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FÜHRUNGSKRÄFTE Besonders für die verantwortlichen Angestellten und Mitarbeiter komplexer Unternehmen ist die Beantwortung der Frage „Wer ist Betreiber?“ von großer Bedeutung. Der Betreiberbegriff ist ein entscheidendes Kriterium für die zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Haftung bei pflichtwidrigem Verhalten. Wer ist Betreiber? – Führungskräfte in der Verantwortung „Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat. Die Gesetze sind uneinheitlich und verwenden die „Betreiber“ nach außen ist jede natürliche oder Begriffe „Inhaber“, „Betreiber“, „Leitung“, „Betrieb“ juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftli- und „Verantwortliche“. Der Beitrag schafft Klarheit che Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen am Beispiel des Arbeitsschutzes. Die hier vorgestell- Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder ten Grundsätze gelten für alle Rechtsbereiche und Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen sind für alle Unternehmen bedeutsam, die eine Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder „gerichtsfeste Organisation“ anstreben. Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen Der Gesetzgeber sieht die „Betreiber“ oder „Inhaber“ als Rechtssubjekte mit Außenwirkung. übertragen so ist dieser andere „Betreiber“. Angestellte Geschäftsführer, Betriebsleiter, sonstige Inhaber von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind dagegen keine „Betreiber“ nach außen, da sie keinen weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben. 6 // GERICHTSFESTE ORGANISATION FÜHRUNGSKRÄFTE „Betreiber ist also, wer für den Betrieb verant- (2)Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkun- wortlich ist, die erforderliche tatsächliche und dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und Anord- Verantwortung wahrzunehmen. nungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten besitzt“ oder „in dessen Namen und auf dessen Geschäftsführer und Vorstände Rechnung das Unternehmen betreibt“. Er trägt für Bei juristischen Personen wie der GmbH oder den ordnungsgemäßen Betrieb nach außen hin die der AG sind (zunächst) die Geschäftsführer oder Verantwortung. Vorstände als vertretungsberechtigte Organe verantwortlich gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG. Sie Verantwortliche Personen (intern) haben den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG und entscheiden letztlich, ob und auf welche Art sind juristische Personen und damit selbst nicht und Weise dieser betrieben wird. Zusätzlich ver- handlungsfähig. Der Gesetzgeber sieht für den Ar- pflichtet das Gesetz zur Kontrolle und Trans- beitsschutz in § 13 ArbSchG die horizontale (Auf- parenz im Unternehmensbereich (KonTraG) teilung der Aufgaben auf einer Ebene) und die die Vorstände und analog die Geschäftsführer vertikale Delegation (von oben nach unten) sowie zur Einführung eines adäquaten Überwachungssys- die mögliche Übertragung von Aufgaben an externe tems (§ 91 Abs. 2 AktG). Bei der Personenhandels- Experten vor. Dies entspricht den Bedürfnissen der gesellschaft (OHG, KG) ist dies der vertretungsbe- Wirtschaft nach sinnvoller Arbeitsteilung. rechtigte Gesellschafter gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 ArbSchG. § 13 ArbSchG (Verantwortliche Personen) (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus Besteht der Vorstand oder die Geschäftsführung diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben aus mehreren Personen, so sind sie gemeinschaftlich dem Arbeitgeber als Kollegium zuständig (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Die Bildung einer Ressortzuständigkeit 1. sein gesetzlicher Vertreter, im Wege der horizontalen Delegation ist möglich. In diesem Fall ist der Ressortinhaber „Arbeitsschutz“ 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristi- verantwortlich. Die Gesamtverantwortung verbleibt schen Person, dennoch. 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Geschäftsführung, Führungskräfte mit Leitungsfunktion, Betriebsleiter und sonstige Verantwortliche nehmen im Zuge der Arbeitsteilung Aufgaben und 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter für den Betrei- oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen ber (intern) wahr. Haben diese die Verfügungsgewalt der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, über Betriebe oder Betriebsteile sind sie verantwortlich für die ordnungsgemäße Leitung, Führung und 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Überwachung des Betriebes. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. GERICHTSFESTE ORGANISATION // 7 Während die leitendenden Angestellten die Handlungsverantwortung tragen, verbleibt die Delegationsverantwortung bei der Geschäftsführung. FÜHRUNGSKRÄFTE HEADLINE Leitung eines Unternehmens oder eines Befugnisse und Ressourcen. Ist die Delegation ord- Betriebes nungsgemäß und damit wirksam, verbleibt die Die Organe (Geschäftsführer, Vorstände) führen die arbeitsschützenden Tätigkeiten in der Regel nicht Verantwortung allein bei der mittleren Führungsebene. selber aus. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG ge- Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Verantwortlichen. nannten oder ähnlich bezeichneten und verant- Bereits die Delegation einer Leitungsfunktion wortlichen Personen, wie etwa der Technische Leiter, macht die Führungskräfte also per Gesetz zu Ver- Betriebsleiter oder ähnliche Personen, nehmen die antwortlichen im Sinne des § 13 ArbSchG. Die De- Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Sie unter- legation muss dabei nicht schriftlich erfolgen. Selbst scheiden sich als leitende Angestellte von den übri- eine mündliche Vereinbarung ist nicht erforderlich, gen Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch, wenn die Führungskraft faktisch die Leitung eines dass sie als Ganzes oder für Teilbereiche eigene Betriebsteils übernimmt. Hier gilt der allgemeine Entscheidungsspielräume haben. Staatliche Arbeits- Grundsatz: „Wer etwas durchführt, der haftet auch schutzbehörden können bei Pflichtverletzungen dafür.“ Sie sind dann als Führungskraft aufgrund somit nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern ihrer Stellung als “Leiter des Betriebs“ gesetzlich auch gegen diese genannten verantwortlichen Per- verpflichtet, in dem Ihnen unterstellten Bereich für sonen vorgehen! die geforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Sie tragen als Führungskraft die Verant- Die vom Gesetzgeber originär den Geschäfts- wortung für die Sicherheit und die Gesundheit Ihrer führern bzw. Vorständen zugewiesene Verantwor- Mitarbeiter auch dann, wenn es Ihnen nicht aus- tung kommt nun den leitendenden Angestellten drücklich mitgeteilt wurde! Es schafft Klarheit, zu. Während die leitendenden Angestellten die wenn den Führungskräften diese gesetzliche Rege- Handlungsverantwortung tragen, verbleibt die De- lung bewußt ist. legationsverantwortung bei der Geschäftsführung. Zu ihr gehören die Personal-Auswahl, deren Einweisung, Überwachung und Erteilung der erforderlichen Der Gesetzgeber legt die Verantwortung der leitenden Mitarbeiter in § 13 ArbSchG fest FaSi § 5 ArbSichG Geschäftsführung § 13 Abs. 1 Ziff. 4 ArbSchG Leitung des Betriebs Leitung des Betriebs Leitung des Betriebs § 13 Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 ArbSchG 8 // GERICHTSFESTE ORGANISATION FÜHRUNGSKRÄFTE HEADLINE „Übertragung von Unternehmerpflichten“ sierung weder „zumutbar noch möglich“ ist. Die (sog. Delegationsschreiben) allgemein übliche Formulierung („Der … (Mitarbei- Die Übertragung von Unternehmerpflichten im ter) ist für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtli- Arbeitsschutz soll schriftlich erfolgen und eine ge- chen Aufgaben verantwortlich“) birgt das Risiko in naue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben sich, die konkreten bzw. rechtlichen Aufgaben nicht und Befugnisse enthalten. Sie dienen der innerbe- zu kennen. Zum Aufbau einer gerichtsfesten Orga- trieblichen Transparenz und schaffen Klarheit hin- nisation gehört daher, die delegierten Aufgaben sichtlich der Verantwortlichkeiten und Zuständig- konkret zu benennen bzw. zu beschreiben und den keiten (Funktionen und Rollen). Verantwortlichen „zugänglich“ zu machen. Denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht! Zu beachten ist, dass die Delegationsschreiben im Zeitpunkt des Haftungsfalls ggf. nicht aktuell Eigenverantwortung der Führungskräfte und in der Regel unbestimmt sind (z.B. „der Unter- § 15 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, zeichner ist für die Einhaltung der Vorschriften zum nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unter- Arbeitsschutz verantwortlich“ (welche?)). Staats- weisung und Weisung des Arbeitgebers für die anwaltliche Verfahren belegen, dass es insgesamt Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu nicht auf formal-rechtliche Dokumente ankommt. tragen. Führungskräften in höheren Positionen Die ermittelnden Behörden berücksichtigen vielmehr kommt entsprechend ihrer Rolle eine erhöhte Sorg- die konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und faltspflicht zu. Sie werden es im Haftungsfall schwer sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten. Entschei- haben, die delegierende Stelle bzw. Geschäftsführer, dend ist die Einzelfallprüfung, die immer auch wer- Vorstände für ihre Pflichtverletzung verantwortlich tende Elemente enthält (Nähe zum Tatgeschehen, zu machen. Führungskräfte sollten deshalb ihren Verursachungsbeitrag, Verhalten etc.). Die „Über- Arbeitgeber unverzüglich informieren, wenn die tragung der Unternehmerpflichten“ ist wirksam, Mittel zum Handeln, z. B. eine befähigte Person wenn der Geschäftsführung eine weitere Konkreti- oder Budget, fehlen. Dies gilt auch für den Fall, dass GERICHTSFESTE ORGANISATION // 9 Zum Aufbau einer gerichtsfesten Organisation gehört daher, die delegierten Aufgaben konkret zu benennen bzw. zu beschreiben und den Verantwortlichen „zugänglich“ zu machen. Denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht! FÜHRUNGSKRÄFTE eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften (derzeit) nicht möglich ist. Der Vorwurf einer Pflichtverletzung, z. B. nach einem Arbeitsunfall, kann die Führungskraft mittels funktionierenden (!) Compliance Management Sys- Sonstige Führungskräfte tem entkräften. Hierin sind systematisch und voll- Ähnlich wie die Geschäftsführer können leitende ständig die Gefährdungen, rechtlichen Aufgaben, Angestellte die anfallenden Arbeiten nicht alleine festgelegten Maßnahmen, Anweisungen und Kon- bewältigen. In größeren Betrieben ist daher eine trollen ermittelt und umgesetzt (z.B. Begehungen, (weitere) vertikale Delegation auf untere Führungs- Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen usw.). ebenen notwendig und sinnvoll. Diese Compliance-Aufgaben können Sie im Haftungsfall durch vollständige Verzeichnisse rechtlicher In einem mittelständischen Betrieb mittlerer Komplexität sind ca. 750 rechtliche Aufgaben zu beachten. Pflichtenübertragung Aufgaben, konkreter Aufgabenübertragungen, Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkun- Nachweis ihrer Erfüllung, Eintragungen im Termin- dige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm plan, Führen von Unterweisungsnachweisen, Be- nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Auf- sprechungsprotokolle, Dokumentation der Gefähr- gaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. dungsbeurteilung usw. nachweisen. In einem Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich mittelständischen Betrieb mittlerer Komplexität sind und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten ca. 750 rechtliche Aufgaben zu beachten. Wirt- zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftra- schaftlich sinnvoll sind moderne, datenbankge- gung ist ihm auszuhändigen. stützte Corporate Compliance Systeme. Diese Führungskräfte (Gruppenleiter, Schichtführer Externe Delegation etc.) übernehmen dabei im Rahmen der Aufgaben- Ferner ist die externe Delegation, d.h. Übertra- übertragung die Verantwortung für den Arbeits- gung von Aufgaben an Personen außerhalb des und Gesundheitsschutz vor Ort. Nach § 13 Abs. 2 Unternehmens, möglich und bei fehlender Fach- ArbSchG i. V. m. § 13 BGV A1 kann der Arbeitgeber, kunde auch erforderlich (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. schriftlich oder mündlich, Aufgaben im Arbeits- 1 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz bzw. §§ 35 schutz in übertragen. Für den Fall einer Pflichtver- Abs. 1, 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei der Auswahl letzung bedeutet dies, dass staatliche Arbeits- externer Dienstleistungen ist besondere Sorgfalt schutzbehörden auch gegen Sie als Führungskraft bei der Auswahl geboten. Die Experten müssen ihre des Unternehmens vorgehen können. Selbst bei eigene Fachkompetenz belegen. Die Kontrollpflicht Verletzung der geforderten Schriftform gemäß § beschränkt sich auf die Überwachung der Zuverläs- 13 BGV A1 bleibt die mündliche Übertragung wirk- sigkeit und Fachkunde. Sie reicht allerdings nicht sam. Zu beachten ist auch hier, dass die ermittelnden soweit, dass sie die korrekte Durchführung der ein- Behörden den Einzelfall prüfen. Das ist übliche Praxis! zelnen Tätigkeiten nachvoll- ziehen müssen. Anderenfalls bräuchten sie keine externen Experten. Pflichtennachweis Die Verantwortung für den Nachweis der Erfüllung Ihrer Aufgaben reicht so weit, wie Ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse schriftlich oder mündlich übertragen worden sind. Darüber hinaus sind Sie verantwortlich für die von Ihnen faktisch übernommenen Tätigkeiten. 10 // GERICHTSFESTE ORGANISATION FÜHRUNGSKRÄFTE Organisations- und Delegations- Beratung und Kontrolle durch Fachkraft für verantwortung bleibt Arbeitssicherheit Nach der Rechtsprechung liegt die Organisati- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach der onspflicht bei der Geschäftsführung. Die haupt- Rechtsprechung unmittelbar der Geschäftsführung sächlich in Betracht kommende Verletzung der zuzuordnen. In der Regel haben sie eine Beratung- Sorgfaltspflicht bei der Delegation führt u. U. zur und Kontrollfunktion. Der BGH hat die Haftungs- Haftung der Organe (sog. Organisationsverschul- maßstäbe der sog. Compliance-Rechtsprechung in den). Den Begriff des „Organisationsverschuldens“ einem Urteil aus dem Jahr 2009 verschärft. Verant- verwendet die Rechtsprechung vor allem bei Lücken wortliche für die Überwachung rechtlicher Aufga- in der Delegation. Die sorgfältige Delegation der ben (Legal Compliance) übernehmen als Delegierte Aufgaben im Arbeitsschutz entlastet den Geschäfts- der Geschäftsführung für diese die Überwachung führer/Vorstand und dessen Führungskräfte. Der des Betriebes. Der für die Überwachung von Rechts- Arbeitgeber und die Führungskräfte stehen u.a. in vorschriften Verantwortliche (z.B. in der Regel die der Pflicht, laufend zu prüfen, ob die nachgeordne- Fachkraft für Arbeitssicherheit) ist nach Ansicht des ten Mitarbeiter der übertragenen Verantwortung BGH „Überwachungs- und Beschützergarant“. Das nachkommen (Bewertung des aktuellen Rechtssta- ist neu – mit weitreichenden Konsequenzen! /// tus). Pflichtverletzungen können dem Geschäftsführer oder der zuständigen Führungskraft zugerechnet oder kumulativ beiden angelastet werden. Dabei kommt es stets auf die konkrete „Möglichkeit und Zumutbarkeit“ zur Verhinderung eines Schadens an. Je nach Größe des Unternehmens nimmt die Möglichkeiten der Geschäftsführung zur Einfluss nahme auf die betrieblichen Tätigkeiten zu bzw. ab. Dementsprechend wächst die Sorgfaltspflicht bei der nachgeordneten Führungskraft. GERICHTSFESTE ORGANISATION // 11 Pflichtverletzungen können dem Geschäftsführer oder der zuständigen Führungskraft zugerechnet oder kumulativ beiden angelastet werden.