Die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge

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Die steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Die steuerliche Gestaltung der
Unternehmensnachfolge
Hechingen, 25.09.2014
www.knittel-hauser.de
Dipl.-Betriebswirt (BA) Bernd Hauser, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Fachberater Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
25.09.2014
25.09.2014
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Inhaltsübersicht
1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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1. Themenüberblick und Aktuelles
- Was ist Unternehmensnachfolge?
• Eigentümer- bzw. Familienunternehmen
• Übergang der Unternehmensleitung und des Eigentums
• Anlass
§ Alter des Unternehmers
§ Krankheit /Tod
§ persönliche Entscheidung
• Unternehmen ist übergabewürdig
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1. Themenüberblick und Aktuelles
In Deutschland stehen bis zum Jahr 2018 laut einer Studie vom Institut für
Mittelstandsforschung Bonn 135.000 Unternehmen zur Übergabe an. Der
Mittelstand findet dabei nur schwer geeignete Nachfolger innerhalb der Familie:
17%
54%
29%
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Familienmitglieder
Externe
Interne
1. Themenüberblick und Aktuelles
Unternehmensnachfolge
Familieninterne Nachfolge
Unentgeltliche Nachfolge
Entgeltliche Nachfolge
Schenkung
Vererbung
Stiftung
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1. Themenüberblick und Aktuelles
Unternehmensnachfolge
Familienexterne Nachfolge
Mit Vermögensnachfolge
Verkauf an natürliche Person
Verkauf an
juristische Person
Ohne Vermögensnachfolge
Gründung einer Personen-/
Kapitalgesellschaft
Externes Management (MBI)
Einsetzen einer
externen Geschäftsleitung
Internes Management (MBO)
Verpachtung / Vermietung
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1. Themenüberblick und Aktuelles
– Welche Steuern können betroffen sein?
•
•
•
•
•
•
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer
Umsatzsteuer
Grunderwerbsteuer
– Wen betreffen die Steuern?
• Übergeber
• Übernehmer
– Gibt es Gestaltungsmöglichkeiten?
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1. Themenüberblick und Aktuelles
– Verschlechterung bei der ErbSt wird erwartet!
– Konsequenzen der BFH-Entscheidung vom 27.09.2012
• Vorlagebeschluss an Bundesverfassungsgericht, ob
Verschonungsregelungen für Betriebvermögen und Steuerklassen
einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen.
• Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.07.2014 mündlich
verhandelt. Die Veröffentlichung des Urteils wird in den nächsten
Wochen erwartet.
• Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergehen momentan
vorläufig.
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1. Themenüberblick und Aktuelles
– Chancen/Risiken einer BVerfG-Entscheidung
• Rückwirkender Wegfall der ErbSt (unwahrscheinlich)
• Rückwirkender Wegfall der bisherigen Begünstigungen
(unwahrscheinlich)
• Künftige Änderung des ErbStG
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Inhaltsübersicht
1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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2.1.1 Allgemeine Besteuerungsprinzipien
– Erbschaftsteuer: besteuert wird, was beim Erwerber ankommt
(Bereicherung)
– Faktoren der Steuerbelastung
• Wert der Bereicherung
• Steuerklasse (abhängig von
verwandtschaftlicher Beziehung)
• persönliche und sachliche Freibeträge
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2.1.1 Allgemeine Besteuerungsprinzipien
Freibeträge werden alle 10 Jahre
gewährt!
Ehegatten
500.000 €
Eltern/Großeltern (Erbfall)
100.000 €
20.000 €
Eltern/Großeltern (Schenkung)
Kinder und Stiefkinder
400.000 €
Enkel
200.000 €
20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen
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2.1.1 Allgemeine Besteuerungsprinzipien
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§10 ErbStG) bis
einschließlich … €
In %
Steuerklasse I
Ehegatten, Kinder,
Enkel, Eltern
Steuerklasse II
Steuerklasse III
Geschwister, Neffen,
Nichten
übrige Personen
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
über 26.000.000
30
43
50
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2.1.1 Allgemeine Besteuerungsprinzipien
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./.
=
Gesamter Vermögensanfall
(Bestand und Wert des übertragenen Aktivvermögens)
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Bereicherung des Erwerbers
./.
./.
=
sachliche Steuerbefreiungen
persönliche Freibeträge
steuerpflichtiger Erwerb
x
=
Steuersatz gemäß Klasse I–III
Erbschaft-/Schenkungsteuer
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2.1.2 Übertragung von Betriebsvermögen
– inländisches Betriebsvermögen grundsätzlich begünstigt
• Einzelunternehmen
• Anteile an Personengesellschaften
• Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von mehr
als 25 %
• Steuerklasse I bei Übertragung von Betriebsvermögen an weiter
entfernte Empfänger wird gewährt!
– Verwaltungsvermögensquote ≤ 50 % (10 %)
– Einhaltung Lohnsummenklausel à 400 %/ 5 Jahren,
700 %/ 7 Jahren
– Behaltensregelungen
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2.1.2. Übertragung von Betriebsvermögen Fallbeispiel
– Herr Müller ist verstorben.
– Er hinterlässt als einzigen Erben seinen Sohn Hermann.
– Hermann erbt ein Unternehmen mit einem gemeinen Wert von 3 Mio. €.
– Hermann wählt die Regelversteuerung.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Hermann?
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2.1.2. Übertragung von Betriebsvermögen Fallbeispiel
Lösung
Begünstigtes Vermögen
./. Verschonungsabschlag 85 %
Ansatz begünstigtes Betriebsvermögen
Erbfallkostenpauschbetrag
Erwerb vor persönlichen Freibeträgen
./. Freibetrag (Kind)
Steuerpflichtiger Erwerb
Steuersatz (Kind)
Gesamtsteuerbelastung
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3.000.000 €
2.550.000 €
450.000 €
10.300 €
439.700 €
400.000 €
39.700 €
7%
2.779 €
2.1.2 Übertragung von Betriebsvermögen
Bewertung eines Unternehmens
– Vereinfachtes Ertragswertverfahren lt. Finanzverwaltung
– Ableitung des Unternehmenswerts aus zeitnahen Verkäufen
– Ertragswertverfahren
– Andere Methoden
•
•
•
•
•
•
•
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AWH-Verfahren
Ebit-Multiples (z.B. www.finance-magazin.de/research/multiples)
Multiplikatorenverfahren
Vereinfachtes Ertragswertverfahren für ErbSt-Zwecke
IDW S1
Discounted Cashflow-Verfahren
(Substanzwertverfahren)
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2.1.3 Übertragung von Betriebsvermögen unter
Nießbrauchsvorbehalt
– Häufige Verknüpfung der Vermögensübertragung mit
Nießbrauchsvorbehalt
– Die Nießbrauchsbelastung ist bereicherungsmindernd vom
Erwerber abzuziehen
– Gestaltungsspielraum bei hohem Vermögen oder
auch weiteren Verwandtschaftsverhältnissen
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2.1.3 Übertragung von Betriebsvermögen unter
Nießbrauchsvorbehalt – Fallbeispiel Ausgangsfall: Nießbrauch am Gesellschaftsanteil einer KG
– Herr Müller ist alleiniger Kommanditist der Müller GmbH & Co. KG.
– Komplementärin ist die vermögensmäßig nicht beteiligte Müller GmbH.
– Herr Müller überträgt seine Anteile an der KG und an der GmbH unter
Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs am Gewinn der KG auf seinen
Sohn Hermann.
– Der Jahreswert des Nießbrauchs soll 150.000 € betragen.
– Der schenkungsteuerliche Wert der KG soll dem
Verkehrswert von 3 Mio. € entsprechen.
Wie hoch ist die Schenkungsteuer?
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2.1.3 Übertragung von Betriebsvermögen unter
Nießbrauchsvorbehalt – Fallbeispiel Lösung
KG-Anteil
./. Verschonungsabschlag 85 %
verbleiben
3.000.000 €
2.550.000 €
450.000 €
./. Nießbrauch (1.670.250 € x 450.0000 €/ 3 Mio. €)
verbleiben
250.537 €
199.463 €
./. Freibetrag (Kind)
400.000 €
0€
Steuerpflichtiger Erwerb
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2.1.3 Übertragung von Betriebsvermögen unter
Nießbrauchsvorbehalt – Fallbeispiel Ohne Nießbrauchsvorbehalt
•
450.000 € ./. Freibetrag 400.000 € = 50.000 €
•
Hierauf 11 % gemäß Steuerklasse I = 5.500 €
Mit Nießbrauchsvorbehalt
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•
450.000 € ./. anteiliger Kapitalwert Nießbrauch 250.537 € = 199.463 €
(unterhalb Freibetrag → damit keine Schenkungsteuer)
•
Vom Freibetrag verbleiben noch 200.537 € für weitere Schenkungen
•
Berechnung Kapitalwert Nießbrauch
150.000 € x Vervielfältiger 11,135 = 1.670.250 €
•
Anteiliger Freibetrag
1.670.259 € / 3.000.000 € x 450.000 € = 250.537 €
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2.1.4 Ertragsteuerliche Auswirkungen
– Übergeber
•
•
•
•
•
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In der Regel keine Ertragsteuerbelastung
Betriebsvermögenseigenschaft muss bei Übergabe gewahrt bleiben
Falls Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden, erfolgt Besteuerung
Behaltensregelungen bei Übertragungen von Betrieben nach
§6 Abs. 3 EStG: Übernehmer muss 5 Jahre fortführen, ansonsten
erfolgt nachträgliche Besteuerung beim Übergeber
Die Unentgeltlichkeit bleibt auch vorhanden, sofern Schulden im
Rahmen eines Betriebes übernommen werden!
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2.1.4 Ertragsteuerliche Auswirkungen
– Übernehmer
• Keine Anschaffungskosten
• Fortführung der Buchwerte des Übergebers
• Abschreibungsgrundlagen werden vom Übergeber übernommen
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Inhaltsübersicht
1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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3. Entgeltliche Übertragungen
- Kinder
- MBO (Management Buy Out)
- MBI (Management Buy In)
- Mischformen mit externem Partner
- Verkauf an Investor
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3. Entgeltliche Übertragungen
Unterschiedliche Besteuerung bei Verkäufer und Käufer in Abhängigkeit von
der Rechtsform des Unternehmens
– Asset Deal = Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern
• Anteile an Personengesellschaften
• Verkauf Teilbetrieb/Gesamtbetrieb
• Einzelrechtsnachfolge
– Share Deal = Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften
• Beteiligungsverhältnisse ändern sich, Unternehmen bleibt in Struktur
erhalten
• Gesamtrechtsnachfolge
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3.1 Asset Deal
Veräußerung eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils
– steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
– Einkommensteuerliche Begünstigung der Gewinne bei der
Veräußerung des gesamten Betriebs unter gewissen
Voraussetzungen
• Vollendung des 55. Lebensjahres
• Dauernd berufsunfähig
– Freibetrag von 45 TEUR bei einem Veräußerungsgewinn von bis zu
136 TEUR
– Ermäßigter Steuersatz für übersteigenden Betrag
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3.1 Asset Deal
– Käufer:
• Abschreibungspotential
• Finanzierungskosten können steuerlich abgesetzt werden
• Durch Fördermittel oft günstigere Finanzierungsstruktur
– Verkäufer:
• steuerliche Vergünstigungen in Abhängigkeit von Alter und
Kaufpreishöhe(!)
• Liquidität steht für Versorgung zur Verfügung
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3.1 Asset Deal- Fallbeispiel
Beispiel
Aktiva
Anlageverm.
Umlaufverm.
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Bilanz
Passiva
300 Eigenkapital
400 Rückstell.
Verbindl.
350
50
300
700
700
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Veräußerungsgewinn
Kaufpreis
450
./. Buchwert EK
350
Veräußerungsgewinn
100
./. Freibetrag
45
Steuerpflichtiger Gewinn 55
3.2 Share Deal
Veräußerung wesentlicher Anteile an Kapitalgesellschaften
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Beteiligung von 1 % oder mehr in
den letzten fünf Jahren vor Veräußerung (Teileinkünfteverfahren)
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3.2 Share Deal
– Verkäufer:
• starke Vergünstigungen
• Teileinkünfteverfahren
§ höchstens 60 % des Gewinnes werden versteuert
§ Bei Beteiligungsquoten zwischen 1 % und 25 % sind stille Reserven, die
vor 1999/2001 entstanden sind, insgesamt steuerfrei
– Käufer:
• Kein Abschreibungspotential
• eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten
• Auswirkung auf Kaufpreishöhe
– Umgestaltungen im Vorfeld benötigen Zeit
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Inhaltsübersicht
1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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4.1 Ausgleichszahlungen an Geschwister - Fallbeispiel Beispiel:
– Unternehmer überträgt Betrieb mit Verkehrswert von 3 Mio Euro
(Buchwert 1 Mio. Euro) auf Nachfolger.
– Ein vorhandenes Geschwister erhält vom Betriebsübernehmer
1,5 Mio. Euro.
– Übergeber:
•
•
•
•
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Veräußerung in Höhe von 50%
Veräußerungsgewinn 1 Mio. Euro
Vergünstigungen für den unentgeltlichen Teil
Nach den Begünstigungsvorschriften des
ErbStG i.d.R. schenkungsteuerfrei
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4.1 Ausgleichszahlungen an Geschwister - Fallbeispiel • Für den entgeltlichen Teil je nach Rechtsform §§16/34 EStG
bzw. Teileinkünfteverfahren möglich.
• Bei 1 Mio. Euro Veräußerungsgewinn beträgt die Steuerbelastung
ca. 200 bis 250 TEUR!
- Übernehmer
• Buchwertfortführung hinsichtlich unentgeltlichem Teil
• Anschaffungskosten hinsichtlich entgeltlichem Teil
- Empfänger der Ausgleichsleistung
• Versteuerung der Ausgleichsleistung
• Für ErbSt-Zwecke gilt die Zahlung als
vom Übergeber erhalten. Freibeträge und
Steuersatz nach Klasse I relevant!
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4.1 Ausgleichszahlungen an Geschwister - Fallbeispiel Lösung:
Bereicherung
./. Freibetrag (Kind)
Steuerpflichtiger Erwerb
Steuersatz (Kind)
Gesamtsteuerbelastung
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1.500.000 €
400.000 €
1.100.000 €
19 %
209.000 €
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4.2 Übertragung gegen Versorgungsleistungen
– Betriebsübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge unentgeltlich gegen wiederkehrende
Versorgungsleistungen
– Voraussetzungen:
• Anteil an einer Mitunternehmerschaft
§ Betrieb oder Teilbetrieb
§ mindestens 50%-Anteil an einer GmbH, bei der Übergeber
Geschäftsführer war und der Übernehmer diese Tätigkeit
übernimmt
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4.2 Übertragung gegen Versorgungsleistungen
– Übergeber:
• Kein Veräußerungsgewinn
• Laufende Zahlungen stellen in voller Höhe steuerpflichtige sonstige
Einkünfte dar
• Ausnutzung der einkommensteuerlichen Progressionsstufen und
Freibeträge innerhalb der Familie
– Übernehmer
• Buchwertfortführung
• Laufende Zahlungen stellen einkommensteuerlich abzugsfähige
Sonderausgaben dar
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4.2 Übertragung gegen Versorgungsleistungen
– Erbschaftsteuer:
• Wert der Versorgungsleistung mindert die Bereicherung
• Vergünstigungen für die Betriebsübernahmen gelten
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1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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5.1 Teilweise Beteiligung von Kindern am Unternehmen
– Ausnützen der schenkungsteuerlichen Freibeträge durch
schrittweise Übertragung
– Verlagerung von Einkünften auf Nachfolgegeneration
– Einräumung von Geschäftsführungs- und Vertretungsrechten
gegenüber Nachfolger. Sicherung der Handlungsfähigkeit für
Unternehmen
– Abgabe von Verantwortung (muss gewollt sein!)
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5.2 Stille Gesellschaften
– Was ist eine stille Gesellschaft?
• Beteiligung durch Vermögenseinlage an Handelsgewerbe
• Stiller Gesellschafter ist kein Mitunternehmer
• Nur am Gewinn beteiligt, grundsätzlich keine Verlustbeteiligung
– Vorstufe zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen
– Geeignetes Mittel innerhalb Familie zur Heranführung
an das Unternehmen
– Verlagerung von Einkünften auf Nachfolgegeneration
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5.3 Betriebsverpachtung
– Verpachtung eines Betriebes im Ganzen
– Übergeber
• Keine Aufdeckung der stillen Reserven
• Pachteinnahmen sind zu versteuern
• Verpächter muss Investitionen vornehmen
– Übernehmer
• Pachtzahlungen in voller Höhe Ausgaben
• Geringer Kapitalbedarf
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Inhaltsübersicht
1. Themenüberblick und Aktuelles
2. Unentgeltliche Übertragungen
3. Entgeltliche Übertragungen
4. Teilentgeltliche Übertragungen
5. Sonstige Gestaltungen
6. Schlussbemerkung
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6. Schlussbemerkung
– Man ist nicht „wehrlos“ à viele Gestaltungsvarianten führen zu
einer signifikanten Steuerminderung.
– Gezeigte Ansätze kratzen nur an der Spitze des Eisbergs.
– Individuelle Bestandsaufnahme der Ist-Situation und der
Zielsetzungen ist unumgänglich.
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
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Kontakt:
Dipl.-Betriebswirt (BA) Bernd Hauser,
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Fachberater Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Dipl.-Betriebswirtin (FH) Monika Jetter-Seeger,
Steuerberaterin, Fachberaterin Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Richard-Strauß-Straße 5
72336 Balingen
Telefon: 07433/ 9695-0
Mail: [email protected]
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