Wirtschaftsethik

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Wirtschaftsethik
Handbuch der
Wirtschaftsethik
Band 1-4
Wissenschaftliche Redaktion
Gesamtleitung: Professor Dr. Wilhe1m Korff und Dr. Stephan Feldhaus
Redaktion: Dr. Wolfram Winger, Dr. Gerhard Bachleitner,
Priv.-Doz. Dr. Christian Schröer und Dr. Ralf Bammerlin
Die Deutsche
Bibliothek
- CIP-Einheitsaufnabme
Handbuch
der Wirtsclrafts<thik:
Band 1-4 I hrsg. im Auhr.
der Görres-Gesellschaft
von Wilhe1m Korff ... Gütersloh
: Gütersloher
Verl.-Haus
ISBN 3-579-00206-6
Herausgegeben im Auftrag der Görres-Gesellschaft
von Wilhelm Korff
und
Alois Baumgartner, Hermann Franz, Ioachim Genosko,
Kar! Hornann, Christian Kirchner. Wolfgang Kluxen,
Hans-Ulrich Küpper, Arnold Picot, Trutz Rendtorff,
RudolfRichter, Hermann Sautter und Otto Schlecht
Bd. 4. Ausgewählte
ISBN 3-579·00204-X
Handlungsfdder.
- 1999
Für die Förderung des Unternehmens dankt die Görres-Gesellschaft
zur Pflege der Wissenschaft der Alfried Krupp von Bohlen und
Halbach-Stiftung
in Essen sowie der Heinz Nixdorf-Stiftung
in München.
Dieses Werk folgt der reformierten Rechtschreibung und Zeichensetzung.
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ISBN 3-579-00206-6
ISBN 3-579-00204-X
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Gütersloher
(Gesamtwerk)
(Band 4)
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1999
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Mikroverfilmungen
und
und
die
(I
Handbuch der
17.
Shareholder Value
433
Wirtschaftsethik
17.1
Einführung
c
2
.c
Band 4:
Ausgewählte
Handlungsfelder
..
lE
c
w
Kaum ein Begriff aus der Welt der Wirtschaft dürfte in den letzten zehn Jahren so
viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt haben wie der in den achtziger Jahren von
Rappaport (1981; 1986) geprägte Begriff »Shareholder Value«, Es vergeht weder
diessei ts noch jenseits des Atlantiks eine Woche, ohne dass sich mehr oder weniger
sachverständige Experten zu öffentlichen Aussagen über das Konzept bereit finden,
das hinter diesem Begriff steht (vgl. beispielsweise das Dossier »Shareholder Value«
der Neuen Züricher Zeitung, http://www.nzz.ch/online/02_dossiers/shareholder/
share.htrn, Abruf22. 6. 1998, letzte Aktualisierung 11.7. 1997). Auch in der akademischen Betriebswirtschaftslehre ist das »Modewort in aller Munde« (Albach 1994,
273). Selbst in Japan, das bis vor kurzem noch einer völlig anderen »Unternehrnensphilosophie« huldigte, zeichnet sich eine deutlich stärkere Öffnung für Aktionärsinteressen ab (vgl. Odrich 1997). Dennoch oder vielleicht gerade deshalb lässt sich
bis heute keine einheitliche Definition für das ebenso gepriesene wie gescholtene
Unternehmensleitbild
finden. »Shareholder Value« wird teils normativ, teils positiv
verwendet; manchmal geht es um ein Konzept und manchmal um dessen Operationalisierung beziehungsweise Umsetzung.
Die gemeinsame Tendenz aller bestehenden Definitionen ist dennoch klar: Die
Geschäftspolitik einer Aktiengesellschaft soll an der Steigerung des Aktionärsvermögens ausgerichtet sein. Manchem mag dieses Desideratum innerhalb einer zumindest dem Namen nach marktwirtschaftlich
verfassten Wirtschaftsordnung
mit
Recht als nichts sagende, weil tautologische Platitüde oder als »Neuauflage älterer
theoretischer Erörterungen zur Erfolgsmessung und Investitionsbeurteilung«
erscheinen (Dieterich 1996, 57); wie umstritten es in Wirklichkeit ist, zeigt nicht zuletzt der starken Schwankungen unterworfene Sprachgebrauch
von Top-Managern,
die nach zeitweilig beinahe exzessiver Proklamierung von Shareholder Value »den
Begriff in der Öffentlichkeit nicht mehr gebrauchen [werden], um nicht noch mehr
zu Mißverständnissen einzuladen« (Iürgen Schrempp in der Börsen-Zeitung vom
31.12.1996).
Da in der mitunter heftigen Diskussion pro und contra Shareholder Value sowohl
ökonomische als auch ethische Aspekte thematisiert werden, liegt die Darstellung
des Konzepts innerhalb eines Handbuchs der Wirtschaftsethik in der Natur der Sache. Dabei wird der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen in einer Einbettung
Gütersldher
Verlagshaus
des allzu eng und neo-anglizistisch erscheinenden Terminus in zentrale ökonomische und ethische Kategorien sowie deren ideengeschichtliche Entwicklung liegen, während für seine Umsetzung und die Bestimmung operationaler Zielgrößen,
die dem allgemeinen Konzept folgen, betriebwirtschaftliche Spezialliteratur konsultiert werden sollte. Hier seien dem interessierten Leser die Beiträge von Bühner
(1993), Ballwieser (1994) und Drukarczyk (1997), sowie die Monographien von
Rappaport (1986) und Bisehoff (1994) empfohlen.
434
17.2
Wirtschaftliches
Handeln
und die Wohlfahrt
malig erreichte Niveau zurückgefallen war und aus guten Gründen nicht lange Be-
der Gesellschaft
stand haben konnte.
Wissenschaftliche
Untersuchungen
über das Erfahrungsobjekt
spätestens
dann auch in eine ethische Dimension
Konstrukt
einer »Robinson-Crusoe-Wirtschaft«
»Wirtschaft« stoßen
vor, wenn sie das gedankliche
verlassen (vgl, McGee 1996, Fuß-
note 2): Die Interaktion von Menschen ist der Ausgangspunkt aller klassischen Gesellschaftswissenschaften und der Wirtschaftsethik. Dass einzelwirtschaftliches Handeln sinnvollerweise nicht isoliert von seinen Rückkopplungen im gesellschaftlichen
17.3
System betrachtet werden kann, wurde bereits 1776 in Adam Smiths berühmtem
Gerade Lange (1936137) hatte sich als Anhänger einer sozialistischen Wirtschafts-
Werk »Wealth of Nations" überdeutlich. In den folgenden zweihundert Jahren haben sich insbesondere die Wohlfahrtsökonomie
und die Theorie der Wirtschaftsordnung damit befasst, welche Ergebnisse solcher Rückkopplungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu beobachten und wie diese Ergebnisse durch das Setzen
geeigneter Rahmenbedingungen
zu beeinflussen sind. Die in beiden Teildisziplinen
vorherrschende ökonomische Argumentation
widerspricht dabei nicht einer ethischen Betrachtungsweise - im Gegenteil: Ohne Einsicht in gesamtwirtschaftliche
Zusammenhänge können Verhaltensnormen
in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen
nicht - auch nicht ethisch - beurteilt werden (vgl, Hax 1993,778).
Als wichtigster der in diesem Zusammenhang verfolgten Ansätze galt dabei lange
die allgemeine Gleichgewichtstheorie,
die in den fünfziger Jahren dieses Jahrhunderts durch Arrow und Debreu vervollkommnet wurde (vgl. für einen überblick
Arrow 1974); bereits Jahrzehnte zuvor zeigte sich jedoch, dass die formale Beschreibung einer Ökonomie durch ein Gleichungssystem zur Bestimmung Pareto-effizienter Austauschrelationen
allein wenig zur Antwort auf die Frage beitragen kann,
form nicht mit der von ihm abgeleiteten Äquivalenz begnügt, sondern die Uberlegenheit des Sozialismus damit begründet, dass der sozialistische Staat besser als private Unternehmen in der Lage sei, Kosten und Nutzen seiner Tätigkeit abzuwägen,
und deshalb gesellschaftliche Verschwendung nur in geringerem Umfang vorkom-
welche der beiden zwischenzeitlich
Wirtschaftsordnungen
Lange (1936/37)
in der Realität dominierenden
aus theoretischer
nachweisen,
Sicht vorzuziehen
dass die Ergebnisse
einer vollkommenen
wirtschaft durch eine ebenso perfekte Zentralverwaltungswirtschaft
produziert
werden können. Aus dem später so genannten
Theorem (vgl, Coase 1960) folgt sogar, dass jede Zuordnung
und damit jede denkbare Wirtschaftsordnung
Alternativen
denselben
für
ist. In der Tat konnte
Markt-
theoretisch re-
(vgl. Coase 1992) Coasevon Verfügungsrechten
gesellschaftlichen Output
hervorruft, wenn bestimmte Modellbedingungen
erfüllt sind, zu denen insbesondere das Fehlen von Transaktionskosten gehört. In der Unvollkommenheit der realen
Welt sind es dann »nurx die Unterschiede zwischen den mit verschiedenen Rechtszuordnungen verbundenen Transaktionskosten,
die unter Effizienzaspekten für die
eine oder andere Wirtschaftsordnung
den Ausschlag geben. Für eine kurze Zeit
schien angesichts der unbefriedigenden Quantifizierbarkeit
von Transaktionskosten
die Konsequenz nahe liegend, dass man bei vernachlässigbaren oder unklaren Effizienzwirkungen Verteilungsgesichtspunkte
in das Zentrum ordnungspolitischer
überlegungen stellen könnte. Die philosophisch-ethischen
Wurzeln dieser Schlussfolgerung sind bis auf die aristotelisch-scholastische
Trennung zwischen iustitia
coltll1lutativa und iustitia distributive zurückzuverfolgen (vgl. Schinzinger 1984, 19,
23); 'damit hatte die Diskussion einen Stand erreicht, der deutlich hinter das vor-
Die normative Basis: Asymmetrische
die Rolle von Verfügungsrechten
Informationsverteilung
und
me. Mit dieser Argumentation wird das formale Modell einer transaktionskostenlosen Wirtschaft aufgegeben, um einen realitätsbezogenen Vergleich von Kosten der
Interessenkoordination
bei unterschiedlichen Zuweisungen von Verfügungsrechten
vorzunehmen. Damit akzeptiert Lange implizit die zur gleichen Zeit formulierte
Position von Coase (1937), der die Bedeutung von Transaktionskosten für die Auswahl zwischen unterschiedlichen Organisationsformen
erstmals aus einer allgemeinen Perspektive herausgearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund bleibt dann allerdings zu fragen, ob die von Lange hervorgehobenen
Informationsvorteile
des
Staates tatsächlich in der Realität gegeben sind. Nicht zuletzt ein Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung lässt weder für sozialistische Planwirtschaften noch für staatliches Eingreifen in Marktprozesse zur Vermeidung externer Effekte in der Tradition von Pigou (1920) solche Informationsvorteile
erkennen (vgl.
Abschnitt
17.5.1.1). Im Gegenteil: Die Wirtschaftsgeschichte
gibt in eindeutiger
Weise von Hayek und von Mises Recht, die bereits in den dreißiger Jahren entgegen
Langes Position die Bedeutung des Privateigentums
einer dezentralen
Koordination
an Produktionsmitteln
der Wirtschaft als Voraussetzung
che Prosperität betonten (vgl. für einen überblick Hayek 1980/81).
Die entscheidende Ursache für den Erfolg marktwirtschaftlich
Wirtschaftsordnungen
und
für gesellschaftliausgestalteter
dürfte dabei in der besseren Verarbeitung von asymmetrisch
verteilten Informationen liegen (vgl. dazu Knoll 1997). Sind Informationen auf die
einzelnen Marktteilnehmer asymmetrisch verteilt, so kann die Verfolgung von Effizienzkriterien nicht mehr problemlos von Verteilungsaspekten getrennt werden,
weil Individuen eigennützig ihre Informationsvorteile ausnutzen und sich nicht so
verhalten werden, dass ein gesellschaftliches Optimum zustande kommt, das bei
symmetrischer Informationsverteilung
theoretisch erreichbar wäre (vgl. Shapirol
Stiglitz 1984,440). Durchweg ins Leere laufen deshalb alle Vorgaben an die Realität,
die auf der philsophischen Trennung von iustitia commtltativa und iustitia distributiva beruhen (vgl. Abschnitt 17.2). Wollen Ökonomie und Ethik nicht jede praktische Relevanz verlieren, muss folglich eine andere Basis für die Konstituierung des
Wirtschaftslebens gefunden werden; denn wie nahe man dem unerreichbaren Opti-
431
4)6
•.
~"
•.
-e
murn kommt, hängt nunmehr
davon ab, inwieweit es trotz asymmetrischer
Infor-
mationsverteilung gelingt, die gesellschaftlichen Folgen individuellen Handelns auf
das handelnde Individuum zurückzuverlagern, Eine ökonomisch richtig verstandene Ausgestaltung von Verfügungsrechten, die auch für ethische Postulate eine un-
Ö
!
umstößliche Restriktion darstellt, muss sich also an ihrer Stellung innerhalb
Anreizsystems orientieren,
das eine weitestmögliche
Zurechnung
eines
von Entschei-
Bezogen auf Aktiengesellschaften heißt dies, dass ihre Führung unter der Maxime
des Shareholder Value deshalb gesellschaftlich wünschenswert ist, weil die Aktionäre
die »residual clairnants« der durch das Unternehmen
tung sind .
Diese Verbindung von Einkommensansprüchen
weise Zielvorgaberechten
würden die Vorzüge des marktwirtschaftlichen
17.4
Shareholder Value und marktwirtschaftlieh
Zuteilung von Verfügungsrechten
ausgerichtete
und Entscheidungs-
beziehungs-
(vgl, Miigrom/Roberts 1992,288 ff.; Hart 1995,63 ff.).
Wollte man versuchen, diesen Zusammenhang
Entscheidungsfolgen
Wirtschaftsleis-
gilt zumindest im Bereich der Unternehmensfinanzierung
weithin als selbstverständlich
dungsfolgen zum Ziel hat (vgl. Wenger 1993,4496).
produzierten
zu lockern oder gar aufzulösen, so
Systems bei der Internalisierung
aufs Spiel gesetzt (vg!. Schmid/Seger
stand bei der Kompetenzverteilung
von
1998, 454). Diesem Um-
auf Unternehmensebene
Rechnung
zu tragen
heißt nicht, dass die Interessen der Eigentümer aus gesamtwirtschaftlicher
Sicht
Vorrang hätten vor den Belangen anderer »Stakeholder« (vg!. zu diesem Begriffbei-
In der Marktwirtschaft wird der Forderung nach individueller Zurechnung von Entscheidungsfolgen dadurch Rechnung getragen, dass man von privatautonomen
Entscheidungsträgern die Beachtung der abstrakten Regeln des Marktes verlangt, aber
an niemanden darüber hinausgehende Forderungen stellt (vg!. Neus 1998, 182;
Wenger 1998, 13). In der Sprache der Ethik ausgedrückt: In der Marktwirtschaft ist
der systematische Ort der Moral die Rahmenordnung
(vg!. Homann 1992, 77 ff.).
Ober den Ausgleich von Angebot und Nachfrage finden die Individuen über Marktpreise zu einem auch gesellschaftlich effizienten Interessenausgleich,
der seit Adam
Smith (1776) mit dem Wirken einer unsichtbaren Hand verglichen wird. Obwohl
Anbieter und Nachfrager im Eigeninteresse handeln und möglichst hohe beziehungsweise niedrige Preise erzielen wollen, wird durch den Marktprozess bewirkt,
dass die tatsächlich erzielten Preise die Knappheitsrelationen
der Ressourcen widerspiegeln und damit auch zu einem gesellschaftlich gewünschten Ergebnis führen
(vg!. Wenger 1989). Die dabei am Markt aufgrund freiwilliger Vereinbarungen er-
spielsweise Milgrom/Roberts 1992,41 f.). Arbeitnehmer, Lieferanten und sonstige
Stakeholder werden in einer Marktwirtschaft nämlich durch die herrschende
Rechtsordnung und das Funktionieren des Preissystems geschützt: Ihre in Marktkontrakten fest fixierten Ansprüche gegen das Unternehmen sind zu erfüllen, bevor
die Aktionäre sich aus dem Residuum befriedigen können (vg!. Neus 1998, 129). Die
Maximierung des Shareholder Value findet also unter gewichtigen Nebenbedingungen statt (vg!. für einen Überblick Neus 1998, 162 ff.); bezeichnenderweise wird dies
nur in wenigen einschlägigen Beiträgen thematisiert (vg!. als Beispiele positiver Ausnahmen Ballwieset 1994, 1390; Wagner 1997, 477 f.). Eine Berücksichtigung von
Stakeholder-Interessen
über diese Restriktionen hinaus führt dann allerdings zu
der Gefahr, dass residuale Ansprüche ausgehöhlt werden können (vg!. Franke/Hax
1994, 4 f.). Damit würde man in letzter Konsequenz die Funktionsfähigkeit
marktwirtschaftlicher Allokationsmechanismen unterminieren. Die Steigerung des Shareholder Value »als einzelwirtschaftliches Entscheidungskriterium
und die Einrich-
zielten »Kontrakteinkornrnen«
tung
dienen zunächst
gen, die von anderen Marktteilnehmern
der Finanzierung
von Vorleistun-
bezogen werden; was dem Einzelnen da-
entsprechender
Unternehmensleitung
Anreiz-
und
Kontrollmechanismen
zur
Steuerung
und Belegschaft sind aus gesamtwirtschaftlichr
von
Sicht also
nach als persönliche Dispositionsmasse verbleibt, wird als »residuales Einkomrnen«
bezeichnet. Aus dieser Sicht ist jeder Marktteilnehmer
ein »residual clairnant«, der
nicht darauf angelegt, die Eigentümer möglichst reich zu machen; vielmehr dienen
diese institutionellen Arrangements einer optimalen Versorgung der Märkte mit
von der Unsicherheit der in Zukunft am Markt herrschenden
Gütern und Dienstleistungen,
gen betroffen ist (vgl, Parna/jensen
1983j Wenger/Kaserer
Wichtig erscheint nun, dass ein marktwirtschaftliches
Zahlung vereinbarter
Kontrakteinkommen,
Niveau von Residualeinkommen
nicht
Austauschbedingun-
1998).
System zwar ex post die
aber ex ante ein gewünschtes
gewährleisten soll (vgl. Wenger 1993). Damit kor-
respondiert jedoch gleichzeitig, dass derjenige, der das Risiko des Residuums trägt,
in seinen Entscheidungen über den Einsatz seiner Ressourcen keinen weiteren Beschränkungen unterliegen sollte als jenen, die durch die realisierbaren Marktpreise
und die allgemein herrschende Rechtsordnung gesetzt werden (vgl. Hayek 1967,
301). Nur so wird sein Anreiz erhalten, durch ein Streben nach der Maximierung
des ~esiduums zur bestmöglichen Ressourcenallokation
in der Volkswirtschaft beizutragen.
von der alle profitieren« (Wenger 1989, 167).
Wenn nun das Interesse der Aktionäre an der Steigerung des Shareholder
Maxime der Unternehmenspolitik
Management
Geltung beanspruchen
Value als
kann, setzt dies zwar das
und die übrige »Belegschaft unter Druck, soweit der Arbeitsmarkt
zuläßt; da aber derselbe Prozeß auch in allen anderen Unternehmen
dies
stattfindet,
kommt die Fortpflanzung dieses Drucks aufkompetitive Gütermärkte der Kaufkraft
der Löhne zugute. Zugleich sorgt die Konkurrenz auf den Arbeits-, Kapital- und
Investitionsgütermärkten
dafür, daß Unternehmen nur dann fortbestehen, wenn
sie sowohl die Renditeansprüche der Sparer als auch die Lohnforderungen
der Arbeitnehmer
entsprechend
den herrschenden
Marktbedingungen
befriedigen
können« (Wenger 1989, 167).
Trotz dieser Zusammenhänge
wird immer wieder die Forderung
erhoben,
den
4)7
43B
Druck der Restriktionen zu lockern. die mit einer streng am Shareholder Value ausgerichteten
Unternehmenspolitik
verbunden
eine Integration der Stakeholder-Interessen
in die »Zielfunktion der Unternehrnung« (Heinen 1962). Hierin wird schon von vornherein verkannt. dass diese Interessen bereits durch den Wettbewerb auf den Märkten geschützt sind. Folgt man der
»Integrationss-Idee
weiter. so ergibt sich zudem eine Asymmetrie. die weder aus
ökonomischer noch aus ethischer Sicht gewünscht sein dürfte: Wenn nicht alle Zielfunktionen
von Entscheidenden
in entsprechender
nen. so sind die über die allgemeinen
schränkten
Entscheider
in allen Markt-
'7.5
sind. Gedacht ist dabei regelmäßig an
Weise modifiziert
Regeln der Rechtsordnung
und Verhandlungsprozessen
Die wichtigsten
Kritikpunkte
zum Shareholder
...,
und Gegenpositionen
439
Value
>
Im Folgenden sollen zunächst die zum Teil schon angedeuteten
Argumente gegen
den Shareholder Value näher beleuchtet und die wichtigsten Gegenpositionen
Diskussion um die Verfassung von Unternehmungen
in der
dargestellt werden.
werden könhinaus
unbe-
Grundsätzliche
bevorzugt.
Marktversagen
Einwände
Dies ist per se nicht zu begrilnden und fuhrt darüber hinaus zu nicht intendierten
Konsequenzen:
Ceteris paribus werden Institutionen
tion der Residualanspruchsberechtigten
mit Eingriffen in die Zielfunk-
zugunsten von Institutionen
ohne solche
Eingriffe gemieden; alternativ kommt es zu einer Kompensation der Residualanspruchsberechtigten,
indem die Festansprüche der Stakeholder entweder reduziert oder in ihrer Struktur Residualansprilchen angenähert werden. Nahe liegende
Beispiele für den ersten Fall sind suboptimale Unternehmensgrößen
und -rechtsformen. Charakteristisch für den zweiten Fall sind nicht produktivitätskonform
verlaufende Alters-Verdienst-Profile. die jüngeren Arbeitnehmern Lohnverzicht abverlangen. für den sie in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens durch überhöhte Löhne
entschädigt werden - allerdings nur dann. wenn das Unternehmen floriert (vgl.
Wenger 1986; KnollI994).
Ein besonders markantes Beispiel der »Stakeholdere-Ideologie stellen hierzulande
die Führungsgrundsätze vieler deutscher Aktiengesellschaften dar. Danach sehen die
Vorstände ihre Aufgabe darin. einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen von Aktionären. Mitarbeitern. Kunden. Lieferanten. Nachbarn lind Staat zu
finden (vg!. Albach 1994.274). Bezeichnenderweise fiel die Bedeutung der Aktionä-
In der Realität werden die für das perfekte Funktionieren
ordnungen notwendigen
idealtypischer Wirtschafts-
Voraussetzungen nie vollständig erfüllt, Von daher scheint
auch das Prinzip des Shareholder Value angreifbar. wenn man bedenkt. dass eine
intakte marktwirtschaftliche
Rahmenordnung eine wesentliche Voraussetzung für
seine normative Begrilndung darstellt (vg!. Abschnitte 17.3 und 17.4). Vor diesem
Hintergrund liegt es zunächst nahe. ungezügelter Profitgier vor allem deshalb entgegenzutreten. weil mit den in der volkswirtschaftlichen Theorie seit langem untersuchten Fällen von »Marktversagen« auch in der Realität gerechnet werden muss
(vgl. für eine neuere Übersicht zu diesem Phänomen Fritsch u. a. 1993). Leider wird
dabei aber oft übersehen. dass alternative Ordnungsprinzipien
regelmäßig ebenfalls
Defizite aufweisen. die unter dem Aspekt des Gemeinwohls möglicherweise noch
ungünstiger zu beurteilen sind (vgl. Demsetz 1969). Deshalb wäre es völlig verfehlt.
sich in Fällen des »Marktversagens« automatisch zu dem Kurzschluss hinreißen zu
lassen. dass marktwirtschaftliche
Koordinationsprinzipien
aufgegeben werden
müssen (vgl. Monissen 1980). Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang
meistgenannte Form des Marktversagens. nämlich das Auftreten »externer Effekte«
re von der Mitte der siebziger bis zum Beginn der neunziger Jahre in der Rangordnung der »Stakeholdere-Gruppen von Platz zwei auf Platz drei zurück, bevor das
Streben nach Shareholder Value in Deutschland in den Vordergrund zu rücken begann (vg!. Albach 1992. 113-126). Angesichts der bisher vorgetragenen Argumen-
(vg!. zum Begriff Laffout 1987; Neus 1998.96 ff.; Wiese 1998). Wenn es nicht gelingt.
negative externe Effekte dem verantwortlichen Unternehmen durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen
doch wieder aufzubürden, ist noch lange nicht ersicht-
tation stellen sich dabei die Fragen. warum Residualansprilche
serten Internalisierung
das Zentrum
der Unternehmenspolitik
nicht schon früher in
gerückt sind und wie ihre Bedeutung
in
Gegenwart und Zukunft zu beurteilen ist. Die weiteren Abschnitte sind der Diskussion dieser Fragen gewidmet.
lich. inwiefern eine Abkehr vom Streben nach Shareholder Value zu einer verbesvon Entscheidungsfolgen
fuhren soll. Bezeichnend für die
Kritik an marktwirtschaftlichen
Unternehmensverfassungen
ist zudem. dass positive
externe Effekte nur selten in Rechnung gestellt werden (vgl. Streissler 1980.58 f.).
77.5.7.2
lmplizite Verträge
Anders als die Theorie des Marktversagens
vertretener Denkansatz
stellt ein in jüngerer Zeit zunehmend
den Primat des Shareholder Value für die Unternehmens-
politik deshalb in Frage. weil dadurch die Erfüllung impliziter Ansprüche von » Stakeholdern« gefährdet sein könnte (vg!. Schmidt 1997). Im Gegensatz zur Problematik externer Effekte wird damit nicht die marktwirtschaftliche Koordination per se
in Frage gestellt; stattdessen wird behauptet. dass neben den Eigenkapitalgebern
44°
auch anderen Personen Ansprüche zustehen, deren Höhe nicht explizit fest vereinbart ist und die deshalb im Zielsystem der Unternehmung verankert sein müssen.
Gegen diese »immanente« Kritik sprechen allerdings die folgenden Argumente:
a) Zunächst ist unklar, inwieweit die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser impliziten
finden lassen, bei denen sich die Aktionäre zudem auf Kosten von Stakeholdern
»unfair« bereichern können, so ist zu bedenken. dass derartiges Verhalten zumindest
Ansprüche nicht bereits in den Marktpreisen
Diese grundsätzliche
der expliziten Kontrakte verarbeitet ist.
Zumindest bei einem Teil der in Frage kommenden
Arrangements
koprämien feststellen können, ohne die die Wertrelation
barter Leistung und Gegenleistung nicht zu erklären ist.
b) Selbst wenn sich hier aber ein unverarbeiteter
noch zu begründen,
warum
wird man Risi-
zwischen explizit verein-
Rest identifizieren
dort, wo sich die Marktteilnehmer
ließe, wäre
auf explizite Kon-
trakte bewusst nicht einlassen wollen, bloße Hoffnungen auf die Fortsetzung von
Arbeitsverhältnissen oder sonstigen Geschäftsbeziehungen
auf dem Umweg über
eine Veränderung
der Zielvorgaben
an die Leitung eines privaten Unternehmens
auf Dauer nicht kostenlos ist: »Die Marktsanktion gegen Opportunismus
besteht in
der Abwertung einer wertvollen Ressource: Reputation« (Schmidtchen 1987, 150).
Einsicht gilt bei Beziehungen mit einer börsennotierten
tiengesellschaft a fortiori, weil diese im Gegensatz zu natürlichen
Ak-
Personen ex ante
normalerweise keine zeitliche Begrenzung ihrer Existenz kennt. Damit sind keine
»Endspieleffekte- wie bei natürlichen Personen zu erwarten, die ihre Reputation
straflos aufs Spiel setzen können, wenn sie planen, altersbedingt
aus dem Markt
auszuscheiden (vgl. Bull1987; Kreps 1990).
Instrumental/slerung
von Stakeholderinteressen
sind aufgrund der pri-
Die Umkehrung der letztgenannten überlegung weist den Weg zum dritten Kritik-
vaten Vorteilsabwägungen der beteiligten Parteien normalerweise eben gerade keine
Kontrakte, sondern bloße Verhaltenserwartungen,
die enttäuscht werden können
punkt am Shareholder Value, der im Gegensatz zu den beiden bisherigen nicht auf
normativen Überlegungen beruht, sondern auf die Auswahl der Mittel zu rationaler
und dürfen, wenn die Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorteilhaft erscheint.
Eine Außerkraftsetzung
des Shareholder-Value-Prinzips
zum Schutze impliziter
»Ansprüche«,
die in Wahrheit nicht mehr sind als Hoffnungen, würde somit lediglich die Wahlfreiheit der Individuen einschränken (vgL Jensen 1993, 849f.).
c) Werden dagegen implizite Verhaltenserwartungen
bewusst geweckt, weil explizites Kontrahieren unmöglich ist, so ist zunächst nach den Gründen dieser Unmöglichkeit zu fahnden. Oft handelt es sich dabei nämlich nicht um unabdingbare Widrigkeiten, die die Realität menschlichen Zusammenlebens mit sich bringen kann,
sondern um vom Menschen geschaffene und damit auch abzuschaffende Resrriktionen. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist das »implizite Pfand« eines produktivitätswidrig steigenden Lohnprofils, das entsteht, wenn Arbeitnehmer im Laufe eines
Beschäftigungsverhältnisses
zunächst unter- und dann oberhalb ihres Grenzprodukts entlohnt werden (vgl. Abschnitt 17.4 sowie Wenger 1986; Knoll 1994). Diese
Zielverfolgung abstellt: Kann es nicht gerade der Mehrung des Residuums und damit dem Vorteil der Aktionäre dienlich sein, die Interessen anderer Stakeholder
stärker zu beachten als dies Wettbewerb und Rechtsordnung erfordern? Kann nicht
der Aufbau einer in diesem Sinne besonders positiven Reputation (auch) ökono-
doch wieder geschützt werden sollen. Implizite Kontrakte
»Senioritätsentlohnung«
führt zu einer Reihe negativer Effekte. Ganze Alterskohor-
ten werden zu einer innerbetrieblichen
UmJagefinanzierung
herangezogen,
zukünftige Defizite mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung
sind (vgl. Luckert/Kühnlein/KnollI995).
deren
zu vergleichen
Konsistent zu erklären sind solche Arran-
gements nur dadurch, dass einem Arbeitgeber keine expliziten vertraglichen
Möglichkeiten offen stehen, sich gegen eine kollektive Leistungszurückhaltung seiner Belegschaft abzusichern. So bleibt ihm nur die Möglichkeit, Arbeitskräften eine
misch lohnend sein, das heißt mehr bringen als kosten?
In dieser Betrachtung degeneriert die Beachtung von Belangen der Stakeholder
zur Stellgröße im ökonomischen Kalkül der Shareholder. Obwohl für Ethik damit
nur noch eine Marketingfunktion bleibt, lässt sich durch diesen Ansatz eine erstaunliche Zahl von in diesem Zusammenhang relevanten Phänomenen konsistent erklären. Dies gilt beispielsweise für die in den achtziger Jahren vielbeachtete »corporate
culture« (vgl. Kreps 1990).
Für die Weiterverfolgung dieses Ansatzes sind im vorliegenden Zusammenhang
vor allem zwei Aspekte relevant. Zum einen lassen sich kaum allgemeinverbindliche
Aussagen treffen, wo sich Grenzertrag und -kosten ausgleichen und welche Formen
freiwilliger Beachtung von Stakeholderinteressen in welchem Ausmaß »erfolgversprechend- sind. Es erscheint damit wenig sinnvoll, aus diesen Modellen konkrete
Gestaltungsempfehlungen für die Politik real existierender Unternehmen abzuleiten.
Zum Zweiten betrifft die Thematik des Shareholder Value schon rein begrifflich
Aktiengesellschaften; insoweit aber legt ein Blick auf die Realität den Schluss nahe,
dass Stakeholderinteressen eher von einer besonderen Stakeholdergruppe
und we-
Investition in Form eines Lohnverzichts abzuverlangen, die sich später wertlos erweist, wenn das Unternehmen durch antagonistisch ausgetragene Verteilungskonflikte zerstört wird. Werden derart motivierte implizite Arrangements als gesell-
niger von den Aktionären instrumentalisiert werden.
In modernen Industriegesellschaften sitzen an der Spitze der größten Unternehmen nämlich schon seit langem nicht mehr die Eigentümer selbst. sondern ange-
schaftlich
stellte Manager. Die InteressenIage dieser Personengruppe unterscheidet sich naturgemäß von der ihrer Arbeitgeber. Einschlägige Betrachtungen waren bereits in der
nicht
unternehmerischen
wünschenswert
Zielfunktion,
boten im Zusammenhang
eingestuft,
ist also nicht die Erweiterung
der
sondern die Beseitigung von Kontrahierungsver-
mit Beschäftigungsverhältnissen
d)' Selbst wenn sich schließlich dennoch unvermeidbare
das probate Mittel.
implizite Arrangements
Entstehungsphase moderner Kapitalgesellschaften im England des 18. Jahrhunderts
möglich und sind dokumentiert bei Adam Smith (1776, 741). Wie sich das Problem
441
darstellt,
zeigen beispielhaft Wenger/
sehen Verhältnissen am Ende dieser Periode, die noch nicht von den durch die erste
Knoll/Knoesel (1995, 751 ff.). Aus der Sicht angestellter
heutzutage in deutschen Aktiengesellschaften
Manager lässt sich das zeit-
Industrialisierung
geprägten
Umwälzungen
beeinflusst waren, machen deutlich,
lose Interesse an einer Zurückdrängung von Aktionärsinteressen
nun auf einen einfachen Nenner bringen: Je mehr Gruppen Anspruche an die Unternehmenspolitik
stellen dürfen und je nebulöser die aus diesen Ansprüchen folgenden Zielvorgabcn
welche positive Entwicklung der vielgescholtene Kapitalismus den englischen Arbeitern gebracht hat (vgl. Hildebrand 1848, 171 ff.). Wer das ungezügelte Gewinnstre-
formuliert
(vgl.
kann damit also nichts zur Rechtfertigung von Positionen beitragen, die auf eine
Schneider 1987, 575; Wenger 1987, 232; Bisehoff 1994, 177 f.; Wagner 1997,483).
Umso größer werden demzufolge die Freiräume des Managements und seine
Möglichkeiten zur Aneignung und/oder Verschwendung von Ressourcen, wenn sei-
institutionelle Zurückdrängung des Shareholder-Value-Prinzips zugunsten von Stakeholdern hinauslaufen.
Trotz aller grundsätzlich bedenkenswerter Argumente gegen eine Verpflichtung
der Unternehmensleitung
auf die Steigerung des Shareholder Value bleibt somit als
sind, umso schwieriger
wird eine Kontrolle
des Managements
ne Verpflichtung auf Aktionärsinteressen über Bord geworfen wird.
Prekär wird diese Situation unter anderem dann, wenn man sich eines »market
for excuses« bedienen kann, um durch publizierte Kritik am Shareholder Value den
ohnehin kaum funktionstüchtigen
Markt für Unternehmenskontrolle
weiter zu
schwächen (vgl. Watts/Zimmerman
1979; Wen ger 1995). Die nennenswerten Erfolge, die hier nicht zuletzt deutschsprachige Juristen und Betriebswirte ihren Auftraggebern bescherten (vgl. Wenger 1996, 428ff.), sind jedoch vor allem deshalb so
verheerend, weil durch sie auch die redliche Motivation fast aller Shareholder- ValueKritiker desavouiert wird.
'7-5. .4
'
ben der »Kapitalisten«
für die damaligen Lebensumstände
verantwortlich
macht,
Fazit das Urteil, das von Hayek bereits vor Jahrzehnten ganz allgemein über Bestrebungen fällte, die das Handeln von Unternehmungen mehr auf das Gemeinwohl
verpflichten wollen: »These demands appear to me radically mistaken and their
satisfaction more likely to aggravate than to reduce the dangers against which they
are dircctcd« (Hayek 1967,301).
,
I
17·5·2
Gegenpositionen
'7-5·2.'
Die institutionelle
Unt
Verteilungshypothesen
Vertretung
von St akeholderinteressen
in der
ernehrnensverfassunq
Häufig wird gegen einen Vorrang des Shareholder Value im Zielsystem der Unternehmung geltend gemacht, dass eine Vorrangstellung
von Kapitalinteressen unerwünschte Verteilungswirkungen
auslöse, also die »iustitia distributiva« beein-
Da der Stakeholder-Ansatz zwangsläufig davon ausgehen muss, dass die allgemeine
rechtliche Rahmenordnung keinen hinreichenden Schutz gegenüber »einseitigern«
Handeln der Shareholder darstellt, liegt als Lösung eine institutionelle Vertretung
trächtige
dabei die Leidtragenden. Vorstellungen dieser Art werden gemeinhin mit vorgeblichen Erfahrungen aus der Frühzeit des Kapitalismus begründet, die oft als Beleg
von Stakeholderinteressen im Entscheidungsprozess von Unternehmen nahe. Diese
»Lösung« findet sich vor allem im Bereich von Arbeitnehmerbelangen,
während
anderen Stakeholder hier kaum vergleichbare Plattformen der Interessenvertretung
für die angeblich verheerenden Folgen vermeintlich hemmungslosen Gewinnstrebens dienen sollen. Seit den Schriften von Karl Marx und Friedrich Engels gelten
offen stehen. Die Berücksichtigung
(vgl. Abschnitte
17.2 und 17.3). Insbesondere
die Umstände, unter denen die Arbeitnehmer
»Manchester-Liberalisrnus«
unregulierten
seien
der Phase des so genannten
als das hässliche Gesicht des
Kapitalismus, der es wenigen Reichen erlaubt, viele Arme auszubeu-
ten (vgl. paradigmatisch
standsdifferential
modernen
während
ihr Leben fristen mussten,
die Arbeitnehmer
Engels 1845). In der Tat muss aus heutiger Sicht das Wohl-
zwischen erfolgreichen
Standards beinahe rechtlosen
nen. Dabei wird allerdings völlig verkannt,
Großfabrikanten
Arbeitnehmern
und ihren gemessen an
als unzumutbar
erschei-
welche Perspektive für die Beurteilung
dieser Situation allein maßgeblich sein kann: Entscheidend ist die Frage, wie sich der
Lebensstandard der Unterschicht gemessen an den Verhältnissen vor dem Aufkommen des »bässlichen Kapitalisrnus« verändert hat. Praktisch alle quantitativen und
von Belangen der Arbeitnehmer
erfolgt sowohl
im Rahmen der überbetrieblichen Koalitionsfreiheit, die nicht zuletzt die Basis des
Flächentarifvertrags bildet, als auch über die Arbeitnehmervertretungen
auf Betriebs- oder Unternehmensebene,
also den Betriebsrat beziehungsweise den Arbeitnehmerflügel im Aufsichtsrat. Dabei zeigen sich in der rechtlichen Basis dieser institutionellen Vertretungsorgane wichtige Besonderheiten:
a) Während in anderen Bereichen die Koalitionsmöglichkeiten von Anbietern
und Nachfragern durch (Kartell- )Gesetze und Aufsichtsbehörden massiv eingeschränkt
werden, genießen
Gewerkschaften
ebenso wie Arbeitgeberverbände
in
Deutschland sogar Verfassungsschutz. Dabei zeigen sich sowohl im Tarif- als auch
im gesamten Arbeitsrecht nicht nur signifikante Widersprüche zum allgemeinen
die
Vertragsrecht, sondern auch eine derart einseitige Parteinahme des Gesetzgebers
zugunsten der Arbeitsangebotsseite, dass der Gleichordnungsgrundsatz
des Privat-
Phase vom Ende der napoleonischen Kriege bis zur Mitte des neunzehnten Jahrhunderts in England mit einer bis dahin historisch einmaligen Wohlfahrtssteigerung
einherging (vgl. etwa Williamson 1985). Auch zeitgenössische Vergleiche mit deut-
rechts nur noch formale Bedeutung hat (vgl. dazu etwa Knoll 1994, 159).
b) Da die meisten Bestimmungen zwingend sind, ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit genommen, über freiwillige individualvertragliche Abspra-
qualitativen Indikatoren
deuten darauf hin, dass auch für die »Arbeiterklasse«
443
444
ehen einvernehmlich zu günstigeren Lösungen zu kommen.
Nicht zuletzt der große
Erfolg des »yellow dog contract«, mit dem sich die Arbeitnehmer
in den USA ihr
Streikrecht abkaufen ließen, zeigt, wie gerade die Zielgruppe der insoweit relevanten
Stakeholder den Wert des vermeintlichen Schutzes durch ein Zwangskartell einschätzt: In den USA waren die Vorgängerorganisationen
der heutigen Gewerkschaften fast verschwunden,
schaftsethik umgekehrte Erwartungen
seinen Schülern konfrontiert,
hegt, sieht sich hingegen mit Homann und
die das Handeln in Unternehmen
stets mit Blick auf
die Einbettung in die wirtschaftliche Rahmenordnung beurteilen (vgl. zum Beispiel
Homann 1992).
Soweit nun der Ruf nach »Unternehmensethik« darauf abzielt, moralische Defi-
bevor ihnen der Staat wieder auf die Beine half, indem er
zite marktwirtschaft liehen Handelns zu beheben, muss zunächst einmal geklärt wer-
vertragliche Absprachen über einen Verzicht auf das Streikrecht für unwirksam erklärte (vgl. Reynolds 1984; 1987).
Trotz dieser Überlegungen wären kollektive Interessenvertretungen
gegebenen-
den, wie die normative Basis dieser Ethik konkret zu finden ist. Wenn Wettbewerb
und Hierarchie nicht für ausreichend gehalten werden, um unterschieclliche Interes-
falls auch unter ethischen Aspekten hinzunehmen, wenn ihnen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kompensierende Effizienzvorteile gegenüberstünden.
Gerade dies
ist nicht nur wegen der bereits vorgetragenen verfügungs rechtlichen Argumente
nicht zu erwarten. Neben dem Verweis auf die umfassende Arbeit von Dichmann
senlagen zu bewerten, bedarf es für Regeln zur Lösung von Interessenkonflikten
einer anderweitigen
ethischen Fundierung.
In diesem Zusammenhang
wird oft auf
Überlegungen zurückgegriffen, die der Diskussion um die Begründung einer Staats-
(1992) soU hier nur das bereits angesprochene historische Beispiel der Industrialisierung in England nochmals herangezogen werden. Der als »British Disease« bezeichnete Niedergang der Wirtschaft setzte erst nach der Implementierung
kollektiver Interessenvertretungen
für Arbeitnehmer ein. Während im letzten Viertel des
neunzehnten Jahrhunderts nicht zuletzt das noch gewerkschaftsfreie Deutschland
den bei Hildebrand (1848) so eindringlich beschriebenen Rückstand im Lebensstandard aller Bevölkerungsschichten immer mehr aufholte, waren in England Reallohnsteigerungen wie zur Zeit des »Manchester-Liberalismus«
vorbei und viele Arbeitnehmer reagierten auf die wirtschaftliche Depression mit der Auswanderung in die
Vereinigten Staaten.
verfassung in Rawls »Theory of lustice« (1971) entsprechen. Im Extremfall sollen die
auf Unternehmensebene
selbstverpflichtenden Regeln durch Diskussion aller Betroffenen unvoreingenommen entwickelt und im Konsens beschlossen werden (vg!.
Neus 1998, 178). Unbeschadet der Frage der allgemeinen Konsistenz von Rawls Argumentation ist im Falle der hier relevanten Diskussion festzuhalten, dass der für die
ethische Beurteilung der Entscheidungsfindung fundamental wichtige »veil of ignorance« gerade nicht gegeben ist: »Betroffenheit und Unvoreingenommenheit
schließen sich aus« (Neus 1998, 178).
Die Ähnlichkeit der Normbegründung mit der Frage der Verfassung eines Staates
weist zudem auf die zweite Schwäche dieses Ansatzes: Es bedarf keiner speziellen
Unternehmensethik,
solange die ethische Fundierung allgemeiner Regeln nicht in
Zweifel gezogen wird und ethische Prinzipien als verbindlich für alle Individuen
einer menschlichen Gesellschaft angesehen werden. Auch die Aufhebung dieser bei-
17-5.2.2
den Prämissen verschafft der Unternehmensethik
jedoch noch keine Existenzberech-
tigung: Fehlt es an einer ethischen Fundierung
der allgemeinen
Unternehmensethik
Regeln, muss zu-
Die zweite Gegenposition zum Shareholder Value im hier definierten Sinne zeichnet
nächst dieses Defizit behoben werden, wenn eine Unternehmensethik
sich weniger durch einen verfügungsrechtliehen
Luft hängen soll. Stellt man demgegenüber
Zugang aus. Ebenso wie die Stake-
holder-Sicht bezieht sie sich jedoch stark anf tatsächliche Folgen ökonomischen
Handelns, die zwar in einer marktwirtschaftlichen
Rahmenordnung
zulässig sind,
aber von der Bevölkerung mehrheitlich
als moralisch
unerwünscht
den (vgl. Neus 1998, 176f.). Deshalb ist es wenig verwunderlich,
richtung weniger auf die Implementierung
zwingender
rechtlicher Vorgaben baut,
sondern Aspekte ethischer Selbstbindung in den Vordergrund
Unter der Überschrift »Unternehmensethik«
hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten
eingestuft werdass diese Kritik-
stellt.
beziehungsweise
»Business Ethics«
eine große Zahl von Autoren
in diesem
nicht in der
die Geltung ethischer Regeln für alle in
Frage, bleibt offen, nach welchen Kriterien darüber entschieden
werden soll, wer
welchen Regeln unterworfen wird. Vorbehalte gegenüber einer speziellen Ethik für
Unternehmen beziehungsweise ihre Leitungen und Eigentümer erscheinen deshalb
vor allem aus der Sicht derer kritisch, die Ethik als allgemeinverbindliches
für jedes einzelne menschliche
Individuum
1998, 182).
Mit diesen kritischen Anmerkungen
ansehen
(vgl. Friedman
zur Unternehmensethik
Konzept
1979; Neus
ist keine pauschale
Ablehnung dieser noch vergleichsweise jungen Tochter von Betriebswirtschaftslehre
Tenor zu Wort gemeldet. Das Spektrum der vertretenen Position reicht dabei sehr
weit und die Bedeutung, die der Unternehmensethik sowohl in der Theorie als auch
in der Praxis zugesprochen wird, ist durchaus nicht bereits an der fachlichen Ein-
und Wirtschaftsethik beabsichtigt, zumal das Spektrum unternehmensethischer
Beiträge schon heute außerordentlich groß ist (vg!. als Überblick Homann/BlomeDrees 1992 sowie das Sonderheft der Zeitschrift für Betriebswirtschaft 1992/I »Un-
ordnung der Verfasser abzulesen. So findet der Denkansatz der Unternehmensethik
beispielsweise im Umfeld des Betriebswirts Steinmann einige nachdrückliche Anhänger (vgl, Steinmann/Löhr 1995), obwohl die von ihm vertretene Disziplin im
Allgemeinen eher skeptisch eingestellt sein dürfte. Wer im Hinblick auf die Wirt-
ternehrnensethik«). Im Hinblick auf die konsistente Begründung von Regeln zur
Zurückdrängurig des Shareholder-Value-Prinzips
erscheinen die Möglichkeiten der
Unternehmensethik angesichts der aufgezeigten Defizite allerdings äußerst gering.
Selbst wenn wider Erwarten das Begründungsproblem
hinreichend gelöst werden
445
sollte. würden Unternehmensethiker
vor gravierenden
retisch denkbaren
-kultureller
auf der nächsten Argumentationsebene
Umsetzungsproblemen
Diskurs aller Betroffenen
Unternehmen
jedoch
stehen. wenn es darum ginge. einen theoin der Realität multinationaler
und
ressen orientierten »Privatwirtschaftslehre«
Alle bislang dargestellte Kritik am Shareholder Value lässt sich prinzipiell als Diskussion eines ebenso ökonomisch wie ethisch gerechtfertigten Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen verschiedener Personen oder Personengruppen verstehen.
Dabei ist bereits die Unterstellung eines repräsentativen Interesses oder Ziels für eine
Personengruppe durchaus nicht trivial. Selbst die Operationalisierung des Shareholder Value in der Form der Maximierung des Unternehmenswerts
kann streng genommen nur dann als finanzielles Ziel eines repräsentativen Aktionärs angesehen
werden, wenn eine Reihe grundsätzlicher Bedingungen erfüllt ist (vgl. Breuer 1997).
Die insoweit geltend zu machenden Vorbehalte sind allerdings eher von akademischem Interesse als ein Problem der Praxis. Auch und gerade Anhänger des »methodologischen Individualismus«,
dessen erste Definition auf Schumpeter (1908)
zurückgeht, werden in einer Verletzung modellmäßiger Repräsentativitätsbedingungen nur das vergleichsweise kleinere Übel sehen: Einerseits ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Maximierung des Unternehmenswerts
und den finanziellen Zielen einzelner Aktionäre durchaus robust und andererseits lllUSS eine
Einschränkung möglicher ZieIvorgaben auf die Marktwertmaximierung
insofern
akzeptiert werden, als eine weiterreichende Individualisierung den Rahmen für eine
Lösung der real in Frage stehenden Probleme sprengen würde.
Eine der wichtigsten Gegenpositionen zum Shareholder Value bewegt sich nun
allerdings nicht mehr auf dem Boden des methodologischen Individualismus. Sie
beruht auf dem genau entgegengesetzten methodologischen Prinzip, nämlich dem
»methodologischen Kollektivismus«, dessen Bezeichnung ebenfalls auf Schumpeter
(1908) zurückgeht. In der Tradition der soziologischen Arbeiten von Auguste Comte
und Emile Durkheim stehende Ansätze sehen in Institutionen wie Unternehmen
funktion zu unterstellen
ist. Sowohl in der Betriebswirtschaftslehre
eine eigene Zielals auch in den
Rechtswissenschaften fand dieser Ansatz hierzulande in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts starken Anklang.
Holismus
Daraus
(Osbahr 1923). Vorstel-
in der Betriebswirtschoftslebre
In der Betriebswirtschaftslehre kann dies vor allem als irrtümliche Folge des WerturteiJsstreits in der deutschen Volkswirtschaftslehre um die Jahrhundertwende
interpretiert werden (vgl, zum Folgenden Schneider 1987. 134 ff.). Zur Legitimation
der eigenen Wissenschaftlichkeit versuchte ein Teil der ersten Professoren generation
der gerade gegründeten Disziplin das Odium einer einseitig an Unternehmerinte-
als es
im Zuge der Weltwirtschaftskrise in Deutschland zu einer unseligen Symbiose mit
der damals führenden politischen Ideologie kam. Konkurrierende Gedankengebäude wie Riegers »Privatwirtschaftslehre« (1928). in der die grundsätzliche Sichtweise
des Shareholder Value bereits vollständig vorweggenommen
wurde. fielen der all-
gemeinen »Gleichschaltung« zum Opfer.
Obwohl holistische Auffassungen von Staats- oder Betriebs-s Gemeinschaften«
schon von vornherein eine erhöhte Anfälligkeit für Versuche einer ideologischen
Vereinnahmung
aufweisen. ist aus heutiger Sicht noch immer erschreckend,
wie
auch führende Fachvertreter die folgenschwerste Vergemeinschaftung der Weltgeschichte zunächst unterstützten: Die »Betrachtung zeigt. daß gerade in der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre sehr früh die gleiche Richtung festgestellt
, werden kann wie in der nationalsozialistischen Bewegung. Das ist der Grund, weshalb gerade sie sich im nationalsozialistischen Staat zu Hause fühlen kann« (Nicklisch 1933,307). Gerade weil man hier besten Willen und wissenschaftliche Überzeugung unterstellen muss, sind derartige Zitate wichtige Warnsignale, wenn man
gegen das Streben nach Steigerung des Shareholder Value einwendet. es sei schon
deshalb ethisch minderwertig, weil es nicht primär dem Gemeinwohl verpflichtet
sei.
'7-5.2.3.2
Holismus
In der Rechtswissenschaft
Die Entwicklung der Rechtswissenschaft wurde von denselben zeitbedingten
Ein-
flüssen geprägt wie jene der Betriebswirtschaftslehre. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts war noch eine eindeutige Tendenz zur Abkehr von expliziten Gemeinwohlbindungen
auszumachen.
Aktiengesellschaften
Aktionärsmehrheit
die schließlich zu einer weit gehenden Autonomie
in dem Sinne führte. dass die Unternehmen
der
im Interesse der
zu führen waren (vgl. Laux 1998. 27-59).
Vor allem beeinflusst durch die Schriften von Rathenau setzte in der Weimarer
Republik eine aktienrechtliche Diskussion ein, die letztlich zur Dominanz der Lehre
vom »Unternehrnen
'7-5.2.3.1
der Unternehrnung«
lungen dieser Art fanden naturgemäß einen besonders günstigen Nährboden.
Unternehmensbtlder
einen kollektiven Akteur. ein Wesen sui generis, dem entsprechend
findet auf Un-
ihren Ausdruck im »Interesse der Betrlebsgemeinschaft«,
ergibt sich zwangslos der "Standpunkt
Holistische
zu erforschen. Die Distan-
zierung von individuellen Zielen zugunsten der »Gerneinwirtschaft«
ternehmenscbene
zu organisieren.
abzuschütteln und ihr Erkenntnisobjekt
aus dem Blickwinkel gesellschaftlicher Gesamtinteressen
an sich" führte (vg!. Riechers 1996, I 18f.; Laux 1998, 267). In
dieser Denkfigur »konvergieren« alle denkbaren »berechtigten« Interessen. während
»eigcnsüchtige
Interessen der Aktionäre« nicht schutzwürdig sind (vgl, Laux 1998,
68). Dass die derart propagierte Konvergenz von den Nationalsozialisten
nur allzu
gern benutzt wurde, um die Aktiengesellschaften in die völkische Wirtschaftsordnung einzubauen, versteht sich schon fast von selbst (vg!. Riechers 1996, 191).
Kulminationspunkt dieser Entwicklung war §70 Abs. 1 der 1937 von den Nationalsozialisten durchgesetzten Revision des Aktiengesetzes. Dort liest man, dass der Vor-
441
.
"
418
~
stand einer Aktiengesellschaft
die Geschäfte so zu führen habe, »wie das Wohl des
17.6
Shareholder
Value als reales Phänomen
449
Betriebs ... und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es erfordern«.
Auch bei der Auseinandersetzung mit dem Shareholder-Value-Prinzip
darf nicht
übersehen werden, dass ideale Konzepte gegenüber ihrer realen Umsetzung oft er-
>
17.5.2.3.3 Perspektiven holistischer Unternehmenskonzepte
Die beschriebene
Entwicklung
hebliche Unterschiede aufweisen. Potentielle Diskrepanzen
in Betriebswirtschaftslehre
und Rechtswissenschaft
zeigt eindrucksvoll, dass kollektivistische Ansätze das zuvor beschriebene Repräsentanzproblem nicht lösen, sondern unterdrücken. Erklärt man die Betriebsgemeinschaft oder das Unternehmen zum Wesen an sich, wird damit noch lange nicht festgelegt, wie die Zielfunktion
des neuen kollektiven Akteurs aussieht. Je weiter man
lem aus dem am Ende von Abschnitt 17.5.1.3 vorgetragenen
erschließen sich vor alÜberlegungen. Die für
börsennotierte Aktiengesellschaften typische personelle Trennung zwischen Leitungsfunktion und EigentümersteIlung führt zu einer gemessen an Aktionärsinteressen bestenfalls unvollkommenen Unternehmensführung.
Wenn sich aktive Manager in der Realität auf das Shareholder- Valne-Prinzip berufen, wird man deshalb
sich vom Individuum wegbewegt, umso größer wird der Spielraum für zu unterstellende Präferenzen und umso entscheidender wird die Frage, wer diesen Spielraum ausfüllt. Was beim Stakehelder-Ansatz noch eher ein Kontrollproblem war,
nicht uneingeschränkt davon ausgehen dürfen, dass es bei ihnen um wohIverstandene Aktionärsinteressen geht. Nicht zuletzt ein Blick auf deutsche Hauptversamm-
wird hier zum Definitionsproblem:
Auch nach der jahrelangen intensiven Diskussion in der Weimarer Republik hatte die Rechtswissenschaft nur Leerformeln dafür
parat, worin denn das »Interesse des Unternehrnens« konkret besteht (vg!. Laux
1998). Dass ein derartiges Vakuum nicht lange existiert, ist selbstverständlich. So
waren es denn auch das Top-Management und ihm zumeist nahe stehende Großaktionäre, die für eine Konkretisierung des jeweiligen »Unternehrnensinteresses«
sorgten (vgl. Riechers 1996, 190). Nicht zuletzt die tatsächliche Entwicklung damals
zeigt, dass diese Konkretisierung mit einer pluralistisch angelegten »Interesscnkonvergenz« wenig zu tun hatte.
Allen schlechten Erfahrungen zum Trotz erfreuen sich holistische Denkmuster in
Betriebswirtschaftslehre
und Rechtswissenschaft allerdings immer noch einer erstaunlichen Beliebtheit (vgl. Wenger 1989, 163 ff.). Demgegenüber hat die Mehrheit
stehen müssen, zeigt dies mit beeindruckender Deutlichkeit (vg!. Wenger/Knoll1
Knocsc!1995). Daraus ist selbstverständlich nicht der Schluss zu ziehen, dass es sich
bei Top-Managern um besonders verwerfliche Individuen handelt, denn die hier in
Frage stehende Beziehung ZU deri sie bezahlenden Aktionären ist nur ein Spezial fall
der alltäglichen Situation eines Agency- Verhältnisses bei asymmetrischer Informationsverteilung (vg!. hierzu Kapitel 17.3).
Problematisch wird eine Agency-Beziehung erst dann. wenn es dem Auftraggeber
nicht hinreichend möglich ist, auf opportunistisches Verhalten seines beauftragten
»Agenten« in geeigneter Form zu reagieren. Insofern kommt es für die Funktionstüchtigkeit einer Publikums-Aktiengesellschaft entscheidend darauf an, welche
Anreiz- und Sanktionsmechanismen
im Verhältnis zwischen Eigentümer und Unternehmensleitung wirken. In dieser Hinsicht sind nicht nur in Deutschland schwer
wiegende Defizite zu diagnostizieren (vgl, Wenger 1987; 1996). Schwierigkeiten der
Eigentümer bei der Kontrolle des Managements sind in vieler Hinsicht auf aktio-
der akademischen Volkswirte zwar am »rnethodischen Individualismus« festgehalten; jedoch waren auch hier nicht wenige für kapitalismuskritische
Einstellungen
anfällig (vgl. hierzu und zum Folgenden Wagner 1997, 485). Kein geringerer als lohn
Maynard Keynes (1926; 1933) hatte den Begriff von der »Selbstsozialisierung von
Großunternehmen«
geprägt, der i~ der Diskussion um das »Unternehrncn an sich«
eine herausragende Rolle spielte. Bereits vor der Weltwirtschaftskrise plädierte er für
ein »Ende des Laissez-Faire« und für eine »Verbindung
von Privat- und Gemein-
lungen, in denen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Arbeitgebern
Rede und Antwort
närsfeindliche Rahmenbedingungen zurückzuführen, die sich aus Gesetzrnäßigkeiten der politischen Ökonomie erklären (vgl, Wenger 1996 und Abschnitt 17.7). Immerhin sind in jüngster Zeit auch in Deutschland Bemühungen erkennbar, dass die
Anreize zur Steigerung des Unternehmenswerts verstärkt werden. Als wichtigstes
Mittel hierfür gelten Aktienoptionspläne, nach denen Manager einen Teil ihrer Be-
wirtschaft« (Keynes 1926). Er glaubte, dass der »dekadente, internationale, aber
individualistische Kapitalisrnus« nicht zum Erfolg geführt habe und am Ende sei:
»Kurz, wir mißbilligen ihn und beginnen, ihn zu verachten« (Keynes 1933, 565). Seit
zahlung in Form von Optionen auf Aktien des Arbeitgeber-Unternehmens
erhalten
(vgl. KnollI998).
Gerade ein Blick auf die Geschichte dieser Optionspläne, die in Anlehnung an ihr
dem Aufkommen der modernen
angelsächsisches Vorbild häufig »stock options« genannt werden, zeigt jedoch über-
ber marktwirtschaftliehen
Property-Rights-Theorie
Koordinationsmechanismen
pflegt die Skepsis gegenüzurückhaltender
zu werden, und auch das Gewicht einschlägiger Fachvertreter
haben. Dennoch bleibt abzuwarten,
ob herausragende
sichts globaler Krisen vergleichbaren
Argumentationsmustern
hen werden.
artikuliert
dürfte abgenommen
Fachvertreter
gerade ange-
in Zukunft widerste-
deutlich, dass Bekenntnisse von Spitzenmanagern
diesem Zusammenhang
zum Shareholder
Value auch in
mit Vorsicht zu genießen sind. Dabei ist zunächst festzuhal-
ten, dass es bei einer vernünftig gestalteten Entlohnung mit Optionen auf Aktien des
Arbeitgeber-Unternehmens
in der Tat zu einer Annäherung
der Interessen von Ak-
tionären und Top-Management kommt (vg!. Knoll 1998). Angesichts der Art und
Weise, wie diese Idee in vielen Fällen umgesetzt wurde, drängt sich allerdings eine
ganz andere Erklärung für die Beliebtheit dieser Vergütungsform bei Managern auf:
45°
"A second possible explanation
for the increased use of stock options is that boards
want to pay CEOs more ... and option grants are a less visible vehicle for paying
CEOs than salary and bonuses. Finding a less visible way to pay CEOs is important
because public opposition to high pay levels appears to have increased as levels of
pay have risen« (Hall/Liebman
1997.33).
Der Grund filr diese geringere »Sichtbarkeit«
liegt darin. dass der Wert der wge-
teilten Optionen nur mittels optionspreistheoretischer
kann. die den meisten Aktionären
unbekannt
Werts zu verhindern. wurden die ahnungslosen
optimal gestalteten Optionsplänen
Verfahren ermittelt werden
sind. Um die Offenlegung
dieses
Aktionäre sogar zu steuerlich sub-
genötigt. die ihnen zusätzlich zu den Leistungen
'7.7
Die Zukunft des Shareholder
Value
451
Wenn die Zahl ernst zu nehmender Berufungen auf den Shareholder Value steigt. so
liegt dies vor allem daran, dass nach dem Zusammenbruch des Kommunismus. der
wirtschaftlichen Öffnung der Schwellenländer und der rasanten Entwicklung elektronischer
Medien die bisherigen Hindernisse
kehr zunehmend
für den internationalen
Kapitalver-
an Bedeutung verlieren (vgl. Siebert 1997. 349 f.; zu ersten Kon-
sequenzen vgl. Wenger 1996,454). Anleger können weltweit ihre Ersparnisse immer
leichter denjenigen anvertrauen. welche die Interessen ihrer Auftraggeber zumindest
augenscheinlich
arn besten vertreten. In diesem Szenario können die Interessen der
unter denen sich die Begünstigten eines
Aktionäre nicht mehr so stiefmütterlich behandelt werden wie bisher.
Dennoch ist der globale Sieg des Shareholder Value in marktwirtschaftlieh verfassten Wirtschaftsordnungen
damit noch kein'e ausgemachte Sache. Zum einen
Optionsplans an hohen Auszahlungen erfreuen können. in vielen Fällen äußerst
großzügig ausgestaltet. Dies zeigt sich unter anderem an den zum Teil eklatanten
Widersprüchen zwischen den Renditevorgaben
filr Investitionsprojekte einerseits
und den Mindestrenditen andererseits. die das Management erreichen muss. um
an den eingeräumten Aktienoptionen
Geld zu verdienen. Dabei ist zu bedenken,
dass Manager heute oft unter einer fehlgeleiteten Berufung auf den Shareholder
Value möglichst hohe Renditevorgaben
filr die Beurteilung von laufenden und gcplanten Projekten ansetzen. Damit werden sowohl Aktionärs- als auch Arbeitnehmcrinteressen verletzt. weil überhöhte Renditevorgaben der Realisierung von vorteilhaften Projekten im Wege stehen. Von diesen überhöhten Renditevorgaben ist
dann aber regelmäßig nichts mehr zu hören. wenn es um Ausübungsschranken für
zugeteilte Optionen geht (vgl. Knoll1998. 111). So wurde beispielsweise den Aktio-
liegt ein zu großer Anteil der Aktien nicht bei privaten Anlegern. sondern bei den
Unternehmen selbst oder ihnen zumindest teilweise nahe stehenden Finanzintermediären (vgl. Wenger 1996.421; 1998, 17). Da deren Anreize zur Maximierung des
Shareholder Value plausiblerweise geringer sind als bei Kapitalmarktteilnehmern,
die eigenes Geld verwalten. ist eine bessere institutionelle Förderung der Interessen
von diversifizierten Kleinaktionären zu fordern; nicht nur in Deutschland lässt der
Status quo insoweit sehr zu wünschen übrig (vgl. Wenger 1996; 1998). Angesichts
der Interessenkonllikte, in die die Verwalter mediatisierten Aktienbesitzes eingespannt zu sein pflegen, erscheint es hierzulande besonders dringlich, dass die gesetzliche Privilegierung kollektiv organisierter Kapitalansammlung aufgehoben wird.
Privatleute sollten in Zukunft nicht mehr durch steuerliche oder andere staatlich
erzeugte Anreize dazu veranlasst werden. sich unter die Herrschaft von Funktionä-
nären von Daimler-Benz auf der Hauptversammlung
1997 ein Aktien-Optionsplan
für das Top-Management vorgeschlagen. aufgrund dessen die Begünstigten mit den
ren zu begeben (vgl. Wenger 1998.17).
Freilich sind die steuerlichen Vergtinstigungen
eingeräumten Optionen schon dann stattliche Summen verdienen können. wenn
eine Anlage in Daimler-Benz-Aktien
eine Renditeschwelle von nicht einmal 3 %
pro Jahr überschreitet. Filr Investitionsprojekte
und damit den Erhalt oder die
Schaffung von Arbeitsplätzen wird demgegentiber eine Mindestrendite des Eigen-
richtungen nicht das eirizige Spielfeld des Gesetzgebers. auf dem die Bundesrepublik
ein besonders markantes Beispiel für die Dominanz aktionärsfeindlicher
Bestimmungen abgibt, die nur aus politökonomischer Sicht sinnvoll zu erklären sind (vgl.
Wenger 1996, 424 ff.). Eine internationale Angleichung des Steuer- und Kapital-
an das Management noch unnötige
aufbilrden (vgl. Wenger/Kaserer/Knoll
Zahlungen
1999).
Gleichzeitig wurden die Bedingungen.
kapitals von 14% pro Jahr beansprucht
an den Fiskus in Millionenhöhe
(vgl. steno graphische Protokoll der Haupt-
für kollektive Altersvorsorgeein-
marktrechts würde deshalb nicht nur den Shareholder Value deutscher Aktiengesell-
versammlung am 28.5. 1997. 357). Ein richtig verstandenes Konzept zur Steigerung
des Share holder Value würde dagegen andere Vorgaben erfordern: »Both new investments in plant assets and key personnel should be subject to ... similar invest-
schaften beflügeln, sondern hätte auch heilsame Wirkungen für die Volkswirtschaft
ment hurdle rates« (Owsen/Kreuze
1996. 188).
Welt« nicht zu hoch ansetzen. Gerade ein Blick auf die jüngere Vergangenheit in den
Nicht zuletzt die dreisteUigen Millioneneinkommen
von Top-Managern in den
USA haben mittlerweile zu einem wachsenden öffentlichen Widerstand gegen missbräuchliche Vergtitungspraktiken
geführt, die leider auch die an sich vernünftige
USA zeigt nämlich, dass man sogar in der vermeintlichen Hochburg des Shareholder
Value im Zweifel Aktionärsinteressen eher einschränkt als fördert. Als sich in den
achtziger Jahren der Unmut der Aktionäre über die Misswirtschaft der Manager in
Idee der Optionsentlohnung
allgemein
in Misskredit gebracht haben. Insoweit je-
denfalls scheint es schwieriger zu werden, das Shareholder-Value-Prinzip
blatt.für Bereicherungsversuche
des Managements
zu benutzen.
als Feigen-
insgesamt.
Indessen sollte man diese Erwartungen
einer Welle von spektakulären übernahmen
angesichts der Verhältnisse im »Rest der
entlud. war die sichtbare Antwort auf
die damit verbundene Steigerung des Shareholder Valuc eine Flut von Anti- Takeover-Gesetzen in den einzelnen Bundesstaaten. mit denen die Rechte der Aktionäre
beschnitten und die amtierenden Manager geschützt wurden (vgl. Wenger 1996.
c
452
»
430). Jensen (1991; 1993) hat diese Entwicklung als gemeinschädliches Werk von
»Special-Interest Groups« identifiziert und mit dem eingängigen Namen »Politics
Meister, Band 22, Jena 1922 (Seltenangaben gemäß Origlnalverweisen).wirtschaftliche
Ordnung und Unternehmensethik,
Homann,
of Finance« versehen.
Es bleibt zu hoffen. dass sich der Koordinationsbedarf
für vergleichbare LobbyKampagnen auf dem globalen Kapitalmarkt als prohibitiv erweisen wird. Angesichts
der Bedeutung des Shareholder-Value-Gedankens
für die Funktionstüchtigkeit
der
zungsheft 1/92, 75-90.- Homann,
Marktwirtschaft wären die ansonsten zu erwartenden Kursverluste der Aktionäre
noch das geringste übel (vgl. Szewczyk/Tsetsekos 1992 für die entsprechenden Kon-
Ende des Lalssez-Falre. Ideen zur Verbindung von Prlvat- und Gemeinwirtschaft,
sequenzen der Politics of Finance in den USA).
Göttingen.-Jensen,
M.
Albach,
Albaeh,
H.
München
(1994): Shareholder Value, In: Zeitschrift für Betriebswirtschaft
H.
(Japanstudlen
64, 273-276.-Arrow,
4).K.
J.
Anreizkompatible
von A. Moxter, Düsseldorf, 1377-1405.- Bischoff.
J. (1994): Das Shareholder-Value-Konzept,
den (Gabler Edition Wissenschaft: Markt· und Unternehmensentwlcklung).Marktwertmaximierung
als flnanzwlrtschaftllche
schaftllches Studium 26, 222-226.- Bühner,
53,749-769.-
Bul/,
Breuet, W. (1997): Die
Entscheidungsregel,
(1993): Shareholder
In: Wlrtschaftswlssen·
Value,ln: Die Betriebswirtschaft
C (1987): The Exlstence of Self-Enforclng Impllcit Contracts, In: Quaterly Journal
of Economles 102, '47-'59.Coase, R. H.
R.
wlesba-
Coase, R. H. (1937): The Nature of the Firm, In: Economlea 4, 386-405.-
(1960): The Problem of Soclal Cost, In: Journal of law and Economlcs 3, 1-44.- Coo,.,
R. H. (199Z): The Institution al Struetue of Produetlon, In Amerlean Economle Review 82, 713-7'9.Demsetz,
H.
(1969): Information and Effidency: Another Vlewpolnt, In: Journalof
mies 12, 55-65.- DIchmann.
W.
(1992): Kolleletlve Interessenvertretung,
Effizienz. Eine Institutionelle
Theorie und Politik des Arbeltsmarlets,
reihe des Instituts für Allgemeine Wlrtschaftsforschung
Breisgau 41).- Oleter/ch,
Druekarezyk,
T.(1996): Mitbestimmung
J. (1997): Wertorientierte
law and Econo-
Recht und ökonomische
Freiburg/Brelsgau
[Schriften-
der Albert-ludwlgs-Unlversität
Frelburgl
Im Umbruch, In: Mitbestimmung
Unternehmenssleuerung,
12/96, 56-57.-
In: Zeitschrift für Bankeecht und
München (lawand
Economics 25).- Knall, L (1997): ÄhnlIchkeitregel
In: Wlrtschaftswlssenschaftllches
Studium 26, 461-464.- Knol/, L (1998):
Entlohnung: Pro und Contra Stock Options, in: Backes-Gellner, U. u. a. (Hrsg.):
Ihrer Institutionellen
Festschrift zum 65. Geburtstag
1. M. (1926): Oas
München +Lelp-
Entlohnung und ökonomische Effizienz. Ein Beitrag zur Theorie und Empirie
und AnreizkompatibIlität,
Quantitative
satz, In: BalIwieser, W. u.a. (Hrsg.): Bllanzrecht und Kapitalmarkt,
Keynes,
zlg.- Keynes 1. M. (1933): Nationale Genügsamkeit, In: Schmollers Jahrbuch 57, 561-570.- KnolI, L.
(1974):General Economlc Equlllbrlum: Purpose. Analytlc Technlques, Colleetlve Cholce,ln: Amerlean
(1994): Adolf Moxter und der Share holder Value-An-
(1992): Wlrtschafts- und Unternehmensethik,
Fallure of Internal Contra I Systems, In: Journal of Finance 48, 83,-880.-
Economlc Review 64, 253-272.- Bal/wle,er,
W.
F.
und qualitative
Personalanpassungsslrateglen
- Personalökonomische
Analysen
Bedingtheit und Ihrer Konsequenzen. München. 95-117.- Kreps. D. M. (1990):
Corporate Culture and Economlc Theory, In: Alt, J. E.; Shepsle, K.A. (Hrsg.): Perspeetives In Positive
J. J. (1987): Externalltles, In: Eatwell, J. u. a. (1987): The
Economlcs, Cambrldge u. a., 90-143.-1affont,
New Palgrave, 263-265.-1ange,
O. (1936/n): On the Economlc Theory of Sodallsm, in: Review of
Economlc Studles 4, Part 1: 53-71, Part 2: 123-142.- Laux, F. (1998): Die lehre vom Unternehmen
an
sich. Walter Rathenau und die aktienrechtlIche Diskussion In der Weimarer Republik, Berlln (Schriften zur Rechtsgeschichte
74).- Luckert, H.; Kiihnlein, C; Knol/, l. (1995): Kohorteneffekte
und Entwleklung von Arbeitseinkommen
Vierteljahrs hefte zur WIrtschaftsforschung
64, 602-623.-
Unethlcal?, Pollcy Analysis, No. 11JuIY1996.-Mi/grom,
and Management,
ökonomische
auf Niveau
Im laufe des Berufslebens - eine empirische Studie, In:
McGee,
P.;Roberts,1.
Englewood CliffslNew Jersey u.a.- Mon/Hen,
R. W. (1996): When Is Tax Evasion
(1992): Economlcs, Organlzation
H.
G. (1980): Externalitäten
Analyse, In: Strelssler, E.; Watrln, C. (Hrsg.): Zur Theorie marJrtwlrtschaftlicher
nungen, Tüblngen, 342-377-- Neu" W. (1998): Einführung In die Betriebswirtschaftslehre,
und
Ord-
Tüblngen
(Neue ökonomische Grundrlsse).- Nickl/sch, H. (1933):Betriebswirtschaftslehre
und Nationalsozia-
lismus, In: Die Betriebswirtschaft
Value In Japan, In:
Personalwirtschaft
26, 305-307.- Odrieh, 8. (1997): Shareholder
11/97, 14.- O,bahr,
W.
(1923):Die Bilanz vom Slandpunlet der Unternehmung,
Bankwirtschaft 9, 217-226.- Fama, E./ Iensen, M. C (1983): Agency Problems and Residual Claims, In:
Berlln - leipzig, 3. Auflage, bearbeitet
Journal of law and Economlcs 26, 327-350.- Franke, G.; Hax, H. (1994): Finanzwirtschaft
Defeat of the FASB'sExecutive Stock Option Proposal: A Post-Mortem, In: Michlgan Academlclan
nehmens und Kapitalmarlet, Berlln u. a., 3. Auflage.- Friedman,
M. (1979): The Sodal Responsiblllty
of Business to Increase Its Profits, In: Donaldson, T. H.; Wehance,
Business, Englewood Cliffs, 191-197.- Fritsch,
Wirtschaftspolitik,
P. H. (Hrsg.): Ethleal Issues In
T.; Ewers, H.-J. (1993): Marletversagen
M.; Wein,
München.- Hall, 8. J.; tiebman,
des Unter-
und
1. B. (1997): Are CEOs Really Pald like Bureau-
leetlng Strategles
'39- 49.'
Rappapori,
A.
(1996): Das ••Unternehmen
Forschung 45, 769-779.-
(1967): Studles In Philosophy, Polltlcs and Economlcs, London.- Hayek,
F. A. von
Hayek,
F. A. von
(19Bo/81): Rechl,
schaftslehre,
Nürnberg.-
mitbestimmung,
ZIelfunktion der Unternehmung,
Betriebswirtschaft
für E.Gutenberg, Frankfurt/Maln, 9-71.- Hildebrand,
wart lmd Zukunft, wlederabgedruclet
B.
(1848): Die Nationalökonomie
Festschrift
der Gegen-
In: Waentlg, H. (Hrsg.): Sammlung sozialwlssenschaftlicher
(1981):Se-
M.
Reynoids, M. O. (1984): Power and PrivIlege: labor Unions In
O. (1987): Making Amerlca Poorer, Washlngton.-
an skh«, Tüblngen.- Rleger, W. (1928): Einführung
Schlrulnqer,
F.
Riechers,
A.
In die Prlvatwlrt-
(1984): Vorläufer der Nationalökonomie,
In: Isslng, O.
(Hrsg.): Geschlchte der Nationalökonomie, München.- Schmld, F. A.; Segel, F. (1998): ArbeItnehmer-
Gesetzgebung und Freiheit, München (Band 1 198o, Bände 2 und 3 1981).- Helnen, E. (1962): Die
in: Koch, H. (Hrsg.): Zur Theorie der Unternehmung.
A.
(1986): Creating 5hareholder Value, New York.- Rawls, J. (1971):A Theory
of Justlee, Cambrldge/Massachussets.-
Strueture, Oxford.- Hax, H. (1993): Unternehmensethik
In: 5chmalenbachs Zeitschrift für betrlebswlrtschaftllche
O. M.; Kreuze, J. G. (1996): The
that Create Shareholder Value, In: Harvard Business Review 59, May-June,
Arnerlca, New York.- Reynolds,
der Marktwlrtschaftl,
von H. Nlekllsch.- Owsen,
2B, 1Bl-190.- Plgou, A. C (1920): The Economlcs of Welfare, london u.a.- Rappapart,
cratsl, NBERWorklng Paper No. 6213, Oetober '997.- Hart, O. (1995): Firms, Contraets, and Flnanclal
- Ordnungselement
4Sl
62, Ergän-
Corporate Finance 4, '3-33.- leasen, M. C (1993): The Modern Industrlal Revolution, Exit, and the
(1994): Intertemporale
(1992): Changing Values of German Managers,
(1992): Maclet-
C (1991):Corporate Control and the Politlcs of Finance, In: lournal of Applled
von Alters·Verdlenst·Profllen,
literatur
K.; Blotne-Dtees
K.
In: Zeitschrift für Betriebswirtschaft
Constituencles,
Allokation von Entscheidungsrechten
68, 453-473-- Schmldt,
R. H.
und Share holder Value, In: Zeitschrift für
(1997): Corporate Governance:
Worklng Paper Serles: Finance, No. 3, July 1997, Frankfurt/Maln.-
(1987): Sunk Costs, Quasirenten und Mitbestimmung,
The Role of other
S~hmldtehen,
O.
in: Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie 6,
,
,
,
.
454
'39-,63.- Schneider, D. ('987): Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Schumpeter,
1.A. ('908): Das Wesen und der Hauptinhalt
München - Wien, 3. Auflage.-
der theoretischen
leipzig.- Shop/ra, C; Stiglitz, J. E. ('984): Involuntary Unemployment
Nationalökonomie,
as a Worker Dlsclpllne Device,
. In: American Economlc Review 74, 433-444.- Siebert, H. ('997): Die Weltwirtschaft
Müssen die Realeinkommen der Arbeitnehmer
A.
sinken?, In: Aussenwlrtschaft
Im Umbruch:
52, 349-368.- Smllh,
('776): An Inqulry Into the Nature and the Causes of the Wealth of Nations, Glasgow.- Ste/n-
mann, H.; Löhr,
A. ('995): Unternehmensethik
- eine ••realistische Idee •., In: Zeitschrift für betriebs-
wirtschaftliche
Forschung 40, 299-3'7.- Streissier,
wichtsansatzes
als Rechtfertigung marktwlrtschaftllcher
(Hrsg.): Zur Theorie marktwlrtschaftllcher
f. ('980): Kritik des neoklasslschen
Ordnungen,
Gleichge-
In: Streissler, E.; Watrln, C.
Ordnungen, Tüblngen, 38-65.- szewczyk, S. H.; Tsetsekos,
G. P. ('992): State Intervention and the Market for Corporate
Contral, In: Journal of Flnancial Eco-
nomics 3', 3-23.- von Hayek, F.A. ('967): Studles In Phllosophy, Polltics and Economlcs, London Henley.- von Hayek, F.A. ('980/8,):
Recht, Gesetzgebung
und Freiheit, München
(Band,
'980,
Bände 2 und 3 '98,).- Wagner, F. W. ('997): Shareholder Value: Eine neue Runde Im Konflikt zwischen Kapitalmarkt und Unternehmensinteresse,
49, 413-498.- Watts, R. L; Zimmerman.
In: BetriebswirtschaftlIehe
Forschung und Praxis
J, l. (1919): The Demand for and the Supply of Accountlng
TheorIes: The Market for Excuses, In: Accountlng Review 54, 213-305.- Wenge"
vereinbarte
und erzwungene Organlsatlonsregeln.
Beispiel von Beschäftigungsverhältnissen,
Betriebswirtschaftslehre
-
Wenger,
E.
und
('989): All-
und ökonomische Theorie, In: Kirsch, W.; Picot, A. (Hrsg.): Die
Im 5pannungsfeld
zwischen Generalisierung
schrift zum 70.Geburtstag von E.Helnen, Wiesbaden, '56-,85.te, In: Wlttmann,
dargestellt am
München.- Wenger, E. ('987): Managementanreize
Kapitalallokatlon, In: Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie 6, 2'7-24°.gemeine Betriebswirtschaftslehre
f. ('986): Freiwillig
Eine Analyse Ihrer Wirkungen,
W. u.a. (Hrsg.): Handwörterbuch
Wenger,
und Spezialisierung,
E.
Fest-
('993): Verfügungsrech-
der Betriebswirtschaft,
Stuttgart,
S. Auflage,
4495-4507.- Wenger, E. ('995): Markt für Unternehmens kontrolle, In: Gerke, W.; Steiner, M. (Hrsg.):
Handwörterbuch
marktrecht
des Flnanz- und Bankwesens, Stuttgart, '409-'4'9.-
als Resultat deformierter Anreizstrukturen,
und Unternehmens politik, Wiesbaden, 4'9-458,-
Wenge"
E.;
Should not be Imltated, In: Black, S.W.; Moersch, M. (Hrsg.): Competltlon
Manageranreize
mentinstrumente
Einfluss von
Vervvaltungsräte,
Kaseter. C ('998): rhe German System of Corporate Governance
Financial Markets, Amsterdam u.a., 4'-78.-
f. ('996): Kapltal-
('998): Zunehmender
E.
Aktionären - tickt da eine Zeitbombe?, In: Leadership, Sonderausgabe
Wenger,
wenqer,
In: Sadowskl, D. u. a. (Hrsg.): Regulierung
12-,8.-
- A Model Wh ich
and Convergence
In
C; Knall, L ('999): Stock options.
Wenger, E.; Kaserer,
zwischen Anspruch und Realität, In: Egger, A.; Grün, 0.; Moser, R. (Hrsg.): Manageund -konzepte, Stuttgart.-
tische 8esuch von Hauptversammlungen
Wenge"
E.; Knall,
l.; Knoesel, J. ('995): Der systema-
Im Rahmen der betriebswirtschaftlIchen
bildung, In: Elschen, R. u. a. (Hrsg.): UnternehmenstheorIe
und Besteuerung,
HochschulausFestschrift
zum
60. Geburtstag von D. Schneider, Wiesbaden, 749-774.- Wiese, H. ('99B): Externe Effekte, In: Wlrtschaftswissenschaftliches
Studium 27, 404-408.-
Will/am son, J.
G. ('985): Dld Britlsh Capitallsm
Breed Inequailtyl, Boston u. a.
EKKEHART
WENGERILEONHARD
KNOlL