Gründe - Bayern.Recht

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Gründe - Bayern.Recht
LSG München, Beschluss v. 07.02.2011 – L 11 AS 960/10 NZB
Normenketten:
SGG § 144 I 1 Nr. 1
§ 65a SGB I
§ 60 SGB I
Leitsatz:
Kosten für die Kopien von Kontoauszügen sind nicht zu übernehmen.
Schlagworte:
Arbeitslosengeld, Kostenerstattung, Kontoauszugsvorlage, unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde,
Beschwerdegegenstandswert, Fehlen klärungsbedürftiger Rechtsfrage
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für die von ihm geforderte Vorlage von Kontoauszügen zu erstatten
hat Auf Anforderung des Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate übersandte der
seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehende Kläger die geforderten Unterlagen und beantragte die
Erstattung des erforderlichen Portos in Höhe von 4,75 EUR und der Kosten für Kopien in Höhe von 8,00
EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.04.2010 ab. Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene
Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.11.2011 - zutreffend wohl 2010). § 65a Erstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB I) sehe keine Erstattung hierfür vor. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Zur
Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde
hat der Kläger vorgetragen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. § 60 SGB I sei in die Regelung
des § 65a SGB I mit einzubeziehen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der
Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als
ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat
(Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu
erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt
(Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine
Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne
weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut
wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG
SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend mach der Kläger allein geltend, die Entscheidung des Rechtsstreites habe grundsätzliche
Bedeutung. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus
dem gesetzlichen Wortlaut entnehmen. Dieser ist eindeutig. Eine analoge Anwendung des § 65a SGB I
kommt nicht in Betracht, denn eine unbewusste Regelungslücke ist nach dem in der Bundestagsdrucksache
8/2034 S. 42/43 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht erkennbar. Die Rechtsfrage ist
auch unbestritten (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2010 - L 11 AS 291/10 NZB -), zumal dem Kläger
die Möglichkeit offen steht, ohne eigene Kosten die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, auch wenn dem
Beklagten durch Übernahme eventuell erforderlicher Fahrtkosten ggf. Mehraufwendungen entstünden.
Eine Divergenz ist mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu erkennen. Verfahrensmängel sind
nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145
Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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