Erfassung von Altstandorten in Hessen
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Erfassung von Altstandorten in Hessen
Handbuch Altlasten Erfassung von Altstandorten in Hessen H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Handbuch Altlasten Band 2, Teil 2 Erfassung von Altstandorten in Hessen Ein Leitfaden zur Ersterfassung und Standortprüfung Wiesbaden 2003 1 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Vorwort Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind wichtige umweltpolitische Ziele. Einen großen Beitrag, die Ressource Boden vor zunehmender Inanspruchnahme zu schützen, können sowohl die Sanierung als auch die Wiedernutzung von Altflächen und Altlasten leisten. Denn einerseits bedeuten Altlasten, die nicht saniert werden, eine Gefahr für Boden, Mensch und Wasser. Andererseits kann Flächenrecycling in Kombination mit Altlastensanierung dazu beitragen, den Verbrauch an neuen Flächen zu verringern. Diesem Anspruch wird im Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 Rechnung getragen. Erklärtes Ziel ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens als Lebensraum für Mensch, Tier und Pflanze oder als Siedlungsfläche. Auch das Baugesetzbuch nimmt sich dieser Fragen an. Es verlangt, dass die Bauleitplanung neben Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten u.a. die Belange des Umweltschutzes für die Bereiche Wasser, Luft und Boden berücksichtigt. So sollen im Flächennutzungsplan für die bauliche Nutzung vorgesehene Flächen und im Bebauungsplan alle Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die Aufgaben für die planaufstellende Kommune sind daher vielfältig: So schließt die Nachforschungspflicht die Suche nach Flächen mit möglichen Belastungen ein. Falls es Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung gibt, z.B. aus der Vornutzung oder einer Eintragung in der Altflächendatei, muss sich die Gemeinde Klarheit über mögliche Gefahren verschaffen und die Unbedenklichkeit der vorgesehenen Nutzung nachweisen. 2 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Diese Verantwortlichkeit setzt voraus, dass sich die Gemeinde stets auf eine sorgfältige Erfassung der Altstandorte und Altablagerungen stützen kann. Dazu fordert auch das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 auf, das die Gemeinden verpflichtet, ihnen vorliegende Kenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Dort werden die Daten in einer landesweiten Altflächendatei erfasst. Sie stehen damit für die Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen Altlastensanierung und auf der kommunalen Ebene für die Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung. Die systematische Erfassung der Altflächen, vor allem der Altstandorte, ist in Hessen noch nicht in allen Gebietskörperschaften abgeschlossen. Deswegen hat sich das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erneut dieses Themas – zum ersten Mal 1989 – angenomnen, um auf die besondere Notwendigkeit aufmerksam zu machen. Gleichzeitig konnte das HLUG den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (früher Umlandverband Frankfurt) gewinnen, seine großen Erfahrungen der letzten Jahre bei der Erfassung und intensiven Bearbeitung vor allem von Altstandorten im Verbandsgebiet in die vorliegende Arbeitshilfe „Erfassung von Altstandorten in Hessen“ einzubringen. Ich freue mich, Ihnen diesen Leitfaden hier vorstellen zu können, der in der Reihe „Handbuch Altlasten“ vom HLUG herausgegeben wird. Er soll in erster Linie die Gemeinden und Landkreise zur Überprüfung und Vervollständigung ihrer Altflächendaten ermuntern, aber auch den von ihnen beauftragten Sachverständigen und den Landesbehörden eine nützliche Hilfe sein. Beim Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main möchte ich mich für die engagierte, kenntnisreiche Arbeit und die harmonische Zusammenarbeit ganz herzlich bedanken. Wilhelm Dietzel, Hessischer Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten 3 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e WORUM geht es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 • Altlastenbearbeitung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 • Ziele der Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 • Bisherige Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten . . . . . . . . . . . . . . . 8 • Erfassung und Verwaltung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 • Stand der Erfassung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 • Zukünftige Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 • An wen richtet sich das vorliegende Handbuch ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 • Wem nutzt die Altflächendatei ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 WARUM muss erfasst werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 • Rechtliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 • Wirtschaftliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 h n I • Ökologische Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 WAS wird erfasst und WER erfasst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 • Was ist ein Altstandort ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 • Warum Gewerberegister als Datenquelle ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 • Wann ist ein Gewerbe altlastenrelevant ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 • Wie werden Altstandorte klassifiziert ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 • Wann wird eine Adresse als Altstandort aufgenommen ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 • Wer erfasst ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 4 H e s s i s c h e s WIE wird erfasst? L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 • Systematische Erstaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Erster Schritt: Orientierungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26 Zweiter Schritt: Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27 Dritter Schritt: Bestandsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28 Vierter Schritt: Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28 Fünfter Schritt: Dateneingabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 • Standortprüfung und Vervollständigung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Standortprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Zeitzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38 Vervollständigung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39 Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41 • Fortschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 t l a Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 • Das Programm AltPro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 • Organisatorische Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45 Relevante Gesetze und Verordnungen – Zitate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45 Relevante Gesetze und Verordnungen – Fundstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47 Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49 Bestellformular . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 5 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e WORUM geht es ? Altlasten werden oft nur „zufällig“ entdeckt. Entweder ist das Grundwasser stark verschmutzt oder beim Ausheben einer Baugrube kommt belasteter Boden zum Vorschein. Nach der Devise „Zeit ist Geld“ führen solche Funde oft zu fieberhaften Aktionen, manchmal noch am Wochenende: Sofortmaßnahmen müssen eingeleitet, Anwohner beruhigt, auf die Presse reagiert und Untersuchungen begonnen werden. Die Chance für eine fundierte Sanierungsplanung ist damit vertan. Dieser Zwang zum schnellen Reagieren statt überlegtem Agieren hat in der Regel unnötige Kosten zur Folge oder es findet meist nur eine Teillösung der Probleme statt. Viele Verunreinigungen des Bodens führen aktuell nicht zu Aufsehen erregenden Belastungen der Umwelt. Längerfristig muss jedoch durchaus damit gerechnet werden, dass Schadstoffe mobilisiert oder Barrieren durchbrochen werden. Frühzeitiges Erkennen solcher Risiken kann verhindern, dass Schadstoffe überhaupt freigesetzt werden. Vorbeugende Schadensbegrenzungen sind wesentlich kostengünstiger oder fallen nachhaltiger aus als spätere Sanierungen. In vielen Fällen zwingen aber erst Änderungen der bestehenden Nutzungen dazu, Schaden abwehrende Maßnahmen zu ergreifen. Altflächen bereits im Planungsstadium zu kennen, bietet den Vorteil, sich auf unliebsame Überraschungen eher einstellen zu können Altlastenbearbeitung in Hessen und sowohl Zeitabläufe als auch Kosten leichter kalkulieren zu können. Das Hessische Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG) formuliert in § 1 Abs. 1 den Zweck des Gesetzes: „...altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen...” Dazu werden in einem ersten Schritt Altablagerungen und Altstandorte über eine flächendeckende systematische Suche erhoben. Eventuell von ihnen ausgehende Gefahren oder Risiken werden in einem mehrstufigen Prozess erkundet und bewertet. Ziele der Erfassung In Hessen werden Altstandorte seit etwa 10 Jahren erfasst. Ziel dabei ist die möglichst vollständige Ermittlung der Altstandorte und deren Erfassung in der Altflächendatei, um Städten und Gemeinden sowie den Landkreisen zu einer möglichst vollständigen, fortschreibungsfähigen Altflächendatei als Informations- und Auskunftssystem für ihre Planungsaufgaben zu verhelfen und einen ständigen Datenaustausch mit dem zuständigen Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) zu gewährleisten. 6 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t Stufe 1 Ermittlung der Altflächen Stufe 2 Ermittlung der altlastenverdächtigen Flächen Stufe 3 Ermittlung der Altlasten Stufe 4 Ermittlung der Sanierungsziele Stufe 5 Aufhebung der Altlast f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Erfassung Erfassungsbewertung Einzelfallrecherche/ Orientierende Untersuchung Einzelfallbewertung Gefährdungsabschätzung Detailuntersuchung Bewertung des Gefährdungspotentials Sanierungsplanung Bewertung des Sanierungskonzepts Sanierung Bewertung des Sanierungserfolgs Abbildung 1 Stufen der Altlastenbearbeitung in Hessen 7 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Das hier vorliegende Handbuch befasst sich mit der Stufe 1 der Altlastenbearbeitung – Erfassung von Altstandorten. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, reicht es nicht aus, wie bisher nur die Flächenadresse aufzunehmen. Die Gebietsreform 1967 – 1978 und große Veränderungen im Siedlungsbestand nach dem Zweiten Weltkrieg erschweren die ungeprüfte Übernahme von Daten aus den Gewerbeunterlagen vergangener Jahrzehnte. Deshalb sieht das geänderte Konzept vor, einzelne Schritte aus der „Einzelfallrecherche“, der Stufe 2 der Altlastenbearbeitung, vorzuziehen, siehe Abbildung 1 und „Handbuch Altlasten: Altlastenbearbeitung in Hessen, Band 1“. Dabei geht es in erster Linie um die Identifizierung und Verifizierung der Altstandorte, um bei der Übernahme der Flächen in die Altflächendatei die größtmögliche Datensicherheit zu erhalten. „Sichtung der Daten- und Aktenlage, Aktenauswertung, Ortsbesichtigung“ und „Prüfung der Altlastenrelevanz“ aus Stufe 2 werden sinnvollerweise bereits in die Stufe 1 der Altlas- Bisherige Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten tenbearbeitung vorgezogen. Denn die Kenntnisse über Altstandorte kommen zum größten Teil aus den Kommunen selbst, da nur hier die notwendigen Informationen zu Betrieben, Betriebsdauer und Adressen vorliegen. Nach § 10 HAltlastG sind u.a. die Gemeinden verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (ehemals Umlandverband Frankfurt, siehe Anhang) entsprechend verarbeitet werden. Auswertung der Gewerberegister Zuordnung zu Branchenklassen Stammflächenbildung Altstandorte Abbildung 2 Erfassung von Altstandorten - bisher 8 Ausscheiden: Branchenklasse 0 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Typisches Beispiel für Veränderungen durch Gebietsreform Wurde beispielsweise aus dem Gewerberegister ein 1963 abgemeldeter Betrieb mit Adresse „Hintergasse 28” übernommen, so zeigt sich an der unteren Karte von 1990, dass die tatsächliche Fläche durch Straßenumbenennungen meist im Zuge der Gebietsreform 1967 - 78 aus den erfassten Adressdaten nicht mehr zu identifizieren ist. Abbildung 3 9 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Die Landesverwaltung verfügt nach § 10 HAltlastG über ein zentrales Informationssystem in Form der Altflächendatei, in der Daten über Altablagerungen, Altstandorte, Grundwasserschadensfälle, altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen in Hessen erfasst werden. Die Altflächendatei wird beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) geführt. Zwei getrennte DV-Programme, das Altlasteninformationssystem Hessen ALTIS und die Analysendatei Altlasten und Grundwasserschadensfälle ANAG, bilden gemeinsam die Altflächendatei Hessen. Zur Erfassung und Verwaltung von Altstandorten stellt das HLUG den Kommunen und Erfassung und Verwaltung der Daten Kreisen das PC-Programm „AltPro“ kostenfrei zur Verfügung. Damit erhalten sie im Austauschverfahren ausgewählte und aktuelle Daten aus ALTIS und die Möglichkeit zur unkomplizierten Datenerfassung. Zurzeit verwenden 177 der 426 hessischen Gemeinden und der Planungsverband dieses Erfassungsprogramm. Weitere Informationen zu dem Programm AltPro und Details zu dessen Anwendung sind in den Kapiteln 2 und 4 dieses Handbuchs und im Band 2 Teil 5 der Handbuchreihe (Anwenderhandbuch für AltPro 4.1) zu finden. Grundsätzlich besteht auch heute noch die Möglichkeit, die Daten per Formular zu übermitteln wie zu Beginn der 90-er Jahre, als die damalige HLfU mit der Erfassung der Altstandorte begonnen hatte. Stand der Erfassung in Hessen Für nahezu alle 426 Kommunen des Landes liegen Angaben zu Altstandorten vor. Bei der Interpretation der Zahlen in der nachfolgenden Karte ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Daten noch aus der Ersterfassung stammt und einer Überprüfung bedarf. Außerdem haben fast alle größeren Städte, wie Frankfurt, Wiesbaden, Offenbach, Gießen, Hanau und Kassel, eigene Softwarelösungen eingeführt, meist in Verbindung mit einem Geographischen Informationssystem. Schon bei der Ersterfassung wurden oft ortsspezifische Branchencodes verwendet, wie sie in den Gewerbemeldeverfahren vorgefunden wurden. Eine Harmonisierung mit den vom HLUG vorgeschlagenen Branchencodes ist aber meist möglich. Für den Datenaustausch mit dem HLUG bedeuten die spezifischen Softwarelösungen der größeren Städte einen erhöhten Aufwand (Schnittstellendefinition). 10 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t Überblick über die Anzahl der in ALTIS erfassten Altstandorte in den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten u n d G e o l o g i e Landkreis Kassel 1.554 Kassel 151 Waldeck Frankenberg 1.143 WerraMeißner 324 SchwalmEder 1.343 HersfeldRotenburg 320 MarburgBiedenkopf 3.672 Lahn-Dill 3.628 Vogelsberg 264 Gießen 1.833 LimburgWeilburg 1.686 Wetterau 1.925 Hochtaunus 2.794 RheingauTaunus Wies- Main2.843 baden Taunus 7.445 2.265 GroßGerau 3.592 Fulda 1.036 Main-Kinzig 7.062 Frankfurt 314* Landkreis Offenbach Offenbach 5.174 6.108 DarmstadtDieburg 2.993 3.630 Darmstadt Bergstraße 6.067 Odenwald 671 *Die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main hat ihre Altstandorte flächendeckend erfasst. Das HLUG überführt die Flächen in die Altflächendatei. Erwartet werden nach Verifizierung der Erfassungsdaten ca. 20.000 Altstandorte. In der Stadt Frankfurt wird dies dann einer Standortdichte von ca. 31 Altstandorten pro 1.000 Einwohner entsprechen. Abbildung 4 11 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Anzahl der in ALTIS erfassten Altstandorte pro 1.000 Einwohner (Stand Juni 2002) maximal durchschnittlich Regierungsbezirk Darmstadt 44,0 14,2 Regierungsbezirk Gießen 14,7 9,8 7 4,9 Regierungsbezirk Kassel Hessen 11,5 noch keine Altstandorte erfasst ansatzweise erfasst 42 Stand der Erfassung in den 426 Gemeinden 258 126 größtenteils erfasst Abbildung 5 Bewertung der Erfassung in Hessen Jede zehnte Gemeinde hat überhaupt noch keine Altstandorte ermittelt. Bei mindestens 30% ist ansatzweise, jedoch nicht flächendeckend erhoben. Einige Kommunen haben zwar bereits erfasst, jedoch ist der Datentransfer nach ALTIS noch nicht gelungen, da hier nicht mit AltPro gearbeitet wurde. Auch bei den Gemeinden, die bereits größtenteils erfasst haben, z.B. bei einer Reihe von Kommunen im Bereich des Planungsverbandes Frankfurt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg, hat die Praxis trotzdem einen erheblichen Nachholbedarf an Recherchen gezeigt: Die Lage und die Altlastenrelevanz der Flächen mussten einer weitergehenden Prüfung unterzogen werden. Zukünftige Vorgehensweise bei der Erfassung Die dabei gewonnenen Erfahrungen führten dazu, die Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten neu zu formulieren: • Möglichst vollständige Erfassung von Altstandorten • Standortprüfung mit Identifikation und Validierung der Flächen und Beurteilung der Altlastenrelevanz • Übernahme in die Altflächendatei Vor der Aufnahme in die Altflächendatei müssen für die recherchierten Flächen die angegebenen Adressen in Katasterkarten überprüft, die Aktenlage gesichtet und die Branchen laut Branchenkatalog zugeordnet werden. 12 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Demnach ändert sich der Verfahrensablauf wie folgt: Auswertung der Gewerberegister Zuordnung zu Branchenklassen Ausscheiden: Branchenklasse 0 Standortprüfung Prüfung der Altlastenrelevanz Ausscheiden geprüfte Altstandorte Abbildung 6 Kurz zusammengefasst: Die Kommunen sollten die Altstandorterfassung systematisieren vollständig, einheitlich, Auswertung aller verfügbaren Quellen forcieren bevor altes Infomaterial in Archiven, auf Dachböden oder in Kellern verschwindet oder gar vernichtet wird oder keine Zeitzeugen mehr leben. optimieren fehlende Informationen ergänzen, Angaben zum Gewerbe in den Quellen interpretieren und Branchen richtig zuordnen verifizieren bereits erfasste Standorte lokalisieren: heute gültige Adresse, Flur- und Flurstücksnummer(n), sowie Koordinaten (Rechts- und Hochwerte) An wen richtet sich das vorliegende Handbuch „Erfassung von Altstandorten”? • • • • Kommunen, die selbst erfassen Kreise, die für ihre Kommunen die Erfassung organisieren Verbände, die für ihre Mitgliedsgemeinden die Erfassung organisieren Dritte, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften beauftragt sind Zielgruppen dieses Handbuchs Wem nutzt die Altflächendatei? • • • • • • Kommunen (Bauen und Planen, Umwelt, Liegenschaftsamt, Grundstücksverkehr) Staatliche Umweltbehörden (RPU) Ingenieur- u Planungsbüros Bürger (Bauherren) Nutzer der Altflächendatei Banken, Notare Investoren 13 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e WARUM muss erfasst werden? Noch nicht alle hessischen Gemeinden haben die systematische und flächendeckende Erfassung der Altstandorte in ihrem Gebiet realisiert. Es gibt jedoch rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Gründe, mögliche Altlasten zu kennen und als wichtige Abwägungsgrundlage für verantwortungsbewusstes Planen einzusetzen. Jeder einzelne Grund ist schwerwiegend genug, die systematische Erfassung zu beginnen, den Datenbestand zu verbessern und regelmäßig fortzuschreiben. Rechtliche Gründe * Hessisches Altlastengesetz Im § 10 des Hessischen Altlastengesetzes ist geregelt, wer dem HLUG Erkenntnisse HAltlastG über Altflächen mitzuteilen hat. Demnach haben die hessischen Gemeinden oder an ihrer Stelle der jeweilige Landkreis bzw. der Planungsverband Frankfurt die Verpflichtung, verfügbare Daten zu erheben und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Baugesetzbuch Die Gemeinden sind laut Baugesetzbuch verpflichtet, Bauleitplanung zu betreiben. Dies bedeutet, dass sie aus gegebenem Anlass einen Bauleitplan aufzustellen bzw. zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben haben. Ein gegebener Anlass kann auch das Vorhandensein oder der Verdacht einer Bodenbelastung sein. Aber auch, wenn andere Gründe die Aufstellung eines Bauleitplanes veranlassen, darf das Problem “Bodenbelastung” nicht ausgeklammert werden. In der Bauleitplanung liegt es in der Verantwortung der Gemeinde, insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicher- BauGB heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für den Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Das heißt, dass auf einem verunreinigten Grundstück in der Regel keine Wohnbebauung zulässig ist, da gesundes Wohnen nicht gewährleistet ist. Es ist also bereits im Bauleitplanverfahren zu prüfen, ob • es in der Historie des Grundstückes Hinweise auf mögliche Schadstoffeinträge/ Bodenbelastungen gibt, • tatsächlich Bodenbelastungen vorliegen und • sich gegebenenfalls daraus Gefährdungen für die geplante Nutzung ergeben. Mustererlass ARGEBAU 14 Es besteht für die Gemeinden ein Abwägungsgebot und eine Nachforschungspflicht bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. * Die entsprechenden Auszüge aus den genannten Gesetzen befinden sich im Anhang 2 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Dafür können als Informationsquellen genutzt werden: • Die Altflächendatei ALTIS, wenn die Daten bereits erhoben sind • Das Gewerberegister, wenn die Daten noch zu erheben sind Informationsquellen • Kenntnisse über die früheren Nutzungen der Flächen • Karten, Luftbilder, Schriftgut in öffentlichen und privaten Archiven • Hinweise und Anregungen aus der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange • Stellungnahmen aus Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Betriebsunterlagen der Bergbehörden Im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan sollen die für die bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden. (§5 Abs.3 Nr.3 und §9 Abs.5 Nr.3 BauGB). Mit der Ausweisung von Bauland erzeugt der Träger der Bauleitplanung, die Gemeinde, das Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan “Verlässlichkeitsgrundlage” für die Disposition der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von Schadensersatz = wirtschaftlicher Faktor Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen sie begründen. In der Vergangenheit war es gängige Praxis, dass die Bauaufsichtsbehörde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens auch umwelttechnische Untersuchungen von Flächen mit Hinweisen auf mögliche Belastungen forderte. Wurde von der Gemeinde bei der Aufstellung des Bauleitplanes die Problematik der Bodenbelastungen nicht überprüft, konnte dieser Mangel spätestens im Baugenehmigungsverfahren geheilt werden. Durch die Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Rahmen des Trends zur Deregulierung (“Rückzug des Staates aus der präventiven Baukontrolle”) hat sich der Verfahrensablauf seit Oktober 2002 verändert: Für bestimmte Bauvorhaben wird auf die Baugenehmigungspflicht verzichtet und durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt. In diesen Fällen muss die Abwägung bereits im vorgeschalteten Verfahren (F- und B-Plan) erfolgt sein, um Schaden von der Umwelt und/oder dem bauwilligen Bürger abzuwenden. Auch in ländlichen Gemeinden werden Wohngrundstücke immer enger parzelliert. Die 4 Flurstücke einer ehemaligen Zimmerei mit Sägewerk werden heute für eine kleine Reihenhaussiedlung genutzt. Abbildung 7 Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband 15 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Wirtschaftliche Gründe Verkehrswert Die sonstigen Eigenschaften der Grundstücke sind bei Verkehrswertfestlegungen nach § 194 BauGB einzubeziehen. Bodenbelastungen oder -verunreinigungen gehören zu „sonstigen Eigenschaften” und können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Verkehrswertes haben. Gemeinden als Eigentümer Die Gemeinden betreiben eigene Grundstücksgeschäfte. Hinsichtlich eventuell erforderlicher Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen kann die Kenntnis vorhandener Bodenbelastungen von großer finanzieller Bedeutung sein. Die hessischen Kommunen, Landkreise und deren Zusammenschlüsse können nach der Altlastenfinanzierungsrichtlinie (AFR) unter bestimmten Voraussetzungen Zuwen- Altlastenfinanzierungsrichtlinie dungen des Landes für die Untersuchung, Sicherung und Sanierung der Altlasten, für die sie Sanierungsverantwortliche sind, erhalten. Eine hier wesentliche Voraussetzung für diese Zuwendung ist das Vorhandensein der Altfläche in der Altflächendatei (Punkt 4.3. der AFR). Ökologische Gründe Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen und eine nicht erneuerbare natürliche Ressource. Flächenrecycling • Der „Flächenverbrauch” in der Bundesrepublik Deutschland beträgt zurzeit 129 ha/Tag! • Ziel der Bundesregierung ist, diesen Flächenverbrauch auf 30 ha/Tag bis zum Jahr 2020 erheblich zu reduzieren*. • Ein Weg zu diesem Ziel ist die Wiedernutzung von Brachflächen. Viele der Altstandorte, die zum Teil gut erschlossen sind, liegen brach. Ein Recycling dieser Flächen hat eine nachhaltige Wirkung für die Umwelt. Ein gelungenes Beispiel von Flächenrecycling in Hessen: Das Foto auf der nächsten Seite stellt das Heddernheimer Kupferwerk in den 50-er Jahren des 20. Jahrhunderts dar. Von ca. 1820 bis 1982 wurden auf dieser ca. 650.000 m2 großen Fläche Erzeugnisse aus Kupfer produziert. Aus der Betriebsgeschichte und aus Personenbefragungen geht hervor, dass im gesamten Werksgelände mit umweltrelevanten Stoffen hantiert wurde. Bodenmaterial mit entsprechendem Gefährdungspotential wurde auf einer dafür zugelassenen Deponie (auf dem zweiten Bild von 1999 rot umrandet) entsorgt. In den 50-er Jahren erhielt die Deponie den heute noch vorhandenen Zuschnitt mit einem Ausmaß von ca. 60.000 m2 16 * Zeitschrift „Umwelt“, Nr. 6/2002 „Nationale Nachhaltigkeitsstrategie ... beschlossen“, S. 401 ff., Hrsg. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e ...in den 50er Jahren ...1999 Abbildung 8 Luftbildaufnahme: Stadt Frankfurt am Main, Stadtvermessungsamt Am 31. März 1982 stellte der Heddernheimer Betrieb VDM AG die Produktion ein. 1983 folgte der komplette Abbruch der Fabrikanlagen. Das Werksareal wurde saniert, neu parzelliert und als Baugrund veräußert. 1983/84 erstellte die Stadt Frankfurt am Main einen Bebauungsplan. Die gelb umrandete Fläche wurde mit einem „Hundertwasser - Kindergarten” bebaut. Auf den orange umrandeten Flächen befinden sich überwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser Die ehemalige Firmendeponie (rot umrandete Fläche) dient als Parkplatz, die blau umrandete Fläche der Freizeitnutzung. Der gelbe Pfeil zeigt auf das wieder herge- gelungene Nutzungsmischung stellte Bachbett des Urselbachs. Im Hintergrund ist die neu entstandene Gewerbefläche mit dem sog. Lurgi-Stern zu erkennen (grün gekennzeichnete Fläche). An die vergangene Nutzung erinnern nur noch Straßennamen wie „Kaltmühle” oder „Kupferhammer.” 17 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e WAS wird erfasst und WER erfasst ? Am 1. März 1999 ist das Bundes-Bodenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit liegt erstmals eine bundesweite gesetzliche Altlastenregelung vor. Wichtige Grundbegriffe des Bundes-Bodenschutzgesetzes: • Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Was ist ein Altstandort ? • Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. • Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. • Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. • Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. In die hessische Altflächendatei werden in der Regel Betriebsflächen mit stillgelegten Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, aufgenommen, zusätzlich jedoch auch Flächen mit Anlagen im laufenden Betrieb, wenn es während der Betriebszeit zu Teilstilllegungen oder wesentlichen Produktionsumstellungen gekommen ist. Beispiel: Tankstelle mit angeschlossener Kfz-Werkstatt: Die Anlage (das Gewerbe) „Tankstelle” wird eingestellt, der Werkstattbetrieb wird jedoch weitergeführt. Dieses Grundstück wird als Altstandort aufgenommen, obwohl eine umweltrelevante Anlage weiter betrieben wird. Aufnahme von 1928 Eine der ersten Tankstellen aus den Anfängen der Motorisierung. Diese Tankstelle wurde später um eine KFZ-Reparaturwerkstatt erweitert. Abbildung 9 18 Quelle: „Bilder erzählen“ – Schmitten im Hochtaunus, 4. Auflage 1997 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Zustand heute Abbildung 10 Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband Die wichtigste und systematisch erfassbare Quelle über Altstandorte stellen die Gewerberegister oder Gewerbetagebücher dar. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) besagt, dass der Beginn (Anmeldung), die Änderung (Ummeldung) und die Aufgabe (im Sinn der Abmeldung) jedes selbständigen Betriebes bei der zuständigen örtlichen Gemeinde angezeigt werden muss und im Gewerberegister vermerkt wird. Warum Auswertung der Gewerberegister ? Das HLUG (ehemals HLfU) hat das kommunale Gewerberegister als primäre Auswertegrundlage empfohlen, weil • es Gewerbeaufzeichnungen (Gewerberegister) seit mehr als hundert Jahren gibt • das Register in ganz Deutschland einheitlich aufgebaut ist • darin die An-, Um- und Abmeldungen jeder anzeigepflichtigen gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO enthalten sind Ein Gewerbetagebuch aus dem Jahre 1903 Abbildung 11 Quelle: Stadt Heusenstamm 19 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Wann ist ein Gewerbe altlastenrelevant ? Dazu hat das HLUG eine Branchenliste, die sogenannte „Positivliste“, erarbeitet, Branchenliste die im „Handbuch Altlasten, Band 2: Erfassung von Altflächen, Teil 4 Codierung und Einstufung von Altstandorten” (Wiesbaden 1998), veröffentlicht ist. Die darin enthaltenen Branchen sind abgeleitet aus dem „Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit”. Ungefähr 1.500 der etwa 16.500 Branchen dieser Liste gelten als „altlastenrelevant”. Für eine erste Bewertung sind diese „altlastenrelevanten” Branchen in sog. Branchenklassen eingeteilt, die in etwa das Gefährdungspotenzial dieser Klasse widerspiegeln, von „5: sehr hoch” bis „1: sehr gering”. Bei der Zuordnung der Branchen zu den Klassen wurde jeweils vom ungünstigsten Fall Altlastenrelevanz ausgegangen. Ist ein Gewerbe in der Positivliste des HLUG enthalten, so ist es als altlastenrelevant anzusehen und in die Altflächendatei aufzunehmen. Branchen mit fehlender Altlastenrelevanz sind beispielhaft in einer Negativliste (siehe Kapitel 6 des o.g. Handbuches Band 2, Teil 4) zusammengestellt. Sie werden nicht in die Altflächendatei aufgenommen. früher: großflächiger Holzverarbeitungsbetrieb; heute: Handel mit Holzfertigteilen und Gebrauchtwagen. Abbildung 12 20 Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Beispiele für die Klassifizierung von Altstandorten Sehr hohes Gefährdungspotenzial (Klasse 5) • • • • • • • • Produktion chemischer Grundstoffe Chemische Rüstungsproduktion Stadtgaserzeugung (Gaswerke) Chemische Reinigung Galvanische Anstalt Kraftfahrzeuglackiererei Mineralölgroßhandel / Tanklager Tankstelle Hohes Gefährdungspotenzial (Klasse 4) • • • • • • Produktion elektronischer Geräte Chemikaliengroßhandel Kraftfahrzeugreparatur Metall- und Maschinenbau Vulkanisierung Transportunternehmen Mäßiges Gefährdungspotenzial (Klasse 3) • • • • Chemikalieneinzelhandel Gartenbau Schlosserei Schrottgroßhandel Geringes Gefährdungspotenzial (Klasse 2) • • • • Kleintransporte Kraftfahrzeuggroßhandel Kraftfahrzeugeinzelhandel Steinbruch Sehr geringes Gefährdungspotenzial (Klasse 1) • • • • Elektroinstallation Glaserei Lebensmittelgroßhandel Textilgroßhandel Beispiele für die Branchenklasse 0 aus der Negativliste: • • • • Bäckerei Metzgerei Friseur Gaststätte 21 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Sinn dieser Zuordnung ist eine Vorbewertung (Erfassungsbewertung) im Hinblick auf potenzielle Umweltbeeinträchtigungen. Damit kann zum einen eine spätere Bearbeitungsreihenfolge festgelegt werden, zum anderen im Planungsprozess das nötige Maß an Aufmerksamkeit sichergestellt werden. Aufgegebenes Fabrikgelände in einer Bachaue: Ursprüngliche Nutzung von Wasserkraft, spätere Umstellung auf Dampfmaschine (Schornstein), Sekundärnutzung der Gebäude mit diversen Gewerben. Abbildung 13 Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband Für die Entscheidung, ob eine Adresse als Altstandort in die Datei aufgenommen werden kann, müssen folgende Kriterien überprüft werden: Aufnahmekriterien • Muss das Gewerbe, die Branche/Tätigkeit als altlastenrelevant eingestuft werden? • Liegt eine Abmeldung im Gewerberegister vor? • Ist die Betriebsdauer relevant? • War der angegebene Standort (Gebäude/Grundstück) für die Ausübung des Gewerbes/der Tätigkeit überhaupt geeignet? • Liegen mehrere Abmeldungen auf einem Standort vor ? Tipp In den Abmeldeformularen ist oft lediglich das Betriebsende (oft nicht einmal die Art des abgemeldeten Gewerbes) aufgeführt. Daher ist es empfehlenswert, bei der Ersterfassung von älteren Standorten (50er Jahre und älter) vorsorglich auch die Anmeldungen aus den Gewerbeverzeichnissen und Gewerbetagebüchern aufzunehmen. Wie die Praxis zeigt, existiert der größte Teil dieser Betriebe heute nicht mehr. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird man daher im Laufe der Erstaufnahme auf eine Abmeldung dieser Betriebe stoßen. Durch diese vorsorgliche Informationssicherung hat man einen wichtigen Teil der benötigten Angaben, wie Betriebsbeginn, ausgeübtes Gewerbe, bereits gesichert. Selbst wenn sich herausstellt, dass der Betrieb auch heute noch unverändert existiert, ist die Löschung der übrigen, nicht abgemeldeten Betriebe einfacher als der umgekehrte Weg. 22 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Über Generationen in Familienbesitz geführte Handwerksbetriebe - hier eine ehemalige Schlos- Ein typischer Altstandort serei - wurden mangels Nachfolger aufgegeben und stehen heute leer Abbildung 14 Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband In der zur obigen ehemaligen Schlosserei gehörigen Katasterkarte ist dessen typische Gebäudeanordnung erkennbar: Hier von links nach rechts gruppieren sich um die Hoffläche (168/11) das Wohnhaus, die Werkstatt und das Lager Abbildung 15 Bei der Verwendung des Gewerberegisters zur Erfassung von Altstandorten allein über Gewerbeabmeldungen gibt es vielfach zusätzlichen Klärungsbedarf : Die Praxis zeigt, dass viele Betriebe trotz Abmeldung noch heute bestehen, denn Abmeldungen erfolgen z. B. auch • bei Wechsel des Pächters/Inhabers (auch bei Übergang vom Vater auf den Sohn ist zumindest eine Ummeldung erforderlich) • bei Änderung der Rechtsform (z. B. Umwandlung von Einzelfirma zu Worauf ist besonders zu achten? GmbH, KG, oHG usw.) ist eine Abmeldung und neue Anmeldung nötig (mit Eintrag ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht) • bei Ausscheiden eines Partners in einer GbR, GmbH, KG usw. • bei Abmeldung nur eines Gewerbes (Anlage) auf dem weiterhin betriebenen Standort 23 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Aus den Branchenbeschreibungen im Gewerberegister erhält man in der Regel nicht die notwendigen Details für eine genaue Zuordnung zu Branchen und Branchenklassen. Tipp Wenn die Betriebsdauer nur wenige Monate betragen hat und, was häufig vorkommt, in den Gewerbeunterlagen „Handel mit gebrauchten Kfz aller Art, Im- und Export“ eingetragen ist, so sollten diese Angaben durch weitere Informationen erhärtet werden, bevor über eine Aufnahme in die Datei entschieden wird. Weitere wichtige Informationen sind die Adresse und die ehemalige und aktuelle Gebäudesituation. Wenn bei der örtlichen Überprüfung der Adresse klar zu erkennen ist, dass es sich um die Wohnadresse und nicht um die Adresse der Betriebsstätte handelt, so braucht dieser Standort nicht aufgenommen zu werden. Wer erfasst? Für die Ersterfassung/Fortschreibung der Altstandortdaten kommen in Frage: • Langjährige Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung • Bedienstete – der Kreisverwaltung – der Verbandsgemeinde – einer anderen Interessengemeinschaft • Ingenieurbüro im Auftrag der Kommune • Werkvertragsnehmer oder -nehmerin (Studenten, Studentinnen, Freiberufler) im Auftrag der Kommune Grundsatz Als Grundsatz gilt: Bei einer Erstaufnahme, ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, zunächst großzügig alle altlastenrelevant scheinenden Betriebe/Gewerbe aufnehmen. 24 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e WIE wird erfasst ? Für alle Kommunen sind bereits Informationen zu Altablagerungen und/oder Altstandorten in der Altflächendatei des HLUG vorhanden. Der Stand der Erfassung Ausgangssituation von Altstandorten in der betreffenden Kommune kann sich demnach wie folgt darstellen: • Es sind noch keine Altstandorte erfasst (die Datei enthält nur Altablagerungen), eine systematische Erstaufnahme ist notwendig, oder • in der Datei sind bereits Einträge über Altstandorte vorhanden, die Erfassung erfolgte jedoch nicht systematisch, die Datensätze sind nicht vollständig, eine Standortprüfung hat noch nicht stattgefunden. Meist stammen diese Einträge aus Erstaufnahmen der Kommunen von Anfang der 90er Jahre. Sie wurden oft noch per Formular dem HLUG gemeldet. Bei einigen Fällen handelt es sich um Standorte jüngeren Datums, die ohne größeren Aufwand dem laufenden Gewerberegister entnommen werden konnten oder um bekannte Fälle, die bereits durch das RPU bearbeitet werden. Aufgabe der Kommunen ist es also, Altstandorte neu aufzunehmen, die Angaben zu vorhandenen Altstandorten, so weit im Rahmen dieser Tätigkeit möglich, auf Altlastenrelevanz und Richtigkeit zu überprüfen, zu vervollständigen und die eindeutige Lokalisierung sicherzustellen. In erster Linie geht es bei dieser Aktion um den Aufbau eines möglichst genauen und aussagefähigen Altstandortkatasters, nicht um eine Vorwegnahme der Einzelfallrecherche für einen spezifischen Problemfall. Angestrebt wird eine eigene, möglichst vollständige und aktuelle Standortdatei für Ziel jede Kommune. Systematische Erstaufnahme Als Grundsatz gilt: Ersterfassung und Nachrecherche mit Standortprüfung müssen immer vor Ort Grundsatz erfolgen, weil nur dort die Auswertegrundlagen verfügbar sind. Seit 1994 bietet das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) kostenlos das Programm AltPro an, das sowohl zur Ersterfassung als auch zur Fortschreibung vor Ort geeignet ist. Dabei erfolgt die Installation des Programms und der Datenaustausch unkompliziert über Disketten oder per E-Mail. Es hat sich bewährt, sowohl bei der Erstaufnahme als auch bei der folgenden Standortprüfung schrittweise vorzugehen. 25 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Erster Schritt: Orientierungsphase Wenn die Datenerfassung von einem ortskundigen Mitarbeiter der Gemeinde durchgeführt wird, kann ein Großteil der folgenden Empfehlungen sicherlich entfallen. Raum- und Organisations -struktur Ein beauftragtes Ingenieurbüro sollte sich vor Beginn der Erfassung einen allgemeinen Eindruck über die räumliche Lage der Gesamtgemeinde mit ihren Ortsteilen, sowie über die Siedlungsstruktur (Lage von Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten) und die gewerblich-industrielle Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte verschaffen. Ein erster Kontakt zum Stadt- oder Gemeindearchiv oder langjährigen Gemeindebediensteten kann dabei weiter helfen. In fast jeder Kommune gibt es Festschriften und Chroniken, in denen die Entwicklung von Handel, Gewerbe und Industrie beschrieben ist. Vor allem die Geschichte der letzten hundert Jahre zeigt oft deutliche räumliche und zeitliche Schwerpunkte der gewerblich-industriellen Entwicklung. Externe Bearbeiter sollten sich vorab auch über die Verwaltungsstrukturen informieren. Je nach Größe sind die Verwaltungen in den Kommunen unterschiedlich organisiert. Man sollte möglichst frühzeitig wissen, in welchem Amt man welche Informationen erhalten kann. Beispiele • Struktur in einer Gemeinde Die Verwaltung ist meist zentral in einem Gebäude untergebracht. Alle Informationen sind leicht zugänglich. Die Gewerbeakten (An-, Um- und Abmeldungen aller Ortsteile sind meist in einem Ordner) befinden sich zentral in der Gemeindeverwaltung. Ältere Gewerbeunterlagen aus der Zeit vor der Gebietsreform sind meist nicht mehr vorhanden, jedoch verfügen oft private Heimatforscher über Unterlagen aus dieser Zeit. Die Bauakten und die digitale Katasterkarte, z.B. Lika-Online, werden im Bauamt geführt. Die Auswerteunterlagen sind nicht so umfangreich und können zur Bearbeitung transportiert werden. Es genügt daher meist ein Arbeitsplatz vor Ort zur Erledigung der Aufgabe. • Struktur in einer kleineren und mittelgroßen Stadt Die Stadtverwaltung ist oft über mehrere benachbarte Gebäude verteilt. In der Regel befinden sich die Gewerbeakten im Ordnungsamt. Sie bestehen meist aus verschiedenen Ordnern, getrennt nach An-, Um- und Abmeldungen. Auch nach Einführung der EDV werden Kopien in Ordnern abgelegt. Ältere Karteikarten (bis vor dem ersten Weltkrieg) sind im Amt häufig noch in Kartons im Hausarchiv „auf dem Dachboden“ oder „im Keller“ vorhanden. Die digitale Stadtkarte wird im meist räumlich getrennten Bauamt geführt. Weitere Quellen findet man im Stadtarchiv, oft ehrenamtlich betreut, die Zugangszeiten sind deswegen zeitlich begrenzt. Das bedeutet mindestens drei verschiedene Orte zur Datenbearbeitung, da die Unterlagen in der Regel vor Ort verbleiben müssen. 26 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e • Struktur in einer Großstadt Die Verwaltung ist dezentral organisiert. Die Ämter sind so groß, dass sie meist räumlich getrennt untergebracht sind. Gewerbeunterlagen der letzten 30 Jahre (u.a. EDV-Gewerberegister) befinden sich in der Regel im Ordnungsamt, Bauakten, Brandversicherungsbücher etc. im Bauamt/Planungsamt, die digitale Stadtkarte, das digitale Liegenschaftskataster, Stadtpläne, Flurbücher, z.T. historische Karten, ältere und aktuelle Vermessungsunterlagen im Vermessungsamt. Ältere Unterlagen (alte Gewerbebücher, Gewerbekarteikarten, historische Karten) sind aus Platzgründen in der Regel ausgelagert und dem Stadtarchiv übergeben worden. Auch hier wird die Datenbearbeitung an mehreren verschiedenen Standorten stattfinden. Es empfiehlt sich, zur Erleichterung der Arbeit vor Ort einen mobilen PC (Lap-top) Tipp zu verwenden, damit die Daten unabhängig vom Quellenstandort aufgenommen und überprüft werden können. Ansprechpartner für die anstehenden Aufgaben ist das mit der Führung der Datei beauftragte Amt/Referat, in der Regel Umweltamt/Umweltreferat oder Umweltbeauftragte. Vor Beginn der Arbeiten sollte sichergestellt sein, dass • die jeweiligen Amtsleiter(innen)/Mitarbeiter(innen) über die bevorstehenden Recherchen mit der Bitte um Unterstützung informiert wurden • ein Arbeitsraum zur Verfügung steht • der Zugang zu den benötigten Unterlagen (Gewerberegister, Bauakten digitale Stadtkarten, digitale Katasterkarten) besteht Zweiter Schritt: Recherche Wichtig ist zu wissen, wie mit den Gewerbeunterlagen der ehemals selbständigen Ortsteile aus der Zeit vor der Gebietsreform verfahren wurde und wo die Unterlagen Wo findet man was ? archiviert sind. • In einigen Gemeinden wurden die alten Unterlagen aus den Ortsteilen übernommen und in einer Gesamtkartei neu angelegt • In anderen Kommunen wurden die alten Gewerbebücher der Ortsteile eingesammelt und zentral im Ordnungsamt oder Archiv aufbewahrt • Manchmal finden sie sich bei privaten Heimatforschern Geklärt werden muss auch die Frage, was mit den Gewerbeunterlagen (Listen, Bücher, Karteikarten, Formulare, Aktenordner) nach der Einführung der digitalen Datenverwaltung Anfang der 90er Jahre geschehen ist. Ältere Originale finden sich besonders in kleinen Kommunen aus Platzgründen oft auf Dachböden oder im Keller wieder. Bei Renovierungen oder Umzügen besteht die Gefahr, dass sie verloren gehen. Deshalb ist deren sofortige Sicherung und Auswertung dringend geboten. 27 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Dritter Schritt: Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme Wenn die zur Verfügung stehenden Quellen und ihre Aufbewahrungsorte ermittelt sind, empfiehlt sich zunächst eine systematische Bestandsaufnahme dieser Informationsquellen. Einige der Informationsquellen sind für die Auswertung unverzichtbar, weil sie die Grundlage der Erstaufnahme bilden: Gewerbeunterlagen – Gewerbebücher, Gewerbekarteien, Gewerbedateien Bei großen Datenmengen in einer Gemeinde (mehr als 1000 Standorte) kann ein Vorgehen nach Zeitabschnitten sinnvoll sein: zunächst werden alle im Amt verfügbaren Gewerbeunterlagen (in der Regel Karteikarten, Formularordner, Dateien) ausgewertet, die oft einige Jahrzehnte zurückreichen. Die aufwändigere Bearbeitung von Standorten aus älteren Quellen (in anderen Ämtern, Archiven) kann in einem späteren Schritt geschehen. Auf diese Weise erhält man relativ schnell einen Grundstock an Standortinformationen über einen größeren Zeitabschnitt. Kartenmaterial – Alte Stadtpläne, alte Kataster- und Flurkarten Ohne sie sind das Wiederfinden nicht mehr vorhandener Adressen und Standorte und genaue, aktuelle Lokalisation nicht möglich. Vierter Schritt: Auswertung Sichtung und Auswertung Die Angaben zu Gewerbe und Gewerbetreibenden wurden im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Gewerbeverzeichnissen und Gewerbebüchern, später auf Karteikarten und bis zu Einführung der EDV in DIN-A4 Formularen unterschiedlichen Aussehens geführt. Beispiel für ein DIN A4 Formular GewA 3 Gewerbeabmeldung 28 Abbildung 16 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Vor der Jahrhundertwende wurden Gewerbeverzeichnisse meist in Buchform geführt (Gewerbebücher, Gewerbetagebücher). Die Angaben beschränken sich in der Regel auf Vorund Nachnamen, gewerbliche (handwerkliche) Tätigkeit, genaues Datum der An- und Abmeldung, und als Adresse oftmals nur den Gemeindenamen, später auch den Straßennamen, meist ohne Hausnummer. Fiktives Beispiel: Johann Müller, Zimmergeschäft, Ahausen, Am Bahnhof, Anmeldung 01.01.1915, Abmeldung 31.12.1939. Titelseite eines Gewerbetagebuches des Jahres 1903 und eine Doppelseite daraus Abbildung 17 Quelle: Stadt Heusenstamm Für Gewerbe im Außenbereich der Städte oder Gemeinden wurden in der Regel Adressen „Außerhalb“ mit Nummer, auch „Außenliegend“ mit oder ohne Nummer oder ein Flurname, z. B.„Seegewann“ vergeben. Oft erhielten sie erst nach der Gebietsreform Anfang der 70er Jahre eine heute übliche Adresse. Daraus entsteht ein erheblich erhöhter Recherchieraufwand. Die Eintragungen in älteren Büchern oder Karteikarten sind meist in altdeutscher Schrift (Sütterlin) abgefasst, und je nach Handschrift des Verfassers mehr oder weniger deutlich lesbar. Später wurden Listen geführt, in denen die Angaben in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine geschrieben wurden. Interessant für die Auswertung sind nachträglich eingefügte, handschriftliche Randbemerkungen der Sachbearbeiter. Im Gegensatz zu den früher handschriftlich geführten Gewerbebüchern, Karteikarten und Formularen, bei denen oft zusätzliche Notizen eingetragen waren, ist in den heutigen EDV-geführten Gewerbedateien derartiges nicht mehr vorgesehen. Dadurch gehen wertvolle Informationen verloren, die zeitliche und räumliche Zusammenhänge leichter erkennen lassen. 29 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Fiktive Beispiele: „Hans Mustermann am 01.01.1920 verstorben. Ehefrau Clara Mustermann führt Betrieb weiter” oder „Johann Jakob Müller kauft 1890 Hüttenmühle, Ausbau zur Fabrik 1891-93”. Fünfter Schritt: Dateneingabe Vor der Eingabe der Daten sollte sich der Bearbeiter mit dem Programm AltPro vertraut machen, da sich die nachfolgenden praktischen Hinweise auf die Struktur und die Eingabeschritte dieses Programms beziehen. Tipp Dazu sind unbedingt die Bedienungshinweise des „Handbuch Altlasten, PC-Programm AltPro 4.1, Anwenderhandbuch, HLUG, Wiesbaden 2000“ zu beachten. Das HLUG bietet kostenlose Schulungen für die Anwendung des Programms AltPro an. Für die Erstaufnahme steht in AltPro die Eingabemaske Gewerberegister (Öffnen in der Symbolleiste mit dem Schaltknopf R) zur Verfügung. Maske Gewerberegister Die gelb hinterlegten Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden, damit die Daten mit dem Befehl „Sichern” in den Stammdatensatz übernommen werden können. Abbildung 18 • Kreis, Gemeindename und Gemeindeschlüssel: Diese sind in den vom HLUG gelieferten Installationsdisketten bereits vorgegeben. • Datum: Erscheint automatisch. • Ortsteile: Für diese Eingabe sind Auswahlfelder vorhanden. 30 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Die Adresse dem richtigen Ortsteil (Stadtteil) zuordnen! Tipp Es gibt im Programm keine automatische Zuordnung von Straßen zum dazugehörigen Ortsteil. In einigen Gemeinden sind Stadtteil-/Ortsteilgrenzen nicht mit Gemarkungsgrenzen identisch. Dies sollte bei „Flurstücke Gemeinde“ (Schaltknopf FG) unter „Bemerkungen“ und eventuell in der Stammdatenmaske (S) unter „Lagebezeichnung“ vermerkt werden, z. B. „Flur 8, Flurstück 23/1 Gemarkung A-hausen, Stadtteil B-hausen“ • Aktenzeichen: Hier unbedingt das Aktenzeichen der Quelle angeben. fiktives Beispiel: GewA 3 v 25.07.1986 (Formular Gewerbeabmeldung mit Datum) oder Bauschein Nr 23 vom 12.04.1967 (aus Bauakte) oder GewVerzKöp (Gewerbeverzeichnis Köppern) v 1949-1972. Dies ermöglicht der Kommune bei aktuellen Anlässen (Bauantrag, B-Plan, Umnutzung etc.) den Wiedereinstieg in die Sachdaten und die Erschließung weiterer Informationen. • Straßenname: Wird vom HLUG zur Verfügung gestellt und kann in AltPro über ein Auswahlfeld mit Straßenschlüssel abgerufen werden. Immer den aktuellen Straßennamen verwenden ! Es kann vorkommen, dass ein Straßenname (noch) nicht im HLUG-Verzeichnis existiert. Die Aufnahme in die Datei erfolgt dann (und nur dann) durch Eintippen laut Schreibweise im offiziellen Straßenverzeichnis der Gemeinde: unbedingt Leerzeichen, Bindestriche, Trennungen, Abkürzungen genauestens beachten! An dieser Stelle ist die Aktualität des Straßennamens zu überprüfen: Tipp Nach der Gebietsreform in den 70er Jahren und den daraus resultierenden Zusammenschlüssen von ehemals selbständigen Gemeinden gab es viele Straßennamen mehrfach (Hauptstraße, Bahnhofstraße, Kirchgasse usw.). Deshalb wurden Umbenennungen von Straßen notwendig. • Hausnummer(n): Alle Hausnummern aufnehmen, die den ermittelten Standort (Adresse) beschreiben. Beispiele: 54-56 oder 24a Bei Umbenennungen von Straßen wurden oft auch neue Hausnummern (Neuordnung Tipp in gerade und ungerade Nummern) vergeben. Über die Änderungen gibt es in den Kommunen Aufzeichnungen, meist in Form von Gemeinderatsbeschlüssen. • Vorname(n): Nur bei Personenfirmen. • Name: Nachname (bei Personenfirmen), Firmenbezeichnung, eventuell Inhaber (bei juristischen Personen). Beispiel: Johann Schmidt GmbH & Co KG, Inh. Georg Schmidt oder Schmidt & Sohn oder Autohaus Schmidt & Mayer 31 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e • Beschreibung: Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit bzw. Geschäftszweck des Unternehmens, in der Regel Übernahme der Angaben aus den Gewerbeunterlagen. Beispiele: Kfz-Reparaturwerkstatt, Handel mit gebrauchten Kfz und Neuwagen, Tankstelle, Abschleppdienst. • Betriebsdauer: Geht im Abmeldeformular aus dem Feld „Datum der Betriebsbeendigung“ hervor und wird mit Monat/Jahr eingetragen. Der Betriebsbeginn ist meist in der Abmeldung nicht aufgeführt. Falls genaue Daten nicht bekannt sind, besteht die Möglichkeit, in AltPro bei Beginn und/oder Ende Zeitintervalle einzugeben, z.B. 1945 - heute. Tipp Bei älteren Standorten (50er Jahre und älter), die aus alten Gewerbebüchern recherchiert werden, empfiehlt es sich, auch die Betriebe aufzunehmen, die als Neuzugänge zum damaligen Zeitpunkt nur mit dem Betriebsbeginn verzeichnet sind. Erfahrungsgemäß folgt unter Umständen Jahrzehnte später eine Abmeldung, die aber nichts über den Betriebsbeginn enthält. In kleineren Kommunen werden im Gewerberegister wegen der geringen Anzahl von Betrieben in der Regel An-, Um- und Abmeldungen zur jeweiligen Person/Firma alphabetisch zusammen in einem Vorgang (Aktenordner) geführt. • Branche: Durch Betätigen des Schaltknopfes „Branche“ erscheint die Maske „Branchenkatalog“, in die Suchbegriffe aus der Firmenbeschreibung des Gewerbeformulars (auch in Kurzform) eingegeben werden können. Beispiele: Suchbegriff bei einer Kleiderfabrik „kleid*herstell“ ergibt „Kleider, Herstellung“, „install“ ergibt alle Installationsgewerbe von Bau-, Gas-, Wasser- bis Elektroinstallation, „tankst“ ergibt „Tankstelle“ usw. Tipp Falls keiner der Suchbegriffe direkt zum Ergebnis führt, sollte man im Branchenkatalog (Listenform) nach artverwandten Branchen suchen und die Branche wählen, die der Beschreibung möglichst nahe kommt. Die Beschreibung laut Gewerbeformular sollte dann zusätzlich unter „Bemerkungen (E)“ eingetragen werden. Zum Beispiel wird für die häufig vorkommende Bezeichnung „Heizung, Lüftung, Sanitär“ aus dem Branchenkatalog „Bauinstallation“ vorgeschlagen. Jede Branche besitzt einen neunstelligen Branchencode und eine Branchenklasse (von 0 bis 5). Diese sind mit der ausgewählten Branche gekoppelt und werden automatisch mit übernommen. Bei mehreren in der Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten unterschiedlicher Klassen wie im Fall von „Kfz-Reparatur, Kfz-Handel, Tankstelle usw.“ ist jeweils die Branche mit der höchsten Branchenklasse einzutragen, in diesem Fall „Tankstelle“ (Klasse 5). Tipp Vor Beginn der Datenaufnahme sollten sich der Bearbeiter oder die Bearbeiterin mit dem Branchenkatalog vertraut machen, um häufig wiederkehrende Begriffe nicht lange suchen zu müssen. 32 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e • Rechts- und Hochwert: Rechts- und Hochwerte werden als Koordinaten in jeweils 7-stelliger Ziffernfolge in AltPro verwendet. Diese können erst nach der Standortprüfung eingegeben werden, da noch nicht feststeht, ob die Adresse laut Quelle aktuell ist. Die Koordinaten sind erforderlich, um die Altstandorte auch in einem GIS (Geografisches Informationssystem) in einer Karte darstellen zu können. Es empfiehlt sich, die Koordinaten möglichst genau zu ermitteln und in die Datei einzu- Tipp tragen. Wurden bei der Ersterfassung vom Bearbeiter keine „eigenen“ Rechts- und Hochwerte ermittelt, so werden diese durch das HLUG automatisiert nachgetragen. Grundlage für das HLUG sind Daten des Landesvermessungsamtes. Diese entsprechen jedoch oft nicht dem gewerblichen Geschehen auf dem Altstandort. Beispiel: Lag der für den Altstandort maßgebliche Betrieb im Hinterhof eines Wohngrundstücks, so lässt sich diese Tatsache in einem GIS nur dann darstellen, wenn die Koordinaten individuell ermittelt wurden. • Bemerkungen: Alle für den Standort relevanten Zusatzinformationen, die nicht in der Systematik der Maske untergebracht werden konnten, aber für eine spätere Weiterbearbeitung durch die Kommune wichtig sein könnten, sollten hier eingetragen werden. Dies könnten beispielsweise sein: Informationen zur Firmengeschichte, Erbfolge, Wechsel des Inhabers und/oder der Rechtsform, Ausweitung oder Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit, Änderung der gewerblichen Tätigkeit, Baugenehmigungen (bauliche Veränderungen), Abrissgenehmigungen usw. sowie die handschriftlichen Randbemerkungen von Sachbearbeitern auf alten Karteikarten und/oder Formularen. Die Bemerkungen sind zwar aus Landessicht in ALTIS von untergeordneter Bedeutung, für den Planer in der Kommune in AltPro aber von beträchtlichem Wert. Nach möglichst vollständiger Bearbeitung der Gewerberegistermaske R unter Beachtung der Pflichtfelder (gelb unterlegt) ist der Teil „Ersterfassung“ zunächst abgeschlossen. Durch den Befehl „Datensatz sichern“ werden die Daten in den Stammdatensatz übernommen und ans Ende der Datei gestellt. Es wird empfohlen, den neuen Datensatz ohne Bemerkungen zunächst in den Tipp Stammdaten zu speichern (Gewerberegistermaske (R) „Datensatz sichern”). Der neue Datensatz erscheint dann am Ende der Stammdatei (S). Erst hier sollte man die Bemerkungen unter E „Erläuterungen” eingeben, damit bei mehreren unter einer Adresse aufgeführten Betrieben klar ist, auf welchen Betrieb sich die Bemerkungen beziehen, z. B. „Zu (Betrieb) 1: 1989 Übernahme des Betriebes durch Sohn Heinrich Mustermann” oder „Zu (Betrieb) 2: Werkstattgebäude 1991 abgerissen, Bauschein Nr. 15/ 1991, Neubau eines Wohnhauses”. 33 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Standortprüfung und Vervollständigung der Daten Die Erstaufnahme der Standortdaten, sei es aktuell durch die Bearbeitung vor Ort oder durch frühere Datenaufnahmen, erfolgt in der Regel direkt aus den Gewerbeunterlagen nach „altlastenrelevanten“ Gesichtspunkten in der Gewerbebeschreibung, sozusagen „blind“ ohne Überprüfung der Lage und Aktualität einer Adresse. Sowohl bereits vorhandene als auch neu hinzugekommene Altstandorte erfordern daher in jedem Fall eine Validierung der Flächen: Validierung • Die Prüfung der Adresse mit Hilfe der aktuellen Stadt- oder Katasterkarte 1:1000 soll feststellen, ob die aus der Quelle übernommene Adresse auch heute noch stimmt oder ob sie aktualisiert werden muss. • Die inhaltliche Prüfung besteht aus der Bewertung der vorhandenen Informationen zum Standort und soll im Wesentlichen die folgenden Fragen beantworten: – Kann an diesem Standort die angegebene Nutzung zum angegebenen Zeitpunkt stattgefunden haben, d.h. befand sich tatsächlich die Betriebsstätte dort oder handelt es sich nur um ein unter der Wohnadresse (ab)gemeldetes Gewerbe ? – Wie lange wurde das Gewerbe ausgeübt ? Oft werden Gewerbe mit einer durchaus gegebenen Altlastenrelevanz nur für einen kurzen Zeitraum (weniger als 6 Monate Betriebsdauer) gemeldet, so dass man von einer vorübergehenden Tätigkeit ausgehen kann. Beispiele: Typische Beschreibungen sind „Kleintransporte“, „Handel mit und Vermittlung von Gebrauchtwagen“, „Herstellung und Vertrieb von technischen Neuheiten“ Standortprüfung Der Standort muss mit seiner heute gültigen Adresse, Koordinaten und aktueller Flur- und Flurstücksnummer einwandfrei lokalisiert werden können. Vor allem bei Standorten aus der Zeit vor der Gemeindegebietsreform (bis zurück zur Jahrhundertwende) mit zahlreichen Straßenumbenennungen und Umnummerierungen können Probleme entstehen, die in den Gewerbeunterlagen oder der Datei vorgefundene Adresse zu lokalisieren: • Beispiel Neuaufnahme eines Altstandorts Die Adresse laut Quelle ist nicht auffindbar, weil nach der Gebietsreform der Straßenname oder die Adressenbezeichnung im Außenbereich („Außerhalb“, „Außenliegend“) in diesem Ortsteil nicht mehr existiert. Tipp: In den Aufzeichnungen/Listen der Stadt-/Gemeindebeschlüsse (falls vorhanden und zugänglich) nachschauen, wie der Name heute lautet. Besonders auf eventuell erfolgte Änderungen der Hausnummern achten! Ein Indiz hierfür: Wenn in einer ursprünglich einheitlichen Mischgebietsstruktur offensichtlich neuere Reihenhäuser entstanden sind, für die eine größere Anzahl von Hausnummern vergeben werden musste, ist damit zu rechnen, dass die nachfolgenden Hausnummern geändert (erhöht) wurden. • Beispiel Überprüfung bereits vorhandener Altstandorte Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Adresse, weil das Gewerbe vor der Gebietsreform abgemeldet wurde und die angeführte Straße heute scheinbar in einem anderen Ortsteil liegt. 34 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Bei ursprünglich mehrfach vorkommenden Straßennamen ist in der Regel in einem Tipp Ortsteil der Name erhalten geblieben. Um sicher zu gehen, dass es sich bei der Straßenangabe auch wirklich um den heutigen Namen handelt, empfiehlt sich ein Blick in das aktuelle Telefonbuch. Wenn der Familienname des Gewerbetreibenden/Unternehmers auch heute noch, eventuell mehrfach, unter der Dateiadresse im entsprechenden Ortsteil verzeichnet ist, kann man mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass diese stimmt. In der Vergangenheit haben Gewerbetreibende und Handwerker fast immer ihr Gewerbe/Handwerk in derselben Gemeinde betrieben, in der sie wohnten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Gemeindebedienstete, auch ehemalige, aus den ehemals selbständigen Ortsteilen zu befragen. Diese kennen in der Regel alle Adressenänderungen und oft sogar die betreffenden Betriebe bzw. die alten Eigentümer. Führen die o.a. Aktionen nicht zum Erfolg, bieten sich weitere, allerdings auch mit größerem Aufwand verbundene Möglichkeiten an, um dieses Problem zu lösen. Zur weitere Unterlagen endgültigen Klärung können die folgenden Unterlagen herangezogen werden: • Telefonbücher/Gelbe Seiten In ihnen findet man den Nachweis über Fortbestand von Namen/Adresse, aber keine Angaben zu Gewerbe/Firma, wenn der Gewerbetreibende nur noch als Privatperson geführt wird. • Bauakten/Hausakten Mit ihrer Hilfe kann die Entwicklung des Gebäudebestands von Beginn an bis heute nachvollzogen werden. Erteilte Baugenehmigungen, auch für gewerblich genutzte Gebäude (Fabrik) oder Gebäudeteile (Werkstatt, Lager), geben Anhaltspunkte über Beginn (Datum der Baugenehmigung) oder Ende (Abbruchgenehmigung) der gewerblichen Tätigkeit. Außerdem kann über die jeder Baugenehmigung beiliegenden Lagepläne die damalige Lage und Größe des Grundstücks leichter mit der aktuellen Katastersituation verglichen werden und man erhält einen Eindruck über Größe und Relevanz des Gewerbes. • Adressbücher In älteren Adressbüchern erhält man die Gewissheit, dass die gesuchten Namen in der damaligen Gemeinde vor der Gebietsreform ansässig waren (eventuell mit altem Straßennamen, Hausnummer). Adressbuch der Stadt Offenbach am Main von 1990/1991 Abbildung 19 35 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Auszug aus dem Einwohnerbuch des Landkreises Offenbach am Main von 1925, in Privatbesitz Abbildung 20 Einwohnerbuch des Landkreises Offenbach am Main von 1925, in Privatbesitz Abbildung 21 Weitere Unterlagen, die aber nicht in jeder Kommune vorhanden und meist auch nicht ohne weiteres zugänglich sind: • Einwohnerverzeichnisse auch Hauslisten genannt, stammen ebenfalls vom Ende des 19./Anfang 20.Jahrhunderts und wurden meist in kleineren Städten und Gemeinden als Vorläufer oder Ersatz für Adressbücher geführt. Darin sind jahrweise für jede Adresse der Eigentümer, alle Bewohner mit Beruf und Geburtsdatum, sowie die Verwandtschaftsverhältnisse aufgezeichnet. 36 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e • Alte Flurbücher stammen meist aus der Zeit um 1900 und geben Auskunft über Eigentümer, Flur- und Flurstücksnummer. Sie sind wertvoll zum Nachvollzug der räumlichen Entwicklung von größeren Gewerbe- und Industriebetrieben mit langer Firmengeschichte. • Alte Brandversicherungsbücher Für jeden Industrie-/Gewerbebetrieb war und ist eine Brandversicherung obligatorisch. Standorte von ehemaligen Firmen können damit ermittelt und lokalisiert werden. • Veränderungsnachweise (VN) der Vermessungsämter mit Fortführungsrissen. Diese reichen in der Regel bis in die unmittelbare Nachkriegszeit zurück. In diesen Aufzeichnungen von Einmessungsaufträgen ist zur Orientierung auch die Umgebung des aufgenommenen Objekts (Gebäude, Hausnummer, Flur, Flurstück) zu einem bestimmten Datum skizziert, so dass u.U. neue Informationen zum gesuchten Standort gewonnen oder vorhandene Angaben verifiziert werden können. • Findbücher des Stadt-/Gemeindearchivs Darin sind alle archivierten Schriften, Akten und sonstige Vorgänge mit einem Kurztitel katalogisiert und der Ort angegeben, wo sie zu finden sind (Archive, Museen usw.). Briefkopf einer Fabrik um die Jahrhundertwende Abbildung 22 Quelle: Stadt Heusenstamm • Chroniken, Festschriften und Heimatbücher enthalten oft detaillierte Schilderungen über Gründung und Geschichte einheimischer Firmen. • Karten Ältere Karten, sowohl in größeren Maßstäben (1:1000 bis 1:5000) als auch topographische Karten (1:25.000 bis 1:50.000) zeigen zum Beispiel Standorte ehemaliger Mühlen (die später oft industriell-gewerblich genutzt wurden) oder Fabrikstandorte durch Signatur und Beschriftung („Fbr.”). 37 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e In der Regel braucht man diese Zusatzunterlagen nur in den Fällen, bei denen sich die Lokalisierung vor allem älterer Standorte als problematisch erweist. Es ist auch nicht zu erwarten, dass alle oben aufgeführten Informationsquellen in jeder Gemeinde für eine Auswertung zur Verfügung stehen. Weitere wichtige Hilfen für Recherchen gerade bei älteren, fast vergessenen Betriebsstandorten sind: Zeitzeugen • Dazu gehören ehemalige Bürgermeister, Gemeinderäte, Gemeindebedienstete, ortsansässige Landwirte, ehrenamtliche Heimatforscher, Alteingesessene usw. Der unschätzbare Wert von Zeitzeugen zeigt sich vor allem beim Auffinden und Lokalisieren von Standorten aus der Zeit vor der Gebietsreform und vor allem vor dem Zweiten Weltkrieg. Beispiel: Wer weiß schon heute noch, dass z. B. in A-hausen die ehemaligen Straßen „Untergasse”, „Hauptstraße” und „Bahnhofstraße” nach der Eingemeindung zur „Beliebigstraße” zusammengefasst wurden mit der entsprechenden Problematik alter und neuer Hausnummern. Die Umbenennungen in den vergangenen 100 Jahren sind auch ein Spiegelbild der gesellschaftlichen und politischen Veränderungen: Von der Kaiserstraße über die Stresemannstraße, Adolf-Hitler-Straße wieder zur Kaiserstraße. Oft wurden früher in kleineren Gemeinden die Gehöfte und Gebäude durchgehend nummeriert (z. B. von 1 bis 148) und auch bei der Einführung von offiziellen Straßennamen und späteren Straßenumbenennungen zunächst die alten Gebäudenummern verwendet. Erst nach einer endgültigen Neuordnung Anfang der 70er Jahre wurden Straßennamen und Hausnummern systematisch vergeben, geordnet nach geraden und ungeraden Hausnummern. Diese mehrfachen Umbenennungen und Umnummerierungen können meist nur Ortskundige nachvollziehen, die auch die Familien- und Besitzverhältnisse der fraglichen Personen und Firmen aus persönlichem Erleben kennen. Die Befragung von Zeitzeugen hat also mehrere Funktionen: • Sie bestätigt gewonnene Informationen. • Sie klärt die Lage von Standorten mit überholten Adressen, den Umfang des ausgeübten Gewerbes, die genaue Lage der Betriebsstätte bzw. den Lagerplatz des unter der Wohnadresse angemeldeten Betriebes (z. B. Baufirma). • Sie ergänzt bereits erfasste Angaben, z. B. zur Erbfolge bei Unternehmen/Betrieben und stellt Zusammenhänge mit anderen erfassten Standorten her. • Sie bringt neue, bisher nicht bekannte Informationen. Allerdings, je länger die Ereignisse zurückliegen, die man recherchieren will, und je länger man mit der Ersterfassung wartet, desto schwieriger wird es, noch Zeitzeugen zu finden. 38 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Die so ermittelten Informationen werden zusammengefasst und nach folgenden Kriterien bewertet: • Adresse des Betriebes (Gebäudesituation) Wird der Standort in die Datei aufgenommen? • Positivliste (altlastenrelevante Branchen) • Dauer (Mindestdauer der Gewerbeausübung) Anschließend folgt die Entscheidung, ob der betreffende Gewerbebetrieb in die Altstandortdatei übernommen wird. Bei Übernahme sollte unbedingt in der Maske „Stammdaten“ unter „Prüfung der Tipp Stammadresse“ das aktuelle Datum der Standortprüfung eingetragen werden. Einstiegsmaske in AltPro Abbildung 23 Nach der Erstaufnahme der Daten und der durchgeführten Standortprüfung können nun im nächsten Schritt in AltPro die restlichen Eingaben über die mit einer grünen Raute Vervollständigung der Daten gekennzeichneten Schaltknöpfe erfolgen (siehe dazu Menüleiste in Abbildung 23). • A – aktuelle, alte (historische), weitere Adresse • S – Stammdaten mit Koordinaten, • B – Betriebe, u. a. auch Koordinaten, • FG – Flur- und Flurstücksnummer der Gemeinde, • N – Nutzung, Standort- und Umgebung, • E – Erläuterungen/Bemerkungen zu Inhaber/Vorgänger/Nachfolger. Erläuterung der Schaltknöpfe • Schaltknopf A Wenn die Adresse laut Quelle nicht mit der aktuellen übereinstimmt und dies nicht Adresse bereits bei der Erstaufnahme berücksichtigt wurde, muss man über den Schaltknopf A „Adresse“ die heute gültige Adresse eingeben und die ursprüngliche unter „alte Adresse“ abspeichern. Dies erleichtert bei einer späteren Einzelfallbearbeitung ein Wiederfinden in den alten Unterlagen. 39 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e • Schaltknopf S Rechts- und Hochwert zur punktgenauen Lokalisation des Altstandorts und für die Koordinaten Darstellung in einem GIS (siehe hierzu die Ausführungen zu den Koordinaten unter „Systematische Erstaufnahme, Fünfter Schritt“). • Schaltknopf B Betrieb Hier können zusätzlich Koordinaten für einzelne Betriebe oder Anlagen auf einem großflächigen Altstandort eingegeben werden. • Schaltknopf FG Flur- und Flurstücksnummern werden in die Maske unter Schaltknopf FG „Flurstücke Gemeinde“ eingetragen. Immer mehr Gemeinden und Städte verfügen über eine automatisierte Liegenschaftskarte (ALK, oft erweitert zur digitalen Stadtkarte) mit aktuellen Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Hausnummern, so dass Katasterkar- Flurstücke ten in planungsüblichen Maßstäben (meist 1:1000 oder 1:500 für Bauanfragen, Bauanträge) und Ausschnitten (meist DIN A4) ausgegeben werden können. Wenn bei der Bearbeitung vor Ort der Zugang zur ALK möglich ist, erhält man durch Aufrufen des entsprechenden Flurstücks auch den Flurstückseigentümer (Vergleich mit Gewerberegisterangaben) und die Flurstücksgröße (zur Übernahme in die Datei). Die Grundstücksgröße kann, wenn auch zeitaufwändiger, bei der Verwendung von Bauakten im Zuge der Standortprüfung auch aus den Bauanträgen ermittelt und eingegeben werden. • Schaltknopf N Hier wird die ehemalige, derzeitige und - falls bekannt - künftige Nutzung des Standorts sowie die aktuelle Umgebungsnutzung als weitere Ergänzung zum vorgefundenen Datenbestand eingetragen. Dazu werden in Auswahlfeldern Nutzungsarten und jeweiliger Nutzungsstatus angeboten, die in der entsprechenden Kombination eingegeben werden. Die Informationen hierzu können aus Bebauungsplan/Flächennutzungsplan oder Nutzung Bauakten (Abbruchgenehmigung/Bauantrag), Luftbild oder Ortsbesichtigung stammen. Beispiel: Nutzungsart: „gewerbliche Betriebsfläche“, Nutzungsstatus: „stillgelegt“ oder Nutzungsart: „Wohnbebauung“, Nutzungsstatus: „geplant“ • Schaltknopf E Alle zur Verfügung stehenden Informationen aus Gewerbeunterlagen, Adress- und Bemerkungen Telefonbüchern und Hausakten zu Eigentümer, Gewerbetreibendem oder Grundstückssituation (z.B. Abbruch) werden hierunter eingetragen. Nach diesem Schritt sind zunächst alle für eine Ersterfassung mit vertretbarem Aufwand erhebbaren Daten und Informationen in der Datei enthalten. 40 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Es empfiehlt sich, das bei der systematischen Bearbeitung gesammelte Material in Dokumentation einem Materialordner abzulegen. Dieser Ordner sollte Aufzeichnungen und Notizen über alle bedeutsamen Quellen enthalten, z. B. • Quellenverzeichnis der auswertbaren Archivunterlagen (Auszug aus Findbüchern) • Stadtplan • Übersichtskarte mit Ortsteil-/Gemarkungsgrenzen • Telefonverzeichnis der Verwaltung mit Ansprechpartnern Materialsammlung • Straßenverzeichnisse alt und neu • Kopien aus alten Gewerbebüchern (evtl. Titelseiten) • heimatkundliche Veröffentlichungen (z B. Heinrich Winter: Die Köpperner Mühlen und ihre Besitzer, Taunusklub ZV Köppern, 1992) • Titelkopien von Chroniken oder Festschriften • Katasterkarten Insbesondere die DIN A4-Kartenausdrucke im Maßstab 1:1000 der digitalen Katasterkarte, in denen die ermittelten Standorte (mit den betreffenden Flurstücken) flächenhaft markiert sind, dienen als Digitalisierungsgrundlage für die Eingabe in ein Geographisches Informationssystem und sollten daher möglichst vollständig vorhanden sein. Wenn eine Digitalisierung der Standorte erst später erfolgt, erleichtert dies die Abgrenzung von Altflächen, vor allem bei Grundstücken, die durch Teilungen heute mehrere Flurstücke umfassen. Für eine Gemeinde mit wenigen hundert Seelen war eine solche Handschuhfabrik (vermutlich 1900 - 1910) schon industrieller Maßstab Abildung 24 Quelle: „Bilder erzählen” – Gemeinde Schmitten im Hochtaunus, 4. Auflage 1997 41 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Fortschreibung Der Begriff „Fortschreibung” hat für die Altstandortdatei zwei Bedeutungen: • Die Aktualisierung und Validierung eines bereits erfassten, aber ungeprüften Grundbestandes an Daten – Sicherung der Qualität • Die regelmäßige Nachführung des geprüften, aktuellen Datenbestands in der Zukunft – Sicherung der Quantität Nur beide Bestandteile der systematischen Fortschreibung bilden die Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung bei kommunalen Entscheidungen. Beispiel Kreis DarmstadtDieburg Im Landkreis Darmstadt-Dieburg, organisiert der Kreis für die Kommunen die Bearbeitung der Altstandorte. Dort wurde bei der Fortschreibung des bis dahin ungeprüften Datenbestandes aus Anfang der 90er Jahre wie folgt verfahren: Datenerhebung • Die Kommunen liefern dem Kreis Angaben über die vorhandenen Daten der Gewerbeeintragungen, z. B. EDV-gestützt, Gewerbetagebücher oder Gewerbekarteikarten und benennen die Ansprechpartner. • Im Auftrag des Kreises erhebt ein Ingenieurbüro die Daten zu den Gewerbeabmeldungen und gibt sie an den Kreis weiter. • Die Daten werden in Listenform gebracht und den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Plausibilitätsprüfung (Im vorliegenden Leitfaden wird dieser Teil Standortprüfung genannt.) • Die Gemeinden überprüfen die Listen auf fehlerhafte Eintragungen und melden diese ersten Prüfergebnisse direkt an den Kreis. • Die Gemeinden führen selbst eine Plausibilitätsprüfung durch oder beauftragen damit eine Fremdfirma. • Die überprüften Daten der Altstandorte werden an den Kreis weitergeleitet und von diesem im KGIS (Kommunales Geoinformationssystem) geführt. Der aktuelle Datenbestand aus dem KGIS wurde 2001 aufbereitet und dem HLUG über Datenträger zur Übernahme in ALTIS zur Verfügung gestellt. Die Überprüfung der Daten aus der Ersterhebung (siehe Abbildung 25) auf Plausibilität durch die Gemeinden bzw. Fremdfirmen hatte einen doppelten Effekt: – Alle Datenangaben wurden auf Altlastenrelevanz, Lagegenauigkeit und Vollständigkeit geprüft, – der in das KGIS übernommene Datenbestand ist durch das Ausscheiden nicht relevanter Standorte um 57 % reduziert worden (siehe Abbildung 26). 42 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Plausibilitätsprüfung in den Kommunen 1999 Seeheim-Jugenheim 94 Schaafheim 82 Altstandorte nach Positivliste Altstandorte nach AFD 297 244 157 Roßdorf 356 101 Reinheim 21 Otzberg 102 27 Ober-Ramstadt 396 59 99 Münster 367 55 Mühltal 23 Modautal 54 40 Messel 154 82 135 Groß-Zimmern 366 200 Groß-Umstadt 23 Groß-Bieberau 461 93 147 Griesheim 20 Fischbachtal 34 63 Erzhausen 178 55 Eppertshausen 30 Bickenbach 404 115 90 153 Babenhausen 263 90 Alsbach-Hänlein 0 Abbildung 25 100 258 200 300 400 500 Quelle: Landkreis Darmstadt-Dieburg 5,7% 37,3% Verbleibende Altstandorte Nicht aufgefundene Flächen 57% Abbildung 26 Ausgesonderte Altstandorte Quelle: Landkreis Darmstadt-Dieburg Die Fortschreibung der Altflächendatei (AFD) im eigentlichen Sinne wird hier am Beispiel der Stadt Dreieich skizziert: Beispiel Stadt Dreieich In der Stadt Dreieich werden Kopien der Gewerbeabmeldungen zeitnah (fast täglich) vom Ordnungsamt dem mit der Führung und Fortschreibung der Datei beauftragten Bauund Umweltamt übergeben. Dort werden die Vorgänge gesammelt, auf Altlastenrelevanz geprüft und altstandortrelevante Betriebe nach und nach zusätzlich in die Datei aufgenommen. In regelmäßigen Abständen werden die Daten zur Vergabe der Schlüsselnummern und Übernahme in ALTIS zum HLUG geschickt (Datenexport). Nach erfolgter Registrierung werden die Daten an die Kommune zurückgegeben (Datenimport). 43 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Hilfen AltPro Die staatlichen Umweltämter (RPU’en) sind direkt an die zentrale Datenbank ALTIS angeschlossen. Ein solcher Zugriff ist für kommunale Behörden und andere Anwender noch nicht realisiert. Deshalb wurde mit AltPro eine sekundäre Datenbank geschaffen, welche über Dateien (auf Diskette oder per e-mail) von ALTIS mit Daten versorgt wird und auf dem gleichen Weg Daten an ALTIS abgibt. Durch Verschlüsselung der Daten wird den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen. AltPro dient in erster Linie den Städten und Gemeinden, um sie bei ihrer Mitwirkungspflicht in der Datenerfassung zu unterstützen und ihnen den Zugang zu den vorhandenen Informationen zu erleichtern. AltPro ist ein Windows-Programm. Wer über Grundkenntnisse in Windows verfügt, wird sich sofort problemlos zurechtfinden. Das HLUG bietet auch entsprechende Schulungen an. Den Kommunen sowie den Kreisen wird AltPro mit den dazugehörigen Schulungen kostenlos zur Verfügung gestellt (Bestellformular siehe Anhang). Dritte, z.B. Planungsbüros, können das Programm mit dem gleichen Bestellformular käuflich erwerben. Die aktuelle Version AltPro ist ab Version Windows 95 und mit Windows NT einsatzfähig. Ein Datenaustausch mit dem HLUG kann nur unter Einhaltung der ALTIS-Schnittstellenvorgabe erfolgen. AltPro erstellt die entsprechende Transferdatei automatisch. Wenn es dabei zu Problemen kommen sollte, gewährt das HLUG kostenlosen Support. Soll hingegen der Datenaustausch mit anderen Datenbanksystemen erfolgen, muss der Anwender oder die Anwenderin die Erstellung der schnittstellengerechten Transferdatei eigenverantwortlich realisieren. Organisatorische Unterstützung Bei speziellen Fragen offeriert das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie die Möglichkeit einer individuellen Beratung und richtet sich damit ganz besonders auch an jene Kommunen, denen AltPro für die Verwaltung ihrer Altflächendateien nicht genügt bzw. die einen Konflikt zu geplanten oder vorhandenen eigenen EDV-Vorhaben befürchten. Das HLUG ist zudem zu einer umfassenden Betreuung bereit: • Für den Einsatz von AltPro werden eintägige Schulungen in kleinen Gruppen von ca. 6 Personen angeboten. Diese Schulungen sind für Behörden kostenlos. Die Termine werden den Kommunen und Kreisen auf Anfrage mitgeteilt. • Individuelle telefonische Beratung bietet das HLUG unter den Rufnummern: 0611-6939-752 und -745 in der Kernarbeitszeit von 9:00 bis 15:00 Uhr an. • Zur persönlichen Beratung können auch Termine im HLUG oder vor Ort vereinbart werden. 44 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Anhang Abkürzungsverzeichnis AFD Altflächendatei AFR Altlastenfinanzierungsrichtlinie ALTIS Altlasteninformationssystem AltPro Altstandorte-Erfassungsprogramm ANAG Analysendatei Altlasten und Grundwasserschadensfälle BauGB Baugesetzbuch BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung DATUS Datenübertragungssystem HAltlastG Gesetz über die Erkundung , Sicherung und Sanierung von Altlasten (Hessisches Altlastengesetz) HBO Hessische Bauordnung HDSG Hessisches Datenschutzgesetz HIM-ASG Hessische Industriemüll GmbH Bereich Altlastensanierung HLUG Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie HMULF Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten KGIS Kommunales Geoinformationssystem LABO Länderarbeitsgemeinschaft Boden LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAWO Länderarbeitsgemeinschaft Wasser RPU Regierungspräsidium Abteilung Staatliches Umweltamt Abkürzungen Relevante Gesetze und Verordnungen – Zitate Bundes-Bodenschutzgesetz § 11 Erfassung Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen regeln. Hessisches Altlastengesetz Gesetze und Verordnungen § 1 Abs. 1 Zweck des Gesetzes ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten. § 10 Abs. 1 Die Gemeinden ... sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen unverzüglich der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind verfügbare Daten zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben 45 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e und so der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, dass sie in einer bei ihr einzurichtenden Altflächendatei erfasst werden können. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt entsprechend verarbeitet wurden. Die Altflächendatei wird von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt geführt ... Umlandverband —› Planungsverband Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main Artikel 3: Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt § 1 Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt Der Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des 31.März 2001 aufgelöst. § 2 Rechtsnachfolge Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist Rechtsnachfolger des Umlandverbandes Frankfurt. ... Bauplanungsrecht § 1 Abs. 3 Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen...die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, ... die Belange ... des Bodens ... § 1 Abs. 6 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 5 Abs. 3 Nr. 3 Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden ... für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. § 9 Abs.1 Nr. 24 Im Bebauungsplan können ... festgesetzt werden ... die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen. § 9 Abs. 5 Nr. 3 Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden ... Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 46 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e § 194 Verkehrswert Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) § 2 Abs. 1 Planzeichen Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden ... Anlage der PlanzV Nr. 15.12 Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, (§5 Abs.3 und Abs.4 BauGB) Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (§9 Abs.5 und Abs.6 BauGB) Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden. Altlastenfinanzierungsrichtlinie 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.3 Die Altlast muss in der Altflächendatei nach § 10 HAltlastG erfasst sein. Relevante Gesetze und Verordnungen – Fundstellen Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. 03. 1998, BGBl. I S 502, z.B. unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbodschg/ Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. 07. 1999, BGBl. I S. 1554, z.B. Fundstellen der maßgeblichen Gesetze und Verordnungen unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbodschv/ Hessisches Altlastengesetz (HAltlastG) Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten vom 20.12.1994, GVBl. I S. 764, zuletzt geändert am 31.10.1998, GVBl. I S. 413, z.B. unter http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/8_landwirtschaft_und_forsten_umwelt schutz/89-18-altlastg/Altlastg.html 47 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Verdachtsflächendatei-Verordnung Verordnung über die Einrichtung und Führung einer Verdachtsflächendatei vom 01. 10. 1991, GVBl. I S. 314 Altlastenfinanzierungsrichtlinien (AFR) Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler Ablagerungen und Altstandorte vom 20.12.1989, StAnz. 4/1990 S. 132, zuletzt geändert am 06. 12. 2000, StAnz. 2/2001, S. 94 Formulare zur Datenerfassung bei Altablagerungen Handbuch Altlasten, Erlass vom 18. 07. 1994, StAnz. 33/1994, S. 2240 Nachweis von Altlasten im Liegenschaftskataster Gemeinsamer Erlass vom 20. 03. 1996, StAnz. 16/1996, S. 1258 Liegenschaftskataster-Abrufverordnung (LiKaAVO) Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster vom 28. 11. 2000, GVBl. I , S. 532 Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19. 12. 2000, GVBl. I, S. 542 Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 09. 11. 2000, GVBl. I, S. 508 Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I 1997, S. 2141, BGBl. I 1998, S. 137, z.B. unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbaug/ Hessische Bauordnung (HBO) Hessische Bauordnung vom 25. 06. 2002, GVBl. I, S. 274, z.B. unter http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/361_Baurecht/361-108HBO/HBO.htm Bauvorlagenerlass vom 22. 08. 2002, StAnz. 37/2002, S. 3432 Hinweise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren beschlossen am 26.09.2001 von der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU, z.B. unter http://www.umweltbundesamt.de/rup/mustererlass-altlasten/mustererlass-altlasten.pdf; Bekanntgabe am 17.04.2002, StAnz. 19/2002, S. 1753 Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990, BGBl. 1991 I, S. 58 48 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Umweltinformationsgesetz (UIG) Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom 23.08.2001, BGBl. I , S. 2218, z.B. unter http://www.umweltdaten.de/daten/uig.pdf Bezugsquellen für die aufgeführten Gesetze und Verordnungen BGBl. Bundesgesetzblatt, zu beziehen durch Bundesanzeiger-Verlags-GmbH Postfach 100534, 50445 Köln, Tel. 0221/2029-0 GMBl. Gemeinsames Ministerialblatt der Bundesregierung, zu beziehen durch Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, Tel. 0221/460100, oder durch den Buchhandel GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, zu beziehen durch Verlag Dr. Max Gehlen GmbH & Co.KG, Postfach 2463, 61294 Bad Homburg v.d.H., Tel. 06172/1804-148 StAnz. Staatsanzeiger für das Land Hessen, zu beziehen durch Verlag Kultur und Wissen GmbH, Postfach 2229, 65012 Wiesbaden, Tel. 0611/36098-0 Bezugsquellen Hinweis: Der Staatsanzeiger veröffentlicht jährlich im Januar das „Amtliche Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften - Gültigkeitsverzeichnis”. 49 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Bestellformular Empfänger: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Dezernat W4, Postfach 3209, 65022 Wiesbaden, Telefax: 0611 - 69 39 555 Besteller/in: Hiermit bestelle ich... Institution: ________________________________________ Programm AltPro Installationsdisketten (4 Stk.) ___________________________________________________ inkl. Daten: 100,- € ❏ Vollversion ___________________________________________________ ❏ Datenupdate (per E-Mail oder Diskette) 25,- € Tel./Fax/E-Mail: ___________________________________ ❏ AltPro-Anwenderhandbuch ___________________________________________________ (Handbuch Altlasten Bd. 2, Teil 5)............. 7,50 € Ansprechpartner/in: ________________________________ ❏ Nur-Lese-Version Straße und Hausnummer/ Postfach: ___________________________________________________ PLZ und Ort: _______________________________________ ___________________________________________________ Für Kreise und Kommunen sind die genannten Produkte kostenlos! Preise: Stand Januar 2003 Weitere notwendige Angaben: Ich benötige Daten für Kreis/Gemeinde: ________________________________________________________________________________________________________ einem Einzelplatz-PC ❏ dem Netzwerk - Server Ich wünsche voraussichtlich die Teilnahme an einer Schulung: ............................... ❏ ja Ich möchte AltPro installieren auf:.................................... Ort und Datum: ____________________________________ 50 ❏ Unterschrift: _______________________________________ H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Abbildungsverzeichnis Nr. 2, Seite 8: . . . . . . .Erfassung von Altstandorten - bisher Nr. 3, Seite 9: . . . . . . .Typisches Beispiel für Fehlerquellen bei der Ersterfassung Nr. 4, Seite 11: . . . . . . .Überblick über die Verteilung der Altstandorte in Hessen Nr. 5, Seite 12: . . . . . . .Stand der Erfassung in den Gemeinden Nr. 6, Seite 13: . . . . . . .Zukünftige Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten Nr. 7, Seite 15: . . . . . . .Foto: Reihenhaussiedlung auf Gelände einer ehemaligen Zimmerei Nr. 8, Seite 17: . . . . . . .Fotos: Luftbildaufnahmen, Altstandort ca. 1950 und 1999 Nr. 9, Seite 18: . . . . . . .Foto: Tankstelle 1928 Nr. 10, Seite 19: . . . . . . .Foto: Tankstelle von 1928, heutige Situation Nr. 11, Seite 19: . . . . . . .Foto: Gewerbetagebuch 1903 Nr. 12, Seite 20: . . . . . . .Foto: Typische Folgenutzung eines Altstandorts Nr. 13, Seite 22: . . . . . . .Foto: Sekundärnutzung auf einem Fabrikgelände Nr. 14, Seite 23: . . . . . . .Foto: aufgegebener Familienbetrieb in einer ländlichen Gemeinde Nr. 15, Seite 23: . . . . . . .Katasterkarte zu Abbildung Nr. 14 Nr. 16, Seite 28: . . . . . . .Noch heute gültiges Gewerbeabmeldeformular Nr. 17, Seite 29: . . . . . . .Fotos: aus einem Gewerbetagebuch von 1903 Nr. 18, Seite 30: . . . . . . .Eingabemaske „Gewerberegister“ in AltPro Nr. 19, Seite 35: . . . . . . .Foto: Adressbuch jüngeren Datums Nr. 20, Seite 36: . . . . . . .Foto: Auszug aus einem Einwohnerbuch von 1925 Nr. 21, Seite 36: . . . . . . .Foto: Deckblatt Einwohnerbuch von 1925 Nr. 22, Seite 37: . . . . . . .Foto: Briefkopf einer Lederfabrik, ca 1900 Nr. 23, Seite 39: . . . . . . .Menüleiste der AltPro - Einstiegsmaske Nr. 24, Seite 41: . . . . . . .Foto: Handschuhfabrik ca. 1900 - 1910 Nr. 25, Seite 43: . . . . . . .Landkreis Darmstadt - Dieburg „Plausibilitätsprüfung in den Kommunen 1999“ Nr. 26, Seite 43: . . . . . . .Wiesbaden, 2003 51 H e s s i s c h e s L a n d e s a m t f ü r U m w e l t u n d G e o l o g i e Impressum: Herausgeber: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie - HLUG Postfach 3209 65022 Wiesbaden Rheingaustraße 186 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 - 69 39 0 Telefax: 0611 - 69 39 555 Bearbeitung: Dr. Walter Dittrich, Bernhard Stuck, Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Andrea Schütz-Lermann, HLUG Dezernat W4 - Altlasten und Schadensfälle Titel-Abbildung: Hintergrundbild: Heddernheimer Kupferwerk und Süddeutsche Kabelwerke AG, Gesamtansicht um 1910, Bildnachweis: Denkmalamt Stadt Frankfurt am Main Nr. 478 Kleines Foto: Heddernheimer Kupferwerk und Süddeutsche Kabelwerke AG, Gesamtansicht um 1980, Bildnachweis: Denkmalamt Stadt Frankfurt am Main Gestaltung: Studio R. Zerzawy AGD 65329 Hohenstein Gedruckt auf 100 % Recycling-Papier Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe und gegen Belegexemplar 52