Les aides étatiques en matière de logement
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Les aides étatiques en matière de logement
2013 Les aides étatiques en matière de logement Les aides étatiques en matière de logement 2013 La présente publication s’adresse aux personnes désireuses d’accéder à un logement que ce soit en tant que locataire ou propriétaire. Le s a id e s ét at iques en m at ière de logem en t Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Elle propose une présentation détaillée et actualisée de toutes les aides et subventions étatiques dans le domaine du logement et de l’environnement. Cette présentation s’accompagne de la mise à disposition des formulaires de demande spécifiques, facilitant ainsi les démarches permettant d’accéder à ces différentes mesures. Un répertoire des organismes du secteur guide les lecteurs dans le dédale des différents interlocuteurs possibles. Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Die vorliegende Veröffentlichung richtet sich an Personen, die sich als Mieter oder Eigentümer eine Immobilie suchen. Sie enthält eine genaue und aktualisierte Darstellung sämtlicher staatlichen Beihilfen und Fördermittel in den Bereichen Wohnungswesen und Umwelt. Gleichzeitig werden spezifische Antragsformulare bereitgestellt, die den Zugang zu den verschiedenen Fördermaßnahmen erleichtern. Ein Verzeichnis der in diesem Bereich bestehenden Einrichtungen leitet die Leser durch das Labyrinth der verschiedenen potentiellen Ansprechpartner. Diffusée par : Librairie Um Fieldgen Cette publication est également disponible au siège de la CSL. Editée par : 55, rue des Bruyères L-1274 Howald T. +352 49 60 22 -1 F. +352 49 49 57 www.ulc.lu [email protected] 9 782919 888061 18 rue Auguste Lumière L-1950 Luxembourg T. +352 27 494 200 F. +352 27 494 250 [email protected] www.csl.lu ISBN : 978-2-919888-06-4 Prix : 10 € PUBLICATION COMMUNE 3, rue Glesener - L-1631 Luxembourg [email protected] Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Publication commune Nos publications Droit du Travail Impressum Éditeurs / Herausgeber Chambre des salariés ULC 55, rue des Bruyères L-1950 LuxembourgL-1274 Howald T. (+352) 27 494 200 T. (+352) 49 60 22 -1 F. (+352) 27 494 250 F. (+352) 49 49 57 www.csl.lu • [email protected] www.ulc.lu • [email protected] 18, rue Auguste Lumière Jean-Claude Reding, président Norbert Tremuth, directeur Impression / Druck Imprimerie Fr. Faber Librairie „Um Fieldgen Sàrl“ Distribution / Vertrieb 3, rue Glesener L-1634 Luxembourg T. (+352) 48 88 93 F. (+352) 40 46 22 [email protected] ISBN : 978-2-919888-06-4 • La discrimination sur le lieu de travail • La santé au travail au Luxembourg • Le congé parental, le congé pour raisons familiales, l’allocation d’éducation et l’allocation de naissance • Les congés légaux des salariés • Une approche pratique sous forme de questionsréponses • L’application pratique sous forme de modèles-types Lettres, contrats et requêtes Droit de la sécurité sociale • Le revenu minimum garanti (RMG) • Réforme de l’assurance accident • La coordination des règles de sécurité sociale dans l’Union européenne La CSL vous informe… • Violence et harcèlement moral au travail : Agir pour prévenir. Un guide pratique. • Les mesures d’ordre familial dans le système de retraite luxembourgeois Dialogue ANALYSE* • Inflation, modulations de l‘index et compétitivité • Panorama social 2013 • Oui à l’indexation automatique et intégrale des salaires • Pauvreté monétaire, inégalités et conditions de vie au Luxembourg Dialogue THÉMATIQUE* • Les salariés et leur déclaration d’impôt • Le salarié handicapé • Contribution à une étude sur le bien-être au travail au Luxembourg • Les risques pour la santé des travailleurs liés à l’organisation du travail : leur origine, leurs effets, leur prévention Autres publications • Guide pratique du délégué à la sécurité : Agir au quotidien, aux côtés des salariés • Mes droits et obligations d’apprenti • Consultation d’un médecin et hospitalisation à l’étranger – Que va rembourser la caisse de maladie et comment ? • Successions et testaments • Les droits des voyageurs en Europe Les informations contenues dans le présent ouvrage ne préjudicient en aucun cas d’une interprétation et application des textes légaux par les Administrations étatiques ou les juridictions compétentes. La CSL ne peut pas être tenue responsable d’éventuelles omissions dans le présent ouvrage ou de toute conséquence découlant de l’utilisation de l’information contenue dans cet ouvrage. Die Angaben in dieser Broschüre berühren unter keinen Umständen die Auslegung und Anwendung der Gesetzestexte durch die staatlichen Behörden oder die zuständigen Gerichte. Die Arbeitnehmerkammer haftet nicht für mögliche Auslassungen oder Fehler im Text oder für Folgen, die sich aus der Verwendung der Inhalte dieser Veröffentlichung ergeben. Retrouvez et téléchargez toutes les publications parues sur notre site www.csl.lu . * disponibles en librairie CSL COLLECTION* 94 Die staatlichen Nico HOFFMANN Präsident der ULC Die Dienststellen der Union luxembourgeoise des consommateurs stellen oft fest, dass Mitbürger die eine Immobilie, ein Apartment oder Haus kaufen oder bauen möchten, irgendwie verloren sind angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, zwischen denen es zu wählen gilt. Für eine wachsende Zahl von Haushalten stellt die Frage des Wohnungserwerbs sich allerdings überhaupt nicht mehr, da sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Diesen Betroffenen muss man wünschen, dass sie eine ordentliche Mietwohnung finden können. Da eine wachsende Zahl von Haushalten Gefahr läuft, sich künftig in einer finanziell ungewissen Lage wiederzufinden, hat die ULC die Regierung gebeten, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen um neue soziale Mietwohnungen zu schaffen, und sie hat auch die Einführung eines Mietzuschusses für einkommensschwache Haushalte begrüßt. Andererseits ist es durchaus verständlich, dass junge Haushalte ihre eigene Wohnung besitzen möchten, die sie nach ihrem Geschmack gestalten können und die gleichzeitig eine Investition für ihre Zukunft darstellt. Der Großteil der jungen Haushalte verfügt aber nicht über die erforderlichen finanziellen Eigenmittel, um Wohnungseigentümer zu werden. Die angebotenen Wohnungsbeihilfen sind oft das einzige Mittel, das ihnen den Zugang zum Immobilienbesitz ermöglicht. Es gibt nun aber eine Vielzahl von Wohnungsbeihilfen. Gründliche Kenntnisse sind daher eine Voraussetzung wenn man erfahren möchte, ob man Anrecht darauf hat oder nicht, und wie hoch die Beihilfe ggf. ausfallen wird. Zuerst muss zwischen den einzelnen Kategorien von Wohnungsbeihilfen unterschieden werden: Zinssubvention für das Hypothekendarlehen bei einer Bank, Bauprämie oder Sanierungsprämie für Altbauwohnungen, Sparprämie, staatliche Garantie, Zinsvergünstigung, Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs… Hinzu kommen Fragen über die Mehrwertsteuer im Wohnungsbau, die Steuergutschrift auf notariellen Beurkundungen usw. Haushalte, die Anrecht auf diese oder jene Prämie haben könnten, brauchen Informationen, Ratschläge und Hilfe, um den Durchblick in diesem Dschungel zu behalten. Diese von der Arbeitnehmerkammer und der ULC gemeinsam herausgegebene Broschüre bietet eine vollständige Information über die verschiedenen Wohnungsbeihilfen. Ich möchte ganz besonders auf die neuen Beihilfen hinweisen, die im Rahmen des umweltfreundlichen Bauens resp. für nachhaltige Energienutzung sowie für erneuerbare Energien gewährt werden. Luxemburg, Juli 2013 Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Vorworte Im Laufe der vergangenen Jahre sind die Wohnraumkosten kontinuierlich gestiegen1. Verglichen mit den Wohnraumpreisen haben die Energiepreise sogar einen noch stärkeren Anstieg erfahren. Zwischen 2002 und 2010 hat sich der Heizölpreis mehr als verdoppelt. Auch die Preise für Strom und Gas sind merklich gestiegen. Stromverbraucher mussten pro kWh durchschnittlich 35,6% mehr bezahlen und die Preiserhöhung beim Gas beläuft sich auf 62,8%. Seither gestaltet sich der Zugang zu Wohnraum für viele Menschen als immer schwieriger. Die Bedeutung dieses Phänomens steht in engem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Haushalte: Während die einkommensschwachen Haushalte, die keinen Zugang zum öffentlichen Mietwohnungsbestand haben, der alarmierenden Gefahr einer menschenunwürdigen Wohnsituation ausgesetzt sind, kann es sich die „Mittelschicht“ kaum mehr leisten, Wohnraum zu erwerben. Diese Feststellung gilt insbesondere für die Hauptstadt und deren unmittelbares Einzugsgebiet. Das Wohnraumangebot reicht nicht aus, insbesondere angesichts der ständig wachsenden Bevölkerungszahl. Der sich daraus auf Seiten der Nachfrage ergebende Druck wird durch die veränderten sozioökonomischen Strukturen unserer Haushalte noch weiter verstärkt (Anstieg des Prozentsatzes der alleinerziehenden Mütter und Väter, starker Anstieg der Anzahl der alleinlebenden Personen, Bevölkerungsalterung). Angesichts dieser Entwicklung versucht der Staat, neue Lösungen zu finden und die bestehenden Instrumente seiner Wohnraumpolitik zu verbessern. Das Ministerium für Wohnungswesen hat einen ganzen Maßnahmenkatalog zur Förderung der persönlichen Initiativen zum Bau, zum Kauf, zum Umbau oder zur Verbesserung des bestehenden Wohnraums festgesetzt2. Einige dieser Maßnahmen tragen durch die Gewährung von Prämien zur Bildung des 1 Quelle: DE LANCHY Gaëtan. Angebote und Preise beim Wohnungsverkauf: Lage, Größe, Alter und Gesamtenergieeffizienz. CEPS/INSTEAD, 2012, Sonderausgabe der nationalen Beobachtungsstelle für Wohnraum (Observatoire de l'habitat). Jean-Claude REDING Präsident der CSL erforderlichen Startkapitals bei. Andere zielen über Zinssubventionen oder Zinsvergünstigungen auf die Verminderung der monatlichen Belastung für die Rückzahlung des Immobiliendarlehens ab. Diese Beihilfen werden im ersten Teil der vorliegenden Veröffentlichung dargelegt. Zum besseren Schutz von Umwelt und Klima hat sich die Regierung zum Ziel gesetzt, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch deutlich zu erhöhen. Folglich hat das Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen ein Finanzhilfeprogramm für erneuerbare Energien und rationelle Energieverwendung ausgearbeitet. Diese Beihilfen sind Gegenstand des zweiten Teils der vorliegenden Broschüre. Auch verschiedene steuerliche Maßnahmen stellen eine nicht zu vernachlässigende Hilfestellung dar und bilden den Gegenstand des dritten Teils dieser Veröffentlichung. Im letzten Teil der Veröffentlichung werden die seitens anderer Ministerien im Großherzogtum Luxemburg angebotenen spezielleren Fördermittel zusammengefasst (Regenwassernutzung, Renovierung historischer Gebäude, usw.). Luxemburg, Juli 2013 2 Die Inanspruchnahme dieser Beihilfen untersteht der Voraussetzung, dass der besagte Wohnraum den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- und Hygienenormen und den in Luxemburg allgemein geltenden spezifischen Wohnraumerfordernissen entspricht. Der Wohnraum muss darüber hinaus auch die in der Verordnung über die rationelle Energieverwendung vorgesehenen Normen in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden erfüllen. 95 96 Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Inhalt I. Beihilfen seitens des Ministeriums für Wohnungswesen 99 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt 101 2. Im Falle der Wohnungsmiete103 3. Im Falle des Wohnungsbaus109 4. Im Falle des Wohnungskaufs125 II. 5. Im Falle der Renovierung oder des Umbaus von Wohnraum Beihilfen seitens des Umweltministeriums 133 145 1. Im Falle eines Neubaus153 2. Im Falle der energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes 157 3. Technische Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien 161 4. Energieberatung165 III.Steuervergünstigungen167 1. Die Bausparprämie169 2. Die Restschuldversicherung169 3. Absetzbare Zinsen169 4. „Bëllegen Akt“170 5. Die Mehrwertsteuer für die Schaffung von Wohnraum 173 IV.Verschiedene andere Beihilfen179 1. Seitens des Ministeriums für Inneres und Landesplanung gewährte Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen181 2. Seitens des Kulturministeriums gewährte Fördermittel für Renovierungsarbeiten an historischen Gebäuden182 3. Seitens des Landwirtschaftsministeriums im Interesse des ländlichen Lebensraums gewährte Finanzbeihilfen184 4. Die seitens des Ministeriums für Sozialversicherungswesen im Rahmen der Pflegeversicherung gewährte staatliche Beihilfe184 97 98 Die Arbeitnehmerkammer Im Interesse der Arbeitnehmer und rentner Ob Sie aktiver oder pensionierter Arbeitnehmer sind, Luxemburger oder Ausländer, Einwohner oder Grenzgänger, die Arbeitnehmerkammer (CSL) ist Ihre Berufskammer im Großherzogtum. Wählen Sie im November Ihre Vertreter in der CSL: um Ihre Rechte bei Entscheidungen im Sozialbereich und in der Politik zu wahren, um Ihre Interessen mittels einer starken und glaubwürdigen Institution zu verteidigen, um eine Einrichtung zu stärken, die im Dienst aller Arbeitnehmer steht und Ihnen Information und Fortbildung während des ganzen Berufslebens bietet. wahlen arbeitnehmerkammer November 2013 w w w. c s l . lu 99 Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens I. I. Beihilfen seitens des Ministeriums für Wohnungswesen 99 100 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen 101 I. 101 1.Die ersten Schritte auf dem Weg zu einem Wohnprojekt 1. Diese Beihilfen wurden durch das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe und dessen nachstehende Durchführungsverordnungen ins Leben gerufen: • die geänderte großherzogliche Verordnung vom 5. Mai 2011 zur Festlegung der vom geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der individuellen Wohnungsbeihilfe zur Förderung des Zugangs zu Wohneigentum; • die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von Mietkautionen; • die geänderte großherzogliche Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfen sowie der auf Grundlage eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien. 1.1. Die Bausparhilfe für Kinder Worauf zielt sie ab? Bei der Bausparhilfe für Kinder handelt es sich um eine Beihilfe, die aus der Einzahlung eines Betrags von Euro 100,- auf ein spezielles Bausparkonto eines Kindes unter sechs Jahren besteht. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? • das Kind muss nach dem 2. Dezember 2002 geboren sein; • das Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg und ist dort tatsächlich seit mindestens 6 Monaten wohnhaft; • die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes müssen bei einer zugelassenen Bausparkasse ein Bausparkonto auf den Namen des Kindes eröffnet haben; • die Antragstellung muss vor dem 6. Geburtstag des Kindes erfolgen. In welchem Fall ist die Beihilfe zurückzuzahlen? Die Bausparhilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Bausparkonto am 16. Geburtstag des Kindes ein Guthaben von unter Euro 240,- aufweist. Werden die Bausparhilfe, die Einlagen oder die Habenzinsen vor dem 30. Geburtstag des Kontoinhabers ganz oder teilweise vom Bausparkonto abgehoben, muss die Bausparhilfe ebenfalls vollständig zurückgezahlt werden. Auf Antragstellung mit ausreichender Begründung kann der Minister von der Rückzahlung entbinden, wenn die Beträge wegen höherer Gewalt, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der schwierigen finanziellen Lage des Kontoinhabers oder seiner Familie zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich wenn die Beträge ausschliesslich für die Finanzierung der Wohnung des Kontoinhabers verwendet werden. Die Bausparhilfe muss zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Erklärungen, unrichtiger Angaben, eines Fehlers der Behörde oder aus anderen Gründen zu Unrecht gewährt wurde. 102 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Nach Vollendung des 30. Lebensjahres kann der Kontoinhaber frei über das Guthaben auf seinem Bausparkonto verfügen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Eltern (oder der gesetzliche Vertreter oder Vormund des Kindes) stellen ihren Antrag unter Verwendung eines speziellen Formulars, das ihnen seitens der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zur Verfügung gestellt wird. Diesem Formular sind die nachstehenden Dokumente beizufügen: • eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes; • eine Bescheinigung der Bausparkasse, aus der hervorgeht, dass auf den Namen des Kindes ein Bausparkonto eröffnet wurde, sowie die entsprechende Kontonummer; • ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Kind seit mindestens 6 Monaten im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft ist. Die Abteilung für Wohnungsbeihilfen prüft die Akte und teilt den Antragstellern ihre Entscheidung in Briefform mit. Die Antragsteller informieren ihr Finanzinstitut über die Bewilligung der Beihilfe, das die entsprechenden Kontodaten an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen übermittelt, die ihrerseits den Betrag von Euro 100,- auf dieses Konto überweist. Kann die Bausparhilfe mit anderen Beihilfen kombiniert werden? Ja, sie kann mit allen gegebenenfalls später folgenden Beihilfen kombiniert werden. Wer im Hinblick auf den Kauf einer Wohnung regelmäßig auf ein Bausparkonto einzahlt, hat beispielsweise Anspruch auf eine Sparprämie und/oder eine staatliche Bürgschaft für einen Teil des zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens. Formular 1: Anfrage einer Bausparhilfe siehe Seite 188 (Formular nur in französicher Sprache) 103 I. 2. 103 Im falle der wohnungsmiete 2. Der Staat und die Gemeinden sehen für den künftigen Mieter, der eine Mietbeihilfe erhalten möchte, individuelle Direktbeihilfen sowie die Bereitstellung von kostengünstigen subventionierten Wohnungen vor. 2.1. Bereitstellung von subventionierten Wohnungen Als öffentliche Bauträger stellen der Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum (Fonds du logement) und die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) ebenso wie einige Gemeinden Personen mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen Mietwohnungen im gesamten luxemburgischen Staatsgebiet zur Verfügung. Der Fonds und die SNHBM verfügen über Wohnungen mit bis zu 4 Schlafzimmern, aber auch über Häuser, die besser auf die Bedürfnisse kinderreicher Familien zugeschnitten sind. Der Erhalt einer solchen Wohnung erfolgt auf Grundlage einer Bewerbungsakte und eines Vergabeverfahrens nach Maßgabe der Anforderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 16. November 1998 zur Festlegung der vom geänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Ausführungsmaßnahmen bezüglich der Mietwohnungen, der projektbezogenen Beihilfe sowie der auf der Grundlage eines Erbpachtrechts und eines Erbbaurechts abgetretenen Immobilien. In keinem Fall kann der Mietbewerber jedoch die genaue Lage der ihm zugeteilten Wohnung wählen. Wer hat Anspruch auf eine subventionierte Wohnung? Um eine subventionierte Wohnung zu bekommen, darf der Antragsteller: • w eder Eigentümer noch Nutznießer3 einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; • noch ein Wohnrecht4 in Bezug auf eine andere Wohnung besitzen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach Maßgabe einer Dringlichkeitsreihenfolge, bei der insbesondere das Einkommen des Haushalts, die prekäre Haushaltslage, die im Hinblick auf die Arbeits- und/oder Wohnungssuche unternommenen Bemühungen, das frühere Verhalten des Haushalts und das Alter der dem Haushalt angehörenden Personen berücksichtigt werden. Wie wird die Höhe der subventionierten Miete berechnet? Bei der Berechnung der Miete kommen zwei Faktoren zum Tragen: • das verfügbare jährliche Nettoeinkommen des Haushalts, • die Wohnnutzfläche der Mietwohnung. 3 Nutznießung ist die „Aufteilung des Eigentumsrechts, die ihrem Rechtsinhaber das Recht zur Verwendung der Sache und zur Einnahme der daraus resultierenden Erträge verleiht, nicht aber das Verfügungsrecht über die Sache, das dem bloϐem Eigentümer vorbehalten ist“. Lexique des termes juridiques, Dalloz. Die Nutznießung verleiht dem Anspruchsberechtigten ein vollständiges Nutzungsrecht an der Immobilie. Dieses Nutzungsrecht ermöglicht ihm entweder, das Haus selbst zu bewohnen, oder dieses an Dritte zu vermieten und den Mietbetrag einzuziehen (der demnach nicht dem Eigentümer zusteht). 4 „Das einer bestimmten Person zuerkannte Recht auf Nutzung eines Hauses/einer Wohnung im Rahmen ihrer Bedürfnisse und der Bedürfnisse ihrer Familie“. Lexique des termes juridiques, Dalloz. Der Anspruchsberechtigte kann dort mit seinen Angehörigen wohnen, darf das Haus/die Wohnung jedoch (ohne Zustimmung des Eigentümers) nicht an Dritte vermieten. 104 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Die Festsetzung des Mietsatzes erfolgt im Verhältnis zum verfügbaren jährlichen Nettoeinkommen pro Verbrauchereinheit des Haushalts, wobei der erste Erwachsene eine ganze Verbrauchereinheit und jeder weitere Erwachsene 0,70 Verbrauchereinheiten, das erste unterhaltsberechtigte Kind 0,40 Verbrauchereinheiten, das zweite unterhaltsberechtigte Kind 0,45 Verbrauchereinheiten und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind 0,50 Verbrauchereinheiten darstellen (für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 14 Jahren erhöht sich die Verbrauchereinheit um 0,10). Danach werden alle dem Haushalt angehörenden Verbrauchereinheiten addiert. Der aus dieser Vorgehensweise resultierende Satz stellt den ersten Parameter der Mietberechnungsformel dar. Er wird jedes Jahr überprüft und verändert sich in Abhängigkeit von dem seitens des Mieters im Verlauf des Vorjahres bezogenen verfügbaren Nettoeinkommen nach unten oder oben. Der zweite Parameter der Mietberechnungsformel ist die gewichtete Fläche der Mietwohnung, die man durch Addieren der Fläche der verschiedenen Wohnungsbestandteile erhält, wobei jeder Bestandteil zu festgesetzten Anteilen berücksichtigt wird (Keller, Terrasse, Garten, Gemeinschaftsräume...). Die auf diese Weise berechnete Fläche hat schließlich Anspruch auf bestimmte kumulative Verringerungen. Welche Sicherheiten sind bei der Wohnungsmiete vorzulegen? Vor der Schlüsselübergabe ist eine Mietkaution in Höhe von 3 Monatsmieten zu entrichten und eine Kopie des Versicherungsvertrags zur Deckung der Miet- und Brandrisiken vorzulegen. Wie reicht man eine Bewerbungsakte ein? Beim Fonds du Logement: Zwei Möglichkeiten: • Kontaktaufnahme mit dem Sekretariat des Fonds du logement unter Tel.: (+352) 26 26 44-1 zur Anforderung eines Antragsformulars; • das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allen für den Antrag erforderlichen Belegen per Briefpost an den Fonds du logement senden. Formular 2: Antrag auf eine Mietwohnung siehe Seite 194 Bei der Société nationale des habitations à bon marché (SNHBM): Vereinbaren Sie mit der Vermietungsabteilung unter Tel.: (+352) 44 82 92-56 einen Termin zum Ausfüllen des Antragsformulars. Die nachstehenden Belege sind dem Antrag beizufügen: • eine von der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung; • eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Personenstandsbescheinigung; • Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge des Antragstellers und gegebenenfalls seines Ehegatten; 105 105 I. 2. • Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge aller im Haushalt lebenden Kinder, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen; • Bescheinigungen über die in den letzten 3 Monaten erhaltenen Einkünfte oder Rentenbezüge jeder weiteren dem Haushalt angehörenden Person; • eine von der Nationalen Kasse für Familienleistungen (CNPF) ausgestellte Bescheinigung über die Höhe des Kindergelds; • eine von der CNPF ausgestellte Bescheinigung über den Bezug von Elterngeld; • eine Bescheinigung über die Höhe der erhaltenen oder entrichteten Unterhaltszahlungen (Kopie des Scheidungsurteils); • ein von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ausgestellter Sozialversicherungsnachweis; • eine Kopie des Personalausweises; • gegebenenfalls eine Kopie des Schreibens über die Kündigung des Mietvertrags (oder Kopie des Urteils) der letzten Wohnung; • eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller nicht Eigentümer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung ist5 . Die ausgefüllten und vorschriftsmäßig eingereichten Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung geprüft und die Haushalte gegebenenfalls einer Vor-Ort-Überprüfung des sozialen Umfelds unterzogen. Die Antragstellung sollte jedes Jahr wiederholt werden. *** Bei der Agentur für Sozialwohnungen (Agence immobilière sociale - AIS): Darüber hinaus können Personen mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben, über die Agentur für Sozialwohnungen (AIS) eine Immobilie mieten. Die AIS ist ein Dienst der Stiftung für den Zugang zu Wohnraum, welche ihrerseits eine gemeinnützige Einrichtung ist, die vom Ministerium für Familie und Integration und vom Ministerium für Wohnungswesen auf Grundlage einer Vereinbarung finanziert wird. Als Instrument im Kampf gegen die wohnraumbedingte soziale Ausgrenzung, fungiert die AIS als Vermittler zwischen Mietern und Eigentümern. Sie versucht, kostengünstigen und an die Zusammensetzung der jeweiligen Haushalte angepassten Wohnraum zu Vorzugsbedingungen für eine maximale Dauer von 3 Jahren bereitzustellen. Während dieses Zeitraums verpflichtet sich der Mieter zur Inanspruchnahme einer sozialen Betreuung. Die Bereitstellung des seitens der AIS verwalteten Wohnraums stellt eine Übergangsmaßnahme dar und soll den Anspruchsberechtigten nach Ablauf dieser 3 Jahre den selbstständigen Umgang mit ihrer Wohnsituation ermöglichen. Um kostengünstigen Wohnraum anbieten zu können, bietet die AIS den Eigentümern als Gegenleistung interessante Garantien. 5 In Luxemburg wird diese Bescheinigung seitens der Abteilung für Gebäudebewertung der Steuerverwaltung 5, rue de Hollerich in Luxemburg (Tel.: (+352) 40 800-1) und im Ausland seitens der Botschaft des Herkunftslandes ausgestellt. 106 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Wie erhält man Zugang zu seitens der AIS bereitgestelltem Wohnraum? Der Zugang erfolgt über einen unabhängigen Sozialdienst (öffentlich oder privat). Der Antrag muss seitens eines Sozialarbeiters gestellt werden. Zur Antragstellung benötigt der Sozialdienst die nachstehenden Unterlagen: • eine Kopie des Personalausweises; • eine seitens der Gemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung; • eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Angehörige von Nicht-EU-Staaten; • die Einkommensbescheinigungen sämtlicher erwerbstätigen Haushaltsangehörigen; • eine Bescheinigung darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist (erhältlich bei der Abteilung für Gebäudebewertung oder bei der Botschaft des Herkunftslandes); • gegebenenfalls sind zusätzliche Nachweise in Bezug auf die Schwierigkeit der Wohnungssituation beizufügen (Berichte der Hygieneaufsicht, Kündigungsschreiben, Mitteilung über die Zwangsräumung...). Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Um Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum seitens der AIS zu haben, muss der Antragsteller die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufweisen; • über ein geringes Einkommen verfügen, das eine festgesetzte Obergrenze nicht übersteigt. Die Mieten werden an die Einkommenssituation angepasst; • sich zur Inanspruchnahme einer angemessenen sozialen Betreuung und zur aktiven Mitwirkung an dem im gegenseitigen Einvernehmen bereitgestellten Projekt verpflichten; • nicht Eigentümer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein; • über eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen; • krankenversichert sein. 2.2. Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution6 Wem kommt diese Beihilfe zugute? Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution kommt Personen zugute, die Wohnraum mieten möchten, ohne über die erforderlichen Geldmittel für die Finanzierung der seitens des künftigen Vermieters geforderten Mietkaution zu verfügen. 6 Siehe auch die geänderte großherzogliche Verordnung vom 2. April 2004 zur Festlegung der in Artikel 14quater des geänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung der Beihilfe für die Stellung von Mietkautionen. 107 I. 107 2. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Um Anspruch auf diese Beihilfe zu haben, muss der Mietbewerber die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • eine natürliche Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig ist; • über eine rechtmäßige und gültige Aufenthaltserlaubnis von mindestens drei Jahren für das Großherzogtum Luxemburg verfügen und beim Einwohnermeldeamt einer Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg gemeldet sein; • weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; • einen Wohnungsmietvertrag für eine innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg gelegene Wohnung abgeschlossen haben, die seinen dauerhaften Hauptwohnsitz darstellt; • mit einem Finanzinstitut einen Vertrag über eine bedingte Mietbürgschaft und gegebenenfalls einen Mietkautionsvertrag in Form einer Bankbürgschaft abgeschlossen haben; • über ein Einkommen7 verfügen, das unter dem zweieinhalbfachen Bruttobetrag des garantierten Mindesteinkommens liegt. • die im Mietvertrag festgesetzte Monatsmiete darf weder 1/3 des Einkommens des Mietbewerbers noch den Betrag von Euro 191,- (Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex), bzw. etwa Euro 1.538,- nicht übersteigen (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43). Wie hoch ist der Beihilfebetrag? Der gewährte Beihilfebetrag darf 3 Monatsmieten nicht übersteigen und ist auf Euro 573,- begrenzt (Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex), d.h. Euro 4.615,- (Durchschnittswert des Index 2012: 805,43). Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Das Antragsformular für den Erhalt einer Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution ist zusammen mit den nachstehenden Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu richten: • Lohnzettel des Antragstellers und seines Ehepartners in Bezug auf die letzten 6 Monate vor der Antragstellung; • seitens der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers ausgestellte Wohnsitzbescheinigung; • Kopie des Reisepasses, des Personalausweises oder der Aufenthaltserlaubnis (Vorder-/Rückseite) des Antragstellers; • Sozialversicherungsnachweis. Im Falle der Bewilligung der Beihilfe weist der Mietbewerber das betreffende Finanzinstitut an, eine Kopie der Kontodaten des bedingten Mietbürgschaftskontos an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen des Ministeriums für Wohnungswesen zu übermitteln. 7 Die Festsetzung der Beihilfe erfolgt in Abhängigkeit von der Einkommenssituation des Mietbewerbers und seiner Haushaltszusammensetzung. Bei dem für die Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigenden Einkommen handelt es sich um den Einkommensdurchschnitt der letzten sechs Monate vor Antragstellung. 108 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Formular 3: Antrag auf Beihilfe zur Stellung einer Mietkaution siehe Seite 198 (Formular nur in französicher Sprache) ACHTUNG Bei seiner Sitzung vom 18. Januar 2013 hat der Regierungsrat einen Gesetzentwurf über die Einführung eines Mietzuschusses angenommen, der das geänderte Gesetz vom 25. Februar 1979 über die Wohnungsbeihilfe ändert. Der Gesetzesentwurf ist vom Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Festsetzung der Voraussetzungen und Verfahren für den Mietzuschuss begleitet. Der Mietzuschuss ist für Haushalte mit geringem Einkommen gedacht, die auf dem privaten innerstaatlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung mieten und einen Mietpreis bestreiten müssen, der 33% ihres verfügbaren Nettoeinkommens übersteigt. Neben den Voraussetzungen und Verfahren in Bezug auf die Bewilligung der Beihilfe setzt der Entwurf der großherzoglichen Verordnung einige Grundbestandteile der Beihilfemaßnahme fest, wie beispielsweise: • das verfügbare Nettoeinkommen des Haushalts; • die von der Haushaltszusammensetzung abhängige und für die Berechnung des Zuschusses berücksichtigte nationale Referenzmiete samt zugehöriger Tabelle, die im Anhang des Entwurfs der großherzoglichen Verordnung dargelegt ist; • die nach Maßgabe der Haushaltszusammensetzung festgesetzte Niedrigeinkommensschwelle, die in einer dem Entwurf der großherzoglichen Verordnung beigefügten Tabelle dargelegt ist. Der Zuschuss orientiert sich nicht an der tatsächlich entrichteten Miete, sondern wird in Abhängigkeit von einer nationalen Referenzmiete berechnet, die nach Maßgabe einer je nach Haushaltszusammensetzung variierenden Tabelle festgesetzt und von den theoretisch optimalen Wohnflächenerfordernissen für jeden Haushaltstyp im Großherzogtum Luxemburg bestimmt ist. Der Gesetzesentwurf sieht schließlich die Festsetzung einer Obergrenze für den Mietzuschuss in Abhängigkeit von der Haushaltszusammensetzung vor. Um Anspruch auf einen Mietzuschuss zu haben, müssen die Antragsteller mehrere Voraussetzungen erfüllen: • ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben; • keinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen haben; • w eder Eigentümer, Miteigentümer, Nutznießer, Erbpächter oder Inhaber eines Erbbaurechts in Bezug auf einen anderen Wohnraum im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland sein; • regelmäßiges Einkommen in den sechs Monaten vor der Antragstellung nachweisen können. 109 I. 3. 109 Im falle des wohnungsbaus 3. Beim Bau einer neuen Wohnung können mehrere Beihilfen erhalten werden: • eine Wohnungsbauprämie; • eine Sparprämie; • eine staatliche Bürgschaft; • eine Ergänzungsprämie für die Kosten der Architekten und beratenden Ingenieure; • eine Zinssubvention; • eine Zinsvergünstigung; • eine Beihilfe zu den Kosten für den behindertengerechten Ausbau. 3.1. Die Wohnungsbauprämie Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe für den Bau von Wohnraum, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um ein Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung handelt. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Zum Bau des Wohnraums muss der Antragsteller bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben. Der Bau muss auf luxemburgischem Staatsgebiet erfolgen und dem Haushalt des Antragstellers ab dem Erstbezug für eine Dauer von mindestens zehn Jahren als tatsächlicher und ständiger8 Hauptwohnsitz dienen. Der Antragsteller muss der erste Bewohner des Wohnraums sein und diesen innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Erhalt der Beihilfe beziehen. Der Wohnraum muss die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche erfüllen: • Einfamilienhaus: • Wohnung: zwischen 65 m2 und 140 m2 zwischen 45 m2 und 120 m2 Diese Flächen können erhöht werden: • um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern; • um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. 8 Das Ministerium kann den Antragsteller auf begründeten Antrag aus familiären oder beruflichen Gründen für eine maximale Dauer von 2 Jahren von der Bedingung der Bewohnung des Wohnraums befreien. Der Anspruchsberechtigte, der den Wohnraum bewohnt, muss seinen Antrag auf Befreiung von dieser Bedingung vor seinem Auszug einreichen. Während des Zeitraums der Befreiung ist keine Beihilfe fällig, es sei denn, im Falle von Umbau- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten, die den Auszug des Anspruchsberechtigten während der Dauer der Arbeiten erfordern. 110 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume (im Falle von Mehrfamilienhäusern) sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Wie in nachstehender Tabelle dargestellt, kann sich die Höhe der Wohnungsbauprämie in Abhängigkeit vom Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers auf Euro 250,- bis Euro 9.700,- belaufen. Wenn es sich bei der betreffenden Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder um ein Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30% erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15% erhöht. Familiäre Situation Einkommen in Euro9 (Index 100) 3.000 3.250 3.500 3.750 4.000 4.250 4.500 4.750 Einzelperson 4.300 4.000 3.800 3.500 3.300 3.000 2.800 2.500 Haushalt ohne Kinder 4.800 4.500 4.300 4.000 3.800 3.500 3.300 3.000 Haushalt mit 1 Kind 6.500 6.500 6.100 5.800 5.400 5.000 4.600 4.300 Haushalt mit 2 Kindern 7.200 7.200 7.200 6.900 6.500 6.100 5.800 5.400 Haushalt mit 3 Kindern 9.000 9.000 9.000 8.600 8.200 7.900 7.500 7.100 Haushalt mit 4 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 8.600 8.200 Haushalt mit 5 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 8.600 Haushalt mit 6 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 5.000 5.250 5.500 5.750 Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 6.000 6.250 6.500 6.750 7.000 7.250 7.500 Einzelperson 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 Haushalt ohne Kinder 2.800 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 500 Haushalt mit 1 Kind 3.900 3.500 3.100 2.800 2.400 2.000 1.650 1.250 1.000 500 500 Haushalt mit 2 Kindern 5.000 4.600 4.300 3.900 3.500 3.100 2.800 2.400 2.000 1.650 1.250 Haushalt mit 3 Kindern 6.700 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 4.500 4.100 3.800 3.400 3.000 Haushalt mit 4 Kindern 7.900 7.500 7.100 6.700 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 4.500 4.100 Haushalt mit 5 Kindern 8.200 7.900 7.500 7.100 6.700 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 4.500 Haushalt mit 6 Kindern 8.600 8.200 7.900 7.500 7.100 6.700 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 9 Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet. 111 111 I. 3. Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 7.750 8.000 8.250 8.500 Haushalt ohne Kinder 250 250 250 250 Haushalt mit 1 Kind 500 500 500 250 8.750 9.000 9.250 250 250 250 9.500 9.750 10.000 10.250 Einzelperson Haushalt mit 2 Kindern 870 500 500 500 500 500 250 250 250 250 Haushalt mit 3 Kindern 2.700 2.250 1.900 1.500 1.120 750 500 500 500 250 250 Haushalt mit 4 Kindern 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 500 500 Haushalt mit 5 Kindern 4.100 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 500 Haushalt mit 6 Kindern 4.500 4.100 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 12.250 12.500 12.750 250 250 250 Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 10.500 10.750 11.000 11.250 11.500 Haushalt mit 3 Kindern 250 250 Haushalt mit 4 Kindern 500 Haushalt mit 5 Kindern Haushalt mit 6 Kindern 11.750 12.000 250 250 250 250 500 500 500 250 500 500 500 500 250 250 250 500 500 250 Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Für die Berechnung der Wohnungsbauprämie wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, das einer der nachstehenden Optionen entsprechen muss: • dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten; • dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten; • dem Einkommen im Jahr des Beginns der Bauarbeiten, falls: - der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat; - sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat. Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung. 112 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Falls bei Zusammenveranlagung10 des Antragstellers das zu berücksichtigende Einkommen ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit seines Ehe- oder Lebenspartners umfasst, der selbst rentenversichert ist, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert (bezogen auf einen Verbraucherpreisindex von 100). Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen in Bezug auf das Einkommen eines Haushalts, der hauptberuflich eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehe- oder Lebenspartner ist selbst rentenversichert. Wenn Ehepartner zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wobei das höhere Einkommen maßgeblich ist. Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, ist die Überprüfung der Prämienhöhe zu beantragen. ACHTUNG BEISPIELE Die Wohnungsbauprämie wird abgelehnt, wenn: 1. Haushalt ohne Kinder, Bau eines Doppelhauses • der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat; Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 32.500,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.377,- beim Indexwert 100 • die Finanzierung seines Wohneigentums vollständig aus eigenen Mitteln oder aus den Mitteln seines Ehepartners möglich ist; Wohnungsbauprämie: Euro 3.300,- + 15% = Euro 3.795,- • er sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet; • er den Antrag auf Erhalt einer Wohnungsbauprämie später als ein Jahr nach dem Datum des Erstbezugs gestellt hat. 2. Haushalt mit 3 Kindern, Bau eines Einfamilienhauses Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 58.800,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 7.920,- beim Indexwert 100 Wohnungsbauprämie: Euro 2.250,- Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antragsteller füllt das Formular aus und sendet es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen. 10Bei Zusammenveranlagung von 2 Ehe- oder Lebenspartnern wird lediglich das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, sofern der andere Ehe- oder Lebenspartner jedwede nicht selbstständige Erwerbstätigkeit spätestens 2 Jahre nach dem Bezug des Wohneigentums, für das eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat. 113 I. 113 3. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Innerhalb welcher Frist? Vor Beginn der Bauarbeiten bis spätestens 1 Jahr nach Erstbezug. In welchem Fall ist die Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen? • Das Wohneigentum wird innerhalb der ersten 10 Jahre nach seinem Bezug so umgebaut, dass die Obergrenze der Wohnnutzfläche überschritten wird. • Der Anspruchsberechtigte hat das Wohneigentum nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bewilligung der Beihilfe noch nicht bezogen. • Der Anspruchsberechtigte bewohnt das Eigentum nicht während mindestens 10 Jahren nach Erstbezug. • Das Wohneigentum, für das eine Beihilfe gewährt wurde, wird vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erstbezug veräußert. Eine Übertragung des subventionierten Wohneigentums durch Änderung des Güterstands oder durch Heirat gilt nicht als Veräußerung, sofern die Familie weiterhin darin wohnt. Das Ministerium kann aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen, wobei insbesondere der erzielte Verkaufs-/Mietpreis, die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesen Fällen kann keine neue Beihilfe mehr gewährt werden. • Falls eine der anspruchsberechtigten Personen das Wohneigentum vor Ablauf der 10-jährigen Frist verlässt, muss sie ihren Teil der Beihilfe zurückzahlen. Das Ministerium kann dieser Person aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht ihres Beihilfeteils erteilen, wobei insbesondere die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesem Fall kann der betreffenden Person keine neue Beihilfe mehr gewährt werden. • Wenn der Anspruchsberechtigte eine oder mehrere Beihilfen unrechtmäßig bezogen hat, muss er diese in vollem Umfang zurückzahlen. Der unrechtmäßig bezogene Betrag kann nicht von der Rückzahlungspflicht befreit werden. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel und der familiären Situation des betroffenen Anspruchsberechtigten auf begründeten schriftlichen Antrag eine Rückzahlung auf Raten gewähren. 114 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen 3.2. Die Sparprämie Bei der Sparprämie handelt es sich um eine Kapitalbeihilfe, deren Höhe den Zinsvergünstigungen und Prämienzuschüssen für die Sparkonten des Antragstellers zum Zeitpunkt der Bewilligung des für den Bau von Wohneigentum aufgenommenen Hypothekendarlehens entspricht, sofern die Guthaben dieser Konten für die Finanzierung von Wohneigentum verwendet werden. Der Höchstbetrag der Sparprämie ist pro Anspruchsberechtigten auf Euro 5.000,- begrenzt. Maximal 10% des auf dem Sparkonto gesparten Guthabens kann auf diesem Konto verbleiben und später zu beliebigen Zwecken verwendet werden. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie11 oder eine Bausparhilfe haben und ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben. Er muss mindestens 3 Jahre lang regelmäßig Beträge auf ein Sparkonto bei einem Bankinstitut eingezahlt haben. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Sparprämie kann zusammen mit der Wohnungsbauprämie unter Verwendung desselben Antragsformulars beantragt werden. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Innerhalb welcher Frist? Vor Beginn der Bauarbeiten bis spätestens 1 Jahr nach Erstbezug. 3.3. Die staatliche Bürgschaft Sollte eine Person keine ausreichenden Sicherheiten zum Erhalt des für den Bau von Wohneigentum erforderlichen Kredits bei einem Finanzinstitut vorlegen können, so kann ihr der Staat bei der Stellung von Sicherheiten für das Darlehen helfen. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss seit mindestens 3 Jahren bei derselben Bank ein Bausparkonto besitzen und bei Eröffnung des besagten Kontos mindestens Euro 100,- eingezahlt haben12. Auf dieses Konto müssen über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren regelmäßig jährliche Einzahlungen in Höhe von mindestens Euro 290,- getätigt worden sein, wobei als Beginn dieses Einzahlungszeitraums der Tag gilt, an dem das Guthaben auf dem Konto mindestens Euro 240,- beträgt. Der seitens des Finanzinstituts verbuchte maximale Schuldzinssatz darf 6%13 nicht übersteigen. 11oder Erwerbsprämie 12Der Betrag der seitens des Staates auf das Konto überwiesenen Bausparhilfe gilt als Mindesteinlage. 13Der Schuldzinssatz darf die in Artikel 39 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2011 festgesetzte Obergrenze von 3% nicht übersteigen. 115 115 I. 3. Als Sicherheit für das Darlehen muss eine Hypothek auf das Wohneigentum gestellt werden, für das das Darlehen gewährt wird. Die monatliche Tilgungsrate darf 40% des verfügbaren Einkommens des Darlehensnehmers nicht überschreiten. Das erhaltene Darlehen muss sich auf mindestens 60% des Grundstückspreises und der Baukosten belaufen. Die staatliche Bürgschaft betrifft den Teil des Darlehens, der 60% der Kosten oder des oben genannten Preises übersteigt, darf jedoch nicht mehr als 30% betragen14. Was ist der Höchstbetrag? Der Höchstbetrag der staatlichen Bürgschaft darf Euro 135.186,- nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem durchschnittlichen Jahresindex von 720,99 des Baupreisindexes im Jahr 201215. Beispiel16 Seitens des Finanzinstituts geforderte Bürgschaft: Euro 90.000,- 1. Berechnung der Höhe der zu gewährenden staatlichen Bürgschaft Projektpreis: Euro 410.000,- Geliehener Betrag = Euro 365.000,- 60% des Projektpreises: Euro 246.000,- 30% des zu finanzierenden Projektpreises: Euro 123.000,- Projektdarlehen - 60% des Projektpreises: 365 000 – 246 000 = Euro 119.000,- Die beantragte staatliche Bürgschaft kann in Höhe von Euro 90.000,- gewährt werden, da sie 30% des zu finanzierenden Projektpreises nicht übersteigt und dem Teil des Darlehens entspricht, der 60% des Projektpreises übersteigt. 2. Berechnung der Höhe der monatlichen Tilgungsrate Steuerpflichtiges Jahreseinkommen: Steuern: Kindergeld + Kinderbonus: Euro 4.600,- Euro 7.100,- Verfügbares Einkommen: 40% des verfügbaren Jahreseinkommens: d.h.: Euro 1.563,33.-/Monat Pro Jahr: d.h.: Euro 1.397,87.-/Monat Euro 46.900, Jahresrate in Bezug auf das Darlehen: Zinsvergünstigung: Euro 44.400,- Euro 18.760,Euro 19.295,28,Euro 2.520,84,Euro 16.774,44,- Fazit: Da die monatliche Tilgungsrate 40% des verfügbaren Einkommens nicht übersteigt, kann die staatliche Bürgschaft gewährt werden. 14 Diese Voraussetzungen sind in der Verordnung nicht in dieser Form dargelegt, sondern auf der Erläuterungsseite des Ministeriums zu finden: http:// www.ml.public.lu/fr/aides-logement/aides-individuelles-logement/construction/garantie-etat/index.html 15 Dieser Höchstbetrag erscheint nicht in der Verordnung, sondern in den Informationsdateien des Ministeriums: http://www.ml.public.lu/fr/aides-logement/aides-individuelles-logement/construction/garantie-etat/index.html 16 Dieses Beispiel wurde der Broschüre „Wohnungsbau“ des Ministeriums für Wohnungswesen entnommen (Ausgabe 03/2012, Seite 2). 116 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Beantragung einer staatlichen Bürgschaft erfolgt seitens des Finanzinstituts bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen über das seitens der Dienststellen des Ministeriums für Wohnungswesen bereitgestellte spezifische Formular. Formular 5: Bürgschaft des Staates siehe Seite 212 3.4. Die Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs Diese Finanzbeihilfe zielt auf den teilweisen Ausgleich der Gebühren und Honorare eines Architekten und/oder beratenden Ingenieurs ab. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie haben und einen Architekten mit Zulassung zur Berufsausübung im Großherzogtum Luxemburg mit der Anfertigung eines Bauplans und/oder technischen Entwurfs für den Neubau von Wohneigentum beauftragt haben. Im Falle des Erwerbs von Grundstücken oder Immobilien, die durch Beihilfen für Wohnbauprojekte subventioniert sind, oder im Falle des Erwerbs von Wohneigentum in teilbarer Miteigentümergemeinschaft, wird die Ergänzungsprämie verweigert. Was ist der Höchstbetrag? Die Ergänzungsprämie entspricht der Hälfte der Honorarsätze für Architekten oder beratende Ingenieure, darf jedoch den Betrag von Euro 1.250,- nicht übersteigen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Architektenprämie kann zusammen mit der Wohnungsbauprämie unter Verwendung desselben Antragsformulars beantragt werden. Dem Antrag ist eine seitens des Architekten quittierte und bestätigte Rechnung der Honorarsätze und eine von den Gemeindebehörden ausgestellte Bescheinigung über die Bewilligung der Baugenehmigung beizufügen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 117 117 I. 3. 3.5. Die Zinssubvention Bei der Zinssubvention handelt es sich um eine Zinsbeihilfe, die gewährt werden kann, um die monatlichen Belastungen einer Person zu vermindern, die für den Bau ihres Wohneigentums ein Hypothekendarlehen aufgenommen hat. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • er muss bei einem zugelassenen Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für den Bau eines sich in Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das dem Haushalt des Anspruchsberechtigten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird; • er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; • er muss sich an die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche halten: - Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2; - Wohnung: zwischen 45 m2 und 120 m2. Diese Flächen können erhöht werden: - um 20 m2 ab dem 3. unterhaltsberechtigten Kind; -um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die Darlehen zum Zweck eines Wohnungsbaus werden bis zu einer Höhe von Euro 175.000,- berücksichtigt. Die Berechnung der Höhe der Zinssubvention erfolgt auf Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens und der familiären Situation des Antragstellers. In Abhängigkeit von den Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, kann sie zwischen 0,575% und 2,45% liegen. Achtung Die Zinssubvention wird abgelehnt, wenn: • das Einkommen die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze übersteigt (siehe nachstehende Tabelle); • der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat; • der Antragsteller sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet. 118 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 2% festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz auf das niedrigere Achtelprozent verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf. Familiäre Situation Einkommen in Euro17 (Index 100) 2.750 3.000 3.250 3.500 3.750 4.000 4.250 4.500 4.750 5.000 5.250 Einzelperson 2,450 2,450 2,450 1,950 1,575 1,200 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt ohne Kinder 2,450 2,450 2,450 2,450 1,950 1,700 1,450 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 Haushalt mit 1 Kind 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 1,200 1,075 Haushalt mit 2 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 1,200 Haushalt mit 3 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 Haushalt mit 4 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 Haushalt mit 5 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,950 Haushalt mit 6 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 5.750 6.000 6.250 6.500 6.750 7.750 8.000 8.250 0,825 0,825 0,825 0,575 Familiäre Situation 5.500 Einkommen in Euro (Index 100) 7.000 7.250 7.500 0,825 0,575 Einzelperson Haushalt ohne Kinder 0,575 Haushalt mit 1 Kind 0,950 Haushalt mit 2 Kindern 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 3 Kindern 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 Haushalt mit 4 Kindern 1,325 1,200 1,075 0,950 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 5 Kindern 1,700 1,450 1,325 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 6 Kindern 1,950 1,700 1,575 1,450 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Das zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem letzten bekannten Einkommen zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention. Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention. Hinweis: Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft. 17Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet. 119 119 I. 3. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Beispiel Haushalt mit 1 Kind Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 35.400,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.768,- beim Indexwert 100. Zinssubvention: 1,325%. Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für den Wohnungsbau ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Die Zinssubvention wird für Rechnung des Anspruchsberechtigten an das Kreditinstitut entrichtet, das das Hypothekendarlehen für die Finanzierung des Wohneigentums bewilligt hat. Außer bei Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz, ist die Zinssubvention dem Schuldkonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben. Wenn das grundsätzlich gewährte Hypothekendarlehen noch nicht endgültig bewilligt ist oder das bewilligte Hypothekendarlehen vom Anspruchsberechtigten nicht eingesetzt wird, setzt der Kreditgeber die Abteilung für Wohnungsbeihilfen schnellstmöglich darüber in Kenntnis. Sämtliche Kosten in Bezug auf die Überweisung der Beihilfe gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag der Zinssubvention auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinssubvention gewährt. Innerhalb welcher Fristen? Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende des Jahres einzureichen, für das die Zinssubvention hätte bewilligt werden können. In welchem Fall ist die Zinssubvention zurückzuzahlen? Sofern die Wohnungsbauprämie zurückzuzahlen ist. Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Bewohnungsfrist wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann das Ministerium dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen. Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Frist und kauft eine neue Immobilie, kann er im Falle der gewährten vollständigen Befreiung von der Rückzahlungspflicht beim Ministerium eine Fortsetzung der Zinssubvention aus gesundheitlichen, familiären und/oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt beantragen. 120 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen 3.6. Die Zinsvergünstigung Bei der Zinsvergünstigung handelt es sich um eine zweite Zinsbeihilfe, welche die monatliche Belastung von Personen vermindern soll, die ein Hypothekendarlehen für den Bau von Wohneigentum aufgenommen haben. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • er muss die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung beantragt wird, selbst bewohnen und deren Eigentümer sein; • er muss bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für den Bau eines sich in Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das seitens des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft bewohnt werden wird18. Er muss der alleinige Begünstigte des Darlehens sein; • er muss mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben19; • er darf weder Eigentümer, Miteigentümer oder Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Die Zinsvergünstigung unterliegt keinerlei Voraussetzungen in Bezug auf die Wohnnutzfläche, das Einkommen oder die Vermögenslage. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die Zinsvergünstigung reduziert den Schuldzinssatz für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50%. Die Zinsvergünstigung darf den tatsächlichen Satz des Darlehens bzw. den auf 3% festgesetzten Höchstsatz keinesfalls überschreiten. Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der in Abhängigkeit des vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplans fällig werdenden Zinsen. Bei der Berechnung der Zinsvergünstigung werden die Hypothekendarlehen bis zu einer maximalen Höhe von Euro 175.000,- berücksichtigt. Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinsvergünstigung entrichtet. Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. 18Die in Bezug auf einige andere Beihilfen geforderte 10-Jahres-Frist findet auf die Zinsvergünstigung keine Anwendung. 19Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Kinder, für die Kindergeld entrichtet wird und die in der subventionierten Wohnung leben und dort angemeldet sind. Kinder, die kein Kindergeld beziehen, jedoch bei der Krankenversicherung mitversichert sind, werden ebenfalls bis 27 Jahre als unterhaltsberechtigt angesehen. 121 121 I. 3. Beispiele 1. Haushalt mit 2 Kindern Höhe des Hypothekendarlehens: Euro 265.000,- Laufzeit des Darlehens: 20 Jahre Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 34.747,22,Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. Da auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,575% bis zur Höhe von Euro 175.000,- bewilligt wurde, reduziert sich die Zinsvergünstigung auf: 1% (2 x 0,50) – 0,50 = 0,50%. Insgesamt: Zinssubvention: Zinsvergünstigung: 1,575% auf Euro 175.000,0,50% auf Euro 175.000,- 2. Haushalt mit 1 Kind Höhe des Hypothekendarlehens: Euro 365.000,- Laufzeit des Darlehens: 25 Jahre Zinssatz des Darlehens: 2,45% Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 39.900,- Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. Da auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,075% bis zur Höhe von Euro 175.000,- bewilligt wurde, reduziert sich die Zinsvergünstigung auf: 0,50% - 0,25 = 0,25% bis zur Höhe desselben Betrags von Euro 175.000,-. Insgesamt: Zinssubvention: Zinsvergünstigung: 1,075% auf Euro 175.000,0,25% auf Euro 175.000,- 122 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Wie wird eine Änderung der persönlichen Situation berücksichtigt? Jede Änderung der familiären Situation ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen. Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft. Falls die Daten eine Erhöhung des Satzes der Zinsvergünstigung rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für den Wohnungsbau ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen. Der Antragsteller muss insbesondere den Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer der Wohnung ist, dass die Bauarbeiten begonnen haben und das Hypothekendarlehen eingesetzt wird. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Die Zinsvergünstigung wird ab dem Datum des ersten Antrags bewilligt. Ein Zeitraum von 6 Monaten vor dem Antrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für die Bewilligung während dieses Zeitraums erfüllt waren. Achtung Die Zinsvergünstigung wird nicht länger geschuldet, falls der Anspruchsberechtigte: • das betreffende Hypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt hat. • die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung gezahlt wurde nicht mehr bewohnt. Ist der Anspruchsberechtigte wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund ausgezogen, kann das Ministerium dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinsvergünstigung für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinsvergünstigung stellen. Der Antragsteller muss das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen. Jede unrechtmäßig bezogene Beihilfe ist rückwirkend zurückzuzahlen. Die Zinsvergünstigung wird gemäß den im Hypothekendarlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Kreditgeber vereinbarten Verpflichtungen monatlich oder halbjährlich überwiesen. Außer bei Hypothekendarlehen mit festem Zinssatz, ist die Zinsvergünstigung dem Hypothekendarlehenskonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben, um die finanzielle Belastung des Antragstellers zu reduzieren. Die Zinsvergünstigung kann nur einmal pro Anspruchsberechtigtem gewährt werden. Eine zweite Zinsvergünstigung kann derselbe Person nur dann gewährt werden, wenn ihr Anteil an der ersten Zinsvergünstigung vollständig zurückgezahlt wurde. 123 123 I. 3. 3.7. Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie Bei der Beihilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die bezogen werden kann, um Neubauten oder bereits bestehende Gebäude für natürliche Personen, die eine oder mehrere körperliche Behinderungen aufweisen, behindertengerecht auszubauen. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • er muss selbst eine oder mehrere körperliche Behinderungen aufweisen, die eine Unzulänglichkeit oder andauernde Beeinträchtigung zur Folge haben und die ihn daran hindern, alltägliche Handgriffe zu verrichten und insbesondere sich aus eigener Kraft fortzubewegen, oder Eigentümer einer Immobilie sein, in der eine körperlich behinderte Person lebt, und deren behindertengerechten Ausbau auf eigene Kosten durchgeführt haben; • er muss seinen rechtmäßigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und dort tatsächlich wohnhaft sein; • die Kosten der Ausbauarbeiten dürfen nicht von der Pflegeversicherung übernommen worden sein; • er darf weder Eigentümer, Miteigentümer oder Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; • in Abhängigkeit von der familiären Situation des Antragstellers darf das steuerpflichtige Einkommen des Haushalts bezogen auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex die nachstehenden Obergrenzen nicht überschreiten: - Einzelperson: Euro 4.000,- - Haushalt ohne Kinder: Euro 4.300,- - Haushalt mit 1 Kind: Euro 4.800,- - Haushalt mit 2 Kindern: Euro 5.000,- - Haushalt mit 3 Kindern: Euro 5.300,- - Haushalt mit 4 Kindern und mehr: Euro 5.500,- Lebt die behinderte Person im Haushalt des die Beihilfe beantragenden Eigentümers oder Nutznießers, wird das Einkommen der behinderten Person zum steuerpflichtigen Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet, sofern die behinderte Person nicht mit dem Antragsteller zusammen veranlagt wird außer es handelt sich um einen Nachfahren, Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 2. Grades des Antragstellers. Darüber hinaus wird die behinderte Person auch dann bei der Festsetzung der familiären Situation berücksichtigt, wenn für sie kein Kindergeld gewährt wird. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die staatliche Beihilfe beläuft sich auf 60% der Ausbaukosten, insgesamt jedoch auf höchstens Euro 15.000,-. 124 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Welche Ausbauarbeiten werden berücksichtigt? • die Schaffung von besonderen Zugangsmöglichkeiten zur Wohnung; • die Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung, die die Fortbewegung der behinderten Person erleichtern; • die Verbreiterung der Türen; • die Erstinstallation eines Spezialaufzugs oder einer gleichwertigen Vorrichtung; • die Erstinstallation von Spezialvorrichtungen in der Küche, im Badezimmer und in der Toilette; • die Anpassung der elektrischen Anlagen an die besonderen Bedürfnisse des Behinderten. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antrag ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen. Die Entrichtung der Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des Baufortschritts auf Vorlage der dazugehörigen Rechnungen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 125 I. 4. 125 Im falle des wohnungsKAUFS 4. Beim Erwerb einer neuen Wohnung können mehrere Beihilfen erhalten werden: • die Bereitstellung subventionierter Immobilien; • die Erwerbsprämie; • die Sparprämie; • die staatliche Bürgschaft; • die Zinssubvention; • die Zinsvergünstigung. 4.1. Die Bereitstellung subventionierter Immobilien Zwei öffentliche Bauträger des sozialen Wohnungsmarktes haben sich den Bau von erschwinglichem oder subventioniertem Wohnraum zur Aufgabe gemacht: • Der Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum (Fonds du logement); • Die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM). Wer kann eine subventionierte Immobilie erwerben? Jede Person, die Anspruch auf die Bewilligung einer staatlichen Kapitalbeihilfe hat (Erwerbsprämie oder Wohnungsbauprämie). Wie ist diesbezüglich vorzugehen? Beim Fonds du logement: Zwei Möglichkeiten: • Kontaktaufnahme mit der Verkaufsabteilung des Fonds unter Tel.: (+352) 26 26 44-1 zur Anforderung eines Antragsformulars; • das Formular online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit allen für den Antrag erforderlichen Belegen per Briefpost an den Fonds du logement senden. Formular 6: Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit Wohnungsbeihilfe siehe Seite 216 126 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Innerhalb einer Frist von 14 Tagen wird dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung übermittelt. Der Antragsteller ist somit in die Kartei der Bewerber für den Erwerb von subventioniertem Wohnraum eingetragen. Er wird per Post oder E-Mail darüber informiert, wenn Verkaufsunterlagen verfügbar sind und/oder Ortsbesichtigungen, Tage der offenen Tür oder die Immobilienmesse „Semaine du Logement“ organisiert werden. Dann erscheint er dort zur Unterzeichnung eines Reservierungsvertrags. Ab diesem Datum hat der Antragsteller zwei Monate Zeit, um dem Fonds die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Unbedingt beizufügen sind die nachstehenden Unterlagen: • die Zustimmung der Abteilung für Wohnungsbeihilfen in Bezug auf die Bewilligung einer Erwerbsprämie; • die seitens eines Finanzinstituts ausgestellte Finanzierungsbewilligung; • eine von der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde ausgestellte Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung. Der Fonds weist danach innerhalb eines Monats den Wohnraum zu. *** Bei der Société nationale des habitations à bon marché (SNHBM): Die im Jahre 1919 errichtete Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) ist ein auf den Bau von Einfamilienhäusern und Wohnungen spezialisierter Bauträger. Personen, die am Kauf von Wohnraum interessiert sind, können ein Antragsformular ausfüllen, das ihnen nach telefonischer Anforderung bei der Verkaufsabteilung der SNHBM übermittelt wird (Tel.: (+352) 44 82 92-55). Der Wohnraum wird im künftigen Fertigstellungszustand an Personen verkauft, die insbesondere bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Die Einfamilienhäuser sind jungen, verheirateten oder in Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Paaren, Familien mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern oder alleinerziehenden Müttern oder Vätern vorbehalten, die mindestens zwei unterhaltspflichtige Kinder haben. Der Käufer verpflichtet sich zur persönlichen, tatsächlichen und ständigen Bewohnung seiner Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz für die Dauer von 12 Jahren bzw. für die Dauer von 19 Jahren im Falle von Einfamilienhäusern. Während dieses Zeitraums ist es ihm untersagt, den Wohnraum zu vermieten oder unbewohnt zu lassen. Sollte der Eigentümer seine Immobilie vor Ablauf der vorgenannten Frist verkaufen wollen, verfügt die Gesellschaft über ein Vorkaufsrecht. Dem Kaufbewerber obliegt die Ergreifung sämtlicher Maßnahmen für den Erhalt des erforderlichen Kredits für die Wohnraumfinanzierung bei einer Bank seiner Wahl. Die Gesellschaft gewährt keine Kredite und greift demnach nicht in die Finanzierung des Wohnraums ein. 127 I. 127 4. 4.2. Die Erwerbsprämie Bei der Erwerbsprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die für den Erwerb eines zuvor bereits bewohnten Wohnraums gewährt werden kann. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? In Bezug auf den Erhalt der Erwerbsprämie gelten dieselben Kriterien (Wohnfläche, Einkommen) wie für die Wohnungsbauprämie. Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Zum Erwerb des Wohnraums muss er bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen aufgenommen haben. Der Wohnraum muss sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befinden und dem Haushalt des Antragstellers ab dem Kaufdatum für eine Dauer von mindestens zehn Jahren als tatsächlicher und ständiger20 Hauptwohnsitz dienen. Der Wohnraum muss die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche erfüllen: • Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2 • Wohnung: zwischen 45 m2 und 120 m2 Diese Flächen können erhöht werden: • um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern; • um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Hinweis: Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die Wohnfläche zu erfüllen. 20Das Ministerium kann den Antragsteller auf begründeten Antrag aus familiären oder beruflichen Gründen für eine maximale Dauer von 2 Jahren von der Bedingung der Bewohnung des Wohnraums befreien. Der Anspruchsberechtigte, der den Wohnraum bewohnt, muss seinen Antrag auf Befreiung von dieser Bedingung vor seinem Auszug einreichen. Während des Zeitraums der Befreiung ist keine Beihilfe fällig, es sei denn, im Falle von Umbau- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten, die den Auszug des Anspruchsberechtigten während der Dauer der Arbeiten erfordern. 128 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Wie hoch ist diese Beihilfe? Wie in nachstehender Tabelle dargestellt, kann sich die Höhe der Erwerbsprämie in Abhängigkeit vom Einkommen und der familiären Situation des Antragstellers auf zwischen Euro 250,- und Euro 9.700,- belaufen. Wenn es sich bei der betroffenen Immobilie um eine Wohnung in einer Miteigentümergemeinschaft oder um ein Reihenhaus handelt, wird die Beihilfe um 30% erhöht. Handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, wird sie um 15% erhöht. Familiäre Situation Einkommen in Euro21 (Index 100) 3.000 3.250 3.500 3.750 4.000 4.250 4.500 4.750 Einzelperson 4.300 4.000 3.800 3.500 3.300 3.000 2.800 2.500 Haushalt ohne Kinder 4.800 4.500 4.300 4.000 3.800 3.500 3.300 3.000 Haushalt mit 1 Kinder 6.500 6.500 6.100 5.800 5.400 5.000 4.600 4.300 Haushalt mit 2 Kindern 7.200 7.200 7.200 6.900 6.500 6.100 5.800 5.400 Haushalt mit 3 Kindern 9.000 9.000 9.000 8.600 8.200 7.900 7.500 7.100 Haushalt mit 4 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 8.600 8.200 Haushalt mit 5 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 8.600 Haushalt mit 6 Kindern 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.700 9.300 9.000 Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 5.000 5.250 5.500 5.750 6.000 6.250 6.500 6.750 7.000 Einzelperson 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 7.250 7.500 Haushalt ohne Kinder 2.800 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 Haushalt mit 1 Kinder 3.900 3.500 3.100 2.800 2.400 2.000 1.650 1.250 750 500 500 1.000 500 500 Haushalt mit 2 Kindern 5.000 4.600 4.300 3.900 3.500 3.100 2.800 2.400 2.000 1.650 1.250 Haushalt mit 3 Kindern 6.700 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 4.500 Haushalt mit 4 Kindern 7.900 7.500 7.100 6.700 6.400 6.000 5.600 4.100 3.800 3.400 3.000 5.300 4.900 4.500 4.100 Haushalt mit 5 Kindern 8.200 7.900 7.500 7.100 6.700 6.400 Haushalt mit 6 Kindern 8.600 8.200 7.900 7.500 7.100 6.700 6.000 5.600 5.300 4.900 4.500 6.400 6.000 5.600 5.300 4.900 21Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet. 129 129 I. 4. Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 7.750 8.000 8.250 8.500 Haushalt ohne Kinder 250 250 250 250 Haushalt mit 1 Kinder 500 500 500 250 8.750 9.000 9.250 250 250 250 9.500 9.750 10.000 10.250 Einzelperson Haushalt mit 2 Kindern 870 500 500 500 500 500 250 250 250 250 Haushalt mit 3 Kindern 2.700 2.250 1.900 1.500 1.120 750 500 500 500 250 250 Haushalt mit 4 Kindern 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 500 500 Haushalt mit 5 Kindern 4.100 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 500 Haushalt mit 6 Kindern 4.500 4.100 3.800 3.400 3.000 2.700 2.400 1.900 1.500 1.120 750 10.500 10.750 11.000 11.250 11.500 12.250 12.500 12.750 Haushalt mit 3 Kindern 250 250 Haushalt mit 4 Kindern 500 250 250 250 250 Haushalt mit 5 Kindern 500 500 500 250 Haushalt mit 6 Kindern 500 500 500 500 250 250 250 Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 11.750 12.000 250 250 250 500 500 250 Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kinder Haushalt mit 2 Kindern Für die Berechnung der Erwerbsprämie wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, das einer der nachstehenden Optionen entsprechen muss: • dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Wohnungskaufs; • dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor diesem Zeitpunkt; • dem Einkommen im Jahr des Wohnungskaufs, falls: - der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat; - sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat. Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung. 130 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Falls bei Zusammenveranlagung22 des Antragstellers das zu berücksichtigende Einkommen ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit seines Ehe- oder Lebenspartners umfasst, der selbst rentenversichert ist, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert. Diese Reduzierung erfolgt von Amts wegen in Bezug auf das Einkommen eines Haushalts, der hauptberuflich eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, vorausgesetzt der Ehe- oder Lebenspartner ist selbst rentenversichert. Wenn Ehepartner zum Zeitpunkt des Wohnungserwerbs seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, wobei das höhere Einkommen maßgeblich ist. Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Wohnungskaufs. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, ist die Überprüfung der Prämienhöhe zu beantragen. Beispiele Achtung Erwerb eines Doppelhauses Die Erwerbsprämie wird abgelehnt, wenn: 1. Einzelperson Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 32.900,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.431,- beim Indexwert 100 Erwerbsprämie: Euro 2.800,- + 15% = Euro 3.220,2. Haushalt mit 2 Kindern Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 32.900,Erwerbsprämie: Euro 5.800,- + 15% = Euro 6.670,- • der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat; • die Finanzierung seines Wohneigentums vollständig aus eigenen Mitteln oder aus den Mitteln seines Ehepartners möglich ist; • er sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet; • er den Antrag auf Erhalt einer Erwerbsprämie später als ein Jahr nach dem Datum der notariellen Beurkundung des Wohnungserwerbs gestellt hat. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antragsteller füllt das Formular aus und sendet es mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 22Bei Zusammenveranlagung von 2 Ehe- oder Lebenspartnern wird lediglich das Einkommen eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner berücksichtigt, sofern der andere Ehe- oder Lebenspartner jedwede nicht selbstständige Erwerbstätigkeit spätesten 2 Jahre nach dem Bezug des Wohneigentums, für das eine Beihilfe beantragt wurde, endgültig aufgegeben hat. 131 I. 131 4. Innerhalb welcher Frist? Vor der notariellen Beurkundung des Wohnungskaufs bis spätestens 1 Jahr nach diesem Datum. In welchem Fall ist die Erwerbsprämie zurückzuzahlen? • Das Wohneigentum wird innerhalb der ersten 10 Jahre nach seinem Erwerb so umgebaut, dass die Obergrenze der Wohnnutzfläche überschritten wird. • Der Anspruchsberechtigte hat das Wohneigentum nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bewilligung der Beihilfe noch nicht bezogen. • Der Anspruchsberechtigte bewohnt sein Eigentum nicht während der 10 Jahre nach der notariellen Urkunde. • Das Wohneigentum, für das eine Beihilfe gewährt wurde, wird innerhalb von 10 Jahren nach seinem Erwerb veräußert. Eine Übertragung des subventionierten Wohneigentums durch Änderung des Güterstands oder durch Heirat gilt nicht als Veräußerung, sofern die Familie weiterhin darin wohnt. Das Ministerium kann aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht erteilen, wobei insbesondere der erzielte Verkaufs-/Mietpreis, die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesen Fällen kann keine neue Beihilfe mehr gewährt werden. • Falls eine der anspruchsberechtigten Personen das Wohneigentum vor Ablauf der 10-jährigen Frist verlässt, muss sie ihren Teil der Beihilfe zurückzahlen. Das Ministerium kann dieser Person aus gesundheitlichen, familiären oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Rückzahlungspflicht ihres Beihilfeteils erteilen, wobei insbesondere die Bewohnungsdauer und die familiäre Situation berücksichtigt werden. In diesem Fall kann der betreffenden Person keine neue Beihilfe mehr gewährt werden. • Wenn der Anspruchsberechtigte eine oder mehrere Beihilfen unrechtmäßig bezogen hat, muss er diese in vollem Umfang zurückzahlen. Der unrechtmäßig bezogene Betrag kann nicht von der Rückzahlungspflicht befreit werden. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel und der familiären Situation des betroffenen Anspruchsberechtigten auf begründeten schriftlichen Antrag eine Rückzahlung auf Raten gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen des Wohnungskaufs noch die nachstehenden Beihilfen gewährt werden. • Sparprämie (Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der Sparprämie beim Wohnungsbau) • staatliche Bürgschaft (Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der staatlichen Bürgschaft beim Wohnungsbau) 132 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen • Zinssubvention (Bedingungen siehe Seite117, identisch zu denen der Zinssubvention beim Wohnungsbau) • Zinsvergünstigung (Bedingungen siehe Seite 120, identisch zu denen der Zinsvergünstigung beim Wohnungsbau) 133 I. 5. 133 Im falle deR renovierung oder des umbaus von wohnraum 5. Mehrere Beihilfen können erhalten werden im Falle der Renovierung oder des Umbaus von Wohnraum: • die Sanierungsprämie; • die Zinssubvention; • die Zinsvergünstigung; • die Beihilfen für den behindertengerechten Umbau einer Immobilie; • die staatliche Bürgschaft; • die Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs. 5.1. Die Sanierungsprämie Bei der Sanierungsprämie handelt es sich um eine staatliche Kapitalbeihilfe, die zur Finanzierung der Renovierung einer Wohnung gewährt werden kann. Sie unterliegt Voraussetzungen in Bezug auf das Einkommen und die familiäre Situation. Welche Bauarbeiten werden subventioniert? Diese Prämie wird für bestimmte Bauarbeiten gewährt, die der Verbesserung der Wohn-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen dienen. Hierzu zählen Bauarbeiten in Bezug auf: • die Dachdeckung, das Zimmerwerk und die Metallbedachung; • die Trocknung feuchten Mauerwerks; • die Einrichtung eines Belüftungshohlraums oder einer gleichwertigen Dämmung; • den Abwasseranschluss oder die Abwasserentsorgung; • die Ausstattung der Wohnung mit Bad und WC einschließlich Klärgruben; • die Verlegung von Wasser-, Gas- und Stromleitungen; • die Installation und Erneuerung der Zentralheizung; • den Einbau und den Austausch von Fensterläden; • den Anbau oder die Vergrößerung von Wohnräumen; • den Fassadenputz nach einem herkömmlichen Verfahren; • die Sanierung von Häusern, die in erhöhtem Maße den Ausdünstungen von Radon ausgesetzt sind; mit Ausnahme von Bauarbeiten, die in den Vorschriften zur Einführung einer Beihilferegelung für natürliche Personen in Bezug auf die Förderung der rationellen Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien vorgesehen sind. Bloße Instandhaltungs- oder Verschönerungsarbeiten werden nicht berücksichtigt. 134 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Darüber hinaus wird die Sanierungsprämie auch gewährt für: • die Schaffung neuer Räume und • die Vergrößerung vorhandener Räume. Im Falle einer Vergrößerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2 - Wohnung: zwischen 45 m2 und 120 m2 Diese Flächen können erhöht werden: - um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern; - um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Für welche Gebäude? Die Bauarbeiten müssen in Gebäuden ausgeführt werden, deren Erstbezug länger als 15 Jahre zurückliegt, mit Ausnahme der Arbeiten zur Reduzierung von Radon, bei denen die staatliche Beihilfe lediglich für Gebäude bewilligt wird, die vor dem 1. März 1994 fertiggestellt wurden. Im Falle der Schaffung neuer Räume oder der Vergrößerung vorhandener Räume wird das Alter der Immobilie nicht berücksichtigt. Die Sanierungsprämie wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche (siehe oben) erfüllt sind. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss der Eigentümer der Wohnung sein und diese selbst bewohnen.23 Der Antragsteller darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die Wohnfläche zu erfüllen. 23Wenn die Wohnung mehreren Miteigentümern gehört, erfolgt die Zahlung mit befreiender Wirkung an einen dieser Miteigentümer, es sei denn, es wurde ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt. 135 135 I. 5. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die Sanierungsprämie beläuft sich auf höchstens 30% des Rechnungsbetrags für die oben angeführten Sanierungsarbeiten. Die Sanierungsprämie darf pro Anspruchsberechtigten den Gesamtbetrag von Euro 10.000,- nicht übersteigen. Die Sanierungsprämie wird erst nach Vorlage der entsprechenden quittierten Rechnungen gewährt. Sie kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden und mehrere Wohnungen betreffen. Jeder Teilbetrag der Sanierungsprämie wird entsprechend den Einkommens- und Familienverhältnissen des Antragstellers zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten gemäß den nachstehenden diesbezüglichen Tabellen berechnet. Handelt es sich um mehrere Anspruchsberechtigte, erfolgt die Anrechnung jedes Teilbetrags der Sanierungsprämie anteilsmäßig an die einzelnen Anspruchsberechtigten. Im Fall eines Hypothekendarlehens erfolgt die Zahlung der Prämie auf das Darlehenskonto des Anspruchsberechtigten; andernfalls erfolgt sie gemäß Ausführung der Arbeiten nach Vorlage der betreffenden Rechnungen. Es wird keine Prämie gezahlt deren Betrag unter Euro 125,- liegt. Familiäre Situation24 Einkommen in Euro25 (Index 100) 2.250 2.500 2.750 3.000 3.250 3.500 3.750 4.000 4.250 4.500 4.750 Einzelperson 4.000 4.000 4.000 4.000 3.500 3.000 2.500 2.000 1.500 1.250 1.000 Haushalt ohne Kinder 4.500 4.500 4.500 4.500 4.200 3.900 3.600 3.300 3.000 2.700 2.400 Haushalt mit 1 Kind 6.200 6.200 6.200 6.200 6.200 5.900 5.600 5.300 5.000 4.700 4.400 Haushalt mit 2 Kindern 6.900 6.900 6.900 6.900 6.900 6.600 6.300 6.000 5.700 5.400 5.100 Haushalt mit 3 Kindern 8.700 8.700 8.700 8.700 8.700 8.700 8.300 7.900 7.500 7.100 6.700 Haushalt mit 4 Kindern 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.000 8.600 8.200 7.800 Haushalt mit 5 Kindern 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.000 8.600 8.200 Haushalt mit 6 Kindern 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.400 9.000 8.600 7.500 Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 5.000 5.250 5.500 5.750 6.000 6.250 6.500 6.750 7.000 7.250 Haushalt ohne Kinder 2.100 1.800 1.500 1.200 1.000 Haushalt mit 1 Kind 4.100 3.800 3.500 3.200 2.900 2.600 2.300 2.000 1.700 1.000 Haushalt mit 2 Kindern 4.800 4.500 4.200 Haushalt mit 3 Kindern 6.300 5.900 5.500 3.900 3.600 3.300 3.000 2.700 2.400 2.100 1.800 5.100 4.700 4.300 3.900 3.500 3.100 2.700 2.400 Haushalt mit 4 Kindern 7.400 7.000 Haushalt mit 5 Kindern 7.800 7.400 6.600 6.200 5.800 5.400 5.000 4.600 4.200 3.800 3.400 7.000 6.600 6.200 5.800 5.400 5.000 4.600 4.200 3.900 Haushalt mit 6 Kindern 8.200 7.800 7.400 7.000 6.600 6.200 5.800 5.400 5.000 4.600 4.300 Einzelperson 24Bei der Festlegung der Prämie wird die familiäre Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten der Wohnung berücksichtigt. Bei der Geburt eines Kindes in dem Jahr, das auf dieses Datum folgt, kann die Überprüfung der Prämie auf Grundlage dieser neuen familiären Situation beantragt werden. Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, die die subventionierte Wohnung bewohnen und die dort gemeldet sind. Kinder die kein Recht auf Kindergeld haben, die aber in der Krankenversicherung mitversichert sind, sind bis zu 27 Jahren ebenfalls zu berücksichtigen. 25Siehe nachstehende Frage in Bezug auf die Berechnung des Referenzeinkommens. 136 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 7.750 8.000 8.250 8.500 8.750 9.000 9.250 Haushalt mit 2 Kindern 1.500 1.200 10.00 900 Haushalt mit 3 Kindern 2.200 2.000 1.800 Haushalt mit 4 Kindern 3.000 2.700 Haushalt mit 5 Kindern 3.600 3.300 Haushalt mit 6 Kindern 4.000 3.700 9.500 9.750 10.000 1.600 1.400 1.200 1.000 2.400 2.200 2.000 1.800 3.000 2.800 2.600 2.400 3.400 3.200 3.000 2.800 10.250 1.600 1.400 1.200 1.000 2.200 2.000 1.800 1.600 1.400 2.600 2.400 2.200 2.000 1.800 Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Familiäre Situation Einkommen in Euro (Index 100) 10.500 10.750 Haushalt mit 5 Kindern 1.200 1.000 Haushalt mit 6 Kindern 1.600 1.400 11.000 11.250 1.200 1.000 Einzelperson Haushalt ohne Kinder Haushalt mit 1 Kind Haushalt mit 2 Kindern Haushalt mit 3 Kindern Haushalt mit 4 Kindern Welches Einkommen ist zu berücksichtigen? Für die Berechnung der Sanierungsprämie wird das steuerpflichtige Einkommen zu Grunde gelegt, das einer der nachstehenden Optionen entsprechen muss: • dem durchschnittlichen Einkommen der 3 Steuerjahre vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten der Wohnung; • dem Einkommen des letzten Steuerjahres unmittelbar vor diesem Datum; • dem Einkommen im Jahr des Beginns der Sanierungsarbeiten der Wohnung, falls: - der Antragsteller während der letzten Jahre kein Einkommen erzielt hat; - sich das Einkommen des Antragstellers im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% verringert hat. Das berücksichtigte Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich aller sonstigen, selbst nicht steuerpflichtigen Einkünfte, über die der Antragsteller, sein Ehepartner und jede andere in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebende Person verfügt, mit Ausnahme seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad einschließlich und ohne Berücksichtigung der Familienleistungen, der Studienbeihilfen, der Waisenrenten und der Leistungen für schwerbehinderte Menschen und der Leistungen der Pflegeversicherung. Falls bei Zusammenveranlagung des Antragstellers das nach den oben stehenden Bestimmungen zu berücksichtigende Einkommen auch ein Einkommen aus einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit des persönlich 137 137 I. 5. rentenversicherten Ehe- oder Lebenspartners umfasst, wird dieses um Euro 1.250,- reduziert (bezogen auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex). Wenn die beiden Ehepartner zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten seit weniger als 3 Jahren verheiratet sind oder Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft vor weniger als 3 Jahren eintragen ließen, wird bei der Berechnung der Prämie nur das Einkommen eines der beiden Partner berücksichtigt, wobei das höhere Einkommen maßgeblich ist. Beispiele 1. Haushalt ohne Kinder Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 28.000,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 3.771,beim Indexwert 100 Sanierungsprämie: 30% der Rechnungen und maximal Euro 3.300,2. Haushalt mit 1 Kind Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 32.000,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.310,beim Indexwert 100 Sanierungsprämie: 30% der Rechnungen und maximal Euro 4.700,- Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antragsteller füllt das Formular aus und sendet es mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung für Wohnungsbeihilfen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Dem Antrag auf Erhalt der Sanierungsprämie für Arbeiten in Bezug auf die Sanierung von Häusern, die in verstärktem Maße RadonEmissionen ausgesetzt sind, sind die nachstehenden Unterlagen beizufügen: • eine seitens der Strahlenschutzabteilung des Gesundheitsministeriums ausgestellte Bescheinigung darüber, dass der Radon-Gehalt im sanierten Haus vor den Sanierungsarbeiten über dem Richtwert von 150 Bq/m3 lag, und • eine seitens derselben Abteilung ausgestellte Bescheinigung darüber, dass der Radon-Gehalt nach den Isolierungs-, Drainage oder Zwangsbelüftungsarbeiten nun geringer als der Richtwert 150 Bq/m3 oder im Vergleich zum ursprünglichen Gehalt um mindestens 70% gesunken ist. Innerhalb welcher Frist? Der Antrag ist vor Beginn der Sanierungsarbeiten und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Arbeiten bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen einzureichen. 5.2. Die Zinssubvention Bei der Zinssubvention handelt es sich um eine Zinsbeihilfe, die gewährt werden kann, um die monatlichen Belastungen einer Person zu vermindern, die für die Sanierung und/oder die energetische Sanierung ihrer Wohnung ein Hypothekendarlehen aufgenommen hat. 138 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • er muss bei einem zugelassenen Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für die Sanierung und/oder die energetische Sanierung eines sich im Großherzogtum Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das dem Haushalt des Anspruchsberechtigten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren als tatsächlicher und dauerhafter Hauptwohnsitz dienen wird; • er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein; • er muss sich im Falle der Vergrößerung an die nachstehenden Kriterien in Bezug auf die Wohnnutzfläche halten: - Einfamilienhaus: zwischen 65 m2 und 140 m2; - Wohnung: zwischen 45 m2 und 120 m2. Diese Flächen können erhöht werden: - um 20 m2 für jedes Kind ab 3 unterhaltsberechtigten Kindern; - um 20 m2 für jeden im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten 1. Grades in aufsteigender Linie des Antragstellers sowie für jede behinderte Person ab der 5. Person im Haushalt, sofern diese nicht selbst Wohneigentum besitzt. Kellerräume, Speicher, Garagen und sämtliche Gemeinschaftsräume im Falle von Mehrfamilienhäusern sind in den oben genannten Flächenangaben nicht enthalten. Mansarden oder Räume, die einen Ausbau der Mansarden ermöglichen, werden zwar berücksichtigt, jedoch nur, sofern die Mindesthöhe der Mansarde mindestens 2 Meter beträgt und Letztere über einen normalen Zugang sowie eine Gesamtfensterfläche von mehr als 0,375 m² verfügt. Werkstätten, Gewerbeflächen und andere gewerblich genutzte Nebengebäude sind bis zu einer maximalen Fläche von 20 m2 ausgeschlossen. Hinweis: Für vor dem 10. September 1944 erbaute Immobilien ist keine Voraussetzung in Bezug auf die Wohnfläche zu erfüllen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Achtung Die Zinssubvention wird abgelehnt, wenn: • das Einkommen die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze übersteigt (siehe nachstehende Tabelle); • der Antragsteller sein Vermögen als Schenkung einem Dritten überlassen hat; • er sein Wohneigentum ganz oder teilweise vermietet. Die zur Wohnungssanierung aufgenommenen Darlehen werden bis zu einer Höhe von Euro 175.000,- berücksichtigt. Die im Hinblick auf die Förderung der rationellen Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien aufgenommenen Darlehen werden bis zu einer Obergrenze von Euro 50.000,- berücksichtigt. 139 139 I. 5. Die Berechnung der Höhe der Zinssubvention erfolgt auf Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens und der familiären Situation des Antragstellers. In Abhängigkeit von den Zinsen, die gemäß dem vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplan fällig sind, kann sie zwischen 0,575% und 2,45% liegen. Liegt der Zinssatz, auf den die Zinssubvention anwendbar ist, jedoch unter dem auf 2% festgelegten Referenzzinssatz, wird der Zinssubventionssatz um die Hälfte der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlichen Zinssatz auf das niedrigere Achtelprozent verringert, wobei der Zinssubventionssatz den tatsächlichen Zinssatz nicht überschreiten darf. Familiäre Situation Einkommen in Euros26 (Index 100) 2.750 3.000 3.250 3.500 3.750 4.000 4.250 4.500 4.750 5.000 5.250 Einzelperson 2,450 2,450 2,450 1,950 1,575 1,200 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt ohne Kinder 2,450 2,450 2,450 2,450 1,950 1,700 1,450 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 Hasuhalt mit 1 Kind 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 1,200 1,075 Haushalt mit 2 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 1,200 Haushalt mit 3 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 1,325 Haushalt mit 4 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,700 1,575 1,450 Haushalt mit 5 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 1,950 Haushalt mit 6 Kindern 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,450 2,325 2,200 7.750 8.000 8.250 Familiäre Situation 5.500 Einkommen in Euro (Index 100) 5.750 6.000 6.250 6.500 6.750 7.000 7.250 7.500 Einzelperson Haushalt ohne Kinder 0,575 Hasuhalt mit 1 Kind 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 2 Kindern 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 3 Kindern 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 4 Kindern 1,325 1,200 1,075 0,950 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 5 Kindern 1,700 1,450 1,325 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Haushalt mit 6 Kindern 1,950 1,700 1,575 1,450 1,200 1,075 0,950 0,825 0,825 0,825 0,575 Das zu berücksichtigende Einkommen entspricht dem letzten bekannten Einkommen zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention. Bei der zu berücksichtigenden familiären Situation handelt es sich um die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinssubvention. Hinweis: Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft. 26Die Einkommensklassen verstehen sich einschließlich der Untergrenze und ausschließlich der Obergrenze. Das zu berücksichtigende Einkommen des Antragstellers ist auf den Basiswert 100 des Verbraucherpreisindex zurückgerechnet. 140 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Beispiel Haushalt mit 3 Kindern Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 36.600,- beim Indexwert 742,44, d.h. Euro 4.930,- beim Indexwert 100 Zinssubvention zugunsten der energetischen Sanierung einer Wohnung: 1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,- des Darlehens. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antrag auf Erhalt einer Beihilfe für die Sanierung ist unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen zu stellen. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Formular 7: Anfrage der Beihilfe für Energiesparmaßnahmen siehe Seite 218 (Formular nur in französicher Sprache) Die Zinssubvention wird zugunsten des Anspruchsberechtigten an das Kreditinstitut entrichtet, das das Hypothekendarlehen für die Sanierung des Wohneigentums bewilligt hat. Außer bei festverzinslichen Hypothekendarlehen ist die Zinssubvention dem Schuldkonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben. Wenn das grundsätzlich gewährte Hypothekendarlehen nicht endgültig bewilligt ist oder das bereitgestellte Hypothekendarlehen vom Anspruchsberechtigten nicht eingesetzt wird, setzt der Kreditgeber die Abteilung für Wohnungsbeihilfen schnellstmöglich darüber in Kenntnis. Sämtliche bei der Überweisung der Beihilfe anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinssubvention gewährt. Innerhalb welcher Fristen? Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Ende des Jahres einzureichen, für das die Zinssubvention hätte gewährt werden können. In welchem Fall ist die Zinssubvention zurückzuzahlen? • Die Wohnraumsanierung führt dazu, dass die maximale Wohnfläche innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb überschritten wird. • Der Anspruchsberechtigte bewohnt die Wohnung oder das Haus nicht innerhalb von 3 Jahren nach Gewährung der Hilfen. 141 I. 141 5. • Der Anspruchsberechtigte bewohnt die Wohnung oder das Haus nicht innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb. • Falls die Immobilie für die eine Hilfe gewährt wurde, innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb veräußert wird. Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Bewohnungsfrist wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund, kann der Minister dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf schriftlichen und begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinssubvention für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinssubvention stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen. Verlässt ein Anspruchsberechtigter die Immobilie vor Ablauf der 10-jährigen Frist und kauft eine neue Immobilie, kann er im Falle der gewährten vollständigen Befreiung von der Rückzahlungspflicht beim Minister eine Fortsetzung der Zinssubvention aus gesundheitlichen, familiären und/oder finanziellen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt beantragen. 5.3. Die Zinsvergünstigung Bei der Zinsvergünstigung handelt es sich ebenso wie bei der Zinssubvention um eine Zinsbeihilfe, welche die monatliche Belastung von Personen vermindern soll, die ein Hypothekendarlehen für die Sanierung oder die energetische Sanierung ihrer Wohnung aufgenommen haben. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Der Antragsteller muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: • er muss die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung beantragt wird, selbst bewohnen und deren Eigentümer sein; • er muss bei einem Finanzinstitut ein Hypothekendarlehen für die Sanierung eines sich in Luxemburg befindenden Wohneigentums aufgenommen haben, das seitens des Antragstellers tatsächlich und dauerhaft bewohnt wird27. Er muss der alleinige Begünstigte des Darlehens sein; • er muss mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind haben28; • er darf weder Eigentümer noch Nutznießer einer anderen in Luxemburg oder im Ausland gelegenen Wohnung sein. Die Zinsvergünstigung unterliegt keinerlei Voraussetzungen in Bezug auf die Wohnnutzfläche, das Einkommen oder die Vermögenslage. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die Zinsvergünstigung reduziert den Schuldzinssatz für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50%. Die Zinsvergünstigung kann den tatsächlichen Satz des Darlehens bzw. den auf 3% festgesetzten Höchstsatz keinesfalls überschreiten. 27Die in Bezug auf einige andere Beihilfen geforderte 10-Jahres-Frist findet auf die Zinsvergünstigung keine Anwendung. 28Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten Kinder, für die Kindergeld entrichtet wird und die in der subventionierten Wohnung leben und dort angemeldet sind. Kinder, die kein Kindergeld beziehen, jedoch bei der Krankenversicherung mitversichert sind, werden ebenfalls bis 27 Jahre als unterhaltsberechtigt angesehen. 142 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Ihre Berechnung erfolgt auf Grundlage der in Abhängigkeit des vom Kreditgeber ausgearbeiteten Tilgungsplans fällig werdenden Zinsen. Bei der Berechnung der Zinsvergünstigung werden die Hypothekendarlehen bis zu einer maximalen Höhe von Euro 175.000,- berücksichtigt. Die im Hinblick auf die Förderung der rationellen Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien aufgenommenen Darlehen werden bis zu einer Obergrenze von Euro 50.000,- berücksichtigt, sofern quittierte Rechnungen vorgelegt werden, aus denen ersichtlich wird, dass das Darlehen zu den oben genannten Zwecken genutzt wurde. Wenn sich der jährliche Gesamtbetrag auf weniger als Euro 25,- beläuft, wird keine Zinsvergünstigung entrichtet. Die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder werden von der Zinsvergünstigung abgezogen. Beispiel Haushalt mit 3 Kindern Höhe des Hypothekendarlehens zur Wohnungssanierung: Euro 325.000,- Laufzeit des Darlehens: 25 Jahre Zinssatz des Darlehens: 2,45% Steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts: Euro 36.000,- (aktueller Index), d.h. Euro 4.849,- beim Indexwert 100 Da die im Rahmen der Zinssubvention gewährten Vergünstigungen für Kinder von der Zinsvergünstigung abgezogen werden und auf das Hypothekendarlehen bereits eine Zinssubvention von 1,50% bis zur Darlehenshöhe von Euro 175.000,- bewilligt wurde, beläuft sich die Zinsvergünstigung auf: 1,50% (0,50 x 3) - 0,625 = 0,875%. Zinsvergünstigung für das Hypothekendarlehen zur energetischen Sanierung der Wohnung → selbe Berechnungsformel: 1,50% (0,50 x 3) - 0,625 = 0,875%. Insgesamt: Zinssubvention: 1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 175.000,- 1,575% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,- Zinsvergünstigung: 0,875% auf einen Höchstbetrag von Euro 175.000,- 0,875% auf einen Höchstbetrag von Euro 50.000,- Wie wird eine Änderung der persönlichen Situation berücksichtigt? Jede Änderung der familiären Situation ist der Abteilung für Wohnungsbeihilfen mitzuteilen. Die jeweiligen Antragsunterlagen werden automatisch alle zwei Jahre überprüft. 143 I. 143 5. Falls die Daten eine Erhöhung des Satzes der Zinsvergünstigung rechtfertigen, wird diese Erhöhung ab dem Datum der erneuten Überprüfung bewilligt. Achtung Die Zinsvergünstigung wird nicht länger geschuldet, falls der Anspruchsberechtigte: • das betreffende Hypothekendarlehen vollständig zurückgezahlt hat; • die Wohnung, für die die Zinsvergünstigung gezahlt wurde nicht mehr bewohnt. Verliert der Anspruchsberechtigte die Wohnung wegen Scheidung, Trennung oder aus einem anderen Grund kann der Minister dem Anspruchsberechtigten, der in der Immobilie bleibt, auf begründeten Antrag eine vorläufige Fortsetzung der Zinsvergünstigung für einen maximalen Zeitraum von 2 Jahren gewähren. Der Anspruchsberechtigte, der die Immobilie nach dieser 2-jährigen Frist weiterhin bewohnt und das Hypothekendarlehen alleine übernommen hat, kann einen Antrag auf Bewilligung der Fortsetzung der Zinsvergünstigung stellen. In diesem Fall muss der Antragsteller das alleinige und ausschließliche Eigentum an der Immobilie besitzen. Jede unrechtmäßig bezogene Beihilfe ist rückwirkend zurückzuzahlen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Die Beantragung einer Zinsvergünstigung erfolgt unter Verwendung des Einheitsformulars und unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung für Wohnungsbeihilfen. Der Antragsteller muss insbesondere den Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer der Wohnung ist, dass die Sanierungsarbeiten begonnen haben und das Hypothekendarlehen eingesetzt wird. Formular 4: Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen siehe Seite 206 Formular 7: Anfrage der Beihilfe für Energiesparmaßnahmen siehe Seite 218 Die Zinsvergünstigung wird ab dem Datum des ersten Antrags bewilligt. Ein Zeitraum von 6 Monaten vor dem Antrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn die Bedingungen für die Bewilligung während dieses Zeitraums erfüllt waren. Die Zinsvergünstigung wird gemäß den im Hypothekendarlehensvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Kreditgeber vereinbarten Verpflichtungen monatlich oder halbjährlich überwiesen. Außer bei festverzinslichen Hypothekendarlehen ist die Zinsvergünstigung dem Hypothekendarlehenskonto des Anspruchsberechtigten gutzuschreiben, um dessen finanzielle Belastung zu reduzieren. 144 Beihilfen seitens des ministeriums für wohnungswesen Die Zinsvergünstigung kann nur ein Mal pro Anspruchsberechtigtem gewährt werden. Eine zweite Zinsvergünstigung kann derselben Person nur dann gewährt werden, wenn sie ihren Anteil an der ersten vollständig zurückgezahlt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können im Rahmen der Wohnungssanierung noch die nachstehenden Beihilfen gewährt werden: • staatliche Bürgschaft (Bedingungen siehe Seite 114, identisch zu denen der staatlichen Bürgschaft beim Häuserbau) • Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs (Bedingungen siehe Seite 116, identisch zu denen der Ergänzungsprämie für die Kosten eines Architekten oder beratenden Ingenieurs beim Häuserbau) • Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie (Bedingungen siehe Seite 123, identisch zu denen der Beihilfen für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie beim Häuserbau) 145 Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens II. II. Beihilfen seitens des UMWELTMinisteriums 146 Beihilfen seitens des umweltministeriums 147 II. Um die Energieeffizienz der Wohngebäude zu verbessern und den Energieverbrauch sowie den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren, gelten seit Januar 2008 in Luxemburg Verordnungen die die europäischen Richtlinien in dem Bereich umsetzen. Es handelt sich um das modifizierte Gesetz vom 5. August 1993 zum rationellen Energieverbrauch sowie dessen Ausführungsbestimmungen: • modifizierte großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 zur Energieeffizienz von Wohngebäuden; • modifizierte großherzogliche Verordnung vom 20. April 2009 zur Einführung von Beihilfen zur Förderung vom rationellen Energieverbrauch und der Benutzung von alternativen Energiequellen. Diese Verordnung ist das zentrale Instrument für die Umsetzung ökonomischer und ökologischer Standards im Bereich des Wohnungsbaus. Sie setzt verpflichtende Standards für Neubauten fest. Die Einführung eines obligatorischen Energiepasses bildet die Grundlage für eine verbesserte Transparenz der energetischen Qualität der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Gebäude. Die nationale Einrichtung „myenergy“ wurde zur Beratung, Information und Schulung in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien gegründet. Mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft und Außenhandel und des Ministeriums für Nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur wurde „myenergy“ als staatlich unterstützte wirtschaftliche Interessengemeinschaft (G.I.E.) gegründet und befasst sich insbesondere mit den nachstehenden Zielsetzungen: • Förderung der nachhaltigen und erneuerbaren Energien; • Sensibilisierung und Information (insbesondere über die verschiedenen Formen der finanziellen Unterstützung) der breiten Öffentlichkeit, der Unternehmen und Gemeinden in Bezug auf die Themen Energieeinsparung und rationellere Energieverwendung. Ein Gespräch mit einem Berater von „myenergy“ ermöglicht vor dem Treffen einer Investitionsentscheidung die Erörterung bestimmter Vorgehensweisen, einschließlich der möglichen Finanzbeihilfen. Dank der Basisberatung kann der Verbraucher persönliche Fragen und Projekte besprechen und so bei der Wahl zwischen den auf dem Markt erhältlichen Dienstleistungen und Produkten eine auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnittene Orientierungs- und Entscheidungshilfe bekommen. Personen, die das individuelle Beratungsangebot von „myenergy“ in Anspruch nehmen möchten, können über die nachstehenden Wege direkten Kontakt zu der Einrichtung aufnehmen: • über die gebührenfreie Hotline-Rufnummer 8002 11 90 von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr (außer an Feiertagen); • durch die Übermittlung einer ausführlichen Frage per E-Mail an [email protected] unter Angabe des Namens und der Telefonnummer; • durch die Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Beratungsgespräch am Geschäftssitz von „myenergy“ in Luxemburg-Stadt oder in einem der über das gesamte Großherzogtum verteilten Infopoints. 148 Beihilfen seitens des umweltministeriums Was ist der Energiepass?29 Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) liefert genaue Erläuterungen in Bezug auf die energetische Qualität des Wohngebäudes. Er gilt für eine Dauer von 10 Jahren. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sieht 9 Energieeffizienzklassen für Gebäude vor, angefangen von der Effizienzklasse A (beste Klasse) bis hin zur Effizienzklasse I (schlechteste Klasse). Bei Neubauten muss der Ausweis einer der ersten vier Klassen angehören, d.h.: Klasse D Standardhaus. Die Klasse D entspricht im Allgemeinen dem vorgeschriebenen Mindeststandard, der je nach Gebäudegeometrie jedoch zwischen den Klassen E und C variieren kann. Keine besonderen technischen Anlagen sind erforderlich. Klasse C Da die Klasse C zwischen dem Standardhaus und dem Niedrigenergiehaus liegt, erfordert sie keine besonderen technischen Anlagen. Klasse B Niedrigenergiehaus. Eine erhöhte Isolierung und Luftundurchlässigkeit sowie eine kontrollierte Lüftungsanlage sind vorgeschrieben. Der Erhalt staatlicher Fördermittel ist möglich. Klasse A Passivhaus. Umfangreichere Isolierungsmaßnahmen und hochentwickeltere technische Anlagen (z.B. Sonnenkollektoren, alternative Heizsysteme…) als bei Klasse B. Wer übernimmt die Kosten des Energiepasses? Die Kosten obliegen dem Eigentümer oder der Eigentümergesellschaft des Gebäudes. In welchen Fällen muss ein Energiepass ausgestellt werden? Für Neubauten Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ist seit dem 1. Januar 2008 für jeden Neubau und in bestimmten Fällen auch für die Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes obligatorisch vorgeschrieben. Er ist dem Antrag auf Baugenehmigung beizufügen. Für bestehende Bauten Ab dem 1. Januar 2010 ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz im Falle eines Eigentümer- oder Mieterwechsels obligatorisch vorgeschrieben. Benötigt man einen Energiepass für den Umbau oder die Erweiterung seines Hauses? Ja, im Falle des Baus eines Nebengebäudes oder der Sanierung einer Fläche von über 10% eines Bauteils der thermischen Hülle wird ein Energiepass für das gesamte Haus benötigt. Auch im Falle einer über Euro 1.500,hinausgehenden Modernisierung der Heizungs- und/oder Warmwasserbereitungsanlage (Einfamilienhaus) ist der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für das gesamte Gebäude zu erstellen. Bei Mehrfamilienhäusern beläuft sich dieser Schwellenwert auf Euro 3.000,-. 29siehe großherzogliche Verordnung vom 30. November 2007 149 II. Verpflichtet der Pass zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen? Nein. Hauptzweck des Energiepasses für bestehende Gebäude ist die Information über den Energiezustand und es besteht keinerlei Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Energieeffizienzniveaus. Aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht bietet es sich jedoch an, auf eine bessere Energieeffizienzklasse abzuzielen. Neubauten unterliegen hingegen Mindestanforderungen, die der folgenden Tabelle entsprechen: HINWEIS Die Anforderungen für Neubauten wurden wie folgt verschärft: 2011 01.07.2012 01.01.2015 01.01.2017 D C B A Effizienzklasse der D Primärenergiekennzahl B A A Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl Der Staat Luxemburg bietet ein breites Spektrum an Fördermitteln, die Privatpersonen dazu bewegen sollen, sich für den Bau neuer Häuser mit hoher Gesamtenergieeffizienz, die energetische Sanierung bestehender Wohnhäuser und den Einbau technischer Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien sowie für die Inanspruchnahme von Energieberatungen zu entscheiden. Durch die Verordnung vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Förderung rationeller Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien wurde das bereits durch die großherzogliche Verordnung vom 21. Dezember 2007 (angepasst durch die großherzogliche Verordnung vom 20. April 2009) eingeführte Beihilfesystem 2008-2012 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 verlängert. Durch diese Verordnung wurden einige Anpassungen in Bezug auf die Höhe der Beihilfebeträge und die technischen Anforderungen vorgenommen. Wer hat Anspruch auf Beihilfen für die Förderung rationeller Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien? Natürliche Personen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie private und öffentliche Bauträger mit Ausnahme des Staates. Die Anträge auf Finanzbeihilfen können vom gesetzlichen Vertreter einer Gruppierung im Namen und im Auftrag mehrerer natürlicher Personen gestellt werden, die Teil der besagten Gruppierung sind und Anspruch auf Finanzbeihilfen haben. Im Allgemeinen werden die Finanzbeihilfen direkt auf die Bankkonten der anspruchsberechtigten natürlichen Personen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts, privaten oder öffentlichen Bauträger entrichtet. Bei Vorlage einer Vollmacht können sie auch auf die Bankkonten des gesetzlichen Vertreters entrichtet werden. In diesem Fall ist Letzterer dazu verpflichtet, die jeweiligen Anteile unverzüglich auf die Bankkonten der anspruchsberechtigten natürlichen Personen zu überweisen. Eine Kopie der entsprechenden Überweisungen ist unverzüglich an die Umweltbehörde zu übermitteln. 150 Beihilfen seitens des umweltministeriums Achtung Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts, Vereinigungen ohne Gewinnzweck und private oder öffentliche Bauträger, die ein Wohngebäude oder eine der Anlagen, für die ihnen die Finanzbeihilfen gewährt wurden, vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach deren Erstellung verkaufen, müssen den Betrag der besagten Beihilfen im Verkaufspreis transparent ersichtlich machen. Wenn dieser Verkauf zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die Anträge in Bezug auf die Finanzbeihilfen beim Ministerium eingereicht, von diesem aber noch nicht gewährt wurden, müssen die Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die privaten oder öffentlichen Bauträger den Käufer über die erfolgte Einreichung eines Beihilfeantrags in Kenntnis setzen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antrag ist über das entsprechende Formular zusammen mit den für die beantragten Finanzbeihilfen jeweils erforderlichen zugehörigen Unterlagen an die Umweltbehörde zu richten. Die besagten Unterlagen sind seitens des Energieberaters, der Person, die die Gesamtenergieeffizienz berechnet hat oder seitens des für das Projekt verantwortlichen Architekten auszufüllen. Dem Antrag sind ausführliche und genaue Rechnungen in Bezug auf die eingesetzten Materialien und Geräte sowie die Kosten für den Einbau und die Energieberatung beizufügen. Innerhalb welcher Frist? Jeder Anspruch auf Finanzbeihilfe verjährt innerhalb einer zweijährigen Frist ab dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, auf das sich die betreffende Rechnung bezieht. Welche Bestimmungen finden Anwendung auf die Beihilfen des Umweltministeriums? Die großherzogliche Verordnung aus dem Jahr 2009 gilt für Investitionen und Dienstleistungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 in Rechnung gestellt wurden, sofern diese Investitionen und Dienstleistungen die nachstehenden Maßnahmen betreffen: • den Bau eines neuen „Niedrigenergie- oder Passivhauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 beantragt wurde; • die energetische Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes, sofern diese Sanierung auf Grundlage einer Energieberatung erfolgte, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 stattgefunden hat; • eine gemeinsam mit dem im obigen ersten Unterpunkt vorgesehenen Bau eines neuen „Niedrigenergieoder Passivhauses“ oder mit der im obigen zweiten Unterpunkt vorgesehenen energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes errichtete technische Anlage mit Ausnahme einer Photovoltaikanlage. Der Antrag auf Finanzbeihilfe ist bis spätestens 31. Dezember 2015 einzureichen. 151 II. Die Verordnung aus dem Jahr 2012 betrifft Investitionen und Dienstleistungen, die in den nachstehenden Zeiträumen in Rechnung gestellt werden: • zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 im Falle des Baus eines neuen „Niedrigenergiehauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 beantragt wird; • zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2018 im Falle des Baus eines neuen „Passivhauses“, für das die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 beantragt wird; • zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2018 im Falle der energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes, sofern die Sanierung auf Grundlage einer spätestens am 31. Dezember 2016 in Rechnung gestellten Energieberatung erfolgt und die betreffende Investition, d.h. das Bauteil der thermischen Hülle oder die kontrollierte mechanische Lüftungsanlage keinen Anspruch auf eine Finanzbeihilfe nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 20. April 2009 hat; • zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 im Falle von technischen Anlagen und Energieberatung, sofern die betreffende technische Anlage keinen Anspruch auf eine Finanzbeihilfe nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 20. April 2009 hat. Dieser Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert, sofern die betreffenden Investitionen und Dienstleistungen gemeinsam mit dem in obigem zweiten Unterpunkt vorgesehenen Neubau eines „Passivhauses“ oder mit der in obigem dritten Unterpunkt vorgesehenen energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes durchgeführt werden. Achtung Hier die wesentlichen Änderungen des neuen Beihilfesystems • Grundlegende Aufwertung der Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung Der Betrag der Subventionen wird künftig an die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes geknüpft sein. Der nachstehende Grundsatz gilt sowohl für Teil- als auch für Komplettsanierungen: Je wichtiger die Sanierung ist, umso höher werden die Fördermittel sein. Somit hat man Anspruch auf zusätzliche Beihilfen von bis zu Euro 10.000,-. In Abhängigkeit vom renovierten Bauteil kann sich der Betrag der Fördermittel auf das Dreifache der bisher gewährten Fördermittel belaufen. Darüber hinaus wird auch die für den Einbau einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gewährte Beihilfe deutlich erhöht (Obergrenze von Euro 6.000,- statt bisher Euro 3.000,). • Erhöhung der Beihilfen für Holzöfen und Wärmepumpen Für mit Holzpellets oder Holzhackschnitzeln betriebene Zentralheizungsanlagen werden die Beihilfesätze von 30% auf 40% der tatsächlichen Kosten und die Höchstbeträge von Euro 4.000,- auf Euro 5.000,- erhöht. Auch die für geothermische Wärmepumpen gewährten Beihilfen wurden nach oben korrigiert: von 40% auf 50% und von Euro 6.000,- auf Euro 8.000,- (Obergrenze für ein Einfamilienhaus). Die Fördermittel für Luft/Wasser-Wärmepumpen wurden ebenfalls angepasst. Nun werden auch die in Passivhäuser (Klassen A++) eingebauten Kompaktgeräte subventioniert. 152 Beihilfen seitens des umweltministeriums • Anpassung der Subventionen für Neubauten Die Anpassung der Fördermittel erfolgte infolge der Verschärfung der den Neubauten in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz auferlegten Anforderungen: - Beibehaltung der Fördermittel für Passivhäuser (A++) bis zum 31. Dezember 2014, danach Anpassung der Beihilfesätze (von Euro 160,- auf Euro 70,-/m2 für ein Einfamilienhaus); - Streichung der Fördermittel für Niedrigenergiehäuser (B++) nach dem 31. Dezember 2013; - Für alle Einfamilienhäuser gilt, dass die ersten 150 m2 subventioniert werden. • Anpassung der Beihilfen im Bereich der Solarenergie Die Höhe der für thermische Solaranlagen gewährten Fördermittel wird für Brauchwasseranlagen von Euro 3.000,- auf Euro 2.500,- und für Heizungsunterstützungsanlagen von Euro 5.000,auf Euro 4.000,- gekürzt. Infolge eines beträchtlichen Preissturzes im Bereich der Photovoltaikenergie wurden die Fördermittel von 30% auf 20% der tatsächlichen Kosten und auf maximal Euro 500,- pro kW (Spitzenleistung) gesenkt (maximal 30 kW Spitzenleistung). • Ausdehnung der Subventionen für die Energieberatung Im Falle einer energetischen Sanierung wird die (obligatorische) Energieberatung auch weiterhin subventioniert. Ein Pauschalbetrag (Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus) tritt an Stelle des zuvor gewährten Stundentarifs. Darüber hinaus ist eine neue Beihilfe für die gezielte Ausführungsbetreuung im Rahmen von Renovierungsprojekten vorgesehen. • Übergangsbestimmungen für im Jahr 2012 begonnene Projekte Durch Übergangsbestimmungen wird sichergestellt, dass vor dem 31. Dezember 2012 geplante/ begonnene aber nicht abgeschlossene Investitionen auch weiterhin von den geltenden Beträgen und technischen Anforderungen profitieren können (großherzogliche Verordnung vom 20. April 2009 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Förderung rationeller Energieverwendung und die Erschließung erneuerbarer Energien). Davon betroffen sind: - neue „Niedrigenergie- oder Passivhäuser“, für die die Baugenehmigung vor Ende 2012 bean tragt wurde; - die aus Energiespargründen durchgeführte Renovierung eines bestehenden Wohngebäudes, für die der Energieberatungsbericht vor Ende 2012 erstellt wurde; - technische Anlagen mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen, die gemeinsam mit dem Bau ei nes neuen „Niedrigenergie- oder Passivhauses“ oder mit der energetischen Sanierung eines bestehenden Wohngebäudes eingebaut werden. Diese Investitionen sind spätestens am 31. Dezember 2014 in Rechnung zu stellen. Der Antrag auf Finanzbeihilfe ist demnach spätestens am 31. Dezember 2015 einzureichen. 153 II. 1. Im falle eines neubaus 1. Welche Häuserkategorien werden subventioniert? Lediglich Passivhäuser und Niedrigenergiehäuser werden subventioniert. Niedrigenergiehaus = Klasse B: Eine erhöhte Isolierung und Luftundurchlässigkeit sowie eine kontrollierte Lüftungsanlage sind vorgeschrieben. Der Erhalt staatlicher Förderbeträge ist möglich. Passivhaus = Klasse A: Umfangreichere Isolierungsmaßnahmen und hochentwickeltere technische Anlagen (z.B. Sonnenkollektoren, alternative Heizsysteme…) als bei Klasse B. HINWEIS Die Anforderungen für Neubauten wurden wie folgt verschärft (Datum der Baugenehmigung): 2011 01.07.2012 01.01.2015 01.01.2017 Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl D C B A Effizienzklasse der Primärenergiekennzahl D B A A Welche Bauteile sind förderungsfähig? Die Beihilfe kann in drei Fällen gewährt werden: • für Einfamilienhäuser oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die die erforderlichen Anforderungen erfüllen; • für den Erdwärmetauscher, d.h. entweder für die Erdkanäle des Erdwärmetauschers samt Lufteinlass, oder für den Sole-Erdkollektor, bestehend aus dem Erdrohr, dem Sole-Luft-Wärmetauscher, dem Regler der Sole-Pumpe sowie der Sole-Pumpe und der Sicherheitsgruppe; • für die Steuerung eines außenliegenden Sonnenschutzes, die in Abhängigkeit von der Intensität und der Richtung der Sonneneinstrahlung arbeitet. Wie hoch ist diese Beihilfe? → Für Einfamilienhäuser oder Wohnungen erfolgt die Berechnung der gewährten Beträge auf Grundlage der Energiebezugsfläche, die in dem nach Maßgabe der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 30. November 2007 über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden erstellten Ausweis über die Gesamt energieeffizienz angegeben ist. 154 Beihilfen seitens des umweltministeriums Niedrigenergiehaus Energiebezugsfläche (m2) Finanzhilfe (Euro / m2) Einfamilienhaus bis 150 45 Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von ≤ 1000 m2 bis 80 40 zwischen 80 und 120 25 Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von > 1000 m2 bis 80 34 zwischen 80 und 120 21 ACHTUNG Die Beihilfen sind auf Projekte beschränkt, für die die Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 beantragt wird. Nach diesem Datum haben „Niedrigenergiehäuser“ nicht länger Anspruch auf Finanzbeihilfen. Der Bau muss am 31.12.2015 abgeschlossen sein. Passivhaus Finanzhilfe (Euro / m2) Energiebezugsfläche (m2) Datum der Baugenehmigung 01.01.2013 - 31.12.2014 01.01.2015 - 31.12.2016 Einfamilienhaus bis 150 160 70 Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von ≤ 1000 m2 bis 80 139 52 zwischen 80 und 120 87 31 Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einer Energiebezugsfläche von > 1000 m2 bis 80 99 44 zwischen 80 und 120 57 26 155 II. 1. Der Bau muss am 31.12.2015 abgeschlossen sein. → Für den Einbau eines Erdwärmetauschers wird eine Finanzbeihilfe von 50% gewährt, die jedoch die nach stehenden Beträge nicht überschreiten darf: • Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus; • Euro 1.500,- für ein Mehrfamilienhaus mit 2 Wohnungen. Dieser Grundbetrag erhöht sich für jede zusätzliche Wohnung um Euro 200,-. Der zu gewährende Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal Euro 4.000,- pro Mehrfamilienhaus. → Für den Einbau einer Steuerung eines außenliegenden Sonnenschutzes wird die nachstehende pauschale Finanzbeihilfe gewährt: • Euro 500,- für ein Einfamilienhaus; • Euro 250,- für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Beihilfe beläuft sich auf maximal Euro 2.500,- pro Mehrfamilienhaus. 156 Beihilfen seitens des umweltministeriums 157 II. 2. Im falle deR energetischen sanierung eines bestehenden wohngebäudes 2. Auf welche Gebäude zielt die Beihilfe ab? Die Beihilfe zielt auf Gebäude ab, die nach ihrer energetischen Sanierung zu Wohnzwecken genutzt werden und bei Einreichung des Antrags auf Finanzbeihilfe älter als 10 Jahre sind. Auf welche Bauarbeiten zielt die Beihilfe ab? Die Finanzbeihilfe kann sich auf die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, auf die kontrollierte mechanische Lüftungsanlage und auf die Energieberatungen beziehen (siehe nachstehenden Punkt 4). Bei den durch die Anbringung einer Wärmedämmung oder den Austausch der Fenster energetisch sanierten Bauteilen der thermischen Gebäudehülle handelt es sich um die nachstehenden Bauteile: • Außenwand (von außen oder innen gedämmt); • Wand gegen Erdreich oder unbeheizten Raum; • Schrägdach oder Flachdach; • oberste Geschossdecke gegen unbeheizten Dachboden; • Boden gegen unbeheizten Keller oder Erdreich; • Fenster und Fenstertüren. Die seitens der sanierten Bauteile einzuhaltenden Anforderungen sind in der nachstehenden Tabelle in Abhängigkeit vom jeweiligen Effizienzstandard zusammengefasst: Saniertes Bauteil Effizienzstandard IV Effizienzstandard III *** Effizienzstandard II *** Effizienzstandard I *** Mindeststärke der Wärmedämmung in cm* Maximaler U-Wert des Bauteils in W/(m2K) Maximaler U-Wert des Bauteils in W/(m2K) Maximaler U-Wert des Bauteils in W/(m2K) 1 Außenwand (von außen gedämmt) 12 0,23 0,17 0,12 2 Außenwand (von innen gedämmt) 8 0,29 0,21 0,15 3 Wand gegen Erdreich oder unbeheizten Raum 8 0,28 0,22 0,15 4 Schrägdach oder Flachdach 18 0,17 0,13 0,10 5 Oberste Geschossdecke gegen unbeheizten Raum 18 0,17 0,13 0,10 6 Boden gegen unbeheizten Raum oder Erdreich 8 0,28 0,22 0,15 7 Fenster und Fenstertüren** 0,90 W/(m2K) 0,85 0,80 0,75 * bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK). Umrechnung bei anderen Wärmeleitfähigkeiten erforderlich. ** Die Anforderungen entsprechen einer Dreifachverglasung und gelten für ein Fenster in den Standardmaßen (1,23 m x 1,48 m). Fördervoraussetzung: die Außenwand muss entweder, abhängig vom anvisierten Effizienzstandard, eine bestimmte thermische Qualität aufweisen (UAW ≤ 0,90 W/m2K, 0,85 W/ m2K, 0,80 W/m2K oder 0,75 W/m2K) oder der Einsatz einer Lüftungsanlage muss gewährleistet werden. *** Die Mindestdämmstärke muss in allen Effizienzstandards eingehalten werden. 158 Beihilfen seitens des umweltministeriums Das sanierte Bauteil ist unabhängig vom Effizienzstandard nur dann förderungsfähig, wenn die Stärke der Wärmedämmung mindestens der Mindeststärke der Wärmedämmung des Effizienzstandards IV entspricht. Unter einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage versteht man das Lüftungsmodul mit oder ohne Wärmerückgewinnung, die Luftkanäle, die Abluftöffnungen, die Filter und die Peripheriegeräte (Stromversorgung, Steuerung). Eine kontrollierte mechanische Lüftungsanlage ist nur unter den nachstehenden Voraussetzungen förderungsfähig: • sämtliche Fenster wurden durch neue Fenster ersetzt, die den vorgesehenen Anforderungen entsprechen; • der Austausch der Fenster erfolgt unabhängig von der energetischen Sanierung der Außenwände. Achtung Die Bauarbeiten müssen gemäß nachstehendem Punkt 4 von einem Fachmann betreut werden. Wie hoch ist diese Beihilfe? → In Bezug auf die Bauteile der thermischen Hülle hängen die gewährten Beihilfen vom erreichten Effizienz standard ab und werden im Anschluss an die energetische Sanierung auf Grundlage der Flächen dieser Bauteile berechnet. Die Fläche des sanierten Bauteils wird mit dem Betrag der in der nachstehenden Tabelle dargelegten spezifischen Finanzhilfe multipliziert: Finanzielle Hilfe (€ / saniertem m2) Saniertes Bauteil Effizienzstandard IV Effizienzstandard III Effizienzstandard II Effizienzstandard I 1 Außenwand (von außen gedämmt) 20 25 30 36 2 Außenwand (von innen gedämmt) 20 25 30 36 3 Wand gegen Erdreich oder unbeheizten Raum 12 13 13 14 4 Schrägdach oder Flachdach 15 24 33 42 5 Oberste Geschossdecke gegen unbeheizten Raum 10 18 27 35 6 Boden gegen unbeheizten Raum oder Erdreich 12 13 13 14 7 Fenster und Fenstertüren 40 44 48 52 159 II. 2. Wie bekommt man einen Bonus? In Abhängigkeit von den beiden nachstehenden Faktoren kann im Falle einer Komplettsanierung ein Bonus gewährt werden: Die Heizenergiekennzahl des Gebäudes muss nach der Sanierung die Effizienzklasse C, B oder A erreichen und nach der energetischen Sanierung um mindestens 2 Effizienzklassen verbessert werden (auf Grundlage des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz). Wenn nach der Durchführung einer Maßnahme die Effizienzklasse C, B oder A erreicht wird, wird der Bonus von 10%, 20% oder 30% auf die gesamten durchgeführten Maßnahmen angewendet . Für eine gegebene energetische Sanierungsmaßnahme kann der Bonus in mehreren aufeinanderfolgenden Teilbeträgen gewährt werden, und zwar immer dann, wenn die Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen anderer Bauteile der thermischen Gebäudehülle zu einer Verbesserung der Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl führt. Im Falle eines Einfamilienhauses gelten die nachstehenden Obergrenzen: Effizienzklasse der Heizenergiekennzahl Obergrenze (Euro) A 28.000 B 24.000 C 18.000 D 14.000 →In Bezug auf den Einbau einer kontrollierten mechanischen Lüftungsanlage erfolgt die Berechnung der Finanzbeihilfen auf Grundlage der Energiebezugsfläche, die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des sanierten Wohngebäudes dargelegt ist. Finanzbeihilfe [Euro/m2] Einfamilienhaus Wohnung in einem Mehrfamilienhaus Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung 8 15 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 40 41 Die höchste förderungsfähige Energiebezugsfläche beläuft sich auf 150 m2 für ein Einfamilienhaus und auf 80 m2 für eine Wohnung. In jedem Fall darf die Finanzbeihilfe 50% der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die Finanzbeihilfen für Mehrfamilienhäuser belaufen sich auf maximal Euro 30.000,-. 160 Beihilfen seitens des umweltministeriums 161 II. 3. technische anlagen zur aufwertung erneuerbarer energien 3. Welche technischen Anlagen ermöglichen den Erhalt einer Beihilfe? Thermische Solaranlage • Die komplette Anlage aus thermischen Solarkollektoren, Befestigungsschienen, Rohrleitungen mit Wärmedämmung und dem Solarspeicher. • Der Wärmemengenzähler. • Die Peripheriegeräte (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher). • Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile. Photovoltaikanlage • Die komplette Anlage aus Photovoltaikmodulen, Befestigungsschienen, direkt mit der Photovoltaikanlage verbundenen Gleichstrom- und Wechselstromkabeln, Wechselrichter, elektrischen Schutzvorrichtungen und Einspeisezähler. • Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile. • Die Dacharbeiten, die Ingenieurarbeiten und die Änderungen an der bestehenden elektrischen Anlage sind nicht förderungsfähig. Wärmepumpe • Die geothermische Wärmepumpe und die vertikale oder horizontale Tiefenbohrung. • Die kombinierte Wärmepumpe mit einem Latentwärmespeicher und einem thermischen Solarkollektor. • Die Luft/Wasser-Wärmepumpe. • Das Kompaktgerät umfasst die kontrollierte mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und die Fortluft/Wasser-Wärmepumpe. • Die Peripheriegeräte (Stromversorgung, Steuerung, Wärmetauscher). • Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile. Holzheizung • Die Zentralheizung mit Holzpelletfeuerung. • Die Zentralheizung mit Holzhackschnitzelfeuerung. • Die Zentralheizung mit gestufter Verbrennung für Scheitholzfeuerung. • Die kombinierte Zentralheizung für Scheitholz- und Holzpelletfeuerung. • Der Holzpelletofen. • Die Peripheriegeräte (Stromversorgungssystem, Brennstoffvorratsbehälter, Steuerung, Wärmetauscher, Pufferspeicher). • Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile. • Die Ingenieurarbeiten sind nicht förderungsfähig. 162 Beihilfen seitens des umweltministeriums Wärmenetz samt Anschluss • Die isolierten Leitungen. Achtung • Die Umlaufpumpen. Für ein gegebenes Haus oder eine gegebene Wohnung kann eine Finanzbeihilfe nur für den Einbau einer der nachstehenden technischen Anlagen gewährt werden: Wärmepumpe, Holzheizung, Anschluss an ein Wärmenetz. • Die Überwachungs- und Steuerungsanlagen. • Die Grabenarbeiten. • Die Anschlusskosten (Material, darunter Wärmeübergabestation und Arbeitskosten). • Die Peripheriegeräte. • Die Einbaukosten für die förderungsfähigen Bauteile. Wie hoch sind die gewährten Finanzbeihilfen? Die Beihilfen decken die Investitions- und Einbaukosten. Thermische Solaranlage Für eine thermische Solaranlage zur Erzeugung von Brauchwarmwasser beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 50% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen: • Euro 2.500,- im Fall eines Einfamilienhauses; • Euro 2.500,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 15.000,-. Für die Kombination einer thermischen Solaranlage zur Erzeugung von Brauchwarmwasser und einer Zusatzheizung beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 50% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen: • Euro 4.000,- im Fall eines Einfamilienhauses; • Euro 4.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 17.000,-. Eine zusätzliche Pauschalbeihilfe in Höhe von Euro 300,- kann gewährt werden, sofern der Einbau der thermischen Solaranlage gemeinsam mit dem Austausch eines bestehenden Zentralheizungskessels durch eine Holzheizung oder Wärmepumpe erfolgt. Photovoltaikanlage Für den Einbau einer auf dem Dach, an der Fassade oder in der Gebäudehülle angebrachten Photovoltaikanlage kann eine Finanzbeihilfe von 20% der tatsächlichen Kosten bis zu einer Obergrenze von Euro 500,- pro kW (Spitzenleistung) gewähren. Die elektrische Spitzenleistung der Photovoltaikanlage darf 30 kW nicht übersteigen. Bei einer derartigen Anlage handelt es sich um eine unabhängige technische Anlage für die Stromerzeugung durch Solarenergie an einem geographisch festgesetzten Standort, die sämtliche erforderlichen Bestandteile für die Stromerzeugung umfasst. 163 II. 3. Mehrerer solcher Anlagen werden als einzige Anlage betrachtet, sofern sie an denselben Anschlusspunkt angeschlossen werden oder über für ihren Betrieb erforderliche gemeinsame Infrastrukturen miteinander verbunden sind. Wärmepumpe Die Finanzbeihilfe für eine geothermische Wärmepumpe beläuft sich auf 50% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen: • Euro 8.000,- im Fall eines Einfamilienhauses; • Euro 6.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 30.000,-. Für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe in einem Passiveinfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 25% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-. Für ein Kompaktgerät mit kontrollierter mechanischer Lüftungsanlage und Fortluft/Wasser-Wärmepumpe in einem Passiveinfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 25% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-. Holzheizung Für eine Heizung mit Holzpelletfeuerung und eine Heizung mit Holzhackschnitzelfeuerung belaufen sich die Finanzbeihilfen auf 40% der tatsächlichen Kosten, ohne jedoch die nachstehenden Beträge übersteigen zu dürfen: • Euro 5.000,- im Fall eines Einfamilienhauses; • Euro 4.000,- für jede Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Die Finanzbeihilfe beläuft sich im Fall eines Mehrfamilienhauses auf maximal Euro 20.000,-; • Euro 4.000,- für jedes Einfamilienhaus, das an ein von einer solchen Anlage versorgtes Wärmenetz angeschlossen ist. In diesem Fall belaufen sich die Finanzbeihilfen auf maximal Euro 20.000,-. Für einen Holzpelletofen in einem Einfamilienhaus beläuft sich die Finanzbeihilfe auf 30% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-. Für eine Heizung mit gestufter Verbrennung für Scheitholzfeuerung und eine kombinierte Heizung für Scheitholz- und Holzpelletfeuerung in einem Einfamilienhaus belaufen sich die Finanzbeihilfen auf 25% der tatsächlichen Kosten bei einer maximalen Höhe von Euro 2.500,-. Wärmenetz samt Anschluss Für die Errichtung eines Wärmenetzes, das mindestens zwei Wohngebäude versorgt, kann eine Finanzbeihilfe gewährt werden, die 30% der tatsächlichen Kosten abdeckt, ohne dabei jedoch Euro 7.500,- zu übersteigen. Für den Anschluss eines Wohngebäudes an ein Wärmenetz kann eine Finanzbeihilfe in Höhe von Euro 50,- pro kW für ein Einfamilienhaus und Euro 15,- pro kW für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gewährt werden. Die maximal förderungsfähige Wärmeleistung ist für ein Einfamilienhaus auf 15 kW und für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf 8 kW festgesetzt. Das Wärmenetz muss mit erneuerbaren Energien versorgt werden. 164 Beihilfen seitens des umweltministeriums Die modifizierte groβherzogliche Verordnung vom 28. Dezember 2001 hat eine ökologische Anreizprämie geschaffen für Elektrizität die durch alternative Energiequellen geschaffen wird. Die Prämie gilt für Installationen die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2005 operationnell wurden. Die abgeänderte groβherzogliche Verordnung vom 3. August 2005 sieht eine solche Prämie vor für Installationen zwischen Januar 2005 und Dezember 2007, die Solarenergie wird aber nicht mehr gefördert. Um die Prämie zu erhalten, muss vor dem 1. März jeden Jahres eine Anfrage an den Umweltminister adressiert werden aufgrund eines Formulares der Umweltverwaltung. Folgende Dokumente müssen dem Formular beigelegt werden: • eine Auflistung des eingespeisten Stroms, aufgestellt vom Netzbetreiber; • eine Kopie des Vertrages zwischen Netzbetreiber und dem Stromproduzenten, welcher die Modalitäten des Netzanschlusses regelt (nur bei der ersten Anfrage oder bei Wechsel des Besitzers oder technischer Abänderungen) • gegebenenfalls eine Vollmacht mit Originalunterschriften der Mitbesitzer. Formular 12: Anfrage zur Erhaltung einer ökologischen Anreizprämie siehe Seite 233 Anmerkung: Verschiedene Gemeinden haben zusätzlich eigene Programme zur Förderung von erneuerbaren Energien. Es gibt auch eine ökologische Förderprämie für die Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Interessenten sollen sich bei ihrer Gemeindeverwaltung informieren. 165 II. 4.Energieberatung 4. Ist der Rückgriff auf einen Energieberater zwingend? Die Energieberatung ist im Rahmen der energetischen Sanierung bestehender Wohnhäuser zwingend erforderlich. Welche Art von Beratung ist förderungsfähig? Lediglich die Energieberatung in Bezug auf eine energetische Sanierung kann Gegenstand einer staatlichen Beihilfe sein. Sie muss vor Ausführung der energetischen Sanierungsarbeiten erfolgen. Der Bericht muss eine Gesamtbestandsaufnahme des betreffenden Objekts enthalten und ein Konzept für die energetische Komplettsanierung darlegen. An wen muss man sich wenden? Beim Energieberater muss es sich um eine Person handeln, die zur Erstellung der Berechnungen und des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden berechtigt ist. Er muss über die zur Ausübung seiner Aufgabe erforderliche moralische, technische und finanzielle Unabhängigkeit verfügen. Wie hoch ist die gewährte Beihilfe? • Euro 1.000,- für ein Einfamilienhaus, ohne jedoch die tatsächlichen Kosten der Energieberatung zu übersteigen; • Euro 1.200,- für ein Mehrfamilienhaus aus 2 Wohnungen, ohne jedoch die tatsächlichen Kosten der Energieberatung zu übersteigen. Dieser Grundbetrag erhöht sich für jede zusätzliche Wohnung um Euro 25,-. Der zu gewährende Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal Euro 1.600,-, ohne jedoch die tatsächlichen Kosten der Energieberatung zu übersteigen. Wenn keine Komplettsanierung durchgeführt wird, sondern lediglich technische Anlagen zur Aufwertung erneuerbarer Energien eingebaut werden (wie in obigem Punkt 3 dargelegt), wird die Beihilfe um 70% gekürzt. Kann die Energieberatung auf die Ausführungsüberwachung ausgedehnt werden? Die Energieberatung kann freiwillig durch eine gezielte Ausführungsbetreuung ergänzt werden, die seitens des Energieberaters erfolgt, der den Bericht erstellt hat. Diese Betreuung umfasst die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote und der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung mit den im Rahmen des vorgenannten Konzepts der energetischen Sanierung vorgeschlagenen Maßnahmen, sowie gegebenenfalls die erforderliche Beratung im Hinblick auf die Erzielung einer solchen Übereinstimmung. Für die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote wird eine Finanzbeihilfe von Euro 35,- pro Maßnahme gewährt, ohne jedoch eine Gesamthöhe von Euro 140,- zu übersteigen. Für die Überprüfung der Übereinstimmung der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung wird eine Finanzbeihilfe von Euro 105,- pro Maßnahme gewährt, ohne jedoch eine Gesamthöhe von Euro 420,- zu übersteigen. 166 Beihilfen seitens des umweltministeriums Der Energieberater muss einen kurzen Bericht erstellen, der Nachstehendes enthält: • Ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Konzept der energetischen Sanierung bereitgestellten Dienstleistungen; • im Hinblick auf die Überprüfung der Übereinstimmung der Angebote: die Kopien der geprüften Angebote; • im Hinblick auf die Überprüfung der Übereinstimmung der auf der Baustelle erfolgenden Ausführung: mindestens ein bei der Ortsbesichtigung aufgenommenes Foto pro geprüftem Bauteil. Wem wird die Beihilfe bewilligt? Die Finanzbeihilfe wird natürlichen Personen, Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie privaten und öffentlichen Bauträgern bewilligt, die die Investitionen getätigt haben. Zu diesem Zweck wird der Antrag auf Finanzbeihilfe für die Energieberatung mit dem Antrag auf Finanzbeihilfe für die betreffende Investition bearbeitet. 167 Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens III. steuervergünstigungen 168 steuervergünstigungen 169 III. Die verschiedenen Anreize und Maßnahmen im Bereich des Steuerwesens stellen insgesamt betrachtet ein Steuerungsinstrument der Wohnungspolitik dar, um die Dynamik des Immobiliensektors im Allgemeinen zu unterstützen und insbesondere den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum zu fördern. 1.Die Bausparprämie Die jährlichen Bausparzahlungen sind bis zu einer Höhe von Euro 672,- für jede zum Haushalt gehörende Person vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bei den im Laufe des Sparzeitraums absetzbaren Bausparzahlungen handelt es sich um: • die vertraglich vorgesehenen Zahlungen; • die eventuellen zusätzlichen Zahlungen; • die Kosten für die Vertragserstellung; • die am 31. Dezember jeden Jahres auf das Ersparte gutgeschriebenen Zinsen. Die Steuervergünstigungen sind zurückzuzahlen, sofern der Vertrag vor Ablauf einer zehnjährigen Frist aufgelöst und das Ersparte ausbezahlt wird, oder das Ersparte nach der Auszahlung nicht unmittelbar für eine Immobilieninvestition verwendet wird (für den Umbau oder die Modernisierung einer Wohnung, für den Zugang zu Immobilieneigentum). Die Steuervergünstigungen müssen nicht zurückgezahlt werden, sofern die Auflösung des Bausparvertrags durch den Tod oder die Erwerbsunfähigkeit des Bausparers hervorgerufen wurde oder der Bausparvertrag nach Ablauf der zehnjährigen Bindefrist gekündigt wird. 2.Die Restschuldversicherung Die zur Tilgung einer Restschuld erfolgende einmalige Zahlung in eine Todesfallversicherung zur Absicherung der Rückzahlung eines Darlehens für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie (zeitweilige Todesfallversicherung mit abnehmendem Kapital) erhöht den als Sonderausgaben vom Einkommen abzugsfähigen Höchstbetrag der Versicherungsprämien. Dies geschieht im Rahmen der Steuererklärung. 3. Absetzbare Zinsen Die auf ein Hypothekendarlehen (Immobiliendarlehen) entrichteten Schuldzinsen stellen Werbungskosten dar und können in der Einkommenskategorie "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" abgesetzt werden. Für eine zur Vermietung bestimmte Wohnung sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar. Für eine seitens des Eigentümers bewohnte Wohnung sind die Schuldzinsen unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Haushalts und der Bewohnungsdauer absetzbar. 170 steuervergünstigungen Solange die Immobilie noch nicht bewohnt ist, sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar. Sofern die Immobilie bewohnt ist, variiert die Abzugsfähigkeit der Zinsen in Abhängigkeit vom Bezugsdatum der Wohnung seitens des Eigentümers und von der Anzahl der den Haushalt bildenden Personen: • Euro 1.500,- für das Bezugsjahr und die fünf darauf folgenden Jahre; • Euro 1.125,- für die nächsten fünf Jahre; • Euro 750,- für jedes weitere Jahr. Diese jeweiligen Obergrenzen werden für den Ehepartner und für jedes zu einer Steuerermäßigung berechtigende Kind verdoppelt. Für Baugrundstücke sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar, sofern der Bau innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb des Baugrundstückes erfolgt. Sofern der Bau hingegen erst über zwei Jahre nach dem Erwerb des Baugrundstückes erfolgt, sind die Schuldzinsen als Sonderausgaben in Höhe von Euro 672,- für jede im Haushalt lebende Person absetzbar. Um Anspruch auf die Absetzung der Passivzinsen zu haben, muss der Steuerzahler im Rahmen seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung einen entsprechenden Antrag zusammen mit den seitens des Darlehensgebers ausgestellten Nachweisen vorlegen. Die im Rahmen der Eintragung einer Hypothek für einen Wohnungskredit zu entrichtenden Provisionen und Gebühren sind vollständig als Werbungskosten absetzbar, sofern die Wohnung zum Zeitpunkt der Entrichtung der entsprechenden Gebühren nicht bewohnt wird. Die Gebühren für die notarielle Urkunde sind nicht absetzbar. 4. „Bëllegen Akt“ Das geänderte Gesetz vom 30. Juli 2002 zur Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung und des Kaufs von Baugrundstücken und Wohngebäuden sieht vor, dass jede in Luxemburg ansässige Person bei der Ausstellung der notariellen Urkunde in Bezug auf den Erwerb persönlichen Wohnraums Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von maximal Euro 20.000,- hat, die auf die normalerweise fälligen Eintragungs- und Übertragungsgebühren anzurechnen sind. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag, da die Steuergutschrift jedem Käufer einzeln zuerkannt wird. Der Gesetzentwurf Nr. 6336 spaltet diesen Betrag von Euro 20.000,- in zwei Teilbeträge von jeweils Euro 10.000,auf. Einer dieser beiden Teilbeträge würde dann als zusätzliche energetische Steuergutschrift neuen Bedingungen in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz des erworbenen Gebäudes unterliegen. Diese Bedingungen variieren in Abhängigkeit von der Energieklasse des erworbenen Gebäudes. Die Steuergutschrift kann entweder auf einmal oder nach und nach aufgebraucht werden, sofern die in Bezug auf einen Kauf fälligen Eintragungs- und Übertragungsgebühren niedriger als der Gesamtbetrag der Steuergutschrift sind. Der Restbetrag der Gutschrift kann dann für spätere Zahlungen verwendet werden. Die Gewährung der Steuergutschrift ist an keinerlei Bedingungen hinsichtlich Vermögen, Immobilienwert, Katasterertrag oder Einkommen der Käufer geknüpft. 171 III. Die Eintragungs- und Domänenverwaltung (Enregistrement) erhebt in jedem Fall einen Mindestbetrag von Euro 100,- als Eintragungsgebühr. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt bestimmten Voraussetzungen, wie insbesondere: • der tatsächlichen persönlichen Bewohnung des erworbenen Wohnraums innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Kauf und über einen Zeitraum von zwei Jahren. Bei Erwerb eines Baugrundstücks oder eines sich im Bau befindenden Gebäudes ist diese Frist auf vier Jahre festgelegt. Durch Beschluss des Leiters der Eintragungsbehörde kann diese Frist aber auch verlängert werden. • dem Verbot der Vermietung oder der zu anderen Zwecken erfolgenden Zuweisung des Wohnraums über einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Bewohnung muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ein feststehender Sachverhalt bleiben. Der Leiter der Eintragungsbehörde kann jedoch eine Befreiung von dieser Voraussetzung erteilen, sofern diese aus Voraussetzung in Bezug auf den Gründen höherer Gewalt oder infolge Wohnsitz des Eintritts einer der nachstehenden Situationen nicht eingehalten werden Das Gesetz aus dem Jahr 2002 sieht vor, dass es sich kann: beim Käufer um eine natürliche Person handelt, „die im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft ist und beim - eine durch ärztliches Attest ordEinwohnermeldeamt einer Gemeinde eingetragen ist“. nungsgemäß festgestellte Krank heit des Käufers, die die Bewohnung Durch das Gesetz vom 21. Dezember 2012 wurden die des Gebäudes unmöglich macht; Personen mit Wohnsitz in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Personen mit Wohnsitz - der Zwangsverkauf des Gebäudes; in Luxemburg gleichgestellt. - die Enteignung aus Gründen des Von nun an kann sich jede in einem der Staaten des öffentlichen Interesses; Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Person die - der Tod des Ehepartners; Steuergutschrift unmittelbar zum Zeitpunkt der Aus- die Scheidung oder Auflösung einer stellung der notariellen Urkunde anrechnen lassen. eingetragenen Lebenspartnerschaft. Lediglich die außerhalb dieser Staaten ansässigen Personen sind zur Anrechnung der Steuergutschrift auch Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. weiterhin dazu verpflichtet, das erworbene Gebäude Auch andere Fälle können berücksichpersönlich zu bewohnen. tigt werden, sofern die Sachverhalte und Umstände der WohnungsaufgaPersonen, die noch nicht in Luxemburg oder in einem be unabhängig vom Willen des AnStaat des EWR ansässig sind, ihren tatsächlichen Wohnspruchsberechtigten sind. sitz jedoch dort errichten möchten, erhalten die gesetzlich vorgesehene Steuergutschrift nicht sofort, sondern • der Voraussetzung, zum Zeitpunkt der erst, wenn sie das Gebäude tatsächlich bewohnen. Ausstellung der notariellen Urkunde in Luxemburg oder in einem Staat des Zum Erhalt der Gebührenerstattung richtet der Käufer Europäischen Wirtschaftsraums aneinen schriftlichen Antrag zusammen mit einer Wohnsässig zu sein. sitzbescheinigung an den zuständigen Steuereinnehmer. 4. 172 steuervergünstigungen Nach Ablauf eines zweijährigen Bewohnungszeitraums können die Käufer frei über ihren Wohnraum verfügen, da die Steuergutschrift definitiv erworben ist. Zum Erhalt einer neuen Steuergutschrift müssen insbesondere die nachstehenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: • der Käufer darf nicht den gesamten Betrag der Steuergutschrift aufgebraucht haben; • der Käufer muss die neue Wohnung persönlich bewohnen. Welche Vertragsarten sind förderungsfähig? Die Steuergutschrift kann entweder für den Erwerb des vollen Eigentums oder für den Erwerb des nackten Eigentums oder des Nießbrauchs gewährt werden, der zur Vereinigung dieser beiden Rechte in einer Person führt, und betrifft Erwerb durch: • Verkauf; • Versteigerung; • Auflösung einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft; • Teilung (mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn); • Tausch (mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn); • Errichtung oder Veräußerung eines Erbpachtrechts; • Errichtung oder Veräußerung eines Erbbaurechts. Nicht berücksichtigt wird der Erwerb mittels Schenkung oder Erbschaft. Muss die Beihilfe zurückgezahlt werden? • Im Falle der Nichteinhaltung der Bezugsfrist In Ermangelung des Vorliegens von Verlängerungsanträgen führt die Nichtbeachtung der Bezugsfristen von zwei bzw. vier Jahren bzw. der verlängerten Fristen zur vollständigen Rückzahlung der für den betreffenden Vertrag gewährten Steuergutschrift. In allen Fällen, in denen die Steuergutschrift an die Behörde zurückzuzahlen ist, erfolgt diese Rückzahlung zuzüglich der ab dem Datum der Bewilligung der Steuergutschrift aufgelaufenen gesetzlichen Zinsen. • Im Falle der Nichteinhaltung der Bewohnungsdauer Käufer, die das Gebäude im Laufe des zweijährigen Bewohnungszeitraums verkaufen bzw. für eine andere Verwendung bestimmen, unterliegen ebenso der Rückzahlungspflicht wie im Falle der Nichteinhaltung der Bezugsfrist. Da diese Rückzahlung die Wiederherstellung der Steuergutschrift bis zur Höhe des gewährten und zurückgezahlten Betrags zur Wirkung hat, haben die Käufer vorbehaltlich der Rückzahlung der auf die Steuergutschrift aufgelaufenen Zinsen erneut Anspruch auf den Gesamtbetrag ihrer Gutschrift. Wie wird die Beihilfe angefragt? Die Anfrage wird vom Notar beim notariellen Akt vollzogen. 173 III. 5.Die mehrwertsteuer für die Schaffung von Wohnraum Der normale Mehrwertsteuersatz beläuft sich auf 15%. Um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, hat der Staat diesen Satz für den Bau und die Renovierung von Wohnraum auf 3% gesenkt, sofern dieser Wohnraum entweder direkt seitens des Antragstellers selbst oder indirekt seitens eines Dritten als Hauptwohnsitz genutzt wird. Folglich kann eine Rückerstattung der zu viel entrichteten Mehrwertsteuer beantragt werden. Die geänderte großherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2002 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf eine als Hauptwohnsitz genutzte Wohnung und auf die in einer solchen Wohnung durchgeführten Bau- und Renovierungsarbeiten sowie über die Festlegung der diesbezüglichen Ausführungsbedingungen und Verfahren, ermöglicht in bestimmten Fällen die direkte Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3%. Was ist unter der Schaffung von Wohnraum zu verstehen? Die Schaffung von Wohnraum umfasst: • den Neubau einer Wohnung einschließlich Garage oder Stellplatz (unter der Voraussetzung, dass diese eine Einheit mit der zu Hauptwohnzwecken dienenden Wohnung bilden) in Ausführung eines Kaufvertrags über Neubauten und/oder eines Bau- oder Werkvertrags; • die Bauarbeiten, die ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst oder mittels verschiedener Handwerksbetriebe ausgeführt werden; • den zu Wohnzwecken erfolgenden Umbau eines bestehenden Gebäudes oder Teilgebäudes, das zuvor anderen Zwecken gedient hat (z.B. Umbau eines Bürogebäudes in Wohnraum oder Umbau einer Scheune in eine Wohnung); • die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung durch Anbau oder Vergrößerung von Wohnräumen. Was ist unter der Renovierung von Wohnraum zu verstehen? Die Renovierung von Wohnraum umfasst: • wesentliche Modernisierungsarbeiten, die nach dem Erwerb einer Wohnung durchgeführt werden. Diese Bauarbeiten müssen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb abgeschlossen sein. Unter Erwerb versteht man den entgeltlichen Erwerb (z.B. durch Kauf) und den unentgeltlicher Erwerb unter Lebenden oder durch Tod (z.B. Schenkung, Erbschaft); • wesentliche Modernisierungsarbeiten an Wohnungen, deren Errichtung bei Beginn der genannten Bauarbeiten mindestens 20 Jahre zurückliegt. Diese Bauarbeiten müssen innerhalb von 2 Jahren nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Mehrere Renovierungsperioden können mit oder ohne Unterbrechungen aufeinander folgen. Die nachstehenden Arbeiten sind vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffen: • Erdaushubarbeiten; • tragende Teile, die für die Stabilität oder Beständigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind; • Elemente, die die Verschließung, die Dacheindeckung und Abdichtung des Gebäudes sichern, einschließlich des Estrichs; 5. 174 steuervergünstigungen • Fassaden; • Gipsarbeiten; • Treppen und Treppengeländer; • Decken und fest eingebaute Trennwände; • Teile der Kanalisation, Rohrleitungen, Leitungen und Leitungskanäle aller Art, die unter Putz, in Decken oder Böden verlegt oder in die Beschichtungsmasse aufgenommen sind, sowie im Boden verlegt sind und dem Anschluss an die öffentlichen Infrastrukturen dienen; • Klempnerarbeiten; • Aufzüge und Lastenaufzüge sowie fest angebrachte Gerüste; • Rahmen und Zargen für Türen, Fenster und Glaskonstruktionen; • sanitäre Einrichtungen; • Türen, Fenster und Verglasungen; • Heizungsanlagen; • Elektroinstallationen; • Bauschlosserarbeiten; • Verkleidungen jeder Art für Mauern, Böden und Decken; • Innen- und Außenanstrich einschließlich Tapeten. Vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen sind: • Möbelausstattung (einschließlich Einbauküchen) mit Ausnahme von Heizöfen; • Schreinerarbeiten für den Innenausbau, mit Ausnahme von Treppen, Treppengeländern, Türen und Fensterbänken; • technische Sonderausstattungen wie Alarmanlagen; • Ausbau der Außenanlagen mit Ausnahme des direkten Zugangs zur Wohnung und zur Garage; • Gebühren für Notar, Architekt und beratenden Ingenieur; • alle sonstigen im vorstehenden Absatz nicht ausdrücklich aufgeführten Elemente. Wie kann man diesen stark ermäßigten Satz geltend machen? • Entweder durch die direkte Anwendung des stark ermäßigten Satzes. In diesem Fall werden die seitens der Bauunternehmen durchgeführten und vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffenen Arbeiten direkt mit dem Mehrwertsteuersatz von 3% in Rechnung gestellt; • oder durch die Rückerstattung der Differenz zwischen dem normalen und dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. In diesem Fall kann die Person, die die vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz betroffenen Arbeiten ausgeführt hat oder ausführen ließ, bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beantragen. 175 III. Seit dem 1. November 2002 bietet die Eintragungs- und Domänenverwaltung zwei Verfahren an: Das Rückerstattungsverfahren bleibt bestehen und parallel dazu ist auch die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3% möglich. Achtung Die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist in den nachstehenden Fällen ausgeschlossen: • beim Kauf von Baumaterialien, d.h. wenn der Eigentümer die Arbeiten selbst ohne Einbeziehung von Bauunternehmen durchführt; • beim Verkauf von bestehenden Gebäuden, die noch nicht zweckbestimmt sind und bei Arbeiten, die nach Maßgabe von Kaufverträgen über noch zu errichtende Gebäude durchgeführt werden, sofern sie sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchgeführte Bautätigkeiten beziehen; • bei Rechnungen, deren Betrag (ohne MwSt.) Euro 3.000,- nicht übersteigt; • in allen Fällen, in denen die tatsächliche Zweckbestimmung des Wohnraums während des Baus oder der Renovierung noch nicht festgesetzt wurde. Wie ist in Bezug auf die direkte Anwendung des ermäßigten Satzes von 3% vorzugehen? Die Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bau- und Renovierungsarbeiten unterliegt der Genehmigung der Eintragungs- und Domänenverwaltung. Diesbezüglich reicht der Steuerpflichtige bei der besagten Behörde vor der Ausführung der entsprechenden Arbeiten einen Antrag ein. In der Praxis wendet sich der Eigentümer an das Bauunternehmen und bittet um einen Kostenvoranschlag für die von ihm durchzuführen geplanten Arbeiten unter gleichzeitigem Verweis darauf, dass er von der direkten Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes Gebrauch machen möchte. Die Firma sendet das Formular zusammen mit ihrem Kostenvoranschlag an den Kunden, der diesen genehmigen und das Formular ausfüllen und unterzeichnen muss. Formular 13: Antrag für die direkte Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3% siehe Seite 238 Dieses Formular (mit einer beigefügten Kopie des Kostenvoranschlags) ist an die nachstehende Anschrift zu übermitteln: Administration de l’Enregistrement et des Domaines Bureau d’imposition XII – Service Agrément 7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg Sofern der Wohnraum vermietet werden soll, der Mieter jedoch noch nicht bekannt ist, ist auch das nachstehende zweite Formular (Erklärung und Verpflichtung) an die Behörde zu übermitteln: Formular 14: Mitteilung und Verpflichtungserklärung siehe Seite 241 5. 176 steuervergünstigungen Der vorbehaltlich einer Überprüfung erteilte vorläufige Genehmigungsbescheid sowie der Ablehnungsbescheid werden dem Steuerpflichtigen zugestellt. Im Falle der Genehmigung fügt der Steuerpflichtige den entsprechenden Rechnungen eine Kopie des Genehmigungsbescheids bei. Vor dem Fünfzehnten jedes Quartals übermittelt der Steuerpflichtige dem zuständigen Veranlagungsamt ein Verzeichnis mit den Einzelheiten der im vorausgegangenen Quartal ausgestellten Rechnungen in Bezug auf die dem stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3% unterliegenden Bau- und Renovierungsarbeiten. Wie erhält man die Rückerstattung der Mehrwertsteuer? Jeder, der die oben aufgelisteten Arbeiten ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat, ohne in den Genuss der direkten Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3% zu kommen, kann bei der nachstehenden Stelle die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen: Administration de l'Enregistrement et des Domaines Bureau d'Imposition XII - Remboursement T.V.A. - Logement 7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg Um die Erstattung zu erhalten, muss der Antragsteller bei der Eintragungs- und Domänenverwaltung die nachstehenden Dokumente vorlegen: • die Beantragung der Mehrwertsteuererstattung über ein seitens der Behörde bereitgestelltes und ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Formular; Formular 15: Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer siehe Seite 244 Formular 16: Anhang Erstattung der Mehrwertsteuer siehe Seite 247 • die seitens der im Verzeichnis der Luxemburger Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragenen Lieferanten und Leistungserbringer ausgefertigten Originalrechnungen sowie den Nachweis der Mehrwertsteuerentrichtung; • die Einfuhrdokumente, aus denen die Mehrwertsteuerentrichtung hervorgeht, falls diese ausgehändigt bzw. ausgestellt wurden; • eine Kopie des notariellen Kaufvertrags, sofern es sich um neu errichtete Gebäude handelt, die noch keinem bestimmten Zweck zugewiesen wurden. Zusätzlich zu den Mehrwertsteuerangaben müssen die Rechnungen auch die Ortsangabe des neu erbauten oder renovierten Wohnraums enthalten; • eine schriftliche Erklärung darüber, dass der betreffende Wohnraum seitens des antragstellenden Eigentümers zu Hauptwohnzwecken bestimmt ist bzw. bestimmt wird und entweder direkt durch den Antragsteller selbst oder indirekt durch einen Dritten genutzt wird; 177 III. • eine schriftliche Verpflichtung, der Behörde innerhalb einer einmonatigen Frist jedwede Änderung in Bezug auf die Zweckbestimmung des betreffenden Wohnraums anzuzeigen; • eine schriftliche Verpflichtung, der Behörde jedweden unberechtigterweise erstatteten Betrag zurückzuzahlen. Der Antragsteller ist darüber hinaus dazu verpflichtet, in besonderen Fällen und auf Anforderung der Behörde jedwede zusätzlichen Auskünfte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Rückerstattungsantrags sowie sämtliche Informationen in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten zu übermitteln. Müssen die Rechnungen einen Mindestbetrag aufweisen? Der Antrag muss sich auf Rechnungen oder Abschlagszahlungen beziehen, deren Gesamtbetrag Euro 3.000,übersteigt, und einen Mindestzeitraum von 6 Monaten abdecken, mit Ausnahme des letzten Antrags in Bezug auf den Restbetrag der bei Beendigung der Arbeiten zu erstattenden Mehrwertsteuer. Der Mindestbetrag pro Rechnung muss Euro 1.250,- (ohne MwSt.) übersteigen. Innerhalb welcher Frist ist die Rückerstattung zu beantragen? Jeder Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung verjährt innerhalb einer fünfjährigen Frist ab dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht. Was ist der Höchstbetrag dieser Beihilfe? Der Gesamtbetrag der Steuervergünstigung aufgrund der Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3% darf Euro 50.000,- pro neu errichteter oder renovierter Wohnung nicht überschreiten. Die ursprüngliche Obergrenze von Euro 60.000,- wurde durch die großherzogliche Verordnung vom 21. Dezember 2012 auf Euro 50.000,- herabgesetzt. Für die nachstehenden Arbeiten gilt jedoch weiterhin die Obergrenze von Euro 60.000,-: • Arbeiten, für die der Antrag vor dem 1. November 2012 eingereicht wurde; • Arbeiten, für die der Antrag zwischen dem 1. November 2012 und dem 1. Januar 2013 eingereicht wurde, vorausgesetzt der tatsächliche Arbeitsbeginn ist vor dem 31. März 2013. Kann der Anspruchsberechtigte zur Rückzahlung der erhaltenen Mehrwertsteuervergünstigung gezwungen werden? Wird der Wohnraum innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach Beendigung der förderungsfähigen Bauarbeiten zu anderen als zu Hauptwohnungszwecken bestimmt, so ist die Steuervergünstigung einschließlich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag ihrer Gewährung vollständig zurückzuzahlen. Die Rückzahlung obliegt ausschließlich dem Anspruchsberechtigten der Steuervergünstigung. Die nicht erfolgte Zweckbestimmung des Wohnraums innerhalb der besagten Frist wird mit einer Nutzung zu anderen als zu Hauptwohnsitzzwecken gleichgesetzt. 5. 178 steuervergünstigungen Was macht der Anspruchsberechtigte im Falle des Verkaufs oder der Änderung der Zweckbestimmung der Immobilie? Jedwede entgeltliche Übertragung oder Zuweisung des Wohnraums zu anderen als zu Hauptwohnsitzzwecken ist der Behörde unter Bußgeldandrohung innerhalb einer einmonatigen Frist schriftlich anzuzeigen. Eintragungs- und Domänenverwaltung Veranlagungsstelle (Steueramt) Luxemburg XII 7, rue du Plébiscite, B.P. 31, L-2010 Luxemburg 179 Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens IV. IV. Verschiedene andere beihilfen 180 Verschiedene andere beihilfen 181 IV. 1.Seitens des Ministeriums für Inneres und Landesplanung gewährte Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen 1. Die großherzogliche Verordnung vom 14. Mai 2003 über die Privathaushalten gewährte Beihilfe für den Einbau einer Regenwassersammelanlage zielt darauf ab, durch die Förderung der Verwendung von Regenwasser zu Haushaltswecken (nicht jedoch als Trinkwasser oder zur Körperpflege, sondern insbesondere für Toilettenspülungen, zu Reinigungszwecken, für Waschmaschinen und zur Bewässerung) zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen beizutragen. Auf welche Arbeiten zielt die Beihilfe ab? Bei den förderungsfähigen Arbeiten muss es sich um die Errichtung einer Infrastruktur für die Regenwassersammlung zu Haushaltszwecken handeln, insbesondere zum Waschen, Spülen, Putzen und zur Gartenbewässerung, die den nachstehenden Voraussetzungen entspricht: • Angeschlossene Dachfläche: ≥ 40 m2; • Volumen des Regenwasserspeichers: ≥ 3000 Liter; • Angeschlossene Toilettenspülungen: mindestens 1; • Keine direkte Verbindung zum Trinkwassernetz; • Regenwasserleitungen müssen aus anderem Material oder in anderer Farbe als Trinkwasserleitungen sein; • Frei zugängliche Wasserhähne müssen mit abnehmbaren Griffen ausgestattet sein; • Die Gestaltung des Regenwassernetzes muss den späteren Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers ermöglichen; • In der Nähe des Trinkwasserzählers muss ein Hinweisschild auf die Regenwassersammelanlage angebracht sein; • Eine Konformitätsabnahme der Anlage ist seitens der zuständigen Abteilung der Handwerkskammer durchzuführen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die Höhe der Fördermittel ist auf 25% der Investitionskosten und maximal Euro 1.000,- festgesetzt. Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe? Die Finanzbeihilfe kann sowohl von Bauträgern als auch von Eigentümern (die die Wohnung nicht notwendigerweise selbst bewohnen müssen) oder Mietern einer Wohnung oder einer Wohnanlage in Anspruch genommen werden. Reicht der Mieter den Antrag auf Erhalt der Finanzbeihilfe ein, muss er den Namen des Eigentümers angeben. 182 Verschiedene andere beihilfen Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Der Antrag ist anhand eines bei der Dienststelle für Wasserwirtschaft des Innenministeriums erhältlichen spezifischen Formulars spätestens 3 Monate nach der Abnahme der Einrichtung durch die Handwerkskammer und vor dem 1. März des Jahres nach dem Einbau der Infrastruktur bei der genannten Dienststelle einzureichen. Formular 17: Antragsformular hinsichtlich finanzieller Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen siehe Seite 251 Der Antrag ist zusammen mit den nachstehenden Nachweisen einzureichen: • quittierte Originalrechnungen; • Abnahmeprotokoll, aus dem die Übereinstimmung der Anlage mit den geforderten rechtlichen Bedingungen hervorgeht. Achtung Die Finanzbeihilfe ist zurückzuzahlen: • sofern sie infolge von Falschaussagen, ungenauen Auskünften oder infolge eines Verwaltungsfehlers bewilligt wurde; • sofern die betreffende Anlage seitens ihres Besitzers vor Ablauf einer zehnjährigen Frist nach ihrer Abnahme außer Betrieb gesetzt wird. 2. Seitens des Kulturministeriums gewährte Fördermittel für Renovierungsarbeiten an historischen Gebäuden Die großherzogliche Verordnung vom 21. Juli 2009 zur Gewährung von Fördermitteln für die Restaurierung von Gebäuden stellt die gesetzliche Grundlage für die in diesem Bereich gewährten Finanzbeihilfen dar. Zielsetzung ist dabei die Bezuschussung von Maßnahmen zur Erhaltung und Restaurierung historischer Bausubstanz. Auf welche Gebäude zielt die Beihilfe ab? Förderungsfähig sind Gebäude, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 Jahre alt sind. In Ausnahmefällen werden auch architektonisch wertvolle Gebäude neueren Datums gefördert. Welche Arbeiten werden gefördert? Förderungsfähig sind Fassadenarbeiten, Dacharbeiten, Klempnerarbeiten, Rohbauarbeiten, Bauschlosserarbeiten, die Restaurierung oder Erneuerung von Türen und Fenstern sowie verschiedene Arbeiten insbesondere im Gebäudeinneren, die der Erhaltung der historischen Bausubstanz dienen. 183 IV. Darüber hinaus können auch Leistungen von Architekten und Ingenieuren gefördert werden. Die Arbeiten müssen zur Erhaltung oder Restaurierung des ursprünglichen Erscheinungsbildes beitragen. Wie hoch ist diese Beihilfe? Die förderungsfähigen Bauarbeiten können in nachstehender Höhe bezuschusst werden: • bis zu 30% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das nicht unter Denkmalschutz steht, für das kein Denkmalschutz beantragt wurde und das nicht in das Zusatzverzeichnis der historischen Denkmäler eingetragen ist; • bis zu 50% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das unter Denkmalschutz steht, für das Denkmalschutz beantragt wurde oder das in das Zusatzverzeichnis der historischen Denkmäler eingetragen ist; • über 50% der angefallenen Kosten, wenn es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude handelt, dessen Restaurierung auf Empfehlung der Kommission für Denkmalschutz erfolgt. Wie erhält man die Beihilfe? Die Beantragung von Fördermitteln für die Restaurierung von historischen oder architektonisch wertvollen Gebäuden erfolgt in 2 Schritten: 1. Schritt: Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des Antragsformulars. Formular 18: Restaurierungen - Zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten siehe Seite 253 Die nachstehenden Unterlagen sind dem Antrag beizufügen: • Fotos mit Ansichten von allen Seiten des zu restaurierenden Gebäudes; • Pläne und Kostenvoranschläge in Bezug auf die vorgesehenen Bauarbeiten. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist an die Denkmalschutzbehörde (SSMN) zu richten, deren Anschrift auf dem Formular angegeben ist. Anschließend vereinbart ein Gutachter der SSMN einen Termin zur Erörterung der einzelnen geplanten Bauarbeiten vor Ort. Anhand der Kostenvoranschläge kann der Kulturminister dem Antragsteller auf Empfehlung der SSMN eine Zusage für die Fördermittel erteilen. In dieser Zusage sind die förderungswürdigen Bauarbeiten sowie der Prozentsatz oder Pauschalbetrag der Förderung in Bezug auf die anfallenden Kosten angegeben, wobei die Zusage unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Mittel verfügbar sind und die Auflagen der SSMN während der Bauarbeiten eingehalten werden. 2. 184 Verschiedene andere beihilfen 2. Schritt: Nach Abschluss der Bauarbeiten setzt der Kulturminister den Gesamtförderbetrag auf Grundlage eines ausgefüllten und an die SSMN übermittelten Formulars fest, dem die quittierten Rechnungen, die Aufstellungen des oder der Bau- oder Dienstleistungserbringer und die Fotos des restaurierten Gebäudes beizufügen sind. In diesem Formular verpflichtet sich der Antragsteller offiziell dazu, das Ergebnis der zu geförderten Restaurierungsarbeiten nicht zu verändern, ohne die Behörde mindestens 3 Monate vor Beginn neuer Bauarbeiten darüber in Kenntnis zu setzen. 3.Seitens des Landwirtschaftsministeriums im Interesse des ländlichen Lebensraums gewährte Finanzbeihilfen Die Finanzbeihilfen im Interesse der Errichtung von separatem Wohnraum für alte und junge Generationen, die die landwirtschaftliche Entwicklung fördern, werden Haushalten gewährt, die im Bestreben nach Festigung und Stärkung der Familienstruktur ihres Familien- oder Weinbaubetriebs im Inneren des landwirtschaftlichen Gebäudekomplexes eine Wohnung errichten, um zwei Generationen zu ermöglichen, getrennt voneinander zu leben und dennoch die Einheit der Familiengemeinschaft zu wahren. 4.Die seitens des Ministeriums für Sozialversicherungswesen im Rahmen der Pflegeversicherung gewährte staatliche Beihilfe Der Staat hat eine Reihe von Finanzbeihilfen eingeführt, um es pflegebedürftigen Personen zu erleichtern, weiterhin in ihrer eigenen Wohnung leben zu können. Ausschließlich Personen, die als pflegebedürftig anerkannt sind, haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für die Wohnungsumrüstung. Die Bedingungen und Grenzen der Übernahme einer Wohnungsumrüstung seitens der Pflegeversicherung wurden in der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 22. Dezember 2006 festgesetzt, die 1. die Bedingungen und Grenzen der Übernahme technischer Hilfsmittel seitens der Pflegeversicherung, 2. die Bedingungen und Grenzen der Übernahme der Wohnungsumrüstung seitens der Pflegeversicherung und 3. die für die Hilfs- und Pflegeleistungen erforderlichen Produkte bestimmt. Welche Umrüstungsarbeiten sind förderungsfähig? Sowohl Änderungen an bestehenden Wohnungen (wie beispielsweise der Einbau einer ebenerdigen Dusche, eines Fahrstuhls, der Einbau von Spezialtüren, die Türerweiterung, die Anbringung rutschfester Fußbodenbeläge) wie auch Umrüstungsarbeiten im Falle des Baus oder Erwerbs einer neuen Wohnung sind förderungsfähig. Keinen Anspruch auf eine Wohnungsumrüstung haben Bewohner betreuter Wohneinrichtungen nach Maßgabe der diesbezüglichen Definition in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Dezember 1999 über die den Betreibern von Seniorendienstleistungen zu erteilende Zulassung. 185 IV. 4. Wie hoch ist diese Beihilfe? Der übernommene Betrag beläuft sich pro pflegebedürftiger Person auf maximal Euro 26.000,-, ohne Berücksichtigung der technischen Hilfsmittel und Kosten, die die Pflegeversicherung möglicherweise für die Ausführung der Umrüstungsarbeiten an die Fachdienste entrichten muss. Die Wohnungsumrüstung stellt eine einmalige Leistung dar. In beruflich bedingten Ausnahmefällen, im Falle des Auszugs aus der elterlichen Wohnung oder im Falle einer endgültigen Wohnungsaufgabe kann die Pflegeversicherung einer weiteren Umrüstung zustimmen. Welche Vorgehensweisen sind erforderlich? Personen, die meinen, Anspruch auf diese Leistungen zu haben, müssen diese bei der Nationalen Gesundheitskasse beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das Formular für die Beantragung von Pflegeversicherungsleistungen. Formular 19: Antrag auf der Leistungen der Pflegeversicherung siehe Seite 256 Der Antragsteller muss eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass es sich bei der umzurüstenden Wohnung um seinen Wohnsitz handelt. Wenn die Umrüstung eine sich im Bau befindende und seitens des Antragstellers noch nicht bewohnte Wohnung betrifft, beginnen die Ermittlungen nach Vorlage einer Eigentumsurkunde oder eines Mietvertrags in Bezug auf die umzurüstende Wohnung. Sofern die pflegebedürftige Person Mieter oder Miteigentümer der umzurüstenden Wohnung ist, muss sie eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Eigentümers oder der Wohnungseigentümergemeinschaft der Räumlichkeiten vorlegen, die auf Grundlage einer seitens des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung akzeptierten Akte einzuholen ist. Sofern der Antragsteller nicht persönlich Eigentümer oder Mieter der Wohnung sein, muss er ein Wohnrecht in Bezug auf die umzurüstende Wohnung nachweisen. Kann man bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dringende technische Hilfsmittel erhalten? Im Falle des dringenden Bedarfs eines Krankenhausbettes, einer Antidekubitusmatratze oder eines Toilettenstuhls (beispielsweise bei der Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt) ist der medizinische Dienst der Pflegeversicherung telefonisch zu kontaktieren (Tel.: (+352) 247-86040), der die für Hilfsmittel zuständige Abteilung darüber unterrichten wird. Achtung Die Pflegeversicherung zahlt keine Wohnungsumrüstung, die nicht durch vorherige Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung bewilligt wurde. Diese Bewilligung gilt nicht rückwirkend, d.h. die Zustimmung des medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung muss vor Beginn der Umrüstungsarbeiten vorliegen. 187 Formulaires Formulare I. Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du Ministère du Logement Formulare für Hilfen welche beim Ministerium für Wohnungswesen anzufragen sind 1. Demande en obtention d’une aide épargne-logement généralisée p. 188 2. Demande en vue de l’obtention d’un logement locatif p. 190 Antrag auf eine Mietwohnung S. 194 3. Demande en obtention d’une aide au financement d’une garantie locative p. 198 4. Demande en obtention des aides individuelles au logement p. 202 Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen S. 206 5. Garantie de l’état p. 210 Bürgschaft des Staates S. 212 6. Déclaration d’intérêt en vue d’acquérir un logement subventionné p. 214 Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit Wohnungsbeihilfe S. 216 7. Demande en obtention d’une aide au logement pour économie d’énergie p. 218 Anfrage einer Bausparhilfe (Formular nur in französicher Sprache) Antrag auf Beihilfe zur Stellung einer Mietkaution (Formular nur in französicher Sprache) Anfrage zur Beihilfe für Energiesparmaßnahmen (Formular nur in französicher Sprache) 194 2. Antrag auf eine mietwohnung Dem Fonds du Logement vorbehalten Antrag auf eine Mietwohnung Der Antragsteller darf weder in Luxemburg noch im Ausland Eigentümer einer Wohnung sein, bzw. ein Wohnrecht besitzen. 1. Persönliche Daten 1.1. Der Antragsteller Name und Vorname (für geschiedene oder getrenntlebende Frauen, Mädchenname angeben) Sozialversicherungsnummer Zivilstand Adresse: Straße und Hausnummer Postleitzahl und Wohnort Telefon: privat Arbeitsplatz Beruf Name des Arbeitgebers Adresse des Arbeitgebers 1.2. Der Ehepartner / Lebensgefährte Name und Vorname (Mädchenname) Sozialversicherungsnummer Beruf Name des Arbeitgebers Adresse des Arbeitgebers Download unter folgendem Link: http://www.fondsdulogement.lu/upload/docs/application/pdf/2012-07/antrag_auf_eine_mietwohnung_2012-07-09_14-54-16_503.pdf 195 1.3. Dem Haushalt zugehörende Kinder 1. Name und Vorname Sozialversicherungs= männl. Formulaires pourmaides nummer f = weibl. Ministère du Logement Beruf Arbeitgeber à DEMANDER AUPRès du Formulare für Hilfen welche beim Ministerium für Wohnungswesen anzufragen sind 1.4. Andere, dem Haushalt zugehörende Personen Name und Vorname Sozialversicherungsnummer 2. m = männl. Verwandschaftsf = weibl. grad Beruf Angaben zur jetzigen Wohnung 2.1. Anzahl der Räume Zimmer Schlafzimmer Wohnzimmer Küche WC Badezimmer Anzahl Von nur einem Haushalt benutzt ja nein Arbeitgeber 196 2.2. Miete 3. Monatliche Miete der Wohnung, ohne gemeinschaftliche Kosten EURO Monatliche Miete der Garage / Stellplatz, ohne gemeinschaftliche Kosten EURO Sonstiges 3.1. Aus welchen Gründen möchten Sie ihre jetzige Wohnung verlassen? 3.2. Seit wann wohnen Sie in Luxemburg? 3.3. In welcher Gegend des Landes möchten Sie wohnen? (1, 2, 3 oder 4; 1=bevorzugte Gegend) UZentrum UNorden UOsten USüden 3.4. Eidesstattliche Erklärung Hiermit erklären die Antragsteller, dass alle vor- und nachstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind und ermächtigen den Fonds du Logement, alle Angaben überall und immer wo nötig zu überprüfen. Außerdem akzeptieren die Antragsteller, dass diese Angaben in einer Datenbank des Fonds aufgezeichnet werden zum Zwecke der Verwaltung seines Mietparks. Wir besitzen jedoch das Recht auf Zugang und Richtigstellung Ihrer persönlichen Angaben, gemäß den hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der/ die Mietanwärter nimmt/nehmen ebenfalls zur Kenntnis und erklärt/en sich hiermit einverstanden, dem Fonds du Logement eine Mietgarantie in Höhe von 3 Monatsmieten zu überweisen. (Der diesbezügliche Betrag wird Ihnen nachträglich mitgeteilt werden.) Ort Datum Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des (Ehe)Partners Bitte den Antrag zurücksenden an: Le Fonds du Logement s Postadresse: L-2942 Luxembourg Nur ein vollständig ausgefüllter Antrag, welcher mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht wurde, kann berücksichtigt werden! 197 1. Formulaires pour Dem Antrag beizufügende Dokumente aides à DEMANDER AUPRès du Ministère du Logement s "ESCHEINIGUNGàBERDIE(AUSHALTSZUSAMMENSETZUNG ausgestellt von der Gemeindeverwaltung Formulare für Hilfen welche beim Ministerium anzufragen sind Dem Fonds du Logement vorbehalten s :IVILSTANDSBESCHEINIGUNGAUSGESTELLTVONDER für Wohnungswesen Gemeindeverwaltung s ,OHNABRECHNUNGODER2ENTENBESCHEINIGUNGDER 3 letzten Monate - des Antragstellers - des Ehepartners - seitens aller berufstätigen Kinder - aller anderen Personen, die zum Haushalt gehören s "ESCHEINIGUNGDES+INDERGELDESSOWIEDER%RZIEHUNGSZULAGE ausgestellt von der « Caisse Nationale des Prestations Familiales », IA, bd Prince Henri, in Luxemburg-Stadt, Tel.: 477153 - 1 s "ESCHEINIGUNGDER%NTSCHËDIGUNGDES%LTERNURLAUBESAUSGESTELLTVON der « Caisse Nationale des Prestations Familales », Tel.: 477153 - 305 oder 477153 - 347 s "ESCHEINIGUNGDER-UTTERSCHAFTSENTSCHËDIGUNGSOWIEDER Mutterschaftszulage, ausgestellt von der « Caisse Nationale des Prestations Familales », Tel.: 477153 - 1 Monatliche Einkommen Einkommen Rente Kindergeld s "ESCHEINIGUNGDER!LIMENTENRENTE+OPIEDES'ERICHTURTEILS s -ITGLIEDSCHAFTSBESCHEINIGUNGDER3OZIALVERSICHERUNGAUSGESTELLT vom « Centre Commun de la Sécurite Sociale – Département Affiliation » – 125, route d’Esch in Luxemburg-Stadt, Tel.: 40 14 1 - 1 Erziehungszulage / Entschädigung des Elternurlaubs s +OPIEDES0ERSONALAUSWEISESBZWDER!UFENTHALTSBESCHEINIGUNG s +OPIEDES+àNDIGUNGSBRIEFESDES-IETVERTRAGES (gegebenenfalls eine Abschrift des Urteils) Mutterschaftsentschädigung und Zulage s Bescheinigung, dass der Antragsteller nicht Eigentümer einer Wohnung ist, ausgestellt auf beide Ehepartner (in Luxemburg, vom « Service des Evaluations Immobilieres », 5, rue de Hollerich, Tel.: 40 800 - 1, nur vormittags. Für Ihr Heimatland, fragen Sie die Adresse bei Ihrer Botschaft nach). Alimentenrente Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gesamt: Fonds pour le développement du logement et de l’habitat. 74, Mühlenweg L-2155 Luxembourg tél.: 26 26 44-870 fax: 22 31 31 [email protected] 206 4. Antrag auf Bewilligung der individuellen Wohnungsbeihilfen Coin avenue Gaston Diderich/ boulevard Grand-Duchesse Charlotte L-1420 Luxembourg ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DER INDIVIDUELLEN WOHNUNGSBEIHILFEN ANTRAGSTELLER Bitte in DRUCKSCHRIFT ausfüllen. Vorname(n) Name Geburtsort Nationale Identitätsnummer Jahr Monat Tag Beruf Nationalität Heiratsdatum / Beginn Partenariat Familienstand : ledig Partenariat unterschrieben Wurde Ihnen bereits eine Wohnungsbeihilfe genehmigt ? verheiratet verwitwet ja nein geschieden getrennt geschieden getrennt Wohnort Nr., Strasse LPostleitzahl, Wohnort Tel. Tel. Privat Büro (EHE) PARTNER Name Vorname(n) Nationale Identitätsnummer Geburtsort Jahr Monat Tag Beruf Nationalität Heiratsdatum / Beginn Partenariat Familienstand : ledig Partenariat unterschrieben Wurde Ihnen bereits eine Wohnungsbeihilfe genehmigt ? beantragen die Wohnungsbeihilfe(n) für ein Appartement/Studio Einfamilienhaus verheiratet ja verwitwet nein freistehend Doppelhaushälfte Reihenhaus gelegen in L- Postleitzahl, Wohnort, Strasse, Nummer Kinder (zu Ihren Lasten) welche in Ihrem Haushalt leben und für die Sie eine Familienzulage erhalten oder welche eine staatliche Unterstützung für Hochschulstudien erhalten Nationale Identitätsnummer Jahr Monat Nationale Identitätsnummer Tag Nationale Identitätsnummer Jahr Monat Monat Andere Personen Name Monat Tag Nationale Identitätsnummer Tag Nationale Identitätsnummer Jahr Jahr Jahr Monat Tag Nationale Identitätsnummer Tag Jahr Monat Tag die in Ihrer Wohnung leben oder leben werden Vorname(n) Download unter folgendem Link: Geboren am Verwandtschaftsgrad http://www.guichet.public.lu/citoyens/catalogue-formulaires/logement/aides-etatiques/aides-individuelles-logement/formulaireaides-individuelles-logement-de.pdf 207 1. Formulaires pour à DEMANDER AUPRès du Die Wohnungsbeihilfen, die aides vom Wohnungsbauministerium Ministère du Logement bewilligt werden können, sind folgende: 1) Die Kapitalhilfen Formulare für Hilfen welche beim Ministerium Es kann ausserdem eine Architektenprämie bewilligt werden, falls Sie Empfänger für Wohnungsweseneineranzufragen sind Bau- oder Verbesserungsprämie sind. a) beim Bau oder Anschaffung Ihrer Wohnung: - eine Bauprämie oder Anschaffungsprämie; - eine Sparprämie. 2) Die Zinsbeihilfen - eine Zinssubvention; - eine Zinsbonifikation. b) bei der Renovierung Ihrer Wohnung: - eine Verbesserungsprämie; - eine Beihilfe für Spezialeinrichtungen für körperbehinderte Personen. 3) Die staatliche Bürgschaft Kapitalbeihilfen Bauprämie (Neubau einer Wohnung) Gebaut vom : Fonds du logement Die Maurerarbeiten wurden : begonnen am SNHBM Aller Voraussicht nach wird der Rohbau nebst Dach am/im Anschaffungsprämie Gemeinde Andere noch nicht begonnen sind abgeschlossen fertig sein (Erwerb einer Wohnung, die zuvor bereits bewohnt war) Sparprämie Finanzinstitut Kontonummer(n) Zusatzprämie für Architektenhonorare (Architektenprämie) im Falle : eines Neubaus einer Verbesserung bzw. Vergrösserung, Umbauarbeiten Beihilfe für Körperbehinderte Verbesserungsprämie a) Bei den Arbeiten handelt es sich um : Verbesserungen (bei Beginn der Arbeiten muss das Baujahr der Immobilie mindestens 15 Jahre zurückliegen!) (Bitte ein diesbezügliches Zertifikat beifügen) Ausbau zwecks Erweiterung oder Schaffung von neuem Wohnraum (Das Baujahr wird nicht in Betracht gezogen!) (Etwaige Baupläne bitte beilegen) b) Die Arbeiten begreifen : c) Die Arbeiten werden/wurden am und werden/wurden am begonnen abgeschlossen (sein). (Arbeiten, die länger als ein Jahr ausgeführt sind, können nicht berücksichtigt werden) 208 d) Geschätzter Kostenpunkt : Euro durch Darlehen durch Eigenmittel (Sparkonto) e) Finanzierung der Arbeiten : Ja f) Der Antragsteller hat einen Architekten oder beratenden Ingenieur zu Rate gezogen : g) Der Antragsteller hat bereits früher eine Beihilfe für : Verbesserung Nein Körperbehinderte erhalten. Akte Nr. h) Der Antragsteller hat einen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses eingereicht Akte Nr. wird einen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses einreichen wird keinen Antrag zur Förderung des Gebäudepasses einreichen i) Ihre Kontonummer bei (Finanzinstitut) Nr. C Achtung bezüglich der Verjährung : Um in den Genuß einer Kapitalbeihilfe zu kommen, muß der Beiwilligungsantrag spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten oder Verbesserungsarbeiten, beziehungsweise ab dem Datum des notariellen Aktes, welcher den Erwerb Ihrer Wohnung beglaubigt, beim Wohnungsbauministerium eingereicht werden. Zinsbeihilfen Zinssubvention und / oder Zinsbonifikation (falls mindestens 1 Kind zu Ihren Lasten im Haushalt) Ein Kredit wird/wurde aufgenommen bei Kontonummer Finanzinstitut Betrag des Kredites für : mit einer Laufzeit von den Neubau Jahren die Anschaffung und zum Nominalsatz von Euro die Verbesserung %. ! Eine Bescheinigung des Finanzinstitutes bitte beifügen ! Zwecks näherer Auskunft wenden Sie sich bitte an den « Info’ Logement » Tel.: 247- 84 86 0 Fax: 45 88 44 Ecke avenue Gaston Diderich/boulevard Grand-Duchesse Charlotte L -1420 Luxemburg Öffnungszeiten: Montags bis Freitags von 8.00 - 12.00 Uhr Donnerstags nachmittags von 13.30 - 17.30 Uhr Sie finden auch nützliche Informationen auf unserer Homepage: www.logement.lu Euro 209 1. Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du Der/Die Antragsteller erklär(t)en hiermit: Ministère du Logement a) dass er/sie von allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die staatlichen Wohnungsbeihilfen Kenntnis ha(t)ben, Formulare für Hilfen welche beim Ministerium für Wohnungswesen anzufragen sind b) dass weder sie zusammen, noch jeder für sich allein Eigentümer/Miteigentümer oder Nutzniesser einer anderen Wohnung im Grossherzogtum oder im Ausland sind; c) dass er/sie die vorerwähnte Wohnung ununterbrochen während 10 Jahren, gerechnet vom Datum der Beiwilligung der Beihilfe(n) an, selbst bewohnen wird/werden (ausser im Falle der Bewilligung einer Verbesserungsprämie); d) dass die betreffende Wohnung ganz zu Wohnzwecken genutzt wird; e) Kenntnis zu haben, dass: • die Beihilfe(n) ab Datum ihrer Bewilligung zurückzuzahlen sind, falls: - die Wohnung vor Ablauf von 10 Jahren (ausgenommen Verbesserungsprämie) verkauft oder vermietet wird; es sei denn, die Wohnung wird teilweise an einen Studenten vermietet, welcher an einer Hochschule in Luxemburg eingeschrieben ist; - sie Beihilfen auf Grund fehlender oder falscher Angaben erhalten haben; • die gelieferten Angaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in einer Datenbank aufbewahrt werden; • die Beihilfen verworfen werden, falls der/die Antragsteller sein/ihr Vermögen einer Drittperson verschenk(t)en oder die Finanzierung der Wohnung durch Eigenmittel durchführbar ist; • das in Frage kommende Einkommen das besteuerbare Einkommen gemäss Artikel 7 des abgeänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommenssteuer ist, zuzüglich aller anderen auch nicht steuerpflichtigen Einkommen, über die er/sie bzw. jede andere Person, die mit ihnen in der betreffenden Wohnung lebt, verfügen; f) dass das aufgenommene Darlehen nicht anderswertig subventioniert wird. Wenn ja, bitte um Mitteilung; g) das Wohnungsbauministerium unverzüglich über jede Veränderung zu informieren, die einen Einfluss auf die Bewilligung, Beibehaltung, Abänderung oder Streichung der Beihilfen haben. h) alle vor- und nachstehenden Angaben richtig und nach bestem Gewissen geliefert zu haben und auf Verlangen des Ministeriums, welches für Wohnungsbau zuständig ist, dieselben durch amtliche Zeugnisse zu belegen. Er/Sie ermächtig(t)en ferner das obenerwähnte Ministerium, sowie die zuständigen Abteilungen, alle Angaben nach Ihrem Gutdünken überall und immer wo nötig zu überprüfen und bei der Steuerverwaltung alle notwendigen Auskünfte betreffend Einkommen und Vermögen einzuholen. Ort, Datum Unterschrift des/der Antragsteller(s) Antragsteller DER VERWALTUNG VORBEHALTEN DER VERWALTUNG VORBEHALTEN Nummern der vorherigen Anträge Verkäufer (Ehe)Partner 212 5. Bürgschaft des staates Coin avenue Gaston Diderich/ boulevard Grand-Duchesse Charlotte L-1420 Luxembourg Bürgschaft des Staates Diese Rubrik in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und vom Finzanzinstitut unterschreiben lassen ! ANTRAGSTELLER (IN) Name Vorname Nationale Identitätsnummer Geburtsort Beruf Jahr Nationalität Monat Tag Heiratsdatum / Beginn Partenariat Familienstand : ledig Partenariat unterschrieben verheiratet verwitwet geschieden getrennt geschieden getrennt Wohnort Nr., Strasse LPostleitzahl, Wohnort Tel. Tel. Privat Büro (EHE) PARTNER Vorname Name Geburtsort Nationale Identitätsnummer Jahr Monat Tag Beruf Nationalität Familienstand : - beantragen einen Kredit in Höhe von - zwecks Finanzierung folgender Immobilie : ledig Partenariat unterschrieben verheiratet Euro zum jährlichen Nominalzinssatz von Appartement/Studio Einfamilienhaus verwitwet % mit einer Laufzeit von Jahren freistehend Doppelhaushälfte Reihenhaus gelegen in Postleitzahl, Wohnort, Strasse, Nummer 1/2 Download unter folgendem Link: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/formulaires/logement/aides-etatiques/garantie-etat/demande-garantie-etat-DE.pdf 213 1. Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du Ministère du Logement - die Kreditbestimmungen entsprechen dem Wohnungsbauministerium bekannten Modellakt; - dieser Kredit wird gewährt unter dem Vorbehalt, dass der Staat eine Bürgschaft in Höhe von Euro übernimmt; Formulare für Hilfen welche beim Ministerium für Wohnungswesen anzufragen sind - der Kredit entspricht den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 25. Februar 1979 (Artikel 3 bis 10) sowie der Großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2011 über Wohnungsbeihilfen; - der Antragsteller erfüllt die im Gesetz und in der Verordnung vorgeschriebenen Sparbedingungen. Name, Vorname Funktion Finanzinstitut Ort, Datum Stempel und Unterschrift DER VERWALTUNG VORBEHALTEN DER VERWALTUNG VORBEHALTEN Nummern der vorherigen Anträge Verkäufer 2/2 216 6. Antrag zum Erwerb einer Wohnung mit wohnungsbeihilfe Dem Fonds du Logement vorbehalten ANTRAG ZUM ERWERB EINER WOHNUNG MIT WOHNUNGSBEIHILFE PERSÖNLICHE DATEN Der Antragsteller : Name, Vorname : ______________________________________________________ Sozialversicherungsnummer : ______________________________________________________ Adresse : Strasse und Hausnummer : ______________________________________________________ Postleitzahl und Wohnort : ______________________________________________________ Telefon : ______________________________________________________ E-mail : ______________________________________________________ Der Ehepartner / Lebensgefährte : Name, Vorname (Mädchenname) : ________________________________________________ Dem Haushalt zugehörende Kinder : Name, Vorname : ________________________________ Geburtsdatum : __________________ Name, Vorname : ________________________________ Geburtsdatum : __________________ Name, Vorname : ________________________________ Geburtsdatum : __________________ Name, Vorname : ________________________________ Geburtsdatum : __________________ In welcher Gegend des Landes möchten Sie wohnen ? (1, 2, 3 oder 4 : Bevorzugte Gegend) Zentrum Süden Norden Osten ZWINGEND ZU ERFÜLLENDE BEDINGUNGEN IM MOMENT DES WOHNUNGSERWERBS : - Weder Eigentümer einer Wohnung, im Großherzogtum Luxemburg noch im Ausland, zu sein. - Empfänger einer vom Staat zuerkannten Bauprämie entsprechend dem abgeänderten Gesetz vom 25. Februar 1979 bezüglich der Wohnungsbauförderung zu sein. - Empfänger einer aktuellen Finanzierungsbestätigung durch ein Kreditinstitut zu sein. Download unter folgendem Link: http://www.fondsdulogement.lu/upload/docs/application/pdf/2012-07/antrag_zum_erwerb_einer_wohnung_mit_ wohnungsbeihilfe_2012-07-09_14-49-44_667.pdf 217 Eidesstattliche Erklärung : 1. Hiermit erklären der/die Antragsteller, dass allepour vor- und nachstehenden vollständig und wahrheitsgetreu sind Formulaires aides à Angaben DEMANDER AUPRès du und ermächtig(t)en den Fonds du Logement, alle Angaben überall und wo immer auch nötig zu überprüfen. Ministère du Logement Ausserdem akzeptier(t)en der/die Antragsteller, dass diese Angaben in einer Datenbank des Fonds aufgezeichnet werden zum Zwecke der Verwaltung seines Mietparks. Dem Fonds du Logementbeim steht dasMinisterium Recht auf Zugang und Formulare für Hilfen welche Richtigstellung der persönlichen Angaben der/des Antragsteller(s) gemäss den hier geltenden gesetzlichen für Wohnungswesen anzufragen sind Bestimmungen. ………………………………………………..…………….…... Ort ….……………….………………………………………………. Unterschrift des Antragstellers ……………………………………………………..……… Datum …………….…….…….….……...………………………… Unterschrift des (Ehe) Partners Bitte den Antrag zurücksenden an : Fonds pour le développement du logement et de l’habitat Frau Céline Dachicourt Service Vente 74, Mühlenweg – L-2155 Luxembourg Telefon : 26.26.44-1 / Fax. 22.31.31 BEMERKUNG : 1. Die Rücksendung dieser Erklärung wird Ihnen nach Erhalt durch den Fonds bestätigt. Sollten Sie diese Eingangsbestätigung nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zusendung des Dokumentes erhalten, bitten wir Sie, mit dem Fonds du Logement Kontakt aufzunehmen. Ohne Eingangsbestätigung ist diese Erklärung ungültig. 2. Jegliche Veränderung der Angaben in dieser Erklärung sind dem Fonds du Logement unverzüglich und unter Angabe der Ihnen zugewiesenen Nummer mitzuteilen. Wie zuvor beschrieben und zu gleichen Bedingungen erhalten Sie nach Eingang dieser Veränderungen vom Fonds eine Eingangsbestätigung. 221 Formulaires Formulare II. Formulaires pour aides à DEMANDER AUPRès du Ministère de l'environnement Formulare für Hilfen welche beim umweltMinisterium anzufragen sind Formulaires de demande aux fins d'obtenir des aides étatiques selon le règlement grand-ducal du 20 avril 2009 instituant un régime d’aides pour la promotion de l’utilisation rationnelle de l’énergie et la mise en valeur des énergies renouvelables (Mémorial A83 du 28 avril 2009) 8. Demande pour subventions d'énergie à remplir par le requérant p. 222 Fiches techniques par type d'installation à joindre aux demandes d'aides étatiques. 9. Fiche technique : Nouvelle maison à performance énergétique élevée (Maison basse énergie / passive) p. 225 10. Fiche technique : Assainissement énergétique d’une maison existante p. 227 11. Fiche technique : Conseil en énergie p.231 Formulaire de demande pour l'obtention d'une prime d'encouragement écologique en relation avec le règlement grand-ducal modifié du 5 août 2005 et du règlement grand-ducal modifié du 28 décembre 2001 12. Formulaire prime d'encouragement écologique Formular zur Anfrage einer Erhaltung einer ökologischen Anreizprämie (Formular nur in französicher Sprache) p. 233 235 Formulaires Formulare III. Formulaires : Avantages fiscaux Formulare: steuervergünstigungen 13. Demande d’application directe du taux de 3% TVA p. 236 Antrag für die direkte Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 3% S. 238 14. Déclaration et engagement p. 240 Mitteilung und Verpflichtungserklärung S. 241 15. Demande de remboursement TVA p. 242 Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer S. 244 16. Annexe remboursement TVA - Relevé des factures p. 246 Anhang - Erstattung der Mehrwertsteuer S. 247 238 13. Antrag FÜR die direkte Anwendung des mehrwertssteuersatzes von 3% Download unter folgendem Link: http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/Form-agrement-de_version_03_09.pdf 239 3. Formulaires : Avantages fiscaux Formulare: steuervergünstigungen 241 14. Mitteilung und Verpflichtungserklärung 3. Formulaires : Avantages fiscaux Formulare: steuervergünstigungen 2 Download unter folgendem Link: http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/form_engag_loc_de.pdf 244 15. Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer Download unter folgendem Link: http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/Form-remboursement-de_version_12_10.pdf 245 3. Formulaires : Avantages fiscaux Formulare: steuervergünstigungen 247 16. Anhang - erstattung der mehrwertsteuer 3. Formulaires : Avantages fiscaux Formulare: steuervergünstigungen Download unter folgendem Link: http://www.aed.public.lu/tva/logement/forms/form_releve_remboursement_de_version_06_09.pdf 248 249 Formulaires Formulare IV. Formulaires : Aides diverses Formulare: verschiedene Hilfen Demande d'allocation d'une aide budgétaire aux particuliers pour la mise en place d'une installation de collecte des eaux de pluie p. 250 Anfrage für finanzielle Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen S. 251 18. Demande de subvention avant travaux - restauration d'immeubles p. 252 Zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten - Restaurierungen S. 253 19. Demande de prestations de l'assurance dépendance p. 254 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung S. 256 17. 251 17. Anfrage für finanzielle beihilfe für regenwassernutzungsanlagen 4. *Aktenzeichen: * Formulaires : Aides diverses 1, avenue du Rock’n’Roll Formulare : verschiedene L-4361 Esch-sur-Alzette Tél. : 24 55 6 - 1 Fax : 24 55 6 - 7922 Hilfen *der Verwaltung vorbehalten Antragsformular hinsichtlich finanzieller Beihilfe für Regenwassernutzungsanlagen gemäß dem „règlement grand-ducal du 14 mai 2003 concernant l’allocation d’une aide budgétaire aux particuliers pour la mise en place d’une installation de collecte des eaux de pluie“ Informationen über den Antragsteller : Informationen über den Standort : Name : N°, Straße : Vorname : Postleitzahl : Sozialversicherungsnummer : Ort : N°, Straße : Postleitzahl : Neubau¹ Ort : Bestehendes Gebäude¹ Telefonnummer : IBAN Kontonummer : Einfamilienhaus¹ Name der Bank, BIC : Apartmenthaus¹ Kontoinhaber: Eigentümer¹ ( ¹ : zutreffendes Kästchen ankreuzen) Mieter¹ Informationen über die Anlage : Errichtungsdatum : Anschlüsse : Anzahl : Tankvolumen : Liter WC Auffangfläche : m² Waschmaschine Abnahmedatum : Wasserhähne Preis : € Andere: Ich, unterzeichnet , bestätige hiermit wahrheitsgemäß sind und dass die beigefügten Kopien den Originalen entsprechen : , den dass alle Angaben Unterschrift : Bitte nehmen Sie Kenntnis vom „règlement grand-ducal du 14 mai 2003“. Der Antrag ist in Begleitung des Abnahmeprotokolls und eines Zahlungsbelegs an die oben angegebene Adresse zu senden. Alle Anträge, die unvollständig sind oder die ohne das dazugehörige Abnahmeprotokoll bzw. Zahlungsbeleg eingereicht werden, werden als unannehmbar erklärt. Für weitere Auskünfte besuchen Sie bitte die Internetseite www.eau.public.lu oder rufen Sie die Nummer (00352) 24 55 6-922 an. 1, avenue du Rock’n’Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Tél. : Fax : (352) 24 55 6 - 1 (352) 24 55 6 - 7922 TVA : LU18 87 76 07 www.waasser.lu e-mail : [email protected] Download unter folgendem Link: http://www.eau.public.lu/formulaires/recuperation_eau_pluie/4_Formulaire_DE.pdf 253 18. Restaurierungen zuschussantrag vor Beginn der Arbeiten 4. Formulaires : Aides diverses Formulare : verschiedene Hilfen Download unter folgendem Link: http://www.ssmn.public.lu/formulaires/Formulaire_avant_travaux__DE_.pdf 256 19. Antrag auf leistungen der Pflegeversicherung Download unter folgendem Link: http://www.mss.public.lu/formulaires/form_dependance/demande_all.pdf 257 4. Formulaires : Aides diverses Formulare : verschiedene Hilfen 258 Ministère du Logement Ministerium für wohnungswesen Service des aides au logement - Info’Logement Coin avenue Gaston Diderich / boulevard Grande-Duchesse Charlotte L-1420 Luxembourg T. (+352) 2478-4860 F. (+352) 45 88 44 [email protected] www.ml.public.lu Heures d’ouverture Du lundi au vendredi de 08h00 à 12h00 Le jeudi après-midi de 13h30 à 17h30 Abteilung für Wohnungsbeihilfen - Info’Logement Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag nachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: Buslinien Nr. 6, 7, 12, 15 et 17 Haltestelle “Wampach” (avenue Monterey) Transport en commun : lignes de bus N° 6, 7, 12, 15 et 17 arrêt “Wampach” (avenue Monterey) Logements subventionnés SuBventionierter Wohnraum Fonds pour le développement du logement et Fonds für die Verbesserung von Wohn- und Lebensraum de l’habitat 74, Muhlenweg L-2155 Luxembourg T. (+352) 26 26 44-1 F. (+352) 22 31 31 [email protected] www.fondsdulogement.lu Société nationale des habitations à bon marché 108, avenue du X Septembre L-2250 Luxembourg T. (+352) 44 82 92-1 www.snhbm.lu Agence immobilière sociale 202b, rue de Hamm L-1713 Luxembourg T. (+352) 26 48 39 52 F. (+352) 26 48 39 53 [email protected] www.ais.lu Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum Agentur für Sozialwohnungen Organismes de contact Kontaktstellen énergies renouvelables - utilisation rationnelle de l’énergie Erneuerbare energien - rationelle energieverwendung Ministère du Développement durable et des Infrastructures Département de l’Environnement 6, rue Eugène Ruppert L-2453 Luxembourg T. (+352) 40 56 56 -1 www.environnement.public.lu Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen Umweltabteilung myenergy GIE 28, rue Michel Rodange L-2430 - Luxembourg T. (+352) 8002 11 90 F. (+352) 40 66 58 - 2 [email protected] www.particuliers.myenergy.lu Impôts steuern Administration des contributions directes www.impotsdirects.public.lu Steuerverwaltung TVA - Logement Mehrwertssteuer für die Schaffung von Wohnraum Administration de l’Enregistrement et des Domaines 1-3, avenue Guillaume L-1651 Luxembourg T. (+352) 44 90 51 F. (+352) 45 42 98 [email protected] www.aed.public.lu Eintragungs- und Domänenverwaltung Bureau d’imposition Luxembourg XII 7, rue du Plébiscite L-2341 Luxembourg T. (+352) 44 90 53 11 F. (+352) 44 90 53 18 [email protected] Veranlagungsstelle (Steueramt) Luxemburg XII 259 260 Récupération des eaux pluviales REgenwassernutzung Wasserwirtschaftsamt Administration de la gestion de l’eau 51-53, rue de Merl L-2146 Luxembourg T. (+352) 26 02 86 -1 [email protected] www.eau.public.lu Rénovation d’immeubles anciens Renovierung historischer gebÄude Ministère de la culture Service des sites et monuments nationaux 26, rue Münster L-2160 Luxembourg T. (+352) 47-86652 F. (+352) 46 17 79 [email protected] www.ssmn.public.lu Kulturministerium Denkmalschutzbehörde Habitat rural Ländlicher Lebensraum Ministère de l’agriculture, de la viticulture et du développement rural 1, rue de la Congrégation L-1352 Luxembourg T. (+352) 247-82500 F. (+352) 46 40 27 [email protected] www.ma.public.lu Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung Assurance-dépendance Pflegeversicherung Ministère de la Sécurité Sociale 26, rue Sainte Zithe L-2763 Luxembourg T. (+352) 247-86311 www.mss.public.lu (=> section « Dépendance ») Ministerium für Sozialversicherungswesen (=> Bereich "Pflegeversicherung") Organismes de contact Kontaktstellen Cellule d’évaluation et d’orientation - assurance dépendance 125, route d’Esch L-1471 Luxembourg Adresse postale : L - 2974 Luxembourg T. (+352) 247-86060 F. (+352) 247-86061 [email protected] www.mss.public.lu/acteurs/org_ceo Medizinischer Dienst der Pflegeversicherung 261 Notes/Notizen Notes/Notizen Notes/Notizen Nos publications Unsere Veröffentlichungen CSL COLLECTION Droit du Travail / Arbeitsrecht • La discrimination sur le lieu de travail / Die Diskriminierung am Arbeitsplatz • La santé au travail au Luxembourg • Le congé parental, le congé pour raisons familiales, l’allocation d’éducation et l’allocation de naissance / Der Elternurlaub, der Urlaub aus familiären Gründen, das Erziehungsgeld und die Geburtsbeihilfe • Les congés légaux des salariés / Die Urlaubsregelungen der Arbeitnehmer • Une approche pratique sous forme de questionsréponses / Eine praktische Anwendung in Form von Fragen und Antworten • L’application pratique sous forme de modèles-types – Lettres, contrats et requêtes / Die praktische Anwendung des Arbeitsrechts, Vorlagen für Briefe, Verträge und gerichtliche Anfragen Droit de la sécurité sociale Sozialversicherungsgesetz • Le revenu minimum garanti (RMG) / Das garantierte Mindesteinkommen (RMG) • Réforme de l’assurance accident / Die Reform der Unfallversicherung • La coordination des règles de sécurité sociale dans l’Union européenne / Die Koordinierung der Vorschriften zur sozialen Sicherheit in der Europäischen Union La CSL vous informe… • Violence et harcèlement moral au travail : Agir pour prévenir. Un guide pratique. / Gewalt und Mobbing am Arbeitsplatz: Handeln um vorzubeugen. Ein praktischer Leitfaden • Les mesures d’ordre familial dans le système de retraite luxembourgeois / Die Familienleistungen im luxemburgischen Rentensystem Dialogue ANALYSE • Panorama social 2013 • Oui à l’indexation automatique et intégrale des salaires • Inflation, modulation de l’index et compétitivité • Pauvreté monétaire, inégalités et conditions de vie au Luxembourg Dialogue THÉMATIQUE • Les salariés et leur déclaration d’impôt / Die Arbeitnehmer und ihre Steuererklärung • Le salarié handicapé / Der behinderte Arbeitnehmer • Contribution à une étude sur le bien-être au travail au Luxembourg • Les risques pour la santé des travailleurs liés à l’organisation du travail : leur origine, leurs effets, leur prévention Autres publications Andere Veröffentlichungen • Guide pratique du délégué à la sécurité : Agir au quotidien, aux côtés des salariés / Praktischer Leitfaden für die Sicherheitsdelegierten: Zusammen mit den Arbeitnehmern handeln • Mes droits et obligations d’apprenti / Meine Rechte und Pflichten als Lehrling • Consultation d’un médecin et hospitalisation à l’étranger - Que va rembourser la caisse de maladie et comment ? / Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt im Ausland - Was und wie erstattet die Krankenkasse? • Les droits du voyageur en Europe / Meine Rechte als Reisender in Europa Nos publications sont en vente en librairie à prix démocratique ou peuvent être téléchargées gratuitement sur : www.csl.lu Unsere Veröffentlichungen können zu erschwinglichen Preisen im Buchhandel erworben werden und stehen im Internet zum kostenlosen Download bereit: www.csl.lu 2013 Les aides étatiques en matière de logement Les aides étatiques en matière de logement 2013 La présente publication s’adresse aux personnes désireuses d’accéder à un logement que ce soit en tant que locataire ou propriétaire. Le s a id e s ét at iques en m at ière de logem en t Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Elle propose une présentation détaillée et actualisée de toutes les aides et subventions étatiques dans le domaine du logement et de l’environnement. Cette présentation s’accompagne de la mise à disposition des formulaires de demande spécifiques, facilitant ainsi les démarches permettant d’accéder à ces différentes mesures. Un répertoire des organismes du secteur guide les lecteurs dans le dédale des différents interlocuteurs possibles. Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Die vorliegende Veröffentlichung richtet sich an Personen, die sich als Mieter oder Eigentümer eine Immobilie suchen. Sie enthält eine genaue und aktualisierte Darstellung sämtlicher staatlichen Beihilfen und Fördermittel in den Bereichen Wohnungswesen und Umwelt. Gleichzeitig werden spezifische Antragsformulare bereitgestellt, die den Zugang zu den verschiedenen Fördermaßnahmen erleichtern. Ein Verzeichnis der in diesem Bereich bestehenden Einrichtungen leitet die Leser durch das Labyrinth der verschiedenen potentiellen Ansprechpartner. Diffusée par : Librairie Um Fieldgen Cette publication est également disponible au siège de la CSL. Editée par : 55, rue des Bruyères L-1274 Howald T. +352 49 60 22 -1 F. +352 49 49 57 www.ulc.lu [email protected] 9 782919 888061 18 rue Auguste Lumière L-1950 Luxembourg T. +352 27 494 200 F. +352 27 494 250 [email protected] www.csl.lu ISBN : 978-2-919888-06-4 Prix : 10 € PUBLICATION COMMUNE 3, rue Glesener - L-1631 Luxembourg [email protected] Die staatlichen Beihilfen im Bereich des Wohnungswesens Publication commune