Textliche Festsetzungen

Transcrição

Textliche Festsetzungen
Große Kreisstadt Balingen
Textteil zum
Bebauungsplan der Innenentwicklung
„Hürsten“
Balingen-Engstlatt
Örtliche Bauvorschriften
Stand: 23.11.2007
kommunalPLAN Tuttlingen
Tel.: 07461 / 73050 - Fax: 73059
e-mail: [email protected]
Projekt: 0631
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand: 23.11.2007
Örtliche Bauvorschriften
Bebauungsplan „Hürsten“
Rechtsgrundlagen
1.
-
Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.09.2000
-
Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14.12.2004 GBl. S. 895.
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)
1.1 Dachformen und Dachneigung
Die jeweils zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind in der Planzeichnung durch
Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt bzw. den Haustypen zugeordnet. Für die
Hauptgebäude sind nur diese Dachformen und Dachneigungen zulässig.
Es bedeuten:
SD Satteldach
PD Pultdach
FD Flachdach.
Als Satteldach entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten auch
gegenläufige Pultdächer, deren Höhendifferenz im First nicht mehr als 1,3 m beträgt
(versetztes Satteldach).
Im begründeten Einzelfall dürfen von der Baurechtsbehörde Ausnahmen von den festgesetzten Dachneigungen bis zu +/- 2° sowie von der Dachform für untergeordnete Dachflächen
bis 25 m² zugelassen werden.
Garagen, Carports und Nebenanlagen über 12 m² Grundfläche sind mit begrünten Dächern
bis maximal 18° Dachneigung zu errichten. Ausnahmsweise können auf diesen Terrassen bis
max. 20 m² Grundfläche zugelassen werden. Aneinandergebaute Grenzgaragen/Carports
sind in Traufhöhe, Dachform und Dachneigung aufeinander abzustimmen.
1.2 Dacheindeckung
Für die Dacheindeckung von Dächern mit einer Dachfläche von mehr als 12 m² werden
folgende Festsetzungen getroffen:
•
•
•
Geneigte Dächer oder Dachabschnitte über 18° Neigung sind mit unglasierten, nicht
reflektierenden Dachziegeln oder Betonsteinen in roter bis rotbrauner Farbe
einzudecken.
Flachgeneigte Dächer oder Dachabschnitte bis 18° Neigung sowie Flachdächer sind zu
begrünen. (vgl. Nr. 7.9 der Planungsrechtlichen Festsetzungen)
Für Dachaufbauten bis 18° Neigung sind auch nicht reflektierende Metalleindeckungen
zulässig. Als Metalleindeckung dürfen, aus Gründen des Boden- und Wasserschutzes,
nur solche Materialien verwendet werden, die dauerhaft sicherstellen, dass keine
Ausschwemmung von Schwermetallen in das Regenwasserableitungssystem erfolgt.
In begründeten Einzelfällen können auch andere Materialien zur Dacheindeckung zugelassen
werden. Solaranlagen sind allgemein zulässig.
1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Satteldächern über 35° Neigung mit
folgenden Einschränkungen zulässig:
•
Die Länge darf die halbe Länge des zugehörigen Dachabschnittes nicht überschreiten.
Dabei dürfen sie nicht mehr als bis auf 1,2 m an die Giebelwände herangeführt werden.
kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050
Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften
2 von 4
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
•
•
•
Stand: 23.11.2007
Sie müssen mind. einen Abstand von 0,6 m von der traufseitigen Außenwand einhalten.
Der Ansatz der Dachgauben darf erst nach 1/4 der Sparrenlänge gemessen ab dem
First beginnen.
Balkone im Dachgeschoss dürfen nur an der Giebelseite errichtet werden.
2. Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 LBO)
2.1 Art und Anbringungsart
Werbeanlagen und Beschriftungen sind generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie
dürfen nicht auf dem Dach oder auf freistehenden Werbeträgern errichtet werden.
Ausnahmsweise kann innerhalb des Mischgebietes je Gebäude ein Werbepylon bis max.
4,0 m² Ansichtsfläche sowie Fahnenmasten bis max. 8,0 m Höhe zugelassen werden.
Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Booster
(Lichtwerbung am Himmel) sind nicht zulässig.
2.2 Größe
Werbeanlagen dürfen folgende Größen auf jeder Fassadenfläche nicht überschreiten:
•
•
3.
innerhalb der Wohngebietsflächen 2,0 m²
innerhalb der Mischgebietsflächen 4,0 m².
Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
3.1 Einfriedungen
Als Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind Hecken, stehende Holzoder begrünte Drahtzäune bis max. 0,8 m Höhe zulässig. Sockel an Einfriedungen
(durchlaufende Fundamente) sind nicht zulässig.
Mauern oder Stacheldraht sind nicht zulässig.
3.2 Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
Stellplätze, Zufahrten und vergleichbare Anlagen auf den privaten Grundstücksflächen sind
ausschließlich aus wasserdurchlässigen oder wasserzurückhaltenden Materialien wie Rasenpflaster, Rasengittersteinen, Schotterrasen, Pflaster mit Breitfugen oder wassergebundenen
Decken zulässig.
3.3 Stellplatzanlagen
Zusammenhängende Parkierungsanlagen und Stellplatzflächen sind mit Ausnahme der
Zufahrten, ausschließlich aus wasserdurchlässigen oder wasserzurückhaltenden Materialien
wie Rasenpflaster, Rasengittersteinen, Schotterrasen, Pflaster mit Breitfugen oder wassergebundenen Decken zulässig.
Parkierungsflächen mit mehr als 3 Stellplätzen sind entsprechend dem im Bebauungsplan
festgesetzten Pflanzgebot zu begrünen.
3.4 Vorgartenzone
Die Flächen der Baugrundstücke zwischen der straßenseitigen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) sind zu begrünen, sofern sie nicht als Zufahrt oder zur
Gebäudeerschließung benötigt werden.
Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden.
3.5 Abfallbehälter / Sammelbehälter
Private Müllbehälter und Gemeinschaftsanlagen sind in das Gebäude zu integrieren oder
einzugrünen und so anzuordnen, dass sie von den öffentlichen Straßen und Wegen nicht
eingesehen werden können.
Wertstoffsammelplätze sind dauerhaft einzugrünen. Die Verwendung von Waschbeton,
Klinker oder reinen Metallkonstruktionen ist nicht zulässig.
4.
Satellitenempfangsanlagen, sonstige Außenantennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)
kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050
Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften
3 von 4
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand: 23.11.2007
Pro Gebäude ist nur eine Satellitenempfangs- bzw. Antennenanlage zulässig. Die Satellitenempfangsanlagen sind ohne Werbeaufdrucke in der Farbe des Daches/der Fassade auszuführen. Sonstige Antennen sind nur innerhalb der Gebäude zulässig.
5.
Niederspannungsfreileitungen (§ 74 Abs.1 Nr.5 LBO)
Stark- oder Schwachstromfreileitungen sind nicht zulässig.
6.
Kenntnisgabeverfahren (§ 74 Abs.1 Nr.7 LBO)
Die zur Verwendung kommenden Materialien der Dächer und die Gestaltung und Begrünung
der Freiflächen müssen im Bauantrag bzw. im Kenntnisgabeverfahren erkenntlich sein bzw.
nachgewiesen werden.
Werbeanlagen sind im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren für die Gebäude in
den Bauplänen darzustellen. Für eine separate Errichtung von Werbeanlagen ist ein
Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO durchzuführen.
Für Fahnenmasten und andere freistehende Werbeanlagen (Werbepylone) ist ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO durchzuführen.
Für die Errichtung von Einfriedungen ist das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
7.
Stellplatzerhöhung (§ 37 Abs.1 LBO i.V.m. § 74 Abs.2 LBO)
Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird wie folgt erhöht:
• für Wohnungen bis
40 m² Wohnfläche:
• für Wohnungen über 40 m² Wohnfläche:
• für Wohnungen über 75 m² Wohnfläche:
8.
1,0 Stellplatz
1,5 Stellplätze
2,0 Stellplätze
Ordnungswidrigkeiten (§ 75 Abs.3 Nr.2 und Abs.4 LBO)
Ordnungswidrig nach § 75 Absatz 3 Nr. 2 LBO handelt, wer entgegen den Örtlichen
Bauvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig
a) als Bauherr, Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter die Festsetzungen zur
Dacheindeckung und Dachbegrünung (Nr.1.2) nicht einhält,
b) als Bauherr, Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter Dachaufbauten (Nr. 1.3)
entgegen den Festsetzungen errichtet,
c) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter Werbeanlagen (Nr.2) entgegen den
Festsetzungen errichtet,
d) als Bauherr Einfriedungen erstellt bzw. erstellen lässt, die nicht den Örtlichen
Bauvorschriften (Nr. 3.1) entsprechen,
e) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter die Festsetzungen zur Erstellung von
Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen aus wasserdurchlässigen
Materialien (Nr. 3.2 und 3.3) nicht beachtet,
f) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter der erhöhten Stellplatzverpflichtung (Nr. 7)
nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Absatz 4 LBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO
geahndet werden.
Aufgestellt:
Ausgefertigt:
Balingen, 28.02.2008
gez.
gez.
( DS )
Steidle
Baudezernent
kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050
Helmut Reitemann
Oberbürgermeister
Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften
4 von 4
Große Kreisstadt Balingen
Textteil zum
Bebauungsplan der Innenentwicklung
„Hürsten“
Balingen-Engstlatt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Stand: 23.11.2007
kommunalPLAN Tuttlingen
Tel.: 07461 / 73050 - Fax: 73059
e-mail: [email protected]
Projekt: 0631
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
I.
Stand 23.11.2007
Planungsrechtliche Festsetzungen
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom
21.12.2006 BGBl. I S. 3316 (Novelle BauGB 2007).
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990,
zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom
22.04.1993 BGBl. I S. 466.
- Planzeichenverordnung (PlanzV0) vom 18.12.1990.
- Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.08.1995, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14.12.2004 GBl. S. 895.
- Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.09.2000.
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§1-15 BauNVO).
1.1.
Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zugelassen werden:
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen.
1.2.
Mischgebiet (MI) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Zulässig sind:
Die nach § 6 Abs. 2 BauVNO zulässigen Gebäude, Betriebe und Anlagen oder Teile solcher Gebäude, Betriebe und Anlagen mit Ausnahme der Gartenbaubetriebe nach Nr. 6
und der Tankstellen nach Nr. 7.
Nicht zugelassen werden:
die nach Abs. 2 Nr. 3 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, die nach Nr. 8 in überwiegend gewerblich geprägten Gebieten allgemein zulässigen bzw. nach Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB und §§ 16-21a BauNVO).
2.1
Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen.
2.2
Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen.
Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Grundflächen von Aufenthaltsräumen
in Nichtvollgeschossen, einschließlich deren Zugänge, jeweils mit Umfassungswänden
anzurechnen.
2.3
Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Planzeichnung als Höchstgrenze bzw.
zwingend zweigeschossig festgesetzt.
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 2 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse werden Tiefgaragen nicht angerechnet.
2.4
Gebäudetiefe
Die den Haustypen zugeordnete maximale Gebäudetiefe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten.
2.5
Maximale Höhe der baulichen Anlagen
Gebäudehöhen (GH 1 und GH 2) über Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH)
Die maximalen Gebäudehöhen dürfen das laut Planeintrag in der Nutzungsschablone
festgesetzte bzw. den Haustypen zugeordnete Maß nicht über- bzw. unterschreiten.
Maximale Gebäudehöhe 1 (GH 1)
Die maximale Gebäudehöhe 1 (GH 1) ist das Maß zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe und dem Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut,
bei Flachdächern dem oberen Wandabschluss.
Maximale Gebäudehöhe 2 (GH 2)
Die maximale Gebäudehöhe 2 (GH 2) ist das Maß zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe und dem höchsten Punkt des Daches (First).
2.6
Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH)
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf maximal 0,3 m über dem höchsten Punkt des
mit dem Hauptgebäude überbauten nach der Freilegung hergestellten Geländes liegen.
Ist in der Nutzungsschablone kein Haustyp festgelegt, beträgt der maßgebliche Wert maximal 0,40 m. Ausnahmsweise kann die EFH bis maximal auf die Höhe der Straßenachse
- gemessen von der Gebäudemitte senkrecht zur Straßenachse - zugelassen werden.
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist die EFH je Hauseinheit gesondert zu ermitteln
und einzuhalten.
Die maßgebliche Höhe der EFH ist die Oberkante des Rohfußbodens.
2.7
Haustypen
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind entsprechend den Eintragungen in der
Nutzungsschablone folgende Haustypen zulässig:
Schemazeichnung zur Gebäudetypologie:
Gebäudetyp I:
Gebäudetiefe
Gebäudehöhe 1 (GH 1)
Gebäudehöhe 2 (GH 2)
Dachform / Dachneigung
max. 10,50 m
max. 4,25 m
max. 9,30 m
Satteldach (SD) 35° - 42°
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 3 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Gebäudetyp II:
Gebäudetiefe
Gebäudehöhe 1 (GH 1)
Gebäudehöhe 2 (GH 2)
Dachform / Dachneigung
max. 8,50 m
min. 5,50 m
max. 6,40 m
max. 8,50 m
Satteldach (SD) 18° – 25°
Pultdach (PD) 5° – 15°
Gebäudetyp III:
Gebäudetiefe
Gebäudehöhe 1 (GH 1)
Gebäudehöhe 2 (GH 2)
Dachform / Dachneigung
max. 8,50 m
min. 5,70 m
max. 7,20 m
Flachdach (FD) 0° – 5°
Gebäudetyp IV:
Gebäudetiefe
Gebäudehöhe 1 (GH 1)
Gebäudehöhe 2 (GH 2)
Dachform / Dachneigung
max. 10,50 m
min. 5,50 m
max. 6,40 m
max. 11,70 m
Satteldach (SD) 37° – 45°
3.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22-23 BauNVO).
3.1
Baugrenzen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Dachüberstände sind bis zu 0,5 m über die Baugrenze hinaus allgemein zulässig.
3.2
Bauweise
Die Bauweise ist durch Planeintrag in der Nutzungsschablone festgelegt als:
O
offene Bauweise
E
offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig
ED
offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
3.3
Stellung der baulichen Anlagen
Die in der Planzeichnung eingetragenen Gebäudehaupt- bzw. Firstrichtungen sind zwingend einzuhalten. Zum Zwecke einer Optimierung bei der Energiegewinnung mittels
Solaranlagen können hiervon abweichende Gebäudehaupt- bzw. Firstrichtungen zugelassen werden.
4.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB, §§ 12 – 14 BauNVO)
4.1
Flächen für Garagen, Stellplätze entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Innerhalb des Baugebietes sind Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt.
Es bedeuten:
St
Fläche für Stellplätze.
4.2
Garagen und überdachte Stellplätze
Garagen und überdachte Stellplätze können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden.
Der Abstand von Garagen und Carports zum öffentlichen Verkehrsraum von Fuß- und
Radwegen muss mindestens 0,50 m betragen. Sofern die Garagen- und Carporteinfahrt
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 4 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
frontal zum öffentlichen Verkehrsraum orientiert wird, ist hier ein Abstand von mindestens
1,50 m einzuhalten.
Der Bereich zwischen öffentlicher Fläche und Garage/Carport mit Hecken, Sträuchern
oder einer Fassadenbegrünung zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten, sofern dieser
nicht als Zufahrt genutzt wird.
4.3
Stellplätze und Nebenanlagen
Stellplätze nach § 12 BauNVO und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind außerhalb der
Baufenster nicht zulässig soweit dies nicht durch andere Festsetzungen vorgesehen ist.
Im MI 2 sind Stellplätze außerhalb der Pflanzgebotsfläche allgemein zulässig.
Nebenanlagen als Gebäude können innerhalb des Mischgebietes (MI) bis zu einer Größe
von max. 40 m³, im allgemeinen Wohngebiet (WA) bis max. 25 m³ umbautem Raum, zugelassen werden.
5.
Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und 26 BauGB).
5.1
Straßenverkehrsflächen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die Aufteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans.
5.2
Straßenbegrenzungslinie entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche gegenüber Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung und gegenüber anderen Nutzungen.
5.3
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen als Mischverkehrsfläche herzustellen
Zweckbestimmung
VB - Mischverkehrsfläche Verkehrsberuhigter Bereich
P
- Parkplatz
F + R - Fuß- und Radweg bei der Schule
W
- Wirtschaftsweg
Quartiersplatz.
5.4
Verkehrsgrün entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die ausgewiesenen Flächen und Standorte sind mit niedrigen Sträuchern der Pflanzliste 4
zu bepflanzen bzw. mit Rasen anzusäen und es sind die dargestellten Bäume gemäß den
Festsetzungen unter 7.7 anzupflanzen.
5.5
Bereiche mit Ein- und Ausfahrtsverbot
entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist in den im Plan dargestellten Bereichen nicht zulässig.
5.6
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern soweit sie zur Herstellung des Straßenbaukörpers erforderlich sind
Hinterbeton für die Randbefestigungen der Straßen- und Fußgängerbereiche sowie bei
den Straßenbaumaßnahmen entstehende Böschungen, Aufschüttungen, Abgrabungen
und Stützmauern der geplanten Erschließungsanlagen sind auf den Grundstücken zu dulden. Diese können durch Geländeangleichungen auf den Anliegergrundstücken wieder
entfallen.
6.
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belastete Flächen (§ 9 Abs.1 Nrn.12, 13 und 21 BauGB)
6.1
Versorgungsleitungen, Verteileranlagen
Die Gemeinde ist gem. § 126 Abs.1 BauGB berechtigt, auf den Anliegergrundstücken
Straßenbeleuchtungsmasten, Verteilerkästen von Fernmelde- und Stromversorgungsan-
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 5 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
lagen hinter der Gehweghinterkante bzw. Straßenbegrenzungslinie zu erstellen bzw.
erstellen zu lassen.
6.2
Trafostation der Stadtwerke Balingen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Fläche für die Sicherung und den Betrieb einer Trafostation der Stadtwerke Balingen.
6.3
Leitungsrecht (LR) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Fläche mit Leitungsrecht zugunsten der Stadt Balingen zur Ableitung des anfallenden
Regenwassers der angrenzenden Grundstücke bestehend in dem Recht auf einlegen,
unterhalten und erneuern.
7.
Öffentliche und private Grünflächen sowie Pflanzgebote und Pflanzbindungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB)
7.1
Öffentliche Grünfläche entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Zweckbestimmung:
ÖF 1 und ÖF 5 - Grünanlage
ÖF 2 und ÖF 3 - Bahn-Anger
ÖF 4
- Spielplatz.
Die öffentlichen Grünflächen sind entsprechend der folgenden Zweckbestimmungen nach
Maßgabe der jeweiligen Pflanzgebote lt. 5.4 und 7.7 grünordnerisch anzulegen, zu gestalten und zu unterhalten: Es sind nur bauliche Anlagen zulässig, die der Zweckbestimmung
der Fläche und der ökologischen Funktion dienen
-
zum Aufenthalt der Bewohner
zur Anlage von Stellplätzen für den Kindergarten
zur ökologischen Aufwertung
als Kleinkinderspielplatz.
7.2
Private Grünfläche entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die privaten Grünflächen sind als Gartenfläche gemäß den Festsetzungen des Pflanzgebotes 3 (7.5) anzulegen und zu unterhalten.
7.3
Pflanzgebot 1 (PFG 1) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die in der Planzeichnung als PFG 1 gekennzeichnete Fläche ist zur randlichen Eingrünung und Einbindung des Gebietes entlang der bestehenden Bahntrasse als verdichteter
Gehölzgürtel und als Wiesenflächen in naturnaher Gestaltung zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten.
Innerhalb der Fläche sind die bestehenden, standortgerechten Gehölze zu erhalten und
zu ergänzen. Dazu ist je angefangene 200 m² Pflanzgebotsfläche ein heimischer, hochstämmiger großkroniger Laubbaum der Pflanzliste 2, Mindestumfang 16-18, 3 x verpflanzt
mit Ballen, zu pflanzen. Zusätzlich sind mindestens 50 % der Pflanzgebotsflächen als
mindestens 3-reihige Gehölzgruppe aus heimischen, standortgerechten Strauchgehölzen
gemäß Pflanzliste 3 und 4 (Qualität min. 60-100, 2 x verpflanzt mit Ballen) anzulegen. Ein
angrenzender Saum ist durch die Entwicklung standortgerechter Hochstaudenfluren auszubilden.
Außerhalb der Gehölzflächen ist der Aufwuchs alle zwei Jahre zu schlegeln oder zu mulchen. Die Säume sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Sukzession
zu überlassen.
Zugänge können auf bis zu max. 10 % der Pflanzgebotsfläche zugelassen werden.
Bei der Bepflanzung entlang der Bahnanlage darf die Sicht auf Eisenbahn-Signale nicht
beeinträchtigt werden.
7.4
Pflanzgebot 2 (PFG 2) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 6 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Die in der Planzeichnung als PFG 2 gekennzeichnete Fläche ist zur Eingrünung und Fassung des Wohngebietes entlang der Bahntrasse als lockerer Gehölzgürtel mit Obstbäumen und Wiesenflächen zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten.
Innerhalb der Fläche sind die bestehenden standortgerechten Gehölze zu erhalten. Dazu
ist je angefangene 150 m² Pflanzgebotsfläche ein heimischer, hochstämmiger Obstbaum
der Pflanzliste 2, Mindestumfang 12 – 14, 3 x verpflanzt mit Ballen, zu pflanzen.
Außerhalb der Gehölzflächen ist der Aufwuchs alle zwei Jahre zu schlegeln oder zu mulchen.
Zugänge können auf bis zu max. 10 % der Pflanzgebotsfläche zugelassen werden.
Bei der Bepflanzung entlang der Bahnanlage darf die Sicht auf Eisenbahn-Signale nicht
beeinträchtigt werden.
7.5
Pflanzgebot 3 (PFG 3) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die private Grünfläche ist als Gartenfläche anzulegen. Je 100 qm Fläche ist ein heimischer, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum gemäß Pflanzliste 2 anpflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gehölzqualität: Hochstamm, Mindestumfang 16-18 (bei Obst 12 – 14),
3 x verpflanzt mit Ballen.
7.6
Erhaltungsgebot – Einzelbäume entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Die in der Planzeichnung eingetragenen und mit einer Pflanzbindung versehenen, bestehenden Laub- oder Obstbäume sind zu erhalten und durch eine artgerechte Pflege dauerhaft zu sichern.
Tiefbauarbeiten und das Lagern von Stoffen innerhalb des Wurzelbereiches der Bäume
sind nicht zulässig.
Bei Baumaßnahmen in der Nähe der Bäume und Sträucher ist ein entsprechender Baumschutz nach DIN 18920 vorzunehmen. Der Wurzelbereich darf nicht versiegelt werden.
Abgehende Bäume sind durch heimische, hochstämmige Laub- oder Obstbäume der
Pflanzliste 2, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit Ballen zu ersetzen.
Die dargestellten Baumstandorte können bei Bedarf um bis zu 3 m verschoben werden.
7.7
Pflanzgebot - Einzelbäume entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen
Auf den in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorten sind heimische, hochstämmige Laubbäume der Pflanzliste 1, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit
Ballen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die dargestellten Baumstandorte können bei Bedarf um bis zu 3 m verschoben werden.
7.8
Fassadenbegrünung
Fassadenflächen, die auf einer Länge von mehr als 5 m keine Fenster, Tor- oder Türöffnungen besitzen, sind pro angefangene 5 m mit mind. zwei Kletterpflanzen zu bepflanzen.
Diese sind dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzlöcher sind mit wenigstens 0,3 m² Grundfläche zu dimensionieren.
7.9
Stellplatzbegrünung
Auf Parkierungsflächen mit mehr als 3 Stellplätzen im privaten Bereich ist je angefangene
4 Stellplätze ein heimischer, hochstämmiger Laubbaum der Pflanzliste 2, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit Ballen, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
7.10
Nicht überbaute Grundstücksfläche
Je 150 qm der nicht überbauten und nicht befestigten Grundstücksfläche sind mindestens
1 heimischer, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum der Pflanzliste 2 sowie 4 heimische,
standortgerechte Sträucher der Pflanzliste 3 einzeln oder in Gruppen zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die im Rahmen des Pflanzgebotes 3 auf den Baugrundstücken zu
pflanzenden Bäume werden auf die o.g. Anzahl angerechnet.
7.11
Dachbegrünung
Dachflächen unter 18°Neigung, deren Grundfläche mehr als 12 m² beträgt, sind dauerhaft
extensiv zu begrünen.
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 7 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
7.12
Pflanzperiode / Erhaltung der Bepflanzungen
Die unter 7.2 bis 7.10 beschriebenen Bepflanzungen sind spätestens in der ersten
Pflanzperiode durchzuführen, die nach Fertigstellung der baulichen Anlagen oder Abgang
der zu erhaltenden Bäume folgt. Alle Neupflanzungen sind ordnungsgemäß zu pflegen.
Pflanzausfälle sind in der darauf folgenden Pflanzperiode in der gleichen Qualität zu ersetzen. Die gepflanzten Bäume dürfen auch in späteren Jahren nicht eigenmächtig entfernt werden.
8.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Dachflächenentwässerung
Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser neu errichteter Gebäude auf Grundstücken, die an eine Regenwasserableitung angeschlossen sind, ist getrennt zu sammeln
und auf den jeweiligen Grundstücken dem im Straßenraum zu verlegenden Regenwasserkanälen oder den im Gebiet neu anzulegenden oberirdischen Regenwassermulden
zuzuführen. Der Anschluss an die Regenwasserkanäle hat über Einlaufschächte, die auf
den jeweiligen Grundstücken von der Stadt Balingen im Zuge der Erschließung angelegt
werden, zu erfolgen.
Die Ableitung auf den privaten Grundstücken ist von den jeweiligen Eigentümern in ausreichender Dimensionierung herzustellen. Sie kann über wasserdurchlässige Gräben und
Mulden oder in befestigter Bauweise, z.B. Rinnen mittels Natursteinen, erfolgen. Ihre Ausführung muss, mit Ausnahme unmittelbar am Gebäude sowie im Bereich der Zufahrten
und Terrassen, stets in wasserdurchlässiger Weise erfolgen.
Werden Zisternen zur Regenwassernutzung eingebaut, so ist deren Überlauf in die Regenwasserkanäle einzuleiten. Eine zusätzliche Nutzung des Regenwassers über Zisternen ist wünschenswert.
Die Dachentwässerung ist in den Bauplänen darzustellen.
Die natürliche Versickerung von Oberflächenwasser ist zu gewährleisten. Max. 10 % der
Grundstücksfreiflächen darf in die öffentliche Abwasserkanalisation entwässert werden.
II.
Pflanzlisten
Pflanzliste 1: Straßenbäume
Acer campestre
Crataegus spec.
Feldahorn
Weißdorn
Pyrus pyraster
Sorbus aria
Holzbirne
Mehlbeerbaum
Pflanzliste 2: Laubbäume
Bäume 1. Ordnung
Acer platanoides
Spitzahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Aesculus hippocastanum Roßkastanie
Betula pendula
Birke
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Buche
Gemeine Esche
Traubeneiche
Stieleiche
Winterlinde
Bäume 2. Ordnung
Acer campestre
Carpinus betulus
Juglans regia
Feldahorn
Hainbuche
Nussbaum
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Prunus avium
Prunus padus
Pyrus pyraster
Projekt 0631
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Holzbirne
TF
Seite 8 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Obstbäume
Äpfel:
in den Sorten
Ananasrenette
Boiken
Bohnapfel
Boskoop
Jakob Fischer
Kaiser Wilhelm
Rote Sternrenette
Roter Bellefleur
Wiltshire
Winterrambour
Birnen:
in den Sorten
Conference
Doppelte Phillips
Gelbmöstler
Gute Graue
Harrow Delight
Steinobst:
Ontariopflaume
Königin Victoria
Ersinger Frühzwetschge
Wangenheims Frühzwetschge
Dt. Hauszwetschge
Mirabelle von Nancy
Oullins Reneklode
Graf Althans Reneklode
Süßkirschen:
Burlat
Dolleseppler
Unterländer
Große Schwarze Knorpel
Büttners Rote Knorpel
Adlerkirsche von Bärtschi
Regina
Sauerkirschen: Russische Wurzelausläufer
Pflanzliste 3: Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Haselnuß
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Gemeine Heckenkirsche
Schlehe
Rhamnus cathartica
Rhamnus frangula
Ribes alpinum
Rosa canina
Sambucus nigra
Sambucus racemosa
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Kreuzdorn
Faulbaum
Alpenbeere
Hundsrose
Schwarzer Holunder
Traubenholunder
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
Pflanzliste 4: Niedere Sträucher
Salix purpurea ’Nana’
Rosa arvensis
Rosa rugosa
III.
Zwerg-Purpurweide
Kriechrose
Apfelrose
Salix rosmarinfolia
Ribes alpinum
Lavendelweide
Alpen-Johannisbeere
Füllschema der Nutzungsschablone
Baugebiet
Zahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Dachform, Dachneigung
Bauweise
Haustyp
IV.
Hinweise
Begrenzung der Bodenversiegelung
Zur Begrenzung der Bodenversiegelung sind innerhalb der Wohnbauflächen mindestens
60 %, innerhalb der Mischbauflächen mindestens 40 % als nicht versiegelte Fläche auszuführen.
Die nicht überbauten und nicht befestigten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.
Bodenschutz
Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen sowie auf dem Grundstück wieder zu verwenden oder
einer landwirtschaftlichen / gärtnerischen Nutzung zuzuführen.
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 9 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Auch für Mutterboden in Gartenflächen, die für Bauzufahrten / Baulager / Baustelleneinrichtungen u.a. in Anspruch genommen werden, besteht Sicherungspflicht.
Verdichtungen des Bodens sollten sich auf das geringstmögliche Maß beschränken.
Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 Blatt 3 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
Geotechnik
Nach der geologischen Karte sind im Untergrund Lockerungsgesteinsbedeckungen und
tonige Verwitterungsböden vorhanden, die bei Gebäudegründungen hinsichtlich des Setzungsverhaltens und der ausreichenden Einbindung zu beachten sind.
Sofern in der Baugrube Ölschieferlagen angetroffen werden, ist zur Festlegung der erforderlichen Aushubtiefe eine ingenieurgeologische Baugrubenabnahme erforderlich.
Altablagerungen
Werden bei Erdarbeiten Altablagerungen angetroffen, ist das Landratsamt des Zollernalbkreises in Balingen unverzüglich zu verständigen.
Die Beseitigung der Altlasten erfolgte auf der Grundlage des Gutachtens des Dipl.Geologen Heiner Terton vom 24.06.05 und der geologischen und hydrogeologischen Untersuchung mit Pumpversuch im Betriebsbrunnen durch das Institut für Materialprüfung
Dr. Schellenberg Rottweil GmbH, Ergebnis vom 22.11.05, so dass abschließend keine
rechtlich relevanten Bodenverunreinigungen mehr vorhanden sind und eine Kennzeichnung der Flächen nicht erforderlich ist.
Bodendenkmalpflege
Werden bei Erdarbeiten archäologische Funde gemacht, so ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Amt für Stadtplanung und Bauservice der Stadt Balingen unverzüglich zu benachrichtigen.
Immissionsschutz
Immissionen aus dem Betrieb der Deutschen Bundesbahn sind entschädigungslos zu
dulden. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm und Erschütterungen. Erforderliche Schutzmaßnahmen gegen derartige Einwirkungen sind von den Bauherren durchzuführen und
zu tragen.
Zur Ermittlung und Beurteilung möglicher Lärmeinwirkungen der Bahnlinie Hechingen –
Balingen und der roma Strickstoff-Fabrik auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Hürsten wurde durch das Büro ISIS, Riedlingen, ein Schallschutzgutachten erstellt.
Gemäß dem Untersuchungsergebnis vom August 2007 sind weder im Allgemeinen
Wohngebiet noch in den Mischgebieten Überschreitungen der entsprechenden schalltechnischen Orientierungswerte zu verzeichnen.
Kulturdenkmal
Auf dem ehemaligen Gelände der Sägerei Schneider, Caspar-Nagel-Str. 57a befand sich
eine „Hölzerne Lagerhalle um 1910“, die gem. § 2 DSchG als Kulturdenkmal verzeichnet
war. Gemäß der durchgeführten Tragwerksuntersuchung vom Ingenieurbüro für Bauwesen, Dipl.-Ing. Johann Grau, vom 07.04.2007 wäre die Herstellung der Standsicherheit
der Halle nur mit sehr hohen Kosten durchführbar. Zudem ist eine weitere Nutzungsmöglichkeit in Frage zu stellen. Mit Schreiben vom 10.10.2007 hat das Regierungspräsidium
Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde die denkmalrechtliche Zustimmung zum Abbruch der Halle erteilt.
Erdwärmesonden
Erdwärmesonden können bis zu einer Tiefe von 100 m ohne weitere hydrogeologische
Stellungnahme gebaut werden, wenn der Bohrlochring vollständig abgedichtet wird.
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 10 von 11
Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt
Stand 23.11.2007
Aufgestellt:
Ausgefertigt:
gez.
Balingen, 28.02.2008
gez.
Steidle
Baudezernent
Helmut Reitemann
Oberbürgermeister
kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50
Projekt 0631
TF
Seite 11 von 11