JUBILÄUMSZUWENDUNG § 20C GEHALTSGESETZ
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JUBILÄUMSZUWENDUNG § 20C GEHALTSGESETZ
Information Jubiläumsgeld Fritz Auer (FSG-BMHS) 0664 145 88 44 Heinrich Himmer (FSG-BMHS) 0676 531 32 42 + Änderung durch Gehaltsvereinbarung 2012 JUBILÄUMSZUWENDUNG § 20C GEHALTSGESETZ BEAMTE (GILT WEITGEHEND AUCH FÜR VERTRAGSLEHRER INNEN) 1. Grundsätzliches Nach langjähriger Dienstzeit kann der/dem Beamten ein Jubiläumsgeld (§ 20c Abs. 1 GehG) ausbezahlt werden: bei einer Dienstzeit von 25 Jahren: 2 Monatsbezüge bei einer Dienstzeit von 40 Jahren: 4 Monatsbezüge § 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Das Jubiläumsgeld wird im Monat Jänner oder Juli ausgezahlt, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder des Ausscheidens aus dem Dienststand (siehe Punkt 2) als nächster folgt. Der entsprechende Stichtag liegt im Personalakt auf und kann beim jeweiligen Landesschulrat oder Stadtschulrat für Wien nachgefragt werden. Zur Dienstzeit zählen nach § 20c GehG Abs. 2 1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, 2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten 3. Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind, 5. Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind, 6. die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist. (2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen. Stand: 16.12.2011 Fritz Auer (FSG-BMHS) 0664 145 88 44 Heinrich Himmer (FSG-BMHS) 0676 531 32 42 Information Jubiläumsgeld + Änderung durch Gehaltsvereinbarung 2012 2. Voraussetzungen für ein vorzeitiges (40jähriges) Jubiläumsgeld aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand Die Jubiläumszuwendung bei mindestens 35, aber weniger als 40 Dienstjahren gebührt nach der neuen Rechtslage ab 31. 1. 2012 nur mehr bei Erreichen des Regelpensionsantrittsalters (für ab 2. 10. 1952 Geborene gilt 65, für Ältere gilt ein Übergangsrecht; für weibliche Vertragsbedienstete gilt ein um 5 Jahre niedrigeres Regelpensionsantrittsalter). Bei vorzeitiger Pensionierung nach der Langzeitversichertenregelung, Korridorpension oder Schwerarbeitspension gebührt zukünftig die Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren. 2.1. Zurückziehen eines Antrags auf Pensionierung Beamt/innen: Der Antrag auf Ruhestandsversetzung kann bis zu einem Monat vor dem gewollten Wirksamkeitstermin widerrufen werden, wenn das Dienstjubiläum nicht erreicht wurde. Vertragsbedienstete: Diese können bis 31. 12. 2011 ihr Dienstverhältnis kündigen bzw. einvernehmlich auflösen. Die bisher gültige Regelung über die Jubiläumszuwendung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis bis spätestens 31. 5. 2012 endet. Ruhestandsversetzungen bis spätestens 31. 12. 2011 sind von der neuen Rechtslage nicht berührt. Bereits bisher gebührte keine Jubiläumszuwendung bei Vorruhestand oder Dienstunfähigkeit. Anmerkung Wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch seinen Tod gelöst, bevor er 35 Dienstjahre vollendet hat, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Stand: 16.12.2011