Lesen Sie den gesamten Artikel als PDF

Transcrição

Lesen Sie den gesamten Artikel als PDF
FÜHRUNGSKRÄFTE
Besonders für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeiter komplexer Unternehmen
ist die Beantwortung der Frage „Wer ist Betreiber?“ von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes Kriterium für die zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Haftung
bei pflichtwidrigem Verhalten.
Wer ist Betreiber? –
Führungskräfte in der Verantwortung
„Betreiber“ nach außen
ist jede natürliche oder
juristische Person, die die
maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt
hinsichtlich des technischen Betriebs hat.
Die Gesetze sind uneinheitlich und verwenden die
„Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder
Begriffe „Inhaber“, „Betreiber“, „Leitung“, „Betrieb“
juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftli-
und „Verantwortliche“. Der Beitrag schafft Klarheit
che Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen
am Beispiel des Arbeitsschutzes. Die hier vorgestell-
Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder
ten Grundsätze gelten für alle Rechtsbereiche und
Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen
sind für alle Unternehmen bedeutsam, die eine
Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder
„gerichtsfeste Organisation“ anstreben.
Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die
Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen
Der Gesetzgeber sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung.
übertragen so ist dieser andere „Betreiber“. Angestellte Geschäftsführer, Betriebsleiter, sonstige Inhaber von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind
dagegen keine „Betreiber“ nach außen, da sie keinen
weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben.
6 // GERICHTSFESTE ORGANISATION
FÜHRUNGSKRÄFTE
„Betreiber ist also, wer für den Betrieb verant-
(2)Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkun-
wortlich ist, die erforderliche tatsächliche und
dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch
obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und Anord-
Verantwortung wahrzunehmen.
nungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten
besitzt“ oder „in dessen Namen und auf dessen
Geschäftsführer und Vorstände
Rechnung das Unternehmen betreibt“. Er trägt für
Bei juristischen Personen wie der GmbH oder
den ordnungsgemäßen Betrieb nach außen hin die
der AG sind (zunächst) die Geschäftsführer oder
Verantwortung.
Vorstände als vertretungsberechtigte Organe verantwortlich gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG. Sie
Verantwortliche Personen (intern)
haben den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG
und entscheiden letztlich, ob und auf welche Art
sind juristische Personen und damit selbst nicht
und Weise dieser betrieben wird. Zusätzlich ver-
handlungsfähig. Der Gesetzgeber sieht für den Ar-
pflichtet das Gesetz zur Kontrolle und Trans-
beitsschutz in § 13 ArbSchG die horizontale (Auf-
parenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
teilung der Aufgaben auf einer Ebene) und die
die Vorstände und analog die Geschäftsführer
vertikale Delegation (von oben nach unten) sowie
zur Einführung eines adäquaten Überwachungssys-
die mögliche Übertragung von Aufgaben an externe
tems (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei der Personenhandels-
Experten vor. Dies entspricht den Bedürfnissen der
gesellschaft (OHG, KG) ist dies der vertretungsbe-
Wirtschaft nach sinnvoller Arbeitsteilung.
rechtigte Gesellschafter gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3
ArbSchG.
§ 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen)
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus
Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung
diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben
aus mehreren Personen, so sind sie gemeinschaftlich
dem Arbeitgeber
als Kollegium zuständig (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Die Bildung einer Ressortzuständigkeit
1. sein gesetzlicher Vertreter,
im Wege der horizontalen Delegation ist möglich.
In diesem Fall ist der Ressortinhaber „Arbeitsschutz“
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristi-
verantwortlich. Die Gesamtverantwortung verbleibt
schen Person,
dennoch.
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft,
Geschäftsführung, Führungskräfte mit Leitungsfunktion, Betriebsleiter und sonstige Verantwortliche
nehmen im Zuge der Arbeitsteilung Aufgaben und
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens
Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter für den Betrei-
oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen
ber (intern) wahr. Haben diese die Verfügungsgewalt
der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
über Betriebe oder Betriebsteile sind sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung, Führung und
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf
Überwachung des Betriebes.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse.
GERICHTSFESTE ORGANISATION // 7
Während die leitendenden Angestellten die
Handlungsverantwortung
tragen, verbleibt die Delegationsverantwortung bei
der Geschäftsführung.
FÜHRUNGSKRÄFTE
HEADLINE
Leitung eines Unternehmens oder eines
Befugnisse und Ressourcen. Ist die Delegation ord-
Betriebes
nungsgemäß und damit wirksam, verbleibt die
Die Organe (Geschäftsführer, Vorstände) führen
die arbeitsschützenden Tätigkeiten in der Regel nicht
Verantwortung allein bei der mittleren Führungsebene.
selber aus. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ge-
Bereits die Delegation
einer Leitungsfunktion
macht die Führungskräfte also per Gesetz
zu Verantwortlichen.
nannten oder ähnlich bezeichneten und verant-
Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion
wortlichen Personen, wie etwa der Technische Leiter,
macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Ver-
Betriebsleiter oder ähnliche Personen, nehmen die
antwortlichen im Sinne des § 13 ArbSchG. Die De-
Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Sie unter-
legation muss dabei nicht schriftlich erfolgen. Selbst
scheiden sich als leitende Angestellte von den übri-
eine mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich,
gen Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch,
wenn die Führungskraft faktisch die Leitung eines
dass sie als Ganzes oder für Teilbereiche eigene
Betriebsteils übernimmt. Hier gilt der allgemeine
Entscheidungsspielräume haben. Staatliche Arbeits-
Grundsatz: „Wer etwas durchführt, der haftet auch
schutzbehörden können bei Pflichtverletzungen
dafür.“ Sie sind dann als Führungskraft aufgrund
somit nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern
ihrer Stellung als “Leiter des Betriebs“ gesetzlich
auch gegen diese genannten verantwortlichen Per-
verpflichtet, in dem Ihnen unterstellten Bereich für
sonen vorgehen!
die geforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu sorgen. Sie tragen als Führungskraft die Verant-
Die vom Gesetzgeber originär den Geschäfts-
wortung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer
führern bzw. Vorständen zugewiesene Verantwor-
Mitarbeiter auch dann, wenn es Ihnen nicht aus-
tung kommt nun den leitendenden Angestellten
drücklich mitgeteilt wurde! Es schafft Klarheit,
zu. Während die leitendenden Angestellten die
wenn den Führungskräften diese gesetzliche Rege-
Handlungsverantwortung tragen, verbleibt die De-
lung bewußt ist.
legationsverantwortung bei der Geschäftsführung.
Zu ihr gehören die Personal-Auswahl, deren Einweisung, Überwachung und Erteilung der erforderlichen
Der Gesetzgeber legt
die Verantwortung der
leitenden Mitarbeiter in
§ 13 ArbSchG fest
FaSi § 5
ArbSichG
Geschäftsführung
§ 13 Abs. 1
Ziff. 4
ArbSchG
Leitung des Betriebs
Leitung des Betriebs
Leitung des Betriebs
§ 13 Abs. 1
Ziff. 5, Abs. 2
ArbSchG
8 // GERICHTSFESTE ORGANISATION
FÜHRUNGSKRÄFTE
HEADLINE
„Übertragung von Unternehmerpflichten“
sierung weder „zumutbar noch möglich“ ist. Die
(sog. Delegationsschreiben)
allgemein übliche Formulierung („Der … (Mitarbei-
Die Übertragung von Unternehmerpflichten im
ter) ist für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtli-
Arbeitsschutz soll schriftlich erfolgen und eine ge-
chen Aufgaben verantwortlich“) birgt das Risiko in
naue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben
sich, die konkreten bzw. rechtlichen Aufgaben nicht
und Befugnisse enthalten. Sie dienen der innerbe-
zu kennen. Zum Aufbau einer gerichtsfesten Orga-
trieblichen Transparenz und schaffen Klarheit hin-
nisation gehört daher, die delegierten Aufgaben
sichtlich der Verantwortlichkeiten und Zuständig-
konkret zu benennen bzw. zu beschreiben und den
keiten (Funktionen und Rollen).
Verantwortlichen „zugänglich“ zu machen. Denn
Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!
Zu beachten ist, dass die Delegationsschreiben
im Zeitpunkt des Haftungsfalls ggf. nicht aktuell
Eigenverantwortung der Führungskräfte
und in der Regel unbestimmt sind (z.B. „der Unter-
§ 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten,
zeichner ist für die Einhaltung der Vorschriften zum
nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unter-
Arbeitsschutz verantwortlich“ (welche?)). Staats-
weisung und Weisung des Arbeitgebers für die
anwaltliche Verfahren belegen, dass es insgesamt
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu
nicht auf formal-rechtliche Dokumente ankommt.
tragen. Führungskräften in höheren Positionen
Die ermittelnden Behörden berücksichtigen vielmehr
kommt entsprechend ihrer Rolle eine erhöhte Sorg-
die konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und
faltspflicht zu. Sie werden es im Haftungsfall schwer
sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten. Entschei-
haben, die delegierende Stelle bzw. Geschäftsführer,
dend ist die Einzelfallprüfung, die immer auch wer-
Vorstände für ihre Pflichtverletzung verantwortlich
tende Elemente enthält (Nähe zum Tatgeschehen,
zu machen. Führungskräfte sollten deshalb ihren
Verursachungsbeitrag, Verhalten etc.). Die „Über-
Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die
tragung der Unternehmerpflichten“ ist wirksam,
Mittel zum Handeln, z. B. eine befähigte Person
wenn der Geschäftsführung eine weitere Konkreti-
oder Budget, fehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass
GERICHTSFESTE ORGANISATION // 9
Zum Aufbau einer
gerichtsfesten Organisation gehört daher, die
delegierten Aufgaben
konkret zu benennen
bzw. zu beschreiben und
den Verantwortlichen
„zugänglich“ zu machen.
Denn Nichtwissen
schützt vor Strafe nicht!
FÜHRUNGSKRÄFTE
eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften (derzeit) nicht möglich ist.
Der Vorwurf einer Pflichtverletzung, z. B. nach
einem Arbeitsunfall, kann die Führungskraft mittels
funktionierenden (!) Compliance Management Sys-
Sonstige Führungskräfte
tem entkräften. Hierin sind systematisch und voll-
Ähnlich wie die Geschäftsführer können leitende
ständig die Gefährdungen, rechtlichen Aufgaben,
Angestellte die anfallenden Arbeiten nicht alleine
festgelegten Maßnahmen, Anweisungen und Kon-
bewältigen. In größeren Betrieben ist daher eine
trollen ermittelt und umgesetzt (z.B. Begehungen,
(weitere) vertikale Delegation auf untere Führungs-
Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen usw.).
ebenen notwendig und sinnvoll.
Diese Compliance-Aufgaben können Sie im Haftungsfall durch vollständige Verzeichnisse rechtlicher
In einem mittelständischen Betrieb mittlerer
Komplexität sind ca.
750 rechtliche Aufgaben
zu beachten.
Pflichtenübertragung
Aufgaben, konkreter Aufgabenübertragungen,
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkun-
Nachweis ihrer Erfüllung, Eintragungen im Termin-
dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm
plan, Führen von Unterweisungsnachweisen, Be-
nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Auf-
sprechungsprotokolle, Dokumentation der Gefähr-
gaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
dungsbeurteilung usw. nachweisen. In einem
Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich
mittelständischen Betrieb mittlerer Komplexität sind
und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten
ca. 750 rechtliche Aufgaben zu beachten. Wirt-
zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftra-
schaftlich sinnvoll sind moderne, datenbankge-
gung ist ihm auszuhändigen.
stützte Corporate Compliance Systeme.
Diese Führungskräfte (Gruppenleiter, Schichtführer
Externe Delegation
etc.) übernehmen dabei im Rahmen der Aufgaben-
Ferner ist die externe Delegation, d.h. Übertra-
übertragung die Verantwortung für den Arbeits-
gung von Aufgaben an Personen außerhalb des
und Gesundheitsschutz vor Ort. Nach § 13 Abs. 2
Unternehmens, möglich und bei fehlender Fach-
ArbSchG i. V. m. § 13 BGV A1 kann der Arbeitgeber,
kunde auch erforderlich (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs.
schriftlich oder mündlich, Aufgaben im Arbeits-
1 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz bzw. §§ 35
schutz in übertragen. Für den Fall einer Pflichtver-
Abs. 1, 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei der Auswahl
letzung bedeutet dies, dass staatliche Arbeits-
externer Dienstleistungen ist besondere Sorgfalt
schutzbehörden auch gegen Sie als Führungskraft
bei der Auswahl geboten. Die Experten müssen ihre
des Unternehmens vorgehen können. Selbst bei
eigene Fachkompetenz belegen. Die Kontrollpflicht
Verletzung der geforderten Schriftform gemäß §
beschränkt sich auf die Überwachung der Zuverläs-
13 BGV A1 bleibt die mündliche Übertragung wirk-
sigkeit und Fachkunde. Sie reicht allerdings nicht
sam. Zu beachten ist auch hier, dass die ermittelnden
soweit, dass sie die korrekte Durchführung der ein-
Behörden den Einzelfall prüfen. Das ist übliche Praxis!
zelnen Tätigkeiten nachvoll- ziehen müssen. Anderenfalls bräuchten sie keine externen Experten.
Pflichtennachweis
Die Verantwortung für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Aufgaben reicht so weit, wie Ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse schriftlich
oder mündlich übertragen worden sind. Darüber
hinaus sind Sie verantwortlich für die von Ihnen
faktisch übernommenen Tätigkeiten.
10 // GERICHTSFESTE ORGANISATION
FÜHRUNGSKRÄFTE
Organisations- und Delegations-
Beratung und Kontrolle durch Fachkraft für
verantwortung bleibt
Arbeitssicherheit
Nach der Rechtsprechung liegt die Organisati-
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach der
onspflicht bei der Geschäftsführung. Die haupt-
Rechtsprechung unmittelbar der Geschäftsführung
sächlich in Betracht kommende Verletzung der
zuzuordnen. In der Regel haben sie eine Beratung-
Sorgfaltspflicht bei der Delegation führt u. U. zur
und Kontrollfunktion. Der BGH hat die Haftungs-
Haftung der Organe (sog. Organisationsverschul-
maßstäbe der sog. Compliance-Rechtsprechung in
den). Den Begriff des „Organisationsverschuldens“
einem Urteil aus dem Jahr 2009 verschärft. Verant-
verwendet die Rechtsprechung vor allem bei Lücken
wortliche für die Überwachung rechtlicher Aufga-
in der Delegation. Die sorgfältige Delegation der
ben (Legal Compliance) übernehmen als Delegierte
Aufgaben im Arbeitsschutz entlastet den Geschäfts-
der Geschäftsführung für diese die Überwachung
führer/Vorstand und dessen Führungskräfte. Der
des Betriebes. Der für die Überwachung von Rechts-
Arbeitgeber und die Führungskräfte stehen u.a. in
vorschriften Verantwortliche (z.B. in der Regel die
der Pflicht, laufend zu prüfen, ob die nachgeordne-
Fachkraft für Arbeitssicherheit) ist nach Ansicht des
ten Mitarbeiter der übertragenen Verantwortung
BGH „Überwachungs- und Beschützergarant“. Das
nachkommen (Bewertung des aktuellen Rechtssta-
ist neu – mit weitreichenden Konsequenzen! ///
tus).
Pflichtverletzungen können dem Geschäftsführer
oder der zuständigen Führungskraft zugerechnet
oder kumulativ beiden angelastet werden. Dabei
kommt es stets auf die konkrete „Möglichkeit und
Zumutbarkeit“ zur Verhinderung eines Schadens
an. Je nach Größe des Unternehmens nimmt die
Möglichkeiten der Geschäftsführung zur Einfluss­
nahme auf die betrieblichen Tätigkeiten zu bzw. ab.
Dementsprechend wächst die Sorgfaltspflicht bei
der nachgeordneten Führungskraft.
GERICHTSFESTE ORGANISATION // 11
Pflichtverletzungen
können dem Geschäftsführer oder der zuständigen Führungskraft
zugerechnet oder
kumulativ beiden
angelastet werden.