1 Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36
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1 Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36
Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß § 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Geschäftsordnung beschlossen. § 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode. Eine Änderung kann nur durch Beschluss und absolute Stimmenmehrheit vorgenommen werden. § 2 Betriebsratssitzungen 1. An jedem zweiten Montag des Monats Betriebsratszimmer Nr. Y im Hauptgebäude. ist um xx:xx 2. Der Betriebsratsvorsitzende kann, falls erforderlich, zu außerordentlichen Sitzungen einladen. Zwingend sind diese außerordentlichen Sitzungen einzuberufen auf Antrag von - der Geschäftsführung, - der Mehrheit der Vertreter im Betriebsrat, - der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder - eines Viertels der gewählten Betriebsratsmitglieder. Die Einberufung zu dieser Antragserteilung erfolgen. außerordentlichen Sitzung muss Uhr drei Sitzung Tage im nach § 3 Einladung zur Betriebsratssitzung 1. Zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen erfolgt die Einladung drei Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich und mit Anlage der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird drei Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin am Schwarzen Brett veröffentlicht. 2. Außerordentliche Einberufungen von Betriebsratssitzungen sind auch kurzfristig durch telefonische Absprache möglich. 3. Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung und ein/e Vertreter/in der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen zu jeder Sitzung eingeladen werden. 1 4. Gewerkschaftsvertreter/innen erhalten ebenfalls eine schriftliche Einladung. 5. Ein/e Vertreter/in der Geschäftsleitung wird nur im Bedarfsfall zu einer Sitzung eingeladen. Die Einladung kann auf Antrag der Geschäftsleitung oder aber auf Einladung der/des Betriebsratsvorsitzenden erfolgen. 6. Eine Entschuldigungspflicht besteht für alle zur Sitzung eingeladenen Teilnehmer. Bei vorhersehbarer längerer Abwesenheit (Urlaub, Fortbildung, Dienstreise) ist diese rechtzeitig mitzuteilen. 7. Ist das Erscheinen betroffener oder sachkundiger Arbeitnehmer auf einer Betriebsratssitzung erforderlich, muss der Betriebsratsvorsitzende den jeweiligen Vorgesetzten der Betroffenen darüber rechtzeitig zu informieren. Die Freistellung zur Sitzung und eine Gehaltsfortzahlung nach § 39 Abs. 3 BetrVG ist zu gewährleisten. § 4 Tagesordnungspunkte 1. Vor Beginn jeder Betriebsratssitzung muss jeder Teilnehmer und die einzelnen Mitglieder im Besitz einer Tagesordnung sein. Die Kopien wichtiger Unterlagen zur Sitzung (Entwürfe, Stellungnahmen, Ausschussprotokolle etc.) liegen der Tagesordnung bei. 2. Anträge können bis spätestens vier Wochentage vor der Sitzung sowohl von der Jugend- und Auszubildendenvertretung als auch von der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung eingereicht werden. § 5 Sitzungsverlauf 1. Die Leitung jeder Sitzung hat die/der Betriebsratsvorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in inne. 2. Zu Beginn ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen und die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. 3. Über das Protokoll der letzten Sitzung und darin enthaltene Anträge muss abgestimmt werden. 4. Ein Protokollführer der jeweiligen Sitzung wird bestimmt. § 6 Beschlussfassung des Betriebsrats 1. Jeder Antrag muss im Wortlaut vor Beschlussfassung konkret ausformuliert werden. 2. Die Anzahl der Ja- und Neinstimmen sowie die Anzahl der Enthaltungen müssen bei jeder Beschlussfassung im Protokoll festgehalten werden. 3. Das Abstimmungsergebnis wird offen durch Handzeichen erzielt. Eine geheime Abstimmung kann nur auf Antrag erfolgen. 4. In Gegenwart eines Vertreters der Geschäftsleitung wird grundsätzlich nicht abgestimmt. 2 § 7 Sitzungsprotokoll 1. 2. Das Protokoll soll folgende Punkte enthalten: - Ziffer und Thema der einzelnen Tagesordnungspunkte, - kurze Informationen über die aufgeführten Tagesordnungspunkte, - das Fazit von Diskussionen in Kurzfassung, - wörtliche Wiedergabe von Anträgen zur Beschlussfassung, - Abstimmungsergebnis wie unter § 6 Ziff. 3 festgehalten, - Delegierung einzelner Betriebsratsmitglieder. Alle Anwesenden der Sitzung erhalten eine Kopie des Protokolls. Die Geschäftsleitung erhält einen Protokollauszug, falls ein Vertreter zu bestimmten Beratungspunkten gehört wurde. Die Geschäftsleitung kann bei Bedarf dazu aufgefordert werden, den Protokollauszug durch Unterschrift zu bestätigen. § 8 Betriebsratsaufgaben 1. Zu Beginn seiner jeweiligen Amtsperiode erfolgt eine detaillierte Planung durch den Betriebsrat. 2. Dieser Plan wird in regelmäßigen Abständen (vierteljährlich) überprüft und gegebenenfalls angepasst. Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern gelten folgende Regelungen: 1. 2. Zusätzlich zu den im BetrVG festgeschriebenen Paragraphen muss die/der Betriebsratsvorsitzende folgende Aufgaben erledigen: - Schriftverkehr, - Organisation des Betriebsratsbüros, - Vorbereitung aller Betriebsratssitzungen, - Koordinierung der Betriebsratsarbeit. Außerdem vertritt Öffentlichkeit. die/der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat in der Für den Betriebsausschuss (für Betriebsräte mit mehr als neun Mitgliedern) gilt Folgendes: 1. Gemäß § 27 BetrVG ist ein Betriebsausschuss gewählt, der für die laufenden Geschäfte des Betriebsrats verantwortlich ist. Unter laufende Geschäfte fallen folgende Aufgaben: - Schriftverkehr, - Organisation des Betriebsratsbüros, - Vorbereitung aller Betriebsratssitzungen, - Koordination der Betriebsratsarbeit. 3 2. Nach schriftlicher Beschlussfassung können dem Betriebsausschuss zusätzliche Aufgaben übertragen werden. 3. Der Betriebsausschuss ist zur Protokollierung seiner Sitzungen verpflichtet. 4. Die/der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Öffentlichkeit. Für den Betriebsrat ohne ständige Ausschüsse gilt Folgendes: 1. Im Bedarfsfall werden Betriebsratsmitglieder per schriftlichen Beschluss mit der Bearbeitung konkreter und spezieller Aufgaben betraut. Diese Aufgaben dienen der Vorbereitung für einzelne zu diskutierende Tagesordnungspunkte in der Betriebsratssitzung. Die mit diesen Aufgaben betrauten Personen sind weder weisungs- noch entscheidungsbefugt. 2. Der Betriebsrat erklärt die Zuständigkeit eines seiner Mitglieder für jeweils eine Abteilung. Die dafür ausgewählten Personen sind namentlich am Schwarzen Brett zu veröffentlichen. 3. Betriebsratsmitglieder, die mit einer besonderen Aufgabe betraut wurden, sind verpflichtet, den Betriebsratsvorsitzenden über wichtige Ereignisse zu informieren. Für den Betriebsrat mit ständigen Ausschüssen gilt Folgendes: 1. Jedes Mitglied des Betriebsrats ist für einen Teilbereich des Betriebs bzw. für eine Abteilung zuständig. Die dafür ausgewählten Personen sind namentlich am Schwarzen Brett zu veröffentlichen. 2. Der Betriebsrat bildet zu erforderlichen Sachgebieten ständige Ausschüsse. Die personelle Zusammensetzung und Kompetenzbeschreibung müssen per Beschluss schriftlich festgehalten werden. 3. Zusätzlich kann der Betriebsrat per Beschluss zeitlich befristete Ausschüsse zu aktuellen Aufgaben bilden. 4. Die Ausschüsse leisten die Vorarbeit für die Diskussion und Beschlussfassung des Betriebsrats und sind für die praktische Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich. Der Ausschuss bzw. die Mitglieder des Ausschusses sind weder weisungs- noch entscheidungsbefugt. § 9 Betriebsversammlungen 1. Innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Vierteljahres ist eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin erfolgen, die Tagesordnung ist dann am Schwarzen Brett auszuhängen. Bei Betriebsversammlungen, die aus aktuellem Anlass kurzfristiger einberufen werden, kann die Einladungsfrist entsprechend verkürzt werden. 2. Betriebsangehörige, die nicht ständig auf dem Betriebsgelände anwesend sind, müssen schriftlich eingeladen werden. Auf Handzetteln kann eine Einladung nur dann erfolgen, wenn es die Wichtigkeit einzelner Tagesordnungspunkte erfordert. 3. Im Einzelfall ist es bis zu zweimal pro Kalenderjahr auch möglich, statt einer allgemeinen Betriebsversammlung Abteilungsversammlungen durchzuführen. Diese Abteilungsversammlungen sind dann dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Mitglied unterstellt. 4 4. Es liegt ein Beschluss über die Form des Tätigkeitsberichts vor. Der Betriebsratsvorsitzende gibt einen Überblick über die Arbeit des Betriebsrats, Mitglieder der Ausschüsse berichten im Bedarfsfall über besondere Einzelthemen. 5. Jeder Tagesordnungspunkt wird im Anschluss an die notwendigen Informationen diskutiert, alle Arbeitnehmer haben die Gelegenheit, Fragen zu stellen. § 10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. 5