AMTSBLATT - Kreis Borken
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AMTSBLATT - Kreis Borken
AMTSBLATT für den Kreis Borken Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken Jahrgang: Ausgabe: Datum: Datum 15.01.2016 07.01.2016 14.01.2016 15.01.2016 42 2/2016 20.01.2016 Inhalt Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Landschaftplanes „Gronau/Ahaus-Nord“ nach § 11 BNatSchG i.V.m. § 27c LG NW Änderung von Landschaftsplänen: Aufnahme der Schutzziele und –zwecke der FFH-Gebiete Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Frau Heiko Bruns, geboren am 23.11.1972 in Stade, zuletzt wohnhaft in 46414 Rhede, Wibbeltstr. 38, ist ein Bescheid vom 15.01.2016, Aktenzeichen 51.20.UV.29559, zuzustellen. Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Seite 1 1–2 2-4 4 Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben. 46325 Borken, 15.01.2016 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag Steiner Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2 A, eingesehen und von der Betroffenen in Em-pfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes „Gronau/Ahaus-Nord“ nach § 11 BNatSchG i.V.m. § 27c LG NW Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung vom 17.02.2011 die Aufstellung des Landschaftsplanes „Gronau/Ahaus-Nord“ gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen LG NW) vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568/ SGV. NRW. 791) - jeweils in der geltenden Fassung - beschlossen. Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über den Internetauftritt des Kreises Borken (www.kreis-borken.de) abrufbar. Einzellieferung erfolgt gegen Portoerstattung oder kostenlos per E-Mail. Das Amtsblatt kann auch laufend per E-Mail bezogen werden. Dieses Angebot ist kostenlos. Auf dem Postwege ist ein laufender Bezug im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 40,00 € möglich. Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, 46325 Borken. 2 Amtsblatt für den Kreis Borken 20.01.2016 01.02.2016 bis einschließlich 29.02.2016 Das Landschaftsplangebiet „Gronau/Ahaus-Nord“ wird wie folgt begrenzt: während der Dienststunden bei nachfolgenden Behörden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt: Der Landschaftsplan „Gronau/Ahaus-Nord“ erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Stadt Gronau sowie über den nördlichen Teil des Stadtgebietes von Ahaus mit den Ortslagen Alstätte und Graes. Landrat des Kreises Borken Fachbereich Natur und Umwelt Zimmer 1434 Burloer Straße 93 46325 Borken Im Norden bildet die Bundesgrenze zu den Niederlanden die Grenze des Landschaftsplanes. Ebenfalls im Norden grenzt das Bundesland Niedersachsen mit dem Landkreis Grafschaft Bentheim an. Im Osten des Landschaftsplangebietes grenzt der Kreis Steinfurt an. Im Südosten grenzt der Landschaftsplan „Heek/Legden“ und im Süden der Landschaftsplan „Ahaus“ an. Im Südwesten grenzt der Landschaftsplan „Gronau/Ahaus-Nord“ an den bereits seit 1992 rechtskräftigen Landschaftsplan „Alstätter Venn/ Ammeloer Sandebene“ an. Bürgermeisterin der Stadt Gronau Fachdienst Stadtplanung Konrad-Adenauer-Straße 1 48599 Gronau Bürgermeisterin der Stadt Ahaus Foyer des Bauamtes im Rathaus der Stadt Ahaus Rathausplatz 1 48683 Ahaus. Während der Auslegungsfrist können von jedem, insbesondere von Eigentümern und sonstigen Berechtigten, Bedenken und Anregungen bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Ausgenommen sind die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Städte Gronau und Ahaus und die innerhalb des Landschaftsplangebietes gelegenen rechtskräftigen Bebauungspläne. Im Einzelnen werden folgende Gemarkungen und Fluren erfasst: Gemäß § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 42 e Abs. 3 LG NW sind vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger gemäß § 11 BNatSchG in Verbindung mit § 27 b LG NW bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen in diesem Landschaftsplan bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes, längstens zwei Jahre lang, alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Untere Landschaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist um bis zu zwei weitere Jahre verlängern. Die Bürgerbeteiligung für den Landschaftsplan „Gronau/Ahaus-Nord“ erfolgte ab dem 20.04.2015. Die im Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Gemarkung Alstätte, Fluren 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 30 Gemarkung Wessum, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 53, 54, 55 und 56 Gemarkung Epe, Fluren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 29, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 Gemarkung Gronau, Fluren 1, 2, 7, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 32, 43, 44, 45, 46 und 47. OFFENLEGUNG Borken, 07. Januar 2016 Dr. Kai Zwicker Landrat Der Kreistag des Kreises Borken hat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Landschaftsplans „Gronau/Ahaus-Nord“ beschlossen. Änderung von Landschaftsplänen: Aufnahme der Schutzziele und –zwecke der FFH-Gebiete Gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 27 c Abs. 1 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) wird der Entwurf des Landschaftsplans „Gronau/Ahaus-Nord“, bestehend aus Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie textlichen Darstellungen und Festsetzungen in der Zeit vom Gemäß § 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Seite 2 2 20.01.2016 Amtsblatt für den Kreis Borken Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen -LG NW-) vom 21. Juli 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen – GV. NRW. Seite 568/ Sammelgesetz- und Verordnungsblatt NW – SGV NW 791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. Seite 185), wird bekannt gemacht, dass der Kreistag des Kreises Borken in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen hat, die Landschaftspläne „Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene“, „Schöppingen“ und „Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung“ bezogen auf die Schutzziele und -zwecke der FFH-Gebiete zu ändern. Landschaftsplan Naturschutzgebiet Stadt/Gemeinde, Gemarkung, Flur(en) Alstätter Venn/ Ammeloer Sandebene „Witte Venn“ Stadt Ahaus, Gemarkung Alstätte, Flur 6 „Krosewicker Grenzwald“ Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 147, 148 „Schwatte Gatt“ Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. Sie wird umgangssprachlich auch als Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie bezeichnet. Schöppingen „Vechte“ Zwillbrocker Sandebene/ Berkelniederung „Zwillbrocker Venn“ Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Flur 78 Gemeinde Schöppingen, Gemarkung Eggerode, Fluren 1,2 Gemarkung SchöppingenKirchspiel, Fluren 38,47,55,56,58,59,60, 61,62,68,69,84 Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 141,142,144, 145,146 Durch die angestrebte Änderung sollen nach EURecht erforderliche textliche Anpassungen in den Schutzzielen und –zwecken verschiedener bestehender Naturschutzgebiete erfolgen, die gleichzeitig FFH-Gebiete sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine neuen Einschränkungen z.B. für Grundstückseigentümer oder –bewirtschafter entstehen, da die FFH-Gebiete schon als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Änderungen an der zeichnerischen Darstellung der Landschaftspläne erfolgen nicht und die dem Landschaftsplan zugrunde liegende planerische Konzeption wird nicht geändert. Die Anpassung der Landschaftspläne erfolgt in Form eines vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW). Die Änderungen betreffen folgende Gemarkungen und Fluren (teilweise): Landschaftsplan Naturschutzgebiet Stadt/Gemeinde, Gemarkung, Flur(en) Alstätter Venn/ Ammeloer Sandebene „Lüntener Fischteiche“ Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 64, 65,66,69 „Ammeloer Venn“ Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 61, 62,63 „Lüntener Wald“ „Ellewicker Feld“ Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 140,141 „Berkelaue I“ (= Abschnitt Stadtlohn bis Vreden) Stadt Stadtlohn, Gemarkung Kirchspiel-Stadtlohn, Fluren 301,314,317,504,505, 506 Gemarkung Stadtlohn, Fluren 50,51,52 Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 100,101 Gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 LG NW können die Änderungen bzw. die textlichen Ergänzungen der Landschaftspläne „Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene“, „Schöppingen“ und „Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung“ in der Zeit vom 25.01.2016 bis einschließlich 04.03.2016 im Internet unter www.kreis-borken.de/lpanpassung eingesehen werden. Stadt Vreden, Gemarkung Vreden, Fluren 51, 53,63,64 Seite 3 2 Amtsblatt für den Kreis Borken In der genannten Beteiligungsfrist werden die Unterlagen zudem während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt beim Landrat des Kreises Borken, Fachbereich Natur und Umwelt, Zimmer 1438, Burloer Straße 93, 46325 Borken. Während der Beteiligungsfrist können von jedem, insbesondere von Eigentümern und sonstigen Berechtigten, Bedenken und Anregungen beim Kreis Borken schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Eingaben per E-Mail können aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht anerkannt werden. Borken, 14.01.2016 Im Auftrag Edith Gülker Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr. 359372414 geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum 15.04.2016 seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den 15.01.2016 SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND gez. Der Vorstand Seite 4 20.01.2016