Streitverfahren aber den gegenteiligen Beweis erbringen, d.h. er
muss belegen, dass preiswerterer Wohnraum im fraglichen Zeitraum der Woh21
nungssuche zur Verfügung gestanden hätte/steht.
Hierzu ist es erforderlich, dass durch das jeweilige BLZ der Wohnungsmarkt beobachtet wird und entsprechend dokumentiert wird. Die BLZ sind daher gehalten,
Zeitungsanzeigen des örtlichen Wohnungsmarktes zu sammeln, um ggf. einen
22
Gegenbeweis antreten zu können. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf
Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung
bei (abstrakter) Unangemessenheit nämlich auch auf die Frage erstrecken, ob
dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige
Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft
die in dem maßgeblichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die
Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und zu übernehmen.
Erst wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er sich in der gesetzten Frist intensiv aber erfolglos um eine entsprechende Wohnung bemüht hat und auch seitens
des Leistungsträgers auf keine angemessene Wohnung verwiesen werden konnte, kann die Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessen verlängert werden. Hierzu
ist jedoch erforderlich, dass die entsprechenden Bemühungen fortgesetzt werden.
Die Kosten der Unterkunft können dann weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Weiterhin ist eine Fristverlängerung möglich, wenn die Kosten-
19
siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2006, Az.: L 20 B 71/06 AS ER
21
nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER
22
Neben den Printmedien bietet sich unter anderem auch eine Internetrecherche z.B. in dem lokalen Internetportals „www.kalaydo.de“ oder auch www.immobilienscout24.de an. Die Recherchen sind zu dokumentieren. Ferner
kann z.B. auch durch Anfragen bei Wohnungsbaugesellschaften ein Überblick über das Wohnungsangebot
gewonnen werden.
20
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I - § 22 SGB II
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senkung aufgrund eines auch wirtschaftlich plausiblen Lebensplans unzumutbar
23
war. Ein Beispiel hierfür kann der Zuzug des Partners sein.
In der 6 Monats Frist der Kostensenkungsverfahrens sind die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft zu übernehmen, auch bei nachweisbar fehlender Bemühungen
bzw. der Weigerung anderweitiger kostensenkender Maßnahmen zu ergreifen.
In diesen Fällen besteht allerdings kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 5 Abs. 2 SGB II.
5.2.2
Überprüfung der Begleichung des Differenzbetrages
Werden statt der tatsächlichen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen, ist nach 3 Monaten zu prüfen, ob und ggf. aus welchem Einkommen
oder (Schon-)Vermögen die ungedeckten Kosten beglichen worden sind.
Wurde der Differenzbetrag gedeckt, ist der Hilfebedürftige aufzufordern, darzulegen, wie er den Betrag bislang aufgebracht hat und zukünftig auf Dauer selbst
aufbringen wird (möglich wäre z.B. aus eigenen Mitteln in Form ggf. gewährter
Mehrbedarfszuschläge gem. § 21 Abs. 3 oder 4 SGB II, anrechnungsfreiem Einkommen wie z.B. Elterngeld oder auch Einsatz des vorhandenen Schonvermögens, Freibeträge bei der Einkommensbereinigung).
Diese Prüfung kann nur unterbleiben, wenn bereits im Rahmen der bisherigen
Gespräche deutlich wird, dass der Hilfebedürftige in der Lage ist, den Differenzbetrag selbst und dauerhaft zu decken. Lässt sich anhand der von dem Hilfebedürftigen vorgebrachten Darlegungen nicht erkennen, wie der Differenzbetrag bislang
gedeckt wurde, besteht ein begründeter Verdacht bezüglich verschwiegenem Einkommen/Vermögen und damit grundsätzliche Bedenken an der Bedürftigkeit des
Hilfebedürftigen. Dieser Verdacht geht zu Lasten des Hilfebedürftigen mit der Folge, eine weitere Hilfegewährung gänzlich zu versagen.
5.3
Unterkunft wird / wurde neu bezogen
5.3.1
Allgemeines
Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages
über eine neue Unterkunft die Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Kommt der Hilfebedürftige seiner rechtlichen Verpflichtung nicht nach bzw. zieht er
um, obwohl der Leistungsträger die Zusicherung abgelehnt hat, hat der Hilfebedürftige von Beginn an lediglich Anspruch auf Übernahme der angemessenen
Unterkunftskosten. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs. Der Zuzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen ARGE
führt somit nicht dazu, dass lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft der
23
vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
vorherigen Gemeinde übernommen werden. Die Heiz- und Nebenkosten sind daher auch in angemessener Höhe, auf Berechnungsgrundlage des neuen Wohnor24
tes zu berücksichtigen. Der gänzliche Wegfall seines Anspruchs auf Übernahme
der Unterkunftskosten ist mit dem Fehlen der Zusicherung nicht verbunden.
Eine durch den Träger fehlerhaft erteilte Zusicherung zum Umzug kann nicht unter
den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufgehoben werden.
5.3.2
Vorliegen der Zusicherung zum Umzug
Auch wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, hat der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten in voller Höhe und auf Dauer zu übernehmen, wenn
dem Hilfebedürftigen eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2
SGB II vorliegt. Eine Aufforderung zum Umzug bzw. zur Durchführung anderweitiger kostensenkender Maßnahmen kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
In diesen Fällen sind gegenüber der ARGE, die die Zusicherung ausgesprochen
hat, entsprechende Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
5.3.3
Umzug trotz Ablehnung der Zusicherung
Es besteht maximal ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen
Unterkunftskosten. Eine Aufforderung zum Umzug kann in diesen Fällen unterbleiben. Da bereits lediglich die angemessenen Unterkunftskosten gewährt werden, sind bei Verweigerung der Bemühungen des Hilfebedürftigen um Kostensenkung bzw. Umzug keine weiteren Sanktionsmöglichkeiten gegeben. Das Nichtbefolgen der Aufforderung bleibt somit für den Hilfebedürftigen ohne Konsequenzen.
Wichtig ist allerdings die nach 3 Monaten zu erfolgende Überprüfung der Deckung
des Differenzbetrages. Wurde vor dem Umzug eine angemessene kostengünstigere Wohnung bewohnt, wird auf Ziffer 5.2.2 verwiesen. Demnach besteht ein
weiterer Anspruch nur in Höhe der Kosten, die für die ehemalige Wohnung angefallen sind.
5.3.4
Zusicherung des Trägers wurde nicht eingeholt
Kommt der Hilfebedürftige seiner Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach
§ 22 Abs. 2 SGB II nicht nach, so sind die Prüfung der Angemessenheit der
Unterkunftskosten sowie die Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme erst
ab Beantragung der Leistung möglich. Zu übernehmen sind in jedem Fall von Beginn an nur angemessene Unterkunftskosten.
Sind die Unterkunftskosten der neuen Wohnung unangemessen, ist der Hilfebedürftige schriftlich oder durch Niederschrift ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
bei Entstehung von Mietschulden eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 5 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht kommt.
24
vgl, LSG BWB, Urteil vom 17.07.2008, Az.: L 7 AS 1300/08
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Eine Aufforderung zum Umzug kann auch in diesen Fällen aufgrund fehlender
Sanktionsmöglichkeiten unterbleiben.
Wichtig ist allerdings auch hier die nach 3 Monaten zu erfolgende Überprüfung der
Deckung des Differenzbetrages.
Wurde vor dem Umzug eine angemessene kostengünstigere Wohnung bewohnt,
dann besteht ein weiterer Anspruch nur in Höhe der Kosten, die für die ehemalige
Wohnung angefallen sind.
5.4
Begrenzung der Leistungen bei nicht erforderlichem Umzug
Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz
2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
Die Erforderlichkeit des Umzuges kann immer dann bejaht werden, wenn dem
Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 oder 2a SGB II vorausgegangen ist.
Ebenfalls erforderlich ist ein Umzug immer dann, wenn bei Personen unter 25 Jahren die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB II vorliegen.
Die Höhe der anzuerkennenden Unterkunfts- und Heizkosten bemisst sich nach
den monatlich für die alte Wohnung entstandenen Miet- und Heizkosten (mtl. Abschlagszahlungen).
Die Regelung erstreckt sich ausdrücklich auch auf Umzüge, die nicht zur Überschreitung der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen führen. D.h., auch wenn die
Miet- und Heizkosten der neuen Wohnung grundsätzlich angemessen wären, sind
die Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der günstigeren Kosten für
die bisherige Wohnung zu übernehmen.
Dauer der Kürzung
Der Gesetzgeber setzt für die durchzuführende Kürzung der Kosten für Unterkunft
und Heizung keinen zeitlichen Rahmen, so dass die Kürzung auf Dauer erfolgt.
In der Praxis bleibt aber zu prüfen, welche Konsequenzen die Kürzungen mit sich
bringen, d.h., ob und wie der Hilfebedürftige in der Lage ist, die Differenz zwischen
tatsächlicher und leistungsrechtlich anerkannter Miete zu decken.
Hier bleibt zunächst einmal der Hinweis auf den Einsatz des ggf. bestehenden
Schonvermögens oder nicht berücksichtigten Einkommens. Soweit der Hilfebedürftige noch über ausreichende Mittel aus Einkommen oder Vermögen verfügen,
um die monatlich anfallenden Mehrkosten selbständig zu decken, scheidet eine
Anpassung der aus Mitteln nach dem SGB II zu tragenden Unterkunfts- und Heizkosten aus. Es werden weiterhin nur die Kosten in der Höhe übernommen, die für
die vor dem Umzug bewohnte kostengünstigere Wohnung angefallen sind. Entstehen während der Zeit der reduzierten Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten Mietrückstände, findet Ziffer 6.6 dieser Weisungen Anwendung.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
5.5
Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über 6 Monate
Ist dem Hilfebedürftigen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten, sind die unangemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II über 6 Monate hinaus zu übernehmen. Damit die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft nach dieser Vorschrift die Ausnahme bleibt, sind an die Anforderungen
25
Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen.
Im Rahmen der Zumutbarkeit sind Wohnungswechsel in einen anderen Ort, die
mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wären, regelmäßig unzumutbar. Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet aber nicht, dass keine
Veränderungen der Wohnungssituation stattfinden dürfen. So sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten, so wie dieser auch Erwerbstätigen abver26
langt wird.
Eine Kürzung der Unterkunftskosten kommt z.B. nicht in Betracht bei:

bei lediglich einmaligen Leistungen oder aber absehbar kurzfristigem Leistungsbezug,

bei bestehenden Schwangerschaften, wenn die Miethöchstgrenze für Wohnraum der nächsthöheren Personengruppe nicht überschritten wird und

bei geringfügiger Überschreitung, wenn ein Umzug aufgrund der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre. Ein Umzug ist dann unwirtschaftlich,
wenn sich die Kosten (Umzugskosten, Makler, Renovierung) nicht innerhalb
von 36 Monaten amortisieren.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Einzelfälle sind in Absprache mit
dem jeweiligen Teamleiter der ARGE zu entscheiden.
6
Kosten für Unterkunft und Heizung
6.1
Kosten der Unterkunft
6.1.1
Begriff der Unterkunft
Nach § 22 SGB II ist die Unterkunft ein Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Die Unterkunft in diesem Sinne umfasst den der Würde des Menschen
entsprechenden und den Erfordernissen des Hilfebedürftigen angemessenen
Wohnraum. Dieser soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges, einfaches
und bescheidenes Leben ermöglichen, vergleichbar den Lebensgewohnheiten der
Verbrauchergruppen mit geringem Einkommen. Der Wohnraum muss dem genü-
25
26
vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
gen, was solche Personengruppen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse üblicherweise erwarten können.
Nach dieser Definition versteht man unter Unterkünften im Sinne des § 22 SGB II
folgendes:





Mietwohnung und Miethaus,
Eigentumswohnung und Wohnhaus, egal ob Ein- oder Mehrfamilienhaus,
Not- und Obdachlosenunterkünfte, Übergangsheim,
Hotel- oder Pensionszimmer und
Wohnwagen.
Nicht mehr unter den Unterkunftsbegriff fallen:
 gewerblich genutzte Räume und
27
 Atelier eines Künstlers.
Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen,
wenn der angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unter28
bringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist.
6.1.2
Anerkennungsfähige Kosten
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten - soweit diese angemessen sind – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
 Soweit sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.
 Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten Personen unter 25 Jahren, die vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (siehe auch Ziffer 8.1).
27
28
siehe auch BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 3/05 R
Vgl. BSG, Zrteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 1/08 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.2
Mietkosten
6.2.1
Miete
Zu den laufenden Kosten für die Unterkunft zählt bei Bewohnern von Mietwohnungen grundsätzlich nur die vereinbarte „Bruttokaltmiete“ (Grundmiete inklusive der
anzuerkennenden Neben- bzw. Betriebskosten ohne Heizkosten).
Betriebskosten (Nebenkosten) sind nach § 2 der Betriebskostenverordnung Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht)
am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes
oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise von dem Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören Heizkosten (diese werden zusätzlich gewährt), Aufwendungen für Kochfeuerung und Warmwasserversorgung (sind mit
dem Regelsatz abgegolten) und die Kosten für eine Garage oder einen Einstellplatz.
6.2.2
Anteil für Möblierung
Möblierungszuschläge bei möbliert zur Verfügung gestellten Wohnraum stellen einen Mietzins für überlassene Möbel dar und sind Kosten der Unterkunft im Sinne
29
des § 22 Abs. 1 SGB II, soweit sie angemessen sind.
Das LSG NRW und das BSG haben zur Frage der Nutzungsentschädigung für
Möblierung anhand der Kostenübernahme einer Kücheneinrichtung entschieden:
Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Ein solcher Zuschlag ist immer dann zu übernehmen, wenn die Wohnung
nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlages noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit
30
bewegt, der sich aus der Produkttheorie ergibt.
Dies gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungsgegenstände einer möbliert angemieteten Wohnung.
6.2.3
Nutzungsentgelte
Die für Obdachlosenunterkünfte oder andere durch die Ordnungsbehörden in Anspruch genommenen Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind als
Kosten der Unterkunft anzusehen und zu berücksichtigen.
29
30
vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 14/08 R, LSG NRW, Urteil vom 13.12.2007, Az.: L 7 AS 19/07
vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 14/08 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.3
Haus- und Wohnungseigentum
6.3.1
Grundsätzliche Regelungen
Bewohnt der Hilfebedürftige ein geschütztes Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4
SGB II, werden seine Unterkunfts- und Heizkosten in derselben Höhe übernommen, wie bei Mietwohnungen soweit diese angemessen sind und während der Zeit
der Hilfeberechtigung (ggf. verteilt auf jeweils 12 Monate) nachweislich tatsächlich
entstehen. Dass ein Hausgrundstück zum geschützten Vermögen nach § 12 Abs.
3 Nr. 4 SGB II gehört, hat nämlich nicht zur Folge, dass die Kosten der Unterkunft
der geschützten Immobilie in tatsächlicher unangemessener Höhe zu übernehmen
wären.
Eine solche Kostenübernahme würde nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung von Hauseigentümern gegenüber Mietern führen und außerdem bedeuten, dass es bei geschütztem Grundeigentum keine Grenze nach oben bei der
Übernahme der Kosten der Unterkunft geben würde. Ein Hausgrundstück kann also geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein, gleichwohl sind in
diesem Fall bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft die
31
gleichen Maßstäbe wie bei Mietern anzulegen.
Insbesondere folgende Kosten sind anzuerkennen und auf entsprechende Monatsbeträge umzurechnen bzw. alternativ zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs
(d.h. im Fälligkeitsmonat) zu berücksichtigen:

Nebenkosten wie bei den Mietwohnungen (siehe Ziffer 6.4),

Schuldzinsen und dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen) soweit sie mit Bau,
Erwerb oder Erhaltung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung in unmit32
telbarem Zusammenhang stehen und

laufende Leistungen für Erhaltung und Bewirtschaftung von Haus- oder Wohnungseigentum (kein Verbesserungsaufwand) können nach Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen:

Leibrentenzahlungen für den Erhalt der Unterkunft,

Beiträge zu einer Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilien34
erwerbs,

Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen und

Ausgaben für die Verbesserung des Wohnkomforts.
33
31
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: L 9 B 99/05 AS ER, BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.:
B 7 b AS 2/05 R, BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R
32
Schuldzinsen entsprechen der Grundmiete bei Mietobjekten und sind daher anzuerkennen; siehe auch LSG
Bayern, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: L 11 B 557/05 und LSG Niedersachsen–Bremen, Beschluss vom
21.09.2005, Az.: L 7 AS 172/05 ER.
33
vgl. LSG NRW, Urteil vom 20.02.2008, Az.: L 12 AS 20/07
34
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Als Maßstab für die angemessenen Aufwendungen eines Eigenheimes kann die
den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete heran35
gezogen werden.
Somit sind die Unterkunftskosten von Bewohnern eines geschützten Eigenheimes
angemessen, wenn die Schuldzinsen, dauernden Lasten (im Ausnahmefall auch
die zu übernehmenden Tilgungsbeträge) und die Betriebskosten die Höhe der
abstrakt ermittelten angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung der Höhe der Unterkunftskosten wird auch hier die Produkttheorie (vgl. Ziffer 4.1) angewandt. Danach ergibt sich die Höhe der angemessenen
Unterkunftskosten aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße
(vgl. Ziffer 4.2) und dem abstrakt angemessenen Mietzins (vgl. Ziffer 4.4).
Sind die Aufwendungen unangemessen, finden die Regelungen zu angemessenem Wohnraum analoge Anwendung.
6.3.2
Instandhaltungsaufwendungen
Wie bei einer Miete gehören zu den Kosten der Unterkunft bei Grundeigentümern
auch die Nebenkosten (siehe Ziffer 6.4). Dabei sind bei Grundeigentum zunächst
einmal all die Kosten (analog) anzuerkennen, die auch ein Eigentümer auf den
Mieter abwälzen darf.
Daneben gehören bei Grundeigentum aber auch die Kosten, die der Eigentümer
als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Darunter fallen die Kosten der Instandhaltung. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass nur
die periodisch und damit regelmäßig anfallenden Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten und kleineren Reparaturen unter den Begriff der Instandhaltungsaufwen36
dungen fallen.
Die monatliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen
dient zur Deckung gerade dieses Aufwandes, so dass sie als Kosten der Unterkunft anzuerkennen ist. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu
erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht
37
erfasst werden soll.
Hinzu kommt, dass die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nicht zur Disposition des Eigentümers steht, da die Wohnungseigentümerversammlung verbindlich
38
für alle Eigentümer die Zuführung zur Rücklage beschließt.
35
siehe auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.1996 (FEVS Bd. 47/97, S. 23 ff.)
siehe auch LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 18 B 932/07 AS ER; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, Az.: L 2 B 68/05 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
31.03.2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER, LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER
37
siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az.: L 12 AS 3932/06
38
siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2006, Az.: L 7 AS 770/05 ER
36
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Dagegen fallen größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten
nicht unter den Begriff Instandhaltungsaufwendungen, die typischerweise nicht pe39
riodisch und damit nur unregelmäßig anfallen.
Daher können folgende Kosten nicht als Instandhaltungsaufwendungen übernommen werden:

Reparatur einer Heizungsanlage

Dachsanierung

Brunnenbohrung und

Erneuerung der Fenster, Dachrinnen und Fallrohre.
40
41
42
43
Eine Erhaltungspauschale bei im Eigentum stehenden und selbst genutzten Häusern ist nicht anzuerkennen, da keine Verpflichtung besteht, eine derartige Pauschale in eine Rücklage zu führen und daher kein konkreter Bedarf in diesem
44
Punkt besteht.
6.3.3
Übernahme von Tilgungsbeträgen
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, ergeben sich
Besonderheiten bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Gegensatz zur Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist Zweck der Regelung nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der
Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und
45
als räumlicher Lebensmittelpunkt.
Die Besonderheiten ergeben sich daraus, dass keine Aufwendungen für einen
Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen. Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber
46
Mietern erfolgen darf.
Bei der Leistungsgewährung ist daher immer zu beachten, dass Leistungen nach
dem SGB II nicht zur Vermögensbildung des Hilfebedürftigen beitragen darf.
47
Das BSG hat in seiner aktuellen Rechtsprechung die Auffassung aufgegeben,
dass Tilgungsleistungen ausnahmslos nicht als Zuschuss gewährt werden könn39
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007, Az.: L 9 B 136/07 AS ER
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007, Az.: L 9 B 136/07 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 16.11.2005, Az.: L 2 B 68/05 ER, LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2007, Az.: L 7 B 885/06 AS ER
41
siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER, LSG Hessen,
Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER
42
siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 18 B 932/07 AS ER
43
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 19.10.2007, Az.: L 1 B 38/07 AS
44
vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 38/08 R
45
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05
46
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05
47
vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R
40
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
ten. Der Grundsatz, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der
Unterkunft nicht in Betracht kommt, weil die Leistungen nach dem SGB II nicht
dazu dienen können, Vermögensaufbau zu betreiben, ist dahin gehend einzuschränken, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum
48
von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde.
Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer relativ geringen Belastung
durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast das selbst
genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist und es deshalb nicht um
49
den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht.
Tilgungsleistungen sind nach dieser aktuellen Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen zu übernehmen:

wenn es sich um angemessenes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3
Nr.4 SGB II handelt,

wenn alle Möglichkeiten zur Aussetzung oder Verminderung der Tilgungsleistung (Tilgungsaussetzung, -herabsetzung oder -streckung) ausgeschöpft
sind, d.h. Unvermeidbarkeit der Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums,

maximal in Höhe der Differenz zwischen den Kosten einer angemessenen
Mietwohnung und der Summe der sonstigen Kosten des Wohneigentums.
Es bleibt hervorzuheben, dass die Übernahme der Tilgungsleistungen auch nach
der aktuellen Rechtsprechung des BSG die große Ausnahmen zu bleiben hat. Bei
der Prüfung, ob entsprechend verfahren werden kann, ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Das Bayerische LSG die Konsequenzen dieser Rechtsprechung
richtigerweise wie folgt zusammengefasst:
Tilgungsraten sind im Rahmen von § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht
zu übernehmen, da die Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung
dienen sollen. Das Urteil des BSG vom 18.06.2008 stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, und zwar für den Fall, dass das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitestgehend finanziert und abgezahlt worden ist und deswegen die
Übernahme der Tilgungsrate durch den Grundsicherungsträger nicht mehr dem
Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte dient. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch die Tilgungsleistung nach dem SGB II über50
nommen werden.
Wenn trotz zuschussweise bewilligter Tilgungsleistungen unter den o.a. Voraussetzungen noch ein ungedeckter Tilgungsbetrag verbleibt, kann dieser ggf. als
51
Darlehen übernommen werden.
48
vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R
vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R
50
vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 10.10.2008, Az.: L 16 B 449/08 AS ER
51
vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R
49
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.4
Nebenkosten
6.4.1
Anzuerkennende Nebenkosten
Zu den Aufwendungen für Unterkunft gehören auch die mit ihnen verbundenen
Nebenkosten. Anzuerkennen sind insbesondere:

Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (= Grundsteuer)

Wassergeld als Kosten der Wasserversorgung (Kosten für den Wasserver52
brauch, Grundgebühren und Zählermieten) ,

Kosten der Entwässerung (hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht-öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe),

Straßenreinigung und Müllbeseitigung,

Kosten der Schornsteinreinigung,

Allgemeinstrom als Kosten der Beleuchtung von Gemeinschaftsräumen (Strom
für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Hausbewohnern
gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche),

Umlage für eine Gemeinschaftsantennenanlage, Gemeinschaftskabelanschluss (sowie laufende Benutzungsgebühren, sofern diese nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausgeschlossen werden kön53
nen) o.ä.,

Zuschläge und laufende Kosten für Sondereinrichtungen, nicht jedoch für Einbaumöbel,

Hausmeisterkosten,

Reinigungs- und Treppenaufzugsgebühr,

Münzzählergebühren,

Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung,

Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage;
oder der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme; oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
52
Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Wasserverbrauchs zu übernehmen. Dies gilt immer, wenn in
Mehrfamilienhäusern der einzelne Mieter keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch nehmen kann und die Aufteilung nach Wohneinheiten oder Kopfteilen erfolgt. Bei eigenem Wasserzähler, wenn also der Wasserverbrauch
oder einzelnen Wohnung zugeordnet werden kann, ist auch auf einen wirtschaftlichen Verbrauch zu achten.
Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland 127 Liter pro Person und Tag. Dies entspricht einem Wasserverbrauch von 46,35 m³
pro Person und Jahr. Bei einem Verbrauch von über 50 m³ pro Person und Jahr ist von einem unwirtschaftlichen
Verhalten auszugehen. Die Kosten für mehr als 50 m³ sind nicht aus öffentlichen Mitteln zu übernehmen.
53
vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.4.2

Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser oder der Reinigung
und Wartung von Warmwassergeräten,

Kosten der verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,

Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges,

Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,

Kosten der Gartenpflege,

Kosten des Betriebs der Einrichtung für Wäschepflege,

sonstige Betriebskosten (Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und
Einrichtungen, die unter den obigen Punkten nicht genannt sind) und

Nebenkostennachzahlungen für das Vorjahr.
Nicht anzuerkennende Nebenkosten
Keine mit der Unterkunft verbunden Nebenkosten sind u.a.:

Umlage für die Hausverwaltung (Verwaltungskosten),

Kosten der Heizung, Heizumlagen (in § 22 SGB II als eigenständiger Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes genannt),

Haushaltsenergie im Sinne der Kochfeuerung, wie elektrischer Strom, Gas
oder feste Brennstoffe für die Zubereitung von Speisen und Getränken (werden pauschal mit dem Regelsatz abgegolten),

Haushaltsenergie, die nicht der Kochfeuerung dient, wie Beleuchtung, Warmwasserbereitung für die Körperpflege (Bad), Reinigung des Hausrats sowie der
Betrieb elektrischer Geräte (z.B. Bügeleisen, Staubsauger, Radio, Fernsehgerät, Kühlschrank, Waschmaschine, Elektroherd, Elektrorasierer) und

Kosten einer Garage sind in der Regel nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen; eine Ausnahme gilt dann, wenn die Wohnung nicht ohne Garage anzumieten ist und die Kosten der Unterkunft inkl. Garagenmiete sich noch im
54
angemessenen Rahmen befinden.
Weitere Einzelheiten zu den Nebenkosten ergeben sich auch aus der Betriebskostenverordnung (siehe Anlage 5).
54
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.4.3
Nebenkostenabrechnung
6.4.3.1
Übernahme von Nebenkostennachforderungen
Nebenkostennachforderungen gehören zu den Kosten der Unterkunft, da § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwischen laufenden und einmaligen Kosten der Unter55
kunft unterscheidet.
Es werden nur Nachzahlungsforderungen beglichen, welche fällig geworden sind.
Der Betriebskostennachzahlungsanspruch wird nur mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und nachprüfbaren Abrechnung fällig.
6.4.3.2
Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostennachzahlungen
Voraussetzung der Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs.
1 SGB II ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt worden sind. Bezüglich ihrer Berücksichtigung gelten die Ausführungen zu den Heizkostenabrechnungen entsprechend.
Soweit eine Nachzahlung jedoch daraus resultiert, dass die Vorauszahlungen
nicht vollständig erbracht worden sind, ist der Nachzahlungsbetrag den Mietschulden zuzurechnen.
Wurden die Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt, wird der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten erst mit Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter fällig.
Verjährung
Entsprechend der Fälligkeit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist erst mit
Zugang der Abrechnung – nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Ansprüche auf Zahlungen bzw. Nachzahlungen von Betriebskosten verjähren nach
den §§ 195, 199 BGB 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Verwirkung
Gem. § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung (NMV) ist die jährliche Betriebskostenabrechnung für gebundenen Wohnraum spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzuleiten;
diese Frist ist für Nachforderungen eine Ausschlussfrist, es sei denn, der Vermieter hat die Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten.
Für nicht gebundenen Wohnraum ist § 556 BGB entsprechend anzuwenden. In
Fällen, in denen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die geringeren Nebenkosten der vorherigen Unterkunft anerkannt werden, scheidet die Übernahme
einer etwaigen Nachforderung aus Mitteln des SGB II aus.
55
vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.01.2009, Az.: L 7 AS 44/08
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.4.3.3
Rückzahlung / Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung
Gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den
Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung
entstehenden Aufwendungen. Sie sind mithin nicht als Einkommen anzurechnen.
Vielmehr wirken sie sich bedarfsmindernd bei der Höhe der im Folgemonat zu berücksichtigenden Unterkunftskosten aus. Hierdurch wird gewährleistet, dass die
56
Erstattungsbeträge auch bei dem Leistungsträger finanziell positiv verbucht werden, zu dessen Lasten die Leistungen zuvor erbracht wurden.
Rückzahlungen und Guthaben sind nicht im Zuflussmonat bedarfsmindernd anzurechnen, sondern erst nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Hierbei
können folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:

Es gibt Fälle, in denen das anzurechnende Guthaben bzw. die Rückzahlung
die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats übersteigt. In diesen Fällen kann der nicht durch die Bedarfsminderung verbrauchte Teil mit
den Aufwendungen folgender Monate verrechnet werden. Mit der Formulierung im Gesetzestext „nach dem Monat“ ist lediglich der Beginn der Anrechnung aber nicht die Dauer der Anrechnung bezeichnet. Im Falle der rechtzeitigen Kenntnis des Guthabens ist somit der entsprechende Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Zukunft (teilweise) aufzuheben.

Ferner gibt es Fälle, in denen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht
sofort sondern erst einige Zeit nach der Gutschrift bzw. der Rückzahlung eingereicht werden (z.B. erfolgt die Abrechnung im Juni, die Gutschrift im Juli und
die Abrechnung wird im November vorgelegt). In diesen Fällen sind im Monat
nach der Rückzahlung bzw. Gutschrift die Kosten der Unterkunft zu mindern.
Wird die Abrechnung zu spät eingereicht, ist eine Anrechnung des Guthabens
bzw. Rückzahlung im Folgemonat nicht mehr möglich. Wird das Guthaben
nicht rechtzeitig für eine Absetzung im Folgemonat bekannt, ist der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X für die Vergangenheit (teilweise) aufzuheben und ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend zu
machen. Im Beispielsfall wäre dann für August rückwirkend teilweise aufzuheben. Rechtlich ist ansonsten keine andere Verfahrensweise zulässig.
Zu mindern sind die unterkunftsbezogenen Aufwendungen, unabhängig davon, ob
sie der Art nach den Aufwendungen entsprechen, bei denen die Rückzahlung angefallen ist: Eine Heizkostenrückzahlung kann daher auch die dem Vermieter geschuldete Kaltmiete mindern.
Beziehen eine oder mehrere Personen im Haushalt im Zeitpunkt der Gutschrift
bzw. Rückzahlung keine Leistungen nach dem SGB II, ist das Guthaben auch nur
kopfteilig bei den Leistungsbeziehern bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
56
dem Kreis Viersen
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Sind in den Betriebs- und Heizkostenguthaben auch Kosten der Haushaltsenergie
(Warmwasser und Haushaltsstrom) enthalten, sind diese nach § 22 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. Werden Guthaben auf der einen Seite
mit Nachzahlungen auf der anderen Seite vom Energieversorger miteinander verrechnet und ein Saldo aus beiden gebildet, so ist das nach § 22 Abs. 1 Satz 4
SGB II unbeachtlich: Es sind ausschließlich die unterkunftsbezogenen Aufwendungen zu betrachten.
Beispiele
 Gesamtguthaben: 60,00 €, davon Heizkostenguthaben 40,00 €, Haushaltsenergie 20,00 € - Absetzung von 40,00 €
 Gesamtguthaben: 60,00 €, Heizkostenguthaben: 80,00 €, Nachzahlung Haushaltsenergie: 20,00 € - Absetzung von 80,00 €
 Gesamtguthaben: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 20,00 €, Guthaben
Haushaltsenergie: 80,00 € - Keine Absetzung des Guthabens aus Haushaltsenergie, Übernahme der Heizkostennachforderung
 Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 40,00 €, Nachforderung Haushaltsenergie: 20,00 € - Übernahme der Heizkostennachforderung
von 40,00 €
 Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 80,00€, Guthaben
Haushaltsenergie: 20,00 € - Übernahme der Heizkostennachforderung von
80,00 €
 Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostenguthaben: 20,00 €, Nachforderung
Haushaltsenergie: 80,00 € - Absetzung des Heizkostenguthabens von 20,00 €
6.4.3.4
Übernahme von Betriebskostennachforderungen bei Zuständigkeitswechsel
Generell entscheidet der Träger, der in dem Zeitraum von Eingang der Abrechnung beim Mieter bis zum Umzug zuständig ist, über die Kostenübernahme.
Die Betriebskostennachforderungen werden vom jetzt zuständigen Träger übernommen, wenn in dem Zeitraum, auf den sich die Betriebskostenabrechnung bezieht (im Regelfall das der Abrechnung vorangegangene Kalenderjahr) zwar Bedürftigkeit vorlag, die Zuständigkeit des jetzt zuständigen Trägers jedoch nicht gegeben war. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung hilfebedürftig ist.
Tritt der Zuständigkeitswechsel in dem Zeitraum von Eingang der Abrechnung bis
Umzug ein, erfolgt die Entscheidung durch den im Antragszeitpunkt zuständigen
Träger.
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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.5
Heizungskosten
6.5.1
Art der Hilfegewährung
Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ausnahmen hierzu
bilden die Kosten für Kochfeuerung bzw. Warmwasserbereitung, welche mit den
Regelleistungen
abgegolten
sind.
Im
Falle
unangemessen
hoher
Unterkunftskosten, die auf der Größe der Wohnung beruhen, sind auch die Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche zu übernehmen. Dies beruht darauf, dass die Heizkosten unmittelbar im
57
Zusammenhang mit der Größe der zu beheizenden Wohnfläche stehen.
Die Aufwendungen für Heizung können auf dreierlei Weise berücksichtigt werden:
a) Als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Heizungskosten durch
den Mietzins mit abgegolten sind (sog. „Warmmiete“).
b) Als Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen; für den Hilfebedürftigen, der selbst für seinen Heizungsbedarf sorgen muss. Die Kosten für das
selbstbeschaffte Heizmaterial sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs (z.B. Beschaffung von Kohle und Holz bzw. Betankung eines Öl58
tanks) entsprechend der vorgelegten Rechnungen zu übernehmen .
Hierbei ist aber folgendes zu beachten: Die Beschaffung von Heizmaterial soll
den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ratsam. Zu
beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss.
Obergrenze für die Bewilligung ist der ermittelte Jahresmengenbedarf an
Brennstoff. Der Brennstoffpreis hat sich an den Werten zu orientieren, die für
die Berechnung der Heizbeihilfe zugrunde gelegt worden sind.
Wurde der Brennstoff bereits vor dem Bewilligungszeitraum beschafft, kann
59
dem Hilfebedürftigen hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt werden.
c) Als laufende Leistungen für den Hilfebedürftigen, der monatliche Abschlagszahlungen entrichtet, in Fällen, in denen der Hilfebedürftige nicht selbst für
seinen Heizungsbedarf zu sorgen hat und die Heizkosten nicht bereits durch
den Mietzins (siehe Buchstabe a) abgegolten werden. Die häufigsten Anwendungsfälle sind hier die Heizkosten für zentralbeheizte Wohnungen und für
Wohnungen, die über Leitungs- und Rohrnetze (Gas, Strom, Fernwärme usw.)
von Versorgungsunternehmen beheizt werden. Neben den durch Vertrag vereinbarten Abschlagszahlungen auf die Heizkosten sind bei Vorlage der Jah57
vgl.LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 11 AS 183/06 NZB, LSG Hessen, Urteil vom 05.10.2006,
Az.: L 7 AS 126/06 ER
58
vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
02.02.2006, Az.: L 8 AS 439/ 05 ER
59
vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b 8/06 R und 16.05.2007, Az.: B 11b AS 27/06 R und B 11b AS
39/06 R sowie B 7b AS 40/06 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
resabrechnung auch die nicht gedeckten Heizkosten zu übernehmen, soweit
sie dem angemessenen Verbrauch entsprechen.
6.5.2
Angemessenheit des Verbrauchs
Ebenso wie die Unterkunftskosten werden Heizkosten nur in angemessener Höhe
übernommen. Die Angemessenheit der Heizkosten ist in der Praxis schwierig zu
prüfen. So schwanken die notwendigen Heizkosten entsprechend dem baulichen
Zustand (Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und
Wartungszustand der Heizungsanlage) und der Lage der Wohnung (Erd- oder
Dachgeschoss, Eckwohnung) erheblich, so dass bei gleichem vernünftigen Heizverhalten trotzdem erheblich unterschiedliche Kosten anfallen können.
Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die
Angemessenheit der Heizkosten bilden, die nach Maßgabe des Einzelfalles anzupassen sind.
Dennoch sind bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Heizung – insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für unvernünftiges Heizverhalten vorliegen
– Leistungen hierfür nur in einer Höhe zu gewähren, wie sie einem angemessenen
Verbrauch entsprechen.
Soweit der Wohnraum angemessen ist, ist hierbei die tatsächliche Wohnfläche
zugrunde zu legen, auch wenn diese in Anwendung der Wohnflächenhöchstgrenze zu groß ist. Bereits mit dem Bewilligungsbescheid ist auf die Notwendigkeit des
sparsamen Umgangs mit Heizenergie hinzuweisen.
So ist es ein Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln, den Bedürftigen in Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen
60
und die Kosten dann vollständig zu erstatten.
Erweist sich danach eine Wohnung insgesamt als angemessen (z.B. Alleinstehender bewohnt eine 55 qm große Wohnung, die aber wegen einer günstigen
Kaltmiete insgesamt angemessen ist), ist auch bei der Bemessung der Angemes61
senheit der Heizkosten von der tatsächlichen Wohnungsgröße auszugehen.
6.5.3
Nichtprüfungsgrenze
Zur Vereinfachung und Verkürzung der Angemessenheitsprüfung wird eine abstrakte Nichtprüfungsgrenze eingeführt.
Diese Nichtprüfungsgrenze wird bei zentralbeheizten Wohnungen bzw. bei Zentralheizungen in Eigenheimen wie folgt ermittelt:
60
siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, Az.: L 8 AS 439/05 ER
siehe auch SG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007, Az.: S 23 AS 119/06, LSG Hessen, Beschluss vom
21.01.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER und LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 11 AS 183/06 NZB
61
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung sind durch eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen (monatliche Abschlagszahlungen, sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungen so62
wie Verbrauchs-unabhängigen Heiznebenkosten zzgl. MwSt. ) mit der nach
Ziffer 6.5.5 berechneten Heizbeihilfe zu überprüfen. Hierbei ist eine Überschreitung der nach Ziffer 6.5.5 ermittelten Heizbeihilfe in Höhe von 30%
noch als angemessen anzuerkennen. Die so ermittelte Heizbeihilfe einschließlich des Zuschlages von 30 % stellt den Heizkostenhöchstbetrag dar.
Liegen die Verbrauchswerte unterhalb dieses Wertes, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen oberhalb des Heizkostenhöchstbetrages,
dann ist zu prüfen, ob unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Erhärtet sich der
Verdacht, dass unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt, dann besteht keine Verpflichtung zur Übernahme der unangemessenen Mehrkosten.
Der Hilfebedürftige ist hierrüber zu unterrichten. Dieses Schreiben hat folgende Informationen zu enthalten:

Den Hinweis darauf, dass die Heizkosten über der Angemessenheitsgrenze
liegen,

Die konkrete Benennung der Angemessenheitsgrenze und

Die Mitteilung darüber, dass zukünftig nur noch bis zu der konkret bezifferten
angemessenen Höhe übernommen wird.
Die tatsächlichen (auch unangemessenen) Heizkosten sind solange zu übernehmen, bis der Hilfebedürftige auf Grund vorherigen Hinweises des Leistungsträgers
in der Lage war, die Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine Kürzung setzt den Nachweis unwirtschaftlichen Verhaltens und die tatsächliche Mög63
lichkeit einer Änderung des Verhaltens voraus.
Zur Frage der Dauer der Übernahme von erhöhten Heizkosten nach Hinweiserteilung auf die Kostensenkungspflicht sind die Ausführungen des BSG in seinem Ur64
teil vom 19.09.2008 zu beachten. Danach sind die tatsächlichen Heizkosten in
entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. schon deshalb zu
übernehmen, weil für die „Schonfrist“ von sechs Monaten auch unangemessene
62
hierzu gehören insbesondere die Grundgebühren, Zählergebühren, Wartungskosten für Heizungsanlage,
Ablesegebühren und Schornsteinfegerkosten
63
vgl. SG Dortmund, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 32 AS 114/07
64
vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R
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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen auch die Heizkosten gehö65
ren .
Eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte Nachzahlung
von Heizkosten ist abzüglich der ggf. enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorliegen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur
die geringeren Heizkosten der vorherigen Unterkunft anerkannt werden für Nachforderungen, die auf die neue teurere Unterkunft entfallen. Nachforderungen für
die vormals bewohnte kostengünstigere Unterkunft sind noch auszugleichen. Ist
der Hilfebedürftige inzwischen in den Bereich eines anderen Trägers verzogen
und erhält erst dort die Endabrechnung seines vorherigen Vermieters über Heizoder Betriebskosten, hat der örtlich zuständige Leistungsträger des neuen ge66
wöhnlichen Aufenthaltes über eine Kostenübernahme zu entscheiden.
6.5.4
Heizkostenabrechnung
In den Fällen, in denen monatliche Abschlagszahlungen entrichtet werden, erhalten die Mieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die konkrete Heizkostenabrechnung (Guthaben oder Nachforderung). Befindet sich der Hilfebedürftige im
Leistungsbezug, ist die Abrechnung dem leistungsgewährenden Träger in jedem
Fall vorzulegen. Zwar sind Hilfebedürftige verpflichtet, alle Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, da viele Hilfebedürftige dieser Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachkommen, sind sie schriftlich zur Vorlage aufzufordern.
Soweit sich aus der Jahresendabrechnung ein Überschuss der geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber dem tatsächlichen Heizkostenverbrauch ergibt, mindern die Rückzahlungen des Vermieters bzw. das entsprechende Guthaben im
Folgemonat die entstehenden Aufwendungen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind in diesem Monat entsprechend um die Guthabensumme zu kürzen. Ansonsten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.4.3.3 verwiesen.
6.5.5
Wärme- und Energiebedarf
Der Jahresheizbedarf pro m² Wohnfläche wird in Anlehnung an die Ausführungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleinere Schriften,
Heft Nr. 60) errechnet. Hiernach wird von einem stündlichen Wärmebedarf von
0,12 KWh/m² ausgegangen. Als Jahresvollbenutzungsstunden werden 1.600 Std.
angenommen. Hieraus errechnet sich ein Jahresheizbedarf von:
0,12 KWh x 1.600 Std. = 192 KWh pro qm Wohnfläche.
65
66
vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.01.2009, Az.: L 12 AS 38/07
siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, Az.: 5 C 89.85

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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Der Energiebedarf für die verschiedenen Brennstoffarten hängt vom jeweiligen
Heizwert sowie Feuerungswirkungsgrad (Verbrennungsverlust) ab und beträgt pro
Jahr/m² für
6.5.6
Kohle:
49 kg (= 0,98 Zentner)
Heizöl:
27,5 l
Erdgas:
24,5 m³
elektrischer Strom und Fernwärme:
192 KWh
Holzpellets
40 kg
Koks:
32 kg (= 0,64 Zentner)
Anthrazit:
24,8 kg (= 0,49 Zentner) beträgt.
Berechnung der Heizbeihilfe
Bei den Energieträgern ist zwischen leitungsgebundener Versorgung (z.B. durch
Strom und Erdgas) und der Bevorratung von Heizmaterial (z.B. Kohle und Heizöl)
zu unterscheiden. So wird in aller Regel z.B. bei dem Bezug von Erdgas eine
gleichbleibend hohe monatliche Abschlagszahlung zu entrichten sein, während
insbesondere die Anlieferung von Kohle und Heizöl die Gewährung einer Heizbeihilfe erforderlich macht. In letzterem Fall ist dann entsprechend Ziffer 6.5.1 b) zu
verfahren.
Zur Berechnung der Heizbeihilfe wird zuerst der Brennstoffpreis ermittelt. Der
Brennstoffpreis ist ein Produkt, das aus dem Wärme- und Energiebedarf (siehe
Ziffer 6.5.3) pro m² multipliziert mit dem Marktpreis gebildet wird. Die Brennstoffpreise werden alljährlich vor Beginn der Heizperiode durch den Kreis Viersen ermittelt und festgesetzt. Soweit erforderlich kann im Laufe der Heizperiode eine Berichtigung erfolgen. Der so ermittelte Brennstoffpreis (siehe Ziffer 6.5.7) pro
Jahr/m² ist mit der Wohnungsgröße zu multiplizieren. Danach ergibt sich folgende
Berechnungsformel:
Brennstoffpreis x Wohnungsgröße = Höhe der jährlichen Heizbeihilfe
In dieser Berechnung sind die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (z.B. Wartungskosten, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten zum Betrieb der Heizung)
nicht enthalten.
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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Die Heizbeihilfe ist zu kürzen, wenn die Wohnung (auch) mit Personen geteilt wird,
die nicht hilfebedürftig sind. Es ist der Bedarf für die gesamte Wohnung zu berechnen, höchstens jedoch für die angemessene Größe und dann nach der Anzahl der Personen aufzuteilen. Bei der Aufteilung kommt es nicht mehr auf die
Wohnungsgröße an; insbesondere ist den anspruchsberechtigten Personen kein
„Mindestbetrag“ zuzubilligen, etwa nach der zulässigen Wohnungsgröße.
6.5.7
Höhe der Brennstoffpreise
Für die Heizperiode 2008/2009 sind für die Berechnung der Heizbeihilfe folgende
Beträge als Brennstoffpreise in die Berechnungsformel einzusetzen:
Öl:
2,67 € (18,70 €)
Alt (Jan. bis Apr.
2009)
mtl. Betrag / m²
Betrag insg.
2,75 € (19,28 €)
Gas:
2,26 € (15,83 €)
2,65 € (18,52 €)
2,77 € (19,38 €)
Kohle:
2,10 € (14,70 €)
2,10 € (14,70 €)
2,10 € (14,70 €)
Strom:
3,78 € (26,48 €)
3,72 € (26,06 €)
3,42 € (23,96 €)
Fernwärme:
1,51 € (10,60 €)
1,97 € (13,77 €)
1,91 € (13,37 €)
Neu (ab Okt. 2009)
mtl. Betrag / m²
Betrag insg.
Alt (Okt. bis Dez.
2008)
mtl. Betrag / m²
Betrag insg.
3,73 € (26,13 €)
Der Betrag für Strom gilt ausschließlich bei Nachtspeicherheizung.
Von den oben genannten Tabellenbeträgen kann abgewichen werden, wenn die
örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. Auch in diesem Fall, muss eine angemessene Verbrauchsmenge vorliegen. Die Entscheidung ist in der Akte zu dokumentieren.
6.6
Warmwasseraufbereitung
Nicht zu den Heizkosten gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn
sie über die Zentralheizungsanlage vorgenommen wird. Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind mit den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten. Bei zentralbeheizten Wohnungen ist daher stets der auf die Warmwasserbereitung entfallende Teil der Heizkosten abzusetzen.
Um eine doppelte Berücksichtigung der Warmwasserkosten (über den Regelsatz
und die Heizkosten) auszuschießen, ist nach der Entscheidung des Bundessozial67
gerichts der im Regelsatz für die Warmwasserbereitung enthaltene Anteil von
den Heizkosten abzuziehen.
Demnach ist bei der Fallbearbeitung wie folgt zu entscheiden:
67
vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R und 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09 R
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung

Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in
der Regelleistung enthalten.

Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist jedoch insgesamt nur insoweit
zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind.

Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen
technisch möglich, die Kosten der Warmwasserbereitung konkret zu erfassen,
so sind auch diese konkreten Kosten, unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen, von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II abzuziehen. Dies gilt für geringere Verbräuche genauso wie für
höhere Verbräuche. Insbesondere ein höherer Verbrauch ist immer Sache
68,
des Hilfebedürftigen.
Aufgrund der nachfolgenden Anpassungen der Regelleistungen jeweils zum 1. Juli
eines jeden Jahres ergeben sich ausgehend von den jeweiligen Regelleistungen
69
die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Beträge.
68
69
vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 23/06 R
vgl. Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11.01.2010, Az.: IIb6 – 29101/1
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Höhe der Regelleistung
Prozentualer Anteil an
der Regelleistung
Entsprechender
Warmwasserkostenanteil
01.07.2007 – 30.06.2008
347 Euro
312 Euro
278 Euro
208 Euro
100%
90%
80%
60%
6,26 Euro
5,63 Euro
5,01 Euro
3,76 Euro
01.07.2008 – 30.06.2009
351 Euro
316 Euro
281 Euro
211 Euro
100%
90%
80%
60%
6,33 Euro
5,70 Euro
5,06 Euro
3,80 Euro
ab 01.07.2009
359 Euro
323 Euro
287 Euro
251 Euro
215 Euro
100%
90%
80%
70%
60%
6,47 Euro
5,82 Euro
5,18 Euro
4,53 Euro
3,88 Euro
6.7
Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II
6.7.1
Grundsätzliche Regelungen
Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können nach § 22
Abs. 5 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der
Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen
als Darlehen erbracht werden.
Bei Beantragung der o.g. Leistung muss vorab geprüft werden, ob tatsächlich
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Wohnung nicht geräumt wird, wenn die Schulden durch den SGB II-Träger übernommen werden und es muss ein besonderes Interesse am Erhalt der Wohnung bestehen.
Die Übernahme von Stromrückständen wird unter die in § 22 Abs. 5 SGB II genannten „vergleichbaren Notlagen“ subsumiert.

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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.7.2
Ermessensentscheidung
Die Entscheidung über die darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach
§ 22 Abs. 5 SGB II steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Dabei ist neben den Umständen des Einzelfalls insbesondere das Gebot der familiengerechten Hilfeleistung, der Nachranggrundsatz und das Ziel der Leistung, den
Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen (siehe auch § 1 SGB II) sowie ihre
Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu stärken, zu beachten. Darüber
hinaus sind sowohl Art und Umfang des Bedarfs als auch die Ursachen des Bedarfs und das bisherige Verhalten des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Bei der
zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere die im nachfolgenden
beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen.
6.7.3
Sicherung der Unterkunft
Der Leistungsträger kann grundsätzlich nur Schulden zur Sicherung der Unterkunft darlehensweise übernehmen, wenn
a) die Unterkunft aufgrund einer bestehenden miet- bzw. kaufvertraglichen Berechtigung von dem Hilfebedürftigen tatsächlich genutzt wird
und
b) durch die einmalige Schuldenübernahme die Unterkunft auf Dauer, also nicht
nur vorübergehend, von dem Hilfebedürftigen erhalten werden kann. Ist trotz
Schuldenübernahme in Zukunft mit neuen Mietschulden und erneuter Kündigung zu rechnen oder eine erneute begründete Kündigung aus anderen Gründen zu erwarten, ist die Sicherung der Unterkunft durch Schuldenübernahme
nicht möglich.
6.7.4
Vorrang der Selbsthilfe
Eine darlehensweise Schuldenübernahme kann nur in Betracht kommen, wenn
der Verlust der Unterkunft von dem Hilfebedürftigen nicht selbst beseitigt werden
kann (Selbsthilfe). So sind zunächst die Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfebedürftigen, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu prüfen,
auch wenn der Hilfebedürftige laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem SGB II erhält. In Betracht kommen können z. B. folgende Selbsthilfemöglichkeiten:


Einsatz von geschütztem Barvermögen nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II (vergleiche § 22 Abs. 5 S. 3 SGB II),

Hinausschieben der Bedarfsdeckung durch Stundung, Tilgungsstreckung o.ä.
Es soll im Einzelfall darauf hingewirkt werden, dass die Vermieter angemessene Ratenzahlungen auf die Rückstände der hilfebedürftigen Person akzeptieren,

Einsatz von freibleibenden Einkommensteilen (z.B. Elterngeld oder Einkommensfreibetrag),
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung

Einsatz von Freibeträgen, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden können
(z.B. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit) und

Aufnahme eines Kredites von einem Kreditinstitut soweit der Hilfebedürftige
diesen zur Beseitigung der Notlage erhalten und ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes in Anspruch nehmen kann.
Verfügt der Hilfebedürftige über Selbsthilfemöglichkeiten, reichen diese jedoch
nicht aus, die Unterkunft zu sichern, ist ggf. nur der fehlende Restbetrag darlehensweise nach dem SGB II zu übernehmen.
6.7.5
Ursache des Bedarfs
Auch die Gründe, die zur Gefährdung der Unterkunft oder zur anderweitigen Notlage geführt haben, sind von Bedeutung. So kann eine Übernahme von Schulden
dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Leistung „als positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens“ wirken würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bereits in
der Vergangenheit eine Leistung zur Schuldentilgung für den gleichen Zweck erbracht wurde

der Hilfebedürftige sein Einkommen einsetzt, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern
oder

der Hilfebedürftige die Miete im Vertrauen darauf, dass die Schulden übernommen werden, nicht an den Vermieter gezahlt hat.
Nicht gerechtfertigt ist grundsätzlich eine Leistung zur Sicherung einer nicht kos70
tenangemessenen Unterkunft. Die Ermessensentscheidung ist im Bescheid ausdrücklich zu begründen.
6.7.6
Sicherung der Wohnung nach fristloser Kündigung
Nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und 3b BGB kann
der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Mieter für 2 aufeinander
folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
Teils der Miete (Miete für 1 Monat, siehe § 569 Abs. 3 Ziffer 1 BGB) in Verzug sind
oder die Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der die Miete für
2 Monate erreicht.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die Kündigung dann unwirksam, wenn der
Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche
70
vgl. LSG BB, Urteil vom 04.12.2008, Az.: L 29 B 1928/08 AS ER
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kündigung
vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. (siehe § 546a Abs. 1 BGB: Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die
Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist).
Somit haben die Mieter bzw. der Leistungsträger die Möglichkeit, innerhalb von 2
Monaten durch Zahlung der rückständigen Miete oder durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Wohnung zu erhalten.
6.7.7
Darlehensweise Hilfsgewährung
Vor einer Übernahme von Mietrückständen ist grundsätzlich eine Bestätigung des
Vermieters einzuholen, dass er bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die
Geldleistung ist als zinsloses Darlehen zu erbringen.
Zur Rückzahlung des Darlehens ist zwingend eine Vereinbarung über eine monatliche Aufrechnung in Höhe von regelmäßig 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
jeweils zu zahlenden Regelleistungen abzuschließen. Die Rückzahlungsmodalitäten sind verbindlich im Darlehensbescheid festzulegen.
6.8
Renovierungskosten und Schönheitsreparaturen
6.8.1
Grundsatz
Mit der Verordnung zur Durchführung des § 28 des SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neue Regelungen über Inhalt,
Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie deren Fortschreibung in Kraft getreten.
Mit der Regelsatzverordnung wurde der überwiegende Teil der einmaligen Bedarfe
pauschaliert in den Regelsatz einbezogen. Dies gilt auch für die Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, die als Bestandteil des Regelsatzes in
die Bemessung aufgenommen worden sind.
Renovierungskosten zählen zwar grundsätzlich zu den Kosten der Wohnung, sind
aber dennoch als gesonderte Leistung im Rahmen der Regelsatzbemessung explizit genannt. Demzufolge sind diese Kosten, wenn keine anderen besonderen
Umstände vorliegen, die das Maß einer Eigenleistung (ggf. auch Nachbarschaftshilfe) überschreiten, aus dem Regelsatz zu bestreiten. Hierunter fallen alle kleineren Schönheitsreparaturen an einer Wohnung, die mit ein wenig Farbe, Kleister,
einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst von einem Hilfebedürftigen
71
erledigt werden können.
71
vgl. LSG Celle, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 13 AS 16/06 ER
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Da die Sozialhilfe nach SGB XII bei der Regelsatzbemessung als Referenzsystem
für die Bemessung der Regelleistung nach SGB II herangezogen wird, sind die
vorstehenden Ausführungen in gleichem Maße für den Anwendungsbereich SGB
II anzuwenden.
6.8.2
Renovierungskosten bei Ein- und Auszug
Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden,
die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dagegen dienen Renovierungskosten nicht der Erlangung einer neuen Wohnung. Dies ergibt
sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für
die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange des Hilfebedürftigen herzurichten.
Die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören direkt zum
Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm
werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen
Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die
laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.
Wurde dem Hilfebedürftigen die Zustimmung bzw. Zusicherung zur Übernahme
der Miet- und Umzugskosten für die neue Wohnung erteilt, können auch die Kosten der Renovierung als Bedarf anerkannt werden, wenn sie gerechtfertigt sind.
Bei der Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen „angemessen“
72
sind. Die Kosten der Einzugsrenovierung ist nicht anzuerkennen, wenn die neue
73
Wohnung unangemessen ist.
Auch die Kosten für eine Auszugsrenovierung können als Unterkunftsbedarf im
74
Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung zur Auszugsrenovierung für den Mieter ohnehin nur besteht, wenn er seinen turnusmäßigen Verpflichtungen zur Renovierung nicht ausreichend nachgekommen ist und die Wohnung zum Zeitpunkt des
Auszugs renovierungsbedürftig ist (siehe auch Ziffer 6.8.4).
6.8.3
Schönheitsreparaturen
Während also die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung direkt zum Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II gewähren, ist
bei den Kosten für die Schönheitsreparaturen weiter zu unterscheiden.
72
vgl. LSG Celle, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 13 AS 16/06 ER, LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2007,
Az.: L 12 B 49/07 AS ER
73
vgl. LSG NRW, Urteil vom 15.07.2009, Az.: L 7 B 167/09 AS
74
vgl. LSG NRW, Beschluss vom 9. 5. 2007 – L 20 B 32/07 AS ER
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Grundsätzlich gilt: Kosten für die Schönheitsreparaturen sind in angemessenem
75
Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern
auch einmalige Aufwendungen, die u.a. auch mit der Unterhaltung der Unterkunft
76
zusammenhängen. Der Gewährung einer solchen einmaligen Beihilfe steht auch
nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren.
Bei der zu treffenden Entscheidung ist aber eben auch zu berücksichtigen, dass
die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die einmaligen Leistungen in §§ 22, 23 SGB II so ausgestaltet sind, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen an einer Wohnung abgegolten sind, die
mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst
von einem erwerbsfähigen Hilfesuchenden erledigt werden können. Denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen
enthalten, der für solche Zwecke vorgesehen ist. Liegt ein solcher Fall vor, können
die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht übernommen werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kosten für Schönheitsreparaturen nur dann
übernommen werden können, wenn sie im Umfang über kleinere Schönheitsreparaturen weit hinausgehen.
Ergänzend bleibt anzumerken: Nach deutschem Recht gibt es gesetzliche Vorschriften über Schönheitsreparaturen nur bei Mietwohnungen über öffentlich geförderten Wohnraum. Diese Vorschrift wird aber allgemein für die Auslegung des
Begriffes „Schönheitsreparaturen“ herangezogen.
Der Begriff umfasst nach der Bestimmung in § 28 Absatz 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung im Wesentlichen:

Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken und

Streichen der Heizkörper – einschließlich Heizrohre –, Innentüren, ggf. Fußböden, sowie Innenseiten der Wohnungstür und ggf. der Fenster von innen.
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen im Wesentlichen:
75
vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R
siehe auch schon zum BSHG BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, Az.: 5 C 26/88 und LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 11.09.2006, Az.: L9 AS 409/06, LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2007, Az.: L 12 B
49/07 AS ER
76
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
6.8.4

Erneuern eines mit vermieteten, durch normalen Gebrauch abgenutzten Teppichbodens,

Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden,

Streichen von Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen oder Wohnungseingangstüren,

Verputzen der Wände,

Streichen von Terrassen, Balkonen, Balkonbrüstungen oder Balkongittern,

Streichen von Gemeinschaftsräumen oder des Kellers,

Streichen von Fenstern von außen und Instandsetzen der Fensterverkittung

Streichen von Einbaumöbeln und

nach Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten erforderlich werdende
Schönheitsreparaturen.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen
Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme bei Schönheitsreparaturen sind
die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze mit zu berücksichtigen:


Notwendige Reparaturen an der Wohnung im Sinne von Instandhaltungsaufwendungen obliegen nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Durch
entsprechende Festlegungen im Mietvertrag können diese auf die Mieter übertragen werden. Bei der Feststellung, wann ein Mieter zur Durchführung verpflichtet ist, ist daher maßgeblich auf den Inhalt des Mietvertrages abzustellen.

Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich
erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam. Dies gilt z.B. für Mietverträge, die feste Renovierungsfristen enthalten, wonach beispielsweise Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle
fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre zu renovieren sind. Solche Renovierungsklauseln sind vor allem dann unwirksam, wenn die Renovierungen in diesen Zeitabschnitten in jedem Fall auszuführen sind, gleichgültig,
in welchem Zustand die Wohnung ist. Dies ist bei einer Antragstellung zu berücksichtigen, denn der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, Aufwendungen zu finanzieren, die zivilrechtlich nicht geschuldet werden.

Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine
fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten
eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung

6.8.5
Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen ist unwirksam.
Umfang der anzuerkennenden Kosten für die Durchführung der Renovierungsarbeiten
Es ist von allen Hilfebedürftigen zu verlangen, dass sie die Renovierungsarbeiten
selbst bzw. mit Hilfe der Haushaltsgemeinschaft und/oder Nachbarn, Bekannten
usw. durchführen. Für Helfer, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören, kann
ein Bewirtungsgeld (Getränke, Speisen) von insgesamt bis zu 50,00 Euro bewilligt
werden.
Macht der Hilfebedürftige geltend, dass er die Renovierung aus persönlichen
Gründen (Krankheit, Behinderung, Alter usw.) nicht bzw. nicht im vollen Umfang
selbst durchführen kann (Nachweis erforderlich) und/oder stehen ihm die vorgenannten Helfer nicht zur Verfügung, ist wie folgt zu verfahren:
Für die Inanspruchnahme einer dem Hilfeempfänger nahestehenden Person im
Rahmen der Verwandtschafts- oder Nachbarschaftshilfe kann für eine solche Gefälligkeit eine Anerkennung in Höhe von höchstens 50,00 Euro gewährt werden.
Die Leistung ist, jeweils auf den Einzelfall abgestellt, entsprechend festzusetzen.
6.8.6
Bedarfsermittlung
Die in den folgenden Ausführungen zugrunde gelegten Mengen und Preise sind in
Baumärkten ermittelt worden. Sie entsprechen den Herstellerangaben und der
mittleren Qualitäts- und Preisklasse.
6.8.7
Art, Menge und Preise des Materialbedarfs
Aufgrund der in weiten Kreisen der Bevölkerung bevorzugten Art der Wohnraumgestaltung mit Raufasertapete und Farbanstrich ist der Leistungsträger berechtigt,
die Übernahme von Renovierungskosten entsprechend der hierfür notwendigen
Kosten zu begrenzen. Diese Art der Wohnraumgestaltung entspricht sowohl den
Interessen der Berechtigten als auch denen der Vermieter und des Leistungsträgers, da sie mittel- und langfristig sowohl den Qualitätsansprüchen genügt als
auch die Kosten auf einen angemessenen Rahmen beschränkt.
Da die Renovierungsarbeiten in der Regel nicht von Fachleuten durchgeführt werden und daher ein höherer Materialverbrauch zu unterstellen ist, sind bei den Flächenberechnungen die Flächen für Türen, Fenster und Fliesen einzubeziehen.
Ist die zu renovierende Wohnung bereits mit Raufasertapeten ausgestattet,
kommt in der Regel nur eine Beihilfe für die Kosten des Anstrichs in Betracht.

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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Für eine Renovierung werden in der Regel folgende Materialien benötigt:
Raufasertapete:
1 Rolle = 4,50 €
Tapetenkleister:
1 Paket = 2,50 €
Wand-/Deckenfarbe:
1 Eimer = 10 Liter reicht für 50 qm = 15,50 €
Latexfarbe
1 Eimer = 5 Liter reicht für 35 qm = 25,50 €
Vorstreichfarbe:
1 Dose = 0,75 Liter reicht für 10 qm = 5,50 €
Lackfarbe:
1 Dose = 0,75 Liter reicht für 10 qm = 7,50 €
Kleinmaterial:
Für Kleinmaterial wird ein Pauschalbetrag von
20,00 € gewährt.
Tapeziertisch
Ein Tapeziertisch ist als notwendiger Bedarf anzusehen. Es wird erwartet, dass der Tisch ausgeliehen wird. Evtl. anfallende Leihgebühren sind bis zu
einem Höchstbetrag von 8,00 € anzuerkennen. Besteht keine Möglichkeit der Ausleihe, ist ein Bedarf
für die Beschaffung in Höhe von 16,00 € anzuerkennen.
Soweit der Leistungsberechtigte weitere notwendige Bedarfe geltend macht, sind
sie nach der Besonderheit des Einzelfalls im angemessenen Umfang zu berücksichtigen (z.B. Heizkörperfarbe = 0,75 Liter = 10 qm = 10,75 €, Raufasertapete für
das notwendige Tapezieren von Decken – Mengen und Preise siehe oben).
Die Notwendigkeit der Renovierung und der Bedarf sind durch den Außendienst
festzustellen. Bei der Bemessung der einmaligen Beihilfe sind die vom Kreis Viersen festgesetzten Preise zu berücksichtigen, soweit nicht die Besonderheit des
Einzelfalles ein Über- oder Unterschreiten erfordert.
7
Wohnungswechsel
7.1
Zusicherung des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2 SGB II)
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige
Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft
einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Der Anmietung einer neuen Wohnung ist nur zuzustimmen, wenn die
Unterkunftskosten angemessen sind, ein anzuerkennender Grund für einen Umzug gegeben ist und keine sonstigen, schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
Ist die neue Unterkunft unangemessen, ist der Anmietung der Wohnung in der
Regel nicht zuzustimmen. Eine Zustimmung kommt nur in Betracht, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wurde oder dringend erforderlich ist und
eine angemessene Kosten verursachende Unterkunft nicht zur Verfügung steht.
Zuständig für die Entscheidung über eine Zusicherung ist der für die Leistungserbringung bisher zuständige örtliche Leistungsträger. Bei der Entscheidung ist der
für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige Träger zu beteiligen. Nur er
kann anhand seines örtlichen Mietniveaus und Wohnungsmarktes die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft prüfen.
7.2
Erforderlichkeit eines Umzuges
Der Umzug eines Hilfebedürftigen ist erforderlich, wenn sowohl der Auszug aus
der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig
sind.
 Ein Auszug kann z.B. notwendig sein bei


unangemessen hohen Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung,

nunmehr unzureichender bisheriger Unterbringung aufgrund veränderter
Personenzahl der Haushaltsgemeinschaft,

Vorliegen einer Notsituation wie z.B. Wohnungsbrand, der Hilfebedürftige
ist in seiner alten Wohnung körperlicher Gewalt ihrer Partner ausgesetzt,

Kündigung durch den Vermieter z.B. aufgrund Eigenbedarf und

Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Kommune.
Der Einzug in eine neue Wohnung ist grundsätzlich nicht notwendig, wenn ihre
Unterkunftskosten unangemessen sind und seitens der ARGE Kreis Viersen
auf anderweitigen angemessenen Wohnraum verwiesen werden kann.
Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ist nur bei Vorliegen einer Notsituation
gegeben. So kann aus Notsituationen besonderer Art (z.B. Wohnungsbrand,
der Hilfebedürftige ist in seiner alten Wohnung körperlicher Gewalt ihrer Partner ausgesetzt) die zwingende Notwendigkeit eines Wohnungswechsels resultieren, die ggf. auch das Anmieten einer unangemessenen Wohnung rechtfertigen kann (sofern der Leistungsträger nicht auf angemessenen Wohnraum,
der sofort verfügbar wäre, verweisen kann).
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Zur Prüfung entsprechender Voraussetzungen hat der Hilfebedürftige den noch
nicht unterschriebenen Mietvertrag und ggf. eine Mietbescheinigung (siehe Anlage 1) vorzulegen. Ist der Vertrag bereits unterschrieben, hat der Hilfebedürftige
keinen Anspruch auf Zustimmung und Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB
II.
Liegt die bisherige Wohnung des Hilfebedürftigen im Bereich einer anderen Kommune, dann hat der Hilfebedürftige zusätzlich eine Bescheinigung des dortigen
Leistungsträgers vorzulegen, in der die Erforderlichkeit des Auszuges im Sinne
des § 22 Abs. 2 SGB II bestätigt wird.
Darüber hinaus kann der dortige Leistungsträger im Rahmen der Amtshilfe nach
den §§ 3 ff. SGB X ggf. um weitere Informationen gebeten werden.
7.3
Ablehnung der Zusicherung
Ist der Umzug nicht erforderlich, ist der Hilfebedürftige im ggfs. zu erstellenden
Ablehnungsbescheid ausdrücklich auf die Konsequenzen eines dennoch vorgenommenen Umzuges hinzuweisen:


Kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, lediglich
die günstigeren Kosten für die bisherige angemessene Unterkunft werden gewährt bzw., wenn die vorherige Unterkunft nicht kostengünstiger war, Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten,

kein Anspruch auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) und

kein Anspruch auf Übernahme von evtl. entstehenden Mietschulden nach § 22
Abs. 5 SGB II.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
7.4
Zuständigkeit für Bedarfslagen im Rahmen eines Umzuges in den Bereich eines anderen Leistungsträgers
Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Bedarfslagen vor, während und nach
einem Umzug regeln sich wie folgt:
7.5
Leistung/Aufgabe
örtliche Zuständigkeit
Abgabe der Zusicherung für die neue
Unterkunft
Träger am bisherigen Wohnort (nach
Beteiligung des Trägers am Ort der
neuen Unterkunft)
Wohnungsbeschaffungskosten
Träger am bisherigen Wohnort
Auszugsrenovierung
Träger am bisherigen Wohnort
Umzugskosten
Träger am bisherigen Wohnort
Einzugsrenovierung
Träger am Ort der neuen Unterkunft
Kautionsgarantie bzw. Mietkaution
Träger am Ort der neuen Unterkunft
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II
Träger am Ort der neuen Unterkunft
Übernahme der Umzugskosten
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Umzüge in Eigenleistung (auch Nachbarschafts-, Bekannten- bzw. Verwandtenhilfe) durchgeführt werden. Nur, wenn
eine Zusicherung zum Umzug vorliegt und keine Transportmöglichkeiten vorhanden sind, können die Kosten von Leihtransportern anhand von Kostenvoranschlägen übernommen werden.
In Ausnahmefällen können bei vorliegender Zusicherung und nach vorherigem
Einholen eines Kostenvoranschlages die Kosten eines Umzuges durch ein Speditionsunternehmen übernommen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn der Hilfebedürftige wegen Alter, Behinderung, körperlicher Konstitution
oder aus sonstigen persönlichen Gründen (z.B. Alleinerziehende ohne Hilfe in der
eigenen Haushaltsgemeinschaft und ohne Hilfe durch Bekannte, Nachbarn oder
77
Verwandte etc.) nicht in der Lage ist, einen Umzug selbst durchzuführen.
Ähnlich wie bei der Wohnungsrenovierung ist von allen Hilfebedürftigen zu verlangen, dass sie den Umzug selbst bzw. mit Hilfe der Haushaltsgemeinschaft
und/oder Nachbarn, Bekannten usw. durchführen. Auch in diesem Fall kann für
Helfer, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören, ein Bewirtungsgeld (Getränke, Speisen) von insgesamt bis zu 50,00 Euro bewilligt werden.
77
vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2006, Az.: L 5 B 111/06 ER AS
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Für die Inanspruchnahme einer dem Hilfeempfänger nahestehenden Person im
Rahmen der Verwandtschafts- oder Nachbarschaftshilfe kann für eine solche Gefälligkeit eine Anerkennung in Höhe von höchstens 50,00 Euro gewährt werden.
Die Leistung ist, jeweils auf den Einzelfall abgestellt, entsprechend festzusetzen.
7.6
Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten
Liegt eine Zusicherung zum Umzug vor, sind Anträge auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen z.B. Aufwendungen für Zeitungsinserate und Maklergebühren. Die Übernahme von Maklergebühren ist aber nur dann zulässig, wenn es keine maklerungebundenen Woh78
nungsangebote gibt.
Im Ausnahmefall können auch doppelte Mietaufwendungen (für die alte und die
neue Wohnung) zu berücksichtigen sein. Wechselt der Hilfebedürftige mit Zusicherung des Leistungsträgers in eine angemessene Wohnung und ist der Einzug
unaufschiebbar, steht aber dem Wechsel eine vereinbarte Kündigungsfrist entgegen, kann die Miete im Monat des Wohnungswechsels – in Ausnahmefällen auch
für einen weiteren Monat – auch für die alte Wohnung übernommen werden. Eine
weitere Doppelzahlung der Kosten der Unterkunft ist ausgeschlossen, da der Leistungsträger nicht als Ausfallbürge für vertragliche Verpflichtungen des Hilfebedürftigen einsteht.
7.7
Übernahme einer Mietkaution
7.7.1
Allgemeines
Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter gegenüber zu erbringen hat (§ 551 BGB). Kautionen dienen dazu, Forderungen der
Vermieter bei Auszug der Mieter aus der Wohnung zur Schadenbeseitigung in
Folge unterlassener Schönheitsreparaturen oder sonstiger Beschädigungen der
Wohnung zu befriedigen. Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbau gilt dieser
Kautionszweck ausschließlich (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).
Bei frei finanzierten Wohnungen können Kautionen, soweit keine andere Vereinbarung gegeben ist, auch für Mietzinsforderungen herangezogen werden. Die
Höhe der Kaution darf 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlung) nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist dabei die Monatsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses.
Fällig ist eine Kaution, wenn der betreffende Mietvertrag zustande gekommen ist.
Der Mieter ist gem. § 551 Abs. 2 BGB zur Zahlung in drei gleichen Raten berechtigt, die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten.
78
siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 25.09.2007, Az.: L 20 B 145/07 AS ER.

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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Als Alternative zur Mietkaution bietet sich eine Kautionsgarantie an.
Einer Kautionsgarantie ist hierbei der Vorrang vor der Übernahme von Mietkautionen zu geben.
Nur in den Fällen, in denen sich der Vermieter weigert, eine Kautionsgarantie zu
akzeptieren, ist die Übernahme von Mietkautionen möglich.
7.7.2
Voraussetzungen
Über die Gewährung von Kautionsgarantien und Mietkautionen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich kann eine Kautionsgarantie nur
abgegeben und eine Mietkautionen nur übernommen werden, wenn

der Hilfebedürftige die Zusicherung zum Umzug eingeholt hat
und

die Überlassung der Wohnung von der Kautionszahlung abhängig gemacht
wird.
Im Rahmen eines Beratungsgespräches sollte - insbesondere auch im Interesse
des Hilfebedürftigen - Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Mietkaution selbst zu
stellen und damit keine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsträger eingehen zu müssen (Möglich wäre z.B. das nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II
geschützte Barvermögen als Mietkaution zu hinterlegen oder ggf. eine im Haushalt
lebende nicht hilfsbedürftige volljährige Person mit ausreichendem Einkommen
und Vermögen hinterlegt die Kautionsleistung).
Beantragt der Hilfsbedürftige die Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3
SGB II und hat aber gleichzeitig noch Anspruch auf die Rückerstattung seiner aus
eigenen Mitteln für die alte Wohnung hinterlegten Mietkaution, ist ihm - unter den
o.g. Voraussetzungen - die Mietkaution für die neue Wohnung insoweit nur für den
Überbrückungszeitraum zu gewähren. Bei Erhalt der für die alte Wohnung hinterlegten Mietkaution hat er diese unverzüglich zur Tilgung der für die neue Wohnung gewährten Mietkaution einzusetzen. In dem die Mietkaution bewilligenden
Bescheid ist ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.
7.7.3
Aufrechnung mit der Mietkaution
Ist die Wohnung am Ende der Mietzeit nicht in vertragsgemäßem Zustand, kann
der Vermieter Schadenersatz verlangen.
Dafür muss er allerdings dem Mieter eine letzte kurze Frist zur Beseitigung der
Mängel setzen und ihm androhen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist die
Leistung ablehnen und die Renovierung selbst veranlassen wird.

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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Nur wenn die Frist ohne Nachbesserung verstreicht, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Nachfristsetzung kann im Mietvertrag nicht
wirksam ausgeschlossen werden. Nur wenn definitiv feststeht, dass der Mieter
keine Schönheitsreparaturen durchführen wird, kann unmittelbar eine Ersatzvornahme durch den Vermieter erfolgen.
Der Anspruch auf Renovierung verjährt sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses). Verhandlungen über die Beseitigung von Mängeln hemmen die Verjährung.
Eine Prüfung des Anspruchs aus erteilten Sicherheitsgarantien erfolgt lediglich im
Hinblick darauf, ob die Forderungen offensichtlich unbegründet sind. In diesen
Fällen würde die Auszahlung der Garantie den Mieter wegen der Umkehrung der
Beweislast ungerechtfertigt benachteiligen. Aufwändige Detailprüfungen finden jedoch nicht statt, da diese nur im Rahmen des Mietverhältnisses von den Parteien
geklärt werden können.
7.7.4
Form der Mietkautionsgewährung
Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II soll die Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt werden.
Die Gewährung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Hilfebedürftigen. Vor Fertigung des Darlehensbescheides ist mit dem Hilfebedürftigen eine Abtretungsvereinbarung aufzunehmen. Da der Vermieter Kenntnis von der Abtretung erhalten
und diese anerkennen muss, hat auch er sich vor Auszahlung des Kautionsdarlehens mit der Abtretung einverstanden zu erklären.
Auszuzahlen ist die Kaution direkt an den Vermieter.
7.7.5
Freiwillige Erstattung von Mietkautionen
Dem Hilfebedürftigen ist die Möglichkeit anzubieten, das Mietkautionsdarlehen
vorzeitig in Raten zurück zu zahlen und somit über die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses selber zu verfügen. Über das Beratungsgespräch mit
dem Hilfebedürftigen ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die Erstattung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann von dem Hilfebedürftigen jederzeit widerrufen werden.
Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses das Darlehen noch nicht von dem
Hilfebedürftigen getilgt ist, ist die Abtretung der Mietkaution gegenüber dem Vermieter zu realisieren. Wurde das Darlehen vorzeitig getilgt, ist dies dem Hilfebedürftigen und dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
8
Einzelregelungen
8.1
Leistungen an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Die Vorschriften über die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren sind ab dem 01.04.2006 geändert worden. Danach sollen Personen,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung
beziehen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
Nach § 22 Abs. 2a SGB II ist daher die Entscheidung zu treffen, ob diesem Personenkreis der Verbleib in der elterlichen Wohnung zumutbar ist oder nicht und
demzufolge Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung geleistet werden müssen. Um diese Entscheidung treffen zu können, geben die Jugendhilfeträger auf
Anforderung und mit Einwilligung des Hilfebedürftigen eine Stellungnahme als
Entscheidungshilfe ab, entscheiden aber im Übrigen in eigener Zuständigkeit, ob
Handlungsbedarf nach dem SGB VIII besteht oder nicht.
Mit der Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II soll sichergestellt werden, dass
Personen unter 25 Jahren die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für
eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung auch nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung
beziehen.
In den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsor79
ge wird hierzu ausgeführt:
„Anwendungsbereich
§ 22 Abs. 2 a SGB II gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr
zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben, § 68 Abs. 2 SGB II.
Soweit eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren
gemeinsam umzieht, ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend für die Fälle
des gemeinsamen Umzugs ist die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II.
Beteiligung der Jugendhilfe
Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eng eingebunden werden. Das stellt sicher, dass bei der
Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a
SGB II im konkreten Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt wird.
Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibt dem SGB II-Träger vorbehalten.
Schwerwiegender sozialer Grund
Schwerwiegende soziale Gründe liegen nach Auffassung des Deutschen Vereins
insbesondere dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psy-
79
siehe NDV, Januar 2007

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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
2.
3.
4.
5.
6.
7.
chischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist,
ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der
Person unter 25 Jahren besteht, (Anm. der Red. unter Berufung auf Wittler: z.
B. ein Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt,
Prostitution oder Straffälligkeit eines Elternteils)
die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind,
bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist,
ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten
nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von
Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, § 1612 BGB, oder
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des
Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B.
der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht
ausgeübt hat,
die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II,
SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der „Therapie-“ erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden
soll),
die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen hingegen nicht dazu).
Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund
1. Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund im Sinne von § 22 Abs. 2a
Satz 2 Nr.3 SGB II liegt insbesondere vor, wenn der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich
nicht verändert haben,
2. die unter-25-Jährige schwanger ist,
(Anmerkung: Die Schwangerschaft allein ist noch kein Zusicherungsgrund.
Die persönlichen Lebens- und Wohnverhältnisse müssen erschwerend hinzutreten. Unter Berücksichtigung des relativ hohen Risikos einer Fehlgeburt in
den ersten drei Schwangerschaftsmonaten und der gesetzlichen Frist für legale Schwangerschaftsabbrüche von 12 Wochen ist es angemessen, die Anmietung einer eigenen Wohnung nicht vor der 13 Schwangerschaftswoche
zuzulassen.
3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und
eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.
Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Es handelt sich stets um eine
Einzelfallentscheidung, nach der weitere Gründe, als die hier in der Empfehlung
aufgeführten, für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a SGB II denkbar sind. Die in
§ 22 Abs. 2 a SGB II in Nummern 1 bis 3 genannten Gründe betreffen nur den Fall
der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung. Eine Zusicherung kann aber auch im
Rahmen des Ermessens für andere Fälle erteilt werden. Der SGB II-Stelle steht
daher frei, eine Zusicherung beispielsweise auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller demnächst das 25. Lebensjahr vollendet.
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Hinweise zu § 22 Abs. 2 a Satz 4 SGB II
Die Bestimmung regelt den Leistungsausschluss für den Fall, dass in der Absicht
umgezogen wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle
Beweislast. Grundsätzlich wird sich im Rahmen einer Würdigung der Umstände
des Einzelfalls eine Kausalität umso weniger herleiten lassen, je länger der Umzug
zurückliegt.
Satz 4 bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis. Eine Zusicherung kann in diesen Fällen schon mangels Zuständigkeit des SGB II-Trägers nicht
erteilt werden.
Verfahren
Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der ARGE kann es in Fällen nach § 22
Abs. 2a SGB II keine standardmäßige Verweisung an den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger geben. Gleichwohl kann der Hilfebedürftige im Rahmen der Vorsprache im örtlichen BLZ auf entsprechende Beratungsangebote der öffentlichen
und freien Träger verwiesen werden, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint.
8.2
Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II für Auszubildende
Empfänger von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III (BAB)
oder dem BAföG sind nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II grundsätzlich vom Bezug von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. § 22 Abs. 7 SGB II bildet jedoch eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der pauschalierte Unterkunftsbedarf nach SGB III und BAföG nicht ausreicht,
um die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu decken. Die Aufzählung der Zuschussberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II ist abschließend.
Es sind damit folgende Anforderungen an den berechtigten Personenkreis zu stellen. Die Personen

müssen Auszubildende sein, die nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II vom Bezug von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind,

dürfen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II zu subsumieren sein
und

müssen wenigstens eine der in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen beziehen.
Die Leistung wird als Zuschuss in Höhe der ungedeckten und angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Wie § 19 S. 2 SGB II klarstellt, han-
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
delt es sich hierbei aber nicht um Arbeitslosengeld II und begründet daher auch
80
keine Sozialversicherungspflicht.
Die Höhe des Zuschusses muss konkret-individuell berechnet werden. Hierbei
werden von den angemessenen Kosten folgende Posten in Abzug gebracht:

die pauschalierten Leistungen, die nach den in § 22 Abs. 7 SGB II genannten
Gesetzen für Unterkunft und Heizung erbracht werden,

etwaiges Wohngeld,

Ob darüber hinaus noch eine Anrechnung gemäß dem SGB II zu berücksichtigenden Einkommens (§ 11 SGB II) und Vermögens (§ 12 SGB II) erfolgt,
mithin eine Bedarfs- bzw. Einkommensanrechnung nach dem SGB II durch81
geführt werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu der Entschließung des
Bundesrates zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drs. 659/08) hierzu u.a. folgendes ausgeführt:
„Die als angemessen anerkannten Kosten müssen unter Beachtung der
Selbsthilfemöglichkeiten ungedeckt sein. Hierzu gehört die Berücksichtigung
von Kindergeld oder Zuverdienst, aber auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wohngeldgesetz. Damit ist die Anwendung des § 22 Abs.
7 SGB II auf wenige Fälle beschränkt.“
8.3
Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 SGB II und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
Eine weitere Ausnahme zu dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf SGB II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben,
stellt § 7 Abs. 5 S. 2 dar. Hiernach erfolgt eine Aufstockung der Leistungsbezüge
durch die Gewährung eines Darlehens als Ermessensleistung.
Im Unterschied zu § 22 Abs. 7 SGB II, der den tatsächlichen Erhalt von Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III verlangt, erfordert § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II nur den Anspruch auf Förderung dem Grunde nach und das Vorliegen eines
Härtefalles.
Bei dieser Bewertung müssen zum Härtefall an sich im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den
80
BT-Dr. 16/1410, 23.
für eine Bedarfsprüfung: OVG Bremen, Urteil vom 19.02.2008, Az.: S2 B 538/07; gegen eine Bedarfsprüfung:
LSG HE, Urteil vom 02.08.2007, Az.: L 9 AS 215/07 ER (keine Berücksichtigung des Kindergeldes), LSG BB,
Urteil vom 07.02.2008, Az.: L 14 B 133/08 AS ER, SG Berlin, Urteil vom 19.12.2008, Az.: S 37 AS 17404/07.
81
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I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart,
82
d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen.
Welches Anwendungsverhältnis zwischen beiden Vorschriften besteht, ist umstritten. Der Auffassung, dass die Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II einer
möglichen Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorgehe, kann dem
Gesetz nicht entnommen werden.
Vielmehr spricht einiges für einen Nachrang des § 22 Abs. 7 SGB II. Denn die
amtliche Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 7 SGB II führt aus, dass die Gefahr
von Ausbildungsabbrüchen bestehe, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung „zusammen mit den ggf.
nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.“ Hierdurch wird deutlich, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
vorrangig zu prüfen ist bzw. auch eine gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommen kann.
8.4
Leistungen für Unterkunft und Heizung für inhaftierte Personen
Häftlinge (auch Untersuchungshäftlinge) haben nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig.
82
BSG v. 06.09.2007 – B 14/7b 36/06 R.

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Stand: 01.01.2010
I - § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
9
Anlagen
Rechtsprechungsübersicht

Anlage 1:
Mietbescheinigung
Anlage 2:
Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum
Anlage 3:
Mietrichtwerte
Anlage 4:
Muster „Aufforderung zum Umzug“
Anlage 5:
Betriebskostenverordnung
Anlage 6:
Einverständniserklärung für die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung
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Stand: 01.01.2010
Anlage 1
zu § 22 SGB II
Mietbescheinigung
Name/Vorname
_____________________________________________________
[ ] bewohnt
Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort
[ ] beabsichtigt anzumieten
_____________________________________________________
Mietbeginn/genaues Einzugsdatum ___________________
Gesamtfläche der Wohnung
___________ qm
Baujahr des Hauses _______________
davon untervermietet
____________ qm
davon gewerbl. oder berufl. genutzt
____________ qm
Mietverhältnis:
[ ] Hauptmieter/in
Bestehen Mietrückstände?
[ ] ja, in Höhe von __________ €, Zeitraum ________________
Wurde eine Kündigung
ausgesprochen?
[ ] ja, zum _________________
[ ] nein
Kaution
[ ] nein
[ ] Untermieter/in
[ ] ja, in Höhe von ___________ €,
[ ] Ratenzahlung möglich, Ratenhöhe ______________ €/mtl.
Grundmiete (Kaltmiete ohne Neben- bzw. Betriebskosten) __________________ €
seit ______________ (Datum der letzten Mietänderung)
Zuzüglich:
a)
Kosten der Zentralheizung/Fernheizung
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
b)
Warmwasserkosten in den Heizkosten
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
c)
Kosten der Be- und Entwässerung
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
d)
Betriebskosten
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
e)
Untermietzuschlag
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
f)
Zuschläge für gewerbl. oder berufl. Nutzung
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
g)
Vergütung für die Überlassung von Möbeln
- vollmöbliert -
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
h)
Vergütung für die Überlassung von Möbeln
- teilmöbliert –
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
i)
Zuschlag für Waschmaschinenbenutzung
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
j)
Kosten für Garage oder PKW-Abstellplatz
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
k)
sonstige Kosten; Art ___________________
[ ] nein
[ ] ja, mtl. ___________ €
Vermieter/in
Name, Anschrift, Tel.:
Bankname/Bankverbindung:
Öffentlich gefördert?
BLZ:
[ ] ja
_______________________________
Ort, Datum
Kto.-Nr.:
[ ] nein
_________________________________________
Unterschrift Vermieter/in
Anlage 2
-1-
zu § 22 SGB II
Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen
bei Haus- und Wohnungseigentum
für den Zeitraum
Aktenzeichen
von
Name
bis
Datenschutzrechtliche Belehrung gemäß § 67a Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X): Die Erhebung der
nachfolgenden Daten erfolgt aufgrund
der Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
der Beantragung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
zu prüfender Unterhaltspflicht.
Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 67 a SGB X. Ihre Mitwirkungspflicht dazu ergibt sich beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld und bei der Sozialhilfe aus § 60 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), bei zu prüfender Unterhaltspflicht aus
§ 60 SGB II, § 117 SGB XII. Sofern eine Verkehrswertermittlung des Hausgrundstückes erforderlich wird, werden nur die
Daten zum Grundstück an die kommunale Bewertungsstelle weitergegeben.
Zusatz für Unterhaltspflichtige
Ich bin bereit, Unterhalt mindestens in einer Höhe zu leisten, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld/Sozialhilfe entbehrlich macht.
Deshalb fülle ich diesen Vordruck nicht aus.
Ort, Datum
1.
Unterschrift
Angaben zum Grundstück
Lage des Grundstücks (Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort)
Grundbuchamt, Blatt
Eigentümer (Namen, Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort)
Bei Miteigentum
Anteil
Bezugsfertigkeit des Hauses bzw. der Wohnung
Gesamtwohnfläche
Gesamtfläche der gewerblichen Räume
qm
Zahl der Garagen
qm
2. Angaben über die eigene Wohnung, falls im selben Haus wohnhaft
2.1
Anzahl der
Wohnräume
2.2
Wohnfläche
in m²
2.3
Anteil an der
Gesamtnutzfläche in
%
2.4
Wohngeld / Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehn /
Arbeitgeberzuschuss / Eigenheimzulage
2.5
Mietwert
(m² x EUR/m² x 12)
3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Bitte Nachweise für die Einnahmen beifügen)
3.1 Wohnungen / Zimmer
Lage im Haus (z.B. Erdgeschoss links,
1. Obergeschoss rechts etc.)
Wohnfl
äche in
m²
leere
Wohnu
ng
möblier
tes
Zimmer
möblier
te
Wohnu
ng
Leerzi
mmer
3.2 Gewerbliche Räume, Garagen, Werbeflächen, Einnahmen aus Dienstbarkeiten
(Art der Nutzung)
3.3 Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehen / Arbeitgeberzuschuss für den vermieteten / verpachteten Teil
3.4 Roheinnahmen in EUR (Summe 3.1 bis 3.3)
monatliche
Miete ohne
Nebenkoste
n
in EUR
Jahres
summe
in EUR
mtl.
Einnahmen
in EUR
Jahressumme
in EUR
Anlage 2
-2-
zu § 22 SGB II
Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen
bei Haus- und Wohnungseigentum
für den Zeitraum
Aktenzeichen
von
Name
bis
4. Belastungen (Bitte Nachweise für die Belastungen beifügen)
Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen.
Gläubiger
4.1
Schuldsumme
Anfangsschuld
in EUR
4.2
Restschuld
in EUR
4.3
Tilgung/Leibrente
in EUR jährlich
4.4
Zinsen
in EUR jährlich
5. Ausgaben, soweit sie nicht vermögensbildend sind
Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen.
(Bitte Nachweise für die Ausgaben beifügen,
falls keine Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden)
Zusammen in EUR jährlich
Schuldzinsen (siehe Ziffer 4.4)
Dauernde Lasten
Öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge (soweit nicht auf Mieter umgelegt)
Grundsteuer in EUR
Straßenreinigung in EUR
Müllabfuhr in EUR
Kanalbenutzungsgebühr in
EUR
Feuer-, Sturm-,
Wasserversicherung für den
Grundbesitz in EUR
Sonstiges in EUR
Erhaltungsaufwand (keine Verbesserung)
Tatsächliche Aufwendungen laut Anlage
Tatsächliche Aufwendungen laut Anlage zur Bewirtschaftung des Haus- und
Wohnungseigentums (z.B. Umlagen, Kosten für Heizungswartung, Schornsteinfeger, Fahrstuhl,
Wasser, Flurbeleuchtung o.ä., soweit nicht auf Mieter umgelegt)
Summe 5 in EUR
Nach Ablauf des oben genannten Zeitraumes haben oder werden sich folgende Änderungen ergeben
Die meinen/ unseren Anteil an dem Hausgrundstück betreffenden Angaben habe ich/haben wir wahrheitsgemäß ausgefüllt.
Die unter Ziffer 4 aufgeführten Belastungen wurden ausschließlich für den Erwerb/Bau bzw. die Instandsetzung der o.g.
Wohnungen aufgenommen.
Ort, Datum
(Unterschrift des Eigentümers/der Eigentümerin)
(Unterschrift des Ehegatten, sofern Miteigentümer)
Anlage 2
-3-
zu § 22 SGB II
Berechnung zur Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen
bei Haus- und Wohnungseigentum
für den Zeitraum
Aktenzeichen
von
Name
bis
Berechnungsbogen der Behörde
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
jährlich in EUR
in EUR
A
Einkünfte aus der Vermietung leerer Wohnungen
(s. 3.1)
Anrechnung zu 100 %
B
+ Einkünfte aus der Vermietung möblierter Wohnungen (s. 3.1)
Anrechnung zu 80 %
C
+ Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer
(s. 3.1)
Anrechnung zu 70 %
D
+ Einkünfte aus der Vermietung Leerzimmer
(s. 3.1)
Anrechnung zu 90 %
E
+ Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung von gewerblichen Räumen, Garagen u.a. (s. 3.2)
F
+ Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehen / Arbeitgeberzuschuss für den vermieteten / verpachteten Teil
G = Gesamt-Einkünfte
H
jährliche Ausgaben nicht vermögensbildender Art (s. 5)
I
+ jährliche Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile G geteilt durch Teil der Gesamtwohnfläche - s. 2.3)
J
= jährliche Gesamt-Ausgaben für vermietete / verpachtete Flächen (Zeile H minus Zeile I)
K
jährlicher Überschuss / Verlust für vermietete / verpachtete Flächen (Zeile G minus Zeile J)
Berechnung der Aufwendungen für die eigene Wohnung (§ 29 SGB XII)
in EUR
L
Auf die eigene Wohnung entfallende Ausgaben (s. Zeile J)
M ./. Wohngeld (Lastenzuschuss)
N
= jährliche Gesamt-Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile L minus Zeile M)
O + vermögensbildende
Ausgaben (s. Ziffer 4.3)
EUR
werden nicht anerkannt, weil
---------------
werden anerkannt in Höhe von
werden darlehnsweise anerkannt in Höhe von
P
jährliche Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile N + anerkannte Beträge der Zeile O)
Q monatlich anzuerkennende Ausgaben für die eigene Wohnung
Im Auftrag
Anlage 3
-1-
zu § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Mietrichtwerte in €
(ohne Nebenkosten)
Brüggen
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,30
3,90
4,30
1948 bis 1957
2,45
2,80
3,15
3,40
4,00
4,40
1958 bis 1969
2,45
2,85
3,25
3,45
4,10
4,55
1970 bis 1976
3,90
4,60
5,10
1977 bis 1985
4,55
5,10
5,90
1986 bis 1992
5,00
5,60
6,45
1993 bis 2000
5,30
5,90
6,80
ab 2001
5,40
6,00
6,90
Grefrath
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,45
4,10
4,55
1948 bis 1957
2,45
2,80
3,15
3,55
4,20
4,65
1958 bis 1969
2,45
2,85
3,25
3,70
4,40
4,85
1970 bis 1976
4,05
4,80
5,30
1977 bis 1985
4,65
5,20
6,00
1986 bis 1992
4,85
5,40
6,25
1993 bis 2000
5,00
5,60
6,45
ab 2001
5,25
5,85
6,75
Kempen
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,70
4,40
4,85
1948 bis 1957
2,50
2,85
3,20
3,75
4,45
4,90
1958 bis 1969
2,70
3,05
3,45
4,00
4,75
5,25
1970 bis 1976
4,45
5,25
5,80
1977 bis 1985
4,95
5,70
6,30
1986 bis 1992
5,25
6,00
6,60
1993 bis 2000
5,65
6,50
7,15
ab 2001
6,30
7,00
7,70
Seite 1 von 4
Anlage 3
-2-
zu § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Nettetal
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,55
4,20
4,65
1948 bis 1957
2,50
2,85
3,20
3,65
4,30
4,75
1958 bis 1969
2,70
3,05
3,45
3,90
4,60
5,10
1970 bis 1976
4,00
4,70
5,20
1977 bis 1985
4,55
5,20
5,75
1986 bis 1992
4,70
5,40
5,95
1993 bis 2000
4,90
5,60
6,20
ab 2001
5,25
5,85
6,45
Niederkrüchten
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,40
4,00
4,40
1948 bis 1957
2,45
2,80
3,15
3,40
4,00
4,40
1958 bis 1969
2,45
2,85
3,25
3,40
4,00
4,40
1970 bis 1976
3,65
4,30
4,75
1977 bis 1985
4,50
5,00
5,75
1986 bis 1992
4,90
5,45
6,30
1993 bis 2000
5,20
5,80
6,70
ab 2001
5,20
5,80
6,70
Schwalmtal
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,45
4,10
4,55
1948 bis 1957
2,45
2,80
3,15
3,55
4,20
4,65
1958 bis 1969
2,45
2,85
3,25
3,70
4,40
4,85
1970 bis 1976
4,05
4,80
5,30
1977 bis 1985
4,65
5,20
6,00
1986 bis 1992
4,85
5,40
6,25
1993 bis 2000
5,00
5,60
6,45
ab 2001
5,25
5,85
6,75
Seite 2 von 4
Anlage 3
-3-
zu § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Tönisvorst
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
4,00
4,70
5,20
1948 bis 1957
2,50
2,85
3,20
4,25
5,00
5,50
1958 bis 1969
2,70
3,05
3,45
4,50
5,30
5,85
1970 bis 1976
4,85
5,70
6,30
1977 bis 1985
5,25
6,00
6,60
1986 bis 1992
5,50
6,30
6,95
1993 bis 2000
5,85
6,70
7,40
ab 2001
6,30
7,00
7,70
Viersen
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1949
2,55
2,85
3,05
3,10
3,50
3,80
1949 bis 1954
2,75
3,00
3,20
3,30
3,65
3,90
1955 bis 1962
3,00
3,30
3,55
3,80
4,10
4,25
1963 bis 1971
3,05
3,35
3,60
4,10
4,40
4,50
1972 bis 1978
4,35
4,75
5,00
1979 bis 1985
4,85
5,25
5,50
1986 bis 1990
5,35
5,55
5,90
1991 bis 1995
5,90
6,10
6,35
1996 bis 2000
6,10
6,30
6,50
6,3
6,50
6,70
Ab 2001
Seite 3 von 4
Anlage 3
-4-
zu § 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Willich
(Stand: Januar 2009)
1
2
ohne Heizung
mit Heizung
mit Bad, mit WC
mit Bad, mit WC
Wohnungsalter
vor 1948
2,35
2,70
3,05
3,40
4,00
4,40
1948 bis 1957
2,50
2,85
3,20
3,90
4,60
5,10
1958 bis 1969
2,70
3,05
3,45
4,25
5,00
5,50
1970 bis 1976
4,65
5,50
6,05
1977 bis 1985
4,90
5,60
6,20
1986 bis 1992
4,90
5,65
6,25
1993 bis 2000
5,45
6,25
6,90
ab 2001
5,90
6,60
7,30
Grundlage ARGE
Seite 4 von 4
I - § 22 SGB II
(Anlage 4)
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
Absender
(Leistungsträger)
Datum
Frau/Herrn
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
hier: Übernahme von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II
Sehr geehrte/r
aufgrund Ihres Antrages vom _____________ gewähre ich Ihnen (und Ihren
Familienangehörigen) seit dem ___________ Leistungen nach dem SGB II. Diese umfassen
nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Unterkunftskosten
sind nach § 2 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese nicht
unangemessen hoch sind und es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch
Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise auf ein angemessenes Maß zu senken.
Unterkunftskosten sind dann als angemessen anzusehen, wenn die Größe der Wohnung
den Wohnflächenhöchstgrenzen nach den zum Wohnungsbindungsrecht geltenden
Verwaltungsvorschriften entspricht und die Aufwendungen hierfür für vergleichbare
Wohnungen im unteren Bereich des Wohnungsmarktes am Wohnort marktüblich sind.
Unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen persönlichen Verhältnisse (Zahl der
Familienangehörigen, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand) und unter Beachtung des
örtlichen Mietniveaus sowie der Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes ist im Bereich
der Stadt/Gemeinde _____________ eine Nettokaltmiete inklusive Betriebs-/Nebenkosten
(ohne Heizung) maximal in Höhe von __________ € anzuerkennen.
Sie machen jedoch Unterkunftskosten in Höhe von __________ € Nettokaltmiete inklusive
Betriebs-/Nebenkosten (ohne Heizung) geltend. Diese sind somit unangemessen.
Ich bitte Sie daher, sich unverzüglich intensiv und ernsthaft um preisgünstigeren Wohnraum
zu bemühen bzw. die Kosten Ihrer Unterkunft durch Untervermietung oder auf andere Weise
auf ein angemessenes Maß zu senken. Lassen Sie sich z.B. in die Liste der
Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt und den Wohnungsbauunternehmungen
eintragen, melden Sie sich aufgrund von Zeitungsanzeigen usw. Es steht Ihnen frei, die
Wohnungssuche nicht nur auf die Nachbargemeinden im Kreisgebiet sondern auch darüber
hinaus auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes auszudehnen.
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I - § 22 SGB II
(Anlage 4)
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
Weisen Sie mir bitte Ihre kontinuierlichen Bemühungen auch nach. Verwenden Sie hierfür
den als Anlage diesem Schreiben beigefügten Vordruck, in den Sie sämtliche Bemühungen
(telefonische, schriftliche, persönliche Gespräche, Sammlung von Zeitungsanzeigen, auf die
Sie geantwortet oder die Sie selbst inseriert haben usw.) eintragen.
Bitte weisen Sie mir Ihre bemühen kontinuierlich (____________14-tägig/monatlich) nach,
Ich erkläre mich bereit, Ihre tatsächliche Miete bis einschließlich _____________ bei der
Berechnung Ihrer Leistungen zu berücksichtigen. Bei fehlenden Nachweisen von
Bemühungen, ist es mir nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist nur noch möglich, die Miete
bis zur Höhe Ihrer Miethöchstgrenze, d.h. in Höhe von ____________ € inklusive Betriebs/Nebenkosten (ohne Heizung) zu berücksichtigen.
Wichtiger Hinweis:
Holen Sie bitte vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Unterkunft die
Zustimmung des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die neue Wohnung liegt, zum Umzug
(§ 22 Abs. 2 SGB II) ein. Da Ihr Auszug aus der jetzigen Wohnung erforderlich ist, wird Ihnen
diese Zustimmung erteilt, wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Zur Prüfung der Angemessenheit legen Sie bitte den noch nicht unterzeichneten Mietvertrag
vor.
Liegt die von Ihnen ausgewählte Wohnung im Bereich einer anderen Stadt/Gemeinde,
beachten Sie bitte, dass die Ihnen von mir mitgeteilte Miethöchstgrenze nur im Bereich der
Stadt/Gemeinde _______________ ihre Gültigkeit hat. In anderen Kommunen ist die
angemessene Höchstgrenze entsprechend des dortigen örtlichen Mietniveaus und
Wohnungsmarktes neu zu berechnen.
Ziehen Sie ohne Vorliegen meiner Zustimmung um, hätte dies für Sie folgende
Konsequenzen:
 Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, lediglich
die angemessenen Unterkunftskosten werden Ihnen gewährt.
 Sie habe keinen Anspruch auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und
Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)
und
 Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Sie einen beabsichtigten Umzug noch vor
Unterzeichnung eines Mietvertrages mit mir abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Seite 2 von 3
Name, Vorname ______________________________________
Anschrift __________________________________________
Nachweise über Bemühungen um eine angemessene Wohnung
Datum Form der Bemühung
a) telefonisch
b) pers. Vorsprache
c) schriftliche Bewerbung
Anschrift der Wohnung
Name und Anschrift
der Vermieterin/des
Vermieters
Wohnungsgröße Ergebnis der Bemühung
(qm) und
Begründung bei Ablehnung
Miethöhe (€)
I - § 22 SGB II
(Anlage 4)
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I - § 22 SGB II
(Anlage 5)
Betriebskosten
Betriebskostenverordnung
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten
durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des
Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden,
der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt
werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und
Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich
geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen
Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
(Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich
die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und
einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden
nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
Seite 1 von 4
I - § 22 SGB II
(Anlage 5)
Betriebskosten
4.
die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Buchstabe a
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die
Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und VerbrennungsrückSeite 2 von 4
I - § 22 SGB II
(Anlage 5)
Betriebskosten
ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend
Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind,
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit
sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten
der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand
und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach
der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach
Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
Seite 3 von 4
I - § 22 SGB II
(Anlage 5)
Betriebskosten
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich
die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wassersowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen
Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das
Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage
sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner
die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und
Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die
von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Seite 4 von 4
Stand: 13.12.2006
Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unt erk u nft und Heizung f ü r Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II
Berechtigter Personenkreis:. Auszubild end e, die Berufsausbildungsbeihilfe b z w. Au s b il du ngs g eld nach dem SGB III oder L eis tu n g en nach dem BAföG erhalten
Studierende m i t eigenem Haushalt s i n d n ic h t a ns pruc hs be rech ti gt '
Personenkreis
Pauschalbetrag
monatlicher Bedarf
maximaler Anteil an den
im
Pauschalbetrag (zusätzliche) Mietkosten, die von Mietkosten, der von der
bereits
der Ausbildungsförderung
Ausbildungsförderung
enthaltene KdU
übernommen wird
übernommen werden
Rechtsgrundlage für die
Ausbildungsförderung
Empfänger/innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im eigenen Haushalt
nicht behinderte Auszubildende
310 €
0€
133 € bis 197 €
je nach Höhe der KdU
nicht behinderte Teilnehmerinnen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
348 €
52 €
Empfänger/innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Haushalt der Eltern
Behinderte Auszubildende
- allgemein
282 €
- wenn verheiratet oder in Lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt
353 €
197 €
§ 65 Abs. 1 SGB II l i. V. m. § 13 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2. Abs. 3 BAföG
bis 64 €, wenn die Mietkosten
52 € übersteigen
116 €
§ 66 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 2
Nr. 1, Abs. 3 BAföG
0€
0€
0€
0€
0€
0€
§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB III
§ 101 Abs. 3 Satz 3 SGB III
Empfänger/innen von Ausbildungsgeld im eigenen Haushalt
behinderte Auszubildende
310 €
0€
133 € bis 197 €
je nach Höhe der KdU
197 €
§ 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs: 2 Nr. 2, Abs. 3 BAföG
Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und in
einer Grundausbildung
348 €
52 €
bis 64 €, wenn die Mietkosten
52 € übersteigen
116 €
§ 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG
282 €
353 €
0€
0€
0€
0€
0€
0€
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative SGB III
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB III
52 €
bis 64 €, wenn die Mietkosten
52 € übersteigen
116 €
348 €
417 €
52 €
bis 64 €, wenn die Mietkosten
52 € übersteigen
116 €
348 €
0€
0€
0€
310 €
0€
44 €
44 €
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG
333 €
0€
44 €
44 €
§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Empfänger/innen von Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern
Behinderte Auszubildende mit Ausbildungsgeld im Haushalt der Eitern
- allgemein
- wenn verheiratet oder in Lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt
Empfänger/innen von BAföG im eigenen Haushalt
Schüler/innen von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und
Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn
die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt,
4. die Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus rechtlichen Gründen nicht
möglich ist (das ist dann der Fall, wenn den Eltern das Sorgerecht oder das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde).
Schüler/innen von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen
und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, in Abendgymnasien und Kollegs
(BAföG an Abendgymnasien wird erst ab dem 4. Semester gewährt)
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
§ 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BAföG
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
I - § 22 SGB II
(Anlage 6)
Seite 1 von 1
Empfänger/innen von BAföG im Haushalt der Eltern
Schüler/innen in Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und
von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt
§ 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG 1. V. m.
§ 2 Abs. 1 a S. 1, 2 BAföG