Anwendung der Europäischen Druckgeräterichtlinie
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Anwendung der Europäischen Druckgeräterichtlinie
Endress+Hauser Kundeninformation Anwendung der Europäischen Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 97/23/EG) Seit 30.05.2002 gilt für die Hersteller von Druckgeräten ausschließlich die europäische Druckgeräterichtlinie. Druckgeräte, die in den EU-Ländern in Verkehr gebracht werden, müssen der Richtlinie entsprechen und die CE-Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie tragen. Entsprechende nationale Verordnungen (z.B. Druckbehälterverordnung) werden durch die Druckgeräterichtlinie ersetzt. Druckgeräte sind gemäß Richtlinie alle Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, druckhaltende Ausrüstungsteile und Baugruppen mit einem druckbeaufschlagten Volumen mit pmax > 0,5 bar. Geräte der Prozessleittechnik fallen eventuell als druckhaltende Ausrüstungsteile oder als Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion unter die Richtlinie. Druckhaltende Ausrüstungsteile Sensoren fallen nur dann als druckhaltende Ausrüstungsteile unter die Richtlinie, wenn sie ein eigenes druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen (siehe auch Leitlinie 1/8 der EU-Kommission zur Richtlinie und NAMUR/ZVEI Empfehlung NE80). Dies ist bei Füllstands- oder Temperaturmessgeräten in der Regel nicht der Fall, die daher nicht von der Richtlinie erfasst werden. Dies gilt auch ebenso für Druckmessumformer mit frontbündigem Flansch. Artikel 3.3 der Richtlinie • • Behälter mit einem Volumen V≤1 l und Maximaldruck pmax ≤200 bar und Rohrleitungen mit einer Nennweite DN≤ 25 fallen zwar unter die Richtlinie, anstatt der grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügt aber die Auslegung der Geräte nach der geltenden guten Ingenieurpraxis (SEP: Sound Engineering Practice). Auch diese Geräte dürfen keine CE-Kennzeichnung im Sinne der Druckgeräterichtlinie tragen. Endress+Hauser August 2002 Einstufung von Druckgeräten Druckgeräte werden gemäß Gefahrenpotential in die Kategorien I ... IV eingestuft. Das Gefahrenpotential hängt einerseits vom maximal zulässigem Druck und druckbeaufschlagtem Volumen bzw. Nennweite bei Rohrleitungen ab, andererseits von den unter Druck stehenden Flüssigkeiten, die je nach Gefährdung in Gruppe 1 (explosiv, entzündlich, brandfördernd oder giftig) oder Gruppe 2 (alle anderen) eingeteilt werden. Die Einstufung der Druckgeräte in Kategorien erfolgt nach Vorgabe der Richtlinie. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die zur Minderung des Druckrisikos explizit spezifiziert sind, werden grundsätzlich in Kategorie IV eingestuft (z.B. Überdruckventil). Konformitätsnachweis Druckgeräte müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen und die CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie tragen. Bei Kategorie III und IV ist eine externe Bescheinigung einer benannten Stelle erforderlich. Die Einhaltung der Kategorie wird durch entsprechende Prüfmodule nachgewiesen. Die Richtlinie bietet je nach erforderlicher Kategorie eine Auswahl von qualitätssichernden Modulen, aus denen der Hersteller je nach seinen Produktionsbedingungen (z.B. Serien- oder Einzelfertigung) das geeignete Modul wählt. Endress+Hauser Messtechnik Füllstandmessgeräte Füllstandmessgeräte mit Flansch oder Einschraubstück besitzen kein eigenes druckbeaufschlagtes Gehäuse und fallen damit nicht als druckhaltendes Ausrüstungsteil unter die Richtlinie. Es wird daher keine CE-Kennzeichnung im Sinne der Richtlinie vorgenommen. Druckmessgeräte Druckmessgeräte haben durch die Druckmittlerflüssigkeit ein internes druckbeaufschlagtes Gehäuse geringen Volumens. Sie fallen daher in der Regel unter Artikel 3.3 der Richtlinie. Eine Ausnahme bilden die Rohrdruckmittler und die vorgefertigten Messblenden Deltatop und Deltaset mit eigenem Rohrstück. Diese Messgeräte sind entsprechend ihrem möglichen Anwendungsbereich kategorisiert. Analysenmessgeräte Analysenmessgeräte (pH-Elektroden, Lf-Sonden, Armaturen) besitzen entweder kein eigenes druckbeaufschlagtes Volumen und fallen daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie oder haben ein so geringes Volumen, dass sie unter Artikel 3.3 fallen. Eine entsprechende Bestätigung des TÜV liegt vor. Endress+Hauser August 2002 Temperaturfühler Messfühler für Temperatur umschließen in der Regel kein druckbeaufschlagtes Volumen und fallen daher nicht unter die Druckgeräterichtlinie. Eine entsprechende Prüfung und Bestätigung ist zur Zeit bei einer benannten Stelle in Arbeit. Einzige Ausnahme ist der Rohrfühler, der für Kategorie I zertifiziert ist. Durchflussmessgeräte Durchflussmessgeräte fallen unter die Richtlinie als druckhaltende Ausrüstungsteile. Bis zu einer Nennweite DN 25 fallen sie unter Artikel 3.3, d.h. Anwendung der guten Ingenieurpraxis. Für größere Nennweiten über DN 25 fallen sie entweder unter Artikel 3.3 oder in die Kategorien I...III. Dies hängt von der Nennweite, dem Nenndruck und dem Fluid ab. Die Durchflussmessgeräte Promag, Promass und Prowirl sind in der Option Kategorie III erhältlich, so dass jeder Anwendungsfall abgedeckt werden kann. Das Durchflussmessgerät nach dem Ultraschallmessprinzip Prosonic Flow fällt nicht unter die Richtlinie, da er von außen auf die Rohrleitung aufgebracht wird. Das thermische Durchflussmessgeräte t-mass ist immer in Kategorie III eingestuft. Zur genauen Bestimmung der erforderlichen Kategorie, sprechen Sie uns bitte an, oder entscheiden sich im Zweifelsfall für die Option mit der höchsten Kategorie III, was alle Fälle abdeckt. Endress+Hauser August 2002