ABG Auftrag - Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf

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ABG Auftrag - Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
AMTSBLATT
der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
mit der Stadt Münchenbernsdorf und den Mitgliedsgemeinden
Hundhaupten, Schwarzbach, Lindenkreuz, Lederhose, Zedlitz, Bocka, Saara
www.rathaus-muenchenbernsdorf.de
Jahrgang: 19 Nummer: 5 Ausgabe 24. Mai 2012
Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
07589 Münchenbernsdorf, Karl-Marx-Platz 13
Gemeinschaftsvorsitzender
Sitzungsdienst
Ordnungsangelegenheiten
Bauamt
Stadtbürgermeister
Liegenschaften
Wohnungsverwaltung
Meldestelle
Standesamt
Steuern
Kasse
8 99 33
8 99 22
8 99 22
8 99 35, -37
8 99 23, -24
8 99 32
8 99 31, -32
8 99 13
8 99 12
8 99 27
8 99 25
Finanzen/Kämmerei
KoBB/Polizei
GEMEINDEN
Bocka
Hundhaupten
Lederhose
Lindenkreuz
Saara
Schwarzbach
Zedlitz
Amtliche Bekanntmachungen
Tel.: 036604 899-0
Fax: 036604 89920
8 99 26
8 14 84
03 66 04 / 26 05
03 65 / 81 24 59
03 66 04 / 24 63
03 66 04 / 24 37
03 66 04 / 22 94
03 66 04 / 26 71
03 66 03 / 6 73 59
STADT
Freiwillige Feuerwehr
Bibliothek
Bauhof
Naturbad
Turnhalle
KINDERGÄRTEN
Münchenbernsdorf
Lederhose
Saara
Bocka
Zedlitz
8 17 19
23 05
8 16 05
26 48
24 64
03 66 04 / 23 14
03 66 04 / 26 75
03 66 04 / 2 09 78
03 66 04 / 24 31
03 66 03 / 4 36 34
Wer kann Angaben machen, wem ist etwas aufgefallen?
Derzeit wurde dieser Bereich beräumt, ca. 4 m³ Müll wurden von
hier zum Recyclinghof gebracht, und wird mit geeigneten Maßnahmen kontrolliert.
Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
Informationen des Ordnungsamtes
Die derzeitig zu verzeichnende illegale Müllablagerung im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf ist kaum noch vertretbar.
Gleich in welche Richtung man sich bewegt, überall das gleiche
erschreckende Bild: Müll ohne Ende – alte Reifen, elektrische
Geräte, Hausmüll, Speisereste, Gartenabfälle, Matratzen, Glasscheiben, Baumaterial usw.
Teilweise konnten die Verursacher durch hinterlassene Indizien
ermittelt werden, leider ist dies nicht immer möglich.
In einem aktuellen Fall bitten wir um Ihre Unterstützung:
Im Bereich der Landesstraße 1078 von Münchenbernsdorf auf
die neue Umgehungsstraße Großebersdorf – nach der WIFO –
wurden mindestens 100 Stück gebrauchte Erwachsenenwindeln
der Marke Molicare classic, Größe M, beidseitig der Straße in
den Straßengraben bzw. hinter Bäumen entsorgt – unverschämt
und rücksichtslos ist diese Handlungsweise.
Sollten Sie derartige Müllablagerungen beobachten, oder aber
Hinweise geben können, melden Sie sich bitte.
(Ihre Anzeige wird selbstverständlich diskret behandelt)
Hänse – Ordnungsangelegenheiten
Ausgabe 5 · Seite 1
Freistaat Thüringen
Vermessungsstelle nach § 17 Thüringer Vermessungsund Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG)
Öffentliche Bekanntmachung der
Offenlegung des Ergebnisses der
Grenzfeststellung,
Grenzwiederherstellung und der
Abmarkung von Flurstücksgrenzen
In den Gemeinden Bocka und Hundhaupten
Gemarkung Großbocka, Flur 3, Flurstück: 75/4, 76/6, 77/5, 77/6,
78/4, 78/5, 79/1, 82, 135;
Gemarkung Kleinbocka, Flur 3, Flurstück: 85, 86, 97/2, 97/3,
105/3, 106, 107/2, 110, 111/3, 112, 113, 133, 142, 176, 179;
Gemarkung Hundhaupten, Flur 7, Flurstück: 16, 17, 24, 25, 26,
27, 28, 29, 30/1, 30/2, 31, 33/5, 36, 37, 38, 41, 42, 50, 51, 52, 56, 57,
58/1, 59, 60
wurde eine
☒ Grenzfeststellung
☒ Grenzwiederherstellung
☒ Abmarkung
nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16.
Dezember 2008 (GVBl. S. 574) durchgeführt. Über die Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift sowie die
dazugehörigen Skizzen können von den Beteiligten
vom 01. Juni 2012 bis 02. Juli 2012
während der Sprechzeiten
Montag - Donnerstag
8.00 bis 16.00 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung.
in den Räumen des Herrn ÖbVI Dipl.-Ing. (FH) Thomas Zein,
Goethestraße 5 b, 07545 Gera eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das
Ergebnis der o. g. Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben.
Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt,
wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist
kein Widerspruch eingelegt wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der
Vermessungsstelle Thomas Zein
Goethestraße 5 b
07545 Gera
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Gera, 24. Mai 2012
Stadt Münchenbernsdorf
Bekanntmachung der Feststellung
des Wahlergebnisses der
Bürgermeisterwahl der Stadt
Münchenbernsdorf vom 22.04.2012
Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 6 ThürKWG,
§§ 47 Abs. 3 bis 5, 48 ThürKWO
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis:
• Wahlberechtigte insgesamt
2636
• Zahl der Wähler
1751 (Wahlbeteiligung 66,4 %)
• ungültige Stimmen
30
• gültige Stimmen
1721
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Listennummer 1 Reinhardt, Jörg (CDU)
925 (53,7 %)
Listennummer 2 Böhme, Olaf (Einzelbewerber)
322 (18,7 %)
Listennummer 3 Monneuse, Jan (Einzelbewerber) 474 (27,5 %)
Damit ist gemäß § 24 Abs. 8 ThürKWG Herr Jörg Reinhardt zum
Bürgermeister gewählt.
Ausgabe 5 · Seite 2
Hinweis auf § 31 Abs. 1 ThürKWG:
Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt Greiz) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.
gez. Müller – Wahlleiter
Wahlen 2012
Am 22. April wurden die Wähler an die Wahlurnen gebeten, um
ihre Stimme für ihren Bürgermeisterkandidaten sowie ihren Kandidaten zum Landrat abzugeben. Viele Münchenbernsdorfer sind
der Aufforderung gefolgt und haben von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das zeigt, dass bei den Münchenbernsdorfern
ein großes Interesse an der Mitbestimmung der politischen Entwicklung nicht nur in unserer Stadt, sondern auch im Landkreis
existiert. Ich möchte mich auf diesem Weg bei allen bedanken,
die mir mit ihrer Stimme ihr Vertrauen geschenkt haben und
mich darin bestärken, die begonnenen Aufgaben fortzusetzen.
Besonders möchte ich mich an dieser Stelle auch bei den freiwilligen Helfern im Wahlausschuss bedanken. Sie haben dafür
gesorgt, dass die Wahl korrekt abläuft und nach Schließung der
Wahllokale die Wahlergebnisse zusammengetragen.
Ihnen allen meinen herzlichen Dank für Ihr Engagement.
gez. Jörg Reinhardt – Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachungen
der Stadt Münchenbernsdorf
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Münchenbernsdorf am
15.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 26/05/12
Genehmigung der Niederschrift zur Stadtratssitzung am
13.03.2012
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17
davon anwesend:
10
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltungen:
0
Beschluss-Nr. 27/05/12
Der Stadtrat der Stadt Münchenbernsdorf beschließt gem. § 1
Abs. 7 BauGB die Berücksichtigung der Stellungnahmen, die im
Rahmen der öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB
und der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Industrieund Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ der Stadt Münchenbernsdorf vorgebracht wurden, entsprechend der Anlage zu diesem
Beschluss. Das Planungsbüro wird angewiesen, die beschlossenen Anregungen in die Planung und die Begründung einzuarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und
Einrichtungen sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine
abwägungsrelevante Stellungnahme abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17
davon anwesend:
9
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
1
Stimmenthaltungen:
0
Beschluss-Nr. 28/05/12
Der Stadtrat Münchenbernsdorf billigt den vorliegenden 2. Entwurf des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet
„Hopfenberg II“ der Stadt Münchenbernsdorf nebst Begründung in der Fassung vom 07. Mai 2012. Der Stadtrat beschließt
die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs nebst Begründung in
der o.g. Fassung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem.
§ 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17
davon anwesend:
9
Ja-Stimmen:
8
Nein-Stimmen:
1
Stimmenthaltungen:
0
Beschluss-Nr. 29/05/12
Der Stadtrat der Stadt Münchenbernsdorf beschließt eine überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltstelle 6300.54000 – Oberflächenentwässerung – in Höhe von 31.500,– €. Die Deckung
erfolgt durch Mehreinnahmen der Haushaltstelle 9000.04100 –
Schlüsselzuweisung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17
davon anwesend:
9
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltungen:
0
Die nächste öffentliche Sitzung des Stadtrates Münchenbernsdorf findet am
Dienstag, 3. Juli 2012
statt. Ort, Zeit und Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Verkündigungstafeln.
gez. Jörg Reinhardt – Bürgermeister Stadt Münchenbernsdorf
Öffentliche Auslegung des
2. Entwurfes des Bebauungsplanes
Industrie- und Gewerbegebiet
„Hopfenberg II“
Der vom Stadtrat Münchenbernsdorf in der Sitzung am 15. Mai
2012 gebilligte überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“, bestehend aus
dem zeichnerischen Teil sowie der Begründung, liegt in der Zeit
vom 01. Juni bis 02. Juli 2012
im Rathaus der Stadt Münchenbernsdorf (Karl-Marx-Platz 13,
07589 Münchenbernsdorf) während der allgemeinen Dienststunden zu jedermann Einsicht öffentlich aus.
Das Gebiet des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ umfasst die zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich des bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes „Hopfenberg“.
Ein Umweltbericht (Umweltprüfung) wurde gem. § 2 BauGB erstellt. Grundlage der Bewertung ist eine aktuelle Bestandserfassung. Dem Entwurf liegen die planungsrelevanten umweltbezogenen Stellungnahmen bei.
Der Entwurf der Planunterlagen sowie der Begründung sind
auch im Internet unter www.goel.de (aktuelle Bauleitpläne) einsehbar. Während der Auslegungsfrist können gem. § 3 Abs. 2
BauGB von jedermann Anregungen und Bedenken zu den Entwurfsunterlagen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen gegen die Satzung geltend gemacht werden, die im
Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten vorgebracht werden
können.
gez. Reinhardt – Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes „Seniorenwohnanlage
Bahnhofstraße“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Ausgehend von der demographischen Entwicklung und der
damit verbundenen verstärkten Nachfrage an Seniorenwohnplätzen hat die Gemeinnützige Gesellschaft für Sozialmanagement Münchenbernsdorf mbH den Antrag auf Aufnahme eines
Bauleitplanverfahrens zur Erweiterung der bestehenden Seniorenwohnanlage in der Bahnhofstraße an die Stadt Münchenbernsdorf gerichtet. Mit der Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Gebäudes sowie zur Neuanlage einer Zufahrt zur Bebauung Bahnhofstraße 14a bis 14i geschaffen werden.
Das Planverfahren soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan
der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB geführt werden.
In Vorbereitung der weiteren Planung soll die Bevölkerung über
die Ziele und Zwecke der Planungen und des damit notwendigen Bauleitplanes im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) informiert werden.
Diese öffentliche Informationsveranstaltung wird am
25. Juni 2012 um 19:00 Uhr
im Speisesaal der Gemeinnützigen Gesellschaft
für Sozialmanagement in der Bahnhofstraße
(Bahnhofstraße 16 - 18, 07589 Münchenbernsdorf)
durchgeführt. Die Bevölkerung ist hierzu herzlich eingeladen.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat jeder die
Möglichkeit, sich zum Planvorhaben zu äußern.
gez. Reinhardt (Bürgermeister)
Gemeinde Hundhaupten
Bekanntmachung
der Gemeinde Hundhaupten
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde
Hundhaupten am 23.04.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 020412
Bestätigung der Niederschrift vom 30.01.2012
Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 030412
Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beauftragt die Fa.
Saale Feuerschutz Handel Service GmbH & Co.KG aus Saalfeld
auf der Grundlage des Nachtragsangebotes vom 08.03.2012
über eine Höhe von 3.370,04 € (brutto), mit der Lieferung eines
Motorola Funkgerätes.
Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 6/ 0/ 1
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 040412
Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beauftragt die Fa.
ADIK Fahrzeugbau GmbH aus Mudersbach mit der Erbringung
der Leistungen entsprechend des Nachtragsangebotes vom
16.04.2012 über einen Gesamtpreis in Höhe von 3.046,40 €
(brutto).
Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 6/ 0/ 1
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 050412
Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beschließt die
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hundhaupten (Feuerwehrsatzung).
Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 060412
Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beschließt die
1. Änderung zur Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten vom 18.08.2009.
Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
gez. Pätzold-Häselbarth
Bürgermeister Gemeinde Hundhaupten
Gemeinde Schwarzbach
Bekanntmachung der Feststellung
des Wahlergebnisses der
Bürgermeisterwahl der Gemeinde
Schwarzbach vom 22.04.2012
Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 6 ThürKWG, §§ 47 Abs. 3 bis 5, 48
ThürKWO
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis:
• Wahlberechtigte insgesamt
190
• Zahl der Wähler
126 (Wahlbeteiligung 66,3 %)
• ungültige Stimmen
9
• gültige Stimmen
117
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
Hildebrandt, Doris (Feuerwehr) 119 (93,2 %)
Gruber, Steffen
2 (1,7 %)
Scheffel, Birgit
1 (0,9 %)
Krahmer, Andree
1 (0,9 %)
Holland, Veronika
1 (0,9 %)
Herrmann, Karina
1 (0,9 %)
Lacheim, Enrico
1 (0,9 %)
Hilbert, Christin
1 (0,9 %)
Ausgabe 5 · Seite 3
Damit ist gemäß § 24 Abs. 8 ThürKWG Frau Doris Hildebrandt
zur Bürgermeisterin gewählt.
Hinweis auf § 31 Abs. 1 ThürKWG:
Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt Greiz) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.
gez. Herrmann – Wahlleiterin
Gemeinde Lindenkreuz
Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,
die ständig zu besonderen Dienstleistungen
herangezogen werden, der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Lindenkreuz
(Feuerwehrentschädigungssatzung)
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.
Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21.12.2011 (GVBl. S. 531) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl 1994 S. 33) zuletzt geändert durch Artikel 15
der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92) hat
der Gemeinderat der Gemeinde Lindenkreuz auf seiner Sitzung
am 15.03.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 38,50 Euro.
(2) Nimmt der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters einen
Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00 €.
Nimmt er die Aufgaben des Vertretenen zeitweise vollständig wahr, so richtet sich seine Aufwandsentschädigung
nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den
– Gerätewart
15,00 Euro
– Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer
15,00 Euro
(4) Der Ausbilder erhält je Ausbildungsstunde 11,00 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom
26.05.2003 außer Kraft.
Gemeinde Lindenkreuz
gez. Eigler – Bürgermeister
Lindenkreuz, den 25.04.2012
Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Münchenbernsdorf Jahrgang 19 Nr. 5 vom 24.05.2012 öffentlich
bekannt gemacht.
Gemeinde Lederhose
Bekanntmachung
der Gemeinde Lederhose
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde
Lederhose am 15.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 050512
Bestätigung der Niederschrift vom 21.02.2012
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 4/ 0/ 2
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 060512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Lederhose vom 26.08.2009.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Ausgabe 5 · Seite 4
Beschluss-Nr. 070512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Lederhose vom 26.08.2009.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 080512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2005 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2005 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 090512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2006 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 100512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2007 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 110512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2008 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 120512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2009 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 130512
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80
Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2010 fest.
Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß
§ 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das
Haushaltsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 140512
Der Beschluss Nr. 100806 des Gemeinderats vom 23.08.2006
wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0
Beschluss angenommen
gez. Weber
Bürgermeister Gemeinde Lederhose
Nur noch zwei Baugrundstücke
im Wohngebiet Kirchtalweg
in Lederhose frei
Für nur 29,50 EUR/ m² bietet die Gemeinde Lederhose im Wohngebiet Kirchtalweg zwei erschlossene Baugrundstücke zur sofortigen Bebauung zum Verkauf. Die Grundstücke sind Bauträgerfrei und liegen am Südhang, ein Baugrundstück ca. 750 m²
und das zweite ca. 817 m².
Bei Interesse und Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf, Karl- Marx- Platz 13,
07589 Münchenbernsdorf.
Auskunft erteilt:
– Das Bauamt der VG, Tel. 036604/ 8 99 35
– Die Liegenschaftsverwaltung der VG, Tel.: 036604/ 8 99 32
– Die Gemeinde Lederhose, Hauptstr. 29, 07589 Lederhose;
Dienstags 17-18 Uhr
Gemeinde Zedlitz
Friedhofssatzung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis
vom 21.06.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1:
§1
§2
§3
§4
Abschnitt 2:
§5
§6
§7
§8
Abschnitt 3:
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4:
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 5:
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt 6:
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Abschnitt 7:
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
Allgemeine Bestimmungen
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Friedhofszweck
Bestattungsbezirke
Nutzungsbeschränkung, Schließung und
Entwidmung
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Bestattungsvorschriften
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Kirchliche Bestattungen
Särge, Urnen und Trauergebinde
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
Umbettungen
Ruhezeiten
Grabstätten
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
entfällt
Wahlgrabstätten
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Benutzung von Wahlgrabstätten
Gemeinschaftsgrabanlagen
Ehrengrabstätten
Gestaltung der Grabstätten
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
Verantwortliche, Pflichten
Grabpflegeverträge
Grabmale
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
Entfernung von Grabmalen
Bestattungen und Feiern
Benutzung von Leichenräumen
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
Friedhofskapelle und Kirche
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Schlussbestimmungen
Alte Rechte
Haftungsausschluss
Gebühren
Zuwiderhandlungen
Öffentliche Bekanntmachungen
Rechtsmittel
Gleichstellungsklausel
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Sirbis steht in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat.
Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger
einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat
Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der
Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist
zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Crimla
und Zedlitz, Ortsteile Sirbis, Wolfsgefärth und Zedlitz
waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und
nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§3
Bestattungsbezirk
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Sirbis umfasst das Gebiet der Gemeinden Crimla und Zedlitz, Ortsteile Sirbis,
Wolfsgefärth und Zedlitz.
§4
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen
gesperrt werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur
noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte
noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung
des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer
Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie
die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs
als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst
nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach
der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des
Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten
einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine
Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden
Nutzungsrechtes.
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
Ausgabe 5 · Seite 5
Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen
werden.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit
nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt
werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht
genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte
Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten
und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb
von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen
oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger
zu verwenden,
l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art
auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in
Anpflanzungen aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die
Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu
lassen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck
des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger
einzuholen.
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser
Satzung.
§8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem
Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein
Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz
1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei GärtAusgabe 5 · Seite 6
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
nern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmalund Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu
beachten.
Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die
Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg
und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder
seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf
dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von
der Haftung freizustellen.
Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor
Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens
um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen
werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom
Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
auf Zeit oder Dauer untersagen Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des
Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder
eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
rechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der
Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen
hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1.
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person
vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge
eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
§ 10
Kirchliche Bestattungen
Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer
und dem Bestattungsunternehmen fest.
Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden
von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und
muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m
hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die
bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind,
dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm
oder Wasser befindet, ist unzulässig.
Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das
gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische
Bestattung handelt.
Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und
Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden
Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers
oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen
ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens
0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt
und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des
Kreiskirchenamtes.
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist
jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in
einem Sarg zu bestatten.
Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden,
sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu
aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der
zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine
durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
§ 14
Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(1)
(2)
des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich
ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz
2 und 3 bleiben unberührt.
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und
Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers
in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
Mit dem Antrag ist der Nutzungsvertrag beziehungsweise
ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der
Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob
fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der
Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu
anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 15
Ruhezeiten
Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen
beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht
dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger
jederzeit festlegen.
Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Abschnitt 4: Grabstätten
1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten,
b) Gemeinschaftsgrabanlagen,
c) Ehrengrabstätten.
Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in
dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung
eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der
Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall
zulassen.
Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen
Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17
entfällt.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein
Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste u.
zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit)
Ausgabe 5 · Seite 7
erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber
bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattung: Einzelgrabstätte:
Länge 2,20 m, Breite 0,90 m;
b) Sargbestattungen: Doppelgrabstätte:
Länge 2,20 m. Breite 2,20 m;
c) Urnenbestattung: Einzelgrabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 0,60 m.
d) Urnenbestattungen: Doppelgrabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m;
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) Belegung:
a) In einer Wahlgrabstätte – Einzelerdgrabstätte darf bei
Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden, zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
b) In einer Wahlgrabstätte – Doppelerdgrabstätte dürfen
bei Sargbestattungen nur zwei Leichen bestattet werden, zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
c) In einer Wahlgrabstätte – Urneneinzelgrabstätte darf nur
eine Urne bestattet werden.
d) In einer Wahlgrabstätte – Urnendoppelgrabstätte dürfen
nur zwei Urnen bestattet werden.
Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2.
Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor
Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich
eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit
dem Tag der Zuweisung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und
die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf
verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach
den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf
Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist
die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist
der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht
ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des
Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis
der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine
Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich
anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht
geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten
nicht verlangt werden.
Ausgabe 5 · Seite 8
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem
Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das
Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen
Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes
hingewiesen wird.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur
einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte
und seine Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere
Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen
Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen
mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Urnenplätze werden im Bestattungsfall der Reihe
nach und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Die Namen und Daten der Verstorbenen sind je auf einem
Steinkissen vermerkt. Dieses wird nach Ablauf der in § 15
festgelegten Ruhezeit entfernt.
Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen
von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine
individuelle Mitgestaltung ist unzulässig
§ 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben
dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser
Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
(1)
(2)
(3)
(1)
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen,
so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser
Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein
dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist
untersagt.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen
aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten
und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu
einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten,
dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung
sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die
Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt
insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die
Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des
Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der
Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der
Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung
freizustellen.
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von
Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile
davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es
zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger
die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung
beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind
die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen
ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende
öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht
Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes abräumt.
(8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des
Friedhofsträgers.
§ 26
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen,
längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten
Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
§ 27
Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und
der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art
und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit
Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise
Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches
gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach
Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der
Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall
kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nicht zustimmungspflichtigen
Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister
haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine
so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen
kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat
eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger
kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten
Vorlagen ausgeführt worden sind.
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und
Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,
ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile
davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der
Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen
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als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem
Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus
mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von
Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal
jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines
Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die
zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
§ 33
Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung
als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen
Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
(3) Die Benutzung der Kirche für nichtchristliche Trauerfeiern
ist generell nicht gestattet.
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung
von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als
der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner
christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich
das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen
christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers
entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei
Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die
Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf
grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung
durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet
dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den
Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die
Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach
der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem
Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung
hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des
§ 29 zu beachten.
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern,
die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt
sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der
Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus
religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.
Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
Verstorbenen dürfen nur mit der Erlaubnis des Amtsarztes
aufgestellt werden. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der
Erlaubnis des Amtsarztes.
Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in der Kirche
oder am Grab abgehalten werden.
Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
Ausgabe 5 · Seite 10
§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über
welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter
Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden
sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und
§ 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere,
durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen entstehen.
§ 37
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und
anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Sirbis erhoben. Zur Erhebung der Gebühren
erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden
kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis
34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße
können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür
geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die
für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
(2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich
und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie
durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur
Einsichtnahme bei Herrn Holger Grahl, Sirbis Nr. 3 und im
Evang.-Luth. Pfarramt Weida, Kirchplatz 4 in 07570 Weida
aus.
§ 40
Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evang.
Luth. Kirchgemeinde Sirbis, Kirchplatz 4, 07570 Weida Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der
Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser
Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils
am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 22.04.2004 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 21.6.2011
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen
in folgender Reihe:
A. Brandenburg und Thüringen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
B. Sachsen-Anhalt:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die volljährigen Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die volljährigen Geschwister
7. die volljährigen Enkelkinder
C. Sachsen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
7. der gesetzliche Betreuer
8. der sonstige Sorgeberechtigte
9. die Großeltern
10. die Enkelkinder
11. sonstige Verwandte
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis
vom 21.06.2011
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
D. S. Ch. Hofbauer
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Gera, 2.11.2011
Der Leiter/die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
D. S. gez. Strauß
Amtsleiter/in
2.
Landratsamt Greiz
Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 mit Grabmal- und
Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 wird rechtsaufsichtlich genehmigt.
Greiz am 17.04.2012
D. S. gez. St. Brehm
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Sirbis am 21.06.2011 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Sirbis wurde dem Kreiskirchenamt
Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 02.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8 / 62
K 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche
Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am
17.04. 2012 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung mit Grabmal- und
Bepflanzungsordnung für den Friedhof Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Weida, den 03.05.2012
gez. Martin Schäfer
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates des
Kirchengemeindeverbandes Weida
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1:
§1
§2
§3
§4
§5
Gebühren
Gebührenpflicht
Gebührenschuldner
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
Rechtsmittel
Abschnitt 2:
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Gebührentarif
Nutzungsgebühren
Bestattungsgebühren
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Gebühren für die Grabberäumung
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Gebühren für die Benutzung der Kirche und der
Friedhofskapelle
Verwaltungskosten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12
§ 13
Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Sirbis, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des
Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen,
sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer
gebührenpflichtigen Leistung.
Ausgabe 5 · Seite 11
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren
haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch
einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen
sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren
nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende
Sicherheit geleistet worden ist.
Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig
angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im
Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie
ganz oder teilweise erlassen werden.
Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes
verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsmittel
Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Sirbis,
Kirchplatz 4, 07570 Weida
Widerspruch einlegen.
Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
einen Widerspruchsbescheid.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines
Rechtsmittels nicht aufgehoben.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für Wahlgräber
1.1.
je Wahlgrabstätte Erdbestattung
1.1.1. Einzelerdgrabstätte für 20 Jahre
250,00 EUR
1.1.2. Doppelerdgrabstätte für 20 Jahre
500,00 EUR
1.2.
je Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung
1.2.1. Einzelurnengrabstätte für 20 Jahre
170,00 EUR
1.2.2. Doppelurnengrabstätte für 20 Jahre
340,00 EUR
2.
für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage
2.1
je Urnengrabstätte für 20 Jahre
einschließlich einmaligem Herstellungsund Pflegebeitrag
289,00 EUR
2.2.
Für das Setzen eines Steinkissens mit
den persönlichen Daten d.
Verstorbenen
250,00 EUR
Sollten dem Friedhofsträger höhere Kosten entstehen, so sind ihm in jedem Falle die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer zu
ersetzen.
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten
an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende
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Gebühren erhoben:
1. Einzelerdgrabstätte
2. Doppelerdgrabstätte
3. Einzelurnengrabstätte
4. Doppelurnengrabstätte
12,50 EUR
25,00 EUR
8,50 EUR
17,00 EUR
§7
Bestattungsgebühren
Mit der Bestattung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Bestattungsgebühren fallen daher nicht an.
§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Für die Umbettung von Urnen und Leichen werden folgende Gebühren erhoben:
Umbettung einer Leiche
1509,- EUR
Umbettung einer Urne
159,- EUR
In jedem Falle sind dem Friedhofsträger mindestens die tatsächlich entstanden Kosten zu ersetzen.
§9
Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit
oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte tragen grundsätzlich die
Nutzungsberechtigen Sorge.
Muss die Beräumung einer Grabstätte vom Friedhofsträger vorgenommen werden fallen folgende gebühren an.
1. für die Beräumung einer Urnengrabstätte
100,- EUR
2. für die Beräumung einer Einzelerdgrabstätte
200,- EUR
3. für die Beräumung einer Doppelerdgrabstätte
400,- EUR
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden
unabhängig von der Größe und der Art der Grabstätte Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben:
Jährlich
20,00 EUR
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren dienen dem Friedhofsträger zur Deckung der Personal- und Sachkosten der Friedhofsverwaltung und Friedhofsunterhaltung. Zu den Sachkosten der
Friedhofsunterhaltung gehören insbesondere die Kosten für Berufsgenossenschaft, Betriebs- und Kraftstoffe sowie Maschinen,
Geräte und Materialien zur Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten ( Wege, Einfriedungen, Rasenund Pflanzflächen, Gehölze), außerdem Kosten für die Pflege der
Friedhofsanlage durch damit beauftragte Dritte ( Baum- und Heckenschnitt)
Friedhofsunterhaltungsgebühren werden auch erhoben für
Grabstätten, für die Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten
dieser Friedhofsgebührenordnung vergeben wurden.
§ 11
Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Kirche bei kirchlichen Trauerfern
werden keine Gebühren erhoben. Die Vorbereitung des Raumes und die Reinigung wird in ehrenamtlicher Arbeit geleistet.
(2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung, die in der Leichenhalle abgehalten werden, erhebt die kommunale Verwaltungsbehörde Gebühren
§ 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden
Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1.
allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass
einer Bestattung
10,- EUR
2.
für die Genehmigung von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen
2.1. für die Gestattung der Aufstellung eines
liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe
von 0,15 m oder einer Grabplatte
10,- EUR
2.2. für die Gestattung der Errichtung eines
Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m
10,- EUR
3.
entfällt
4.
für sonstige Verwaltungsleistungen
4.1. Genehmigung einer Umbettung
10,- EUR
4.2. Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten
10,- EUR
4.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und
Gewerbetreibende
10,- EUR
4.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf
Beisetzung in einem Wahlgrab besteht
10,- EUR
4.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs
mit einem Kraftfahrzeug
10,- EUR
4.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis
10,- EUR
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die
Friedhofsgebührenordnung vom 22.04.2004 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
Gera, 2.11.2011
§1
(1) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.1
(2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umfassen sämtliche Arten von Wahlgrabstätten, Abteilungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften umfassen ausschließlich Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet
sich nach den Bestimmungen der §§ 21 sowie 24 bis 28 der
Friedhofssatzung.
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
D. S. Ch. Hofbauer
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(2)
(3)
Der Leiter/die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
(4)
D. S. gez. Strauß
Amtsleiter/in
2.
Landratsamt Greiz
Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 wird
rechtsaufsichtlich genehmigt.
Greiz am 17.04.2012
§2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden.
Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis
100 cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und
ab 151 cm Höhe 18 cm.
Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung
dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen
gleichmäßig bearbeitet sein.
Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen
aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
§3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des
§ 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
D. S. gez. St. Brehm
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Sirbis am 21.06.2011 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Sirbis wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die
Aufsichtsbehörde hat am 2.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8 /
11 K331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am
17.04.2012 die erforderliche Genehmigung erteilt.
§4
Grabmale von Gemeinschaftsanlagen
(1) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe aus Natursteine zu verwenden.
(2) Die Grabmale sind einheitlich als Steinkissen von 30 x 20 cm,
bei einer Stärke von 12 cm in die Rasenfläche zusetzen. Die
Inschrift enthält den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des/ der Verstorbenen. Die Inschrift ist mit weißer Farbe
zu gestalten.
(3) Der Friedhofsträger besorgt die Grabmale und lässt sie setzen. Sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
§5
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Das Ablegen von
Blumen, Kränzen und Gebinden, sowie das Aufstellen von Vasen und Einplanzungen außerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche ist nicht gestattet.
Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang
oder auf andere Weise regeln.
Weida, den 03.05.2012
gez. Martin Schäfer
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates des
Kirchengemeindeverbandes Weida
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis
vom 21.06.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§1
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die
Bepflanzung
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom
21.06.2011 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
D. S. Ch. Hofbauer
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
§4
Grabmale von Gemeinschaftsanlagen
§5
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
1
§ 7 Absatz 5 Satz 3 Friedhofsverordnung ist zu beachten.
Ausgabe 5 · Seite 13
Anlage 2.1 – Pflanzenliste
(1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in
der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige
Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen
Cotoneaster dammeri
Zwergmispel
Dryas octopetala
Silberwurzel
Evonymus fortunei vegetus Kriechender Spindelbaum
Acaena microphylla
Stachelnüsschen
Antennaria dioica tomentosa Katzenpfötchen
Sagina subulata
Sternmoos
Sedum acre
Mauerpfeffer
Sedum spurium und Formen Fette Henne, Fettkraut
Thymus serphyllum
Thymian
b) für schattige Lagen
Hedera helix
Efeu
Pachysandra terminalis
Ausdauernder Dickmantel
Vinca minor
Immergrün
Ajuga reptans
Günsel
Cotula squalida
Fliedermoos
Lysimachia nummularia
Pfennigkraut
Waldsteinia ternata
Waldsteinie
(2) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten,
dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend
nach dem Verblühen zu beseitigen.
Friedhofssatzung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf
vom 21.06.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1:
§1
§2
§3
§4
Allgemeine Bestimmungen
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Friedhofszweck
Bestattungsbezirke
Nutzungsbeschränkung, Schließung und
Entwidmung
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
§6
Verhalten auf dem Friedhof
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
§8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10
Kirchliche Bestattungen
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 14
Umbettungen
§ 15
Ruhezeiten
Abschnitt 4: Grabstätten
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
§ 17
entfällt
§ 18
Wahlgrabstätten
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 22
Ehrengrabstätten
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
§ 26
Grabpflegeverträge
§ 27
Grabmale
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 30
Entfernung von Grabmalen
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
Ausgabe 5 · Seite 14
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
Haftungsausschluss
Gebühren
Zuwiderhandlungen
Öffentliche Bekanntmachungen
Rechtsmittel
Gleichstellungsklausel
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1)
(2)
(3)
(4)
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Der Friedhof in Seifersdorf steht in der Trägerschaft der
Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf.
Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat.
Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger
einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera.
Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat
Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der
Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist
zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Zedlitz,
Ortsteil Seifersdorf waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und
nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§3
Bestattungsbezirk
Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Seifersdorf umfasst das Gebiet der Gemeinde Gemeinde Zedlitz, Ortsteil Seifersdorf.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§4
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen
gesperrt werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur
noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte
noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung
des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer
Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie
die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.
Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs
als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst
nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach
der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des
Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten
einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind
sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine
Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden
Nutzungsrechtes.
(2)
Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet.
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen
werden.
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit
nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt
werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht
genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte
Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und
Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten
und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen,
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb
von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen
oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger
zu verwenden,
l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art
auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in
Anpflanzungen aufzubewahren,
m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck
des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger
einzuholen.
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser
Satzung.
§8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Fol-
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
genden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem
Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein
Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz
1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmalund Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu
beachten.
Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach
Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die
Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg
und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder
seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf
dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von
der Haftung freizustellen.
Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor
Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens
um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den
Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen
werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom
Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
auf Zeit oder Dauer untersagen Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften
(1)
(2)
(3)
(4)
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des
Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder
eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
rechtzeitig anzumelden.
Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der
Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen
hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1.
Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in BeAusgabe 5 · Seite 15
tracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person
vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge
eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§ 10
Kirchliche Bestattungen
Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer
und dem Bestattungsunternehmen fest.
Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden
von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und
muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m
hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die
bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind,
dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm
oder Wasser befindet, ist unzulässig.
Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das
gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische
Bestattung handelt.
Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und
Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden
Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers
oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen
ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens
0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt
und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des
Kreiskirchenamtes.
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist
jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in
einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
Ausgabe 5 · Seite 16
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden,
sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu
aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort
wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der
zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine
durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis
des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich
ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz
2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und
Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers
in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Nutzungsvertrag beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom
Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen
finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte
März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob
fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der
Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu
anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 15
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen
beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Abschnitt 4: Grabstätten
1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten,
b) Gemeinschaftsgrabanlagen,
c) Ehrengrabstätten.
Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in
dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung
eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der
Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall
zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen
Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17
entfällt.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§ 18
Wahlgrabstätten
Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein
Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste u.
zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit )
erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber
bestimmt wird.
Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattung: Einzelgrabstätte:
Länge 2,20 m, Breite 0,90 m;
b) Sargbestattungen: Doppelgrabstätte:
Länge 2.20 m. Breite 2,20 m;
c) Urnenbestattung: Einzelgrabstätte:
Länge 1.00 m, Breite 0,60 m.
d) Urnenbestattungen: Doppelgrabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m;
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
Belegung:
a) In einer Wahlgrabstätte – Einzelerdgrabstätte darf bei
Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden, zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
b) In einer Wahlgrabstätte – Doppelerdgrabstätte dürfen
bei Sargbestattungen nur zwei Leichen bestattet werden, zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
c) In einer Wahlgrabstätte – Urneneinzelgrabstätte darf nur
eine Urne bestattet werden.
d) In einer Wahlgrabstätte – Urnendoppelgrabstätte dürfen
nur zwei Urnen bestattet werden.
Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2.
Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor
Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich
eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit
dem Tag der Zuweisung.
Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und
die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf
verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach
den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf
Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit
die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist
die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist
der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht
ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des
Nutzungsrechtes hinzuweisen.
Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens
(7)
(8)
(9)
(10)
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis
der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine
Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der
Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen
Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das
nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem
Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das
Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen
Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes
hingewiesen wird.
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur
einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte
und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere
Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen
mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Urnenplätze werden im Bestattungsfall der Reihe
nach und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Eine
Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Die Namen und Daten der Verstorbenen sind je auf einem
Steinkissen vermerkt. Dieses wird nach Ablauf der in § 15
festgelegten Ruhezeit entfernt.
(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen
von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
(3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine
individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
§ 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben
dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser
Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen,
so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser
Satzung ist, entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein
Ausgabe 5 · Seite 17
(3)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist
untersagt.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen
aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten
und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu
einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten,
dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung
sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die
Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt
insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf
den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge
zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von
Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile
davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es
zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger
die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung
beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind
die Anforderungen des § 8 zu beachten.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen
ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende
öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht
Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
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(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes abräumt.
(8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des
Friedhofsträgers.
§ 26
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen,
längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten
Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
§ 27
Grabmale
Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und
der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.
Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art
und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit
Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise
Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches
gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach
Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der
Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall
kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach
der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.
§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister
haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine
so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen
kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat
eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger
kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten
Vorlagen ausgeführt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und
Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt,
ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile
davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der
Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt
oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen
als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem
Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus
mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von
Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal
jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines
Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die
zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers
entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei
Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die
Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf
grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung
durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet
dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den
Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die
Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach
der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat
der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen.
Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29
zu beachten.
Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
(1) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die
zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt
sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der
Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus
religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.
(3) Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten
Verstorbenen dürfen nur mit der Erlaubnis des Amtsarztes
aufgestellt werden. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der
Erlaubnis des Amtsarztes.
(4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in der Kirche
oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der
Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
§ 33
Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung
als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen
Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören.
(3) Die Benutzung der Kirche für nichtchristliche Trauerfeiern
ist generell nicht gestattet.
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung
von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als
der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner
christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich
das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen
christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über
welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind,
werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19
Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche
oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere,
durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und
Einrichtungen entstehen.
§ 37
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und
anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Seifersdorf erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils
geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz
1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis
34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße
können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
Ausgabe 5 · Seite 19
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür
geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die
für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich
und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie
durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur
Einsichtnahme bei Herrn Mirko Kerl in Seifersdorf Nr. 9 und
im Evang.-Luth. Pfarramt Weida, Kirchplatz 4, in 07570 Weida aus.
§ 40
Rechtsmittel
Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evang. Luth. Kirchgemeinde Seifersdorf,
Kirchplatz 4, 07570 Weida
Widerspruch einlegen.
Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
einen Widerspruchsbescheid.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der
Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser
Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils
am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 22.04.2004 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
D. S. gez. Steudel
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Gera, 2.11.2011
Der Leiter/die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
D. S. gez. Strauß
Amtsleiter/in
2.
Landratsamt Greiz
Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 mit Grabmalund Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 wird
rechtsaufsichtlich genehmigt
Greiz am 17.04.2012
D. S. gez. St. Brehm
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Seifersdorf am 21.06.2011 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Seifersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die
Aufsichtsbehörde hat am 02.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8/
Ausgabe 5 · Seite 20
12 K 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am
17.04. 2012 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung mit Grabmal- und
Bepflanzungsordnung für den Friedhof Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf wird deshalb ausgefertigt und
öffentlich bekannt gemacht.
Weida, den 03.05.2012
gez. Martin Schäfer
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Kirchengemeindeverbandes Weida
Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 21.6.2011
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen
in folgender Reihe:
A. Brandenburg und Thüringen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
der Ehegatte
der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Geschwister
die Enkelkinder
die Großeltern
der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft
B. Sachsen-Anhalt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
C.
der Ehegatte
der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die volljährigen Kinder
die Eltern
die Großeltern
die volljährigen Geschwister
die volljährigen Enkelkinder
Sachsen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
der Ehegatte
der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
die Kinder
die Eltern
die Geschwister
der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
der gesetzliche Betreuer
der sonstige Sorgeberechtigte
die Großeltern
die Enkelkinder
sonstige Verwandte
7.
8.
9.
10.
11.
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf
vom 21.06.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1:
§1
§2
§3
§4
§5
Abschnitt 2:
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Gebühren
Gebührenpflicht
Gebührenschuldner
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
Rechtsmittel
Gebührentarif
Nutzungsgebühren
Bestattungsgebühren
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Gebühren für die Grabberäumung
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Gebühren für die Benutzung der Kirche und der
Friedhofskapelle
Verwaltungskosten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Gebühren
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs in Seifersdorf, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen
des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen,
sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer
gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren
haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch
einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen
sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren
nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende
Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig
angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im
Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie
ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes
verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann
der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Seifersdorf,
Kirchplatz 4, 07570 Weida
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt
einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen
Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung
eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
2.
für eine Grabstätte in der
Gemeinschaftsgrabanlage
2.1.
je Urnengrabstätte für 20 Jahre
einschließlich einmaligem Herstellungsund Pflegebeitrag
270,00 EUR
2.2.
Für das Setzen eines Steinkissens mit
den persönlichen Daten d.
Verstorbenen
250,00 EUR
Sollten dem Friedhofsträger höhere Kosten entstehen, so sind ihm in jedem Falle die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer zu
ersetzen.
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten
an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende
Gebühren erhoben:
1. Einzelerdgrabstätte
12,00 EUR
2. Doppelerdgrabstätte
24,00 EUR
3. Einzelurnengrabstätte
8,00 EUR
4. Doppelurnengrabstätte
16,00 EUR
§7
Bestattungsgebühren
Mit der Bestattung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Bestattungsgebühren fallen daher nicht an.
§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Für die Umbettung von Urnen und Leichen werden folgende Gebühren erhoben:
Umbettung einer Leiche
1509,- EUR
Umbettung einer Urne
159,- EUR
Dem Friedhofsträger sind in jedem Falle mindestens die tatsächlich entstanden Kosten zu ersetzen.
Abschnitt 2: Gebührentarif
§9
Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit
oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte tragen grundsätzlich die
Nutzungsberechtigen Sorge.
Muss die Beräumung einer Grabstätte vom Friedhofsträger vorgenommen werden fallen folgende Gebühren an.
1. für die Beräumung eine Urnengrabstätte
100,- EUR
2. für die Beräumung eine Einzelerdgrabstätte
200,- EUR
3. für die Beräumung eine Doppelerdgrabstätte
400,- EUR
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden
unabhängig von der Größe und der Art der Grabstätte Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben:
Jährlich
12,50 EUR
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren dienen dem Friedhofsträger zur Deckung der Personal- und Sachkosten der Friedhofsverwaltung und Friedhofsunterhaltung. Zu den Sachkosten der
Friedhofsunterhaltung gehören insbesondere die Kosten für Berufsgenossenschaft, Betriebs- und Kraftstoffe sowie Maschinen,
Geräte und Materialien zur Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten (Wege, Einfriedungen, Rasenund Pflanzflächen, Gehölze), außerdem Kosten für die Pflege der
Friedhofsanlage durch damit beauftragte Dritte (Baum- und Heckenschnitt)
Friedhofsunterhaltungsgebühren werden auch erhoben für
Grabstätten, für die Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten
dieser Friedhofsgebührenordnung vergeben wurden.
§6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1.
für Wahlgräber
1.1.
je Wahlgrabstätte - Erdbestattung
1.1.1. Einzelerdgrabstätte für 20 Jahre
240,00 EUR
1.1.2. Doppelerdgrabstätte für 20 Jahre
480,00 EUR
1.2.
je Wahlgrabstätte – Urnenbeisetzung
1.2.1. Einzelurnengrabstätte
160,00 EUR
1.2.2. Doppelurnengrabstätte
320,00 EUR
§ 11
Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Kirche bei kirchlichen Trauerfern
werden keine Gebühren erhoben. Die Vorbereitung des Raumes und die Reinigung wird in ehrenamtlicher Arbeit geleistet.
(2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung, die in der Leichenhalle abgehalten werden, werden folgende Gebühren
erhoben:
1. für Energie, Heizung, Gebäudeunterhaltung,
Reinigung
95,- EUR
Ausgabe 5 · Seite 21
§ 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden
Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass
einer Bestattung
10,- EUR
2. für die Genehmigung von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen
2.1. für die Gestattung der Aufstellung eines
liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von
0,15 m oder einer Grabplatte
10,- EUR
2.2. für die Gestattung der Errichtung eines Grabmals
mit einer Höhe von mehr als 0,15 m
10,- EUR
3. entfällt
4. für sonstige Verwaltungsleistungen
4.1. Genehmigung einer Umbettung
10,- EUR
4.2. Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten
10,- EUR
4.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und
Gewerbetreibende
10,- EUR
4.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden,
soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung
in einem Wahlgrab besteht
10,- EUR
4.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs
mit einem Kraftfahrzeug
10,- EUR
4.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis
10,- EUR
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die
Friedhofsgebührenordnung vom 22.04.2004 außer Kraft.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
D. S.
gez. Steudel
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1.
Kreiskirchenamt
Der Leiter/die Leiterin
des Kreiskirchenamtes
Gera, den 2.11.2011
D. S. gez. Strauß
Amtsleiter/in
2.
Landratsamt Greiz
Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011
wird rechtsaufsichtlich genehmigt.
Greiz, den 17.04.2012
D. S.
gez. St. Brehm
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Seifersdorf am 21.06.2011 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Seifersdorf wurde dem
Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 2.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8/12 K331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am
17.04.2012 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf wird hiermit
ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Weida, den 03.05.2012
gez. Martin Schäfer
Vorsitzender des Gemeindekirchenrates
Kirchengemeindeverbandes Weida
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf
vom 21.06.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§1
Ausgabe 5 · Seite 22
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
§3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
§4
Grabmale von Gemeinschaftsanlagen
§5
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§1
(1) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.1
(2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umfassen sämtliche Arten von Wahlgrabstätten, Abteilungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften umfassen ausschließlich Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet
sich nach den Bestimmungen der §§ 21 sowie 24 bis 28 der
Friedhofssatzung.
Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden.
Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis
100 cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und
ab 151 cm Höhe 18 cm.
Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung
dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen
gleichmäßig bearbeitet sein.
Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen
aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
§3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des
§ 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften
§4
Grabmale von Gemeinschaftsanlagen
(1) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe aus Natursteine zu verwenden.
(2) Die Grabmale sind einheitlich als Steinkissen von 30 x 20 cm,
bei einer Stärke von 12 cm in die Rasenfläche zu setzen. Die
Inschrift enthält den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des/ der Verstorbenen. Die Inschrift ist mit weißer Farbe
zu gestalten.
(3) Der Friedhofsträger besorgt die Grabmale und lässt sie setzen. Sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers.
§5
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Das Ablegen von
Blumen, Kränzen und Gebinden, sowie das Aufstellen von
Vasen und Einplanzungen außerhalb der dafür ausgewiesenen
Fläche ist nicht gestattet.
Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang
oder auf andere Weise regeln.
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom 21.06.
2011 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit
dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.
1
§ 7 Absatz 5 Satz 3 Friedhofsverordnung ist zu beachten.
Friedhofsträger:
Weida, den 21.06.2011
gez. Christine Schäfer
Vorsitzende des
Gemeindekirchenrates
D. S. Steudel
Mitglied des
Gemeindekirchenrates
Anlage 2.1 - Pflanzenliste
(1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in
der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige
Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen
Cotoneaster dammeri
Zwergmispel
Dryas octopetala
Silberwurzel
Evonymus fortunei vegetus Kriechender Spindelbaum
Acaena microphylla
Stachelnüsschen
Antennaria dioica tomentosa Katzenpfötchen
Sagina subulata
Sternmoos
Sedum acre
Mauerpfeffer
Sedum spurium und Formen Fette Henne, Fettkraut
Thymus serphyllum
Thymian
b) für schattige Lagen
Hedera helix
Efeu
Pachysandra terminalis
Ausdauernder Dickmantel
Vinca minor
Immergrün
Ajuga reptans
Günsel
Cotula squalida
Fliedermoos
Lysimachia nummularia
Pfennigkraut
Waldsteinia ternata
Waldsteinie
(2) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten,
dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend
nach dem Verblühen zu beseitigen.
Ausschreibung
Ab 1. Oktober 2012 ist folgendes Flurstück zur Verpachtung frei:
Gemarkung Sirbis, Flur 1, Lagebezeichnung: „Der Schilfteich,
Im Dorfe“
Flurstück 21, Größe 4.456 m²
Bewerbungen sind schriftlich bis zum 30.06.2012 an den Bürgermeister der Gemeinde Zedlitz, Herrn Schoßee oder an die
Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf, Liegenschaften,
Karl-Marx-Platz 13, 07589 Münchenbernsdorf zu richten.
Für den Zuschlag wird das Konzept und der Preis entscheidend
sein.
gez. Würth – Sachbearbeiter Liegenschaften
Gemeinde Saara
Bekanntmachungen der Gemeinde Saara
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates
Saara am 17.04.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 050412
Bestätigung der Niederschrift vom 13.03.2012
Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 8/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 060412
Der Gemeinderat der Gemeinde Saara beschließt in der Haushaltstelle 6300.94001 (Baumaßnahme Großsaara Gehweg L 1076
+ Nebenanlagen) im Haushalt 2012 eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 9.029,05 €.
Die Deckung ist gewährleistet durch eine überplanmäßige Einnahme in der HHSt. 9100.31000 (Entnahme Rücklage) in Höhe
von 9.029,05 €.
Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 0/ 8/ 0
Beschluss nicht angenommen
Beschluss-Nr. 070412
Der Gemeinderat der Gemeinde Saara beschließt auf der Grundlage des Vertragsangebotes des Ing.büro Clauß vom 11.10.2011
zum Bauvorhaben Neubau Fuß-/Radweg L 1076, 2. BA GeißenGroßsaara, eine Teilbeauftragung des Ing.büros Clauß für das
Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 2.400,00 € (brutto) als außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 6300.94800 (Neubau Fuß-/Radweg). Die Deckung ist gewährleistet durch eine
überplanmäßige Einnahme in der HHSt. 9100.31000 (Entnahme
Rücklage) in Höhe von 2.400,00 €.
Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 8/ 0/ 0
Beschluss angenommen
In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates Saara am 02.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr. 090512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 1 – Maurer- und Putzarbeiten,
den Zuschlag an die Firma Hoch- und Tiefbau GmbH aus Berga
zu einem Bruttopreis von 4.566,63 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 100512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 2 – Estricharbeiten, den Zuschlag an die Firma Witschas GmbH aus Erfurt zu einem Bruttopreis von 2.512,86 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 110512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 3 – Lehmbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Lehmbau-Barth aus Wickerstedt zu einem
Bruttopreis von 7.198,56 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 120512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 4 – Tischler- und Trockenbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Kertscher aus Münchenbernsdorf zu einem Bruttopreis von 10.693,61 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 130512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 5 – Fliesenlegerarbeiten, den
Zuschlag an die Firma Fliesenverlegung Petrowitz aus Oppurg
zu einem Bruttopreis von 3.083,19 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 140512
Gemäß Vergabevorschlag itl Ingenieurbüro vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof
Großssaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 6 – Sanitär- und
Heizungsinstallation, den Zuschlag an die Firma Geschw. Gans
aus Greiz zu einem Bruttopreis von 14.431,44 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 150512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Lenich vom 24.04.2012 vergibt
die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 7 – Elektroinstallation,
den Zuschlag an die Firma Elektro Reinhardt aus Münchenbernsdorf zu einem Bruttopreis von 8.207,67 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Ausgabe 5 · Seite 23
Beschluss-Nr. 160512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 8 – Abdichtungs- und Putzarbeiten, den Zuschlag an die Firma Hoch- und Tiefbau GmbH aus
Berga zu einem Bruttopreis von 5.539,45 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 170512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 9 – Tischler-, Treppen- und Trockenbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Wöckel aus Walpernhain zu einem Bruttopreis von 28.052,13 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
Beschluss-Nr. 180512
Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die
Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara,
Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 10 – Anstricharbeiten, den Zuschlag an die Firma Müller aus Schwarzbach zu einem Bruttopreis von 3.360,98 €.
Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0
Beschluss angenommen
gez. Frankenberg
Bürgermeister
Gemeinde Saara
Mitteilungen
Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
Auf, auf zum sechsten Familientag
der Jägerschaft Gera e.V.
gen ihr Können. Die Falkner präsentieren ihre Tiere in gewohnt
spektakulärer Weise und natürlich untermauern die Jagdhornbläser das bunte Treiben. Besucher können der Holzbildhauerin Simone Heinze aus Jena bei Schaftverschneidungen an
Jagdwaffen zuschauen. Die Absolventen der Jagdschule erhalten zum Familientag ihre Urkunden und stehen neuen Interessenten Rede und Antwort zu den Themen Haar- und Federwild,
Jagdrecht, Jagdwaffen, Hundewesen, Naturschutz, Waldbau
oder Wild als hochwertiges Nahrungsmittel. Interessant ist,
dass der Frauenanteil unter den Jägern ständig steigt. So waren
im letzten Ausbildungsjahr bereits drei von neun Jagdschülern
Frauen. Die erste Anmeldung für das kommende Ausbildungsjahr ist eine Frau, die 17-jährige Samantha Rodzimanowski aus
Gera. Bundesweit sind laut der Fachzeitschrift „Jäger“ bereits
20% der Jagdschüler Waidfrauen. Vor 20 Jahren machten diese
gerade mal 1% aus. 62% der Frauen gaben als Motiv die Hundeausbildung an, während bei den Männern 57% ihren Appetit
auf schmackhaftes Wild als Jagdmotiv nannten. An der Stelle
sei abschließend erwähnt, dass es, wie jedes Jahr, Wildschwein
am Spieß und Wildschweinbratwürste mit allen möglichen weiteren kulinarischen Köstlichkeiten geben wird.
Weitere Informationen, Impressionen vergangener Familientage
und einen Kurzfilm gibt es auf der Internetseite: www.jägerschaft-gera.de zu sehen.
Hans-Peter Habel
Jugendweihe der Schülerinnen/Schüler
des Dörffel-Gymnasiums Weida
aus Münchenbernsdorf und Umgebung
Folgende Jugendweihlinge nehmen an der Feierstunde am
09.06.2012 im Theater in Gera teil:
Lucile Damme
Paul Rasche
Michelle Hartmann
Pierce Seliger
Pamela Süß
Den Jugendlichen
wünschen wir eine
unvergessliche Feier
und einen
erfolgreichen Start
in das
Erwachsenleben.
Die Eltern
Oldtimertraktoren, Falkner, Kinderprogramm,
Wildsau am Spieß, Schießkino, usw.
Traditionell findet auch in diesem Jahr der Familientag der Jägerschaft Gera in der Spielscheune Saara statt. Am 2. Juni 2012,
ab 10.00 Uhr, dreht sich hier alles um die Jagd, die Hege und
den Naturschutz.
Der Natur, dem Wald und dem Landleben verbunden, sind die
Jäger Ansprechpartner für alle Interessierten und das waren im
letzten Jahr immer hin ca. 600 Besucher. Neben den üblichen
Themen, wie Fallenbau zur Raubwildbejagung, Trophäenschau,
oder Jungjägerausbildung, findet zusätzlich eine Präsentation
von alten Traktoren statt. Auch in diesem Jahr gibt es ein
Schießkino, Luftgewehr- und Armbrustschießen, Jagdhundevorführung und eine Bastelstraße für Kinder. Hier werden z.B.
Nistkästen gebaut, Kinder zu gefährlichen Tieren geschminkt
oder mit dem Jagdmobil, einem eigenwilligen Geländefahrzeug,
herum gefahren. Nicht nur Kinder können am Infomobil der Jägerschaft ihr Allgemeinwissen zu den Themen Wald, Wild,
Natur testen und erweitern. Kinder der Musikschule Dörlitz zeiAusgabe 5 · Seite 24
Stadt Münchenbernsdorf
Es geht voran
am Markt in Münchenbernsdorf
Die Häuser Schillerplatz 5 sowie Kleine Schloßstraße 1 und 1a
wurden bereits abgerissen.
Für diesen Bereich ist nach der Umgestaltung ein Treppengarten vorgesehen, der Blick und Zugang zu Kirche und Markt öffnen soll.
Im Rahmen der Sanierung des historischen Zentrums in Münchenbernsdorf geht es nun sichtbar voran. Die Umsetzung des
vorgesehenen Entwicklungskonzeptes soll bis Ende nächsten
Jahres abgeschlossen sein.
Münchenbernsdorf. Im Minutentakt an- und abfahrende Lastkraftwagen, schweres Baugerät und interessierte Anwohner
bestimmen seit einigen Tagen das Bild in der Innenstadt von
Münchenbernsdorf. Viele von Ihnen sind mit Fotoapparaten bewaffnet. Sie wollen den historischen Eingriff in das Bild ihrer
Stadt festhalten. Dabei ist der Abriss der drei Gebäude nur einer
der ersten Schritte auf dem Weg zu einer neuen Gestaltung.
Nachdem zu Beginn des Jahres bereits die Pflege und Fällung
von Bäumen am Kirchhof erfolgt war, ist nun der erste große Eingriff in die Struktur der Stadt in vollem Gange. Nach Abriss der
Gebäude und Sicherung des Geländes ist für diesen Bereich die
Gestaltung eines Treppengartens vorgesehen. So soll ein offener
und freundlich gestalteter Zugang zu Kirche und Markt entstehen. Außerdem rückt die Kirche wieder mehr in das Stadtbild.
In den nächsten Tagen sollen der Abriss und die Sicherung abgeschlossen sein. Doch damit ist nur ein Teilschritt des Gesamtprojektes umgesetzt. Das aus dem Landesprogramm für
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) geförderte Vorhaben umfasst die Erneuerung des
Marktplatzes und der angrenzenden Straßen mit neuem Natursteinpflaster, einem begehbaren Brunnen, einer Terrassierung
der Randbereiche des Marktes und der Umsetzung eines abgestimmten Gartenkonzeptes für das gesamte Areal. Im Rahmen
der Umbauarbeiten werden zudem die Leitungen der Versorger
erneuert und einer städtischer Oberflächenentwässerungskanal
errichtet.
Als nächster Schritt steht jedoch ein weiterer Abbruch an. Das
„alte Kino“ am Markt 19 soll in den nächsten Wochen abgerissen werden. Dazu werden noch Gespräche mit den Anwohnern
bezüglich der Sicherung und Fassadengestaltung ihrer angrenzenden Häuser geführt. Danach kann der Abriss ausgeschrieben werden.
Aufgrund des befristeten Zeitrahmens bis Ende des Jahres 2013
soll parallel an anderen Stellen ebenfalls weiter geplant und gearbeitet werden. Baustellenfahrzeuge und interessierte Anwohner werden also weiter das Stadtbild bestimmen, bevor
dieses in seiner neuen Gestaltung erstrahlen kann.
Grundschulnachrichten
„Das Handwerk im Märchen“
Am Samstag, dem 5. Mai, öffneten sich alle Türen der Grundschule Münchenbernsdorf, um die Ergebnisse der Projektwoche
zum Thema „Das Handwerk im Märchen“ den Eltern zu präsentieren. In den Tagen zuvor wurde noch einmal fleißig geprobt, an der Bühnendekoration und den Kostümen gearbeitet,
die Betonung und Aussprache verbessert und die Klassenräume
ansprechend für den Tag hergerichtet. Lampenfieber machte
sich am Freitag schon breit, als alle Märchen gefilmt wurden.
Am Samstag war es dann soweit. Der Chor der Grundschule eröffnete den Tag mit allen Eltern und Gästen. Schnell füllten sich
die Klassenräume und dann wurde gezeigt, was man vorher
über Wochen mit Anstrengung aber auch
Freude einstudiert
hatte. Acht verschiedene Märchen standen zur Auswahl und
wurden in unterschiedlicher Art und
Weise, als Theaterstück, Puppenspiel
oder mit der Trickbox
präsentiert.
Und so sah der Spielplan aus:
Maurice beim Spinnen von Schafwolle
1a: Hans im Glück
1b:Schneewittchen
2a:Die Bremer Stadtmusikanten 2b:Des Kaisers neue Kleider
3a:Hase und Igel
3b:Frau Holle
4a:Rumpelstilzchen
4b:Das tapfere Schneiderlein
1 Wohnung zu vermieten
44,50 m2 (2 Zimmer, Küche, Bad, Flur und PKWStellplatz)
Etage:
2. OG
Grundmiete: 183,43 € zzgl. Nebemkosten
Größe:
Interessenten melden sich bitte in der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf bei Frau Würth zu den Sprechzeiten
oder unter Tel. 036604/89932 oder 31.
Die Darsteller von „Hans im Glück“
Nach den Aufführungen schlemmten die Kinder an der Obstund Gemüsetheke und unser Förderverein verkaufte Roster und
Getränke.
Wir möchten an dieser Stelle den Eltern ein großes Dankeschön
aussprechen. Viele unterstützten uns bei der Herstellung von
Bühnendekoration und Kostümen.
H. Frölich
Wie aus Lukas
ein röhrender Leithirsch wurde....
Am 29. März 2012 erlebte die Klasse 1b einen ganz besonders
schönen Schultag.
Zuerst zogen die 17 Mädchen und Jungen los, um den Osterhasen zu finden. Im Gepäck hatten sie unter anderem die Lehrerin
Frau Werner, die die Klasse während meiner Abwesenheit mit
ganz viel Herz unterrichtete, liebe Muttis und 3 Kinderwagen
mit kleinen Geschwistern. Im Park des Pflegeheimes sind sie
dann auch schnell fündig geworden.
Ein großer Osterhase wartete schon auf die muntere Schar.
Nachdem alle Ostereier und Leckereien in den von den Kids
selbst gebastelten Körbchen gefunden waren, gab es Zeit zum
Spielen, Naschen und für kleine sportliche Wettkämpfe.
An dieser Stelle ein großes DANKESCHÖN an die fleißigen
„Osterhasen“ und alle anderen Helfer!
Ausgabe 5 · Seite 25
Doch nun wartete noch ein weiterer “tierischer“ Höhepunkt auf
die Kinder.
Im Mehrzweckraum des Hortes trafen sie auf ein ganz besonderes Naturevent.
Herr Retterath brachte 2 „duftende“ Frettchen, seinen Stöberhund Michel und einen
Greifvogel mit. In einer lustigen Show lernten wir nicht nur
viel über diese Tiere, über Tierund Naturschutz, über die
Jagd und Tollwut. Auch entdeckten wir verborgene Talente und den großen Mut
unserer Kinder. So wissen wir
jetzt nicht nur, dass Frettchen
äußerst biegsam sind und sonderbar „duften“, sondern auch
dass sich die kleine, mutige
Francesca gut als hopsende
Beute (Hase) für den „Greiftöter“ eignet. Lukas verwandelte
sich in einen röhrenden Leithirsch mit einem Rudel von geschätzt 1000 Weibchen!
Luka Noel schlüpfte in das Fell eines Wildschweinkeilers und
Damien ist nun Spezialist in der Dressur von Stöberhunden. Alle
Kinder waren so mutig, den Greifvogel auf ihrem Arm zu halten! Im Namen aller Schüler der Klasse 1b, möchte ich mich beim
Landhotel & Gasthof „Zur Goldenen Aue“ (Triptis/Oberpöllnitz)
für die finanzielle Unterstützung der Falknershow ganz herzlich
bedanken!
Es war ein gelungener Wandertag mit viel Spaß und lebendigem
Lernen!
Antje Baumgartl
Klassenlehrerin der Klasse 1b
Regelschulnachrichten
Klassenfahrt der Klasse 9a nach Berlin
Unsere Klasse fuhr am Mittwoch, den 21.03.2012 nach Berlin los.
Um 12.00 Uhr waren wir an unserem Hostel, wo wir übernachteten. Es war sehr warmes und sonniges Wetter. Wir besuchten
am Mittwoch noch das KDW und machten eine Stadtführung.
Am Donnerstag besuchten wir vormittags das Naturkundemuseum und hatten danach einige Stunden zur freien Verfügung.
Um 15.00 Uhr stand eine Besichtigung des Fernsehturms auf unserem Plan und dank des tollen Wetters hatten wir einen wundervollen Ausblick. Im Anschluss hatten wir am Alexanderplatz
noch Zeit zur Verfügung und gingen abends zur „Echo-Verleihung“, wo wir Stars wie Katy Perry und Die Atzen sahen. Am
Freitagmorgen besuchten wir noch den Bundestag und trafen
uns mit Herrn Volkmar Vogel aus Großsaara. Das Gespräch mit
ihm war sehr interressant. Danach besuchten wir noch das
Brandenburger Tor und um 15.00 Uhr traten wir die Heimfahrt
nach Münchenbernsdorf an. Rundum hatten wir eine tolle Klassenfahrt.
Unterwegs im Netz
Die Schüler der Klasse 7 der Regelschule Münchenbernsdorf
führten am 24.4.2012 unter Leitung von Frau Hühne einen besonderen Projekttag durch.
Zentrales Thema war der sichere Umgang mit dem Internet.
Ganz alltägliche Fragen der Schüler wurden dabei untersucht
und beantwortet. „Darf ich Fotos im Internet veröffentlichen?“
„Welche Gefahren lauern im Chat?“ Die Schüler beschäftigten
sich mit dem Urheberrecht, dem Recht auf Privatsphäre, stellten Tipps für den richtigen Umgang im Chat zusammen und vieles mehr.
Gleichzeitig wurde der Tag zum intensiven Methodentraining
genutzt, verschiedene Lernformen des kooperativen Lernens
ausprobiert. Ganz lieber Dank gilt natürlich den Müttern, die ein
leckeres Frühstück zubereitet haben. Die letzte Unterrichtsstunde wurde genutzt, um die Ausstellung im Kulturhaus anzusehen.
Münchenbernsdorfer erkämpfen erneut
den Hallenfußballpokal in Weida
Als Favoriten starteten unsere Jungs zu den Stadtmeisterschaften im Hallenfußball in Weida, hieß es doch den Pokal vom letzten Jahr in der Klassenstufe 9/10 zu verteidigen.
Vier Teams gingen an den Start und unser erstes Spiel gewannen wir überlegen mit 4:0 gegen die Vertretung der Comeniusschule.
Im zweiten Spiel hieß der Gegner Gymnasium Weida, Klasse 9,
die sich als starker Brocken erwiesen und erst kurz vor Spielende schoss Steven Süß das erlösende 1:0.
Das letzte Spiel gegen die Jungs der Klasse 10 der Max-GreilSchule war eigentlich nur noch reine Formsache, ein 5:0 komplettierte den Erfolg.
Herzlichen Glückwunsch zum Pokalgewinn und vielen Dank an
Paul Menzel (8b), Steven Süß (9b), Samuel Hölscher, Chris Knab
und Paul Rösler (10b)
Klasse 5a im „Grünen Klassenzimmer“
Wir möchten uns besonders bei Herrn Lüdecke und Frau Frankenberg sowie bei Herrn und Frau Schindler bedanken, die mitgefahren sind und uns diese tolle Fahrt ermöglichten.
Im Namen der Klasse 9a
Luisa Barth
Ausgabe 5 · Seite 26
Die Klasse 5a unternahm am 06.03.12 eine Exkursion ins „Grüne
Klassenzimmer“.
Hier lernten wir den Wirtschaftsraum um Ronneburg näher kennen. Wir besuchten u.a. ein Schaubergwerk, in dem wir viele interessante Informationen erhielten.
Außerdem gingen wir durch
die neue Landschaft und bearbeiteten ein Arbeitsblatt dazu.
Zum Abschluss unserer Exkursion waren wir in einem Museum und schauten uns dort
verschiedene Modelle an.
Ein großes Dankeschön geht
an das Busunternehmen aus
Ronneburg, welches uns diese
Fahrt kostenfrei ermöglichte
sowie an an Frau Hummitzsch,
die unsere Geographielehrerin
vertrat.
Vereine und Verbände
VdK Münchenbernsdorf informiert
und gratuliert
Sozialverband VdK Hessen-Thüringen
Wir verschaffen Ihnen Klarheit über soziale Ansprüche und bringen Anträge oder Widersprüche auf den Weg.
Am 12.6.2012 feiert Frau Steffi Nawroth ihren Geburtstag. Die
Mitglieder und der Vorstand wünschen alles Gute und viel Gesundheit für das neue Lebensjahr.
Achtung!! Achtung!!
Am 20.6. um 15.00 Uhr im Pflegeheim in Münchenbernsdorf, im
Speisesaal, Bahnhofstr. 16 - 18, treffen wir uns. Die Geschäftsführerin Frau Schönfeld möchte uns Informationen über unser
Seniorenzentrum Münchenbernsdorf geben. Der Vdk freut sich
über jeden Bürger, der etwas darüber wissen möchte.
Klasse 5a
Mit freundlichen Grüßen
Ihr VdK Münchenbernsdorf
Alte Försterei
Da brummte der (Berliner)
Bär mit der 10b
Domizil: Alte Försterei · Hinter der Mauer 9
Liebe Leserin, lieber Leser,
Arthur Rösel haben Sie diesen Namen schon einmal gehört?
Arthur Rösel wurde 1859 in Thüringen, in Münchenbernsdorf
geboren.
Als Violinist und Komponist war er in verschiedenen Orchestern
tätig, bevor er 1887 in Weimar zuerst Hofkonzertmeister und
später Lehrer an der Großherzoglichen Musikschule wurde.
Er starb 1934 in Weimar.
Wir, Mitglieder des Heimatvereins, waren von Frau Sonja Rösel
(Mitglied unseres Heimatvereins) eingeladen, ein Konzert in der
Schlosskapelle in Saalfeld zu besuchen. Das Programm war
überschrieben:
Ein Großer unter Größen – Arthur Rösel
1859 - 1934
Wir, 5 Münchenbernsdorfer (3 Heimatverein-Mitglieder), erlebten einen sehr schönen Lieder-Abend.
Es wurden Lieder mit Texten von Arthur Rösel vorgetragen.
Gestaltet wurde der Abend von Studierenden und Lehrenden
der Universität „Mozarteum“ Salzburg/Innsbruck.
Bezeichnet als: Eine musikalisch-historische Skizze
Die jungen Stimmen mit ihrem wunderbaren Vortrag haben uns
sehr begeistert. Die Texte machten nachdenklich, waren belustigend - also ebenfalls sehr gut.
Sprach, vom Wind gewiegt, der Apfelbaum:
Junge Frau, an meinen Stamm gelehnt,
Sommermüdigkeit ist in uns beiden.
Aber Sieh! Meine Frücht sind so reif geworden
und um ihre wundervolle Schwere
geht der Traum von einem Kindermündchen.
Lächelnd sprach die junge müde Frau,
sprach es ohne alle Müdigkeit,
ihre Hande auf den schweren Brüsten:
Deine Früchte sind so reif geworden,
reif wie ich
und um dies geheimnisvolle Wunder
geht der Traum von einem Kindermündchen.
Wenn Du ein tiefes Leid erfahren,
tief schmerzlich, unergründlich bang,
dann fliehe aus der Menschen Scharen,
zum Walde richte Deinen Gang.
Die Felsen und die Bäume wissen ein Wort zu sagen
Ausgabe 5 · Seite 27
auch von Schmerz;
der Sturm, der Blitz hat oft zerrissen
die Felsenbrust, das Waldesherz.
Sie werden Dir kein Trostwort sagen,
wie hülfereich die Menschen tun,
doch wird ihr Echo mit Dir klagen
und wieder schweigend mit Dir ruh’n.
Als Heimatverein wussten wir bisher nichts von Arthur Rösel
und freuen uns, Ihnen einen musikalisch so begabten und in den
Jahren am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts berühmten Münchenbernsdorfer namentlich bekannt machen zu
können.
Mit Hilfe von Frau Sonja Rösel/Saalfeld wird es möglich sein,
Ihnen Arthur Rösel demnächst in Form eines Bildes vorzustellen.
Unsere Frage an Sie, hat jemand schon von diesem Violinist, Kapellmeister und Komponist gewusst?
Bitte, bringen Sie uns auf Ihren Wissensstand. Besitzen Sie alte
Bilder oder Zeitungsausschnitte, wir freuen uns auf Ihre Mithilfe.
Wieder eine herzliche Einladung an Sie.
Unser Heimatverein trifft sich am 7. Juni 2012 in der Reichspost.
Wir beginnen um 19.30 Uhr.
Marga Brauner
Heimatverein e.V.
Gemeinde Hundhaupten
Nachlese 1. Mai
Thüringer Hofleben e.V.
Bei bestem Wetter konnte
sich der Verein über viele
Gäste und Interessierte
freuen. Zauberhaft dekoriert war die ländliche
Idylle in Markersdorf, dem
Vereinssitz.
Kinder zog es auf die
große Wiese zu den Eseln
und dem großen Tipi.
Dort hatte auch Stephan
Beyer alle Hände voll zu
tun, den Interessierten
das Wünschelrutengehen
zu erklären.
Beyers haben Ihren Hof in
Schöna und sind einer der
beiden Gründungshöfe des
Vereins.
Im Hof selbst konnte man
unterm blühenden Apfelbaum Herzhaftes der
Straußenfarm aus Hellborn genießen.
Einige warteten nach der
Mittagszeit auf den Start
von Kaffee und Kuchen. Die Frauen des
markersdorfer Gondelvereins hatten ihren köstlichen Bauernkuchen gebacken.
Für Spaß und gute
Laune sorgte erlebnispädagogisch Felix
Ripka.
zum gemeinsamen Musizieren. An der Pflanzentauschbörse
konnte man tauschen, einkaufen oder sich fachkundigen Rat von
Gerald Ripka, dessen eigentliches Spezialgebiet alte Streuobstwiesen sind, einholen.
Vielen Dank an alle, die ihre Talente eingebracht haben und natürlich an alle, die sich auf den Weg gemacht haben.
Catrin Ripka im Namen des Vereins
Nach der Veranstaltung ist vor der Veranstaltung, und so
weisen wir hin, beispielsweise auf die
Hofmanufactur
am 31. Mai, 19.30 bis 21 Uhr.
Am 31. Mai werden Constanze Dahlke, Henriette Schlegel,
Ute Betzold und Simone Renner mit Spinnrädern, Webrahmen und viel Wolle zum Verarbeiten vor Ort sein.
Angeboten werden Grundkenntnisse im Spinnen, Weben
oder Filzen. Dabei können dekorativer Fenster- und Raumschmuck, kleine Taschen, beispielsweise Handytaschen,
Borden und Bordüren, Gardinchen u.v.a hergestellt werden.
Unter fachkundiger Anleitung hat Ihre Kreativität freien
Lauf. Melden Sie sich an unter der E-Mail: [email protected]
oder telefonisch unter 0365 8008898. Besuchen Sie unsere
Internetseiten www.thüringer-hofleben.de und informieren
Sie sich dort über die weiteren Veranstaltungen, beispielsweise in den Rubriken Seelenwellness, Kräuterküche und
Waldaktivitäten.
Eine Nachlese, die uns von Klaus Recknagel zugesandt wurde:
Der Verein „Thüringer Hofleben e.V.“
öffnete am 1. Mai Tür und Tor.
Es war der Hof der Familie Ripka in Markersdorf, der auch der Sitz
des neu gegründeten Vereins ist, der bei strahlendem Sonnenschein
zahlreiche Besucher aus Nah und Fern anzog.
Zu Fuß, mit dem Auto oder mit Fahrrädern erreichten die Neugierigen ein wahrhaft lohnendes Ziel. Man geht wohl nicht fehl, solch
einen Besucherandrang als einen Wandel von der Spaßkultur hin zu
(frei nach Goethe) „das GUTE liegt so nah“ zu sehen. Das „GUTE“
sind hier Menschen und Orte, die sich bewusst rückbesinnen auf
wertvolles, erhaltenswertes Wissen und verloren gegangene Fähigkeiten. Sich als Mensch in Einheit und Harmonie mit der Umwelt
zu fühlen, inneres Gleichgewicht zu finden, vorhandene Schäden (in
der Natur und im Menschen zu heilen).
Eine Hüpfburg für Kinder war natürlich nicht zu finden, aber ein großes echtes Indianerzelt, grasende Esel auf der Wiese, das Ausprobieren eines Balanceaktes auf einem gespannten Seil, die Kunst des
Webens selbst ausprobieren, Töne erzeugen mit auf der kleinen
Hofbühne aufgebauten großen „Brunnenpfeifen“ und vieles mehr.
Es ist schon ein besonderes Erlebnis, wenn ein Besucher, ein „naturwissenschaftlich geprägter“ Ingenieur bei der Wassersuche mit
der Wünschelrute mehrmals an der gleichen Stelle fündig wird,
seine vorhandene Sensitivität nicht als esoterische Spinnerei abtun
kann, sich Musiker und Musikinteressierte spontan musikalische
Bälle zuspielen und dabei noch ein dankbares interessiertes Publikum haben.
Ein Blick auf den Veranstaltungsplan des Vereins zeigt, dass hier
eine Fülle von unmittelbar uns liegenden Werten neu entdeckt, neu
erschlossen wird. Wahrnehmbare Aktivitäten, wirkende Aktivitäten, ja lebensverändernde Aktivitäten – das GUTE in der unmittelbaren Nähe. Die angebotenen Veranstaltungen dieses neu gegründeten Vereins beeindrucken durch ihre Vielfalt. Den Vereinsmitgliedern und Unterstützern kann man nur für die Zukunft viel Erfolg
wünschen.
Klaus Recknagel
Gemeinde Schwarzbach
Werte Einwohner von Schwarzbach
In Anlehnung an die Kommunalwahlen am 22.04.2012 und dem
guten Wahlergebnis zur Wahl des neuen Bürgermeisters möchte
ich mich bei allen Wahlbeteiligten für das entgegengebrachte
Vertrauen auf das herzlichste bedanken.
Das Amt des Bürgermeisters werde ich am 01.08.2012 antreten.
Die Stationen „Mausefallenweg“ und Slakline in der
„Mistplatte“ waren gut besucht.
Auf der kleinen Bühne begeisterte Klaus Recknagel Groß
und Klein mit seiner Wasserorgel, ein klasse Instrument
Ausgabe 5 · Seite 28
Für meine Amtszeit wünsche ich mir eine aktive Bürgerbeteiligung mit Anregungen, kostruktiven Vorschlägen und reger Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der
stattfindeten Bürgersprechstunden.
Nur gemeinsam und auf vertrauensvoller Basis können wir unseren Ort weiter voranbringen.
Doris Hildebrandt
Gemeinde Lederhose
Lederhoser Kindergartennachrichten
„Lieber kleiner Löwenzahn, ich schau dich so gerne an.
So viel Sonnen vor dem Haus, ich such mir die schönste aus.“
Wenn die Wiesen gelb erblühen, viele Sonnen sind zu sehen,
dann heißt das der Frühling ist da.
Im Rahmen unseres Projektes „Ernährung" beschäftigen wir uns
momentan mit Kräutern, auch Wildkräutern, Blumen u.ä. Als
erstes haben wir in unser kleines Beet ein paar Kräuter gesät
und eingepflanzt. Unser Kindergarten steht umgeben von gelben Löwenzahnwiesen, da fiel uns doch etwas ein. Viele fleißige Hände, groß und klein sammelten feste Löwenzahnblüten
ein, einen großen Korb voll, dann zupften die Kinder die kleinen
Blütenblätter ab, das war eine ganz schöne Arbeit. 400 Gramm
wollten wir gern haben, die Blätter sind aber federleicht gewesen, so hatten wir viel zu tun. Manch einer pflückte da erst einmal einen schönen Wiesenstrauß für unser Zimmer oder für zu
Hause.
Es war gar nicht so einfach, einen Ameisenhügel zu finden, da
diese erst noch in „Arbeit“ sind. Wir konnten der emsigen Arbeit der Waldameisen zuschauen, jede hat dort ihre Aufgabe
und hilft, das der Hügel wächst. Dies werden wir natürlich weiterhin beobachten gehen.
Ganz wichtig im Monat Mai ist der Mutter - und Vatertag.
Viel Vorbereitungen gab es hier, denn wir hatten uns etwas
Besonderes ausgedacht. Es wurde nichts verraten, es war
streng geheim. Mit Anett vom Bewegungskurs haben wir uns
ans Töpfern getraut. Wir haben das erste Mal mit Ton gearbeitet, am Anfang etwas ungewohnt und kalt, entstanden richtige
kleine Kunstwerke wie
Schüsseln, Handabdrücke, Bilder mit Blumenund Gräserabdrücken.
Bei selbstgebackenen
Kuchen und Muffins
und einen gemütlichen
Bastelnachmittag übergaben die Kinder ihre
Geschenke den Muttis,
welche die Kunstwerke
bewunderten. Für die
Papas gab es einen
„Orden“ und einen dicken Kuss.
Das ist natürlich nicht alles, aber alles können wir hier und heute
euch nicht berichten, oder schaut einfach einmal auf unsere
Homepage www.kindergarten-lederhose.de
Bis bald - die Kinder und Erzieherinnen der Kindertagesstätte
Lederhose
Feuerwehrverein Lederhose/Neuensorga e.V.
Maibaumsetzen 2012
Als alles abgewogen war, ging es weiter mit Zucker und Zitrone
und ein bisschen Geduld, dann hatten wir unseren Löwenzahnsirup und unser Löwenzahngelee gekocht. Diesen mussten wir
natürlich am Nachmittag gleich mit Knäckebrot verkosten.
Selbst gesammelt und gekocht - das kann ja nur schmecken.
Als nächste warten wir, das unsere Linde im Garten blüht, denn
auch da geht es wieder ans Sammeln. Natürlich haben wir noch
viele, viele andere Ideen und probieren so manches aus.
Unsere Eltern bekamen zum Thema „Gesunde Ernährung“ beim
Elternabend auch viele Tipps und sogar leckere Rezepte zum
Ausprobieren von Ernährungsberaterin Sandra Gottschalk aus
Schwarzbach. Es war ein sehr interessanter und unterhaltsamer
Abend, und so manches lies uns Erwachsene ganz schön ins
Staunen kommen. Wir möchten uns hier für die Ausgestaltung
des Abends ganz herzlich bedanken. Ein Dankeschön auch an
unsere Patenschaftszahnärztin Frau Feiler aus Weida, welche
Wissenswertes rund um Milch- und „Schulzahn“ erzählte.
Süßes, gesund oder nicht ? In Maßen darf es sein. Süßes mögen
nicht nur wir, sondern auch Bienen, Wespen und Ameisen, das
beobachten wir täglich im Garten. Wir hörten, dass die Waldameisen sich riesige Hügel bauen, dies wollten wir bei einen Erkundungswaldspaziergang genauer betrachten. Gemeinsam mit
Herrn Dauster, und dessen Hund Cäsar gingen wir auf Tour.
Viele interessante Dinge erklärte uns Herr Dauster, aber er
musste zugeben, dass wir auch schon ganz schön viel wissen.
Große Anstrengungen wurden für die Vorbereitung des
diesjährigen Maibaumsetzens von den Vereinsmitgliedern und
örtlichen Helfern unternommen. Der Kranz und die Girlande
mussten gebunden werden. Dazu wurde am Sonntagvormittag
das notwendige Material aus dem Wald geholt. Am Brauhaus
gab es vom Rost eine kräftige Stärkung, um danach Kranz und
Girlande zu binden. Viele Hände schnitten das Reisig zurecht,
damit unser Jens dieses am Kranz befestigen konnte. Er ist nun
mal unser „Bindemeister“. Für das Hexenfeuer waren die Einwohner aufgefordert Baum- und Strauchschnitt zum Festplatz
zu bringen. Außerdem waren noch einige Reisighaufen, die von
unserer Gemeindearbeiterin angelegt waren, zusammen zu
fahren. Das haben wir aber erst unmittelbar vorher getan, um
unliebsame „Beigaben“ zu vermeiden. Alles war vorbereitet,
auch für das leibliche Wohl war gesorgt, sodass es am Vorabend
des 1. Mai, also zu Walpurgis, ein großes Hexenfeuer gab. Leider ohne Hexe. Trotzdem hatten die Kinder, die die Zeit bis zum
Abbrennen auf der Hüpfburg verbrachten, ihre helle Freude. So
war dies schon ein gelungener Auftakt zum eigentlichen Maibaumsetzen.
Traditionsgemäß versammelten wir uns am 1. Mai um 8.00 Uhr
morgens am Brauhaus, um in den Wald zu fahren und den
Maibaum zu holen, sodass bis Mittag für das Setzen alles vorbereitet war. Nun brauchten wir nur noch zu hoffen, dass am
Nachmittag viele kräftige Kerle kommen, um den "Riesen"
aufzustellen. Da an beiden Tagen so schönes Wetter war, wie
wir es zum Maibaumsetzen lange nicht hatten, kamen viele
Ausgabe 5 · Seite 29
Helfer und schaulustige Gäste, nicht nur aus Lederhose und
Neuensorga, sondern auch aus den umliegenden Orten. Sogar
der für unseren Ort zuständige Gesetzeshüter und unser Bürgermeister legten mit Hand an. Als alles geschafft und aufgeräumt war, konnten sich alle bei Bier und Bratwurst stärken.
Die Kinder konnten sich auf der Hüpfburg austoben und die
Erwachsenen haben sich noch gut unterhalten. Für uns als Veranstalter ist etwas eingetreten, was noch nie geschehen ist,
nämlich alle Getränke und Speisen waren zu unserer Freude
verkauft. So können wir doch sagen, dass es wieder ein gelungenes Fest gewesen ist.
Auf diesem Weg möchten wir, die Mitglieder des Feuerwehrvereins, uns bei allen Gästen und Helfern recht herzlich bedanken. Besonderer Dank geht an den langjährigen Sponsor des
Maibaums, Herrn Wolfgang Ladwig und an die Familien sen.
und jun. Ludwig vom Gasthof „Lederhose“ für die Nutzung des
Grundstücks. Dank sagen wir den Firmen, die uns schon die vielen Jahre unterstützen, die da sind: Fa. Oscar Jähnert, Lederhose, Fa. NEULE G.m.b.H., Neustadt, Fa. Landhof G.m.b.H.,
Münchenbernsdorf, Getränkefachmarkt U. Pistor, Großebersdorf, Fa. Bachwaren Fichtler, Münchenbernsdorf und AGRAR
e.G. Münchenbernsdorf. Ein Extradankeschön geht noch an
Elektromeister Matthias Müller aus Schwarzbach, der uns
kurzfristig mit Kabel und Elektroverteiler unterstützt hat. Das
nächste große Ereignis in Lederhose ist die 725-Jahrfeier im September. Das Maibaumsetzen 2012 war die Generalprobe dafür.
Zusammen mit den anderen Vereinen werden wir für ein gutes
Gelingen dieser Feier sorgen und hoffen, dass dazu noch mehr
Gäste kommen werden. Die Vorbereitung ist in vollem Gange.
Allen nochmals vielen Dank!
Der Feuerwehrverein Lederhose/Neuensorga.
Gemeinde Zedlitz
Nachrichten
aus dem Kindergarten „Silbergrund“
Kinder-Maibaumsetzen „Am Silbergrund“
Das Maibaumsetzen ist in unserer Einrichtung schon zu einer
festen Tradition geworden. Bevor es aber an die Arbeit geht,
haben sich die Kinder und Erzieher intensiv mit dem Thema beschäftigt. Sie sind Fragen auf den Grund gegangen wie z.B.:
Was ist überhaupt ein Maibaum? Welche Bedeutung hat das
Maibaumsetzen und wie muss ein Maibaum aussehen?
Bei zahlreichen Ausflügen in den Wald erkundeten die Kinder
die Vielfalt der Bäume und haben sie an Hand konkreter Merkmale genau bestimmt. Besonders die Birke stand anlässlich zum
Maibaumsetzen im Mittelpunkt. Vom 23.4 bis 27.4. war unsere
„Maibaumwoche“, da gab es viel zu tun. Die Arbeit machte sich
gleich viel leichter mit selbst gedichteten Liedern. Die Kinder
von 3 - 6 Jahren zogen gemeinsam mit Frau Dix und Frau Tripke
los um sich ihren Maibaum auszusuchen und alle halfen beim
Absägen der Birke.
Gemeinsam mit aller Kraft schleppten wir die Birke bis zum Kindergarten, wo die jüngeren Kinder bereits mit ihren Erzieherinnen einen prächtigen Maikranz gebunden hatten. Später wurden bunte Bänder abgemessen und geschnitten und an Baum
und Kranz festgeknotet.
Freitag, den 27. April, war nun endlich der große Tag, dem die
Kinder erwartungsvoll entgegenfieberten, unsere Maibaumsetzen! Bei herrlichem Sommerwetter stellten wir den Maibaum
Ausgabe 5 · Seite 30
mit viel Muskelkraft gemeinsam in unserem Garten auf.
Zum traditionellen Maibaumsetzen gehört auch gute
Stimmung, Musik und gutes
Essen! So auch bei uns. Als
die Arbeit geschafft war,
wurde auf den prächtigen
Maibaum angestoßen und
bei Schallmaienmusik, Tanz
und Spiel gefeiert. Das
machte alle hungrig und die
von den Kindern selbst gekochten Nudeln schmeckten
mittags im Freien besonders
gut. Stolz präsentierten die
Kinder den Muttis und Vatis
beim Abholen ihren Maibaum. Nun grüßt unser Maibaum vom Spielplatz und soll
unser Glücksbringer sein!
gez. T. Dix
Alles Neue bringt der Mai … so auch in Zedlitz/
Wolfgefärth
Seit 1.5.2012 ist die Stelle der Leiterin der Kindertagesstätte
„Am Silbergrund“ wieder besetzt!
Ich, Stefanie Fehrig, möchte mich recht
herzlich bei allen Anwohnern der Gemeinde Zedlitz und den umliegenden
Ortschaften vorstellen! Ich bin staatlich anerkannte Erzieherin und Bachelor für Interdisziplinäre Frühförderung,
28 Jahre alt und wohne in Weida. In
den ersten Wochen konnte ich bereits
die Kinder, Erzieher und einige Eltern
der Kindertagesstätte kennen lernen.
Ich habe mich schon recht gut eingewöhnt, fühle mich sehr wohl und freu
mich den Ort und seine Bewohner in der nächsten Zeit näher
kennen zulernen!
In den letzten 7 Jahren habe ich im Kinderparadies Münchenbernsdorf als Heilpädagogin und stellvertretende Leiterin gearbeitet und möchte mich hiermit noch einmal bei allen Kindern
und Eltern für die vielen schönen gemeinsamen Erlebnisse und
ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken!
gez. St. Fehrig
Sport Frei für unsere Schulanfänger
Jedes Jahr findet für die Schulanfänger das so genannte Bummisportfest statt. Eine Mannschaft, bestehend aus 6 Schulanfängern, misst ihr sportliches Können in einem spannenden
Wettkampf. „Am Silbergrund“ kommen dieses Jahr nur zwei
Kinder in die Schule, um ihnen dieses Ereignis aber nicht vorzuenthalten schlossen wir uns mit der Niederpöllnitzer Kindertagesstätte zusammen. Für diese Bereitschaft und die tolle
gemeinsame Trainingsstunde möchten wir uns bei der Erzieherin Isolde Müller und natürlich auch den Schulanfängern der
Mannschaft recht herzlich bedanken. Niklas und Elias sind gemeinsam mit Niederpöllnitz am 12. Mai in Weida zu diesem
Wettkampf angetreten und belegten eine gute Platzierung im
Mittelfeld. Am Montag zeigten sie voller Stolz ihre Urkunde und
Medaille im Kindergarten und berichteten von diesem aufregenden Ereignis.
Nächstes Jahr sind dann 8 Schulanfänger vom Silbergrund am
Start!
gez. St. Fehrig
Am 25.05.2012 wird wieder von 17.00 bis
19.00 Uhr der Backofen in Wolfsgefärth betrieben.
Es gibt verschiedene Brotsorten zum Kauf.
Dabei ist Verkostung der Brotsorten möglich,
gleichzeitig gibt es lecker geschmierte Brote.
gez. Schoßee
Bürgermeister
Gemütliches Beisammensein,
wie immer!
Die nun etwas ausführlichere Planung ist in vollem Gange. Der
Startschuss zum Bau wird demnächst gegeben.
Vielen Dank auch allen, die bisher am Frühjahrsputz teilgenommen haben und nicht nur vor ihrer eigenen Haustür gekehrt und
gereinigt haben. Ich freue mich über jede Schmutzecke, die verschwindet.
Sie doch sicher auch? (Es gibt noch Ecken!)
Nochmals vielen Dank an die Mitmacher.
Ihr Bürgermeister
Erwin Schiffner
Gemeinde Saara
Pfingstfest in Wolfsgefärth
am 26.05.2012, ab 15.00 Uhr
auf dem Sportplatz Wolfsgefärth
Neues aus der
Großsaara
Beginn mit Kaffee und Kuchen
Das war vielleicht wieder ein Zirkus!
ab 20.00 Uhr Tanz
Für Speisen und Getränke
ist ausreichend gesorgt.
Der Bürgermeister
Der Heimat- und Feuerwehrverein Silbergrund e. V.
Gemeinde Bocka
Konze
rt
a
IN GROuswärts:
SSBOC
83. Abendmusik
KA!
Samstag, 9. Juni 2012, 19.00 Uhr
Fagottkonzert
Französische Romantik
Ellen Letzel – Fagott (Görlitz)
Domkantor Seyda – Orgel (Görlitz)
Eintritt frei!
Wir ruhen uns nicht aus
Vielen Dank für die Spende der Bank zur Verschönerung unseres Dorfes, aber auch Dank allen, die bisher für unseren Kindergarten gespendet haben.
Ganz genau! Und was für
einer! Anlässlich des 3. Geburtstages der Kita Buntstift in
Großsaara veranstalteten wir
am 14. April den alljährlichen
Tag der offenen Tür. Unserer
Einladung folgten viele Eltern,
Großeltern, Geschwister und
Leute aus der Gemeinde.
Schließlich wurden im Vorfeld
große Dinge angekündigt!
Aber dazu später mehr.
Erstmal ließen wir es uns bei
leckerem, selbstgebackenen Kuchen, Kaffee, Saft und Zuckerwatte richtig gut gehen. Interessierte konnten sich im Haus umschauen und über die Kita informieren. Wie immer war auch
dieses Mal unsere Tombola ein Anziehungspunkt für Groß und
Klein.
Und dann war es soweit. Es hieß: „Manege frei“. Als absoluter
Höhepunkt des Nachmittags öffnete der Zirkus „Tinotello“ seine
Pforten zur Premiere. Die Arena war „restlos ausverkauft“. Man
hätte ohne Probleme noch eine Zusatztribüne füllen können. Die
Spannung, was uns erwarten würde, lag förmlich in der Luft.
Zur Eröffnung gab es ein herzliches Willkommen durch die Zirkusdirektorin. Mit viel Charme und Esprit führte sie durch das
kurzweilige Programm, das mit Höhepunkten nicht geizte. Die
Attraktionen gaben sich förmlich die Klinke in die Hand. Zu Beginn zeigten uns tollkühne Akkrobaten, wie sportlich sie sind
und dass es Pyramiden nicht nur in Ägypten gibt, sondern sie
auch aus Menschen bestehend in Großsaara stehen. Passend zu
Afrika wurden auch wilde Elefanten und Löwen präsentiert. Da
es keinen Schutzkäfig gab, waren wir froh, dass der mutige
Dompteur seine Raubtiere gut im Griff hatte. So konnten auch
die kleinen süßen Hunde unbeschadet ihren großen Auftritt
haben und ihre Kunststücke zeigen. Kunstvoll war auch die Darbietung der kleinen Ballerinas, die voller Grazie ihre Bänder zur
Musik schwangen. Ihre Körper zur Musik schwangen bzw.
schüttelten dagegen die 3 coolen Halbstarken von der Breakdancegang. Wären die 3 noch auf der Bühne gewesen, hätte sie
sich der stärkste Mann der Welt bestimmt unter den Arm geklemmt. Aber auch so stemmte er unglaubliche Gewichte mühelos. Sein spektakulärer Auftritt hinterließ nicht nur
ungläubiges Staunen, sondern auch viel Platz für Spekulationen.
War da etwa Zuckerwattendoping im Spiel? Irgendetwas im
Essen hatte wohl auch der große Clown, so tollpatschig wie er
auf der Bühne herumirrte. Zum
Glück hatte er seinen kleinen
Kollegen mit dabei. Der hatte
wenigstens den Durchblick
und rettete die Nummer. Vielleicht war er auch nur vom großen Zauberer verhext. So
spielend, wie dieser von Zauberhand, nur mit Zauberstab, spruch und elixir, schwere Eier
im gefüllten Wasserglas wieder aufsteigen ließ, wäre auch
ein verzauberter Clown kein
Problem für ihn gewesen. Zauberhände bewies auch der Jongleur, der die Bälle nur so
durch die Luft wirbelte.
Ausgabe 5 · Seite 31
Völlig zu Recht ernteten die kleinen großen Künstler für ihre Darbietungen tosenden Applaus!
Im Namen aller Eltern möchte der Elternbeirat den Kindern und
allen Mitarbeitern der Kita, die in wochenlanger, mühevoller
Kleinarbeit zum Gelingen dieser tollen und abwechslungsreichen Vorstellung beigetragen haben, ganz herzlich danken!!!
Weiter gilt unser Dank jeder einzelnen Hand, die helfend mit anpackte, Kuchen backte oder den ein oder anderen Euro in die
Buntstiftsparbüchse steckte.
Geburtstage von Bürgern aus Saara
05.06.
06.06.
08.06.
10.06.
11.06.
13.06.
16.06.
Frau Rosemarie Koschnicke
Frau Waltraud Großmann
Frau Gerlinde Seidemann
Herr Edgar Fröhlich
Herr Egon Kampf
Frau Ursula Fuchs
Frau Ursula Hausmann
74 Jahre
80 Jahre
80 Jahre
78 Jahre
75 Jahre
73 Jahre
84 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Schwarzbach
30.06.
Wir gratulieren
im Monat Juni 2012
Herr Johann Felkl
Frau Inge Gorka
Frau Ina Voigtmann
Herr Gerhardt Franke
Herr Jürgen Giegold
Frau Renate Jung
Frau Helga Schöttner
Frau Christa Hurt
Frau Elfriede Schlöbe
Frau Magdalena Schmeißer
Frau Ingeburg Naundorf
Herr Hilmar Rahm
Frau Gisela Sauer
Frau Ida Schneider
Herr Richard Bauch
Frau Helga Geigenmüller
Herr Rolf Kraft
Frau Renate Riemer
Frau Marianne Ronneberger
Frau Ellen Knoch
Frau Erika Kühnelt
Frau Waltraud Richter
Frau Margott Seifert
Frau Gisela Lohse
Frau Annerose Schindler
Herr Klaus Grothe
Frau Monika Lieske
Frau Irmgard Enke
Herr Hubert Hoyer
Frau Renate Knoll
Frau Ilse Schmeißner
Herr Heini Schröder
Herr Ewald Thieme
Frau Eleonore Schwarz
Frau Hildegard Grotz
Frau Gerlinde Guba
Frau Waltraut Schaller
Frau Annemarie Trennwolf
Herr Jürgen Pohl
Frau Christa Meister
Herr Edgar Schütt
Frau Brigitta Stöckigt
81 Jahre
76 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
71 Jahre
76 Jahre
76 Jahre
78 Jahre
80 Jahre
79 Jahre
70 Jahre
87 Jahre
77 Jahre
83 Jahre
72 Jahre
72 Jahre
74 Jahre
79 Jahre
80 Jahre
78 Jahre
76 Jahre
73 Jahre
77 Jahre
73 Jahre
78 Jahre
71 Jahre
70 Jahre
88 Jahre
76 Jahre
77 Jahre
78 Jahre
83 Jahre
83 Jahre
77 Jahre
83 Jahre
74 Jahre
89 Jahre
84 Jahre
71 Jahre
76 Jahre
85 Jahre
77 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Bocka
15.06.
27.06.
Herr Adelbert Friede
Herr Peter Schwarz
71 Jahre
71 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Hundhaupten
07.06.
29.06.
Herr Heinrich Voitzsch
Herr Gerald Linke
73 Jahre
73 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Lederhose
06.06.
14.06.
17.06.
18.06.
Frau Sonja Kraft
Herr Günther Kraft
Herr Heinz Häring
Frau Annemarie Hartmann
79 Jahre
74 Jahre
91 Jahre
85 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Lindenkreuz
05.06.
09.06.
13.06.
22.06.
23.06.
Frau Edith Beer
Herr Siegmund Prager
Frau Lieselotte Brömel
Frau Rosemarie Kohlmann
Frau Christa Schramm
Ausgabe 5 · Seite 32
78 Jahre
Geburtstage von Bürgern aus Zedlitz
Geburtstage von Bürgern aus Münchenbernsdorf
01.06.
02.06.
02.06.
03.06.
03.06.
04.06.
04.06.
06.06.
07.06.
07.06.
08.06.
09.06.
09.06.
09.06.
12.06.
14.06.
14.06.
14.06.
14.06.
15.06.
16.06.
17.06.
17.06.
18.06.
18.06.
19.06.
19.06.
21.06.
21.06.
21.06.
21.06.
21.06.
22.06.
23.06.
25.06.
26.06.
27.06.
27.06.
27.06.
29.06.
30.06.
30.06.
Herr Karl Richter
73 Jahre
70 Jahre
78 Jahre
70 Jahre
78 Jahre
15.06.
18.06.
22.06.
25.06.
25.06.
27.06.
30.06.
Frau Ingrid Beck
Frau Ingeborg Schöppe
Frau Edelgard Lippold
Herr Manfred Kahl
Herr Adam Schwieger
Herr Harald Müller
Frau Brigitte Hartmann
77 Jahre
83 Jahre
80 Jahre
70 Jahre
74 Jahre
76 Jahre
73 Jahre
Die Verwaltungsgemeinschaft begrüßt hiermit ganz herzlich die
neuen Erdenbürger und wünscht den Eltern und Kindern alles
erdenklich Gute im künftigen Leben:
– Bätz, Jamie Maurice
geb. am 19.03.2012 in Gera
mit den Eltern aus Münchenbernsdorf
– Geidel, Sophie
geb. am 04.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Münchenbernsdorf OT Schöna
– Beer, Emma Sakura
geb. am 04.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Lindenkreuz OT Waltersdorf
– Lorber, Linus Elia
geb. am 06.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Münchenbernsdorf
– Gebhardt, Anna
geb. am 21.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Münchenbernsdorf
– Oettler, Aaron
geb. am 24.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Zedlitz OT Wolfsgefärth
– Riemer, Tamia
geb. am 25.04.2012 in Gera
mit den Eltern aus Zedlitz OT Sirbis
Kirchliche Nachrichten
Evang.-Luth.
Pfarramt
Münchenbernsdorf
Kirchberg 1, Tel. 036604/2253, Fax 20170
www.ev-kirchenkreis-gera.de/sw/sw5Muenchenbernsdorf
Mittwoch, 23. Mai
10:00 Uhr Gottesdienst, Pflegeheim
14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2
15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6
16:00 Uhr Flötenkreis Kinder
16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene
19:30 Uhr Kirchenchor
Donnerstag, 24. Mai
15:45 Uhr VorkonfirmandInnenzeit
Pfingstsonntag, 27. Mai
9:30 Uhr Kirchspiel-Gottesdienst zur Konfirmation,
Münchenbernsdorf
(mit Kinderbetreuung & Feier des Hl. Abendmahls)
Pfingstmontag, 28. Mai
9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf
13:30 Uhr Gottesdienst, Kleinbernsdorf
Dienstag, 29. Mai
14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4
15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT)
Mittwoch, 30. Mai
14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2
15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6
16:00 Uhr Flötenkreis Kinder
16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene
19:30 Uhr Kirchenchor
Freitag, 1. Juni
19:30 Uhr Posaunenchor
Sonntag, 3. Juni
9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf
13:30 Uhr Gottesdienst, Lindenkreuz
Sonntag, 10. Juni
9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf
13:30 Uhr Gottesdienst, Kleinbernsdorf
Montag, 11. Juni
14:30 Uhr Kinderkirchenzeit, Kindergarten
Dienstag, 12. Juni
14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4
15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT)
19:30 Uhr Frauenkreis (im Rahmen der EEBT)
Mittwoch, 13. Juni
14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2
15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6
16:00 Uhr Flötenkreis Kinder
16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene
19:30 Uhr Kirchenchor
Donnerstag, 14. Juni
15:45 Uhr KonfirmandInnenzeit
Freitag, 15. Juni
19:30 Uhr Posaunenchor
Sonntag, 17. Juni
9:30 Uhr Gottesdienst zur Goldenen Konfirmation,
Münchenbernsdorf
(mit Posaunen- & Kirchenchor und Feier des
Hl. Abendmahls)
13:30 Uhr Gottesdienst, Lindenkreuz
Dienstag, 19. Juni
14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4
15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT)
Mittwoch, 20. Juni
10:00 Uhr Gottesdienst, Pflegeheim
14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2
15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6
16:00 Uhr Flötenkreis Kinder
16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene
19:30 Uhr Kirchenchor
Freitag, 22. Juni
19:30 Uhr Posaunenchor
Sonntag, 24. Juni: Johannistag
9:30 Uhr Gottesdienst zur Diamantenen Konfirmation,
Münchenbernsdorf
(mit Posaunenchor und Feier des Hl. Abendmahls)
13:30 Uhr Gottesdienst (mit Hl. Taufe), Kleinbernsdorf
Wenn Sie Ihre Kirchgemeinde mit Ihren SPENDEN unterstützen
möchten, benutzen Sie bitte die folgenden Bankverbindungen:
Münchenbernsdorf:
4 12 10 82
Kleinbernsdorf:
4 12 10 90
jeweils Geraer Bank eG, BLZ 830 645 68
Lindenkreuz:
Konto: 21 06 09
Sparkasse Gera-Greiz,
BLZ:
830 500 00
Evang.-Luth. Pfarramt Münchenbernsdorf: Tel. 03 66 04-2253, Fax -20 170
www.ev-kirchenkreis-gera.de/sw/sw5Muenchenbernsdorf
Vielen Dank!
Eine gesegnete und behütete Zeit wünscht Ihnen
Ihre Pastorin Angelika Hundertmark
Ev.-Luth. Pfarramt
Kirchberg 4 · 07629 St. Gangloff · Tel.: 03 66 06 / 8 42 32
Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten!
Pfingstsonntag, 27. Mai
14.00 Uhr Großsaara
Pfingstmontag, 28. Mai
09.30 Uhr Geißen
13.30 Uhr Waltersdorf
Freitag, 1. Juni
18.00 Uhr St. Gangloff – Orgelmusik mit Daniel Beer
Samstag, 16. Juni
17.00 Uhr Waltersdorf
Sonntag, 17. Juni
14.00 Uhr Großsaara
Sonntag, 24. Juni
14.00 Uhr Geißen – Zentralgottesdienst zur
Wiedereinweihung der Orgel
Sonntag, 01. Juli
10.00 Uhr Waltersdorf
10.00 Uhr Großsaara
10.00 Uhr Geißen
Katholisches Pfarramt St. Marien Weida
Neustädter Str. 8 · 07570 Weida · Tel.: 03 66 03 / 6 22 54
Pfingstsonntag
Sonntag, 27. Mai 2012
8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
Pfingstmontag
Montag, 28. Mai 2012
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
Dreifaltigkeitssonntag
Sonntag, 3. Juni 2012
8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
10. Sonntag im Jahreskreis
Sonntag, 10. Juni 2012
8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
11. Sonntag im Jahreskreis
Sonntag, 17. Juni 2012
8.30 Uhr Hl. Messe in Münchenbernsdorf
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
Sonntag, 24. Juni 2012
12. Sonntag im Jahreskreis
8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf
10.30 Uhr Hl. Messe in Weida
Lass dich rufen von Gottes Schweigen,
das in der Stille deines Herzens zu dir spricht!
Lass dir raten von Gottes Wort das dich meint,
dich betrifft und dir gilt!
Lass dich stärken von Gottes Kraft,
die selbst im Schwachen mächtig ist!
Lass dich leiten von Gottes Geist,
der dich tröstet, stärkt und belebt!
Lass dir helfen von Gottes Hand,
die dich stützt und schützt!
Lass dich lieben von deinem Gott,
der diese Welt auch für dich erschaffen hat.
Paul Weismantel
Sonstiges
Mitteilung
Beschlüsse der Verbandsausschusssitzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser
„Mittleres Elstertal“
vom 14. Mai 2012
019/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer
überplanmäßigen Ausgabe im Investitionsplan 2012 für
die Investitionsmaßnahme Ertüchtigung Regenüberlaufbecken Wünschendorf und Mischwasserkanal Brunnenstraße Wünschendorf (PSP-Element 155.1.4.1064) in
Höhe von 138,0 T€ brutto zu Lasten der Maßnahme Erweiterung Abwasserbehandlung Mühlsdorf (PSP-Element 155.4.4.1042).
020/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung
einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012
für die Investitionsmaßnahme Abwasser Loitsch, AusAusgabe 5 · Seite 33
bau der K118 Ortsdurchfahrt Loitsch in Höhe von 50,0T€
brutto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Erweiterung Abwasserbehandlung Mühlsdorf (PSP-Element
155.4.4.1042)
022/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung
einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan
2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasser Am
Schafgraben Gera in Höhe von 100,0 T€ netto zu Lasten
der Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitungen in Kollektoren Gera, Ertüchtigung (PSP Element 155.9.3.0073).
023/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung
einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan
2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasser Gera
Südhang, Elsterblick in Höhe von 85,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahmen Trinkwasserleitung
Kurt-Keicher-Straße- Mendelsohnweg- Trebnitzer Straße
Gera (PSP- Element 155.9.3.1164) und Generaltrinkwasserplanung Gera-Langenberg, Umsetzung (PSP-Element
155.9.3.1162).
024/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung
einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan
2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitung
Ortsnetz Frankenthal in Höhe von 320,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Generaltrinkwasserplanung Gera-Langenberg, Umsetzung (Stadtbahn) PSPElement 155.9.3.1162.
025/12 1. Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung
einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan
2012 für die Investitionsmaßnahme Mischwassersammler An der Eiche in Rückersdorf (PSP-Element
155.7.4.1032) in Höhe von 90,0 T€ brutto zu Lasten
der Investitionsmaßnahme Rückbau Regenüberlaufbauwerk Kurt-Keicher-Straße Gera (PSP-Element
155.9.4.1172.
2. Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung
einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan
2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitung An der Eiche in Rückersdorf (PSP-Element
155.7.3.1044) in Höhe von 80,0 T€ brutto zu Lasten
der Maßnahme Gestattungen/Grundstücke (PSP-Element 155.0.3.0401).
026/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012
für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserverbindungsleitung Gewerbegebiet Hermsdorf bis Aga in Höhe von
400,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahmen
Trinkwasserortsnetz Zwirtzschen, nördlich B175 (PSPElement 155.7.3.1041), Hochbehälter Veitsberg Wünschendorf, Ertüchtigung (PSP-Element 155.1.3.0051) und
Trinkwasserortsnetz Kauern (PSP-Element 155.7.3.1043).
027/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer
überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für
die Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal (PSP-Element 155.9.4.1177) in Höhe
von 699,0 T€ brutto Lasten der Investitionsmaßnahme
Abwasserortsnetz und Überleitung Kauern (PSP-Element 155.7.4.1030).
018/12 Der Verbandsausschuss beschließt:
Die Firma TS Bau GmbH, Am Flutgraben 1, 07743 Jena
erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme
Abwasserortsnetz Kraftsdorf den Vergabezuschlag.
Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz Kraftsdorf in Höhe von
790.395,49 € brutto.
028/12 Der Verbandsausschuss beschließt:
1. Die Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, August- Bebel- Str. 4, 08228 Rodewisch
erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal den Vergabezuschlag.
2. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal in Höhe von 3.175.516,44 € brutto.
3. Die Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, August- Bebel- Str. 4, 08228 Rodewisch
erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Trinkwasserortsnetz Frankenthal den Vergabezuschlag.
4. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Trinkwasserortsnetz Frankenthal
in Höhe von 325.936,41 € brutto.
Die Anlagen liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des
Zweckverbandes Wasser/Abwasser „Mittleres Elstertal“, DeSmit-Straße 6 in 07545 Gera während der üblichen Dienststunden aus.
Ausgabe 5 · Seite 34
850 Jahrfeier Großebersdorf
Der Heimatverein Großebersdorf möchte über den Festverlauf
speziell am Samstag, dem 14.07.2012, und Sonntag, dem 15. Juli
2012, informieren.
Verschiedene Höhepunkte sollen im Vorfeld bekannt gemacht
werden:
Samstag, 14.07.2012
14.00 Uhr Großer historischer Festumzug
15.30 Uhr Programm der Schalmeinkapelle Münchenbernsdorf
im Wechsel mit den Stallberger Musikanten aus
Großebersdorf / Österreich im Festzelt
parallel dazu auf dem Festgelände:
buntes Markttreiben mit und durch einheimische
Händler und Handwerker, Ritterspiele, auch zum
Mitmachen für Jung und Alt, Kinderbelustigung,
Hüpfburg
20.00 Uhr Disco – Videoshow der Diskothek Rainer Thoss aus
Borna; Musik, speziell der 70er und 80er
Sonntag, 15.07.2012
10.00 Uhr Festgottesdienst mit Regionalbischof i.R. Dr. Mikosch
11.00 bis musikalischer Frühschoppen mit den
13.00 Uhr Stallberger Musikanten
ab 11 Uhr Festplatz treiben, Kinderprogramm und
Marktstände wie am Vortag
14.00 Uhr Programm unseres Stargasts Regina Thoss
An beiden Tagen finden verschiedene Ausstellungen statt:
Vereinshaus:
Ausstellung zur Ortsgeschichte von Großebersdorf
Kirche:
Ausstellung des Landbaumeister Coudrey (der Erbauer unserer
Kirche)
Hotel Adler: Gemäldeausstellung von Werner Hering
Gehöft Hans Hüfner:
Ausstellung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte
Gehöft Hübner/Schubert:
Jagd- und Fischereiwesen sowie Kreistrophäenschau
Für das leibliche Wohl ist an allen Veranstaltungstagen
bestens gesorgt! Wir wünschen unseren Gästen schöne und
erlebnisreiche Tage.
Der Heimatverein Großebersdorf
Brennholz im Wald
nur noch mit Motorsägenschein
Das Forstamt Weida informiert, dass ab 2013 die Aufarbeitung
von Brennholz im Wald nur noch mit einem zertifizierten Motorsägenschein möglich ist. Dazu bedarf es eines 1 1/2-tägigen
Kurses für das Zersägen liegenden Holzes. Sollen auch Bäume
gefällt werden, ist ein weiterer Kursteil nötig, so dass dann 3
Schulungstage zusammenkommen.
Die neue Regelung resultiert aus Forderungen der PEFC-Zertifizierung, in die der gesamte Staatswald Thüringens sowie zahlreiche kommunale und private Waldbesitzer einbezogen sind,
erläutert Forstamtsleiter Karsten Schröder.
Die Anforderungen an die Kurse sind bundesweit einheitlich
und beinhalten Fragen des Arbeitsschutzes, wie die Schutzausrüstung; die Funktionen und die Wartung der Motorsäge; verschiedene Schnittarten; Werkzeuge und Geräte; Gefahren und
Unfallverhütungsvorschriften sowie ganztägige ausführliche
Übungen zum Entasten und Durchsägen von Bäumen, bei dem
erweiterten Kurs auch fachgerechtes Fällen von Bäumen.
Früher erworbene Sägescheine werden nur dann anerkannt,
wenn die Inhalte diesen Anforderungen entsprechen!
Um den zahlreichen Brennholzwerbern der Region die Möglichkeit zum Erwerb eines zertifizierten Motorsägenscheines zu
geben, bietet das Forstamt Weida in diesem Jahr zwischen Juni
und September in jedem Forstrevier Sägekurse an, die von erfahrenen Forstwirtschaftsmeistern geleistet werden.
Wer teilnehmen möchte, muss die komplette Sicherheitsbekleidung aus Helm, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe, Arbeitshandschuhe und die eigene Kettensäge mitbringen.
Vom Forstamtsleiter werden die Kurse sehr empfohlen, da sie
der Arbeitssicherheit und Gesundheit beim Brennholzmachen
dienen.
Nähere Informationen erteilt das Forstamt in Weida, Telefon
036603/714990
gez. Karsten Schröder
Tag des Waldes und der Jagd am 9. Juni 2012
im Jugendwaldheim Gera-Ernsee
Das Forstamt Weida – AöR ThüringenForst, führt am 09.06.2012
in der Zeit von 10.00 – 18.00 Uhr auf Gelände des Jugendwaldheims Gera-Ernsee, Pottendorfer Weg 95 den diesjährigen
„Tag des Waldes und der Jagd“
durch.
Das Forstamtes Weida und das Jugendwaldheim werden sich
in seiner neuen Organisationsstruktur (AöR ThüringenForst) mit
vielfältigen Informationen und „Live-Aktionen“ präsentieren.
Erstmalig stellt sich im Rahmen dieses Tages auch der Stadtforst Gera, als größter Kommunalwald im Ostthüringer Raum,
mit vor.
Neben dem Forstamt werden sich verschiedene Firmen, rund
um den forstlichen Bereich, von Technikanbietern bis zur energetischen Nutzung von Holz, präsentieren. Die Jägerschaft Gera
e.V. präsentiert sich mit der Vorstellung von Jagdhunderassen
und der Jagdhornbläsergruppe. Weitere mit dem Wald und der
Natur verbundene Stände, u.a. Imker, Kräuter- und Blumenpflanzen sowie Wildfleisch und Wildwurst runden den Tag ab.
Jeweils Um 11.00 Uhr und 14.00 Uhr findet eine Führung auf
dem Walderlebnispfad des Jugendwaldheimes statt.
Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, unter anderem wird
Wildschwein am Spieß geboten.
Ihr Forstamt Weida
Michael Herrmann – Oberforstrat
Frühjahr: Tierheime kämpfen mit
„Katzenschwemme“
Bereitschaftsdienste
In diesen Tagen werden die meisten Jungkatzen geboren. Der
Tierschutzverein Weida e.V. befürchtet auch für das Jahr 2012
eine „Katzenschwemme“. Für die Tierheime ist diese Situation kaum noch zu bewältigen. Pro Jahr werden mehr als
130.000 Katzen in den Tierheimen aufgenommen, unzählige
frei lebenden Katzen an Futterstellen betreut. Eine Umfrage
unter den Tierheimen belegt, dass die Vermittlung von Katzen, besonders von älteren Tieren, schwieriger wird. In der
Folge steigt die Verweildauer der Tiere in den Tierheimen und
die damit verbundenen Kosten. Um die unkontrollierte Vermehrung von Katzen zu verhindern, appelliert der Tierschutzverein Weida e.V. daher an alle Katzenbesitzer, ihre
Tiere kastrieren zu lassen. Das hilft auch, die wachsende Zahl
an frei lebenden Katzen zu begrenzen. Denn letztlich stammen diese Tiere von unkastrierten Katzen aus Privathaushalten ab.
Katzen können im Jahr zwei bis drei Mal jeweils vier bis sechs
Junge bekommen, wenn sie nicht kastriert sind. Das Schicksal
vieler neugeborener Kätzchen ist ungewiss. Sowohl die Nachkommen von Katzen aus Privathaushalten als auch die von frei
lebenden Katzen landen, wenn sie Glück haben im Tierheim.
Die Kastration ist der einzige Weg, um die immer größer werdende Population frei lebender Katzen dauerhaft kontrollieren
und das damit verbundene Katzenelend beenden zu können.
Das gilt für die frei lebende, aber im Besonderen auch für die
Hauskatzen mit Freigang. Gerade jetzt sind die Tierheime auf
Spenden oder ehrenamtliche Unterstützung angewiesen, darauf
weißt das Tierheim Weida e.V. hin.
Lust auf Besuch?
Kolumbianische Schüler suchen Gastfamilien!
Die Schüler der Deutschen Schule Medellin/Kolumbien wollen
gerne einmal deutsche Weihnachten und den Verlauf von Jahreszeiten erleben. Dazu suchen wir Familien, die neugierig und
offen sind, einen lateinamerikanischen Jugendlichen als „Kind
auf Zeit“ (15 - 17 Jahre) aufzunehmen.
Spannend ist es, mit und durch
das „kolumbianische Kind auf
Zeit“ den eigenen Alltag neu zu
erleben. Das bringt sicherlich Abwechslung in den Alltag.
Die kolumbianischen Jugendlichen lernen Deutsch als Fremdsprache, so dass eine GrundKommunikation gewährleistet
ist. Ihr „kolumbianisches Kind
auf Zeit“ ist schulpflichtig und
muss ein Gymnasium oder eine
Realschule an Ihrem Wohnort
bzw. in der Nähe Ihrer Wohnung
besuchen.
Der Aufenthalt bei Ihnen ist gedacht von Samstag, dem 1. Dezember 2012 bis zum Sonntag, den 14. Juli 2013.
Wenn Ihre Kinder Kolumbien entdecken möchten, laden wir ein,
an einem Gegenbesuch teilzunehmen. Für Fragen und weitere
Infos kontaktieren Sie bitte das Humboldteum e.V., die internationale Servicestelle für Auslandsschulen, Frau Ute Borger, Königstraße 20, 70173 Stuttgart, Telefon: 0711-22 21 401, Fax:
0711-22 21 402, E-Mail: [email protected]
Das nächste Amtsblatt
erscheint am 21. Juni 2012.
Redaktionsschluss für Ihre Beiträge ist am 13. Juni 2012.
Zahnärztlicher Notdienst
Der zahnärztliche Notdienst ist über die Rufnummer 0180/5908077 zu erfragen. Von dieser Stelle erfahren
Sie den jeweils diensthabenden Zahnarzt.
Kassenärztlicher Notfalldienst
Der kassenärztliche Notfalldienst ist über die Tel.-Nr. 0180/5884123310 (Notfalldienstzentrale Großraum Gera und
ehem. Landkreis Gera) zu erfragen. Von dieser Stelle erfolgt die Vermittlung des jeweils diensthabenden Arztes.
In sehr dringenden Notfällen gilt weiter der Notruf 112.
Ev. - Luth. Pfarramt Markersdorf
Pfingstsonntag, 27. Mai
Um 9.30 Uhr werden in Münchenbernsdorf unsere Konfirmanden Oliver
Kaule und Max Röthel (Großbocka) und Robin Schmidt (Neuensorga) konfirmiert.
9.00 Uhr Gottesdienst in Kleinbocka mit HM
10.00 Uhr Gottesdienst in Lederhose mit HM
14.00 Uhr Gottesdienst in Tautendorf mit Heiliger Taufe (Lotta Tirpitz)
Pfingstmontag, 28. Mai
13.30 Uhr Gottesdienst in Schöna
15.00 Uhr Gottesdienst in Dürrenebersdorf mit Heiliger Taufe
(Daniel Leistner)
Samstag, 9. Juni
19.00 Uhr Abendmusik in Großbocka – Konzert für Fagott und Orgel
Sonntag, 10. Juni
10.00 Uhr Gottesdienst in Hundhaupten mit dem Posaunenchor
Neuhengstett / Ottenbronn
Sonntag, 17. Juni
9.00 Uhr Gottesdienst in Kleinbocka
Ausgabe 5 · Seite 35

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