Les aides étatiques en matière de logement

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Les aides étatiques en matière de logement
2013
Les aides étatiques
en matière de logement
Les aides étatiques
en matière de logement
2013
La présente publication s’adresse aux personnes désireuses d’accéder à un logement que ce soit en
tant que locataire ou propriétaire.
Le s a id e s ét at iques en m at ière de logem en t Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens
Elle propose une présentation détaillée et actualisée de toutes les aides et subventions étatiques dans
le domaine du logement et de l’environnement. Cette présentation s’accompagne de la mise à disposition des formulaires de demande spécifiques, facilitant ainsi les démarches permettant d’accéder
à ces différentes mesures.
Un répertoire des organismes du secteur guide les lecteurs dans le dédale des différents interlocuteurs
possibles.
Die staatlichen Beihilfen
im Bereich des Wohnungswesens
Die vorliegende Veröffentlichung richtet sich an Personen, die sich als Mieter oder Eigentümer eine
Immobilie suchen.
Sie enthält eine genaue und aktualisierte Darstellung sämtlicher staatlichen Beihilfen und Fördermittel
in den Bereichen Wohnungswesen und Umwelt. Gleichzeitig werden spezifische Antragsformulare
bereitgestellt, die den Zugang zu den verschiedenen Fördermaßnahmen erleichtern.
Ein Verzeichnis der in diesem Bereich bestehenden Einrichtungen leitet die Leser durch das Labyrinth
der verschiedenen potentiellen Ansprechpartner.
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Die staatlichen
Beihilfen im Bereich des
Wohnungswesens
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• La discrimination sur le lieu de travail
• La santé au travail au Luxembourg
• Le congé parental, le congé pour raisons familiales,
l’allocation d’éducation et l’allocation de naissance
• Les congés légaux des salariés
• Une approche pratique sous forme de questionsréponses
• L’application pratique sous forme de modèles-types Lettres, contrats et requêtes
Droit de la sécurité sociale
• Le revenu minimum garanti (RMG)
• Réforme de l’assurance accident
• La coordination des règles de sécurité sociale dans
l’Union européenne
La CSL vous informe…
• Violence et harcèlement moral au travail : Agir pour
prévenir. Un guide pratique.
• Les mesures d’ordre familial dans le système de
retraite luxembourgeois
Dialogue ANALYSE*
• Inflation, modulations de l‘index et compétitivité
• Panorama social 2013
• Oui à l’indexation automatique et intégrale des
salaires
• Pauvreté monétaire, inégalités et conditions de vie
au Luxembourg
Dialogue THÉMATIQUE*
• Les salariés et leur déclaration d’impôt
• Le salarié handicapé
• Contribution à une étude sur le bien-être au travail
au Luxembourg
• Les risques pour la santé des travailleurs liés à
l’organisation du travail : leur origine, leurs effets,
leur prévention
Autres publications
• Guide pratique du délégué à la sécurité : Agir au
quotidien, aux côtés des salariés
• Mes droits et obligations d’apprenti
• Consultation d’un médecin et hospitalisation à
l’étranger – Que va rembourser la caisse de maladie
et comment ?
• Successions et testaments
• Les droits des voyageurs en Europe
Les informations contenues dans le présent ouvrage ne préjudicient en aucun cas d’une interprétation et application
des textes légaux par les Administrations étatiques ou les juridictions compétentes.
La CSL ne peut pas être tenue responsable d’éventuelles omissions dans le présent ouvrage ou de toute conséquence découlant de l’utilisation de l’information contenue dans cet ouvrage.
Die Angaben in dieser Broschüre berühren unter keinen Umständen die Auslegung und Anwendung der Gesetzestexte
durch die staatlichen Behörden oder die zuständigen Gerichte.
Die Arbeitnehmerkammer haftet nicht für mögliche Auslassungen oder Fehler im Text oder für Folgen, die sich aus der
Verwendung der Inhalte dieser Veröffentlichung ergeben.
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CSL COLLECTION*
94
Die staatlichen
Nico HOFFMANN
Präsident der ULC
Die Dienststellen der Union luxembourgeoise des
consommateurs stellen oft fest, dass Mitbürger die
eine Immobilie, ein Apartment oder Haus kaufen oder
bauen möchten, irgendwie verloren sind angesichts
der zahlreichen Möglichkeiten, zwischen denen es zu
wählen gilt. Für eine wachsende Zahl von Haushalten
stellt die Frage des Wohnungserwerbs sich allerdings
überhaupt nicht mehr, da sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Diesen Betroffenen
muss man wünschen, dass sie eine ordentliche Mietwohnung finden können. Da eine wachsende Zahl von
Haushalten Gefahr läuft, sich künftig in einer finanziell ungewissen Lage wiederzufinden, hat die ULC
die Regierung gebeten, zusätzliche Anstrengungen
zu unternehmen um neue soziale Mietwohnungen
zu schaffen, und sie hat auch die Einführung eines
Mietzuschusses für einkommensschwache Haushalte begrüßt.
Andererseits ist es durchaus verständlich, dass junge Haushalte ihre eigene Wohnung besitzen möchten, die sie nach ihrem Geschmack gestalten können
und die gleichzeitig eine Investition für ihre Zukunft
darstellt. Der Großteil der jungen Haushalte verfügt
aber nicht über die erforderlichen finanziellen Eigenmittel, um Wohnungseigentümer zu werden. Die
angebotenen Wohnungsbeihilfen sind oft das einzige
Mittel, das ihnen den Zugang zum Immobilienbesitz
ermöglicht. Es gibt nun aber eine Vielzahl von Wohnungsbeihilfen. Gründliche Kenntnisse sind daher
eine Voraussetzung wenn man erfahren möchte, ob
man Anrecht darauf hat oder nicht, und wie hoch die
Beihilfe ggf. ausfallen wird. Zuerst muss zwischen
den einzelnen Kategorien von Wohnungsbeihilfen
unterschieden werden: Zinssubvention für das Hypothekendarlehen bei einer Bank, Bauprämie oder
Sanierungsprämie für Altbauwohnungen, Sparprämie, staatliche Garantie, Zinsvergünstigung, Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder
beratenden Ingenieurs… Hinzu kommen Fragen über
die Mehrwertsteuer im Wohnungsbau, die Steuergutschrift auf notariellen Beurkundungen usw.
Haushalte, die Anrecht auf diese oder jene Prämie
haben könnten, brauchen Informationen, Ratschläge
und Hilfe, um den Durchblick in diesem Dschungel zu
behalten. Diese von der Arbeitnehmerkammer und
der ULC gemeinsam herausgegebene Broschüre bietet eine vollständige Information über die verschiedenen Wohnungsbeihilfen. Ich möchte ganz besonders
auf die neuen Beihilfen hinweisen, die im Rahmen
des umweltfreundlichen Bauens resp. für nachhaltige Energienutzung sowie für erneuerbare Energien
gewährt werden.
Luxemburg, Juli 2013
Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens
Vorworte
Im Laufe der vergangenen Jahre sind die Wohnraumkosten kontinuierlich gestiegen1.
Verglichen mit den Wohnraumpreisen haben die
Energiepreise sogar einen noch stärkeren Anstieg erfahren. Zwischen 2002 und 2010 hat sich der Heizölpreis mehr als verdoppelt. Auch die Preise für Strom
und Gas sind merklich gestiegen. Stromverbraucher
mussten pro kWh durchschnittlich 35,6% mehr bezahlen und die Preiserhöhung beim Gas beläuft sich
auf 62,8%.
Seither gestaltet sich der Zugang zu Wohnraum für
viele Menschen als immer schwieriger. Die Bedeutung dieses Phänomens steht in engem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Haushalte:
Während die einkommensschwachen Haushalte, die
keinen Zugang zum öffentlichen Mietwohnungsbestand haben, der alarmierenden Gefahr einer menschenunwürdigen Wohnsituation ausgesetzt sind,
kann es sich die „Mittelschicht“ kaum mehr leisten,
Wohnraum zu erwerben. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Hauptstadt und deren unmittelbares Einzugsgebiet.
Das Wohnraumangebot reicht nicht aus, insbesondere angesichts der ständig wachsenden Bevölkerungszahl. Der sich daraus auf Seiten der Nachfrage
ergebende Druck wird durch die veränderten sozioökonomischen Strukturen unserer Haushalte noch
weiter verstärkt (Anstieg des Prozentsatzes der alleinerziehenden Mütter und Väter, starker Anstieg
der Anzahl der alleinlebenden Personen, Bevölkerungsalterung).
Angesichts dieser Entwicklung versucht der Staat,
neue Lösungen zu finden und die bestehenden Instrumente seiner Wohnraumpolitik zu verbessern.
Das Ministerium für Wohnungswesen hat einen
ganzen Maßnahmenkatalog zur Förderung der persönlichen Initiativen zum Bau, zum Kauf, zum Umbau oder zur Verbesserung des bestehenden Wohnraums festgesetzt2. Einige dieser Maßnahmen tragen
durch die Gewährung von Prämien zur Bildung des
1 Quelle: DE LANCHY Gaëtan. Angebote und Preise beim Wohnungsverkauf: Lage, Größe, Alter und Gesamtenergieeffizienz. CEPS/INSTEAD,
2012, Sonderausgabe der nationalen Beobachtungsstelle für Wohnraum (Observatoire de l'habitat).
Jean-Claude REDING
Präsident der CSL
erforderlichen Startkapitals bei. Andere zielen über
Zinssubventionen oder Zinsvergünstigungen auf die
Verminderung der monatlichen Belastung für die
Rückzahlung des Immobiliendarlehens ab. Diese
Beihilfen werden im ersten Teil der vorliegenden Veröffentlichung dargelegt.
Zum besseren Schutz von Umwelt und Klima hat
sich die Regierung zum Ziel gesetzt, den Anteil der
erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch
deutlich zu erhöhen. Folglich hat das Ministerium
für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen ein
Finanzhilfeprogramm für erneuerbare Energien und
rationelle Energieverwendung ausgearbeitet. Diese
Beihilfen sind Gegenstand des zweiten Teils der vorliegenden Broschüre.
Auch verschiedene steuerliche Maßnahmen stellen
eine nicht zu vernachlässigende Hilfestellung dar
und bilden den Gegenstand des dritten Teils dieser
Veröffentlichung.
Im letzten Teil der Veröffentlichung werden die seitens anderer Ministerien im Großherzogtum Luxemburg angebotenen spezielleren Fördermittel zusammengefasst (Regenwassernutzung, Renovierung
historischer Gebäude, usw.).
Luxemburg, Juli 2013
2 Die Inanspruchnahme dieser Beihilfen untersteht der Voraussetzung, dass der besagte Wohnraum den gesetzlich vorgeschriebenen
Sicherheits- und Hygienenormen und den in Luxemburg allgemein
geltenden spezifischen Wohnraumerfordernissen entspricht. Der
Wohnraum muss darüber hinaus auch die in der Verordnung über die
rationelle Energieverwendung vorgesehenen Normen in Bezug auf die
Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden erfüllen.
95
96
Die staatlichen
Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens
Inhalt
I. Beihilfen seitens des Ministeriums für Wohnungswesen 99
1.
Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt
101
2.
Im Falle der Wohnungsmiete103
3.
Im Falle des Wohnungsbaus109
4.
Im Falle des Wohnungskaufs125
II.
5.
Im Falle der Renovierung oder des Umbaus von Wohnraum
Beihilfen seitens des Umweltministeriums
133
145
1.
Im Falle eines Neubaus153
2.
Im Falle der energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes
157
3.
Technische Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien
161
4.
Energieberatung165
III.Steuervergünstigungen167
1.
Die Bausparprämie169
2.
Die Restschuldversicherung169
3.
Absetzbare Zinsen169
4.
„Bëllegen Akt“170
5.
Die Mehrwertsteuer für die Schaffung von Wohnraum
173
IV.Verschiedene andere Beihilfen179
1.
Seitens des Ministeriums für Inneres und Landesplanung gewährte Beihilfe für
Regenwassernutzungsanlagen181
2.
Seitens des Kulturministeriums gewährte Fördermittel für Renovierungsarbeiten an
historischen Gebäuden182
3.
Seitens des Landwirtschaftsministeriums im Interesse des ländlichen Lebensraums
gewährte Finanzbeihilfen184
4.
Die seitens des Ministeriums für Sozialversicherungswesen im Rahmen der
Pflegeversicherung gewährte staatliche Beihilfe184
97
98
Die Arbeitnehmerkammer
Im Interesse der
Arbeitnehmer und
rentner
Ob Sie aktiver oder pensionierter Arbeitnehmer sind, Luxemburger oder Ausländer, Einwohner oder Grenzgänger, die Arbeitnehmerkammer (CSL) ist Ihre Berufskammer im Großherzogtum. Wählen Sie im November Ihre Vertreter in der CSL:
um Ihre Rechte bei Entscheidungen im Sozialbereich und in
der Politik zu wahren,
um Ihre Interessen mittels einer starken und glaubwürdigen
Institution zu verteidigen, um eine Einrichtung zu stärken, die im Dienst aller Arbeitnehmer steht und Ihnen Information und Fortbildung während
des ganzen Berufslebens bietet.
wahlen
arbeitnehmerkammer
November 2013
w w w. c s l . lu
99
Die staatlichen Beihilfen im
Bereich des Wohnungswesens
I.
I.
Beihilfen seitens des
Ministeriums für
Wohnungswesen
99
100
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
101
I.
101
1.Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt
1.
Diese Beihilfen wurden durch das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe und dessen nachstehende Durchführungsverordnungen ins Leben gerufen:
• die geänderte großherzogliche Verordnung vom 5. Mai 2011 zur Festlegung der vom geänderten Gesetz
vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der
individuellen Wohnungsbeihilfe zur Förderung des Zugangs zu Wohneigentum;
• die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des
geänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen
und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von Mietkautionen;
• die geänderte großherzogliche Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfen sowie der auf Grundlage
eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien.
1.1. Die Bausparhilfe für Kinder
Worauf zielt sie ab?
Bei der Bausparhilfe für Kinder handelt es sich um eine Beihilfe, die aus der Einzahlung eines Betrags von Euro
100,- auf ein spezielles Bausparkonto eines Kindes unter sechs Jahren besteht.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
• das Kind muss nach dem 2. Dezember 2002 geboren sein;
• das Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg und ist dort tatsächlich seit
mindestens 6 Monaten wohnhaft;
• die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes müssen bei einer zugelassenen Bausparkasse ein Bausparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet haben;
• die Antragstellung muss vor dem 6. Geburtstag des Kindes erfolgen.
In welchem Fall ist die Beihilfe zurückzuzahlen?
Die Bausparhilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Bausparkonto am 16. Geburtstag des Kindes ein Guthaben von
unter Euro 240,- aufweist.
Werden die Bausparhilfe, die Einlagen oder die Habenzinsen vor dem 30. Geburtstag des Kontoinhabers ganz
oder teilweise vom Bausparkonto abgehoben, muss die Bausparhilfe ebenfalls vollständig zurückgezahlt werden. Auf Antragstellung mit ausreichender Begründung kann der Minister von der Rückzahlung entbinden, wenn
die Beträge wegen höherer Gewalt, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der schwierigen finanziellen
Lage des Kontoinhabers oder seiner Familie zu anderen Zwecken verwendet werden.
Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich wenn die Beträge ausschliesslich für die Finanzierung der Wohnung des
Kontoinhabers verwendet werden.
Die Bausparhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Erklärungen, unrichtiger Angaben,
eines Fehlers der Behörde oder aus anderen Gründen zu Unrecht gewährt wurde.
102
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Nach Vollendung des 30. Lebensjahres kann der Kontoinhaber frei über das Guthaben auf seinem Bausparkonto
verfügen.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Die Eltern (oder der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes) stellen ihren Antrag unter Verwendung
eines speziellen Formulars, das ihnen seitens der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zur Verfügung gestellt wird.
Diesem Formular sind die nachstehenden Dokumente beizufügen:
• eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes;
• eine Bescheinigung der Bausparkasse, aus der hervorgeht, dass auf den Namen des Kindes ein Bausparkonto eröffnet wurde, sowie die entsprechende Kontonummer;
• ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Kind seit mindestens 6 Monaten im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft ist.
Die Abteilung für Wohnungsbeihilfen prüft die Akte und teilt den Antragstellern ihre Entscheidung in Briefform
mit.
Die Antragsteller informieren ihr Finanzinstitut über die Bewilligung der Beihilfe, das die entsprechenden Kontodaten an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen übermittelt, die ihrerseits den Betrag von Euro 100,- auf dieses
Konto überweist.
Kann die Bausparhilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden?
Ja, sie kann mit allen gegebenenfalls später folgenden Beihilfen kombiniert werden.
Wer im Hinblick auf den Kauf einer Wohnung regelmäßig auf ein Bausparkonto einzahlt, hat beispielsweise
Anspruch auf eine Sparprämie und/oder eine staatliche Bürgschaft für einen Teil des zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens.
Formular 1: Anfrage einer Bausparhilfe
siehe Seite 188 (Formular nur in französicher Sprache)
103
I.
2.
103
Im falle der wohnungsmiete
2.
Der Staat und die Gemeinden sehen für den künftigen Mieter, der eine Mietbeihilfe erhalten möchte, individuelle
Direktbeihilfen sowie die Bereitstellung von kostengünstigen subventionierten Wohnungen vor.
2.1. Bereitstellung von subventionierten Wohnungen
Als öffentliche Bauträger stellen der Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum (Fonds du logement) und die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) ebenso wie einige Gemeinden
Personen mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen Mietwohnungen im gesamten luxemburgischen Staatsgebiet zur Verfügung.
Der Fonds und die SNHBM verfügen über Wohnungen mit bis zu 4 Schlafzimmern, aber auch über Häuser, die
besser auf die Bedürfnisse kinderreicher Familien zugeschnitten sind.
Der Erhalt einer solchen Wohnung erfolgt auf Grundlage einer Bewerbungsakte und eines Vergabeverfahrens
nach Maßgabe der Anforderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 zur
Festlegung der vom geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfe sowie der auf der Grundlage
eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien.
In keinem Fall kann der Mietbewerber jedoch die genaue Lage der ihm zugeteilten Wohnung wählen.
Wer hat Anspruch auf eine subventionierte Wohnung?
Um eine subventionierte Wohnung zu bekommen, darf der Antragsteller:
• w
eder Eigentümer noch Nutznießer3 einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung
sein;
• noch ein Wohnrecht4 in Bezug auf eine andere Wohnung besitzen.
Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Maßgabe einer Dringlichkeitsreihenfolge, bei der insbesondere das
Einkommen des Haushalts, die prekäre Haushaltslage, die im Hinblick auf die Arbeits- und/oder Wohnungssuche unternommenen Bemühungen, das frühere Verhalten des Haushalts und das Alter der dem Haushalt
angehörenden Personen berücksichtigt werden.
Wie wird die Höhe der subventionierten Miete berechnet?
Bei der Berechnung der Miete kommen zwei Faktoren zum Tragen:
• das verfügbare jährliche Nettoeinkommen des Haushalts,
• die Wohnnutzfläche der Mietwohnung.
3 Nutznießung ist die „Aufteilung des Eigentumsrechts, die ihrem Rechtsinhaber das Recht zur Verwendung der Sache und zur Einnahme der daraus
resultierenden Erträge verleiht, nicht aber das Verfügungsrecht über die Sache, das dem bloϐem Eigentümer vorbehalten ist“. Lexique des termes
juridiques, Dalloz. Die Nutznießung verleiht dem Anspruchsberechtigten ein vollständiges Nutzungsrecht an der Immobilie. Dieses Nutzungsrecht
ermöglicht ihm entweder, das Haus selbst zu bewohnen, oder dieses an Dritte zu vermieten und den Mietbetrag einzuziehen (der demnach nicht dem
Eigentümer zusteht).
4 „Das einer bestimmten Person zuerkannte Recht auf Nutzung eines Hauses/einer Wohnung im Rahmen ihrer Bedürfnisse und der Bedürfnisse ihrer
Familie“. Lexique des termes juridiques, Dalloz. Der Anspruchsberechtigte kann dort mit seinen Angehörigen wohnen, darf das Haus/die Wohnung
jedoch (ohne Zustimmung des Eigentümers) nicht an Dritte vermieten.
104
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Die Festsetzung des Mietsatzes erfolgt im Verhältnis zum verfügbaren jährlichen Nettoeinkommen pro Verbrauchereinheit des Haushalts, wobei der erste Erwachsene eine ganze Verbrauchereinheit und jeder weitere
Erwachsene 0,70 Verbrauchereinheiten, das erste unterhaltsberechtigte Kind 0,40 Verbrauchereinheiten, das
zweite unterhaltsberechtigte Kind 0,45 Verbrauchereinheiten und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 0,50
Verbrauchereinheiten darstellen (für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 14 Jahren erhöht sich die Verbrauchereinheit um 0,10). Danach werden alle dem Haushalt angehörenden Verbrauchereinheiten addiert.
Der aus dieser Vorgehensweise resultierende Satz stellt den ersten Parameter der Mietberechnungsformel dar.
Er wird jedes Jahr überprüft und verändert sich in Abhängigkeit von dem seitens des Mieters im Verlauf des
Vorjahres bezogenen verfügbaren Nettoeinkommen nach unten oder oben.
Der zweite Parameter der Mietberechnungsformel ist die gewichtete Fläche der Mietwohnung, die man durch
Addieren der Fläche der verschiedenen Wohnungsbestandteile erhält, wobei jeder Bestandteil zu festgesetzten
Anteilen berücksichtigt wird (Keller, Terrasse, Garten, Gemeinschaftsräume...). Die auf diese Weise berechnete
Fläche hat schließlich Anspruch auf bestimmte kumulative Verringerungen.
Welche Sicherheiten sind bei der Wohnungsmiete vorzulegen?
Vor der Schlüsselübergabe ist eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten zu entrichten und eine Kopie des
Versicherungsvertrags zur Deckung der Miet- und Brandrisiken vorzulegen.
Wie reicht man eine Bewerbungsakte ein?
Beim Fonds du Logement:
Zwei Möglichkeiten:
• Kontaktaufnahme mit dem Sekretariat des Fonds du logement unter Tel.: (+352) 26 26 44-1 zur Anforderung eines Antragsformulars;
• das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allen für den Antrag
erforderlichen Belegen per Briefpost an den Fonds du logement senden.
Formular 2: Antrag auf eine Mietwohnung
siehe Seite 194
Bei der Société nationale des habitations à bon marché (SNHBM):
Vereinbaren Sie mit der Vermietungsabteilung unter Tel.: (+352) 44 82 92-56 einen Termin zum Ausfüllen des
Antragsformulars.
Die nachstehenden Belege sind dem Antrag beizufügen:
• eine von der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung;
• eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Personenstandsbescheinigung;
• Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge des Antragstellers und gegebenenfalls seines Ehegatten;
105
105
I.
2.
• Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge aller im
Haushalt lebenden Kinder, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen;
• Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge jeder weiteren dem Haushalt angehörenden Person;
• eine von der Nationalen Kasse für Familienleistungen (CNPF) ausgestellte Bescheinigung über die Höhe
des Kindergelds;
• eine von der CNPF ausgestellte Bescheinigung über den Bezug von Elterngeld;
• eine Bescheinigung über die Höhe der erhaltenen oder entrichteten Unterhaltszahlungen (Kopie des
Scheidungsurteils);
• ein von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis;
• eine Kopie des Personalausweises;
• gegebenenfalls eine Kopie des Schreibens über die Kündigung des Mietvertrags (oder Kopie des Urteils)
der letzten Wohnung;
• eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller nicht Eigentümer einer anderen in Luxemburg oder
im Ausland gelegenen Wohnung ist5 .
Die ausgefüllten und vorschriftsmäßig eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung geprüft und die Haushalte gegebenenfalls einer Vor-Ort-Überprüfung des sozialen Umfelds unterzogen.
Die Antragstellung sollte jedes Jahr wiederholt werden.
***
Bei der Agentur für Sozialwohnungen (Agence immobilière sociale - AIS):
Darüber hinaus können Personen mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, über die Agentur für Sozialwohnungen (AIS) eine Immobilie mieten.
Die AIS ist ein Dienst der Stiftung für den Zugang zu Wohnraum, welche ihrerseits eine gemeinnützige Einrichtung ist, die vom Ministerium für Familie und Integration und vom Ministerium für Wohnungswesen auf Grundlage einer Vereinbarung finanziert wird.
Als Instrument im Kampf gegen die wohnraumbedingte soziale Ausgrenzung, fungiert die AIS als Vermittler
zwischen Mietern und Eigentümern. Sie versucht, kostengünstigen und an die Zusammensetzung der jeweiligen
Haushalte angepassten Wohnraum zu Vorzugsbedingungen für eine maximale Dauer von 3 Jahren bereitzustellen. Während dieses Zeitraums verpflichtet sich der Mieter zur Inanspruchnahme einer sozialen Betreuung.
Die Bereitstellung des seitens der AIS verwalteten Wohnraums stellt eine Übergangsmaßnahme dar und soll
den Anspruchsberechtigten nach Ablauf dieser 3 Jahre den selbstständigen Umgang mit ihrer Wohnsituation
ermöglichen.
Um kostengünstigen Wohnraum anbieten zu können, bietet die AIS den Eigentümern als Gegenleistung interessante Garantien.
5 In Luxemburg wird diese Bescheinigung seitens der Abteilung für Gebäudebewertung der Steuerverwaltung 5, rue de Hollerich in Luxemburg
(Tel.: (+352) 40 800-1) und im Ausland seitens der Botschaft des Herkunftslandes ausgestellt.
106
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Wie erhält man Zugang zu seitens der AIS bereitgestelltem Wohnraum?
Der Zugang erfolgt über einen unabhängigen Sozialdienst (öffentlich oder privat). Der Antrag muss seitens eines
Sozialarbeiters gestellt werden.
Zur Antragstellung benötigt der Sozialdienst die nachstehenden Unterlagen:
• eine Kopie des Personalausweises;
• eine seitens der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung;
• eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Angehörige von Nicht-EU-Staaten;
• die Einkommensbescheinigungen sämtlicher erwerbstätigen Haushaltsangehörigen;
• eine Bescheinigung darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist (erhältlich bei der Abteilung für
Gebäudebewertung oder bei der Botschaft des Herkunftslandes);
• gegebenenfalls sind zusätzliche Nachweise in Bezug auf die Schwierigkeit der Wohnungssituation beizufügen (Berichte der Hygieneaufsicht, Kündigungsschreiben, Mitteilung über die Zwangsräumung...).
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Um Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum seitens der AIS zu haben, muss der Antragsteller die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufweisen;
• über ein geringes Einkommen verfügen, das eine festgesetzte Obergrenze nicht übersteigt. Die Mieten
werden an die Einkommenssituation angepasst;
• sich zur Inanspruchnahme einer angemessenen sozialen Betreuung und zur aktiven Mitwirkung an dem
im gegenseitigen Einvernehmen bereitgestellten Projekt verpflichten;
• nicht Eigentümer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein;
• über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen;
• krankenversichert sein.
2.2. Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution6
Wem kommt diese Beihilfe zugute?
Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution kommt Personen zugute, die Wohnraum mieten möchten, ohne über die erforderlichen Geldmittel für die Finanzierung der seitens des künftigen Vermieters geforderten Mietkaution zu verfügen.
6 Siehe auch die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des geänderten Gesetzes vom
25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von
Mietkautionen.
107
I.
107
2.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Um Anspruch auf diese Beihilfe zu haben, muss der Mietbewerber die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig ist;
• über eine rechtmäßige und gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens drei Jahren für das Großherzogtum Luxemburg verfügen und beim Einwohnermeldeamt einer Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg
gemeldet sein;
• weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;
• einen Wohnungsmietvertrag für eine innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg gelegene Wohnung abgeschlossen haben, die seinen dauerhaften Hauptwohnsitz darstellt;
• mit einem Finanzinstitut einen Vertrag über eine bedingte Mietbürgschaft und gegebenenfalls einen Mietkautionsvertrag in Form einer Bankbürgschaft abgeschlossen haben;
• über ein Einkommen7 verfügen, das unter dem zweieinhalbfachen Bruttobetrag des garantierten Mindesteinkommens liegt.
• die im Mietvertrag festgesetzte Monatsmiete darf weder 1/3 des Einkommens des Mietbewerbers noch
den Betrag von Euro 191,- (Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex), bzw. etwa Euro 1.538,- nicht übersteigen (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43).
Wie hoch ist der Beihilfebetrag?
Der gewährte Beihilfebetrag darf 3 Monatsmieten nicht übersteigen und ist auf Euro 573,- begrenzt (Basiswert
100 des Verbraucherpreisindex), d.h. Euro 4.615,- (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43).
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Das Antragsformular für den Erhalt einer Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution ist zusammen mit den
nachstehenden Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu richten:
• Lohnzettel des Antragstellers und seines Ehepartners in Bezug auf die letzten 6 Monate vor der Antragstellung;
• seitens der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers ausgestellte Wohnsitzbescheinigung;
• Kopie des Reisepasses, des Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis (Vorder-/Rückseite) des
Antragstellers;
• Sozialversicherungsnachweis.
Im Falle der Bewilligung der Beihilfe weist der Mietbewerber das betreffende Finanzinstitut an, eine Kopie der
Kontodaten des bedingten Mietbürgschaftskontos an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für
Wohnungswesen zu übermitteln.
7 Die Festsetzung der Beihilfe erfolgt in Abhängigkeit von der Einkommenssituation des Mietbewerbers und seiner Haushaltszusammensetzung. Bei
dem für die Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigenden Einkommen handelt es sich um den Einkommensdurchschnitt der letzten sechs Monate
vor Antragstellung.
108
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Formular 3: Antrag auf Beihilfe zur Stellung einer Mietkaution
siehe Seite 198 (Formular nur in französicher Sprache)
ACHTUNG
Bei seiner Sitzung vom 18. Januar 2013 hat der Regierungsrat einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Mietzuschusses angenommen, der das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die
Wohnungsbeihilfe ändert. Der Gesetzesentwurf ist vom Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur
Festsetzung der Voraussetzungen und Verfahren für den Mietzuschuss begleitet.
Der Mietzuschuss ist für Haushalte mit geringem Einkommen gedacht, die auf dem privaten innerstaatlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung mieten und einen Mietpreis bestreiten müssen, der 33% ihres
verfügbaren Nettoeinkommens übersteigt.
Neben den Voraussetzungen und Verfahren in Bezug auf die Bewilligung der Beihilfe setzt der Entwurf
der großherzoglichen Verordnung einige Grundbestandteile der Beihilfemaßnahme fest, wie beispielsweise:
• das verfügbare Nettoeinkommen des Haushalts;
• die von der Haushaltszusammensetzung abhängige und für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigte nationale Referenzmiete samt zugehöriger Tabelle, die im Anhang des Entwurfs der
großherzoglichen Verordnung dargelegt ist;
• die nach Maßgabe der Haushaltszusammensetzung festgesetzte Niedrigeinkommensschwelle,
die in einer dem Entwurf der großherzoglichen Verordnung beigefügten Tabelle dargelegt ist.
Der Zuschuss orientiert sich nicht an der tatsächlich entrichteten Miete, sondern wird in Abhängigkeit
von einer nationalen Referenzmiete berechnet, die nach Maßgabe einer je nach Haushaltszusammensetzung variierenden Tabelle festgesetzt und von den theoretisch optimalen Wohnflächenerfordernissen für
jeden Haushaltstyp im Großherzogtum Luxemburg bestimmt ist.
Der Gesetzesentwurf sieht schließlich die Festsetzung einer Obergrenze für den Mietzuschuss in Abhängigkeit von der Haushaltszusammensetzung vor.
Um Anspruch auf einen Mietzuschuss zu haben, müssen die Antragsteller mehrere Voraussetzungen
erfüllen:
• ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben;
• keinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen haben;
• w
eder Eigentümer, Miteigentümer, Nutznießer, Erbpächter oder Inhaber eines Erbbaurechts in
Bezug auf einen anderen Wohnraum im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland sein;
• regelmäßiges Einkommen in den sechs Monaten vor der Antragstellung nachweisen können.
109
I.
3.
109
Im falle des wohnungsbaus
3.
Beim Bau einer neuen Wohnung können mehrere Beihilfen erhalten werden:
• eine Wohnungsbauprämie;
• eine Sparprämie;
• eine staatliche Bürgschaft;
• eine Ergänzungsprämie für die Kosten der Architekten und beratenden Ingenieure;
• eine Zinssubvention;
• eine Zinsvergünstigung;
• eine Beihilfe zu den Kosten für den behindertengerechten Ausbau.
3.1. Die Wohnungsbauprämie
Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe für den Bau von Wohnraum,
ungeachtet dessen, ob es sich dabei um ein Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung handelt.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein.
Zum Bau des Wohnraums muss der Antragsteller bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben.
Der Bau muss auf luxemburgischem Staatsgebiet erfolgen und dem Haushalt des Antragstellers ab dem Erstbezug für eine Dauer von mindestens zehn Jahren als tatsächlicher und ständiger8 Hauptwohnsitz dienen. Der
Antragsteller muss der erste Bewohner des Wohnraums sein und diesen innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach
dem Erhalt der Beihilfe beziehen.
Der Wohnraum muss die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche erfüllen:
• Einfamilienhaus:
• Wohnung:
zwischen 65 m2 und 140 m2
zwischen 45 m2 und 120 m2
Diese Flächen können erhöht werden:
• um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
• um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des
Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst
Wohneigentum besitzt.
8 Das Ministerium kann den Antragsteller auf begründeten Antrag aus familiären oder beruflichen Gründen für eine maximale Dauer von 2 Jahren von
der Bedingung der Bewohnung des Wohnraums befreien.
Der Anspruchsberechtigte, der den Wohnraum bewohnt, muss seinen Antrag auf Befreiung von dieser Bedingung vor seinem Auszug einreichen.
Während des Zeitraums der Befreiung ist keine Beihilfe fällig, es sei denn, im Falle von Umbau- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten, die den
Auszug des Anspruchsberechtigten während der Dauer der Arbeiten erfordern.
110
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume (im Falle von Mehrfamilienhäusern) sind
in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.
Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur,
sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang
sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.
Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Wie in nachstehender Tabelle dargestellt, kann sich die Höhe der Wohnungsbauprämie in Abhängigkeit vom
Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers auf Euro 250,- bis Euro 9.700,- belaufen.
Wenn es sich bei der betreffenden Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder um
ein Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30% erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie
um 15% erhöht.
Familiäre Situation
Einkommen in Euro9 (Index 100)
3.000
3.250
3.500
3.750
4.000
4.250
4.500
4.750
Einzelperson
4.300
4.000
3.800
3.500
3.300
3.000
2.800
2.500
Haushalt ohne Kinder
4.800
4.500
4.300
4.000
3.800
3.500
3.300
3.000
Haushalt mit 1 Kind
6.500
6.500
6.100
5.800
5.400
5.000
4.600
4.300
Haushalt mit 2 Kindern
7.200
7.200
7.200
6.900
6.500
6.100
5.800
5.400
Haushalt mit 3 Kindern
9.000
9.000
9.000
8.600
8.200
7.900
7.500
7.100
Haushalt mit 4 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
8.600
8.200
Haushalt mit 5 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
8.600
Haushalt mit 6 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
5.000
5.250
5.500
5.750
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
7.250
7.500
Einzelperson
2.250
2.000
1.750
1.500
1.250
1.000
750
500
250
Haushalt ohne Kinder
2.800
2.500
2.250
2.000
1.750
1.500
1.250
1.000
750
500
500
Haushalt mit 1 Kind
3.900
3.500
3.100
2.800
2.400
2.000
1.650
1.250
1.000
500
500
Haushalt mit 2 Kindern
5.000
4.600
4.300
3.900
3.500
3.100
2.800
2.400
2.000
1.650
1.250
Haushalt mit 3 Kindern
6.700
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
4.500
4.100
3.800
3.400
3.000
Haushalt mit 4 Kindern
7.900
7.500
7.100
6.700
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
4.500
4.100
Haushalt mit 5 Kindern
8.200
7.900
7.500
7.100
6.700
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
4.500
Haushalt mit 6 Kindern
8.600
8.200
7.900
7.500
7.100
6.700
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
9 Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des
Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet.
111
111
I.
3.
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
7.750
8.000
8.250
8.500
Haushalt ohne Kinder
250
250
250
250
Haushalt mit 1 Kind
500
500
500
250
8.750
9.000
9.250
250
250
250
9.500
9.750
10.000
10.250
Einzelperson
Haushalt mit 2 Kindern
870
500
500
500
500
500
250
250
250
250
Haushalt mit 3 Kindern
2.700
2.250
1.900
1.500
1.120
750
500
500
500
250
250
Haushalt mit 4 Kindern
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
500
500
Haushalt mit 5 Kindern
4.100
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
500
Haushalt mit 6 Kindern
4.500
4.100
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
12.250
12.500
12.750
250
250
250
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
10.500
10.750
11.000
11.250
11.500
Haushalt mit 3 Kindern
250
250
Haushalt mit 4 Kindern
500
Haushalt mit 5 Kindern
Haushalt mit 6 Kindern
11.750
12.000
250
250
250
250
500
500
500
250
500
500
500
500
250
250
250
500
500
250
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
Haushalt mit 1 Kind
Haushalt mit 2 Kindern
Für die Berechnung der Wohnungsbauprämie wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt,
das einer der nachstehenden Optionen entsprechen muss:
• dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten;
• dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten;
• dem Einkommen im Jahr des Beginns der Bauarbeiten, falls:
- der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat;
- sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat.
Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht
steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad
einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und
der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung.
112
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Falls bei Zusammenveranlagung10 des Antragstellers das zu berücksichtigende Einkommen ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit seines Ehe- oder Lebenspartners umfasst, der selbst
rentenversichert ist, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert (bezogen auf einen Verbraucherpreisindex von 100).
Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen in Bezug auf das Einkommen eines Haushalts, der hauptberuflich eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehe- oder
Lebenspartner ist selbst rentenversichert.
Wenn Ehepartner zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder
Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei der Berechnung
der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wobei das höhere
Einkommen maßgeblich ist.
Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt des Beginns
der Bauarbeiten. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, ist die Überprüfung der
Prämienhöhe zu beantragen.
ACHTUNG
BEISPIELE
Die Wohnungsbauprämie wird abgelehnt, wenn:
1. Haushalt ohne Kinder, Bau eines Doppelhauses
• der Antragsteller sein Vermögen als
Schenkung einem Dritten überlassen
hat;
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 32.500,- beim Indexwert 742,44, d.h.
Euro 4.377,- beim Indexwert 100
• die Finanzierung seines Wohneigentums
vollständig aus eigenen Mitteln oder aus
den Mitteln seines Ehepartners möglich
ist;
Wohnungsbauprämie:
Euro 3.300,- + 15% = Euro 3.795,-
• er sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet;
• er den Antrag auf Erhalt einer Wohnungsbauprämie später als ein Jahr nach dem
Datum des Erstbezugs gestellt hat.
2. Haushalt mit 3 Kindern, Bau eines Einfamilienhauses
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 58.800,- beim Indexwert 742,44, d.h.
Euro 7.920,- beim Indexwert 100
Wohnungsbauprämie:
Euro 2.250,-
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antragsteller füllt das Formular aus und sendet es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an die
Abteilung für Wohnungsbeihilfen.
10Bei Zusammenveranlagung von 2 Ehe- oder Lebenspartnern wird lediglich das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt,
sofern der andere Ehe- oder Lebenspartner jedwede nicht selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Bezug des Wohneigentums,
für das eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat.
113
I.
113
3.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Innerhalb welcher Frist?
Vor Beginn der Bauarbeiten bis spätestens 1 Jahr nach Erstbezug.
In welchem Fall ist die Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen?
• Das Wohneigentum wird innerhalb der ersten 10 Jahre nach seinem Bezug so umgebaut, dass die Obergrenze der Wohnnutzfläche überschritten wird.
• Der Anspruchsberechtigte hat das Wohneigentum nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach
Bewilligung der Beihilfe noch nicht bezogen.
• Der Anspruchsberechtigte bewohnt das Eigentum nicht während mindestens 10 Jahren nach Erstbezug.
• Das Wohneigentum, für das eine Beihilfe gewährt wurde, wird vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erstbezug veräußert.
Eine Übertragung des subventionierten Wohneigentums durch Änderung des Güterstands oder durch
Heirat gilt nicht als Veräußerung, sofern die Familie weiterhin darin wohnt.
Das Ministerium kann aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen
höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen, wobei
insbesondere der erzielte Verkaufs-/Mietpreis, die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesen Fällen kann keine neue Beihilfe mehr gewährt werden.
• Falls eine der anspruchsberechtigten Personen das Wohneigentum vor Ablauf der 10-jährigen Frist verlässt, muss sie ihren Teil der Beihilfe zurückzahlen.
Das Ministerium kann dieser Person aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder
aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht ihres Beihilfeteils erteilen, wobei insbesondere die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden.
In diesem Fall kann der betreffenden Person keine neue Beihilfe mehr gewährt werden.
• Wenn der Anspruchsberechtigte eine oder mehrere Beihilfen unrechtmäßig bezogen hat, muss er diese
in vollem Umfang zurückzahlen. Der unrechtmäßig bezogene Betrag kann nicht von der Rückzahlungspflicht befreit werden.
Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel und der familiären Situation des
betroffenen Anspruchsberechtigten auf begründeten schriftlichen Antrag eine Rückzahlung auf Raten
gewähren.
114
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
3.2. Die Sparprämie
Bei der Sparprämie handelt es sich um eine Kapitalbeihilfe, deren Höhe den Zinsvergünstigungen und Prämienzuschüssen für die Sparkonten des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligung des für den Bau von
Wohneigentum aufgenommenen Hypothekendarlehens entspricht, sofern die Guthaben dieser Konten für die
Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden.
Der Höchstbetrag der Sparprämie ist pro Anspruchsberechtigten auf Euro 5.000,- begrenzt.
Maximal 10% des auf dem Sparkonto gesparten Guthabens kann auf diesem Konto verbleiben und später zu
beliebigen Zwecken verwendet werden.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie11 oder eine Bausparhilfe haben und ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben.
Er muss mindestens 3 Jahre lang regelmäßig Beträge auf ein Sparkonto bei einem Bankinstitut eingezahlt haben.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Die Sparprämie kann zusammen mit der Wohnungsbauprämie unter Verwendung desselben Antragsformulars
beantragt werden.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Innerhalb welcher Frist?
Vor Beginn der Bauarbeiten bis spätestens 1 Jahr nach Erstbezug.
3.3. Die staatliche Bürgschaft
Sollte eine Person keine ausreichenden Sicherheiten zum Erhalt des für den Bau von Wohneigentum erforderlichen Kredits bei einem Finanzinstitut vorlegen können, so kann ihr der Staat bei der Stellung von Sicherheiten
für das Darlehen helfen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss seit mindestens 3 Jahren bei derselben Bank ein Bausparkonto besitzen und bei Eröffnung des besagten Kontos mindestens Euro 100,- eingezahlt haben12.
Auf dieses Konto müssen über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren regelmäßig jährliche Einzahlungen in
Höhe von mindestens Euro 290,- getätigt worden sein, wobei als Beginn dieses Einzahlungszeitraums der Tag
gilt, an dem das Guthaben auf dem Konto mindestens Euro 240,- beträgt.
Der seitens des Finanzinstituts verbuchte maximale Schuldzinssatz darf 6%13 nicht übersteigen.
11oder Erwerbsprämie
12Der Betrag der seitens des Staates auf das Konto überwiesenen Bausparhilfe gilt als Mindesteinlage.
13Der Schuldzinssatz darf die in Artikel 39 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2011 festgesetzte Obergrenze von 3% nicht übersteigen.
115
115
I.
3.
Als Sicherheit für das Darlehen muss eine Hypothek auf das Wohneigentum gestellt werden, für das das Darlehen gewährt wird.
Die monatliche Tilgungsrate darf 40% des verfügbaren Einkommens des Darlehensnehmers nicht überschreiten.
Das erhaltene Darlehen muss sich auf mindestens 60% des Grundstückspreises und der Baukosten belaufen.
Die staatliche Bürgschaft betrifft den Teil des Darlehens, der 60% der Kosten oder des oben genannten Preises
übersteigt, darf jedoch nicht mehr als 30% betragen14.
Was ist der Höchstbetrag?
Der Höchstbetrag der staatlichen Bürgschaft darf Euro 135.186,- nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht
dem durchschnittlichen Jahresindex von 720,99 des Baupreisindexes im Jahr 201215.
Beispiel16 Seitens des Finanzinstituts geforderte Bürgschaft: Euro 90.000,-
1. Berechnung der Höhe der zu gewährenden staatlichen Bürgschaft
Projektpreis: Euro 410.000,-
Geliehener Betrag = Euro 365.000,-
60% des Projektpreises: Euro 246.000,-
30% des zu finanzierenden Projektpreises: Euro 123.000,-
Projektdarlehen - 60% des Projektpreises: 365 000 – 246 000 = Euro 119.000,-
Die beantragte staatliche Bürgschaft kann in Höhe von Euro 90.000,- gewährt werden, da sie 30% des
zu finanzierenden Projektpreises nicht übersteigt und dem Teil des Darlehens entspricht, der 60% des
Projektpreises übersteigt.
2. Berechnung der Höhe der monatlichen Tilgungsrate
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen:
Steuern:
Kindergeld + Kinderbonus:
Euro 4.600,-
Euro 7.100,-
Verfügbares Einkommen:
40% des verfügbaren Jahreseinkommens:
d.h.: Euro 1.563,33.-/Monat
Pro Jahr: d.h.: Euro 1.397,87.-/Monat
Euro 46.900,
Jahresrate in Bezug auf das Darlehen:
Zinsvergünstigung:
Euro 44.400,-
Euro 18.760,Euro 19.295,28,Euro 2.520,84,Euro 16.774,44,-
Fazit: Da die monatliche Tilgungsrate 40% des verfügbaren Einkommens nicht übersteigt, kann die staatliche Bürgschaft gewährt werden.
14 Diese Voraussetzungen sind in der Verordnung nicht in dieser Form dargelegt, sondern auf der Erläuterungsseite des Ministeriums zu finden: http://
www.ml.public.lu/fr/aides-logement/aides-individuelles-logement/construction/garantie-etat/index.html
15 Dieser Höchstbetrag erscheint nicht in der Verordnung, sondern in den Informationsdateien des Ministeriums: http://www.ml.public.lu/fr/aides-logement/aides-individuelles-logement/construction/garantie-etat/index.html
16 Dieses Beispiel wurde der Broschüre „Wohnungsbau“ des Ministeriums für Wohnungswesen entnommen (Ausgabe 03/2012, Seite 2).
116
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Die Beantragung einer staatlichen Bürgschaft erfolgt seitens des Finanzinstituts bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen über das seitens der Dienststellen des Ministeriums für Wohnungswesen bereitgestellte spezifische Formular.
Formular 5: Bürgschaft des Staates
siehe Seite 212
3.4. Die Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden
Ingenieurs
Diese Finanzbeihilfe zielt auf den teilweisen Ausgleich der Gebühren und Honorare eines Architekten und/oder
beratenden Ingenieurs ab.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie haben und einen Architekten mit Zulassung
zur Berufsausübung im Großherzogtum Luxemburg mit der Anfertigung eines Bauplans und/oder technischen
Entwurfs für den Neubau von Wohneigentum beauftragt haben.
Im Falle des Erwerbs von Grundstücken oder Immobilien, die durch Beihilfen für Wohnbauprojekte subventioniert sind, oder im Falle des Erwerbs von Wohneigentum in teilbarer Miteigentümergemeinschaft, wird die
Ergänzungsprämie verweigert.
Was ist der Höchstbetrag?
Die Ergänzungsprämie entspricht der Hälfte der Honorarsätze für Architekten oder beratende Ingenieure, darf
jedoch den Betrag von Euro 1.250,- nicht übersteigen.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Die Architektenprämie kann zusammen mit der Wohnungsbauprämie unter Verwendung desselben Antragsformulars beantragt werden.
Dem Antrag ist eine seitens des Architekten quittierte und bestätigte Rechnung der Honorarsätze und eine von
den Gemeindebehörden ausgestellte Bescheinigung über die Bewilligung der Baugenehmigung beizufügen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
117
117
I.
3.
3.5. Die Zinssubvention
Bei der Zinssubvention handelt es sich um eine Zinsbeihilfe, die gewährt werden kann, um die monatlichen
Belastungen einer Person zu vermindern, die für den Bau ihres Wohneigentums ein Hypothekendarlehen aufgenommen hat.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• er muss bei einem zugelassenen Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für den Bau eines sich in
Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das dem Haushalt des Anspruchsberechtigten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird;
• er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum oder im Ausland gelegenen
Wohnung sein;
• er muss sich an die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche halten:
- Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2;
- Wohnung: zwischen 45 m2 und 120 m2.
Diese Flächen können erhöht werden:
- um 20 m2 ab dem 3. unterhaltsberechtigten Kind;
-um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie
des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht
selbst Wohneigentum besitzt.
Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in
den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.
Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur,
sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang
sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.
Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die Darlehen zum Zweck eines Wohnungsbaus werden bis zu einer Höhe von Euro
175.000,- berücksichtigt.
Die Berechnung der Höhe der Zinssubvention erfolgt auf Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens und der familiären Situation des Antragstellers. In Abhängigkeit von
den Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber
ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind,
kann sie zwischen 0,575% und 2,45% liegen.
Achtung
Die Zinssubvention wird abgelehnt, wenn:
• das Einkommen die gesetzlich vorgesehene
Höchstgrenze übersteigt (siehe nachstehende Tabelle);
• der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat;
• der Antragsteller sein Wohneigentum ganz oder
teilweise vermietet.
118
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 2% festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem
tatsächlichen Zinssatz auf das niedrigere Achtelprozent verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.
Familiäre Situation
Einkommen in Euro17 (Index 100)
2.750
3.000
3.250
3.500
3.750
4.000
4.250
4.500
4.750
5.000
5.250
Einzelperson
2,450
2,450
2,450
1,950
1,575
1,200
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt ohne Kinder
2,450
2,450
2,450
2,450
1,950
1,700
1,450
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
Haushalt mit 1 Kind
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
1,200
1,075
Haushalt mit 2 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
1,200
Haushalt mit 3 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
Haushalt mit 4 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
Haushalt mit 5 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,950
Haushalt mit 6 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
5.750
6.000
6.250
6.500
6.750
7.750
8.000
8.250
0,825
0,825
0,825
0,575
Familiäre Situation
5.500
Einkommen in Euro (Index 100)
7.000
7.250
7.500
0,825
0,575
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
0,575
Haushalt mit 1 Kind
0,950
Haushalt mit 2 Kindern
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 3 Kindern
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
Haushalt mit 4 Kindern
1,325
1,200
1,075
0,950
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 5 Kindern
1,700
1,450
1,325
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 6 Kindern
1,950
1,700
1,575
1,450
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Das zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem letzten bekannten Einkommen zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.
Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.
Hinweis: Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft.
17Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des
Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet.
119
119
I.
3.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Beispiel
Haushalt mit 1 Kind
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 35.400,- beim Indexwert 742,44,
d.h. Euro 4.768,- beim Indexwert 100.
Zinssubvention:
1,325%.
Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für den Wohnungsbau ist unter Verwendung des Einheitsformulars und
unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen
bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der
individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Die Zinssubvention wird für Rechnung des Anspruchsberechtigten an das Kreditinstitut entrichtet, das das Hypothekendarlehen für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat.
Außer bei Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz, ist die Zinssubvention dem Schuldkonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben.
Wenn das grundsätzlich gewährte Hypothekendarlehen noch nicht endgültig bewilligt ist oder das bewilligte
Hypothekendarlehen vom Anspruchsberechtigten nicht eingesetzt wird, setzt der Kreditgeber die Abteilung für
Wohnungsbeihilfen schnellstmöglich darüber in Kenntnis.
Sämtliche Kosten in Bezug auf die Überweisung der Beihilfe gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten.
Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag der Zinssubvention auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinssubvention gewährt.
Innerhalb welcher Fristen?
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende des Jahres einzureichen, für das die Zinssubvention hätte bewilligt werden können.
In welchem Fall ist die Zinssubvention zurückzuzahlen?
Sofern die Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen ist.
Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Bewohnungsfrist wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann das Ministerium dem Anspruchsberechtigten, der in der
Immobilie bleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für
einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser
2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag
auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige
und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.
Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Frist und kauft eine neue Immobilie, kann er im Falle der gewährten vollständigen Befreiung von der Rückzahlungspflicht beim Ministerium
eine Fortsetzung der Zinssubvention aus gesundheitlichen, familiären und/oder finanziellen Gründen oder aus
Gründen höherer Gewalt beantragen.
120
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
3.6. Die Zinsvergünstigung
Bei der Zinsvergünstigung handelt es sich um eine zweite Zinsbeihilfe, welche die monatliche Belastung von
Personen vermindern soll, die ein Hypothekendarlehen für den Bau von Wohneigentum aufgenommen haben.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• er muss die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung beantragt wird, selbst bewohnen und deren Eigentümer sein;
• er muss bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für den Bau eines sich in Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das seitens des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft
bewohnt werden wird18. Er muss der alleinige Begünstigte des Darlehens sein;
• er muss mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben19;
• er darf weder Eigentümer, Miteigentümer oder Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg
oder im Ausland gelegenen Wohnung sein.
Die Zinsvergünstigung unterliegt keinerlei Voraussetzungen in Bezug auf die Wohnnutzfläche, das Einkommen
oder die Vermögenslage.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die Zinsvergünstigung reduziert den Schuldzinssatz für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50%.
Die Zinsvergünstigung darf den tatsächlichen Satz des Darlehens bzw. den auf 3% festgesetzten Höchstsatz
keinesfalls überschreiten.
Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der in Abhängigkeit des vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplans
fällig werdenden Zinsen.
Bei der Berechnung der Zinsvergünstigung werden die Hypothekendarlehen bis zu einer maximalen Höhe von
Euro 175.000,- berücksichtigt.
Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinsvergünstigung entrichtet.
Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung
abgezogen.
18Die in Bezug auf einige andere Beihilfen geforderte 10-Jahres-Frist findet auf die Zinsvergünstigung keine Anwendung.
19Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Kinder, für die Kindergeld entrichtet wird und die in der subventionierten Wohnung leben und dort angemeldet
sind. Kinder, die kein Kindergeld beziehen, jedoch bei der Krankenversicherung mitversichert sind, werden ebenfalls bis 27 Jahre als unterhaltsberechtigt angesehen.
121
121
I.
3.
Beispiele
1. Haushalt mit 2 Kindern
Höhe des Hypothekendarlehens: Euro 265.000,-
Laufzeit des Darlehens:
20 Jahre
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 34.747,22,Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. Da auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,575% bis zur Höhe
von Euro 175.000,- bewilligt wurde, reduziert sich die Zinsvergünstigung auf:
1% (2 x 0,50) – 0,50 = 0,50%.
Insgesamt:
Zinssubvention:
Zinsvergünstigung:
1,575% auf Euro 175.000,0,50% auf Euro 175.000,-
2. Haushalt mit 1 Kind
Höhe des Hypothekendarlehens: Euro 365.000,-
Laufzeit des Darlehens: 25 Jahre
Zinssatz des Darlehens: 2,45%
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 39.900,-
Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. Da auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,075% bis zur Höhe
von Euro 175.000,- bewilligt wurde, reduziert sich die Zinsvergünstigung auf:
0,50% - 0,25 = 0,25% bis zur Höhe desselben Betrags von Euro 175.000,-.
Insgesamt:
Zinssubvention:
Zinsvergünstigung:
1,075% auf Euro 175.000,0,25% auf Euro 175.000,-
122
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Wie wird eine Änderung der persönlichen Situation berücksichtigt?
Jede Änderung der familiären Situation ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.
Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft.
Falls die Daten eine Erhöhung des Satzes der Zinsvergünstigung rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem
Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.
Welche Vorgehensweisen sind
erforderlich?
Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für den
Wohnungsbau ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher
erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für
Wohnungsbeihilfen zu stellen.
Der Antragsteller muss insbesondere den
Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer
der Wohnung ist, dass die Bauarbeiten begonnen haben und das Hypothekendarlehen eingesetzt wird.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Die Zinsvergünstigung wird ab dem Datum
des ersten Antrags bewilligt. Ein Zeitraum von
6 Monaten vor dem Antrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für die
Bewilligung während dieses Zeitraums erfüllt
waren.
Achtung
Die Zinsvergünstigung wird nicht länger geschuldet,
falls der Anspruchsberechtigte:
• das betreffende Hypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt hat.
• die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung
gezahlt wurde nicht mehr bewohnt. Ist der Anspruchsberechtigte wegen Scheidung, Trennung
oder aus einem anderen Grund ausgezogen,
kann das Ministerium dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der
Zinsvergünstigung für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser
2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das
Hypothekendarlehen alleine übernommen hat,
kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinsvergünstigung stellen. Der Antragsteller muss das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.
Jede unrechtmäßig bezogene Beihilfe ist rückwirkend
zurückzuzahlen.
Die Zinsvergünstigung wird gemäß den im Hypothekendarlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und dem
Kreditgeber vereinbarten Verpflichtungen monatlich oder halbjährlich überwiesen.
Außer bei Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz, ist die Zinsvergünstigung dem Hypothekendarlehenskonto
des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben, um die finanzielle Belastung des Antragstellers zu reduzieren.
Die Zinsvergünstigung kann nur einmal pro Anspruchsberechtigtem gewährt werden. Eine zweite Zinsvergünstigung kann derselbe Person nur dann gewährt werden, wenn ihr Anteil an der ersten Zinsvergünstigung vollständig zurückgezahlt wurde.
123
123
I.
3.
3.7. Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie
Bei der Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die bezogen werden kann, um Neubauten oder bereits bestehende Gebäude für natürliche Personen,
die eine oder mehrere körperliche Behinderungen aufweisen, behindertengerecht auszubauen.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• er muss selbst eine oder mehrere körperliche Behinderungen aufweisen, die eine Unzulänglichkeit oder
andauernde Beeinträchtigung zur Folge haben und die ihn daran hindern, alltägliche Handgriffe zu verrichten und insbesondere sich aus eigener Kraft fortzubewegen, oder Eigentümer einer Immobilie sein,
in der eine körperlich behinderte Person lebt, und deren behindertengerechten Ausbau auf eigene Kosten
durchgeführt haben;
• er muss seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und dort tatsächlich wohnhaft sein;
• die Kosten der Ausbauarbeiten dürfen nicht von der Pflegeversicherung übernommen worden sein;
• er darf weder Eigentümer, Miteigentümer oder Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg
oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;
• in Abhängigkeit von der familiären Situation des Antragstellers darf das steuerpflichtige Einkommen des
Haushalts bezogen auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex die nachstehenden Obergrenzen
nicht überschreiten:
- Einzelperson:
Euro 4.000,-
- Haushalt ohne Kinder:
Euro 4.300,-
- Haushalt mit 1 Kind:
Euro 4.800,-
- Haushalt mit 2 Kindern:
Euro 5.000,-
- Haushalt mit 3 Kindern:
Euro 5.300,-
- Haushalt mit 4 Kindern und mehr:
Euro 5.500,-
Lebt die behinderte Person im Haushalt des die Beihilfe beantragenden Eigentümers oder Nutznießers, wird
das Einkommen der behinderten Person zum steuerpflichtigen Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet,
sofern die behinderte Person nicht mit dem Antragsteller zusammen veranlagt wird außer es handelt sich um
einen Nachfahren, Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades des Antragstellers.
Darüber hinaus wird die behinderte Person auch dann bei der Festsetzung der familiären Situation berücksichtigt, wenn für sie kein Kindergeld gewährt wird.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die staatliche Beihilfe beläuft sich auf 60% der Ausbaukosten, insgesamt jedoch auf höchstens Euro 15.000,-.
124
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Welche Ausbauarbeiten werden berücksichtigt?
• die Schaffung von besonderen Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung;
• die Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung, die die Fortbewegung der behinderten Person
erleichtern;
• die Verbreiterung der Türen;
• die Erstinstallation eines Spezialaufzugs oder einer gleichwertigen Vorrichtung;
• die Erstinstallation von Spezialvorrichtungen in der Küche, im Badezimmer und in der Toilette;
• die Anpassung der elektrischen Anlagen an die besonderen Bedürfnisse des Behinderten.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antrag ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen.
Die Entrichtung der Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des Baufortschritts auf Vorlage der dazugehörigen Rechnungen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
125
I.
4.
125
Im falle des wohnungsKAUFS
4.
Beim Erwerb einer neuen Wohnung können mehrere Beihilfen erhalten werden:
• die Bereitstellung subventionierter Immobilien;
• die Erwerbsprämie;
• die Sparprämie;
• die staatliche Bürgschaft;
• die Zinssubvention;
• die Zinsvergünstigung.
4.1. Die Bereitstellung subventionierter Immobilien
Zwei öffentliche Bauträger des sozialen Wohnungsmarktes haben sich den Bau von erschwinglichem oder subventioniertem Wohnraum zur Aufgabe gemacht:
• Der Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum (Fonds du logement);
• Die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM).
Wer kann eine subventionierte Immobilie erwerben?
Jede Person, die Anspruch auf die Bewilligung einer staatlichen Kapitalbeihilfe hat (Erwerbsprämie oder Wohnungsbauprämie).
Wie ist diesbezüglich vorzugehen?
Beim Fonds du logement:
Zwei Möglichkeiten:
• Kontaktaufnahme mit der Verkaufsabteilung des Fonds unter Tel.: (+352) 26 26 44-1 zur Anforderung
eines Antragsformulars;
• das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allen für den Antrag erforderlichen Belegen per Briefpost an den Fonds du logement senden.
Formular 6: Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit Wohnungsbeihilfe
siehe Seite 216
126
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Innerhalb einer Frist von 14 Tagen wird dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung übermittelt.
Der Antragsteller ist somit in die Kartei der Bewerber für den Erwerb von subventioniertem Wohnraum eingetragen. Er wird per Post oder E-Mail darüber informiert, wenn Verkaufsunterlagen verfügbar sind und/oder Ortsbesichtigungen, Tage der offenen Tür oder die Immobilienmesse „Semaine du Logement“ organisiert werden.
Dann erscheint er dort zur Unterzeichnung eines Reservierungsvertrags.
Ab diesem Datum hat der Antragsteller zwei Monate Zeit, um dem Fonds die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
Unbedingt beizufügen sind die nachstehenden Unterlagen:
• die Zustimmung der Abteilung für Wohnungsbeihilfen in Bezug auf die Bewilligung einer Erwerbsprämie;
• die seitens eines Finanzinstituts ausgestellte Finanzierungsbewilligung;
• eine von der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung.
Der Fonds weist danach innerhalb eines Monats den Wohnraum zu.
***
Bei der Société nationale des habitations à bon marché (SNHBM):
Die im Jahre 1919 errichtete Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) ist ein auf den Bau
von Einfamilienhäusern und Wohnungen spezialisierter Bauträger.
Personen, die am Kauf von Wohnraum interessiert sind, können ein Antragsformular ausfüllen, das ihnen nach
telefonischer Anforderung bei der Verkaufsabteilung der SNHBM übermittelt wird (Tel.: (+352) 44 82 92-55).
Der Wohnraum wird im künftigen Fertigstellungszustand an Personen verkauft, die insbesondere bestimmte
Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen.
Die Einfamilienhäuser sind jungen, verheirateten oder in Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Paaren, Familien mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern oder alleinerziehenden Müttern oder Vätern
vorbehalten, die mindestens zwei unterhaltspflichtige Kinder haben.
Der Käufer verpflichtet sich zur persönlichen, tatsächlichen und ständigen Bewohnung seiner Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz für die Dauer von 12 Jahren bzw. für die Dauer von 19 Jahren im Falle von Einfamilienhäusern. Während dieses Zeitraums ist es ihm untersagt, den Wohnraum zu vermieten oder unbewohnt zu
lassen.
Sollte der Eigentümer seine Immobilie vor Ablauf der vorgenannten Frist verkaufen wollen, verfügt die Gesellschaft über ein Vorkaufsrecht.
Dem Kaufbewerber obliegt die Ergreifung sämtlicher Maßnahmen für den Erhalt des erforderlichen Kredits für
die Wohnraumfinanzierung bei einer Bank seiner Wahl. Die Gesellschaft gewährt keine Kredite und greift demnach nicht in die Finanzierung des Wohnraums ein.
127
I.
127
4.
4.2. Die Erwerbsprämie
Bei der Erwerbsprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die für den Erwerb eines zuvor bereits
bewohnten Wohnraums gewährt werden kann.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
In Bezug auf den Erhalt der Erwerbsprämie gelten dieselben Kriterien (Wohnfläche, Einkommen) wie für die
Wohnungsbauprämie.
Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein.
Zum Erwerb des Wohnraums muss er bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben.
Der Wohnraum muss sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befinden und dem Haushalt des Antragstellers ab
dem Kaufdatum für eine Dauer von mindestens zehn Jahren als tatsächlicher und ständiger20 Hauptwohnsitz
dienen.
Der Wohnraum muss die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche erfüllen:
• Einfamilienhaus:
zwischen 65 m2 und 140 m2
• Wohnung:
zwischen 45 m2 und 120 m2
Diese Flächen können erhöht werden:
• um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
• um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie
des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht
selbst Wohneigentum besitzt.
Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in
den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.
Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur,
sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang
sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.
Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen.
Hinweis: Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die
Wohnfläche zu erfüllen.
20Das Ministerium kann den Antragsteller auf begründeten Antrag aus familiären oder beruflichen Gründen für eine maximale Dauer von 2 Jahren von
der Bedingung der Bewohnung des Wohnraums befreien.
Der Anspruchsberechtigte, der den Wohnraum bewohnt, muss seinen Antrag auf Befreiung von dieser Bedingung vor seinem Auszug einreichen.
Während des Zeitraums der Befreiung ist keine Beihilfe fällig, es sei denn, im Falle von Umbau- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten, die den
Auszug des Anspruchsberechtigten während der Dauer der Arbeiten erfordern.
128
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Wie in nachstehender Tabelle dargestellt, kann sich die Höhe der Erwerbsprämie in Abhängigkeit vom Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers auf zwischen Euro 250,- und Euro 9.700,- belaufen.
Wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder um ein
Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30% erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um
15% erhöht.
Familiäre Situation
Einkommen in Euro21 (Index 100)
3.000
3.250
3.500
3.750
4.000
4.250
4.500
4.750
Einzelperson
4.300
4.000
3.800
3.500
3.300
3.000
2.800
2.500
Haushalt ohne Kinder
4.800
4.500
4.300
4.000
3.800
3.500
3.300
3.000
Haushalt mit 1 Kinder
6.500
6.500
6.100
5.800
5.400
5.000
4.600
4.300
Haushalt mit 2 Kindern
7.200
7.200
7.200
6.900
6.500
6.100
5.800
5.400
Haushalt mit 3 Kindern
9.000
9.000
9.000
8.600
8.200
7.900
7.500
7.100
Haushalt mit 4 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
8.600
8.200
Haushalt mit 5 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
8.600
Haushalt mit 6 Kindern
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.700
9.300
9.000
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
5.000
5.250
5.500
5.750
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
Einzelperson
2.250
2.000
1.750
1.500
1.250
1.000
750
500
250
7.250
7.500
Haushalt ohne Kinder
2.800
2.500
2.250
2.000
1.750
1.500
1.250
1.000
Haushalt mit 1 Kinder
3.900
3.500
3.100
2.800
2.400
2.000
1.650
1.250
750
500
500
1.000
500
500
Haushalt mit 2 Kindern
5.000
4.600
4.300
3.900
3.500
3.100
2.800
2.400
2.000
1.650
1.250
Haushalt mit 3 Kindern
6.700
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
4.500
Haushalt mit 4 Kindern
7.900
7.500
7.100
6.700
6.400
6.000
5.600
4.100
3.800
3.400
3.000
5.300
4.900
4.500
4.100
Haushalt mit 5 Kindern
8.200
7.900
7.500
7.100
6.700
6.400
Haushalt mit 6 Kindern
8.600
8.200
7.900
7.500
7.100
6.700
6.000
5.600
5.300
4.900
4.500
6.400
6.000
5.600
5.300
4.900
21Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des
Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet.
129
129
I.
4.
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
7.750
8.000
8.250
8.500
Haushalt ohne Kinder
250
250
250
250
Haushalt mit 1 Kinder
500
500
500
250
8.750
9.000
9.250
250
250
250
9.500
9.750
10.000
10.250
Einzelperson
Haushalt mit 2 Kindern
870
500
500
500
500
500
250
250
250
250
Haushalt mit 3 Kindern
2.700
2.250
1.900
1.500
1.120
750
500
500
500
250
250
Haushalt mit 4 Kindern
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
500
500
Haushalt mit 5 Kindern
4.100
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
500
Haushalt mit 6 Kindern
4.500
4.100
3.800
3.400
3.000
2.700
2.400
1.900
1.500
1.120
750
10.500
10.750
11.000
11.250
11.500
12.250
12.500
12.750
Haushalt mit 3 Kindern
250
250
Haushalt mit 4 Kindern
500
250
250
250
250
Haushalt mit 5 Kindern
500
500
500
250
Haushalt mit 6 Kindern
500
500
500
500
250
250
250
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
11.750
12.000
250
250
250
500
500
250
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
Haushalt mit 1 Kinder
Haushalt mit 2 Kindern
Für die Berechnung der Erwerbsprämie wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, das einer
der nachstehenden Optionen entsprechen muss:
• dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung
des Wohnungskaufs;
• dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor diesem Zeitpunkt;
• dem Einkommen im Jahr des Wohnungskaufs, falls:
- der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat;
- sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat.
Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht
steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad
einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und
der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung.
130
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Falls bei Zusammenveranlagung22 des Antragstellers das zu berücksichtigende Einkommen ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit seines Ehe- oder Lebenspartners umfasst, der selbst rentenversichert ist, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert. Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen in Bezug auf
das Einkommen eines Haushalts, der hauptberuflich eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche
Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehe- oder Lebenspartner ist selbst rentenversichert.
Wenn Ehepartner zum Zeitpunkt des Wohnungserwerbs seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei der Berechnung der
Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wobei das höhere Einkommen maßgeblich ist.
Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Wohnungskaufs. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, ist
die Überprüfung der Prämienhöhe zu beantragen.
Beispiele
Achtung
Erwerb eines Doppelhauses
Die Erwerbsprämie wird abgelehnt, wenn:
1. Einzelperson
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 32.900,- beim Indexwert 742,44, d.h.
Euro 4.431,- beim Indexwert 100
Erwerbsprämie:
Euro 2.800,- + 15% = Euro 3.220,2. Haushalt mit 2 Kindern
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 32.900,Erwerbsprämie:
Euro 5.800,- + 15% = Euro 6.670,-
• der Antragsteller sein Vermögen als
Schenkung einem Dritten überlassen hat;
• die Finanzierung seines Wohneigentums
vollständig aus eigenen Mitteln oder aus
den Mitteln seines Ehepartners möglich ist;
• er sein Wohneigentum ganz oder teilweise
vermietet;
• er den Antrag auf Erhalt einer Erwerbsprämie später als ein Jahr nach dem Datum der notariellen Beurkundung des
Wohnungserwerbs gestellt hat.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antragsteller füllt das Formular aus und sendet es mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für
Wohnungsbeihilfen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
22Bei Zusammenveranlagung von 2 Ehe- oder Lebenspartnern wird lediglich das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt,
sofern der andere Ehe- oder Lebenspartner jedwede nicht selbstständige Erwerbstätigkeit spätesten 2 Jahre nach dem Bezug des Wohneigentums,
für das eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat.
131
I.
131
4.
Innerhalb welcher Frist?
Vor der notariellen Beurkundung des Wohnungskaufs bis spätestens 1 Jahr nach diesem Datum.
In welchem Fall ist die Erwerbsprämie zurückzuzahlen?
• Das Wohneigentum wird innerhalb der ersten 10 Jahre nach seinem Erwerb so umgebaut, dass die Obergrenze der Wohnnutzfläche überschritten wird.
• Der Anspruchsberechtigte hat das Wohneigentum nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach
Bewilligung der Beihilfe noch nicht bezogen.
• Der Anspruchsberechtigte bewohnt sein Eigentum nicht während der 10 Jahre nach der notariellen Urkunde.
• Das Wohneigentum, für das eine Beihilfe gewährt wurde, wird innerhalb von 10 Jahren nach seinem Erwerb veräußert.
Eine Übertragung des subventionierten Wohneigentums durch Änderung des Güterstands oder durch
Heirat gilt nicht als Veräußerung, sofern die Familie weiterhin darin wohnt.
Das Ministerium kann aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen
höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen, wobei
insbesondere der erzielte Verkaufs-/Mietpreis, die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesen Fällen kann keine neue Beihilfe mehr gewährt werden.
• Falls eine der anspruchsberechtigten Personen das Wohneigentum vor Ablauf der 10-jährigen Frist verlässt, muss sie ihren Teil der Beihilfe zurückzahlen.
Das Ministerium kann dieser Person aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder
aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht ihres Beihilfeteils erteilen, wobei insbesondere die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden.
In diesem Fall kann der betreffenden Person keine neue Beihilfe mehr gewährt werden.
• Wenn der Anspruchsberechtigte eine oder mehrere Beihilfen unrechtmäßig bezogen hat, muss er diese
in vollem Umfang zurückzahlen. Der unrechtmäßig bezogene Betrag kann nicht von der Rückzahlungspflicht befreit werden.
Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel und der familiären Situation des
betroffenen Anspruchsberechtigten auf begründeten schriftlichen Antrag eine Rückzahlung auf Raten
gewähren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen des Wohnungskaufs noch die nachstehenden Beihilfen
gewährt werden.
• Sparprämie
(Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der Sparprämie beim Wohnungsbau)
• staatliche Bürgschaft
(Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der staatlichen Bürgschaft beim Wohnungsbau)
132
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
• Zinssubvention
(Bedingungen siehe Seite117, identisch zu denen der Zinssubvention beim Wohnungsbau)
• Zinsvergünstigung
(Bedingungen siehe Seite 120, identisch zu denen der Zinsvergünstigung beim Wohnungsbau)
133
I.
5.
133
Im falle deR renovierung oder des umbaus
von wohnraum
5.
Mehrere Beihilfen können erhalten werden im Falle der Renovierung oder des Umbaus von Wohnraum:
• die Sanierungsprämie;
• die Zinssubvention;
• die Zinsvergünstigung;
• die Beihilfen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie;
• die staatliche Bürgschaft;
• die Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs.
5.1. Die Sanierungsprämie
Bei der Sanierungsprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die zur Finanzierung der Renovierung einer Wohnung gewährt werden kann. Sie unterliegt Voraussetzungen in Bezug auf das Einkommen und
die familiäre Situation.
Welche Bauarbeiten werden subventioniert?
Diese Prämie wird für bestimmte Bauarbeiten gewährt, die der Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und
Sicherheitsbedingungen dienen.
Hierzu zählen Bauarbeiten in Bezug auf:
• die Dachdeckung, das Zimmerwerk und die Metallbedachung;
• die Trocknung feuchten Mauerwerks;
• die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen Dämmung;
• den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung;
• die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC einschließlich Klärgruben;
• die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen;
• die Installation und Erneuerung der Zentralheizung;
• den Einbau und den Austausch von Fensterläden;
• den Anbau oder die Vergrößerung von Wohnräumen;
• den Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren;
• die Sanierung von Häusern, die in erhöhtem Maße den Ausdünstungen von Radon ausgesetzt sind;
mit Ausnahme von Bauarbeiten, die in den Vorschriften zur Einführung einer Beihilferegelung für natürliche
Personen in Bezug auf die Förderung der rationellen Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer
Energien vorgesehen sind.
Bloße Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt.
134
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Darüber hinaus wird die Sanierungsprämie auch gewährt für:
• die Schaffung neuer Räume und
• die Vergrößerung vorhandener Räume.
Im Falle einer Vergrößerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einfamilienhaus:
zwischen 65 m2 und 140 m2
- Wohnung:
zwischen 45 m2 und 120 m2
Diese Flächen können erhöht werden:
- um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
- um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie
des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht
selbst Wohneigentum besitzt.
Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in
den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.
Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur,
sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang
sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.
Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen.
Für welche Gebäude?
Die Bauarbeiten müssen in Gebäuden ausgeführt werden, deren Erstbezug länger als 15 Jahre zurückliegt, mit
Ausnahme der Arbeiten zur Reduzierung von Radon, bei denen die staatliche Beihilfe lediglich für Gebäude bewilligt wird, die vor dem 1. März 1994 fertiggestellt wurden.
Im Falle der Schaffung neuer Räume oder der Vergrößerung vorhandener Räume wird das Alter der Immobilie
nicht berücksichtigt. Die Sanierungsprämie wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Kriterien in Bezug auf die
Wohnnutzfläche (siehe oben) erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss der Eigentümer der Wohnung sein und diese selbst bewohnen.23
Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein.
Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die Wohnfläche zu erfüllen.
23Wenn die Wohnung mehreren Miteigentümern gehört, erfolgt die Zahlung mit befreiender Wirkung an einen dieser Miteigentümer, es sei denn, es
wurde ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt.
135
135
I.
5.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die Sanierungsprämie beläuft sich auf höchstens 30% des Rechnungsbetrags für die oben angeführten Sanierungsarbeiten.
Die Sanierungsprämie darf pro Anspruchsberechtigten den Gesamtbetrag von Euro 10.000,- nicht übersteigen.
Die Sanierungsprämie wird erst nach Vorlage der entsprechenden quittierten Rechnungen gewährt.
Sie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden und mehrere Wohnungen betreffen. Jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie wird entsprechend den Einkommens- und Familienverhältnissen des Antragstellers zum Zeitpunkt
des Beginns der Sanierungsarbeiten gemäß den nachstehenden diesbezüglichen Tabellen berechnet. Handelt
es sich um mehrere Anspruchsberechtigte, erfolgt die Anrechnung jedes Teilbetrags der Sanierungsprämie
anteilsmäßig an die einzelnen Anspruchsberechtigten.
Im Fall eines Hypothekendarlehens erfolgt die Zahlung der Prämie auf das Darlehenskonto des Anspruchsberechtigten; andernfalls erfolgt sie gemäß Ausführung der Arbeiten nach Vorlage der betreffenden Rechnungen.
Es wird keine Prämie gezahlt deren Betrag unter Euro 125,- liegt.
Familiäre Situation24
Einkommen in Euro25 (Index 100)
2.250
2.500
2.750
3.000
3.250
3.500
3.750
4.000
4.250
4.500
4.750
Einzelperson
4.000
4.000
4.000
4.000
3.500
3.000
2.500
2.000
1.500
1.250
1.000
Haushalt ohne Kinder
4.500
4.500
4.500
4.500
4.200
3.900
3.600
3.300
3.000
2.700
2.400
Haushalt mit 1 Kind
6.200
6.200
6.200
6.200
6.200
5.900
5.600
5.300
5.000
4.700
4.400
Haushalt mit 2 Kindern
6.900
6.900
6.900
6.900
6.900
6.600
6.300
6.000
5.700
5.400
5.100
Haushalt mit 3 Kindern
8.700
8.700
8.700
8.700
8.700
8.700
8.300
7.900
7.500
7.100
6.700
Haushalt mit 4 Kindern
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.000
8.600
8.200
7.800
Haushalt mit 5 Kindern
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.000
8.600
8.200
Haushalt mit 6 Kindern
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.400
9.000
8.600
7.500
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
5.000
5.250
5.500
5.750
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
7.250
Haushalt ohne Kinder
2.100
1.800
1.500
1.200
1.000
Haushalt mit 1 Kind
4.100
3.800
3.500
3.200
2.900
2.600
2.300
2.000
1.700
1.000
Haushalt mit 2 Kindern
4.800
4.500
4.200
Haushalt mit 3 Kindern
6.300
5.900
5.500
3.900
3.600
3.300
3.000
2.700
2.400
2.100
1.800
5.100
4.700
4.300
3.900
3.500
3.100
2.700
2.400
Haushalt mit 4 Kindern
7.400
7.000
Haushalt mit 5 Kindern
7.800
7.400
6.600
6.200
5.800
5.400
5.000
4.600
4.200
3.800
3.400
7.000
6.600
6.200
5.800
5.400
5.000
4.600
4.200
3.900
Haushalt mit 6 Kindern
8.200
7.800
7.400
7.000
6.600
6.200
5.800
5.400
5.000
4.600
4.300
Einzelperson
24Bei der Festlegung der Prämie wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten der Wohnung berücksichtigt. Bei der
Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, kann die Überprüfung der Prämie auf Grundlage dieser neuen familiären Situation beantragt werden. Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, die die subventionierte Wohnung bewohnen und die dort gemeldet sind.
Kinder die kein Recht auf Kindergeld haben, die aber in der Krankenversicherung mitversichert sind, sind bis zu 27 Jahren ebenfalls zu berücksichtigen.
25Siehe nachstehende Frage in Bezug auf die Berechnung des Referenzeinkommens.
136
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
7.750
8.000
8.250
8.500
8.750
9.000
9.250
Haushalt mit 2 Kindern
1.500
1.200
10.00
900
Haushalt mit 3 Kindern
2.200
2.000
1.800
Haushalt mit 4 Kindern
3.000
2.700
Haushalt mit 5 Kindern
3.600
3.300
Haushalt mit 6 Kindern
4.000
3.700
9.500
9.750
10.000
1.600
1.400
1.200
1.000
2.400
2.200
2.000
1.800
3.000
2.800
2.600
2.400
3.400
3.200
3.000
2.800
10.250
1.600
1.400
1.200
1.000
2.200
2.000
1.800
1.600
1.400
2.600
2.400
2.200
2.000
1.800
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
Haushalt mit 1 Kind
Familiäre Situation
Einkommen in Euro (Index 100)
10.500
10.750
Haushalt mit 5 Kindern
1.200
1.000
Haushalt mit 6 Kindern
1.600
1.400
11.000
11.250
1.200
1.000
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
Haushalt mit 1 Kind
Haushalt mit 2 Kindern
Haushalt mit 3 Kindern
Haushalt mit 4 Kindern
Welches Einkommen ist zu berücksichtigen?
Für die Berechnung der Sanierungsprämie wird das steuerpflichtige Einkommen zu Grunde gelegt, das einer
der nachstehenden Optionen entsprechen muss:
• dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten der Wohnung;
• dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor diesem Datum;
• dem Einkommen im Jahr des Beginns der Sanierungsarbeiten der Wohnung, falls:
- der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat;
- sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat.
Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht
steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad
einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und
der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung.
Falls bei Zusammenveranlagung des Antragstellers das nach den oben stehenden Bestimmungen zu berücksichtigende Einkommen auch ein Einkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit des persönlich
137
137
I.
5.
rentenversicherten Ehe- oder Lebenspartners umfasst, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert (bezogen auf den
Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex).
Wenn die beiden Ehepartner zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei
der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Partner berücksichtigt, wobei das höhere
Einkommen maßgeblich ist.
Beispiele
1. Haushalt ohne Kinder
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 28.000,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 3.771,beim Indexwert 100
Sanierungsprämie:
30% der Rechnungen und maximal Euro 3.300,2. Haushalt mit 1 Kind
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 32.000,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.310,beim Indexwert 100
Sanierungsprämie:
30% der Rechnungen und maximal Euro 4.700,-
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antragsteller füllt das Formular aus und
sendet es mit allen erforderlichen Unterlagen
an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Dem Antrag auf Erhalt der Sanierungsprämie für Arbeiten in Bezug auf die Sanierung
von Häusern, die in verstärktem Maße RadonEmissionen ausgesetzt sind, sind die nachstehenden Unterlagen beizufügen:
• eine seitens der Strahlenschutzabteilung des Gesundheitsministeriums ausgestellte Bescheinigung darüber, dass der Radon-Gehalt im sanierten Haus vor den Sanierungsarbeiten über dem Richtwert von
150 Bq/m3 lag, und
• eine seitens derselben Abteilung ausgestellte Bescheinigung darüber, dass der Radon-Gehalt nach den
Isolierungs-, Drainage oder Zwangsbelüftungsarbeiten nun geringer als der Richtwert 150 Bq/m3 oder im
Vergleich zum ursprünglichen Gehalt um mindestens 70% gesunken ist.
Innerhalb welcher Frist?
Der Antrag ist vor Beginn der Sanierungsarbeiten und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten bei der
Abteilung für Wohnungsbeihilfen einzureichen.
5.2. Die Zinssubvention
Bei der Zinssubvention handelt es sich um eine Zinsbeihilfe, die gewährt werden kann, um die monatlichen
Belastungen einer Person zu vermindern, die für die Sanierung und/oder die energetische Sanierung ihrer Wohnung ein Hypothekendarlehen aufgenommen hat.
138
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• er muss bei einem zugelassenen Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für die Sanierung und/oder die
energetische Sanierung eines sich im Großherzogtum Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das dem Haushalt des Anspruchsberechtigten über einen Zeitraum von mindestens
10 Jahren als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird;
• er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein;
• er muss sich im Falle der Vergrößerung an die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche
halten:
- Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2;
- Wohnung:
zwischen 45 m2 und 120 m2.
Diese Flächen können erhöht werden:
- um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern;
- um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie
des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht
selbst Wohneigentum besitzt.
Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind
in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten.
Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch
nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen
Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt.
Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen
Fläche von 20 m2 ausgeschlossen.
Hinweis: Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die
Wohnfläche zu erfüllen.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Achtung
Die Zinssubvention wird abgelehnt, wenn:
• das Einkommen die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze übersteigt (siehe nachstehende Tabelle);
• der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem
Dritten überlassen hat;
• er sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet.
Die zur Wohnungssanierung aufgenommenen Darlehen werden bis zu
einer Höhe von Euro 175.000,- berücksichtigt.
Die im Hinblick auf die Förderung der
rationellen Energieverwendung und
die Erschließung erneuerbarer Energien aufgenommenen Darlehen werden bis zu einer Obergrenze von Euro
50.000,- berücksichtigt.
139
139
I.
5.
Die Berechnung der Höhe der Zinssubvention erfolgt auf Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens und der
familiären Situation des Antragstellers. In Abhängigkeit von den Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, kann sie zwischen 0,575% und 2,45% liegen.
Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 2% festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem
tatsächlichen Zinssatz auf das niedrigere Achtelprozent verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf.
Familiäre Situation
Einkommen in Euros26 (Index 100)
2.750
3.000
3.250
3.500
3.750
4.000
4.250
4.500
4.750
5.000
5.250
Einzelperson
2,450
2,450
2,450
1,950
1,575
1,200
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt ohne Kinder
2,450
2,450
2,450
2,450
1,950
1,700
1,450
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
Hasuhalt mit 1 Kind
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
1,200
1,075
Haushalt mit 2 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
1,200
Haushalt mit 3 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
1,325
Haushalt mit 4 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,700
1,575
1,450
Haushalt mit 5 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
1,950
Haushalt mit 6 Kindern
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,450
2,325
2,200
7.750
8.000
8.250
Familiäre Situation
5.500
Einkommen in Euro (Index 100)
5.750
6.000
6.250
6.500
6.750
7.000
7.250
7.500
Einzelperson
Haushalt ohne Kinder
0,575
Hasuhalt mit 1 Kind
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 2 Kindern
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 3 Kindern
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 4 Kindern
1,325
1,200
1,075
0,950
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 5 Kindern
1,700
1,450
1,325
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Haushalt mit 6 Kindern
1,950
1,700
1,575
1,450
1,200
1,075
0,950
0,825
0,825
0,825
0,575
Das zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem letzten bekannten Einkommen zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.
Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention.
Hinweis: Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft.
26Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des
Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet.
140
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Beispiel
Haushalt mit 3 Kindern
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 36.600,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.930,- beim Indexwert 100
Zinssubvention zugunsten der energetischen Sanierung einer Wohnung:
1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,- des Darlehens.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für die Sanierung ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter
Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Formular 7: Anfrage der Beihilfe für Energiesparmaßnahmen
siehe Seite 218 (Formular nur in französicher Sprache)
Die Zinssubvention wird zugunsten des Anspruchsberechtigten an das Kreditinstitut entrichtet, das das Hypothekendarlehen für die Sanierung des Wohneigentums bewilligt hat.
Außer bei festverzinslichen Hypothekendarlehen ist die Zinssubvention dem Schuldkonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben.
Wenn das grundsätzlich gewährte Hypothekendarlehen nicht endgültig bewilligt ist oder das bereitgestellte Hypothekendarlehen vom Anspruchsberechtigten nicht eingesetzt wird, setzt der Kreditgeber die Abteilung für
Wohnungsbeihilfen schnellstmöglich darüber in Kenntnis.
Sämtliche bei der Überweisung der Beihilfe anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten.
Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinssubvention gewährt.
Innerhalb welcher Fristen?
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende des Jahres einzureichen, für das die Zinssubvention hätte gewährt werden können.
In welchem Fall ist die Zinssubvention zurückzuzahlen?
• Die Wohnraumsanierung führt dazu, dass die maximale Wohnfläche innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb überschritten wird.
• Der Anspruchsberechtigte bewohnt die Wohnung oder das Haus nicht innerhalb von 3 Jahren nach Gewährung der Hilfen.
141
I.
141
5.
• Der Anspruchsberechtigte bewohnt die Wohnung oder das Haus nicht innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb.
• Falls die Immobilie für die eine Hilfe gewährt wurde, innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb veräußert wird.
Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Bewohnungsfrist wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann der Minister dem Anspruchsberechtigten, der in der
Immobilie bleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für
einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser
2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag
auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige
und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.
Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Frist und kauft eine neue Immobilie, kann er im Falle der gewährten vollständigen Befreiung von der Rückzahlungspflicht beim Minister eine
Fortsetzung der Zinssubvention aus gesundheitlichen, familiären und/oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt beantragen.
5.3. Die Zinsvergünstigung
Bei der Zinsvergünstigung handelt es sich ebenso wie bei der Zinssubvention um eine Zinsbeihilfe, welche die
monatliche Belastung von Personen vermindern soll, die ein Hypothekendarlehen für die Sanierung oder die
energetische Sanierung ihrer Wohnung aufgenommen haben.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
• er muss die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung beantragt wird, selbst bewohnen und deren Eigentümer sein;
• er muss bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für die Sanierung eines sich in Luxemburg
befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das seitens des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft bewohnt wird27. Er muss der alleinige Begünstigte des Darlehens sein;
• er muss mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben28;
• er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen
Wohnung sein.
Die Zinsvergünstigung unterliegt keinerlei Voraussetzungen in Bezug auf die Wohnnutzfläche, das Einkommen
oder die Vermögenslage.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die Zinsvergünstigung reduziert den Schuldzinssatz für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50%. Die Zinsvergünstigung kann den tatsächlichen Satz des Darlehens bzw. den auf 3% festgesetzten Höchstsatz keinesfalls
überschreiten.
27Die in Bezug auf einige andere Beihilfen geforderte 10-Jahres-Frist findet auf die Zinsvergünstigung keine Anwendung.
28Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Kinder, für die Kindergeld entrichtet wird und die in der subventionierten Wohnung leben und dort angemeldet
sind. Kinder, die kein Kindergeld beziehen, jedoch bei der Krankenversicherung mitversichert sind, werden ebenfalls bis 27 Jahre als unterhaltsberechtigt angesehen.
142
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der in Abhängigkeit des vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplans
fällig werdenden Zinsen.
Bei der Berechnung der Zinsvergünstigung werden die Hypothekendarlehen bis zu einer maximalen Höhe von
Euro 175.000,- berücksichtigt.
Die im Hinblick auf die Förderung der rationellen Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien aufgenommenen Darlehen werden bis zu einer Obergrenze von Euro 50.000,- berücksichtigt, sofern quittierte Rechnungen vorgelegt werden, aus denen ersichtlich wird, dass das Darlehen zu den oben genannten
Zwecken genutzt wurde.
Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinsvergünstigung entrichtet.
Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung
abgezogen.
Beispiel
Haushalt mit 3 Kindern
Höhe des Hypothekendarlehens zur Wohnungssanierung: Euro 325.000,-
Laufzeit des Darlehens: 25 Jahre
Zinssatz des Darlehens: 2,45%
Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts:
Euro 36.000,- (aktueller Index), d.h. Euro 4.849,- beim Indexwert 100
Da die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder von der Zinsvergünstigung abgezogen werden und auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,50% bis zur
Darlehenshöhe von Euro 175.000,- bewilligt wurde, beläuft sich die Zinsvergünstigung auf:
1,50% (0,50 x 3) - 0,625 = 0,875%.
Zinsvergünstigung für das Hypothekendarlehen zur energetischen Sanierung der Wohnung
→ selbe Berechnungsformel: 1,50% (0,50 x 3) - 0,625 = 0,875%.
Insgesamt:
Zinssubvention:
1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 175.000,-
1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,-
Zinsvergünstigung:
0,875% auf einen Höchstbetrag von Euro 175.000,-
0,875% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,-
Wie wird eine Änderung der persönlichen Situation berücksichtigt?
Jede Änderung der familiären Situation ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen.
Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft.
143
I.
143
5.
Falls die Daten eine Erhöhung des Satzes der Zinsvergünstigung rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem
Datum der erneuten Überprüfung bewilligt.
Achtung
Die Zinsvergünstigung wird nicht länger geschuldet, falls der Anspruchsberechtigte:
• das betreffende Hypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt hat;
• die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung gezahlt wurde nicht mehr bewohnt. Verliert der Anspruchsberechtigte die Wohnung wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund
kann der Minister dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf begründeten
Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinsvergünstigung für einen maximalen Zeitraum von 2
Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf
Bewilligung der Fortsetzung der Zinsvergünstigung stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller
das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen.
Jede unrechtmäßig bezogene Beihilfe ist rückwirkend zurückzuzahlen.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Die Beantragung einer Zinsvergünstigung erfolgt unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung
sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen.
Der Antragsteller muss insbesondere den Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer der Wohnung ist, dass
die Sanierungsarbeiten begonnen haben und das Hypothekendarlehen eingesetzt wird.
Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
siehe Seite 206
Formular 7: Anfrage der Beihilfe für Energiesparmaßnahmen
siehe Seite 218
Die Zinsvergünstigung wird ab dem Datum des ersten Antrags bewilligt. Ein Zeitraum von 6 Monaten vor dem
Antrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für die Bewilligung während dieses Zeitraums erfüllt waren.
Die Zinsvergünstigung wird gemäß den im Hypothekendarlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und dem
Kreditgeber vereinbarten Verpflichtungen monatlich oder halbjährlich überwiesen.
Außer bei festverzinslichen Hypothekendarlehen ist die Zinsvergünstigung dem Hypothekendarlehenskonto des
Anspruchsberechtigten gutzuschreiben, um dessen finanzielle Belastung zu reduzieren.
144
Beihilfen seitens des ministeriums
für wohnungswesen
Die Zinsvergünstigung kann nur ein Mal pro Anspruchsberechtigtem gewährt werden. Eine zweite Zinsvergünstigung kann derselben Person nur dann gewährt werden, wenn sie ihren Anteil an der ersten vollständig zurückgezahlt hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen der Wohnungssanierung noch die nachstehenden Beihilfen gewährt werden:
• staatliche Bürgschaft
(Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der staatlichen Bürgschaft beim Häuserbau)
• Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs
(Bedingungen siehe Seite 116, identisch zu denen der Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten
oder beratenden Ingenieurs beim Häuserbau)
• Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie
(Bedingungen siehe Seite 123, identisch zu denen der Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau
einer Immobilie beim Häuserbau)
145
Die staatlichen Beihilfen im
Bereich des Wohnungswesens
II.
II.
Beihilfen seitens des
UMWELTMinisteriums
146
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
147
II.
Um die Energieeffizienz der Wohngebäude zu verbessern und den Energieverbrauch sowie den Ausstoß von
Treibhausgasen zu reduzieren, gelten seit Januar 2008 in Luxemburg Verordnungen die die europäischen Richtlinien in dem Bereich umsetzen.
Es handelt sich um das modifizierte Gesetz vom 5. August 1993 zum rationellen Energieverbrauch sowie dessen
Ausführungsbestimmungen:
• modifizierte großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 zur Energieeffizienz von Wohngebäuden;
• modifizierte großherzogliche Verordnung vom 20. April 2009 zur Einführung von Beihilfen zur Förderung
vom rationellen Energieverbrauch und der Benutzung von alternativen Energiequellen.
Diese Verordnung ist das zentrale Instrument für die Umsetzung ökonomischer und ökologischer Standards im
Bereich des Wohnungsbaus. Sie setzt verpflichtende Standards für Neubauten fest.
Die Einführung eines obligatorischen Energiepasses bildet die Grundlage für eine verbesserte Transparenz der
energetischen Qualität der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Gebäude.
Die nationale Einrichtung „myenergy“ wurde zur Beratung, Information und Schulung in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien gegründet.
Mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft und Außenhandel und des Ministeriums für Nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur wurde „myenergy“ als staatlich unterstützte wirtschaftliche Interessengemeinschaft
(G.I.E.) gegründet und befasst sich insbesondere mit den nachstehenden Zielsetzungen:
• Förderung der nachhaltigen und erneuerbaren Energien;
• Sensibilisierung und Information (insbesondere über die verschiedenen Formen der finanziellen Unterstützung) der breiten Öffentlichkeit, der Unternehmen und Gemeinden in Bezug auf die Themen Energieeinsparung und rationellere Energieverwendung.
Ein Gespräch mit einem Berater von „myenergy“ ermöglicht vor dem Treffen einer Investitionsentscheidung die
Erörterung bestimmter Vorgehensweisen, einschließlich der möglichen Finanzbeihilfen. Dank der Basisberatung kann der Verbraucher persönliche Fragen und Projekte besprechen und so bei der Wahl zwischen den auf
dem Markt erhältlichen Dienstleistungen und Produkten eine auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnittene
Orientierungs- und Entscheidungshilfe bekommen.
Personen, die das individuelle Beratungsangebot von „myenergy“ in Anspruch nehmen möchten, können über
die nachstehenden Wege direkten Kontakt zu der Einrichtung aufnehmen:
• über die gebührenfreie Hotline-Rufnummer 8002 11 90 von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00
Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr (außer an Feiertagen);
• durch die Übermittlung einer ausführlichen Frage per E-Mail an [email protected] unter Angabe des
Namens und der Telefonnummer;
• durch die Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Beratungsgespräch am Geschäftssitz von
„myenergy“ in Luxemburg-Stadt oder in einem der über das gesamte Großherzogtum verteilten Infopoints.
148
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Was ist der Energiepass?29
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) liefert genaue Erläuterungen in Bezug auf die energetische
Qualität des Wohngebäudes. Er gilt für eine Dauer von 10 Jahren. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
sieht 9 Energieeffizienzklassen für Gebäude vor, angefangen von der Effizienzklasse A (beste Klasse) bis hin zur
Effizienzklasse I (schlechteste Klasse).
Bei Neubauten muss der Ausweis einer der ersten vier Klassen angehören, d.h.:
Klasse D
Standardhaus. Die Klasse D entspricht im Allgemeinen dem vorgeschriebenen Mindeststandard, der je nach Gebäudegeometrie jedoch zwischen den Klassen E und C variieren kann.
Keine besonderen technischen Anlagen sind erforderlich.
Klasse C Da die Klasse C zwischen dem Standardhaus und dem Niedrigenergiehaus liegt, erfordert sie
keine besonderen technischen Anlagen.
Klasse B
Niedrigenergiehaus. Eine erhöhte Isolierung und Luftundurchlässigkeit sowie eine kontrollierte
Lüftungsanlage sind vorgeschrieben. Der Erhalt staatlicher Fördermittel ist möglich.
Klasse A
Passivhaus. Umfangreichere Isolierungsmaßnahmen und hochentwickeltere technische Anlagen
(z.B. Sonnenkollektoren, alternative Heizsysteme…) als bei Klasse B.
Wer übernimmt die Kosten des Energiepasses?
Die Kosten obliegen dem Eigentümer oder der Eigentümergesellschaft des Gebäudes.
In welchen Fällen muss ein Energiepass ausgestellt werden?
Für Neubauten
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ist seit dem 1. Januar 2008 für jeden Neubau und in bestimmten
Fällen auch für die Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes obligatorisch vorgeschrieben. Er ist dem
Antrag auf Baugenehmigung beizufügen.
Für bestehende Bauten
Ab dem 1. Januar 2010 ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Falle eines Eigentümer- oder Mieterwechsels obligatorisch vorgeschrieben.
Benötigt man einen Energiepass für den Umbau oder die Erweiterung seines Hauses?
Ja, im Falle des Baus eines Nebengebäudes oder der Sanierung einer Fläche von über 10% eines Bauteils der
thermischen Hülle wird ein Energiepass für das gesamte Haus benötigt. Auch im Falle einer über Euro 1.500,hinausgehenden Modernisierung der Heizungs- und/oder Warmwasserbereitungsanlage (Einfamilienhaus) ist
der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für das gesamte Gebäude zu erstellen. Bei Mehrfamilienhäusern
beläuft sich dieser Schwellenwert auf Euro 3.000,-.
29siehe großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007
149
II.
Verpflichtet der Pass zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen?
Nein. Hauptzweck des Energiepasses für bestehende Gebäude ist die Information über den Energiezustand und
es besteht keinerlei Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Energieeffizienzniveaus. Aus ökologischer
und wirtschaftlicher Sicht bietet es sich jedoch an, auf eine bessere Energieeffizienzklasse abzuzielen. Neubauten unterliegen hingegen Mindestanforderungen, die der folgenden Tabelle entsprechen:
HINWEIS
Die Anforderungen für Neubauten wurden wie folgt verschärft:
2011
01.07.2012 01.01.2015 01.01.2017
D
C
B
A
Effizienzklasse der
D
Primärenergiekennzahl
B
A
A
Effizienzklasse der
Heizenergiekennzahl
Der Staat Luxemburg bietet ein
breites Spektrum an Fördermitteln, die Privatpersonen dazu
bewegen sollen, sich für den Bau
neuer Häuser mit hoher Gesamtenergieeffizienz, die energetische
Sanierung bestehender Wohnhäuser und den Einbau technischer Anlagen zur Aufwertung
erneuerbarer Energien sowie für
die Inanspruchnahme von Energieberatungen zu entscheiden.
Durch die Verordnung vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Förderung rationeller Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien wurde das bereits durch die großherzogliche Verordnung vom 21. Dezember 2007 (angepasst durch die großherzogliche Verordnung vom 20. April 2009)
eingeführte Beihilfesystem 2008-2012 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 verlängert.
Durch diese Verordnung wurden einige Anpassungen in Bezug auf die Höhe der Beihilfebeträge und die technischen Anforderungen vorgenommen.
Wer hat Anspruch auf Beihilfen für die Förderung rationeller Energieverwendung und die
Erschließung erneuerbarer Energien?
Natürliche Personen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie private und öffentliche Bauträger mit Ausnahme des Staates.
Die Anträge auf Finanzbeihilfen können vom gesetzlichen Vertreter einer Gruppierung im Namen und im Auftrag mehrerer natürlicher Personen gestellt werden, die Teil der besagten Gruppierung sind und Anspruch auf
Finanzbeihilfen haben.
Im Allgemeinen werden die Finanzbeihilfen direkt auf die Bankkonten der anspruchsberechtigten natürlichen
Personen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts,
privaten oder öffentlichen Bauträger entrichtet. Bei Vorlage einer Vollmacht können sie auch auf die Bankkonten des gesetzlichen Vertreters entrichtet werden. In diesem Fall ist Letzterer dazu verpflichtet, die jeweiligen
Anteile unverzüglich auf die Bankkonten der anspruchsberechtigten natürlichen Personen zu überweisen. Eine
Kopie der entsprechenden Überweisungen ist unverzüglich an die Umweltbehörde zu übermitteln.
150
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Achtung
Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts, Vereinigungen ohne Gewinnzweck und private oder
öffentliche Bauträger, die ein Wohngebäude oder eine der Anlagen, für die ihnen die Finanzbeihilfen
gewährt wurden, vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach deren Erstellung verkaufen, müssen den
Betrag der besagten Beihilfen im Verkaufspreis transparent ersichtlich machen. Wenn dieser Verkauf zu
einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Anträge in Bezug auf die Finanzbeihilfen beim Ministerium eingereicht, von diesem aber noch nicht gewährt wurden, müssen die Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die privaten oder öffentlichen
Bauträger den Käufer über die erfolgte Einreichung eines Beihilfeantrags in Kenntnis setzen.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antrag ist über das entsprechende Formular zusammen mit den für die beantragten Finanzbeihilfen jeweils
erforderlichen zugehörigen Unterlagen an die Umweltbehörde zu richten.
Die besagten Unterlagen sind seitens des Energieberaters, der Person, die die Gesamtenergieeffizienz berechnet hat oder seitens des für das Projekt verantwortlichen Architekten auszufüllen.
Dem Antrag sind ausführliche und genaue Rechnungen in Bezug auf die eingesetzten Materialien und Geräte
sowie die Kosten für den Einbau und die Energieberatung beizufügen.
Innerhalb welcher Frist?
Jeder Anspruch auf Finanzbeihilfe verjährt innerhalb einer zweijährigen Frist ab dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, auf das sich die betreffende Rechnung bezieht.
Welche Bestimmungen finden Anwendung auf die Beihilfen des Umweltministeriums?
Die großherzogliche Verordnung aus dem Jahr 2009 gilt für Investitionen und Dienstleistungen, die zwischen
dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellt wurden, sofern diese Investitionen und
Dienstleistungen die nachstehenden Maßnahmen betreffen:
• den Bau eines neuen „Niedrigenergie- oder Passivhauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem
1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 beantragt wurde;
• die energetische Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes, sofern diese Sanierung auf Grundlage
einer Energieberatung erfolgte, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 stattgefunden hat;
• eine gemeinsam mit dem im obigen ersten Unterpunkt vorgesehenen Bau eines neuen „Niedrigenergieoder Passivhauses“ oder mit der im obigen zweiten Unterpunkt vorgesehenen energetischen Sanierung
eines bestehenden Wohngebäudes errichtete technische Anlage mit Ausnahme einer Photovoltaikanlage.
Der Antrag auf Finanzbeihilfe ist bis spätestens 31. Dezember 2015 einzureichen.
151
II.
Die Verordnung aus dem Jahr 2012 betrifft Investitionen und Dienstleistungen, die in den nachstehenden Zeiträumen in Rechnung gestellt werden:
• zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 im Falle des Baus eines neuen „Niedrigenergiehauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013
beantragt wird;
• zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2018 im Falle des Baus eines neuen „Passivhauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 beantragt
wird;
• zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2018 im Falle der energetischen Sanierung eines
bestehenden Wohngebäudes, sofern die Sanierung auf Grundlage einer spätestens am 31. Dezember
2016 in Rechnung gestellten Energieberatung erfolgt und die betreffende Investition, d.h. das Bauteil der
thermischen Hülle oder die kontrollierte mechanische Lüftungsanlage keinen Anspruch auf eine Finanzbeihilfe nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 20. April 2009 hat;
• zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 im Falle von technischen Anlagen und
Energieberatung, sofern die betreffende technische Anlage keinen Anspruch auf eine Finanzbeihilfe
nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 20. April 2009 hat. Dieser Zeitraum wird bis zum
31. Dezember 2018 verlängert, sofern die betreffenden Investitionen und Dienstleistungen gemeinsam
mit dem in obigem zweiten Unterpunkt vorgesehenen Neubau eines „Passivhauses“ oder mit der in
obigem dritten Unterpunkt vorgesehenen energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes
durchgeführt werden.
Achtung
Hier die wesentlichen Änderungen des neuen Beihilfesystems
• Grundlegende Aufwertung der Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung
Der Betrag der Subventionen wird künftig an die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes geknüpft
sein. Der nachstehende Grundsatz gilt sowohl für Teil- als auch für Komplettsanierungen: Je
wichtiger die Sanierung ist, umso höher werden die Fördermittel sein. Somit hat man Anspruch
auf zusätzliche Beihilfen von bis zu Euro 10.000,-. In Abhängigkeit vom renovierten Bauteil kann
sich der Betrag der Fördermittel auf das Dreifache der bisher gewährten Fördermittel belaufen.
Darüber hinaus wird auch die für den Einbau einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gewährte Beihilfe deutlich erhöht (Obergrenze von Euro 6.000,- statt bisher Euro 3.000,).
• Erhöhung der Beihilfen für Holzöfen und Wärmepumpen
Für mit Holzpellets oder Holzhackschnitzeln betriebene Zentralheizungsanlagen werden die Beihilfesätze von 30% auf 40% der tatsächlichen Kosten und die Höchstbeträge von Euro 4.000,- auf
Euro 5.000,- erhöht. Auch die für geothermische Wärmepumpen gewährten Beihilfen wurden
nach oben korrigiert: von 40% auf 50% und von Euro 6.000,- auf Euro 8.000,- (Obergrenze für ein
Einfamilienhaus).
Die Fördermittel für Luft/Wasser-Wärmepumpen wurden ebenfalls angepasst. Nun werden auch
die in Passivhäuser (Klassen A++) eingebauten Kompaktgeräte subventioniert.
152
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
• Anpassung der Subventionen für Neubauten
Die Anpassung der Fördermittel erfolgte infolge der Verschärfung der den Neubauten in Bezug
auf die Gesamtenergieeffizienz auferlegten Anforderungen:
- Beibehaltung der Fördermittel für Passivhäuser (A++) bis zum 31. Dezember 2014, danach
Anpassung der Beihilfesätze (von Euro 160,- auf Euro 70,-/m2 für ein Einfamilienhaus);
- Streichung der Fördermittel für Niedrigenergiehäuser (B++) nach dem 31. Dezember 2013;
- Für alle Einfamilienhäuser gilt, dass die ersten 150 m2 subventioniert werden.
• Anpassung der Beihilfen im Bereich der Solarenergie
Die Höhe der für thermische Solaranlagen gewährten Fördermittel wird für Brauchwasseranlagen von Euro 3.000,- auf Euro 2.500,- und für Heizungsunterstützungsanlagen von Euro 5.000,auf Euro 4.000,- gekürzt.
Infolge eines beträchtlichen Preissturzes im Bereich der Photovoltaikenergie wurden die Fördermittel von 30% auf 20% der tatsächlichen Kosten und auf maximal Euro 500,- pro kW (Spitzenleistung) gesenkt (maximal 30 kW Spitzenleistung).
• Ausdehnung der Subventionen für die Energieberatung
Im Falle einer energetischen Sanierung wird die (obligatorische) Energieberatung auch weiterhin
subventioniert. Ein Pauschalbetrag (Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus) tritt an Stelle des zuvor
gewährten Stundentarifs. Darüber hinaus ist eine neue Beihilfe für die gezielte Ausführungsbetreuung im Rahmen von Renovierungsprojekten vorgesehen.
• Übergangsbestimmungen für im Jahr 2012 begonnene Projekte
Durch Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass vor dem 31. Dezember 2012 geplante/
begonnene aber nicht abgeschlossene Investitionen auch weiterhin von den geltenden Beträgen
und technischen Anforderungen profitieren können (großherzogliche Verordnung vom 20. April
2009 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Förderung rationeller Energieverwendung und
die Erschließung erneuerbarer Energien). Davon betroffen sind:
- neue „Niedrigenergie- oder Passivhäuser“, für die die Baugenehmigung vor Ende 2012 bean tragt wurde;
- die aus Energiespargründen durchgeführte Renovierung eines bestehenden Wohngebäudes,
für die der Energieberatungsbericht vor Ende 2012 erstellt wurde;
- technische Anlagen mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen, die gemeinsam mit dem Bau ei nes neuen „Niedrigenergie- oder Passivhauses“ oder mit der energetischen Sanierung eines
bestehenden Wohngebäudes eingebaut werden.
Diese Investitionen sind spätestens am 31. Dezember 2014 in Rechnung zu stellen. Der Antrag auf
Finanzbeihilfe ist demnach spätestens am 31. Dezember 2015 einzureichen.
153
II.
1.
Im falle eines neubaus
1.
Welche Häuserkategorien werden subventioniert?
Lediglich Passivhäuser und Niedrigenergiehäuser werden subventioniert.
Niedrigenergiehaus = Klasse B:
Eine erhöhte Isolierung und Luftundurchlässigkeit sowie eine kontrollierte Lüftungsanlage sind vorgeschrieben. Der Erhalt staatlicher Förderbeträge ist möglich.
Passivhaus = Klasse A:
Umfangreichere Isolierungsmaßnahmen und hochentwickeltere technische Anlagen (z.B. Sonnenkollektoren, alternative Heizsysteme…) als bei Klasse B.
HINWEIS
Die Anforderungen für Neubauten wurden wie folgt verschärft
(Datum der Baugenehmigung):
2011
01.07.2012 01.01.2015 01.01.2017
Effizienzklasse der
Heizenergiekennzahl
D
C
B
A
Effizienzklasse der
Primärenergiekennzahl
D
B
A
A
Welche Bauteile sind förderungsfähig?
Die Beihilfe kann in drei Fällen gewährt werden:
• für Einfamilienhäuser oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die die erforderlichen Anforderungen
erfüllen;
• für den Erdwärmetauscher, d.h. entweder für die Erdkanäle des Erdwärmetauschers samt Lufteinlass,
oder für den Sole-Erdkollektor, bestehend aus dem Erdrohr, dem Sole-Luft-Wärmetauscher, dem Regler
der Sole-Pumpe sowie der Sole-Pumpe und der Sicherheitsgruppe;
• für die Steuerung eines außenliegenden Sonnenschutzes, die in Abhängigkeit von der Intensität und der
Richtung der Sonneneinstrahlung arbeitet.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
→ Für Einfamilienhäuser oder Wohnungen erfolgt die Berechnung der gewährten Beträge auf Grundlage der
Energiebezugsfläche, die in dem nach Maßgabe der geänderten großherzoglichen Verordnung vom
30. November 2007 über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden erstellten Ausweis über die Gesamt energieeffizienz angegeben ist.
154
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Niedrigenergiehaus
Energiebezugsfläche (m2)
Finanzhilfe (Euro / m2)
Einfamilienhaus
bis 150
45
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von ≤ 1000 m2
bis 80
40
zwischen 80 und 120
25
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von > 1000 m2
bis 80
34
zwischen 80 und 120
21
ACHTUNG
Die Beihilfen sind auf Projekte beschränkt, für die die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013
und dem 31. Dezember 2013 beantragt wird. Nach diesem Datum haben „Niedrigenergiehäuser“ nicht
länger Anspruch auf Finanzbeihilfen.
Der Bau muss am 31.12.2015 abgeschlossen sein.
Passivhaus
Finanzhilfe (Euro / m2)
Energiebezugsfläche (m2)
Datum der Baugenehmigung
01.01.2013 - 31.12.2014 01.01.2015 - 31.12.2016
Einfamilienhaus
bis 150
160
70
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von ≤ 1000 m2
bis 80
139
52
zwischen 80 und 120
87
31
Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von > 1000 m2
bis 80
99
44
zwischen 80 und 120
57
26
155
II.
1.
Der Bau muss am 31.12.2015 abgeschlossen sein.
→ Für den Einbau eines Erdwärmetauschers wird eine Finanzbeihilfe von 50% gewährt, die jedoch die nach stehenden Beträge nicht überschreiten darf:
• Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus;
• Euro 1.500,- für ein Mehrfamilienhaus mit 2 Wohnungen. Dieser Grundbetrag erhöht sich für jede zusätzliche Wohnung um Euro 200,-. Der zu gewährende Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal Euro
4.000,- pro Mehrfamilienhaus.
→ Für den Einbau einer Steuerung eines außenliegenden Sonnenschutzes wird die nachstehende pauschale
Finanzbeihilfe gewährt:
• Euro 500,- für ein Einfamilienhaus;
• Euro 250,- für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Beihilfe beläuft sich auf maximal Euro
2.500,- pro Mehrfamilienhaus.
156
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
157
II.
2. Im falle deR energetischen sanierung eines
bestehenden wohngebäudes
2.
Auf welche Gebäude zielt die Beihilfe ab?
Die Beihilfe zielt auf Gebäude ab, die nach ihrer energetischen Sanierung zu Wohnzwecken genutzt werden und
bei Einreichung des Antrags auf Finanzbeihilfe älter als 10 Jahre sind.
Auf welche Bauarbeiten zielt die Beihilfe ab?
Die Finanzbeihilfe kann sich auf die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, auf die kontrollierte mechanische
Lüftungsanlage und auf die Energieberatungen beziehen (siehe nachstehenden Punkt 4).
Bei den durch die Anbringung einer Wärmedämmung oder den Austausch der Fenster energetisch sanierten
Bauteilen der thermischen Gebäudehülle handelt es sich um die nachstehenden Bauteile:
• Außenwand (von außen oder innen gedämmt);
• Wand gegen Erdreich oder unbeheizten Raum;
• Schrägdach oder Flachdach;
• oberste Geschossdecke gegen unbeheizten Dachboden;
• Boden gegen unbeheizten Keller oder Erdreich;
• Fenster und Fenstertüren.
Die seitens der sanierten Bauteile einzuhaltenden Anforderungen sind in der nachstehenden Tabelle in Abhängigkeit vom jeweiligen Effizienzstandard zusammengefasst:
Saniertes Bauteil
Effizienzstandard IV
Effizienzstandard III ***
Effizienzstandard II ***
Effizienzstandard I ***
Mindeststärke
der Wärmedämmung in
cm*
Maximaler
U-Wert des
Bauteils
in W/(m2K)
Maximaler
U-Wert des
Bauteils
in W/(m2K)
Maximaler
U-Wert des
Bauteils
in W/(m2K)
1
Außenwand
(von außen gedämmt)
12
0,23
0,17
0,12
2
Außenwand
(von innen gedämmt)
8
0,29
0,21
0,15
3
Wand gegen Erdreich oder
unbeheizten Raum
8
0,28
0,22
0,15
4
Schrägdach oder Flachdach
18
0,17
0,13
0,10
5
Oberste Geschossdecke gegen
unbeheizten Raum
18
0,17
0,13
0,10
6
Boden gegen unbeheizten
Raum oder Erdreich
8
0,28
0,22
0,15
7
Fenster und Fenstertüren**
0,90 W/(m2K)
0,85
0,80
0,75
* bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK). Umrechnung bei anderen Wärmeleitfähigkeiten erforderlich.
** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster in den Standardmaßen (1,23 m x 1,48 m). Fördervoraussetzung:
die Außenwand muss entweder, abhängig vom anvisierten Effizienzstandard, eine bestimmte thermische Qualität aufweisen (UAW ≤ 0,90 W/m2K, 0,85 W/
m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K) oder der Einsatz einer Lüftungsanlage muss gewährleistet werden.
*** Die Mindestdämmstärke muss in allen Effizienzstandards eingehalten werden.
158
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Das sanierte Bauteil ist unabhängig vom Effizienzstandard nur dann förderungsfähig, wenn die Stärke der Wärmedämmung mindestens der Mindeststärke der Wärmedämmung des Effizienzstandards IV entspricht.
Unter einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage versteht man das Lüftungsmodul mit oder ohne Wärmerückgewinnung, die Luftkanäle, die Abluftöffnungen, die Filter und die Peripheriegeräte (Stromversorgung,
Steuerung).
Eine kontrollierte mechanische Lüftungsanlage ist nur unter den nachstehenden Voraussetzungen förderungsfähig:
• sämtliche Fenster wurden durch neue Fenster ersetzt, die den vorgesehenen Anforderungen entsprechen;
• der Austausch der Fenster erfolgt unabhängig von
der energetischen Sanierung der Außenwände.
Achtung
Die Bauarbeiten müssen gemäß nachstehendem Punkt 4 von einem Fachmann betreut werden.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
→ In Bezug auf die Bauteile der thermischen Hülle hängen die gewährten Beihilfen vom erreichten Effizienz standard ab und werden im Anschluss an die energetische Sanierung auf Grundlage der Flächen dieser
Bauteile berechnet.
Die Fläche des sanierten Bauteils wird mit dem Betrag der in der nachstehenden Tabelle dargelegten spezifischen Finanzhilfe multipliziert:
Finanzielle Hilfe (€ / saniertem m2)
Saniertes Bauteil
Effizienzstandard IV
Effizienzstandard III
Effizienzstandard II
Effizienzstandard I
1
Außenwand
(von außen gedämmt)
20
25
30
36
2
Außenwand
(von innen gedämmt)
20
25
30
36
3
Wand gegen Erdreich oder
unbeheizten Raum
12
13
13
14
4
Schrägdach oder Flachdach
15
24
33
42
5
Oberste Geschossdecke gegen
unbeheizten Raum
10
18
27
35
6
Boden gegen unbeheizten
Raum oder Erdreich
12
13
13
14
7
Fenster und Fenstertüren
40
44
48
52
159
II.
2.
Wie bekommt man einen Bonus?
In Abhängigkeit von den beiden nachstehenden Faktoren kann im Falle einer Komplettsanierung ein Bonus gewährt werden: Die Heizenergiekennzahl des Gebäudes muss nach der Sanierung die Effizienzklasse C, B oder
A erreichen und nach der energetischen Sanierung um mindestens 2 Effizienzklassen verbessert werden (auf
Grundlage des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz).
Wenn nach der Durchführung einer Maßnahme die Effizienzklasse C, B oder A erreicht wird, wird der Bonus von
10%, 20% oder 30% auf die gesamten durchgeführten Maßnahmen angewendet .
Für eine gegebene energetische Sanierungsmaßnahme kann der Bonus in mehreren aufeinanderfolgenden
Teilbeträgen gewährt werden, und zwar immer dann, wenn die Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen anderer Bauteile der thermischen Gebäudehülle zu einer Verbesserung der Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl führt.
Im Falle eines Einfamilienhauses gelten die nachstehenden Obergrenzen:
Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl
Obergrenze (Euro)
A
28.000
B
24.000
C
18.000
D
14.000
→In Bezug auf den Einbau einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage erfolgt die Berechnung
der Finanzbeihilfen auf Grundlage der Energiebezugsfläche, die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des sanierten Wohngebäudes dargelegt ist.
Finanzbeihilfe [Euro/m2]
Einfamilienhaus
Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus
Lüftungsanlage ohne
Wärmerückgewinnung
8
15
Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
40
41
Die höchste förderungsfähige Energiebezugsfläche beläuft sich auf 150 m2 für ein Einfamilienhaus und auf 80 m2
für eine Wohnung. In jedem Fall darf die Finanzbeihilfe 50% der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
Die Finanzbeihilfen für Mehrfamilienhäuser belaufen sich auf maximal Euro 30.000,-.
160
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
161
II.
3. technische anlagen zur aufwertung erneuerbarer energien
3.
Welche technischen Anlagen ermöglichen den Erhalt einer Beihilfe?
Thermische Solaranlage
• Die komplette Anlage aus thermischen Solarkollektoren, Befestigungsschienen, Rohrleitungen mit
Wärmedämmung und dem Solarspeicher.
• Der Wärmemengenzähler.
• Die Peripheriegeräte (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher).
• Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile.
Photovoltaikanlage
• Die komplette Anlage aus Photovoltaikmodulen, Befestigungsschienen, direkt mit der Photovoltaikanlage
verbundenen Gleichstrom- und Wechselstromkabeln, Wechselrichter, elektrischen Schutzvorrichtungen
und Einspeisezähler.
• Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile.
• Die Dacharbeiten, die Ingenieurarbeiten und die Änderungen an der bestehenden elektrischen Anlage
sind nicht förderungsfähig.
Wärmepumpe
• Die geothermische Wärmepumpe und die vertikale oder horizontale Tiefenbohrung.
• Die kombinierte Wärmepumpe mit einem Latentwärmespeicher und einem thermischen Solarkollektor.
• Die Luft/Wasser-Wärmepumpe.
• Das Kompaktgerät umfasst die kontrollierte mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
und die Fortluft/Wasser-Wärmepumpe.
• Die Peripheriegeräte (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher).
• Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile.
Holzheizung
• Die Zentralheizung mit Holzpelletfeuerung.
• Die Zentralheizung mit Holzhackschnitzelfeuerung.
• Die Zentralheizung mit gestufter Verbrennung für Scheitholzfeuerung.
• Die kombinierte Zentralheizung für Scheitholz- und Holzpelletfeuerung.
• Der Holzpelletofen.
• Die Peripheriegeräte (Stromversorgungssystem, Brennstoffvorratsbehälter, Steuerung, Wärmetauscher,
Pufferspeicher).
• Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile.
• Die Ingenieurarbeiten sind nicht förderungsfähig.
162
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Wärmenetz samt Anschluss
• Die isolierten Leitungen.
Achtung
• Die Umlaufpumpen.
Für ein gegebenes Haus oder eine gegebene Wohnung kann eine Finanzbeihilfe nur für den Einbau einer der
nachstehenden technischen Anlagen gewährt werden: Wärmepumpe,
Holzheizung, Anschluss an ein Wärmenetz.
• Die Überwachungs- und Steuerungsanlagen.
• Die Grabenarbeiten.
• Die Anschlusskosten (Material, darunter Wärmeübergabestation und Arbeitskosten).
• Die Peripheriegeräte.
• Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile.
Wie hoch sind die gewährten Finanzbeihilfen?
Die Beihilfen decken die Investitions- und Einbaukosten.
Thermische Solaranlage
Für eine thermische Solaranlage zur Erzeugung von Brauchwarmwasser beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 50%
der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen:
• Euro 2.500,- im Fall eines Einfamilienhauses;
• Euro 2.500,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines
Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 15.000,-.
Für die Kombination einer thermischen Solaranlage zur Erzeugung von Brauchwarmwasser und einer Zusatzheizung beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 50% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen:
• Euro 4.000,- im Fall eines Einfamilienhauses;
• Euro 4.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines
Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 17.000,-.
Eine zusätzliche Pauschalbeihilfe in Höhe von Euro 300,- kann gewährt werden, sofern der Einbau der thermischen Solaranlage gemeinsam mit dem Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels durch eine
Holzheizung oder Wärmepumpe erfolgt.
Photovoltaikanlage
Für den Einbau einer auf dem Dach, an der Fassade oder in der Gebäudehülle angebrachten Photovoltaikanlage kann eine Finanzbeihilfe von 20% der tatsächlichen Kosten bis zu einer Obergrenze von Euro 500,- pro kW
(Spitzenleistung) gewähren.
Die elektrische Spitzenleistung der Photovoltaikanlage darf 30 kW nicht übersteigen. Bei einer derartigen Anlage handelt es sich um eine unabhängige technische Anlage für die Stromerzeugung durch Solarenergie an
einem geographisch festgesetzten Standort, die sämtliche erforderlichen Bestandteile für die Stromerzeugung
umfasst.
163
II.
3.
Mehrerer solcher Anlagen werden als einzige Anlage betrachtet, sofern sie an denselben Anschlusspunkt angeschlossen werden oder über für ihren Betrieb erforderliche gemeinsame Infrastrukturen miteinander verbunden sind.
Wärmepumpe
Die Finanzbeihilfe für eine geothermische Wärmepumpe beläuft sich auf 50% der tatsächlichen Kosten, ohne
jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen:
• Euro 8.000,- im Fall eines Einfamilienhauses;
• Euro 6.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines
Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 30.000,-.
Für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe in einem Passiveinfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 25% der
tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-.
Für ein Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Lüftungsanlage und Fortluft/Wasser-Wärmepumpe in
einem Passiveinfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 25% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-.
Holzheizung
Für eine Heizung mit Holzpelletfeuerung und eine Heizung mit Holzhackschnitzelfeuerung belaufen sich die Finanzbeihilfen auf 40% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen:
• Euro 5.000,- im Fall eines Einfamilienhauses;
• Euro 4.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines
Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 20.000,-;
• Euro 4.000,- für jedes Einfamilienhaus, das an ein von einer solchen Anlage versorgtes Wärmenetz angeschlossen ist. In diesem Fall belaufen sich die Finanzbeihilfen auf maximal Euro 20.000,-.
Für einen Holzpelletofen in einem Einfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 30% der tatsächlichen
Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-.
Für eine Heizung mit gestufter Verbrennung für Scheitholzfeuerung und eine kombinierte Heizung für Scheitholz- und Holzpelletfeuerung in einem Einfamilienhaus belaufen sich die Finanzbeihilfen auf 25% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-.
Wärmenetz samt Anschluss
Für die Errichtung eines Wärmenetzes, das mindestens zwei Wohngebäude versorgt, kann eine Finanzbeihilfe
gewährt werden, die 30% der tatsächlichen Kosten abdeckt, ohne dabei jedoch Euro 7.500,- zu übersteigen.
Für den Anschluss eines Wohngebäudes an ein Wärmenetz kann eine Finanzbeihilfe in Höhe von Euro 50,- pro kW
für ein Einfamilienhaus und Euro 15,- pro kW für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gewährt werden.
Die maximal förderungsfähige Wärmeleistung ist für ein Einfamilienhaus auf 15 kW und für eine Wohnung in
einem Mehrfamilienhaus auf 8 kW festgesetzt.
Das Wärmenetz muss mit erneuerbaren Energien versorgt werden.
164
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Die modifizierte groβherzogliche Verordnung vom 28. Dezember 2001 hat eine ökologische Anreizprämie geschaffen für Elektrizität die durch alternative Energiequellen geschaffen wird.
Die Prämie gilt für Installationen die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2005 operationnell
wurden.
Die abgeänderte groβherzogliche Verordnung vom 3. August 2005 sieht eine solche Prämie vor für Installationen
zwischen Januar 2005 und Dezember 2007, die Solarenergie wird aber nicht mehr gefördert.
Um die Prämie zu erhalten, muss vor dem 1. März jeden Jahres eine Anfrage an den Umweltminister adressiert
werden aufgrund eines Formulares der Umweltverwaltung.
Folgende Dokumente müssen dem Formular beigelegt werden:
• eine Auflistung des eingespeisten Stroms, aufgestellt vom Netzbetreiber;
• eine Kopie des Vertrages zwischen Netzbetreiber und dem Stromproduzenten, welcher die Modalitäten
des Netzanschlusses regelt (nur bei der ersten Anfrage oder bei Wechsel des Besitzers oder technischer
Abänderungen)
• gegebenenfalls eine Vollmacht mit Originalunterschriften der Mitbesitzer.
Formular 12: Anfrage zur Erhaltung einer ökologischen Anreizprämie
siehe Seite 233
Anmerkung: Verschiedene Gemeinden haben zusätzlich eigene Programme zur Förderung von erneuerbaren
Energien.
Es gibt auch eine ökologische Förderprämie für die Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Interessenten sollen sich bei ihrer Gemeindeverwaltung informieren.
165
II.
4.Energieberatung
4.
Ist der Rückgriff auf einen Energieberater zwingend?
Die Energieberatung ist im Rahmen der energetischen Sanierung bestehender Wohnhäuser zwingend erforderlich.
Welche Art von Beratung ist förderungsfähig?
Lediglich die Energieberatung in Bezug auf eine energetische Sanierung kann Gegenstand einer staatlichen
Beihilfe sein. Sie muss vor Ausführung der energetischen Sanierungsarbeiten erfolgen.
Der Bericht muss eine Gesamtbestandsaufnahme des betreffenden Objekts enthalten und ein Konzept für die
energetische Komplettsanierung darlegen.
An wen muss man sich wenden?
Beim Energieberater muss es sich um eine Person handeln, die zur Erstellung der Berechnungen und des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden berechtigt ist.
Er muss über die zur Ausübung seiner Aufgabe erforderliche moralische, technische und finanzielle Unabhängigkeit verfügen.
Wie hoch ist die gewährte Beihilfe?
• Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus, ohne jedoch die tatsächlichen Kosten der Energieberatung zu übersteigen;
• Euro 1.200,- für ein Mehrfamilienhaus aus 2 Wohnungen, ohne jedoch die tatsächlichen Kosten der Energieberatung zu übersteigen. Dieser Grundbetrag erhöht sich für jede zusätzliche Wohnung um Euro 25,-.
Der zu gewährende Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal Euro 1.600,-, ohne jedoch die tatsächlichen
Kosten der Energieberatung zu übersteigen.
Wenn keine Komplettsanierung durchgeführt wird, sondern lediglich technische Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien eingebaut werden (wie in obigem Punkt 3 dargelegt), wird die Beihilfe um 70% gekürzt.
Kann die Energieberatung auf die Ausführungsüberwachung ausgedehnt werden?
Die Energieberatung kann freiwillig durch eine gezielte Ausführungsbetreuung ergänzt werden, die seitens des
Energieberaters erfolgt, der den Bericht erstellt hat.
Diese Betreuung umfasst die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote und der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung mit den im Rahmen des vorgenannten Konzepts der energetischen Sanierung vorgeschlagenen Maßnahmen, sowie gegebenenfalls die erforderliche Beratung im Hinblick auf die Erzielung einer
solchen Übereinstimmung.
Für die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote wird eine Finanzbeihilfe von Euro 35,- pro Maßnahme
gewährt, ohne jedoch eine Gesamthöhe von Euro 140,- zu übersteigen.
Für die Überprüfung der Übereinstimmung der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung wird eine Finanzbeihilfe von Euro 105,- pro Maßnahme gewährt, ohne jedoch eine Gesamthöhe von Euro 420,- zu übersteigen.
166
Beihilfen seitens des
umweltministeriums
Der Energieberater muss einen kurzen Bericht erstellen, der Nachstehendes enthält:
• Ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Konzept der energetischen Sanierung bereitgestellten Dienstleistungen;
• im Hinblick auf die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote: die Kopien der geprüften Angebote;
• im Hinblick auf die Überprüfung der Übereinstimmung der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung:
mindestens ein bei der Ortsbesichtigung aufgenommenes Foto pro geprüftem Bauteil.
Wem wird die Beihilfe bewilligt?
Die Finanzbeihilfe wird natürlichen Personen, Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Immobiliengesellschaften des
bürgerlichen Rechts sowie privaten und öffentlichen Bauträgern bewilligt, die die Investitionen getätigt haben.
Zu diesem Zweck wird der Antrag auf Finanzbeihilfe für die Energieberatung mit dem Antrag auf Finanzbeihilfe
für die betreffende Investition bearbeitet.
167
Die staatlichen Beihilfen im
Bereich des Wohnungswesens
III.
steuervergünstigungen
168
steuervergünstigungen
169
III.
Die verschiedenen Anreize und Maßnahmen im Bereich des Steuerwesens stellen insgesamt betrachtet ein
Steuerungsinstrument der Wohnungspolitik dar, um die Dynamik des Immobiliensektors im Allgemeinen zu
unterstützen und insbesondere den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum zu fördern.
1.Die Bausparprämie
Die jährlichen Bausparzahlungen sind bis zu einer Höhe von Euro 672,- für jede zum Haushalt gehörende Person vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar.
Bei den im Laufe des Sparzeitraums absetzbaren Bausparzahlungen handelt es sich um:
• die vertraglich vorgesehenen Zahlungen;
• die eventuellen zusätzlichen Zahlungen;
• die Kosten für die Vertragserstellung;
• die am 31. Dezember jeden Jahres auf das Ersparte gutgeschriebenen Zinsen.
Die Steuervergünstigungen sind zurückzuzahlen, sofern der Vertrag vor Ablauf einer zehnjährigen Frist aufgelöst und das Ersparte ausbezahlt wird, oder das Ersparte nach der Auszahlung nicht unmittelbar für eine
Immobilieninvestition verwendet wird (für den Umbau oder die Modernisierung einer Wohnung, für den Zugang
zu Immobilieneigentum).
Die Steuervergünstigungen müssen nicht zurückgezahlt werden, sofern die Auflösung des Bausparvertrags
durch den Tod oder die Erwerbsunfähigkeit des Bausparers hervorgerufen wurde oder der Bausparvertrag nach
Ablauf der zehnjährigen Bindefrist gekündigt wird.
2.Die Restschuldversicherung
Die zur Tilgung einer Restschuld erfolgende einmalige Zahlung in eine Todesfallversicherung zur Absicherung
der Rückzahlung eines Darlehens für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie (zeitweilige Todesfallversicherung mit abnehmendem Kapital) erhöht den als Sonderausgaben vom Einkommen abzugsfähigen
Höchstbetrag der Versicherungsprämien.
Dies geschieht im Rahmen der Steuererklärung.
3.
Absetzbare Zinsen
Die auf ein Hypothekendarlehen (Immobiliendarlehen) entrichteten Schuldzinsen stellen Werbungskosten dar
und können in der Einkommenskategorie "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" abgesetzt werden.
Für eine zur Vermietung bestimmte Wohnung sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar.
Für eine seitens des Eigentümers bewohnte Wohnung sind die Schuldzinsen unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Haushalts und der Bewohnungsdauer absetzbar.
170
steuervergünstigungen
Solange die Immobilie noch nicht bewohnt ist, sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar.
Sofern die Immobilie bewohnt ist, variiert die Abzugsfähigkeit der Zinsen in Abhängigkeit vom Bezugsdatum der
Wohnung seitens des Eigentümers und von der Anzahl der den Haushalt bildenden Personen:
• Euro 1.500,- für das Bezugsjahr und die fünf darauf folgenden Jahre;
• Euro 1.125,- für die nächsten fünf Jahre;
• Euro 750,- für jedes weitere Jahr.
Diese jeweiligen Obergrenzen werden für den Ehepartner und für jedes zu einer Steuerermäßigung berechtigende Kind verdoppelt.
Für Baugrundstücke sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar, sofern der Bau innerhalb von zwei Jahren
nach dem Erwerb des Baugrundstückes erfolgt. Sofern der Bau hingegen erst über zwei Jahre nach dem Erwerb
des Baugrundstückes erfolgt, sind die Schuldzinsen als Sonderausgaben in Höhe von Euro 672,- für jede im
Haushalt lebende Person absetzbar.
Um Anspruch auf die Absetzung der Passivzinsen zu haben, muss der Steuerzahler im Rahmen seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung einen entsprechenden Antrag zusammen mit den seitens des Darlehensgebers ausgestellten Nachweisen vorlegen.
Die im Rahmen der Eintragung einer Hypothek für einen Wohnungskredit zu entrichtenden Provisionen und Gebühren sind vollständig als Werbungskosten absetzbar, sofern die Wohnung zum Zeitpunkt der Entrichtung der
entsprechenden Gebühren nicht bewohnt wird.
Die Gebühren für die notarielle Urkunde sind nicht absetzbar.
4.
„Bëllegen Akt“
Das geänderte Gesetz vom 30. Juli 2002 zur Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen zur Förderung
der Vermarktung und des Kaufs von Baugrundstücken und Wohngebäuden sieht vor, dass jede in Luxemburg
ansässige Person bei der Ausstellung der notariellen Urkunde in Bezug auf den Erwerb persönlichen Wohnraums Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von maximal Euro 20.000,- hat, die auf die normalerweise
fälligen Eintragungs- und Übertragungsgebühren anzurechnen sind. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag, da die Steuergutschrift jedem Käufer einzeln zuerkannt wird.
Der Gesetzentwurf Nr. 6336 spaltet diesen Betrag von Euro 20.000,- in zwei Teilbeträge von jeweils Euro 10.000,auf.
Einer dieser beiden Teilbeträge würde dann als zusätzliche energetische Steuergutschrift neuen Bedingungen
in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz des erworbenen Gebäudes unterliegen. Diese Bedingungen variieren
in Abhängigkeit von der Energieklasse des erworbenen Gebäudes.
Die Steuergutschrift kann entweder auf einmal oder nach und nach aufgebraucht werden, sofern die in Bezug
auf einen Kauf fälligen Eintragungs- und Übertragungsgebühren niedriger als der Gesamtbetrag der Steuergutschrift sind. Der Restbetrag der Gutschrift kann dann für spätere Zahlungen verwendet werden.
Die Gewährung der Steuergutschrift ist an keinerlei Bedingungen hinsichtlich Vermögen, Immobilienwert, Katasterertrag oder Einkommen der Käufer geknüpft.
171
III.
Die Eintragungs- und Domänenverwaltung (Enregistrement) erhebt in jedem Fall einen Mindestbetrag von Euro
100,- als Eintragungsgebühr.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt bestimmten Voraussetzungen, wie insbesondere:
• der tatsächlichen persönlichen Bewohnung des erworbenen Wohnraums innerhalb einer Frist von zwei
Jahren nach dem Kauf und über einen Zeitraum von zwei Jahren. Bei Erwerb eines Baugrundstücks oder
eines sich im Bau befindenden Gebäudes ist diese Frist auf vier Jahre festgelegt. Durch Beschluss des
Leiters der Eintragungsbehörde kann diese Frist aber auch verlängert werden.
• dem Verbot der Vermietung oder der zu anderen Zwecken erfolgenden Zuweisung des Wohnraums über
einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Bewohnung muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein feststehender Sachverhalt bleiben. Der Leiter der Eintragungsbehörde kann
jedoch eine Befreiung von dieser Voraussetzung erteilen, sofern diese aus
Voraussetzung in Bezug auf den
Gründen höherer Gewalt oder infolge
Wohnsitz
des Eintritts einer der nachstehenden
Situationen nicht eingehalten werden
Das Gesetz aus dem Jahr 2002 sieht vor, dass es sich
kann:
beim Käufer um eine natürliche Person handelt, „die
im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft ist und beim
- eine durch ärztliches Attest ordEinwohnermeldeamt einer Gemeinde eingetragen ist“.
nungsgemäß festgestellte Krank heit des Käufers, die die Bewohnung
Durch das Gesetz vom 21. Dezember 2012 wurden die
des Gebäudes unmöglich macht;
Personen mit Wohnsitz in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Personen mit Wohnsitz
- der Zwangsverkauf des Gebäudes;
in Luxemburg gleichgestellt.
- die Enteignung aus Gründen des
Von nun an kann sich jede in einem der Staaten des
öffentlichen Interesses;
Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Person die
- der Tod des Ehepartners;
Steuergutschrift unmittelbar zum Zeitpunkt der Aus- die Scheidung oder Auflösung einer
stellung der notariellen Urkunde anrechnen lassen.
eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Lediglich die außerhalb dieser Staaten ansässigen Personen sind zur Anrechnung der Steuergutschrift auch
Diese Auflistung ist nicht erschöpfend.
weiterhin dazu verpflichtet, das erworbene Gebäude
Auch andere Fälle können berücksichpersönlich zu bewohnen.
tigt werden, sofern die Sachverhalte
und Umstände der WohnungsaufgaPersonen, die noch nicht in Luxemburg oder in einem
be unabhängig vom Willen des AnStaat des EWR ansässig sind, ihren tatsächlichen Wohnspruchsberechtigten sind.
sitz jedoch dort errichten möchten, erhalten die gesetzlich vorgesehene Steuergutschrift nicht sofort, sondern
• der Voraussetzung, zum Zeitpunkt der
erst, wenn sie das Gebäude tatsächlich bewohnen.
Ausstellung der notariellen Urkunde
in Luxemburg oder in einem Staat des
Zum Erhalt der Gebührenerstattung richtet der Käufer
Europäischen Wirtschaftsraums aneinen schriftlichen Antrag zusammen mit einer Wohnsässig zu sein.
sitzbescheinigung an den zuständigen Steuereinnehmer.
4.
172
steuervergünstigungen
Nach Ablauf eines zweijährigen Bewohnungszeitraums können die Käufer frei über ihren Wohnraum verfügen,
da die Steuergutschrift definitiv erworben ist.
Zum Erhalt einer neuen Steuergutschrift müssen insbesondere die nachstehenden beiden Voraussetzungen
erfüllt sein:
• der Käufer darf nicht den gesamten Betrag der Steuergutschrift aufgebraucht haben;
• der Käufer muss die neue Wohnung persönlich bewohnen.
Welche Vertragsarten sind förderungsfähig?
Die Steuergutschrift kann entweder für den Erwerb des vollen Eigentums oder für den Erwerb des nackten Eigentums oder des Nießbrauchs gewährt werden, der zur Vereinigung dieser beiden Rechte in einer Person führt,
und betrifft Erwerb durch:
• Verkauf;
• Versteigerung;
• Auflösung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft;
• Teilung (mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn);
• Tausch (mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn);
• Errichtung oder Veräußerung eines Erbpachtrechts;
• Errichtung oder Veräußerung eines Erbbaurechts.
Nicht berücksichtigt wird der Erwerb mittels Schenkung oder Erbschaft.
Muss die Beihilfe zurückgezahlt werden?
• Im Falle der Nichteinhaltung der Bezugsfrist
In Ermangelung des Vorliegens von Verlängerungsanträgen führt die Nichtbeachtung der Bezugsfristen
von zwei bzw. vier Jahren bzw. der verlängerten Fristen zur vollständigen Rückzahlung der für den betreffenden Vertrag gewährten Steuergutschrift. In allen Fällen, in denen die Steuergutschrift an die Behörde
zurückzuzahlen ist, erfolgt diese Rückzahlung zuzüglich der ab dem Datum der Bewilligung der Steuergutschrift aufgelaufenen gesetzlichen Zinsen.
• Im Falle der Nichteinhaltung der Bewohnungsdauer
Käufer, die das Gebäude im Laufe des zweijährigen Bewohnungszeitraums verkaufen bzw. für eine andere Verwendung bestimmen, unterliegen ebenso der Rückzahlungspflicht wie im Falle der Nichteinhaltung der Bezugsfrist. Da diese Rückzahlung die Wiederherstellung der Steuergutschrift bis zur Höhe
des gewährten und zurückgezahlten Betrags zur Wirkung hat, haben die Käufer vorbehaltlich der Rückzahlung der auf die Steuergutschrift aufgelaufenen Zinsen erneut Anspruch auf den Gesamtbetrag ihrer
Gutschrift.
Wie wird die Beihilfe angefragt?
Die Anfrage wird vom Notar beim notariellen Akt vollzogen.
173
III.
5.Die mehrwertsteuer für die Schaffung von Wohnraum
Der normale Mehrwertsteuersatz beläuft sich auf 15%.
Um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, hat der Staat diesen Satz für den Bau und die Renovierung von
Wohnraum auf 3% gesenkt, sofern dieser Wohnraum entweder direkt seitens des Antragstellers selbst oder
indirekt seitens eines Dritten als Hauptwohnsitz genutzt wird. Folglich kann eine Rückerstattung der zu viel
entrichteten Mehrwertsteuer beantragt werden.
Die geänderte großherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2002 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf eine
als Hauptwohnsitz genutzte Wohnung und auf die in einer solchen Wohnung durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten sowie über die Festlegung der diesbezüglichen Ausführungsbedingungen und Verfahren, ermöglicht in bestimmten Fällen die direkte Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3%.
Was ist unter der Schaffung von Wohnraum zu verstehen?
Die Schaffung von Wohnraum umfasst:
• den Neubau einer Wohnung einschließlich Garage oder Stellplatz (unter der Voraussetzung, dass diese
eine Einheit mit der zu Hauptwohnzwecken dienenden Wohnung bilden) in Ausführung eines Kaufvertrags über Neubauten und/oder eines Bau- oder Werkvertrags;
• die Bauarbeiten, die ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst oder mittels verschiedener Handwerksbetriebe ausgeführt werden;
• den zu Wohnzwecken erfolgenden Umbau eines bestehenden Gebäudes oder Teilgebäudes, das zuvor
anderen Zwecken gedient hat (z.B. Umbau eines Bürogebäudes in Wohnraum oder Umbau einer Scheune
in eine Wohnung);
• die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung durch Anbau oder Vergrößerung von Wohnräumen.
Was ist unter der Renovierung von Wohnraum zu verstehen?
Die Renovierung von Wohnraum umfasst:
• wesentliche Modernisierungsarbeiten, die nach dem Erwerb einer Wohnung durchgeführt werden. Diese
Bauarbeiten müssen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb abgeschlossen sein. Unter Erwerb versteht man den entgeltlichen Erwerb (z.B. durch Kauf) und den unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden
oder durch Tod (z.B. Schenkung, Erbschaft);
• wesentliche Modernisierungsarbeiten an Wohnungen, deren Errichtung bei Beginn der genannten Bauarbeiten mindestens 20 Jahre zurückliegt. Diese Bauarbeiten müssen innerhalb von 2 Jahren nach ihrem
Beginn abgeschlossen sein. Mehrere Renovierungsperioden können mit oder ohne Unterbrechungen
aufeinander folgen.
Die nachstehenden Arbeiten sind vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffen:
• Erdaushubarbeiten;
• tragende Teile, die für die Stabilität oder Beständigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind;
• Elemente, die die Verschließung, die Dacheindeckung und Abdichtung des Gebäudes sichern, einschließlich des Estrichs;
5.
174
steuervergünstigungen
• Fassaden;
• Gipsarbeiten;
• Treppen und Treppengeländer;
• Decken und fest eingebaute Trennwände;
• Teile der Kanalisation, Rohrleitungen, Leitungen und Leitungskanäle aller Art, die unter Putz, in Decken
oder Böden verlegt oder in die Beschichtungsmasse aufgenommen sind, sowie im Boden verlegt sind und
dem Anschluss an die öffentlichen Infrastrukturen dienen;
• Klempnerarbeiten;
• Aufzüge und Lastenaufzüge sowie fest angebrachte Gerüste;
• Rahmen und Zargen für Türen, Fenster und Glaskonstruktionen;
• sanitäre Einrichtungen;
• Türen, Fenster und Verglasungen;
• Heizungsanlagen;
• Elektroinstallationen;
• Bauschlosserarbeiten;
• Verkleidungen jeder Art für Mauern, Böden und Decken;
• Innen- und Außenanstrich einschließlich Tapeten.
Vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen sind:
• Möbelausstattung (einschließlich Einbauküchen) mit Ausnahme von Heizöfen;
• Schreinerarbeiten für den Innenausbau, mit Ausnahme von Treppen, Treppengeländern, Türen und Fensterbänken;
• technische Sonderausstattungen wie Alarmanlagen;
• Ausbau der Außenanlagen mit Ausnahme des direkten Zugangs zur Wohnung und zur Garage;
• Gebühren für Notar, Architekt und beratenden Ingenieur;
• alle sonstigen im vorstehenden Absatz nicht ausdrücklich aufgeführten Elemente.
Wie kann man diesen stark ermäßigten Satz geltend machen?
• Entweder durch die direkte Anwendung des stark ermäßigten Satzes. In diesem Fall werden die seitens
der Bauunternehmen durchgeführten und vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffenen Arbeiten
direkt mit dem Mehrwertsteuersatz von 3% in Rechnung gestellt;
• oder durch die Rückerstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. In diesem Fall kann die Person, die die vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffenen
Arbeiten ausgeführt hat oder ausführen ließ, bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen.
175
III.
Seit dem 1. November 2002 bietet die Eintragungs- und Domänenverwaltung zwei Verfahren an: Das Rückerstattungsverfahren bleibt bestehen und parallel dazu ist auch die direkte Anwendung des stark ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes von 3% möglich.
Achtung
Die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist in den nachstehenden Fällen
ausgeschlossen:
• beim Kauf von Baumaterialien, d.h. wenn der Eigentümer die Arbeiten selbst ohne Einbeziehung
von Bauunternehmen durchführt;
• beim Verkauf von bestehenden Gebäuden, die noch nicht zweckbestimmt sind und bei Arbeiten,
die nach Maßgabe von Kaufverträgen über noch zu errichtende Gebäude durchgeführt werden,
sofern sie sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchgeführte Bautätigkeiten beziehen;
• bei Rechnungen, deren Betrag (ohne MwSt.) Euro 3.000,- nicht übersteigt;
• in allen Fällen, in denen die tatsächliche Zweckbestimmung des Wohnraums während des Baus
oder der Renovierung noch nicht festgesetzt wurde.
Wie ist in Bezug auf die direkte Anwendung des ermäßigten Satzes von 3% vorzugehen?
Die Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bau- und Renovierungsarbeiten unterliegt der
Genehmigung der Eintragungs- und Domänenverwaltung. Diesbezüglich reicht der Steuerpflichtige bei der besagten Behörde vor der Ausführung der entsprechenden Arbeiten einen Antrag ein.
In der Praxis wendet sich der Eigentümer an das Bauunternehmen und bittet um einen Kostenvoranschlag für
die von ihm durchzuführen geplanten Arbeiten unter gleichzeitigem Verweis darauf, dass er von der direkten
Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes Gebrauch machen möchte.
Die Firma sendet das Formular zusammen mit ihrem Kostenvoranschlag an den Kunden, der diesen genehmigen und das Formular ausfüllen und unterzeichnen muss.
Formular 13: Antrag für die direkte Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3%
siehe Seite 238
Dieses Formular (mit einer beigefügten Kopie des Kostenvoranschlags) ist an die nachstehende Anschrift zu
übermitteln:
Administration de l’Enregistrement et des Domaines
Bureau d’imposition XII – Service Agrément
7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg
Sofern der Wohnraum vermietet werden soll, der Mieter jedoch noch nicht bekannt ist, ist auch das nachstehende zweite Formular (Erklärung und Verpflichtung) an die Behörde zu übermitteln:
Formular 14: Mitteilung und Verpflichtungserklärung
siehe Seite 241
5.
176
steuervergünstigungen
Der vorbehaltlich einer Überprüfung erteilte vorläufige Genehmigungsbescheid sowie der Ablehnungsbescheid
werden dem Steuerpflichtigen zugestellt.
Im Falle der Genehmigung fügt der Steuerpflichtige den entsprechenden Rechnungen eine Kopie des Genehmigungsbescheids bei.
Vor dem Fünfzehnten jedes Quartals übermittelt der Steuerpflichtige dem zuständigen Veranlagungsamt ein
Verzeichnis mit den Einzelheiten der im vorausgegangenen Quartal ausgestellten Rechnungen in Bezug auf die
dem stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3% unterliegenden Bau- und Renovierungsarbeiten.
Wie erhält man die Rückerstattung der Mehrwertsteuer?
Jeder, der die oben aufgelisteten Arbeiten ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat, ohne in den Genuss der
direkten Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3% zu kommen, kann bei der nachstehenden Stelle die
Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen:
Administration de l'Enregistrement et des Domaines
Bureau d'Imposition XII - Remboursement T.V.A. - Logement
7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg
Um die Erstattung zu erhalten, muss der Antragsteller bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung die nachstehenden Dokumente vorlegen:
• die Beantragung der Mehrwertsteuererstattung über ein seitens der Behörde bereitgestelltes und ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Formular;
Formular 15: Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer
siehe Seite 244
Formular 16: Anhang Erstattung der Mehrwertsteuer
siehe Seite 247
• die seitens der im Verzeichnis der Luxemburger Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Lieferanten
und Leistungserbringer ausgefertigten Originalrechnungen sowie den Nachweis der Mehrwertsteuerentrichtung;
• die Einfuhrdokumente, aus denen die Mehrwertsteuerentrichtung hervorgeht, falls diese ausgehändigt
bzw. ausgestellt wurden;
• eine Kopie des notariellen Kaufvertrags, sofern es sich um neu errichtete Gebäude handelt, die noch
keinem bestimmten Zweck zugewiesen wurden.
Zusätzlich zu den Mehrwertsteuerangaben müssen die Rechnungen auch die Ortsangabe des neu erbauten oder renovierten Wohnraums enthalten;
• eine schriftliche Erklärung darüber, dass der betreffende Wohnraum seitens des antragstellenden Eigentümers zu Hauptwohnzwecken bestimmt ist bzw. bestimmt wird und entweder direkt durch den Antragsteller selbst oder indirekt durch einen Dritten genutzt wird;
177
III.
• eine schriftliche Verpflichtung, der Behörde innerhalb einer einmonatigen Frist jedwede Änderung in
Bezug auf die Zweckbestimmung des betreffenden Wohnraums anzuzeigen;
• eine schriftliche Verpflichtung, der Behörde jedweden unberechtigterweise erstatteten Betrag zurückzuzahlen.
Der Antragsteller ist darüber hinaus dazu verpflichtet, in besonderen Fällen und auf Anforderung der Behörde jedwede zusätzlichen Auskünfte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Rückerstattungsantrags sowie
sämtliche Informationen in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten zu übermitteln.
Müssen die Rechnungen einen Mindestbetrag aufweisen?
Der Antrag muss sich auf Rechnungen oder Abschlagszahlungen beziehen, deren Gesamtbetrag Euro 3.000,übersteigt, und einen Mindestzeitraum von 6 Monaten abdecken, mit Ausnahme des letzten Antrags in Bezug auf
den Restbetrag der bei Beendigung der Arbeiten zu erstattenden Mehrwertsteuer.
Der Mindestbetrag pro Rechnung muss Euro 1.250,- (ohne MwSt.) übersteigen.
Innerhalb welcher Frist ist die Rückerstattung zu beantragen?
Jeder Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung verjährt innerhalb einer fünfjährigen Frist ab dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht.
Was ist der Höchstbetrag dieser Beihilfe?
Der Gesamtbetrag der Steuervergünstigung aufgrund der Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3% darf Euro 50.000,- pro neu errichteter oder renovierter Wohnung nicht überschreiten.
Die ursprüngliche Obergrenze von Euro 60.000,- wurde durch die großherzogliche Verordnung vom
21. Dezember 2012 auf Euro 50.000,- herabgesetzt.
Für die nachstehenden Arbeiten gilt jedoch weiterhin die Obergrenze von Euro 60.000,-:
• Arbeiten, für die der Antrag vor dem 1. November 2012 eingereicht wurde;
• Arbeiten, für die der Antrag zwischen dem 1. November 2012 und dem 1. Januar 2013 eingereicht
wurde, vorausgesetzt der tatsächliche Arbeitsbeginn ist vor dem 31. März 2013.
Kann der Anspruchsberechtigte zur Rückzahlung der erhaltenen Mehrwertsteuervergünstigung gezwungen werden?
Wird der Wohnraum innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach Beendigung der
förderungsfähigen Bauarbeiten zu anderen als zu Hauptwohnungszwecken bestimmt, so ist die Steuervergünstigung einschließlich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag ihrer Gewährung vollständig zurückzuzahlen. Die
Rückzahlung obliegt ausschließlich dem Anspruchsberechtigten der Steuervergünstigung. Die nicht erfolgte
Zweckbestimmung des Wohnraums innerhalb der besagten Frist wird mit einer Nutzung zu anderen als zu
Hauptwohnsitzzwecken gleichgesetzt.
5.
178
steuervergünstigungen
Was macht der Anspruchsberechtigte im Falle des Verkaufs oder der Änderung der
Zweckbestimmung der Immobilie?
Jedwede entgeltliche Übertragung oder Zuweisung des Wohnraums zu anderen als zu Hauptwohnsitzzwecken
ist der Behörde unter Bußgeldandrohung innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich anzuzeigen.
Eintragungs- und Domänenverwaltung
Veranlagungsstelle (Steueramt) Luxemburg XII
7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg
179
Die staatlichen Beihilfen im
Bereich des Wohnungswesens
IV.
IV.
Verschiedene
andere beihilfen
180
Verschiedene andere
beihilfen
181
IV.
1.Seitens des Ministeriums für Inneres und
Landesplanung gewährte Beihilfe für
Regenwassernutzungsanlagen
1.
Die großherzogliche Verordnung vom 14. Mai 2003 über die Privathaushalten gewährte Beihilfe für den Einbau
einer Regenwassersammelanlage zielt darauf ab, durch die Förderung der Verwendung von Regenwasser zu
Haushaltswecken (nicht jedoch als Trinkwasser oder zur Körperpflege, sondern insbesondere für Toilettenspülungen, zu Reinigungszwecken, für Waschmaschinen und zur Bewässerung) zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen beizutragen.
Auf welche Arbeiten zielt die Beihilfe ab?
Bei den förderungsfähigen Arbeiten muss es sich um die Errichtung einer Infrastruktur für die Regenwassersammlung zu Haushaltszwecken handeln, insbesondere zum Waschen, Spülen, Putzen und zur Gartenbewässerung, die den nachstehenden Voraussetzungen entspricht:
• Angeschlossene Dachfläche: ≥ 40 m2;
• Volumen des Regenwasserspeichers: ≥ 3000 Liter;
• Angeschlossene Toilettenspülungen: mindestens 1;
• Keine direkte Verbindung zum Trinkwassernetz;
• Regenwasserleitungen müssen aus anderem Material oder in anderer Farbe als Trinkwasserleitungen
sein;
• Frei zugängliche Wasserhähne müssen mit abnehmbaren Griffen ausgestattet sein;
• Die Gestaltung des Regenwassernetzes muss den späteren Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers
ermöglichen;
• In der Nähe des Trinkwasserzählers muss ein Hinweisschild auf die Regenwassersammelanlage angebracht sein;
• Eine Konformitätsabnahme der Anlage ist seitens der zuständigen Abteilung der Handwerkskammer
durchzuführen.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die Höhe der Fördermittel ist auf 25% der Investitionskosten und maximal Euro 1.000,- festgesetzt.
Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe?
Die Finanzbeihilfe kann sowohl von Bauträgern als auch von Eigentümern (die die Wohnung nicht notwendigerweise selbst bewohnen müssen) oder Mietern einer Wohnung oder einer Wohnanlage in Anspruch genommen
werden.
Reicht der Mieter den Antrag auf Erhalt der Finanzbeihilfe ein, muss er den Namen des Eigentümers angeben.
182
Verschiedene andere
beihilfen
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Der Antrag ist anhand eines bei der Dienststelle für Wasserwirtschaft des Innenministeriums erhältlichen spezifischen Formulars spätestens 3 Monate nach der Abnahme der Einrichtung durch die Handwerkskammer und
vor dem 1. März des Jahres nach dem Einbau der Infrastruktur bei der genannten Dienststelle einzureichen.
Formular 17: Antragsformular hinsichtlich finanzieller Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen
siehe Seite 251
Der Antrag ist zusammen mit den nachstehenden Nachweisen einzureichen:
• quittierte Originalrechnungen;
• Abnahmeprotokoll, aus dem die Übereinstimmung der Anlage mit den geforderten rechtlichen Bedingungen hervorgeht.
Achtung
Die Finanzbeihilfe ist zurückzuzahlen:
• sofern sie infolge von Falschaussagen, ungenauen Auskünften oder infolge eines Verwaltungsfehlers bewilligt wurde;
• sofern die betreffende Anlage seitens ihres Besitzers vor Ablauf einer zehnjährigen Frist nach
ihrer Abnahme außer Betrieb gesetzt wird.
2.
Seitens des Kulturministeriums gewährte Fördermittel
für Renovierungsarbeiten an historischen Gebäuden
Die großherzogliche Verordnung vom 21. Juli 2009 zur Gewährung von Fördermitteln für die Restaurierung von
Gebäuden stellt die gesetzliche Grundlage für die in diesem Bereich gewährten Finanzbeihilfen dar.
Zielsetzung ist dabei die Bezuschussung von Maßnahmen zur Erhaltung und Restaurierung historischer Bausubstanz.
Auf welche Gebäude zielt die Beihilfe ab?
Förderungsfähig sind Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 Jahre alt sind. In Ausnahmefällen werden auch architektonisch wertvolle Gebäude neueren Datums gefördert.
Welche Arbeiten werden gefördert?
Förderungsfähig sind Fassadenarbeiten, Dacharbeiten, Klempnerarbeiten, Rohbauarbeiten, Bauschlosserarbeiten, die Restaurierung oder Erneuerung von Türen und Fenstern sowie verschiedene Arbeiten insbesondere
im Gebäudeinneren, die der Erhaltung der historischen Bausubstanz dienen.
183
IV.
Darüber hinaus können auch Leistungen von Architekten und Ingenieuren gefördert werden.
Die Arbeiten müssen zur Erhaltung oder Restaurierung des ursprünglichen Erscheinungsbildes beitragen.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Die förderungsfähigen Bauarbeiten können in nachstehender Höhe bezuschusst werden:
• bis zu 30% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das nicht unter Denkmalschutz steht, für das kein Denkmalschutz beantragt wurde und das nicht in das Zusatzverzeichnis der
historischen Denkmäler eingetragen ist;
• bis zu 50% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das unter Denkmalschutz
steht, für das Denkmalschutz beantragt wurde oder das in das Zusatzverzeichnis der historischen Denkmäler eingetragen ist;
• über 50% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude handelt, dessen Restaurierung auf Empfehlung der Kommission für Denkmalschutz erfolgt.
Wie erhält man die Beihilfe?
Die Beantragung von Fördermitteln für die Restaurierung von historischen oder architektonisch wertvollen Gebäuden erfolgt in 2 Schritten:
1. Schritt:
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des Antragsformulars.
Formular 18: Restaurierungen - Zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten
siehe Seite 253
Die nachstehenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
• Fotos mit Ansichten von allen Seiten des zu restaurierenden Gebäudes;
• Pläne und Kostenvoranschläge in Bezug auf die vorgesehenen Bauarbeiten.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist an die Denkmalschutzbehörde (SSMN) zu richten, deren Anschrift auf dem
Formular angegeben ist.
Anschließend vereinbart ein Gutachter der SSMN einen Termin zur Erörterung der einzelnen geplanten Bauarbeiten vor Ort. Anhand der Kostenvoranschläge kann der Kulturminister dem Antragsteller auf Empfehlung der
SSMN eine Zusage für die Fördermittel erteilen.
In dieser Zusage sind die förderungswürdigen Bauarbeiten sowie der Prozentsatz oder Pauschalbetrag der Förderung in Bezug auf die anfallenden Kosten angegeben, wobei die Zusage unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die
Mittel verfügbar sind und die Auflagen der SSMN während der Bauarbeiten eingehalten werden.
2.
184
Verschiedene andere
beihilfen
2. Schritt:
Nach Abschluss der Bauarbeiten setzt der Kulturminister den Gesamtförderbetrag auf Grundlage eines ausgefüllten und an die SSMN übermittelten Formulars fest, dem die quittierten Rechnungen, die Aufstellungen des
oder der Bau- oder Dienstleistungserbringer und die Fotos des restaurierten Gebäudes beizufügen sind.
In diesem Formular verpflichtet sich der Antragsteller offiziell dazu, das Ergebnis der zu geförderten Restaurierungsarbeiten nicht zu verändern, ohne die Behörde mindestens 3 Monate vor Beginn neuer Bauarbeiten
darüber in Kenntnis zu setzen.
3.Seitens des Landwirtschaftsministeriums im Interesse
des ländlichen Lebensraums gewährte Finanzbeihilfen
Die Finanzbeihilfen im Interesse der Errichtung von separatem Wohnraum für alte und junge Generationen,
die die landwirtschaftliche Entwicklung fördern, werden Haushalten gewährt, die im Bestreben nach Festigung
und Stärkung der Familienstruktur ihres Familien- oder Weinbaubetriebs im Inneren des landwirtschaftlichen
Gebäudekomplexes eine Wohnung errichten, um zwei Generationen zu ermöglichen, getrennt voneinander zu
leben und dennoch die Einheit der Familiengemeinschaft zu wahren.
4.Die seitens des Ministeriums für Sozialversicherungswesen im Rahmen der Pflegeversicherung gewährte
staatliche Beihilfe
Der Staat hat eine Reihe von Finanzbeihilfen eingeführt, um es pflegebedürftigen Personen zu erleichtern, weiterhin in ihrer eigenen Wohnung leben zu können. Ausschließlich Personen, die als pflegebedürftig anerkannt
sind, haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für die Wohnungsumrüstung.
Die Bedingungen und Grenzen der Übernahme einer Wohnungsumrüstung seitens der Pflegeversicherung wurden in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 22. Dezember 2006 festgesetzt, die 1. die Bedingungen
und Grenzen der Übernahme technischer Hilfsmittel seitens der Pflegeversicherung, 2. die Bedingungen und
Grenzen der Übernahme der Wohnungsumrüstung seitens der Pflegeversicherung und 3. die für die Hilfs- und
Pflegeleistungen erforderlichen Produkte bestimmt.
Welche Umrüstungsarbeiten sind förderungsfähig?
Sowohl Änderungen an bestehenden Wohnungen (wie beispielsweise der Einbau einer ebenerdigen Dusche,
eines Fahrstuhls, der Einbau von Spezialtüren, die Türerweiterung, die Anbringung rutschfester Fußbodenbeläge) wie auch Umrüstungsarbeiten im Falle des Baus oder Erwerbs einer neuen Wohnung sind förderungsfähig.
Keinen Anspruch auf eine Wohnungsumrüstung haben Bewohner betreuter Wohneinrichtungen nach Maßgabe
der diesbezüglichen Definition in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Dezember 1999 über die den Betreibern von Seniorendienstleistungen zu erteilende Zulassung.
185
IV.
4.
Wie hoch ist diese Beihilfe?
Der übernommene Betrag beläuft sich pro pflegebedürftiger Person auf maximal Euro 26.000,-, ohne Berücksichtigung der technischen Hilfsmittel und Kosten, die die Pflegeversicherung möglicherweise für die Ausführung der Umrüstungsarbeiten an die Fachdienste entrichten muss.
Die Wohnungsumrüstung stellt eine einmalige Leistung dar. In beruflich bedingten Ausnahmefällen, im Falle
des Auszugs aus der elterlichen Wohnung oder im Falle einer endgültigen Wohnungsaufgabe kann die Pflegeversicherung einer weiteren Umrüstung zustimmen.
Welche Vorgehensweisen sind erforderlich?
Personen, die meinen, Anspruch auf diese Leistungen zu haben, müssen diese bei der Nationalen Gesundheitskasse beantragen.
Die Antragstellung erfolgt über das Formular für die Beantragung von Pflegeversicherungsleistungen.
Formular 19: Antrag auf der Leistungen der Pflegeversicherung
siehe Seite 256
Der Antragsteller muss eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass es sich bei der umzurüstenden Wohnung um seinen Wohnsitz handelt.
Wenn die Umrüstung eine sich im Bau befindende und seitens des Antragstellers noch nicht bewohnte Wohnung
betrifft, beginnen die Ermittlungen nach Vorlage einer Eigentumsurkunde oder eines Mietvertrags in Bezug auf
die umzurüstende Wohnung.
Sofern die pflegebedürftige Person Mieter oder Miteigentümer der umzurüstenden Wohnung ist, muss sie eine
ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Eigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft der
Räumlichkeiten vorlegen, die auf Grundlage einer seitens des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
akzeptierten Akte einzuholen ist.
Sofern der Antragsteller nicht persönlich Eigentümer oder Mieter der Wohnung sein, muss er ein Wohnrecht in
Bezug auf die umzurüstende Wohnung nachweisen.
Kann man bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dringende technische Hilfsmittel erhalten?
Im Falle des dringenden Bedarfs eines Krankenhausbettes,
einer Antidekubitusmatratze oder eines Toilettenstuhls (beispielsweise bei der Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt) ist der medizinische Dienst der Pflegeversicherung
telefonisch zu kontaktieren (Tel.: (+352) 247-86040), der die für
Hilfsmittel zuständige Abteilung darüber unterrichten wird.
Achtung
Die Pflegeversicherung zahlt keine
Wohnungsumrüstung, die nicht durch
vorherige Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
bewilligt wurde. Diese Bewilligung gilt
nicht rückwirkend, d.h. die Zustimmung
des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung muss vor Beginn der Umrüstungsarbeiten vorliegen.
187
Formulaires
Formulare
I.
Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du
Ministère du Logement
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
für Wohnungswesen anzufragen sind
1.
Demande en obtention d’une aide épargne-logement généralisée
p. 188
2.
Demande en vue de l’obtention d’un logement locatif
p. 190
Antrag auf eine Mietwohnung
S. 194
3.
Demande en obtention d’une aide au financement d’une garantie locative
p. 198
4.
Demande en obtention des aides individuelles au logement
p. 202
Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen
S. 206
5.
Garantie de l’état
p. 210
Bürgschaft des Staates
S. 212
6.
Déclaration d’intérêt en vue d’acquérir un logement subventionné
p. 214
Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit Wohnungsbeihilfe
S. 216
7.
Demande en obtention d’une aide au logement pour économie d’énergie
p. 218
Anfrage einer Bausparhilfe (Formular nur in französicher Sprache)
Antrag auf Beihilfe zur Stellung einer Mietkaution (Formular nur in französicher Sprache)
Anfrage zur Beihilfe für Energiesparmaßnahmen (Formular nur in französicher Sprache)
194
2. Antrag auf eine mietwohnung
Dem Fonds du Logement vorbehalten
Antrag auf eine Mietwohnung
Der Antragsteller darf weder in Luxemburg noch im Ausland Eigentümer einer Wohnung sein,
bzw. ein Wohnrecht besitzen.
1.
Persönliche Daten
1.1. Der Antragsteller
Name und Vorname
(für geschiedene oder getrenntlebende
Frauen, Mädchenname angeben)
Sozialversicherungsnummer
Zivilstand
Adresse:
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Wohnort
Telefon:
privat
Arbeitsplatz
Beruf
Name des Arbeitgebers
Adresse des Arbeitgebers
1.2. Der Ehepartner / Lebensgefährte
Name und Vorname (Mädchenname)
Sozialversicherungsnummer
Beruf
Name des Arbeitgebers
Adresse des Arbeitgebers
Download unter folgendem Link:
http://www.fondsdulogement.lu/upload/docs/application/pdf/2012-07/antrag_auf_eine_mietwohnung_2012-07-09_14-54-16_503.pdf
195
1.3. Dem Haushalt zugehörende Kinder
1.
Name und Vorname
Sozialversicherungs= männl.
Formulaires
pourmaides
nummer
f = weibl.
Ministère du Logement
Beruf
Arbeitgeber
à DEMANDER
AUPRès
du
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
für Wohnungswesen anzufragen sind
1.4. Andere, dem Haushalt zugehörende Personen
Name und Vorname Sozialversicherungsnummer
2.
m = männl. Verwandschaftsf = weibl.
grad
Beruf
Angaben zur jetzigen Wohnung
2.1. Anzahl der Räume
Zimmer
Schlafzimmer
Wohnzimmer
Küche
WC
Badezimmer
Anzahl
Von nur einem Haushalt benutzt
ja
nein
Arbeitgeber
196
2.2. Miete
3.
Monatliche Miete der Wohnung,
ohne gemeinschaftliche Kosten
EURO
Monatliche Miete der Garage / Stellplatz,
ohne gemeinschaftliche Kosten
EURO
Sonstiges
3.1. Aus welchen Gründen möchten Sie ihre jetzige Wohnung verlassen?
3.2. Seit wann wohnen Sie in Luxemburg?
3.3. In welcher Gegend des Landes möchten Sie wohnen?
(1, 2, 3 oder 4; 1=bevorzugte Gegend)
UZentrum
UNorden
UOsten
USüden
3.4. Eidesstattliche Erklärung
Hiermit erklären die Antragsteller, dass alle vor- und nachstehenden Angaben vollständig und
wahrheitsgetreu sind und ermächtigen den Fonds du Logement, alle Angaben überall und immer
wo nötig zu überprüfen.
Außerdem akzeptieren die Antragsteller, dass diese Angaben in einer Datenbank des Fonds
aufgezeichnet werden zum Zwecke der Verwaltung seines Mietparks. Wir besitzen jedoch das
Recht auf Zugang und Richtigstellung Ihrer persönlichen Angaben, gemäß den hier geltenden
gesetzlichen Bestimmungen.
Der/ die Mietanwärter nimmt/nehmen ebenfalls zur Kenntnis und erklärt/en sich hiermit
einverstanden, dem Fonds du Logement eine Mietgarantie in Höhe von 3 Monatsmieten zu
überweisen. (Der diesbezügliche Betrag wird Ihnen nachträglich mitgeteilt werden.)
Ort
Datum
Unterschrift des Antragstellers
Unterschrift des (Ehe)Partners
Bitte den Antrag zurücksenden an:
Le Fonds du Logement s Postadresse: L-2942 Luxembourg
Nur ein vollständig ausgefüllter Antrag, welcher mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde,
kann berücksichtigt werden!
197
1.
Formulaires
pour
Dem Antrag beizufügende
Dokumente
aides à DEMANDER AUPRès du
Ministère du Logement
s "ESCHEINIGUNGàBERDIE(AUSHALTSZUSAMMENSETZUNG
ausgestellt von der Gemeindeverwaltung
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
anzufragen
sind
Dem Fonds du Logement vorbehalten
s :IVILSTANDSBESCHEINIGUNGAUSGESTELLTVONDER
für Wohnungswesen
Gemeindeverwaltung
s ,OHNABRECHNUNGODER2ENTENBESCHEINIGUNGDER
3 letzten Monate
- des Antragstellers
- des Ehepartners
- seitens aller berufstätigen Kinder
- aller anderen Personen, die zum Haushalt gehören
s "ESCHEINIGUNGDES+INDERGELDESSOWIEDER%RZIEHUNGSZULAGE
ausgestellt von der « Caisse Nationale des Prestations Familiales »,
IA, bd Prince Henri, in Luxemburg-Stadt, Tel.: 477153 - 1
s "ESCHEINIGUNGDER%NTSCHËDIGUNGDES%LTERNURLAUBESAUSGESTELLTVON
der « Caisse Nationale des Prestations Familales », Tel.: 477153 - 305
oder 477153 - 347
s "ESCHEINIGUNGDER-UTTERSCHAFTSENTSCHËDIGUNGSOWIEDER
Mutterschaftszulage, ausgestellt von der « Caisse Nationale des
Prestations Familales », Tel.: 477153 - 1
Monatliche Einkommen
Einkommen
Rente
Kindergeld
s "ESCHEINIGUNGDER!LIMENTENRENTE+OPIEDES'ERICHTURTEILS
s -ITGLIEDSCHAFTSBESCHEINIGUNGDER3OZIALVERSICHERUNGAUSGESTELLT
vom « Centre Commun de la Sécurite Sociale – Département
Affiliation » – 125, route d’Esch in Luxemburg-Stadt, Tel.: 40 14 1 - 1
Erziehungszulage / Entschädigung
des Elternurlaubs
s +OPIEDES0ERSONALAUSWEISESBZWDER!UFENTHALTSBESCHEINIGUNG
s +OPIEDES+àNDIGUNGSBRIEFESDES-IETVERTRAGES
(gegebenenfalls eine Abschrift des Urteils)
Mutterschaftsentschädigung und
Zulage
s Bescheinigung, dass der Antragsteller nicht Eigentümer einer Wohnung
ist, ausgestellt auf beide Ehepartner (in Luxemburg, vom « Service
des Evaluations Immobilieres », 5, rue de Hollerich, Tel.: 40 800 - 1,
nur vormittags. Für Ihr Heimatland, fragen Sie die Adresse bei Ihrer
Botschaft nach).
Alimentenrente
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gesamt:
Fonds pour le développement du logement et de l’habitat.
74, Mühlenweg L-2155 Luxembourg
tél.: 26 26 44-870
fax: 22 31 31
[email protected]
206
4. Antrag auf Bewilligung der individuellen
Wohnungsbeihilfen
Coin avenue Gaston Diderich/
boulevard Grand-Duchesse Charlotte
L-1420 Luxembourg
ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DER INDIVIDUELLEN WOHNUNGSBEIHILFEN
ANTRAGSTELLER
Bitte in DRUCKSCHRIFT ausfüllen.
Vorname(n)
Name
Geburtsort
Nationale Identitätsnummer
Jahr
Monat
Tag
Beruf
Nationalität
Heiratsdatum / Beginn Partenariat
Familienstand :
ledig
Partenariat
unterschrieben
Wurde Ihnen bereits eine Wohnungsbeihilfe genehmigt ?
verheiratet
verwitwet
ja
nein
geschieden
getrennt
geschieden
getrennt
Wohnort
Nr., Strasse
LPostleitzahl, Wohnort
Tel.
Tel.
Privat
Büro
(EHE) PARTNER
Name
Vorname(n)
Nationale Identitätsnummer
Geburtsort
Jahr
Monat
Tag
Beruf
Nationalität
Heiratsdatum / Beginn Partenariat
Familienstand :
ledig
Partenariat
unterschrieben
Wurde Ihnen bereits eine Wohnungsbeihilfe genehmigt ?
beantragen
die Wohnungsbeihilfe(n) für ein
Appartement/Studio
Einfamilienhaus
verheiratet
ja
verwitwet
nein
freistehend
Doppelhaushälfte
Reihenhaus
gelegen in L-
Postleitzahl, Wohnort, Strasse, Nummer
Kinder (zu Ihren Lasten)
welche in Ihrem Haushalt leben und für die Sie eine Familienzulage erhalten oder welche eine staatliche Unterstützung für
Hochschulstudien erhalten
Nationale Identitätsnummer
Jahr
Monat
Nationale Identitätsnummer
Tag
Nationale Identitätsnummer
Jahr
Monat
Monat
Andere Personen
Name
Monat
Tag
Nationale Identitätsnummer
Tag
Nationale Identitätsnummer
Jahr
Jahr
Jahr
Monat
Tag
Nationale Identitätsnummer
Tag
Jahr
Monat
Tag
die in Ihrer Wohnung leben oder leben werden
Vorname(n)
Download unter folgendem Link:
Geboren am
Verwandtschaftsgrad
http://www.guichet.public.lu/citoyens/catalogue-formulaires/logement/aides-etatiques/aides-individuelles-logement/formulaireaides-individuelles-logement-de.pdf
207
1.
Formulaires
pour
à DEMANDER AUPRès du
Die
Wohnungsbeihilfen,
die aides
vom Wohnungsbauministerium
Ministère
du
Logement
bewilligt werden können, sind folgende:
1) Die Kapitalhilfen
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
Es kann ausserdem eine Architektenprämie bewilligt werden, falls Sie Empfänger
für Wohnungsweseneineranzufragen
sind
Bau- oder Verbesserungsprämie sind.
a) beim Bau oder Anschaffung Ihrer Wohnung:
- eine Bauprämie oder Anschaffungsprämie;
- eine Sparprämie.
2) Die Zinsbeihilfen
- eine Zinssubvention;
- eine Zinsbonifikation.
b) bei der Renovierung Ihrer Wohnung:
- eine Verbesserungsprämie;
- eine Beihilfe für Spezialeinrichtungen für körperbehinderte Personen.
3) Die staatliche Bürgschaft
Kapitalbeihilfen
Bauprämie
(Neubau einer Wohnung)
Gebaut vom :
Fonds du logement
Die Maurerarbeiten wurden :
begonnen am
SNHBM
Aller Voraussicht nach wird der Rohbau nebst Dach am/im
Anschaffungsprämie
Gemeinde
Andere
noch nicht begonnen
sind abgeschlossen
fertig sein
(Erwerb einer Wohnung, die zuvor bereits bewohnt war)
Sparprämie
Finanzinstitut
Kontonummer(n)
Zusatzprämie für Architektenhonorare (Architektenprämie)
im Falle :
eines Neubaus
einer Verbesserung bzw. Vergrösserung, Umbauarbeiten
Beihilfe für Körperbehinderte
Verbesserungsprämie
a) Bei den Arbeiten handelt es sich um :
Verbesserungen (bei Beginn der Arbeiten muss das Baujahr der Immobilie mindestens 15 Jahre zurückliegen!)
(Bitte ein diesbezügliches Zertifikat beifügen)
Ausbau zwecks Erweiterung oder Schaffung von neuem Wohnraum (Das Baujahr wird nicht in Betracht gezogen!)
(Etwaige Baupläne bitte beilegen)
b) Die Arbeiten begreifen :
c) Die Arbeiten werden/wurden am
und werden/wurden am
begonnen
abgeschlossen (sein).
(Arbeiten, die länger als ein Jahr ausgeführt sind, können nicht berücksichtigt werden)
208
d) Geschätzter Kostenpunkt :
Euro
durch Darlehen
durch Eigenmittel (Sparkonto)
e) Finanzierung der Arbeiten :
Ja
f) Der Antragsteller hat einen Architekten oder beratenden Ingenieur zu Rate gezogen :
g) Der Antragsteller hat bereits früher eine Beihilfe für :
Verbesserung
Nein
Körperbehinderte
erhalten.
Akte Nr.
h) Der Antragsteller
hat einen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses eingereicht
Akte Nr.
wird einen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses einreichen
wird keinen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses einreichen
i) Ihre Kontonummer
bei (Finanzinstitut)
Nr.
C
Achtung bezüglich der Verjährung : Um in den Genuß einer Kapitalbeihilfe zu kommen, muß der Beiwilligungsantrag spätestens 1 Jahr nach Beendigung der
Bauarbeiten oder Verbesserungsarbeiten, beziehungsweise ab dem Datum des notariellen Aktes, welcher den Erwerb Ihrer Wohnung beglaubigt, beim
Wohnungsbauministerium eingereicht werden.
Zinsbeihilfen
Zinssubvention
und / oder
Zinsbonifikation
(falls mindestens 1 Kind zu Ihren Lasten im Haushalt)
Ein Kredit wird/wurde aufgenommen bei
Kontonummer
Finanzinstitut
Betrag des Kredites für :
mit einer Laufzeit von
den Neubau
Jahren
die Anschaffung
und zum Nominalsatz von
Euro
die Verbesserung
%.
! Eine Bescheinigung des Finanzinstitutes bitte beifügen !
Zwecks näherer Auskunft wenden Sie sich bitte an den
« Info’ Logement »
Tel.: 247- 84 86 0
Fax: 45 88 44
Ecke avenue Gaston Diderich/boulevard Grand-Duchesse Charlotte L -1420 Luxemburg
Öffnungszeiten:
Montags bis Freitags von 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstags nachmittags von 13.30 - 17.30 Uhr
Sie finden auch nützliche Informationen auf unserer Homepage:
www.logement.lu
Euro
209
1.
Formulaires
pour aides
à DEMANDER
AUPRès du
Der/Die Antragsteller
erklär(t)en
hiermit:
Ministère du Logement
a) dass er/sie von allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die staatlichen Wohnungsbeihilfen Kenntnis ha(t)ben,
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
für Wohnungswesen anzufragen sind
b) dass weder sie zusammen, noch jeder für sich allein Eigentümer/Miteigentümer oder Nutzniesser einer anderen Wohnung im Grossherzogtum oder im
Ausland sind;
c) dass er/sie die vorerwähnte Wohnung ununterbrochen während 10 Jahren, gerechnet vom Datum der Beiwilligung der Beihilfe(n) an, selbst bewohnen
wird/werden (ausser im Falle der Bewilligung einer Verbesserungsprämie);
d) dass die betreffende Wohnung ganz zu Wohnzwecken genutzt wird;
e) Kenntnis zu haben, dass:
• die Beihilfe(n) ab Datum ihrer Bewilligung zurückzuzahlen sind, falls:
- die Wohnung vor Ablauf von 10 Jahren (ausgenommen Verbesserungsprämie) verkauft oder vermietet wird; es sei denn, die Wohnung wird teilweise an
einen Studenten vermietet, welcher an einer Hochschule in Luxemburg eingeschrieben ist;
- sie Beihilfen auf Grund fehlender oder falscher Angaben erhalten haben;
• die gelieferten Angaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in einer Datenbank aufbewahrt werden;
• die Beihilfen verworfen werden, falls der/die Antragsteller sein/ihr Vermögen einer Drittperson verschenk(t)en oder die Finanzierung der Wohnung durch
Eigenmittel durchführbar ist;
• das in Frage kommende Einkommen das besteuerbare Einkommen gemäss Artikel 7 des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die
Einkommenssteuer ist, zuzüglich aller anderen auch nicht steuerpflichtigen Einkommen, über die er/sie bzw. jede andere Person, die mit ihnen in der
betreffenden Wohnung lebt, verfügen;
f) dass das aufgenommene Darlehen nicht anderswertig subventioniert wird. Wenn ja, bitte um Mitteilung;
g) das Wohnungsbauministerium unverzüglich über jede Veränderung zu informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, Beibehaltung, Abänderung oder
Streichung der Beihilfen haben.
h) alle vor- und nachstehenden Angaben richtig und nach bestem Gewissen geliefert zu haben und auf Verlangen des Ministeriums, welches für Wohnungsbau
zuständig ist, dieselben durch amtliche Zeugnisse zu belegen. Er/Sie ermächtig(t)en ferner das obenerwähnte Ministerium, sowie die zuständigen Abteilungen,
alle Angaben nach Ihrem Gutdünken überall und immer wo nötig zu überprüfen und bei der Steuerverwaltung alle notwendigen Auskünfte betreffend
Einkommen und Vermögen einzuholen.
Ort, Datum
Unterschrift des/der Antragsteller(s)
Antragsteller
DER VERWALTUNG VORBEHALTEN
DER VERWALTUNG VORBEHALTEN
Nummern der vorherigen Anträge
Verkäufer
(Ehe)Partner
212
5. Bürgschaft des staates
Coin avenue Gaston Diderich/
boulevard Grand-Duchesse Charlotte
L-1420 Luxembourg
Bürgschaft des Staates
Diese Rubrik in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und vom Finzanzinstitut unterschreiben lassen !
ANTRAGSTELLER (IN)
Name
Vorname
Nationale Identitätsnummer
Geburtsort
Beruf
Jahr
Nationalität
Monat
Tag
Heiratsdatum / Beginn Partenariat
Familienstand :
ledig
Partenariat
unterschrieben
verheiratet
verwitwet
geschieden
getrennt
geschieden
getrennt
Wohnort
Nr., Strasse
LPostleitzahl, Wohnort
Tel.
Tel.
Privat
Büro
(EHE) PARTNER
Vorname
Name
Geburtsort
Nationale Identitätsnummer
Jahr
Monat
Tag
Beruf
Nationalität
Familienstand :
- beantragen einen
Kredit in Höhe von
- zwecks Finanzierung
folgender Immobilie :
ledig
Partenariat
unterschrieben
verheiratet
Euro zum jährlichen
Nominalzinssatz von
Appartement/Studio
Einfamilienhaus
verwitwet
% mit einer Laufzeit von
Jahren
freistehend
Doppelhaushälfte
Reihenhaus
gelegen in
Postleitzahl, Wohnort, Strasse, Nummer
1/2
Download unter folgendem Link:
http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/formulaires/logement/aides-etatiques/garantie-etat/demande-garantie-etat-DE.pdf
213
1.
Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du
Ministère du Logement
- die Kreditbestimmungen entsprechen dem Wohnungsbauministerium bekannten Modellakt;
- dieser Kredit wird gewährt unter dem Vorbehalt, dass der Staat eine Bürgschaft in Höhe von
Euro übernimmt;
Formulare für Hilfen welche beim Ministerium
für Wohnungswesen anzufragen sind
- der Kredit entspricht den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 (Artikel 3 bis 10) sowie der
Großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2011 über Wohnungsbeihilfen;
- der Antragsteller erfüllt die im Gesetz und in der Verordnung vorgeschriebenen Sparbedingungen.
Name, Vorname
Funktion
Finanzinstitut
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift
DER VERWALTUNG VORBEHALTEN
DER VERWALTUNG VORBEHALTEN
Nummern der vorherigen Anträge
Verkäufer
2/2
216
6. Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit
wohnungsbeihilfe
Dem Fonds du Logement vorbehalten
ANTRAG ZUM ERWERB EINER WOHNUNG MIT WOHNUNGSBEIHILFE
PERSÖNLICHE DATEN
Der Antragsteller :
Name, Vorname :
______________________________________________________
Sozialversicherungsnummer :
______________________________________________________
Adresse : Strasse und Hausnummer :
______________________________________________________
Postleitzahl und Wohnort :
______________________________________________________
Telefon :
______________________________________________________
E-mail :
______________________________________________________
Der Ehepartner / Lebensgefährte :
Name, Vorname (Mädchenname) :
________________________________________________
Dem Haushalt zugehörende Kinder :
Name, Vorname :
________________________________ Geburtsdatum :
__________________
Name, Vorname :
________________________________ Geburtsdatum :
__________________
Name, Vorname :
________________________________ Geburtsdatum :
__________________
Name, Vorname :
________________________________ Geburtsdatum :
__________________
In welcher Gegend des Landes möchten Sie wohnen ? (1, 2, 3 oder 4 : Bevorzugte Gegend)
Zentrum
Süden
Norden
Osten




ZWINGEND ZU ERFÜLLENDE BEDINGUNGEN IM MOMENT DES WOHNUNGSERWERBS :
-
Weder Eigentümer einer Wohnung, im Großherzogtum Luxemburg noch im Ausland, zu sein.
-
Empfänger einer vom Staat zuerkannten Bauprämie entsprechend dem abgeänderten Gesetz vom 25.
Februar 1979 bezüglich der Wohnungsbauförderung zu sein.
-
Empfänger einer aktuellen Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut zu sein.
Download unter folgendem Link:
http://www.fondsdulogement.lu/upload/docs/application/pdf/2012-07/antrag_zum_erwerb_einer_wohnung_mit_
wohnungsbeihilfe_2012-07-09_14-49-44_667.pdf
217
Eidesstattliche Erklärung :
1.
Hiermit erklären der/die
Antragsteller, dass allepour
vor- und nachstehenden
vollständig und
wahrheitsgetreu
sind
Formulaires
aides à Angaben
DEMANDER
AUPRès
du
und ermächtig(t)en den Fonds du Logement, alle Angaben überall und wo immer auch nötig zu überprüfen.
Ministère du Logement
Ausserdem akzeptier(t)en der/die Antragsteller, dass diese Angaben in einer Datenbank des Fonds aufgezeichnet
werden zum Zwecke
der Verwaltung seines
Mietparks.
Dem Fonds
du Logementbeim
steht dasMinisterium
Recht auf Zugang und
Formulare
für
Hilfen
welche
Richtigstellung der persönlichen Angaben der/des Antragsteller(s) gemäss den hier geltenden gesetzlichen
für Wohnungswesen anzufragen sind
Bestimmungen.
………………………………………………..…………….…...
Ort
….……………….……………………………………………….
Unterschrift des Antragstellers
……………………………………………………..………
Datum
…………….…….…….….……...…………………………
Unterschrift des (Ehe) Partners
Bitte den Antrag zurücksenden an :
Fonds pour le développement du logement et de l’habitat
Frau Céline Dachicourt
Service Vente
74, Mühlenweg – L-2155 Luxembourg
Telefon : 26.26.44-1 / Fax. 22.31.31
BEMERKUNG :
1. Die Rücksendung dieser Erklärung wird Ihnen nach Erhalt durch den Fonds bestätigt. Sollten Sie diese
Eingangsbestätigung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung des Dokumentes erhalten, bitten wir Sie, mit dem
Fonds du Logement Kontakt aufzunehmen. Ohne Eingangsbestätigung ist diese Erklärung ungültig.
2. Jegliche Veränderung der Angaben in dieser Erklärung sind dem Fonds du Logement unverzüglich und unter Angabe
der Ihnen zugewiesenen Nummer mitzuteilen. Wie zuvor beschrieben und zu gleichen Bedingungen erhalten Sie nach
Eingang dieser Veränderungen vom Fonds eine Eingangsbestätigung.
221
Formulaires
Formulare
II.
Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du
Ministère de l'environnement
Formulare für Hilfen welche beim
umweltMinisterium anzufragen sind
Formulaires de demande aux fins d'obtenir des aides étatiques selon le règlement grand-ducal du 20 avril 2009 instituant un régime d’aides pour la promotion
de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies renouvelables (Mémorial A83 du 28 avril 2009)
8.
Demande pour subventions d'énergie à remplir par le requérant
p. 222
Fiches techniques par type d'installation à joindre aux demandes d'aides étatiques.
9.
Fiche technique : Nouvelle maison à performance énergétique élevée
(Maison basse énergie / passive)
p. 225
10.
Fiche technique : Assainissement énergétique d’une maison existante
p. 227
11.
Fiche technique : Conseil en énergie
p.231
Formulaire de demande pour l'obtention d'une prime d'encouragement écologique en relation avec le règlement grand-ducal modifié du 5 août 2005 et du
règlement grand-ducal modifié du 28 décembre 2001
12.
Formulaire prime d'encouragement écologique
Formular zur Anfrage einer Erhaltung einer ökologischen Anreizprämie
(Formular nur in französicher Sprache)
p. 233
235
Formulaires
Formulare
III.
Formulaires : Avantages fiscaux
Formulare: steuervergünstigungen
13.
Demande d’application directe du taux de 3% TVA
p. 236
Antrag für die direkte Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3%
S. 238
14.
Déclaration et engagement
p. 240
Mitteilung und Verpflichtungserklärung
S. 241
15.
Demande de remboursement TVA
p. 242
Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer
S. 244
16.
Annexe remboursement TVA - Relevé des factures
p. 246
Anhang - Erstattung der Mehrwertsteuer
S. 247
238
13. Antrag FÜR die direkte Anwendung des
mehrwertssteuersatzes von 3%
Download unter folgendem Link:
http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/Form-agrement-de_version_03_09.pdf
239
3.
Formulaires : Avantages fiscaux
Formulare: steuervergünstigungen
241
14. Mitteilung und Verpflichtungserklärung
3.
Formulaires : Avantages fiscaux
Formulare: steuervergünstigungen
2
Download unter folgendem Link:
http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/form_engag_loc_de.pdf
244
15. Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer
Download unter folgendem Link:
http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/Form-remboursement-de_version_12_10.pdf
245
3.
Formulaires : Avantages fiscaux
Formulare: steuervergünstigungen
247
16. Anhang - erstattung der mehrwertsteuer
3.
Formulaires : Avantages fiscaux
Formulare: steuervergünstigungen
Download unter folgendem Link:
http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/form_releve_remboursement_de_version_06_09.pdf
248
249
Formulaires
Formulare
IV.
Formulaires : Aides diverses
Formulare: verschiedene Hilfen
Demande d'allocation d'une aide budgétaire aux particuliers pour
la mise en place d'une installation de collecte des eaux de pluie
p. 250
Anfrage für finanzielle Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen
S. 251
18.
Demande de subvention avant travaux - restauration d'immeubles
p. 252
Zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten - Restaurierungen
S. 253
19.
Demande de prestations de l'assurance dépendance
p. 254
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung
S. 256
17.
251
17. Anfrage für finanzielle beihilfe für
regenwassernutzungsanlagen
4.
*Aktenzeichen:
*
Formulaires : Aides diverses
1, avenue
du Rock’n’Roll
Formulare
: verschiedene
L-4361 Esch-sur-Alzette
Tél. : 24 55 6 - 1
Fax : 24 55 6 - 7922
Hilfen
*der Verwaltung vorbehalten
Antragsformular hinsichtlich finanzieller Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen
gemäß dem „règlement grand-ducal du 14 mai 2003 concernant l’allocation d’une
aide budgétaire aux particuliers pour la mise en place d’une installation de collecte
des eaux de pluie“
Informationen über den Antragsteller :
Informationen über den Standort :
Name :
N°, Straße :
Vorname :
Postleitzahl :
Sozialversicherungsnummer :
Ort :
N°, Straße :
Postleitzahl :
Neubau¹
Ort :
Bestehendes Gebäude¹
Telefonnummer :
IBAN Kontonummer :
Einfamilienhaus¹
Name der Bank, BIC :
Apartmenthaus¹
Kontoinhaber:
Eigentümer¹
( ¹ : zutreffendes Kästchen ankreuzen)
Mieter¹
Informationen über die Anlage :
Errichtungsdatum :
Anschlüsse :
Anzahl :
Tankvolumen :
Liter
WC
Auffangfläche :
m²
Waschmaschine
Abnahmedatum :
Wasserhähne
Preis :
€
Andere:
Ich, unterzeichnet
,
bestätige
hiermit
wahrheitsgemäß sind und dass die beigefügten Kopien den Originalen entsprechen :
, den
dass
alle
Angaben
Unterschrift :
Bitte nehmen Sie Kenntnis vom „règlement grand-ducal du 14 mai 2003“. Der Antrag ist in Begleitung des Abnahmeprotokolls und eines
Zahlungsbelegs an die oben angegebene Adresse zu senden. Alle Anträge, die unvollständig sind oder die ohne das dazugehörige
Abnahmeprotokoll bzw. Zahlungsbeleg eingereicht werden, werden als unannehmbar erklärt. Für weitere Auskünfte besuchen Sie bitte
die Internetseite www.eau.public.lu oder rufen Sie die Nummer (00352) 24 55 6-922 an.
1, avenue du Rock’n’Roll
L-4361 Esch-sur-Alzette
Tél. :
Fax :
(352) 24 55 6 - 1
(352) 24 55 6 - 7922
TVA : LU18 87 76 07
www.waasser.lu
e-mail :
[email protected]
Download unter folgendem Link:
http://www.eau.public.lu/formulaires/recuperation_eau_pluie/4_Formulaire_DE.pdf
253
18. Restaurierungen zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten
4.
Formulaires : Aides diverses
Formulare : verschiedene Hilfen
Download unter folgendem Link:
http://www.ssmn.public.lu/formulaires/Formulaire_avant_travaux__DE_.pdf
256
19. Antrag auf leistungen der Pflegeversicherung
Download unter folgendem Link:
http://www.mss.public.lu/formulaires/form_dependance/demande_all.pdf
257
4.
Formulaires : Aides diverses
Formulare : verschiedene Hilfen
258
Ministère du Logement
Ministerium für wohnungswesen
Service des aides au logement - Info’Logement
Coin avenue Gaston Diderich /
boulevard Grande-Duchesse Charlotte
L-1420 Luxembourg
T. (+352) 2478-4860 F. (+352) 45 88 44
[email protected] www.ml.public.lu
Heures d’ouverture Du lundi au vendredi de 08h00 à 12h00
Le jeudi après-midi de 13h30 à 17h30
Abteilung für Wohnungsbeihilfen - Info’Logement
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag nachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel:
Buslinien Nr. 6, 7, 12, 15 et 17
Haltestelle “Wampach” (avenue Monterey)
Transport en commun :
lignes de bus N° 6, 7, 12, 15 et 17 arrêt “Wampach” (avenue Monterey)
Logements subventionnés
SuBventionierter Wohnraum
Fonds pour le développement du logement et Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum
de l’habitat
74, Muhlenweg
L-2155 Luxembourg
T. (+352) 26 26 44-1 F. (+352) 22 31 31
[email protected] www.fondsdulogement.lu
Société nationale des habitations à bon marché
108, avenue du X Septembre
L-2250 Luxembourg
T. (+352) 44 82 92-1
www.snhbm.lu
Agence immobilière sociale 202b, rue de Hamm
L-1713 Luxembourg
T. (+352) 26 48 39 52 F. (+352) 26 48 39 53
[email protected] www.ais.lu
Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum
Agentur für Sozialwohnungen
Organismes de contact
Kontaktstellen
énergies renouvelables - utilisation rationnelle de l’énergie
Erneuerbare energien - rationelle energieverwendung
Ministère du Développement durable et
des Infrastructures
Département de l’Environnement 6, rue Eugène Ruppert
L-2453 Luxembourg
T. (+352) 40 56 56 -1
www.environnement.public.lu
Ministerium für nachhaltige Entwicklung und
Infrastrukturen
Umweltabteilung
myenergy GIE
28, rue Michel Rodange
L-2430 - Luxembourg
T. (+352) 8002 11 90
F. (+352) 40 66 58 - 2
[email protected] www.particuliers.myenergy.lu
Impôts
steuern
Administration des contributions directes
www.impotsdirects.public.lu
Steuerverwaltung
TVA - Logement
Mehrwertssteuer für die Schaffung von Wohnraum
Administration de l’Enregistrement et des Domaines
1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxembourg
T. (+352) 44 90 51 F. (+352) 45 42 98
[email protected] www.aed.public.lu
Eintragungs- und Domänenverwaltung
Bureau d’imposition Luxembourg XII
7, rue du Plébiscite
L-2341 Luxembourg
T. (+352) 44 90 53 11 F. (+352) 44 90 53 18
[email protected]
Veranlagungsstelle (Steueramt) Luxemburg XII
259
260
Récupération des eaux pluviales
REgenwassernutzung
Wasserwirtschaftsamt
Administration de la gestion de l’eau 51-53, rue de Merl
L-2146 Luxembourg
T. (+352) 26 02 86 -1
[email protected] www.eau.public.lu
Rénovation d’immeubles anciens
Renovierung historischer gebÄude
Ministère de la culture Service des sites et monuments nationaux
26, rue Münster
L-2160 Luxembourg
T. (+352) 47-86652
F. (+352) 46 17 79
[email protected] www.ssmn.public.lu
Kulturministerium
Denkmalschutzbehörde
Habitat rural
Ländlicher Lebensraum
Ministère de l’agriculture, de la viticulture et
du développement rural
1, rue de la Congrégation
L-1352 Luxembourg
T. (+352) 247-82500 F. (+352) 46 40 27
[email protected] www.ma.public.lu
Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und
ländliche Entwicklung
Assurance-dépendance
Pflegeversicherung
Ministère de la Sécurité Sociale 26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxembourg
T. (+352) 247-86311
www.mss.public.lu (=> section « Dépendance »)
Ministerium für Sozialversicherungswesen
(=> Bereich "Pflegeversicherung")
Organismes de contact
Kontaktstellen
Cellule d’évaluation et d’orientation - assurance dépendance
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
Adresse postale : L - 2974 Luxembourg
T. (+352) 247-86060 F. (+352) 247-86061
[email protected]
www.mss.public.lu/acteurs/org_ceo
Medizinischer Dienst der Pflegeversicherung
261
Notes/Notizen
Notes/Notizen
Notes/Notizen
Nos publications
Unsere Veröffentlichungen
CSL COLLECTION
Droit du Travail / Arbeitsrecht
• La discrimination sur le lieu de travail / Die Diskriminierung am Arbeitsplatz
• La santé au travail au Luxembourg
• Le congé parental, le congé pour raisons familiales,
l’allocation d’éducation et l’allocation de naissance /
Der Elternurlaub, der Urlaub aus familiären Gründen,
das Erziehungsgeld und die Geburtsbeihilfe
• Les congés légaux des salariés / Die Urlaubsregelungen der Arbeitnehmer
• Une approche pratique sous forme de questionsréponses / Eine praktische Anwendung in Form von
Fragen und Antworten
• L’application pratique sous forme de modèles-types
– Lettres, contrats et requêtes / Die praktische
Anwendung des Arbeitsrechts, Vorlagen für Briefe,
Verträge und gerichtliche Anfragen
Droit de la sécurité sociale
Sozialversicherungsgesetz
• Le revenu minimum garanti (RMG) / Das garantierte Mindesteinkommen (RMG)
• Réforme de l’assurance accident / Die Reform der Unfallversicherung
• La coordination des règles de sécurité sociale
dans l’Union européenne / Die Koordinierung
der Vorschriften zur sozialen Sicherheit in der
Europäischen Union
La CSL vous informe…
• Violence et harcèlement moral au travail : Agir pour
prévenir. Un guide pratique. / Gewalt und Mobbing am
Arbeitsplatz: Handeln um vorzubeugen. Ein praktischer
Leitfaden
• Les mesures d’ordre familial dans le système de
retraite luxembourgeois / Die Familienleistungen im
luxemburgischen Rentensystem
Dialogue ANALYSE
• Panorama social 2013
• Oui à l’indexation automatique et intégrale des
salaires
• Inflation, modulation de l’index et compétitivité
• Pauvreté monétaire, inégalités et conditions de vie
au Luxembourg
Dialogue THÉMATIQUE
• Les salariés et leur déclaration d’impôt / Die Arbeitnehmer und ihre Steuererklärung
• Le salarié handicapé / Der behinderte Arbeitnehmer
• Contribution à une étude sur le bien-être au travail
au Luxembourg
• Les risques pour la santé des travailleurs liés à
l’organisation du travail : leur origine, leurs effets,
leur prévention
Autres publications
Andere Veröffentlichungen
• Guide pratique du délégué à la sécurité : Agir au
quotidien, aux côtés des salariés / Praktischer
Leitfaden für die Sicherheitsdelegierten: Zusammen
mit den Arbeitnehmern handeln
• Mes droits et obligations d’apprenti / Meine Rechte und Pflichten als Lehrling
• Consultation d’un médecin et hospitalisation
à l’étranger - Que va rembourser la caisse
de maladie et comment ? / Arztbesuch und
Krankenhausaufenthalt im Ausland - Was und wie
erstattet die Krankenkasse?
• Les droits du voyageur en Europe / Meine Rechte als Reisender in Europa
Nos publications sont en vente en librairie à prix démocratique
ou peuvent être téléchargées gratuitement sur : www.csl.lu
Unsere Veröffentlichungen können zu erschwinglichen Preisen
im Buchhandel erworben werden und stehen im Internet
zum kostenlosen Download bereit: www.csl.lu
2013
Les aides étatiques
en matière de logement
Les aides étatiques
en matière de logement
2013
La présente publication s’adresse aux personnes désireuses d’accéder à un logement que ce soit en
tant que locataire ou propriétaire.
Le s a id e s ét at iques en m at ière de logem en t Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens
Elle propose une présentation détaillée et actualisée de toutes les aides et subventions étatiques dans
le domaine du logement et de l’environnement. Cette présentation s’accompagne de la mise à disposition des formulaires de demande spécifiques, facilitant ainsi les démarches permettant d’accéder
à ces différentes mesures.
Un répertoire des organismes du secteur guide les lecteurs dans le dédale des différents interlocuteurs
possibles.
Die staatlichen Beihilfen
im Bereich des Wohnungswesens
Die vorliegende Veröffentlichung richtet sich an Personen, die sich als Mieter oder Eigentümer eine
Immobilie suchen.
Sie enthält eine genaue und aktualisierte Darstellung sämtlicher staatlichen Beihilfen und Fördermittel
in den Bereichen Wohnungswesen und Umwelt. Gleichzeitig werden spezifische Antragsformulare
bereitgestellt, die den Zugang zu den verschiedenen Fördermaßnahmen erleichtern.
Ein Verzeichnis der in diesem Bereich bestehenden Einrichtungen leitet die Leser durch das Labyrinth
der verschiedenen potentiellen Ansprechpartner.
Diffusée par :
Librairie Um Fieldgen
Cette publication est également disponible au siège de la CSL.
Editée par :
55, rue des Bruyères L-1274 Howald
T. +352 49 60 22 -1 F. +352 49 49 57
www.ulc.lu [email protected]
9 782919 888061
18 rue Auguste Lumière L-1950 Luxembourg
T. +352 27 494 200 F. +352 27 494 250
[email protected] www.csl.lu
ISBN : 978-2-919888-06-4
Prix : 10 €
PUBLICATION
COMMUNE
3, rue Glesener - L-1631 Luxembourg
[email protected]
Die staatlichen
Beihilfen im Bereich des
Wohnungswesens
Publication commune

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