Allgemeine Informationen zur Geburt eines Kindes in Frankreich

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Allgemeine Informationen zur Geburt eines Kindes in Frankreich
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Stand: 10/2015
Merkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Allgemeine Informationen zur Geburt Ihres Kindes in Frankreich
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
In diesem Merkblatt finden Sie Antworten auf Fragen aus dem Bereich des deutschen Rechts im
Zusammenhang mit der Geburt Ihres Kindes.
1. Staatsangehörigkeit
Ein nach dem 30.06.1993 geborenes Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch
durch Geburt, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt deutscher Staatsangehöriger ist. Ist der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst außerhalb Deutschlands geboren,
erwirbt das ebenfalls im Ausland geborene Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder einem
deutschen Standesamt angezeigt wird.
Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt auf Dauer erhalten, sofern nicht eine ausländische
Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wird oder der Verlust durch einen anderen Grund eintritt
(vgl. hierzu auch die separaten Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht). Die Tatsache,
dass das Kind durch Abstammung von einem ausländischen Elternteil auch eine zweite Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben hat, ist aus deutscher Sicht unbeachtlich. Eine Entscheidung für eine Staatsangehörigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit muss in diesem Fall nach
deutschem Recht nicht getroffen werden.
2. Abstammung im rechtlichen Sinne
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, stehen Sie als Eltern des Kindes fest.
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Sind Sie nicht verheiratet, ist zwar die Abstammung von der Mutter geklärt, allerdings muss die
Abstammung vom Vater noch festgestellt werden. Dies erfolgt in der Regel durch eine Vaterschaftsanerkennung. Eine in Frankreich nach französischem Recht vorgenommene Vaterschaftsanerkennung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Mairie wird in Deutschland grundsätzlich
anerkannt. Wenn die Mutter des Kindes Deutsche ist, muss diese zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in Deutschland eine Zustimmungserklärung in notariell beurkundeter Form
abgeben. Diese Zustimmungserklärung kann von der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen
Auslandsvertretung im Zusammenhang mit einer Geburtsanzeige beurkundet werden (siehe Nr.
5).
3. Sorgerecht
Das Sorgerecht richtet sich auch aus deutscher Sicht nach französischem Recht, sofern das Kind
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat. Danach steht den nicht miteinander verheirateten Eltern gemäß Art. 372 des Code Civil gemeinsam die Ausübung der elterlichen Gewalt (autorité parentale) zu, wenn sie beide das Kind bis zur Vollendung seines ersten Lebensjahres anerkannt haben.
Wird die Abstammung des Kindes von einem Elternteil erst nach einem Jahr durch diesen Elternteil anerkannt oder gerichtlich festgestellt, bleibt der Elternteil, der die elterliche Sorge bereits zuvor innehatte, alleiniger Sorgeberechtigter. Durch gemeinsame Erklärung der Eltern vor dem französischen Tribunal de Grande Instance oder durch Beschluss des zuständigen französischen
Familienrichters kann in diesen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge erwirkt werden.
4. Namensrecht
Der Familienname, den Ihr Kind in der französischen Geburtsurkunde hat, kann nicht automatisch
in deutsche Urkunden und Reisepässe/Personalausweise übernommen werden. Bei deutscher
Staatsangehörigkeit Ihres Kindes kommt deutsches Namensrecht zur Anwendung. Hier gibt es
verschiedene Möglichkeiten:
Gemeinsame elterliche Sorge und Ehename Ihr Kind erhält automatisch Ihren Ehenamen
nach deutschem Recht
als Geburtsnamen
Gemeinsame elterliche Sorge zum Zeitpunkt Ihr Kind hat noch keinen Familiennamen. Sie
der Geburt, aber kein Ehename nach deut- können den Namen des Vaters oder der Mutter
schem Recht
als Geburtsnamen bestimmen.
Alleinige elterliche Sorge zum Zeitpunkt der Ihr Kind erhält den Namen des AlleinsorgebeGeburt
rechtigten als Geburtsnamen. Mit Zustimmung
des anderen Elternteils kann auch dessen Name durch Erklärung erteilt werden.
Spätere Begründung der gemeinsamen Sorge Ihr Kind erhält den Namen des Alleinsorgebe(z.B. bei späterer Vaterschaftsanerkennung rechtigten. Sobald die gemeinsame Sorge beoder durch ein Sorgerechtsurteil)
steht, können die Eltern den Namen neu bestimmen und den Namen des Vaters oder der
Mutter als Geburtsnamen bestimmen.
Ihr Kind führt in Frankreich einen Doppelnamen
Durch eine sogenannte Rechtswahl können Sie
in bestimmten Fällen die Anwendung französischen Rechts wählen
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Die Namenserklärung, die von der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung
vorbereitet und von den Sorgeberechtigten unterschrieben wird, ist unwiderruflich. Sie wird wirksam, wenn sie dem Standesbeamten des zuständigen deutschen Standesamts zugegangen ist.
Die Namensbestimmung kann gleichzeitig mit der Abgabe der Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung (sofern diese erforderlich ist, siehe Nr. 2) und der Geburtsanzeige vorgenommen werden. Der für das Kind bestimmte Name wird dann in die deutsche Geburtsurkunde
eingetragen.
5. Geburtsanzeige
Wird ein deutsches Kind im Ausland geboren, so wird die Geburt nicht automatisch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen. Dies können Sie als Eltern (bzw. Ihr Kind nach Volljährigkeit
selbst) aber jederzeit beantragen, Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet. Erst nach dieser sogenannten Nachbeurkundung kann Ihrem Kind eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Die Nachbeurkundung der Geburt wird in bestimmten Fällen empfohlen, z.B. wenn die Eltern des
deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Eine entsprechende Beratung erfolgt durch
die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung. Im Rahmen der Nachbeurkundung der Geburt werden die Abstammung und die Namensführung des Kindes durch das deutsche Standesamt geprüft und in die deutsche Geburtsurkunde eingetragen. Diese Urkunde ist für
alle deutschen Behörden verbindlich.
Die Geburtsanzeige können Sie, sofern keine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben wird, mit den erforderlichen Unterlagen ohne Einschaltung der zuständigen Auslandsvertretung direkt dem zuständigen deutschen Standesamt übersenden. Ist jedoch mit der Geburtsanzeige eine Erklärung zur Namensführung des Kindes für den deutschen Rechtsbereich verbunden
(siehe Nr. 4), so ist die Vorsprache beider Elternteile in der deutschen Auslandsvertretung erforderlich. Die Bearbeitung durch das Standesamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der für Ihren Wohnort zuständigen
deutschen Auslandsvertretung. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie diese über das Kontaktformular an die zuständige Auslandsvertretung richten.
6.
Kinderreisepass
Für ein deutsches Kind kann die Passstelle der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Reisepass, Kinderreisepass und/oder Personalausweis ausstellen.
Der Antrag muss von dem Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Bei gemeinsamer Sorgeberechtigung ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Weitere Informationen sowie einen Antragsvordruck entnehmen Sie bitte der Internetseite der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen
Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.