Leistungen für Unterkunft und Heizung
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Leistungen für Unterkunft und Heizung
I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Änderungen 5. Ergänzungslieferung, Stand: 01.07.2010 Die angemessenen Wohnflächen wurde aufgrund der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) erhöht (4.2). 4. Ergänzungslieferung, Stand: 01.01.2010 Die Richtlinie wurde überarbeitet und an die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere die des BSG angepasst. Die Urteilsübersicht wurde entsprechend ergänzt. 2. Ergänzungslieferung, Stand: 01.01.2009 Die Höhe der Heizbeihilfen wurde aktualisiert und für die Zeit von Oktober - Dezember 2008 sowie die Zeit von Januar – April 2009 festgesetzt (6.5.5). Die Ausführungen zur Kürzung bei der Warmwasseraufbereitung wurden aufgrund der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts geändert (6.5.7.2). Die Anlage 1 (Mietbescheinigung) wurde um die Auskunft, ob es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt, ergänzt. Die Mietrichtwerte ab 01.01.2009 wurden in der Anlage 3 aktualisiert. Seite 1 von 1 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Inhaltsverzeichnis 1 GESETZESTEXT ......................................................................................................................................... 3 2 ZUSTÄNDIGKEIT....................................................................................................................................... 6 2.1 2.2 3 ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ............................................................................................................................ 6 AUSNAHMEN ............................................................................................................................................. 6 VERFAHREN ............................................................................................................................................. 6 3.1 3.2 3.3 4 NACHWEIS DER KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG .................................................................................. 6 ZAHLUNGSEMPFÄNGER DER LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG ............................................................ 6 VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT..................................................................................................................... 7 ANGEMESSENHEIT DER UNTERKUNFTSKOSTEN ....................................................................................... 8 4.1 ERMITTLUNG DER ANGEMESSENHEIT DER UNTERKUNFTSKOSTEN ......................................................................... 8 4.2 ANGEMESSENE WOHNFLÄCHE ..................................................................................................................... 10 4.3 VERFAHREN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON WOHNRAUMMEHRBEDARF .................................................................. 10 4.4 ANGEMESSENER QUADRATMETERPREIS ........................................................................................................ 11 4.5 VERTEILUNG DER KOSTEN DER UNTERKUNFT .................................................................................................. 15 4.5.1 Grundsatz......................................................................................................................................... 15 4.5.2 Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft) ............................................ 15 5 UNANGEMESSENE UNTERKUNFTSKOSTEN..............................................................................................16 5.1 UNANGEMESSENE UNTERKUNFTSKOSTEN ...................................................................................................... 16 5.2 UNTERKUNFT WIRD BEREITS SEIT LÄNGERER ZEIT BEWOHNT .............................................................................. 17 5.2.1 Aufforderung an den Hilfebedürftigen ............................................................................................ 17 5.2.2 Überprüfung der Begleichung des Differenzbetrages...................................................................... 19 5.3 UNTERKUNFT WIRD / WURDE NEU BEZOGEN .................................................................................................. 19 5.3.1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 19 5.3.2 Vorliegen der Zusicherung zum Umzug ........................................................................................... 20 5.3.3 Umzug trotz Ablehnung der Zusicherung ........................................................................................ 20 5.3.4 Zusicherung des Trägers wurde nicht eingeholt .............................................................................. 20 5.4 BEGRENZUNG DER LEISTUNGEN BEI NICHT ERFORDERLICHEM UMZUG ................................................................. 21 5.5 ÜBERNAHME DER UNANGEMESSENEN UNTERKUNFTSKOSTEN ÜBER 6 MONATE .................................................... 22 6 KOSTEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG..............................................................................................22 6.1 KOSTEN DER UNTERKUNFT.......................................................................................................................... 22 6.1.1 Begriff der Unterkunft...................................................................................................................... 22 6.1.2 Anerkennungsfähige Kosten ............................................................................................................ 23 6.2 MIETKOSTEN............................................................................................................................................ 24 6.2.1 Miete................................................................................................................................................ 24 6.2.2 Anteil für Möblierung....................................................................................................................... 24 6.2.3 Nutzungsentgelte ............................................................................................................................ 24 6.3 HAUS- UND WOHNUNGSEIGENTUM ............................................................................................................. 25 6.3.1 Grundsätzliche Regelungen ............................................................................................................. 25 6.3.2 Instandhaltungsaufwendungen....................................................................................................... 26 6.3.3 Übernahme von Tilgungsbeträgen .................................................................................................. 27 6.4 NEBENKOSTEN ......................................................................................................................................... 29 6.4.1 Anzuerkennende Nebenkosten ........................................................................................................ 29 6.4.2 Nicht anzuerkennende Nebenkosten............................................................................................... 30 Seite 1 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.4.3 Nebenkostenabrechnung.................................................................................................................31 6.4.3.1 6.4.3.2 6.4.3.3 6.4.3.4 Übernahme von Nebenkostennachforderungen .................................................................................... 31 Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostennachzahlungen .............................................................. 31 Rückzahlung / Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung................................................................... 32 Übernahme von Betriebskostennachforderungen bei Zuständigkeitswechsel ....................................... 33 6.5 HEIZUNGSKOSTEN .....................................................................................................................................34 6.5.1 Art der Hilfegewährung ...................................................................................................................34 6.5.2 Angemessenheit des Verbrauchs .....................................................................................................35 6.5.3 Nichtprüfungsgrenze........................................................................................................................35 6.5.4 Heizkostenabrechnung ....................................................................................................................37 6.5.5 Wärme- und Energiebedarf .............................................................................................................37 6.5.6 Berechnung der Heizbeihilfe ............................................................................................................38 6.5.7 Höhe der Brennstoffpreise ...............................................................................................................39 6.6 WARMWASSERAUFBEREITUNG ....................................................................................................................39 6.7 ÜBERNAHME VON SCHULDEN NACH § 22 ABS. 5 SGB II ..................................................................................41 6.7.1 Grundsätzliche Regelungen .............................................................................................................41 6.7.2 Ermessensentscheidung...................................................................................................................42 6.7.3 Sicherung der Unterkunft.................................................................................................................42 6.7.4 Vorrang der Selbsthilfe.....................................................................................................................42 6.7.5 Ursache des Bedarfs.........................................................................................................................43 6.7.6 Sicherung der Wohnung nach fristloser Kündigung.........................................................................43 6.7.7 Darlehensweise Hilfsgewährung......................................................................................................44 6.8 RENOVIERUNGSKOSTEN UND SCHÖNHEITSREPARATUREN ..................................................................................44 6.8.1 Grundsatz.........................................................................................................................................44 6.8.2 Renovierungskosten bei Ein- und Auszug.........................................................................................45 6.8.3 Schönheitsreparaturen ....................................................................................................................45 6.8.4 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen.............................................47 6.8.5 Umfang der anzuerkennenden Kosten für die Durchführung der Renovierungsarbeiten................48 6.8.6 Bedarfsermittlung ............................................................................................................................48 6.8.7 Art, Menge und Preise des Materialbedarfs ....................................................................................48 7 WOHNUNGSWECHSEL ............................................................................................................................49 7.1 7.2 7.3 7.4 ZUSICHERUNG DES KOMMUNALEN TRÄGERS (§ 22 ABS. 2 SGB II) .....................................................................49 ERFORDERLICHKEIT EINES UMZUGES .............................................................................................................50 ABLEHNUNG DER ZUSICHERUNG...................................................................................................................51 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR BEDARFSLAGEN IM RAHMEN EINES UMZUGES IN DEN BEREICH EINES ANDEREN LEISTUNGSTRÄGERS 52 7.5 ÜBERNAHME DER UMZUGSKOSTEN ..............................................................................................................52 7.6 ÜBERNAHME DER WOHNUNGSBESCHAFFUNGSKOSTEN.....................................................................................53 7.7 ÜBERNAHME EINER MIETKAUTION ...............................................................................................................53 7.7.1 Allgemeines......................................................................................................................................53 7.7.2 Voraussetzungen..............................................................................................................................54 7.7.3 Aufrechnung mit der Mietkaution ...................................................................................................54 7.7.4 Form der Mietkautionsgewährung ..................................................................................................55 7.7.5 Freiwillige Erstattung von Mietkautionen........................................................................................55 8 EINZELREGELUNGEN...............................................................................................................................56 8.1 8.2 8.3 8.4 9 LEISTUNGEN AN PERSONEN BIS ZUR VOLLENDUNG DES 25. LEBENSJAHRES ...........................................................56 LEISTUNGEN NACH § 22 ABS. 7 SGB II FÜR AUSZUBILDENDE ............................................................................58 VERHÄLTNIS ZWISCHEN § 22 ABS. 7 SGB II UND § 7 ABS. 5 SATZ 2 SGB II .........................................................59 LEISTUNGEN FÜR UNTERKUNFT UND HEIZUNG FÜR INHAFTIERTE PERSONEN .........................................................60 ANLAGEN ...............................................................................................................................................61 Seite 2 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 Gesetzestext1 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, 1 Stand: Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl. I. Seite 2954 ff.), zuletzt geändert am 17.07.2009 (BGBl. I. Seite 1990) Seite 3 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. (6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. (7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbin- Seite 4 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung dung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist. § 68 Gesetz zur Änderung des SGB II und andere Gesetze (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. Seite 5 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 2 Zuständigkeit 2.1 Örtliche Zuständigkeit Nach § 36 SGB II ist der kommunale Träger, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Gewährung der Leistungen nach § 22 SGB II zuständig. Gem. § 30 Abs. 3 SGB I hat jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2.2 Ausnahmen Gem. § 22 Abs. 3 SGB II ist für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der bis zum Umzug zuständige kommunale Träger zuständig. Kau2 tionsgarantien und Mietkautionen sind durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger zu übernehmen. Die Zusicherung zu der Übernahme der Kosten für einen Umzug ist durch den Träger am bisherigen Wohnort nach Beteiligung des für den Ort der neuen Unterkunft zuständigen Trägers zu erteilen (siehe auch die Übersicht unter Ziffer 7.4). 3 Verfahren 3.1 Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung Als Nachweis über die Höhe der Miete einschließlich der umlagefähigen Betriebskosten hat der Hilfebedürftige den Mietvertrag und die in der Anlage 1 abgedruckte und von dem Vermieter auszufüllende Mietbescheinigung vorzulegen. Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Hauslasten ist ein Vordruck zu verwenden, der dem Muster nach Anlage 2 entspricht. 3.2 Zahlungsempfänger der Leistungen für Unterkunft und Heizung In der Regel werden die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen direkt gezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen nach § 22 Abs. 4 SGB II dann an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die 2 Der Kautionsgarantie ist der Vorrang vor der Übernahme von Mietkautionen zu geben. Nur in den Fällen, in denen sich der Vermieter weigert, eine Kautionsgarantie zu akzeptieren, ist die Übernahme von Mietkautionen möglich. Seite 6 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Eine Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus; im Verhältnis zum Vermieter bewirkt sie eine statthafte Offenbarung von Sozialdaten. Die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen ist u.a. dann nicht sichergestellt, wenn z.B. Mietrückstände oder eine krankheits- und suchtbedingtes Unvermögen des Hilfedürftigen vorliegen. Von Mietrückständen ist bereits bei einmaliger Nichtzahlung der Miete auszugehen. Sollten also Erkenntnisse über Mietrückstände bekannt werden, ist das entsprechende Anhörungsverfahren einzuleiten. Soweit keine nachvollziehbaren Gründe für den Zahlungsverzug vorgetragen werden, ist entsprechend § 22 Abs. 4 SGB II zu verfahren. Bei dieser Entscheidung wird den Erfahrungen Rechnung getragen, wonach die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht immer zweckentsprechend eingesetzt 3 werden, sondern auch anderweitig Verwendung finden. Außerdem darf hierbei auch nicht außer Betracht bleiben, dass dem Vermieter bereits bei der Nichtzahlung von zwei Monatsmieten ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (vgl. § 543 BGB). Außerdem können mit schriftlicher Erklärung des Hilfebedürftigen die Leistungen direkt an den Vermieter oder - soweit es sich um Hauslasten handelt - direkt an den Gläubiger gezahlt werden. Die Einverständniserklärung des Hilfebedürftigen zur Zahlung der Unterkunfts- und Heizkosten direkt an den Vermieter bzw. das Versorgungsunternehmen ist in einer Verhandlungsniederschrift festzuhalten und vom Hilfebedürftigen zu unterschreiben. Wenn dem Hilfebedürftigen nur der „angemessene“ Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung zusteht, dann wird auch nur dieser Teil der Kosten direkt an den Vermieter überwiesen. Die restliche Miete hat der Hilfebedürftige aus seiner Regelleistung selbst zu erbringen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen vorliegt. Wichtig ist, dass sich die Befugnis der Direktauszahlung nicht auf die Vorauszah4 lungen für Warmwasser und Haushaltsstrom erstrecken. 3.3 Verhandlungsniederschrift Über entscheidungsrelevante Vorsprachen sind Verhandlungsniederschriften anzufertigen und dem Vorgang beizufügen. 3 siehe auch Aufsatz von Dr. Gühlstorf „Ausgewählte Probleme im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II“, Zeitschrift für das Fürsorgewesen Nr. 4/2007 mit weiteren Beispielen aus der Praxis 4 Siehe auch LSG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2005, Az.: L 5 B 71/05 ER AS und LSG Bayern, Beschluss vom 27.06.2005, Az.: L 11 B 227/05 AS ER Seite 7 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 4 Angemessenheit der Unterkunftskosten 4.1 Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich nur die angemessenen Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich zum einen nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, der realen Lage des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes 5 sowie dem einem Leistungsberechtigten zuzubilligenden Wohnungsstandard. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Sie wird durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, die in der Zusammenschau zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist grundsätzlich bezogen auf den Kaltmietzins ohne Nebenkosten und ohne die durch die Regelleistungen bereits abgegoltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung und ohne die gesondert zu betrachtenden Heizkosten vorzunehmen. Maßgeblich für die Höhe der Unterkunftskosten einer Mietwohnung sind im Regelfall die Wohnfläche sowie der Mietpreis je Quadratmeter Wohnfläche. So ist nach 6 inzwischen gefestigter Rechtsprechung bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten abstrakt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche (siehe Ziffer 4.2) und angemessenem Quadratmeterpreiszins (siehe Ziffer 4.5) abzustellen (sog. Produkttheorie). Das Produkt beider Faktoren ergibt die Höchstgrenze der Grundmiete, die im Einzelfall als angemessen angesehen werden kann. Das LSG NRW hat dies wie folgt umschrieben: „Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten errechnet sich aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm“. 5 siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006, Az.: L 7 SO 380/06 Siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, Az.: 5 C 15.04; LSG NRW, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: L 9 B 99/05 AS ER und Urteil vom 24.08.2005, Az.: L 19 B 28/05 AS ER, BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R und vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R 6 Seite 8 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Durch Anwendung der Produktmethode kann der sachliche Bedarf an „Unterkunft“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt werden, indem eine Wohnung mit angemessener Größe und dem anzuerkennenden Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung, Wohnlage oder Alter der Bausubstanz genutzt wird. Dem gleich zu stellen ist aber auch eine Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit geringerer Wohnfläche und etwas gehobenerem Wohnungsstandard bzw. größerer Wohnfläche aber geringerem Standard d.h. geringerem Mietzins/qm. Die Produkttheorie bewertet somit eine Wohnung immer dann als angemessen, wenn die Summe aus der Größe der Wohnung und dem Mietzins je m² nicht die Summe aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Mietzins überschreitet. Beispiele Wenn man von einem zulässigen Mietpreis von 5,00 € pro m² ausgeht, dann kann die Angemessenheit der Unterkunftskosten wie folgt ermittelt werden: 1) Im Regelfall steht einer Bedarfsgemeinschaft von z.B. 4 Personen eine 90 m² (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Ziffer 4.2) große Wohnung zu. Bei einem unterstellten Mietzins von 5,00 € beträgt der Preis für eine angemessene Wohnung 450,00 € (90 m² x 5,00 €). 2) Bewohnen diese 4 Personen eine 65 m² große Wohnung, so darf diese so viel kosten, wie die zulässige 90 m² große Wohnung kosten würde (z.B. 90 m² x 5,00 €, also bis zu 450,00 €). Diese Wohnung wäre also auch dann noch als angemessen anzuerkennen, wenn der Mietpreis über 5,00 € pro m² liegt, die Gesamtmiete 450,00 € aber nicht überschreitet. 3) Ein Alleinstehender bewohnt eine 90 qm große Wohnung zum Preis von 225,00 €. Zulässig wäre eine 45 m² große Wohnung, die (einen m²-Preis von 5,00 € unterstellt) ebenfalls 225,00 € kosten würde. Diese Wohnung wäre als angemessen anzuerkennen, obwohl sie zu groß ist. Auch die Angemessenheit von Eigentum (siehe hierzu die Regelungen über Zuschläge im Mietspiegel) findet ihre Grenze bei der angemessenen Miete einer Wohnung. Sollten die Unterkunftskosten unangemessen sein, ist entsprechend der Ausführungen unter Ziffer 5 zu verfahren. Seite 9 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 4.2 Angemessene Wohnfläche Die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche hängt von der Zahl der Personen ab, die in einer Wohnung leben. Für die Beurteilung, welche Wohnungsgröße hierbei angemessen ist, sind die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) für Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2010 zu Grunde zu legen. (Anlage 1, Punkt 1.4 der WFB). Hiernach werden folgende Wohnflächen als Höchstgrenzen anerkannt: Wohnflächenobergrenze bei Wohnungen bestehend aus: 1 Zimmer, Küche, Nebenräume 2 Zimmer, Küche, Nebenräume 3 Zimmer, Küche, Nebenräume 4 Zimmer, Küche, Nebenräume 5 Zimmer, Küche, Nebenräume barrierefrei Rollstuhlfahrer 47 qm 62 qm 77 qm 92 qm 107 qm 55 qm 70 qm 87 qm 102 qm 117 qm Eine Überschreitung der Höchstgrenzen ist daher grundsätzlich nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen, wenn der Hilfebedürftige oder seine Angehörigen wegen dauernder Behinderung oder aus sonstigen Gründen besonderer Wohnraum (max. 15 m²) zuzubilligen ist, anzuerkennen. Dies kann ohne Überprüfung durch den ärztlichen Dienst erfolgen bei 4.3 Blinden, Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche (in Anlehnung an § 21 7 Abs. 2 SGB II). Verfahren für die Feststellung von Wohnraummehrbedarf In allen anderen als den unter Ziffer 4.2 genannten Fällen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhter Wohnraummehrbedarf geltend gemacht wird, insbesondere wenn jemand wegen einer schweren körperlichen oder geistigen Behinderung oder infolge einer Dauererkrankung auf besonderen Wohnraum angewiesen ist, ist zur Überprüfung der ärztliche Dienst des Kreisgesundheitsamtes Viersen bzw. der Agentur für Arbeit Krefeld einzuschalten und eine Stellungnahme zur Notwendigkeit der zusätzlichen Wohnfläche einzuholen. Dem Gutachtenauftrag ist ein ärztliches Attest beizufügen, das nicht nur einen Wohnraummehrbedarf befürwortet, sondern ausdrücklich die Diagnose enthalten muss, die den Wohnraummehrbedarf begründet. Ebenfalls sollte nach Möglichkeit 7 siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 6 AS 556/06 ER Seite 10 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholt werden, damit sich der ärztliche Dienst bei Rückfragen mit dem behandelnden Arzt in Verbindung setzen kann. Es gelten hierbei folgende „Gebietszuständigkeiten“: BLZ Brüggen Grefrath Kempen Nettetal Niederkrüchten Schwalmtal Tönisvorst Viersen Willich Sonderregelung: Alleinige Zuständigkeit bei Wohnraummehrbedarf wegen minderjähriger Kinder in der BG ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Krefeld Kreisgesundheitsamt X X X X X X X X X X Ergänzende Hinweise für die BLZ Tönisvorst und Willich: Die Beauftragung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Krefeld erfolgt auch hier - wie bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit - über Verbis entsprechend der HEGA 03/07-04 - Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst. Da der dort hinterlegte Fragenkatalog z.Z. keine vorformulierten Fragestellungen zum Thema „Wohnraummehrbedarf“ enthält, ist es besonders wichtig, die Fragen möglichst präzise unter Angabe der bisherigen Wohnsituation zu stellen. Dem Auftrag möglichst beizufügen (nachträglicher Versand per Post) im verschlossenen Umschlag sind Checkliste, Schweigepflichtentbindungen und medizinische Unterlagen, soweit vorhanden. Soweit der ärztlichen Dienstes im Rahmen eines sich anschließenden Widerspruchsverfahrens eingebunden werden muss, ist die Widerspruchsbegründung ihm vorzulegen. 4.4 Angemessener Quadratmeterpreis Die Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter richtet sich im Wesentlichen nach dem Wohnungsstandard, d.h. nach den wohnwertrelevanten Faktoren wie Ausstattung, Alter der Wohnung, Bausubstanz und Wohnlage. Seite 11 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Hinsichtlich des Wohnungsstandards sind in die Angemessenheitsprüfungen Unterkünfte einzubeziehen, die nach Lage, Wohnsubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich, aber auch ausreichend sind. Diese Unterkünfte verfügen über einen bescheidenen Ausstattungsstandard, decken aber die grundsicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Wohnbedürfnisse der Hilfebedürftigen. In besonderem Maße sind bei den Wohnstandards die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Unterkunft muss zumindest ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Sie darf insbesondere keine Mängel aufweisen, die Leben und Gesundheit konkret gefährden. Für die Angemessenheitsprüfung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtige Wohnungen abzustellen. Die Niveaufestlegung, bei der sich im Regelfall eine gewisse Spannbreite ergeben wird, muss gewährleisten, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes alle Hilfeempfänger am Ort die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können; zu diesem Preis muss auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein. Erscheinen die für eine Unterkunft aufzubringenden Aufwendungen unangemessen hoch, muss sich die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Unterkunft zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Maßstab der Angemessenheit immer der aktuelle Wohnort ist. Dies entspricht auch der Rechtsprechung. Das BSG hat mit Urteil vom 8 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 entschieden: „Im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Hierbei steht dem Hilfebedürftigen ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsstandard der Wohnung zu. Als Vergleichsmaßstab ist die Miete am Wohnort bzw. der Umgebung heranzuziehen. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung muss auch festgestellt werden, ob für den Hilfsbedürftigen tatsächlich eine bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zugänglich und verfügbar ist. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kann nicht verlangt werden, auch wenn dort die Miete günstiger ist. Dem Hilfsbedürftigen ist es nicht zuzumuten, ihr soziales Umfeld aufzugeben.“ 8 siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 Seite 12 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 9 In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag, Az.: B 7b AS 18/06 R bestätigt das BSG zunächst, dass als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend ist. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. In Einzelfällen kann aber von diesem Grundsatz abgewichen werden. In der Entscheidung wird hierzu ausgeführt: „Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständige Einheiten darstellen, geboten sein kann.“ Dem ist beizupflichten, denn es kann nicht richtig sein, dass sich der eine Hilfebedürftige bei seiner Wohnungssuche auf eine kleine Gemeinde beschränken kann (z.B. Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal) und der andere sich innerhalb einer Großstadt wie Frankfurt, München, Düsseldorf eine Wohnung suchen muss. Dies bedeutet, dass ein Umzug innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des kommunalen Grundsicherungsträgers, dem Kreises Viersen, jedenfalls nicht von vorneherein unzumutbar ist. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Kreis Viersen sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgende Regelungen maßgeblich: Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Erst wenn der Hilfebedürftige substantiiert nachweist, dass Wohnraum bis zu dieser Mietaltersstufe nicht zu erhalten ist, kann er sich der nächsten Mietaltersstufe zuwenden. Zurzeit sind folgende Mietaltersstufen der Entscheidung zugrundezulegen: Stadt / Gemeinde Brüggen Grefrath Kempen Nettetal 9 Mietaltersstufe 4 4 5 4 siehe auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R Seite 13 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Niederkrüchten Schwalmtal Tönisvorst Viersen Willich 4 4 3 5 5 Beim Kreis Viersen kann beantragt werden, dass aufgrund der Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes generell eine andere Mietaltersstufe als die in der Tabelle angegebene festgesetzt werden kann. Bei der Bemessung der Angemessenheit der Unterkunft ist zwar auf das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis abzustellen, gleichwohl ist aber auch darauf zu achten, dass nicht ein unangemessen hoher Quadratmeterpreis zu entrichten ist. Es könnte zum Beispiel bei der Anmietung einer deutlich kleineren Wohnung zur Zahlung eines unangemessen hohen Quadratmeterpreises kommen, ohne dass dies in der Summe zu einem unangemessen hohen Mietpreis führen würde. Um aber die Zahlung eines unangemessen hohen Quadratmeterpreises zu verhindern, ist folgende Obergrenze zu beachten: Ausgehend von der anzuerkennenden Mietaltersstufe (siehe obige Tabelle) ist der maximal zu zahlende Quadratmeterpreis auf den oberen Wert der nächsthöheren Mietaltersstufe begrenzt. Beispiel: Zugrundezulegen ist der Mittelwert der Mietaltersstufe 4; der maximal zu zahlende Preis ergibt sich aus dem oberen Wert der Mietaltersstufe 5. Um unter Berücksichtigung der oben stehenden Kriterien eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist es erforderlich, den örtlichen Wohnungsmarkt zu beobachten und Art und Anzahl der Wohnungen zu ermitteln. Die Kenntnis der Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes ist Voraussetzung für eine gerichtsfeste Entscheidung. Im Zweifelsfall ist es Aufgabe der Behörde, den Nachweis dafür zu führen, dass der Hilfebedürftige eine Wohnung anmieten kann, die angemessen im oben stehenden Sinne ist (im Detail siehe auch Ausführungen unter Ziffer 5). Die Mietrichtwerte (ohne Nebenkosten) für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind aus Anlage 3 ersichtlich. Beim jeweils fettgedruckten Betrag handelt es sich um den Mittelwert. Die Möglichkeit, angemessenen Wohnraum der jeweils zulässigen Mietaltersstufe anzumieten, ist abhängig vom Wohnungsmarkt. Es ist denkbar, dass in einer Gemeinde fast nur Neubau- oder Hochpreiswohnungen anmietbar sind. Dies könnte eine Sogwirkung ausüben. Es sind daher strenge Maßstäbe an die Notwendigkeit einer Wohnungsanmietung gerade in dieser Gemeinde anzulegen. Seite 14 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Es ist also zu prüfen, ob es sich um einen notwendigen Umzug handelt, die Umzugsgründe also ausreichen, die durch den Umzug verursachten Mehrkosten zu rechtfertigen oder ob es familiäre oder andere anerkennungsfähige Gründe gibt, gerade in dieser Stadt/Gemeinde Wohnraum anzumieten. 4.5 Verteilung der Kosten der Unterkunft 4.5.1 Grundsatz Bei der Ermittlung der Wohnflächenhöchstgrenze ist auf die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen (unabhängig ihrer Bedürftigkeit) abzustellen. Wird die Unterkunft nämlich durch mehrere Personen genutzt, entfällt auf Grund des individuellen Anspruchs auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf jede Person ein höchstpersönlicher Anteil an den Kosten der Unterkunft. Das gilt auch dann, wenn Personen im Haushalt wohnen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen grundsätzlich nach Kopfzahl.10 Diese Aufteilung erfolgt aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig vom 11 Alter der Personen, konkreten Wohnbedarf und der Nutzungsintensität. 4.5.2 Zusammenwohnen mehrerer Personen (keine Bedarfsgemeinschaft) Wenn mehrere Personen zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden (beispielsweise Wohngemeinschaft, Kind über 25 Jahren wohnhaft bei den Eltern), stellt sich ein Problem bei der Ermittlung der Wohnungsgröße, da sich bei einer separaten Berechnung nach Einzelpersonen eine höhere Wohnfläche ergeben würde. Daher ist die Abgrenzung der Begriffe Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Wohngemeinschaft zu beachten. Die Bildung einer Wohngemeinschaft dient im Allgemeinen dem Ziel der Kostensenkung. Diese Zielsetzung muss sich auch bei der Beurteilung der Angemessenheit wieder finden, d.h. es ist nicht zwingend die für die Kopfzahl eigentlich angemessene Wohnungsgröße zu Grunde zu legen. Bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen, die nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung der Wohnkosten aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich - unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität- entsprechend einer 10 siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06 und BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11 b AS 1/06 R, BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/ 11b AS 7/07 R, BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R 11 siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2006, Az.: L 9 AS 31/06 ER Seite 15 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 12 Aufteilung nach Kopfzahl. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglie13 der einer Bedarfsgemeinschaft sind. Eine Aufteilung nach Kopfzahl ist dann nicht vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung 14 zumindest ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt. Lebt in einer Wohngemeinschaft nur eine hilfebedürftige Person, ist bei der Bemessung der Wohnungsgröße nur für diese Person eine „volle“ Quadratmeterzahl einzuräumen. Für eine allein stehende Person ist die für sie in Betracht kommende Wohnungsgröße als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammenlebt. Die nur anteilige 15 Übernahme der Kosten der Unterkunft kommt nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass auch allein stehenden hilfebedürftigen Bewohnern von Wohngemeinschaften die üblichen Mietrichtwerte zustehen, die für Alleinstehende als angemessen gelten. Beim Zusammenleben in einer reinen „Wohngemeinschaft“, die keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II darstellt, ist ausschließlich der An16 spruch des Hilfebedürftigen, der als „allein stehend“ anzusehen ist, maßgeblich. Es ist daher zu prüfen, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Wohnung gemeinsam genutzt wird. 5 Unangemessene Unterkunftskosten 5.1 Unangemessene Unterkunftskosten Unangemessene Unterkunftskosten sind nach § 22 Abs. 1 SGB II nur so lange in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Eine Verlängerung dieser Frist kann im Einzelfall in Betracht kommen z.B. für die Dauer einer vom Gericht angeordneten Nutzung einer Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Ist einer Person bereits bei Anmietung einer Wohnung bekannt bzw. für sie absehbar, dass sie nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu erbringen, sind im Falle der Beantragung von Leistungen nach § 22 SGB II 12 vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06, vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R und vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 13/06 R 13 vgl. BSG, Urteile vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 55/06 R 14 vgl. LSG BB vom 09.11.2007, Az.: L 28 AS 1059/07 15 vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R 16 vgl. LSG BB, Urteil vom 09.12.2008, Az.: L 32 B 2223/08 AS ER Seite 16 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung die Kosten der Unterkunft zunächst zu übernehmen. Gleichzeitig ist der Hilfebedürftige aufzufordern, seine Unterkunftskosten zu senken. 5.2 Unterkunft wird bereits seit längerer Zeit bewohnt Wird eine Unterkunft bereits seit längerer Zeit bewohnt und sind die Kosten unangemessen, sind zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen. Gleichzeitig ist der Hilfebedürftige aufzufordern, sich um eine Senkung der Kosten durch Vermietung, Umzug o.ä. zu bemühen. Sind die Kosten unangemessen sind die nachfolgend beschriebenen drei Verfahrensschritte durchzuführen. 5.2.1 Aufforderung an den Hilfebedürftigen Der § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der Behörde über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Auch stellt der § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II keine sonstigen inhaltlichen oder formellen Anforderungen an die Art der Beratung und Aufklärung durch die Behörde. Letztlich hat der Grundsicherungsträger jedoch die allgemeine Beratungs- und 17 Aufklärungspflicht nach den Vorschriften der §§ 14, 15 SGB I. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften, ist der Hilfebedürftige schriftlich unter Fristsetzung von max. 6 Monaten aufzufordern, sich um eine angemessene Wohnung bzw. anderweitige kostensenkende Maßnahmen zu bemühen und seine Bemühungen in geeigneter Form nachzuweisen (Musterschreiben siehe Anlage 4; zur Protokollierung der Nachweise sollte der als Anlage des Musterschreibens abgedruckte Nachweisbogen von dem Hilfebedürftigen verwendet werden). Bei Hilfebedürftigen im Kurzarbeitergeldbezug ist eine Aufforderung zur Kostensenkung entbehrlich. Die Aufforderung ist kein Verwaltungsakt; somit ist ein Widerspruch nicht zuläs18 sig. Dennoch ist die Aufforderung mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen. Ggf. ist diese bei einer persönlichen Vorsprache zu übergeben. Der Empfang ist zu bestätigen. Als Nachweis der Bemühungen um eine angemessene Wohnung reicht die alleinige Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde oder bei einem Wohnungsbauunternehmen oder ähnlichem nicht aus. Vielmehr wird erwartet, dass der Hilfebedürftige sich intensiv und ernsthaft um eine angemessene und preisgünstige Wohnung bemüht. 17 18 vgl. BSG. Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2006, Az.: L 20 B 5/06 AS Seite 17 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Die Hilfebedürftigen müssen ihre Aktivitäten (Reaktion auf Inserate, ggf. eigene Inserate, Vorsprachen bei gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen, Woh19 nungstauschbörse u.ä.) kontinuierlich (mindestens monatlich) nachweisen. Kommen sie ihrer Nachweispflicht nicht nach, sind die Unterkunftskosten aufgrund fehlender Bemühungen nach Ablauf der sechsmonatigen Frist auf das angemes20 sene Maß zu kürzen. In den Fällen, in denen der Hilfebedürftige zur Senkung seiner Kosten der Unterkunft aufgefordert worden ist, ist der Bewilligungszeitraum individuell zu verkürzen. Die Kosten der Unterkunft sollten daher längstens für 6 Monate gewährt werden. Der Zeitraum sollte außerdem deckungsgleich mit der Frist zur Senkung der Kosten der Unterkunft sein, um zu vermeiden, dass Sanktionsmaßnahmen während des laufenden Bewilligungszeitraumes fällig werden. Die Beweislast, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter, intensiver Bemühungen nicht verfügbar war/ist, obliegt dem Hilfebedürftigen. Der Leistungsträger muss im Streitverfahren aber den gegenteiligen Beweis erbringen, d.h. er muss belegen, dass preiswerterer Wohnraum im fraglichen Zeitraum der Woh21 nungssuche zur Verfügung gestanden hätte/steht. Hierzu ist es erforderlich, dass durch das jeweilige BLZ der Wohnungsmarkt beobachtet wird und entsprechend dokumentiert wird. Die BLZ sind daher gehalten, Zeitungsanzeigen des örtlichen Wohnungsmarktes zu sammeln, um ggf. einen 22 Gegenbeweis antreten zu können. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung bei (abstrakter) Unangemessenheit nämlich auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und zu übernehmen. Erst wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er sich in der gesetzten Frist intensiv aber erfolglos um eine entsprechende Wohnung bemüht hat und auch seitens des Leistungsträgers auf keine angemessene Wohnung verwiesen werden konnte, kann die Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessen verlängert werden. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die entsprechenden Bemühungen fortgesetzt werden. Die Kosten der Unterkunft können dann weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Weiterhin ist eine Fristverlängerung möglich, wenn die Kosten- 19 siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2006, Az.: L 20 B 71/06 AS ER 21 nochmals LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: L 9 AS 69/06 ER 22 Neben den Printmedien bietet sich unter anderem auch eine Internetrecherche z.B. in dem lokalen Internetportals „www.kalaydo.de“ oder auch www.immobilienscout24.de an. Die Recherchen sind zu dokumentieren. Ferner kann z.B. auch durch Anfragen bei Wohnungsbaugesellschaften ein Überblick über das Wohnungsangebot gewonnen werden. 20 Seite 18 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung senkung aufgrund eines auch wirtschaftlich plausiblen Lebensplans unzumutbar 23 war. Ein Beispiel hierfür kann der Zuzug des Partners sein. In der 6 Monats Frist der Kostensenkungsverfahrens sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, auch bei nachweisbar fehlender Bemühungen bzw. der Weigerung anderweitiger kostensenkender Maßnahmen zu ergreifen. In diesen Fällen besteht allerdings kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 5 Abs. 2 SGB II. 5.2.2 Überprüfung der Begleichung des Differenzbetrages Werden statt der tatsächlichen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen, ist nach 3 Monaten zu prüfen, ob und ggf. aus welchem Einkommen oder (Schon-)Vermögen die ungedeckten Kosten beglichen worden sind. Wurde der Differenzbetrag gedeckt, ist der Hilfebedürftige aufzufordern, darzulegen, wie er den Betrag bislang aufgebracht hat und zukünftig auf Dauer selbst aufbringen wird (möglich wäre z.B. aus eigenen Mitteln in Form ggf. gewährter Mehrbedarfszuschläge gem. § 21 Abs. 3 oder 4 SGB II, anrechnungsfreiem Einkommen wie z.B. Elterngeld oder auch Einsatz des vorhandenen Schonvermögens, Freibeträge bei der Einkommensbereinigung). Diese Prüfung kann nur unterbleiben, wenn bereits im Rahmen der bisherigen Gespräche deutlich wird, dass der Hilfebedürftige in der Lage ist, den Differenzbetrag selbst und dauerhaft zu decken. Lässt sich anhand der von dem Hilfebedürftigen vorgebrachten Darlegungen nicht erkennen, wie der Differenzbetrag bislang gedeckt wurde, besteht ein begründeter Verdacht bezüglich verschwiegenem Einkommen/Vermögen und damit grundsätzliche Bedenken an der Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen. Dieser Verdacht geht zu Lasten des Hilfebedürftigen mit der Folge, eine weitere Hilfegewährung gänzlich zu versagen. 5.3 Unterkunft wird / wurde neu bezogen 5.3.1 Allgemeines Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Kommt der Hilfebedürftige seiner rechtlichen Verpflichtung nicht nach bzw. zieht er um, obwohl der Leistungsträger die Zusicherung abgelehnt hat, hat der Hilfebedürftige von Beginn an lediglich Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt jedoch nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs. Der Zuzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen ARGE führt somit nicht dazu, dass lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft der 23 vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 41/06 R Seite 19 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung vorherigen Gemeinde übernommen werden. Die Heiz- und Nebenkosten sind daher auch in angemessener Höhe, auf Berechnungsgrundlage des neuen Wohnor24 tes zu berücksichtigen. Der gänzliche Wegfall seines Anspruchs auf Übernahme der Unterkunftskosten ist mit dem Fehlen der Zusicherung nicht verbunden. Eine durch den Träger fehlerhaft erteilte Zusicherung zum Umzug kann nicht unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufgehoben werden. 5.3.2 Vorliegen der Zusicherung zum Umzug Auch wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, hat der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten in voller Höhe und auf Dauer zu übernehmen, wenn dem Hilfebedürftigen eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II vorliegt. Eine Aufforderung zum Umzug bzw. zur Durchführung anderweitiger kostensenkender Maßnahmen kommt in diesem Fall nicht in Betracht. In diesen Fällen sind gegenüber der ARGE, die die Zusicherung ausgesprochen hat, entsprechende Rückforderungsansprüche geltend zu machen. 5.3.3 Umzug trotz Ablehnung der Zusicherung Es besteht maximal ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten. Eine Aufforderung zum Umzug kann in diesen Fällen unterbleiben. Da bereits lediglich die angemessenen Unterkunftskosten gewährt werden, sind bei Verweigerung der Bemühungen des Hilfebedürftigen um Kostensenkung bzw. Umzug keine weiteren Sanktionsmöglichkeiten gegeben. Das Nichtbefolgen der Aufforderung bleibt somit für den Hilfebedürftigen ohne Konsequenzen. Wichtig ist allerdings die nach 3 Monaten zu erfolgende Überprüfung der Deckung des Differenzbetrages. Wurde vor dem Umzug eine angemessene kostengünstigere Wohnung bewohnt, wird auf Ziffer 5.2.2 verwiesen. Demnach besteht ein weiterer Anspruch nur in Höhe der Kosten, die für die ehemalige Wohnung angefallen sind. 5.3.4 Zusicherung des Trägers wurde nicht eingeholt Kommt der Hilfebedürftige seiner Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht nach, so sind die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sowie die Entscheidung bezüglich der Kostenübernahme erst ab Beantragung der Leistung möglich. Zu übernehmen sind in jedem Fall von Beginn an nur angemessene Unterkunftskosten. Sind die Unterkunftskosten der neuen Wohnung unangemessen, ist der Hilfebedürftige schriftlich oder durch Niederschrift ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Entstehung von Mietschulden eine Kostenübernahme durch den Leistungsträger nach § 22 Abs. 5 SGB II bzw. § 5 Abs. 2 SGB II nicht in Betracht kommt. 24 vgl, LSG BWB, Urteil vom 17.07.2008, Az.: L 7 AS 1300/08 Seite 20 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Eine Aufforderung zum Umzug kann auch in diesen Fällen aufgrund fehlender Sanktionsmöglichkeiten unterbleiben. Wichtig ist allerdings auch hier die nach 3 Monaten zu erfolgende Überprüfung der Deckung des Differenzbetrages. Wurde vor dem Umzug eine angemessene kostengünstigere Wohnung bewohnt, dann besteht ein weiterer Anspruch nur in Höhe der Kosten, die für die ehemalige Wohnung angefallen sind. 5.4 Begrenzung der Leistungen bei nicht erforderlichem Umzug Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Die Erforderlichkeit des Umzuges kann immer dann bejaht werden, wenn dem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 oder 2a SGB II vorausgegangen ist. Ebenfalls erforderlich ist ein Umzug immer dann, wenn bei Personen unter 25 Jahren die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB II vorliegen. Die Höhe der anzuerkennenden Unterkunfts- und Heizkosten bemisst sich nach den monatlich für die alte Wohnung entstandenen Miet- und Heizkosten (mtl. Abschlagszahlungen). Die Regelung erstreckt sich ausdrücklich auch auf Umzüge, die nicht zur Überschreitung der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen führen. D.h., auch wenn die Miet- und Heizkosten der neuen Wohnung grundsätzlich angemessen wären, sind die Kosten nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der günstigeren Kosten für die bisherige Wohnung zu übernehmen. Dauer der Kürzung Der Gesetzgeber setzt für die durchzuführende Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung keinen zeitlichen Rahmen, so dass die Kürzung auf Dauer erfolgt. In der Praxis bleibt aber zu prüfen, welche Konsequenzen die Kürzungen mit sich bringen, d.h., ob und wie der Hilfebedürftige in der Lage ist, die Differenz zwischen tatsächlicher und leistungsrechtlich anerkannter Miete zu decken. Hier bleibt zunächst einmal der Hinweis auf den Einsatz des ggf. bestehenden Schonvermögens oder nicht berücksichtigten Einkommens. Soweit der Hilfebedürftige noch über ausreichende Mittel aus Einkommen oder Vermögen verfügen, um die monatlich anfallenden Mehrkosten selbständig zu decken, scheidet eine Anpassung der aus Mitteln nach dem SGB II zu tragenden Unterkunfts- und Heizkosten aus. Es werden weiterhin nur die Kosten in der Höhe übernommen, die für die vor dem Umzug bewohnte kostengünstigere Wohnung angefallen sind. Entstehen während der Zeit der reduzierten Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten Mietrückstände, findet Ziffer 6.6 dieser Weisungen Anwendung. Seite 21 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 5.5 Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten über 6 Monate Ist dem Hilfebedürftigen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten, sind die unangemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II über 6 Monate hinaus zu übernehmen. Damit die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft nach dieser Vorschrift die Ausnahme bleibt, sind an die Anforderungen 25 Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind Wohnungswechsel in einen anderen Ort, die mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wären, regelmäßig unzumutbar. Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet aber nicht, dass keine Veränderungen der Wohnungssituation stattfinden dürfen. So sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zuzumuten, so wie dieser auch Erwerbstätigen abver26 langt wird. Eine Kürzung der Unterkunftskosten kommt z.B. nicht in Betracht bei: bei lediglich einmaligen Leistungen oder aber absehbar kurzfristigem Leistungsbezug, bei bestehenden Schwangerschaften, wenn die Miethöchstgrenze für Wohnraum der nächsthöheren Personengruppe nicht überschritten wird und bei geringfügiger Überschreitung, wenn ein Umzug aufgrund der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre. Ein Umzug ist dann unwirtschaftlich, wenn sich die Kosten (Umzugskosten, Makler, Renovierung) nicht innerhalb von 36 Monaten amortisieren. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Einzelfälle sind in Absprache mit dem jeweiligen Teamleiter der ARGE zu entscheiden. 6 Kosten für Unterkunft und Heizung 6.1 Kosten der Unterkunft 6.1.1 Begriff der Unterkunft Nach § 22 SGB II ist die Unterkunft ein Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts. Die Unterkunft in diesem Sinne umfasst den der Würde des Menschen entsprechenden und den Erfordernissen des Hilfebedürftigen angemessenen Wohnraum. Dieser soll dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben ermöglichen, vergleichbar den Lebensgewohnheiten der Verbrauchergruppen mit geringem Einkommen. Der Wohnraum muss dem genü- 25 26 vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R Seite 22 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung gen, was solche Personengruppen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse üblicherweise erwarten können. Nach dieser Definition versteht man unter Unterkünften im Sinne des § 22 SGB II folgendes: Mietwohnung und Miethaus, Eigentumswohnung und Wohnhaus, egal ob Ein- oder Mehrfamilienhaus, Not- und Obdachlosenunterkünfte, Übergangsheim, Hotel- oder Pensionszimmer und Wohnwagen. Nicht mehr unter den Unterkunftsbegriff fallen: gewerblich genutzte Räume und 27 Atelier eines Künstlers. Ein Anspruch auf Leistungen für einen zusätzlichen Lagerraum kann bestehen, wenn der angemietete Wohnraum so klein ist, dass er zur angemessenen Unter28 bringung von persönlichen Gegenständen des Hilfebedürftigen erforderlich ist. 6.1.2 Anerkennungsfähige Kosten Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten - soweit diese angemessen sind – in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen: Soweit sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten Personen unter 25 Jahren, die vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (siehe auch Ziffer 8.1). 27 28 siehe auch BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 3/05 R Vgl. BSG, Zrteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 1/08 R Seite 23 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.2 Mietkosten 6.2.1 Miete Zu den laufenden Kosten für die Unterkunft zählt bei Bewohnern von Mietwohnungen grundsätzlich nur die vereinbarte „Bruttokaltmiete“ (Grundmiete inklusive der anzuerkennenden Neben- bzw. Betriebskosten ohne Heizkosten). Betriebskosten (Nebenkosten) sind nach § 2 der Betriebskostenverordnung Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise von dem Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören Heizkosten (diese werden zusätzlich gewährt), Aufwendungen für Kochfeuerung und Warmwasserversorgung (sind mit dem Regelsatz abgegolten) und die Kosten für eine Garage oder einen Einstellplatz. 6.2.2 Anteil für Möblierung Möblierungszuschläge bei möbliert zur Verfügung gestellten Wohnraum stellen einen Mietzins für überlassene Möbel dar und sind Kosten der Unterkunft im Sinne 29 des § 22 Abs. 1 SGB II, soweit sie angemessen sind. Das LSG NRW und das BSG haben zur Frage der Nutzungsentschädigung für Möblierung anhand der Kostenübernahme einer Kücheneinrichtung entschieden: Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Ein solcher Zuschlag ist immer dann zu übernehmen, wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlages noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit 30 bewegt, der sich aus der Produkttheorie ergibt. Dies gilt sinngemäß auch für andere Einrichtungsgegenstände einer möbliert angemieteten Wohnung. 6.2.3 Nutzungsentgelte Die für Obdachlosenunterkünfte oder andere durch die Ordnungsbehörden in Anspruch genommenen Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind als Kosten der Unterkunft anzusehen und zu berücksichtigen. 29 30 vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 14/08 R, LSG NRW, Urteil vom 13.12.2007, Az.: L 7 AS 19/07 vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 14/08 R Seite 24 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.3 Haus- und Wohnungseigentum 6.3.1 Grundsätzliche Regelungen Bewohnt der Hilfebedürftige ein geschütztes Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II, werden seine Unterkunfts- und Heizkosten in derselben Höhe übernommen, wie bei Mietwohnungen soweit diese angemessen sind und während der Zeit der Hilfeberechtigung (ggf. verteilt auf jeweils 12 Monate) nachweislich tatsächlich entstehen. Dass ein Hausgrundstück zum geschützten Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört, hat nämlich nicht zur Folge, dass die Kosten der Unterkunft der geschützten Immobilie in tatsächlicher unangemessener Höhe zu übernehmen wären. Eine solche Kostenübernahme würde nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung von Hauseigentümern gegenüber Mietern führen und außerdem bedeuten, dass es bei geschütztem Grundeigentum keine Grenze nach oben bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft geben würde. Ein Hausgrundstück kann also geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sein, gleichwohl sind in diesem Fall bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft die 31 gleichen Maßstäbe wie bei Mietern anzulegen. Insbesondere folgende Kosten sind anzuerkennen und auf entsprechende Monatsbeträge umzurechnen bzw. alternativ zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs (d.h. im Fälligkeitsmonat) zu berücksichtigen: Nebenkosten wie bei den Mietwohnungen (siehe Ziffer 6.4), Schuldzinsen und dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen) soweit sie mit Bau, Erwerb oder Erhaltung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung in unmit32 telbarem Zusammenhang stehen und laufende Leistungen für Erhaltung und Bewirtschaftung von Haus- oder Wohnungseigentum (kein Verbesserungsaufwand) können nach Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Nicht zu den Unterkunftskosten gehören folgende Aufwendungen: Leibrentenzahlungen für den Erhalt der Unterkunft, Beiträge zu einer Lebensversicherung für die Finanzierung eines Immobilien34 erwerbs, Anschlussbeiträge für Wasser, Abwasser und Straßen und Ausgaben für die Verbesserung des Wohnkomforts. 33 31 siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: L 9 B 99/05 AS ER, BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 2/05 R, BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R 32 Schuldzinsen entsprechen der Grundmiete bei Mietobjekten und sind daher anzuerkennen; siehe auch LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2005, Az.: L 11 B 557/05 und LSG Niedersachsen–Bremen, Beschluss vom 21.09.2005, Az.: L 7 AS 172/05 ER. 33 vgl. LSG NRW, Urteil vom 20.02.2008, Az.: L 12 AS 20/07 34 vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R Seite 25 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Als Maßstab für die angemessenen Aufwendungen eines Eigenheimes kann die den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete heran35 gezogen werden. Somit sind die Unterkunftskosten von Bewohnern eines geschützten Eigenheimes angemessen, wenn die Schuldzinsen, dauernden Lasten (im Ausnahmefall auch die zu übernehmenden Tilgungsbeträge) und die Betriebskosten die Höhe der abstrakt ermittelten angemessenen Unterkunftskosten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Höhe der Unterkunftskosten wird auch hier die Produkttheorie (vgl. Ziffer 4.1) angewandt. Danach ergibt sich die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (vgl. Ziffer 4.2) und dem abstrakt angemessenen Mietzins (vgl. Ziffer 4.4). Sind die Aufwendungen unangemessen, finden die Regelungen zu angemessenem Wohnraum analoge Anwendung. 6.3.2 Instandhaltungsaufwendungen Wie bei einer Miete gehören zu den Kosten der Unterkunft bei Grundeigentümern auch die Nebenkosten (siehe Ziffer 6.4). Dabei sind bei Grundeigentum zunächst einmal all die Kosten (analog) anzuerkennen, die auch ein Eigentümer auf den Mieter abwälzen darf. Daneben gehören bei Grundeigentum aber auch die Kosten, die der Eigentümer als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Darunter fallen die Kosten der Instandhaltung. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass nur die periodisch und damit regelmäßig anfallenden Wartungs- und Ausbesserungsarbeiten und kleineren Reparaturen unter den Begriff der Instandhaltungsaufwen36 dungen fallen. Die monatliche Zuführung zur Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen dient zur Deckung gerade dieses Aufwandes, so dass sie als Kosten der Unterkunft anzuerkennen ist. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht 37 erfasst werden soll. Hinzu kommt, dass die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nicht zur Disposition des Eigentümers steht, da die Wohnungseigentümerversammlung verbindlich 38 für alle Eigentümer die Zuführung zur Rücklage beschließt. 35 siehe auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 21.03.1996 (FEVS Bd. 47/97, S. 23 ff.) siehe auch LSG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 18 B 932/07 AS ER; LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, Az.: L 2 B 68/05 AS ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER, LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER 37 siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2007, Az.: L 12 AS 3932/06 38 siehe auch LSG Thüringen, Beschluss vom 31.01.2006, Az.: L 7 AS 770/05 ER 36 Seite 26 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Dagegen fallen größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten nicht unter den Begriff Instandhaltungsaufwendungen, die typischerweise nicht pe39 riodisch und damit nur unregelmäßig anfallen. Daher können folgende Kosten nicht als Instandhaltungsaufwendungen übernommen werden: Reparatur einer Heizungsanlage Dachsanierung Brunnenbohrung und Erneuerung der Fenster, Dachrinnen und Fallrohre. 40 41 42 43 Eine Erhaltungspauschale bei im Eigentum stehenden und selbst genutzten Häusern ist nicht anzuerkennen, da keine Verpflichtung besteht, eine derartige Pauschale in eine Rücklage zu führen und daher kein konkreter Bedarf in diesem 44 Punkt besteht. 6.3.3 Übernahme von Tilgungsbeträgen Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bewohnen, ergeben sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Im Gegensatz zur Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist Zweck der Regelung nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und 45 als räumlicher Lebensmittelpunkt. Die Besonderheiten ergeben sich daraus, dass keine Aufwendungen für einen Mietzins, sondern im Einzelfall an das Grundeigentum anknüpfende Kosten entstehen. Zu beachten ist der Grundsatz, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II keine Privilegierung von Eigentümern gegenüber 46 Mietern erfolgen darf. Bei der Leistungsgewährung ist daher immer zu beachten, dass Leistungen nach dem SGB II nicht zur Vermögensbildung des Hilfebedürftigen beitragen darf. 47 Das BSG hat in seiner aktuellen Rechtsprechung die Auffassung aufgegeben, dass Tilgungsleistungen ausnahmslos nicht als Zuschuss gewährt werden könn39 siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007, Az.: L 9 B 136/07 AS ER siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007, Az.: L 9 B 136/07 AS ER, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, Az.: L 2 B 68/05 ER, LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2007, Az.: L 7 B 885/06 AS ER 41 siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, Az.: L 7 AS 343/05 ER, LSG Hessen, Beschluss vom 05.02.2007, Az.: L 9 AS 254/06 ER 42 siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, Az.: L 18 B 932/07 AS ER 43 siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 19.10.2007, Az.: L 1 B 38/07 AS 44 vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 38/08 R 45 vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05 46 vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 2/05 47 vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R 40 Seite 27 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung ten. Der Grundsatz, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt, weil die Leistungen nach dem SGB II nicht dazu dienen können, Vermögensaufbau zu betreiben, ist dahin gehend einzuschränken, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum 48 von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer relativ geringen Belastung durch Darlehenszinsen und einer vergleichsweise hohen Tilgungslast das selbst genutzte Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist und es deshalb nicht um 49 den Aufbau, sondern um den Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte geht. Tilgungsleistungen sind nach dieser aktuellen Rechtsprechung des BSG unter folgenden Voraussetzungen zu übernehmen: wenn es sich um angemessenes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr.4 SGB II handelt, wenn alle Möglichkeiten zur Aussetzung oder Verminderung der Tilgungsleistung (Tilgungsaussetzung, -herabsetzung oder -streckung) ausgeschöpft sind, d.h. Unvermeidbarkeit der Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums, maximal in Höhe der Differenz zwischen den Kosten einer angemessenen Mietwohnung und der Summe der sonstigen Kosten des Wohneigentums. Es bleibt hervorzuheben, dass die Übernahme der Tilgungsleistungen auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG die große Ausnahmen zu bleiben hat. Bei der Prüfung, ob entsprechend verfahren werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Bayerische LSG die Konsequenzen dieser Rechtsprechung richtigerweise wie folgt zusammengefasst: Tilgungsraten sind im Rahmen von § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zu übernehmen, da die Leistungen nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung dienen sollen. Das Urteil des BSG vom 18.06.2008 stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, und zwar für den Fall, dass das selbstgenutzte Wohneigentum bereits weitestgehend finanziert und abgezahlt worden ist und deswegen die Übernahme der Tilgungsrate durch den Grundsicherungsträger nicht mehr dem Aufbau, sondern dem Erhalt bereits bestehender Vermögenswerte dient. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch die Tilgungsleistung nach dem SGB II über50 nommen werden. Wenn trotz zuschussweise bewilligter Tilgungsleistungen unter den o.a. Voraussetzungen noch ein ungedeckter Tilgungsbetrag verbleibt, kann dieser ggf. als 51 Darlehen übernommen werden. 48 vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 33/08 R vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R 50 vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 10.10.2008, Az.: L 16 B 449/08 AS ER 51 vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 / 11b AS 67/06 R 49 Seite 28 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.4 Nebenkosten 6.4.1 Anzuerkennende Nebenkosten Zu den Aufwendungen für Unterkunft gehören auch die mit ihnen verbundenen Nebenkosten. Anzuerkennen sind insbesondere: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (= Grundsteuer) Wassergeld als Kosten der Wasserversorgung (Kosten für den Wasserver52 brauch, Grundgebühren und Zählermieten) , Kosten der Entwässerung (hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht-öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe), Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Kosten der Schornsteinreinigung, Allgemeinstrom als Kosten der Beleuchtung von Gemeinschaftsräumen (Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche), Umlage für eine Gemeinschaftsantennenanlage, Gemeinschaftskabelanschluss (sowie laufende Benutzungsgebühren, sofern diese nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter als Mietnebenkosten ausgeschlossen werden kön53 nen) o.ä., Zuschläge und laufende Kosten für Sondereinrichtungen, nicht jedoch für Einbaumöbel, Hausmeisterkosten, Reinigungs- und Treppenaufzugsgebühr, Münzzählergebühren, Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage; oder der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme; oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, 52 Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Wasserverbrauchs zu übernehmen. Dies gilt immer, wenn in Mehrfamilienhäusern der einzelne Mieter keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch nehmen kann und die Aufteilung nach Wohneinheiten oder Kopfteilen erfolgt. Bei eigenem Wasserzähler, wenn also der Wasserverbrauch oder einzelnen Wohnung zugeordnet werden kann, ist auch auf einen wirtschaftlichen Verbrauch zu achten. Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland 127 Liter pro Person und Tag. Dies entspricht einem Wasserverbrauch von 46,35 m³ pro Person und Jahr. Bei einem Verbrauch von über 50 m³ pro Person und Jahr ist von einem unwirtschaftlichen Verhalten auszugehen. Die Kosten für mehr als 50 m³ sind nicht aus öffentlichen Mitteln zu übernehmen. 53 vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R Seite 29 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.4.2 Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Kosten der verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges, Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Kosten der Gartenpflege, Kosten des Betriebs der Einrichtung für Wäschepflege, sonstige Betriebskosten (Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die unter den obigen Punkten nicht genannt sind) und Nebenkostennachzahlungen für das Vorjahr. Nicht anzuerkennende Nebenkosten Keine mit der Unterkunft verbunden Nebenkosten sind u.a.: Umlage für die Hausverwaltung (Verwaltungskosten), Kosten der Heizung, Heizumlagen (in § 22 SGB II als eigenständiger Bestandteil des notwendigen Lebensunterhaltes genannt), Haushaltsenergie im Sinne der Kochfeuerung, wie elektrischer Strom, Gas oder feste Brennstoffe für die Zubereitung von Speisen und Getränken (werden pauschal mit dem Regelsatz abgegolten), Haushaltsenergie, die nicht der Kochfeuerung dient, wie Beleuchtung, Warmwasserbereitung für die Körperpflege (Bad), Reinigung des Hausrats sowie der Betrieb elektrischer Geräte (z.B. Bügeleisen, Staubsauger, Radio, Fernsehgerät, Kühlschrank, Waschmaschine, Elektroherd, Elektrorasierer) und Kosten einer Garage sind in der Regel nicht als Kosten der Unterkunft anzuerkennen; eine Ausnahme gilt dann, wenn die Wohnung nicht ohne Garage anzumieten ist und die Kosten der Unterkunft inkl. Garagenmiete sich noch im 54 angemessenen Rahmen befinden. Weitere Einzelheiten zu den Nebenkosten ergeben sich auch aus der Betriebskostenverordnung (siehe Anlage 5). 54 vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R Seite 30 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.4.3 Nebenkostenabrechnung 6.4.3.1 Übernahme von Nebenkostennachforderungen Nebenkostennachforderungen gehören zu den Kosten der Unterkunft, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwischen laufenden und einmaligen Kosten der Unter55 kunft unterscheidet. Es werden nur Nachzahlungsforderungen beglichen, welche fällig geworden sind. Der Betriebskostennachzahlungsanspruch wird nur mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren und nachprüfbaren Abrechnung fällig. 6.4.3.2 Nebenkostenabrechnungen und Nebenkostennachzahlungen Voraussetzung der Übernahme einer Betriebskostennachzahlung nach § 22 Abs. 1 SGB II ist, dass die mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt worden sind. Bezüglich ihrer Berücksichtigung gelten die Ausführungen zu den Heizkostenabrechnungen entsprechend. Soweit eine Nachzahlung jedoch daraus resultiert, dass die Vorauszahlungen nicht vollständig erbracht worden sind, ist der Nachzahlungsbetrag den Mietschulden zuzurechnen. Wurden die Vorauszahlungen regelmäßig gezahlt, wird der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten erst mit Zugang der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter fällig. Verjährung Entsprechend der Fälligkeit beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Zugang der Abrechnung – nicht mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Ansprüche auf Zahlungen bzw. Nachzahlungen von Betriebskosten verjähren nach den §§ 195, 199 BGB 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Verwirkung Gem. § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung (NMV) ist die jährliche Betriebskostenabrechnung für gebundenen Wohnraum spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzuleiten; diese Frist ist für Nachforderungen eine Ausschlussfrist, es sei denn, der Vermieter hat die Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten. Für nicht gebundenen Wohnraum ist § 556 BGB entsprechend anzuwenden. In Fällen, in denen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die geringeren Nebenkosten der vorherigen Unterkunft anerkannt werden, scheidet die Übernahme einer etwaigen Nachforderung aus Mitteln des SGB II aus. 55 vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.01.2009, Az.: L 7 AS 44/08 Seite 31 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.4.3.3 Rückzahlung / Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung Gem. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzurechnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendungen. Sie sind mithin nicht als Einkommen anzurechnen. Vielmehr wirken sie sich bedarfsmindernd bei der Höhe der im Folgemonat zu berücksichtigenden Unterkunftskosten aus. Hierdurch wird gewährleistet, dass die 56 Erstattungsbeträge auch bei dem Leistungsträger finanziell positiv verbucht werden, zu dessen Lasten die Leistungen zuvor erbracht wurden. Rückzahlungen und Guthaben sind nicht im Zuflussmonat bedarfsmindernd anzurechnen, sondern erst nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Hierbei können folgende Fallgestaltungen unterschieden werden: Es gibt Fälle, in denen das anzurechnende Guthaben bzw. die Rückzahlung die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats übersteigt. In diesen Fällen kann der nicht durch die Bedarfsminderung verbrauchte Teil mit den Aufwendungen folgender Monate verrechnet werden. Mit der Formulierung im Gesetzestext „nach dem Monat“ ist lediglich der Beginn der Anrechnung aber nicht die Dauer der Anrechnung bezeichnet. Im Falle der rechtzeitigen Kenntnis des Guthabens ist somit der entsprechende Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Zukunft (teilweise) aufzuheben. Ferner gibt es Fälle, in denen die Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht sofort sondern erst einige Zeit nach der Gutschrift bzw. der Rückzahlung eingereicht werden (z.B. erfolgt die Abrechnung im Juni, die Gutschrift im Juli und die Abrechnung wird im November vorgelegt). In diesen Fällen sind im Monat nach der Rückzahlung bzw. Gutschrift die Kosten der Unterkunft zu mindern. Wird die Abrechnung zu spät eingereicht, ist eine Anrechnung des Guthabens bzw. Rückzahlung im Folgemonat nicht mehr möglich. Wird das Guthaben nicht rechtzeitig für eine Absetzung im Folgemonat bekannt, ist der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X für die Vergangenheit (teilweise) aufzuheben und ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend zu machen. Im Beispielsfall wäre dann für August rückwirkend teilweise aufzuheben. Rechtlich ist ansonsten keine andere Verfahrensweise zulässig. Zu mindern sind die unterkunftsbezogenen Aufwendungen, unabhängig davon, ob sie der Art nach den Aufwendungen entsprechen, bei denen die Rückzahlung angefallen ist: Eine Heizkostenrückzahlung kann daher auch die dem Vermieter geschuldete Kaltmiete mindern. Beziehen eine oder mehrere Personen im Haushalt im Zeitpunkt der Gutschrift bzw. Rückzahlung keine Leistungen nach dem SGB II, ist das Guthaben auch nur kopfteilig bei den Leistungsbeziehern bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 56 dem Kreis Viersen Seite 32 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Sind in den Betriebs- und Heizkostenguthaben auch Kosten der Haushaltsenergie (Warmwasser und Haushaltsstrom) enthalten, sind diese nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. Werden Guthaben auf der einen Seite mit Nachzahlungen auf der anderen Seite vom Energieversorger miteinander verrechnet und ein Saldo aus beiden gebildet, so ist das nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II unbeachtlich: Es sind ausschließlich die unterkunftsbezogenen Aufwendungen zu betrachten. Beispiele Gesamtguthaben: 60,00 €, davon Heizkostenguthaben 40,00 €, Haushaltsenergie 20,00 € - Absetzung von 40,00 € Gesamtguthaben: 60,00 €, Heizkostenguthaben: 80,00 €, Nachzahlung Haushaltsenergie: 20,00 € - Absetzung von 80,00 € Gesamtguthaben: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 20,00 €, Guthaben Haushaltsenergie: 80,00 € - Keine Absetzung des Guthabens aus Haushaltsenergie, Übernahme der Heizkostennachforderung Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 40,00 €, Nachforderung Haushaltsenergie: 20,00 € - Übernahme der Heizkostennachforderung von 40,00 € Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostennachforderung: 80,00€, Guthaben Haushaltsenergie: 20,00 € - Übernahme der Heizkostennachforderung von 80,00 € Gesamtnachforderung: 60,00 €, Heizkostenguthaben: 20,00 €, Nachforderung Haushaltsenergie: 80,00 € - Absetzung des Heizkostenguthabens von 20,00 € 6.4.3.4 Übernahme von Betriebskostennachforderungen bei Zuständigkeitswechsel Generell entscheidet der Träger, der in dem Zeitraum von Eingang der Abrechnung beim Mieter bis zum Umzug zuständig ist, über die Kostenübernahme. Die Betriebskostennachforderungen werden vom jetzt zuständigen Träger übernommen, wenn in dem Zeitraum, auf den sich die Betriebskostenabrechnung bezieht (im Regelfall das der Abrechnung vorangegangene Kalenderjahr) zwar Bedürftigkeit vorlag, die Zuständigkeit des jetzt zuständigen Trägers jedoch nicht gegeben war. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung hilfebedürftig ist. Tritt der Zuständigkeitswechsel in dem Zeitraum von Eingang der Abrechnung bis Umzug ein, erfolgt die Entscheidung durch den im Antragszeitpunkt zuständigen Träger. Seite 33 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.5 Heizungskosten 6.5.1 Art der Hilfegewährung Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ausnahmen hierzu bilden die Kosten für Kochfeuerung bzw. Warmwasserbereitung, welche mit den Regelleistungen abgegolten sind. Im Falle unangemessen hoher Unterkunftskosten, die auf der Größe der Wohnung beruhen, sind auch die Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche zu übernehmen. Dies beruht darauf, dass die Heizkosten unmittelbar im 57 Zusammenhang mit der Größe der zu beheizenden Wohnfläche stehen. Die Aufwendungen für Heizung können auf dreierlei Weise berücksichtigt werden: a) Als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft, wenn die Heizungskosten durch den Mietzins mit abgegolten sind (sog. „Warmmiete“). b) Als Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen; für den Hilfebedürftigen, der selbst für seinen Heizungsbedarf sorgen muss. Die Kosten für das selbstbeschaffte Heizmaterial sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bedarfs (z.B. Beschaffung von Kohle und Holz bzw. Betankung eines Öl58 tanks) entsprechend der vorgelegten Rechnungen zu übernehmen . Hierbei ist aber folgendes zu beachten: Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ratsam. Zu beachten ist jedoch, dass aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen muss. Obergrenze für die Bewilligung ist der ermittelte Jahresmengenbedarf an Brennstoff. Der Brennstoffpreis hat sich an den Werten zu orientieren, die für die Berechnung der Heizbeihilfe zugrunde gelegt worden sind. Wurde der Brennstoff bereits vor dem Bewilligungszeitraum beschafft, kann 59 dem Hilfebedürftigen hier keine Art Aufwendungsersatz gewährt werden. c) Als laufende Leistungen für den Hilfebedürftigen, der monatliche Abschlagszahlungen entrichtet, in Fällen, in denen der Hilfebedürftige nicht selbst für seinen Heizungsbedarf zu sorgen hat und die Heizkosten nicht bereits durch den Mietzins (siehe Buchstabe a) abgegolten werden. Die häufigsten Anwendungsfälle sind hier die Heizkosten für zentralbeheizte Wohnungen und für Wohnungen, die über Leitungs- und Rohrnetze (Gas, Strom, Fernwärme usw.) von Versorgungsunternehmen beheizt werden. Neben den durch Vertrag vereinbarten Abschlagszahlungen auf die Heizkosten sind bei Vorlage der Jah57 vgl.LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 11 AS 183/06 NZB, LSG Hessen, Urteil vom 05.10.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER 58 vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az.: B 7b AS 40/06 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, Az.: L 8 AS 439/ 05 ER 59 vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006, Az.: B 7b 8/06 R und 16.05.2007, Az.: B 11b AS 27/06 R und B 11b AS 39/06 R sowie B 7b AS 40/06 R Seite 34 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung resabrechnung auch die nicht gedeckten Heizkosten zu übernehmen, soweit sie dem angemessenen Verbrauch entsprechen. 6.5.2 Angemessenheit des Verbrauchs Ebenso wie die Unterkunftskosten werden Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen. Die Angemessenheit der Heizkosten ist in der Praxis schwierig zu prüfen. So schwanken die notwendigen Heizkosten entsprechend dem baulichen Zustand (Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage) und der Lage der Wohnung (Erd- oder Dachgeschoss, Eckwohnung) erheblich, so dass bei gleichem vernünftigen Heizverhalten trotzdem erheblich unterschiedliche Kosten anfallen können. Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, die nach Maßgabe des Einzelfalles anzupassen sind. Dennoch sind bei überdurchschnittlicher Inanspruchnahme der Heizung – insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für unvernünftiges Heizverhalten vorliegen – Leistungen hierfür nur in einer Höhe zu gewähren, wie sie einem angemessenen Verbrauch entsprechen. Soweit der Wohnraum angemessen ist, ist hierbei die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen, auch wenn diese in Anwendung der Wohnflächenhöchstgrenze zu groß ist. Bereits mit dem Bewilligungsbescheid ist auf die Notwendigkeit des sparsamen Umgangs mit Heizenergie hinzuweisen. So ist es ein Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln, den Bedürftigen in Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen 60 und die Kosten dann vollständig zu erstatten. Erweist sich danach eine Wohnung insgesamt als angemessen (z.B. Alleinstehender bewohnt eine 55 qm große Wohnung, die aber wegen einer günstigen Kaltmiete insgesamt angemessen ist), ist auch bei der Bemessung der Angemes61 senheit der Heizkosten von der tatsächlichen Wohnungsgröße auszugehen. 6.5.3 Nichtprüfungsgrenze Zur Vereinfachung und Verkürzung der Angemessenheitsprüfung wird eine abstrakte Nichtprüfungsgrenze eingeführt. Diese Nichtprüfungsgrenze wird bei zentralbeheizten Wohnungen bzw. bei Zentralheizungen in Eigenheimen wie folgt ermittelt: 60 siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, Az.: L 8 AS 439/05 ER siehe auch SG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007, Az.: S 23 AS 119/06, LSG Hessen, Beschluss vom 21.01.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER und LSG Bayern, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 11 AS 183/06 NZB 61 Seite 35 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung sind durch eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen (monatliche Abschlagszahlungen, sich aus der Jahresabrechnung ergebende Nachzahlungen so62 wie Verbrauchs-unabhängigen Heiznebenkosten zzgl. MwSt. ) mit der nach Ziffer 6.5.5 berechneten Heizbeihilfe zu überprüfen. Hierbei ist eine Überschreitung der nach Ziffer 6.5.5 ermittelten Heizbeihilfe in Höhe von 30% noch als angemessen anzuerkennen. Die so ermittelte Heizbeihilfe einschließlich des Zuschlages von 30 % stellt den Heizkostenhöchstbetrag dar. Liegen die Verbrauchswerte unterhalb dieses Wertes, sind weitere Prüfungen nicht erforderlich. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen oberhalb des Heizkostenhöchstbetrages, dann ist zu prüfen, ob unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Erhärtet sich der Verdacht, dass unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt, dann besteht keine Verpflichtung zur Übernahme der unangemessenen Mehrkosten. Der Hilfebedürftige ist hierrüber zu unterrichten. Dieses Schreiben hat folgende Informationen zu enthalten: Den Hinweis darauf, dass die Heizkosten über der Angemessenheitsgrenze liegen, Die konkrete Benennung der Angemessenheitsgrenze und Die Mitteilung darüber, dass zukünftig nur noch bis zu der konkret bezifferten angemessenen Höhe übernommen wird. Die tatsächlichen (auch unangemessenen) Heizkosten sind solange zu übernehmen, bis der Hilfebedürftige auf Grund vorherigen Hinweises des Leistungsträgers in der Lage war, die Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Eine Kürzung setzt den Nachweis unwirtschaftlichen Verhaltens und die tatsächliche Mög63 lichkeit einer Änderung des Verhaltens voraus. Zur Frage der Dauer der Übernahme von erhöhten Heizkosten nach Hinweiserteilung auf die Kostensenkungspflicht sind die Ausführungen des BSG in seinem Ur64 teil vom 19.09.2008 zu beachten. Danach sind die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. schon deshalb zu übernehmen, weil für die „Schonfrist“ von sechs Monaten auch unangemessene 62 hierzu gehören insbesondere die Grundgebühren, Zählergebühren, Wartungskosten für Heizungsanlage, Ablesegebühren und Schornsteinfegerkosten 63 vgl. SG Dortmund, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 32 AS 114/07 64 vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 54/07 R Seite 36 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen auch die Heizkosten gehö65 ren . Eine nach dem Ablauf der Heizperiode vom Vermieter geforderte Nachzahlung von Heizkosten ist abzüglich der ggf. enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung zu übernehmen, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen nach einem nicht erforderlichen Umzug nur die geringeren Heizkosten der vorherigen Unterkunft anerkannt werden für Nachforderungen, die auf die neue teurere Unterkunft entfallen. Nachforderungen für die vormals bewohnte kostengünstigere Unterkunft sind noch auszugleichen. Ist der Hilfebedürftige inzwischen in den Bereich eines anderen Trägers verzogen und erhält erst dort die Endabrechnung seines vorherigen Vermieters über Heizoder Betriebskosten, hat der örtlich zuständige Leistungsträger des neuen ge66 wöhnlichen Aufenthaltes über eine Kostenübernahme zu entscheiden. 6.5.4 Heizkostenabrechnung In den Fällen, in denen monatliche Abschlagszahlungen entrichtet werden, erhalten die Mieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes die konkrete Heizkostenabrechnung (Guthaben oder Nachforderung). Befindet sich der Hilfebedürftige im Leistungsbezug, ist die Abrechnung dem leistungsgewährenden Träger in jedem Fall vorzulegen. Zwar sind Hilfebedürftige verpflichtet, alle Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, da viele Hilfebedürftige dieser Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachkommen, sind sie schriftlich zur Vorlage aufzufordern. Soweit sich aus der Jahresendabrechnung ein Überschuss der geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber dem tatsächlichen Heizkostenverbrauch ergibt, mindern die Rückzahlungen des Vermieters bzw. das entsprechende Guthaben im Folgemonat die entstehenden Aufwendungen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind in diesem Monat entsprechend um die Guthabensumme zu kürzen. Ansonsten wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.4.3.3 verwiesen. 6.5.5 Wärme- und Energiebedarf Der Jahresheizbedarf pro m² Wohnfläche wird in Anlehnung an die Ausführungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleinere Schriften, Heft Nr. 60) errechnet. Hiernach wird von einem stündlichen Wärmebedarf von 0,12 KWh/m² ausgegangen. Als Jahresvollbenutzungsstunden werden 1.600 Std. angenommen. Hieraus errechnet sich ein Jahresheizbedarf von: 0,12 KWh x 1.600 Std. = 192 KWh pro qm Wohnfläche. 65 66 vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.01.2009, Az.: L 12 AS 38/07 siehe auch BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, Az.: 5 C 89.85 Seite 37 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Der Energiebedarf für die verschiedenen Brennstoffarten hängt vom jeweiligen Heizwert sowie Feuerungswirkungsgrad (Verbrennungsverlust) ab und beträgt pro Jahr/m² für 6.5.6 Kohle: 49 kg (= 0,98 Zentner) Heizöl: 27,5 l Erdgas: 24,5 m³ elektrischer Strom und Fernwärme: 192 KWh Holzpellets 40 kg Koks: 32 kg (= 0,64 Zentner) Anthrazit: 24,8 kg (= 0,49 Zentner) beträgt. Berechnung der Heizbeihilfe Bei den Energieträgern ist zwischen leitungsgebundener Versorgung (z.B. durch Strom und Erdgas) und der Bevorratung von Heizmaterial (z.B. Kohle und Heizöl) zu unterscheiden. So wird in aller Regel z.B. bei dem Bezug von Erdgas eine gleichbleibend hohe monatliche Abschlagszahlung zu entrichten sein, während insbesondere die Anlieferung von Kohle und Heizöl die Gewährung einer Heizbeihilfe erforderlich macht. In letzterem Fall ist dann entsprechend Ziffer 6.5.1 b) zu verfahren. Zur Berechnung der Heizbeihilfe wird zuerst der Brennstoffpreis ermittelt. Der Brennstoffpreis ist ein Produkt, das aus dem Wärme- und Energiebedarf (siehe Ziffer 6.5.3) pro m² multipliziert mit dem Marktpreis gebildet wird. Die Brennstoffpreise werden alljährlich vor Beginn der Heizperiode durch den Kreis Viersen ermittelt und festgesetzt. Soweit erforderlich kann im Laufe der Heizperiode eine Berichtigung erfolgen. Der so ermittelte Brennstoffpreis (siehe Ziffer 6.5.7) pro Jahr/m² ist mit der Wohnungsgröße zu multiplizieren. Danach ergibt sich folgende Berechnungsformel: Brennstoffpreis x Wohnungsgröße = Höhe der jährlichen Heizbeihilfe In dieser Berechnung sind die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (z.B. Wartungskosten, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten zum Betrieb der Heizung) nicht enthalten. Seite 38 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Die Heizbeihilfe ist zu kürzen, wenn die Wohnung (auch) mit Personen geteilt wird, die nicht hilfebedürftig sind. Es ist der Bedarf für die gesamte Wohnung zu berechnen, höchstens jedoch für die angemessene Größe und dann nach der Anzahl der Personen aufzuteilen. Bei der Aufteilung kommt es nicht mehr auf die Wohnungsgröße an; insbesondere ist den anspruchsberechtigten Personen kein „Mindestbetrag“ zuzubilligen, etwa nach der zulässigen Wohnungsgröße. 6.5.7 Höhe der Brennstoffpreise Für die Heizperiode 2008/2009 sind für die Berechnung der Heizbeihilfe folgende Beträge als Brennstoffpreise in die Berechnungsformel einzusetzen: Öl: 2,67 € (18,70 €) Alt (Jan. bis Apr. 2009) mtl. Betrag / m² Betrag insg. 2,75 € (19,28 €) Gas: 2,26 € (15,83 €) 2,65 € (18,52 €) 2,77 € (19,38 €) Kohle: 2,10 € (14,70 €) 2,10 € (14,70 €) 2,10 € (14,70 €) Strom: 3,78 € (26,48 €) 3,72 € (26,06 €) 3,42 € (23,96 €) Fernwärme: 1,51 € (10,60 €) 1,97 € (13,77 €) 1,91 € (13,37 €) Neu (ab Okt. 2009) mtl. Betrag / m² Betrag insg. Alt (Okt. bis Dez. 2008) mtl. Betrag / m² Betrag insg. 3,73 € (26,13 €) Der Betrag für Strom gilt ausschließlich bei Nachtspeicherheizung. Von den oben genannten Tabellenbeträgen kann abgewichen werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern. Auch in diesem Fall, muss eine angemessene Verbrauchsmenge vorliegen. Die Entscheidung ist in der Akte zu dokumentieren. 6.6 Warmwasseraufbereitung Nicht zu den Heizkosten gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, wenn sie über die Zentralheizungsanlage vorgenommen wird. Die Kosten für die Warmwasserbereitung sind mit den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten. Bei zentralbeheizten Wohnungen ist daher stets der auf die Warmwasserbereitung entfallende Teil der Heizkosten abzusetzen. Um eine doppelte Berücksichtigung der Warmwasserkosten (über den Regelsatz und die Heizkosten) auszuschießen, ist nach der Entscheidung des Bundessozial67 gerichts der im Regelsatz für die Warmwasserbereitung enthaltene Anteil von den Heizkosten abzuziehen. Demnach ist bei der Fallbearbeitung wie folgt zu entscheiden: 67 vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R und 22.09.2009, Az.: B 4 AS 8/09 R Seite 39 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist jedoch insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten der Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten, unabhängig von dem im Regelsatz enthaltenen, von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Dies gilt für geringere Verbräuche genauso wie für höhere Verbräuche. Insbesondere ein höherer Verbrauch ist immer Sache 68, des Hilfebedürftigen. Aufgrund der nachfolgenden Anpassungen der Regelleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres ergeben sich ausgehend von den jeweiligen Regelleistungen 69 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Beträge. 68 69 vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, Az.: B 11b AS 23/06 R vgl. Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11.01.2010, Az.: IIb6 – 29101/1 Seite 40 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Höhe der Regelleistung Prozentualer Anteil an der Regelleistung Entsprechender Warmwasserkostenanteil 01.07.2007 – 30.06.2008 347 Euro 312 Euro 278 Euro 208 Euro 100% 90% 80% 60% 6,26 Euro 5,63 Euro 5,01 Euro 3,76 Euro 01.07.2008 – 30.06.2009 351 Euro 316 Euro 281 Euro 211 Euro 100% 90% 80% 60% 6,33 Euro 5,70 Euro 5,06 Euro 3,80 Euro ab 01.07.2009 359 Euro 323 Euro 287 Euro 251 Euro 215 Euro 100% 90% 80% 70% 60% 6,47 Euro 5,82 Euro 5,18 Euro 4,53 Euro 3,88 Euro 6.7 Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II 6.7.1 Grundsätzliche Regelungen Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können nach § 22 Abs. 5 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Bei Beantragung der o.g. Leistung muss vorab geprüft werden, ob tatsächlich Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Wohnung nicht geräumt wird, wenn die Schulden durch den SGB II-Träger übernommen werden und es muss ein besonderes Interesse am Erhalt der Wohnung bestehen. Die Übernahme von Stromrückständen wird unter die in § 22 Abs. 5 SGB II genannten „vergleichbaren Notlagen“ subsumiert. Seite 41 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.7.2 Ermessensentscheidung Die Entscheidung über die darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II steht im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Dabei ist neben den Umständen des Einzelfalls insbesondere das Gebot der familiengerechten Hilfeleistung, der Nachranggrundsatz und das Ziel der Leistung, den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen (siehe auch § 1 SGB II) sowie ihre Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu stärken, zu beachten. Darüber hinaus sind sowohl Art und Umfang des Bedarfs als auch die Ursachen des Bedarfs und das bisherige Verhalten des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind insbesondere die im nachfolgenden beschriebenen Kriterien zu berücksichtigen. 6.7.3 Sicherung der Unterkunft Der Leistungsträger kann grundsätzlich nur Schulden zur Sicherung der Unterkunft darlehensweise übernehmen, wenn a) die Unterkunft aufgrund einer bestehenden miet- bzw. kaufvertraglichen Berechtigung von dem Hilfebedürftigen tatsächlich genutzt wird und b) durch die einmalige Schuldenübernahme die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, von dem Hilfebedürftigen erhalten werden kann. Ist trotz Schuldenübernahme in Zukunft mit neuen Mietschulden und erneuter Kündigung zu rechnen oder eine erneute begründete Kündigung aus anderen Gründen zu erwarten, ist die Sicherung der Unterkunft durch Schuldenübernahme nicht möglich. 6.7.4 Vorrang der Selbsthilfe Eine darlehensweise Schuldenübernahme kann nur in Betracht kommen, wenn der Verlust der Unterkunft von dem Hilfebedürftigen nicht selbst beseitigt werden kann (Selbsthilfe). So sind zunächst die Selbsthilfemöglichkeiten des Hilfebedürftigen, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu prüfen, auch wenn der Hilfebedürftige laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhält. In Betracht kommen können z. B. folgende Selbsthilfemöglichkeiten: Einsatz von geschütztem Barvermögen nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II (vergleiche § 22 Abs. 5 S. 3 SGB II), Hinausschieben der Bedarfsdeckung durch Stundung, Tilgungsstreckung o.ä. Es soll im Einzelfall darauf hingewirkt werden, dass die Vermieter angemessene Ratenzahlungen auf die Rückstände der hilfebedürftigen Person akzeptieren, Einsatz von freibleibenden Einkommensteilen (z.B. Elterngeld oder Einkommensfreibetrag), Seite 42 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Einsatz von Freibeträgen, die zur Schuldentilgung eingesetzt werden können (z.B. Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit) und Aufnahme eines Kredites von einem Kreditinstitut soweit der Hilfebedürftige diesen zur Beseitigung der Notlage erhalten und ohne Gefährdung seines Lebensbedarfes in Anspruch nehmen kann. Verfügt der Hilfebedürftige über Selbsthilfemöglichkeiten, reichen diese jedoch nicht aus, die Unterkunft zu sichern, ist ggf. nur der fehlende Restbetrag darlehensweise nach dem SGB II zu übernehmen. 6.7.5 Ursache des Bedarfs Auch die Gründe, die zur Gefährdung der Unterkunft oder zur anderweitigen Notlage geführt haben, sind von Bedeutung. So kann eine Übernahme von Schulden dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Leistung „als positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens“ wirken würde. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn bereits in der Vergangenheit eine Leistung zur Schuldentilgung für den gleichen Zweck erbracht wurde der Hilfebedürftige sein Einkommen einsetzt, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern oder der Hilfebedürftige die Miete im Vertrauen darauf, dass die Schulden übernommen werden, nicht an den Vermieter gezahlt hat. Nicht gerechtfertigt ist grundsätzlich eine Leistung zur Sicherung einer nicht kos70 tenangemessenen Unterkunft. Die Ermessensentscheidung ist im Bescheid ausdrücklich zu begründen. 6.7.6 Sicherung der Wohnung nach fristloser Kündigung Nach § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und 3b BGB kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (Miete für 1 Monat, siehe § 569 Abs. 3 Ziffer 1 BGB) in Verzug sind oder die Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der die Miete für 2 Monate erreicht. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die Kündigung dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche 70 vgl. LSG BB, Urteil vom 04.12.2008, Az.: L 29 B 1928/08 AS ER Seite 43 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. (siehe § 546a Abs. 1 BGB: Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist). Somit haben die Mieter bzw. der Leistungsträger die Möglichkeit, innerhalb von 2 Monaten durch Zahlung der rückständigen Miete oder durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Wohnung zu erhalten. 6.7.7 Darlehensweise Hilfsgewährung Vor einer Übernahme von Mietrückständen ist grundsätzlich eine Bestätigung des Vermieters einzuholen, dass er bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Geldleistung ist als zinsloses Darlehen zu erbringen. Zur Rückzahlung des Darlehens ist zwingend eine Vereinbarung über eine monatliche Aufrechnung in Höhe von regelmäßig 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistungen abzuschließen. Die Rückzahlungsmodalitäten sind verbindlich im Darlehensbescheid festzulegen. 6.8 Renovierungskosten und Schönheitsreparaturen 6.8.1 Grundsatz Mit der Verordnung zur Durchführung des § 28 des SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neue Regelungen über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie deren Fortschreibung in Kraft getreten. Mit der Regelsatzverordnung wurde der überwiegende Teil der einmaligen Bedarfe pauschaliert in den Regelsatz einbezogen. Dies gilt auch für die Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, die als Bestandteil des Regelsatzes in die Bemessung aufgenommen worden sind. Renovierungskosten zählen zwar grundsätzlich zu den Kosten der Wohnung, sind aber dennoch als gesonderte Leistung im Rahmen der Regelsatzbemessung explizit genannt. Demzufolge sind diese Kosten, wenn keine anderen besonderen Umstände vorliegen, die das Maß einer Eigenleistung (ggf. auch Nachbarschaftshilfe) überschreiten, aus dem Regelsatz zu bestreiten. Hierunter fallen alle kleineren Schönheitsreparaturen an einer Wohnung, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst von einem Hilfebedürftigen 71 erledigt werden können. 71 vgl. LSG Celle, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 13 AS 16/06 ER Seite 44 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Da die Sozialhilfe nach SGB XII bei der Regelsatzbemessung als Referenzsystem für die Bemessung der Regelleistung nach SGB II herangezogen wird, sind die vorstehenden Ausführungen in gleichem Maße für den Anwendungsbereich SGB II anzuwenden. 6.8.2 Renovierungskosten bei Ein- und Auszug Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dagegen dienen Renovierungskosten nicht der Erlangung einer neuen Wohnung. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange des Hilfebedürftigen herzurichten. Die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören direkt zum Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Wurde dem Hilfebedürftigen die Zustimmung bzw. Zusicherung zur Übernahme der Miet- und Umzugskosten für die neue Wohnung erteilt, können auch die Kosten der Renovierung als Bedarf anerkannt werden, wenn sie gerechtfertigt sind. Bei der Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen „angemessen“ 72 sind. Die Kosten der Einzugsrenovierung ist nicht anzuerkennen, wenn die neue 73 Wohnung unangemessen ist. Auch die Kosten für eine Auszugsrenovierung können als Unterkunftsbedarf im 74 Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung zur Auszugsrenovierung für den Mieter ohnehin nur besteht, wenn er seinen turnusmäßigen Verpflichtungen zur Renovierung nicht ausreichend nachgekommen ist und die Wohnung zum Zeitpunkt des Auszugs renovierungsbedürftig ist (siehe auch Ziffer 6.8.4). 6.8.3 Schönheitsreparaturen Während also die Kosten der Auszugsrenovierung als auch der Einzugsrenovierung direkt zum Unterkunftsbedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II gewähren, ist bei den Kosten für die Schönheitsreparaturen weiter zu unterscheiden. 72 vgl. LSG Celle, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 13 AS 16/06 ER, LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2007, Az.: L 12 B 49/07 AS ER 73 vgl. LSG NRW, Urteil vom 15.07.2009, Az.: L 7 B 167/09 AS 74 vgl. LSG NRW, Beschluss vom 9. 5. 2007 – L 20 B 32/07 AS ER Seite 45 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Grundsätzlich gilt: Kosten für die Schönheitsreparaturen sind in angemessenem 75 Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die u.a. auch mit der Unterhaltung der Unterkunft 76 zusammenhängen. Der Gewährung einer solchen einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren. Bei der zu treffenden Entscheidung ist aber eben auch zu berücksichtigen, dass die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die einmaligen Leistungen in §§ 22, 23 SGB II so ausgestaltet sind, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen an einer Wohnung abgegolten sind, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst von einem erwerbsfähigen Hilfesuchenden erledigt werden können. Denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen enthalten, der für solche Zwecke vorgesehen ist. Liegt ein solcher Fall vor, können die Kosten für Schönheitsreparaturen nicht übernommen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kosten für Schönheitsreparaturen nur dann übernommen werden können, wenn sie im Umfang über kleinere Schönheitsreparaturen weit hinausgehen. Ergänzend bleibt anzumerken: Nach deutschem Recht gibt es gesetzliche Vorschriften über Schönheitsreparaturen nur bei Mietwohnungen über öffentlich geförderten Wohnraum. Diese Vorschrift wird aber allgemein für die Auslegung des Begriffes „Schönheitsreparaturen“ herangezogen. Der Begriff umfasst nach der Bestimmung in § 28 Absatz 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung im Wesentlichen: Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken und Streichen der Heizkörper – einschließlich Heizrohre –, Innentüren, ggf. Fußböden, sowie Innenseiten der Wohnungstür und ggf. der Fenster von innen. Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen im Wesentlichen: 75 vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R siehe auch schon zum BSHG BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, Az.: 5 C 26/88 und LSG NiedersachsenBremen, Beschluss vom 11.09.2006, Az.: L9 AS 409/06, LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2007, Az.: L 12 B 49/07 AS ER 76 Seite 46 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.8.4 Erneuern eines mit vermieteten, durch normalen Gebrauch abgenutzten Teppichbodens, Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden, Streichen von Treppenhäusern, Gemeinschaftsräumen oder Wohnungseingangstüren, Verputzen der Wände, Streichen von Terrassen, Balkonen, Balkonbrüstungen oder Balkongittern, Streichen von Gemeinschaftsräumen oder des Kellers, Streichen von Fenstern von außen und Instandsetzen der Fensterverkittung Streichen von Einbaumöbeln und nach Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten erforderlich werdende Schönheitsreparaturen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schönheitsreparaturen Bei der Entscheidung über die Kostenübernahme bei Schönheitsreparaturen sind die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze mit zu berücksichtigen: Notwendige Reparaturen an der Wohnung im Sinne von Instandhaltungsaufwendungen obliegen nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Durch entsprechende Festlegungen im Mietvertrag können diese auf die Mieter übertragen werden. Bei der Feststellung, wann ein Mieter zur Durchführung verpflichtet ist, ist daher maßgeblich auf den Inhalt des Mietvertrages abzustellen. Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam. Dies gilt z.B. für Mietverträge, die feste Renovierungsfristen enthalten, wonach beispielsweise Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre zu renovieren sind. Solche Renovierungsklauseln sind vor allem dann unwirksam, wenn die Renovierungen in diesen Zeitabschnitten in jedem Fall auszuführen sind, gleichgültig, in welchem Zustand die Wohnung ist. Dies ist bei einer Antragstellung zu berücksichtigen, denn der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, Aufwendungen zu finanzieren, die zivilrechtlich nicht geschuldet werden. Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, schuldet er beim Auszug eine fachgerechte Renovierung mittlerer Art und Güte, nicht Renovierungsarbeiten eines Fachmannes. Während des laufenden Mietverhältnisses reicht auch weniger als fachgerecht aus. Seite 47 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 6.8.5 Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen ist unwirksam. Umfang der anzuerkennenden Kosten für die Durchführung der Renovierungsarbeiten Es ist von allen Hilfebedürftigen zu verlangen, dass sie die Renovierungsarbeiten selbst bzw. mit Hilfe der Haushaltsgemeinschaft und/oder Nachbarn, Bekannten usw. durchführen. Für Helfer, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören, kann ein Bewirtungsgeld (Getränke, Speisen) von insgesamt bis zu 50,00 Euro bewilligt werden. Macht der Hilfebedürftige geltend, dass er die Renovierung aus persönlichen Gründen (Krankheit, Behinderung, Alter usw.) nicht bzw. nicht im vollen Umfang selbst durchführen kann (Nachweis erforderlich) und/oder stehen ihm die vorgenannten Helfer nicht zur Verfügung, ist wie folgt zu verfahren: Für die Inanspruchnahme einer dem Hilfeempfänger nahestehenden Person im Rahmen der Verwandtschafts- oder Nachbarschaftshilfe kann für eine solche Gefälligkeit eine Anerkennung in Höhe von höchstens 50,00 Euro gewährt werden. Die Leistung ist, jeweils auf den Einzelfall abgestellt, entsprechend festzusetzen. 6.8.6 Bedarfsermittlung Die in den folgenden Ausführungen zugrunde gelegten Mengen und Preise sind in Baumärkten ermittelt worden. Sie entsprechen den Herstellerangaben und der mittleren Qualitäts- und Preisklasse. 6.8.7 Art, Menge und Preise des Materialbedarfs Aufgrund der in weiten Kreisen der Bevölkerung bevorzugten Art der Wohnraumgestaltung mit Raufasertapete und Farbanstrich ist der Leistungsträger berechtigt, die Übernahme von Renovierungskosten entsprechend der hierfür notwendigen Kosten zu begrenzen. Diese Art der Wohnraumgestaltung entspricht sowohl den Interessen der Berechtigten als auch denen der Vermieter und des Leistungsträgers, da sie mittel- und langfristig sowohl den Qualitätsansprüchen genügt als auch die Kosten auf einen angemessenen Rahmen beschränkt. Da die Renovierungsarbeiten in der Regel nicht von Fachleuten durchgeführt werden und daher ein höherer Materialverbrauch zu unterstellen ist, sind bei den Flächenberechnungen die Flächen für Türen, Fenster und Fliesen einzubeziehen. Ist die zu renovierende Wohnung bereits mit Raufasertapeten ausgestattet, kommt in der Regel nur eine Beihilfe für die Kosten des Anstrichs in Betracht. Seite 48 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Für eine Renovierung werden in der Regel folgende Materialien benötigt: Raufasertapete: 1 Rolle = 4,50 € Tapetenkleister: 1 Paket = 2,50 € Wand-/Deckenfarbe: 1 Eimer = 10 Liter reicht für 50 qm = 15,50 € Latexfarbe 1 Eimer = 5 Liter reicht für 35 qm = 25,50 € Vorstreichfarbe: 1 Dose = 0,75 Liter reicht für 10 qm = 5,50 € Lackfarbe: 1 Dose = 0,75 Liter reicht für 10 qm = 7,50 € Kleinmaterial: Für Kleinmaterial wird ein Pauschalbetrag von 20,00 € gewährt. Tapeziertisch Ein Tapeziertisch ist als notwendiger Bedarf anzusehen. Es wird erwartet, dass der Tisch ausgeliehen wird. Evtl. anfallende Leihgebühren sind bis zu einem Höchstbetrag von 8,00 € anzuerkennen. Besteht keine Möglichkeit der Ausleihe, ist ein Bedarf für die Beschaffung in Höhe von 16,00 € anzuerkennen. Soweit der Leistungsberechtigte weitere notwendige Bedarfe geltend macht, sind sie nach der Besonderheit des Einzelfalls im angemessenen Umfang zu berücksichtigen (z.B. Heizkörperfarbe = 0,75 Liter = 10 qm = 10,75 €, Raufasertapete für das notwendige Tapezieren von Decken – Mengen und Preise siehe oben). Die Notwendigkeit der Renovierung und der Bedarf sind durch den Außendienst festzustellen. Bei der Bemessung der einmaligen Beihilfe sind die vom Kreis Viersen festgesetzten Preise zu berücksichtigen, soweit nicht die Besonderheit des Einzelfalles ein Über- oder Unterschreiten erfordert. 7 Wohnungswechsel 7.1 Zusicherung des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2 SGB II) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Seite 49 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Der Anmietung einer neuen Wohnung ist nur zuzustimmen, wenn die Unterkunftskosten angemessen sind, ein anzuerkennender Grund für einen Umzug gegeben ist und keine sonstigen, schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ist die neue Unterkunft unangemessen, ist der Anmietung der Wohnung in der Regel nicht zuzustimmen. Eine Zustimmung kommt nur in Betracht, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wurde oder dringend erforderlich ist und eine angemessene Kosten verursachende Unterkunft nicht zur Verfügung steht. Zuständig für die Entscheidung über eine Zusicherung ist der für die Leistungserbringung bisher zuständige örtliche Leistungsträger. Bei der Entscheidung ist der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige Träger zu beteiligen. Nur er kann anhand seines örtlichen Mietniveaus und Wohnungsmarktes die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft prüfen. 7.2 Erforderlichkeit eines Umzuges Der Umzug eines Hilfebedürftigen ist erforderlich, wenn sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig sind. Ein Auszug kann z.B. notwendig sein bei unangemessen hohen Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung, nunmehr unzureichender bisheriger Unterbringung aufgrund veränderter Personenzahl der Haushaltsgemeinschaft, Vorliegen einer Notsituation wie z.B. Wohnungsbrand, der Hilfebedürftige ist in seiner alten Wohnung körperlicher Gewalt ihrer Partner ausgesetzt, Kündigung durch den Vermieter z.B. aufgrund Eigenbedarf und Aufnahme einer Arbeit in einer anderen Kommune. Der Einzug in eine neue Wohnung ist grundsätzlich nicht notwendig, wenn ihre Unterkunftskosten unangemessen sind und seitens der ARGE Kreis Viersen auf anderweitigen angemessenen Wohnraum verwiesen werden kann. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes ist nur bei Vorliegen einer Notsituation gegeben. So kann aus Notsituationen besonderer Art (z.B. Wohnungsbrand, der Hilfebedürftige ist in seiner alten Wohnung körperlicher Gewalt ihrer Partner ausgesetzt) die zwingende Notwendigkeit eines Wohnungswechsels resultieren, die ggf. auch das Anmieten einer unangemessenen Wohnung rechtfertigen kann (sofern der Leistungsträger nicht auf angemessenen Wohnraum, der sofort verfügbar wäre, verweisen kann). Seite 50 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zur Prüfung entsprechender Voraussetzungen hat der Hilfebedürftige den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag und ggf. eine Mietbescheinigung (siehe Anlage 1) vorzulegen. Ist der Vertrag bereits unterschrieben, hat der Hilfebedürftige keinen Anspruch auf Zustimmung und Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II. Liegt die bisherige Wohnung des Hilfebedürftigen im Bereich einer anderen Kommune, dann hat der Hilfebedürftige zusätzlich eine Bescheinigung des dortigen Leistungsträgers vorzulegen, in der die Erforderlichkeit des Auszuges im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II bestätigt wird. Darüber hinaus kann der dortige Leistungsträger im Rahmen der Amtshilfe nach den §§ 3 ff. SGB X ggf. um weitere Informationen gebeten werden. 7.3 Ablehnung der Zusicherung Ist der Umzug nicht erforderlich, ist der Hilfebedürftige im ggfs. zu erstellenden Ablehnungsbescheid ausdrücklich auf die Konsequenzen eines dennoch vorgenommenen Umzuges hinzuweisen: Kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, lediglich die günstigeren Kosten für die bisherige angemessene Unterkunft werden gewährt bzw., wenn die vorherige Unterkunft nicht kostengünstiger war, Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten, kein Anspruch auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) und kein Anspruch auf Übernahme von evtl. entstehenden Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II. Seite 51 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 7.4 Zuständigkeit für Bedarfslagen im Rahmen eines Umzuges in den Bereich eines anderen Leistungsträgers Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Bedarfslagen vor, während und nach einem Umzug regeln sich wie folgt: 7.5 Leistung/Aufgabe örtliche Zuständigkeit Abgabe der Zusicherung für die neue Unterkunft Träger am bisherigen Wohnort (nach Beteiligung des Trägers am Ort der neuen Unterkunft) Wohnungsbeschaffungskosten Träger am bisherigen Wohnort Auszugsrenovierung Träger am bisherigen Wohnort Umzugskosten Träger am bisherigen Wohnort Einzugsrenovierung Träger am Ort der neuen Unterkunft Kautionsgarantie bzw. Mietkaution Träger am Ort der neuen Unterkunft Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Träger am Ort der neuen Unterkunft Übernahme der Umzugskosten Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Umzüge in Eigenleistung (auch Nachbarschafts-, Bekannten- bzw. Verwandtenhilfe) durchgeführt werden. Nur, wenn eine Zusicherung zum Umzug vorliegt und keine Transportmöglichkeiten vorhanden sind, können die Kosten von Leihtransportern anhand von Kostenvoranschlägen übernommen werden. In Ausnahmefällen können bei vorliegender Zusicherung und nach vorherigem Einholen eines Kostenvoranschlages die Kosten eines Umzuges durch ein Speditionsunternehmen übernommen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Hilfebedürftige wegen Alter, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen persönlichen Gründen (z.B. Alleinerziehende ohne Hilfe in der eigenen Haushaltsgemeinschaft und ohne Hilfe durch Bekannte, Nachbarn oder 77 Verwandte etc.) nicht in der Lage ist, einen Umzug selbst durchzuführen. Ähnlich wie bei der Wohnungsrenovierung ist von allen Hilfebedürftigen zu verlangen, dass sie den Umzug selbst bzw. mit Hilfe der Haushaltsgemeinschaft und/oder Nachbarn, Bekannten usw. durchführen. Auch in diesem Fall kann für Helfer, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören, ein Bewirtungsgeld (Getränke, Speisen) von insgesamt bis zu 50,00 Euro bewilligt werden. 77 vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2006, Az.: L 5 B 111/06 ER AS Seite 52 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Für die Inanspruchnahme einer dem Hilfeempfänger nahestehenden Person im Rahmen der Verwandtschafts- oder Nachbarschaftshilfe kann für eine solche Gefälligkeit eine Anerkennung in Höhe von höchstens 50,00 Euro gewährt werden. Die Leistung ist, jeweils auf den Einzelfall abgestellt, entsprechend festzusetzen. 7.6 Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten Liegt eine Zusicherung zum Umzug vor, sind Anträge auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen z.B. Aufwendungen für Zeitungsinserate und Maklergebühren. Die Übernahme von Maklergebühren ist aber nur dann zulässig, wenn es keine maklerungebundenen Woh78 nungsangebote gibt. Im Ausnahmefall können auch doppelte Mietaufwendungen (für die alte und die neue Wohnung) zu berücksichtigen sein. Wechselt der Hilfebedürftige mit Zusicherung des Leistungsträgers in eine angemessene Wohnung und ist der Einzug unaufschiebbar, steht aber dem Wechsel eine vereinbarte Kündigungsfrist entgegen, kann die Miete im Monat des Wohnungswechsels – in Ausnahmefällen auch für einen weiteren Monat – auch für die alte Wohnung übernommen werden. Eine weitere Doppelzahlung der Kosten der Unterkunft ist ausgeschlossen, da der Leistungsträger nicht als Ausfallbürge für vertragliche Verpflichtungen des Hilfebedürftigen einsteht. 7.7 Übernahme einer Mietkaution 7.7.1 Allgemeines Eine Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter gegenüber zu erbringen hat (§ 551 BGB). Kautionen dienen dazu, Forderungen der Vermieter bei Auszug der Mieter aus der Wohnung zur Schadenbeseitigung in Folge unterlassener Schönheitsreparaturen oder sonstiger Beschädigungen der Wohnung zu befriedigen. Für Wohnungen des Sozialen Wohnungsbau gilt dieser Kautionszweck ausschließlich (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz). Bei frei finanzierten Wohnungen können Kautionen, soweit keine andere Vereinbarung gegeben ist, auch für Mietzinsforderungen herangezogen werden. Die Höhe der Kaution darf 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlung) nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB). Maßgebend ist dabei die Monatsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses. Fällig ist eine Kaution, wenn der betreffende Mietvertrag zustande gekommen ist. Der Mieter ist gem. § 551 Abs. 2 BGB zur Zahlung in drei gleichen Raten berechtigt, die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. 78 siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 25.09.2007, Az.: L 20 B 145/07 AS ER. Seite 53 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Als Alternative zur Mietkaution bietet sich eine Kautionsgarantie an. Einer Kautionsgarantie ist hierbei der Vorrang vor der Übernahme von Mietkautionen zu geben. Nur in den Fällen, in denen sich der Vermieter weigert, eine Kautionsgarantie zu akzeptieren, ist die Übernahme von Mietkautionen möglich. 7.7.2 Voraussetzungen Über die Gewährung von Kautionsgarantien und Mietkautionen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Grundsätzlich kann eine Kautionsgarantie nur abgegeben und eine Mietkautionen nur übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige die Zusicherung zum Umzug eingeholt hat und die Überlassung der Wohnung von der Kautionszahlung abhängig gemacht wird. Im Rahmen eines Beratungsgespräches sollte - insbesondere auch im Interesse des Hilfebedürftigen - Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Mietkaution selbst zu stellen und damit keine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsträger eingehen zu müssen (Möglich wäre z.B. das nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 SGB II geschützte Barvermögen als Mietkaution zu hinterlegen oder ggf. eine im Haushalt lebende nicht hilfsbedürftige volljährige Person mit ausreichendem Einkommen und Vermögen hinterlegt die Kautionsleistung). Beantragt der Hilfsbedürftige die Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II und hat aber gleichzeitig noch Anspruch auf die Rückerstattung seiner aus eigenen Mitteln für die alte Wohnung hinterlegten Mietkaution, ist ihm - unter den o.g. Voraussetzungen - die Mietkaution für die neue Wohnung insoweit nur für den Überbrückungszeitraum zu gewähren. Bei Erhalt der für die alte Wohnung hinterlegten Mietkaution hat er diese unverzüglich zur Tilgung der für die neue Wohnung gewährten Mietkaution einzusetzen. In dem die Mietkaution bewilligenden Bescheid ist ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen. 7.7.3 Aufrechnung mit der Mietkaution Ist die Wohnung am Ende der Mietzeit nicht in vertragsgemäßem Zustand, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Dafür muss er allerdings dem Mieter eine letzte kurze Frist zur Beseitigung der Mängel setzen und ihm androhen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Frist die Leistung ablehnen und die Renovierung selbst veranlassen wird. Seite 54 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Nur wenn die Frist ohne Nachbesserung verstreicht, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Nachfristsetzung kann im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Nur wenn definitiv feststeht, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen wird, kann unmittelbar eine Ersatzvornahme durch den Vermieter erfolgen. Der Anspruch auf Renovierung verjährt sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses). Verhandlungen über die Beseitigung von Mängeln hemmen die Verjährung. Eine Prüfung des Anspruchs aus erteilten Sicherheitsgarantien erfolgt lediglich im Hinblick darauf, ob die Forderungen offensichtlich unbegründet sind. In diesen Fällen würde die Auszahlung der Garantie den Mieter wegen der Umkehrung der Beweislast ungerechtfertigt benachteiligen. Aufwändige Detailprüfungen finden jedoch nicht statt, da diese nur im Rahmen des Mietverhältnisses von den Parteien geklärt werden können. 7.7.4 Form der Mietkautionsgewährung Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II soll die Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt werden. Die Gewährung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Hilfebedürftigen. Vor Fertigung des Darlehensbescheides ist mit dem Hilfebedürftigen eine Abtretungsvereinbarung aufzunehmen. Da der Vermieter Kenntnis von der Abtretung erhalten und diese anerkennen muss, hat auch er sich vor Auszahlung des Kautionsdarlehens mit der Abtretung einverstanden zu erklären. Auszuzahlen ist die Kaution direkt an den Vermieter. 7.7.5 Freiwillige Erstattung von Mietkautionen Dem Hilfebedürftigen ist die Möglichkeit anzubieten, das Mietkautionsdarlehen vorzeitig in Raten zurück zu zahlen und somit über die Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses selber zu verfügen. Über das Beratungsgespräch mit dem Hilfebedürftigen ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Die Erstattung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann von dem Hilfebedürftigen jederzeit widerrufen werden. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses das Darlehen noch nicht von dem Hilfebedürftigen getilgt ist, ist die Abtretung der Mietkaution gegenüber dem Vermieter zu realisieren. Wurde das Darlehen vorzeitig getilgt, ist dies dem Hilfebedürftigen und dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Seite 55 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 8 Einzelregelungen 8.1 Leistungen an Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Die Vorschriften über die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren sind ab dem 01.04.2006 geändert worden. Danach sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen. Nach § 22 Abs. 2a SGB II ist daher die Entscheidung zu treffen, ob diesem Personenkreis der Verbleib in der elterlichen Wohnung zumutbar ist oder nicht und demzufolge Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung geleistet werden müssen. Um diese Entscheidung treffen zu können, geben die Jugendhilfeträger auf Anforderung und mit Einwilligung des Hilfebedürftigen eine Stellungnahme als Entscheidungshilfe ab, entscheiden aber im Übrigen in eigener Zuständigkeit, ob Handlungsbedarf nach dem SGB VIII besteht oder nicht. Mit der Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II soll sichergestellt werden, dass Personen unter 25 Jahren die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung auch nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung beziehen. In den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsor79 ge wird hierzu ausgeführt: „Anwendungsbereich § 22 Abs. 2 a SGB II gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben, § 68 Abs. 2 SGB II. Soweit eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht, ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend für die Fälle des gemeinsamen Umzugs ist die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II. Beteiligung der Jugendhilfe Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eng eingebunden werden. Das stellt sicher, dass bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a SGB II im konkreten Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt wird. Die abschließende rechtliche Beurteilung bleibt dem SGB II-Träger vorbehalten. Schwerwiegender sozialer Grund Schwerwiegende soziale Gründe liegen nach Auffassung des Deutschen Vereins insbesondere dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psy- 79 siehe NDV, Januar 2007 Seite 56 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 2. 3. 4. 5. 6. 7. chischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist, ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht, (Anm. der Red. unter Berufung auf Wittler: z. B. ein Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt, Prostitution oder Straffälligkeit eines Elternteils) die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind, bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist, ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach dem BGB (z.B. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, § 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.B. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat, die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der „Therapie-“ erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll), die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie hat (z.B. Heirat/Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen hingegen nicht dazu). Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund 1. Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund im Sinne von § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr.3 SGB II liegt insbesondere vor, wenn der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben, 2. die unter-25-Jährige schwanger ist, (Anmerkung: Die Schwangerschaft allein ist noch kein Zusicherungsgrund. Die persönlichen Lebens- und Wohnverhältnisse müssen erschwerend hinzutreten. Unter Berücksichtigung des relativ hohen Risikos einer Fehlgeburt in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten und der gesetzlichen Frist für legale Schwangerschaftsabbrüche von 12 Wochen ist es angemessen, die Anmietung einer eigenen Wohnung nicht vor der 13 Schwangerschaftswoche zuzulassen. 3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren. Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung, nach der weitere Gründe, als die hier in der Empfehlung aufgeführten, für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a SGB II denkbar sind. Die in § 22 Abs. 2 a SGB II in Nummern 1 bis 3 genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung. Eine Zusicherung kann aber auch im Rahmen des Ermessens für andere Fälle erteilt werden. Der SGB II-Stelle steht daher frei, eine Zusicherung beispielsweise auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller demnächst das 25. Lebensjahr vollendet. Seite 57 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Hinweise zu § 22 Abs. 2 a Satz 4 SGB II Die Bestimmung regelt den Leistungsausschluss für den Fall, dass in der Absicht umgezogen wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle Beweislast. Grundsätzlich wird sich im Rahmen einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Kausalität umso weniger herleiten lassen, je länger der Umzug zurückliegt. Satz 4 bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis. Eine Zusicherung kann in diesen Fällen schon mangels Zuständigkeit des SGB II-Trägers nicht erteilt werden. Verfahren Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit der ARGE kann es in Fällen nach § 22 Abs. 2a SGB II keine standardmäßige Verweisung an den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger geben. Gleichwohl kann der Hilfebedürftige im Rahmen der Vorsprache im örtlichen BLZ auf entsprechende Beratungsangebote der öffentlichen und freien Träger verwiesen werden, wenn dies im Einzelfall sinnvoll erscheint. 8.2 Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II für Auszubildende Empfänger von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III (BAB) oder dem BAföG sind nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II grundsätzlich vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. § 22 Abs. 7 SGB II bildet jedoch eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen der pauschalierte Unterkunftsbedarf nach SGB III und BAföG nicht ausreicht, um die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu decken. Die Aufzählung der Zuschussberechtigten nach § 22 Abs. 7 SGB II ist abschließend. Es sind damit folgende Anforderungen an den berechtigten Personenkreis zu stellen. Die Personen müssen Auszubildende sein, die nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind, dürfen nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II zu subsumieren sein und müssen wenigstens eine der in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen beziehen. Die Leistung wird als Zuschuss in Höhe der ungedeckten und angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Wie § 19 S. 2 SGB II klarstellt, han- Seite 58 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung delt es sich hierbei aber nicht um Arbeitslosengeld II und begründet daher auch 80 keine Sozialversicherungspflicht. Die Höhe des Zuschusses muss konkret-individuell berechnet werden. Hierbei werden von den angemessenen Kosten folgende Posten in Abzug gebracht: die pauschalierten Leistungen, die nach den in § 22 Abs. 7 SGB II genannten Gesetzen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, etwaiges Wohngeld, Ob darüber hinaus noch eine Anrechnung gemäß dem SGB II zu berücksichtigenden Einkommens (§ 11 SGB II) und Vermögens (§ 12 SGB II) erfolgt, mithin eine Bedarfs- bzw. Einkommensanrechnung nach dem SGB II durch81 geführt werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drs. 659/08) hierzu u.a. folgendes ausgeführt: „Die als angemessen anerkannten Kosten müssen unter Beachtung der Selbsthilfemöglichkeiten ungedeckt sein. Hierzu gehört die Berücksichtigung von Kindergeld oder Zuverdienst, aber auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wohngeldgesetz. Damit ist die Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II auf wenige Fälle beschränkt.“ 8.3 Verhältnis zwischen § 22 Abs. 7 SGB II und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Eine weitere Ausnahme zu dem Grundsatz des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, stellt § 7 Abs. 5 S. 2 dar. Hiernach erfolgt eine Aufstockung der Leistungsbezüge durch die Gewährung eines Darlehens als Ermessensleistung. Im Unterschied zu § 22 Abs. 7 SGB II, der den tatsächlichen Erhalt von Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III verlangt, erfordert § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nur den Anspruch auf Förderung dem Grunde nach und das Vorliegen eines Härtefalles. Bei dieser Bewertung müssen zum Härtefall an sich im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den 80 BT-Dr. 16/1410, 23. für eine Bedarfsprüfung: OVG Bremen, Urteil vom 19.02.2008, Az.: S2 B 538/07; gegen eine Bedarfsprüfung: LSG HE, Urteil vom 02.08.2007, Az.: L 9 AS 215/07 ER (keine Berücksichtigung des Kindergeldes), LSG BB, Urteil vom 07.02.2008, Az.: L 14 B 133/08 AS ER, SG Berlin, Urteil vom 19.12.2008, Az.: S 37 AS 17404/07. 81 Seite 59 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, 82 d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen. Welches Anwendungsverhältnis zwischen beiden Vorschriften besteht, ist umstritten. Der Auffassung, dass die Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 SGB II einer möglichen Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorgehe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr spricht einiges für einen Nachrang des § 22 Abs. 7 SGB II. Denn die amtliche Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 7 SGB II führt aus, dass die Gefahr von Ausbildungsabbrüchen bestehe, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung „zusammen mit den ggf. nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II möglichen Härtefallleistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.“ Hierdurch wird deutlich, dass § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorrangig zu prüfen ist bzw. auch eine gleichzeitige Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommen kann. 8.4 Leistungen für Unterkunft und Heizung für inhaftierte Personen Häftlinge (auch Untersuchungshäftlinge) haben nach § 7 Abs. 4 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig. 82 BSG v. 06.09.2007 – B 14/7b 36/06 R. Seite 60 von 61 Stand: 01.01.2010 I - § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 9 Anlagen Rechtsprechungsübersicht Anlage 1: Mietbescheinigung Anlage 2: Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum Anlage 3: Mietrichtwerte Anlage 4: Muster „Aufforderung zum Umzug“ Anlage 5: Betriebskostenverordnung Anlage 6: Einverständniserklärung für die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung Seite 61 von 61 Stand: 01.01.2010 Anlage 1 zu § 22 SGB II Mietbescheinigung Name/Vorname _____________________________________________________ [ ] bewohnt Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort [ ] beabsichtigt anzumieten _____________________________________________________ Mietbeginn/genaues Einzugsdatum ___________________ Gesamtfläche der Wohnung ___________ qm Baujahr des Hauses _______________ davon untervermietet ____________ qm davon gewerbl. oder berufl. genutzt ____________ qm Mietverhältnis: [ ] Hauptmieter/in Bestehen Mietrückstände? [ ] ja, in Höhe von __________ €, Zeitraum ________________ Wurde eine Kündigung ausgesprochen? [ ] ja, zum _________________ [ ] nein Kaution [ ] nein [ ] Untermieter/in [ ] ja, in Höhe von ___________ €, [ ] Ratenzahlung möglich, Ratenhöhe ______________ €/mtl. Grundmiete (Kaltmiete ohne Neben- bzw. Betriebskosten) __________________ € seit ______________ (Datum der letzten Mietänderung) Zuzüglich: a) Kosten der Zentralheizung/Fernheizung [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € b) Warmwasserkosten in den Heizkosten [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € c) Kosten der Be- und Entwässerung [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € d) Betriebskosten [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € e) Untermietzuschlag [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € f) Zuschläge für gewerbl. oder berufl. Nutzung [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € g) Vergütung für die Überlassung von Möbeln - vollmöbliert - [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € h) Vergütung für die Überlassung von Möbeln - teilmöbliert – [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € i) Zuschlag für Waschmaschinenbenutzung [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € j) Kosten für Garage oder PKW-Abstellplatz [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € k) sonstige Kosten; Art ___________________ [ ] nein [ ] ja, mtl. ___________ € Vermieter/in Name, Anschrift, Tel.: Bankname/Bankverbindung: Öffentlich gefördert? BLZ: [ ] ja _______________________________ Ort, Datum Kto.-Nr.: [ ] nein _________________________________________ Unterschrift Vermieter/in Anlage 2 -1- zu § 22 SGB II Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum für den Zeitraum Aktenzeichen von Name bis Datenschutzrechtliche Belehrung gemäß § 67a Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X): Die Erhebung der nachfolgenden Daten erfolgt aufgrund der Beantragung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) der Beantragung von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) zu prüfender Unterhaltspflicht. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 67 a SGB X. Ihre Mitwirkungspflicht dazu ergibt sich beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld und bei der Sozialhilfe aus § 60 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), bei zu prüfender Unterhaltspflicht aus § 60 SGB II, § 117 SGB XII. Sofern eine Verkehrswertermittlung des Hausgrundstückes erforderlich wird, werden nur die Daten zum Grundstück an die kommunale Bewertungsstelle weitergegeben. Zusatz für Unterhaltspflichtige Ich bin bereit, Unterhalt mindestens in einer Höhe zu leisten, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld/Sozialhilfe entbehrlich macht. Deshalb fülle ich diesen Vordruck nicht aus. Ort, Datum 1. Unterschrift Angaben zum Grundstück Lage des Grundstücks (Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort) Grundbuchamt, Blatt Eigentümer (Namen, Straße, Haus-Nr, Postleitzahl, Ort) Bei Miteigentum Anteil Bezugsfertigkeit des Hauses bzw. der Wohnung Gesamtwohnfläche Gesamtfläche der gewerblichen Räume qm Zahl der Garagen qm 2. Angaben über die eigene Wohnung, falls im selben Haus wohnhaft 2.1 Anzahl der Wohnräume 2.2 Wohnfläche in m² 2.3 Anteil an der Gesamtnutzfläche in % 2.4 Wohngeld / Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehn / Arbeitgeberzuschuss / Eigenheimzulage 2.5 Mietwert (m² x EUR/m² x 12) 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Bitte Nachweise für die Einnahmen beifügen) 3.1 Wohnungen / Zimmer Lage im Haus (z.B. Erdgeschoss links, 1. Obergeschoss rechts etc.) Wohnfl äche in m² leere Wohnu ng möblier tes Zimmer möblier te Wohnu ng Leerzi mmer 3.2 Gewerbliche Räume, Garagen, Werbeflächen, Einnahmen aus Dienstbarkeiten (Art der Nutzung) 3.3 Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehen / Arbeitgeberzuschuss für den vermieteten / verpachteten Teil 3.4 Roheinnahmen in EUR (Summe 3.1 bis 3.3) monatliche Miete ohne Nebenkoste n in EUR Jahres summe in EUR mtl. Einnahmen in EUR Jahressumme in EUR Anlage 2 -2- zu § 22 SGB II Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum für den Zeitraum Aktenzeichen von Name bis 4. Belastungen (Bitte Nachweise für die Belastungen beifügen) Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen. Gläubiger 4.1 Schuldsumme Anfangsschuld in EUR 4.2 Restschuld in EUR 4.3 Tilgung/Leibrente in EUR jährlich 4.4 Zinsen in EUR jährlich 5. Ausgaben, soweit sie nicht vermögensbildend sind Nur ausfüllen, soweit Sie Belastungen geltend machen wollen. (Bitte Nachweise für die Ausgaben beifügen, falls keine Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden) Zusammen in EUR jährlich Schuldzinsen (siehe Ziffer 4.4) Dauernde Lasten Öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge (soweit nicht auf Mieter umgelegt) Grundsteuer in EUR Straßenreinigung in EUR Müllabfuhr in EUR Kanalbenutzungsgebühr in EUR Feuer-, Sturm-, Wasserversicherung für den Grundbesitz in EUR Sonstiges in EUR Erhaltungsaufwand (keine Verbesserung) Tatsächliche Aufwendungen laut Anlage Tatsächliche Aufwendungen laut Anlage zur Bewirtschaftung des Haus- und Wohnungseigentums (z.B. Umlagen, Kosten für Heizungswartung, Schornsteinfeger, Fahrstuhl, Wasser, Flurbeleuchtung o.ä., soweit nicht auf Mieter umgelegt) Summe 5 in EUR Nach Ablauf des oben genannten Zeitraumes haben oder werden sich folgende Änderungen ergeben Die meinen/ unseren Anteil an dem Hausgrundstück betreffenden Angaben habe ich/haben wir wahrheitsgemäß ausgefüllt. Die unter Ziffer 4 aufgeführten Belastungen wurden ausschließlich für den Erwerb/Bau bzw. die Instandsetzung der o.g. Wohnungen aufgenommen. Ort, Datum (Unterschrift des Eigentümers/der Eigentümerin) (Unterschrift des Ehegatten, sofern Miteigentümer) Anlage 2 -3- zu § 22 SGB II Berechnung zur Erklärung über Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohnungseigentum für den Zeitraum Aktenzeichen von Name bis Berechnungsbogen der Behörde Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jährlich in EUR in EUR A Einkünfte aus der Vermietung leerer Wohnungen (s. 3.1) Anrechnung zu 100 % B + Einkünfte aus der Vermietung möblierter Wohnungen (s. 3.1) Anrechnung zu 80 % C + Einkünfte aus der Vermietung möblierter Zimmer (s. 3.1) Anrechnung zu 70 % D + Einkünfte aus der Vermietung Leerzimmer (s. 3.1) Anrechnung zu 90 % E + Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung von gewerblichen Räumen, Garagen u.a. (s. 3.2) F + Aufwendungsbeihilfen bzw. -darlehen / Arbeitgeberzuschuss für den vermieteten / verpachteten Teil G = Gesamt-Einkünfte H jährliche Ausgaben nicht vermögensbildender Art (s. 5) I + jährliche Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile G geteilt durch Teil der Gesamtwohnfläche - s. 2.3) J = jährliche Gesamt-Ausgaben für vermietete / verpachtete Flächen (Zeile H minus Zeile I) K jährlicher Überschuss / Verlust für vermietete / verpachtete Flächen (Zeile G minus Zeile J) Berechnung der Aufwendungen für die eigene Wohnung (§ 29 SGB XII) in EUR L Auf die eigene Wohnung entfallende Ausgaben (s. Zeile J) M ./. Wohngeld (Lastenzuschuss) N = jährliche Gesamt-Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile L minus Zeile M) O + vermögensbildende Ausgaben (s. Ziffer 4.3) EUR werden nicht anerkannt, weil --------------- werden anerkannt in Höhe von werden darlehnsweise anerkannt in Höhe von P jährliche Ausgaben für die eigene Wohnung (Zeile N + anerkannte Beträge der Zeile O) Q monatlich anzuerkennende Ausgaben für die eigene Wohnung Im Auftrag Anlage 3 -1- zu § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Mietrichtwerte in € (ohne Nebenkosten) Brüggen (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,30 3,90 4,30 1948 bis 1957 2,45 2,80 3,15 3,40 4,00 4,40 1958 bis 1969 2,45 2,85 3,25 3,45 4,10 4,55 1970 bis 1976 3,90 4,60 5,10 1977 bis 1985 4,55 5,10 5,90 1986 bis 1992 5,00 5,60 6,45 1993 bis 2000 5,30 5,90 6,80 ab 2001 5,40 6,00 6,90 Grefrath (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,45 4,10 4,55 1948 bis 1957 2,45 2,80 3,15 3,55 4,20 4,65 1958 bis 1969 2,45 2,85 3,25 3,70 4,40 4,85 1970 bis 1976 4,05 4,80 5,30 1977 bis 1985 4,65 5,20 6,00 1986 bis 1992 4,85 5,40 6,25 1993 bis 2000 5,00 5,60 6,45 ab 2001 5,25 5,85 6,75 Kempen (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,70 4,40 4,85 1948 bis 1957 2,50 2,85 3,20 3,75 4,45 4,90 1958 bis 1969 2,70 3,05 3,45 4,00 4,75 5,25 1970 bis 1976 4,45 5,25 5,80 1977 bis 1985 4,95 5,70 6,30 1986 bis 1992 5,25 6,00 6,60 1993 bis 2000 5,65 6,50 7,15 ab 2001 6,30 7,00 7,70 Seite 1 von 4 Anlage 3 -2- zu § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Nettetal (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,55 4,20 4,65 1948 bis 1957 2,50 2,85 3,20 3,65 4,30 4,75 1958 bis 1969 2,70 3,05 3,45 3,90 4,60 5,10 1970 bis 1976 4,00 4,70 5,20 1977 bis 1985 4,55 5,20 5,75 1986 bis 1992 4,70 5,40 5,95 1993 bis 2000 4,90 5,60 6,20 ab 2001 5,25 5,85 6,45 Niederkrüchten (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,40 4,00 4,40 1948 bis 1957 2,45 2,80 3,15 3,40 4,00 4,40 1958 bis 1969 2,45 2,85 3,25 3,40 4,00 4,40 1970 bis 1976 3,65 4,30 4,75 1977 bis 1985 4,50 5,00 5,75 1986 bis 1992 4,90 5,45 6,30 1993 bis 2000 5,20 5,80 6,70 ab 2001 5,20 5,80 6,70 Schwalmtal (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,45 4,10 4,55 1948 bis 1957 2,45 2,80 3,15 3,55 4,20 4,65 1958 bis 1969 2,45 2,85 3,25 3,70 4,40 4,85 1970 bis 1976 4,05 4,80 5,30 1977 bis 1985 4,65 5,20 6,00 1986 bis 1992 4,85 5,40 6,25 1993 bis 2000 5,00 5,60 6,45 ab 2001 5,25 5,85 6,75 Seite 2 von 4 Anlage 3 -3- zu § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Tönisvorst (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 4,00 4,70 5,20 1948 bis 1957 2,50 2,85 3,20 4,25 5,00 5,50 1958 bis 1969 2,70 3,05 3,45 4,50 5,30 5,85 1970 bis 1976 4,85 5,70 6,30 1977 bis 1985 5,25 6,00 6,60 1986 bis 1992 5,50 6,30 6,95 1993 bis 2000 5,85 6,70 7,40 ab 2001 6,30 7,00 7,70 Viersen (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1949 2,55 2,85 3,05 3,10 3,50 3,80 1949 bis 1954 2,75 3,00 3,20 3,30 3,65 3,90 1955 bis 1962 3,00 3,30 3,55 3,80 4,10 4,25 1963 bis 1971 3,05 3,35 3,60 4,10 4,40 4,50 1972 bis 1978 4,35 4,75 5,00 1979 bis 1985 4,85 5,25 5,50 1986 bis 1990 5,35 5,55 5,90 1991 bis 1995 5,90 6,10 6,35 1996 bis 2000 6,10 6,30 6,50 6,3 6,50 6,70 Ab 2001 Seite 3 von 4 Anlage 3 -4- zu § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Willich (Stand: Januar 2009) 1 2 ohne Heizung mit Heizung mit Bad, mit WC mit Bad, mit WC Wohnungsalter vor 1948 2,35 2,70 3,05 3,40 4,00 4,40 1948 bis 1957 2,50 2,85 3,20 3,90 4,60 5,10 1958 bis 1969 2,70 3,05 3,45 4,25 5,00 5,50 1970 bis 1976 4,65 5,50 6,05 1977 bis 1985 4,90 5,60 6,20 1986 bis 1992 4,90 5,65 6,25 1993 bis 2000 5,45 6,25 6,90 ab 2001 5,90 6,60 7,30 Grundlage ARGE Seite 4 von 4 I - § 22 SGB II (Anlage 4) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Absender (Leistungsträger) Datum Frau/Herrn Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hier: Übernahme von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II Sehr geehrte/r aufgrund Ihres Antrages vom _____________ gewähre ich Ihnen (und Ihren Familienangehörigen) seit dem ___________ Leistungen nach dem SGB II. Diese umfassen nach § 22 Abs. 1 SGB II auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Unterkunftskosten sind nach § 2 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese nicht unangemessen hoch sind und es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise auf ein angemessenes Maß zu senken. Unterkunftskosten sind dann als angemessen anzusehen, wenn die Größe der Wohnung den Wohnflächenhöchstgrenzen nach den zum Wohnungsbindungsrecht geltenden Verwaltungsvorschriften entspricht und die Aufwendungen hierfür für vergleichbare Wohnungen im unteren Bereich des Wohnungsmarktes am Wohnort marktüblich sind. Unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen persönlichen Verhältnisse (Zahl der Familienangehörigen, Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand) und unter Beachtung des örtlichen Mietniveaus sowie der Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes ist im Bereich der Stadt/Gemeinde _____________ eine Nettokaltmiete inklusive Betriebs-/Nebenkosten (ohne Heizung) maximal in Höhe von __________ € anzuerkennen. Sie machen jedoch Unterkunftskosten in Höhe von __________ € Nettokaltmiete inklusive Betriebs-/Nebenkosten (ohne Heizung) geltend. Diese sind somit unangemessen. Ich bitte Sie daher, sich unverzüglich intensiv und ernsthaft um preisgünstigeren Wohnraum zu bemühen bzw. die Kosten Ihrer Unterkunft durch Untervermietung oder auf andere Weise auf ein angemessenes Maß zu senken. Lassen Sie sich z.B. in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt und den Wohnungsbauunternehmungen eintragen, melden Sie sich aufgrund von Zeitungsanzeigen usw. Es steht Ihnen frei, die Wohnungssuche nicht nur auf die Nachbargemeinden im Kreisgebiet sondern auch darüber hinaus auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes auszudehnen. Seite 1 von 3 I - § 22 SGB II (Anlage 4) Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Weisen Sie mir bitte Ihre kontinuierlichen Bemühungen auch nach. Verwenden Sie hierfür den als Anlage diesem Schreiben beigefügten Vordruck, in den Sie sämtliche Bemühungen (telefonische, schriftliche, persönliche Gespräche, Sammlung von Zeitungsanzeigen, auf die Sie geantwortet oder die Sie selbst inseriert haben usw.) eintragen. Bitte weisen Sie mir Ihre bemühen kontinuierlich (____________14-tägig/monatlich) nach, Ich erkläre mich bereit, Ihre tatsächliche Miete bis einschließlich _____________ bei der Berechnung Ihrer Leistungen zu berücksichtigen. Bei fehlenden Nachweisen von Bemühungen, ist es mir nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist nur noch möglich, die Miete bis zur Höhe Ihrer Miethöchstgrenze, d.h. in Höhe von ____________ € inklusive Betriebs/Nebenkosten (ohne Heizung) zu berücksichtigen. Wichtiger Hinweis: Holen Sie bitte vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Unterkunft die Zustimmung des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die neue Wohnung liegt, zum Umzug (§ 22 Abs. 2 SGB II) ein. Da Ihr Auszug aus der jetzigen Wohnung erforderlich ist, wird Ihnen diese Zustimmung erteilt, wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind. Zur Prüfung der Angemessenheit legen Sie bitte den noch nicht unterzeichneten Mietvertrag vor. Liegt die von Ihnen ausgewählte Wohnung im Bereich einer anderen Stadt/Gemeinde, beachten Sie bitte, dass die Ihnen von mir mitgeteilte Miethöchstgrenze nur im Bereich der Stadt/Gemeinde _______________ ihre Gültigkeit hat. In anderen Kommunen ist die angemessene Höchstgrenze entsprechend des dortigen örtlichen Mietniveaus und Wohnungsmarktes neu zu berechnen. Ziehen Sie ohne Vorliegen meiner Zustimmung um, hätte dies für Sie folgende Konsequenzen: Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, lediglich die angemessenen Unterkunftskosten werden Ihnen gewährt. Sie habe keinen Anspruch auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II) und Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Sie einen beabsichtigten Umzug noch vor Unterzeichnung eines Mietvertrages mit mir abstimmen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Seite 2 von 3 Name, Vorname ______________________________________ Anschrift __________________________________________ Nachweise über Bemühungen um eine angemessene Wohnung Datum Form der Bemühung a) telefonisch b) pers. Vorsprache c) schriftliche Bewerbung Anschrift der Wohnung Name und Anschrift der Vermieterin/des Vermieters Wohnungsgröße Ergebnis der Bemühung (qm) und Begründung bei Ablehnung Miethöhe (€) I - § 22 SGB II (Anlage 4) Seite 3 von 3 I - § 22 SGB II (Anlage 5) Betriebskosten Betriebskostenverordnung Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) § 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). § 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; Seite 1 von 4 I - § 22 SGB II (Anlage 5) Betriebskosten 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und VerbrennungsrückSeite 2 von 4 I - § 22 SGB II (Anlage 5) Betriebskosten ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; Seite 3 von 4 I - § 22 SGB II (Anlage 5) Betriebskosten 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wassersowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Seite 4 von 4 Stand: 13.12.2006 Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unt erk u nft und Heizung f ü r Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II Berechtigter Personenkreis:. Auszubild end e, die Berufsausbildungsbeihilfe b z w. Au s b il du ngs g eld nach dem SGB III oder L eis tu n g en nach dem BAföG erhalten Studierende m i t eigenem Haushalt s i n d n ic h t a ns pruc hs be rech ti gt ' Personenkreis Pauschalbetrag monatlicher Bedarf maximaler Anteil an den im Pauschalbetrag (zusätzliche) Mietkosten, die von Mietkosten, der von der bereits der Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung enthaltene KdU übernommen wird übernommen werden Rechtsgrundlage für die Ausbildungsförderung Empfänger/innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im eigenen Haushalt nicht behinderte Auszubildende 310 € 0€ 133 € bis 197 € je nach Höhe der KdU nicht behinderte Teilnehmerinnen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme 348 € 52 € Empfänger/innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Haushalt der Eltern Behinderte Auszubildende - allgemein 282 € - wenn verheiratet oder in Lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt 353 € 197 € § 65 Abs. 1 SGB II l i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2. Abs. 3 BAföG bis 64 €, wenn die Mietkosten 52 € übersteigen 116 € § 66 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB III § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB III Empfänger/innen von Ausbildungsgeld im eigenen Haushalt behinderte Auszubildende 310 € 0€ 133 € bis 197 € je nach Höhe der KdU 197 € § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs: 2 Nr. 2, Abs. 3 BAföG Behinderte Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und in einer Grundausbildung 348 € 52 € bis 64 €, wenn die Mietkosten 52 € übersteigen 116 € § 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG 282 € 353 € 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ 0€ § 105 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB III 52 € bis 64 €, wenn die Mietkosten 52 € übersteigen 116 € 348 € 417 € 52 € bis 64 €, wenn die Mietkosten 52 € übersteigen 116 € 348 € 0€ 0€ 0€ 310 € 0€ 44 € 44 € § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BAföG 333 € 0€ 44 € 44 € § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG Empfänger/innen von Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern Behinderte Auszubildende mit Ausbildungsgeld im Haushalt der Eitern - allgemein - wenn verheiratet oder in Lebenspartnerschaft oder 21 Jahre alt Empfänger/innen von BAföG im eigenen Haushalt Schüler/innen von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt, 4. die Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist (das ist dann der Fall, wenn den Eltern das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde). Schüler/innen von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in Abendgymnasien und Kollegs (BAföG an Abendgymnasien wird erst ab dem 4. Semester gewährt) Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG I - § 22 SGB II (Anlage 6) Seite 1 von 1 Empfänger/innen von BAföG im Haushalt der Eltern Schüler/innen in Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG 1. V. m. § 2 Abs. 1 a S. 1, 2 BAföG