Information zum "Tarifvertrag Versorgungsbetriebe"

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Information zum "Tarifvertrag Versorgungsbetriebe"
STADT HERRENBERG
BÜRGERMEISTERAMT
102-799.02
31.05.2011
Drucksache Nr. 2011-101
Öffentlich
Information zum "Tarifvertrag Versorgungsbetriebe"
Anlagen:
1. Überleitungstabelle TVöD in den TV-V
2. Entgelttabellen des TVöD und des TV-V
I. Vorlage an den
Finanzausschuss zur Information
(06.07.2011)
II. Sachverhalt
Am 23. März 2011 hat der Finanzausschuss um Informationen zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) gebeten.
1.) Geltungsbereich des TV-V
Originär findet der TV-V Anwendung bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen (§ 1 Absatz 1 TV-V). Im
Regelfall handelt es sich um eine GmbH oder eine AG.
Darüber hinaus muss der Versorgungsbetrieb mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen.
Um unmittelbar nach § 1 Absatz 1 TV-V in den Geltungsbereich des TV-V zu
kommen, ist neben der rechtlichen Selbständigkeit und der Mindestanzahl von
Arbeitnehmern weitere Voraussetzung, dass mindestens 90 % des Gesamtpersonalstands des Betriebs in den Versorgungssparten tätig sind.
Versorgungsbetriebe wurden seitens der Tarifvertragsparteien definiert als „Gas-,
Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke bzw. Betriebe mit den Sparten Energieund Wasserversorgung. Wie bei den Stadtwerken Herrenberg trifft man in der
Kommunalwirtschaft häufig Mischformen von Betrieben an, die unter einem rechtlichen Dach neben Versorgungssparten auch andere Bereiche abdecken, wie der
Nahverkehr/ÖPNV, Parkhäuser und die Bäder. Sie gehören nicht zum Versorgungsbereich.
§ 2 Absatz 2 TV-V regelt im Gegensatz zu Absatz 1 die freiwillige Geltung des
TV-V. Diese besteht darin, dass Betriebe, die nicht unter den unmittelbaren Geltungsbereich nach Absatz 1 fallen, den TV-V anwenden können, wenn sie dies
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wollen. Aber auch umgekehrt: Betriebe, die unmittelbar in den Geltungsbereich
nach Absatz 1 fallen, können davon ausgenommen werden.
Die Stadtwerke Herrenberg fallen nicht in den Geltungsbereich des § 1 Absatz 1
TV-V, da sie als Eigenbetrieb geführt werden und rechtlich unselbständig sind.
Der TV-V kann in diesem Fall nur bei Vorliegen eines landesbezirklichen Tarifvertrags zur Anwendung kommen (§ 1 Absatz 2 TV-V). Dazu wäre es notwendig,
dass der Arbeitgeber - d. h. die Stadt Herrenberg - beim Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg beantragt, Tarifverhandlungen über die Einbeziehung der Stadtwerke Herrenberg in den TV-V mit der Gewerkschaft aufzunehmen. Als Tarifvertragsparteien wären hierbei die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die dbb tarifunion einerseits und der Kommunale Arbeitgeberverband Baden-Württemberg andererseits.
Legt man unabhängig von einer rechtlichen Unselbständigkeit die Voraussetzung
bei den Stadtwerken Herrenberg nach Absatz 1 zugrunde, dass mehr als 90 %
des Gesamtpersonalbestandes im Energie- und/oder im Wasserversorgungsbereich eingesetzt sind, so gehören nur ca. 60 % der Mitarbeiter/innen zur Sparte
Versorgung, da von den derzeit 38 beschäftigten Mitarbeiter/innen über ein Drittel
zu den Bädern sowie Personenanteile zum ÖPNV und zu den Parkhäusern gehören. Der Stellenplan 2011 der Stadtwerke weist mit Auszubildenden 37,67 Stellen
(ohne Altersteilzeit: 36,42 Stellen) aus, wovon allein 11,05 Stellenanteile (ohne
ATZ: 10,3) von den Bädern abgedeckt werden.
Im Rahmen der freiwilligen Anwendung können neben den Versorgungssparten
aber auch die Bäder und der Nahverkehr in den Geltungsbereich des TV-V einbezogen werden.
2.)
Unterschiede zwischen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Verwaltung (TVöD-V) und dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
a) Allgemeine Pflichten
Bei den Allgemeinen Pflichten wird im TV-V in § 3 Absatz 1 auf die Situation in
kommunalen Unternehmen abgestellt und es wird anders als in § 3 Absatz 1.1
TVöD jegliche Bezugnahme auf den öffentlichen Dienst bzw. das Grundgesetz
aufgegeben und streng auf die Erfüllung der unmittelbaren vertraglichen Pflichten in der Leistungsaustauschbeziehung aus dem Arbeitsverhältnis reduziert.
Dies zeigen bspw. auch eine kürzere Probezeit im TV-V (drei Monate anstelle
von sechs Monaten nach TVöD) oder aber auch die Handhabung befristeter
Verträge: Während § 30 Absätze 3 – 5 TVöD Beschränkungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen enthält (Vertragsdauer, Prüfung Weiterbeschäftigung, Zulässigkeit Kündigung), enthält der TV-V keine eigenständigen einschränkenden Regelungen.
Auch was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, ist im TV-V im Gegensatz zu § 34 Abs. 2 TVöD die „Unkündbarkeit“ nicht mehr vorgesehen.
(Arbeitsverhältnisse nach TVöD können nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und Vollendung
des 40. Lebensjahres nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden; die ordentliche Kündigung
3
Die Tarifvertragsparteien haben zum Ausgleich hierfür im TV-V lediglich die Kündigungsfrist bei
einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren auf sieben Monate zum
Quartalsende verlängert.
ist ausgeschlossen, der Beschäftigte unterliegt der sog. „Unkündbarkeit".)
b) Eingruppierung, Entgelt, Stufen und Leistungszulagen/Prämien sowie
Sonderzahlung, Sonderformen der Arbeit und allg. Unterschiede
Eingruppierung und Entgelt
Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der für das Eingruppierungsrecht nach dem BAT maßgebende Begriff des „Arbeitsvorgangs“ im TV-V keine Rolle spielt. Im Übrigen ist so weit wie möglich auf Einzelregelungen verzichtet worden, um das Eingruppierungsrecht im TV-V so flexibel und praxisfreundlich wie möglich zu gestalten.
§ 5 Absatz 1 TV-V regelt die Grundlagen der Eingruppierung und orientiert
sich dabei nur an wenigen in § 22 BAT enthaltenen Grundsätzen, die es im
TVöD zu beachten gilt. Der TV-V enthält eine abschließende Entgeltregelung
und als Anlagen die dazugehörigen Entgelttabellen.
Bei Betrachtung der Entgelttabellen des TVöD und TV-V (siehe Anlage 2) und
im Vergleich der korrespondierenden Entgeltgruppen bei Überleitung vom
TVöD in den TV-V zeigt sich, dass die jeweiligen Monatsgehälter des TV-V die
des TVöD in allen Fällen übersteigen. Bspw. ist in Entgeltgruppe 5 das monatliche Entgelt durchschnittlich um 260 € pro Stufe höher, in Entgeltgruppe 6 um
340 € und in Entgeltgruppe 12 sogar um über 600 € pro Monat höher.
Aufteilung in Stufen, Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung
Die Entgelttabelle des TV-V ist so aufgebaut, dass die Unterschiedsbeträge
zwischen den einzelnen Stufen im unteren Bereich größer sind und zur Stufe
6 (Endstufe) hin kleiner werden (sog. degressiver Stufenaufstieg). In der Tabelle des TVöD ist weder ein degressiver noch linearer Stufenaufstieg erkennbar.
Ein Vorrücken von Stufe 1 nach Stufe 2 ist im TVöD bereits nach einem Jahr
möglich, im TV-V nach zwei Jahren, allerdings sieht der TV-V schon ein Vorrücken von Stufe 5 nach Stufe 6 nach vier Jahren vor, der TVöD hingegen erst
nach fünf Jahren.
Der TV-V verzichtet bewusst auf die Einschränkungen des TVöD, die bei der
Stufenzuordnung von Neueinstellungen in § 16 TVöD gegeben sind, um den
im Wettbewerb stehenden Versorgungsbetrieben bei der Personalgewinnung
so viel Spielraum wie möglich zu geben.
Leistungszulagen und Leistungsprämien
Während der TVöD eine Leistungszulage nach § 18 in Form der Leistungs-,
Erfolgsprämie oder Leistungszulage nach einer im Tarif festgelegten Höhe
vorsieht, regelt § 6 TV-V die für den Arbeitgeber bestehenden freiwilligen
Möglichkeiten zur Gewährung leistungsbezogener Entgeltbestandteile. Demnach können Leistungszulagen und Leistungsprämien gezahlt werden, die
Höhe allerdings steht im jeweiligen Ermessen des Arbeitgebers.
4
Sonderzahlung (= „Weihnachtsgeld“)
Über die Höhe der Sonderzahlung hat der Arbeitgeber jährlich neu zu entscheiden – so der TV-V in § 16. Diese Regelung will verdeutlichen, dass sich
der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut mit der Frage befassen soll, ob er die im
Vorjahr gezahlte Sonderzahlung beibehalten, über die Mindestregelung hinausgehen oder eine Aufstockung über 100 % hinaus vermindern oder völlig
beseitigen will. Die jährliche Überprüfung trägt auch dem Umstand Rechnung,
dass eine etwaige Aufstockung der Sonderzahlung vor dem Hintergrund des
jeweiligen Betriebsergebnisses erfolgt sein kann, das sich von Jahr zu Jahr
ändert.
Die Höhe der Sonderzahlung beträgt mindestens 100 % (dies entspricht der
Untergrenze – eine Obergrenze hingegen gibt es nicht) des dem Arbeitnehmer
im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts nach dem TV-V, während dem Beschäftigten nach TVöD eine festgelegte Staffelung nach Entgeltgruppe zwischen 60 % und 90 % des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts zusteht.
Sonderformen der Arbeit, Erholungsurlaub
Hinsichtlich des Ausgleiches für Sonderformen der Arbeit (Zeitzuschläge) oder
beim Erholungsurlaub ist der TV-V „großzügiger“, d. h. es liegen die jeweiligen
Prozentwerte im TV-V höher, der Erholungsurlaub liegt unabhängig vom Lebensalter einheitlich bei 30 Tagen.
Allgemeine Unterschiede
Die Tarifvertragsparteien haben im TV-V an mehreren Stellen bewusst auf zu
konkrete Angaben verzichtet, um den Betrieben einen möglichst großen Freiraum zu lassen. Dies zeigen bspw. auch das Jubiläumsgeld oder Gründe für
Arbeitsbefreiung. Voraussetzungen und Höhe werden in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt und stehen sonach voll im Ermessen des Arbeitgebers. Regelungen darüber, wie in den Fällen einer Höhergruppierung hinsichtlich der Stufenzuordnung zu verfahren ist, fehlen im TV-V bspw. ganz.
Der TVöD hingegen enthält häufig abschließende Regelungen (wie bspw.
beim Jubiläumsgeld, den Gründen für Arbeitsbefreiung, Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zur Höhergruppierung). Der TVöD lässt
selten Ermessenspielraum und stellt somit auch einheitliche „Spielregeln“ auf,
was die Auslegung des Tarifvertrags sowohl für den Arbeitgeber als auch für
den Arbeitnehmer nachvollziehbarer und berechnender machen.
c) Überleitung aus dem TVöD
§ 22a TV-V regelt die Überleitung der Arbeitnehmer aus dem TVöD in den TVV. In Satz 2 wird die Einreihung in eine Entgeltgruppe ersichtlich (Anlage 1).
Ein sog. Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung wird gebildet. Dieses nach
Absatz 1 Satz 4 gebildete Vergleichsentgelt wird um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht. Die Erhöhung ist davon abhängig, welcher Entgeltgruppe
der Arbeitnehmer zugeordnet wird. Das um 2, 4 bzw. 6 % erhöhte Vergleichsentgelt ist das sog. erhöhte Entgelt, das für die weitere Gehaltsentwicklung
des in den TV-V übergeleiteten Arbeitnehmers maßgeblich ist. Übergeleitet
wird daher immer in eine Zwischenstufe. Die erste Stufenaufrückung erfolgt
von dieser Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgrup-
5
pe des Arbeitnehmers grundsätzlich schon nach zwei Jahren (Beschäftigte,
die bereits vom BAT in den TVöD übergeleitet worden sind bereits nach 1,5
Jahren). Spätestens nach weiteren drei Jahren steigt der Arbeitnehmer in die
nächsthöhere Stufe auf, sofern er sich nicht schon in der Stufe 6, also der
Endstufe, befindet. In diesem Fall ergibt sich ein Sprung in die nächsthöhere
Entgeltgruppe.
Maßgeblich für die Stufenaufrückung nach dem TVöD ist hingegen die Stufe,
in der sich der Mitarbeiter befindet.
In Anlage 2 sind die derzeit gültigen Entgelttabellen des TVöD und des TV-V
abgebildet. Davon ausgehend ergeben sich folgende Beispiele (aktueller
Stand, ohne Berücksichtigung künftiger Tariferhöhungen):
Beispiel 1 (z. B. Verwaltungsangestellte, Monteure):
Eine Arbeitnehmerin ist am 01.01.2011 in Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TVöD eingruppiert. Das monatliche Brutto beträgt 2.411,62 €.
Überleitung in den TV-V: Erhöhtes Entgelt um 6 % ergibt ein Vergleichsentgelt
von 2.556,32 € und eine Zuordnung in Entgeltgruppe 5 der Zwischenstufe 4+
des TV-V. Spätestens nach zwei Jahren (hier 01.01.2013 oder früher) erfolgt
die Zuordnung in Stufe 5 mit derzeit 2.582,45 € und nach weiteren 3 Jahren
(zum 01.01.2016) die Zuordnung in Stufe 6 mit brutto 2.666,36 €.
Wäre die Beschäftigte weiterhin im Rahmen des TVöD beschäftigt, wäre sie
zum 01.01.2016 nach wie vor in Endstufe 6 mit 2.411,62 €.
Differenz zum Zeitpunkt 01.01.2016: ca. 255 € monatlich.
Der Differenzbetrag bei Schwimmmeistern und Fachangestellten für Bäderbetriebe sowie Verwaltungsangestellten, die sich in Entgeltgruppe 6 befinden,
liegt in der Endstufe 6 bei ca. 295 € monatlich.
Beispiel 2 (z. B. Reinigungskräfte):
Ein Arbeitnehmer ist am 01.01.2011 in Entgeltgruppe 2, Stufe 3 TVöD eingruppiert. Das monatliche Brutto beträgt 1.845,12 €.
Überleitung in den TV-V: Erhöhtes Entgelt um 6 % ergibt ein Vergleichsentgelt
von 1.955,83 € und eine Zuordnung in Entgeltgruppe 3 der Zwischenstufe 1+
des TV-V. Spätestens nach zwei Jahren (hier 01.01.2013 oder früher) erfolgt
die Zuordnung in Stufe 2 mit derzeit 2.040,13 € und nach weiteren 3 Jahren
(zum 01.01.2016) die Zuordnung in Stufe 3 mit brutto 2.124,05 €.
Wäre der Beschäftigte weiterhin im Rahmen des TVöD beschäftigt, wäre er
zum 01.01.2016 in Stufe 4 mit 1.899,08 €.
Differenz zum Zeitpunkt 01.01.2016: ca. 225 € monatlich.
3.) Auswirkungen bei Anwendung des TV-V bei den Stadtwerken Herrenberg:
-
Handhabung zweier Tarifverträge nebeneinander mit entsprechend unterschiedlichen Regelungen, die zu einer differenzierten Behandlung von Mitarbeitern der Stadtverwaltung und Mitarbeitern der Stadtwerke trotz zum
Teil gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich führen (bspw. bei Verwaltungsangestellten und Reinigungskräften). Die Ungleichbehandlung wird
6
vor allem im höheren Entgelt sichtbar, aber auch an der Gewährung von
Zulagen, Prämien, Urlaub, Jubiläumsgeld, den Gründen für Arbeitsbefreiungen etc.
-
Personalkostensteigerungen ergeben sich durch das um 2, 4 oder 6 % erhöhte Vergleichsentgelt vor allem bei der Überleitung vom TVöD in den
TV-V. Hohe Folgekosten ergeben sich aber auch bei den laufenden Personalaufwendungen, was dem Umstand geschuldet ist, dass die Entgelttabelle des TV-V generell ein höheres monatliches Brutto vorsieht (siehe
Beispiele und Anlage 2), obwohl es sich zum Teil um dieselben Tätigkeiten
handelt.
-
Die Überleitung des gesamten Eigenbetriebs bedeutet auch Übernahme
der Sparten, die nicht dem Bereich „Versorgung“ angehören. Die Bereiche
Bäder, ÖPNV und Reinigungskräfte SWH würden genauso unter den Geltungsbereich des TV-V fallen.
-
Neben den Kenntnissen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst müssen
zusätzlich Kenntnisse im Tarifrecht für Versorgungsbetriebe seitens des
Personalwesens erworben bzw. beherrscht und umgesetzt werden.
-
Der Arbeitgeber hat viel mehr Ermessensspielraum und damit Interessen
gegeneinander abzuwägen. Durch die großen und vielen Verhandlungsspielräume und Regelungsfreiräume im Bereich des TV-V sind neue
Dienstvereinbarungen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat zwingend
zu erstellen. Teilweise müssen jährlich neue Entscheidungen getroffen
werden (Sonderzuwendungen, Prämien).
4.) Anwendung des TV-V bei anderen Städten:
Der Verwaltung sind in unserer Größenordnung keine Stadtwerke bekannt, die freiwillig den TV-V anwenden. So findet bspw. bei den Stadtwerken Böblingen, Leonberg, Nagold und Weinstadt der TVöD Anwendung.
Thomas Sprißler
Oberbürgermeister
Auszüge:
10, 102 2x
Alexandra Raible
Personalwesen
Anlage
Anlage 1: Überleitungstabelle TVöD in den TV-V
Entgeltgruppe des TvbO
Entgeltgruppe des TV-V
150
15
15
14
14
13
13
12
12
12 (keine Stufe 6)
11
11
10
10
9
9
9
8
(soweit nach dem TVbOrTVO-VKA die
Stufe 4 oder 5 die Endstufe ist)
7 und 8
7
6
6
5
5
4
4
3
3
2 und 2 0
3 (keine Stufe 6)
1
1
Anlage
Anlage 2: Entgelttabellen des TVöD und des TV-V
Anlage 2 zur DS-Nr. 2011-101
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15
3.705,35
4.111,08
4.262,14
4.801,65
5.211,67
5.481,43
14
3.355,75
3.722,62
3.938,43
4.262,14
4.758,49
5.028,24
13
3.093,55
3.431,28
3.614,73
3.970,79
4.467,14
4.672,17
12
2.773,09
3.075,21
3.506,82
3.884,48
4.370,04
4.585,84
11
2.675,97
2.967,32
3.183,11
3.506,82
3.976,20
4.192,00
10
2.578,86
2.859,40
3.075,21
3.291,02
3.701,04
3.798,16
9
2.277,82
2.524,91
2.654,40
2.999,68
3.269,44
3.485,24
8
2.132,15
2.363,05
2.470,97
2.568,08
2.675,97
2.743,95
7
1.996,20
2.211,99
2.352,27
2.460,17
2.541,10
2.616,64
6
1.957,34
2.168,83
2.276,74
2.379,24
2.449,38
2.519,53
5
1.875,33
2.077,12
2.179,62
2.282,14
2.357,67
2.411,62
4
1.782,54
1.974,61
2.104,09
2.179,62
2.255,15
2.299,39
3
1.753,42
1.942,23
1.996,20
2.082,52
2.147,26
2.206,61
2
1.617,45
1.791,17
1.845,12
1.899,08
2.017,76
2.141,86
1.441,58
1.467,47
1.499,85
1.530,05
1.607,74
1
Entgeltqruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
EGr.15
4.357,87
4.842,08
5.306,91
5.739,48
6.139,76
6.507,74
EGr.14
4.067,34
4.480,54
4.880,83
5.268,19
5.636,19
5.971,92
EGr. 13
3.809,11
4.196,48
4.570,92
4.938,92
5.222,99
5.455,42
EGr.12
3.550,86
3.893,04
4.235,20
4.525,73
4.809,82
5.009,82
EGr. 11
3.324,88
3.641,24
3.918,85
4.157,76
4.357,87
4.525,73
EGr.10
3.098,94
3.395,91
3.686,43
3.880,11
4.015,69
4.112,51
EGr. 9
2.905,24
3.163,49
3.415,29
3.589,60
3.654,16
3.751,01
EGr.8
2.711,59
2.879,42
3.021,46
3.157,05
3.292,63
3.389,48
EGr.7
2.517,89
2.672,83
2.808,42
2.905,24
2.969,83
3.034,38
EGr.6
2.356,47
2.498,51
2.627,63
2.718,02
2.769,67
2.814,86
EGr. 5
2.195,09
2.330,66
2.446,88
2.530,80
2.582,45
2.666,36
2.556,62
EGr. 4
2.065,94
2.195,09
2.304,84
2.382,31
2.433,95
EGr. 3
1.936,84
2.040,13
2.124,05
2.195,09
2.240,28
2.337,10
EGr.2
1.807,70
1.917,47
2.014,31
2.085,33
2.130,53
2.156,33
EGr.1
1.614,03