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Drucksache
15/89
12. 05. 99
Dem
Haushaltsausschuss
überwiesen
Antrag
der Landesregierung
betreffend Veräußerung domänenfiskalischer Grundstücke
in Weiterstadt, Flur 3 Nr. 207/1 sowie Flur 7 Nrn. 11 und 203;
hier:
Zustimmung zur Veräußerung durch den Hessischen Landtag
nach § 64 Abs. 2 LHO
Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, der Veräußerung der Grundstücke in Weiterstadt, Flur 3 Nr. 207/1 sowie Flur 7 Nrn. 11 und 203 in einer
Gesamtgröße von 5.304 m² zu einem Kaufpreis von 1.246.440,-- DM an die
Hessische Landgesellschaft (HLG) zuzustimmen.
Begründung:
Im Geltungsbereich des Entwicklungsgebietes "Wohn- und Gewerbegebiet
Weiterstadt-West" der Stadt Weiterstadt liegen die domänenfiskalischen
Grundstücke (Ackerflächen) Flur 3 Nr. 207/1 sowie Flur 7 Nrn. 11 und 203,
die zu Wohnbauzwecken und zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben verwendet werden sollen. Es entsteht ein neues Wohn- und Gewerbegebiet, das den
heutigen Anforderungen an eine Stadtentwicklung gerecht werden soll. Die
Grundstücke sind für das Land entbehrlich.
Die Stadt Weiterstadt will das Projekt als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches (BauGB) durchführen. Sie
hat hierzu nach § 167 BauGB die Hessische Landgesellschaft mit der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beauftragt (Entwicklungsträger).
Die Voraussetzungen für eine preisbegünstigte Veräußerung der genannten
Grundstücke nach § 12 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes vom 18. Dezember
1997 (GVBl. I S. 418) liegen damit vor. Dem vereinbarten Kaufpreis von
1.246.440,-- DM (5.304 m² x 235,-- DM) liegt das Wertgutachten des Gutachterausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 20. April 1998
zugrunde, das von dem Wert für Bauerwartungsland ausgegangen ist (entwicklungsunbeeinflusster Wert).
Zu diesem Preis erwirbt die HLG die domänenfiskalischen Grundstücke mit
dem Ziel, die nach Erschließung baureifen Einzelgrundstücke an Kaufbewerber zu veräußern (§ 169 Abs. 5 bis 8 BauGB). Die Verpflichtungen der HLG
zur zweckentsprechenden und fristgerechten Verwendung der Grundstücke
werden im Kaufvertrag festgelegt.
Die Zustimmung des Hessischen Landtags nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert des zu veräußernden Grundbesitzes mehr als 1 Mio. DM
beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).
Wiesbaden, 11. Mai 1999
Der Hessische Ministerpräsident
Koch
Der Hessische Minister der Finanzen
Weimar
Eingegangen am 12. Mai 1999 · Ausgegeben am 1. Juni 1999
Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden

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