Textliche Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen
Große Kreisstadt Balingen Textteil zum Bebauungsplan der Innenentwicklung „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Örtliche Bauvorschriften Stand: 23.11.2007 kommunalPLAN Tuttlingen Tel.: 07461 / 73050 - Fax: 73059 e-mail: [email protected] Projekt: 0631 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand: 23.11.2007 Örtliche Bauvorschriften Bebauungsplan „Hürsten“ Rechtsgrundlagen 1. - Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.09.2000 - Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14.12.2004 GBl. S. 895. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 (1) Nr. 1 LBO) 1.1 Dachformen und Dachneigung Die jeweils zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind in der Planzeichnung durch Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt bzw. den Haustypen zugeordnet. Für die Hauptgebäude sind nur diese Dachformen und Dachneigungen zulässig. Es bedeuten: SD Satteldach PD Pultdach FD Flachdach. Als Satteldach entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten auch gegenläufige Pultdächer, deren Höhendifferenz im First nicht mehr als 1,3 m beträgt (versetztes Satteldach). Im begründeten Einzelfall dürfen von der Baurechtsbehörde Ausnahmen von den festgesetzten Dachneigungen bis zu +/- 2° sowie von der Dachform für untergeordnete Dachflächen bis 25 m² zugelassen werden. Garagen, Carports und Nebenanlagen über 12 m² Grundfläche sind mit begrünten Dächern bis maximal 18° Dachneigung zu errichten. Ausnahmsweise können auf diesen Terrassen bis max. 20 m² Grundfläche zugelassen werden. Aneinandergebaute Grenzgaragen/Carports sind in Traufhöhe, Dachform und Dachneigung aufeinander abzustimmen. 1.2 Dacheindeckung Für die Dacheindeckung von Dächern mit einer Dachfläche von mehr als 12 m² werden folgende Festsetzungen getroffen: • • • Geneigte Dächer oder Dachabschnitte über 18° Neigung sind mit unglasierten, nicht reflektierenden Dachziegeln oder Betonsteinen in roter bis rotbrauner Farbe einzudecken. Flachgeneigte Dächer oder Dachabschnitte bis 18° Neigung sowie Flachdächer sind zu begrünen. (vgl. Nr. 7.9 der Planungsrechtlichen Festsetzungen) Für Dachaufbauten bis 18° Neigung sind auch nicht reflektierende Metalleindeckungen zulässig. Als Metalleindeckung dürfen, aus Gründen des Boden- und Wasserschutzes, nur solche Materialien verwendet werden, die dauerhaft sicherstellen, dass keine Ausschwemmung von Schwermetallen in das Regenwasserableitungssystem erfolgt. In begründeten Einzelfällen können auch andere Materialien zur Dacheindeckung zugelassen werden. Solaranlagen sind allgemein zulässig. 1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Satteldächern über 35° Neigung mit folgenden Einschränkungen zulässig: • Die Länge darf die halbe Länge des zugehörigen Dachabschnittes nicht überschreiten. Dabei dürfen sie nicht mehr als bis auf 1,2 m an die Giebelwände herangeführt werden. kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050 Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften 2 von 4 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt • • • Stand: 23.11.2007 Sie müssen mind. einen Abstand von 0,6 m von der traufseitigen Außenwand einhalten. Der Ansatz der Dachgauben darf erst nach 1/4 der Sparrenlänge gemessen ab dem First beginnen. Balkone im Dachgeschoss dürfen nur an der Giebelseite errichtet werden. 2. Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 7 LBO) 2.1 Art und Anbringungsart Werbeanlagen und Beschriftungen sind generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nicht auf dem Dach oder auf freistehenden Werbeträgern errichtet werden. Ausnahmsweise kann innerhalb des Mischgebietes je Gebäude ein Werbepylon bis max. 4,0 m² Ansichtsfläche sowie Fahnenmasten bis max. 8,0 m Höhe zugelassen werden. Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Booster (Lichtwerbung am Himmel) sind nicht zulässig. 2.2 Größe Werbeanlagen dürfen folgende Größen auf jeder Fassadenfläche nicht überschreiten: • • 3. innerhalb der Wohngebietsflächen 2,0 m² innerhalb der Mischgebietsflächen 4,0 m². Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.1 Einfriedungen Als Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind Hecken, stehende Holzoder begrünte Drahtzäune bis max. 0,8 m Höhe zulässig. Sockel an Einfriedungen (durchlaufende Fundamente) sind nicht zulässig. Mauern oder Stacheldraht sind nicht zulässig. 3.2 Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen Stellplätze, Zufahrten und vergleichbare Anlagen auf den privaten Grundstücksflächen sind ausschließlich aus wasserdurchlässigen oder wasserzurückhaltenden Materialien wie Rasenpflaster, Rasengittersteinen, Schotterrasen, Pflaster mit Breitfugen oder wassergebundenen Decken zulässig. 3.3 Stellplatzanlagen Zusammenhängende Parkierungsanlagen und Stellplatzflächen sind mit Ausnahme der Zufahrten, ausschließlich aus wasserdurchlässigen oder wasserzurückhaltenden Materialien wie Rasenpflaster, Rasengittersteinen, Schotterrasen, Pflaster mit Breitfugen oder wassergebundenen Decken zulässig. Parkierungsflächen mit mehr als 3 Stellplätzen sind entsprechend dem im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebot zu begrünen. 3.4 Vorgartenzone Die Flächen der Baugrundstücke zwischen der straßenseitigen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie (Vorgärten) sind zu begrünen, sofern sie nicht als Zufahrt oder zur Gebäudeerschließung benötigt werden. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden. 3.5 Abfallbehälter / Sammelbehälter Private Müllbehälter und Gemeinschaftsanlagen sind in das Gebäude zu integrieren oder einzugrünen und so anzuordnen, dass sie von den öffentlichen Straßen und Wegen nicht eingesehen werden können. Wertstoffsammelplätze sind dauerhaft einzugrünen. Die Verwendung von Waschbeton, Klinker oder reinen Metallkonstruktionen ist nicht zulässig. 4. Satellitenempfangsanlagen, sonstige Außenantennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO) kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050 Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften 3 von 4 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand: 23.11.2007 Pro Gebäude ist nur eine Satellitenempfangs- bzw. Antennenanlage zulässig. Die Satellitenempfangsanlagen sind ohne Werbeaufdrucke in der Farbe des Daches/der Fassade auszuführen. Sonstige Antennen sind nur innerhalb der Gebäude zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen (§ 74 Abs.1 Nr.5 LBO) Stark- oder Schwachstromfreileitungen sind nicht zulässig. 6. Kenntnisgabeverfahren (§ 74 Abs.1 Nr.7 LBO) Die zur Verwendung kommenden Materialien der Dächer und die Gestaltung und Begrünung der Freiflächen müssen im Bauantrag bzw. im Kenntnisgabeverfahren erkenntlich sein bzw. nachgewiesen werden. Werbeanlagen sind im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren für die Gebäude in den Bauplänen darzustellen. Für eine separate Errichtung von Werbeanlagen ist ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO durchzuführen. Für Fahnenmasten und andere freistehende Werbeanlagen (Werbepylone) ist ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO durchzuführen. Für die Errichtung von Einfriedungen ist das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen. 7. Stellplatzerhöhung (§ 37 Abs.1 LBO i.V.m. § 74 Abs.2 LBO) Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen wird wie folgt erhöht: • für Wohnungen bis 40 m² Wohnfläche: • für Wohnungen über 40 m² Wohnfläche: • für Wohnungen über 75 m² Wohnfläche: 8. 1,0 Stellplatz 1,5 Stellplätze 2,0 Stellplätze Ordnungswidrigkeiten (§ 75 Abs.3 Nr.2 und Abs.4 LBO) Ordnungswidrig nach § 75 Absatz 3 Nr. 2 LBO handelt, wer entgegen den Örtlichen Bauvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig a) als Bauherr, Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter die Festsetzungen zur Dacheindeckung und Dachbegrünung (Nr.1.2) nicht einhält, b) als Bauherr, Planverfasser, Unternehmer oder Bauleiter Dachaufbauten (Nr. 1.3) entgegen den Festsetzungen errichtet, c) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter Werbeanlagen (Nr.2) entgegen den Festsetzungen errichtet, d) als Bauherr Einfriedungen erstellt bzw. erstellen lässt, die nicht den Örtlichen Bauvorschriften (Nr. 3.1) entsprechen, e) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter die Festsetzungen zur Erstellung von Stellplätzen, Zufahrten und vergleichbaren Anlagen aus wasserdurchlässigen Materialien (Nr. 3.2 und 3.3) nicht beachtet, f) als Bauherr, Planverfasser oder Bauleiter der erhöhten Stellplatzverpflichtung (Nr. 7) nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 75 Absatz 4 LBO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Aufgestellt: Ausgefertigt: Balingen, 28.02.2008 gez. gez. ( DS ) Steidle Baudezernent kommunalPLAN GmbH, 78532 Tuttlingen – Tel. 07461-73050 Helmut Reitemann Oberbürgermeister Projekt Nr. 0631 Örtl. Bauvorschriften 4 von 4 Große Kreisstadt Balingen Textteil zum Bebauungsplan der Innenentwicklung „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Planungsrechtliche Festsetzungen Stand: 23.11.2007 kommunalPLAN Tuttlingen Tel.: 07461 / 73050 - Fax: 73059 e-mail: [email protected] Projekt: 0631 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt I. Stand 23.11.2007 Planungsrechtliche Festsetzungen Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3316 (Novelle BauGB 2007). - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 BGBl. I S. 466. - Planzeichenverordnung (PlanzV0) vom 18.12.1990. - Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14.12.2004 GBl. S. 895. - Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.09.2000. 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§1-15 BauNVO). 1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zugelassen werden: - Gartenbaubetriebe - Tankstellen. 1.2. Mischgebiet (MI) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Zulässig sind: Die nach § 6 Abs. 2 BauVNO zulässigen Gebäude, Betriebe und Anlagen oder Teile solcher Gebäude, Betriebe und Anlagen mit Ausnahme der Gartenbaubetriebe nach Nr. 6 und der Tankstellen nach Nr. 7. Nicht zugelassen werden: die nach Abs. 2 Nr. 3 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, die nach Nr. 8 in überwiegend gewerblich geprägten Gebieten allgemein zulässigen bzw. nach Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 BauGB und §§ 16-21a BauNVO). 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen. Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Grundflächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen, einschließlich deren Zugänge, jeweils mit Umfassungswänden anzurechnen. 2.3 Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Planzeichnung als Höchstgrenze bzw. zwingend zweigeschossig festgesetzt. kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 2 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse werden Tiefgaragen nicht angerechnet. 2.4 Gebäudetiefe Die den Haustypen zugeordnete maximale Gebäudetiefe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten. 2.5 Maximale Höhe der baulichen Anlagen Gebäudehöhen (GH 1 und GH 2) über Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) Die maximalen Gebäudehöhen dürfen das laut Planeintrag in der Nutzungsschablone festgesetzte bzw. den Haustypen zugeordnete Maß nicht über- bzw. unterschreiten. Maximale Gebäudehöhe 1 (GH 1) Die maximale Gebäudehöhe 1 (GH 1) ist das Maß zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe und dem Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut, bei Flachdächern dem oberen Wandabschluss. Maximale Gebäudehöhe 2 (GH 2) Die maximale Gebäudehöhe 2 (GH 2) ist das Maß zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe und dem höchsten Punkt des Daches (First). 2.6 Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf maximal 0,3 m über dem höchsten Punkt des mit dem Hauptgebäude überbauten nach der Freilegung hergestellten Geländes liegen. Ist in der Nutzungsschablone kein Haustyp festgelegt, beträgt der maßgebliche Wert maximal 0,40 m. Ausnahmsweise kann die EFH bis maximal auf die Höhe der Straßenachse - gemessen von der Gebäudemitte senkrecht zur Straßenachse - zugelassen werden. Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist die EFH je Hauseinheit gesondert zu ermitteln und einzuhalten. Die maßgebliche Höhe der EFH ist die Oberkante des Rohfußbodens. 2.7 Haustypen Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind entsprechend den Eintragungen in der Nutzungsschablone folgende Haustypen zulässig: Schemazeichnung zur Gebäudetypologie: Gebäudetyp I: Gebäudetiefe Gebäudehöhe 1 (GH 1) Gebäudehöhe 2 (GH 2) Dachform / Dachneigung max. 10,50 m max. 4,25 m max. 9,30 m Satteldach (SD) 35° - 42° kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 3 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Gebäudetyp II: Gebäudetiefe Gebäudehöhe 1 (GH 1) Gebäudehöhe 2 (GH 2) Dachform / Dachneigung max. 8,50 m min. 5,50 m max. 6,40 m max. 8,50 m Satteldach (SD) 18° – 25° Pultdach (PD) 5° – 15° Gebäudetyp III: Gebäudetiefe Gebäudehöhe 1 (GH 1) Gebäudehöhe 2 (GH 2) Dachform / Dachneigung max. 8,50 m min. 5,70 m max. 7,20 m Flachdach (FD) 0° – 5° Gebäudetyp IV: Gebäudetiefe Gebäudehöhe 1 (GH 1) Gebäudehöhe 2 (GH 2) Dachform / Dachneigung max. 10,50 m min. 5,50 m max. 6,40 m max. 11,70 m Satteldach (SD) 37° – 45° 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22-23 BauNVO). 3.1 Baugrenzen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Dachüberstände sind bis zu 0,5 m über die Baugrenze hinaus allgemein zulässig. 3.2 Bauweise Die Bauweise ist durch Planeintrag in der Nutzungsschablone festgelegt als: O offene Bauweise E offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig ED offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 3.3 Stellung der baulichen Anlagen Die in der Planzeichnung eingetragenen Gebäudehaupt- bzw. Firstrichtungen sind zwingend einzuhalten. Zum Zwecke einer Optimierung bei der Energiegewinnung mittels Solaranlagen können hiervon abweichende Gebäudehaupt- bzw. Firstrichtungen zugelassen werden. 4. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB, §§ 12 – 14 BauNVO) 4.1 Flächen für Garagen, Stellplätze entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Innerhalb des Baugebietes sind Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Es bedeuten: St Fläche für Stellplätze. 4.2 Garagen und überdachte Stellplätze Garagen und überdachte Stellplätze können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zugelassen werden. Der Abstand von Garagen und Carports zum öffentlichen Verkehrsraum von Fuß- und Radwegen muss mindestens 0,50 m betragen. Sofern die Garagen- und Carporteinfahrt kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 4 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 frontal zum öffentlichen Verkehrsraum orientiert wird, ist hier ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Der Bereich zwischen öffentlicher Fläche und Garage/Carport mit Hecken, Sträuchern oder einer Fassadenbegrünung zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten, sofern dieser nicht als Zufahrt genutzt wird. 4.3 Stellplätze und Nebenanlagen Stellplätze nach § 12 BauNVO und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind außerhalb der Baufenster nicht zulässig soweit dies nicht durch andere Festsetzungen vorgesehen ist. Im MI 2 sind Stellplätze außerhalb der Pflanzgebotsfläche allgemein zulässig. Nebenanlagen als Gebäude können innerhalb des Mischgebietes (MI) bis zu einer Größe von max. 40 m³, im allgemeinen Wohngebiet (WA) bis max. 25 m³ umbautem Raum, zugelassen werden. 5. Verkehrsflächen und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und 26 BauGB). 5.1 Straßenverkehrsflächen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die Aufteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. 5.2 Straßenbegrenzungslinie entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und gegenüber anderen Nutzungen. 5.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen als Mischverkehrsfläche herzustellen Zweckbestimmung VB - Mischverkehrsfläche Verkehrsberuhigter Bereich P - Parkplatz F + R - Fuß- und Radweg bei der Schule W - Wirtschaftsweg Quartiersplatz. 5.4 Verkehrsgrün entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die ausgewiesenen Flächen und Standorte sind mit niedrigen Sträuchern der Pflanzliste 4 zu bepflanzen bzw. mit Rasen anzusäen und es sind die dargestellten Bäume gemäß den Festsetzungen unter 7.7 anzupflanzen. 5.5 Bereiche mit Ein- und Ausfahrtsverbot entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche ist in den im Plan dargestellten Bereichen nicht zulässig. 5.6 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern soweit sie zur Herstellung des Straßenbaukörpers erforderlich sind Hinterbeton für die Randbefestigungen der Straßen- und Fußgängerbereiche sowie bei den Straßenbaumaßnahmen entstehende Böschungen, Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern der geplanten Erschließungsanlagen sind auf den Grundstücken zu dulden. Diese können durch Geländeangleichungen auf den Anliegergrundstücken wieder entfallen. 6. Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen (§ 9 Abs.1 Nrn.12, 13 und 21 BauGB) 6.1 Versorgungsleitungen, Verteileranlagen Die Gemeinde ist gem. § 126 Abs.1 BauGB berechtigt, auf den Anliegergrundstücken Straßenbeleuchtungsmasten, Verteilerkästen von Fernmelde- und Stromversorgungsan- kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 5 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 lagen hinter der Gehweghinterkante bzw. Straßenbegrenzungslinie zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. 6.2 Trafostation der Stadtwerke Balingen entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Fläche für die Sicherung und den Betrieb einer Trafostation der Stadtwerke Balingen. 6.3 Leitungsrecht (LR) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Fläche mit Leitungsrecht zugunsten der Stadt Balingen zur Ableitung des anfallenden Regenwassers der angrenzenden Grundstücke bestehend in dem Recht auf einlegen, unterhalten und erneuern. 7. Öffentliche und private Grünflächen sowie Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 BauGB) 7.1 Öffentliche Grünfläche entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Zweckbestimmung: ÖF 1 und ÖF 5 - Grünanlage ÖF 2 und ÖF 3 - Bahn-Anger ÖF 4 - Spielplatz. Die öffentlichen Grünflächen sind entsprechend der folgenden Zweckbestimmungen nach Maßgabe der jeweiligen Pflanzgebote lt. 5.4 und 7.7 grünordnerisch anzulegen, zu gestalten und zu unterhalten: Es sind nur bauliche Anlagen zulässig, die der Zweckbestimmung der Fläche und der ökologischen Funktion dienen - zum Aufenthalt der Bewohner zur Anlage von Stellplätzen für den Kindergarten zur ökologischen Aufwertung als Kleinkinderspielplatz. 7.2 Private Grünfläche entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die privaten Grünflächen sind als Gartenfläche gemäß den Festsetzungen des Pflanzgebotes 3 (7.5) anzulegen und zu unterhalten. 7.3 Pflanzgebot 1 (PFG 1) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die in der Planzeichnung als PFG 1 gekennzeichnete Fläche ist zur randlichen Eingrünung und Einbindung des Gebietes entlang der bestehenden Bahntrasse als verdichteter Gehölzgürtel und als Wiesenflächen in naturnaher Gestaltung zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Innerhalb der Fläche sind die bestehenden, standortgerechten Gehölze zu erhalten und zu ergänzen. Dazu ist je angefangene 200 m² Pflanzgebotsfläche ein heimischer, hochstämmiger großkroniger Laubbaum der Pflanzliste 2, Mindestumfang 16-18, 3 x verpflanzt mit Ballen, zu pflanzen. Zusätzlich sind mindestens 50 % der Pflanzgebotsflächen als mindestens 3-reihige Gehölzgruppe aus heimischen, standortgerechten Strauchgehölzen gemäß Pflanzliste 3 und 4 (Qualität min. 60-100, 2 x verpflanzt mit Ballen) anzulegen. Ein angrenzender Saum ist durch die Entwicklung standortgerechter Hochstaudenfluren auszubilden. Außerhalb der Gehölzflächen ist der Aufwuchs alle zwei Jahre zu schlegeln oder zu mulchen. Die Säume sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Sukzession zu überlassen. Zugänge können auf bis zu max. 10 % der Pflanzgebotsfläche zugelassen werden. Bei der Bepflanzung entlang der Bahnanlage darf die Sicht auf Eisenbahn-Signale nicht beeinträchtigt werden. 7.4 Pflanzgebot 2 (PFG 2) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 6 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Die in der Planzeichnung als PFG 2 gekennzeichnete Fläche ist zur Eingrünung und Fassung des Wohngebietes entlang der Bahntrasse als lockerer Gehölzgürtel mit Obstbäumen und Wiesenflächen zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Innerhalb der Fläche sind die bestehenden standortgerechten Gehölze zu erhalten. Dazu ist je angefangene 150 m² Pflanzgebotsfläche ein heimischer, hochstämmiger Obstbaum der Pflanzliste 2, Mindestumfang 12 – 14, 3 x verpflanzt mit Ballen, zu pflanzen. Außerhalb der Gehölzflächen ist der Aufwuchs alle zwei Jahre zu schlegeln oder zu mulchen. Zugänge können auf bis zu max. 10 % der Pflanzgebotsfläche zugelassen werden. Bei der Bepflanzung entlang der Bahnanlage darf die Sicht auf Eisenbahn-Signale nicht beeinträchtigt werden. 7.5 Pflanzgebot 3 (PFG 3) entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die private Grünfläche ist als Gartenfläche anzulegen. Je 100 qm Fläche ist ein heimischer, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum gemäß Pflanzliste 2 anpflanzen und dauerhaft zu erhalten. Gehölzqualität: Hochstamm, Mindestumfang 16-18 (bei Obst 12 – 14), 3 x verpflanzt mit Ballen. 7.6 Erhaltungsgebot – Einzelbäume entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Die in der Planzeichnung eingetragenen und mit einer Pflanzbindung versehenen, bestehenden Laub- oder Obstbäume sind zu erhalten und durch eine artgerechte Pflege dauerhaft zu sichern. Tiefbauarbeiten und das Lagern von Stoffen innerhalb des Wurzelbereiches der Bäume sind nicht zulässig. Bei Baumaßnahmen in der Nähe der Bäume und Sträucher ist ein entsprechender Baumschutz nach DIN 18920 vorzunehmen. Der Wurzelbereich darf nicht versiegelt werden. Abgehende Bäume sind durch heimische, hochstämmige Laub- oder Obstbäume der Pflanzliste 2, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit Ballen zu ersetzen. Die dargestellten Baumstandorte können bei Bedarf um bis zu 3 m verschoben werden. 7.7 Pflanzgebot - Einzelbäume entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen Auf den in der Planzeichnung eingetragenen Baumstandorten sind heimische, hochstämmige Laubbäume der Pflanzliste 1, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit Ballen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die dargestellten Baumstandorte können bei Bedarf um bis zu 3 m verschoben werden. 7.8 Fassadenbegrünung Fassadenflächen, die auf einer Länge von mehr als 5 m keine Fenster, Tor- oder Türöffnungen besitzen, sind pro angefangene 5 m mit mind. zwei Kletterpflanzen zu bepflanzen. Diese sind dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzlöcher sind mit wenigstens 0,3 m² Grundfläche zu dimensionieren. 7.9 Stellplatzbegrünung Auf Parkierungsflächen mit mehr als 3 Stellplätzen im privaten Bereich ist je angefangene 4 Stellplätze ein heimischer, hochstämmiger Laubbaum der Pflanzliste 2, Mindeststammumfang 16 – 18, 3 x verpflanzt mit Ballen, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 7.10 Nicht überbaute Grundstücksfläche Je 150 qm der nicht überbauten und nicht befestigten Grundstücksfläche sind mindestens 1 heimischer, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum der Pflanzliste 2 sowie 4 heimische, standortgerechte Sträucher der Pflanzliste 3 einzeln oder in Gruppen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die im Rahmen des Pflanzgebotes 3 auf den Baugrundstücken zu pflanzenden Bäume werden auf die o.g. Anzahl angerechnet. 7.11 Dachbegrünung Dachflächen unter 18°Neigung, deren Grundfläche mehr als 12 m² beträgt, sind dauerhaft extensiv zu begrünen. kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 7 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 7.12 Pflanzperiode / Erhaltung der Bepflanzungen Die unter 7.2 bis 7.10 beschriebenen Bepflanzungen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode durchzuführen, die nach Fertigstellung der baulichen Anlagen oder Abgang der zu erhaltenden Bäume folgt. Alle Neupflanzungen sind ordnungsgemäß zu pflegen. Pflanzausfälle sind in der darauf folgenden Pflanzperiode in der gleichen Qualität zu ersetzen. Die gepflanzten Bäume dürfen auch in späteren Jahren nicht eigenmächtig entfernt werden. 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Dachflächenentwässerung Das auf den Dachflächen anfallende Regenwasser neu errichteter Gebäude auf Grundstücken, die an eine Regenwasserableitung angeschlossen sind, ist getrennt zu sammeln und auf den jeweiligen Grundstücken dem im Straßenraum zu verlegenden Regenwasserkanälen oder den im Gebiet neu anzulegenden oberirdischen Regenwassermulden zuzuführen. Der Anschluss an die Regenwasserkanäle hat über Einlaufschächte, die auf den jeweiligen Grundstücken von der Stadt Balingen im Zuge der Erschließung angelegt werden, zu erfolgen. Die Ableitung auf den privaten Grundstücken ist von den jeweiligen Eigentümern in ausreichender Dimensionierung herzustellen. Sie kann über wasserdurchlässige Gräben und Mulden oder in befestigter Bauweise, z.B. Rinnen mittels Natursteinen, erfolgen. Ihre Ausführung muss, mit Ausnahme unmittelbar am Gebäude sowie im Bereich der Zufahrten und Terrassen, stets in wasserdurchlässiger Weise erfolgen. Werden Zisternen zur Regenwassernutzung eingebaut, so ist deren Überlauf in die Regenwasserkanäle einzuleiten. Eine zusätzliche Nutzung des Regenwassers über Zisternen ist wünschenswert. Die Dachentwässerung ist in den Bauplänen darzustellen. Die natürliche Versickerung von Oberflächenwasser ist zu gewährleisten. Max. 10 % der Grundstücksfreiflächen darf in die öffentliche Abwasserkanalisation entwässert werden. II. Pflanzlisten Pflanzliste 1: Straßenbäume Acer campestre Crataegus spec. Feldahorn Weißdorn Pyrus pyraster Sorbus aria Holzbirne Mehlbeerbaum Pflanzliste 2: Laubbäume Bäume 1. Ordnung Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Aesculus hippocastanum Roßkastanie Betula pendula Birke Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Buche Gemeine Esche Traubeneiche Stieleiche Winterlinde Bäume 2. Ordnung Acer campestre Carpinus betulus Juglans regia Feldahorn Hainbuche Nussbaum kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Prunus avium Prunus padus Pyrus pyraster Projekt 0631 Vogelkirsche Traubenkirsche Holzbirne TF Seite 8 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Obstbäume Äpfel: in den Sorten Ananasrenette Boiken Bohnapfel Boskoop Jakob Fischer Kaiser Wilhelm Rote Sternrenette Roter Bellefleur Wiltshire Winterrambour Birnen: in den Sorten Conference Doppelte Phillips Gelbmöstler Gute Graue Harrow Delight Steinobst: Ontariopflaume Königin Victoria Ersinger Frühzwetschge Wangenheims Frühzwetschge Dt. Hauszwetschge Mirabelle von Nancy Oullins Reneklode Graf Althans Reneklode Süßkirschen: Burlat Dolleseppler Unterländer Große Schwarze Knorpel Büttners Rote Knorpel Adlerkirsche von Bärtschi Regina Sauerkirschen: Russische Wurzelausläufer Pflanzliste 3: Sträucher Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Kornelkirsche Roter Hartriegel Haselnuß Weißdorn Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Schlehe Rhamnus cathartica Rhamnus frangula Ribes alpinum Rosa canina Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum lantana Viburnum opulus Kreuzdorn Faulbaum Alpenbeere Hundsrose Schwarzer Holunder Traubenholunder Wolliger Schneeball Gemeiner Schneeball Pflanzliste 4: Niedere Sträucher Salix purpurea ’Nana’ Rosa arvensis Rosa rugosa III. Zwerg-Purpurweide Kriechrose Apfelrose Salix rosmarinfolia Ribes alpinum Lavendelweide Alpen-Johannisbeere Füllschema der Nutzungsschablone Baugebiet Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Dachform, Dachneigung Bauweise Haustyp IV. Hinweise Begrenzung der Bodenversiegelung Zur Begrenzung der Bodenversiegelung sind innerhalb der Wohnbauflächen mindestens 60 %, innerhalb der Mischbauflächen mindestens 40 % als nicht versiegelte Fläche auszuführen. Die nicht überbauten und nicht befestigten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. Bodenschutz Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen sowie auf dem Grundstück wieder zu verwenden oder einer landwirtschaftlichen / gärtnerischen Nutzung zuzuführen. kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 9 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Auch für Mutterboden in Gartenflächen, die für Bauzufahrten / Baulager / Baustelleneinrichtungen u.a. in Anspruch genommen werden, besteht Sicherungspflicht. Verdichtungen des Bodens sollten sich auf das geringstmögliche Maß beschränken. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 Blatt 3 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Geotechnik Nach der geologischen Karte sind im Untergrund Lockerungsgesteinsbedeckungen und tonige Verwitterungsböden vorhanden, die bei Gebäudegründungen hinsichtlich des Setzungsverhaltens und der ausreichenden Einbindung zu beachten sind. Sofern in der Baugrube Ölschieferlagen angetroffen werden, ist zur Festlegung der erforderlichen Aushubtiefe eine ingenieurgeologische Baugrubenabnahme erforderlich. Altablagerungen Werden bei Erdarbeiten Altablagerungen angetroffen, ist das Landratsamt des Zollernalbkreises in Balingen unverzüglich zu verständigen. Die Beseitigung der Altlasten erfolgte auf der Grundlage des Gutachtens des Dipl.Geologen Heiner Terton vom 24.06.05 und der geologischen und hydrogeologischen Untersuchung mit Pumpversuch im Betriebsbrunnen durch das Institut für Materialprüfung Dr. Schellenberg Rottweil GmbH, Ergebnis vom 22.11.05, so dass abschließend keine rechtlich relevanten Bodenverunreinigungen mehr vorhanden sind und eine Kennzeichnung der Flächen nicht erforderlich ist. Bodendenkmalpflege Werden bei Erdarbeiten archäologische Funde gemacht, so ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Amt für Stadtplanung und Bauservice der Stadt Balingen unverzüglich zu benachrichtigen. Immissionsschutz Immissionen aus dem Betrieb der Deutschen Bundesbahn sind entschädigungslos zu dulden. Hierzu gehören Bremsstaub, Lärm und Erschütterungen. Erforderliche Schutzmaßnahmen gegen derartige Einwirkungen sind von den Bauherren durchzuführen und zu tragen. Zur Ermittlung und Beurteilung möglicher Lärmeinwirkungen der Bahnlinie Hechingen – Balingen und der roma Strickstoff-Fabrik auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Hürsten wurde durch das Büro ISIS, Riedlingen, ein Schallschutzgutachten erstellt. Gemäß dem Untersuchungsergebnis vom August 2007 sind weder im Allgemeinen Wohngebiet noch in den Mischgebieten Überschreitungen der entsprechenden schalltechnischen Orientierungswerte zu verzeichnen. Kulturdenkmal Auf dem ehemaligen Gelände der Sägerei Schneider, Caspar-Nagel-Str. 57a befand sich eine „Hölzerne Lagerhalle um 1910“, die gem. § 2 DSchG als Kulturdenkmal verzeichnet war. Gemäß der durchgeführten Tragwerksuntersuchung vom Ingenieurbüro für Bauwesen, Dipl.-Ing. Johann Grau, vom 07.04.2007 wäre die Herstellung der Standsicherheit der Halle nur mit sehr hohen Kosten durchführbar. Zudem ist eine weitere Nutzungsmöglichkeit in Frage zu stellen. Mit Schreiben vom 10.10.2007 hat das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde die denkmalrechtliche Zustimmung zum Abbruch der Halle erteilt. Erdwärmesonden Erdwärmesonden können bis zu einer Tiefe von 100 m ohne weitere hydrogeologische Stellungnahme gebaut werden, wenn der Bohrlochring vollständig abgedichtet wird. kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 10 von 11 Bebauungsplan „Hürsten“ Balingen-Engstlatt Stand 23.11.2007 Aufgestellt: Ausgefertigt: gez. Balingen, 28.02.2008 gez. Steidle Baudezernent Helmut Reitemann Oberbürgermeister kommunalPLAN GmbH, Tuttlingen, Tel. 07461 – 730 50 Projekt 0631 TF Seite 11 von 11