Erfassung von Altstandorten in Hessen

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Erfassung von Altstandorten in Hessen
Handbuch Altlasten
Erfassung
von Altstandorten
in Hessen
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G e o l o g i e
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Handbuch Altlasten
Band 2, Teil 2
Erfassung von Altstandorten
in Hessen
Ein Leitfaden zur Ersterfassung und Standortprüfung
Wiesbaden 2003
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Vorwort
Die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind wichtige umweltpolitische Ziele. Einen großen Beitrag, die Ressource Boden
vor zunehmender Inanspruchnahme zu schützen, können
sowohl die Sanierung als auch die Wiedernutzung von Altflächen und Altlasten
leisten. Denn einerseits bedeuten Altlasten, die nicht saniert werden, eine Gefahr für
Boden, Mensch und Wasser. Andererseits kann Flächenrecycling in Kombination mit
Altlastensanierung dazu beitragen, den Verbrauch an neuen Flächen zu verringern.
Diesem Anspruch wird im Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 Rechnung
getragen. Erklärtes Ziel ist die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der
Funktionen des Bodens als Lebensraum für Mensch, Tier und Pflanze oder als Siedlungsfläche. Auch das Baugesetzbuch nimmt sich dieser Fragen an. Es verlangt, dass
die Bauleitplanung neben Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten u.a. die
Belange des Umweltschutzes für die Bereiche Wasser, Luft und Boden berücksichtigt.
So sollen im Flächennutzungsplan für die bauliche Nutzung vorgesehene Flächen
und im Bebauungsplan alle Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Die Aufgaben für die planaufstellende Kommune sind daher vielfältig: So schließt die
Nachforschungspflicht die Suche nach Flächen mit möglichen Belastungen ein. Falls
es Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung gibt, z.B. aus der Vornutzung oder einer
Eintragung in der Altflächendatei, muss sich die Gemeinde Klarheit über mögliche
Gefahren verschaffen und die Unbedenklichkeit der vorgesehenen Nutzung nachweisen.
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Diese Verantwortlichkeit setzt voraus, dass sich die Gemeinde stets auf eine
sorgfältige Erfassung der Altstandorte und Altablagerungen stützen kann. Dazu
fordert auch das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 auf, das die
Gemeinden verpflichtet, ihnen vorliegende Kenntnisse über Altablagerungen und
Altstandorte dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie mitzuteilen. Dort
werden die Daten in einer landesweiten Altflächendatei erfasst. Sie stehen damit für
die Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen Altlastensanierung und auf der kommunalen Ebene für die Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung.
Die systematische Erfassung der Altflächen, vor allem der Altstandorte, ist in Hessen
noch nicht in allen Gebietskörperschaften abgeschlossen. Deswegen hat sich das
Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erneut dieses Themas – zum ersten
Mal 1989 – angenomnen, um auf die besondere Notwendigkeit aufmerksam zu
machen. Gleichzeitig konnte das HLUG den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (früher Umlandverband Frankfurt) gewinnen, seine großen Erfahrungen der letzten Jahre bei der Erfassung und intensiven Bearbeitung vor allem von
Altstandorten im Verbandsgebiet in die vorliegende Arbeitshilfe „Erfassung von Altstandorten in Hessen“ einzubringen.
Ich freue mich, Ihnen diesen Leitfaden hier vorstellen zu können, der in der Reihe
„Handbuch Altlasten“ vom HLUG herausgegeben wird. Er soll in erster Linie die
Gemeinden und Landkreise zur Überprüfung und Vervollständigung ihrer Altflächendaten ermuntern, aber auch den von ihnen beauftragten Sachverständigen und den
Landesbehörden eine nützliche Hilfe sein. Beim Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main möchte ich mich für die engagierte, kenntnisreiche Arbeit und
die harmonische Zusammenarbeit ganz herzlich bedanken.
Wilhelm Dietzel, Hessischer Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
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WORUM geht es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
• Altlastenbearbeitung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
• Ziele der Erfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
• Bisherige Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten . . . . . . . . . . . . . . . 8
• Erfassung und Verwaltung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
• Stand der Erfassung in Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
• Zukünftige Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
• An wen richtet sich das vorliegende Handbuch ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
• Wem nutzt die Altflächendatei ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
WARUM muss erfasst werden?
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
• Rechtliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
• Wirtschaftliche Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
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I
• Ökologische Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
WAS wird erfasst und WER erfasst?
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
• Was ist ein Altstandort ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
• Warum Gewerberegister als Datenquelle ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
• Wann ist ein Gewerbe altlastenrelevant ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
• Wie werden Altstandorte klassifiziert ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
• Wann wird eine Adresse als Altstandort aufgenommen ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
• Wer erfasst ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
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WIE wird erfasst?
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• Systematische Erstaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Erster Schritt: Orientierungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26
Zweiter Schritt: Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27
Dritter Schritt: Bestandsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28
Vierter Schritt: Auswertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28
Fünfter Schritt: Dateneingabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30
• Standortprüfung und Vervollständigung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Standortprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zeitzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38
Vervollständigung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39
Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41
• Fortschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
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a
Hilfen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
• Das Programm AltPro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
• Organisatorische Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Anhang
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45
Relevante Gesetze und Verordnungen – Zitate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45
Relevante Gesetze und Verordnungen – Fundstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47
Bezugsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49
Bestellformular . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50
Impressum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
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WORUM geht es ?
Altlasten werden oft nur „zufällig“ entdeckt. Entweder ist das Grundwasser stark
verschmutzt oder beim Ausheben einer Baugrube kommt belasteter Boden zum Vorschein.
Nach der Devise „Zeit ist Geld“ führen solche Funde oft zu fieberhaften Aktionen, manchmal noch am Wochenende: Sofortmaßnahmen müssen eingeleitet, Anwohner beruhigt, auf
die Presse reagiert und Untersuchungen begonnen werden. Die Chance für eine fundierte
Sanierungsplanung ist damit vertan. Dieser Zwang zum schnellen Reagieren statt überlegtem Agieren hat in der Regel unnötige Kosten zur Folge oder es findet meist nur eine Teillösung der Probleme statt.
Viele Verunreinigungen des Bodens führen aktuell nicht zu Aufsehen erregenden Belastungen der Umwelt. Längerfristig muss jedoch durchaus damit gerechnet werden, dass
Schadstoffe mobilisiert oder Barrieren durchbrochen werden. Frühzeitiges Erkennen solcher
Risiken kann verhindern, dass Schadstoffe überhaupt freigesetzt werden. Vorbeugende Schadensbegrenzungen sind wesentlich kostengünstiger oder fallen nachhaltiger aus als spätere
Sanierungen.
In vielen Fällen zwingen aber erst Änderungen der bestehenden Nutzungen dazu,
Schaden abwehrende Maßnahmen zu ergreifen. Altflächen bereits im Planungsstadium zu
kennen, bietet den Vorteil, sich auf unliebsame Überraschungen eher einstellen zu können
Altlastenbearbeitung
in Hessen
und sowohl Zeitabläufe als auch Kosten leichter kalkulieren zu können.
Das Hessische Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten
(Hessisches Altlastengesetz - HAltlastG) formuliert in § 1 Abs. 1 den Zweck des Gesetzes:
„...altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten, zu überwachen
sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder
eine geplante Nutzung zu ermöglichen...”
Dazu werden in einem ersten Schritt Altablagerungen und Altstandorte über eine flächendeckende systematische Suche erhoben. Eventuell von ihnen ausgehende Gefahren
oder Risiken werden in einem mehrstufigen Prozess erkundet und bewertet.
Ziele der
Erfassung
In Hessen werden Altstandorte seit etwa 10 Jahren erfasst. Ziel dabei ist die möglichst
vollständige Ermittlung der Altstandorte und deren Erfassung in der Altflächendatei, um
Städten und Gemeinden sowie den Landkreisen zu einer möglichst vollständigen, fortschreibungsfähigen Altflächendatei als Informations- und Auskunftssystem für ihre Planungsaufgaben zu verhelfen und einen ständigen Datenaustausch mit dem zuständigen Hessischen
Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) zu gewährleisten.
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Stufe 1
Ermittlung der
Altflächen
Stufe 2
Ermittlung der
altlastenverdächtigen
Flächen
Stufe 3
Ermittlung der
Altlasten
Stufe 4
Ermittlung der
Sanierungsziele
Stufe 5
Aufhebung
der Altlast
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Erfassung
Erfassungsbewertung
Einzelfallrecherche/
Orientierende Untersuchung
Einzelfallbewertung
Gefährdungsabschätzung
Detailuntersuchung
Bewertung des
Gefährdungspotentials
Sanierungsplanung
Bewertung des
Sanierungskonzepts
Sanierung
Bewertung des
Sanierungserfolgs
Abbildung 1 Stufen der Altlastenbearbeitung in Hessen
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Das hier vorliegende Handbuch befasst sich mit der Stufe 1 der Altlastenbearbeitung –
Erfassung von Altstandorten.
Wie sich in der Praxis gezeigt hat, reicht es nicht aus, wie bisher nur die Flächenadresse
aufzunehmen. Die Gebietsreform 1967 – 1978 und große Veränderungen im Siedlungsbestand nach dem Zweiten Weltkrieg erschweren die ungeprüfte Übernahme von Daten aus
den Gewerbeunterlagen vergangener Jahrzehnte. Deshalb sieht das geänderte Konzept vor,
einzelne Schritte aus der „Einzelfallrecherche“, der Stufe 2 der Altlastenbearbeitung, vorzuziehen, siehe Abbildung 1 und „Handbuch Altlasten: Altlastenbearbeitung in Hessen, Band 1“.
Dabei geht es in erster Linie um die Identifizierung und Verifizierung der Altstandorte,
um bei der Übernahme der Flächen in die Altflächendatei die größtmögliche Datensicherheit
zu erhalten.
„Sichtung der Daten- und Aktenlage, Aktenauswertung, Ortsbesichtigung“ und „Prüfung
der Altlastenrelevanz“ aus Stufe 2 werden sinnvollerweise bereits in die Stufe 1 der Altlas-
Bisherige Vorgehensweise
bei der
Erfassung von
Altstandorten
tenbearbeitung vorgezogen. Denn die Kenntnisse über Altstandorte kommen zum größten Teil aus den Kommunen selbst, da nur hier die notwendigen Informationen zu
Betrieben, Betriebsdauer und Adressen vorliegen.
Nach § 10 HAltlastG sind u.a. die Gemeinden verpflichtet, die ihnen vorliegenden
Erkenntnisse über Altflächen dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
mitzuteilen. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (ehemals Umlandverband Frankfurt, siehe Anhang) entsprechend verarbeitet werden.
Auswertung der Gewerberegister
Zuordnung zu Branchenklassen
Stammflächenbildung
Altstandorte
Abbildung 2 Erfassung von Altstandorten - bisher
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Ausscheiden:
Branchenklasse 0
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Typisches
Beispiel für
Veränderungen
durch
Gebietsreform
Wurde beispielsweise aus dem Gewerberegister ein 1963 abgemeldeter Betrieb mit
Adresse „Hintergasse 28” übernommen, so zeigt sich an der unteren Karte von 1990,
dass die tatsächliche Fläche durch Straßenumbenennungen meist im Zuge der Gebietsreform 1967 - 78 aus den erfassten Adressdaten nicht mehr zu identifizieren ist.
Abbildung 3
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Die Landesverwaltung verfügt nach § 10 HAltlastG über ein zentrales Informationssystem in Form der Altflächendatei, in der Daten über Altablagerungen, Altstandorte,
Grundwasserschadensfälle, altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und schädliche
Bodenveränderungen in Hessen erfasst werden. Die Altflächendatei wird beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) geführt.
Zwei getrennte DV-Programme, das Altlasteninformationssystem Hessen ALTIS und die
Analysendatei Altlasten und Grundwasserschadensfälle ANAG, bilden gemeinsam die
Altflächendatei Hessen.
Zur Erfassung und Verwaltung von Altstandorten stellt das HLUG den Kommunen und
Erfassung und
Verwaltung der
Daten
Kreisen das PC-Programm „AltPro“ kostenfrei zur Verfügung. Damit erhalten sie im Austauschverfahren ausgewählte und aktuelle Daten aus ALTIS und die Möglichkeit zur unkomplizierten Datenerfassung. Zurzeit verwenden 177 der 426 hessischen Gemeinden und der
Planungsverband dieses Erfassungsprogramm.
Weitere Informationen zu dem Programm AltPro und Details zu dessen Anwendung sind
in den Kapiteln 2 und 4 dieses Handbuchs und im Band 2 Teil 5 der Handbuchreihe (Anwenderhandbuch für AltPro 4.1) zu finden.
Grundsätzlich besteht auch heute noch die Möglichkeit, die Daten per Formular zu übermitteln wie zu Beginn der 90-er Jahre, als die damalige HLfU mit der Erfassung der Altstandorte begonnen hatte.
Stand der
Erfassung in
Hessen
Für nahezu alle 426 Kommunen des Landes liegen Angaben zu Altstandorten vor.
Bei der Interpretation der Zahlen in der nachfolgenden Karte ist zu berücksichtigen,
dass ein Großteil der Daten noch aus der Ersterfassung stammt und einer Überprüfung
bedarf.
Außerdem haben fast alle größeren Städte, wie Frankfurt, Wiesbaden, Offenbach,
Gießen, Hanau und Kassel, eigene Softwarelösungen eingeführt, meist in Verbindung
mit einem Geographischen Informationssystem. Schon bei der Ersterfassung wurden
oft ortsspezifische Branchencodes verwendet, wie sie in den Gewerbemeldeverfahren
vorgefunden wurden. Eine Harmonisierung mit den vom HLUG vorgeschlagenen Branchencodes ist aber meist möglich.
Für den Datenaustausch mit dem HLUG bedeuten die spezifischen Softwarelösungen der größeren Städte einen erhöhten Aufwand (Schnittstellendefinition).
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Überblick über die Anzahl
der in ALTIS erfassten Altstandorte in den hessischen
Landkreisen und
kreisfreien Städten
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Landkreis
Kassel
1.554
Kassel
151
Waldeck
Frankenberg
1.143
WerraMeißner
324
SchwalmEder
1.343
HersfeldRotenburg
320
MarburgBiedenkopf
3.672
Lahn-Dill
3.628
Vogelsberg
264
Gießen
1.833
LimburgWeilburg
1.686
Wetterau
1.925
Hochtaunus
2.794
RheingauTaunus
Wies- Main2.843
baden Taunus
7.445 2.265
GroßGerau
3.592
Fulda
1.036
Main-Kinzig
7.062
Frankfurt
314*
Landkreis
Offenbach
Offenbach
5.174
6.108
DarmstadtDieburg
2.993 3.630
Darmstadt
Bergstraße
6.067
Odenwald
671
*Die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main hat ihre Altstandorte flächendeckend erfasst. Das HLUG überführt
die Flächen in die Altflächendatei.
Erwartet werden nach Verifizierung der Erfassungsdaten
ca. 20.000 Altstandorte.
In der Stadt Frankfurt wird dies dann einer Standortdichte
von ca. 31 Altstandorten pro 1.000 Einwohner entsprechen.
Abbildung 4
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Anzahl der in ALTIS erfassten Altstandorte pro 1.000 Einwohner (Stand Juni 2002)
maximal
durchschnittlich
Regierungsbezirk Darmstadt
44,0
14,2
Regierungsbezirk Gießen
14,7
9,8
7
4,9
Regierungsbezirk Kassel
Hessen
11,5
noch keine Altstandorte
erfasst
ansatzweise
erfasst
42
Stand der
Erfassung in den
426 Gemeinden
258
126
größtenteils
erfasst
Abbildung 5
Bewertung der
Erfassung in
Hessen
Jede zehnte Gemeinde hat überhaupt noch keine Altstandorte ermittelt. Bei mindestens 30% ist ansatzweise, jedoch nicht flächendeckend erhoben. Einige Kommunen
haben zwar bereits erfasst, jedoch ist der Datentransfer nach ALTIS noch nicht gelungen, da hier nicht mit AltPro gearbeitet wurde. Auch bei den Gemeinden, die bereits
größtenteils erfasst haben, z.B. bei einer Reihe von Kommunen im Bereich des Planungsverbandes Frankfurt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg, hat die Praxis trotzdem einen erheblichen Nachholbedarf an Recherchen gezeigt: Die Lage und die Altlastenrelevanz der Flächen mussten einer weitergehenden Prüfung unterzogen werden.
Zukünftige
Vorgehensweise
bei der
Erfassung
Die dabei gewonnenen Erfahrungen führten dazu, die Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten neu zu formulieren:
• Möglichst vollständige Erfassung von Altstandorten
• Standortprüfung mit Identifikation und Validierung der Flächen und
Beurteilung der Altlastenrelevanz
• Übernahme in die Altflächendatei
Vor der Aufnahme in die Altflächendatei müssen für die recherchierten Flächen die
angegebenen Adressen in Katasterkarten überprüft, die Aktenlage gesichtet und die
Branchen laut Branchenkatalog zugeordnet werden.
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Demnach ändert sich der Verfahrensablauf wie folgt:
Auswertung der Gewerberegister
Zuordnung zu
Branchenklassen
Ausscheiden:
Branchenklasse 0
Standortprüfung
Prüfung der
Altlastenrelevanz
Ausscheiden
geprüfte Altstandorte
Abbildung 6
Kurz zusammengefasst: Die Kommunen sollten die Altstandorterfassung
systematisieren vollständig, einheitlich, Auswertung aller verfügbaren Quellen
forcieren
bevor altes Infomaterial in Archiven, auf Dachböden oder in Kellern
verschwindet oder gar vernichtet wird oder keine Zeitzeugen mehr
leben.
optimieren
fehlende Informationen ergänzen, Angaben zum Gewerbe in den
Quellen interpretieren und Branchen richtig zuordnen
verifizieren
bereits erfasste Standorte lokalisieren: heute gültige Adresse, Flur- und
Flurstücksnummer(n), sowie Koordinaten (Rechts- und Hochwerte)
An wen richtet sich das vorliegende Handbuch „Erfassung von Altstandorten”?
•
•
•
•
Kommunen, die selbst erfassen
Kreise, die für ihre Kommunen die Erfassung organisieren
Verbände, die für ihre Mitgliedsgemeinden die Erfassung organisieren
Dritte, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften beauftragt sind
Zielgruppen
dieses
Handbuchs
Wem nutzt die Altflächendatei?
•
•
•
•
•
•
Kommunen (Bauen und Planen, Umwelt, Liegenschaftsamt, Grundstücksverkehr)
Staatliche Umweltbehörden (RPU)
Ingenieur- u Planungsbüros
Bürger (Bauherren)
Nutzer der
Altflächendatei
Banken, Notare
Investoren
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WARUM muss erfasst werden?
Noch nicht alle hessischen Gemeinden haben die systematische und flächendeckende Erfassung der Altstandorte in ihrem Gebiet realisiert.
Es gibt jedoch rechtliche, wirtschaftliche und ökologische Gründe, mögliche Altlasten zu kennen und als wichtige Abwägungsgrundlage für verantwortungsbewusstes
Planen einzusetzen.
Jeder einzelne Grund ist schwerwiegend genug, die systematische Erfassung zu beginnen, den Datenbestand zu verbessern und regelmäßig fortzuschreiben.
Rechtliche Gründe *
Hessisches Altlastengesetz
Im § 10 des Hessischen Altlastengesetzes ist geregelt, wer dem HLUG Erkenntnisse
HAltlastG
über Altflächen mitzuteilen hat. Demnach haben die hessischen Gemeinden oder an
ihrer Stelle der jeweilige Landkreis bzw. der Planungsverband Frankfurt die Verpflichtung, verfügbare Daten zu erheben und bereits erhobene Daten fortzuschreiben.
Baugesetzbuch
Die Gemeinden sind laut Baugesetzbuch verpflichtet, Bauleitplanung zu betreiben.
Dies bedeutet, dass sie aus gegebenem Anlass einen Bauleitplan aufzustellen bzw. zu
ändern, zu ergänzen oder aufzuheben haben. Ein gegebener Anlass kann auch das
Vorhandensein oder der Verdacht einer Bodenbelastung sein. Aber auch, wenn andere
Gründe die Aufstellung eines Bauleitplanes veranlassen, darf das Problem “Bodenbelastung” nicht ausgeklammert werden.
In der Bauleitplanung liegt es in der Verantwortung der Gemeinde, insbesondere
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicher-
BauGB
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für den Nutzer entstehen. Der
Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Das
heißt, dass auf einem verunreinigten Grundstück in der Regel keine Wohnbebauung
zulässig ist, da gesundes Wohnen nicht gewährleistet ist. Es ist also bereits im Bauleitplanverfahren zu prüfen, ob
• es in der Historie des Grundstückes Hinweise auf mögliche Schadstoffeinträge/
Bodenbelastungen gibt,
• tatsächlich Bodenbelastungen vorliegen und
• sich gegebenenfalls daraus Gefährdungen für die geplante Nutzung ergeben.
Mustererlass
ARGEBAU
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Es besteht für die Gemeinden ein Abwägungsgebot und eine Nachforschungspflicht
bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.
* Die entsprechenden Auszüge aus den genannten Gesetzen befinden sich im Anhang 2
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Dafür können als Informationsquellen genutzt werden:
• Die Altflächendatei ALTIS, wenn die Daten bereits erhoben sind
• Das Gewerberegister, wenn die Daten noch zu erheben sind
Informationsquellen
• Kenntnisse über die früheren Nutzungen der Flächen
• Karten, Luftbilder, Schriftgut in öffentlichen und privaten Archiven
• Hinweise und Anregungen aus der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange
• Stellungnahmen aus Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Betriebsunterlagen der Bergbehörden
Im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan sollen die für die bauliche Nutzung
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, gekennzeichnet werden. (§5 Abs.3 Nr.3 und §9 Abs.5 Nr.3 BauGB).
Mit der Ausweisung von Bauland erzeugt der Träger der Bauleitplanung, die Gemeinde, das Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan “Verlässlichkeitsgrundlage” für die Disposition der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von
Schadensersatz
= wirtschaftlicher
Faktor
Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie
diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen sie begründen.
In der Vergangenheit war es gängige Praxis, dass die Bauaufsichtsbehörde im Zuge
des Baugenehmigungsverfahrens auch umwelttechnische Untersuchungen von
Flächen mit Hinweisen auf mögliche Belastungen
forderte. Wurde von der Gemeinde bei der Aufstellung des Bauleitplanes die Problematik der Bodenbelastungen nicht überprüft, konnte dieser Mangel
spätestens im Baugenehmigungsverfahren geheilt
werden.
Durch die Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Rahmen des Trends zur Deregulierung (“Rückzug des Staates aus der präventiven
Baukontrolle”) hat sich der Verfahrensablauf seit
Oktober 2002 verändert: Für bestimmte Bauvorhaben wird auf die Baugenehmigungspflicht verzichtet
und durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt. In diesen Fällen muss die Abwägung bereits im vorgeschalteten Verfahren (F- und B-Plan) erfolgt sein, um
Schaden von der Umwelt und/oder dem bauwilligen Bürger abzuwenden.
Auch in ländlichen Gemeinden werden Wohngrundstücke immer enger parzelliert. Die 4 Flurstücke einer
ehemaligen Zimmerei mit Sägewerk werden heute für
eine kleine Reihenhaussiedlung genutzt.
Abbildung 7
Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband
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Wirtschaftliche Gründe
Verkehrswert
Die sonstigen Eigenschaften der Grundstücke sind bei Verkehrswertfestlegungen
nach § 194 BauGB einzubeziehen.
Bodenbelastungen oder -verunreinigungen gehören zu „sonstigen Eigenschaften”
und können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Verkehrswertes haben.
Gemeinden als
Eigentümer
Die Gemeinden betreiben eigene Grundstücksgeschäfte. Hinsichtlich eventuell
erforderlicher Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen kann die Kenntnis vorhandener Bodenbelastungen von großer finanzieller Bedeutung sein.
Die hessischen Kommunen, Landkreise und deren Zusammenschlüsse können nach
der Altlastenfinanzierungsrichtlinie (AFR) unter bestimmten Voraussetzungen Zuwen-
Altlastenfinanzierungsrichtlinie
dungen des Landes für die Untersuchung, Sicherung und Sanierung der Altlasten, für
die sie Sanierungsverantwortliche sind, erhalten. Eine hier wesentliche Voraussetzung
für diese Zuwendung ist das Vorhandensein der Altfläche in der Altflächendatei (Punkt
4.3. der AFR).
Ökologische Gründe
Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen
und eine nicht erneuerbare natürliche Ressource.
Flächenrecycling
• Der „Flächenverbrauch” in der Bundesrepublik Deutschland beträgt zurzeit
129 ha/Tag!
• Ziel der Bundesregierung ist, diesen Flächenverbrauch auf 30 ha/Tag bis zum
Jahr 2020 erheblich zu reduzieren*.
• Ein Weg zu diesem Ziel ist die Wiedernutzung von Brachflächen.
Viele der Altstandorte, die zum Teil gut erschlossen sind, liegen brach. Ein Recycling dieser Flächen hat eine nachhaltige Wirkung für die Umwelt.
Ein gelungenes Beispiel von Flächenrecycling in Hessen:
Das Foto auf der nächsten Seite stellt das Heddernheimer Kupferwerk in den 50-er
Jahren des 20. Jahrhunderts dar. Von ca. 1820 bis 1982 wurden auf dieser ca. 650.000 m2
großen Fläche Erzeugnisse aus Kupfer produziert.
Aus der Betriebsgeschichte und aus Personenbefragungen geht hervor, dass im
gesamten Werksgelände mit umweltrelevanten Stoffen hantiert wurde. Bodenmaterial
mit entsprechendem Gefährdungspotential wurde auf einer dafür zugelassenen Deponie (auf dem zweiten Bild von 1999 rot umrandet) entsorgt. In den 50-er Jahren erhielt
die Deponie den heute noch vorhandenen Zuschnitt mit einem Ausmaß von ca.
60.000 m2
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* Zeitschrift „Umwelt“, Nr. 6/2002 „Nationale Nachhaltigkeitsstrategie ... beschlossen“, S. 401 ff., Hrsg. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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...in den
50er
Jahren
...1999
Abbildung 8
Luftbildaufnahme: Stadt Frankfurt am Main, Stadtvermessungsamt
Am 31. März 1982 stellte der Heddernheimer Betrieb VDM AG die Produktion ein.
1983 folgte der komplette Abbruch der Fabrikanlagen. Das Werksareal wurde saniert,
neu parzelliert und als Baugrund veräußert. 1983/84 erstellte die Stadt Frankfurt am
Main einen Bebauungsplan.
Die gelb umrandete Fläche wurde mit einem „Hundertwasser - Kindergarten” bebaut.
Auf den orange umrandeten Flächen befinden sich überwiegend Ein- und Mehrfamilienhäuser Die ehemalige Firmendeponie (rot umrandete Fläche) dient als Parkplatz, die
blau umrandete Fläche der Freizeitnutzung. Der gelbe Pfeil zeigt auf das wieder herge-
gelungene
Nutzungsmischung
stellte Bachbett des Urselbachs. Im Hintergrund ist die neu entstandene Gewerbefläche
mit dem sog. Lurgi-Stern zu erkennen (grün gekennzeichnete Fläche). An die vergangene
Nutzung erinnern nur noch Straßennamen wie „Kaltmühle” oder „Kupferhammer.”
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WAS wird erfasst und WER erfasst ?
Am 1. März 1999 ist das Bundes-Bodenschutzgesetz in Kraft getreten. Damit liegt
erstmals eine bundesweite gesetzliche Altlastenregelung vor.
Wichtige Grundbegriffe des Bundes-Bodenschutzgesetzes:
• Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Was ist ein
Altstandort ?
• Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist,
ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.
• Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren
für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
• Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
• Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
In die hessische Altflächendatei werden in der Regel Betriebsflächen mit stillgelegten Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, aufgenommen, zusätzlich jedoch auch Flächen mit Anlagen im laufenden Betrieb, wenn
es während der Betriebszeit zu Teilstilllegungen oder wesentlichen Produktionsumstellungen gekommen ist.
Beispiel: Tankstelle mit angeschlossener Kfz-Werkstatt: Die Anlage (das Gewerbe)
„Tankstelle” wird eingestellt, der Werkstattbetrieb wird jedoch weitergeführt. Dieses
Grundstück wird als Altstandort aufgenommen, obwohl eine umweltrelevante Anlage
weiter betrieben wird.
Aufnahme
von 1928
Eine der ersten Tankstellen aus den Anfängen der Motorisierung. Diese Tankstelle
wurde später um eine KFZ-Reparaturwerkstatt erweitert.
Abbildung 9
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Quelle: „Bilder erzählen“ – Schmitten im
Hochtaunus, 4. Auflage 1997
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Zustand heute
Abbildung 10
Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband
Die wichtigste und systematisch erfassbare Quelle über Altstandorte stellen die
Gewerberegister oder Gewerbetagebücher dar.
§ 14 der Gewerbeordnung (GewO) besagt, dass der Beginn (Anmeldung), die Änderung (Ummeldung) und die Aufgabe (im Sinn der Abmeldung) jedes selbständigen
Betriebes bei der zuständigen örtlichen Gemeinde angezeigt werden muss und im
Gewerberegister vermerkt wird.
Warum
Auswertung
der Gewerberegister ?
Das HLUG (ehemals HLfU) hat das kommunale Gewerberegister als primäre
Auswertegrundlage empfohlen, weil
• es Gewerbeaufzeichnungen (Gewerberegister) seit mehr als hundert Jahren gibt
• das Register in ganz Deutschland einheitlich aufgebaut ist
• darin die An-, Um- und Abmeldungen jeder anzeigepflichtigen gewerblichen
Tätigkeit nach § 14 GewO enthalten sind
Ein Gewerbetagebuch aus dem Jahre 1903
Abbildung 11
Quelle: Stadt Heusenstamm
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Wann ist ein Gewerbe altlastenrelevant ?
Dazu hat das HLUG eine Branchenliste, die sogenannte „Positivliste“, erarbeitet,
Branchenliste
die im „Handbuch Altlasten, Band 2: Erfassung von Altflächen, Teil 4 Codierung und
Einstufung von Altstandorten” (Wiesbaden 1998), veröffentlicht ist.
Die darin enthaltenen Branchen sind abgeleitet aus dem „Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit”. Ungefähr 1.500 der etwa
16.500 Branchen dieser Liste gelten als „altlastenrelevant”. Für eine erste Bewertung
sind diese „altlastenrelevanten” Branchen in sog. Branchenklassen eingeteilt, die in
etwa das Gefährdungspotenzial dieser Klasse widerspiegeln, von „5: sehr hoch” bis „1:
sehr gering”.
Bei der Zuordnung der Branchen zu den Klassen wurde jeweils vom ungünstigsten Fall
Altlastenrelevanz
ausgegangen.
Ist ein Gewerbe in der Positivliste des HLUG enthalten, so ist es als altlastenrelevant anzusehen und in die Altflächendatei aufzunehmen.
Branchen mit fehlender Altlastenrelevanz sind beispielhaft in einer Negativliste (siehe Kapitel 6 des o.g. Handbuches Band 2, Teil 4) zusammengestellt. Sie werden nicht
in die Altflächendatei aufgenommen.
früher: großflächiger Holzverarbeitungsbetrieb; heute: Handel mit Holzfertigteilen
und Gebrauchtwagen.
Abbildung 12
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Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband
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Beispiele für die Klassifizierung von Altstandorten
Sehr hohes Gefährdungspotenzial (Klasse 5)
•
•
•
•
•
•
•
•
Produktion chemischer Grundstoffe
Chemische Rüstungsproduktion
Stadtgaserzeugung (Gaswerke)
Chemische Reinigung
Galvanische Anstalt
Kraftfahrzeuglackiererei
Mineralölgroßhandel / Tanklager
Tankstelle
Hohes Gefährdungspotenzial (Klasse 4)
•
•
•
•
•
•
Produktion elektronischer Geräte
Chemikaliengroßhandel
Kraftfahrzeugreparatur
Metall- und Maschinenbau
Vulkanisierung
Transportunternehmen
Mäßiges Gefährdungspotenzial (Klasse 3)
•
•
•
•
Chemikalieneinzelhandel
Gartenbau
Schlosserei
Schrottgroßhandel
Geringes Gefährdungspotenzial (Klasse 2)
•
•
•
•
Kleintransporte
Kraftfahrzeuggroßhandel
Kraftfahrzeugeinzelhandel
Steinbruch
Sehr geringes Gefährdungspotenzial (Klasse 1)
•
•
•
•
Elektroinstallation
Glaserei
Lebensmittelgroßhandel
Textilgroßhandel
Beispiele für die Branchenklasse 0 aus der Negativliste:
•
•
•
•
Bäckerei
Metzgerei
Friseur
Gaststätte
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Sinn dieser Zuordnung ist eine Vorbewertung (Erfassungsbewertung) im Hinblick
auf potenzielle Umweltbeeinträchtigungen. Damit kann zum einen eine spätere Bearbeitungsreihenfolge festgelegt werden, zum anderen im Planungsprozess das nötige
Maß an Aufmerksamkeit sichergestellt werden.
Aufgegebenes Fabrikgelände in einer
Bachaue:
Ursprüngliche Nutzung von Wasserkraft,
spätere Umstellung auf Dampfmaschine
(Schornstein), Sekundärnutzung der
Gebäude mit diversen Gewerben.
Abbildung 13
Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband
Für die Entscheidung, ob eine Adresse als Altstandort in die Datei aufgenommen
werden kann, müssen folgende Kriterien überprüft werden:
Aufnahmekriterien
• Muss das Gewerbe, die Branche/Tätigkeit als altlastenrelevant eingestuft werden?
• Liegt eine Abmeldung im Gewerberegister vor?
• Ist die Betriebsdauer relevant?
• War der angegebene Standort (Gebäude/Grundstück) für die Ausübung des
Gewerbes/der Tätigkeit überhaupt geeignet?
• Liegen mehrere Abmeldungen auf einem Standort vor ?
Tipp
In den Abmeldeformularen ist oft lediglich das Betriebsende (oft nicht einmal die Art
des abgemeldeten Gewerbes) aufgeführt. Daher ist es empfehlenswert, bei der Ersterfassung von älteren Standorten (50er Jahre und älter) vorsorglich auch die Anmeldungen aus
den Gewerbeverzeichnissen und Gewerbetagebüchern aufzunehmen. Wie die Praxis
zeigt, existiert der größte Teil dieser Betriebe heute nicht mehr. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird man daher im Laufe der Erstaufnahme auf eine Abmeldung dieser Betriebe
stoßen. Durch diese vorsorgliche Informationssicherung hat man einen wichtigen Teil der
benötigten Angaben, wie Betriebsbeginn, ausgeübtes Gewerbe, bereits gesichert. Selbst
wenn sich herausstellt, dass der Betrieb auch heute noch unverändert existiert, ist die
Löschung der übrigen, nicht abgemeldeten Betriebe einfacher als der umgekehrte Weg.
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Über Generationen in
Familienbesitz geführte
Handwerksbetriebe - hier
eine ehemalige Schlos-
Ein typischer
Altstandort
serei - wurden mangels
Nachfolger aufgegeben
und stehen heute leer
Abbildung 14
Quelle: Bildarchiv Altflächen Planungsverband
In der zur obigen ehemaligen Schlosserei
gehörigen Katasterkarte
ist dessen typische
Gebäudeanordnung
erkennbar:
Hier von links nach
rechts gruppieren
sich um die Hoffläche
(168/11) das Wohnhaus, die Werkstatt
und das Lager
Abbildung 15
Bei der Verwendung des Gewerberegisters zur Erfassung von Altstandorten allein
über Gewerbeabmeldungen gibt es vielfach zusätzlichen Klärungsbedarf :
Die Praxis zeigt, dass viele Betriebe trotz Abmeldung noch heute bestehen,
denn Abmeldungen erfolgen z. B. auch
• bei Wechsel des Pächters/Inhabers (auch bei Übergang vom Vater auf den
Sohn ist zumindest eine Ummeldung erforderlich)
• bei Änderung der Rechtsform (z. B. Umwandlung von Einzelfirma zu
Worauf ist
besonders zu
achten?
GmbH, KG, oHG usw.) ist eine Abmeldung und neue Anmeldung nötig (mit
Eintrag ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht)
• bei Ausscheiden eines Partners in einer GbR, GmbH, KG usw.
• bei Abmeldung nur eines Gewerbes (Anlage) auf dem weiterhin betriebenen
Standort
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Aus den Branchenbeschreibungen im Gewerberegister erhält man in der Regel
nicht die notwendigen Details für eine genaue Zuordnung zu Branchen und Branchenklassen.
Tipp
Wenn die Betriebsdauer nur wenige Monate betragen hat und, was häufig vorkommt,
in den Gewerbeunterlagen „Handel mit gebrauchten Kfz aller Art, Im- und Export“ eingetragen ist, so sollten diese Angaben durch weitere Informationen erhärtet werden, bevor
über eine Aufnahme in die Datei entschieden wird.
Weitere wichtige Informationen sind die Adresse und die ehemalige und aktuelle
Gebäudesituation. Wenn bei der örtlichen Überprüfung der Adresse klar zu erkennen ist,
dass es sich um die Wohnadresse und nicht um die Adresse der Betriebsstätte handelt, so
braucht dieser Standort nicht aufgenommen zu werden.
Wer erfasst?
Für die Ersterfassung/Fortschreibung der Altstandortdaten kommen in Frage:
• Langjährige Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung
• Bedienstete
– der Kreisverwaltung
– der Verbandsgemeinde
– einer anderen Interessengemeinschaft
• Ingenieurbüro im Auftrag der Kommune
• Werkvertragsnehmer oder -nehmerin (Studenten, Studentinnen, Freiberufler)
im Auftrag der Kommune
Grundsatz
Als Grundsatz gilt:
Bei einer Erstaufnahme, ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, zunächst
großzügig alle altlastenrelevant scheinenden Betriebe/Gewerbe aufnehmen.
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WIE wird erfasst ?
Für alle Kommunen sind bereits Informationen zu Altablagerungen und/oder
Altstandorten in der Altflächendatei des HLUG vorhanden. Der Stand der Erfassung
Ausgangssituation
von Altstandorten in der betreffenden Kommune kann sich demnach wie folgt darstellen:
• Es sind noch keine Altstandorte erfasst (die Datei enthält nur Altablagerungen),
eine systematische Erstaufnahme ist notwendig, oder
• in der Datei sind bereits Einträge über Altstandorte vorhanden, die Erfassung erfolgte
jedoch nicht systematisch, die Datensätze sind nicht vollständig, eine Standortprüfung hat noch nicht stattgefunden. Meist stammen diese Einträge aus Erstaufnahmen
der Kommunen von Anfang der 90er Jahre. Sie wurden oft noch per Formular dem
HLUG gemeldet. Bei einigen Fällen handelt es sich um Standorte jüngeren Datums,
die ohne größeren Aufwand dem laufenden Gewerberegister entnommen werden
konnten oder um bekannte Fälle, die bereits durch das RPU bearbeitet werden.
Aufgabe der Kommunen ist es also, Altstandorte neu aufzunehmen, die Angaben zu
vorhandenen Altstandorten, so weit im Rahmen dieser Tätigkeit möglich, auf Altlastenrelevanz und Richtigkeit zu überprüfen, zu vervollständigen und die eindeutige Lokalisierung sicherzustellen.
In erster Linie geht es bei dieser Aktion um den Aufbau eines möglichst genauen
und aussagefähigen Altstandortkatasters, nicht um eine Vorwegnahme der Einzelfallrecherche für einen spezifischen Problemfall.
Angestrebt wird eine eigene, möglichst vollständige und aktuelle Standortdatei für
Ziel
jede Kommune.
Systematische Erstaufnahme
Als Grundsatz gilt:
Ersterfassung und Nachrecherche mit Standortprüfung müssen immer vor Ort
Grundsatz
erfolgen, weil nur dort die Auswertegrundlagen verfügbar sind.
Seit 1994 bietet das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) kostenlos
das Programm AltPro an, das sowohl zur Ersterfassung als auch zur Fortschreibung vor Ort
geeignet ist. Dabei erfolgt die Installation des Programms und der Datenaustausch unkompliziert über Disketten oder per E-Mail.
Es hat sich bewährt, sowohl bei der Erstaufnahme als auch bei der folgenden
Standortprüfung schrittweise vorzugehen.
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Erster Schritt: Orientierungsphase
Wenn die Datenerfassung von einem ortskundigen Mitarbeiter der Gemeinde durchgeführt wird, kann ein Großteil der folgenden Empfehlungen sicherlich entfallen.
Raum- und
Organisations
-struktur
Ein beauftragtes Ingenieurbüro sollte sich vor Beginn der Erfassung einen allgemeinen
Eindruck über die räumliche Lage der Gesamtgemeinde mit ihren Ortsteilen, sowie über die
Siedlungsstruktur (Lage von Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten) und die gewerblich-industrielle Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte verschaffen.
Ein erster Kontakt zum Stadt- oder Gemeindearchiv oder langjährigen Gemeindebediensteten kann dabei weiter helfen. In fast jeder Kommune gibt es Festschriften und
Chroniken, in denen die Entwicklung von Handel, Gewerbe und Industrie beschrieben ist.
Vor allem die Geschichte der letzten hundert Jahre zeigt oft deutliche räumliche und zeitliche Schwerpunkte der gewerblich-industriellen Entwicklung.
Externe Bearbeiter sollten sich vorab auch über die Verwaltungsstrukturen informieren.
Je nach Größe sind die Verwaltungen in den Kommunen unterschiedlich organisiert.
Man sollte möglichst frühzeitig wissen, in welchem Amt man welche Informationen
erhalten kann.
Beispiele
• Struktur in einer Gemeinde
Die Verwaltung ist meist zentral in einem Gebäude untergebracht. Alle Informationen
sind leicht zugänglich. Die Gewerbeakten (An-, Um- und Abmeldungen aller Ortsteile sind
meist in einem Ordner) befinden sich zentral in der Gemeindeverwaltung. Ältere Gewerbeunterlagen aus der Zeit vor der Gebietsreform sind meist nicht mehr vorhanden,
jedoch verfügen oft private Heimatforscher über Unterlagen aus dieser Zeit. Die Bauakten
und die digitale Katasterkarte, z.B. Lika-Online, werden im Bauamt geführt. Die Auswerteunterlagen sind nicht so umfangreich und können zur Bearbeitung transportiert werden.
Es genügt daher meist ein Arbeitsplatz vor Ort zur Erledigung der Aufgabe.
• Struktur in einer kleineren und mittelgroßen Stadt
Die Stadtverwaltung ist oft über mehrere benachbarte Gebäude verteilt. In der Regel
befinden sich die Gewerbeakten im Ordnungsamt. Sie bestehen meist aus verschiedenen
Ordnern, getrennt nach An-, Um- und Abmeldungen. Auch nach Einführung der EDV werden Kopien in Ordnern abgelegt. Ältere Karteikarten (bis vor dem ersten Weltkrieg) sind im
Amt häufig noch in Kartons im Hausarchiv „auf dem Dachboden“ oder „im Keller“ vorhanden. Die digitale Stadtkarte wird im meist räumlich getrennten Bauamt geführt. Weitere
Quellen findet man im Stadtarchiv, oft ehrenamtlich betreut, die Zugangszeiten sind
deswegen zeitlich begrenzt.
Das bedeutet mindestens drei verschiedene Orte zur Datenbearbeitung, da die Unterlagen
in der Regel vor Ort verbleiben müssen.
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• Struktur in einer Großstadt
Die Verwaltung ist dezentral organisiert. Die Ämter sind so groß, dass sie meist räumlich
getrennt untergebracht sind. Gewerbeunterlagen der letzten 30 Jahre (u.a. EDV-Gewerberegister) befinden sich in der Regel im Ordnungsamt, Bauakten, Brandversicherungsbücher
etc. im Bauamt/Planungsamt, die digitale Stadtkarte, das digitale Liegenschaftskataster,
Stadtpläne, Flurbücher, z.T. historische Karten, ältere und aktuelle Vermessungsunterlagen
im Vermessungsamt. Ältere Unterlagen (alte Gewerbebücher, Gewerbekarteikarten,
historische Karten) sind aus Platzgründen in der Regel ausgelagert und dem Stadtarchiv
übergeben worden. Auch hier wird die Datenbearbeitung an mehreren verschiedenen
Standorten stattfinden.
Es empfiehlt sich, zur Erleichterung der Arbeit vor Ort einen mobilen PC (Lap-top)
Tipp
zu verwenden, damit die Daten unabhängig vom Quellenstandort aufgenommen und
überprüft werden können.
Ansprechpartner für die anstehenden Aufgaben ist das mit der Führung der Datei beauftragte Amt/Referat, in der Regel Umweltamt/Umweltreferat oder Umweltbeauftragte.
Vor Beginn der Arbeiten sollte sichergestellt sein, dass
• die jeweiligen Amtsleiter(innen)/Mitarbeiter(innen) über die bevorstehenden
Recherchen mit der Bitte um Unterstützung informiert wurden
• ein Arbeitsraum zur Verfügung steht
• der Zugang zu den benötigten Unterlagen (Gewerberegister, Bauakten digitale
Stadtkarten, digitale Katasterkarten) besteht
Zweiter Schritt: Recherche
Wichtig ist zu wissen, wie mit den Gewerbeunterlagen der ehemals selbständigen
Ortsteile aus der Zeit vor der Gebietsreform verfahren wurde und wo die Unterlagen
Wo findet man
was ?
archiviert sind.
• In einigen Gemeinden wurden die alten Unterlagen aus den Ortsteilen übernommen und in einer Gesamtkartei neu angelegt
• In anderen Kommunen wurden die alten Gewerbebücher der Ortsteile eingesammelt und zentral im Ordnungsamt oder Archiv aufbewahrt
• Manchmal finden sie sich bei privaten Heimatforschern
Geklärt werden muss auch die Frage, was mit den Gewerbeunterlagen (Listen, Bücher, Karteikarten, Formulare, Aktenordner) nach der Einführung der digitalen Datenverwaltung Anfang der 90er Jahre geschehen ist.
Ältere Originale finden sich besonders in kleinen Kommunen aus Platzgründen oft
auf Dachböden oder im Keller wieder. Bei Renovierungen oder Umzügen besteht die
Gefahr, dass sie verloren gehen. Deshalb ist deren sofortige Sicherung und Auswertung
dringend geboten.
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Dritter Schritt: Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme
Wenn die zur Verfügung stehenden Quellen und ihre Aufbewahrungsorte ermittelt sind,
empfiehlt sich zunächst eine systematische Bestandsaufnahme dieser Informationsquellen.
Einige der Informationsquellen sind für die Auswertung unverzichtbar, weil sie die Grundlage der Erstaufnahme bilden:
Gewerbeunterlagen
– Gewerbebücher, Gewerbekarteien, Gewerbedateien
Bei großen Datenmengen in einer Gemeinde (mehr als 1000 Standorte) kann ein Vorgehen nach Zeitabschnitten sinnvoll sein: zunächst werden alle im Amt verfügbaren Gewerbeunterlagen (in der Regel Karteikarten, Formularordner, Dateien) ausgewertet, die oft einige
Jahrzehnte zurückreichen. Die aufwändigere Bearbeitung von Standorten aus älteren
Quellen (in anderen Ämtern, Archiven) kann in einem späteren Schritt geschehen. Auf diese
Weise erhält man relativ schnell einen Grundstock an Standortinformationen über einen
größeren Zeitabschnitt.
Kartenmaterial
– Alte Stadtpläne, alte Kataster- und Flurkarten
Ohne sie sind das Wiederfinden nicht mehr vorhandener Adressen und Standorte und
genaue, aktuelle Lokalisation nicht möglich.
Vierter Schritt:
Auswertung
Sichtung und
Auswertung
Die
Angaben
zu Gewerbe und
Gewerbetreibenden wurden im 19.
Jahrhundert und
zu Beginn des 20.
Jahrhunderts in Gewerbeverzeichnissen und Gewerbebüchern, später auf
Karteikarten und
bis zu Einführung
der EDV in DIN-A4
Formularen unterschiedlichen Aussehens geführt.
Beispiel für ein
DIN A4 Formular
GewA 3 Gewerbeabmeldung
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Abbildung 16
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Vor der Jahrhundertwende wurden Gewerbeverzeichnisse meist in Buchform geführt
(Gewerbebücher, Gewerbetagebücher). Die Angaben beschränken sich in der Regel auf Vorund Nachnamen, gewerbliche (handwerkliche) Tätigkeit, genaues Datum der An- und Abmeldung, und als Adresse oftmals nur den Gemeindenamen, später auch den Straßennamen, meist ohne Hausnummer. Fiktives Beispiel: Johann Müller, Zimmergeschäft,
Ahausen, Am Bahnhof, Anmeldung 01.01.1915, Abmeldung 31.12.1939.
Titelseite eines Gewerbetagebuches des Jahres 1903 und eine Doppelseite daraus
Abbildung 17
Quelle: Stadt Heusenstamm
Für Gewerbe im Außenbereich der Städte oder Gemeinden wurden in der Regel Adressen
„Außerhalb“ mit Nummer, auch „Außenliegend“ mit oder ohne Nummer oder ein Flurname,
z. B.„Seegewann“ vergeben. Oft erhielten sie erst nach der Gebietsreform Anfang der 70er Jahre
eine heute übliche Adresse. Daraus entsteht ein erheblich erhöhter Recherchieraufwand.
Die Eintragungen in älteren Büchern oder Karteikarten sind meist in altdeutscher Schrift
(Sütterlin) abgefasst, und je nach Handschrift des Verfassers mehr oder weniger deutlich lesbar.
Später wurden Listen geführt, in denen die Angaben in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine geschrieben wurden.
Interessant für die Auswertung sind nachträglich eingefügte, handschriftliche Randbemerkungen der Sachbearbeiter. Im Gegensatz zu den früher handschriftlich geführten Gewerbebüchern, Karteikarten und Formularen, bei denen oft zusätzliche Notizen eingetragen waren, ist
in den heutigen EDV-geführten Gewerbedateien derartiges nicht mehr vorgesehen. Dadurch
gehen wertvolle Informationen verloren, die zeitliche und räumliche Zusammenhänge leichter
erkennen lassen.
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Fiktive Beispiele: „Hans Mustermann am 01.01.1920 verstorben. Ehefrau Clara
Mustermann führt Betrieb weiter” oder „Johann Jakob Müller kauft 1890 Hüttenmühle, Ausbau zur Fabrik 1891-93”.
Fünfter Schritt: Dateneingabe
Vor der Eingabe der Daten sollte sich der Bearbeiter mit dem Programm AltPro
vertraut machen, da sich die nachfolgenden praktischen Hinweise auf die Struktur und
die Eingabeschritte dieses Programms beziehen.
Tipp
Dazu sind unbedingt die Bedienungshinweise des „Handbuch Altlasten, PC-Programm
AltPro 4.1, Anwenderhandbuch, HLUG, Wiesbaden 2000“ zu beachten. Das HLUG bietet
kostenlose Schulungen für die Anwendung des Programms AltPro an.
Für die Erstaufnahme steht in AltPro die Eingabemaske Gewerberegister (Öffnen in
der Symbolleiste mit dem Schaltknopf R) zur Verfügung.
Maske Gewerberegister
Die gelb hinterlegten
Pflichtfelder müssen
ausgefüllt werden, damit
die Daten mit dem Befehl
„Sichern” in den Stammdatensatz übernommen
werden können.
Abbildung 18
• Kreis, Gemeindename und Gemeindeschlüssel:
Diese sind in den vom HLUG gelieferten Installationsdisketten bereits vorgegeben.
• Datum:
Erscheint automatisch.
• Ortsteile:
Für diese Eingabe sind Auswahlfelder vorhanden.
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Die Adresse dem richtigen Ortsteil (Stadtteil) zuordnen!
Tipp
Es gibt im Programm keine automatische Zuordnung von Straßen zum dazugehörigen
Ortsteil. In einigen Gemeinden sind Stadtteil-/Ortsteilgrenzen nicht mit Gemarkungsgrenzen identisch. Dies sollte bei „Flurstücke Gemeinde“ (Schaltknopf FG) unter „Bemerkungen“ und eventuell in der Stammdatenmaske (S) unter „Lagebezeichnung“ vermerkt werden, z. B. „Flur 8, Flurstück 23/1 Gemarkung A-hausen, Stadtteil B-hausen“
• Aktenzeichen:
Hier unbedingt das Aktenzeichen der Quelle angeben.
fiktives Beispiel: GewA 3 v 25.07.1986 (Formular Gewerbeabmeldung mit
Datum) oder Bauschein Nr 23 vom 12.04.1967 (aus Bauakte) oder GewVerzKöp
(Gewerbeverzeichnis Köppern) v 1949-1972.
Dies ermöglicht der Kommune bei aktuellen Anlässen (Bauantrag, B-Plan,
Umnutzung etc.) den Wiedereinstieg in die Sachdaten und die Erschließung
weiterer Informationen.
• Straßenname:
Wird vom HLUG zur Verfügung gestellt und kann in AltPro über ein Auswahlfeld
mit Straßenschlüssel abgerufen werden.
Immer den aktuellen Straßennamen verwenden !
Es kann vorkommen, dass ein Straßenname (noch) nicht im HLUG-Verzeichnis
existiert. Die Aufnahme in die Datei erfolgt dann (und nur dann) durch Eintippen laut
Schreibweise im offiziellen Straßenverzeichnis der Gemeinde: unbedingt Leerzeichen,
Bindestriche, Trennungen, Abkürzungen genauestens beachten!
An dieser Stelle ist die Aktualität des Straßennamens zu überprüfen:
Tipp
Nach der Gebietsreform in den 70er Jahren und den daraus resultierenden Zusammenschlüssen von ehemals selbständigen Gemeinden gab es viele Straßennamen mehrfach
(Hauptstraße, Bahnhofstraße, Kirchgasse usw.). Deshalb wurden Umbenennungen von
Straßen notwendig.
• Hausnummer(n):
Alle Hausnummern aufnehmen, die den ermittelten Standort (Adresse)
beschreiben. Beispiele: 54-56 oder 24a
Bei Umbenennungen von Straßen wurden oft auch neue Hausnummern (Neuordnung
Tipp
in gerade und ungerade Nummern) vergeben. Über die Änderungen gibt es in den Kommunen Aufzeichnungen, meist in Form von Gemeinderatsbeschlüssen.
• Vorname(n):
Nur bei Personenfirmen.
• Name:
Nachname (bei Personenfirmen), Firmenbezeichnung, eventuell Inhaber (bei
juristischen Personen). Beispiel: Johann Schmidt GmbH & Co KG,
Inh. Georg Schmidt oder Schmidt & Sohn oder Autohaus Schmidt & Mayer
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• Beschreibung:
Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit bzw. Geschäftszweck des Unternehmens, in der Regel Übernahme der Angaben aus den Gewerbeunterlagen.
Beispiele: Kfz-Reparaturwerkstatt, Handel mit gebrauchten Kfz und Neuwagen,
Tankstelle, Abschleppdienst.
• Betriebsdauer:
Geht im Abmeldeformular aus dem Feld „Datum der Betriebsbeendigung“ hervor und
wird mit Monat/Jahr eingetragen. Der Betriebsbeginn ist meist in der Abmeldung nicht
aufgeführt. Falls genaue Daten nicht bekannt sind, besteht die Möglichkeit, in AltPro
bei Beginn und/oder Ende Zeitintervalle einzugeben, z.B. 1945 - heute.
Tipp
Bei älteren Standorten (50er Jahre und älter), die aus alten Gewerbebüchern recherchiert
werden, empfiehlt es sich, auch die Betriebe aufzunehmen, die als Neuzugänge zum damaligen Zeitpunkt nur mit dem Betriebsbeginn verzeichnet sind. Erfahrungsgemäß folgt unter
Umständen Jahrzehnte später eine Abmeldung, die aber nichts über den Betriebsbeginn
enthält. In kleineren Kommunen werden im Gewerberegister wegen der geringen Anzahl
von Betrieben in der Regel An-, Um- und Abmeldungen zur jeweiligen Person/Firma alphabetisch zusammen in einem Vorgang (Aktenordner) geführt.
• Branche:
Durch Betätigen des Schaltknopfes „Branche“ erscheint die Maske „Branchenkatalog“,
in die Suchbegriffe aus der Firmenbeschreibung des Gewerbeformulars (auch in Kurzform) eingegeben werden können.
Beispiele: Suchbegriff bei einer Kleiderfabrik „kleid*herstell“ ergibt „Kleider, Herstellung“, „install“ ergibt alle Installationsgewerbe von Bau-, Gas-, Wasser- bis Elektroinstallation, „tankst“ ergibt „Tankstelle“ usw.
Tipp
Falls keiner der Suchbegriffe direkt zum Ergebnis führt, sollte man im Branchenkatalog
(Listenform) nach artverwandten Branchen suchen und die Branche wählen, die der
Beschreibung möglichst nahe kommt. Die Beschreibung laut Gewerbeformular sollte dann
zusätzlich unter „Bemerkungen (E)“ eingetragen werden.
Zum Beispiel wird für die häufig vorkommende Bezeichnung „Heizung, Lüftung, Sanitär“
aus dem Branchenkatalog „Bauinstallation“ vorgeschlagen.
Jede Branche besitzt einen neunstelligen Branchencode und eine Branchenklasse (von 0
bis 5). Diese sind mit der ausgewählten Branche gekoppelt und werden automatisch mit
übernommen. Bei mehreren in der Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten unterschiedlicher
Klassen wie im Fall von „Kfz-Reparatur, Kfz-Handel, Tankstelle usw.“ ist jeweils die Branche
mit der höchsten Branchenklasse einzutragen, in diesem Fall „Tankstelle“ (Klasse 5).
Tipp
Vor Beginn der Datenaufnahme sollten sich der Bearbeiter oder die Bearbeiterin mit dem
Branchenkatalog vertraut machen, um häufig wiederkehrende Begriffe nicht lange suchen
zu müssen.
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• Rechts- und Hochwert:
Rechts- und Hochwerte werden als Koordinaten in jeweils 7-stelliger Ziffernfolge
in AltPro verwendet. Diese können erst nach der Standortprüfung eingegeben
werden, da noch nicht feststeht, ob die Adresse laut Quelle aktuell ist. Die Koordinaten sind erforderlich, um die Altstandorte auch in einem GIS (Geografisches
Informationssystem) in einer Karte darstellen zu können.
Es empfiehlt sich, die Koordinaten möglichst genau zu ermitteln und in die Datei einzu-
Tipp
tragen. Wurden bei der Ersterfassung vom Bearbeiter keine „eigenen“ Rechts- und Hochwerte ermittelt, so werden diese durch das HLUG automatisiert nachgetragen. Grundlage
für das HLUG sind Daten des Landesvermessungsamtes. Diese entsprechen jedoch oft nicht
dem gewerblichen Geschehen auf dem Altstandort.
Beispiel: Lag der für den Altstandort maßgebliche Betrieb im Hinterhof eines Wohngrundstücks, so lässt sich diese Tatsache in einem GIS nur dann darstellen, wenn die Koordinaten individuell ermittelt wurden.
• Bemerkungen:
Alle für den Standort relevanten Zusatzinformationen, die nicht in der Systematik der
Maske untergebracht werden konnten, aber für eine spätere Weiterbearbeitung durch
die Kommune wichtig sein könnten, sollten hier eingetragen werden.
Dies könnten beispielsweise sein:
Informationen zur Firmengeschichte, Erbfolge, Wechsel des Inhabers und/oder der
Rechtsform, Ausweitung oder Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit, Änderung der
gewerblichen Tätigkeit, Baugenehmigungen (bauliche Veränderungen), Abrissgenehmigungen usw. sowie die handschriftlichen Randbemerkungen von Sachbearbeitern auf
alten Karteikarten und/oder Formularen. Die Bemerkungen sind zwar aus Landessicht
in ALTIS von untergeordneter Bedeutung, für den Planer in der Kommune in AltPro aber
von beträchtlichem Wert.
Nach möglichst vollständiger Bearbeitung der Gewerberegistermaske R unter Beachtung der Pflichtfelder (gelb unterlegt) ist der Teil „Ersterfassung“ zunächst abgeschlossen.
Durch den Befehl „Datensatz sichern“ werden die Daten in den Stammdatensatz übernommen und ans Ende der Datei gestellt.
Es wird empfohlen, den neuen Datensatz ohne Bemerkungen zunächst in den
Tipp
Stammdaten zu speichern (Gewerberegistermaske (R) „Datensatz sichern”). Der neue
Datensatz erscheint dann am Ende der Stammdatei (S). Erst hier sollte man die Bemerkungen unter E „Erläuterungen” eingeben, damit bei mehreren unter einer Adresse
aufgeführten Betrieben klar ist, auf welchen Betrieb sich die Bemerkungen beziehen,
z. B. „Zu (Betrieb) 1: 1989 Übernahme des Betriebes durch Sohn Heinrich Mustermann” oder „Zu (Betrieb) 2: Werkstattgebäude 1991 abgerissen, Bauschein Nr. 15/
1991, Neubau eines Wohnhauses”.
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Standortprüfung und Vervollständigung der Daten
Die Erstaufnahme der Standortdaten, sei es aktuell durch die Bearbeitung vor Ort oder
durch frühere Datenaufnahmen, erfolgt in der Regel direkt aus den Gewerbeunterlagen nach
„altlastenrelevanten“ Gesichtspunkten in der Gewerbebeschreibung, sozusagen „blind“ ohne
Überprüfung der Lage und Aktualität einer Adresse. Sowohl bereits vorhandene als auch neu
hinzugekommene Altstandorte erfordern daher in jedem Fall eine Validierung der Flächen:
Validierung
• Die Prüfung der Adresse mit Hilfe der aktuellen Stadt- oder Katasterkarte 1:1000 soll
feststellen, ob die aus der Quelle übernommene Adresse auch heute noch stimmt oder
ob sie aktualisiert werden muss.
• Die inhaltliche Prüfung besteht aus der Bewertung der vorhandenen
Informationen zum Standort und soll im Wesentlichen die folgenden Fragen
beantworten:
– Kann an diesem Standort die angegebene Nutzung zum angegebenen Zeitpunkt
stattgefunden haben, d.h. befand sich tatsächlich die Betriebsstätte dort oder handelt es sich nur um ein unter der Wohnadresse (ab)gemeldetes Gewerbe ?
– Wie lange wurde das Gewerbe ausgeübt ? Oft werden Gewerbe mit einer durchaus
gegebenen Altlastenrelevanz nur für einen kurzen Zeitraum (weniger als 6 Monate Betriebsdauer) gemeldet, so dass man von einer vorübergehenden Tätigkeit ausgehen kann.
Beispiele: Typische Beschreibungen sind „Kleintransporte“, „Handel mit und Vermittlung von Gebrauchtwagen“, „Herstellung und Vertrieb von technischen Neuheiten“
Standortprüfung
Der Standort muss mit seiner heute gültigen Adresse, Koordinaten und aktueller
Flur- und Flurstücksnummer einwandfrei lokalisiert werden können.
Vor allem bei Standorten aus der Zeit vor der Gemeindegebietsreform (bis zurück
zur Jahrhundertwende) mit zahlreichen Straßenumbenennungen und Umnummerierungen können Probleme entstehen, die in den Gewerbeunterlagen oder der Datei vorgefundene Adresse zu lokalisieren:
• Beispiel Neuaufnahme eines Altstandorts
Die Adresse laut Quelle ist nicht auffindbar, weil nach der Gebietsreform der Straßenname oder die Adressenbezeichnung im Außenbereich („Außerhalb“, „Außenliegend“)
in diesem Ortsteil nicht mehr existiert.
Tipp:
In den Aufzeichnungen/Listen der Stadt-/Gemeindebeschlüsse (falls vorhanden und
zugänglich) nachschauen, wie der Name heute lautet. Besonders auf eventuell erfolgte
Änderungen der Hausnummern achten! Ein Indiz hierfür: Wenn in einer ursprünglich einheitlichen Mischgebietsstruktur offensichtlich neuere Reihenhäuser entstanden sind, für die
eine größere Anzahl von Hausnummern vergeben werden musste, ist damit zu rechnen,
dass die nachfolgenden Hausnummern geändert (erhöht) wurden.
• Beispiel Überprüfung bereits vorhandener Altstandorte
Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Adresse, weil das Gewerbe
vor der Gebietsreform abgemeldet wurde und die angeführte Straße heute scheinbar in
einem anderen Ortsteil liegt.
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Bei ursprünglich mehrfach vorkommenden Straßennamen ist in der Regel in einem
Tipp
Ortsteil der Name erhalten geblieben. Um sicher zu gehen, dass es sich bei der Straßenangabe auch wirklich um den heutigen Namen handelt, empfiehlt sich ein Blick in
das aktuelle Telefonbuch. Wenn der Familienname des Gewerbetreibenden/Unternehmers auch heute noch, eventuell mehrfach, unter der Dateiadresse im entsprechenden Ortsteil verzeichnet ist, kann man mit größter Wahrscheinlichkeit davon
ausgehen, dass diese stimmt. In der Vergangenheit haben Gewerbetreibende und Handwerker fast immer ihr Gewerbe/Handwerk in derselben Gemeinde betrieben, in der
sie wohnten.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Gemeindebedienstete, auch ehemalige, aus
den ehemals selbständigen Ortsteilen zu befragen. Diese kennen in der Regel alle Adressenänderungen und oft sogar die betreffenden Betriebe bzw. die alten Eigentümer.
Führen die o.a. Aktionen nicht zum Erfolg, bieten sich weitere, allerdings auch mit
größerem Aufwand verbundene Möglichkeiten an, um dieses Problem zu lösen. Zur
weitere
Unterlagen
endgültigen Klärung können die folgenden Unterlagen herangezogen werden:
• Telefonbücher/Gelbe Seiten
In ihnen findet man den Nachweis über Fortbestand von Namen/Adresse, aber
keine Angaben zu Gewerbe/Firma, wenn der Gewerbetreibende nur noch als
Privatperson geführt wird.
• Bauakten/Hausakten
Mit ihrer Hilfe kann die Entwicklung des Gebäudebestands von Beginn an bis
heute nachvollzogen werden.
Erteilte Baugenehmigungen, auch für gewerblich genutzte Gebäude (Fabrik)
oder Gebäudeteile (Werkstatt, Lager), geben Anhaltspunkte über Beginn (Datum
der Baugenehmigung) oder Ende (Abbruchgenehmigung) der gewerblichen Tätigkeit. Außerdem kann über die jeder Baugenehmigung beiliegenden Lagepläne die
damalige Lage und Größe des Grundstücks leichter mit der aktuellen
Katastersituation verglichen werden und man erhält
einen Eindruck über Größe und Relevanz des
Gewerbes.
• Adressbücher
In älteren Adressbüchern erhält man die Gewissheit,
dass die gesuchten Namen in der damaligen Gemeinde
vor der Gebietsreform ansässig waren (eventuell mit
altem Straßennamen, Hausnummer).
Adressbuch der Stadt Offenbach am Main von 1990/1991
Abbildung 19
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Auszug aus dem Einwohnerbuch des
Landkreises Offenbach am Main von 1925,
in Privatbesitz
Abbildung 20
Einwohnerbuch des Landkreises Offenbach
am Main von 1925, in Privatbesitz
Abbildung 21
Weitere Unterlagen, die aber nicht in jeder Kommune vorhanden und meist auch
nicht ohne weiteres zugänglich sind:
• Einwohnerverzeichnisse
auch Hauslisten genannt, stammen ebenfalls vom Ende des 19./Anfang 20.Jahrhunderts und wurden meist in kleineren Städten und Gemeinden als Vorläufer
oder Ersatz für Adressbücher geführt. Darin sind jahrweise für jede Adresse der
Eigentümer, alle Bewohner mit Beruf und Geburtsdatum, sowie die Verwandtschaftsverhältnisse aufgezeichnet.
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• Alte Flurbücher
stammen meist aus der Zeit um 1900 und geben Auskunft über Eigentümer, Flur- und
Flurstücksnummer. Sie sind wertvoll zum Nachvollzug der räumlichen Entwicklung
von größeren Gewerbe- und Industriebetrieben mit langer Firmengeschichte.
• Alte Brandversicherungsbücher
Für jeden Industrie-/Gewerbebetrieb war und ist eine Brandversicherung obligatorisch. Standorte von ehemaligen Firmen können damit ermittelt und lokalisiert
werden.
• Veränderungsnachweise (VN)
der Vermessungsämter mit Fortführungsrissen. Diese reichen in der Regel bis in
die unmittelbare Nachkriegszeit zurück. In diesen Aufzeichnungen von Einmessungsaufträgen ist zur Orientierung auch die Umgebung des aufgenommenen
Objekts (Gebäude, Hausnummer, Flur, Flurstück) zu einem bestimmten Datum
skizziert, so dass u.U. neue Informationen zum gesuchten Standort gewonnen
oder vorhandene Angaben verifiziert werden können.
• Findbücher des Stadt-/Gemeindearchivs
Darin sind alle archivierten Schriften, Akten und sonstige Vorgänge mit einem
Kurztitel katalogisiert und der Ort angegeben, wo sie zu finden sind (Archive,
Museen usw.).
Briefkopf einer Fabrik um die Jahrhundertwende
Abbildung 22
Quelle: Stadt Heusenstamm
• Chroniken, Festschriften und Heimatbücher
enthalten oft detaillierte Schilderungen über Gründung und Geschichte einheimischer Firmen.
• Karten
Ältere Karten, sowohl in größeren Maßstäben (1:1000 bis 1:5000) als auch topographische Karten (1:25.000 bis 1:50.000) zeigen zum Beispiel Standorte ehemaliger Mühlen (die später oft industriell-gewerblich genutzt wurden) oder Fabrikstandorte durch Signatur und Beschriftung („Fbr.”).
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In der Regel braucht man diese Zusatzunterlagen nur in den Fällen, bei denen sich
die Lokalisierung vor allem älterer Standorte als problematisch erweist. Es ist auch
nicht zu erwarten, dass alle oben aufgeführten Informationsquellen in jeder Gemeinde
für eine Auswertung zur Verfügung stehen.
Weitere wichtige Hilfen für Recherchen gerade bei älteren, fast vergessenen
Betriebsstandorten sind:
Zeitzeugen
• Dazu gehören ehemalige Bürgermeister, Gemeinderäte, Gemeindebedienstete,
ortsansässige Landwirte, ehrenamtliche Heimatforscher, Alteingesessene usw.
Der unschätzbare Wert von Zeitzeugen zeigt sich vor allem beim Auffinden und
Lokalisieren von Standorten aus der Zeit vor der Gebietsreform und vor allem
vor dem Zweiten Weltkrieg.
Beispiel: Wer weiß schon heute noch, dass z. B. in A-hausen die ehemaligen
Straßen „Untergasse”, „Hauptstraße” und „Bahnhofstraße” nach der Eingemeindung zur „Beliebigstraße” zusammengefasst wurden mit der entsprechenden
Problematik alter und neuer Hausnummern. Die Umbenennungen in den vergangenen 100 Jahren sind auch ein Spiegelbild der gesellschaftlichen und
politischen Veränderungen: Von der Kaiserstraße über die Stresemannstraße,
Adolf-Hitler-Straße wieder zur Kaiserstraße.
Oft wurden früher in kleineren Gemeinden die Gehöfte und Gebäude durchgehend
nummeriert (z. B. von 1 bis 148) und auch bei der Einführung von offiziellen Straßennamen und späteren Straßenumbenennungen zunächst die alten Gebäudenummern
verwendet. Erst nach einer endgültigen Neuordnung Anfang der 70er Jahre wurden
Straßennamen und Hausnummern systematisch vergeben, geordnet nach geraden und
ungeraden Hausnummern. Diese mehrfachen Umbenennungen und Umnummerierungen können meist nur Ortskundige nachvollziehen, die auch die Familien- und Besitzverhältnisse der fraglichen Personen und Firmen aus persönlichem Erleben kennen.
Die Befragung von Zeitzeugen hat also mehrere Funktionen:
• Sie bestätigt gewonnene Informationen.
• Sie klärt die Lage von Standorten mit überholten Adressen, den Umfang des
ausgeübten Gewerbes, die genaue Lage der Betriebsstätte bzw. den Lagerplatz
des unter der Wohnadresse angemeldeten Betriebes (z. B. Baufirma).
• Sie ergänzt bereits erfasste Angaben, z. B. zur Erbfolge bei Unternehmen/Betrieben und stellt Zusammenhänge mit anderen erfassten Standorten her.
• Sie bringt neue, bisher nicht bekannte Informationen.
Allerdings, je länger die Ereignisse zurückliegen, die man recherchieren will, und
je länger man mit der Ersterfassung wartet, desto schwieriger wird es, noch Zeitzeugen
zu finden.
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Die so ermittelten Informationen werden zusammengefasst und nach folgenden Kriterien bewertet:
• Adresse des Betriebes (Gebäudesituation)
Wird der
Standort in die
Datei aufgenommen?
• Positivliste (altlastenrelevante Branchen)
• Dauer (Mindestdauer der Gewerbeausübung)
Anschließend folgt die Entscheidung, ob der betreffende Gewerbebetrieb in die Altstandortdatei übernommen wird.
Bei Übernahme sollte unbedingt in der Maske „Stammdaten“ unter „Prüfung der
Tipp
Stammadresse“ das aktuelle Datum der Standortprüfung eingetragen werden.
Einstiegsmaske in AltPro
Abbildung 23
Nach der Erstaufnahme der Daten und der durchgeführten Standortprüfung können nun
im nächsten Schritt in AltPro die restlichen Eingaben über die mit einer grünen Raute
Vervollständigung
der Daten
gekennzeichneten Schaltknöpfe erfolgen (siehe dazu Menüleiste in Abbildung 23).
• A
– aktuelle, alte (historische), weitere Adresse
• S
– Stammdaten mit Koordinaten,
• B
– Betriebe, u. a. auch Koordinaten,
• FG – Flur- und Flurstücksnummer der Gemeinde,
• N
– Nutzung, Standort- und Umgebung,
• E
– Erläuterungen/Bemerkungen zu Inhaber/Vorgänger/Nachfolger.
Erläuterung der Schaltknöpfe
• Schaltknopf A
Wenn die Adresse laut Quelle nicht mit der aktuellen übereinstimmt und dies nicht
Adresse
bereits bei der Erstaufnahme berücksichtigt wurde, muss man über den Schaltknopf A
„Adresse“ die heute gültige Adresse eingeben und die ursprüngliche unter „alte Adresse“
abspeichern. Dies erleichtert bei einer späteren Einzelfallbearbeitung ein Wiederfinden in
den alten Unterlagen.
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• Schaltknopf S
Rechts- und Hochwert zur punktgenauen Lokalisation des Altstandorts und für die
Koordinaten
Darstellung in einem GIS (siehe hierzu die Ausführungen zu den Koordinaten unter
„Systematische Erstaufnahme, Fünfter Schritt“).
• Schaltknopf B
Betrieb
Hier können zusätzlich Koordinaten für einzelne Betriebe oder Anlagen auf einem
großflächigen Altstandort eingegeben werden.
• Schaltknopf FG
Flur- und Flurstücksnummern werden in die Maske unter Schaltknopf FG „Flurstücke
Gemeinde“ eingetragen. Immer mehr Gemeinden und Städte verfügen über eine automatisierte Liegenschaftskarte (ALK, oft erweitert zur digitalen Stadtkarte) mit aktuellen
Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Hausnummern, so dass Katasterkar-
Flurstücke
ten in planungsüblichen Maßstäben (meist 1:1000 oder 1:500 für Bauanfragen, Bauanträge) und Ausschnitten (meist DIN A4) ausgegeben werden können. Wenn bei der
Bearbeitung vor Ort der Zugang zur ALK möglich ist, erhält man durch Aufrufen des
entsprechenden Flurstücks auch den Flurstückseigentümer (Vergleich mit Gewerberegisterangaben) und die Flurstücksgröße (zur Übernahme in die Datei). Die Grundstücksgröße kann, wenn auch zeitaufwändiger, bei der Verwendung von Bauakten im
Zuge der Standortprüfung auch aus den Bauanträgen ermittelt und eingegeben werden.
• Schaltknopf N
Hier wird die ehemalige, derzeitige und - falls bekannt - künftige Nutzung des Standorts sowie die aktuelle Umgebungsnutzung als weitere Ergänzung zum vorgefundenen
Datenbestand eingetragen. Dazu werden in Auswahlfeldern Nutzungsarten und
jeweiliger Nutzungsstatus angeboten, die in der entsprechenden Kombination eingegeben werden.
Die Informationen hierzu können aus Bebauungsplan/Flächennutzungsplan oder
Nutzung
Bauakten (Abbruchgenehmigung/Bauantrag), Luftbild oder Ortsbesichtigung stammen.
Beispiel: Nutzungsart: „gewerbliche Betriebsfläche“, Nutzungsstatus: „stillgelegt“ oder
Nutzungsart: „Wohnbebauung“, Nutzungsstatus: „geplant“
• Schaltknopf E
Alle zur Verfügung stehenden Informationen aus Gewerbeunterlagen, Adress- und
Bemerkungen
Telefonbüchern und Hausakten zu Eigentümer, Gewerbetreibendem oder Grundstückssituation (z.B. Abbruch) werden hierunter eingetragen.
Nach diesem Schritt sind zunächst alle für eine Ersterfassung mit vertretbarem Aufwand erhebbaren Daten und Informationen in der Datei enthalten.
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Es empfiehlt sich, das bei der systematischen Bearbeitung gesammelte Material in
Dokumentation
einem Materialordner abzulegen.
Dieser Ordner sollte Aufzeichnungen und Notizen über alle bedeutsamen Quellen enthalten, z. B.
• Quellenverzeichnis der auswertbaren Archivunterlagen (Auszug aus
Findbüchern)
• Stadtplan
• Übersichtskarte mit Ortsteil-/Gemarkungsgrenzen
• Telefonverzeichnis der Verwaltung mit Ansprechpartnern
Materialsammlung
• Straßenverzeichnisse alt und neu
• Kopien aus alten Gewerbebüchern (evtl. Titelseiten)
• heimatkundliche Veröffentlichungen (z B. Heinrich Winter: Die Köpperner
Mühlen und ihre Besitzer, Taunusklub ZV Köppern, 1992)
• Titelkopien von Chroniken oder Festschriften
• Katasterkarten
Insbesondere die DIN A4-Kartenausdrucke im Maßstab 1:1000 der digitalen Katasterkarte, in denen die ermittelten Standorte (mit den betreffenden Flurstücken)
flächenhaft markiert sind, dienen als Digitalisierungsgrundlage für die Eingabe in
ein Geographisches Informationssystem und sollten daher möglichst vollständig
vorhanden sein. Wenn eine Digitalisierung der Standorte erst später erfolgt,
erleichtert dies die Abgrenzung von Altflächen, vor allem bei Grundstücken, die
durch Teilungen heute mehrere Flurstücke
umfassen.
Für eine Gemeinde mit wenigen hundert
Seelen war eine solche Handschuhfabrik
(vermutlich 1900 - 1910) schon industrieller
Maßstab
Abildung 24
Quelle: „Bilder erzählen” –
Gemeinde Schmitten im Hochtaunus,
4. Auflage 1997
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Fortschreibung
Der Begriff „Fortschreibung” hat für die Altstandortdatei zwei Bedeutungen:
• Die Aktualisierung und Validierung eines bereits erfassten, aber ungeprüften Grundbestandes an Daten – Sicherung der Qualität
• Die regelmäßige Nachführung des geprüften, aktuellen Datenbestands in der Zukunft –
Sicherung der Quantität
Nur beide Bestandteile der systematischen Fortschreibung bilden die Voraussetzung für
eine sachgerechte Abwägung bei kommunalen Entscheidungen.
Beispiel Kreis
DarmstadtDieburg
Im Landkreis Darmstadt-Dieburg, organisiert der Kreis für die Kommunen die Bearbeitung der Altstandorte. Dort wurde bei der Fortschreibung des bis dahin ungeprüften
Datenbestandes aus Anfang der 90er Jahre wie folgt verfahren:
Datenerhebung
• Die Kommunen liefern dem Kreis Angaben über die vorhandenen Daten der
Gewerbeeintragungen, z. B. EDV-gestützt, Gewerbetagebücher oder Gewerbekarteikarten und benennen die Ansprechpartner.
• Im Auftrag des Kreises erhebt ein Ingenieurbüro die Daten zu den Gewerbeabmeldungen und gibt sie an den Kreis weiter.
• Die Daten werden in Listenform gebracht und den Gemeinden zur Verfügung
gestellt.
Plausibilitätsprüfung
(Im vorliegenden Leitfaden wird dieser Teil Standortprüfung genannt.)
• Die Gemeinden überprüfen die Listen auf fehlerhafte Eintragungen und melden diese
ersten Prüfergebnisse direkt an den Kreis.
• Die Gemeinden führen selbst eine Plausibilitätsprüfung durch oder beauftragen damit
eine Fremdfirma.
• Die überprüften Daten der Altstandorte werden an den Kreis weitergeleitet und von
diesem im KGIS (Kommunales Geoinformationssystem) geführt.
Der aktuelle Datenbestand aus dem KGIS wurde 2001 aufbereitet und dem HLUG über
Datenträger zur Übernahme in ALTIS zur Verfügung gestellt.
Die Überprüfung der Daten aus der Ersterhebung (siehe Abbildung 25) auf Plausibilität
durch die Gemeinden bzw. Fremdfirmen hatte einen doppelten Effekt:
– Alle Datenangaben wurden auf Altlastenrelevanz, Lagegenauigkeit und
Vollständigkeit geprüft,
– der in das KGIS übernommene Datenbestand ist durch das Ausscheiden nicht
relevanter Standorte um 57 % reduziert worden (siehe Abbildung 26).
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Plausibilitätsprüfung in den Kommunen 1999
Seeheim-Jugenheim
94
Schaafheim
82
Altstandorte nach Positivliste
Altstandorte nach AFD
297
244
157
Roßdorf
356
101
Reinheim
21
Otzberg
102
27
Ober-Ramstadt
396
59
99
Münster
367
55
Mühltal
23
Modautal
54
40
Messel
154
82
135
Groß-Zimmern
366
200
Groß-Umstadt
23
Groß-Bieberau
461
93
147
Griesheim
20
Fischbachtal
34
63
Erzhausen
178
55
Eppertshausen
30
Bickenbach
404
115
90
153
Babenhausen
263
90
Alsbach-Hänlein
0
Abbildung 25
100
258
200
300
400
500
Quelle: Landkreis Darmstadt-Dieburg
5,7%
37,3%
Verbleibende Altstandorte
Nicht aufgefundene Flächen
57%
Abbildung 26
Ausgesonderte Altstandorte
Quelle: Landkreis Darmstadt-Dieburg
Die Fortschreibung der Altflächendatei (AFD) im eigentlichen Sinne wird hier am Beispiel der Stadt Dreieich skizziert:
Beispiel
Stadt Dreieich
In der Stadt Dreieich werden Kopien der Gewerbeabmeldungen zeitnah (fast täglich)
vom Ordnungsamt dem mit der Führung und Fortschreibung der Datei beauftragten Bauund Umweltamt übergeben. Dort werden die Vorgänge gesammelt, auf Altlastenrelevanz geprüft und altstandortrelevante Betriebe nach und nach zusätzlich in die Datei aufgenommen.
In regelmäßigen Abständen werden die Daten zur Vergabe der Schlüsselnummern und
Übernahme in ALTIS zum HLUG geschickt (Datenexport). Nach erfolgter Registrierung werden die Daten an die Kommune zurückgegeben (Datenimport).
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Hilfen
AltPro
Die staatlichen Umweltämter (RPU’en) sind direkt an die zentrale Datenbank ALTIS
angeschlossen. Ein solcher Zugriff ist für kommunale Behörden und andere Anwender
noch nicht realisiert. Deshalb wurde mit AltPro eine sekundäre Datenbank geschaffen,
welche über Dateien (auf Diskette oder per e-mail) von ALTIS mit Daten versorgt wird
und auf dem gleichen Weg Daten an ALTIS abgibt. Durch Verschlüsselung der Daten
wird den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen.
AltPro dient in erster Linie den Städten und Gemeinden, um sie bei ihrer Mitwirkungspflicht in der Datenerfassung zu unterstützen und ihnen den Zugang zu den vorhandenen Informationen zu erleichtern.
AltPro ist ein Windows-Programm. Wer über Grundkenntnisse in Windows verfügt,
wird sich sofort problemlos zurechtfinden. Das HLUG bietet auch entsprechende Schulungen an.
Den Kommunen sowie den Kreisen wird AltPro mit den dazugehörigen Schulungen kostenlos zur Verfügung gestellt (Bestellformular siehe Anhang).
Dritte, z.B. Planungsbüros, können das Programm mit dem gleichen Bestellformular
käuflich erwerben.
Die aktuelle Version AltPro ist ab Version Windows 95 und mit Windows NT einsatzfähig. Ein Datenaustausch mit dem HLUG kann nur unter Einhaltung der ALTIS-Schnittstellenvorgabe erfolgen. AltPro erstellt die entsprechende Transferdatei automatisch. Wenn es
dabei zu Problemen kommen sollte, gewährt das HLUG kostenlosen Support.
Soll hingegen der Datenaustausch mit anderen Datenbanksystemen erfolgen, muss der
Anwender oder die Anwenderin die Erstellung der schnittstellengerechten Transferdatei
eigenverantwortlich realisieren.
Organisatorische
Unterstützung
Bei speziellen Fragen offeriert das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie die
Möglichkeit einer individuellen Beratung und richtet sich damit ganz besonders auch an
jene Kommunen, denen AltPro für die Verwaltung ihrer Altflächendateien nicht genügt bzw.
die einen Konflikt zu geplanten oder vorhandenen eigenen EDV-Vorhaben befürchten.
Das HLUG ist zudem zu einer umfassenden Betreuung bereit:
• Für den Einsatz von AltPro werden eintägige Schulungen in kleinen Gruppen von
ca. 6 Personen angeboten. Diese Schulungen sind für Behörden kostenlos. Die Termine
werden den Kommunen und Kreisen auf Anfrage mitgeteilt.
• Individuelle telefonische Beratung bietet das HLUG unter den Rufnummern:
0611-6939-752 und -745 in der Kernarbeitszeit von 9:00 bis 15:00 Uhr an.
• Zur persönlichen Beratung können auch Termine im HLUG oder vor Ort vereinbart
werden.
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Anhang
Abkürzungsverzeichnis
AFD
Altflächendatei
AFR
Altlastenfinanzierungsrichtlinie
ALTIS
Altlasteninformationssystem
AltPro
Altstandorte-Erfassungsprogramm
ANAG
Analysendatei Altlasten und Grundwasserschadensfälle
BauGB
Baugesetzbuch
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
DATUS
Datenübertragungssystem
HAltlastG
Gesetz über die Erkundung , Sicherung und Sanierung von Altlasten
(Hessisches Altlastengesetz)
HBO
Hessische Bauordnung
HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz
HIM-ASG
Hessische Industriemüll GmbH Bereich Altlastensanierung
HLUG
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
HMULF
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
KGIS
Kommunales Geoinformationssystem
LABO
Länderarbeitsgemeinschaft Boden
LAGA
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
LAWO
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
RPU
Regierungspräsidium Abteilung Staatliches Umweltamt
Abkürzungen
Relevante Gesetze und Verordnungen – Zitate
Bundes-Bodenschutzgesetz
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen regeln.
Hessisches Altlastengesetz
Gesetze und
Verordnungen
§ 1 Abs. 1
Zweck des Gesetzes ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen,
zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen und damit
einen Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten.
§ 10 Abs. 1
Die Gemeinden ... sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen unverzüglich der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Zu diesem
Zweck sind verfügbare Daten zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben
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und so der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, dass sie in einer bei
ihr einzurichtenden Altflächendatei erfasst werden können. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt
entsprechend verarbeitet wurden. Die Altflächendatei wird von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt geführt ...
Umlandverband
—› Planungsverband
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der
Region Rhein-Main
Artikel 3: Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt
§ 1 Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt
Der Umlandverband Frankfurt wird mit Ablauf des 31.März 2001 aufgelöst.
§ 2 Rechtsnachfolge
Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ist Rechtsnachfolger des
Umlandverbandes Frankfurt. ...
Bauplanungsrecht
§ 1 Abs. 3
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen...die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, ... die Belange ... des Bodens ...
§ 1 Abs. 6
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§ 5 Abs. 3 Nr. 3
Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden ... für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
sind.
§ 9 Abs.1 Nr. 24
Im Bebauungsplan können ... festgesetzt werden ... die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung
oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.
§ 9 Abs. 5 Nr. 3
Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden ... Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
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§ 194 Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich
die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage
des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht
auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
§ 2 Abs. 1 Planzeichen
Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung
enthaltenen Planzeichen verwendet werden ...
Anlage der PlanzV Nr. 15.12
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind,
(§5 Abs.3 und Abs.4 BauGB)
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(§9 Abs.5 und Abs.6 BauGB)
Im Flächennutzungsplan kann nachstehendes Zeichen zur Kennzeichnung der Lage ohne Flächendarstellung verwendet werden.
Altlastenfinanzierungsrichtlinie
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.3 Die Altlast muss in der Altflächendatei nach § 10 HAltlastG erfasst sein.
Relevante Gesetze und Verordnungen – Fundstellen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. 03. 1998, BGBl. I S 502, z.B. unter
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbodschg/
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. 07. 1999, BGBl. I S. 1554, z.B.
Fundstellen
der maßgeblichen
Gesetze und
Verordnungen
unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbodschv/
Hessisches Altlastengesetz (HAltlastG)
Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten vom 20.12.1994,
GVBl. I S. 764, zuletzt geändert am 31.10.1998, GVBl. I S. 413, z.B. unter
http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/8_landwirtschaft_und_forsten_umwelt
schutz/89-18-altlastg/Altlastg.html
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Verdachtsflächendatei-Verordnung
Verordnung über die Einrichtung und Führung einer Verdachtsflächendatei vom
01. 10. 1991, GVBl. I S. 314
Altlastenfinanzierungsrichtlinien (AFR)
Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler
Ablagerungen und Altstandorte vom 20.12.1989, StAnz. 4/1990 S. 132, zuletzt geändert
am 06. 12. 2000, StAnz. 2/2001, S. 94
Formulare zur Datenerfassung bei Altablagerungen
Handbuch Altlasten, Erlass vom 18. 07. 1994, StAnz. 33/1994, S. 2240
Nachweis von Altlasten im Liegenschaftskataster
Gemeinsamer Erlass vom 20. 03. 1996, StAnz. 16/1996, S. 1258
Liegenschaftskataster-Abrufverordnung (LiKaAVO)
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster vom
28. 11. 2000, GVBl. I , S. 532
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der
Region Rhein-Main
vom 19. 12. 2000, GVBl. I, S. 542
Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
vom 09. 11. 2000, GVBl. I, S. 508
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I 1997,
S. 2141, BGBl. I 1998, S. 137, z.B. unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bbaug/
Hessische Bauordnung (HBO)
Hessische Bauordnung vom 25. 06. 2002, GVBl. I, S. 274, z.B. unter
http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/361_Baurecht/361-108HBO/HBO.htm
Bauvorlagenerlass
vom 22. 08. 2002, StAnz. 37/2002, S. 3432
Hinweise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen mit
Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren
Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere
Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren beschlossen am
26.09.2001 von der Fachkommission „Städtebau“ der ARGEBAU, z.B. unter
http://www.umweltbundesamt.de/rup/mustererlass-altlasten/mustererlass-altlasten.pdf;
Bekanntgabe am 17.04.2002, StAnz. 19/2002, S. 1753
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
vom 18.12.1990, BGBl. 1991 I, S. 58
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Umweltinformationsgesetz (UIG)
Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom 23.08.2001, BGBl. I , S. 2218, z.B.
unter http://www.umweltdaten.de/daten/uig.pdf
Bezugsquellen für die aufgeführten Gesetze und Verordnungen
BGBl.
Bundesgesetzblatt, zu beziehen durch Bundesanzeiger-Verlags-GmbH
Postfach 100534, 50445 Köln, Tel. 0221/2029-0
GMBl.
Gemeinsames Ministerialblatt der Bundesregierung, zu beziehen durch
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln,
Tel. 0221/460100, oder durch den Buchhandel
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, zu beziehen durch
Verlag Dr. Max Gehlen GmbH & Co.KG, Postfach 2463, 61294 Bad
Homburg v.d.H., Tel. 06172/1804-148
StAnz.
Staatsanzeiger für das Land Hessen, zu beziehen durch Verlag Kultur
und Wissen GmbH, Postfach 2229, 65012 Wiesbaden,
Tel. 0611/36098-0
Bezugsquellen
Hinweis: Der Staatsanzeiger veröffentlicht jährlich im Januar das „Amtliche Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften - Gültigkeitsverzeichnis”.
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Bestellformular
Empfänger: Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie,
Dezernat W4, Postfach 3209, 65022 Wiesbaden, Telefax: 0611 - 69 39 555
Besteller/in:
Hiermit bestelle ich...
Institution: ________________________________________
Programm AltPro Installationsdisketten (4 Stk.)
___________________________________________________
inkl. Daten: 100,- €
❏
Vollversion
___________________________________________________
❏
Datenupdate (per E-Mail oder Diskette) 25,- €
Tel./Fax/E-Mail: ___________________________________
❏
AltPro-Anwenderhandbuch
___________________________________________________
(Handbuch Altlasten Bd. 2, Teil 5)............. 7,50 €
Ansprechpartner/in: ________________________________
❏
Nur-Lese-Version
Straße und Hausnummer/ Postfach:
___________________________________________________
PLZ und Ort: _______________________________________
___________________________________________________
Für Kreise und Kommunen sind die genannten Produkte kostenlos!
Preise: Stand Januar 2003
Weitere notwendige Angaben:
Ich benötige Daten für Kreis/Gemeinde:
________________________________________________________________________________________________________
einem Einzelplatz-PC
❏
dem Netzwerk - Server
Ich wünsche voraussichtlich die Teilnahme an einer Schulung: ...............................
❏
ja
Ich möchte AltPro installieren auf:....................................
Ort und Datum: ____________________________________
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Unterschrift: _______________________________________
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Abbildungsverzeichnis
Nr. 2, Seite 8: . . . . . . .Erfassung von Altstandorten - bisher
Nr. 3, Seite 9: . . . . . . .Typisches Beispiel für Fehlerquellen bei der Ersterfassung
Nr. 4, Seite 11: . . . . . . .Überblick über die Verteilung der Altstandorte in Hessen
Nr. 5, Seite 12: . . . . . . .Stand der Erfassung in den Gemeinden
Nr. 6, Seite 13: . . . . . . .Zukünftige Vorgehensweise bei der Erfassung von Altstandorten
Nr. 7, Seite 15: . . . . . . .Foto: Reihenhaussiedlung auf Gelände einer ehemaligen Zimmerei
Nr. 8, Seite 17: . . . . . . .Fotos: Luftbildaufnahmen, Altstandort ca. 1950 und 1999
Nr. 9, Seite 18: . . . . . . .Foto: Tankstelle 1928
Nr. 10, Seite 19: . . . . . . .Foto: Tankstelle von 1928, heutige Situation
Nr. 11, Seite 19: . . . . . . .Foto: Gewerbetagebuch 1903
Nr. 12, Seite 20: . . . . . . .Foto: Typische Folgenutzung eines Altstandorts
Nr. 13, Seite 22: . . . . . . .Foto: Sekundärnutzung auf einem Fabrikgelände
Nr. 14, Seite 23: . . . . . . .Foto: aufgegebener Familienbetrieb in einer ländlichen Gemeinde
Nr. 15, Seite 23: . . . . . . .Katasterkarte zu Abbildung Nr. 14
Nr. 16, Seite 28: . . . . . . .Noch heute gültiges Gewerbeabmeldeformular
Nr. 17, Seite 29: . . . . . . .Fotos: aus einem Gewerbetagebuch von 1903
Nr. 18, Seite 30: . . . . . . .Eingabemaske „Gewerberegister“ in AltPro
Nr. 19, Seite 35: . . . . . . .Foto: Adressbuch jüngeren Datums
Nr. 20, Seite 36: . . . . . . .Foto: Auszug aus einem Einwohnerbuch von 1925
Nr. 21, Seite 36: . . . . . . .Foto: Deckblatt Einwohnerbuch von 1925
Nr. 22, Seite 37: . . . . . . .Foto: Briefkopf einer Lederfabrik, ca 1900
Nr. 23, Seite 39: . . . . . . .Menüleiste der AltPro - Einstiegsmaske
Nr. 24, Seite 41: . . . . . . .Foto: Handschuhfabrik ca. 1900 - 1910
Nr. 25, Seite 43: . . . . . . .Landkreis Darmstadt - Dieburg „Plausibilitätsprüfung in den Kommunen 1999“
Nr. 26, Seite 43: . . . . . . .Wiesbaden, 2003
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Impressum:
Herausgeber:
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie - HLUG
Postfach 3209
65022 Wiesbaden
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Telefon: 0611 - 69 39 0
Telefax: 0611 - 69 39 555
Bearbeitung:
Dr. Walter Dittrich, Bernhard Stuck,
Planungsverband Ballungsraum
Frankfurt/Rhein-Main
Andrea Schütz-Lermann, HLUG
Dezernat W4 - Altlasten und Schadensfälle
Titel-Abbildung:
Hintergrundbild: Heddernheimer Kupferwerk und Süddeutsche Kabelwerke AG,
Gesamtansicht um 1910, Bildnachweis: Denkmalamt Stadt Frankfurt am Main Nr. 478
Kleines Foto: Heddernheimer Kupferwerk und Süddeutsche Kabelwerke AG,
Gesamtansicht um 1980, Bildnachweis: Denkmalamt Stadt Frankfurt am Main
Gestaltung:
Studio R. Zerzawy AGD
65329 Hohenstein
Gedruckt auf 100 % Recycling-Papier
Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe und gegen Belegexemplar
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