1 Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36

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1 Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36
Geschäftsordnung
Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx
folgende
Geschäftsordnung
beschlossen.
§ 1 Geltung
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode. Eine Änderung kann nur
durch Beschluss und absolute Stimmenmehrheit vorgenommen werden.
§ 2 Betriebsratssitzungen
1.
An jedem zweiten Montag des Monats
Betriebsratszimmer Nr. Y im Hauptgebäude.
ist
um
xx:xx
2.
Der Betriebsratsvorsitzende kann, falls erforderlich, zu außerordentlichen Sitzungen
einladen. Zwingend sind diese außerordentlichen Sitzungen einzuberufen auf Antrag
von
-
der Geschäftsführung,
-
der Mehrheit der Vertreter im Betriebsrat,
-
der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
-
eines Viertels der gewählten Betriebsratsmitglieder.
Die Einberufung zu dieser
Antragserteilung erfolgen.
außerordentlichen
Sitzung
muss
Uhr
drei
Sitzung
Tage
im
nach
§ 3 Einladung zur Betriebsratssitzung
1.
Zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen erfolgt die Einladung drei Tage vor dem
anberaumten Termin schriftlich und mit Anlage der Tagesordnung. Die Tagesordnung
wird drei Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin am Schwarzen Brett veröffentlicht.
2.
Außerordentliche Einberufungen von Betriebsratssitzungen sind auch kurzfristig
durch telefonische Absprache möglich.
3.
Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung und ein/e Vertreter/in der
Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen zu jeder Sitzung eingeladen
werden.
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4.
Gewerkschaftsvertreter/innen erhalten ebenfalls eine schriftliche Einladung.
5.
Ein/e Vertreter/in der Geschäftsleitung wird nur im Bedarfsfall zu einer Sitzung
eingeladen. Die Einladung kann auf Antrag der Geschäftsleitung oder aber auf
Einladung der/des Betriebsratsvorsitzenden erfolgen.
6.
Eine Entschuldigungspflicht besteht für alle zur Sitzung eingeladenen Teilnehmer.
Bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Urlaub, Fortbildung, Dienstreise) ist diese
rechtzeitig mitzuteilen.
7.
Ist das Erscheinen betroffener oder sachkundiger Arbeitnehmer auf einer
Betriebsratssitzung erforderlich, muss der Betriebsratsvorsitzende den jeweiligen
Vorgesetzten der Betroffenen darüber rechtzeitig zu informieren. Die Freistellung zur
Sitzung und eine Gehaltsfortzahlung nach § 39 Abs. 3 BetrVG ist zu gewährleisten.
§ 4 Tagesordnungspunkte
1.
Vor Beginn jeder Betriebsratssitzung muss jeder Teilnehmer und die einzelnen
Mitglieder im Besitz einer Tagesordnung sein. Die Kopien wichtiger Unterlagen zur
Sitzung (Entwürfe, Stellungnahmen, Ausschussprotokolle etc.) liegen der
Tagesordnung bei.
2.
Anträge können bis spätestens vier Wochentage vor der Sitzung sowohl von der
Jugend- und Auszubildendenvertretung als auch von der Vertrauensperson der
Schwerbehindertenvertretung eingereicht werden.
§ 5 Sitzungsverlauf
1.
Die Leitung jeder Sitzung hat die/der Betriebsratsvorsitzende oder deren/dessen
Stellvertreter/in inne.
2.
Zu Beginn ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen und die Beschlussfähigkeit zu
überprüfen.
3.
Über das Protokoll der letzten Sitzung und darin enthaltene Anträge muss
abgestimmt werden.
4.
Ein Protokollführer der jeweiligen Sitzung wird bestimmt.
§ 6 Beschlussfassung des Betriebsrats
1.
Jeder Antrag muss im Wortlaut vor Beschlussfassung konkret ausformuliert werden.
2.
Die Anzahl der Ja- und Neinstimmen sowie die Anzahl der Enthaltungen müssen bei
jeder Beschlussfassung im Protokoll festgehalten werden.
3.
Das Abstimmungsergebnis wird offen durch Handzeichen erzielt. Eine geheime
Abstimmung kann nur auf Antrag erfolgen.
4.
In Gegenwart eines Vertreters der Geschäftsleitung wird grundsätzlich nicht
abgestimmt.
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§ 7 Sitzungsprotokoll
1.
2.
Das Protokoll soll folgende Punkte enthalten:
-
Ziffer und Thema der einzelnen Tagesordnungspunkte,
-
kurze Informationen über die aufgeführten Tagesordnungspunkte,
-
das Fazit von Diskussionen in Kurzfassung,
-
wörtliche Wiedergabe von Anträgen zur Beschlussfassung,
-
Abstimmungsergebnis wie unter § 6 Ziff. 3 festgehalten,
-
Delegierung einzelner Betriebsratsmitglieder.
Alle Anwesenden der Sitzung erhalten eine Kopie des Protokolls. Die
Geschäftsleitung erhält einen Protokollauszug, falls ein Vertreter zu bestimmten
Beratungspunkten gehört wurde. Die Geschäftsleitung kann bei Bedarf dazu
aufgefordert werden, den Protokollauszug durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 8 Betriebsratsaufgaben
1.
Zu Beginn seiner jeweiligen Amtsperiode erfolgt eine detaillierte Planung durch den
Betriebsrat.
2.
Dieser Plan wird in regelmäßigen Abständen (vierteljährlich) überprüft und
gegebenenfalls angepasst.
Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern gelten folgende Regelungen:
1.
2.
Zusätzlich zu den im BetrVG festgeschriebenen Paragraphen muss die/der
Betriebsratsvorsitzende folgende Aufgaben erledigen:
-
Schriftverkehr,
-
Organisation des Betriebsratsbüros,
-
Vorbereitung aller Betriebsratssitzungen,
-
Koordinierung der Betriebsratsarbeit.
Außerdem vertritt
Öffentlichkeit.
die/der
Betriebsratsvorsitzende
den
Betriebsrat
in
der
Für den Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit mehr als neun Mitgliedern) gilt
Folgendes:
1.
Gemäß § 27 BetrVG ist ein Betriebsausschuss gewählt, der für die laufenden
Geschäfte des Betriebsrats verantwortlich ist. Unter laufende Geschäfte fallen
folgende Aufgaben:
-
Schriftverkehr,
-
Organisation des Betriebsratsbüros,
-
Vorbereitung aller Betriebsratssitzungen,
-
Koordination der Betriebsratsarbeit.
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2.
Nach schriftlicher Beschlussfassung können dem Betriebsausschuss zusätzliche
Aufgaben übertragen werden.
3.
Der Betriebsausschuss ist zur Protokollierung seiner Sitzungen verpflichtet.
4.
Die/der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Öffentlichkeit.
Für den Betriebsrat ohne ständige Ausschüsse gilt Folgendes:
1.
Im Bedarfsfall werden Betriebsratsmitglieder per schriftlichen Beschluss mit der
Bearbeitung konkreter und spezieller Aufgaben betraut. Diese Aufgaben dienen der
Vorbereitung für einzelne zu diskutierende Tagesordnungspunkte in der
Betriebsratssitzung. Die mit diesen Aufgaben betrauten Personen sind weder
weisungs- noch entscheidungsbefugt.
2.
Der Betriebsrat erklärt die Zuständigkeit eines seiner Mitglieder für jeweils eine
Abteilung. Die dafür ausgewählten Personen sind namentlich am Schwarzen Brett
zu veröffentlichen.
3.
Betriebsratsmitglieder, die mit einer besonderen Aufgabe betraut wurden, sind
verpflichtet, den Betriebsratsvorsitzenden über wichtige Ereignisse zu informieren.
Für den Betriebsrat mit ständigen Ausschüssen gilt Folgendes:
1.
Jedes Mitglied des Betriebsrats ist für einen Teilbereich des Betriebs bzw. für eine
Abteilung zuständig. Die dafür ausgewählten Personen sind namentlich am
Schwarzen Brett zu veröffentlichen.
2.
Der Betriebsrat bildet zu erforderlichen Sachgebieten ständige Ausschüsse. Die
personelle Zusammensetzung und Kompetenzbeschreibung müssen per Beschluss
schriftlich festgehalten werden.
3.
Zusätzlich kann der Betriebsrat per Beschluss zeitlich befristete Ausschüsse zu
aktuellen Aufgaben bilden.
4.
Die Ausschüsse leisten die Vorarbeit für die Diskussion und Beschlussfassung des
Betriebsrats und sind für die praktische Durchführung aller Beschlüsse
verantwortlich. Der Ausschuss bzw. die Mitglieder des Ausschusses sind weder
weisungs- noch entscheidungsbefugt.
§ 9 Betriebsversammlungen
1.
Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres ist eine
Betriebsversammlung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor
dem geplanten Termin erfolgen, die Tagesordnung ist dann am Schwarzen Brett
auszuhängen. Bei Betriebsversammlungen, die aus aktuellem Anlass kurzfristiger
einberufen werden, kann die Einladungsfrist entsprechend verkürzt werden.
2.
Betriebsangehörige, die nicht ständig auf dem Betriebsgelände anwesend sind,
müssen schriftlich eingeladen werden. Auf Handzetteln kann eine Einladung nur
dann erfolgen, wenn es die Wichtigkeit einzelner Tagesordnungspunkte erfordert.
3.
Im Einzelfall ist es bis zu zweimal pro Kalenderjahr auch möglich, statt einer
allgemeinen Betriebsversammlung Abteilungsversammlungen durchzuführen. Diese
Abteilungsversammlungen sind dann dem für den jeweiligen Bereich zuständigen
Mitglied unterstellt.
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4.
Es liegt ein Beschluss über die Form des Tätigkeitsberichts vor. Der
Betriebsratsvorsitzende gibt einen Überblick über die Arbeit des Betriebsrats,
Mitglieder der Ausschüsse berichten im Bedarfsfall über besondere Einzelthemen.
5.
Jeder Tagesordnungspunkt wird im Anschluss an die notwendigen Informationen
diskutiert, alle Arbeitnehmer haben die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft.
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