Wirtschaftsethik
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Wirtschaftsethik
Handbuch der Wirtschaftsethik Band 1-4 Wissenschaftliche Redaktion Gesamtleitung: Professor Dr. Wilhe1m Korff und Dr. Stephan Feldhaus Redaktion: Dr. Wolfram Winger, Dr. Gerhard Bachleitner, Priv.-Doz. Dr. Christian Schröer und Dr. Ralf Bammerlin Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnabme Handbuch der Wirtsclrafts<thik: Band 1-4 I hrsg. im Auhr. der Görres-Gesellschaft von Wilhe1m Korff ... Gütersloh : Gütersloher Verl.-Haus ISBN 3-579-00206-6 Herausgegeben im Auftrag der Görres-Gesellschaft von Wilhelm Korff und Alois Baumgartner, Hermann Franz, Ioachim Genosko, Kar! Hornann, Christian Kirchner. Wolfgang Kluxen, Hans-Ulrich Küpper, Arnold Picot, Trutz Rendtorff, RudolfRichter, Hermann Sautter und Otto Schlecht Bd. 4. Ausgewählte ISBN 3-579·00204-X Handlungsfdder. - 1999 Für die Förderung des Unternehmens dankt die Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung in Essen sowie der Heinz Nixdorf-Stiftung in München. Dieses Werk folgt der reformierten Rechtschreibung und Zeichensetzung. Ausnahmen bilden Texte, bei denen künstlerische. philologische oder lizenzrechtliche Gründe einer Änderung entgegenst~hen. Umwelthinweis. Dieses Buch wurde auf chlorfrei gebleichtem und alterungsbeständigem Verschmutzung schützende Einschrumpffolie ist aus umweltschonender Papier gedruckt. Die vor und recyclingfähiger PE· Folie. ISBN 3-579-00206-6 ISBN 3-579-00204-X r1) Gütersloher (Gesamtwerk) (Band 4) Verlagshaus. Das Werk einschließlich GUtersloh aller seiner 1999 Teile ist urheberrechtlich geschützt, Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig strafbar. Das gilt insbesondere Einspeicherung Gütersloher Verlagshaus für und Verarbeitung Graphisches Konzept: Finken Satztechnische Verarbeitung: Druck und Bindung: Clausen Printed in Germany Vervielfältigungen, in elektronischen & Burniller, Stuttgart Satzweise. Trier & Bosse, Leck Übersetzungen, Systemen. Mikroverfilmungen und und die (I Handbuch der 17. Shareholder Value 433 Wirtschaftsethik 17.1 Einführung c 2 .c Band 4: Ausgewählte Handlungsfelder .. lE c w Kaum ein Begriff aus der Welt der Wirtschaft dürfte in den letzten zehn Jahren so viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt haben wie der in den achtziger Jahren von Rappaport (1981; 1986) geprägte Begriff »Shareholder Value«, Es vergeht weder diessei ts noch jenseits des Atlantiks eine Woche, ohne dass sich mehr oder weniger sachverständige Experten zu öffentlichen Aussagen über das Konzept bereit finden, das hinter diesem Begriff steht (vgl. beispielsweise das Dossier »Shareholder Value« der Neuen Züricher Zeitung, http://www.nzz.ch/online/02_dossiers/shareholder/ share.htrn, Abruf22. 6. 1998, letzte Aktualisierung 11.7. 1997). Auch in der akademischen Betriebswirtschaftslehre ist das »Modewort in aller Munde« (Albach 1994, 273). Selbst in Japan, das bis vor kurzem noch einer völlig anderen »Unternehrnensphilosophie« huldigte, zeichnet sich eine deutlich stärkere Öffnung für Aktionärsinteressen ab (vgl. Odrich 1997). Dennoch oder vielleicht gerade deshalb lässt sich bis heute keine einheitliche Definition für das ebenso gepriesene wie gescholtene Unternehmensleitbild finden. »Shareholder Value« wird teils normativ, teils positiv verwendet; manchmal geht es um ein Konzept und manchmal um dessen Operationalisierung beziehungsweise Umsetzung. Die gemeinsame Tendenz aller bestehenden Definitionen ist dennoch klar: Die Geschäftspolitik einer Aktiengesellschaft soll an der Steigerung des Aktionärsvermögens ausgerichtet sein. Manchem mag dieses Desideratum innerhalb einer zumindest dem Namen nach marktwirtschaftlich verfassten Wirtschaftsordnung mit Recht als nichts sagende, weil tautologische Platitüde oder als »Neuauflage älterer theoretischer Erörterungen zur Erfolgsmessung und Investitionsbeurteilung« erscheinen (Dieterich 1996, 57); wie umstritten es in Wirklichkeit ist, zeigt nicht zuletzt der starken Schwankungen unterworfene Sprachgebrauch von Top-Managern, die nach zeitweilig beinahe exzessiver Proklamierung von Shareholder Value »den Begriff in der Öffentlichkeit nicht mehr gebrauchen [werden], um nicht noch mehr zu Mißverständnissen einzuladen« (Iürgen Schrempp in der Börsen-Zeitung vom 31.12.1996). Da in der mitunter heftigen Diskussion pro und contra Shareholder Value sowohl ökonomische als auch ethische Aspekte thematisiert werden, liegt die Darstellung des Konzepts innerhalb eines Handbuchs der Wirtschaftsethik in der Natur der Sache. Dabei wird der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen in einer Einbettung Gütersldher Verlagshaus des allzu eng und neo-anglizistisch erscheinenden Terminus in zentrale ökonomische und ethische Kategorien sowie deren ideengeschichtliche Entwicklung liegen, während für seine Umsetzung und die Bestimmung operationaler Zielgrößen, die dem allgemeinen Konzept folgen, betriebwirtschaftliche Spezialliteratur konsultiert werden sollte. Hier seien dem interessierten Leser die Beiträge von Bühner (1993), Ballwieser (1994) und Drukarczyk (1997), sowie die Monographien von Rappaport (1986) und Bisehoff (1994) empfohlen. 434 17.2 Wirtschaftliches Handeln und die Wohlfahrt malig erreichte Niveau zurückgefallen war und aus guten Gründen nicht lange Be- der Gesellschaft stand haben konnte. Wissenschaftliche Untersuchungen über das Erfahrungsobjekt spätestens dann auch in eine ethische Dimension Konstrukt einer »Robinson-Crusoe-Wirtschaft« »Wirtschaft« stoßen vor, wenn sie das gedankliche verlassen (vgl, McGee 1996, Fuß- note 2): Die Interaktion von Menschen ist der Ausgangspunkt aller klassischen Gesellschaftswissenschaften und der Wirtschaftsethik. Dass einzelwirtschaftliches Handeln sinnvollerweise nicht isoliert von seinen Rückkopplungen im gesellschaftlichen 17.3 System betrachtet werden kann, wurde bereits 1776 in Adam Smiths berühmtem Gerade Lange (1936137) hatte sich als Anhänger einer sozialistischen Wirtschafts- Werk »Wealth of Nations" überdeutlich. In den folgenden zweihundert Jahren haben sich insbesondere die Wohlfahrtsökonomie und die Theorie der Wirtschaftsordnung damit befasst, welche Ergebnisse solcher Rückkopplungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu beobachten und wie diese Ergebnisse durch das Setzen geeigneter Rahmenbedingungen zu beeinflussen sind. Die in beiden Teildisziplinen vorherrschende ökonomische Argumentation widerspricht dabei nicht einer ethischen Betrachtungsweise - im Gegenteil: Ohne Einsicht in gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge können Verhaltensnormen in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen nicht - auch nicht ethisch - beurteilt werden (vgl, Hax 1993,778). Als wichtigster der in diesem Zusammenhang verfolgten Ansätze galt dabei lange die allgemeine Gleichgewichtstheorie, die in den fünfziger Jahren dieses Jahrhunderts durch Arrow und Debreu vervollkommnet wurde (vgl. für einen überblick Arrow 1974); bereits Jahrzehnte zuvor zeigte sich jedoch, dass die formale Beschreibung einer Ökonomie durch ein Gleichungssystem zur Bestimmung Pareto-effizienter Austauschrelationen allein wenig zur Antwort auf die Frage beitragen kann, form nicht mit der von ihm abgeleiteten Äquivalenz begnügt, sondern die Uberlegenheit des Sozialismus damit begründet, dass der sozialistische Staat besser als private Unternehmen in der Lage sei, Kosten und Nutzen seiner Tätigkeit abzuwägen, und deshalb gesellschaftliche Verschwendung nur in geringerem Umfang vorkom- welche der beiden zwischenzeitlich Wirtschaftsordnungen Lange (1936/37) in der Realität dominierenden aus theoretischer nachweisen, Sicht vorzuziehen dass die Ergebnisse einer vollkommenen wirtschaft durch eine ebenso perfekte Zentralverwaltungswirtschaft produziert werden können. Aus dem später so genannten Theorem (vgl, Coase 1960) folgt sogar, dass jede Zuordnung und damit jede denkbare Wirtschaftsordnung Alternativen denselben für ist. In der Tat konnte Markt- theoretisch re- (vgl. Coase 1992) Coasevon Verfügungsrechten gesellschaftlichen Output hervorruft, wenn bestimmte Modellbedingungen erfüllt sind, zu denen insbesondere das Fehlen von Transaktionskosten gehört. In der Unvollkommenheit der realen Welt sind es dann »nurx die Unterschiede zwischen den mit verschiedenen Rechtszuordnungen verbundenen Transaktionskosten, die unter Effizienzaspekten für die eine oder andere Wirtschaftsordnung den Ausschlag geben. Für eine kurze Zeit schien angesichts der unbefriedigenden Quantifizierbarkeit von Transaktionskosten die Konsequenz nahe liegend, dass man bei vernachlässigbaren oder unklaren Effizienzwirkungen Verteilungsgesichtspunkte in das Zentrum ordnungspolitischer überlegungen stellen könnte. Die philosophisch-ethischen Wurzeln dieser Schlussfolgerung sind bis auf die aristotelisch-scholastische Trennung zwischen iustitia coltll1lutativa und iustitia distributive zurückzuverfolgen (vgl. Schinzinger 1984, 19, 23); 'damit hatte die Diskussion einen Stand erreicht, der deutlich hinter das vor- Die normative Basis: Asymmetrische die Rolle von Verfügungsrechten Informationsverteilung und me. Mit dieser Argumentation wird das formale Modell einer transaktionskostenlosen Wirtschaft aufgegeben, um einen realitätsbezogenen Vergleich von Kosten der Interessenkoordination bei unterschiedlichen Zuweisungen von Verfügungsrechten vorzunehmen. Damit akzeptiert Lange implizit die zur gleichen Zeit formulierte Position von Coase (1937), der die Bedeutung von Transaktionskosten für die Auswahl zwischen unterschiedlichen Organisationsformen erstmals aus einer allgemeinen Perspektive herausgearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund bleibt dann allerdings zu fragen, ob die von Lange hervorgehobenen Informationsvorteile des Staates tatsächlich in der Realität gegeben sind. Nicht zuletzt ein Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung lässt weder für sozialistische Planwirtschaften noch für staatliches Eingreifen in Marktprozesse zur Vermeidung externer Effekte in der Tradition von Pigou (1920) solche Informationsvorteile erkennen (vgl. Abschnitt 17.5.1.1). Im Gegenteil: Die Wirtschaftsgeschichte gibt in eindeutiger Weise von Hayek und von Mises Recht, die bereits in den dreißiger Jahren entgegen Langes Position die Bedeutung des Privateigentums einer dezentralen Koordination an Produktionsmitteln der Wirtschaft als Voraussetzung che Prosperität betonten (vgl. für einen überblick Hayek 1980/81). Die entscheidende Ursache für den Erfolg marktwirtschaftlich Wirtschaftsordnungen und für gesellschaftliausgestalteter dürfte dabei in der besseren Verarbeitung von asymmetrisch verteilten Informationen liegen (vgl. dazu Knoll 1997). Sind Informationen auf die einzelnen Marktteilnehmer asymmetrisch verteilt, so kann die Verfolgung von Effizienzkriterien nicht mehr problemlos von Verteilungsaspekten getrennt werden, weil Individuen eigennützig ihre Informationsvorteile ausnutzen und sich nicht so verhalten werden, dass ein gesellschaftliches Optimum zustande kommt, das bei symmetrischer Informationsverteilung theoretisch erreichbar wäre (vgl. Shapirol Stiglitz 1984,440). Durchweg ins Leere laufen deshalb alle Vorgaben an die Realität, die auf der philsophischen Trennung von iustitia commtltativa und iustitia distributiva beruhen (vgl. Abschnitt 17.2). Wollen Ökonomie und Ethik nicht jede praktische Relevanz verlieren, muss folglich eine andere Basis für die Konstituierung des Wirtschaftslebens gefunden werden; denn wie nahe man dem unerreichbaren Opti- 431 4)6 •. ~" •. -e murn kommt, hängt nunmehr davon ab, inwieweit es trotz asymmetrischer Infor- mationsverteilung gelingt, die gesellschaftlichen Folgen individuellen Handelns auf das handelnde Individuum zurückzuverlagern, Eine ökonomisch richtig verstandene Ausgestaltung von Verfügungsrechten, die auch für ethische Postulate eine un- Ö ! umstößliche Restriktion darstellt, muss sich also an ihrer Stellung innerhalb Anreizsystems orientieren, das eine weitestmögliche Zurechnung eines von Entschei- Bezogen auf Aktiengesellschaften heißt dies, dass ihre Führung unter der Maxime des Shareholder Value deshalb gesellschaftlich wünschenswert ist, weil die Aktionäre die »residual clairnants« der durch das Unternehmen tung sind . Diese Verbindung von Einkommensansprüchen weise Zielvorgaberechten würden die Vorzüge des marktwirtschaftlichen 17.4 Shareholder Value und marktwirtschaftlieh Zuteilung von Verfügungsrechten ausgerichtete und Entscheidungs- beziehungs- (vgl, Miigrom/Roberts 1992,288 ff.; Hart 1995,63 ff.). Wollte man versuchen, diesen Zusammenhang Entscheidungsfolgen Wirtschaftsleis- gilt zumindest im Bereich der Unternehmensfinanzierung weithin als selbstverständlich dungsfolgen zum Ziel hat (vgl. Wenger 1993,4496). produzierten zu lockern oder gar aufzulösen, so Systems bei der Internalisierung aufs Spiel gesetzt (vg!. Schmid/Seger stand bei der Kompetenzverteilung von 1998, 454). Diesem Um- auf Unternehmensebene Rechnung zu tragen heißt nicht, dass die Interessen der Eigentümer aus gesamtwirtschaftlicher Sicht Vorrang hätten vor den Belangen anderer »Stakeholder« (vg!. zu diesem Begriffbei- In der Marktwirtschaft wird der Forderung nach individueller Zurechnung von Entscheidungsfolgen dadurch Rechnung getragen, dass man von privatautonomen Entscheidungsträgern die Beachtung der abstrakten Regeln des Marktes verlangt, aber an niemanden darüber hinausgehende Forderungen stellt (vg!. Neus 1998, 182; Wenger 1998, 13). In der Sprache der Ethik ausgedrückt: In der Marktwirtschaft ist der systematische Ort der Moral die Rahmenordnung (vg!. Homann 1992, 77 ff.). Ober den Ausgleich von Angebot und Nachfrage finden die Individuen über Marktpreise zu einem auch gesellschaftlich effizienten Interessenausgleich, der seit Adam Smith (1776) mit dem Wirken einer unsichtbaren Hand verglichen wird. Obwohl Anbieter und Nachfrager im Eigeninteresse handeln und möglichst hohe beziehungsweise niedrige Preise erzielen wollen, wird durch den Marktprozess bewirkt, dass die tatsächlich erzielten Preise die Knappheitsrelationen der Ressourcen widerspiegeln und damit auch zu einem gesellschaftlich gewünschten Ergebnis führen (vg!. Wenger 1989). Die dabei am Markt aufgrund freiwilliger Vereinbarungen er- spielsweise Milgrom/Roberts 1992,41 f.). Arbeitnehmer, Lieferanten und sonstige Stakeholder werden in einer Marktwirtschaft nämlich durch die herrschende Rechtsordnung und das Funktionieren des Preissystems geschützt: Ihre in Marktkontrakten fest fixierten Ansprüche gegen das Unternehmen sind zu erfüllen, bevor die Aktionäre sich aus dem Residuum befriedigen können (vg!. Neus 1998, 129). Die Maximierung des Shareholder Value findet also unter gewichtigen Nebenbedingungen statt (vg!. für einen Überblick Neus 1998, 162 ff.); bezeichnenderweise wird dies nur in wenigen einschlägigen Beiträgen thematisiert (vg!. als Beispiele positiver Ausnahmen Ballwieset 1994, 1390; Wagner 1997, 477 f.). Eine Berücksichtigung von Stakeholder-Interessen über diese Restriktionen hinaus führt dann allerdings zu der Gefahr, dass residuale Ansprüche ausgehöhlt werden können (vg!. Franke/Hax 1994, 4 f.). Damit würde man in letzter Konsequenz die Funktionsfähigkeit marktwirtschaftlicher Allokationsmechanismen unterminieren. Die Steigerung des Shareholder Value »als einzelwirtschaftliches Entscheidungskriterium und die Einrich- zielten »Kontrakteinkornrnen« tung dienen zunächst gen, die von anderen Marktteilnehmern der Finanzierung von Vorleistun- bezogen werden; was dem Einzelnen da- entsprechender Unternehmensleitung Anreiz- und Kontrollmechanismen zur Steuerung und Belegschaft sind aus gesamtwirtschaftlichr von Sicht also nach als persönliche Dispositionsmasse verbleibt, wird als »residuales Einkomrnen« bezeichnet. Aus dieser Sicht ist jeder Marktteilnehmer ein »residual clairnant«, der nicht darauf angelegt, die Eigentümer möglichst reich zu machen; vielmehr dienen diese institutionellen Arrangements einer optimalen Versorgung der Märkte mit von der Unsicherheit der in Zukunft am Markt herrschenden Gütern und Dienstleistungen, gen betroffen ist (vgl, Parna/jensen 1983j Wenger/Kaserer Wichtig erscheint nun, dass ein marktwirtschaftliches Zahlung vereinbarter Kontrakteinkommen, Niveau von Residualeinkommen nicht Austauschbedingun- 1998). System zwar ex post die aber ex ante ein gewünschtes gewährleisten soll (vgl. Wenger 1993). Damit kor- respondiert jedoch gleichzeitig, dass derjenige, der das Risiko des Residuums trägt, in seinen Entscheidungen über den Einsatz seiner Ressourcen keinen weiteren Beschränkungen unterliegen sollte als jenen, die durch die realisierbaren Marktpreise und die allgemein herrschende Rechtsordnung gesetzt werden (vgl. Hayek 1967, 301). Nur so wird sein Anreiz erhalten, durch ein Streben nach der Maximierung des ~esiduums zur bestmöglichen Ressourcenallokation in der Volkswirtschaft beizutragen. von der alle profitieren« (Wenger 1989, 167). Wenn nun das Interesse der Aktionäre an der Steigerung des Shareholder Maxime der Unternehmenspolitik Management Geltung beanspruchen Value als kann, setzt dies zwar das und die übrige »Belegschaft unter Druck, soweit der Arbeitsmarkt zuläßt; da aber derselbe Prozeß auch in allen anderen Unternehmen dies stattfindet, kommt die Fortpflanzung dieses Drucks aufkompetitive Gütermärkte der Kaufkraft der Löhne zugute. Zugleich sorgt die Konkurrenz auf den Arbeits-, Kapital- und Investitionsgütermärkten dafür, daß Unternehmen nur dann fortbestehen, wenn sie sowohl die Renditeansprüche der Sparer als auch die Lohnforderungen der Arbeitnehmer entsprechend den herrschenden Marktbedingungen befriedigen können« (Wenger 1989, 167). Trotz dieser Zusammenhänge wird immer wieder die Forderung erhoben, den 4)7 43B Druck der Restriktionen zu lockern. die mit einer streng am Shareholder Value ausgerichteten Unternehmenspolitik verbunden eine Integration der Stakeholder-Interessen in die »Zielfunktion der Unternehrnung« (Heinen 1962). Hierin wird schon von vornherein verkannt. dass diese Interessen bereits durch den Wettbewerb auf den Märkten geschützt sind. Folgt man der »Integrationss-Idee weiter. so ergibt sich zudem eine Asymmetrie. die weder aus ökonomischer noch aus ethischer Sicht gewünscht sein dürfte: Wenn nicht alle Zielfunktionen von Entscheidenden in entsprechender nen. so sind die über die allgemeinen schränkten Entscheider in allen Markt- '7.5 sind. Gedacht ist dabei regelmäßig an Weise modifiziert Regeln der Rechtsordnung und Verhandlungsprozessen Die wichtigsten Kritikpunkte zum Shareholder ..., und Gegenpositionen 439 Value > Im Folgenden sollen zunächst die zum Teil schon angedeuteten Argumente gegen den Shareholder Value näher beleuchtet und die wichtigsten Gegenpositionen Diskussion um die Verfassung von Unternehmungen in der dargestellt werden. werden könhinaus unbe- Grundsätzliche bevorzugt. Marktversagen Einwände Dies ist per se nicht zu begrilnden und fuhrt darüber hinaus zu nicht intendierten Konsequenzen: Ceteris paribus werden Institutionen tion der Residualanspruchsberechtigten mit Eingriffen in die Zielfunk- zugunsten von Institutionen ohne solche Eingriffe gemieden; alternativ kommt es zu einer Kompensation der Residualanspruchsberechtigten, indem die Festansprüche der Stakeholder entweder reduziert oder in ihrer Struktur Residualansprilchen angenähert werden. Nahe liegende Beispiele für den ersten Fall sind suboptimale Unternehmensgrößen und -rechtsformen. Charakteristisch für den zweiten Fall sind nicht produktivitätskonform verlaufende Alters-Verdienst-Profile. die jüngeren Arbeitnehmern Lohnverzicht abverlangen. für den sie in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens durch überhöhte Löhne entschädigt werden - allerdings nur dann. wenn das Unternehmen floriert (vgl. Wenger 1986; KnollI994). Ein besonders markantes Beispiel der »Stakeholdere-Ideologie stellen hierzulande die Führungsgrundsätze vieler deutscher Aktiengesellschaften dar. Danach sehen die Vorstände ihre Aufgabe darin. einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen von Aktionären. Mitarbeitern. Kunden. Lieferanten. Nachbarn lind Staat zu finden (vg!. Albach 1994.274). Bezeichnenderweise fiel die Bedeutung der Aktionä- In der Realität werden die für das perfekte Funktionieren ordnungen notwendigen idealtypischer Wirtschafts- Voraussetzungen nie vollständig erfüllt, Von daher scheint auch das Prinzip des Shareholder Value angreifbar. wenn man bedenkt. dass eine intakte marktwirtschaftliche Rahmenordnung eine wesentliche Voraussetzung für seine normative Begrilndung darstellt (vg!. Abschnitte 17.3 und 17.4). Vor diesem Hintergrund liegt es zunächst nahe. ungezügelter Profitgier vor allem deshalb entgegenzutreten. weil mit den in der volkswirtschaftlichen Theorie seit langem untersuchten Fällen von »Marktversagen« auch in der Realität gerechnet werden muss (vgl. für eine neuere Übersicht zu diesem Phänomen Fritsch u. a. 1993). Leider wird dabei aber oft übersehen. dass alternative Ordnungsprinzipien regelmäßig ebenfalls Defizite aufweisen. die unter dem Aspekt des Gemeinwohls möglicherweise noch ungünstiger zu beurteilen sind (vgl. Demsetz 1969). Deshalb wäre es völlig verfehlt. sich in Fällen des »Marktversagens« automatisch zu dem Kurzschluss hinreißen zu lassen. dass marktwirtschaftliche Koordinationsprinzipien aufgegeben werden müssen (vgl. Monissen 1980). Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang meistgenannte Form des Marktversagens. nämlich das Auftreten »externer Effekte« re von der Mitte der siebziger bis zum Beginn der neunziger Jahre in der Rangordnung der »Stakeholdere-Gruppen von Platz zwei auf Platz drei zurück, bevor das Streben nach Shareholder Value in Deutschland in den Vordergrund zu rücken begann (vg!. Albach 1992. 113-126). Angesichts der bisher vorgetragenen Argumen- (vg!. zum Begriff Laffout 1987; Neus 1998.96 ff.; Wiese 1998). Wenn es nicht gelingt. negative externe Effekte dem verantwortlichen Unternehmen durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen doch wieder aufzubürden, ist noch lange nicht ersicht- tation stellen sich dabei die Fragen. warum Residualansprilche serten Internalisierung das Zentrum der Unternehmenspolitik nicht schon früher in gerückt sind und wie ihre Bedeutung in Gegenwart und Zukunft zu beurteilen ist. Die weiteren Abschnitte sind der Diskussion dieser Fragen gewidmet. lich. inwiefern eine Abkehr vom Streben nach Shareholder Value zu einer verbesvon Entscheidungsfolgen fuhren soll. Bezeichnend für die Kritik an marktwirtschaftlichen Unternehmensverfassungen ist zudem. dass positive externe Effekte nur selten in Rechnung gestellt werden (vgl. Streissler 1980.58 f.). 77.5.7.2 lmplizite Verträge Anders als die Theorie des Marktversagens vertretener Denkansatz stellt ein in jüngerer Zeit zunehmend den Primat des Shareholder Value für die Unternehmens- politik deshalb in Frage. weil dadurch die Erfüllung impliziter Ansprüche von » Stakeholdern« gefährdet sein könnte (vg!. Schmidt 1997). Im Gegensatz zur Problematik externer Effekte wird damit nicht die marktwirtschaftliche Koordination per se in Frage gestellt; stattdessen wird behauptet. dass neben den Eigenkapitalgebern 44° auch anderen Personen Ansprüche zustehen, deren Höhe nicht explizit fest vereinbart ist und die deshalb im Zielsystem der Unternehmung verankert sein müssen. Gegen diese »immanente« Kritik sprechen allerdings die folgenden Argumente: a) Zunächst ist unklar, inwieweit die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser impliziten finden lassen, bei denen sich die Aktionäre zudem auf Kosten von Stakeholdern »unfair« bereichern können, so ist zu bedenken. dass derartiges Verhalten zumindest Ansprüche nicht bereits in den Marktpreisen Diese grundsätzliche der expliziten Kontrakte verarbeitet ist. Zumindest bei einem Teil der in Frage kommenden Arrangements koprämien feststellen können, ohne die die Wertrelation barter Leistung und Gegenleistung nicht zu erklären ist. b) Selbst wenn sich hier aber ein unverarbeiteter noch zu begründen, warum wird man Risi- zwischen explizit verein- Rest identifizieren dort, wo sich die Marktteilnehmer ließe, wäre auf explizite Kon- trakte bewusst nicht einlassen wollen, bloße Hoffnungen auf die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen oder sonstigen Geschäftsbeziehungen auf dem Umweg über eine Veränderung der Zielvorgaben an die Leitung eines privaten Unternehmens auf Dauer nicht kostenlos ist: »Die Marktsanktion gegen Opportunismus besteht in der Abwertung einer wertvollen Ressource: Reputation« (Schmidtchen 1987, 150). Einsicht gilt bei Beziehungen mit einer börsennotierten tiengesellschaft a fortiori, weil diese im Gegensatz zu natürlichen Ak- Personen ex ante normalerweise keine zeitliche Begrenzung ihrer Existenz kennt. Damit sind keine »Endspieleffekte- wie bei natürlichen Personen zu erwarten, die ihre Reputation straflos aufs Spiel setzen können, wenn sie planen, altersbedingt aus dem Markt auszuscheiden (vgl. Bull1987; Kreps 1990). Instrumental/slerung von Stakeholderinteressen sind aufgrund der pri- Die Umkehrung der letztgenannten überlegung weist den Weg zum dritten Kritik- vaten Vorteilsabwägungen der beteiligten Parteien normalerweise eben gerade keine Kontrakte, sondern bloße Verhaltenserwartungen, die enttäuscht werden können punkt am Shareholder Value, der im Gegensatz zu den beiden bisherigen nicht auf normativen Überlegungen beruht, sondern auf die Auswahl der Mittel zu rationaler und dürfen, wenn die Beendigung einer Geschäftsbeziehung vorteilhaft erscheint. Eine Außerkraftsetzung des Shareholder-Value-Prinzips zum Schutze impliziter »Ansprüche«, die in Wahrheit nicht mehr sind als Hoffnungen, würde somit lediglich die Wahlfreiheit der Individuen einschränken (vgL Jensen 1993, 849f.). c) Werden dagegen implizite Verhaltenserwartungen bewusst geweckt, weil explizites Kontrahieren unmöglich ist, so ist zunächst nach den Gründen dieser Unmöglichkeit zu fahnden. Oft handelt es sich dabei nämlich nicht um unabdingbare Widrigkeiten, die die Realität menschlichen Zusammenlebens mit sich bringen kann, sondern um vom Menschen geschaffene und damit auch abzuschaffende Resrriktionen. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist das »implizite Pfand« eines produktivitätswidrig steigenden Lohnprofils, das entsteht, wenn Arbeitnehmer im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses zunächst unter- und dann oberhalb ihres Grenzprodukts entlohnt werden (vgl. Abschnitt 17.4 sowie Wenger 1986; Knoll 1994). Diese Zielverfolgung abstellt: Kann es nicht gerade der Mehrung des Residuums und damit dem Vorteil der Aktionäre dienlich sein, die Interessen anderer Stakeholder stärker zu beachten als dies Wettbewerb und Rechtsordnung erfordern? Kann nicht der Aufbau einer in diesem Sinne besonders positiven Reputation (auch) ökono- doch wieder geschützt werden sollen. Implizite Kontrakte »Senioritätsentlohnung« führt zu einer Reihe negativer Effekte. Ganze Alterskohor- ten werden zu einer innerbetrieblichen UmJagefinanzierung herangezogen, zukünftige Defizite mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung sind (vgl. Luckert/Kühnlein/KnollI995). deren zu vergleichen Konsistent zu erklären sind solche Arran- gements nur dadurch, dass einem Arbeitgeber keine expliziten vertraglichen Möglichkeiten offen stehen, sich gegen eine kollektive Leistungszurückhaltung seiner Belegschaft abzusichern. So bleibt ihm nur die Möglichkeit, Arbeitskräften eine misch lohnend sein, das heißt mehr bringen als kosten? In dieser Betrachtung degeneriert die Beachtung von Belangen der Stakeholder zur Stellgröße im ökonomischen Kalkül der Shareholder. Obwohl für Ethik damit nur noch eine Marketingfunktion bleibt, lässt sich durch diesen Ansatz eine erstaunliche Zahl von in diesem Zusammenhang relevanten Phänomenen konsistent erklären. Dies gilt beispielsweise für die in den achtziger Jahren vielbeachtete »corporate culture« (vgl. Kreps 1990). Für die Weiterverfolgung dieses Ansatzes sind im vorliegenden Zusammenhang vor allem zwei Aspekte relevant. Zum einen lassen sich kaum allgemeinverbindliche Aussagen treffen, wo sich Grenzertrag und -kosten ausgleichen und welche Formen freiwilliger Beachtung von Stakeholderinteressen in welchem Ausmaß »erfolgversprechend- sind. Es erscheint damit wenig sinnvoll, aus diesen Modellen konkrete Gestaltungsempfehlungen für die Politik real existierender Unternehmen abzuleiten. Zum Zweiten betrifft die Thematik des Shareholder Value schon rein begrifflich Aktiengesellschaften; insoweit aber legt ein Blick auf die Realität den Schluss nahe, dass Stakeholderinteressen eher von einer besonderen Stakeholdergruppe und we- Investition in Form eines Lohnverzichts abzuverlangen, die sich später wertlos erweist, wenn das Unternehmen durch antagonistisch ausgetragene Verteilungskonflikte zerstört wird. Werden derart motivierte implizite Arrangements als gesell- niger von den Aktionären instrumentalisiert werden. In modernen Industriegesellschaften sitzen an der Spitze der größten Unternehmen nämlich schon seit langem nicht mehr die Eigentümer selbst. sondern ange- schaftlich stellte Manager. Die InteressenIage dieser Personengruppe unterscheidet sich naturgemäß von der ihrer Arbeitgeber. Einschlägige Betrachtungen waren bereits in der nicht unternehmerischen wünschenswert Zielfunktion, boten im Zusammenhang eingestuft, ist also nicht die Erweiterung der sondern die Beseitigung von Kontrahierungsver- mit Beschäftigungsverhältnissen d)' Selbst wenn sich schließlich dennoch unvermeidbare das probate Mittel. implizite Arrangements Entstehungsphase moderner Kapitalgesellschaften im England des 18. Jahrhunderts möglich und sind dokumentiert bei Adam Smith (1776, 741). Wie sich das Problem 441 darstellt, zeigen beispielhaft Wenger/ sehen Verhältnissen am Ende dieser Periode, die noch nicht von den durch die erste Knoll/Knoesel (1995, 751 ff.). Aus der Sicht angestellter heutzutage in deutschen Aktiengesellschaften Manager lässt sich das zeit- Industrialisierung geprägten Umwälzungen beeinflusst waren, machen deutlich, lose Interesse an einer Zurückdrängung von Aktionärsinteressen nun auf einen einfachen Nenner bringen: Je mehr Gruppen Anspruche an die Unternehmenspolitik stellen dürfen und je nebulöser die aus diesen Ansprüchen folgenden Zielvorgabcn welche positive Entwicklung der vielgescholtene Kapitalismus den englischen Arbeitern gebracht hat (vgl. Hildebrand 1848, 171 ff.). Wer das ungezügelte Gewinnstre- formuliert (vgl. kann damit also nichts zur Rechtfertigung von Positionen beitragen, die auf eine Schneider 1987, 575; Wenger 1987, 232; Bisehoff 1994, 177 f.; Wagner 1997,483). Umso größer werden demzufolge die Freiräume des Managements und seine Möglichkeiten zur Aneignung und/oder Verschwendung von Ressourcen, wenn sei- institutionelle Zurückdrängung des Shareholder-Value-Prinzips zugunsten von Stakeholdern hinauslaufen. Trotz aller grundsätzlich bedenkenswerter Argumente gegen eine Verpflichtung der Unternehmensleitung auf die Steigerung des Shareholder Value bleibt somit als sind, umso schwieriger wird eine Kontrolle des Managements ne Verpflichtung auf Aktionärsinteressen über Bord geworfen wird. Prekär wird diese Situation unter anderem dann, wenn man sich eines »market for excuses« bedienen kann, um durch publizierte Kritik am Shareholder Value den ohnehin kaum funktionstüchtigen Markt für Unternehmenskontrolle weiter zu schwächen (vgl. Watts/Zimmerman 1979; Wen ger 1995). Die nennenswerten Erfolge, die hier nicht zuletzt deutschsprachige Juristen und Betriebswirte ihren Auftraggebern bescherten (vgl. Wenger 1996, 428ff.), sind jedoch vor allem deshalb so verheerend, weil durch sie auch die redliche Motivation fast aller Shareholder- ValueKritiker desavouiert wird. '7-5. .4 ' ben der »Kapitalisten« für die damaligen Lebensumstände verantwortlich macht, Fazit das Urteil, das von Hayek bereits vor Jahrzehnten ganz allgemein über Bestrebungen fällte, die das Handeln von Unternehmungen mehr auf das Gemeinwohl verpflichten wollen: »These demands appear to me radically mistaken and their satisfaction more likely to aggravate than to reduce the dangers against which they are dircctcd« (Hayek 1967,301). , I 17·5·2 Gegenpositionen '7-5·2.' Die institutionelle Unt Verteilungshypothesen Vertretung von St akeholderinteressen in der ernehrnensverfassunq Häufig wird gegen einen Vorrang des Shareholder Value im Zielsystem der Unternehmung geltend gemacht, dass eine Vorrangstellung von Kapitalinteressen unerwünschte Verteilungswirkungen auslöse, also die »iustitia distributiva« beein- Da der Stakeholder-Ansatz zwangsläufig davon ausgehen muss, dass die allgemeine rechtliche Rahmenordnung keinen hinreichenden Schutz gegenüber »einseitigern« Handeln der Shareholder darstellt, liegt als Lösung eine institutionelle Vertretung trächtige dabei die Leidtragenden. Vorstellungen dieser Art werden gemeinhin mit vorgeblichen Erfahrungen aus der Frühzeit des Kapitalismus begründet, die oft als Beleg von Stakeholderinteressen im Entscheidungsprozess von Unternehmen nahe. Diese »Lösung« findet sich vor allem im Bereich von Arbeitnehmerbelangen, während anderen Stakeholder hier kaum vergleichbare Plattformen der Interessenvertretung für die angeblich verheerenden Folgen vermeintlich hemmungslosen Gewinnstrebens dienen sollen. Seit den Schriften von Karl Marx und Friedrich Engels gelten offen stehen. Die Berücksichtigung (vgl. Abschnitte 17.2 und 17.3). Insbesondere die Umstände, unter denen die Arbeitnehmer »Manchester-Liberalisrnus« unregulierten seien der Phase des so genannten als das hässliche Gesicht des Kapitalismus, der es wenigen Reichen erlaubt, viele Arme auszubeu- ten (vgl. paradigmatisch standsdifferential modernen während ihr Leben fristen mussten, die Arbeitnehmer Engels 1845). In der Tat muss aus heutiger Sicht das Wohl- zwischen erfolgreichen Standards beinahe rechtlosen nen. Dabei wird allerdings völlig verkannt, Großfabrikanten Arbeitnehmern und ihren gemessen an als unzumutbar erschei- welche Perspektive für die Beurteilung dieser Situation allein maßgeblich sein kann: Entscheidend ist die Frage, wie sich der Lebensstandard der Unterschicht gemessen an den Verhältnissen vor dem Aufkommen des »bässlichen Kapitalisrnus« verändert hat. Praktisch alle quantitativen und von Belangen der Arbeitnehmer erfolgt sowohl im Rahmen der überbetrieblichen Koalitionsfreiheit, die nicht zuletzt die Basis des Flächentarifvertrags bildet, als auch über die Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- oder Unternehmensebene, also den Betriebsrat beziehungsweise den Arbeitnehmerflügel im Aufsichtsrat. Dabei zeigen sich in der rechtlichen Basis dieser institutionellen Vertretungsorgane wichtige Besonderheiten: a) Während in anderen Bereichen die Koalitionsmöglichkeiten von Anbietern und Nachfragern durch (Kartell- )Gesetze und Aufsichtsbehörden massiv eingeschränkt werden, genießen Gewerkschaften ebenso wie Arbeitgeberverbände in Deutschland sogar Verfassungsschutz. Dabei zeigen sich sowohl im Tarif- als auch im gesamten Arbeitsrecht nicht nur signifikante Widersprüche zum allgemeinen die Vertragsrecht, sondern auch eine derart einseitige Parteinahme des Gesetzgebers zugunsten der Arbeitsangebotsseite, dass der Gleichordnungsgrundsatz des Privat- Phase vom Ende der napoleonischen Kriege bis zur Mitte des neunzehnten Jahrhunderts in England mit einer bis dahin historisch einmaligen Wohlfahrtssteigerung einherging (vgl. etwa Williamson 1985). Auch zeitgenössische Vergleiche mit deut- rechts nur noch formale Bedeutung hat (vgl. dazu etwa Knoll 1994, 159). b) Da die meisten Bestimmungen zwingend sind, ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit genommen, über freiwillige individualvertragliche Abspra- qualitativen Indikatoren deuten darauf hin, dass auch für die »Arbeiterklasse« 443 444 ehen einvernehmlich zu günstigeren Lösungen zu kommen. Nicht zuletzt der große Erfolg des »yellow dog contract«, mit dem sich die Arbeitnehmer in den USA ihr Streikrecht abkaufen ließen, zeigt, wie gerade die Zielgruppe der insoweit relevanten Stakeholder den Wert des vermeintlichen Schutzes durch ein Zwangskartell einschätzt: In den USA waren die Vorgängerorganisationen der heutigen Gewerkschaften fast verschwunden, schaftsethik umgekehrte Erwartungen seinen Schülern konfrontiert, hegt, sieht sich hingegen mit Homann und die das Handeln in Unternehmen stets mit Blick auf die Einbettung in die wirtschaftliche Rahmenordnung beurteilen (vgl. zum Beispiel Homann 1992). Soweit nun der Ruf nach »Unternehmensethik« darauf abzielt, moralische Defi- bevor ihnen der Staat wieder auf die Beine half, indem er zite marktwirtschaft liehen Handelns zu beheben, muss zunächst einmal geklärt wer- vertragliche Absprachen über einen Verzicht auf das Streikrecht für unwirksam erklärte (vgl. Reynolds 1984; 1987). Trotz dieser Überlegungen wären kollektive Interessenvertretungen gegebenen- den, wie die normative Basis dieser Ethik konkret zu finden ist. Wenn Wettbewerb und Hierarchie nicht für ausreichend gehalten werden, um unterschieclliche Interes- falls auch unter ethischen Aspekten hinzunehmen, wenn ihnen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kompensierende Effizienzvorteile gegenüberstünden. Gerade dies ist nicht nur wegen der bereits vorgetragenen verfügungs rechtlichen Argumente nicht zu erwarten. Neben dem Verweis auf die umfassende Arbeit von Dichmann senlagen zu bewerten, bedarf es für Regeln zur Lösung von Interessenkonflikten einer anderweitigen ethischen Fundierung. In diesem Zusammenhang wird oft auf Überlegungen zurückgegriffen, die der Diskussion um die Begründung einer Staats- (1992) soU hier nur das bereits angesprochene historische Beispiel der Industrialisierung in England nochmals herangezogen werden. Der als »British Disease« bezeichnete Niedergang der Wirtschaft setzte erst nach der Implementierung kollektiver Interessenvertretungen für Arbeitnehmer ein. Während im letzten Viertel des neunzehnten Jahrhunderts nicht zuletzt das noch gewerkschaftsfreie Deutschland den bei Hildebrand (1848) so eindringlich beschriebenen Rückstand im Lebensstandard aller Bevölkerungsschichten immer mehr aufholte, waren in England Reallohnsteigerungen wie zur Zeit des »Manchester-Liberalismus« vorbei und viele Arbeitnehmer reagierten auf die wirtschaftliche Depression mit der Auswanderung in die Vereinigten Staaten. verfassung in Rawls »Theory of lustice« (1971) entsprechen. Im Extremfall sollen die auf Unternehmensebene selbstverpflichtenden Regeln durch Diskussion aller Betroffenen unvoreingenommen entwickelt und im Konsens beschlossen werden (vg!. Neus 1998, 178). Unbeschadet der Frage der allgemeinen Konsistenz von Rawls Argumentation ist im Falle der hier relevanten Diskussion festzuhalten, dass der für die ethische Beurteilung der Entscheidungsfindung fundamental wichtige »veil of ignorance« gerade nicht gegeben ist: »Betroffenheit und Unvoreingenommenheit schließen sich aus« (Neus 1998, 178). Die Ähnlichkeit der Normbegründung mit der Frage der Verfassung eines Staates weist zudem auf die zweite Schwäche dieses Ansatzes: Es bedarf keiner speziellen Unternehmensethik, solange die ethische Fundierung allgemeiner Regeln nicht in Zweifel gezogen wird und ethische Prinzipien als verbindlich für alle Individuen einer menschlichen Gesellschaft angesehen werden. Auch die Aufhebung dieser bei- 17-5.2.2 den Prämissen verschafft der Unternehmensethik jedoch noch keine Existenzberech- tigung: Fehlt es an einer ethischen Fundierung der allgemeinen Unternehmensethik Regeln, muss zu- Die zweite Gegenposition zum Shareholder Value im hier definierten Sinne zeichnet nächst dieses Defizit behoben werden, wenn eine Unternehmensethik sich weniger durch einen verfügungsrechtliehen Luft hängen soll. Stellt man demgegenüber Zugang aus. Ebenso wie die Stake- holder-Sicht bezieht sie sich jedoch stark anf tatsächliche Folgen ökonomischen Handelns, die zwar in einer marktwirtschaftlichen Rahmenordnung zulässig sind, aber von der Bevölkerung mehrheitlich als moralisch unerwünscht den (vgl. Neus 1998, 176f.). Deshalb ist es wenig verwunderlich, richtung weniger auf die Implementierung zwingender rechtlicher Vorgaben baut, sondern Aspekte ethischer Selbstbindung in den Vordergrund Unter der Überschrift »Unternehmensethik« hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten eingestuft werdass diese Kritik- stellt. beziehungsweise »Business Ethics« eine große Zahl von Autoren in diesem nicht in der die Geltung ethischer Regeln für alle in Frage, bleibt offen, nach welchen Kriterien darüber entschieden werden soll, wer welchen Regeln unterworfen wird. Vorbehalte gegenüber einer speziellen Ethik für Unternehmen beziehungsweise ihre Leitungen und Eigentümer erscheinen deshalb vor allem aus der Sicht derer kritisch, die Ethik als allgemeinverbindliches für jedes einzelne menschliche Individuum 1998, 182). Mit diesen kritischen Anmerkungen ansehen (vgl. Friedman zur Unternehmensethik Konzept 1979; Neus ist keine pauschale Ablehnung dieser noch vergleichsweise jungen Tochter von Betriebswirtschaftslehre Tenor zu Wort gemeldet. Das Spektrum der vertretenen Position reicht dabei sehr weit und die Bedeutung, die der Unternehmensethik sowohl in der Theorie als auch in der Praxis zugesprochen wird, ist durchaus nicht bereits an der fachlichen Ein- und Wirtschaftsethik beabsichtigt, zumal das Spektrum unternehmensethischer Beiträge schon heute außerordentlich groß ist (vg!. als Überblick Homann/BlomeDrees 1992 sowie das Sonderheft der Zeitschrift für Betriebswirtschaft 1992/I »Un- ordnung der Verfasser abzulesen. So findet der Denkansatz der Unternehmensethik beispielsweise im Umfeld des Betriebswirts Steinmann einige nachdrückliche Anhänger (vgl, Steinmann/Löhr 1995), obwohl die von ihm vertretene Disziplin im Allgemeinen eher skeptisch eingestellt sein dürfte. Wer im Hinblick auf die Wirt- ternehrnensethik«). Im Hinblick auf die konsistente Begründung von Regeln zur Zurückdrängurig des Shareholder-Value-Prinzips erscheinen die Möglichkeiten der Unternehmensethik angesichts der aufgezeigten Defizite allerdings äußerst gering. Selbst wenn wider Erwarten das Begründungsproblem hinreichend gelöst werden 445 sollte. würden Unternehmensethiker vor gravierenden retisch denkbaren -kultureller auf der nächsten Argumentationsebene Umsetzungsproblemen Diskurs aller Betroffenen Unternehmen jedoch stehen. wenn es darum ginge. einen theoin der Realität multinationaler und ressen orientierten »Privatwirtschaftslehre« Alle bislang dargestellte Kritik am Shareholder Value lässt sich prinzipiell als Diskussion eines ebenso ökonomisch wie ethisch gerechtfertigten Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen verschiedener Personen oder Personengruppen verstehen. Dabei ist bereits die Unterstellung eines repräsentativen Interesses oder Ziels für eine Personengruppe durchaus nicht trivial. Selbst die Operationalisierung des Shareholder Value in der Form der Maximierung des Unternehmenswerts kann streng genommen nur dann als finanzielles Ziel eines repräsentativen Aktionärs angesehen werden, wenn eine Reihe grundsätzlicher Bedingungen erfüllt ist (vgl. Breuer 1997). Die insoweit geltend zu machenden Vorbehalte sind allerdings eher von akademischem Interesse als ein Problem der Praxis. Auch und gerade Anhänger des »methodologischen Individualismus«, dessen erste Definition auf Schumpeter (1908) zurückgeht, werden in einer Verletzung modellmäßiger Repräsentativitätsbedingungen nur das vergleichsweise kleinere Übel sehen: Einerseits ist der funktionelle Zusammenhang zwischen der Maximierung des Unternehmenswerts und den finanziellen Zielen einzelner Aktionäre durchaus robust und andererseits lllUSS eine Einschränkung möglicher ZieIvorgaben auf die Marktwertmaximierung insofern akzeptiert werden, als eine weiterreichende Individualisierung den Rahmen für eine Lösung der real in Frage stehenden Probleme sprengen würde. Eine der wichtigsten Gegenpositionen zum Shareholder Value bewegt sich nun allerdings nicht mehr auf dem Boden des methodologischen Individualismus. Sie beruht auf dem genau entgegengesetzten methodologischen Prinzip, nämlich dem »methodologischen Kollektivismus«, dessen Bezeichnung ebenfalls auf Schumpeter (1908) zurückgeht. In der Tradition der soziologischen Arbeiten von Auguste Comte und Emile Durkheim stehende Ansätze sehen in Institutionen wie Unternehmen funktion zu unterstellen ist. Sowohl in der Betriebswirtschaftslehre eine eigene Zielals auch in den Rechtswissenschaften fand dieser Ansatz hierzulande in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts starken Anklang. Holismus Daraus (Osbahr 1923). Vorstel- in der Betriebswirtschoftslebre In der Betriebswirtschaftslehre kann dies vor allem als irrtümliche Folge des WerturteiJsstreits in der deutschen Volkswirtschaftslehre um die Jahrhundertwende interpretiert werden (vgl, zum Folgenden Schneider 1987. 134 ff.). Zur Legitimation der eigenen Wissenschaftlichkeit versuchte ein Teil der ersten Professoren generation der gerade gegründeten Disziplin das Odium einer einseitig an Unternehmerinte- als es im Zuge der Weltwirtschaftskrise in Deutschland zu einer unseligen Symbiose mit der damals führenden politischen Ideologie kam. Konkurrierende Gedankengebäude wie Riegers »Privatwirtschaftslehre« (1928). in der die grundsätzliche Sichtweise des Shareholder Value bereits vollständig vorweggenommen wurde. fielen der all- gemeinen »Gleichschaltung« zum Opfer. Obwohl holistische Auffassungen von Staats- oder Betriebs-s Gemeinschaften« schon von vornherein eine erhöhte Anfälligkeit für Versuche einer ideologischen Vereinnahmung aufweisen. ist aus heutiger Sicht noch immer erschreckend, wie auch führende Fachvertreter die folgenschwerste Vergemeinschaftung der Weltgeschichte zunächst unterstützten: Die »Betrachtung zeigt. daß gerade in der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre sehr früh die gleiche Richtung festgestellt , werden kann wie in der nationalsozialistischen Bewegung. Das ist der Grund, weshalb gerade sie sich im nationalsozialistischen Staat zu Hause fühlen kann« (Nicklisch 1933,307). Gerade weil man hier besten Willen und wissenschaftliche Überzeugung unterstellen muss, sind derartige Zitate wichtige Warnsignale, wenn man gegen das Streben nach Steigerung des Shareholder Value einwendet. es sei schon deshalb ethisch minderwertig, weil es nicht primär dem Gemeinwohl verpflichtet sei. '7-5.2.3.2 Holismus In der Rechtswissenschaft Die Entwicklung der Rechtswissenschaft wurde von denselben zeitbedingten Ein- flüssen geprägt wie jene der Betriebswirtschaftslehre. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts war noch eine eindeutige Tendenz zur Abkehr von expliziten Gemeinwohlbindungen auszumachen. Aktiengesellschaften Aktionärsmehrheit die schließlich zu einer weit gehenden Autonomie in dem Sinne führte. dass die Unternehmen der im Interesse der zu führen waren (vgl. Laux 1998. 27-59). Vor allem beeinflusst durch die Schriften von Rathenau setzte in der Weimarer Republik eine aktienrechtliche Diskussion ein, die letztlich zur Dominanz der Lehre vom »Unternehrnen '7-5.2.3.1 der Unternehrnung« lungen dieser Art fanden naturgemäß einen besonders günstigen Nährboden. Unternehmensbtlder einen kollektiven Akteur. ein Wesen sui generis, dem entsprechend findet auf Un- ihren Ausdruck im »Interesse der Betrlebsgemeinschaft«, ergibt sich zwangslos der "Standpunkt Holistische zu erforschen. Die Distan- zierung von individuellen Zielen zugunsten der »Gerneinwirtschaft« ternehmenscbene zu organisieren. abzuschütteln und ihr Erkenntnisobjekt aus dem Blickwinkel gesellschaftlicher Gesamtinteressen an sich" führte (vg!. Riechers 1996, I 18f.; Laux 1998, 267). In dieser Denkfigur »konvergieren« alle denkbaren »berechtigten« Interessen. während »eigcnsüchtige Interessen der Aktionäre« nicht schutzwürdig sind (vgl, Laux 1998, 68). Dass die derart propagierte Konvergenz von den Nationalsozialisten nur allzu gern benutzt wurde, um die Aktiengesellschaften in die völkische Wirtschaftsordnung einzubauen, versteht sich schon fast von selbst (vg!. Riechers 1996, 191). Kulminationspunkt dieser Entwicklung war §70 Abs. 1 der 1937 von den Nationalsozialisten durchgesetzten Revision des Aktiengesetzes. Dort liest man, dass der Vor- 441 . " 418 ~ stand einer Aktiengesellschaft die Geschäfte so zu führen habe, »wie das Wohl des 17.6 Shareholder Value als reales Phänomen 449 Betriebs ... und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es erfordern«. Auch bei der Auseinandersetzung mit dem Shareholder-Value-Prinzip darf nicht übersehen werden, dass ideale Konzepte gegenüber ihrer realen Umsetzung oft er- > 17.5.2.3.3 Perspektiven holistischer Unternehmenskonzepte Die beschriebene Entwicklung hebliche Unterschiede aufweisen. Potentielle Diskrepanzen in Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft zeigt eindrucksvoll, dass kollektivistische Ansätze das zuvor beschriebene Repräsentanzproblem nicht lösen, sondern unterdrücken. Erklärt man die Betriebsgemeinschaft oder das Unternehmen zum Wesen an sich, wird damit noch lange nicht festgelegt, wie die Zielfunktion des neuen kollektiven Akteurs aussieht. Je weiter man lem aus dem am Ende von Abschnitt 17.5.1.3 vorgetragenen erschließen sich vor alÜberlegungen. Die für börsennotierte Aktiengesellschaften typische personelle Trennung zwischen Leitungsfunktion und EigentümersteIlung führt zu einer gemessen an Aktionärsinteressen bestenfalls unvollkommenen Unternehmensführung. Wenn sich aktive Manager in der Realität auf das Shareholder- Valne-Prinzip berufen, wird man deshalb sich vom Individuum wegbewegt, umso größer wird der Spielraum für zu unterstellende Präferenzen und umso entscheidender wird die Frage, wer diesen Spielraum ausfüllt. Was beim Stakehelder-Ansatz noch eher ein Kontrollproblem war, nicht uneingeschränkt davon ausgehen dürfen, dass es bei ihnen um wohIverstandene Aktionärsinteressen geht. Nicht zuletzt ein Blick auf deutsche Hauptversamm- wird hier zum Definitionsproblem: Auch nach der jahrelangen intensiven Diskussion in der Weimarer Republik hatte die Rechtswissenschaft nur Leerformeln dafür parat, worin denn das »Interesse des Unternehrnens« konkret besteht (vg!. Laux 1998). Dass ein derartiges Vakuum nicht lange existiert, ist selbstverständlich. So waren es denn auch das Top-Management und ihm zumeist nahe stehende Großaktionäre, die für eine Konkretisierung des jeweiligen »Unternehrnensinteresses« sorgten (vgl. Riechers 1996, 190). Nicht zuletzt die tatsächliche Entwicklung damals zeigt, dass diese Konkretisierung mit einer pluralistisch angelegten »Interesscnkonvergenz« wenig zu tun hatte. Allen schlechten Erfahrungen zum Trotz erfreuen sich holistische Denkmuster in Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft allerdings immer noch einer erstaunlichen Beliebtheit (vgl. Wenger 1989, 163 ff.). Demgegenüber hat die Mehrheit stehen müssen, zeigt dies mit beeindruckender Deutlichkeit (vg!. Wenger/Knoll1 Knocsc!1995). Daraus ist selbstverständlich nicht der Schluss zu ziehen, dass es sich bei Top-Managern um besonders verwerfliche Individuen handelt, denn die hier in Frage stehende Beziehung ZU deri sie bezahlenden Aktionären ist nur ein Spezial fall der alltäglichen Situation eines Agency- Verhältnisses bei asymmetrischer Informationsverteilung (vg!. hierzu Kapitel 17.3). Problematisch wird eine Agency-Beziehung erst dann. wenn es dem Auftraggeber nicht hinreichend möglich ist, auf opportunistisches Verhalten seines beauftragten »Agenten« in geeigneter Form zu reagieren. Insofern kommt es für die Funktionstüchtigkeit einer Publikums-Aktiengesellschaft entscheidend darauf an, welche Anreiz- und Sanktionsmechanismen im Verhältnis zwischen Eigentümer und Unternehmensleitung wirken. In dieser Hinsicht sind nicht nur in Deutschland schwer wiegende Defizite zu diagnostizieren (vgl, Wenger 1987; 1996). Schwierigkeiten der Eigentümer bei der Kontrolle des Managements sind in vieler Hinsicht auf aktio- der akademischen Volkswirte zwar am »rnethodischen Individualismus« festgehalten; jedoch waren auch hier nicht wenige für kapitalismuskritische Einstellungen anfällig (vgl. hierzu und zum Folgenden Wagner 1997, 485). Kein geringerer als lohn Maynard Keynes (1926; 1933) hatte den Begriff von der »Selbstsozialisierung von Großunternehmen« geprägt, der i~ der Diskussion um das »Unternehrncn an sich« eine herausragende Rolle spielte. Bereits vor der Weltwirtschaftskrise plädierte er für ein »Ende des Laissez-Faire« und für eine »Verbindung von Privat- und Gemein- lungen, in denen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Arbeitgebern Rede und Antwort närsfeindliche Rahmenbedingungen zurückzuführen, die sich aus Gesetzrnäßigkeiten der politischen Ökonomie erklären (vgl, Wenger 1996 und Abschnitt 17.7). Immerhin sind in jüngster Zeit auch in Deutschland Bemühungen erkennbar, dass die Anreize zur Steigerung des Unternehmenswerts verstärkt werden. Als wichtigstes Mittel hierfür gelten Aktienoptionspläne, nach denen Manager einen Teil ihrer Be- wirtschaft« (Keynes 1926). Er glaubte, dass der »dekadente, internationale, aber individualistische Kapitalisrnus« nicht zum Erfolg geführt habe und am Ende sei: »Kurz, wir mißbilligen ihn und beginnen, ihn zu verachten« (Keynes 1933, 565). Seit zahlung in Form von Optionen auf Aktien des Arbeitgeber-Unternehmens erhalten (vgl. KnollI998). Gerade ein Blick auf die Geschichte dieser Optionspläne, die in Anlehnung an ihr dem Aufkommen der modernen angelsächsisches Vorbild häufig »stock options« genannt werden, zeigt jedoch über- ber marktwirtschaftliehen Property-Rights-Theorie Koordinationsmechanismen pflegt die Skepsis gegenüzurückhaltender zu werden, und auch das Gewicht einschlägiger Fachvertreter haben. Dennoch bleibt abzuwarten, ob herausragende sichts globaler Krisen vergleichbaren Argumentationsmustern hen werden. artikuliert dürfte abgenommen Fachvertreter gerade ange- in Zukunft widerste- deutlich, dass Bekenntnisse von Spitzenmanagern diesem Zusammenhang zum Shareholder Value auch in mit Vorsicht zu genießen sind. Dabei ist zunächst festzuhal- ten, dass es bei einer vernünftig gestalteten Entlohnung mit Optionen auf Aktien des Arbeitgeber-Unternehmens in der Tat zu einer Annäherung der Interessen von Ak- tionären und Top-Management kommt (vg!. Knoll 1998). Angesichts der Art und Weise, wie diese Idee in vielen Fällen umgesetzt wurde, drängt sich allerdings eine ganz andere Erklärung für die Beliebtheit dieser Vergütungsform bei Managern auf: 45° "A second possible explanation for the increased use of stock options is that boards want to pay CEOs more ... and option grants are a less visible vehicle for paying CEOs than salary and bonuses. Finding a less visible way to pay CEOs is important because public opposition to high pay levels appears to have increased as levels of pay have risen« (Hall/Liebman 1997.33). Der Grund filr diese geringere »Sichtbarkeit« liegt darin. dass der Wert der wge- teilten Optionen nur mittels optionspreistheoretischer kann. die den meisten Aktionären unbekannt Werts zu verhindern. wurden die ahnungslosen optimal gestalteten Optionsplänen Verfahren ermittelt werden sind. Um die Offenlegung dieses Aktionäre sogar zu steuerlich sub- genötigt. die ihnen zusätzlich zu den Leistungen '7.7 Die Zukunft des Shareholder Value 451 Wenn die Zahl ernst zu nehmender Berufungen auf den Shareholder Value steigt. so liegt dies vor allem daran, dass nach dem Zusammenbruch des Kommunismus. der wirtschaftlichen Öffnung der Schwellenländer und der rasanten Entwicklung elektronischer Medien die bisherigen Hindernisse kehr zunehmend für den internationalen Kapitalver- an Bedeutung verlieren (vgl. Siebert 1997. 349 f.; zu ersten Kon- sequenzen vgl. Wenger 1996,454). Anleger können weltweit ihre Ersparnisse immer leichter denjenigen anvertrauen. welche die Interessen ihrer Auftraggeber zumindest augenscheinlich arn besten vertreten. In diesem Szenario können die Interessen der unter denen sich die Begünstigten eines Aktionäre nicht mehr so stiefmütterlich behandelt werden wie bisher. Dennoch ist der globale Sieg des Shareholder Value in marktwirtschaftlieh verfassten Wirtschaftsordnungen damit noch kein'e ausgemachte Sache. Zum einen Optionsplans an hohen Auszahlungen erfreuen können. in vielen Fällen äußerst großzügig ausgestaltet. Dies zeigt sich unter anderem an den zum Teil eklatanten Widersprüchen zwischen den Renditevorgaben filr Investitionsprojekte einerseits und den Mindestrenditen andererseits. die das Management erreichen muss. um an den eingeräumten Aktienoptionen Geld zu verdienen. Dabei ist zu bedenken, dass Manager heute oft unter einer fehlgeleiteten Berufung auf den Shareholder Value möglichst hohe Renditevorgaben filr die Beurteilung von laufenden und gcplanten Projekten ansetzen. Damit werden sowohl Aktionärs- als auch Arbeitnehmcrinteressen verletzt. weil überhöhte Renditevorgaben der Realisierung von vorteilhaften Projekten im Wege stehen. Von diesen überhöhten Renditevorgaben ist dann aber regelmäßig nichts mehr zu hören. wenn es um Ausübungsschranken für zugeteilte Optionen geht (vgl. Knoll1998. 111). So wurde beispielsweise den Aktio- liegt ein zu großer Anteil der Aktien nicht bei privaten Anlegern. sondern bei den Unternehmen selbst oder ihnen zumindest teilweise nahe stehenden Finanzintermediären (vgl. Wenger 1996.421; 1998, 17). Da deren Anreize zur Maximierung des Shareholder Value plausiblerweise geringer sind als bei Kapitalmarktteilnehmern, die eigenes Geld verwalten. ist eine bessere institutionelle Förderung der Interessen von diversifizierten Kleinaktionären zu fordern; nicht nur in Deutschland lässt der Status quo insoweit sehr zu wünschen übrig (vgl. Wenger 1996; 1998). Angesichts der Interessenkonllikte, in die die Verwalter mediatisierten Aktienbesitzes eingespannt zu sein pflegen, erscheint es hierzulande besonders dringlich, dass die gesetzliche Privilegierung kollektiv organisierter Kapitalansammlung aufgehoben wird. Privatleute sollten in Zukunft nicht mehr durch steuerliche oder andere staatlich erzeugte Anreize dazu veranlasst werden. sich unter die Herrschaft von Funktionä- nären von Daimler-Benz auf der Hauptversammlung 1997 ein Aktien-Optionsplan für das Top-Management vorgeschlagen. aufgrund dessen die Begünstigten mit den ren zu begeben (vgl. Wenger 1998.17). Freilich sind die steuerlichen Vergtinstigungen eingeräumten Optionen schon dann stattliche Summen verdienen können. wenn eine Anlage in Daimler-Benz-Aktien eine Renditeschwelle von nicht einmal 3 % pro Jahr überschreitet. Filr Investitionsprojekte und damit den Erhalt oder die Schaffung von Arbeitsplätzen wird demgegentiber eine Mindestrendite des Eigen- richtungen nicht das eirizige Spielfeld des Gesetzgebers. auf dem die Bundesrepublik ein besonders markantes Beispiel für die Dominanz aktionärsfeindlicher Bestimmungen abgibt, die nur aus politökonomischer Sicht sinnvoll zu erklären sind (vgl. Wenger 1996, 424 ff.). Eine internationale Angleichung des Steuer- und Kapital- an das Management noch unnötige aufbilrden (vgl. Wenger/Kaserer/Knoll Zahlungen 1999). Gleichzeitig wurden die Bedingungen. kapitals von 14% pro Jahr beansprucht an den Fiskus in Millionenhöhe (vgl. steno graphische Protokoll der Haupt- für kollektive Altersvorsorgeein- marktrechts würde deshalb nicht nur den Shareholder Value deutscher Aktiengesell- versammlung am 28.5. 1997. 357). Ein richtig verstandenes Konzept zur Steigerung des Share holder Value würde dagegen andere Vorgaben erfordern: »Both new investments in plant assets and key personnel should be subject to ... similar invest- schaften beflügeln, sondern hätte auch heilsame Wirkungen für die Volkswirtschaft ment hurdle rates« (Owsen/Kreuze 1996. 188). Welt« nicht zu hoch ansetzen. Gerade ein Blick auf die jüngere Vergangenheit in den Nicht zuletzt die dreisteUigen Millioneneinkommen von Top-Managern in den USA haben mittlerweile zu einem wachsenden öffentlichen Widerstand gegen missbräuchliche Vergtitungspraktiken geführt, die leider auch die an sich vernünftige USA zeigt nämlich, dass man sogar in der vermeintlichen Hochburg des Shareholder Value im Zweifel Aktionärsinteressen eher einschränkt als fördert. Als sich in den achtziger Jahren der Unmut der Aktionäre über die Misswirtschaft der Manager in Idee der Optionsentlohnung allgemein in Misskredit gebracht haben. Insoweit je- denfalls scheint es schwieriger zu werden, das Shareholder-Value-Prinzip blatt.für Bereicherungsversuche des Managements zu benutzen. als Feigen- insgesamt. Indessen sollte man diese Erwartungen einer Welle von spektakulären übernahmen angesichts der Verhältnisse im »Rest der entlud. war die sichtbare Antwort auf die damit verbundene Steigerung des Shareholder Valuc eine Flut von Anti- Takeover-Gesetzen in den einzelnen Bundesstaaten. mit denen die Rechte der Aktionäre beschnitten und die amtierenden Manager geschützt wurden (vgl. Wenger 1996. c 452 » 430). Jensen (1991; 1993) hat diese Entwicklung als gemeinschädliches Werk von »Special-Interest Groups« identifiziert und mit dem eingängigen Namen »Politics Meister, Band 22, Jena 1922 (Seltenangaben gemäß Origlnalverweisen).wirtschaftliche Ordnung und Unternehmensethik, Homann, of Finance« versehen. Es bleibt zu hoffen. dass sich der Koordinationsbedarf für vergleichbare LobbyKampagnen auf dem globalen Kapitalmarkt als prohibitiv erweisen wird. Angesichts der Bedeutung des Shareholder-Value-Gedankens für die Funktionstüchtigkeit der zungsheft 1/92, 75-90.- Homann, Marktwirtschaft wären die ansonsten zu erwartenden Kursverluste der Aktionäre noch das geringste übel (vgl. Szewczyk/Tsetsekos 1992 für die entsprechenden Kon- Ende des Lalssez-Falre. Ideen zur Verbindung von Prlvat- und Gemeinwirtschaft, sequenzen der Politics of Finance in den USA). Göttingen.-Jensen, M. Albach, Albaeh, H. München (1994): Shareholder Value, In: Zeitschrift für Betriebswirtschaft H. (Japanstudlen 64, 273-276.-Arrow, 4).K. J. Anreizkompatible von A. Moxter, Düsseldorf, 1377-1405.- Bischoff. J. 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