Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst

Transcrição

Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst
Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst
Hausarbeit
zur
Staatsprüfung
für den
höheren feuerwehrtechnischen Dienst
vorgelegt von
Brandreferendar Dipl.-Ing. Jörg Fiebach
Berufsfeuerwehr Leverkusen
April 1999
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Hausarbeit zur Staatsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
von Brandreferendar Dipl.-Ing. Jörg Fiebach
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Thema:
"Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst
Beschreiben Sie die Aufgaben des Organisatorischen Leiters
Rettungsdienst im Einsatz und erläutern Sie die Zusammenarbeit mit
den Rettungskräften, insbesondere Notärzten und Leitendem Notarzt."
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Hiermit versichere ich, die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt
und lediglich die angegebenen Quellen verwendet zu haben.
Jörg Fiebach
Siegen, den 30. April 1999
1
Abkürzungsverzeichnis
AGBF
AGBFNRW
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (Bund)
, Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
in Nordrhein-Westfa/en
BÄK
Bundesärztekammer
BAND
Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der
Notärzte Deutschlands
BF
Berufsfeuerwehr
BIV
Laufbahnlehrgang fUr den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst (ZugfUhrerausbildung)
DIN
Deutsches Institut fOr Normung
DFV
Deutscher Feuerwehrverband
DIVI
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung fOr Intensivmedizin
DRK
Deutsches Rotes Kreuz
EL
Einsatzleiter
EAL
Einsatzabschnittsleiter
FIV
Zugfuhrerlehrgang der Freiwilligen Feuerwehr
FwDV
Feuerwehr-Dienstvorschrift
IdF
Institut der Feuerwehr
KTW
Krankentransportwagen
LFVNRW
Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen
LNA
Leitender Notarzt
NAW
Notarztwagen
OrgL
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst
RTH
Rettungshubschrauber
RTW
Rettungswagen
SAR
Search and Rescue
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11
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitu ng ........ ....... ......... ............. ...... ........ ...... ........ ........ ........ ........ .... .... ........
2
Grundlagen zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst
2.1
Rechtliche Grundlagen.....................................................................................
2.2
Grundlegende Einsatzstruktur beim Massenanfall von Verletzten
oder Erkrankten ...... ........ ...... .... .... .......... ...... ........ ......... .......... ........ ..... ..... .......
3
Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst im Einsatz
3.1
Aufgaben des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst..............................
3.2
Stellung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst innerhalb
der FUhrungsstruktur ........................................................................................
4
1
2
3
6
11
Zusammenarbeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst
mit den Rettungskräften im Einsatz
4.1
Zusammenarbeit mit dem Leitenden Notarzt..................................................
12
4.2
Zusammenarbeit mit den Notärzten ................................................................
14
4.3
Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Kräften des Rettungs- und
Sanitätsdienstes ...............................................................................................
15
4.4
Zusammenarbeit mit technischen Rettungskräften ........................................
16
5
Diskussion von Problemfeldern bezügliCh des Organisatorischen
Leiters Rettungsdienst
5.1
Stellung und Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst .....
17
5.2
Ausbildungsstand in Notfallrettung und FUhrungslehre .................................
18
5.3
Rechtliche Aspekte ...........................................................................................
19
6
Zusammenfassung........................................................................ ......... ........
20
7
Quellenverzeichnis.........................................................................................
21
Anhang
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1
Einleitung
Nachdem in den achtziger Jahren ein hohes Niveau in der flächendeckenden notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung erreicht wurde, begann eine Diskussion
über die Qualität der Versorgung bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten, wie beispielsweise bei Zugunglocken, Busunfällen, Bränden mit
vielen Rauchgasvergifteten, Massenvergiftungen oder Terroranschlägen.
Da der Rettungsdienst im Alltag fast nur Einsätze zu bewältigen hat, bei denen lediglich
ein oder einige wenige Patienten notfallmedizinisch zu versorgen sind, ist das Aufrechterhalten dieses hohen individualmedizinischen Standards aufgrund fehlender
Kapazitäten bei einer großen Anzahl Verletzter oder akut Erkrankter unmöglich oder zumindest sehr schwierig. Hatte man bisher das Fehlen von Vorsorgemaßnahmen mit der
Seltenheit und Außergewöhnlichkeit solcher Ereignisse gerechtfertigt [1], so wurde Ende
der achtziger Jahre die Diskussion, an der sich auch Gremien der Notärzte intensiv beteiligten [2], durch eine Reihe schwerer Unfälle, darunter auch der Flugunfall am Militärflughafen Ramstein (1988), vorangetrieben [3]. In der Folge wurden ab Beginn der neunziger Jahre in den Landesrettungsdienstgesetzen Vorbereitungen für solche "Massenanfälle von Verletzten oder Erkrankten", wie sie auch genannt werden, vom Träger des
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Rettungsdienstes gefordert und der Leitende Notarzt als Führungskraft eingeführt.
Nach der Entstehung der Funktion des LNA begann die verstärkte Diskussion um den
OrgL als einer zweiten Führungskraft im Rettungsdienstbereich für organisatorischtaktische Aufgaben, da der LNA in diesem Bereich nur begrenzte Kenntnisse besitzt.
Seit dieser Zeit beschäftigen sich auch die Feuerwehren, die in vielen Fällen auch im
Rettungsdienst tätig sind und damit prädestiniert sind für fachübergreifende Koordinationsaufgaben, mit dem OrgL. So fand am Institut der Feuerwehr in Münster in diesem
Jahr erstmals an einer Landesfeuerwehrschule eines Flächenstaates ein Lehrgang zum
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OrgL statt, nachdem der LFV NRW und die AGBF NRW ein gemeinsames Arbeitspapier
einschließlich eines Ausbildungscurriculums vorbereitet hatten [4].
Da trotzdem nur wenige verbindliche Regelungen zum OrgL, seinen Aufgaben und
seinen Kompetenzen vorliegen, soll dieses Thema aus fachlicher Sicht in dieser Arbeit
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behandelt werden. Aufgrund der teilweise herrschenden Unklarheit bezüglich der
Abgrenzung zur Funktion des LNA wird vor allem die Zusammenarbeit dieser beiden
Funktionen im Einsatz dargestellt. Schließlich werden am Ende der Arbeit Diskussions-
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punkte zur Stellung des OrgL in der Führungshierarchie, seiner Ausbildung und zu
rechtlichen Aspekten angesprochen.
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Grundlagen zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst
2.1
Rechtliche Grundlagen
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Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Zuständigkeit für den Rettungsdienst bei den Bundeslähdern. Gemäß den Landesrettungsdienstgesetzen sind in der
Regel die Kreise und kreisfreien Städte die Träger des Rettungsdienstes. Sie sind
verpflichtet, "die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit
Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicherzustellen" (§6, Abs.1
RettG NW [5]).
Ausdrücklich werden auch in allen Ländergesetzen Vorbereitungen für Schadensereignisse mit einer großen Anzahl Verletzter oder Erkrankter gefordert. Neben ausreichenden Rettungsmitteln und Einsatzpersonal wird auch in fast allen Ländergesetzen
der Leitende Notarzt als Führungsfunktion für derartige Einsatzfälle gefordert. Da Ärzte
aber nach den Regeln ihres Berufsstandes die sogenannte "Therapiefreiheit" besitzen
[6], das heißt, sie unabhängig in ihren medizinischen Entscheidungen sind, werden die
Leitenden Notärzte nach einigen Ländergesetzen explizit dazu ermächtigt, anderen am
Einsatz beteiligten Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen zu
erteilen, um so ihrer Führungsaufgabe gerecht werden zu können.
Da der OrgL in seiner Funktion untrennbar mit dem LNA verbunden ist, sind in den
Gesetzen die OrgL, sofern sie denn verankert sind, im Zusammenhang mit diesen angesprochen. Die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben ihn in
dieser Weise definiert. Darüber hinaus findet man ihn in weiteren Verwaltungsvorschriften, Erlassen oder Dienstanweisungen Regelungen in Bayern, Brandenburg,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen sowie in den Stadtstaaten Berlin und
Hamburg. Eine Synopse der Länderregelungen zum OrgL und zum LNA befindet sich im
Anhang A1.
Bei der Betrachtung des OrgL und den Einsatzsituationen, bei denen er tätig wird,
spielen auch die Feuerwehrgesetze eine wichtige Rolle. Da es sich bei den
Schadensereignissen meist nicht nur um rein medizinische Unglücksfälle handelt, wie
beispielsweise eine Lebensmittelvergiftung größeren Ausmaßes, sondern die gesundheitlichen Schädigungen durch ein anderes Schadensereignis hervorgerufen wurden,
das parallel eine technische Schadensbekämpfung erfordert, handelt es sich um originäre Einsätze der Feuerwehr, bei denen dem Einsatzleiter der Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung obliegt (z. B. §26 FSHG NW [31]).
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Der LNA und der OrgL als Einrichtungen des Rettungsdienstes können naUlrlich auch
bei Schadensereignissen größeren Ausmaßes im Rahmen des Katastrophenschutzes
(oder analoge Länderbegrifflichkeit) eingesetzt werden. In diesen Fällen Obernehmen
die Katastrophenschutzbehörden, das heißt auf unterer Ebene die Kreise oder kreisfreien Städte, die Einsatzleitung. Neben einer politisch-administrativen Einsatzleitung
existiert in diesen Fällen eine Technische Einsatzleitung vor Ort, die ähnlich der
Einsatzleitung bei einem Großeinsatz unterhalb der Katastrophenschwelle ist. Der LNA
und der OrgL können wie auch bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle eine
Einsatzabschnittsleitung im Bereich Rettungsdienst bilden oder aber im Stab der
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Einsatzleitung eingesetzt werden, wie es beispielsweise ein Runderlaß in NordrheinWestfalen vorsieht [20].
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In der nächsten Ebene ist tor den Verteidigungsfall die Mitwirkung gemäß §11 des
Zivilschutzneuordnungsgesetzes [32] geregelt.
Schließlich sind im Zusammenhang mit dem OrgL und einem Massenanfall von
Verletzten oder Erkrankten noch die in einigen Ländern bestehenden Krankenhausgesetze zu sehen, die die Krankenhäuser verpflichten, die erforderlichen Informationen
fOr einen zentralen Bettennachweis bereitzustellen und Einsatz- und Alarmpläne zur
Mitwirkung im Katastrophenschutz aufzustellen, welche regeln, wie eine größere Anzahl
Notfallpatienten im Bedarfsfall aufgenommen und versorgt werden kann (z. B. § 11 KHG
NW[33]).
2.2
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Grundlegende Einsatzstruktur beim Massenanfall von Verletzten oder
Erkrankten
Da bei einem plötzlichen Anfall einer größeren Anzahl Verletzter oder akut Erkrankter
vor allem in der Anfangsphase im allgemeinen eine begrenzte Anzahl an Einsatzkräften
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und Rettungsmitteln zur VerfOgung steht, kann bei einem solchen Schadensereignis der
Rettungsdienst nicht die sonst Obliche individualmedizinische Versorgung gewährleisten.
Die Schwelle, ab der der Rettungsdienst nach dem sonst Oblichen Standard Oberfordert
ist, ist vom lokalen, aber auch aktuell verfOgbaren Potential abhängig. In diesem
Sonderfall mOssen zur Zielerreichung die vorhandenen Ressourcen des Rettungs-
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dienstes optimal eingesetzt werden. Das Ziel lautet dabei, einer möglichst großen
3
Anzahl von Personen das Überleben zu sichern und Folgeschäden zu vermeiden [34J.
Das Instrument, welches die Grundlage für diesen optimalen Einsatz der Ressourcen
bildet, ist die Sichtung aller Geschädigten durch den LNA. Auf ihrer Basis werden die
Behandlungsprioritäten der Patienten festgelegt. Die drei wesentlichen Schritte der
Versorgung eines Notfallpatienten - die Erstversorgung (lebensrettende Sofortmaßnahmen), Herstellung der Transportfähigkeit und der Transport ins Krankenhaus [51 laufen auch bei einem Massenanfall von Verletzten ab, wenn auch in anderer Form
organisiert.
Zur Umsetzung dieser Einsatzgrundsätze hat sich, abgesehen von einigen kleineren
Varianten, durchgehend eine feste Einsatzstruktur in den Fachkreisen etabliert [3, 10,
35-44]. Der Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung", der neben weiteren Abschnitten
zur technischen Schadensbekämpfung gebildet wird, besteht meist aus den Bereichen
Verletzten ablage
Behandlungsplatz
(auch Verletztensammelstelle oder Verbandplatz genannt)
Krankenkraftwagenhalteplatz
Hubschrauberlandeplatz.
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Grenze des Gefahrenbereiches
Hubschrauberland.platz
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Einsatz von Trägerkoionnen
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Behandlungsplatz
Bild 1: Räumliche Gliederung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung"
Bild 1 zeigt das Grundprinzip der Gliederung des Einsatzabschnittes "Verletztenversor-
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gung" und die Abgrenzung zu den Abschnitten der technischen Gefahrenabwehr. Sofern
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keine Verletztenversorgung im Gefahrenbereich notwendig ist (Ausnahme: z. B. Eingeklemmte, welche vor Ort medizinisch versorgt werden mOssen), so liegt diese klare
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räumliche Trennung der unterschiedlichen Einsatzabschnitte vor. Der LNA und der OrgL
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leiten den Einsatzabschnitt entsprechend ihrer AufgabensteIlungen .
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Auf der Grundlage der oben beschriebenen räumlichen Strukturen läuft die Verletztenversorgung bis hin zum Transport in folgender Weise ab:
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Personen, welche aus dem Gefahrenbereich flOchten konnten, sowie solche, die durch
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technische Rettungskräfte gerettet wurden, sammeln sich an einer oder gegebenenfalls
mehreren Verletztenablagen. Hier stehen Minimalkräfte des Rettungsdienstes bereit. Es
erfolgt eine erste Kurzsichtung und, falls möglich, bereits eine Registrierung. Erforderlichenfalls treffen die Rettungskräfte lebensrettende Sofortmaßnahmen. Unverletzte
werden einem Betreuungsbereich zugewiesen. Von der Verletztenablage werden die
verletzten Personen nach der Reihenfolge der Schwere ihrer Verletzungen von Trägerkolonnen per Trage zum Behandlungsplatz transportiert. FOr diesen Behandlungsplatz,
der problemlos von der Verletztenablage zu Fuß zu erreichen sein muß, kann man örtlich vorhandene Räumlichkeiten wie Schulen oder anderen Veranstaltungsräume, oder
mobile Möglichkeiten wie Zelte oder Fahrzeuge nutzen. Im Eingangsbereich des Behandlungsplatzes erfolgt spätestens die Registrierung der Personen. Außerdem findet
eine erste sorgfältige Sichtung statt, auf deren Grundlage die Patienten kategorisiert
werden (siehe Tabelle 1). Getrennt nach den Sichtungskategorien werden die Patienten
untergebracht, notfallmedizinisch versorgt und ihre Transportfähigkeit hergestellt.
Sichtungskategorien im Rettungseinsatz
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IV
Tabelle 1:
Vitale Bedrohung dringliche Soforttherapie
Schwerverletzt I erkrankt nicht vital Qefährdet
Leichtverletzt I erkrankt SammelOberwachung
Tote
Empfehlung der BAND zu Sichtungskategorien [34]
Nach der präklinischen Versorgung werden die Patienten sukzessive in die Krankenhäuser befördert, welche durch den verzögerten Transport die Möglichkeit haben, ihre
Kapazitäten zu erweitern. Die Reihenfolge des Transportes sowie das Zielkrankenhaus
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mit den geeigneten Versorgungsmöglichkeiten bestimmt der LNA oder ein von ihm
benannter Arzt im Ausgangsbereich des Behandlungsplatzes. Daraufhin wird der
geeignete Krankenkraftwagen Uber eine fernmeldetechnische Verbindung vom Krankenkraftwagenhalteplatz abgerufen, um den Patienten am Ausgang des Behandlungsplatzes aufnehmen zu können. Ebenso kann selbstverständlich ein Hubschrauber zum
Patiententransport eingesetzt werden. Je nach Entfernung des Landeplatzes kann in
diesem Fall jedoch ein zusätzlicher ZUbringertransport per Fahrzeug erforderlich sein.
Wichtig bei diesem Einsatzkonzept ist, daß von Beginn des Einsatzes an kein Patient
ohne Sichtung ins Krankenhaus transportiert wird und der Rettungsdiensteinsatz gemäß
den dargestellten Grundsätzen abgewickelt wird. Die Krankenhäuser stellen ebenfalls
einen Engpaß im System dar, so daß das Schadensereignis nicht dorthin "verlagert"
werden darf. Andernfalls könnten so fUr einen Schwerverletzten dringend benötigte
Ressourcen in der nächstgelegenen Klinik durch Leichtverletzte blockiert werden.
Die Prioritätensetzung auf Basis der Sichtung sowie die Konzentration der Rettungsmittel und Rettungskräfte am Behandlungsplatz sind die Grundlage zur Effizienzsteigerung.
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Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst im Einsatz
3.1
Aufgaben des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst
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Im vorigen Kapitel wurde bei der Darstellung der grundlegenden Einsatzstruktur beim
Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten kurz angesprochen, daß der LNA und der
OrgL den Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" leiten. FUr den Einsatz ist jedoch eine
genaue Trennung der Aufgaben beider Funktionen unerläßlich. Diese Trennung wird in
diesem Kapitel dargestellt.
Die Meinungen Uber die Aufgaben und die Stellung des OrgL zum LNA gehen auseinander. So wird in Fachkreisen darUber diskutiert, ob es sich beim OrgL um "ein
Ergänzungsinstrument des LNA,
einen
Konkurrenten
oder ein
eigenständiges
Instrument" handelt [1].
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Nach OIN 13050 wird der OrgL folgendermaßen definiert [45]:
..Der Organisatorische Leiter ist eine im Rettungsdienst erfahrene Person, die den
Leitenden Notarzt beim Einsatz unterstlltzt und organisationstechnische FUhrungs- und
Koordinierungsaufgaben Ubernimmt. Er verfUgt Uber eine entsprechende Ausbildung."
Die Ansicht, daß der OrgL den LNA in seinen Aufgaben unterstlltzt und somit im
organisatorisch-taktischen Bereich einen Kooperationspartner darstellt, ist weitgehend
anerkannt. Vor allem wird auch der Bedarf gesehen, daß der LNA Unterstlltzung bei
seinen Aufgaben benötigt, sowohl aus der Tatsache heraus, daß er im Einsatzfall eine
große FUlie von Aufgaben zu bewältigen hat, so daß er sich nur schwer auf seine
medizinischen und medizinisch-taktischen Aufgaben konzentrieren kann, als auch
deshalb, weil er meist nur Uber eine beschränkte Ausbildung und Erfahrung in
organisatorisch-taktischen Belangen verfugt.
Wie auch bei der Betrachtung der rechtlichen Grundlagen sind also auch bei den
Aufgaben der OrgL und der LNA untrennbar verbunden. Da der OrgL den LNA in seinen
Aufgaben unterstlltzt, sollen erst einmal die grundsätzlichen Aufgaben des
Augen gefUhrt werden. Er muß im Einsatz eine optimale notfallmedizinische Erstversorgung, einen adäquaten Patiententransport und situationsgerechte medizinische
Schutzmaßnahmen sicherstellen [2J. Nach Delegation aller Aufgaben durch den LNA,
welche nicht zwingend durch ihn als medizinischem Leiter erfUlit werden mUssen, ergibt
sich die folgende grundlegende Aufgabenverteilung:
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LNA vor
Aufgabenbereiche des OrgL
Aufgabenbereiche des LNA
- organisatorische FUhrung
- medizinische Organisation
einschließlich der Sichtung
- Logistik
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- Kommunikation
- Patientenversorgung
- Registrierung
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Tabelle 2:
Aufgabenbereichen von OrgL und LNA im Einsatz
Mit dieser AUfgabenteilung unter den beiden FUhrungskräften liegt eine fOr die
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Feuerwehr untypische Situation vor, da im Feuerwehreinsatz normalerweise eine
FOhrungskraft die fachliche und die organisatorische FOhrungskompetenz immer in sich
vereinigt [44J.
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Um die vielfältigen Aufgaben des Orgl sinnvoll gliedern zu können, sollen sie bei ihrer
Darstellung zu den folgenden Bereiche zusammengefaßt werden:
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a)
Tätigkeitsfeld Verletztenablage
b)
Tätigkeitsfeld Behandlungsplatz
c)
Tätigkeitsfeld Verletztentransport
d)
Übergreifende Aufgaben.
zu a): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes Verletztenablage
Der Orgl legt, sofern noch nicht erfolgt, in Abstimmung mit dem lNA und dem Ein-
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satzleiter einen oder mehrere geeignete Plätze für Verletztenablagen außerhalb des
Gefahrenbereiches fest. Der Orgl muß die Ablage einrichten und betreiben. Dazu
gehört das Heranführen der notwendigen Rettungskräfte und Rettungsmittel. Außerdem
hat er im weiteren Verlauf des Einsatzes die Aufgabe, den Nachschub an medizinischen
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Verbrauchsmaterialien, Medikamenten oder anderen Gerätschaften sicherzustellen.
Weiter überwacht er die Durchführung der Patientenregistrierung .
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Gemäß der medizinischen Vorgaben hat der Orgl den Patiententransport von der
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Ablage zum Behandlungsplatz zu organisieren. Dazu gehören eine ausrei~hende Bereit-
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stellung von Trägerkolonnen sowie Tragen gemessen an der Zahl der Verletzten und
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der zurückzulegenden Entfernung.
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Betroffene an der Verletztenablage, welche keiner notfallmedizinischen Versorgung
bedllrfen, hat er einer Betreuungsstelle zufUhren zu lassen, welche der Orgl ebenfalls
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einzurichten und zu betreiben hat.
zu b): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes des Behandlungsplatzes
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Entsprechend medizinischen Vorgaben hat der Orgl den Behandlungsplatz einzurichten. Dazu erkundet er die örtlichen Gegebenheiten, um festzustellen, ob feste Gebäude
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genutzt werden können oder wo andernfalls ein mobiler Behandlungsplatz, bestehend
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aus Fahrzeugen und Zelten, aufgebaut werden kann. Dabei ist auf die erforderliche
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Möglichkeit der An- und Abfahrt zu achten. Aufgrund des beträchtlichen Platzbedarfes
ist die lage in jedem Fall auch mit dem Einsatzleiter abzusprechen. Am Eingang des
Behandlungsbereiches muß er einen Sichtungsbereich für die Patienten einrichten und
zur Unterstützung der Sichtungsärzte Rettungskräfte bereitstellen. Innerhalb des
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Behandlungsplatzes hat der die Versorgungsbereiche abgegrenzt nach den Sichtungs-
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gruppen einzurichten. Zahlreiche Rettungskräfte und Material sind am Verbandplatz zu
bündeln. Gerade hier ist aufgrund der umfangreichen Versorgungsmaßnahmen ein
erforderlicher Nachschub an Verbrauchsmaterialien und Medikamenten einzuplanen. Je
nach örtlichen Bedingungen ist für Heizung und Beleuchtung der Einrichtung zu sorgen.
Ein nicht zu vergessender Nebenaspekt ist für den OrgL am Behandlungsplatz, eine
Sicherstellung persönlicher Gegenstände von Patienten durch die Polizei zu veran-
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lassen .
Im Ausgangsbereich muß eine Koordinationsstelle für den Verletztentransport eingerichtet werden.
Abseits des Behandlungsplatzes hat der OrgL eine Totenablage einrichten zu lassen.
zu c): Aufgaben innerhalb des Tätigkeitsfeldes des Verletztentransports
Zunächst hat der OrgL einen verkehrstechnisch und einsatztaktisch günstig gelegenen
Krankenkraftwagenhalteplatz einzurichten. Über die Leitstelle ist den anrückenden
Fahrzeugen frühzeitig dieser Halteplatz und die Anfahrt mitzuteilen, um ein Blockieren
der Einsatzstelle zu verhindern. An entlegenen Orten hat der OrgL gegebenenfalls für
eine Einweisung fremder Kräfte durch Lotsen zu sorgen. Vor Ort organisieren er oder
ein Unterführer die Aufstellung geordnet nach den Fahrzeugtypen. Außerdem werden
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alle eingetroffenen Rettungsmittel listenmäßig erfaßt. Von Zeit zu Zeit erfolgt sinnvollerweise ein Abgleich dieser Liste mit dem Informationsstand der Leitstelle.
Neben dem Krankenkraftwagenhalteplatz ist auch ein Hubschrauberlandeplatz vorzusehen, da sowohl Ärzte durch Hubschrauber zur Einsatzstelle herangeführt werden als
auch besondere Transportkapazitäten bereitgestellt werden. Auch hier ist eine Koordination vor Ort notwendig. Zur Delegation dieser Aufgabe durch den OrgL bietet sich
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das Flugpersonal des ersteintreffenden Hubschraubers an, der seine später folgenden
Kollegen einweist. Ebenso kann die SAR-Leitstelle der Bundeswehr Hilfestellung leisten.
Elementar im Zusammenhang mit dem Verletztentransport ist die Auswahl des richtigen
Zielkrankenhauses gemäß medizinischen Erfordernissen des Patienten. Der OrgL erfaßt
vor ort mit Hilfe von Informationen der Leitstelle die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser unter besonderer Berücksichtigung spezieller Versorgungsmöglichkeiten.
Nach medizinischen Vorgaben und den zuvor erhobenen Daten des OrgL wird vom Ver-
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letztenausgang des Behandlungsplatzes das geeignete Rettungsmittel, sei es NAW,
RTW, KTW oder RTH vom Halteplatz beziehungsweise Hubschrauberlandeplatz angefordert.
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zu d): Übergreifende Aufgaben
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Grundsätzlich erlaßt der Orgl alle im Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" einge-
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setzten Einheiten mit Zuordnung ihres Einsatzbereiches. Auf Anweisung bildet er einen
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abschnittseigenen Bereitstellungsraum .
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Bei länger andauernden Einsätzen hat er fOr eine rechtzeitige Ablösung der Rettungskräfte zu sorgen. Ebenso ist Verpflegung bereitzustellen. FOr Fahrzeuge und Aggregate
ist in diesem Fall Ersatzkraftstoff vorzusehen.
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FOr ein ungestörtes Arbeiten der Rettungskräfte hat der Orgl in Verbindung mit der Einsatzleitung die Absperrung durch die Polizei vornehmen zu lassen. Bei Dunkelheit hat er
tur eine ausreichende Ausleuchtung aller wichtigen Bereiche seines Abschnittes zu
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sorgen .
Sehr wichtig ist die SichersteIlung einer ausreichenden Kommunikation zwischen den
unterschiedlichen Bereichen des Einsatzabschnittes und den Funktionsträgern. So muß
ein ständiger Informationsfluß zwischen Verletztenablage, Behandlungsplatz und den
Trägerkolonnen bestehen, um den Patientenfluß regeln zu können. Weiter ist zur
Koordinierung des Verletztentransportes eine ständige Verbindung zwischen dem Aus-
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gang des Behandlungsplatzes und dem Krankenkraftwagenha!teplatz beziehungsweise
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dem Hubschrauberlandeplatz notwendig. Der lNA und der Orgl mOssen jederzeit von
allen Bereichen des Abschnittes erreichbar sein. FOr die leitstelle und gegebenenfalls
auch tur die Einsatzleitung kann die Bestellung des Orgl als genereller Ansprechpartner auch fOr den lNA zweckmäßig sein .
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Aufgrund der vielfältigen Schnittstellen zu unterschiedlichen Einheiten und Organisationen nimmt der Orgl in der FOhrung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung"
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eine wichtige BOndelungsfunktion wahr.
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Die beschriebenen Aufgaben stellen die "Standardmaßnahmen" des Orgl bei einem
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Massenanfall Verletzter oder Erkrankter dar. In Abhängigkeit vom konkreten Einsatz-
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ereignis und seinen Ausmaßen können weitere Maßnahmen zusätzlich erforderlich sein,
andere der hier aufgefOhrten hingegen nicht. Ebenso können in Einsatzplänen
getroffene lokale Absprachen den Aufgabenkatalog des Orgl beeinflussen.
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3.2
Stellung des OrgL innerhalb der FÜhrungsstruktur
In den meisten Rettungsdienstgesetzen der länder ist, wie bereits in Kapitel 2
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dargestellt, nur der lNA als Führungsfunktion genannt. Der Orgl ist nur selten erwähnt.
Gesetzliche Beschreibungen, wie der Orgl und der lNA in der Einsatzführung eingebunden sind, bestehen in der Regel nicht. Die Stellung von lNA und Orgl ergibt sich
aus der Betrachtung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben.
Da der lNA die Gesamtverantwortung im Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" trägt
[46], ist er folglich leiter des Einsatzabschnittes [47-49]. Der Orgl unterstützt den lNA
gemäß der Begriffsdefinition der DIN 13050 und "übernimmt organisationstechnische
Führungs- und Koordinierungsaufgaben" [45].
Der Orgl ist dem lNA als Führungsgehilfe untergeordnet. Es handelt sich somit formal
gesehen um eine normale Struktur der Abschnittsleitung, wie sie die FwDV 12/1 tur die
Einsatzleitung oder tur nachgeordnete Einsatzabschnittsleitungen beschreibt. [50]. Die
Aufgabenverteilung sieht vor, daß der OrgL die Sachgebiete organisatorische Führung,
Logistik und Kommunikation im Sinne der A'Jftragstaktik in eigener Durchführungsverantwortung übertragen bekommen hat.
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Bild 2 zeigt die Konstellation innerhalb der Führungsstruktur. Ist der Einsatz nicht
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parallel mit einer technischen Schadensbekämpfung verbunden, so wird aus der
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vorherigen Einsatzabschnittsleitung die Einsatzleitung mit dem gleichen inneren Aufbau.
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Elnsatzabllchnkt 1
Technische Gefahl'tlnabwehr
Elnsam.bsehnltt2
Technische Gefahrenabweh
Einsatzabschnitt
Rettungsdienst
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Bild 2: FUhrungsstruktur bei einem Einsatz mit einem Massenanfall von Verletzten
Bei Bildung eines Stabes auf Ebene der Einsatzleitung kann in diesen die Einberufung
des Orgl und des LNA erforderlich werden, wie es beispielsweise ein Konzept zur
11
Abwehr von Großschadensereignissen des landes Nordrhein-Westfalen vorsieht [21].
Inhaltlich wird sich jedoch auch in diesem Fall an der oben skizzierten Führungsstruktur
an der Einsatzstelle nichts ändern, da die Funktionen auch weiterhin vor Ort
wahrgenommen werden müssen, lediglich nun von anderen Personen, die nicht die
formale Funktionsbezeichnung fUhren.
4
mit den Rettungskräften im Einsatz
4.1
Stellung der bei den Funktionen zueinander innerhalb der Führungsstruktur, welche in
Kapitel 3.2 dargestellt wurde. Danach ist der lNA als Gesamtverantwortlicher des
Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung" auch der Einsatzabschnittsführer. Der Orgl
ist ihm mit seinen taktisch-organisatorischen Aufgaben als Führungsgehilfe untergeordnet. Außerdem besitzt der lNA aufgrund der in den ländergesetzen festgelegten
..
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Weisungsbefugnis gegenüber anderen Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen
eine besondere Stellung im Gefüge der Rettungskräfte .
Da Orgl und lNA aufgrund ihrer unterschiedlichen fachlichen Kompetenzen gemäß
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Kapitel 3.1 eine Aufgabenteilung praktizieren, kann man die Tätigkeit des Orgl innerhalb der Zusammenarbeit in die folgenden Kategorien unterteilen:
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Durchführung I Umsetzung von Anweisungen:
Der Orgl handelt auf direkten Befehl des LNA bei Maßnahmen, die auf seiner
medizinisch-organisatorischen Einsatzplanung beruhen.
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b)
Unterstützung des lNA in seinen Aufgaben:
Der Orgl unterstützt den lNA bei seinen originären Aufgaben in der medizi-
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nischen Organisation, da die medizinischen und taktisch-organisatorischen
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Aspekte der Einsatzmaßnahmen sehr eng verwoben sind.
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c)
Eigenständige Aufgabenbewältigung durch den Orgl:
Der Orgl übernimmt die Aufgaben in eigener Durchführungsverantwortung, da
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Zusammenarbeit mit dem Leitenden Notarzt
Basis fUr die Betrachtung der Zusammenarbeit zwischen dem Orgl und dem lNA ist die
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Zusammenarbeit des Organisatorischen leiters Rettungsdienst
es sich um reine organisatorische, logistische oder kommunikative Aufgaben
handelt, die die medizinische Organisation durch den lNA nicht berühren.
12
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zu a): Durchführung I Umsetzung von Anweisungen:
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Zentrale Aufgabe des lNA im Zusammenspiel mit dem Orgl ist die Festlegung des
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Bedarfs an Rettungskräften und Rettungsmitteln. Der Orgl erhält einen klaren Ein-
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satzbefehl, was er in wel<;hem Umfang heranzufUhren hat. Dabei hat der lNA dem Orgl
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vorzugeben, wie viele Einheiten welcher Art an welchen Stellen nach seiner Einsatz-
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planung in medizinischer Hinsicht eingesetzt werden müssen. Im Einsatzfall bedeutet
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das die Aufteilung der Rettungskräfte und Rettungsmittel auf Verletztenablage, Behandlungsplatz, Krankenkraftwagenhalteplatz oder Hubschrauberlandeplatz. Bei schwer einschätzbarer lage kann der lNA dem Orgl die Bildung eines zusätzlichen Bereit-
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stellungsraum befehlen.
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Neben dem Festlegen des Kräfte- und Mittelansatzes für die Einrichtung der Verletzten-
(~
ablage und des Behandlungsplatzes ist die Frage nach den erforderlichen Versorgungs-
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kapazitäten durch den lNA zu klären, damit der Orgl dies bei der Einrichtung beider
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Plätze berücksichtigen kann.
Weitere klare Vorgaben bekommt der Orgl durch den lNA bei der Bereitstellung des
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geeigneten Transportmittels für die Patienten.
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Neben diesen Standardmaßnahmen in der Zusammenarbeit kann der Orgl jederzeit
Anordnungen vom lNA bekommen, die er sach- und fachgerecht umzusetzen hat.
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Die Einrichtung von Verletztenablage und Behandlungsplatz stellen auch eine
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gemeinsame Aufgabe für Orgl und lNA dar, da neben der medizinischen Vorgaben
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ebenfalls organisatorische und logistische Belange wie beispielsweise die gesicherte
An- und Abfahrt fOr eine funktionierende Einrichtung eine große Rolle spielen.
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Unterstützung erfährt der lNA durch den Orgl dadurch, daß er den Bedarf fUr die
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Trägerkolonnen entsprechend der Anzahl der Verletzten und dem Schweregrad der
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Verletzungen nach logistischen Gesichtspunkten bewertet und schließlich den Transport
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zwischen Verletztenablage und Behandlungsplatz organisiert.
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Durch die Registrierung der Patienten und die Dokumentation der Sichtungsergebnisse
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.
zu b): Unterstützung des lNA in seinen Aufgaben
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hilft der Orgl dem lNA, die Behandlungs- und Transportprioritäten festzulegen .
Eine unterstützende Rolle spielt der Orgl bei der Zuweisung der Zielkrankenhäuser,
indem er die Übersicht Ober die Behandlungskapazitäten fUhrt. Gegebenenfalls kann er
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die Ankunft schwerverletzter Patienten beim Krankenhaus oder Ober die leitstelle
ankOndigen.
13
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Er unterstützt den lNA ebenfalls, indem er als ständiger Ansprechpartner des Einsatzabschnittes fOr die Einsatzieitung und die leitsteiie fungiert und die ihn betreffenden
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Meldungen Obermittelt, damit der lNA sich auf seine nicht Obertragbaren Aufgaben
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konzentrieren kann.
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zu c): Eigenständige Aufgaben:
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Die Eigenständigen Aufgaben spielen zwischen lNA und Orgl keine Rolle, da sie vom
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OrgL gemäß ihrer Beschreibung in eigener Verantwortung durchgefohrt werden. Sie
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werden weder vom LNA befohlen, noch mit ihm gemeinsam durchgefOhrt. Hier tritt der
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OrgL bei der Zusammenarbeit lediglich mit ausfOhrenden Einheiten unterhalb seiner
FOhrungsebene in Kontakt.
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Aufgrund der vielschichtigen Aufgaben innerhalb eines solchen Einsatzes, die den OrgL
erst erforderlich machen, sind die Aufgaben zum lNA nicht immer scharf abgegrenzt.
Daher ist die von vielen geforderte enge Zusammenarbeit sinnvoll und notwendig. Sie
müssen ständig in engem Kontakt zueinander stehen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen
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Tätigkeiten sind sie zeitweise aber räumlich getrennt.
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4.2
Zusammenarbeit mit den Notärzten
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Vom Grundsatz her sind die Berührungspunkte zwischen dem OrgL und den Notärzten
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beschränkt. Sie arbeiten in ihren verschiedenen Fachbereichen und nehmen zudem ihre
Aufgaben auf verschiedenen Ebenen wahr. So ist zwischen ihnen primär keine
BOndelung der Bereiche und keine Zusammenarbeit vorgesehen .
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Der LNA stellt die FOhrungskraft fOr die Ärzte dar, da nur er das gesetzlich vorgesehene
Weisungsrecht ihnen gegenüber besitzt. Ebenso sollten in der anderen Richtung
Meldungen in medizinischem Zusammenhang an den lNA gehen. Nur auf diese Weise
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kann der LNA den Gesamtüberblick Ober die Lage im Einsatzabschnitt "Verletzten-
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versorgung" behalten .
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Dennoch findet in der Praxis sicherlich eine Zusammenarbeit zwischen dem OrgL und
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den Notärzten statt, die dem Einsatzkonzept nicht widersprechen muß. Gerade bei Einsätzen größeren Ausmaßes nimmt die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu, da der LNA,
als auch die Notärzte Aufgaben delegieren müssen, um sich auf ihre medizinisch-organisatorischen, beziehungsweise medizinischen Aufgaben zu konzentrieren. Dadurch
14
können durch den LNA FOhrungsaufgaben an die Notärzte delegiert werden, so daß die
Zusammenarbeit, die normalerweise zwischen dem LNA und dem OrgL stattfindet, nun
mit einem Notarzt erfolgt. So kann ein eigener Sichtungsarzt eingesetzt werden, der
genauso wie sonst der LNA der Unterstotzung bei der Registrierung und der medizinischen Dokumentation der Patienten durch den OrgL bedarf. Gleiches gilt fOr einen
eigens bestellten Ausgangsarzt des Behandlungsplatzes bei der Organisation des
Patiententransports in das geeignete Krankenhaus.
Aber auch die Notärzte können administrative Dinge mit zunehmender Aufgabenbelastung an nichtärztliches Personal delegieren, so daß dieses Meldungen aus ihren
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Bereichen absetzt, die der OrgL empfängt. Je nach der Bedeutung für die Lage hat der
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OrgL sie an den LNA weiterzuleiten. Für den Fall, daß es sich beispielsweise lediglich
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um logistische Nachschubprobleme handelt, kann der OrgL die Bearbeitung in eigener
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Regie regeln.
Jederzeit kann der OrgL den Notärzten Weisungen im Auftrag des LNA übermitteln. Er
fungiert in diesem Sinne dann nur als Melder.
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4.3
Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Kräften des Rettungs- und Sanitätsdienstes
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Grundsätzlich hat der OrgL das Weisungsrecht über alle nichtärztlichen Kräfte des
Rettungs- und Sanitätsdienstes im Einsatzabschnitt. Parallel besteht aber ebenfalls das
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Weisungsrecht der Ärzte gegenüber dem nichtärztlichen Personal in medizinischen
Fragen. Sofern also diese Kräfte in der notfallmedizinischen Versorgung unter der
Führung eines Notarztes eingesetzt sind, unterstehen sie nicht mehr dem OrgL.
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Lediglich das restliche Personal des Rettungs- und Sanitätsdienstes ohne Unterstellung
unter einen Notarzt wird vom OrgL gefahrt.
Sinnvollerweise setzt der OrgL Unterführer ein, um eine überschaubare Anzahl an
KontrollsteIlen zu haben, wie es die FwDV 12/1 gemäß der ,,2-5er-Regel" vorschreibt
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[50]. Diese Unterführer sollten fOr die Trägerkolonne, den Krankenkraftwagenhalteplatz,
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den Hubschrauberlandeplatz, aber auch fOr den logistisch-organisatorischen Bereich an
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Verletztenablage und Behandlungsplatz vorgesehen werden.
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Die Trägerkolonnen hat der OrgL in Abstimmung mit dem LNA zu führen. Natürlich stellt
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er ihnen das erforderliche Personal und Material bereit.
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15
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Zur Registrierung der Betroffenen arbeitet der OrgL ebenfalls mit dem nichtärztlichen
Personal von Rettungs- und Sanitätsdienst zusammen, indem er ihnen diese Aufgabe
überträgt und anschließend die erhobenen Daten sammelt.
Kräfte der Verletzten ablage , vor allem aber des Behandlungsplatzes, hat er insbesondere in der Anfangsphase eines Einsatzes beim Aufbau der notfallmedizinischen
Infrastruktur zu leiten. Später, nachdem der Betrieb unter ärztlicher Führung läuft,
..
~
können den OrgL Meldungen von seinen Unterführern über logistischen Nachschubbedarf erreichen oder aber Meldungen im Auftrag eines Notarztes, wie es in Kapitel 4.2
beschrieben war.
Eine enge Zusammenarbeit findet im Zusammenhang mit der Bereitstellung des geeig-
..
~
..~
neten Transportmittels für den Patienten statt. Der Führer des
Krankenkraftwagen-
halteplatzes regelt die Aufstellung aller Fahrzeuge. Außerdem erfaßt er sie listenmäßig
und übermittelt dem OrgL diese Informationen. Anhand dieser Informationen ruft der
OrgL nach den Vorgaben des Ausgangsarztes des Behand!ungsplatzes das geeignete
Rettungsmittel von seinem Unterführer ab. Ein vergleichbarer Ansprechpartner des OrgL
..~
..
regelt den Einsatz der Rettungshubschrauber.
~
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4.4
Zusammenarbeit mit den technischen Rettungskräften
Bei den technischen Rettungskräften untersteht dem OrgL das gesamte, dem Einsatzabschnitt zugwiesene Personal. Es besteht keine zweigeteilte Abschnittsführung, da von
ihnen keine direkten Aufgaben in der Notfallrettung wahrgenommen werden. Die
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Zusammenarbeit erfolgt nach den gewohnten Prinzipien der Feuerwehr oder anderen
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technischen Hilfsorganisationen. Allerdings haben die technischen Rettungskräfte im
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Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" nur die Aufgabe, die technischen Rahmenbedingungen für den Rettungs- und Sanitätsdienst zu schaffen. Im Mittelpunkt steht
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dabei der Aufbau des Behandlungsplatzes. Gegebenenfalls müssen dort Zelte
aufgebaut werden, die anschließend beleuchtet und beheizt werden müssen .
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Gegebenenfalls werden auch technische Rettungskräfte in den Trägerkolonnen einge-
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setzt, deren Einsatz analog zu den Kräften des Rettungs- und Sanitätsdienstes in dieser
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Aufgabe erfolgt.
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Sinnvoll ist die Bestellung einer Logistik-Einheit mit einem Unterführer, der im Auftrag
des OrgL an der Einsatzstelle die Versorgung mit medizinischem Bedarf, Verpflegung,
aber auch beispielsweise mit Kraftstoff für Fahrzeuge und Generatoren sicherstellt.
16
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5
Diskussion von Problemfeldern bezüglich des Organisatorischen
Leiters Rettungsdienst
5.1
Stellung und Kompetenz des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst
Da der OrgL erst nennenswert seit den neunziger Jahren in der Diskussion ist und nur
wenige verbindliche Quellen seine Aufgaben und seine Stellung beschreiben, herrscht,
wie bereits in Kapitel 3.1 kurz angesprochen wurde, teilweise Unklarheit über seine SteIlung innerhalb der Führungsstruktur der Einsatzleitung. Diese Unklarheit wird verstärkt
durch die besonderen Umstände der "medizinisch-organisatorischen Doppelspitze".
Nach meiner Meinung jedoch unzweifelhaft ist das Unterstellungsverhältnis unter den
LNA, welcher den Einsatzabschnitt leitet. Empfehlungen der BÄK und der DIVI [51],
nach welchen die Ausbildung der LNA erfolgt, legen die Aufgaben klar fest, so daß der
LNA als Gesamtverantwortlicher den Einsatzabschnitt "Verletztenversorgung" leitet. Der
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OrgL ist ihm als Führungsgehilfe fUr seinen Fachbereich unterstellt. Ebenso ist es in den
Begriffsdefinitionen nach DIN 13050 definiert [45].
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Bei Betrachtung der Aufgaben des LNA im Einsatz gemäß Empfehlung der BÄK und der
DIVI erkennt man den aus der Führungslehre der Feuerwehr bekannten Führungs-
kreislauf [50]. Die Sichtung entspricht dem Hauptteil der Erkundung, auf deren Basis
später die Planung des medizinischen Einsatzes erfolgt. Er arbeitet insofern in der
gleichen Stellung wie ein Einsatzabschnittsführer der Feuerwehr in der technischen
.. ~
Schadensbekämpfung. Die Alternative, dem OrgL als Einsatzabschnittsführer den LNA
als Fachberater für medizinischen Aufgaben zuzuordnen, wird der Rolle des LNA in
~
..~
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ten im Vordergrund, die taktisch-organisatorischen Aufgaben sind nur eine notwendige
Begleiterscheinung.
Die Lösung, beide Funktionen auf gleicher Ebene einzubinden, wie es einigerorts
· .~
·
keiner Weise gerecht. Im Abschnitt steht die notfallmedizinische Versorgung von Patien-
.~
.~
praktiziert wird [14, 42, 52, 53], widerspricht den Grundsätzen der Führungslehre. Zwar
wird damit die enge Zusammenarbeit beider Funktionen betont, doch können Kompetenzschwierigkeiten nur durch eine klare Aufgabentrennung vermieden werden, welche,
wie schon beschrieben, schwierig ist.
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Bedenken, daß die Ärzte trotz ihrer Ausbildung zum LNA und der Unterstützung durch
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den OrgL nicht den Führungsaufgaben als Abschnittsleiter gerecht werden können, muß
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werden .
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mit der Auswahl geeigneter Notärzte und einer kontinuierlichen Fortbildung begegnet
17
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5.2
Ausbildungsstand in Notfallrettung und Führungslehre
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Der Orgl muß aufgrund seiner SchnittsteHenfunktion zwischen Notfallrettung und tak-
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tischer FOhrung Fachwissen beider Bereiche vorweisen können. Es bestehen jedoch
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unterschiedliche Auffassungen darOber, welches Niveau erforderlich ist. Die Frage
... ~
wurde zuletzt bei den Feuerwehren innerhalb eines gemeinsamen Arbeitskreises des
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LFV NRW und der AGBF NRW in Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung des kOrzlich
am Institut der Feuerwehr in MOnster eingeführten Orgl-lehrgangs diskutiert [4, 49,541.
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Danach wurden die Qualifikationen "Rettungssanitäter" und ,,zugfOhrer" (BIV I FIV)
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gefordert.
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Der FOhrungssachverstand spielt beim Orgl eine sehr große Rolle. Nur er kann inner-
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halb der EinsatzabschnittsfOhrung diesen Sachverstand einbringen. Daher ist Zugführer'.~
~
niveau Mindestvoraussetzung. Neben der Größe der zu fOhrenden Einheiten muß auch
der Umstand beachtet werden, daß die Rettungsdiensteinheiten meist eigenständig
arbeiten und es nicht gewohnt sind, gefOhrt zu werden. Daher werden noch höhere
Anforderungen an die FOhrungskraft gestellt.
Der medizinische Sachverstand hingegen ist im Einsatzabschnitt beim lNA und Obrigen
Rettungsdienstpersonal noch ausreichend vorhanden. Es genOgt, eine problemlose
Verständigung in medizinischen Dingen zwischen Orgl und LNA sicherzustellen. Daher
reicht die Qualifikation als Rettungssanitäter aus.
Auch wenn die Voraussetzungen von einigen Feuerwehren personell nicht geleistet
werden können, so sind Zugeständnisse nur sehr beschränkt tolerabel. In welcher
Größenordnungen bei einem Massenanfall von Verletzten Kräfte geführt werden
mOssen, zeigt ein zugegebenermaßen großes, aber keinesfalls abwegiges Schadensereignis. So werden nach einer vorbereitenden Einsatzplanung der Feuerwehr
DOsseidorf für einen Zugunfall mit ca. 150 Verletzten und 10 Toten 20 Notärzte, 49
Rettungsassistenten und 171 Helfer im Abschnitt "Verletztenversorgung" eingesetzt [551.
Insofern wäre die Zugfohrerqualifikation bereits nicht mehr ausreichend und stellt aus
GrUnden der personellen Realisierbarkeit einen Komprorniß dar.
Problematisch im Zusammenhang mit der Ausbildung ist in jedem Falle, daß neben den
Zugangsvoraussetzungen auch die Lehrinhalte nicht einheitlich festgeschrieben sind,
weder bei den Feuerwehren (z. B. IdF MOnster und Lehrgang der BF Bochum / 8F
Hagen [4, 50]), noch beim DRK stellvertretend fOr die Hilfsorganisationen (z. 8.
18
...~
...~
Landesverband Rheinfand-Pfafz,
Koblenz,
und
Landesverband Westfalen-Lippe,
Monster [56-59]).
Die Aufstellung eines gemeinsamen Musterausbildungsplans von Seiten der Feuerwehr,
vertreten durch AGBF und DFV, und den am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen ist sinnvoll. Dabei könnte ebenfalls verschiedenen Eingangsvoraussetzungen im
Bereich der FOhrungslehre durch Zusatzmodule Rechnung getragen werden, so daß
auch die GruppenfOhrerqualifikation als Zugangsvoraussetzung ausreichen könnte. Auf
diese Weise wären gerade Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften oder
Hilfsorganisationen eher die Möglichkeiten zur Schaffung der Funktion des Orgl
gegeben.
5.3
Rechtliche Aspekte
Im vorderen Teil der Arbeit wurden die rechtlichen Grundlagen zum Orgl und zum lNA
dargestellt. Nur in wenigen ländern ist der Orgl im Gegensatz zum lNA in den
ländergesetzen gefordert und somit auch als eingerichtete Funktion weniger existent.
Fachlich ist allgemein die Notwendigkeit der UnterstOtzung des lNA im organisatorischtaktischen Bereich anerkannt. Problem der mit den Aufgaben des Rettungsdienstes
betrauten Organisationen ist die Finanzierung einer Orgl-Gruppe, da aufgrund der
fehlenden gesetzlichen Verpflichtung beim Aufgabenträger nicht ihre Notwendigkeit
gesehen wird. Aufgrund der Seltenheit der Schadensereignisse, welche den Orgl
erforderlich machen, und der entstehenden Kosten wird ihre Einrichtung abgelehnt oder
zumindest nicht intensiv verfolgt.
Daß mit einer gesetzlichen Einfohrung des Orgl kaum gerechnet werden kann, zeigt
stellvertretend die Situation in Nordrhein-Westfalen. Zur Zeit befindet sich das landesrettungsdienstgesetz in der Novellierung. Trotz des Wunsches von fachlicher Seite
befindet sich der Orgl nicht in der Gesetzesvorlage [60]. Hintergrund, wie in vielen
anderen Diskussionen ist dabei, daß die Gesetzgeber in einzelnen Bundesländern sich
in Artikelgesetzen gegenOber den Kommunen verpflichtet haben, keine kostenverursachenden Standards festzuschreiben oder andernfalls deren Finanzierung zu regeln
[61].
Eine Verbreitung des Orgl-Systems kann folglich nur durch Überzeugungsarbeit der
Fachgremien und ein möglichst kostengOnstiges System vorangetrieben werden.
19
... ':'1
6
Zusammenfassung
Im Rahmen dieser Arbeit wurde die Funktion des Orgl im Einsatz bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter erläutert.
Der Orgl ist ein Führungsgehilfe des lNA im organisatorisch-taktischen Bereich. Er ist
ihm zu seiner Entlastung in einer Stabsfunktion für die Sachgebiete Führung, logistik
und Kommunikation zugeordnet. In der Regel bilden so beide in Form einer Stablinienorganisation die Einsatzabschnittsleitung des Einsatzabschnittes "Verletztenversorgung".
Die Hauptaufgabe des Orgl ist der Aufbau und der Betrieb der im Einsatzabschnitt
erforderlichen Infrastruktur. Im einzelnen sind dies die Verletztenablage, der Behandlungsplatz, der Krankenkraftwagenhalteplatz und der Hubschrauberlandeplatz. Im organisatorischen Ablauf hat er fOr den Patiententransport zum Behandlungsplatz, die
Patientenregistrierung und die Transportabwicklung in die Krankenhäuser zu sorgen.
In der Zusammenarbeit bestehen die engsten Kontakte zum lNA. Auf ihrer Ebene
werden die verschiedenen Fachbereiche gebündelt. Da der lNA der leiter des
Einsatzabschnittes ist und die medizinisch-organisatorische Einsatzplanung übernimmt,
lassen sich die Aufgaben des Orgl in drei verschiedene Kategorien unterscheiden:
a) Durchführung / Umsetzung von Anweisungen
b) Unterstützung des lNA in organisatorischer Hinsicht
c) Eigenständige Aufgabenbewältigung durch den OrgL.
Die Kategorien unterscheiden sich in der Bedeutung ihrer medizinischen Komponente.
Die weiteren Notärzte können, sofern der lNA ihnen Teile seiner eigenen Aufgaben
übertragen hat, gegenüber dem Orgl an die Stelle des lNA treten und auch Weisungen
erteilen. Umgekehrt besitzt der Orgl jedoch kein Weisungsrecht in medizinischorganisatorischen Fragen, so daß er nur als Obermittler des lNA fungieren kann.
Nichtärztliche Rettungskräfte stehen ihm, sofern sie nicht unter der Führung von Notärzten in der Verletztenversorgung eingesetzt sind, zu seiner Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Zweckmäßigerweise setzt er dazu Unterführer in den verschiedenen Bereichen
des Abschnittes ein.
Bezüglich der Diskussion zu den Ausbildungsvoraussetzungen des Orgl teile ich die
Meinung von LFV NRW und AGBF NRW, daß die Qualifikationen als ZugfOhrer und als
Rettungssanitäter gefordert werden [4].
Eine gesetzlich verankerte Forderung zur Einrichtung der Funktion des Orgl für eine
weitere Verbreitung erscheint zwar aus fachlicher Sicht wünschenswert, wird jedoch
aufgrund der Kostenverursachung zur Zeit fraglich sein [62].
20
7
Quellenverzeichnis
[1]
G. Neff: Die Notwendigkeit des Organisatorischen Leiters aus Sicht des
Leitenden Notarztes, Referateband, 16. Bundeskongreß Rettungsdienst,
Aachen, Verlagsgesellschaft Stumpf und Kossendey GmbH, Edewecht, 1996
[2]
Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen: Das Wesergespräch
"Leitender Notarzt", Herausgeber D. Stratmann, Minden, 1987
[3]
H. Peter u. J. H. Weid ringer: SEGmente Band 2, Der Verbandplatz,
Verlagsgesellschaft Stumpf und Kossendey GmbH, Edewecht, 1997
[4]
Gemeinsames Arbeitspapier der Arbeitskreise Rettungsdienst des Landesfeuerwehrverbandes NRWund der A GBF-NRW zum "Organisatorischen Leiter
Rettungsdienst (OrgL)", 1998
[5]
Gesetz Uber den Rettungsdienst sowie die Notfalirettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG), 24. November 1992
[6]
(Muster-)Berufsordnung fUr die deutschen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997
in der Fassung der BeschlUsse des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach,
Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt 94, Heft 37, 12. September 1997
[7]
".~
geändert durch Gesetz vom 14.12.1995
[8]
...~
Richtlinien fUr die Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Katastrophenschutz
beim Massenanfall von Verletzten, Dienstanweisung - Anlage 6,
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 24.7.1984
...ij!l
.~
Gesetz Uber den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz-RDG) vom 19.11.1991,
[9]
..
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und
~
Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz BayRDG) in der Bekannt-
. !)
machung vom 08.01.1998
.. ~
[10]
Arbeitsanweisung der Berliner Feuerwehr, Mappe Einsatzunterlagen,
Einlage 7, I A 21, Stand 8/89
.~
[11]
.~
.'.~
(Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993
[12]
[13]
.•.i9
..~
Gesetz Uber den Rettungsdienst im Lande Bremen (BremRettDG)
vom 22.09.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.1998
..~
••!)
Verordnung Uber den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg
vom 24. Februar 1997
...~
.. i9
Gesetz Uber den Rettungsdienst fUr das Land Berlin
[14]
Dienstanweisung der Feuerwehr Hamburg, DA 02-3, Teil 5,
Rettungsdienst, Großeinsatz Rettungsdienst, Januar 1999
21
[15]
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG) vom 9.Juni 1992
[16]
Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
vom 07.06.1993, geändert durch Gesetz vom 24. November 1998
[17]
Verordnung über die rettungsdienstliche Versorgung bei größeren
Schadensereigniss~n
[18]
vom 10. September 1992
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommem
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) vom 01.07.1993
[19]
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) vom 29.01.1992
[20]
Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung in UnglUcks- und
Katastrophenfällen, Runderlaß des Ministeriums fUr Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 8. Januar 1991 (MBI.N'W.2151)
[21]
Neukonzeption der Abwehr von Großschadensereignissen im Land
Nordrhein-Westfalen - Führungsstrukturen, IIC1 - 2102, Dezember 1998
[22]
Amtliche Mitteilungen des Ministeriums des fnnem und für Sport Rheinland-Pfafz:
Rahmen-Alarm- und Einsatzplan, Zeitschrift "Brandhilfe" 4/1989
[23]
Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemein Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
vom 2. November 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1991
[24]
Saarländisches Rettungsdienstgesetz (SRettG) vom 09.02.1994
[25]
Sächsischer Landesrettungsdienstplan (SächsLRettDP) vom 30. November 1994
[26]
Gesetz über den Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den
Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz - SächsRettDG)
vom 07.01.1993, geändert durch Gesetz vom 04.07.1994
[27]
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA)
vom 11.11.1993
[28]
Gesetz über die Notfallretlung und den Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 29.11.1991
[29]
Landesrettungsdienstplan (LRDP) fUr den Freistaat Thüringen vom 15.06.1996
[30]
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThUrRettG) vom 22.12.1992
[31]
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG), Nordrhein-Westfalen,
vom 10. Februar 1998
[32]
Gesetz zur Neuordnung des Ziviischutzes (Zivilschutzneuordnungsgesetz ZSNeuOG), vom 25. März 1997
[33]
Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen (KHG), vom November 1998
22
.tY
··19
..~
..'9
...~
[34]
Empfehlungen der BAND zu Sichtungskategorien und medizinischer
Dokumentation beim Großschadensfall, in: Handbuch des Rettungswesens,
v. d. Linnepe Verlagsgesellschaft, Hagen, Ergänzung 3/97
[35]
U. Cimolino (Hrsg.): Einsatzleiter-Handbuch, Kognos-Verlag, Stadtbergen, 1997
[36]
F. Hitz, J. von der Heiot: 14mal ge-MANV-t, Zeitschrift SEG,
Jahrgang 6, Nr. 1, 1999
[37]
K. Maurer: Einsatzplanung für einen Massenanfall von Verletzten (MANV) am
Beispiel der Stadt Köln, lehrunterlage 23 des Fachgebietes 1.2, Institut der
FeuerwehrNordrhein-Westfalen, MOnster, Januar 1999
[38]
J. Bittger: Großunfälle und Katastrophen, Einsatztaktik und -organisation,
Verlag Schattauer, Stuttgart, 1996
[39]
C. Schmidt: Sonderalarmplan."Massenanfali von Verletzten", Darstellung der
Umsetzung am Beispiel des DRK-OV-JOlich, DRK Ortsverband, JOlich
[40]
Blum: Rettungsdienstliehe Raumordnung und Organisation einzelner Komponenten bei rettungsdienst/ichen Großschadenslagen, lehrunterlage 30 des Fachgebietes 1.2, Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfaien, MOnster, Januar 1999
[41]
U. Crespin: Organisatorischer leiter Rettungsdienst (Orgl) - Thema:
Beispiel einer Einsatzkonzeption tur den Massenanfall von Verletzten in einem
Kreis (Kreis Euskirchen), lehrunteriage zu lehrgang am Institut der Feueiwehr,
MOnster, Januar 1999
[42]
Dienstanordnung der Feuerwehr Hannover: ManV - Großschadensereignisse mit
einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, 37.5/ 8.2, 14.01.99
[43]
Rettungsdienst Stadt Bielefeld: Konzept zur Bewältigung eines Massenanfalles
von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen fOr den Rettungsdienstbereich
Bielefeld, Februar 1999
[44]
M. Spehr: Oe Rettungsdiensteinsatz mit zahlreichen Verletzten, Hausarbeit,
Pfuliingen, April 1997
[45]
DIN 13050, Rettungswesen - Begriffe, Juni 1996
[46]
U. B. Crespin, H. Peter (Herausgeber): Handbuch tor Organisatorischer leiter,
Verlagsgesellschaft Stumpf & Kossendey GmbH, Edewecht, 1996
[47]
Dr. Hoffmann: Aufgaben des LNA / OrgL, Lehrunterlage 31 des Fachgebietes 1.2,
Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, Monster, Januar 1999
[48]
Dr. Stratmann, Vorsitzender der BAND, fernmündliches Gespräch
am 16. April 1999
[49]
Brandoberamtsrat Wisotzki, stellvertretender Leiter der Berufsfeuerwehr Hagen,
persönliches Gespräch am 9. April 1999
23
[50]
FwDV 12/1: Einsatzleitung - Führungssysteme, Deutscher Gemeindeveriag, Köln,
1982
[51]
Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Fortbildung zum "Leitenden
Notarzt", Deutsches Ärzteblatt 85, Heft 8, 25. Februar 1988 (41)
[52]
Dienstanordnung der Feuerwehr DOsseldorf: Einsatz der Feuerwehr bei einem
Massenanfall von V-erletzten bzw. Erkrankten (MANV) , Ausgabe 05.02.1996/22
[531
Branddirektor Brütsch, stellvertretender Leiter der Berufsfeuer.vehr Wuppertal,
fernmündliches Gespräch 15. April 1999
[54]
Branddirektor Maurer, Abteilungsleiter bei der Berufsfeuerwehr Köln,
persönliches Gespräch am 9. April 1999
[55]
J. von der Heidt, K. Landers: Der Groschadensfall im Rettungsdienst,
Zeitschrift Brandschutz, 51. Jahrgang, Juli 1997
[56]
Hr. Becker, Lehranstalt fOr Rettungsdienst des Landesverbandes Rheink:mdPfalz des Deutschen Roten Kreuzes, Koblenz, fernmOndliches Gespräch
am 14. April 1999
~
[57]
R. Lipp: Spannende Qualifizierung - Vierter Lehrgang zum Organisatorischen
Leiter Rettungsdienst, Zeitschrift "Rotes Kreuz", 1/1997
</I
[58]
Hr. Peters, Lehranstalt für Rettungsdienst des Landesverbancles Westfalen-Lippe
des Deutschen Roten Kreuzes, MUnster, fernmUndliches Gespräch
am 14. April 1999
[59]
Hr. Schneider, Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn,
fernmOndliches Gespräch am .19. April 1999
~
[60]
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Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung,
Artikel 17 - Änderung des Rettungsdienstgesetzes sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmer, Drucksache 12/3730,25.02.99
[61]
Ministerialrat Brämswig, Ministerium fOr Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Nordrhein-Westfalen, persönliches Gespräch am 16. April 1999
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Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen aller Bundesländer bezüglich Orgl und lNA
Baden-Worttemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Landesrettungsdienstplan [12]:
OrgL:
keine Regelung vorhanden
OrgL:
OrgL:
Richtlinien für die Zusammenarbeit von Arbeitsanweisung der Berliner
Rettungsdienst und Katastrophenschutz Feuerwehr [10]
beim Massenanfall von Verletzten [8]:
,,5.1 Einsatzabschnittsführung
,,1 ,3 Organisatorischer Leiter
5.1.1 Führungskraft C-Dienst
(Einsatzabschnittsführer 2)
1,3,2 Aufgaben des organisatorischen
Leiters (beispielhafte Aufzählung)
Koordinierung sämtlicher Maßnahmen
1,3,2,1 Feststellung und Beurteilung der im Verletztenversorgungsbereich mit
Schadenslage aus taktisch-organisadem Leitenden Notarzt
torischer Sicht
"
1,3,2,2 Leitung des örtlichen Einsatzes
der Kräfte des Rettungs- und SanitätsLNA:
dienstes in Abstimmung mit dem
§10 Abs, 2 RDG [7]
LNA:
Leitenden Notarzt, z, B,
"Bei einem Schadensereignis mit einer
Lagemeldungen und Anforderungen
§7 Abs. 2 RDG [11]
Vielzahl von Verletzten und Erkrankten
an die RettungsleitsteIle oder die
"Bei Schadensereignissen mit einer
ist die ärztliche Versorgung durch den
Katastropheneinsatzleitung
großen Anzahl von Verletzten oder akut
Leitenden Notarzt zu koordinieren,
Einrichtung von Verletztenablagen,
Erkrankten zieht die Berliner Feuerwehr
Aufgaben, Träger und Bereitstellung des
Verbandplätzen,
einen Leitenden Notarzt hinzu."
Leitenden Notarztes werden im Rahmen
Verletztensammelstellen und
der Planung nach §3 festgelegt Die
Krankenwagenhalteplätzen;
durch die Bereitstellung und den Einsatz
Registrierung
des Leitenden Notarztes entstehenden
Zusammenarbeit mit anderen
Kosten sind Kosten des
Fachdiensten, der Polizei und
Rettungsdienstes, "
sonstigen Einsatzkräften, "
LNA:
Art, 21 Abs, 3 BayRDG [9]
"Bei Schadensereignissen mit einer
größeren Anzahl Verletzter oder Kranker
ist ein Leitender Notarzt einzusetzen, Er
kann auch den im Einsatz milwirkenden
Ärzten medizinisch-organisatorischen
Fragen Weisungen erteilen."
OrgL:
§19 Einsatzleitung
,,(1) Am Schadensort ist eine Einsatzleitung zu bilden. Sie besteht aus der
Leitenden Notärztin oder dem Leitenden
Notarzt (Notärztliche Leitung) und der
Organisatorischen leiterin oder dem
Organisatorischen Leiter (Organisatorische Leitung) des Rettungsdienstes.
Die notärztliche Leitung ist für die medizinischen Le~ungsaufgaben zuständig,
die organisatorische Leitung unterstützt
sie bei taktischen und organisatorischen
Aufgaben. Bei gleichzeitiger Beteiligung
der Feuerwehr übernimmt die Feuerwehr die Einsatzleitung. Die Verantwortung der notärztlichen Leitung für die
notfallmedizinische Versorgung bleibt
davon unberührt.
(2) ... "
LNA:
,,§20 Leitende Notärztin oder Leitender
Notarzt
(1) Die Leitende Notärztin oder der
Leitende Notarzt muß über den Fachkundenachweis Rettungsdienst und die
Qualifikation als Leitender Notarzt verfügen sowie im Notarztdienst tätig sein.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes
benennen für ihren Zuständigkeitsbereich die Leitenden Notärztinnen oder
die Leitenden Notärzte. Die RettungsleitsteIle ist von der Diensteinteilung zu
unterrichten. "
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Bremen
OrgL:
keine Regelung vorhanden
LNA:
keine Regelung vorhanden
lediglich folgende Fomnulierung:
§3 Abs. 1 BremRettDG [13]
"Der Rettungsdienst ist eine öffentliche
Aufgabe. Er dient der bedarfsgerechten
und flächendeckenden Versorgung der
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports ....
Dazu gehört auch die Bewältigung von
Schadensreignissen mit einer größeren
Anzahl Verletzter oder Kranker
(Massenanfall)."
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Hamburg
OrgL:
Dienstanweisung der
Feuerwehr Hamburg [15]
,,5.12.3 Einsatzabschnittsführung
Rettungsdienst (EAFü)
- koordiniert Rettungsmittel sowie
Einsatzmaßnahmen und stimmt sie
mit der TEL ab
- veranlaßt Beförderungen der
Verletzten/Erkrankten nach Vorgabe
des LNA
- protokolliert durchgeführte
Einsatzmaßnahmen
- legt den Standort einer
Verletzten sammelstelle und -ablage
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Hessen
LNA und OrgL:
§6 HRDG [16]
,,(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren
Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich eine technische Einsatzleitung einzurichten. Der technischen
Einsatzleitung gehören mindestens eine
Leitende NotälZtin oder ein Leitender
Notarzt und eine organisatorische Leiterin oder organisatorischer Leiter an.
...
(3) Die technische Einsatzleitung ist im
Einzelfall gegenüber dem Personal des
Rettungsdienstes weisungsberechtigt,
die Leitende Notärztin oder der Leitende
Notarzt fachlich auch gegenüber dem
übrigen ärztlichen Personal. Das gleiche
gilt für das neben der Ltd. Notärztin oder
LNA:
dem Ud. Notarzt tätige ärztliche Personal für den jeweiligen Einsatzbereich.
§9 HmbgRDG [15]
"Rettungsdienstliche Versorgung bei
(4) Die Ud. Notärztin oder der Ud. Notbesonderen Gefahrenlagen
arzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen bei einem Notfall, bei dem eine er(1) Zur Sicherstellung der
rettungsdienstlichen Versorgung bei
höhte Anzahl Verletzter oder Erkrankter
zu versorgen ist, und bei vergleichbaren
größeren Notfallereignissen hat die
zuständige Behörde die Funktion eines Gefahrenlagen aufeinander ab und
Leitenden Notarztes zu schaffen. Er wird überwacht sie. Am Schadensort hat die
tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Ud. Notärztin oder der Ud. Notarzt im
Zusammenwirken mit der org. Leiterin
Führung erforderlich ist.
(2) Im Einsatzfall ist der Leitende
oder dem org. Leiter schnellstmöglich
eine den notfallmedizinischen GrundNotarzt gegenüber Ärzten und
sätzen entsprechende Versorgung
medizinischen Hilfspersonal am
herzustellen. "
Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.
(3) Der Leitende Notarzt muß neben der
weitere Bestimmungen in der
notfallmedizinischen Qualifikation und
Erfahrung auch über ausreichende
"Verordnung über die rettungsorganisatorische und einsatztaktische
dienstliche Versorgung bei größeren
Schadensereignissen'~ [17]
Kenntnisse verfügen."
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Mecklenburg-Vorpommern
OrgL:
keine Regelung vorhanden
LNA:
§9 Abs. 9 RDG M-V [18]
Für jede Leitstelle ist hauptamtlich ein
ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes
zu bestellen, der für die fachlich Anleitung, Kontrolle und Dokumentation und
die medizinische Koordination im
Bereich der Leitstslle, die DienstpIangestaltung der Notärzte sowie die notfallmedizinische Aus- und Fortbildung
verantwortlich ist. Er muß über die
Fachkundenachweise "Rettungsdienst"
und "Leitender Notarzt" verfügen. Er
muß mit mindestens der Hälfte seiner
Arbeitszeit aktiv an der Notfallrettung
teilnehmen. Er kann dem im Einsatz
mitwirkenden Personal des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen
Weisungen erteilen. Bei Großschadensereignissen obliegt ihm die örtliche
Einsatzleitung des Rettungsdienstes; in
die technische Einsatzleitung des
Brand- und Katastrophenschutzes ist er
zu integrieren.
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Niedersachsen
Orgl und lNA:
§9 NRettDG [19]
"Örtliche Einsatzleitung
(1) Jeder kommunale Träger bestimmt
für seinen Rettungsdiensfuereich eine
örtliche Einsatzleitung, die bei einem
größeren Notfall am Einsatzort Aufgaben der Rettungsleiistelle übernimmt,
soweit dies zur ordnungsgemäßen
Lenkung des Einsatzes erforderlich ist,
und die medizinische Versorgung leitet
Sie ist gegenüber den am Einsatzort
tätigen Personen anstelle der Rettu ngsleiistelle weisungsbefugt, jedoch nicht
gegenüber der Pilotin oder dem Piloten
in flugtechnischen Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht
mindestens aus einer Notärztin oder
einem Notarzt, die oder der hierfür
besonders fortgebildet sein muß
(Leitende Notärztin oder Leitender
Notarzt) , und einer technis?hen Leiterin
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Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Orgl:
Orgl:
Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung in Unglücks- und
Katastrophenfällen [20]
,,2,1,1 Leitender Notarzt
Er leitet im Zusammenwirken mit dem
organisatorischen Einsatzleiter sowie
der gemei nsamen Leiistelle oder der
Katastrophenschutzleitung die
medizinischen Maßnahmen am
Schadensort. Im obliegen insbesondere
die Festlegung des rettungsdienstlichen Bedarfs (personell/materiell)
der Einsatz des rettungsdienstlichen
Personals einschI. der Notärzte
Neukonzeption der Abwehr von
Großschadensereignissen im Land
Nordrhein-Westfalen
Führungsstrukturen - [21]
,,6.3 Leitender Notarzt
IDer Organisatorische Leiter Rettungsdienst (OrgL) unterstützt den Leitenden
Notarzt,"
lNA:
§7 Abs. 3 RettG [5]
"Für Schadensereignisse mit einer
größeren Anzahl Verletzter oder Kranker
bestellt derTräger des Rettungsdienstes
Leitende Notärzte oder -ärztinnen und
regelt deren Einsatz. Er trifft ferner ausreichende Vorbereitungen für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und des
notwendigen Personals, Im Einsatz können Leitende Notärzte oder -ärztinnen
den mitwirkenden Ärzten und Ärztinnen
in medizinisch-organisatorischen Fragen
Weisungen erteilen,"
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Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan [22]
Orgl:
keine Regelung vorhanden
Die Sanitäiseinsatzleitung besteht aus
- dem leitenden Notarzt
- dem Organisatorischen Leiter
- und bei Bedarf weiteren Hilfskräften,
Zuständigkeiten:
2, Organisatorischer Leiter - unter
Beachtung medizinischer Vorgaben des
Leitenden NotarztesBeurteilung der Sanitäislage aus organisatorischer Sicht
Abgabe von lagemeldungen
Festleg ung von
- Verletztensammelstellen
- Krankenwagenhalteplätzen ...
- Hubschrauberlandeplätzen ...
Sicherstellung der Kommunikation
"
lNA:
§26 Abs. 1 Satz 3 LBKG [23]
"Ist eine größere Anzahl Verletzter oder
oder Erkrankter zu versorgen, soll der
Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt
damit beauftragen, schnellstmöglich
eine den notfallmedizinischen Grundsätzen enisprechende Versorgung herzustellen,"
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Saarland
,,1.5 Die Hilfsorganisationen sind um die
Benennung erfahrener Rettungssantäiter oder sonstiger fachkundiger Personen zu bitten, die am Schadensort die
Funktion des "Organisatorischen Leiters" für den Sanitäiseinsatz wahrnehmen können,
2. Einsatzleitung
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lNA:
SRettG [24]
,,§4 Personal
(2) ... Bei einer Vielzahl von Verletzten
oder Erkrankten übernimmt der Leitende
Notarzt die Koordination der Rettungsmaßnahmen nach medizinisch fachlichen Gesichtspunkten und erteilt die
hierzu erforderlichen Weisungen,"
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Sachsen
Orgl/LNA:
Landesrettungsdienstplan [25]
,,6.2 Rettungsdienst-Einsatzleitung
. Der Träger des Rettungsdienstes veranlaßt bei Großschadensereignissen die
Bildung einer Rettungsdienst-Einsatzleitung am Schadensort. Sie besteht aus
dem Leitenden Notarzt, dem Organ isatorischen Leiter Rettungsdienst und dem
erforderlichen Hilfspersonal.
Der Leitende Notarzt ist für medizinische
Leitungsaufgaben zusländig. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt bei taktischen und Organisatorischen Aufgaben. Die Rettungsdienst-Einsatzleitung sorgt für eine geordnete Versorgung der Verletzten am Schadensort.
Sie hält Verbindung zur Leitstelle und
arbeitet mit dem am Schadensort tätigen
Fachdiensten, der Feuerwehr und der
Polizei eng zusammen, Der Leitende
Notarzt und der Organisatorische Leiter
Rettungsdienst unterstehen der Leitung
des Gesamteinsatzes, im Katastrophenfall dem Technischen Leiter des E:in·
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LNA:
§10 Abs, 2 SächsRettDG [26]
"Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten soll
die ärztliche Versorgung durch einen
Leitenden Notarzt koordiniert werden, '"
Der Leitende Notarzt ist ehrenamtlich
tätig; er wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt Die dorch den Einsatz
des Leitenden Notarztes entstehenden
Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes,"
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Sachsen-Anhalt
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Schleswig-Holstein
OrgL und LNA:
§7 RDG [28]
,,(2) Der Träger des Rettungsdienstes
hat eine technische Einsatzleitung
einzurichten, die für die Bewäfiigung
größerer Notfallereignisse Vorsorge trifft
und die im Einsatzfall die Maßnahmen
LNA:
koordiniert. Der technischen Einsatz§9 Abs. 4 RettDG-LSA [27]
leitung gehören mindestens eine organi"Der Träger des Retturlgsdienstes soll
satorische Einsatzleiterin oder ein orgaeinzelnen erfahrenen Arzten, die regelnisatorischer Leiter und eine Leitende
mäßig und dauerhaft am Rettungsdienst Nolärztin oder Leitender Notarzt an. Zur
teilnehmen, die Funktion eines
Leitenden Notärztin oder zum Leitenden
"leitenden Notarztes" übertragen. Der
Notarzt darf nur bestellt werden, wer
leitende Notarzt hat insbesondere bei
über den Fachkundenachweis "Leiteneinem Anfall einer Vielzahl von Verletz- der Notarzt' der Ärztekammer
ten oder Erkrankten am Einsatzort die
Schleswig-Holstein oder eine von dieser
Aufgabe, den Rettungseinsatz vor Ort
als vergleichbar anerkannte Qualifikazu leiten und zu koordinieren. Er ist den tion verfügt. Die technische Einsatz<lnderen am Rettungseinsatz beteiligten leitung ist im Einsatzfall gegenüber dem
Arzten gegenüber weisungsbefugt.
Personal des Rettungsdienstes
weisungsberechtigt.
OrgL:
keine Regelung vorhanden
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(5) Bei größeren Notfallereignissen hat
eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort
zuständigen Rettungsleitstelle
bestimmte Nolärztin oder bestimmter
Notarzt die Rettungsmaßnahmen am
Schadensort nach medizinischen
Gesichtspunkten zu koordinieren; sie
oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in
medizinischen und den Ärztinnen und
Ärzten in medizinisch-organisatorischen
Fragen Weisungen erteilen, Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2
haben Vorrang."
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ThOringen
OrgL:
Landesrettungsdienstplan [29]
,,8.5 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OLR)
Das spezielle Einsatzgebiet des OLR
sind die "Besonderen Gefahrenlagen
nach NI. 8.1 und die damit verbundene
SichersteIlung im sanitäts- und rettungsdienstlichen Bereich. Er hat vorwiegend
logistische und org~nisatorische Aufgaben zur Unterstotzung des LNA wahrzunehmen. Er ist dem LNA direkt unterstellt und besitzt Weisungsrecht gegenüber dem Saniläts- und Rettungsdienstpersonal.
Der OLR ist Mitglied der TEL.
Voraussetzungen für den OLR sind eine
mehrjährige praktische Erfahrung im
Rettungsdienst bzw; Katastrophenschutz, besondere Kenntnisse des BOSFunks als auch umfangreiche Kenntnisse über die Organisationsstruktur im
jeweiligen Rettungsdienstbereich,
Der OLR soll auf Vorschlag der Leistungserbringer durch die Aufgabenträger
bestellt werden,"
LNA:
ThürRettG [30]
,,§10 Rettungsdienstliche Versorgung
bei besonderen Gefahrenlagen
(1)",richten die betroffenen Landkreise
und kreisfreien Slädte eine Einsatzleitung vor Ort ein, der ein Leitender
Notarzt angehört, ."
Die Einsatzleitung ist gegenüber dem
Personal des Rettungsdienstes
weisungsberechngt, der Leitende
Notarzt fachlich auch gegenüber den
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Sachsen
OrgLILNA:
Landesrettungsdienstplan [25]
,,6.2 Rettungsdienst-Einsatzleitung
Der Träger des Rettungsdienstes veranlaßt bei Großschadensereignissen die
Bildung einer Rettungsdienst-Einsatzleitung am Schadensolt. Sie besteht aus
dem Leitenden Notarzt, dem Organ isatorisehen Leiter Rettungsdienst und dem
erforderlichen Hiltspersonal.
Der Leitende Notarzt ist tur medizinische
Leitungsaufgaben zuständig. Der Organisalorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt bei taktischen und Organisatorischen Aufgaben. Die Rettungsdienst-Einsatzleitung sorgt fur eine geordnete Versorgung der Verletzten am Schadensort.
Sie hält Verbindung zur Leitstelle und
arbeitet mit dem am Schadensort tätigen
Fachdiensten, der Feuerwehr und der
Polizei eng zusammen. Der Leitende
Notarzt und der Organisatorische Leiter
Rettungsdienst unterstehen der Leitung
des Gesamteinsatzes, im Katastrophenfall dem Technischen LeITer des E:ln·
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LNA:
§10 Abs. 2 SächsRettDG [26]
"Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten soll
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Der Leitende Notarzt ist ehrenamtlich
tätig; er wird vom Träger des Rettungsdienstes bestellt. Die durch den Einsatz
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Kosten sind Kosten des Rettungs. dienstes."
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Schleswig-Holstein
OrgL und LNA:
§7 RDG [28]
,,(2) Der Träger des Rettungsdienstes
hat eine technische Einsatzleitung
einzurichten, die fur die Bewäfiigung
größerer Nolfallereignisse Vorsorge trifft
und die im Einsatzfall die Maßnahmen
LNA:
koordiniert.' Der technischen Einsatz§9 Abs. 4 RettDG-LSA [27]
leitung gehören mindestens eine organi"Der Träger des Rettungsdienstes soll
satorische Einsatzleiterin oder ein orgaeinzelnen erfahrenen Ärzten, die regelnisatorischer Leiter und eine Leitende
mäßig und dauerhaft am Rettungsdienst Notärztin oder Leitender Notarzt an. Zur
teilnehmen, die Funktion eines
Leitenden Notärztin oder zum Leitenden
"leitenden Notarztes" übertragen. Der
Notarzt darf nur bestellt werden, wer
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Schleswig-Holstein oder eine von dieser
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Aufgabe, den Rettungseinsatz vor Ort
als vergleichbar anerkannte Qualifikazu leiten und zu koordinieren. Er ist den tion verfügt. Die technische Einsatzanderen am Rettungseinsatz beteiligten leitung ist im Einsatzfall gegenüber dem
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Personal des Rettungsdienstes
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(5) Bei größeren Nolfallereignissen hat
eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort
zuständigen Rettungsleitstelle
bestimmte Notärzti n oder bestimmter
Notarzt die Rettungsmaßnahmen am
Schadensort nach medizinischen
Gesichtspunkten zu koordinieren; sie
oder er kann dem im Einsatz m~wirkenden Assistenzpersonal in
medizinischen und den Ärztinnen und
Ärzten in medizinisch-organisatorischen
Fragen Weisungen erteilen. Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2
haben Vorrang."
OrgL:
keine Regelung vorhanden
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ThOringen
OrgL:
Landesrettungsdienstplan [29]
,,8.5 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst (OLR)
Das spezielle Einsatzgebiet des OLR
sind die "Besonderen Gefahrenlagen
nach Nr. 8.1 und die damit verbundene
SichelSteIlung im sanitäts- und rettungsdienstlichen Bereich. Er hat vorwiegend
logistische und organisatorische Aufgaben zur UntersWtzung des LNA wahrzunehmen. Er istdem LNA direkt unterstellt und besitzt Weisungsrecht gegenüber dem Sanitäts- und Rettungsdienstpersonal.
Der OLR ist Mitglied der TEL.
Voraussetzungen für den OLR sind eine
mehrjährige praktische Erfahrung im
Rettungsdienst bzw: Katastrophenschutz, besondere Kenntnisse des BOSFunks als auch umfangreiche Kenntnisse über die Organisationsstruktur im
jeweiligen Rettungsdienstbereich .
Der OLR soll auf Vorschlag der Leistungserbringer durch die Aufgabenträger
bestellt werden."
LNA:
ThürRettG [30]
,,§10 Rettungsdienstliche Versorgung
bei besonderen Gefahrenlagen
(1) ... richten die betroffenen Landkreise
und kreisfreien Städte eine Einsatzleitung vor Ort ein, der ein Leitender
Notarzt angehört....
Die Einsatzleitung ist gegenüber dem
Personal des Rettungsdienstes
weisungsberechtigt, der Leitende
Notarzt fachlich auch gegenüber den
eingesetzten Ärzten .... "