Az.: 4.1.3 - Gemeinde Mühltal
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Az.: 4.1.3 - Gemeinde Mühltal
Az.: 4.1.3 Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669)), der §§ 1 bis 5 a und 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) i.d.F. vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I, S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 03.01.2007 (GVBl. I, S. 3) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 25. September 2007 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Mühltal über die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal beschlossen und am 28. September 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011, am 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 sowie am 22. Februar 2011 mit Wirkung vom 1. August 2011 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert. § 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.07.2007 (BGBl. I S. 1450) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. I, S. 2098), erhält. (2) Die Gebühren gliedern sich in: a) b) c) Betreuungsgebühr Verpflegungsentgelt Gebühr für Zukaufstunden (3) Die Betreuungsgebühren sind für den Besuch der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte zu entrichten. (4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme jedes Kindes am Essen in der Kinderkrippe, im Kindergarten und in der Kindertagesstätte erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt. (5) Die Gebühr für Zukaufstunden im Kindergarten und in der Kindertagesstätte wird für Betreuungsstunden erhoben, die über die ausgewählten Betreuungsblockzeiten hinaus zusätzlich genutzt werden. (6) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. Seite 1 von 9 Az.: 4.1.3 § 2 Betreuungs- und Benutzungsgebühren12 Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 gilt: Die Benutzungsgebühren für das Einzelkind einer Familie betragen für die Betreuungs- und Zukaufzeiten (1,05 EUR je Betreuungsstunde in der Regelkindergartenzeit/ 0,95 EUR je Zukaufstunde) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal: Kindergarten: Zeiten Gebühr pro Monat 7.30- 8.00 Uhr Gebühr pro Tag Buchung pro Tag; 14 bis 3 Werktage vorab Buchung pro Tag; 2 Werktage vorab 0,48 € 0,95 € 9,60 € 0,48 € 8.00- 13.00 Uhr 105,00 € Festbuchung 13.00- 14.00 Uhr 19,00 € 0,95 € 8.00- 14.00 Uhr 124,00 € Festbuchung 14.00- 16.30 Uhr 19,04 € 2,38 € 2,38 € 4,75 € 9,52 € 2,38 € 2,38 € 4,75 € 8.00- 16.30 Uhr (Mi+ Do) 68,60 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 13.00 Uhr (Mo+ Di+ Fr) zzgl. 63,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Gesamtbetrag 131,60 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 68,60 €+ 74,40 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Gesamtbetrag 143,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00-16.30 Uhr 34,30 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung zzgl. 84,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 118,30 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 34,30 €+ 99,20 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 133,50 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Festbuchung 0,95 € Festbuchung Festbuchung 1,90 € Festbuchung Mi + Do 14.00- 16.30 Uhr (nur 1 Servicetag) oder 8.00- 14.00 Uhr (Mo+ Di+ Fr) (nur 1 Servicetag= Mi oder Do) 8.00- 13.00 Uhr (Mo+ Di+ Mi+ Fr oder Mo+ Di+ Do+ Fr) Gesamtbetrag oder 8.00- 14.00 Uhr (Mo+ Di+ Mi+ Fr oder Mo+ Di+ Do+ Fr) Gesamtbetrag 1 § 2 geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 28. September 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 2 geändert durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 22. Februar 2011 mit Wirkung vom 1. August 2011 2§ Seite 2 von 9 Az.: 4.1.3 Kindertagesstätte: Zeiten Gebühr pro Monat Gebühr pro Tag Buchung pro Tag; 14 bis 3 Werktage vorab 0,48 € Buchung pro Tag; 2 Werktage vorab 7.30- 8.00 Uhr 9,60 € 0,48 € 8.00- 12.30 Uhr 94,50 € Festbuchung 12.30- 13.00 Uhr 9,60 € 0,48 € 0,48 € 0,95 € 13.00- 14.30 Uhr 28,60 € 1,43 € 1,43 € 2,85 € 13.00- 16.30 Uhr 66,60 € 3,33 € 3,33 € 6,65 € 8.00- 13.00 Uhr 104,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 14.30 Uhr 132,50 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 16.30 Uhr 170,50 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Festbuchung 0,95 € Festbuchung Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht, 105,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 52,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 47,25 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 94,50 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal besucht, 47,25 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 52,50 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten. Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht. Seite 3 von 9 Az.: 4.1.3 Kinderkrippe:3 Zeiten Gebühr pro Monat 7.30- 15.00 Uhr täglich Gebühr pro Tag 307,50 € 15,38 € Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht 307,50 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen. Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw. die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 gilt: Kindergarten: Zeiten Gebühr pro Gebühr pro Tag Monat 7.30- 8.00 Uhr Buchung pro Tag; 2 Werktage vorab 0,48 € 0,95 € 9,60 € 0,48 € 8.00- 13.00 Uhr 105,00 € Festbuchung 13.00- 14.00 Uhr 19,00 € 0,95 € 8.00- 14.00 Uhr 124,00 € Festbuchung 14.00- 16.30 Uhr Mi + Do 19,04 € 2,38 € 2,38 € 4,75 € 14.00- 16.30 Uhr (nur 1 Servicetag) 9,52 € 2,38 € 2,38 € 4,75 € 08.00 – 16.30 Uhr (nur 1 Servicetag ) 08.00 – 13.00 Uhr (an vier Tagen) Gesamtbetrag oder 08.00 – 14.00 Uhr (an vier Tagen) Gesamtbetrag 34,30 Festbuchung Festbuchung Festbuchung + 84,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 118,30 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 34,30 + 99,20 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 133,50 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 47,60 2,38 2,38 4,75 171,60 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 14.00- 16.30 Uhr (Mo- Fr) 08.00- 16.30 Uhr (Mo- Fr) 3 Buchung pro Tag; 14 bis 3 Werktage vorab Festbuchung 0,95 € Festbuchung Festbuchung 1,90 € Festbuchung geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 Seite 4 von 9 Az.: 4.1.3 Kindertagesstätte: Zeiten Gebühr pro Monat Gebühr pro Tag Buchung pro Tag; 14 bis 3 Werktage vorab 0,48 € Buchung pro Tag; 2 Werktage vorab 7.30- 8.00 Uhr 9,60 € 0,48 € 8.00- 12.30 Uhr 94,50 € Festbuchung 12.30- 13.00 Uhr 9,60 € 0,48 € 0,48 € 0,95 € 13.00- 14.30 Uhr 28,60 € 1,43 € 1,43 € 2,85 € 13.00- 16.30 Uhr 66,60 € 3,33 € 3,33 € 6,65 € 8.00- 13.00 Uhr 104,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 14.30 Uhr 132,50 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 16.30 Uhr 170,50 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Festbuchung 0,95 € Festbuchung Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht, 105,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 52,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 47,25 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 94,50 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal besucht, 47,25 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 52,50 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten. Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht. Seite 5 von 9 Az.: 4.1.3 Kinderkrippe:4 Zeiten Gebühr pro Monat 7.30- 15.00 Uhr täglich 307,50 € Gebühr pro Tag 15,38 € Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht 307,50 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen. Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw. die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 gilt: Die Benutzungsgebühren für das Einzelkind einer Familie betragen für die Betreuungs- und Zukaufzeiten (1,10 EUR je Betreuungsstunde in der Regelkindergartenzeit/ 1,00 EUR je Zukaufstunde) nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal: Kindergarten: Zeiten: 07.30 – 08.00 Uhr 08.00 – 13.00 Uhr 13.00 – 14.00 Uhr 08.00 – 14.00 Uhr 14.00 – 16.30 Uhr (nur 1 Servicetag) 08.00 – 16.30 Uhr (nur 1 Servicetag) 08.00 – 13.00 Uhr (an vier Tagen) Gesamtbetrag oder 08.00 – 14.00 Uhr (an vier Tagen) Gesamtbetrag 14.00 – 16.30 Uhr (Mo-Fr) 08.00-16.30 Uhr (Mo-Fr) 4 Gebühr/ Monat in EUR Gebühr/Tag in EUR Buchung/Tag 14. bis 3. Werktag in EUR 10,00 110,00 20,00 130,00 10,00 0,50 Festbuchung 1,00 Festbuchung 2,50 0,50 Festbuchung 1,00 Festbuchung 2,50 Buchung/Tag 2 Werktage vorab in EUR 1,00 Festbuchung 2,00 Festbuchung 5,00 36,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung + 88,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 124,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 36,00 + 104,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung 140,00 50,00 Festbuchung 2,50 Festbuchung 2,50 Festbuchung 5,00 180,00 Festbuchung Festbuchung Festbuchung geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 Seite 6 von 9 Az.: 4.1.3 Kindertagesstätte Zeiten Gebühr pro Monat Gebühr pro Tag Buchung pro Tag; 14 bis 3 Werktage vorab 0,50 € Buchung pro Tag; 2 Werktage vorab 7.30- 8.00 Uhr 10,00 € 0,50 € 8.00- 12.30 Uhr 99,00 € Festbuchung 12.30- 13.00 Uhr 10,00 € 0,50 € 0,50 € 1,00 € 13.00- 14.30 Uhr 30,00 € 1,50 € 1,50 € 3,00 € 13.00- 16.30 Uhr 70,00 € 3,50 € 3,50 € 7,00 € 8.00- 13.00 Uhr 109,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 14.30 Uhr 139,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung 8.00- 16.30 Uhr 179,00 € Festbuchung Festbuchung Festbuchung Festbuchung 1,00 € Festbuchung Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das den Kindergarten besucht, 110,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal besucht, 55,00 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 49,50 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Die Regelbetreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kindertagesstätte besucht, 99,00 EUR je Monat und für das zweite Kind, das gleichzeitig die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal besucht, 49,50 EUR je Monat. Besucht das zweite Kind einer Familie gleichzeitig den Kindergarten der Gemeinde Mühltal, so beträgt die Regelbetreuungsgebühr 55,00 EUR je Monat. Für jedes zweite Kind einer Familie wird auch dann nur die hälftige Regelbetreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal besucht. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden sind gesondert zu entrichten. Besuchen gleichzeitig mehr als zwei Kinder einer Familie den Kindergarten oder die Kindertagesstätte der Gemeinde bzw. einen Kindergarten/eine Kindertagesstätte in Mühltal, werden für das dritte und jedes weitere Kind keine Regelbetreuungsgebühren erhoben. Das Verpflegungsentgelt sowie die Zukaufstunden bei Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens der Gemeinde sind jedoch in jedem Fall zu entrichten. Wird ein Kind eingeschult, nehmen die Geschwister die dadurch frei gewordene Reihenfolge mit der entsprechenden Auswirkung auf die Beitragshöhe ab dem Folgemonat ein. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies bei der Anmeldung ihres Kindes/ihrer Kinder der jeweiligen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Meldung an die jeweils zuständigen Stellen (Kämmerei bzw. Haushaltsabteilung) wird von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung überwacht. Seite 7 von 9 Az.: 4.1.3 Kinderkrippe:5 Zeiten 7.30- 15.00 Uhr täglich Gebühr pro Monat Gebühr pro Tag 315,00 € 15,75 € Die Betreuungsgebühr beträgt für das Kind einer Familie, das die Kinderkrippe besucht 315,00 EUR je Monat. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. Pflegemittel, Windeln, Milchpulver etc. sind von den Eltern selbst zu stellen. Für jedes zweite Kind einer Familie wird nur noch die hälftige Betreuungsgebühr erhoben, wenn das Geschwisterkind bereits den Gemeindekindergarten, die gemeindlich Krippe bzw. die gemeindliche Kindertagesstätte besucht. Ab dem dritten Kind werden keine Betreuungsgebühren mehr erhoben. Das Verpflegungsentgelt ist gesondert zu entrichten. § 3 Verpflegungsentgelt Das Verpflegungsentgelt richtet sich nach den der Gemeinde tatsächlich entstehenden Aufwendungen und wird durch den Gemeindevorstand festgesetzt. § 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kinderkrippe, dem Kindergarten bzw. der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Das Verpflegungsentgelt wird ab dem ersten entschuldigten Fehltag in einer monatlichen Abrechnung zurückerstattet, vorausgesetzt, das Kind wird bis 9.30 Uhr bei der Kinderkrippen-/Kindertagesstätten- bzw. Kindergartenleitung abgemeldet. (3) Die Gebühr für eine zugekaufte Betreuungsstunde (Zukaufstunde) ist je angefangene Zukaufstunde zu entrichten. Es werden nur volle Stunden abgerechnet. Ausgenommen hiervon sind die in der Gebührentabelle gemäß § 2 dieser Satzung vorgegebenen halbstündigen Zukaufzeiten. Bei Zukaufstunden ist keine Gebührenermäßigung möglich. Die zugekauften Stunden werden in einer monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt. (4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Verpflegungsentgeltes sowie die Gebühr für die Zukaufstunden entstehen bei deren schriftlichen Anmeldung. Zukaufstunden müssen auch dann bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für den Fall der Erkrankung eines Kindes. (5) Die Betreuungsgebühr ist am Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu überweisen. 5 geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 Seite 8 von 9 Az.: 4.1.3 (6) Die Betreuungsgebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kinderkrippe, des Kindergartens bzw. der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. (7) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kinderkrippe, den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Dies ist entsprechend bei der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung schriftlich zu beantragen. (8) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet die Gemeinde gemäß der Dienstanweisung über das Verfahren bei Veränderung von Ansprüchen. § 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren über die Gemeinde beim zuständigen Kreisjugendamt oder bei der Kreisagentur für Beschäftigung beantragt werden. § 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Mühltal über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal gemäß § 3 Abs. 2 Hess. KAG. Mühltal, den 10. Oktober 2007 Der Gemeindevorstand Gez.: Bender Erster Beigeordneter Seite 9 von 9