Lidl holidays eine Marke der Lidl E-Commerce - Lidl

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Lidl holidays eine Marke der Lidl E-Commerce - Lidl
Lidl holidays – Allgemeine Reisebedingungen
Diese Allgemeinen Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend
"Kunde") und der als Reiseveranstalter handelnden Lidl E-Commerce International GmbH & Co.
KG (nachfolgend "ECI") abgeschlossenen Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - 651m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-lnfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten ausschließlich, wenn ECI als Veranstalterin der
gebuchten
Reise
handelt.
Die
auf
www.lidl-reisen.de
abrufbaren
"Allgemeinen
Vermittlungsbedingungen für Buchungen von Reiseleistungen“ finden in diesem Fall keine
Anwendung; die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Tätigkeit der
ECI als Vermittlerin von Angeboten anderer Reiseveranstalter. Die jeweils anwendbaren
Bedingungen werden Ihnen im Rahmen des Buchungsprozesses zur Verfügung gestellt.
Als Reiseveranstalter tritt ECI unter der Marke "Lidl holidays" auf.
1.
ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1
Mit der Reiseanmeldung (Buchung) auf der Grundlage der Reiseausschreibung der ECI
bietet der Kunde der ECI den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme durch ECI zustande.
1.2
Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich
oder per E-Mail durch Übersendung einer Reisebestätigung/Rechnung informiert. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, ist ECI an
das darin liegende neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf
Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das
Angebot annimmt.
1.3
Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4
Reisevermittler
(z.B.
Reisebüros)
und
Leistungsträger
(z.B.
Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen der ECI
Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die vom Inhalt des
Reisevertrags oder der Reiseausschreibung abweichen.
2.
BEZAHLUNG, REISEUNTERLAGEN
2.1
Zur Absicherung der Kundengelder hat ECI eine Insolvenzversicherung abgeschlossen.
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein.
2.2
Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine
Anzahlung in Höhe von 20 % (aufgerundet auf volle EUR) des gesamten Reisepreises
fällig. Die Anzahlung beträgt mindestens 25 EUR pro Person. Die Kosten für alle über ECI
gebuchten Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.3
Die Restzahlung wird auch ohne nochmalige Aufforderung 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
Bei Kurzfristbuchungen (Anmeldungen ab 30 Tage vor Reisebeginn) wird der gesamte
Reisepreis sofort fällig.
2.4
Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung angegebenen
Vorgangsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne Vorgangsnummer stellen keine Erfüllung
dar, wenn diese nicht zugeordnet werden können.
2.5
Bei Zahlung im Lastschriftverfahren oder mit Kreditkarte - sofern diese Möglichkeiten
angeboten werden -, erfolgen die Abbuchungen vom Konto des Kunden rechtzeitig zu den
Fälligkeitszeitpunkten.
ECI
kann
dem
Kunden
Transaktionsentgelte
der
Kreditkartenunternehmen bzw. Banken berechnen, die der ECI im Zusammenhang mit der
Zahlungsabwicklung entstehen. Der Kunde wird vor der Buchung über die anfallenden
Entgelte informiert. Dem Kunden wird mindestens eine gängige Zahlungsmöglichkeit
angeboten, für die kein zusätzliches Entgelt anfällt. ECI kann dem Kunden
Bearbeitungsgebühren wegen abgelehnter Kreditkartenbelastung und anfallende
Rückbelastungsentgelte berechnen.
2.6
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, kann ECI nach erfolgloser
Mahnung mit Nachfristsetzung von dem jeweiligen Reisevertrag zurücktreten, es sei denn,
es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor. ECI kann im Falle
des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs als Entschädigung eine Rücktrittskostenpauschale
entsprechend den Ziffern 5.4-5.6 verlangen. ECI behält sich im Falle des Zahlungsverzugs
zudem vor, für die zweite und jede nachfolgende Mahnung eine Mahnkostenpauschale von
jeweils 1,50 EUR zu erheben; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich
entstandenen Kosten niedriger sind.
2.7
Nach vollständiger Zahlung werden die Reiseunterlagen in der Regel spätestens 8 Tage
vor Reiseantritt ausgehändigt. Der Kunde sollte ECI umgehend informieren, falls ihm die
Reiseunterlagen nicht in der genannten Frist zugehen. Wird auf Wunsch des Kunden ein
zusätzliches Exemplar an Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt, kann ECI eine
Bearbeitungsgebühr von 15 EUR berechnen.
3.
LEISTUNGEN, PREISE
3.1
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie
sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
3.2
Vor Vertragsschluss kann ECI jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen und
Preise vornehmen, sofern der Kunde spätestens bei der Buchung über die geänderten
Bedingungen informiert wird.
3.3
Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter des Reiseteilnehmers
bei Reiseantritt maßgeblich. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter
bei der Buchung anzugeben. Der Umfang der Kinderermäßigungen ergibt sich aus der
jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei falschen Altersangaben kann ECI die ggf.
entstandene Differenz zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von
50 EUR nacherheben; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen
Kosten niedriger sind.
3.4
Die für den Reiseablauf erforderlichen Transfers sind im Reisepreis enthalten, soweit in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Für den Transport von Surfbrettern,
Fahrrädern, Sportgepäck, Rollstühlen und sonstiger sperriger Gegenstände können dem
Kunden zusätzliche Transportkosten berechnet werden. Der Kunde hat den Transport von
sperrigen Gegenständen der ECI frühzeitig vor Reisebeginn anzuzeigen.
3.5
Wünsche
betreffend
Sonderleistungen,
die
nicht
in
den
maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen
enthalten
sind,
werden
nur
als
unverbindlich
entgegengenommen. ECI wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, solchen
Sonderwünschen des Kunden zu entsprechen.
3.6
Eine Verlängerung des Aufenthalts am Zielort ist nach rechtzeitiger Absprache mit der ECIReiseleitung am Urlaubsort oder einer sonstigen ECI-Vertretung möglich, wenn
entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die
Kosten für eine Verlängerung sind vom Kunden vor Ort zu zahlen. Es können zusätzliche
Bearbeitungsgebühren anfallen. Zudem sind vom Kunden die mit der späteren Rückreise
verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer von Reiseversicherungen
und eventuell erforderlicher Visa zu beachten.
4.
LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1
Änderungen einzelner Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von ECI nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. ECI wird den Kunden über erhebliche Änderungen einer
wesentlichen Reiseleistung unverzüglich informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Rücktrittskostenpauschale vom
Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
verlangen, wenn ECI in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die vorgenannten Rechte unverzüglich
nach der Erklärung der ECI über die Leistungsänderung dieser gegenüber geltend zu
machen.
4.2
Zu jeder Busreise werden vorab die erwarteten Zustiegsstellen sowie eine
Mindestteilnehmerzahl für die Anfahrt einer Zustiegsstelle bekannt gegeben. Wird diese
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann ECI die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor
Reisebeginn streichen und dem Kunden eine Ersatzzustiegsstelle bekanntgeben. Liegt die
Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort des Kunden wie die
ursprünglich bekannt gegebene Zustiegsstelle, gilt die Änderung der Reiseleistung als nicht
erheblich. Dasselbe gilt für größere Entfernungen bis zu 30 km. ECI kann dem Kunden bei
einer weiter entfernten Zustiegsstelle kostenfrei eine zumutbare alternative
Anreisemöglichkeit anbieten; andernfalls kann der Kunde ohne Rücktrittskostenpauschale
vom Reisevertrag zurücktreten. Der Kunde hat das vorgenannte Rücktrittsrecht
unverzüglich nach der Erklärung der ECI über die Änderung der Zustiegsstelle dieser
gegenüber geltend zu machen.
4.3
ECI behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
(a)
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden
Beförderungskosten,
insbesondere
die
Luftverkehrssteuer
oder
die
Treibstoffkosten, so kann ECI den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen: (i) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ECI
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. (ii) In anderen Fällen werden die
vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann ECI vom Kunden verlangen.
(b)
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber ECI erhöht, so kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
(c)
Eine Erhöhung nach den Absätzen (a) und (b) ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und
die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch
für ECI vorhersehbar waren.
(d)
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird ECI den Kunden
unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind
unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % kann der Kunde ohne
Rücktrittskostenpauschale vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn ECI in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
(e)
Der Kunde hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der ECI
über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
5.
RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei der ECI. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.2
Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert ECI den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann ECI, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht
von ECI zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum
Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen
(Rücktrittskostenpauschale) verlangen. Diese Rücktrittskostenpauschalen sind in Ziffer 5.4
unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert.
Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.
5.3
Rücktrittskostenpauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht
rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter
zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa,
nicht angetreten wird.
5.4
Die Rücktrittskostenpauschale beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit:
(a)
Bei Schiffsreisen und Flugreisen mit Linienfluggesellschaften:
bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 90. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 60. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
(b)
Bei Ferienwohnungen, Hausbooten und Wohnmobilen:
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
(c)
Für alle von den obigen Staffeln nicht umfassten Reisen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 55 %
ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
5.5
Der Kunde kann den Nachweis führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder
Nichtantritt der Reise niedrigere Kosten entstanden sind, als die von ECI in der jeweils
anzuwendenden Rücktrittskostenpauschale (siehe Ziffer 5.4) ausgewiesenen Kosten.
5.6
ECI behält sich vor, anstelle der Rücktrittskostenpauschale (siehe Ziffer 5.4) eine höhere,
individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ECI nachweist, dass ihr wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittskostenpauschale entstanden
sind. In diesem Fall hat ECI die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.7
Das Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe Ziffer 6.3), bleibt
unberührt.
6.
UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, VERZICHT AUF LEISTUNGEN
6.1
Auf Wunsch des Kunden nimmt ECI, soweit möglich, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt (bis
zum 61. Tag vor Reiseantritt bei Kreuzfahrten) eine Abänderung der Reisebestätigung
(Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z.B. Änderungen des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Ergibt sich
infolge der Umbuchung ein höherer Reisepreis, ist die Differenz zum bereits bezahlten
Preis vom Kunden zu tragen. Für jede Umbuchung wird zudem eine gesonderte
Bearbeitungsgebühr von 30 EUR pro Buchung erhoben; der Kunde kann nachweisen, dass
die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B.
Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
6.2
Änderungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt (ab dem 60. Tag vor Reiseantritt bei
Kreuzfahrten) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß
Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
6.3
Bis zum Reiseantritt kann der Kunde durch Mitteilung an ECI verlangen, dass ein Dritter an
Stelle eines angemeldeten Reiseteilnehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. ECI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn der Dritte den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.4
Tritt ein Dritter an die Stelle eines angemeldeten Reiseteilnehmers, kann ECI eine
Bearbeitungsgebühr von 30 EUR verlangen; der Kunde kann nachweisen, dass die
tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B.
Fluggesellschaften und Kreuzfahrt-Reedereien) entstehende Mehrkosten werden
gesondert berechnet. Insbesondere bei Linienflügen und Hochsee-Kreuzfahrten können
wesentlich höhere Kosten entstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der
Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde und die Ersatzperson als
Gesamtschuldner.
6.5
Ziffer 6.4 gilt entsprechend für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder
Ergänzung des Namens eines Reiseteilnehmers, die auf eine Falschangabe durch den
Reiseteilnehmer oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reiseteilnehmers
zurückzuführen ist. Bei Nur-Flug-Buchungen ist aufgrund der besonderen Tarifierung der
Fluggesellschaften eine Namensänderung generell nicht möglich; ist eine
Namensänderung erforderlich, so kann dies nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung umgesetzt werden.
6.6
Nimmt der Kunde einzelne von ihm bezahlte Leistungen aus ihm zuzurechnenden Gründen
nicht in Anspruch, kann ECI dem Kunden nur dann eine Teilerstattung anbieten, wenn der
betreffende Leistungsträger eine Gutschrift erteilt. Erstattungen sind generell
ausgeschlossen, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7.
RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH ECI
7.1
ECI kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung
der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch ECI von einem Reiseteilnehmer
nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reiseteilnehmer in solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. ECI
behält in diesen Fällen den Anspruch auf den Reisepreis; ECI muss sich jedoch den Wert
ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer
anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden
einschließlich etwaiger Erstattungen durch Leistungsträger. Etwaige Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7.2
ECI kann bei Nichterreichen einer in der Reisebestätigung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. ECI wird
den Kunden informieren, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem
Kunden unverzüglich zugeleitet. Dem Kunden wird ein bereits gezahlter Reisepreis
unverzüglich erstattet.
8.
GEWÄHRLEISTUNG
8.1
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe
verlangen. ECI kann auch durch Erbringung einer gleich- oder höherwertigen
Ersatzleistung Abhilfe schaffen. ECI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2
Der Kunde kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht
vertragsgemäß erbracht worden sind und soweit er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den
Mangel anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist grundsätzlich der ECI-Reiseleitung am
Urlaubsort oder – falls eine solche nicht vorhanden ist – einer anderen ECI-Vertretung zur
Kenntnis zu bringen.
8.3
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ECI innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dem Kunden wird empfohlen, die Kündigung
schriftlich zu erklären. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der ECI verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
8.4
Die ECI-Reiseleitung oder die sonstige ECI-Vertretung am Urlaubsort ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die ECI-Reiseleitung oder die sonstige ECIVertretung ist jedoch nicht befugt, im Namen von ECI Ansprüche gleich welcher Art
rechtswirksam anzuerkennen.
9.
HAFTUNG
9.1
Die vertragliche Haftung der ECI für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig durch ECI herbeigeführt wird, oder b) soweit ECI für einen dem
Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9.2
Für alle gegen ECI gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden
jeweils je Reisenden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw.
dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.3
Die Haftung von ECI ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung
ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.4
ECI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen
in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
10.
AUSSCHLUSSFRIST, VERJÄHRUNG
10.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ECI
(siehe Kontaktdaten unten) geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, Ansprüche
schriftlich geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur noch
geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen
der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust wird im Übrigen auf Ziffer 12.2 verwiesen.
10.2
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung der ECI oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
ECI beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
ECI oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ECI beruhen. Alle
übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
10.3
In den Fällen der Ziffer 10 beginnt die Verjährung mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
10.4
Die Ziffern 10.2-10.3 gelten entsprechend für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter
Handlung.
11.
PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
11.1
ECI wird deutsche und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen
Botschaften/Konsulaten erkundigen; dasselbe gilt in Sonderfällen (z.B. Staatenlosigkeit
oder doppelte Staatsbürgerschaft.
11.2
ECI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der ECI bedingt sind.
12.
SONSTIGE OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN, EMPFEHLUNGEN
12.1
Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, sich zu informieren, ob und inwieweit
Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen für ihn unter
Berücksichtigung seines Körper- und Gesundheitszustandes geeignet sind. ECI schuldet
ohne ausdrückliche Vereinbarung insoweit keine medizinische Aufklärung oder Belehrung
über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen dieser Leistungen. Dies gilt unabhängig davon,
ob ECI nur Vermittlerin dieser Leistungen ist oder ob es sich insoweit um eine
Leistungspflicht der ECI handelt.
12.2
Es wird dringend empfohlen, Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck
und Gütern bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7
Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit
der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder
die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadenanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der
Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Bei Busreisen
wird dringend empfohlen, die Verladung zu beobachten und Beanstandungen direkt
anzumelden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich der ECI-Reiseleitung am Urlaubsort oder einer sonstigen ECIVertretung anzuzeigen.
12.3
ECI weist darauf hin, dass es bei der Flugbeförderung zu Verspätungen und Änderungen
der Streckenführung kommen kann. Es wird empfohlen, Geld, Wertgegenstände,
technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
12.4
Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzversicherung zur
Kundengeldabsicherung sind im Reisepreis keine weiteren Reiseversicherungen enthalten,
sofern nicht in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich anders
angegeben. ECI empfiehlt insbesondere den Abschluss einer ReiserücktrittskostenVersicherung sowie ggf. weitere Versicherungen wie Reisekrankenversicherungen.
13.
INFORMATIONSPFLICHTEN
ÜBER
DIE
LUFTFAHRTUNTERNEHMENS DATENSCHUTZ
IDENTITÄT
DES
AUSFÜHRENDEN
Nach der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens (Verordnung (EG) 2111/05) hat ECI den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest,
so wird ECI die Kunden über die Fluggesellschaft(en) informieren, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft(en) den Flug
durchführen wird bzw. werden, wird ECI den Kunden entsprechend informieren. Kommt es
nach Buchung zu einem Wechsel der ausführende(n) Fluggesellschaft(en), wird ECI den
Kunden über den Wechsel so rasch wie möglich unterrichten. Die Liste von
Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen
(„gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de >Häufig gesucht > Airlines mit
Flugverbot.
14.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
14.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen oder
des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
14.2
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für:
“Lidl holidays” eine Marke der
Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG
Stiftsbergstraße 1
D-74172 Neckarsulm
Deutschland
Sitz: Neckarsulm, Registergericht Stuttgart HRA 721466
Komplementärin: Lidl E-Commerce International Beteiligungs-GmbH, Sitz: Neckarsulm,
Registergericht Stuttgart HRB 723191
Geschäftsführer: Dr. Heiko Hegwein, Christian Welz, Christoph Hahn, Mike Jonescheit,
Markus Hermanutz
Stand: August 2016

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