Bibliotheksbenutzungsordnung

Transcrição

Bibliotheksbenutzungsordnung
Benutzungsordnung
für die Bibliothek der
Pädagogischen Hochschule
Schwäbisch Gmünd
in der Fassung der Änderungsordnung vom 06.12.2011
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 1
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Benutzungsordnung für die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule
Schwäbisch Gmünd (BiblBenO)
vom 13.03.2007
∗
Aufgrund von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LHG in der Fassung vom 19.12.2005 hat der Senat
der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd am 07.02.2007 folgende Benutzungsordnung für die Bibliothek beschlossen. Der Rektor hat am 13.03.2007 seine Zustimmung erklärt.
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeines .......................................................................................... 2
§ 1 Geltungsbereich der Ordnung ....................................................................... 2
§ 2 Rechtcharakter des Benutzungsverhältnisses............................................... 2
§ 3 Aufgaben der Bibliothek ................................................................................ 2
§ 4 Datenschutz .................................................................................................. 2
Abschnitt II: Allgemeine Benutzungsbestimmungen ............................................... 2
§ 5 Zulassung zur Benutzung .............................................................................. 2
§ 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte ................................................................ 3
§ 7 Öffnungszeiten .............................................................................................. 3
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek............................................................................ 3
§ 9 Verhalten in den Bibliotheksräumen .............................................................. 3
§ 10 Garderobe und Schließfächer ..................................................................... 4
§ 11 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht ............................................................ 4
§ 12 Reproduktionen/Vervielfältigungen .............................................................. 5
§ 13 Informationsmittel, Auskünfte ...................................................................... 5
§ 14 Haftungsausschluss der Bibliothek .............................................................. 5
Abschnitt III: Benutzung von Bibliotheksbeständen ................................................ 5
§ 15 Nutzung innerhalb der Bibliothek ................................................................. 5
§ 16 Ausleihe....................................................................................................... 5
§ 17 Ausleihbeschränkungen .............................................................................. 6
§ 18 Bestellung.................................................................................................... 7
§ 19 Leihfrist ........................................................................................................ 7
§ 20 Vormerkungen ............................................................................................. 7
§ 21 Rückgabe und Mahnung ............................................................................. 7
§ 22 Semesterapparate ....................................................................................... 8
§ 23 Hand- und Bereichsapparate ....................................................................... 8
§ 24 Benutzung in Lesesälen .............................................................................. 9
§ 25 Entleihung von auswärts (nehmende Fernleihe) ......................................... 9
§ 26 Ausleihe nach auswärts (gebende Fernleihe) ............................................10
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen ......................................................................10
§ 27 Entlastungsvermerk und Erlöschen des Benutzungsverhältnisses ............10
§ 28 Hausrecht ...................................................................................................10
§ 29 Ausschluss von der Benutzung ..................................................................10
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ....................................................................10
∗
2. ÄO vom 06.12.2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 19/2011) in Kraft getreten am 01.01.2012.
1. ÄO vom 06.05.2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 5/2008) in Kraft getreten am 01.05.2008.
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 2
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
(1) Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule
Schwäbisch Gmünd einschließlich aller zum Bibliothekssystem gehörigen Standorte und
Medien.
§ 2 Rechtcharakter des Benutzungsverhältnisses
Zwischen der Bibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
§ 3 Aufgaben der Bibliothek
(1) 1Die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd ist eine zentrale
Betriebseinheit der Hochschule. 2Sie dient als öffentlich zugängliche wissenschaftliche
Bibliothek primär der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Hochschule. 3Sofern
die hochschulbezogenen Aufgaben der Bibliothek nicht beeinträchtigt werden, steht sie
auch anderen Personen und Institutionen mit wissenschaftlichem, beruflichem oder schulischem Fachinteresse zur Verfügung, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, insbesondere aus den lehrenden Berufen.
§ 4 Datenschutz
(1) 1Die Bibliothek ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten,
soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Benutzerinnen
und Benutzer haben das Recht, Auskunft über ihre gespeicherten Daten zu erhalten
Abschnitt II: Allgemeine Benutzungsbestimmungen
§ 5 Zulassung zur Benutzung
(1) Die Benutzung der Bibliothek bedarf der Zulassung.
(2) Zur Entleihung zugelassen werden alle Mitglieder und Angehörigen der Pädagogischen
Hochschule Schwäbisch Gmünd sowie natürliche und juristische Personen, soweit sie die
Bibliothek für einen der in § 3 angegebenen Zwecke benutzen.
(3) 1Die Zulassung zur Benutzung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu beantragen. 2Die Bibliothek
kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis
akzeptieren. 3Bei Studierenden genügt in der Regel die Vorlage des gültigen Studierendenausweises in Form der multifunktionalen Chipkarte der PH SG.
(4) Minderjährige bedürfen für die Antragstellung der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(5) 1Bei juristischen Personen erfolgt die Zulassung durch eine schriftlich legitimierte Person. 2Die Bibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsberechtigung verlangen.
(6) Änderungen der personenbezogenen Daten sind der Bibliothek unverzüglich unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
(7) ¹Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch das Anlegen eines Bibliothekskontos und
die Ausstellung eines Bibliotheksausweises. Für externe Benutzerinnen und Benutzer wird
ein Bibliotheksausweise in Form einer multifunktionalen Chipkarte der PH SG durch die
Bibliothek ausgegeben. Die durch die PH SG ausgegebenen multifunktionalen Chipkarten
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 3
(Studienausweis, Hochschulausweis und PH-Karte) sind zugleich Bibliotheksausweis. Bei
Vorliegen wichtiger Gründe kann die Zulassung befristet, beendet oder versagt werden.
(8) Mit dem Betreten der Bibliothek bzw. mit der Zulassung zur Benutzung wird die Benutzungsordnung anerkannt. Die Benutzungsanordnung liegt in der Bibliothek aus und kann
im Internet eingesehen werden.
(9) 1Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. 2Die
Benutzerinnen und Benutzer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den
Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, dass sie kein
Verschulden trifft.
(10) Für die Neuerstellung eines von der Bibliothek ausgegebenen und verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises fallen Gebühren an. Diese richten sich nach
der Gebührenordnung der Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte
(1) ¹Für Mitglieder der Hochschule ist die Benutzung der Bibliothek grundsätzlich gebührenfrei.
²Für Bibliotheksbenutzer, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, wird eine Jahresgebühr erhoben.
(2) 1Die Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten richtet sich nach der Gebührenordnung der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Solange fällige Gebühren und Auslagen nicht beglichen sind, können säumige Benutzerinnen und Benutzer von der Ausleihe gesperrt werden.
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden durch die Bibliotheksleiterin / den Bibliotheksleiter in Einvernehmen mit der Hochschulleitung festgesetzt und in geeigneter Form konventionell und
elektronisch bekannt gemacht.
(2) Die Bibliothek kann zu bestimmten Zwecken (Revision der Bestände oder aus anderen
wichtigen Gründen) zeitweilig ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 8 Kontrollrecht der Bibliothek
(1) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, sich von jeder Benutzerin und jedem Benutzer
einen amtlichen Ausweis und den Bibliotheksausweis vorzeigen zu lassen.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, sich von Benutzerinnen und Benutzern den Inhalt von
Mappen, Taschen und anderen Gegenständen vorzeigen zu lassen, soweit deren Mitnahme nicht bereits nach § 9 Abs. 4 untersagt ist.
§ 9 Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) ¹In den der Benutzung dienenden Räumen ist Ruhe zu bewahren. 2Die Benutzerinnen
und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass andere durch sie nicht gestört werden, der
Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird und keine Gegenstände beschädigt werden.
(2) 1Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung sowie den dazu dienlichen Anordnungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. 2Sie haften für Schäden und Nachteile, die aus der Nichterfüllung dieser Pflicht entstehen.
(3) Essen, Trinken und Rauchen ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 4
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
(4) Mäntel und ähnliche Überbekleidungsstücke, Taschen und Gepäckstücke, Schirme
und andere größere Gegenstände dürfen nicht mit in die Bibliothek genommen werden.
(5) 1Die Entleihenden haben, wenn in der jeweiligen Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 3 Bundesseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung auftritt,
hiervon der Bibliothek umgehend Mitteilung zu machen. 2Die Bibliothek kann nach ihrer
Wahl vor der Rückgabe von Bibliotheksmedien aus einer infizierten Wohnung eine Desinfizierung auf Kosten der Entleihenden verlangen oder die Bücher auf deren Kosten desinfizieren lassen.
(6) Die Benutzung von EDV-Arbeitsplätzen ist nur für Zwecke von Forschung, Studium,
Lehre und wissenschaftlicher Weiterbildung gestattet.
§ 10 Garderobe und Schließfächer
(1) Die Garderobenständer und Schließfächer stehen nur den Benutzerinnen und Benutzern der Hochschulbibliothek zur Verfügung.
(2) Die Benutzung der Schließfächer erfolgt gegen Pfand.
(3) 1Die Ablage an der Garderobe sowie die Aufbewahrung in den Schränken gelten nicht
als Verwahrung durch die Bibliothek. 2Diese übernimmt keine Haftung für die abgelegten
oder eingebrachten Gegenstände.
(4) Die Schränke dürfen jeweils nur während der Öffnungszeiten der Bibliothek belegt
werden.
(5) 1Werden Schließfächer widerrechtlich belegt, so ist die Bibliothek berechtigt, das im
Schloss hinterlegte Schlüsselpfand als Bußgeld zu entnehmen und einzubehalten. 2Im
Wiederholungsfall kann die Bibliothek den Inhalt widerrechtlich belegter Schließfächer in
Verwahrung nehmen. 3Verderbliche Waren sowie Gegenstände von geringem Wert werden sofort vernichtet. 4Schadenersatz aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
(6) 1Der in Verwahrung genommene Schrankinhalt wird in der Regel demjenigen ausgehändigt, der den entsprechenden Schlüssel für das Schloss vorweisen kann. 2Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Abholer den Nachweis zu verlangen, dass es ich um sein Eigentum handelt.
(7) Der Schrankinhalt, der nicht binnen 6 Wochen abgeholt worden ist, wird zur Fundsache
erklärt.
(8) 1Hat die Benutzerin oder der Benutzer den Schlüssel zu einem durch die Bibliothek
bereitgestellten Schließfach verloren oder beschädigt, so hat er die Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-Zylinders mit Schlüssel zu tragen. 2Außerdem wird eine Bearbeitungsgebühr fällig. 3Näheres regelt die BiblGebO für die Bibliothek der Pädagogischen
Hochschule Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung.
(9) 1Für beschädigte Schränke oder Schlösser ist von der Benutzerin bzw. dem Benutzer
Ersatz zu leisten. 2Den Ersatzwert bestimmt die Bibliotheksverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 11 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht
(1) ¹Die Benutzerinnen und Benutzer haben die Kartenkataloge, Medien, Geräte, Datenträger und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor jeder Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen. 2Eintragungen jeder Art, auch Unterstreichungen,
die Berichtigung von Fehlern, das Durchzeichnen, das Knicken von Blättern, Tafeln und
Karten sind untersagt.
(2) ¹Die Benutzerinnen und Benutzer haben den Zustand der Ihnen ausgehändigten Medien der Bibliothek bei deren Empfang zu prüfen und eventuelle Schäden oder Mängel un-
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 5
verzüglich mitzuteilen. 2Unterlassen sie dies, so wird angenommen, dass sie die Medien in
einwandfreiem Zustand erhalten haben.
(3) ¹Für abhanden gekommene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien haben die
Benutzerinnen und Benutzer in angemessener Frist Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein
Verschulden trifft. 2Art und Höhe der Ersatzleistungen bestimmt die Bibliothek entsprechend der BiblGebO für die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch
Gmünd in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Weitergabe entliehener Bibliotheksmedien an Dritte ist untersagt.
§ 12 Reproduktionen/Vervielfältigungen
(1) ¹Die Benutzerinnen und Benutzer können Reproduktionen anfertigen oder anfertigen
lassen. 2Die Kosten für Reproduktionsaufträge sind in der BiblGebO der PH SG in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 3Die Verantwortung für die Einhaltung von Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten tragen allein die Benutzerinnen und Benutzer.
§ 13 Informationsmittel, Auskünfte
(1) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Anfragen zu den
eigenen Bibliotheksbeständen, sofern die Benutzerinnen und Benutzer die erforderlichen
Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht Aufgabe der Bibliothek.
(2) Die Kosten für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen sind in der BiblGebO der PH SG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 14 Haftungsausschluss der Bibliothek
(1) Die Bibliothek haftet weder für Verlust noch für Beschädigung von Geld, Wertsachen
oder anderen Gegenständen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen,
die an der Garderobe abgelegt oder in den Aufbewahrungsschränken der Bibliothek deponiert worden sind.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, zeitlich
verzögerte oder temporär nicht zur Verfügung stehende Dienstleistungen entstanden sind.
Abschnitt III: Benutzung von Bibliotheksbeständen
§ 15 Nutzung innerhalb der Bibliothek
(1) Alle Medienbestände, Kataloge und anderen Angebote können innerhalb der Bibliothek
in den hierfür vorgesehenen Räumen benutzt werden.
(2) 1Mitgeführte Medien sind der Ein- und Ausgangskontrolle unaufgefordert und deutlich
erkennbar vorzuzeigen. 2Weitergehende Kontrollrechte der Bibliothek nach § 8 bleiben
unberührt.
(3) 1Lesesaalplätze und Medien aus dem Präsenzlesesaal können grundsätzlich nicht vorbelegt werden. 2Belegte, aber unbesetzte Plätze können nach einer halben Stunde abgeräumt und neu vergeben werden.
§ 16 Ausleihe
(1) Mit Ausnahme der unter § 17 genannten Beschränkungen können alle Medien der Bibliothek zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden.
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 6
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
(2) 1Für Präsenzbestände können Kurzausleihen gestattet werden. 2Diese können von der
Gewährung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) 1Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entliehenen Medien pro Benutzerin oder Benutzer zu beschränken.
(4) Die Medienbestände dürfen aus den Räumen der Bibliothek nur dann mitgenommen
werden, wenn sie durch das Bibliothekspersonal verbucht worden sind.
(5) 1Der Nachweis über entliehene Medien erfolgt in der Regel im Benutzerkonto des
elektronischen Bibliothekssystems. 2Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. 3Die Benutzerinnen und Benutzer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die
Rückgabe der Medien.
(6) 1In Ausnahmefällen können Medien auch über konventionelle Leihscheine oder Entleihlisten der Bibliothek entliehen werden. 2Im Zweifelsfall sind die im jeweiligen Nachweissystem festgehaltenen Medien und Fristen maßgebend.
(7) 1Die Benutzerinnen und Benutzer nehmen die Medien in der Regel persönlich in Empfang. 2Sie können aber auch Dritte bevollmächtigen, Medien für sie in Empfang zu nehmen. 3Die Bibliothek ist berechtigt, eine Vollmacht zu verlangen und diese zu hinterlegen.
4
Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Medien jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Bibliotheksausweis vorzeigt. 5In jedem Fall haftet die Entleiherin oder der Entleiher für die Medien.
(8) 1Ein Versand von Medien durch die Bibliothek findet nur in Ausnahmefällen statt. 2Das
Risiko sowie anfallende Kosten trägt die Empfängerin oder der Empfänger.
(9) Entleihungen auf den Namen einer anderen Person und Weiterverleihungen sind nicht
statthaft.
(10) Die Bibliothek kann für den Bereich der Ausleihe (Ausgabe, Rückgabe, Verbuchung
usw.) Selbstbedienungszonen einrichten und hierfür besondere Bestimmungen treffen.
(11) Die Bibliothek ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Benutzergruppen zu
definieren und jeweils die Art und Anzahl der ausleihbaren Medien sowie weitere Ausleihkonditionen festzulegen.
(12) 1Auskünfte über die Person einer Bestellerin / eines Bestellers oder einer Entleiherin /
eines Entleihers dürfen nur mit deren Einwilligung erteilt werden. 2Ausgenommen hiervon
sind dienstliche Entleihungen auf die Konten von Hand- Bereichs- oder anderen Apparaten.
(13) Bei der Rückgabe der Medien wird auf Wunsch eine Rückgabequittung ausgestellt.
§ 17 Ausleihbeschränkungen
(1) Von der Ausleihe ausgenommen sind in der Regel die Präsenzbestände in den Lesesälen und sonstige Präsenzbestände.
(2) Darüber hinaus hat die Bibliothek das Recht, weitere Benutzungseinschränkungen wie
beispielsweise besondere Benutzungsarten oder geänderte Ausleihfristen zu verfügen,
wenn dies aufgrund der Art oder des Erhaltungszustandes der Medien, gesetzlicher Vorschriften, berechtigter Interessen Dritter oder anderer wichtiger Gründe erforderlich ist.
(3) 1Viel gefragte Werke können ganz oder zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen
werden, um sie auf diese Weise einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen.
2
Insbesondere kann die Zahl der Verlängerungen oder Vormerkungen eingeschränkt oder
vorübergehend ganz eingestellt werden.
(4) In Ausstellung befindliche Medien sowie solche in vorübergehender dienstlicher Nutzung sind unter Umständen zeitweilig der Benutzung entzogen.
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 7
§ 18 Bestellung
(1) Die Benutzerinnen und Benutzer geben Ihre Bestellung im elektronischen Ausleihsystem in der Regel selbst auf.
(2) 1Für jedes Medium, das ohne automatisierte Ausleihverbuchung entliehen werden soll,
müssen die Benutzerinnen und Benutzer die Signatur selbst ermitteln und einen eigenhändig zu unterschreibenden Bestellschein der Bibliothek auszufüllen. 2Ist ein bestelltes
Werk nicht vorhanden, verliehen oder aus anderen Gründen nicht verfügbar, so wird der
Bestellschein mit einem entsprechenden Vermerk zehn Tage zur Rückgabe bereitgehalten.
§ 19 Leihfrist
(1) ¹Die Leihfrist für die ausleihbaren Medien beträgt 3 Wochen. ²Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. ³Sie kann in begründeten Fällen, insbesondere aus dienstlichen Gründen, Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
(2) ¹Eine Verlängerung ist frühestens 10 Tage vor Ablauf der Leihfrist möglich. 2Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils 3 Wochen verlängert. 3Die Leihfrist kann höchstens
5 Mal verlängert werden. 4Danach muss das Medium zurückgegeben und neu entliehen
werden.
(3) Die Bibliothek kann für bestimmte Benutzergruppen abweichende Regelungen hinsichtlich der Leihfrist und Verlängerungen treffen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
(4) Die Verlängerung der Leihfrist soll durch die Benutzerinnen und Benutzer über das eigene Benutzerkonto selbst vorgenommen werden, kann aber auch mündlich oder schriftlich unter Angabe der Benutzernummer beantragt werden.
(5) ¹Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt ist.
§ 20 Vormerkungen
(1) ¹Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. ²Die Bibliothek ist nicht
verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen. 3Es ist nicht möglich,
sich für Medien vorzumerken, die man selbst entliehen hat.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.
(3) 1Bestellte oder vorgemerkte Medien werden von der Bibliothek 10 Tage zur Abholung
bereitgestellt. 2Nach Ablauf dieser Frist wird die Bestellung oder Vormerkung als storniert
betrachtet.
§ 21 Rückgabe und Mahnung
(1) ¹Die entliehenen Medien sind spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist zurückzugeben oder zurückzusenden. 2Auch bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung haben
die Benutzerinnen und Benutzer dafür zu sorgen, dass die entliehenen Medien rechtzeitig
zurückgegeben werden. 3Bei Rücksendung trägt die Benutzerin / der Benutzer das Risiko
und sämtliche anfallenden Kosten. 4Die Benutzerinnen und Benutzer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk
zurückfordert. 5Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den Rückgabetermin hinweisen. 6Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung verlangt werden.
(2) ¹Bei Überschreiten der Leihfrist erfolgt schriftlich oder elektronisch eine gebührenpflichtige Mahnung mit Aufforderung zur Rückgabe der entliehenen Medien. 2Die Mahngebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Bibliothek in der jeweils gültigen Fassung.
3
Kommt die Benutzerin oder der Benutzer der Aufforderung nicht nach, werden die Mahnungen verordnungsgemäß gebührenpflichtig wiederholt. 4Mit Angabe der E-Mail-Adresse
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 8
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
erklären sich die Benutzerinnen und Benutzer damit einverstanden, per unverschlüsselter
E-Mail auch Mahnungen zu erhalten. 5Wird keine E-Mail-Adresse angegeben, bleibt der
Weg der schriftlichen Mahnung.
(3) Die Mahnung entsteht mit dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto.
(4) Rückforderungen, Mahnschreiben und andere schriftliche Mitteilungen der Bibliothek
gelten auch dann als zugegangen, wenn sie unter der der Bibliothek zuletzt gemeldeten
Anschrift oder E-Mail-Adresse nicht zustellbar sind.
(5) 1Die Bibliothek behält sich vor, nach dreimaliger erfolgloser Mahnung gemäß BiblGebO
in der jeweils gültigen Fassung weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 2Hierzu zählen die gebührenpflichtige Abholung aus der Wohnung der Entleiherin / des Entleihers, die
Ersatzbeschaffung, die Forderung von Schadenersatz sowie andere Mittel des Verwaltungszwangs.
(6) Solange die Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen, festgesetzten Schadenersatz oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, kann die Bibliothek die
Ausleihe weiterer Medien und die Verlängerung der Leihfrist verweigern.
§ 22 Semesterapparate
(1) 1Für die Dauer ihrer Lehrveranstaltungen können Mitglieder des Lehrkörpers der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd und Lehrbeauftragte Semesterapparate zur
Präsenzaufstellung in der Bibliothek einrichten lassen. 2Die Anzahl, Dauer und Bandzahl
der Semesterapparate je Veranstalterin bzw. Veranstalter können durch die Bibliothek beschränkt werden. 3Die Ausleihmodalitäten werden durch § 16 und § 17 geregelt.
(2) 1Anträge auf Einrichtung von Semesterapparaten müssen spätestens vier Wochen vor
Beginn der Lehrveranstaltungen in der Bibliothek vorliegen. 2Wird keine anders lautende
Vereinbarung getroffen, werden die Semesterapparate spätestens vier Wochen nach Ende der Lehrveranstaltung aufgelöst. 3Sonderregelungen bedürfen der Absprache mit der
Bibliothek.
§ 23 Hand- und Bereichsapparate
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule können am Arbeitsplatz innerhalb
der Hochschule Handapparate in Form von Dauerleihgaben aufstellen. 2Es dürfen nur solche Medien in die Handapparate entliehen werden, die von den Apparateinhaberinnen und
Apparateinhabern ständig für ihre Tätigkeit in Forschung, Lehre oder für ihre dienstlichen
Aufgaben gebraucht werden. 3Im EDV-System wird die Inhaberin bzw. der Inhaber eines
Handapparates für jede Benutzerin und jeden Benutzer namentlich ausgewiesen.
(2) 1Für die Fachbereiche kann je ein Bereichsapparat in Form einer Dauerleihgabe eingeräumt werden. 2Es dürfen ausschließlich solche Medien in die Bereichsapparate entliehen
werden, die sinnvoll nur dort eingesetzt werden können und in Veranstaltungen dauern
oder regelmäßig benötigt werden. 3Die jeweiligen Fachbereiche gewährleisten eine bedarfsgerechte Nutzung am Sonderstandort. 4Zum Zwecke eines zentralen Nachweises
sollen der Bibliothek die Namen der dezentralen Ansprechpersonen, die Öffnungszeiten
und Ausleihkonditionen bekannt gemacht werden.
(3) 1Die Anzahl der in die Hand- und Bereichsapparate entleihbaren Medien sowie deren
Leihfristen werden durch die Bibliothek in geeigneter Weise konventionell und elektronisch
bekannt gemacht. 2Die Bibliothek kann die Berechtigung, einen Hand- oder Semesterapparat einzurichten, einschränken.
(4) Bücher aus der Fernleihe, Präsenzbestände, Zeitschriften sowie Bücher der Lehrbuchsammlung können nicht in Hand- oder Bereichsapparate ausgeliehen werden.
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 9
(5) Die Bibliothek kann zur Bestandskontrolle die Vorlage der Medien verlangen oder Revisionen durchführen.
(6) 1Anderen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. 2Befinden sich in einem Hand- oder Bereichsapparat Medien, die im Bibliothekssystem nur in einem Exemplar vorhanden sind, so
können diese Medien außerdem für eine Zwischenausleihe oder zur Aufstellung in einem
Semesterapparat durch die Bibliothek zurückgerufen werden. 3Wird auf den Rückruf nicht
reagiert, findet ein Mahnverfahren statt. 4Die Bibliothek kann einem Einwand gegen den
Rückruf nur in begründeten Ausnahmefällen stattgeben. 5Die für die jeweiligen Apparate
Verantwortlichen müssen durch geeignete Maßnahmen gewährleisten, dass bei berechtigtem Anspruch auf Einsichtnahme oder Rückgabe zur Zwischenausleihe nach § 23 Abs. 6
diese fristgerecht möglich ist.
§ 24 Benutzung in Lesesälen
(1) Für besonders schutzwürdige Werke und Spezialbestände kann die Benutzung auf
Lesesäle oder Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden.
(2) Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke unbefristet zur Benutzung, wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.
(3) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke 14 Tage lang nicht benutzt, so wird die Benutzung als beendet betrachtet.
§ 25 Entleihung von auswärts (nehmende Fernleihe)
(1) ¹Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek auf dem Wege des
Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). ²Für die Literaturbeschaffung im Deutschen und Internationalen Leihverkehr fallen generell Gebühren an. 3Näheres ist in der Leihverkehrsordnung (LVO) in der
jeweils gültigen Fassung geregelt.
(2) Fernleihbestellungen, durch die Regelungen der LVO, geltende Ausleihbeschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.
(3) Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben oder selbst elektronisch
zu tätigen.
(4) 1Die Fernleihgebühr entsteht bei der Bestellung mit dem Eintrag ins Benutzerkonto und
kann nicht storniert werden. 2Die Fernleihgebühr sowie gegebenenfalls weitere Kosten
richten sich nach der BiblGebO in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Leihfristen für Fernleihbestellungen und Benutzungseinschränkungen richten sich
nach den Bestimmungen der verleihenden Bibliothek.
(6) Die Anzahl der Bestellungen für eine Benutzerin / einen Benutzer kann begrenzt werden.
(7) 1Nicht abgeholte Medien werden nach Ablauf der Leihfrist oder auf Verlangen der auswärtigen Bibliothek zurückgesandt. 2Nicht abgeholte Kopien kann die Bibliothek nach angemessener Frist vernichten. § 25 (4) bleibt hiervon unberührt.
(8) Anträge auf Fristverlängerung, Ausnahmegenehmigungen und andere damit zusammenhängende Belange sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten.
(9) Diese Benutzungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke.
(10) Insbesondere für den internationalen Leihverkehr und andere Wege der Vermittlung
von Werken (z.B. Direktlieferdienste wie SUBITO) können besondere Gebühren und Kosten anfallen.
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
6
2.12
Seite 10
BenO
Bibliothek
i.d.F.v.06.12.11
§ 26 Ausleihe nach auswärts (gebende Fernleihe)
(1) ¹Für die auswärtige Benutzung werden Werke nach den Bestimmungen des Deutschen
und Internationalen Leihverkehrs versandt. ²Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. ³Sie ist ferner
berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
§ 27 Entlastungsvermerk und Erlöschen des Benutzungsverhältnisses
(1) 1Studierende der Pädagogischen Hochschule benötigen beim Verlassen der Hochschule einen Entlastungsvermerk der Bibliothek. 2Dieser Entlastungsvermerk wird nur
ausgestellt, wenn alle entliehenen Medien an die Bibliothek zurückgegeben wurden und
auch sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen.
(2) 1Mitglieder und Angehörige der Hochschule können auch nach Verlassen der Hochschule Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek bleiben und werden dann als externe
Benutzerinnen und Benutzer geführt. 2Die Änderung ist der Bibliothek unter Angabe der
Privatadresse mitzuteilen. 3Medien aus Hand- und sonstigen Apparaten sind zurückzugeben.
§ 28 Hausrecht
(1) 1Die Leiterin / der Leiter der Bibliothek übt das Hausrecht aus. 2Er kann andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§ 29 Ausschluss von der Benutzung
(1) ¹Wer gegen die Benutzungsordnung, die bestehenden Kontrollmaßnahmen oder gegen
Anordnungen des Bibliothekspersonals verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise
oder vollständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
²Entsprechendes gilt, wenn aus anderen Gründen die Benutzung unzumutbar geworden
ist.
(2) Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen und noch nicht erfüllten Verpflichtungen
bleiben auch nach dem Ausschluss von der Benutzung bestehen.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ∗
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bibliotheksbenutzungsordnung vom Februar 1981 außer Kraft.
Schwäbisch Gmünd, den 13. März 2007
gez. Prof. Dr. Hans-Jürgen Albers
Rektor
∗
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom
13.03.2007
Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd – Bibliothek
Oberbettringer Straße 200
73525 Schwäbisch Gmünd
Auskunft / Beratung
+ 49 7171 983-341
Theke
Ausleihe / Verlängerungen / Rückgaben
+ 49 7171 983-340
Fernleihe E-Mail: [email protected]
Fax: +49 7171 983 376
E-Mail: [email protected]
Internet : http://bibliothek.ph-gmuend.de
www.ph-gmuend.de/deutsch/
zentrale-einrichtungen/bibliothek.php

Documentos relacionados