2015-08-18 Allgemeinverfügung

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2015-08-18 Allgemeinverfügung
LANDESDIREKTION SACHSEN
09105 Chemnitz
An alle
Rinderhalter im Freistaat Sachsen
Ihr/-e Ansprechpartner/-in
Thomas Krause
Durchwahl
Telefon +49 351 825-2400
Telefax +49 351 825-9201
Tierseuchen@
lds.sachsen.de
Geschäftszeichen
(bitte bei Antwort angeben)
DD24-5133/9/1
Chemnitz,
22. Juli 2015
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus
Typ 1 (BHV1-Verordnung) i. d. F. vom 19. Mai 2015;
Anordnung von Untersuchungspflichten, des Einstellungsverbots für Reagenten und des Belegungsverbots für Reagenten
Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
1. In Bestände auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen dürfen nur
BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BHV1Infektion geimpft sind.
2. Die Besamung von Reagenten ist im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen weiterhin verboten.
3. Zum Nachweis der Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status haben
die Besitzer von im Freistaat Sachsen gehaltenen Rindern ihre Bestände gemäß Anlage 1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung untersuchen zu lassen.
4. Die Landesdirektion Sachsen kann in begründeten Einzelfällen auf
Antrag Ausnahmen von den Anordnungen dieser Allgemeinverfügung
zulassen.
5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Landesdirektion
Sachsen vom 29. August 2013 zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat
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Postanschrift:
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09105 Chemnitz
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09120 Chemnitz
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Für alle anderen Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst
klingeln.
*Bitte nutzen Sie für elektronisch
signierte und verschlüsselte Dokumente
ausschließlich die E-Mail-Adresse
[email protected]
Sachsen (bekanntgemacht im SächsAbl. Nr. 37/2013 vom 12. September 2013,
S. 920) außer Kraft.
8. Von der Landesdirektion Sachsen erteilte Ausnahmegenehmigungen auf Basis
der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2013 gelten bis zum jeweils verfügten Gültigkeitsdatum fort.
9.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten
•
•
•
im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder
in den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen
eingesehen werden.
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Gründe:
I.
Das Bovine Herpesvirus 1 (BHV1) ist ein Erreger, der bei Rindern zu einer Infektionskrankheit mit unterschiedlichen Verlaufsformen führt. Infizierte Rinder (Reagenten) tragen das Virus lebenslang in sich. Auch wenn keine sichtbaren Symptome auftreten,
kann der Erreger durch Reagenten ausgeschieden und somit auf andere Rinder verschleppt werden. Auch die Impfung von Reagenten schützt nicht sicher vor der Ausscheidung des Erregers.
Der BHV1-Infektion wurde im Freistaat Sachsen seit 1993 zunächst im Rahmen freiwilliger Bekämpfungsmaßnahmen, unterstützt durch Bekämpfungsprogramme der Sächsischen Tierseuchenkasse, entgegengewirkt. Seit 1997 erfolgt in Deutschland die Bekämpfung als anzeigepflichtige Tierseuche auf Basis der BHV1-Verordnung.
Die Bemühungen um die Sanierung der Rinderbestände im Freistaat Sachsen waren
erfolgreich. Die Anerkennung des gesamten Freistaates Sachsen als BHV1-freie Region im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29. Juli.1964 S. 1977), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai
2015 (ABl L 129 vom 27. Mai 2015 S. 28) ist erfolgt.
Mit dem Durchführungsbeschluss 2015/250/EU zur Änderung der Anhänge I und II der
Entscheidung 2004/558/EG (Bekanntmachung im BAnz vom 26. Februar 2015) erhielten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern den Status BHV1-frei (sog. Artikel-10-Status).
Der Artikel-10-Status ermöglicht es, durch weitere Zusatzgarantien die Rinderbestände
im Freistaat Sachsen vor BHV1-Neuinfektionen zu schützen.
Weiterhin werden durch diesen Status Handelshemmnisse mit anderen BHV1-freien
Staaten und Regionen (die Mitgliedstaaten Österreich, Dänemark, Finnland und
Schweden, die Autonome Provinz Bozen in Italien sowie die Bundesländer Bayern,
Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) beseitigt.
Gleichzeitig verbessern sich durch die Anerkennung der BHV1-Freiheit die Chancen
sächsischer Rinderhalter sowohl im Bereich des Handels mit anderen Mitgliedsstaaten
als auch für den Export von Zuchtvieh in Drittstaaten. Dies führt zu wirtschaftlichen Vorteilen für sächsische Rinderzüchter und -halter.
Die Tilgung der BHV1-Infektion führt somit nicht nur zu einer deutlichen und dauerhaften Verbesserung der Rindergesundheit, sondern auch zu Erleichterungen im Handel
mit Rindern und zum Schutz der Region vor Neueinschleppungen des Erregers in die
Rinderbestände. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu, den Artikel-10-Status
aufrecht zu erhalten.
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II.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen folgt aus § 1 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
(SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. Nr. 10 S. 386).
Diese Allgemeinverfügung dient der Aufrechterhaltung des Artikel-10-Status und ist im
gesamten Freistaat Sachsen einheitlich umzusetzen. Aufgrund des Ausmaßes und der
Folgen dieser Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter im Freistaat Sachsen übernimmt
die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei
der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum
Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015.
1. Die Einstellungsanordnung in Ziffer 1 ist auf § 3 Abs. 3a der BHV1-Verordnung gestützt. Danach kann die zuständige Behörde abweichend von § 3 Abs. 1 der
BHV1-Verordnung anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt
werden dürfen, die die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 der BHV1-Verordnung erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Anordnung unter Ziffer 1 ist nach § 3 Abs. 3a der BHV1-Verordnung aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich.
Die Anerkennung der BHV1-Freiheit einer Region nach Artikel 10 der Richtlinie
64/432/EWG setzt die Einstellung der Impfung voraus (vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Band I, Stand: 1. April 2013, B.14.3, Anmerkung 25
zu § 3 Abs. 3a der BHV1-Verordnung).
Bereits mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2013
zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen waren im Freistaat Sachsen ein Verbot
der Impfung gegen BHV1 sowie ein Einstellungsverbot für gegen BHV1-geimpfte Tiere
verfügt worden. Dies waren wesentliche Grundlagen für die zwischenzeitlich erfolgte
Anerkennung des Artikel-10-Status.
Mit der Neufassung der BHV1-Verordnung wurde das Impfverbot für Artikel-10-Gebiete
in den Text der dieser Verordnung aufgenommen (vgl. § 2 Abs. 1a der BHV1Verordnung).
Das bereits 2013 verfügte Einstellungsverbot für gegen BHV1-geimpfte Tiere wird mit
der aktuellen Anordnung fortgeführt.
Es wäre ein Widerspruch und kann aus seuchenhygienischer Sicht nicht akzeptiert
werden, wenn gegen BHV1 geimpfte Zucht- und Nutzrinder, auch wenn sie den Status
BHV1-frei haben, weiterhin in eine Region mit BHV1-Impfverbot verbracht werden können (vgl. Bätza/Jentsch, a. a. O., Anmerkung 25 zu § 3 Abs. 3a der
BHV1-Verordnung).
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Daher sieht Art. 3 der Entscheidung 2004/558/EG vor, dass aus Nicht-Artikel-10Gebeiten nur noch ungeimpfte Zucht- und Nutzrinder in das Artikel-10-Gebiet verbracht
werden dürfen, welche darüber hinaus noch weitere Bedingungen hinsichtlich des
Nachweises ihrer BHV1-Freiheit erfüllen müssen. Dies ist durch eine Zusatzerklärung
gem. Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/558/EG nachzuweisen.
Mit der gleichen Begründung es grundsätzlich abzulehnen, dass innerhalb des Artikel10-Gebietes in einzelnen Beständen noch vorhandene Impftiere in andere Bestände
verbracht werden, die bereits frei von Impftieren sind.
Beim Verbringen ungeimpfter Rinder innerhalb der Artikel-10-Gebiete Deutschlands
bedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlagen 2 oder
3 der BHV1-Verrodnung mehr (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 der BHV1-Verordnung). Daher
obliegt es dem aufnehmenden Betrieb, sich vor der Einstellung von Zucht- und Nutzrindern aus anderen Betrieben innerhalb der Artikel-10-Gebiete Deutschlands zu vergewissern, dass es sich nicht um Impftiere handelt.
Sollten im Einzelfall zwischenbetriebliche Umsetzungen von Impftieren seuchenhygienisch sinnvoll erscheinen (z. B. um diese in wenigen Beständen zu konzentrieren), besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung.
2. Das Besamungsverbot für Reagenten unter Ziffer 2 beruht auf § 4 Abs. 4 Nr. 1
BHV1-Verordnung.
Das Verbot, Reagenten zu besamen, ist notwendig, da Reagenten nach § 2 Abs. 2a
BHV1-Verordnung unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen sind. Eine Belegung
könnte der Entfernung entgegenstehen, soweit tierschutzrechtliche Belange berührt
wären.
Bereits mit der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 29. August 2013
zur BHV1-Bekämpfung im Freistaat Sachsen war ein Besamungsverbot für Reagenten
verfügt worden, welches mit der aktuellen Anordnung fortgeführt wird.
3. Die Verpflichtung zur jährlichen Bestandsuntersuchung nach Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 2a Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Anhang
1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung.
Nach Anhang III Nr. 2 der Entscheidung 2004/558/EG (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 26.02.2015) ist es zur Aufrechterhaltung des Art. 10 Status notwendig, eines der dort genannten Kontrollsysteme anzuwenden. Die Regelung welche Untersuchungen in Deutschland zu erfolgen haben, um den Art. 10 Status aufrecht zu erhalten,
erfolgt im Anhang 1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung.
Die dort angeordnete jährliche Untersuchungspflicht gilt auch für BHV1-freie Bestände.
Nach Nr. 5 des Anhanges 1 Abschnitt II der BHV1-Verordnung können in Art. 10 Gebieten die dort genannten Abweichungen genehmigt werden. Über die Genehmigung einer
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Abweichung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung im Freistaat Sachsen und darüber hinaus eines abgestimmten Vorgehens mit den anderen Bundesländern mit Artikel-10-Status ist eine zentrale Entscheidung über solche Ausnahmegenehmigungen durch die Landesdirektion Sachsen angezeigt.
Die in den Ziffern 1 bis 3 der Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen verstoßen
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden. Damit dienen sie dem
öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit
sind Seuchen zu bekämpfen und soweit möglich zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der
BHV1-Bekämpfung und der Aufrechterhaltung des Status „BHV1-frei“. Die Anerkennung nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG ermöglicht es, weiterführende Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, um die entsprechende Seuchenfreiheit
sicherzustellen.
Zur Verfolgung dieser Zwecke sind die Einstellungsanordnung, das Besamungsverbot
für Reagenten sowie die Anordnung der Untersuchungspflicht geeignete Maßnahmen,
um die Voraussetzungen für die Anerkennung als BHV1-freie Region aufrechtzuerhalten.
Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleichgut
erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Die getroffenen Maßnahmen sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr
Eigentum überwiegt. Bei den Verfügungen handelt es sich lediglich um Nutzungsbeschränkungen. Diese stellen keine Eigentumsentziehung dar. Jegliche Seuchenbekämpfungs- bzw. Vorsorgemaßnahme dient neben der Förderung der allgemeinen und
spezifischen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, je nach Erkrankungsart dem Verbraucherschutz ebenso wie der wirtschaftlichen Entwicklung des
Betriebes. Eine BHV1-Infektion kann zu massiven klinischen Erscheinungen und damit
wirtschaftlichen Einbußen führen und verursacht z. T. erhebliche Handelshemmnisse
auch für nicht unmittelbar betroffene Tierhalter.
Auch die derzeit noch erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen, um bereits
sanierte Betriebe vor Reinfektionen zu schützen, bedeuten für diese Unternehmen nicht
unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht
durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das
öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch
betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem
Interesse der betroffenen Tierhalter, mit ihren Tieren nach Belieben verfahren zu können, stehen mögliche erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, der Schutz der freien
Bestände und der Tierschutz als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten Maßnahmen dazu, die Anerkennung des Freistaates Sachsen als
BHV1-freie Region aufrechtzuerhalten, was mit einer Verbesserung der Handelsmöglichkeiten einhergeht. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter. DarSeite 6 von 8
über hinaus ist in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung eine Möglichkeit vorgesehen, Ausnahmen zuzulassen, wenn der Vollzug der Allgemeinverfügung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Halter darstellen würde.
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 5 wurde auf
der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt.
Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden
können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder
gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die
Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Aufgrund des im Freistaat Sachsen erreichten Status „BHV1-frei“ ist es aus fachlichen und
rechtlichen Gründen erforderlich, die in den Ziffern 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen
ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen, um den Status aufrecht zu erhalten. Die Maßnahmen sind sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der gefährdeten
Tierhalter unbedingt erforderlich.
Darüber hinaus hat nach § 37 TierGesG die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen, die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder 2 Nr.
1 oder auf § 39 Abs. 2 TierGesG gestützt sind, keine aufschiebende Wirkung. Die Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S757),
auf deren Art. 2 die Bekanntmachung der Neufassung der BHV1-Verrodnung basiert, ist
auf § 6 Abs. 1 TierGesG gestützt.
5. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6 ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).
6. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffer 7 erfolgt auf der Grundlage
des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei
Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser
Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die
angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann in jedem
Landratsamt des Freistaates Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen
werden.
Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich
bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist,
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dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in
Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde
daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion
Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig,
Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt
werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse [email protected] zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter 24
Hinweis:
Gemäß § 32 des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit § 13 der BHV1Verordnung können Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit sind die Landkreise als untere Verwaltungsbehörde für den
Vollzug des TierGesG, gemäß § 2 OWiZuVO vom 16. Juni 2014.
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