Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen
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Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen
Arzneimittelwesen · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft GMP / GLP / GCP pharmind Link zum Erratum Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen Praxisnahe Sicherstellung hoher Qualitätsstandards in Produktion, Qualitätskontrolle und Distribution von Wirk- und Hilfsstoffen Dr. Mona Tawab Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker Z u s am m e nf a s s un g Abstract Mehreren chinesischen und indischen Wirkstoffherstellern wurden in den letzten Monaten durch das European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare (EDQM) wieder mal CEPs (Certificate of Suitability) entzogen oder ausgesetzt, was für die pharmazeutischen Unternehmen häufig mit unangenehmen Konsequenzen verbunden ist. So darf das Produkt solange nicht in den Verkehr gebracht werden bis im Rahmen eines Variations-Verfahrens Unterlagen über eine neue Wirkstoffquelle eingereicht werden. Vor dem Hintergrund der stark globalisierten Wirkstoffherstellung und der damit verbundenen Globalisierung der Warenströme widmet sich der folgende Beitrag der wichtigen Fragestellung, wie mit möglichst geringem Aufwand ohne zusätzliche Einführung weiterer regulatorischer Anforderungen hohe Qualitätsstandards in der Produktion, Qualitätskontrolle und Distribution von Wirk- und Hilfsstoffen gewährleistet und in Zukunft noch besser garantiert werden können. In diesem Zusammenhang werden Möglichkeiten zur effizienten Kontrolle der Wirkstoffhersteller, zur Qualitätssicherung von Hilfsstoffen, zur Sicherung der Liefer- und Distributionskette, zur aussagekräftigen Wareneingangskontrolle und zur Etablierung eines Risikomanagements erörtert. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass die Qualitätssicherung die Herstellung von Ausgangsstoffen aufgrund des vorhandenen Kostendrucks mit GMPAnforderungen nicht überflutet und der betriebene Aufwand an die Schwere der zu erwarteten Risiken für den Verbraucher angepasst wird. Quality assurance of raw materials / Practice orientated assurance of high quality standards in production, quality control and distribution of act ingredients and excipients Again several CEPs (Certificates of Suitability) for Chinese and Indian API manufacturers have been withdrawn or suspended by the European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare (EDQM) in the last months. This is often accompanied by unpleasant consequences for the pharmaceutical companies. Thus the product cannot be placed on the market until another API source is presented in the frame of a variation procedure. Against the background of the strongly globalized API production and the herewith associated globalisation of trade flows the following article addresses the important question how to assure and to better guarantee in future high quality standards in the production, quality control and distribution of APIs and excipients. This should be achieved with minimal input avoiding the introduction of further regulatory requirements. In this context the options for efficient control of API manufacturers, adequate quality management of excipients, comprehensive assurance of the supply chain, conclusive quality control tests and significant risk management systems are argued. Because of the existing cost pressure, efforts focus on not to overflow the API production with GMPregulations and to adapt time and input to the severity of expected risks for the consumer. Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen 231 Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only Teil 1 · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft pharmind Arzneimittelwesen GMP / GLP / GCP 1 . E inf ü hr un g 232 Beispiele minderwertiger Ausgangsstoffe. nem abweichenden Herstellungsverfahren begründet sind. Geschehen ist dies z. B. im Falle des aus China in die USA eingeführten Gentamycins. Erst durch die Anwendung spezieller Verfahren, wie Kapillarelektrophorese und Kernspinresonanzspektroskopie (NMR-Spektroskopie) ist man den Verunreinigungen auf die Spur gekommen. Auf diese Weise konnte auch das zugesetzte übersulfatisierte Chondroitinsulfat in Heparin letztendlich identifiziert und bestimmt werden. Mit Sicherheit ist der Fleiß der Behörden und die Schnelligkeit, mit der die Verunreinigung aufgeklärt und geeignete analytische Verfahren für die Routine etabliert wurden, im Heparinskandal in besonderem Maße zu würdigen. Doch bedenkt man den enormen Aufwand vieler Wissenschaftler und die damit verbundenen hohen Kosten, stellt sich die Frage, ob man potenziellen Bedrohungen durch minderwertige Qualität nicht besser mit präventiven Maßnahmen, die mit einer Reduktion der Eintretungswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes verbunden sind, entgegengewirkt. So ist laut dem Präsidenten des APIC (Active Pharmaceutical Ingre- dients Committee) davon die Rede, dass von ca. 4 500 Wirkstoffherstellern in China ca. 3 000 minderwertige Ausgangsstoffe herstellen, viele Produktionsstandorte nicht durch die Food and Drug Administration (FDA)/European Medicines Agency (EMA) inspiziert sind und die ICH/ Q7A-Richtlinie für die meisten asiatischen Hersteller immer noch eine Unbekannte darstellt [2]. Zweifellos sind diese Zahlen besorgniserregend. Doch sollte man fairerweise bedenken, dass das tatsächliche Ausmaß der Qualitätsmängel bei Wirkstoffen aus Asien schwer einzuschätzen ist, zumal die Grundlage vieler Statistiken nicht bekannt ist und Interessenkonflikte nicht komplett auszuschließen sind. Man sollte jedoch stets vor Augen haben, dass selbst bei regulären Inspektionen massive Täuschungs- und Verschleierungsversuche der Firmen durch bewusste Weitergabe von falschen Informationen nicht auszuschließen sind, wie den wiederholten FDA Warning Letters zu entnehmen ist. Oftmals ist der angegebene Lieferant zudem nicht mit dem Hersteller identisch. Dies ist besonders bedenklich, denn im Falle eines Zwischenfalls wären Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only Mehreren chinesischen und indischen Wirkstoffherstellern wurden in den letzten Monaten durch das European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare (EDQM) wieder mal CEPs (Certificate of Suitability) entzogen oder ausgesetzt. Die Gründe hierfür sind meist auf kritische oder schwerwiegende Inspektionsmängel, auf Inspektionsweigerungen oder auf Nichteinhaltung der Herstellungsverpflichtungen bzw. GMP-Regeln zurückzuführen. Doch ganz gleich welche Ursachen zu einer CEP-Aussetzung/-Aberkennung führen, für Arzneimittelhersteller, die Wirkstoffe von den betroffenen Produktionsstandorten beziehen, ist dies oftmals mit außerordentlich unangenehmen Konsequenzen verbunden. So darf das Produkt solange nicht in den Verkehr gebracht werden, bis im Rahmen eines Variations-Verfahrens Unterlagen über eine neue Wirkstoffquelle eingereicht werden. Im Rahmen der seit zwei Jahrzehnten stark globalisierten Industrie und der damit verbundenen Globalisierung der Warenströme stellt sich für die pharmazeutischen Unternehmen zu Recht die Frage, welche Maßnahmen in welchem Umfang erforderlich sind, um die Wirkstoffqualität ausreichend zu gewährleisten, zumal zahlreiche Zwischenfälle mit minderwertigen Ausgangsstoffen uns nicht gerade in Sicherheit wiegen (Abb. 1) [1]! Zwar sind viele pharmazeutische Wirkstoffe in den Monographien des europäischen und amerikanischen Arzneibuchs beschrieben. Doch bildet die Erfüllung der dort genannten Spezifikationen nicht automatisch die Garantie für die Qualität eines Wirkstoffes. Denn die aus Asien bezogenen Wirkstoffe werden nicht immer gemäß der Herstellungsverfahren gefertigt, die in Europa beziehungsweise den USA üblich sind und auf denen die Testmethoden in den Arzneibüchern beruhen. Deshalb können potentielle Verunreinigungen unerkannt bleiben, wenn sie in ei- n A b b i l d un g 1 Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) 2. E ffiz i e n t e K o n t r o ll e d e r W i r k s t o ff h e r s t e ll e r Aufgrund von zunehmenden Qualitätsmängeln ist die Überwachung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP) von Wirk- und Ausgangsstoffen in den vergangenen Monaten verstärkt in den Fokus der Behörden gerückt. Dies wundert nicht, denn Ausgangsstoffe stehen ganz am Anfang des Herstellungsprozesses und sind damit zu einem großen Teil für Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln verantwortlich. Ein Mangel, der in dieser frühen Phase in den Prozess eingeschleust und nicht rechtzeitig erkannt wird, zieht häufig weitere Probleme nach sich und stellt einen potentiellen Kostenfaktor dar. Der pharmazeutische Unternehmer ist daher angehalten, sich von der Qualität der verwendeten Wirkstoffe ausgiebig zu überzeugen. Dies beinhaltet die: n 2.1 Eingehende Auseinandersetzung mit dem Syntheseweg In Europa gibt es für den Wirkstoffhersteller zwei Verfahren, die geforderte Wirkstoffqualität der Zulassungsbehörde gegenüber nachzuweisen: • das CEP (Certificate of Suitability) • das ASMF (Active Substance Master File) Beim CEP handelt es sich um eine Konformitätsbescheinigung des EDQM für monographierte Substanzen, die dem Wirkstoffhersteller bescheinigt, dass anhand einer Monographie des Europäischen Arzneibuchs die Qualität eines Stoffes aus einer bestimmten Quelle angemessen geprüft werden kann. Insbesondere dient sie zum Beleg, dass mithilfe der Monographie die Verunreinigungen, welche der Stoff enthalten kann, wenn er aus der betreffenden Quelle stammt, aufgedeckt werden können. Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist ferner eine GMP-gerechte Produktion des Wirkstoffes. Doch obwohl die Bescheinigung eine gute Basis für die Beurteilung der Wirkstoffsicherheit darstellt, ist sie keineswegs als „Persil-Schein“ anzusehen, denn sie garantiert in keinster Weise, dass die einzelnen Chargen des Wirkstoffes tatsächlich von ausreichender Qualität sind. Handelt es sich beim Wirkstoff um eine nicht monographierte Substanz oder möchte der Wirkstoffhersteller sein spezielles Know-how schützen, kann die pharmazeutische Herstellung und Qualitätssicherung gegenüber einer Arzneimittelbehörde in einem ASMF dokumentiert werden. ASMFs bestehen in der Regel aus einem offenen Teil (open part, auch applicant’s part (AP)) und einem vertraulichen Teil (restricted part (RP)). Im vertraulichen Teil, der dem pharmazeutischen Hersteller nicht zugänglich ist, können wirkstoffbezogene Informationen hinsichtlich des genauen Syntheseweges oder der Prozessentwicklung direkt vom Wirkstoffhersteller bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden. Der pharmazeutische Unternehmer sollte jedoch auf alle Fälle sicherstellen, dass im offenen Teil wesentliche Details zum Herstellungsprozess, zur Qualitätskontrolle sowie zur Kontrolle kritischer Herstellungsschritte und Zwischenprodukte enthalten sind, so dass der pharmazeutische Unternehmer seiner Verpflichtung nachkommen kann, sich von der Wirkstoffqualität zu überzeugen (Abb. 2). Werden jedoch relevante Informationen aus dem restricted part vorenthalten, so ist kaum eine adäquate Wirkstoffkontrolle durch den pharmazeutischen Hersteller möglich. Es liegt dann in der Verantwortung der Behörden, die zulassungskonforme Herstellung zu überwachen. Ungeachtet dessen, ob ein CEP oder ein ASMF vorliegt, sollte sich der pharmazeutische Unternehmer in jedem Fall im Rahmen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Syntheseweg folgende Fragen stellen [3, 4]: Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen 233 Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only gerade die betroffenen pharmazeutischen Unternehmen nicht in der Lage, rasch einen Rückruf zu veranlassen, da sie den tatsächlichen Hersteller des Wirkstoffs nicht kennen. Diese Zustände führen uns vor Augen, wie wichtig Fragen nach der Qualität, Sicherheit und Zuverlässigkeit von Ausgangsstoffen heute sind, deren Lösung nicht nur die Wareneingangskontrolle und Arzneibuchanalytik im Rahmen der Arzneimittelherstellung sein kann. Mehr denn je wird ein gut funktionierendes Qualitätssicherungssystem benötigt, das nicht erst bei den eigentlichen Herstellungsvorgängen des Fertigarzneimittels, sondern bereits bei den eingesetzten Ausgangsstoffen greift und Qualitätsprobleme, ja auch kriminelle Manipulationen zu verhindern weiß. Dies soll keineswegs mit einem „Mehr“ an Qualitätsanforderungen gekoppelt sein, denn an regulatorischen Vorgaben und Empfehlungen im EU-GMP Leitfaden, in der AMWHV und DIN EN ISO 19 001, um nur einige zu nennen, mangelt es nicht. Vielmehr sollten alle Bemühungen darauf ausgerichtet werden, aktuelle Qualitätsstandards im Sinne einer verbesserten Sicherheit, angefangen von der Herstellung über die gesamte Distributions- und Lieferungskette, sicherzustellen. Der folgende Beitrag erarbeitet hierzu mögliche Strategien, wie hohe Qualitätsstandards in der Produktion, Qualitätskontrolle und Distribution von Wirk- und Hilfsstoffen gewährleistet und in Zukunft noch besser als bisher garantiert werden können. In diesem Zusammenhang werden die folgenden Punkte angesprochen: • effiziente Kontrolle der Wirkstoffhersteller, • Qualitätssicherung von Hilfsstoffen, • Sicherung der Liefer- und Distributionskette, • aussagekräftige Wareneingangskontrolle, • Fokus auf Risikomanagement und regelmäßige Überprüfung der etablierten Qualitätskontrollmaßnahmen. · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft pharmind Arzneimittelwesen GMP / GLP / GCP n A b b ild un g 2 Guideline on Active Substance Master File Procedure EMEA/CVMP/134/02, Seite 5 “In all cases the AP should contain sufficient information to enable the Applicant/MA holder to take full responsibility for an evaluation of the suitability of the specifications for the active substance to control the quality of this active substance for use in the manufacture of a specified medicinal product.” Anforderungen an den AP des ASMF [28]. Einteilung der Schwermetallrückstände nach EMA-Richtline [4]. Klassifizierung Metalle Klasse 1A: Pt, Pd Metalle Klasse 1B: Ir, Rh, Ru, Os Metalle Klasse 1C: Mo, Ni, Cr, V Metalle Klasse 2: Cu, Mn Beschreibung Metalle mit Gefährdung der Gesundheit Orale Verabreichung 10 ppm Parenterale Verabreichung 1 ppm 10 ppm 1 ppm** 25 ppm 2.5 ppm Inhalation Pt: 700 ppm* Ni: 100 ppm Cr(VI): 10 ppm Metalle mit niedri250 ppm 25 ppm ger Gefährdung der Gesundheit Metalle Klasse 3: Metalle mit mini1 300 ppm 130 ppm Zn, Fe maler Gefährdung der Gesundheit * Hexachlorplatinsäure ** Der Gehalt von allen aufgelisteten Elementen darf die angegebene Spezifikation nicht überschreiten • Sind die eingesetzten Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs bzw. wurden sie chemisch, mikrobiell oder über ein gentechnologisches Verfahren hergestellt? Je nach Rechtslage müssen hierbei verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. • Welche Lösungsmittel kommen zum Einsatz und sind diese im Wirkstoff nicht mehr oder innerhalb eines akzeptablen Limits vorhanden? • Können unerwünschte Verunreinigungen durch den Herstellungsprozess entstehen oder durch die Ausrüstung (Kreuzkontamination) eingeschleppt werden? • Erfassen die analytischen Verfahren auch potentiell mögliche Verunreinigungen? 234 • Erfolgt eine ausreichende Kontrolle von Zwischenprodukten und kritischen Herstellungsschritten? • Liegen klare Angaben zu potentiell genotoxischen Verunreinigungen vor? • Liegen klare Angaben zu eventuellen Schwermetallrückständen durch die Verwendung von Katalysatoren und/oder Synthesereagenzien vor? Nach dem ersten Entwurf im Jahre 2000 wurde von der EMA im Jahre 2008 die Richtlinie zur Spezifikation von Schwermetallrückständen in Wirkstoffen und Hilfsstoffen finalisiert [5]. Innerhalb dieser Richtlinie werden die maximal zulässigen Grenzwerte an Schwermetallen nach dem Anwendungsgebiet des pharmazeutischen Produkts unterteilt Beispiel 1: Nur Klasse-3-Metalle sind wahrscheinlich im Produkt vorhanden. Alle Elemente sind unter den Limiten für orale oder parenterale Verabreichung [der Lieferant definiert hier den Verwendungszweck des Rohstoffes]. Beispiel 2: Nur Klasse-2-Metalle X, Y, . . . sind wahrscheinlich im Produkt vorhanden. Alle Elemente sind unter den Limiten für orale oder parenterale Verabreichung [der Lieferant bestimmt hier mit X, Y, . . . welche Metalle vorkommen und definiert, für welchen Verwendungszweck der Rohstoff bestimmt ist]. Beispiel 3: Nur das Klasse-1-Metall-Z ist wahrscheinlich im Produkt vorhanden. Der Gehalt des Metalls Z beträgt zz ppm, was unter dem Akzeptanzkriterium liegt [der Lieferant gibt hier die Identität des Metalls, die Konzentration und das dazugehörige Akzeptanzkriterium an. Wenn der Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze/Nachweisgrenze der angewendeten Methode liegt, sind diese hier anzugeben]. Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only n T a b e l le 1 und anhand ihres Potentials zur Gefährdung der Gesundheit in drei Klassen klassifiziert (s. Tab. 1). Die in der EMA-Richlinie aufgeführten Elemente sind jedoch nicht abschließend und können gegebenenfalls jederzeit erweitert werden. Für die Einhaltung der EMA-Richtlinie benötigen die pharmazeutischen Unternehmen daher detaillierte Informationen über den Gehalt der Schwermetallrückstände in den eingesetzten Rohstoffen. Die Rohstoffhersteller sollten deshalb angehalten werden, klare Angaben zu machen, welche Elemente in welcher Konzentration vorkommen. Für die Angabe der Information gibt die EMARichtlinie folgende Beispiele: Partikel-Mess-Sonde IPP 70 unbestechlich und robust Kundennutzen Online-Kontrolle und Steuerung von Partikel-Strömen in der Produktion Sicherung der Produktqualität und kontinuierlicher Prozessabläufe ohne Materialentnahme und ohne Laboranalyse Echtzeitmessung von Partikelgrößen faseroptisches von 50 µm bis 6000 µm individuelle Array • hohe Messraten von mehreren Geschwindigkeit tausend Partikeln/Sekunde • Sondenlängen von 40 cm bis 4 m • Full-Service: Installation, Beleuchtung individuelle Inbetriebnahme, Einweisung Bewegungs- • • • • richtung Einsatzgebiete • • • • • • • • • • Granulierung Trocknung Siebung Coating Mahlung Dosierung Verdüsung Agglomeration Wirbelschichtprozesse Transport- und Abfüllprozesse Flugzeit Patentiertes faseroptisches Ortsfilterverfahren – Geschwindigkeit und Flugzeit jedes Partikels ergeben Größenverteilung und zeitlichen Verlauf. parsum-Sonde IPP 70 Spezial-Zubehör für die Pharma-Industrie „Verification Kit“ zur Kalibrierung und Kontrolle der Messgenauigkeit, inkl. der Dokumente für Funktionsqualifizierung (OQ) und Installationsqualifizierung (IQ) „Parsum View“ – neue Messsoftware für Überwachung und Steuerung, mit Netzwerkschnittstelle TCP/IP, für PAT-Systeme und 21CFRpart11-Features polierte Kontaktoberflächen der Sonde und der Zusatzteile inkl. 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Gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2001/83/EC sind in Europa die Wirkstoffhersteller zwar grundsätzlich auch der Überwachung durch die Behörden unterstellt. Diese prüfen die GMP-Konoformität jedoch im Regelfall nur indirekt im Rahmen ihrer GMP-Inspektion beim Arzneimittelhersteller. Dabei lassen die Überwachungsbehörden längst 236 n A b b i l d un g 3 EG-GMP Leitfaden, Kapitel 9 „Unabhängige Überprüfungen durch externe Sachverständige können ebenfalls nützlich sein.“ Erklärung des EU-GMP-Leitfadens zur Durchführung von externen Audits. nicht mehr jedes Schriftstück als Nachweis der GMP-Erfüllung gelten. ISO- oder GMP-Zertifikate aus Drittländern, CEPs oder sogenannte Papier-Audits reichen nicht aus, um die GMP-konforme Herstellung eines Wirkstoffes zu belegen [7]. Nur Auditberichte von dafür qualifizierten Personen beim Wirkstoffhersteller vor Ort und mit speziellem Fokus auf den jeweiligen Wirkstoff werden von den Überwachungsbehörden akzeptiert und neuerdings in verstärktem Maße bei Inspektionen eingesehen [8]. Da in Europa nur noch wenige Wirkstoffe produziert werden, stellt die Auditierung von Wirkstoffherstellern für die einzelnen Unternehmen zunehmend eine erhebliche Belastung dar. Doch das Instrument des Audits ist – die richtige Anwendung vorausgesetzt – eine der potentesten Möglichkeiten, sich von der GMP-Konformität des Wirkstoffherstellers und der Einhaltung aller relevanten und spezifizierten Regelungen vor Ort zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat in der AMWHV und im EU-GMP-Leitfaden grundlegende Voraussetzungen an die Durchführung von Audits und die Qualifikation von Auditoren festgelegt, wobei die Qualifikation zum Auditor in keiner Weise mit der Funktion als QP verknüpft sein muss (Abb. 3) [9]. Ebenso berechtigt zur Durchführung von Audits sind nach der Norm ISO/IEC 17020 akkreditierte Inspektionsstellen, die bereits nachgewiesen haben, dass sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen [8]. Regulatorische Vorgaben, welche Qualifikationen der Auditoren sinnvoll erscheinen, gibt es im GMP-Bereich nicht. Häufig wird die DIN EN ISO/IEC 17 020 als mögliche Regularie vorgeschlagen, doch zielt diese eher darauf ab, Strukturvorgaben und allgemeine Qualitätsmanagementsysteme zu beschreiben [10]. Eine gute Hilfestellung gibt dagegen die EN ISO 19 011, die sich mit den Aspekten der persönlichen Qualifikation und ausführlichen Kompetenzanforderungen auseinandersetzt [11]. Speziell im nichteuropäischen Raum – und besonders im asiatischen Raum – sollten die Auditoren ein besonderes Maß an Wahrnehmung, Aufgeschlossenheit, Diplomatie, Beharrlichkeit, Vielseitigkeit, Entschlossenheit und Selbstständigkeit mitbringen. So spielen die Kommunikationstechnik, das Feingefühl und das Verhalten eines Auditors in diesem völlig anderen Kulturkreis eine viel entscheidendere Rolle für das Gelingen eines Audits als im europäischen oder amerikanischem Raum. Erst durch die Anwendung der richtigen Audittechnik zusammen mit der objektiven Bewertung der beobachteten Sachverhalte/Abweichungen kann eine eindeutige Aussage über die Qualität des Lieferanten getroffen werden. Nicht immer führt nämlich eine andersartige Umsetzung der regulatorischen Vorgaben zwangsweise zu einer Abweichung oder zu qualitativ kritischen Mängeln [9]. In Übereinstimmung mit den EGRegelungen sieht auch die deutsche Gesetzgebung vor, dass der Zulassungsinhaber die Auditdurchführung nicht zwangsläufig an ein internes Auditorenteam, sondern ebenso an externe kompetente Sachverständige delegieren darf. Es sollte sich hierbei bevorzugt um akkreditierte Inspektionsstellen handeln, da auf dieser Basis erhobene Auditberichte dem Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only Eine weitere große Herausforderung für pharmazeutische Unternehmen und auch für Wirkstoffhersteller stellen die seit 2007 gültigen Anforderungen an genotoxische Verunreinigungen, die in der „CHMP-Guideline on the limits of genotoxic impurities“ [6] zusammengefasst sind. So erlaubt die Richtlinie für auf den Markt befindliche Produkte zwar eine Tagesdosis von maximal 1,5 mg, fordert jedoch für Verunreinigungen mit besonders gefährlichen molekularen Strukturmerkmalen (z. B. N-Nitrosobzw. Azoxoverbindungen oder Alkylantien, die direkt mit der DNA reagieren und sie irreversibel verändern) eine Einzelfallprüfung und lässt in diesen Fällen eine Bestimmung mit dem Grenzwertverfahren nicht gelten. Pharmazeutische Unternehmen sind daher angehalten, Analysenzertifikate dahingehend zu überprüfen, insbesondere da die Bewertung genotoxischer Verunreinigungen im Rahmen der Arzneimittelzulassung einen immer größeren Stellenwert einnimmt. Neben der genauen Kenntnis des Syntheseweges und der sorgfältigen Überprüfung der Analysenzertifikate kommt der Auditierung von Wirkstoffherstellern eine besondere Bedeutung zu. Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) n Tabelle 2 Festlegung der Inspektionsintervalle gemäß EMA/INS/GMP/ 354403/2007. Kategorie Beschreibung Compliance-Faktor I Schlechte Compliance Compliance-Faktor II Akzeptable Compliance Kritische und/oder ‡ 6 gravierende Mängel bei der letzten Inspektion Keine kritischen und < 6 gravierende Mängel bei den letzten beiden Inspektionen Keine kritischen und keine gravierenden Mängel bei den letzten beiden Inspektionen Compliance-Faktor III Gute Compliance regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung: • des allgemeinen ComplianceStatus und der Historie des Wirkstoffherstellers, • eventuell vorhandener Ergebnisse von OMCL-Produktuntersuchungen (Official Medicines Control Laboratories), • der Anzahl und Signifikanz eventuell bereits festgestellter Qualitätsmängel (z. B. Chargenrückrufe), • der Ergebnisse bisheriger Inspektionen, • der Compliance-Informationen von Behörden außerhalb der EU, • von eventuell durchgeführten gravierenden Änderungen an Gebäuden, Geräten, Prozessen, Schlüsselpersonal, • der vorhandenen Erfahrung bei der Herstellung (z. B. Häufigkeit, Volumen, Chargenanzahl) durchgeführt werden. Eine große Hilfe bei der Festlegung der Inspektionsintervalle bietet die in der EMA/INS/GMP/354403/ 2007 aufgeführte Kategorisierung der Wirkstoffhersteller in Abhängigkeit ihres Compliance-Status (Tab. 2) [12]. Es muss jedoch festgehalten werden, dass Audits, auch wenn sie sehr zeitintensiv sind, immer nur eine Momentaufnahme darstellen und keineswegs eine 100 %ige Garantie dafür liefern, dass Anzeichen für Fälschungsaktivitäten tatsächlich erkannt werden. Nichtsdestotrotz kann durch die Befolgung der folgenden Inspektionsintervall 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre Tipps und Tricks [13, 14] bei der Auditdurchführung die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht werden: • Standortdetails im Vorfeld in google earth eruieren. • EDQM-Webseite in Bezug auf mögliche entzogene oder ausgesetzte CEPs des Wirkstoffherstellers checken. • Audits, wenn immer möglich, während der laufenden Herstellung durchführen. • Die Agenda des Herstellers nicht strikt befolgen und nach Möglichkeit andere vom Hersteller nicht erwartete Bereiche besichtigen. Bereits inspizierte Bereiche während des Audits erneut besuchen, um die Konsistenz des Herstellungsprozesses sicherzustellen. • Besichtigung des Warenlagers einplanen. Dies liefert wertvolle Information zur jährlichen Produktions- und Lagerkapazität und gibt Einblick in den Kauf von Rohstoffen oder Zwischenprodukten, die vielleicht umetikettiert oder reprozessiert werden sollen. Vorsicht ist geboten, bei � großen Diskrepanzen zwischen Jahresproduktion und Verkauf (Hinweis für den Bezug von Wirkstoffen von anderen Quellen), � Etiketten anderer Hersteller im Etikettenbuch (Hinweis für Deklaration des eigenen Wirkstoffes als Ware anderer Lieferanten), Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen 237 Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only pharmazeutischen Unternehmer die Beurteilung der Lieferanteneignung wesentlich erleichtern. Allerdings ist im Bereich der GMP-Überwachung und der Qualifizierung von Wirkstoffherstellern die Zahl der gemäß der DIN EN ISO/IEC 17 020 akkreditierten Stellen in Europa noch relativ übersichtlich. Bei nicht akkreditierten extern beauftragten Auditoren muss die sachkundige Person des Arzneimittelherstellers diese zunächst qualifizieren und deren Kompetenz, Qualität und Unabhängigkeit prüfen, um deren Auditberichte verwenden zu können. Doch ist davon auszugehen, dass die Anzahl akkreditierter Inspektionsstellen in den nächsten Jahren stark zunehmen wird. Am Anfang eines jeden Third-Party-Audits sollten die spezifischen Anforderungen, die der Arzneimittelhersteller an den zu auditierenden Herstellungsbetrieb und den betreffenden Wirkstoff stellt, festgelegt werden. Die Möglichkeit der Beauftragung von Third-PartyAudits unterbindet das pharmazeutische Unternehmen jedoch nicht davor, den Auditbericht nach eigenen Maßstäben zu bewerten. Ihm obliegt letztendlich die Entscheidung, ob es den Wirkstoffhersteller freigibt und wann ein Follow-up-Audit erforderlich ist. Bei Wirkstoffen, die von mehreren Herstellern eingesetzt werden, bietet sich ein gemeinsames Joint-Audit an. Dieses „sharing of audit reports between different manufacturing authorisation holders“ wird von der EMA ausdrücklich begrüßt, solange der gemeinsame Auditbericht die relevanten Themen, wie z. B. die Spezifikation für jeden der partizipierenden Arzneimittelhersteller, abdeckt [7]. Mit Sicherheit sind derartige JointAudits mit erheblichen Koordinationsherausforderungen für die Unternehmen verbunden, allerdings können dadurch auch die Kosten für den einzelnen Arzneimittelhersteller deutlich reduziert werden. Die Audits sollen – gegebenenfalls zeitlich gestaffelt nach einer Risikobewertung auf Basis schon vorliegender CEPs, ISO- oder GMP-Zertifikate – in · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft pharmind Arzneimittelwesen GMP / GLP / GCP • • • • • • • 238 Als Ergänzung zur eigenen Beurteilung oder in Fällen, in denen eine eigene Datenlage noch unzureichend ist, können für eine Übergangszeit Zertifikate der Lieferanten, die die Eignung ihrer qualitätssichernden Prozesse bestätigen (z. B. GMP, HACCP, ISO 9001), zur Bewertung herangezogen werden. Diese ersetzen ein eigenes Audit jedoch nicht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Audits zwar generell ein sehr gutes Mittel zur Lieferantenbeurteilung darstellen, sie jedoch keineswegs als Garant für eine kontinuierliche Produktqualität fungieren können, da die Wirkstoffhersteller zwischen den Audits weitestgehend unbeaufsichtigt sind. Um sich einer gleich bleibenden hochwertigen Qualität sicher zu sein, bietet sich daher an, geeignete analytische Screeningverfahren zu etablieren, um eingehende Ware stichprobenartig zu prüfen. Im Kapitel „Aussagekräftige Wareneingangskontrolle?“ wird ausführlich auf diesen Aspekt eingegangen. Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte könnte im Wirkstoffbereich eine den GMP-Vorgaben entsprechende und effiziente Kontrolle der Hersteller gewährleistet werden. Darüber hinaus könnte in diesem Zusammenhang der Abschluss einer umfassenden Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und dem Wirkstoffhersteller von Vorteil sein. n 2.3 Umfassende Qualitätssicherungsvereinbarung Je nach dem bezogenem Wirkstoff ist es empfehlenswert, alle Qualitätsund GMP-relevanten Anforderungen an die Herstellung, die Qualitätskontrolle und die Qualität des fertigen Produkts sowie die Sicherstellung geeigneter Bedingungen bei der Herstellung und Lagerung im Vorfeld einer Zusammenarbeit nachvollziehbar in einer Qualitätssicherungsvereinbarung oder in einem Verantwortungsabgrenzungsvertrag festzulegen [9]. Dies betrifft z. B. einzuhaltende Endproduktspezifikationen, daraus abgeleitete Anforderungen an die Herstellverfahren, die Notwendigkeit von speziellen Aufreinigungsschritten, Anforderungen an Einsatz- oder Hilfsstoffe sowie spezielle Anforderungen an die Anlagenausrüstung, an die Umgebung oder an den Material- und Personalfluss. Dabei sollten auf der Basis ausführlicher Risikobetrachtungen alle Gefahren aus GMP-Sicht behandelt, entsprechend bewertet und geeignete Maßnahmen zu deren Kontrolle festgelegt werden. Dies kann jedoch nur in ausreichendem Maße erfolgen, wenn dem pharmazeutischen Unternehmen relevante Informationen aus dem „restricted part“ des ASMF vorliegen. Eine besondere Herausforderung bei der praktischen Umsetzung stellt der Informationsaustausch dar, weshalb dieser in den Verträgen klar geregelt werden sollte damit er auch gelebt werden kann. Mit Sicherheit ergeben sich trotz all dieser prospektiven Absicherungen im operativen Geschäft immer wieder Fragen, für die beide Vertragspartner unter Erfüllung der GMP-Anforderungen vernehmliche Antworten finden müssen. Nichtsdestotrotz bietet ein gut durchdachter Verantwortungsabgrenzungsvertrag die besten Voraussetzungen, klare Rahmenbedingungen für die GMP-Wirkstoffherstellung zu schaffen und die Verantwortlichkeiten einer jeden Seite deutlich zu definieren und abzugrenzen. Während auf diese Weise die Wirkstoffherstellung bereits klar regulatorisch geregelt ist, wurde Hilfsstoffen lange Zeit eine sehr untergeordnete Bedeutung im Hinblick auf Arzneimittelqualität und -sicherheit zugeschrieben. Dies lag vor allem daran, dass Hilfsstoffe zu einem wesentlichen Teil aus großtechnischen Herstellungsprozessen für die pharmazeutische industrielle Anwendung „abgezweigt“ wurden. Dabei hat die Qualität der Hilfsstoffe, zumal sie in der Regel in größeren Mengen vorkommen, in vielen Fällen eine unmittelbare Auswirkung auf Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only • Versendung von Wirkstoffen in neutraler Verpackung (Hinweis für illegale Umetikettierung beim Empfänger), Abweichung von realer und theoretischer Warenbestandsaufnahme (Hinweis für heimliche Lagerung von Wirkstoffen in anderen Lagern). Nicht nur Container in den vorderen Reihen hinsichtlich Intaktheit, Siegel und Etikettierung überprüfen. Manipulationssichere Verschlusssysteme können zusätzliche Sicherheit bieten. Umsetzung aller in den Zulassungsdokumenten (CEP oder ASMF) gemachten Angaben zur Herstellung und Analytik in der Praxis und Übereinstimmung mit In-House-Spezifikationen bzw. GMP-Anforderungen sorgfältig überprüfen. Existenz von Herstellungsprotokollen und/oder analytischer Rohdaten sowie Rückstellmuster (wo zutreffend) der eingesetzten Rohstoffe, Zwischenprodukte und hergestellten Wirkstoffchargen verifizieren. Zeitliche und sequentielle Unstimmigkeiten zwischen Logbüchern in Herstellung und Qualitätskontrolle deuten auf Produktion außerhalb des Standortes hin. Analytische Rohdaten aus Stabilitätsstudien (nicht nur die Ergebnistabelle), Logbücher der Klimakammern (Datum Probeneingang, -ausgang) und Verfügbarkeit von Stabilitätsproben stichprobenartig überprüfen. Durchführung von On-goingStabilitätsstudien verifizieren (Standard bei GMP-zertifzierten Herstellern). Einsicht in den „Product Quality Review“ nehmen, mit besonderem Fokus auf die Umsetzung des Change-Control-Verfahrens. Falls möglich Einsicht in Inspektionsberichte anderer Behörden nehmen. Verunreinigungsprofil einer laufenden Produktionscharge mit älteren vergleichen. die Eigenschaften eines Fertigarzneimittels. Auch vor dem Hintergrund, dass gefälschte Hilfsstoffe oder solche, die nicht GMP-konform hergestellt wurden, in jüngster Vergangenheit viele Menschenleben gekostet haben, sollte auch Hilfsstoffen eine risikobasierte adäquate Aufmerksamkeit gewidmet werden. Trotz diverser Bemühungen zur Definition von GMP-Standards für Hilfsstoffe liegen heute noch keine bindenden Vorgaben vor. Das International Pharmaceutical Excipients Council (IPEC) – ein Zusammenschluss von Hilfsstoffherstellern und Pharmaunternehmen in Europa, den USA und Japan – hatte 1995 die ersten Leitlinien für die GMP-gerechte Herstellung von Hilfsstoffen veröffentlicht. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab diesbezüglich Leitlinien im Jahr 1999 heraus. Anschließend erfolgte im Jahre 2006 die Veröffentlichung des IPEC/PQGLeitfadens „The Joint IPEC-PQG Good Manufacturing Practices Guide for Pharmaceutical Excipients“, der von allen Beteiligten, sowohl von Hilfsstoffherstellern, pharmazeutischen Unternehmen als auch von den Behörden und der Europäischen Kommission wohlwollend aufgenommen wurde [15]. Demnach sollen Hilfsstoffe, die in Arzneimitteln eingearbeitet werden, GMPgerecht hergestellt werden. Der Hilfsstoffhersteller ist verpflichtet, mittels Risikoanalysen nachzuweisen, welches die kritischen Prozessschritte sind und ab wann GMP angewandt werden muss. Beispiele für qualitätskritische Schritte werden angeführt, wie Phasenwechsel im Herstellungsprozess (Auflösen, Kristallisieren, Sublimieren, Destillieren etc.), Phasentrennungen, kritische chemische Reaktionen, Mischen mehrerer Komponenten etc. Im Jahre 2007 hat die Europäische Kommission auf ihrer Website unter dem Titel „Specific Conditions of the Application of the Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) deten Hilfsstoff zu definieren. Zu diesem Zweck sollen die Hilfsstoffe in unterschiedliche Risikokategorien kategorisiert werden. Als Grundlage für den im Einzelfall zu definierenden GMP-Standard können der IPECPQG GMP Guide, der IQA PQG PS 9100:2002 Pharmaceutical Excipients Guide, die GMP Guidelines für Hilfsstoffe der WHO, die ISO-Standards für Qualitätsmanagement-Systeme und das allgemeine Informationskapitel <1078> der USP 32 mit dem Titel „Good Manufacturing Practices for Bulk Pharmaceutical Excipients“ dienen. Ähnlich wie bei Wirkstoffen, kann bei risikoreichen Hilfsstoffen der Abschluss einer Qualitätsvereinbarung zwischen dem Pharmaunternehmer und dem Hilfsstofflieferanten von Vorteil sein. Hierzu hat das IPEC kürzlich ein Dokument mit dem Titel „The IPEC Quality Agreement Guide and Template“ veröffentlicht [17]. Dieses Dokument enthält zwei Vorlagen für eine Qualitätsvereinbarung: eine für den Hilfsstoffhersteller (Manufacturer’s Quality Agreement) und eine für Zwischenhändler bzw. Lieferanten (Distributor’s Quality Agreement). Diese beiden Vorlagen enthalten die wichtigsten Punkte, die für eine Vereinbarung über die Qualität von Hilfsstoffen notwendig sind und stellen sicherlich eine wertvolle Hilfe im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Hilfsstoffhersteller und Anwender dar. Als ComplianceStandard für die Hilfsstoffhersteller ist der IPEC-PQG GMP Guide aufgeführt. Allerdings können von den Vertragspartnern ebenso alternative Standards gewählt und im Anhang angegeben werden. Da der pharmazeutische Unternehmer für die Qualität der von ihm verarbeiteten Hilfsstoffe verantwortlich ist, muss er sich bei risikobehafteten Hilfsstoffen gegebenenfalls vor Ort von der ordnungsgemäßen Herstellung und Prüfung vergewissern. Als gute Grundlage für die Durchführung von Lieferantenaudits kann die IPEC-Richtlinie „GMP Audit Guideline for Bulk Pharmaceutical Ex- Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen 239 Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only 3 . Q u al i tät s s i c h e r u n g v o n H i l fs s t o ff e n Principles and Guidelines of GMP for Certain Excipients“ einen Vorschlag zur Anwendung der vorgesehenen GMP-Anforderungen bei bestimmten Hilfsstoffen entworfen [16]. Die Liste der Hilfsstoffe beinhaltete: • Hilfsstoffe tierischen Ursprungs mit potentiellem TSE-Risiko (Ausnahme Laktose), • Hilfsstoffe menschlichen oder tierischen Ursprungs mit potentiellem viralen Kontaminationsrisiko, • als steril deklarierte Hilfsstoffe, die ohne weitere Sterilisation verwendet werden, • Hilfsstoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Herkunft oder ihrer Herstellung ein signifikantes Endotoxin-/Pyrogenkontaminationsrisiko aufweisen und in entsprechend kritischen Produkten weiterverarbeitet werden, wie z. B. parenterale Zubereitungen, • Propylenglykol, • Glycerin. Allerdings hat die Europäische Kommission ihre Bemühungen zur Implementierung dieser Liste eingestellt, da die finanziellen Belastungen für die Hersteller der Arzneimittel nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen bei der Patientensicherheit stehen würden. Außerdem erklärte die Europäische Kommission im Juni 2009 auf der Grundlage einer öffentlichen Anhörung ihre Absicht, die Vorbereitung einer Kommissions-Direktive bezüglich GMP für bestimmte Hilfsstoffe, wie ursprünglich im Artikel 46(f) der Direktive 2001/83/EC vorgesehen, nicht weiter zu verfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Hilfsstoffe nunmehr von der GMPHerstellung ausgeschlossen werden sollten. Vielmehr sollte ein ausgeglichener Ansatz bezüglich der GMPAnforderungen für Hilfsstoffe im Rahmen der pharmazeutischen rechtlichen Vorgaben für die Arzneimittelherstellung gefunden werden. Demzufolge ist der Arzneimittelhersteller aufgefordert, auf der Basis einer Risikoanalyse selbst den passenden GMP-Standard für jeden verwen- · Gesundheitspolitik · Industrie und Gesellschaft pharmind Arzneimittelwesen GMP / GLP / GCP 240 der eingegangenen Ware eine zunehmende Bedeutung zu, wie im Kapitel „Aussagekräftige Wareneingangskontrolle“ näher erörtert wird. Im Allgemeinen stellen die GMPAnforderungen die Hilfsstoffhersteller vor große Herausforderungen. So werden die meisten Hilfsstoffe in erster Linie für die Lebensmittelindustrie hergestellt, die im Vergleich zur pharmazeutischen Industrie einen viel größeren Absatzmarkt darstellt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass zahlreiche Hilfsstoffhersteller die pharmazeutische Industrie nicht mehr beliefern, wenn die GMP-Anforderungen unverhältnismäßig ansteigen. Auf der anderen Seite erkennen zunehmend mehr Hilfsstoffproduzenten die erhebliche Brisanz der GMP-Herstellung von Hilfsstoffen an und verpflichten sich freiwillig zur Einhaltung der GMPVorgaben. Einige Produzenten haben sich bereits im Rahmen des neuen „USP Excipient Verification Program“ zertifizieren lassen. Neben der Einhaltung von GMP-Richtlinien werden im Zuge dieser Zertifizierung auch die Dokumentation von Produktions- und Qualitätskontrollen überprüft sowie Produktproben im Labor untersucht. Mit ihrem „Verification Program“ reagiert die USP auf die in der Bevölkerung wachsende Besorgnis über die Qualität von Pharma-Inhaltsstoffen. Auch das IPEC will in Zusammenarbeit mit der Europäischen Feinchemikalien-Gruppe (EFCG) ein Zertifizierungsschema speziell für Hilfsstoffe entwickeln, das aus 4 Hauptkomponenten bestehen soll: risikobasierte Klassifizierung von Hilfsstoffen, GMP, Good Distribution Practice (GDP) und Auditorenkompetenz. Mit dem beabsichtigten Klassifizierungssystem soll eine schnelle GMP-Implementierung für risikoreiche Hilfsstoffe forciert werden. Trotz der ambitionierten Pläne müssen allerdings noch signifikante Hürden überwunden werden. Diese betreffen in erster Linie die Etablierung eines Klassifizierungssystems, das sowohl von der pharmazeutischen Industrie als auch von Produzenten akzeptiert wird, und die Erstellung eines Zertifizierungsschemas, das Behörden die Akzeptanz eines Third-Party-Audits erleichtern soll. Zweifellos leiden pharmazeutische Unternehmen heutzutage unter einem massiven Kostendruck. Doch die Erfahrung hat gezeigt, dass das billigste Produkt nicht immer das beste ist. Der Vorteil reduzierter Produktionskosten durch Bezug von Ausgangsstoffen aus billigen Quellen sollte sorgfältig gegen ein erhöhtes Risiko für den Patienten abgewogen werden. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit ist der pharmazeutische Hersteller daher mehr denn je aufgefordert, die Qualität der verwendeten Hilfsstoffe und die Zuverlässigkeit der ausgewählten Hilfsstofflieferanten gemäß den oben genannten Kriterien ausgiebig zu überprüfen. Doch der GMP-Horizont endet nicht bei der Herstellung der Hilfsstoffe/Wirkstoffe. Heute werden Ausgangsstoffe meist über weite Strecken und verschiedene Klimazonen hinweg versendet und in unterschiedlichen Lagern gelagert. Vor diesem Hintergrund kann die Qualität von Wirkstoffen/Hilfsstoffen nur dann in ausreichendem Maße sichergestellt werden, wenn Arzneimittelhersteller darüber hinaus ein besonderes Augenmerk auf die Lieferkette richten und bestrebt sind, diese möglichst gut abzusichern. Teil 2 erscheint in der nächsten Ausgabe dieser Zeitschrift. Korrespondenz: Dr. Mona Tawab, Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker, Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn, Fax: 0 61 96 93 78 10, e-mail: [email protected] Pharm. Ind. 72, Nr. 2, 231–240 (2010) Tawab · Qualitätssicherung von Ausgangsstoffen © ECV · Editio Cantor Verlag, Aulendorf (Germany) Nur für den privaten oder firmeninternen Gebrauch / For private or internal corporate use only cipients“ dienen, die auf der Basis der GMP-Richtlinien für Hilfsstoffe „GMP Guide for Bulk Pharmaceutical Excipients“ erarbeitet wurde und beim IPEC angefordert werden kann. Insbesondere den folgenden Fragestellungen sollte bei der Auditierung von Hilfsstoffherstellern nachgegangen werden: • Ist ein Qualitätsmanagementsystem etabliert und werden Herstellungsvorgänge genau dokumentiert? • Inwiefern wird die Qualitätsphilosophie vom oberen Management umgesetzt? • Wie geht man mit gekauften Rohstoffen um (Überprüfung des Analysenzertifikates, Umfang der Qualitätskontrollprüfungen)? • Ist eine ständige Kontrolle der Herstellungsvorgänge und Einhaltung der angewandten Vorschriften gewährleistet? • Erfolgen Änderungen nur nach entsprechender Risikoanalyse und Benachrichtigung der Kunden/Behörden? • Werden In-Prozess-Kontrollen, wenn erforderlich, durchgeführt? • Ist der Umfang der Reinigungsvalidierung ausreichend? • Sind die eingesetzten Geräte qualifiziert? Um den Kosten- und Zeitaufwand sowohl für den Lieferanten als auch für den pharmazeutischen Unternehmer zu verringern, empfiehlt es sich, wie bei Wirkstoffen Third-Party-Audits durchzuführen. Hierbei gelten die gleichen Anforderungen an Auditoren wie sie zuvor unter dem Kapitel „Zielorientierte Qualifizierung und Auditierung von Wirkstoffherstellern“ beschrieben wurden. Auch hier muss man sich jedoch vor Augen führen, dass Audits jeweils nur eine Momentaufnahme darstellen und keineswegs die kontinuierliche Sicherheit des bezogenen Produkts gewährleisten. Vor diesem Hintergrund kommt der Etablierung von aussagekräftigen Analyseverfahren zur stichprobenartigen Kontrolle Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker Qualitätsprüfung Ihr kompetenter Partner für Auftragsanalytik High-End Analytik • Qualitätskontrolle mit Freigabeanalytik • Durchführung und Einlagerung von Stabilitätsprüfungen gem. CPMP/ ICH/FDA, alle Klimazonen! 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