ABG Auftrag - Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
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ABG Auftrag - Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf
AMTSBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf mit der Stadt Münchenbernsdorf und den Mitgliedsgemeinden Hundhaupten, Schwarzbach, Lindenkreuz, Lederhose, Zedlitz, Bocka, Saara www.rathaus-muenchenbernsdorf.de Jahrgang: 19 Nummer: 5 Ausgabe 24. Mai 2012 Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf 07589 Münchenbernsdorf, Karl-Marx-Platz 13 Gemeinschaftsvorsitzender Sitzungsdienst Ordnungsangelegenheiten Bauamt Stadtbürgermeister Liegenschaften Wohnungsverwaltung Meldestelle Standesamt Steuern Kasse 8 99 33 8 99 22 8 99 22 8 99 35, -37 8 99 23, -24 8 99 32 8 99 31, -32 8 99 13 8 99 12 8 99 27 8 99 25 Finanzen/Kämmerei KoBB/Polizei GEMEINDEN Bocka Hundhaupten Lederhose Lindenkreuz Saara Schwarzbach Zedlitz Amtliche Bekanntmachungen Tel.: 036604 899-0 Fax: 036604 89920 8 99 26 8 14 84 03 66 04 / 26 05 03 65 / 81 24 59 03 66 04 / 24 63 03 66 04 / 24 37 03 66 04 / 22 94 03 66 04 / 26 71 03 66 03 / 6 73 59 STADT Freiwillige Feuerwehr Bibliothek Bauhof Naturbad Turnhalle KINDERGÄRTEN Münchenbernsdorf Lederhose Saara Bocka Zedlitz 8 17 19 23 05 8 16 05 26 48 24 64 03 66 04 / 23 14 03 66 04 / 26 75 03 66 04 / 2 09 78 03 66 04 / 24 31 03 66 03 / 4 36 34 Wer kann Angaben machen, wem ist etwas aufgefallen? Derzeit wurde dieser Bereich beräumt, ca. 4 m³ Müll wurden von hier zum Recyclinghof gebracht, und wird mit geeigneten Maßnahmen kontrolliert. Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Informationen des Ordnungsamtes Die derzeitig zu verzeichnende illegale Müllablagerung im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf ist kaum noch vertretbar. Gleich in welche Richtung man sich bewegt, überall das gleiche erschreckende Bild: Müll ohne Ende – alte Reifen, elektrische Geräte, Hausmüll, Speisereste, Gartenabfälle, Matratzen, Glasscheiben, Baumaterial usw. Teilweise konnten die Verursacher durch hinterlassene Indizien ermittelt werden, leider ist dies nicht immer möglich. In einem aktuellen Fall bitten wir um Ihre Unterstützung: Im Bereich der Landesstraße 1078 von Münchenbernsdorf auf die neue Umgehungsstraße Großebersdorf – nach der WIFO – wurden mindestens 100 Stück gebrauchte Erwachsenenwindeln der Marke Molicare classic, Größe M, beidseitig der Straße in den Straßengraben bzw. hinter Bäumen entsorgt – unverschämt und rücksichtslos ist diese Handlungsweise. Sollten Sie derartige Müllablagerungen beobachten, oder aber Hinweise geben können, melden Sie sich bitte. (Ihre Anzeige wird selbstverständlich diskret behandelt) Hänse – Ordnungsangelegenheiten Ausgabe 5 · Seite 1 Freistaat Thüringen Vermessungsstelle nach § 17 Thüringer Vermessungsund Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Ergebnisses der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und der Abmarkung von Flurstücksgrenzen In den Gemeinden Bocka und Hundhaupten Gemarkung Großbocka, Flur 3, Flurstück: 75/4, 76/6, 77/5, 77/6, 78/4, 78/5, 79/1, 82, 135; Gemarkung Kleinbocka, Flur 3, Flurstück: 85, 86, 97/2, 97/3, 105/3, 106, 107/2, 110, 111/3, 112, 113, 133, 142, 176, 179; Gemarkung Hundhaupten, Flur 7, Flurstück: 16, 17, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/1, 30/2, 31, 33/5, 36, 37, 38, 41, 42, 50, 51, 52, 56, 57, 58/1, 59, 60 wurde eine ☒ Grenzfeststellung ☒ Grenzwiederherstellung ☒ Abmarkung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) durchgeführt. Über die Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift sowie die dazugehörigen Skizzen können von den Beteiligten vom 01. Juni 2012 bis 02. Juli 2012 während der Sprechzeiten Montag - Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung. in den Räumen des Herrn ÖbVI Dipl.-Ing. (FH) Thomas Zein, Goethestraße 5 b, 07545 Gera eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der o. g. Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei der Vermessungsstelle Thomas Zein Goethestraße 5 b 07545 Gera schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Gera, 24. Mai 2012 Stadt Münchenbernsdorf Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl der Stadt Münchenbernsdorf vom 22.04.2012 Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 6 ThürKWG, §§ 47 Abs. 3 bis 5, 48 ThürKWO Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis: • Wahlberechtigte insgesamt 2636 • Zahl der Wähler 1751 (Wahlbeteiligung 66,4 %) • ungültige Stimmen 30 • gültige Stimmen 1721 Von den gültigen Stimmen entfielen auf: Listennummer 1 Reinhardt, Jörg (CDU) 925 (53,7 %) Listennummer 2 Böhme, Olaf (Einzelbewerber) 322 (18,7 %) Listennummer 3 Monneuse, Jan (Einzelbewerber) 474 (27,5 %) Damit ist gemäß § 24 Abs. 8 ThürKWG Herr Jörg Reinhardt zum Bürgermeister gewählt. Ausgabe 5 · Seite 2 Hinweis auf § 31 Abs. 1 ThürKWG: Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Greiz) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten. gez. Müller – Wahlleiter Wahlen 2012 Am 22. April wurden die Wähler an die Wahlurnen gebeten, um ihre Stimme für ihren Bürgermeisterkandidaten sowie ihren Kandidaten zum Landrat abzugeben. Viele Münchenbernsdorfer sind der Aufforderung gefolgt und haben von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Das zeigt, dass bei den Münchenbernsdorfern ein großes Interesse an der Mitbestimmung der politischen Entwicklung nicht nur in unserer Stadt, sondern auch im Landkreis existiert. Ich möchte mich auf diesem Weg bei allen bedanken, die mir mit ihrer Stimme ihr Vertrauen geschenkt haben und mich darin bestärken, die begonnenen Aufgaben fortzusetzen. Besonders möchte ich mich an dieser Stelle auch bei den freiwilligen Helfern im Wahlausschuss bedanken. Sie haben dafür gesorgt, dass die Wahl korrekt abläuft und nach Schließung der Wahllokale die Wahlergebnisse zusammengetragen. Ihnen allen meinen herzlichen Dank für Ihr Engagement. gez. Jörg Reinhardt – Bürgermeister Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Münchenbernsdorf In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Münchenbernsdorf am 15.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 26/05/12 Genehmigung der Niederschrift zur Stadtratssitzung am 13.03.2012 Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17 davon anwesend: 10 Ja-Stimmen: 10 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 27/05/12 Der Stadtrat der Stadt Münchenbernsdorf beschließt gem. § 1 Abs. 7 BauGB die Berücksichtigung der Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Industrieund Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ der Stadt Münchenbernsdorf vorgebracht wurden, entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss. Das Planungsbüro wird angewiesen, die beschlossenen Anregungen in die Planung und die Begründung einzuarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und Einrichtungen sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine abwägungsrelevante Stellungnahme abgegeben haben, vom Ergebnis der Abwägung zu informieren. Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17 davon anwesend: 9 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 1 Stimmenthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 28/05/12 Der Stadtrat Münchenbernsdorf billigt den vorliegenden 2. Entwurf des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ der Stadt Münchenbernsdorf nebst Begründung in der Fassung vom 07. Mai 2012. Der Stadtrat beschließt die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs nebst Begründung in der o.g. Fassung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17 davon anwesend: 9 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 1 Stimmenthaltungen: 0 Beschluss-Nr. 29/05/12 Der Stadtrat der Stadt Münchenbernsdorf beschließt eine überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltstelle 6300.54000 – Oberflächenentwässerung – in Höhe von 31.500,– €. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen der Haushaltstelle 9000.04100 – Schlüsselzuweisung. Abstimmungsergebnis: Gesetzl. Zahl der Stadtratsmitglieder: 17 davon anwesend: 9 Ja-Stimmen: 9 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Die nächste öffentliche Sitzung des Stadtrates Münchenbernsdorf findet am Dienstag, 3. Juli 2012 statt. Ort, Zeit und Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Verkündigungstafeln. gez. Jörg Reinhardt – Bürgermeister Stadt Münchenbernsdorf Öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ Der vom Stadtrat Münchenbernsdorf in der Sitzung am 15. Mai 2012 gebilligte überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“, bestehend aus dem zeichnerischen Teil sowie der Begründung, liegt in der Zeit vom 01. Juni bis 02. Juli 2012 im Rathaus der Stadt Münchenbernsdorf (Karl-Marx-Platz 13, 07589 Münchenbernsdorf) während der allgemeinen Dienststunden zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Das Gebiet des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „Hopfenberg II“ umfasst die zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich des bestehenden Gewerbe- und Industriegebietes „Hopfenberg“. Ein Umweltbericht (Umweltprüfung) wurde gem. § 2 BauGB erstellt. Grundlage der Bewertung ist eine aktuelle Bestandserfassung. Dem Entwurf liegen die planungsrelevanten umweltbezogenen Stellungnahmen bei. Der Entwurf der Planunterlagen sowie der Begründung sind auch im Internet unter www.goel.de (aktuelle Bauleitpläne) einsehbar. Während der Auslegungsfrist können gem. § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Anregungen und Bedenken zu den Entwurfsunterlagen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag gem. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen gegen die Satzung geltend gemacht werden, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten vorgebracht werden können. gez. Reinhardt – Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Seniorenwohnanlage Bahnhofstraße“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB Ausgehend von der demographischen Entwicklung und der damit verbundenen verstärkten Nachfrage an Seniorenwohnplätzen hat die Gemeinnützige Gesellschaft für Sozialmanagement Münchenbernsdorf mbH den Antrag auf Aufnahme eines Bauleitplanverfahrens zur Erweiterung der bestehenden Seniorenwohnanlage in der Bahnhofstraße an die Stadt Münchenbernsdorf gerichtet. Mit der Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Gebäudes sowie zur Neuanlage einer Zufahrt zur Bebauung Bahnhofstraße 14a bis 14i geschaffen werden. Das Planverfahren soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB geführt werden. In Vorbereitung der weiteren Planung soll die Bevölkerung über die Ziele und Zwecke der Planungen und des damit notwendigen Bauleitplanes im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) informiert werden. Diese öffentliche Informationsveranstaltung wird am 25. Juni 2012 um 19:00 Uhr im Speisesaal der Gemeinnützigen Gesellschaft für Sozialmanagement in der Bahnhofstraße (Bahnhofstraße 16 - 18, 07589 Münchenbernsdorf) durchgeführt. Die Bevölkerung ist hierzu herzlich eingeladen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hat jeder die Möglichkeit, sich zum Planvorhaben zu äußern. gez. Reinhardt (Bürgermeister) Gemeinde Hundhaupten Bekanntmachung der Gemeinde Hundhaupten In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hundhaupten am 23.04.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 020412 Bestätigung der Niederschrift vom 30.01.2012 Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 030412 Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beauftragt die Fa. Saale Feuerschutz Handel Service GmbH & Co.KG aus Saalfeld auf der Grundlage des Nachtragsangebotes vom 08.03.2012 über eine Höhe von 3.370,04 € (brutto), mit der Lieferung eines Motorola Funkgerätes. Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 6/ 0/ 1 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 040412 Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beauftragt die Fa. ADIK Fahrzeugbau GmbH aus Mudersbach mit der Erbringung der Leistungen entsprechend des Nachtragsangebotes vom 16.04.2012 über einen Gesamtpreis in Höhe von 3.046,40 € (brutto). Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 6/ 0/ 1 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 050412 Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beschließt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hundhaupten (Feuerwehrsatzung). Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 060412 Der Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten beschließt die 1. Änderung zur Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Hundhaupten vom 18.08.2009. Abstimmungsergebnis: 7/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen gez. Pätzold-Häselbarth Bürgermeister Gemeinde Hundhaupten Gemeinde Schwarzbach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Bürgermeisterwahl der Gemeinde Schwarzbach vom 22.04.2012 Rechtsgrundlagen § 9 Abs. 6 ThürKWG, §§ 47 Abs. 3 bis 5, 48 ThürKWO Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis: • Wahlberechtigte insgesamt 190 • Zahl der Wähler 126 (Wahlbeteiligung 66,3 %) • ungültige Stimmen 9 • gültige Stimmen 117 Von den gültigen Stimmen entfielen auf: Hildebrandt, Doris (Feuerwehr) 119 (93,2 %) Gruber, Steffen 2 (1,7 %) Scheffel, Birgit 1 (0,9 %) Krahmer, Andree 1 (0,9 %) Holland, Veronika 1 (0,9 %) Herrmann, Karina 1 (0,9 %) Lacheim, Enrico 1 (0,9 %) Hilbert, Christin 1 (0,9 %) Ausgabe 5 · Seite 3 Damit ist gemäß § 24 Abs. 8 ThürKWG Frau Doris Hildebrandt zur Bürgermeisterin gewählt. Hinweis auf § 31 Abs. 1 ThürKWG: Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Greiz) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten. gez. Herrmann – Wahlleiterin Gemeinde Lindenkreuz Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lindenkreuz (Feuerwehrentschädigungssatzung) Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl 1994 S. 33) zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lindenkreuz auf seiner Sitzung am 15.03.2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung (1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 38,50 Euro. (2) Nimmt der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 15,00 €. Nimmt er die Aufgaben des Vertretenen zeitweise vollständig wahr, so richtet sich seine Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den – Gerätewart 15,00 Euro – Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer 15,00 Euro (4) Der Ausbilder erhält je Ausbildungsstunde 11,00 Euro. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 26.05.2003 außer Kraft. Gemeinde Lindenkreuz gez. Eigler – Bürgermeister Lindenkreuz, den 25.04.2012 Die Satzung wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Jahrgang 19 Nr. 5 vom 24.05.2012 öffentlich bekannt gemacht. Gemeinde Lederhose Bekanntmachung der Gemeinde Lederhose In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Lederhose am 15.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 050512 Bestätigung der Niederschrift vom 21.02.2012 Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 4/ 0/ 2 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 060512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Lederhose vom 26.08.2009. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Ausgabe 5 · Seite 4 Beschluss-Nr. 070512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt die 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Lederhose vom 26.08.2009. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 080512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2005 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2005 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 090512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2006 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2006 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 100512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2007 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 110512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2008 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2008 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 120512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2009 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 130512 Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose stellt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Jahresrechnung 2010 fest. Der Gemeinderat der Gemeinde Lederhose beschließt gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO, den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben, für das Haushaltsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 140512 Der Beschluss Nr. 100806 des Gemeinderats vom 23.08.2006 wird aufgehoben. Abstimmungsergebnis: 7/ 6/ 6/ 0/ 0 Beschluss angenommen gez. Weber Bürgermeister Gemeinde Lederhose Nur noch zwei Baugrundstücke im Wohngebiet Kirchtalweg in Lederhose frei Für nur 29,50 EUR/ m² bietet die Gemeinde Lederhose im Wohngebiet Kirchtalweg zwei erschlossene Baugrundstücke zur sofortigen Bebauung zum Verkauf. Die Grundstücke sind Bauträgerfrei und liegen am Südhang, ein Baugrundstück ca. 750 m² und das zweite ca. 817 m². Bei Interesse und Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf, Karl- Marx- Platz 13, 07589 Münchenbernsdorf. Auskunft erteilt: – Das Bauamt der VG, Tel. 036604/ 8 99 35 – Die Liegenschaftsverwaltung der VG, Tel.: 036604/ 8 99 32 – Die Gemeinde Lederhose, Hauptstr. 29, 07589 Lederhose; Dienstags 17-18 Uhr Gemeinde Zedlitz Friedhofssatzung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: §1 §2 §3 §4 Abschnitt 2: §5 §6 §7 §8 Abschnitt 3: §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Abschnitt 4: § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Abschnitt 5: § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 Abschnitt 6: § 31 § 32 § 33 § 34 Abschnitt 7: § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Allgemeine Bestimmungen Leitung und Verwaltung des Friedhofs Friedhofszweck Bestattungsbezirke Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Verhalten auf dem Friedhof Grabmal- und Bepflanzungsordnung Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Bestattungsvorschriften Anzeigepflicht und Bestattungszeit Kirchliche Bestattungen Särge, Urnen und Trauergebinde Ausheben der Gräber, Grabgewölbe Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung Umbettungen Ruhezeiten Grabstätten Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte entfällt Wahlgrabstätten Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Benutzung von Wahlgrabstätten Gemeinschaftsgrabanlagen Ehrengrabstätten Gestaltung der Grabstätten Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit Verantwortliche, Pflichten Grabpflegeverträge Grabmale Errichtung und Instandhaltung der Grabmale Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke Entfernung von Grabmalen Bestattungen und Feiern Benutzung von Leichenräumen Bestattungs- und Beisetzungsfeiern Friedhofskapelle und Kirche Andere Bestattungsfeiern am Grabe Schlussbestimmungen Alte Rechte Haftungsausschluss Gebühren Zuwiderhandlungen Öffentliche Bekanntmachungen Rechtsmittel Gleichstellungsklausel Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs (1) Der Friedhof in Sirbis steht in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis. (2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen. (3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Crimla und Zedlitz, Ortsteile Sirbis, Wolfsgefärth und Zedlitz waren oder b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. §3 Bestattungsbezirk (1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Sirbis umfasst das Gebiet der Gemeinden Crimla und Zedlitz, Ortsteile Sirbis, Wolfsgefärth und Zedlitz. §4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung), b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung), c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. (5) Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Ausgabe 5 · Seite 5 Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden. §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde, i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten, j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden, l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren, m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen. §7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. §8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. (2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei GärtAusgabe 5 · Seite 6 (3) (4) (5) (6) (7) (8) nern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen. Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmalund Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten. Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor. § 10 Kirchliche Bestattungen Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) (2) (3) (4) (1) (2) § 11 Särge, Urnen und Trauergebinde Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen. § 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. § 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau. § 14 Umbettungen Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis (3) (4) (5) (6) (7) (8) (1) (2) des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Nutzungsvertrag beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen. Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. § 15 Ruhezeiten Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen. Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. Abschnitt 4: Grabstätten 1) (2) (3) (4) (5) (6) § 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstätten, b) Gemeinschaftsgrabanlagen, c) Ehrengrabstätten. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. § 17 entfällt. § 18 Wahlgrabstätten (1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste u. zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) Ausgabe 5 · Seite 7 erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen: a) Sargbestattung: Einzelgrabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m; b) Sargbestattungen: Doppelgrabstätte: Länge 2,20 m. Breite 2,20 m; c) Urnenbestattung: Einzelgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m. d) Urnenbestattungen: Doppelgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m; Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) Belegung: a) In einer Wahlgrabstätte – Einzelerdgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden, zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. b) In einer Wahlgrabstätte – Doppelerdgrabstätte dürfen bei Sargbestattungen nur zwei Leichen bestattet werden, zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. c) In einer Wahlgrabstätte – Urneneinzelgrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. d) In einer Wahlgrabstätte – Urnendoppelgrabstätte dürfen nur zwei Urnen bestattet werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl. (4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig. § 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung. (2) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet. (3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. (6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden. Ausgabe 5 · Seite 8 (9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich. (1) (2) (3) (1) (2) (3) § 20 Benutzung von Wahlgrabstätten In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: a) Ehegatten, b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. § 21 Gemeinschaftsgrabanlagen Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Urnenplätze werden im Bestattungsfall der Reihe nach und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind je auf einem Steinkissen vermerkt. Dieses wird nach Ablauf der in § 15 festgelegten Ruhezeit entfernt. Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig. Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig § 22 Ehrengrabstätten (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. (2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers. Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten (1) (2) (3) (1) § 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. § 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. (2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. (4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. § 25 Verantwortliche, Pflichten (1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten. (5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. (6) Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. (8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers. § 26 Grabpflegeverträge Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen. § 27 Grabmale (1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten. (3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen. (6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nicht zustimmungspflichtigen Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen. (1) (2) (3) (4) (5) § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln. Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen Ausgabe 5 · Seite 9 als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert. § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers. § 33 Kirche (1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. (3) Die Benutzung der Kirche für nichtchristliche Trauerfeiern ist generell nicht gestattet. § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe (1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. (2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 30 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern (1) (2) (3) (4) (1) (2) § 31 Benutzung von Leichenräumen Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig. Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit der Erlaubnis des Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der Erlaubnis des Amtsarztes. Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger. § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in der Kirche oder am Grab abgehalten werden. Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausgabe 5 · Seite 10 § 35 Alte Rechte (1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 36 Haftungsausschluss Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. § 37 Gebühren (1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden. (2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. § 38 Zuwiderhandlungen (1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden. (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt. § 39 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. (2) Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht. (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme bei Herrn Holger Grahl, Sirbis Nr. 3 und im Evang.-Luth. Pfarramt Weida, Kirchplatz 4 in 07570 Weida aus. § 40 Rechtsmittel (1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evang. Luth. Kirchgemeinde Sirbis, Kirchplatz 4, 07570 Weida Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers. § 41 Gleichstellungsklausel Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 22.04.2004 außer Kraft. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 21.6.2011 Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe: A. Brandenburg und Thüringen: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. die Enkelkinder 7. die Großeltern 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft B. Sachsen-Anhalt: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die volljährigen Kinder 4. die Eltern 5. die Großeltern 6. die volljährigen Geschwister 7. die volljährigen Enkelkinder C. Sachsen: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft 7. der gesetzliche Betreuer 8. der sonstige Sorgeberechtigte 9. die Großeltern 10. die Enkelkinder 11. sonstige Verwandte Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates D. S. Ch. Hofbauer Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt Gera, 2.11.2011 Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes D. S. gez. Strauß Amtsleiter/in 2. Landratsamt Greiz Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 mit Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 wird rechtsaufsichtlich genehmigt. Greiz am 17.04.2012 D. S. gez. St. Brehm Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis am 21.06.2011 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Sirbis wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 02.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8 / 62 K 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 17.04. 2012 die erforderliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofssatzung mit Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Weida, den 03.05.2012 gez. Martin Schäfer Vorsitzender des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes Weida Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: §1 §2 §3 §4 §5 Gebühren Gebührenpflicht Gebührenschuldner Entstehung der Gebühr und Fälligkeit Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren Rechtsmittel Abschnitt 2: §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 Gebührentarif Nutzungsgebühren Bestattungsgebühren Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Gebühren für die Grabberäumung Friedhofsunterhaltungsgebühren Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Friedhofskapelle Verwaltungskosten Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 12 § 13 Abschnitt 1: Gebühren §1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs in Sirbis, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. Ausgabe 5 · Seite 11 (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (1) (2) (3) (4) (1) (2) (1) (2) (3) (4) (5) §3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. §5 Rechtsmittel Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Sirbis, Kirchplatz 4, 07570 Weida Widerspruch einlegen. Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Abschnitt 2: Gebührentarif §6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 1. für Wahlgräber 1.1. je Wahlgrabstätte Erdbestattung 1.1.1. Einzelerdgrabstätte für 20 Jahre 250,00 EUR 1.1.2. Doppelerdgrabstätte für 20 Jahre 500,00 EUR 1.2. je Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung 1.2.1. Einzelurnengrabstätte für 20 Jahre 170,00 EUR 1.2.2. Doppelurnengrabstätte für 20 Jahre 340,00 EUR 2. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage 2.1 je Urnengrabstätte für 20 Jahre einschließlich einmaligem Herstellungsund Pflegebeitrag 289,00 EUR 2.2. Für das Setzen eines Steinkissens mit den persönlichen Daten d. Verstorbenen 250,00 EUR Sollten dem Friedhofsträger höhere Kosten entstehen, so sind ihm in jedem Falle die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer zu ersetzen. (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Ausgabe 5 · Seite 12 Gebühren erhoben: 1. Einzelerdgrabstätte 2. Doppelerdgrabstätte 3. Einzelurnengrabstätte 4. Doppelurnengrabstätte 12,50 EUR 25,00 EUR 8,50 EUR 17,00 EUR §7 Bestattungsgebühren Mit der Bestattung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Bestattungsgebühren fallen daher nicht an. §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Für die Umbettung von Urnen und Leichen werden folgende Gebühren erhoben: Umbettung einer Leiche 1509,- EUR Umbettung einer Urne 159,- EUR In jedem Falle sind dem Friedhofsträger mindestens die tatsächlich entstanden Kosten zu ersetzen. §9 Gebühren für die Grabberäumung Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte tragen grundsätzlich die Nutzungsberechtigen Sorge. Muss die Beräumung einer Grabstätte vom Friedhofsträger vorgenommen werden fallen folgende gebühren an. 1. für die Beräumung einer Urnengrabstätte 100,- EUR 2. für die Beräumung einer Einzelerdgrabstätte 200,- EUR 3. für die Beräumung einer Doppelerdgrabstätte 400,- EUR In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe und der Art der Grabstätte Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben: Jährlich 20,00 EUR Die Friedhofsunterhaltungsgebühren dienen dem Friedhofsträger zur Deckung der Personal- und Sachkosten der Friedhofsverwaltung und Friedhofsunterhaltung. Zu den Sachkosten der Friedhofsunterhaltung gehören insbesondere die Kosten für Berufsgenossenschaft, Betriebs- und Kraftstoffe sowie Maschinen, Geräte und Materialien zur Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten ( Wege, Einfriedungen, Rasenund Pflanzflächen, Gehölze), außerdem Kosten für die Pflege der Friedhofsanlage durch damit beauftragte Dritte ( Baum- und Heckenschnitt) Friedhofsunterhaltungsgebühren werden auch erhoben für Grabstätten, für die Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung vergeben wurden. § 11 Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Leichenhalle (1) Für die Benutzung der Kirche bei kirchlichen Trauerfern werden keine Gebühren erhoben. Die Vorbereitung des Raumes und die Reinigung wird in ehrenamtlicher Arbeit geleistet. (2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung, die in der Leichenhalle abgehalten werden, erhebt die kommunale Verwaltungsbehörde Gebühren § 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 10,- EUR 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 2.1. für die Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabplatte 10,- EUR 2.2. für die Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m 10,- EUR 3. entfällt 4. für sonstige Verwaltungsleistungen 4.1. Genehmigung einer Umbettung 10,- EUR 4.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 10,- EUR 4.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,- EUR 4.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,- EUR 4.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug 10,- EUR 4.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis 10,- EUR § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.04.2004 außer Kraft. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 Gera, 2.11.2011 §1 (1) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.1 (2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umfassen sämtliche Arten von Wahlgrabstätten, Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften umfassen ausschließlich Gemeinschaftsgrabanlagen. (3) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 21 sowie 24 bis 28 der Friedhofssatzung. Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates D. S. Ch. Hofbauer Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (2) (3) Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes (4) D. S. gez. Strauß Amtsleiter/in 2. Landratsamt Greiz Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 wird rechtsaufsichtlich genehmigt. Greiz am 17.04.2012 §2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis 100 cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und ab 151 cm Höhe 18 cm. Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen gleichmäßig bearbeitet sein. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist. §3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen. Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften D. S. gez. St. Brehm Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis am 21.06.2011 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Sirbis wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 2.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8 / 11 K331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 17.04.2012 die erforderliche Genehmigung erteilt. §4 Grabmale von Gemeinschaftsanlagen (1) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe aus Natursteine zu verwenden. (2) Die Grabmale sind einheitlich als Steinkissen von 30 x 20 cm, bei einer Stärke von 12 cm in die Rasenfläche zusetzen. Die Inschrift enthält den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des/ der Verstorbenen. Die Inschrift ist mit weißer Farbe zu gestalten. (3) Der Friedhofsträger besorgt die Grabmale und lässt sie setzen. Sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Sirbis wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. §5 Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Gebinden, sowie das Aufstellen von Vasen und Einplanzungen außerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche ist nicht gestattet. Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln. Weida, den 03.05.2012 gez. Martin Schäfer Vorsitzender des Gemeindekirchenrates des Kirchengemeindeverbandes Weida Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Sirbis vom 21.06.2011 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §1 Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften §2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale §3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung Abschnitt 4: Schlussbestimmungen §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom 21.06.2011 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 D. S. Ch. Hofbauer Mitglied des Gemeindekirchenrates Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften §4 Grabmale von Gemeinschaftsanlagen §5 Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen Abschnitt 4: Schlussbestimmungen §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates 1 § 7 Absatz 5 Satz 3 Friedhofsverordnung ist zu beachten. Ausgabe 5 · Seite 13 Anlage 2.1 – Pflanzenliste (1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden: a) für sonnige Lagen Cotoneaster dammeri Zwergmispel Dryas octopetala Silberwurzel Evonymus fortunei vegetus Kriechender Spindelbaum Acaena microphylla Stachelnüsschen Antennaria dioica tomentosa Katzenpfötchen Sagina subulata Sternmoos Sedum acre Mauerpfeffer Sedum spurium und Formen Fette Henne, Fettkraut Thymus serphyllum Thymian b) für schattige Lagen Hedera helix Efeu Pachysandra terminalis Ausdauernder Dickmantel Vinca minor Immergrün Ajuga reptans Günsel Cotula squalida Fliedermoos Lysimachia nummularia Pfennigkraut Waldsteinia ternata Waldsteinie (2) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen. Friedhofssatzung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: §1 §2 §3 §4 Allgemeine Bestimmungen Leitung und Verwaltung des Friedhofs Friedhofszweck Bestattungsbezirke Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten §6 Verhalten auf dem Friedhof §7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung §8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 10 Kirchliche Bestattungen § 11 Särge, Urnen und Trauergebinde § 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe § 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 14 Umbettungen § 15 Ruhezeiten Abschnitt 4: Grabstätten § 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte § 17 entfällt § 18 Wahlgrabstätten § 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten § 20 Benutzung von Wahlgrabstätten § 21 Gemeinschaftsgrabanlagen § 22 Ehrengrabstätten Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten § 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand § 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit § 25 Verantwortliche, Pflichten § 26 Grabpflegeverträge § 27 Grabmale § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke § 30 Entfernung von Grabmalen Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern § 31 Benutzung von Leichenräumen § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern § 33 Friedhofskapelle und Kirche § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 35 Alte Rechte Ausgabe 5 · Seite 14 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Haftungsausschluss Gebühren Zuwiderhandlungen Öffentliche Bekanntmachungen Rechtsmittel Gleichstellungsklausel Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (1) (2) (3) (4) §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs Der Friedhof in Seifersdorf steht in der Trägerschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf. Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen. Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Zedlitz, Ortsteil Seifersdorf waren oder b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. §3 Bestattungsbezirk Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Seifersdorf umfasst das Gebiet der Gemeinde Gemeinde Zedlitz, Ortsteil Seifersdorf. (1) (2) (3) (4) (5) §4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung), b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung), c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. (2) Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden. §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen, h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde, i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten, j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden, l) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren, m) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen. §7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. §8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Fol- (3) (4) (5) (6) (7) (8) genden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen. Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmalund Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten. Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften (1) (2) (3) (4) §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in BeAusgabe 5 · Seite 15 tracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen Angehörigen vor. Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor. (1) (2) (3) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) (2) (3) (4) (5) (6) § 10 Kirchliche Bestattungen Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen. § 11 Särge, Urnen und Trauergebinde Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen. § 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. § 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung (1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. Ausgabe 5 · Seite 16 (3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. (4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau. § 14 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Nutzungsvertrag beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen. (5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. § 15 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen. (2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. Abschnitt 4: Grabstätten 1) (2) (3) (4) (5) § 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstätten, b) Gemeinschaftsgrabanlagen, c) Ehrengrabstätten. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. (6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. § 17 entfällt. (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) (6) § 18 Wahlgrabstätten Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren (erste u. zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit ) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen: a) Sargbestattung: Einzelgrabstätte: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m; b) Sargbestattungen: Doppelgrabstätte: Länge 2.20 m. Breite 2,20 m; c) Urnenbestattung: Einzelgrabstätte: Länge 1.00 m, Breite 0,60 m. d) Urnenbestattungen: Doppelgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m; Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. Belegung: a) In einer Wahlgrabstätte – Einzelerdgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden, zusätzlich können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. b) In einer Wahlgrabstätte – Doppelerdgrabstätte dürfen bei Sargbestattungen nur zwei Leichen bestattet werden, zusätzlich können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. c) In einer Wahlgrabstätte – Urneneinzelgrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. d) In einer Wahlgrabstätte – Urnendoppelgrabstätte dürfen nur zwei Urnen bestattet werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl. Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig. § 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet. Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 16 Absatz 3 bleibt unberührt. Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens (7) (8) (9) (10) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich. § 20 Benutzung von Wahlgrabstätten (1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. (2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: a) Ehegatten, b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen. (3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. § 21 Gemeinschaftsgrabanlagen (1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Die Urnenplätze werden im Bestattungsfall der Reihe nach und nur für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind je auf einem Steinkissen vermerkt. Dieses wird nach Ablauf der in § 15 festgelegten Ruhezeit entfernt. (2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig. (3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig. § 22 Ehrengrabstätten (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger. (2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers. Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten § 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand (1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend ausgewiesen. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein Ausgabe 5 · Seite 17 (3) (1) (2) (3) (4) (5) (1) (2) (3) (4) (5) (6) dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. § 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. § 25 Verantwortliche, Pflichten Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Ausgabe 5 · Seite 18 (7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. (8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers. § 26 Grabpflegeverträge Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen. (1) (2) (3) (4) (5) (6) § 27 Grabmale Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten. Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen. Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längestens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen. § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale (1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln. (4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert. § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 30 Entfernung von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern § 31 Benutzung von Leichenräumen (1) Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig. (3) Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit der Erlaubnis des Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der Erlaubnis des Amtsarztes. (4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger. § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern (1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in der Kirche oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers. § 33 Kirche (1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. (3) Die Benutzung der Kirche für nichtchristliche Trauerfeiern ist generell nicht gestattet. § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe (1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. (2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 35 Alte Rechte (1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 36 Haftungsausschluss Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. § 37 Gebühren (1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden. (2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. § 38 Zuwiderhandlungen (1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden. Ausgabe 5 · Seite 19 (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt. (1) (2) (3) (1) (2) (3) (4) (5) § 39 Öffentliche Bekanntmachungen Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet. Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht. Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme bei Herrn Mirko Kerl in Seifersdorf Nr. 9 und im Evang.-Luth. Pfarramt Weida, Kirchplatz 4, in 07570 Weida aus. § 40 Rechtsmittel Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evang. Luth. Kirchgemeinde Seifersdorf, Kirchplatz 4, 07570 Weida Widerspruch einlegen. Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers. § 41 Gleichstellungsklausel Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 22.04.2004 außer Kraft. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates D. S. gez. Steudel Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt Gera, 2.11.2011 Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes D. S. gez. Strauß Amtsleiter/in 2. Landratsamt Greiz Die Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 mit Grabmalund Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 wird rechtsaufsichtlich genehmigt Greiz am 17.04.2012 D. S. gez. St. Brehm Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf am 21.06.2011 beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof Seifersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 02.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8/ Ausgabe 5 · Seite 20 12 K 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 17.04. 2012 die erforderliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofssatzung mit Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Weida, den 03.05.2012 gez. Martin Schäfer Vorsitzender des Gemeindekirchenrates Kirchengemeindeverbandes Weida Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 21.6.2011 Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe: A. Brandenburg und Thüringen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. der Ehegatte der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Kinder die Eltern die Geschwister die Enkelkinder die Großeltern der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft B. Sachsen-Anhalt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. C. der Ehegatte der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die volljährigen Kinder die Eltern die Großeltern die volljährigen Geschwister die volljährigen Enkelkinder Sachsen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. der Ehegatte der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Kinder die Eltern die Geschwister der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft der gesetzliche Betreuer der sonstige Sorgeberechtigte die Großeltern die Enkelkinder sonstige Verwandte 7. 8. 9. 10. 11. Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: §1 §2 §3 §4 §5 Abschnitt 2: §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Gebühren Gebührenpflicht Gebührenschuldner Entstehung der Gebühr und Fälligkeit Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren Rechtsmittel Gebührentarif Nutzungsgebühren Bestattungsgebühren Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Gebühren für die Grabberäumung Friedhofsunterhaltungsgebühren Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Friedhofskapelle Verwaltungskosten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Gebühren §1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Friedhofs in Seifersdorf, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. §5 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Seifersdorf, Kirchplatz 4, 07570 Weida Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage 2.1. je Urnengrabstätte für 20 Jahre einschließlich einmaligem Herstellungsund Pflegebeitrag 270,00 EUR 2.2. Für das Setzen eines Steinkissens mit den persönlichen Daten d. Verstorbenen 250,00 EUR Sollten dem Friedhofsträger höhere Kosten entstehen, so sind ihm in jedem Falle die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer zu ersetzen. (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: 1. Einzelerdgrabstätte 12,00 EUR 2. Doppelerdgrabstätte 24,00 EUR 3. Einzelurnengrabstätte 8,00 EUR 4. Doppelurnengrabstätte 16,00 EUR §7 Bestattungsgebühren Mit der Bestattung ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Bestattungsgebühren fallen daher nicht an. §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Für die Umbettung von Urnen und Leichen werden folgende Gebühren erhoben: Umbettung einer Leiche 1509,- EUR Umbettung einer Urne 159,- EUR Dem Friedhofsträger sind in jedem Falle mindestens die tatsächlich entstanden Kosten zu ersetzen. Abschnitt 2: Gebührentarif §9 Gebühren für die Grabberäumung Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte tragen grundsätzlich die Nutzungsberechtigen Sorge. Muss die Beräumung einer Grabstätte vom Friedhofsträger vorgenommen werden fallen folgende Gebühren an. 1. für die Beräumung eine Urnengrabstätte 100,- EUR 2. für die Beräumung eine Einzelerdgrabstätte 200,- EUR 3. für die Beräumung eine Doppelerdgrabstätte 400,- EUR In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe und der Art der Grabstätte Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben: Jährlich 12,50 EUR Die Friedhofsunterhaltungsgebühren dienen dem Friedhofsträger zur Deckung der Personal- und Sachkosten der Friedhofsverwaltung und Friedhofsunterhaltung. Zu den Sachkosten der Friedhofsunterhaltung gehören insbesondere die Kosten für Berufsgenossenschaft, Betriebs- und Kraftstoffe sowie Maschinen, Geräte und Materialien zur Pflege und Erhaltung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten (Wege, Einfriedungen, Rasenund Pflanzflächen, Gehölze), außerdem Kosten für die Pflege der Friedhofsanlage durch damit beauftragte Dritte (Baum- und Heckenschnitt) Friedhofsunterhaltungsgebühren werden auch erhoben für Grabstätten, für die Nutzungsrechte bereits vor Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung vergeben wurden. §6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: 1. für Wahlgräber 1.1. je Wahlgrabstätte - Erdbestattung 1.1.1. Einzelerdgrabstätte für 20 Jahre 240,00 EUR 1.1.2. Doppelerdgrabstätte für 20 Jahre 480,00 EUR 1.2. je Wahlgrabstätte – Urnenbeisetzung 1.2.1. Einzelurnengrabstätte 160,00 EUR 1.2.2. Doppelurnengrabstätte 320,00 EUR § 11 Gebühren für die Benutzung der Kirche und der Leichenhalle (1) Für die Benutzung der Kirche bei kirchlichen Trauerfern werden keine Gebühren erhoben. Die Vorbereitung des Raumes und die Reinigung wird in ehrenamtlicher Arbeit geleistet. (2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung, die in der Leichenhalle abgehalten werden, werden folgende Gebühren erhoben: 1. für Energie, Heizung, Gebäudeunterhaltung, Reinigung 95,- EUR Ausgabe 5 · Seite 21 § 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 10,- EUR 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 2.1. für die Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabplatte 10,- EUR 2.2. für die Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m 10,- EUR 3. entfällt 4. für sonstige Verwaltungsleistungen 4.1. Genehmigung einer Umbettung 10,- EUR 4.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 10,- EUR 4.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,- EUR 4.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,- EUR 4.5. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug 10,- EUR 4.6. für das Erteilen einer Fotografiererlaubnis 10,- EUR § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.04.2004 außer Kraft. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates D. S. gez. Steudel Mitglied des Gemeindekirchenrates Genehmigungsvermerke: 1. Kreiskirchenamt Der Leiter/die Leiterin des Kreiskirchenamtes Gera, den 2.11.2011 D. S. gez. Strauß Amtsleiter/in 2. Landratsamt Greiz Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 wird rechtsaufsichtlich genehmigt. Greiz, den 17.04.2012 D. S. gez. St. Brehm Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf am 21.06.2011 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Seifersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 2.11.2011 unter dem Aktenzeichen 8/12 K331 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 17.04.2012 die erforderliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Weida, den 03.05.2012 gez. Martin Schäfer Vorsitzender des Gemeindekirchenrates Kirchengemeindeverbandes Weida Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der EvangelischLutherischen Kirchgemeinde Seifersdorf vom 21.06.2011 Inhaltsübersicht: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §1 Ausgabe 5 · Seite 22 Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften §2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale §3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften §4 Grabmale von Gemeinschaftsanlagen §5 Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen Abschnitt 4: Schlussbestimmungen §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §1 (1) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.1 (2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften umfassen sämtliche Arten von Wahlgrabstätten, Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften umfassen ausschließlich Gemeinschaftsgrabanlagen. (3) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 21 sowie 24 bis 28 der Friedhofssatzung. Abschnitt 2: Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) (2) (3) (4) §2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis 100 cm Höhe 14 cm; ab 101 cm bis 150 cm Höhe 16 cm und ab 151 cm Höhe 18 cm. Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. Die Seiten der Grabmale sollen gleichmäßig bearbeitet sein. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist. §3 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen. Abschnitt 3: Besondere Gestaltungsvorschriften §4 Grabmale von Gemeinschaftsanlagen (1) Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe aus Natursteine zu verwenden. (2) Die Grabmale sind einheitlich als Steinkissen von 30 x 20 cm, bei einer Stärke von 12 cm in die Rasenfläche zu setzen. Die Inschrift enthält den Namen sowie Geburts- und Sterbedatum des/ der Verstorbenen. Die Inschrift ist mit weißer Farbe zu gestalten. (3) Der Friedhofsträger besorgt die Grabmale und lässt sie setzen. Sie verbleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. §5 Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen eine besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Kränzen und Gebinden, sowie das Aufstellen von Vasen und Einplanzungen außerhalb der dafür ausgewiesenen Fläche ist nicht gestattet. Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln. Abschnitt 4: Schlussbestimmungen §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom 21.06. 2011 und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft. 1 § 7 Absatz 5 Satz 3 Friedhofsverordnung ist zu beachten. Friedhofsträger: Weida, den 21.06.2011 gez. Christine Schäfer Vorsitzende des Gemeindekirchenrates D. S. Steudel Mitglied des Gemeindekirchenrates Anlage 2.1 - Pflanzenliste (1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden: a) für sonnige Lagen Cotoneaster dammeri Zwergmispel Dryas octopetala Silberwurzel Evonymus fortunei vegetus Kriechender Spindelbaum Acaena microphylla Stachelnüsschen Antennaria dioica tomentosa Katzenpfötchen Sagina subulata Sternmoos Sedum acre Mauerpfeffer Sedum spurium und Formen Fette Henne, Fettkraut Thymus serphyllum Thymian b) für schattige Lagen Hedera helix Efeu Pachysandra terminalis Ausdauernder Dickmantel Vinca minor Immergrün Ajuga reptans Günsel Cotula squalida Fliedermoos Lysimachia nummularia Pfennigkraut Waldsteinia ternata Waldsteinie (2) Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen. Ausschreibung Ab 1. Oktober 2012 ist folgendes Flurstück zur Verpachtung frei: Gemarkung Sirbis, Flur 1, Lagebezeichnung: „Der Schilfteich, Im Dorfe“ Flurstück 21, Größe 4.456 m² Bewerbungen sind schriftlich bis zum 30.06.2012 an den Bürgermeister der Gemeinde Zedlitz, Herrn Schoßee oder an die Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf, Liegenschaften, Karl-Marx-Platz 13, 07589 Münchenbernsdorf zu richten. Für den Zuschlag wird das Konzept und der Preis entscheidend sein. gez. Würth – Sachbearbeiter Liegenschaften Gemeinde Saara Bekanntmachungen der Gemeinde Saara In der öffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates Saara am 17.04.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 050412 Bestätigung der Niederschrift vom 13.03.2012 Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 8/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 060412 Der Gemeinderat der Gemeinde Saara beschließt in der Haushaltstelle 6300.94001 (Baumaßnahme Großsaara Gehweg L 1076 + Nebenanlagen) im Haushalt 2012 eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 9.029,05 €. Die Deckung ist gewährleistet durch eine überplanmäßige Einnahme in der HHSt. 9100.31000 (Entnahme Rücklage) in Höhe von 9.029,05 €. Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 0/ 8/ 0 Beschluss nicht angenommen Beschluss-Nr. 070412 Der Gemeinderat der Gemeinde Saara beschließt auf der Grundlage des Vertragsangebotes des Ing.büro Clauß vom 11.10.2011 zum Bauvorhaben Neubau Fuß-/Radweg L 1076, 2. BA GeißenGroßsaara, eine Teilbeauftragung des Ing.büros Clauß für das Haushaltsjahr 2012 in Höhe von 2.400,00 € (brutto) als außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 6300.94800 (Neubau Fuß-/Radweg). Die Deckung ist gewährleistet durch eine überplanmäßige Einnahme in der HHSt. 9100.31000 (Entnahme Rücklage) in Höhe von 2.400,00 €. Abstimmungsergebnis: 9/ 8/ 8/ 0/ 0 Beschluss angenommen In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung des Gemeinderates Saara am 02.05.2012 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 090512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 1 – Maurer- und Putzarbeiten, den Zuschlag an die Firma Hoch- und Tiefbau GmbH aus Berga zu einem Bruttopreis von 4.566,63 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 100512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 2 – Estricharbeiten, den Zuschlag an die Firma Witschas GmbH aus Erfurt zu einem Bruttopreis von 2.512,86 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 110512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 3 – Lehmbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Lehmbau-Barth aus Wickerstedt zu einem Bruttopreis von 7.198,56 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 120512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 4 – Tischler- und Trockenbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Kertscher aus Münchenbernsdorf zu einem Bruttopreis von 10.693,61 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 130512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 5 – Fliesenlegerarbeiten, den Zuschlag an die Firma Fliesenverlegung Petrowitz aus Oppurg zu einem Bruttopreis von 3.083,19 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 140512 Gemäß Vergabevorschlag itl Ingenieurbüro vom 20.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großssaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 6 – Sanitär- und Heizungsinstallation, den Zuschlag an die Firma Geschw. Gans aus Greiz zu einem Bruttopreis von 14.431,44 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 150512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Lenich vom 24.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 7 – Elektroinstallation, den Zuschlag an die Firma Elektro Reinhardt aus Münchenbernsdorf zu einem Bruttopreis von 8.207,67 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Ausgabe 5 · Seite 23 Beschluss-Nr. 160512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 8 – Abdichtungs- und Putzarbeiten, den Zuschlag an die Firma Hoch- und Tiefbau GmbH aus Berga zu einem Bruttopreis von 5.539,45 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 170512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 9 – Tischler-, Treppen- und Trockenbauarbeiten, den Zuschlag an die Firma Wöckel aus Walpernhain zu einem Bruttopreis von 28.052,13 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen Beschluss-Nr. 180512 Gemäß Vergabevorschlag Büro Pfeil vom 25.04.2012 vergibt die Gemeinde Saara bei der Baumaßnahme Vierseithof Großsaara, Fertigstellung Gebäude 2.1, Los 10 – Anstricharbeiten, den Zuschlag an die Firma Müller aus Schwarzbach zu einem Bruttopreis von 3.360,98 €. Die Gründe für die Geheimhaltung entfallen mit der Zuschlagserteilung. Der Beschluss ist danach öffentlich bekannt zu machen. Abstimmungsergebnis: 9/ 7/ 7/ 0/ 0 Beschluss angenommen gez. Frankenberg Bürgermeister Gemeinde Saara Mitteilungen Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf Auf, auf zum sechsten Familientag der Jägerschaft Gera e.V. gen ihr Können. Die Falkner präsentieren ihre Tiere in gewohnt spektakulärer Weise und natürlich untermauern die Jagdhornbläser das bunte Treiben. Besucher können der Holzbildhauerin Simone Heinze aus Jena bei Schaftverschneidungen an Jagdwaffen zuschauen. Die Absolventen der Jagdschule erhalten zum Familientag ihre Urkunden und stehen neuen Interessenten Rede und Antwort zu den Themen Haar- und Federwild, Jagdrecht, Jagdwaffen, Hundewesen, Naturschutz, Waldbau oder Wild als hochwertiges Nahrungsmittel. Interessant ist, dass der Frauenanteil unter den Jägern ständig steigt. So waren im letzten Ausbildungsjahr bereits drei von neun Jagdschülern Frauen. Die erste Anmeldung für das kommende Ausbildungsjahr ist eine Frau, die 17-jährige Samantha Rodzimanowski aus Gera. Bundesweit sind laut der Fachzeitschrift „Jäger“ bereits 20% der Jagdschüler Waidfrauen. Vor 20 Jahren machten diese gerade mal 1% aus. 62% der Frauen gaben als Motiv die Hundeausbildung an, während bei den Männern 57% ihren Appetit auf schmackhaftes Wild als Jagdmotiv nannten. An der Stelle sei abschließend erwähnt, dass es, wie jedes Jahr, Wildschwein am Spieß und Wildschweinbratwürste mit allen möglichen weiteren kulinarischen Köstlichkeiten geben wird. Weitere Informationen, Impressionen vergangener Familientage und einen Kurzfilm gibt es auf der Internetseite: www.jägerschaft-gera.de zu sehen. Hans-Peter Habel Jugendweihe der Schülerinnen/Schüler des Dörffel-Gymnasiums Weida aus Münchenbernsdorf und Umgebung Folgende Jugendweihlinge nehmen an der Feierstunde am 09.06.2012 im Theater in Gera teil: Lucile Damme Paul Rasche Michelle Hartmann Pierce Seliger Pamela Süß Den Jugendlichen wünschen wir eine unvergessliche Feier und einen erfolgreichen Start in das Erwachsenleben. Die Eltern Oldtimertraktoren, Falkner, Kinderprogramm, Wildsau am Spieß, Schießkino, usw. Traditionell findet auch in diesem Jahr der Familientag der Jägerschaft Gera in der Spielscheune Saara statt. Am 2. Juni 2012, ab 10.00 Uhr, dreht sich hier alles um die Jagd, die Hege und den Naturschutz. Der Natur, dem Wald und dem Landleben verbunden, sind die Jäger Ansprechpartner für alle Interessierten und das waren im letzten Jahr immer hin ca. 600 Besucher. Neben den üblichen Themen, wie Fallenbau zur Raubwildbejagung, Trophäenschau, oder Jungjägerausbildung, findet zusätzlich eine Präsentation von alten Traktoren statt. Auch in diesem Jahr gibt es ein Schießkino, Luftgewehr- und Armbrustschießen, Jagdhundevorführung und eine Bastelstraße für Kinder. Hier werden z.B. Nistkästen gebaut, Kinder zu gefährlichen Tieren geschminkt oder mit dem Jagdmobil, einem eigenwilligen Geländefahrzeug, herum gefahren. Nicht nur Kinder können am Infomobil der Jägerschaft ihr Allgemeinwissen zu den Themen Wald, Wild, Natur testen und erweitern. Kinder der Musikschule Dörlitz zeiAusgabe 5 · Seite 24 Stadt Münchenbernsdorf Es geht voran am Markt in Münchenbernsdorf Die Häuser Schillerplatz 5 sowie Kleine Schloßstraße 1 und 1a wurden bereits abgerissen. Für diesen Bereich ist nach der Umgestaltung ein Treppengarten vorgesehen, der Blick und Zugang zu Kirche und Markt öffnen soll. Im Rahmen der Sanierung des historischen Zentrums in Münchenbernsdorf geht es nun sichtbar voran. Die Umsetzung des vorgesehenen Entwicklungskonzeptes soll bis Ende nächsten Jahres abgeschlossen sein. Münchenbernsdorf. Im Minutentakt an- und abfahrende Lastkraftwagen, schweres Baugerät und interessierte Anwohner bestimmen seit einigen Tagen das Bild in der Innenstadt von Münchenbernsdorf. Viele von Ihnen sind mit Fotoapparaten bewaffnet. Sie wollen den historischen Eingriff in das Bild ihrer Stadt festhalten. Dabei ist der Abriss der drei Gebäude nur einer der ersten Schritte auf dem Weg zu einer neuen Gestaltung. Nachdem zu Beginn des Jahres bereits die Pflege und Fällung von Bäumen am Kirchhof erfolgt war, ist nun der erste große Eingriff in die Struktur der Stadt in vollem Gange. Nach Abriss der Gebäude und Sicherung des Geländes ist für diesen Bereich die Gestaltung eines Treppengartens vorgesehen. So soll ein offener und freundlich gestalteter Zugang zu Kirche und Markt entstehen. Außerdem rückt die Kirche wieder mehr in das Stadtbild. In den nächsten Tagen sollen der Abriss und die Sicherung abgeschlossen sein. Doch damit ist nur ein Teilschritt des Gesamtprojektes umgesetzt. Das aus dem Landesprogramm für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) geförderte Vorhaben umfasst die Erneuerung des Marktplatzes und der angrenzenden Straßen mit neuem Natursteinpflaster, einem begehbaren Brunnen, einer Terrassierung der Randbereiche des Marktes und der Umsetzung eines abgestimmten Gartenkonzeptes für das gesamte Areal. Im Rahmen der Umbauarbeiten werden zudem die Leitungen der Versorger erneuert und einer städtischer Oberflächenentwässerungskanal errichtet. Als nächster Schritt steht jedoch ein weiterer Abbruch an. Das „alte Kino“ am Markt 19 soll in den nächsten Wochen abgerissen werden. Dazu werden noch Gespräche mit den Anwohnern bezüglich der Sicherung und Fassadengestaltung ihrer angrenzenden Häuser geführt. Danach kann der Abriss ausgeschrieben werden. Aufgrund des befristeten Zeitrahmens bis Ende des Jahres 2013 soll parallel an anderen Stellen ebenfalls weiter geplant und gearbeitet werden. Baustellenfahrzeuge und interessierte Anwohner werden also weiter das Stadtbild bestimmen, bevor dieses in seiner neuen Gestaltung erstrahlen kann. Grundschulnachrichten „Das Handwerk im Märchen“ Am Samstag, dem 5. Mai, öffneten sich alle Türen der Grundschule Münchenbernsdorf, um die Ergebnisse der Projektwoche zum Thema „Das Handwerk im Märchen“ den Eltern zu präsentieren. In den Tagen zuvor wurde noch einmal fleißig geprobt, an der Bühnendekoration und den Kostümen gearbeitet, die Betonung und Aussprache verbessert und die Klassenräume ansprechend für den Tag hergerichtet. Lampenfieber machte sich am Freitag schon breit, als alle Märchen gefilmt wurden. Am Samstag war es dann soweit. Der Chor der Grundschule eröffnete den Tag mit allen Eltern und Gästen. Schnell füllten sich die Klassenräume und dann wurde gezeigt, was man vorher über Wochen mit Anstrengung aber auch Freude einstudiert hatte. Acht verschiedene Märchen standen zur Auswahl und wurden in unterschiedlicher Art und Weise, als Theaterstück, Puppenspiel oder mit der Trickbox präsentiert. Und so sah der Spielplan aus: Maurice beim Spinnen von Schafwolle 1a: Hans im Glück 1b:Schneewittchen 2a:Die Bremer Stadtmusikanten 2b:Des Kaisers neue Kleider 3a:Hase und Igel 3b:Frau Holle 4a:Rumpelstilzchen 4b:Das tapfere Schneiderlein 1 Wohnung zu vermieten 44,50 m2 (2 Zimmer, Küche, Bad, Flur und PKWStellplatz) Etage: 2. OG Grundmiete: 183,43 € zzgl. Nebemkosten Größe: Interessenten melden sich bitte in der Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf bei Frau Würth zu den Sprechzeiten oder unter Tel. 036604/89932 oder 31. Die Darsteller von „Hans im Glück“ Nach den Aufführungen schlemmten die Kinder an der Obstund Gemüsetheke und unser Förderverein verkaufte Roster und Getränke. Wir möchten an dieser Stelle den Eltern ein großes Dankeschön aussprechen. Viele unterstützten uns bei der Herstellung von Bühnendekoration und Kostümen. H. Frölich Wie aus Lukas ein röhrender Leithirsch wurde.... Am 29. März 2012 erlebte die Klasse 1b einen ganz besonders schönen Schultag. Zuerst zogen die 17 Mädchen und Jungen los, um den Osterhasen zu finden. Im Gepäck hatten sie unter anderem die Lehrerin Frau Werner, die die Klasse während meiner Abwesenheit mit ganz viel Herz unterrichtete, liebe Muttis und 3 Kinderwagen mit kleinen Geschwistern. Im Park des Pflegeheimes sind sie dann auch schnell fündig geworden. Ein großer Osterhase wartete schon auf die muntere Schar. Nachdem alle Ostereier und Leckereien in den von den Kids selbst gebastelten Körbchen gefunden waren, gab es Zeit zum Spielen, Naschen und für kleine sportliche Wettkämpfe. An dieser Stelle ein großes DANKESCHÖN an die fleißigen „Osterhasen“ und alle anderen Helfer! Ausgabe 5 · Seite 25 Doch nun wartete noch ein weiterer “tierischer“ Höhepunkt auf die Kinder. Im Mehrzweckraum des Hortes trafen sie auf ein ganz besonderes Naturevent. Herr Retterath brachte 2 „duftende“ Frettchen, seinen Stöberhund Michel und einen Greifvogel mit. In einer lustigen Show lernten wir nicht nur viel über diese Tiere, über Tierund Naturschutz, über die Jagd und Tollwut. Auch entdeckten wir verborgene Talente und den großen Mut unserer Kinder. So wissen wir jetzt nicht nur, dass Frettchen äußerst biegsam sind und sonderbar „duften“, sondern auch dass sich die kleine, mutige Francesca gut als hopsende Beute (Hase) für den „Greiftöter“ eignet. Lukas verwandelte sich in einen röhrenden Leithirsch mit einem Rudel von geschätzt 1000 Weibchen! Luka Noel schlüpfte in das Fell eines Wildschweinkeilers und Damien ist nun Spezialist in der Dressur von Stöberhunden. Alle Kinder waren so mutig, den Greifvogel auf ihrem Arm zu halten! Im Namen aller Schüler der Klasse 1b, möchte ich mich beim Landhotel & Gasthof „Zur Goldenen Aue“ (Triptis/Oberpöllnitz) für die finanzielle Unterstützung der Falknershow ganz herzlich bedanken! Es war ein gelungener Wandertag mit viel Spaß und lebendigem Lernen! Antje Baumgartl Klassenlehrerin der Klasse 1b Regelschulnachrichten Klassenfahrt der Klasse 9a nach Berlin Unsere Klasse fuhr am Mittwoch, den 21.03.2012 nach Berlin los. Um 12.00 Uhr waren wir an unserem Hostel, wo wir übernachteten. Es war sehr warmes und sonniges Wetter. Wir besuchten am Mittwoch noch das KDW und machten eine Stadtführung. Am Donnerstag besuchten wir vormittags das Naturkundemuseum und hatten danach einige Stunden zur freien Verfügung. Um 15.00 Uhr stand eine Besichtigung des Fernsehturms auf unserem Plan und dank des tollen Wetters hatten wir einen wundervollen Ausblick. Im Anschluss hatten wir am Alexanderplatz noch Zeit zur Verfügung und gingen abends zur „Echo-Verleihung“, wo wir Stars wie Katy Perry und Die Atzen sahen. Am Freitagmorgen besuchten wir noch den Bundestag und trafen uns mit Herrn Volkmar Vogel aus Großsaara. Das Gespräch mit ihm war sehr interressant. Danach besuchten wir noch das Brandenburger Tor und um 15.00 Uhr traten wir die Heimfahrt nach Münchenbernsdorf an. Rundum hatten wir eine tolle Klassenfahrt. Unterwegs im Netz Die Schüler der Klasse 7 der Regelschule Münchenbernsdorf führten am 24.4.2012 unter Leitung von Frau Hühne einen besonderen Projekttag durch. Zentrales Thema war der sichere Umgang mit dem Internet. Ganz alltägliche Fragen der Schüler wurden dabei untersucht und beantwortet. „Darf ich Fotos im Internet veröffentlichen?“ „Welche Gefahren lauern im Chat?“ Die Schüler beschäftigten sich mit dem Urheberrecht, dem Recht auf Privatsphäre, stellten Tipps für den richtigen Umgang im Chat zusammen und vieles mehr. Gleichzeitig wurde der Tag zum intensiven Methodentraining genutzt, verschiedene Lernformen des kooperativen Lernens ausprobiert. Ganz lieber Dank gilt natürlich den Müttern, die ein leckeres Frühstück zubereitet haben. Die letzte Unterrichtsstunde wurde genutzt, um die Ausstellung im Kulturhaus anzusehen. Münchenbernsdorfer erkämpfen erneut den Hallenfußballpokal in Weida Als Favoriten starteten unsere Jungs zu den Stadtmeisterschaften im Hallenfußball in Weida, hieß es doch den Pokal vom letzten Jahr in der Klassenstufe 9/10 zu verteidigen. Vier Teams gingen an den Start und unser erstes Spiel gewannen wir überlegen mit 4:0 gegen die Vertretung der Comeniusschule. Im zweiten Spiel hieß der Gegner Gymnasium Weida, Klasse 9, die sich als starker Brocken erwiesen und erst kurz vor Spielende schoss Steven Süß das erlösende 1:0. Das letzte Spiel gegen die Jungs der Klasse 10 der Max-GreilSchule war eigentlich nur noch reine Formsache, ein 5:0 komplettierte den Erfolg. Herzlichen Glückwunsch zum Pokalgewinn und vielen Dank an Paul Menzel (8b), Steven Süß (9b), Samuel Hölscher, Chris Knab und Paul Rösler (10b) Klasse 5a im „Grünen Klassenzimmer“ Wir möchten uns besonders bei Herrn Lüdecke und Frau Frankenberg sowie bei Herrn und Frau Schindler bedanken, die mitgefahren sind und uns diese tolle Fahrt ermöglichten. Im Namen der Klasse 9a Luisa Barth Ausgabe 5 · Seite 26 Die Klasse 5a unternahm am 06.03.12 eine Exkursion ins „Grüne Klassenzimmer“. Hier lernten wir den Wirtschaftsraum um Ronneburg näher kennen. Wir besuchten u.a. ein Schaubergwerk, in dem wir viele interessante Informationen erhielten. Außerdem gingen wir durch die neue Landschaft und bearbeiteten ein Arbeitsblatt dazu. Zum Abschluss unserer Exkursion waren wir in einem Museum und schauten uns dort verschiedene Modelle an. Ein großes Dankeschön geht an das Busunternehmen aus Ronneburg, welches uns diese Fahrt kostenfrei ermöglichte sowie an an Frau Hummitzsch, die unsere Geographielehrerin vertrat. Vereine und Verbände VdK Münchenbernsdorf informiert und gratuliert Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Wir verschaffen Ihnen Klarheit über soziale Ansprüche und bringen Anträge oder Widersprüche auf den Weg. Am 12.6.2012 feiert Frau Steffi Nawroth ihren Geburtstag. Die Mitglieder und der Vorstand wünschen alles Gute und viel Gesundheit für das neue Lebensjahr. Achtung!! Achtung!! Am 20.6. um 15.00 Uhr im Pflegeheim in Münchenbernsdorf, im Speisesaal, Bahnhofstr. 16 - 18, treffen wir uns. Die Geschäftsführerin Frau Schönfeld möchte uns Informationen über unser Seniorenzentrum Münchenbernsdorf geben. Der Vdk freut sich über jeden Bürger, der etwas darüber wissen möchte. Klasse 5a Mit freundlichen Grüßen Ihr VdK Münchenbernsdorf Alte Försterei Da brummte der (Berliner) Bär mit der 10b Domizil: Alte Försterei · Hinter der Mauer 9 Liebe Leserin, lieber Leser, Arthur Rösel haben Sie diesen Namen schon einmal gehört? Arthur Rösel wurde 1859 in Thüringen, in Münchenbernsdorf geboren. Als Violinist und Komponist war er in verschiedenen Orchestern tätig, bevor er 1887 in Weimar zuerst Hofkonzertmeister und später Lehrer an der Großherzoglichen Musikschule wurde. Er starb 1934 in Weimar. Wir, Mitglieder des Heimatvereins, waren von Frau Sonja Rösel (Mitglied unseres Heimatvereins) eingeladen, ein Konzert in der Schlosskapelle in Saalfeld zu besuchen. Das Programm war überschrieben: Ein Großer unter Größen – Arthur Rösel 1859 - 1934 Wir, 5 Münchenbernsdorfer (3 Heimatverein-Mitglieder), erlebten einen sehr schönen Lieder-Abend. Es wurden Lieder mit Texten von Arthur Rösel vorgetragen. Gestaltet wurde der Abend von Studierenden und Lehrenden der Universität „Mozarteum“ Salzburg/Innsbruck. Bezeichnet als: Eine musikalisch-historische Skizze Die jungen Stimmen mit ihrem wunderbaren Vortrag haben uns sehr begeistert. Die Texte machten nachdenklich, waren belustigend - also ebenfalls sehr gut. Sprach, vom Wind gewiegt, der Apfelbaum: Junge Frau, an meinen Stamm gelehnt, Sommermüdigkeit ist in uns beiden. Aber Sieh! Meine Frücht sind so reif geworden und um ihre wundervolle Schwere geht der Traum von einem Kindermündchen. Lächelnd sprach die junge müde Frau, sprach es ohne alle Müdigkeit, ihre Hande auf den schweren Brüsten: Deine Früchte sind so reif geworden, reif wie ich und um dies geheimnisvolle Wunder geht der Traum von einem Kindermündchen. Wenn Du ein tiefes Leid erfahren, tief schmerzlich, unergründlich bang, dann fliehe aus der Menschen Scharen, zum Walde richte Deinen Gang. Die Felsen und die Bäume wissen ein Wort zu sagen Ausgabe 5 · Seite 27 auch von Schmerz; der Sturm, der Blitz hat oft zerrissen die Felsenbrust, das Waldesherz. Sie werden Dir kein Trostwort sagen, wie hülfereich die Menschen tun, doch wird ihr Echo mit Dir klagen und wieder schweigend mit Dir ruh’n. Als Heimatverein wussten wir bisher nichts von Arthur Rösel und freuen uns, Ihnen einen musikalisch so begabten und in den Jahren am Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts berühmten Münchenbernsdorfer namentlich bekannt machen zu können. Mit Hilfe von Frau Sonja Rösel/Saalfeld wird es möglich sein, Ihnen Arthur Rösel demnächst in Form eines Bildes vorzustellen. Unsere Frage an Sie, hat jemand schon von diesem Violinist, Kapellmeister und Komponist gewusst? Bitte, bringen Sie uns auf Ihren Wissensstand. Besitzen Sie alte Bilder oder Zeitungsausschnitte, wir freuen uns auf Ihre Mithilfe. Wieder eine herzliche Einladung an Sie. Unser Heimatverein trifft sich am 7. Juni 2012 in der Reichspost. Wir beginnen um 19.30 Uhr. Marga Brauner Heimatverein e.V. Gemeinde Hundhaupten Nachlese 1. Mai Thüringer Hofleben e.V. Bei bestem Wetter konnte sich der Verein über viele Gäste und Interessierte freuen. Zauberhaft dekoriert war die ländliche Idylle in Markersdorf, dem Vereinssitz. Kinder zog es auf die große Wiese zu den Eseln und dem großen Tipi. Dort hatte auch Stephan Beyer alle Hände voll zu tun, den Interessierten das Wünschelrutengehen zu erklären. Beyers haben Ihren Hof in Schöna und sind einer der beiden Gründungshöfe des Vereins. Im Hof selbst konnte man unterm blühenden Apfelbaum Herzhaftes der Straußenfarm aus Hellborn genießen. Einige warteten nach der Mittagszeit auf den Start von Kaffee und Kuchen. Die Frauen des markersdorfer Gondelvereins hatten ihren köstlichen Bauernkuchen gebacken. Für Spaß und gute Laune sorgte erlebnispädagogisch Felix Ripka. zum gemeinsamen Musizieren. An der Pflanzentauschbörse konnte man tauschen, einkaufen oder sich fachkundigen Rat von Gerald Ripka, dessen eigentliches Spezialgebiet alte Streuobstwiesen sind, einholen. Vielen Dank an alle, die ihre Talente eingebracht haben und natürlich an alle, die sich auf den Weg gemacht haben. Catrin Ripka im Namen des Vereins Nach der Veranstaltung ist vor der Veranstaltung, und so weisen wir hin, beispielsweise auf die Hofmanufactur am 31. Mai, 19.30 bis 21 Uhr. Am 31. Mai werden Constanze Dahlke, Henriette Schlegel, Ute Betzold und Simone Renner mit Spinnrädern, Webrahmen und viel Wolle zum Verarbeiten vor Ort sein. Angeboten werden Grundkenntnisse im Spinnen, Weben oder Filzen. Dabei können dekorativer Fenster- und Raumschmuck, kleine Taschen, beispielsweise Handytaschen, Borden und Bordüren, Gardinchen u.v.a hergestellt werden. Unter fachkundiger Anleitung hat Ihre Kreativität freien Lauf. Melden Sie sich an unter der E-Mail: [email protected] oder telefonisch unter 0365 8008898. Besuchen Sie unsere Internetseiten www.thüringer-hofleben.de und informieren Sie sich dort über die weiteren Veranstaltungen, beispielsweise in den Rubriken Seelenwellness, Kräuterküche und Waldaktivitäten. Eine Nachlese, die uns von Klaus Recknagel zugesandt wurde: Der Verein „Thüringer Hofleben e.V.“ öffnete am 1. Mai Tür und Tor. Es war der Hof der Familie Ripka in Markersdorf, der auch der Sitz des neu gegründeten Vereins ist, der bei strahlendem Sonnenschein zahlreiche Besucher aus Nah und Fern anzog. Zu Fuß, mit dem Auto oder mit Fahrrädern erreichten die Neugierigen ein wahrhaft lohnendes Ziel. Man geht wohl nicht fehl, solch einen Besucherandrang als einen Wandel von der Spaßkultur hin zu (frei nach Goethe) „das GUTE liegt so nah“ zu sehen. Das „GUTE“ sind hier Menschen und Orte, die sich bewusst rückbesinnen auf wertvolles, erhaltenswertes Wissen und verloren gegangene Fähigkeiten. Sich als Mensch in Einheit und Harmonie mit der Umwelt zu fühlen, inneres Gleichgewicht zu finden, vorhandene Schäden (in der Natur und im Menschen zu heilen). Eine Hüpfburg für Kinder war natürlich nicht zu finden, aber ein großes echtes Indianerzelt, grasende Esel auf der Wiese, das Ausprobieren eines Balanceaktes auf einem gespannten Seil, die Kunst des Webens selbst ausprobieren, Töne erzeugen mit auf der kleinen Hofbühne aufgebauten großen „Brunnenpfeifen“ und vieles mehr. Es ist schon ein besonderes Erlebnis, wenn ein Besucher, ein „naturwissenschaftlich geprägter“ Ingenieur bei der Wassersuche mit der Wünschelrute mehrmals an der gleichen Stelle fündig wird, seine vorhandene Sensitivität nicht als esoterische Spinnerei abtun kann, sich Musiker und Musikinteressierte spontan musikalische Bälle zuspielen und dabei noch ein dankbares interessiertes Publikum haben. Ein Blick auf den Veranstaltungsplan des Vereins zeigt, dass hier eine Fülle von unmittelbar uns liegenden Werten neu entdeckt, neu erschlossen wird. Wahrnehmbare Aktivitäten, wirkende Aktivitäten, ja lebensverändernde Aktivitäten – das GUTE in der unmittelbaren Nähe. Die angebotenen Veranstaltungen dieses neu gegründeten Vereins beeindrucken durch ihre Vielfalt. Den Vereinsmitgliedern und Unterstützern kann man nur für die Zukunft viel Erfolg wünschen. Klaus Recknagel Gemeinde Schwarzbach Werte Einwohner von Schwarzbach In Anlehnung an die Kommunalwahlen am 22.04.2012 und dem guten Wahlergebnis zur Wahl des neuen Bürgermeisters möchte ich mich bei allen Wahlbeteiligten für das entgegengebrachte Vertrauen auf das herzlichste bedanken. Das Amt des Bürgermeisters werde ich am 01.08.2012 antreten. Die Stationen „Mausefallenweg“ und Slakline in der „Mistplatte“ waren gut besucht. Auf der kleinen Bühne begeisterte Klaus Recknagel Groß und Klein mit seiner Wasserorgel, ein klasse Instrument Ausgabe 5 · Seite 28 Für meine Amtszeit wünsche ich mir eine aktive Bürgerbeteiligung mit Anregungen, kostruktiven Vorschlägen und reger Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der stattfindeten Bürgersprechstunden. Nur gemeinsam und auf vertrauensvoller Basis können wir unseren Ort weiter voranbringen. Doris Hildebrandt Gemeinde Lederhose Lederhoser Kindergartennachrichten „Lieber kleiner Löwenzahn, ich schau dich so gerne an. So viel Sonnen vor dem Haus, ich such mir die schönste aus.“ Wenn die Wiesen gelb erblühen, viele Sonnen sind zu sehen, dann heißt das der Frühling ist da. Im Rahmen unseres Projektes „Ernährung" beschäftigen wir uns momentan mit Kräutern, auch Wildkräutern, Blumen u.ä. Als erstes haben wir in unser kleines Beet ein paar Kräuter gesät und eingepflanzt. Unser Kindergarten steht umgeben von gelben Löwenzahnwiesen, da fiel uns doch etwas ein. Viele fleißige Hände, groß und klein sammelten feste Löwenzahnblüten ein, einen großen Korb voll, dann zupften die Kinder die kleinen Blütenblätter ab, das war eine ganz schöne Arbeit. 400 Gramm wollten wir gern haben, die Blätter sind aber federleicht gewesen, so hatten wir viel zu tun. Manch einer pflückte da erst einmal einen schönen Wiesenstrauß für unser Zimmer oder für zu Hause. Es war gar nicht so einfach, einen Ameisenhügel zu finden, da diese erst noch in „Arbeit“ sind. Wir konnten der emsigen Arbeit der Waldameisen zuschauen, jede hat dort ihre Aufgabe und hilft, das der Hügel wächst. Dies werden wir natürlich weiterhin beobachten gehen. Ganz wichtig im Monat Mai ist der Mutter - und Vatertag. Viel Vorbereitungen gab es hier, denn wir hatten uns etwas Besonderes ausgedacht. Es wurde nichts verraten, es war streng geheim. Mit Anett vom Bewegungskurs haben wir uns ans Töpfern getraut. Wir haben das erste Mal mit Ton gearbeitet, am Anfang etwas ungewohnt und kalt, entstanden richtige kleine Kunstwerke wie Schüsseln, Handabdrücke, Bilder mit Blumenund Gräserabdrücken. Bei selbstgebackenen Kuchen und Muffins und einen gemütlichen Bastelnachmittag übergaben die Kinder ihre Geschenke den Muttis, welche die Kunstwerke bewunderten. Für die Papas gab es einen „Orden“ und einen dicken Kuss. Das ist natürlich nicht alles, aber alles können wir hier und heute euch nicht berichten, oder schaut einfach einmal auf unsere Homepage www.kindergarten-lederhose.de Bis bald - die Kinder und Erzieherinnen der Kindertagesstätte Lederhose Feuerwehrverein Lederhose/Neuensorga e.V. Maibaumsetzen 2012 Als alles abgewogen war, ging es weiter mit Zucker und Zitrone und ein bisschen Geduld, dann hatten wir unseren Löwenzahnsirup und unser Löwenzahngelee gekocht. Diesen mussten wir natürlich am Nachmittag gleich mit Knäckebrot verkosten. Selbst gesammelt und gekocht - das kann ja nur schmecken. Als nächste warten wir, das unsere Linde im Garten blüht, denn auch da geht es wieder ans Sammeln. Natürlich haben wir noch viele, viele andere Ideen und probieren so manches aus. Unsere Eltern bekamen zum Thema „Gesunde Ernährung“ beim Elternabend auch viele Tipps und sogar leckere Rezepte zum Ausprobieren von Ernährungsberaterin Sandra Gottschalk aus Schwarzbach. Es war ein sehr interessanter und unterhaltsamer Abend, und so manches lies uns Erwachsene ganz schön ins Staunen kommen. Wir möchten uns hier für die Ausgestaltung des Abends ganz herzlich bedanken. Ein Dankeschön auch an unsere Patenschaftszahnärztin Frau Feiler aus Weida, welche Wissenswertes rund um Milch- und „Schulzahn“ erzählte. Süßes, gesund oder nicht ? In Maßen darf es sein. Süßes mögen nicht nur wir, sondern auch Bienen, Wespen und Ameisen, das beobachten wir täglich im Garten. Wir hörten, dass die Waldameisen sich riesige Hügel bauen, dies wollten wir bei einen Erkundungswaldspaziergang genauer betrachten. Gemeinsam mit Herrn Dauster, und dessen Hund Cäsar gingen wir auf Tour. Viele interessante Dinge erklärte uns Herr Dauster, aber er musste zugeben, dass wir auch schon ganz schön viel wissen. Große Anstrengungen wurden für die Vorbereitung des diesjährigen Maibaumsetzens von den Vereinsmitgliedern und örtlichen Helfern unternommen. Der Kranz und die Girlande mussten gebunden werden. Dazu wurde am Sonntagvormittag das notwendige Material aus dem Wald geholt. Am Brauhaus gab es vom Rost eine kräftige Stärkung, um danach Kranz und Girlande zu binden. Viele Hände schnitten das Reisig zurecht, damit unser Jens dieses am Kranz befestigen konnte. Er ist nun mal unser „Bindemeister“. Für das Hexenfeuer waren die Einwohner aufgefordert Baum- und Strauchschnitt zum Festplatz zu bringen. Außerdem waren noch einige Reisighaufen, die von unserer Gemeindearbeiterin angelegt waren, zusammen zu fahren. Das haben wir aber erst unmittelbar vorher getan, um unliebsame „Beigaben“ zu vermeiden. Alles war vorbereitet, auch für das leibliche Wohl war gesorgt, sodass es am Vorabend des 1. Mai, also zu Walpurgis, ein großes Hexenfeuer gab. Leider ohne Hexe. Trotzdem hatten die Kinder, die die Zeit bis zum Abbrennen auf der Hüpfburg verbrachten, ihre helle Freude. So war dies schon ein gelungener Auftakt zum eigentlichen Maibaumsetzen. Traditionsgemäß versammelten wir uns am 1. Mai um 8.00 Uhr morgens am Brauhaus, um in den Wald zu fahren und den Maibaum zu holen, sodass bis Mittag für das Setzen alles vorbereitet war. Nun brauchten wir nur noch zu hoffen, dass am Nachmittag viele kräftige Kerle kommen, um den "Riesen" aufzustellen. Da an beiden Tagen so schönes Wetter war, wie wir es zum Maibaumsetzen lange nicht hatten, kamen viele Ausgabe 5 · Seite 29 Helfer und schaulustige Gäste, nicht nur aus Lederhose und Neuensorga, sondern auch aus den umliegenden Orten. Sogar der für unseren Ort zuständige Gesetzeshüter und unser Bürgermeister legten mit Hand an. Als alles geschafft und aufgeräumt war, konnten sich alle bei Bier und Bratwurst stärken. Die Kinder konnten sich auf der Hüpfburg austoben und die Erwachsenen haben sich noch gut unterhalten. Für uns als Veranstalter ist etwas eingetreten, was noch nie geschehen ist, nämlich alle Getränke und Speisen waren zu unserer Freude verkauft. So können wir doch sagen, dass es wieder ein gelungenes Fest gewesen ist. Auf diesem Weg möchten wir, die Mitglieder des Feuerwehrvereins, uns bei allen Gästen und Helfern recht herzlich bedanken. Besonderer Dank geht an den langjährigen Sponsor des Maibaums, Herrn Wolfgang Ladwig und an die Familien sen. und jun. Ludwig vom Gasthof „Lederhose“ für die Nutzung des Grundstücks. Dank sagen wir den Firmen, die uns schon die vielen Jahre unterstützen, die da sind: Fa. Oscar Jähnert, Lederhose, Fa. NEULE G.m.b.H., Neustadt, Fa. Landhof G.m.b.H., Münchenbernsdorf, Getränkefachmarkt U. Pistor, Großebersdorf, Fa. Bachwaren Fichtler, Münchenbernsdorf und AGRAR e.G. Münchenbernsdorf. Ein Extradankeschön geht noch an Elektromeister Matthias Müller aus Schwarzbach, der uns kurzfristig mit Kabel und Elektroverteiler unterstützt hat. Das nächste große Ereignis in Lederhose ist die 725-Jahrfeier im September. Das Maibaumsetzen 2012 war die Generalprobe dafür. Zusammen mit den anderen Vereinen werden wir für ein gutes Gelingen dieser Feier sorgen und hoffen, dass dazu noch mehr Gäste kommen werden. Die Vorbereitung ist in vollem Gange. Allen nochmals vielen Dank! Der Feuerwehrverein Lederhose/Neuensorga. Gemeinde Zedlitz Nachrichten aus dem Kindergarten „Silbergrund“ Kinder-Maibaumsetzen „Am Silbergrund“ Das Maibaumsetzen ist in unserer Einrichtung schon zu einer festen Tradition geworden. Bevor es aber an die Arbeit geht, haben sich die Kinder und Erzieher intensiv mit dem Thema beschäftigt. Sie sind Fragen auf den Grund gegangen wie z.B.: Was ist überhaupt ein Maibaum? Welche Bedeutung hat das Maibaumsetzen und wie muss ein Maibaum aussehen? Bei zahlreichen Ausflügen in den Wald erkundeten die Kinder die Vielfalt der Bäume und haben sie an Hand konkreter Merkmale genau bestimmt. Besonders die Birke stand anlässlich zum Maibaumsetzen im Mittelpunkt. Vom 23.4 bis 27.4. war unsere „Maibaumwoche“, da gab es viel zu tun. Die Arbeit machte sich gleich viel leichter mit selbst gedichteten Liedern. Die Kinder von 3 - 6 Jahren zogen gemeinsam mit Frau Dix und Frau Tripke los um sich ihren Maibaum auszusuchen und alle halfen beim Absägen der Birke. Gemeinsam mit aller Kraft schleppten wir die Birke bis zum Kindergarten, wo die jüngeren Kinder bereits mit ihren Erzieherinnen einen prächtigen Maikranz gebunden hatten. Später wurden bunte Bänder abgemessen und geschnitten und an Baum und Kranz festgeknotet. Freitag, den 27. April, war nun endlich der große Tag, dem die Kinder erwartungsvoll entgegenfieberten, unsere Maibaumsetzen! Bei herrlichem Sommerwetter stellten wir den Maibaum Ausgabe 5 · Seite 30 mit viel Muskelkraft gemeinsam in unserem Garten auf. Zum traditionellen Maibaumsetzen gehört auch gute Stimmung, Musik und gutes Essen! So auch bei uns. Als die Arbeit geschafft war, wurde auf den prächtigen Maibaum angestoßen und bei Schallmaienmusik, Tanz und Spiel gefeiert. Das machte alle hungrig und die von den Kindern selbst gekochten Nudeln schmeckten mittags im Freien besonders gut. Stolz präsentierten die Kinder den Muttis und Vatis beim Abholen ihren Maibaum. Nun grüßt unser Maibaum vom Spielplatz und soll unser Glücksbringer sein! gez. T. Dix Alles Neue bringt der Mai … so auch in Zedlitz/ Wolfgefärth Seit 1.5.2012 ist die Stelle der Leiterin der Kindertagesstätte „Am Silbergrund“ wieder besetzt! Ich, Stefanie Fehrig, möchte mich recht herzlich bei allen Anwohnern der Gemeinde Zedlitz und den umliegenden Ortschaften vorstellen! Ich bin staatlich anerkannte Erzieherin und Bachelor für Interdisziplinäre Frühförderung, 28 Jahre alt und wohne in Weida. In den ersten Wochen konnte ich bereits die Kinder, Erzieher und einige Eltern der Kindertagesstätte kennen lernen. Ich habe mich schon recht gut eingewöhnt, fühle mich sehr wohl und freu mich den Ort und seine Bewohner in der nächsten Zeit näher kennen zulernen! In den letzten 7 Jahren habe ich im Kinderparadies Münchenbernsdorf als Heilpädagogin und stellvertretende Leiterin gearbeitet und möchte mich hiermit noch einmal bei allen Kindern und Eltern für die vielen schönen gemeinsamen Erlebnisse und ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken! gez. St. Fehrig Sport Frei für unsere Schulanfänger Jedes Jahr findet für die Schulanfänger das so genannte Bummisportfest statt. Eine Mannschaft, bestehend aus 6 Schulanfängern, misst ihr sportliches Können in einem spannenden Wettkampf. „Am Silbergrund“ kommen dieses Jahr nur zwei Kinder in die Schule, um ihnen dieses Ereignis aber nicht vorzuenthalten schlossen wir uns mit der Niederpöllnitzer Kindertagesstätte zusammen. Für diese Bereitschaft und die tolle gemeinsame Trainingsstunde möchten wir uns bei der Erzieherin Isolde Müller und natürlich auch den Schulanfängern der Mannschaft recht herzlich bedanken. Niklas und Elias sind gemeinsam mit Niederpöllnitz am 12. Mai in Weida zu diesem Wettkampf angetreten und belegten eine gute Platzierung im Mittelfeld. Am Montag zeigten sie voller Stolz ihre Urkunde und Medaille im Kindergarten und berichteten von diesem aufregenden Ereignis. Nächstes Jahr sind dann 8 Schulanfänger vom Silbergrund am Start! gez. St. Fehrig Am 25.05.2012 wird wieder von 17.00 bis 19.00 Uhr der Backofen in Wolfsgefärth betrieben. Es gibt verschiedene Brotsorten zum Kauf. Dabei ist Verkostung der Brotsorten möglich, gleichzeitig gibt es lecker geschmierte Brote. gez. Schoßee Bürgermeister Gemütliches Beisammensein, wie immer! Die nun etwas ausführlichere Planung ist in vollem Gange. Der Startschuss zum Bau wird demnächst gegeben. Vielen Dank auch allen, die bisher am Frühjahrsputz teilgenommen haben und nicht nur vor ihrer eigenen Haustür gekehrt und gereinigt haben. Ich freue mich über jede Schmutzecke, die verschwindet. Sie doch sicher auch? (Es gibt noch Ecken!) Nochmals vielen Dank an die Mitmacher. Ihr Bürgermeister Erwin Schiffner Gemeinde Saara Pfingstfest in Wolfsgefärth am 26.05.2012, ab 15.00 Uhr auf dem Sportplatz Wolfsgefärth Neues aus der Großsaara Beginn mit Kaffee und Kuchen Das war vielleicht wieder ein Zirkus! ab 20.00 Uhr Tanz Für Speisen und Getränke ist ausreichend gesorgt. Der Bürgermeister Der Heimat- und Feuerwehrverein Silbergrund e. V. Gemeinde Bocka Konze rt a IN GROuswärts: SSBOC 83. Abendmusik KA! Samstag, 9. Juni 2012, 19.00 Uhr Fagottkonzert Französische Romantik Ellen Letzel – Fagott (Görlitz) Domkantor Seyda – Orgel (Görlitz) Eintritt frei! Wir ruhen uns nicht aus Vielen Dank für die Spende der Bank zur Verschönerung unseres Dorfes, aber auch Dank allen, die bisher für unseren Kindergarten gespendet haben. Ganz genau! Und was für einer! Anlässlich des 3. Geburtstages der Kita Buntstift in Großsaara veranstalteten wir am 14. April den alljährlichen Tag der offenen Tür. Unserer Einladung folgten viele Eltern, Großeltern, Geschwister und Leute aus der Gemeinde. Schließlich wurden im Vorfeld große Dinge angekündigt! Aber dazu später mehr. Erstmal ließen wir es uns bei leckerem, selbstgebackenen Kuchen, Kaffee, Saft und Zuckerwatte richtig gut gehen. Interessierte konnten sich im Haus umschauen und über die Kita informieren. Wie immer war auch dieses Mal unsere Tombola ein Anziehungspunkt für Groß und Klein. Und dann war es soweit. Es hieß: „Manege frei“. Als absoluter Höhepunkt des Nachmittags öffnete der Zirkus „Tinotello“ seine Pforten zur Premiere. Die Arena war „restlos ausverkauft“. Man hätte ohne Probleme noch eine Zusatztribüne füllen können. Die Spannung, was uns erwarten würde, lag förmlich in der Luft. Zur Eröffnung gab es ein herzliches Willkommen durch die Zirkusdirektorin. Mit viel Charme und Esprit führte sie durch das kurzweilige Programm, das mit Höhepunkten nicht geizte. Die Attraktionen gaben sich förmlich die Klinke in die Hand. Zu Beginn zeigten uns tollkühne Akkrobaten, wie sportlich sie sind und dass es Pyramiden nicht nur in Ägypten gibt, sondern sie auch aus Menschen bestehend in Großsaara stehen. Passend zu Afrika wurden auch wilde Elefanten und Löwen präsentiert. Da es keinen Schutzkäfig gab, waren wir froh, dass der mutige Dompteur seine Raubtiere gut im Griff hatte. So konnten auch die kleinen süßen Hunde unbeschadet ihren großen Auftritt haben und ihre Kunststücke zeigen. Kunstvoll war auch die Darbietung der kleinen Ballerinas, die voller Grazie ihre Bänder zur Musik schwangen. Ihre Körper zur Musik schwangen bzw. schüttelten dagegen die 3 coolen Halbstarken von der Breakdancegang. Wären die 3 noch auf der Bühne gewesen, hätte sie sich der stärkste Mann der Welt bestimmt unter den Arm geklemmt. Aber auch so stemmte er unglaubliche Gewichte mühelos. Sein spektakulärer Auftritt hinterließ nicht nur ungläubiges Staunen, sondern auch viel Platz für Spekulationen. War da etwa Zuckerwattendoping im Spiel? Irgendetwas im Essen hatte wohl auch der große Clown, so tollpatschig wie er auf der Bühne herumirrte. Zum Glück hatte er seinen kleinen Kollegen mit dabei. Der hatte wenigstens den Durchblick und rettete die Nummer. Vielleicht war er auch nur vom großen Zauberer verhext. So spielend, wie dieser von Zauberhand, nur mit Zauberstab, spruch und elixir, schwere Eier im gefüllten Wasserglas wieder aufsteigen ließ, wäre auch ein verzauberter Clown kein Problem für ihn gewesen. Zauberhände bewies auch der Jongleur, der die Bälle nur so durch die Luft wirbelte. Ausgabe 5 · Seite 31 Völlig zu Recht ernteten die kleinen großen Künstler für ihre Darbietungen tosenden Applaus! Im Namen aller Eltern möchte der Elternbeirat den Kindern und allen Mitarbeitern der Kita, die in wochenlanger, mühevoller Kleinarbeit zum Gelingen dieser tollen und abwechslungsreichen Vorstellung beigetragen haben, ganz herzlich danken!!! Weiter gilt unser Dank jeder einzelnen Hand, die helfend mit anpackte, Kuchen backte oder den ein oder anderen Euro in die Buntstiftsparbüchse steckte. Geburtstage von Bürgern aus Saara 05.06. 06.06. 08.06. 10.06. 11.06. 13.06. 16.06. Frau Rosemarie Koschnicke Frau Waltraud Großmann Frau Gerlinde Seidemann Herr Edgar Fröhlich Herr Egon Kampf Frau Ursula Fuchs Frau Ursula Hausmann 74 Jahre 80 Jahre 80 Jahre 78 Jahre 75 Jahre 73 Jahre 84 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Schwarzbach 30.06. Wir gratulieren im Monat Juni 2012 Herr Johann Felkl Frau Inge Gorka Frau Ina Voigtmann Herr Gerhardt Franke Herr Jürgen Giegold Frau Renate Jung Frau Helga Schöttner Frau Christa Hurt Frau Elfriede Schlöbe Frau Magdalena Schmeißer Frau Ingeburg Naundorf Herr Hilmar Rahm Frau Gisela Sauer Frau Ida Schneider Herr Richard Bauch Frau Helga Geigenmüller Herr Rolf Kraft Frau Renate Riemer Frau Marianne Ronneberger Frau Ellen Knoch Frau Erika Kühnelt Frau Waltraud Richter Frau Margott Seifert Frau Gisela Lohse Frau Annerose Schindler Herr Klaus Grothe Frau Monika Lieske Frau Irmgard Enke Herr Hubert Hoyer Frau Renate Knoll Frau Ilse Schmeißner Herr Heini Schröder Herr Ewald Thieme Frau Eleonore Schwarz Frau Hildegard Grotz Frau Gerlinde Guba Frau Waltraut Schaller Frau Annemarie Trennwolf Herr Jürgen Pohl Frau Christa Meister Herr Edgar Schütt Frau Brigitta Stöckigt 81 Jahre 76 Jahre 70 Jahre 70 Jahre 71 Jahre 76 Jahre 76 Jahre 78 Jahre 80 Jahre 79 Jahre 70 Jahre 87 Jahre 77 Jahre 83 Jahre 72 Jahre 72 Jahre 74 Jahre 79 Jahre 80 Jahre 78 Jahre 76 Jahre 73 Jahre 77 Jahre 73 Jahre 78 Jahre 71 Jahre 70 Jahre 88 Jahre 76 Jahre 77 Jahre 78 Jahre 83 Jahre 83 Jahre 77 Jahre 83 Jahre 74 Jahre 89 Jahre 84 Jahre 71 Jahre 76 Jahre 85 Jahre 77 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Bocka 15.06. 27.06. Herr Adelbert Friede Herr Peter Schwarz 71 Jahre 71 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Hundhaupten 07.06. 29.06. Herr Heinrich Voitzsch Herr Gerald Linke 73 Jahre 73 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Lederhose 06.06. 14.06. 17.06. 18.06. Frau Sonja Kraft Herr Günther Kraft Herr Heinz Häring Frau Annemarie Hartmann 79 Jahre 74 Jahre 91 Jahre 85 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Lindenkreuz 05.06. 09.06. 13.06. 22.06. 23.06. Frau Edith Beer Herr Siegmund Prager Frau Lieselotte Brömel Frau Rosemarie Kohlmann Frau Christa Schramm Ausgabe 5 · Seite 32 78 Jahre Geburtstage von Bürgern aus Zedlitz Geburtstage von Bürgern aus Münchenbernsdorf 01.06. 02.06. 02.06. 03.06. 03.06. 04.06. 04.06. 06.06. 07.06. 07.06. 08.06. 09.06. 09.06. 09.06. 12.06. 14.06. 14.06. 14.06. 14.06. 15.06. 16.06. 17.06. 17.06. 18.06. 18.06. 19.06. 19.06. 21.06. 21.06. 21.06. 21.06. 21.06. 22.06. 23.06. 25.06. 26.06. 27.06. 27.06. 27.06. 29.06. 30.06. 30.06. Herr Karl Richter 73 Jahre 70 Jahre 78 Jahre 70 Jahre 78 Jahre 15.06. 18.06. 22.06. 25.06. 25.06. 27.06. 30.06. Frau Ingrid Beck Frau Ingeborg Schöppe Frau Edelgard Lippold Herr Manfred Kahl Herr Adam Schwieger Herr Harald Müller Frau Brigitte Hartmann 77 Jahre 83 Jahre 80 Jahre 70 Jahre 74 Jahre 76 Jahre 73 Jahre Die Verwaltungsgemeinschaft begrüßt hiermit ganz herzlich die neuen Erdenbürger und wünscht den Eltern und Kindern alles erdenklich Gute im künftigen Leben: – Bätz, Jamie Maurice geb. am 19.03.2012 in Gera mit den Eltern aus Münchenbernsdorf – Geidel, Sophie geb. am 04.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Münchenbernsdorf OT Schöna – Beer, Emma Sakura geb. am 04.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Lindenkreuz OT Waltersdorf – Lorber, Linus Elia geb. am 06.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Münchenbernsdorf – Gebhardt, Anna geb. am 21.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Münchenbernsdorf – Oettler, Aaron geb. am 24.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Zedlitz OT Wolfsgefärth – Riemer, Tamia geb. am 25.04.2012 in Gera mit den Eltern aus Zedlitz OT Sirbis Kirchliche Nachrichten Evang.-Luth. Pfarramt Münchenbernsdorf Kirchberg 1, Tel. 036604/2253, Fax 20170 www.ev-kirchenkreis-gera.de/sw/sw5Muenchenbernsdorf Mittwoch, 23. Mai 10:00 Uhr Gottesdienst, Pflegeheim 14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2 15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6 16:00 Uhr Flötenkreis Kinder 16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene 19:30 Uhr Kirchenchor Donnerstag, 24. Mai 15:45 Uhr VorkonfirmandInnenzeit Pfingstsonntag, 27. Mai 9:30 Uhr Kirchspiel-Gottesdienst zur Konfirmation, Münchenbernsdorf (mit Kinderbetreuung & Feier des Hl. Abendmahls) Pfingstmontag, 28. Mai 9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf 13:30 Uhr Gottesdienst, Kleinbernsdorf Dienstag, 29. Mai 14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4 15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT) Mittwoch, 30. Mai 14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2 15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6 16:00 Uhr Flötenkreis Kinder 16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene 19:30 Uhr Kirchenchor Freitag, 1. Juni 19:30 Uhr Posaunenchor Sonntag, 3. Juni 9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf 13:30 Uhr Gottesdienst, Lindenkreuz Sonntag, 10. Juni 9:30 Uhr Gottesdienst, Münchenbernsdorf 13:30 Uhr Gottesdienst, Kleinbernsdorf Montag, 11. Juni 14:30 Uhr Kinderkirchenzeit, Kindergarten Dienstag, 12. Juni 14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4 15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT) 19:30 Uhr Frauenkreis (im Rahmen der EEBT) Mittwoch, 13. Juni 14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2 15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6 16:00 Uhr Flötenkreis Kinder 16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene 19:30 Uhr Kirchenchor Donnerstag, 14. Juni 15:45 Uhr KonfirmandInnenzeit Freitag, 15. Juni 19:30 Uhr Posaunenchor Sonntag, 17. Juni 9:30 Uhr Gottesdienst zur Goldenen Konfirmation, Münchenbernsdorf (mit Posaunen- & Kirchenchor und Feier des Hl. Abendmahls) 13:30 Uhr Gottesdienst, Lindenkreuz Dienstag, 19. Juni 14:30 Uhr Christenlehre, Klasse 3 & 4 15:15 Uhr Bibelstunde (im Rahmen der EEBT) Mittwoch, 20. Juni 10:00 Uhr Gottesdienst, Pflegeheim 14:00 Uhr Christenlehre, Klasse 1 & 2 15:00 Uhr Christenlehre, Klasse 5 & 6 16:00 Uhr Flötenkreis Kinder 16:30 Uhr Flötenkreis Erwachsene 19:30 Uhr Kirchenchor Freitag, 22. Juni 19:30 Uhr Posaunenchor Sonntag, 24. Juni: Johannistag 9:30 Uhr Gottesdienst zur Diamantenen Konfirmation, Münchenbernsdorf (mit Posaunenchor und Feier des Hl. Abendmahls) 13:30 Uhr Gottesdienst (mit Hl. Taufe), Kleinbernsdorf Wenn Sie Ihre Kirchgemeinde mit Ihren SPENDEN unterstützen möchten, benutzen Sie bitte die folgenden Bankverbindungen: Münchenbernsdorf: 4 12 10 82 Kleinbernsdorf: 4 12 10 90 jeweils Geraer Bank eG, BLZ 830 645 68 Lindenkreuz: Konto: 21 06 09 Sparkasse Gera-Greiz, BLZ: 830 500 00 Evang.-Luth. Pfarramt Münchenbernsdorf: Tel. 03 66 04-2253, Fax -20 170 www.ev-kirchenkreis-gera.de/sw/sw5Muenchenbernsdorf Vielen Dank! Eine gesegnete und behütete Zeit wünscht Ihnen Ihre Pastorin Angelika Hundertmark Ev.-Luth. Pfarramt Kirchberg 4 · 07629 St. Gangloff · Tel.: 03 66 06 / 8 42 32 Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten! Pfingstsonntag, 27. Mai 14.00 Uhr Großsaara Pfingstmontag, 28. Mai 09.30 Uhr Geißen 13.30 Uhr Waltersdorf Freitag, 1. Juni 18.00 Uhr St. Gangloff – Orgelmusik mit Daniel Beer Samstag, 16. Juni 17.00 Uhr Waltersdorf Sonntag, 17. Juni 14.00 Uhr Großsaara Sonntag, 24. Juni 14.00 Uhr Geißen – Zentralgottesdienst zur Wiedereinweihung der Orgel Sonntag, 01. Juli 10.00 Uhr Waltersdorf 10.00 Uhr Großsaara 10.00 Uhr Geißen Katholisches Pfarramt St. Marien Weida Neustädter Str. 8 · 07570 Weida · Tel.: 03 66 03 / 6 22 54 Pfingstsonntag Sonntag, 27. Mai 2012 8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida Pfingstmontag Montag, 28. Mai 2012 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida Dreifaltigkeitssonntag Sonntag, 3. Juni 2012 8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida 10. Sonntag im Jahreskreis Sonntag, 10. Juni 2012 8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida 11. Sonntag im Jahreskreis Sonntag, 17. Juni 2012 8.30 Uhr Hl. Messe in Münchenbernsdorf 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida Sonntag, 24. Juni 2012 12. Sonntag im Jahreskreis 8.30 Uhr Gottesdienst in Münchenbernsdorf 10.30 Uhr Hl. Messe in Weida Lass dich rufen von Gottes Schweigen, das in der Stille deines Herzens zu dir spricht! Lass dir raten von Gottes Wort das dich meint, dich betrifft und dir gilt! Lass dich stärken von Gottes Kraft, die selbst im Schwachen mächtig ist! Lass dich leiten von Gottes Geist, der dich tröstet, stärkt und belebt! Lass dir helfen von Gottes Hand, die dich stützt und schützt! Lass dich lieben von deinem Gott, der diese Welt auch für dich erschaffen hat. Paul Weismantel Sonstiges Mitteilung Beschlüsse der Verbandsausschusssitzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser „Mittleres Elstertal“ vom 14. Mai 2012 019/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe im Investitionsplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Ertüchtigung Regenüberlaufbecken Wünschendorf und Mischwasserkanal Brunnenstraße Wünschendorf (PSP-Element 155.1.4.1064) in Höhe von 138,0 T€ brutto zu Lasten der Maßnahme Erweiterung Abwasserbehandlung Mühlsdorf (PSP-Element 155.4.4.1042). 020/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Abwasser Loitsch, AusAusgabe 5 · Seite 33 bau der K118 Ortsdurchfahrt Loitsch in Höhe von 50,0T€ brutto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Erweiterung Abwasserbehandlung Mühlsdorf (PSP-Element 155.4.4.1042) 022/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasser Am Schafgraben Gera in Höhe von 100,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitungen in Kollektoren Gera, Ertüchtigung (PSP Element 155.9.3.0073). 023/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasser Gera Südhang, Elsterblick in Höhe von 85,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahmen Trinkwasserleitung Kurt-Keicher-Straße- Mendelsohnweg- Trebnitzer Straße Gera (PSP- Element 155.9.3.1164) und Generaltrinkwasserplanung Gera-Langenberg, Umsetzung (PSP-Element 155.9.3.1162). 024/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitung Ortsnetz Frankenthal in Höhe von 320,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Generaltrinkwasserplanung Gera-Langenberg, Umsetzung (Stadtbahn) PSPElement 155.9.3.1162. 025/12 1. Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Mischwassersammler An der Eiche in Rückersdorf (PSP-Element 155.7.4.1032) in Höhe von 90,0 T€ brutto zu Lasten der Investitionsmaßnahme Rückbau Regenüberlaufbauwerk Kurt-Keicher-Straße Gera (PSP-Element 155.9.4.1172. 2. Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserleitung An der Eiche in Rückersdorf (PSP-Element 155.7.3.1044) in Höhe von 80,0 T€ brutto zu Lasten der Maßnahme Gestattungen/Grundstücke (PSP-Element 155.0.3.0401). 026/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Genehmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Trinkwasserverbindungsleitung Gewerbegebiet Hermsdorf bis Aga in Höhe von 400,0 T€ netto zu Lasten der Investitionsmaßnahmen Trinkwasserortsnetz Zwirtzschen, nördlich B175 (PSPElement 155.7.3.1041), Hochbehälter Veitsberg Wünschendorf, Ertüchtigung (PSP-Element 155.1.3.0051) und Trinkwasserortsnetz Kauern (PSP-Element 155.7.3.1043). 027/12 Der Verbandsausschuss beschließt die Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe im Vermögensplan 2012 für die Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal (PSP-Element 155.9.4.1177) in Höhe von 699,0 T€ brutto Lasten der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Kauern (PSP-Element 155.7.4.1030). 018/12 Der Verbandsausschuss beschließt: Die Firma TS Bau GmbH, Am Flutgraben 1, 07743 Jena erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz Kraftsdorf den Vergabezuschlag. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz Kraftsdorf in Höhe von 790.395,49 € brutto. 028/12 Der Verbandsausschuss beschließt: 1. Die Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, August- Bebel- Str. 4, 08228 Rodewisch erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal den Vergabezuschlag. 2. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Abwasserortsnetz und Überleitung Frankenthal in Höhe von 3.175.516,44 € brutto. 3. Die Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, August- Bebel- Str. 4, 08228 Rodewisch erhält für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Trinkwasserortsnetz Frankenthal den Vergabezuschlag. 4. Die Vergabesumme für die Durchführung der Investitionsmaßnahme Trinkwasserortsnetz Frankenthal in Höhe von 325.936,41 € brutto. Die Anlagen liegen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Wasser/Abwasser „Mittleres Elstertal“, DeSmit-Straße 6 in 07545 Gera während der üblichen Dienststunden aus. Ausgabe 5 · Seite 34 850 Jahrfeier Großebersdorf Der Heimatverein Großebersdorf möchte über den Festverlauf speziell am Samstag, dem 14.07.2012, und Sonntag, dem 15. Juli 2012, informieren. Verschiedene Höhepunkte sollen im Vorfeld bekannt gemacht werden: Samstag, 14.07.2012 14.00 Uhr Großer historischer Festumzug 15.30 Uhr Programm der Schalmeinkapelle Münchenbernsdorf im Wechsel mit den Stallberger Musikanten aus Großebersdorf / Österreich im Festzelt parallel dazu auf dem Festgelände: buntes Markttreiben mit und durch einheimische Händler und Handwerker, Ritterspiele, auch zum Mitmachen für Jung und Alt, Kinderbelustigung, Hüpfburg 20.00 Uhr Disco – Videoshow der Diskothek Rainer Thoss aus Borna; Musik, speziell der 70er und 80er Sonntag, 15.07.2012 10.00 Uhr Festgottesdienst mit Regionalbischof i.R. Dr. Mikosch 11.00 bis musikalischer Frühschoppen mit den 13.00 Uhr Stallberger Musikanten ab 11 Uhr Festplatz treiben, Kinderprogramm und Marktstände wie am Vortag 14.00 Uhr Programm unseres Stargasts Regina Thoss An beiden Tagen finden verschiedene Ausstellungen statt: Vereinshaus: Ausstellung zur Ortsgeschichte von Großebersdorf Kirche: Ausstellung des Landbaumeister Coudrey (der Erbauer unserer Kirche) Hotel Adler: Gemäldeausstellung von Werner Hering Gehöft Hans Hüfner: Ausstellung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte Gehöft Hübner/Schubert: Jagd- und Fischereiwesen sowie Kreistrophäenschau Für das leibliche Wohl ist an allen Veranstaltungstagen bestens gesorgt! Wir wünschen unseren Gästen schöne und erlebnisreiche Tage. Der Heimatverein Großebersdorf Brennholz im Wald nur noch mit Motorsägenschein Das Forstamt Weida informiert, dass ab 2013 die Aufarbeitung von Brennholz im Wald nur noch mit einem zertifizierten Motorsägenschein möglich ist. Dazu bedarf es eines 1 1/2-tägigen Kurses für das Zersägen liegenden Holzes. Sollen auch Bäume gefällt werden, ist ein weiterer Kursteil nötig, so dass dann 3 Schulungstage zusammenkommen. Die neue Regelung resultiert aus Forderungen der PEFC-Zertifizierung, in die der gesamte Staatswald Thüringens sowie zahlreiche kommunale und private Waldbesitzer einbezogen sind, erläutert Forstamtsleiter Karsten Schröder. Die Anforderungen an die Kurse sind bundesweit einheitlich und beinhalten Fragen des Arbeitsschutzes, wie die Schutzausrüstung; die Funktionen und die Wartung der Motorsäge; verschiedene Schnittarten; Werkzeuge und Geräte; Gefahren und Unfallverhütungsvorschriften sowie ganztägige ausführliche Übungen zum Entasten und Durchsägen von Bäumen, bei dem erweiterten Kurs auch fachgerechtes Fällen von Bäumen. Früher erworbene Sägescheine werden nur dann anerkannt, wenn die Inhalte diesen Anforderungen entsprechen! Um den zahlreichen Brennholzwerbern der Region die Möglichkeit zum Erwerb eines zertifizierten Motorsägenscheines zu geben, bietet das Forstamt Weida in diesem Jahr zwischen Juni und September in jedem Forstrevier Sägekurse an, die von erfahrenen Forstwirtschaftsmeistern geleistet werden. Wer teilnehmen möchte, muss die komplette Sicherheitsbekleidung aus Helm, Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe, Arbeitshandschuhe und die eigene Kettensäge mitbringen. Vom Forstamtsleiter werden die Kurse sehr empfohlen, da sie der Arbeitssicherheit und Gesundheit beim Brennholzmachen dienen. Nähere Informationen erteilt das Forstamt in Weida, Telefon 036603/714990 gez. Karsten Schröder Tag des Waldes und der Jagd am 9. Juni 2012 im Jugendwaldheim Gera-Ernsee Das Forstamt Weida – AöR ThüringenForst, führt am 09.06.2012 in der Zeit von 10.00 – 18.00 Uhr auf Gelände des Jugendwaldheims Gera-Ernsee, Pottendorfer Weg 95 den diesjährigen „Tag des Waldes und der Jagd“ durch. Das Forstamtes Weida und das Jugendwaldheim werden sich in seiner neuen Organisationsstruktur (AöR ThüringenForst) mit vielfältigen Informationen und „Live-Aktionen“ präsentieren. Erstmalig stellt sich im Rahmen dieses Tages auch der Stadtforst Gera, als größter Kommunalwald im Ostthüringer Raum, mit vor. Neben dem Forstamt werden sich verschiedene Firmen, rund um den forstlichen Bereich, von Technikanbietern bis zur energetischen Nutzung von Holz, präsentieren. Die Jägerschaft Gera e.V. präsentiert sich mit der Vorstellung von Jagdhunderassen und der Jagdhornbläsergruppe. Weitere mit dem Wald und der Natur verbundene Stände, u.a. Imker, Kräuter- und Blumenpflanzen sowie Wildfleisch und Wildwurst runden den Tag ab. Jeweils Um 11.00 Uhr und 14.00 Uhr findet eine Führung auf dem Walderlebnispfad des Jugendwaldheimes statt. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt, unter anderem wird Wildschwein am Spieß geboten. Ihr Forstamt Weida Michael Herrmann – Oberforstrat Frühjahr: Tierheime kämpfen mit „Katzenschwemme“ Bereitschaftsdienste In diesen Tagen werden die meisten Jungkatzen geboren. Der Tierschutzverein Weida e.V. befürchtet auch für das Jahr 2012 eine „Katzenschwemme“. Für die Tierheime ist diese Situation kaum noch zu bewältigen. Pro Jahr werden mehr als 130.000 Katzen in den Tierheimen aufgenommen, unzählige frei lebenden Katzen an Futterstellen betreut. Eine Umfrage unter den Tierheimen belegt, dass die Vermittlung von Katzen, besonders von älteren Tieren, schwieriger wird. In der Folge steigt die Verweildauer der Tiere in den Tierheimen und die damit verbundenen Kosten. Um die unkontrollierte Vermehrung von Katzen zu verhindern, appelliert der Tierschutzverein Weida e.V. daher an alle Katzenbesitzer, ihre Tiere kastrieren zu lassen. Das hilft auch, die wachsende Zahl an frei lebenden Katzen zu begrenzen. Denn letztlich stammen diese Tiere von unkastrierten Katzen aus Privathaushalten ab. Katzen können im Jahr zwei bis drei Mal jeweils vier bis sechs Junge bekommen, wenn sie nicht kastriert sind. Das Schicksal vieler neugeborener Kätzchen ist ungewiss. Sowohl die Nachkommen von Katzen aus Privathaushalten als auch die von frei lebenden Katzen landen, wenn sie Glück haben im Tierheim. Die Kastration ist der einzige Weg, um die immer größer werdende Population frei lebender Katzen dauerhaft kontrollieren und das damit verbundene Katzenelend beenden zu können. Das gilt für die frei lebende, aber im Besonderen auch für die Hauskatzen mit Freigang. Gerade jetzt sind die Tierheime auf Spenden oder ehrenamtliche Unterstützung angewiesen, darauf weißt das Tierheim Weida e.V. hin. Lust auf Besuch? Kolumbianische Schüler suchen Gastfamilien! Die Schüler der Deutschen Schule Medellin/Kolumbien wollen gerne einmal deutsche Weihnachten und den Verlauf von Jahreszeiten erleben. Dazu suchen wir Familien, die neugierig und offen sind, einen lateinamerikanischen Jugendlichen als „Kind auf Zeit“ (15 - 17 Jahre) aufzunehmen. Spannend ist es, mit und durch das „kolumbianische Kind auf Zeit“ den eigenen Alltag neu zu erleben. Das bringt sicherlich Abwechslung in den Alltag. Die kolumbianischen Jugendlichen lernen Deutsch als Fremdsprache, so dass eine GrundKommunikation gewährleistet ist. Ihr „kolumbianisches Kind auf Zeit“ ist schulpflichtig und muss ein Gymnasium oder eine Realschule an Ihrem Wohnort bzw. in der Nähe Ihrer Wohnung besuchen. Der Aufenthalt bei Ihnen ist gedacht von Samstag, dem 1. Dezember 2012 bis zum Sonntag, den 14. Juli 2013. Wenn Ihre Kinder Kolumbien entdecken möchten, laden wir ein, an einem Gegenbesuch teilzunehmen. Für Fragen und weitere Infos kontaktieren Sie bitte das Humboldteum e.V., die internationale Servicestelle für Auslandsschulen, Frau Ute Borger, Königstraße 20, 70173 Stuttgart, Telefon: 0711-22 21 401, Fax: 0711-22 21 402, E-Mail: [email protected] Das nächste Amtsblatt erscheint am 21. Juni 2012. Redaktionsschluss für Ihre Beiträge ist am 13. Juni 2012. Zahnärztlicher Notdienst Der zahnärztliche Notdienst ist über die Rufnummer 0180/5908077 zu erfragen. Von dieser Stelle erfahren Sie den jeweils diensthabenden Zahnarzt. Kassenärztlicher Notfalldienst Der kassenärztliche Notfalldienst ist über die Tel.-Nr. 0180/5884123310 (Notfalldienstzentrale Großraum Gera und ehem. Landkreis Gera) zu erfragen. Von dieser Stelle erfolgt die Vermittlung des jeweils diensthabenden Arztes. In sehr dringenden Notfällen gilt weiter der Notruf 112. Ev. - Luth. Pfarramt Markersdorf Pfingstsonntag, 27. Mai Um 9.30 Uhr werden in Münchenbernsdorf unsere Konfirmanden Oliver Kaule und Max Röthel (Großbocka) und Robin Schmidt (Neuensorga) konfirmiert. 9.00 Uhr Gottesdienst in Kleinbocka mit HM 10.00 Uhr Gottesdienst in Lederhose mit HM 14.00 Uhr Gottesdienst in Tautendorf mit Heiliger Taufe (Lotta Tirpitz) Pfingstmontag, 28. Mai 13.30 Uhr Gottesdienst in Schöna 15.00 Uhr Gottesdienst in Dürrenebersdorf mit Heiliger Taufe (Daniel Leistner) Samstag, 9. Juni 19.00 Uhr Abendmusik in Großbocka – Konzert für Fagott und Orgel Sonntag, 10. Juni 10.00 Uhr Gottesdienst in Hundhaupten mit dem Posaunenchor Neuhengstett / Ottenbronn Sonntag, 17. Juni 9.00 Uhr Gottesdienst in Kleinbocka Ausgabe 5 · Seite 35