Vertretungsbefugnis – Sozialverband VdK Rheinland

Transcrição

Vertretungsbefugnis – Sozialverband VdK Rheinland
Vertretungsbefugnis – Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V.
1. Allgemeines
Der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V. ist aufgrund gesetzlicher Regelungen,
insbesondere der Verfahrensordnungen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten und
der Satzung, vertretungsbefugt vor:
-
Sozialgerichten (umfassend)
-
Verwaltungsgerichten (eingeschränkt).
Vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten), Finanzgerichten und Arbeitsgerichten besteht keine Vertretungsbefugnis.
Um innerhalb des Verbandes die Gewähr für eine allgemein einheitliche und sachkundige Beratung und Vertretung zu bieten, sollte die außergerichtliche Vertretungsbefugnis der gerichtlichen Vertretungsbefugnis folgen. Außergerichtliche Vertretung
umfasst alle Handlungen, bei denen nicht ein Gericht der Adressat ist (z. B. Beratung, Antragstellung und Widerspruchsverfahren). Gerichtliche Vertretung beinhaltet
im Umkehrschluss alle Handlungen, bei denen ein Gericht der Adressat ist.
Dies bedeutet, dass der Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V. seine Mitglieder
auch nur in den Fällen beraten sollte, in denen er später auch eine gerichtliche Vertretung durchführen dürfte.
Maßgeblich für die gerichtliche Vertretungsbefugnis sind die Regelungen der einzelnen Verfahrensordnungen. Des Weiteren ist auch die Regelung der Satzung zu beachten.
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung:
Der Zweck des Verbandes soll vornehmlich erreicht werden durch: […]
2. Beratung, Vertretung und Betreuung des in § 3 Abs. 1 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfeund anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit.
Hinweis:
Sollten darüber hinaus Fragen/Angelegenheiten an Sie herangetragen werden, die
nicht eindeutig einem der im folgenden genannten Rechtsgebiete zugeordnet werden
können, setzen Sie sich zur Klärung der Vertretungsbefugnis bitte mit der VdKLandesverbandsgeschäftsstelle, Abt. Sozialpolitik und Sozialrecht in Verbindung.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
2. Vertretungsbefugnis in der Sozialgerichtsbarkeit
§ 73 Abs. 2 Nr. 8 SGG:
„Als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht sind
vertretungsbefugt Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der
Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten
Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
der Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige
Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder.“
Bevollmächtigte nach Nr. 8 sind befugt, in allen sozialgerichtlichen Streitigkeiten
aufzutreten, soweit nicht im Einzelfall der Satzung der Vereinigung eine
Beschränkung zu entnehmen ist (vgl. BT- Drs. 16/3655 S. 95).
(Quelle: Meyer-Ladewig – Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014)
Positivliste (in Anlehnung an § 51 SGG)
gesetzliche Krankenversicherung1
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch
(SGB V)
landwirtschaftliche Krankenversicherung Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte (KVLG)
soziale Pflegeversicherung
private Pflegeversicherung nach § 23
SGB XI: Pflegeleistungen, Beitragszahlung,
Sozialgesetzbuch - Elftes Buch
(SGB XI)
Sozialgesetzbuch - Elftes Buch
(SGB XI)
Versicherungspflicht, Beitragszuschüsse
(Die private PV soll den Leistungen der sozialen
PV nach Art und Umfang gleichwertig sein.
Deshalb gibt es eine einheitliche Zuständigkeit,
um eine gleichlautende Rechtsprechung zu
identischen Fragen zu erhalten)
gesetzliche Rentenversicherung
Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch
(SGB VI)
Alterssicherung der Landwirte
Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte (ALG)
1
auch bei Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher, bei engem sachlichen Zusammenhang mit
der Verwaltungstätigkeit der Krankenkasse, BSG-Beschluss vom 4. Juli 2014, Az.: B 3 SF 1/14 R.
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in
der Land- und Forstwirtschaft
Gesetz über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft (ZVALG)
Künstlersozialversicherung
Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG)
gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch
(SGB VII)
(einschließlich landwirtschaftlicher
Unfallversicherung sowie Fälle bei Beamten wg.
Blutspende, als Pflegeperson oder als
Unfallhelfer)
Arbeitsförderung
Sozialgesetzbuch - Drittes Buch
(SGB III)
Grundsicherung für Arbeitsuchende2
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch
(SGB II)
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch
(SGB XII)
Sozialhilfe
unter anderem
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
- Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderung
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
§ 15 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Leistungen für Bildung und Teilhabe
nach § 6b BKKG
Elterngeld und Betreuungsgeld,
§ 1-12 BEEG
Soziales Entschädigungsrecht
- Kriegsopfer
- Soldaten
- Zivildienstbeschädigte
- Opfer von Gewalttaten
- Impfgeschädigte
2
§ 13 Bundeselterngeldgesetz (BEEG)
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Zivildienstgesetz (ZDG)
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
auch Streitigkeiten bezüglich Hausverbot bei Jobcenter (BSG-Beschluss vom 21. Juli 2014,
Az.: B 14 SF 1/14 R) sowie Arbeitsgelegenheiten nach § 16b SGB II
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
-
-
Opfer rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im
Beitrittsgebiet
Opfer rechtsstaatswidriger
Verwaltungsentscheidungen im
Beitrittsgebiet
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
(StrRehaG)
Verwaltungsrechtliches
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Schwerbehindertenrecht
- Feststellung von Behinderungen und
ihrem Grad sowie weiterer
gesundheitlicher Merkmale
- Ausstellung, Verlängerung,
Berichtigung und Einziehung von
Ausweisen
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
(SGB IX)
Zuerkennung eines
Bergmannversorgungsscheins
Bergmannversorgungsscheingesetz
(BVSG NW)
3. Vertretungsbefugnis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 67 Abs. 2 Nr. 6 VwGO
„Als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt sind
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach
dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich
umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie
ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten,
für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten.“ Beschluss des VGH vom 10.8.2002 - Aktenzeichen: 7 S 1890/01
Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der Verbände und
Vereinigungen von Behinderten nach § 67 Abs. 1 S. 4 VwGO erstreckt sich nur dann
auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt betreffende Rechtsstreitigkeiten, wenn der
geltend gemachte Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt insofern mit der
Schwerbehinderteneigenschaft des Hilfesuchenden in Zusammenhang steht, als
dieser gerade wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht in vollem
Umfang aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Fortführung der
Rechtsprechung des Senats, VGH, Mannheim, Beschluss vom 21.9.1998 - 7 S
2091/98).
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
Positivliste
Ausnahmegenehmigungen
- Parkerleichterungen
- Befreiung von
Sicherheitsgurt/Schutzhelm
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Befreiung von der Hundesteuer für
behinderte Menschen
Kommunalabgabengesetz i. V. m. der
Satzung der Gemeinde
Kündigungsschutzverfahren gegen
Integrationsamt
Kriegsopferfürsorge
§ 88 SGB IX
Landesblindengeld
Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG)
Landespflegegeld
Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
§§ 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz
(BVG)
4. Negativliste – keine Vertretungsbefugnis
(nicht abschließend)
Rechtsgebiet
Gerichtsbarkeit
Angelegenheiten der Versorgungseinrichtungen der freien Berufe
Verwaltungsgericht
Angelegenheiten gegen die Conterganstiftung
Verwaltungsgericht
Anerkennung einer ausländischen
Berufsqualifikation
Verwaltungsgericht
Arbeitsrecht
(mitunter Altersteilzeit)
Arbeitsgericht
ausländisches Sozialrecht
Verwaltungsgericht
oder Sozialgericht
-
Arzthaftung wegen Behandlungsfehler
Streitigkeiten zw. Arzt und Versicherten
Streit zw. Krankenhausträgern und Versicherten
Amtsgericht
Beamtenversorgung
Verwaltungsgericht
Besteuerung von Renten und
vergleichbaren Einkommen
Finanzgericht
Betreuungsrecht
-Patientenverfügung
-Vorsorgevollmacht
-Betreuungsverfügung
betriebliche Zusatzversorgung
(Betriebsrenten)
Amtsgericht
Arbeitsgericht
Bundesausbildungsförderung (BAföG)
Verwaltungsgericht
Kinder- und Jugendhilferecht
(SGB VIII)
Kindergeld
- steuerliches Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG
- Kindergeld nach dem BKGG
Pfändung (z. B. einer Rente)
Verwaltungsgericht
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015
Finanzgericht
Sozialgericht
Amtsgericht
Private Versicherungen
(Pflegegeld, Sterbegeld etc.)
Verwaltungsgericht
Rundfunkbeitragsbefreiung
Sozialanschluss der Telekom
Verwaltungsgericht
Amtsgericht
Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII
Sozialgericht
(gebührenpflichtig)
Unterhaltsrückgriff auf Angehörige
nach § 94 SGB XII
Amtsgericht
Versorgungsausgleich
Verwaltungsgericht
Wohngeld
Verwaltungsgericht
5. Kosten des Verfahrens
sozialgerichtliches Verfahren
Gemäß § 183 Abs. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich
Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren
Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei.
Gleiches gilt für die Antrags- und Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), bei denen
die Verfahrensvorschriften des SGB X angewendet werden (§ 64 Abs. 1 SGB X).
verwaltungsgerichtliches Verfahren
Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden jedoch in Verfahren bezüglich
Angelegenheiten der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der
Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Kriegsopferfürsorge, Landesblindengeldgesetz und Landespflegegeldgesetz:
Beim Verwaltungsverfahren finden SGB I und SGB X Anwendung. Damit sind diese
Verfahren kostenfrei (§ 64 SGB X).
Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V.
Stand: Juli 2015