Externes Rechnungswesen Zusammenfassung

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Externes Rechnungswesen Zusammenfassung
Zusammenfassung: Externes Rechnungswesen SS 2013
I. Einleitung
A. Fallbeispiel
Die Aktiva geben Auskunft darüber, wie die dem Unternehmen am
Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.
Unterschieden wird hier zwischen lang- und kurzfristigen Anlagen.
Die Passiva geben Auskunft über die Herkunft der dem Unternehmen am Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel.
Unterschieden wird hier insbes. Zwischen Eigen- und Fremdkapital.
Die Summe der Aktiva entspricht stets der Summe der Passiva,
es wird daher auch von der Bilanzsumme gesprochen.
Das Eigenkapital
Eigenkapital wird auch als Reinvermögen bezeichnet, weil es der Betrag ist, der übrig bleibt, nach
dem vom Vermögen alle Schulden abgezogen wurden (-> Residualgröße).
Neben der Bilanz ist die Erfolgsrechnung ein wichtiger Abschlussbestandteil:
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B. Funktionen der Rechnungslegung
Im Folgenden werden 3 Funktionen der externen Rechnungslegung erörtert:
a) Informationsfunktion
Vorliegende Informationsasymmetrie zwischen Kapitalgeber und Management führt dazu,
dass die Kapitalgeber auf Informationen des Managements angewiesen sind, um Schätzungen über die zukünftigen Zahlungsströme treffen zu können. Informationsökonomisch formuliert, dient die Unternehmenspublizität dem Abbau von Informationsasymmetrien, die zwischen dem Management (intern) und (außen stehenden) Personen (extern) bestehen, die an
dem Unternehmen interessiert sind (Offenlegung von Informationen). Rechnungslegungsinformationen liefern Signale, die das Entscheidungsverhalten der Adressaten beeinfluss können. Die Informationen der Rechnungslegung sind vergangenheitsorientiert, können aber zur
Prognose dienen. Eine Informationsfunktion im Sinne, dass der Jahresabschluss unmittelbar
entscheidungsrelevanten Informationen liefert, liegt nicht vor. Daher wird die Rechnungslegung oftmals auf die Rechenschaft des Managements reduziert.
b) Ausschüttungsbemessungsfunktion
Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften legen die maximal mögliche Ausschüttung
fest (Gewinnermittlung). Der eigentliche Ausschüttungsanspruch wird gesellschaftsrechtlich
bestimmt (Gewinnverwendung). Eine Dividende entspricht Kapitalabfluss, d.h. dass eine Bank
immer gegen eine (zu hohe) Gewinnausschüttung in Bezug auf den Gläubigerschutz ist.
c) Bedeutung im Rahmen der Insolvenz
Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen haben im Falle der Überschuldung einen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Eine Überschuldung liegt vor,
wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Der
handelsrechtliche Jahresüberschuss kann als grober Indikator für die Frage nach der Überschuldung dienen.
Aus Sicht der bilanzierenden Unternehmen können auch Anreize bestehen, Entscheidungen zu beeinflussen. Dies wird als Bilanzpolitik bezeichnet.
Durch die Auswertung von bilanziellen Informationen werden etwa Anlageentscheidungen der Investoren, Kreditvergabeentscheidungen durch Fremdkapitalgeber oder die Beurteilung von Führungskräf-
ten beeinflusst.
Marktteilnehmer reagieren in ihren Entscheidungen auf Unternehmenspublizität, d.h. dass Signale
entscheidungsrelevant sein können. Positive oder negative Signale können die Erwartungen von Investoren bspw. Revidieren und damit Entscheidungen über Kaufen, Verkaufen oder Halten von Wertpapieren beeinflussen.
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C. Funktionen der Rechnungslegung vor der Zielsetzung von Unternehmenseignern
Zunächst einmal sind Unternehmen „Mittel zum Zweck“ deren Ziel es ist, durch Erwirtschaftung von
Mitteln die Konsumbedürfnisse der Kapitalgeber zu befriedigen. Ein Zieleinklang zwischen Unternehmung und Anteilseigner findet statt, sofern der Konsumstrom der Anteilseigner maximiert wird, d.h.
Investitionsentscheidungen sind also von Konsumentscheidungen abhängig.
Bei mehreren Kapitalgebern mit unterschiedlichen Konsumpräferenzen kommt es zu Konflikten bzgl.
der Investitionsentscheidungen, was zusätzlich bei der Delegation der Unternehmensleitung an einen
Dritten (Manager) auftreten kann.
Die Bewertung von Zahlungsströmen erfolgt durch den Erwartungswert
. Bei Existenz
eines vollkommenen Kapitalmarktes ist nur das Konsumpotential entscheidend, nicht der Zeitpunkt.
Der Kapitalwert einer Investition lautet wie folgt:
.
Das Entscheidungskriterium für Investitionen lautet somit:
Maximiere den Kapitalwert der Investition und fälle danach die Konsumentscheidung, die nutzenmaximal ist.
Die Maximierung des Kapitalwerts der Investition ist gleichbedeutend mit der Maximierung des
Marktwertes einer Unternehmung.
Separationstheorem von Fisher (Voraussetzung: vollkommener Kapitalmarkt!)
Investitionsentscheidungen der Unternehmen können damit unabhängig von der Präferenzstruktur
und der Vermögenssituation der Kapitalgeber im Ausgangszeitpunkt durchgeführt werden.
Wenn die Annahme eines einheitlichen Zinssatzes aufgegeben wird (Sollzins > Habenzins), sind die
Investitionsentscheidungen nicht mehr unabhängig von den Präferenzen der Investoren.
Rechnungslegung wäre jedoch überflüssig, wenn am Kapitalmarkt Sicherheit bestünde, da nutzenmaximierende Investoren ausschließlich an der Höhe zukünftiger Zahlungen interessiert sind. Sind diese
sicher bekannt, kann Rechnungslegung keinen Mehrwert mehr schaffen.
Für einen Anleger sind Zahlungsüberschüsse (Dividenden, Entnahmen, Zinsen und Kapitalrückflüsse),
die ihm zufließen, entscheidungsrelevant. Daher ist ein Finanzplan erforderlich, der zukünftige (aber
unsichere!) Zahlungsüberschüsse zeigt, aber es fehlt weitgehend an Überprüfbarkeit. Daher ist der
Jahresabschluss als Instrument der Periodisierung von Ein- und Auszahlungen gerechtfertigt, wenn
Kapitalgeber dadurch besser abschätzen können, wie sich Zahlungsströme in Zukunft entwickeln.
Bilanzen müssten daher darüber informieren, wie sich im Laufe der Rechnungsperiode der Zielstrom
gegenüber dem Periodenanfang geändert hat, so dass heutige Gewinne als grobe Schätzer späterer
Ausschüttungen dienen können.
Die Problematik des Periodengewinns für die Schätzung zukünftiger Cash Flows liegt in der Vergan-
genheitsorientierung der bilanziellen Gewinnermittlung. Der Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich
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wie auch die Vergangenheitsorientierung aus der Notwendigkeit einer rechtssicheren Ermittlung des
Gewinns.
Es bedarf also eines ökonomischen Zusammenhangs zwischen dem Marktwert des Kapitals und dem
Periodenerfolg. Diesen stellt das LückeLücke-Theorem dar:
Der Barwert der um die Verzinsung des gebundenen Kapitals der Vorperiode geminderten
Gewinne entspricht in Rechnungssystemen, die dem Kongruenzprinzip folgen, dem Barwert
der Zahlungsüberschüsse.
Das Kongruenzprinzip muss erfüllt sein:
Die Summe der Gewinne ist gleich der Summe der Zahlungsüberschüsse der Totalperiode
Unterschiede zwischen Gewinnen (Erträge – Aufwendungen) und Zahlungsüberschüssen (Einzahlungen – Auszahlungen) beruhen allein auf der Periodisierung der Zahlungen.
Es gelten folgende Zusammenhänge:
Der Residualgewinn errechnet sich dabei wie folgt:
Die Kapitalbindung (und Umformung):
Das Lücke-Theorem hat keine praktische Relevanz, denn die Anwendung setzt die Kenntnis zukünftiger Zahlungsüberschüsse voraus. Dann kann auch direkt der Kapitalwert berechnet werden.
Es zeigt aber welcher Zusammenhang zwischen Zahlungsüberschüssen und Gewinnen besteht.
Zusammenfassend:
Kapitalgeber verfügen über unterschiedliche Informationen und verarbeiten sie vermutlich
nach unterschiedlichen Regeln, um eine Erwartung über die Zukunft zu bilden.
Der Jahresabschluss hat keine Informationsfunktion in dem Sinne, dass er unmittelbar relevante Daten liefert, auf die Investoren ihre Kauf- oder Verkaufsentscheidung am Kapitalmarkt
stützen könnten.
Für den Entscheider sind diejenigen Informationen nützlich, die in den Bedingungsteil seines
Entscheidungs- und Prognosemodells eingehen.
Vor diesem Hintergrund wird Rechnungslegung oftmals auf Rechenschaft reduziert: in erster
Linie nachprüfbare Informationen.
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D. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 242 HGB besteht für jeden Kaufmann die Pflicht zur Erstellung eines (Einzel-) Abschlusses
nach den Vorgaben des HGB.
Der Einzelabschluss dient vor allem den Zwecken der Dokumentation und der Zahlungsbemessung,
er ist außerdem maßgeblich für die Steuerbilanz,
Steuerbilanz die wiederum der steuerlichen Gewinnermittlung
dient.
Konzerne setzen sich aus mindestens zwei Unternehmen zusammen, die sich durch rechtliche
Selbstständigkeit und einem wirtschaftlich relevanten Machtgefälle (Abhängigkeit) auszeichnet.
Konzernabschlüsse müssen von AGs, KGaA sowie sonstigen großen Unternehmen erstellt werden.
Sie dienen im Wesentlichen der Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit „Konzern“.
Die Rechenwerke und ihre (primären) Rechenzwecke in Deutschland sind:
Einzelabschluss
Der Einzelabschluss dient zwar auch der Information, hauptsachlich aber der Anspruchs- bzw.
Zahlungsbemessung. Die Regeln für die Erstellung von Einzelabschlüssen deutscher Unternehmen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Für Zwecke der Kapitalmarktinformation
wurde und wird ein solcher Abschluss eher als ungeeignet angesehen. Unternehmen können
deshalb statt des HGB-Abschlusses (der stets vorzubereiten ist) einen IFRS Einzelabschluss
publizieren.
Steuerbilanz
Steuerbilanz
Die Steuerbilanz dient einem Sonderfall der Zahlungsbemessung, in dem sie als Bemessungsgrundlage für Zahlungen an den Fiskus dient. Die Steuerbilanz ist in Deutschland eng
mit dem Einzelabschluss verknüpft.
Konzernabschluss
Der Konzernabschluss hat keine (gesetzlich festgeschriebene) Zahlungsbemessungsfunktion.
Er dient damit ausschließlich der Vermittlung von Informationen, etwa an Investoren, Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden.
Bis 2005 konnten bzw. mussten Konzernabschlusse auch nach den Regeln des HGB erstellt
werden. Seit dem Jahr 2005 müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in ihren Konzernabschlüssen nach IFRS bilanzieren, weil diese Regeln – für die Kapitalmarktkommunikation – als geeigneter angesehen werden.
Die wichtigsten Rechenwerke im Einzelabschluss sind die Bilanz und die Ergebnisrechnung.
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Der Konzernabschluss muss nach § 297 HGB zusätzlich die Eigenkapitalveränderungsrechnung und
die Kapitalflussrechnung enthalten.
Der Jahresabschluss ist rechtlich reguliert, daraus folgt, dass er eine wichtige ökonomische Funktion
in einer Wirtschaftsordnung hat. Wichtige rechtliche Regelungen umfassen etwa:
Buchführungspflicht (§ 238 HGB)
Inventarpflicht (§ 240 HGB)
Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses (§ 242 HGB)
Ansatzvorschriften: Aktivierung und Passivierung (§ 246 ff. HGB) /
Bewertungsvorschriften (§ 252 ff. HGB)
Das Bilanzschema gem. § 266 HGB:
Eine wichtige Größe des Jahresabschlusses bildet das bilanzielle Reinvermögen.
Reinvermögen Es erfasst das Eigenkapital, wie es sich nach Bilanzierungsgrundsätzen ergibt.
Der Periodenerfolg ist definiert als die Veränderung dieses Reinvermögens.
Zahlungen berühren entweder nur die Bilanz oder Bilanz und GuV.
Zahlungen, die nur die Bilanz berühren, heißen erfolgsneutral.
erfolgsneutral
(Bsp.: Kauf eines Grundstücks gegen Barzahlung [Aktivtausch])
Zahlungen, die auch die GuV berühren, heißen erfolgswirksam.
erfolgswirksam
(Bsp.: Zahlungen von Gehältern [Bilanzverkürzung])
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II. Die Handelsbilanz
A. Aktivistische Ansatznormen
Die aktivistischen Ansatznormen entscheiden im Einzelnen über die Aktivierungsfähigkeit und die
Aktivierungspflicht. Sie konkretisieren die Gewinnanspruchsermittlungsfunktion des Jahresabschlusses.
Vollständigkeitsgrundsatz
Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Jahresabschluss „sämtliche Vermögensgegenstände …
zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 246 Abs.1 HGB).
Vermögensgegenstand
Der Begriff Vermögensgegenstand wird gesetzlich nicht definiert, sondern nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung konkretisiert. Er umfasst:
1. Wirtschaftliche Werte, die
3 Kriterien zur Prüfung eines
2. Selbstständig bewertbar und
Vermögensgegenstandes
3. Selbstständig verkehrsfähig (d.h. einzeln verwertbar) sind.
(müssen alle erfüllt sein!)
Für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Marken, Kundenlisten,
etc.) gilt ein Aktivierungsverbot, wenn sie nicht entgeltlich erworben wurden (§ 248 Abs. 2 Satz 2
HGB). Voraussetzungen dafür sind:
Vermögensgegenstand (s.o.);
Immaterialität;
Zugehörigkeit zum Anlagevermögen („dauernd … dienen“, § 247 Abs. 2 HGB).
Der Sinn und Zweck liegt im Verhindern der Aktivierung von Nonvaleurs. Das Gesetz fordert aufgrund
der besonderen Unsicherheit immaterieller Vermögensgegenstände eine Wertbestätigung am Markt
und zwar im Sinne des Rechts gegenseitiger Verträge mit einem unabhängigen Dritten.
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Die Periodisierung nach dem Realisationsprinzip verlangt eine Zuordnung von Aufwendungen zu den
entsprechenden Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr.4, 5 HGB). Dadurch entsteht jedoch das Problem der „Non-
Valeurs“ (z.B. Geschmacksmuster): Die Werthaltigkeit ist fraglich. Die zusätzliche Objektivierung über
§ 248 Abs.2 HGB soll sicherstellen, dass nur nachvollziehbar werthaltige Posten Eingang in der Bilanz
finden.
Der Tatsächliche Bilanzansatz stellt letztliche einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Einzelprinzipien dar. Zum Beispiel:
Gläubigerschutz: Die Bilanz soll nur Positionen enthalten, die im Extremfall zur Schuldendeckung bereitstehen können.
Aber auch der Grundsatz der Unternehmensfortführung muss beachtet werden
Im Falle der immateriellen Vermögensgegenstände des AV sieht der Gesetzgeber eine Objektivierung nur dann als gegeben an, wenn eine Wertbestätigung durch eine Markttransaktion
vorliegt oder nicht immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB vorliegen.
Geschäfts oder Firmenwert
Der GeschäftsGeschäfts- oder Firmenwert bezeichnet den Unterschiedsbetrag von Kaufpreis und dem Wert der
einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden.
Die Folgebewertung erfolgt durch planmäßige
Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer.
Handelsrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen (derivativen) GoF und
ein Aktivierungsverbot für den selbsterstellten (originären) GoF (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB).
Ein entgeltlicher Erwerb liegt bei einem Erwerb des
Unternehmens als Ganzes vor.
Zurechnung von Vermögensgegenständen:
Der Kaufmann aktiviert „sein Vermögen (§ 242 Abs. 1 HGB).
Zivilrechtliches Eigentum ist weder notwendig, noch hinreichend (§ 246 HGB)
Wirtschaftliche Zugehörigkeit liegt vor, wenn der Kaufmann über den Vermögensgegenstand
wirtschaftlich verfügen kann.
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(Prüfung: wirtschaftliches
zivilrechtliches Eigentum?)
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Beispiel: Warenlieferung
Das rechtliche Eigentum ist für die Zugehörigkeit zum Kaufmannsvermögen nicht notwendig:
-
Der Kaufmann erhält eine Warenlieferung.
-
Im Liefervertrag ist vereinbart, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
Lieferanten bleibt (Eigentumsvorbehalt).
Obwohl der Kaufmann nicht juristischer Eigentümer ist, bilanziert er diese Ware als „wirtschaftlicher“
Eigentümer.
Abstrakte / Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Das Gesetz bezeichnet aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) als „Ausgaben vor dem Abschlussstichtag … soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“ (§ 250
Abs. 1 HGB).
aRAP sind Vermögensgegenstände besonderer Art
Der Hauptanwendungsbereich ergibt sich bei gegenseitigen Verträgen, in denen Leistung und
Gegenleistung auseinanderfallen (Unterschied: zeitbezogen!, z.B. Mietvorauszahlung)
Das Kriterium der „bestimmten Zeit“ ist eng auszulegen:
Die zeitraumbezogene ausstehende Gegenleistung muss kalendermäßig oder zumindest
rechnerisch ableitbar sein. (nicht „irgendwann“!)
Disagio
Das Disagio (nach § 250 Abs. 3 HGB) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag
einer Verbindlichkeit und dem niedrigeren Ausgabebetrag
(z.B.: Zins = 10% bei 90% Auszahlung)
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Die aRAP sind grundsätzlich aktivierungspflichtig.
Gemäß § 250 Abs. 3 HGB besteht für das Disagio ein Aktivierungswahlrecht, da das Disagio in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Zins darstellt.
Zusammenfassend:
Nicht alle vermögenswerten Vorteile sind aktivierungsfähig
Als Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) werden nur solche vermögenswerten Vorteile
ausgewiesen, die auch greifbar werthaltig und selbstständig bewertbar sind.
Aufgrund ihrer besonderen Unsicherheit gilt für immaterielle Vermögensgegenstände des AV
die besondere Aktivierungsrestriktion des entgeltlichen Erwerbs.
Der GoF ist der Unterschiedsbetrag von Einzel- und Gesamtbewertung des Unternehmens:
Handelsrechtlich gilt für ihn ein Aktivierungswahlrecht.
aRAP sind Vermögensgegenstände besonderer Art:
Sie werden gebildet für zum Stichtag geleistete Ausgaben, die Aufwand für eine bestimmte
Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. (i.d.R. gegenseitiger Vertrag)
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B. Aktivenbewertung
Aus der Umsatzorientierung des handelsrechtlichen Gewinns folgt, dass der AnschaffungsAnschaffungs- und Herstellungsvorgang grundsätzlich als bloße erfolgsneutrale Vermögensumschichtung verstanden wird.
Die Ermittlung der Abschlussstichtagswerte folgt dem Prinzip der Absetzungsabnutzungen oder dient
der Verlustantizipation.
Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten definiert das Gesetz Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden, soweit sie
dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs.1 S.1 HGB).
Aus der grundsätzlichen Umsatzorientierung folgt, dass der Anschaffungsvorgang eine bloße
Vermögensumschichtung darstellt.
Der Anschaffungskostenbegriff ist also grundsätzlich breit zu verstehen; allerdings gebietet es
das Vorsichtsprinzip,
Vorsichtsprinzip Aufwendungen nur in dem Maße zu aktivieren als sie auch werthaltig
sind.
Ende des Anschaffungsvorgangs: „betriebsbereiter Zustand“
Grundsatz der Einbeziehung der Einzelkosten!
Einzelkosten
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Herstellungskosten
Das Gesetz definiert Herstellungskosten als die „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen“ (§ 255 Abs. 2 HGB).
Aus der grundsätzlichen Umsatzorientierung folgt, dass auch der Herstellungsvorgang grundsätzlich eine bloße Vermögensumschichtung darstellt.
Der Herstellungsvorgang beginnt beim Vorliegen eines Vermögensgegenstandes und endet
mit dem Vertrieb.
Herstellungskosten sind grundsätzlich weit zu verstehen. Einrechnungsfähig sind aber nur tat-
sächlich entstandene Kosten (keine kalkulatorischen Kosten). Es dürfen auch nur notwendige
Kosten eingerechnet werden und überhöhte Aufwendungen sind ausgeschlossen.
Einzelkostenzurechnung: dem Kostenträger (VG) nach Menge und Zeit direkt zuzurechende Kosten
(Material oder Fertigungslohn)
Gemeinkostenzurechnung: dem Kostenträger (VG) nur indirekt zuzurechende Kosten (Raummiete,
Abschreibungen)
Ziele bei der Ermittlung der Herstellungskosten
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Abschreibungen des Anlagevermögens nach Handelsrecht
Prinzip planmäßiger Abschreibung
„Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.“ (§ 253 Abs.3 HGB)
Wertminderung: „wirtschaftliche[r] Nutzungsvorrat“ eines AV-Vermögensgegenstandes wird
„verbraucht (,abgenutzt)“
Ausfluss des Realisationsprinzips:
Realisationsprinzips Aufwendungen werden „den zugehörigen Geschäftsjahresumsätzen als Geschäftsjahresaufwand“ belastet.
Wertung Gesetzgeber: vorsichtige Schätzung (auch wenn zu Lasten Gewinnberechtigter)
Begrenzung auf AV („dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“) (§ 247 Abs.2 HGB)
Abnutzbarkeit: Kriterium des absehbaren Nutzungszeitraums
Determinanten des Abschreibungsplans
„Der Plan muss die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen
der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“ (§ 253 Abs. 3 HGB)
Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) wird durch den „Planmäßigkeitsgrundsatz“ konkretisiert: Durchbrechung der Stetigkeit nur durch außerplanmäßige Abschreibungen
Nutzungsdauer: Entscheidend ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die bei Einsatz im jeweiligen Unternehmen zu erwarten ist („betriebsgewöhnlich“).
Restwertberücksichtigung: sofern verlässlich ermittelbar und absolut wie relativ von Gewicht
Abschreibungsverfahren
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Niederstwertprinzip
Neben planmäßigen Abschreibungen sieht § 253 Abs. 3 S.3 HGB außerplanmäßige Abschreibungen
voraussichtlich dauernder Wertminderung für Vermögensgegenstände vor.
Es liegt eine dauernde Wertminderung vor, wenn der Stichtagswert den Wert, der sich aus planmäßigen Abschreibungen ergibt, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer nicht erreicht
wird, d.h. wenn der Stichtagswert voraussichtlich für mindestens die halbe RND oder die nächsten 5
Jahre unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Dieses Niederstwertprinzip ist Ausfluss des Imparitätsprinzips.
Imparitätsprinzips Es zwingt dazu, sich künftig wahrscheinlich realisierende Verluste (Belastungen der GuV) zu antizipieren.
Grundsätzliche Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im AV
(Impar
Imparitätsprinzip
Imparitätsprinzip)
itätsprinzip
Mildes Niederstwertprinzip im AV als Ausdruck allgemeiner kaufmännischer Vorsicht: Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wertminderung im Bezug auf Finanzanlagen
(§ 253 Abs. 3 S.4 HGB)
Ähnliches gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 S.1 HGB). Hier gilt sogar das strenge Niederstwertprinzip.
Impariwertprinzip Es besteht immer Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Imparitätsprinzip).
tätsprinzip
FE: Verlustmaßstab der fiktiven Nettoveräußerungserlöse
Handelswaren: doppelte Maßgeblichkeit von Absatz- und Beschaffungsmarkt.
Es wird jeweils der niedrigere Wert aus der Beurteilung nach dem Absatz- bzw. Beschaffungsmarkt herangezogen
Verbrauchsgegenstände (z.B. RHB-Stoffe): Niedrigere Wiederbeschaffungskosten als Verlustindikator
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Eine andere als die im Abschreibungsplan vorgesehene Abschreibung darf nur erfolgen, wenn anderenfalls der Vermögensgegenstand überbewertet wäre. Die Korrektur ist eine „außerplanmäßige
außerplanmäßige Abschreibung“
schreibung (§ 253 Abs.3 S.3 HGB)
Bewertung des Umlaufvermögens
Zwar gilt das Einzelbewertungsprinzip; vereinfachungsbedingt normiert das Gesetz Fest- und Gruppenbewertung sowie bestimmte Verbrauchsfolgediktionen
Festbewertung gem. § 240 Abs. 3 HGB
•
Sachanlagevermögensgegenstände sowie RHB-Stoffe sofern von nachrangiger Bedeutung und regelmäßig ersetzt (Festwert)
Gruppenbewertung gem. § 240 Abs. 4 HGB
•
Vorratsvermögensgegenstände und andere bewegliche Vermögensgegenstände
(gewogener Durchschnittswert)
Sammelbewertung gem. § 256 HGB für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens:
•
Lifo- und Fifo – Verfahren: Erlaubt sofern GoB entsprechend
Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen
Der Zugangswert von Forderungen aus Lieferung und Leistung entspricht dem Rechnungspreis inklusive Umsatzsteuer. Der niedrigere Vergleichswert aufgrund des Imparitätsprinzips ergibt sich durch
eine zweistufige Vorgehensweise:
Der niedrigere beizulegende Wert entspricht dem wahrscheinlichen Wert des Zahlungseingangs, der durch Einzelbewertung ermittelt wird.
Die Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos und von Erlösschmälerungen (z.B. Skonto, Einziehungskosten) verringert den Wert des Zahlungseingangs und erfordert einen prozentualen Abschlag auf den Gesamtbestand der Forderungen (=Pauschalwertberichtigung
Pauschalwertberichtigung).
Pauschalwertberichtigung
Die Höhe der Pauschalwertberichtigung ergibt sich aus Erfahrungswerten (vergangenheitsorientierte
Durchschnittswerte), es besteht eine Abwertungspflicht.
Die Basis für die Wertberichtigung bildet der gesamte Forderungsbestand abzüglich vorgenommener
Einzelwertberichtigungen (= Bruttoforderungsbestand).
Wertaufholungsgebot/Zuschreibungswahlrecht
Der Wegfall der Gründe, die für den niedrigeren Wertansatz nach Maßgabe des (milden oder strengen) Niederstwertprinzips, aufgrund von Abschreibungen auf den niedrigeren Wert maßgebend waren, führt zu einer Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB).
Die fortgeführten (um planmäßige Abschreibungen geminderten) Anschaffungsoder Herstellkosten bilden die Obergrenze der Wertaufholung (Realisationsprinzip
Realisationsprinzip).
Realisationsprinzip
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Überblick Bewertung des Umlaufvermögens
Zusammenfassend:
Die handelsrechtliche Zugangs- und Folgebewertung wird regelmäßig durch das Realisationsprinzip bestimmt. Das Imparitä
Imparitätsprinzip zwingt demgegenüber im Sinne der Verlustantizipation zur außerplanmäßigen Abschreibung.
Gemäß dem Realisationsprinzip stellt der externe Zugang (Anschaffung) oder der interne Zugang (Herstellung) grundsätzlich eine bloße Vermö
Vermögensumschichtung dar. Die (unterschiedlich) typisierten Zurechnungen werden aber aufgrund von Vorsichts- und Werthaltigkeitsüberlegungen eingeschränkt.
Abnutzbares Anlagevermögen ist gemäß dem Prinzip der Abnutzungsabschreibungen planmäßig
äßig abzuschreiben. Der Abschreibungsplan orientiert sich (zumindest grundsätzlich) an einer umsatzproportionalen Aufwandsverteilung.
Auß
Außerplanmäß
erplanmäßig
äßig werden Abschreibungen gegenüber den fortgeführten Anschaffungs- und
Herstellungskosten auf den niedrigeren Abschlussstichtagswert gemäß dem Imparitätsprinzip
vorgenommen. Sie dienen der Antizipation sich künftig wahrscheinlich realisierender Verluste
(GuV-Belastungen).
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C. Passivische Ansatznormen
Nicht alle ökonomischen Lasten sind passivierungsfähig. Um passivierungsfähig zu sein, muss eine
Vermögenslast hinreichend konkretisiert sein. Als Residualgröße verkörpert demgegenüber das Eigenkapital die Eigneransprüche.
Einzelpositionen des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft
Gezeichnetes Kapital
Das Kapital, auf das die Haftung der Anteilseigner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs.1 HGB).
Kapitalrücklagen
Erfassen die Zahlungen, die die Gesellschafter über den Betrag des gezeichneten Kapitals
hinaus leisten (§ 272 Abs.2 HGB); hierzu zählt z.B. das Agio bei der Ausgabe von Anteilen.
Gewinnrücklagen
Erfassen nicht ausgeschüttete Gewinne (§ 272 Abs.3 HGB); werden aus dem Ergebnis nach
Steuern gebildet. AGs müssen eine gesetzliche Rücklage (5% des Jahresüberschusses bis
mind. 10% des Grundkapitals) bilden (§ 150 Abs.2 AktG).
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Der Gewinnvortrag ist die Differenz zwischen Bilanzgewinn und Ausschüttung.
Der Verlustvortrag ist der Bilanzverlust des/der Vorjahre[s].
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Der Jahresabschluss wird ohne Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Der Jahresabschluss wird nach § 268 Abs.1 HGB unter teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt.
Beispiel:
-
X-AG erzielt in t0 einen Jahresüberschuss von 500. Wenn der Jahresabschluss ohne Berücksichtigung der Gewinnverwendung aufgestellt ist: Ausweis von Jahresüberschuss = 500
-
Wenn Vorstand/Aufsichtsrat beschließen, 50% des JÜ zu thesaurieren, wird ein Bilanzgewinn
von 250 und eine Erhöhung der Gewinnrücklage von 250 ausgewiesen (§ 268 Abs.1 HGB)
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Vollständigkeitsgrundsatz
Vollständigkeitsgrundsatz
Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Jahresabschluss „sämtliche Schulden … zu enthalten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 246 Abs.1 HGB).
Was sind überhaupt Schulden?
Schulden sind gesetzlich nicht definiert, sondern nur durch 3 Merkmale gekennzeichnet:
Leistungszwang ggü. einem anderen, dem sich der Kaufmann nicht entziehen kann
(Außenverpflichtung)
Wirtschaftliche Belastung am Abschlussstichtag
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Überblick
a) Verbindlichkeiten
Nicht alle denkbaren wirtschaftlichen Lasten bilden Verbindlichkeiten: vielmehr müssen die Lasten
zusätzliche Kriterien genügen.
(1) Wirtschaftliche Belastung
Zivilrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Schuld ist weder notwendig noch hinreichend.
Rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren (z.B. eine verjährte Schuld,
die noch beglichen werden soll).
Nur rechtlich existente Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz; z.B. werden noch nicht verjährte Schulden nicht passiviert, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.
Kompensierte Verbindlichkeiten (z.B. schwebendes Geschäft) und Verpflichtungen, die zur
Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands führen, werden nicht bilanziert.
(2) Außenverpflichtungsprinzip
Verpflichtung gegenüber einem Dritten.
Ein Leistungszwang ggü. Einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder faktisch bestehen.
Die rechtliche Begründung einer Verpflichtung kann sich aus Zivilrecht (gesetzliche oder
rechtsgesch. Schuldverhältnisse) oder aus öffentlichem Recht (z.B. Steuerschulden, Kosten
für Prüfung von Jahresabschlüssen) ergeben.
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(3) Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
Inanspruchnahme
Es müssen mehr Gründe für als gegen die Verbindlichkeit sprechen.
Diese Voraussetzung ist auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und
spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen
und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.
Überblick
b) Schuldrückstellungen: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs.1 S.1 1 Ts.
HGB)
Verbindlichkeiten können dem Grund und/oder der Höhe nach ungewiss sein. Das kann auch der
Fall sein, wenn sie aufschiebend oder auflösend bedingt sind und der Bedingungseintritt ungewiss
ist. Fehlt es an der Ungewissheit über den Grund und/oder die Höhe, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Hingegen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden
1) für sicher oder wahrscheinlich be- oder entstehende Verpflichtungen ggü. einem anderen (Außenverpflichtung),
2) die rechtlich oder wirtschaftlich verursacht sind,
3) sofern mit der tatsachlichen Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist (Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme), wobei
4) die künftigen Ausgaben nicht als AK/HK aktivierungspflichtig sein dürfen und
5) kein Passivierungsverbot besteht.
Rückstellungen aufgrund einer Verpflichtung gegenüber Dritten (§ 249 Abs.1 HGB)
Pensionsrückstellungen:
Pensionsrückstellungen:
Das Unternehmen gewahrt seinen Arbeitnehmern eine unmittelbare Versorgungszusage, so
dass es bei Eintritt des Versorgungsfalles selbst der Verpflichtete ist. In Höhe der während der
Laufzeit des Versorgungsvertrages entstehenden Anspruche sind Rückstellungen zu bilden
Steuerrückstellungen:
Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich entstanden sind,
deren Hohe aber noch nicht feststeht, müssen durch eine Rückstellung in der Handelsbilanz
erfasst werden.
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Ergibt sich aus einer zeitlich unterschiedlichen Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen in
der Handels- und Steuerbilanz ein zunächst niedrigeres und später höheres steuerliches Ergebnis und somit ein zunächst zu niedriger und später zu hoher veranlagter Steueraufwand,
ist eine latente Steuerrückstellung zu bilden (§ 274 Abs. 1 HGB).
Garantierückstellungen:
Verpflichtet sich ein Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auftretende Schaden an verkauften Produkten auf eigene Kosten zu beheben, sind nach dem Grundsatz der
sachlichen Abgrenzung diese Ausgaben in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der die
Lieferung oder Leistung erfolgte, d.h. für erwartete, am Abschlussstichtag noch nicht geltend
gemachte Anspruche sind Rückstellungen zu bilden.
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Diese müssen in Höhe
des Betrags, um den die aus einem schwebenden Geschäft resultierende Verbindlichkeit die
korrespondierende Forderung übersteigt, angesetzt werden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB).
Kulanzrückstellungen:
Rückstellungen für übernommene Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung sind für
Garantieleistungen, die nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Garantiefrist erbracht
werden oder über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehen, zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 HGB).
Rückstellungen
Rückstellungen fü
für Umweltschutzmaß
Umweltschutzmaßnahmen:
Hohe Kosten der Beseitigung von Umweltschäden bzw. der öffentlich-rechtlichen Umweltschutzverpflichtungen zwingen das Unternehmen Rückstellungen zu bilden.
Weitere Verbindlichkeitsruckstellungen:
Jahresabschluss- und Prüfungskosten; Prozessrisiko; Urlaubsverpflichtungen.
Aufwandrückstellungen: Rückstellungen ohne Verpflichtung gegenüber Dritten
Rückstellungen
Rückstellungen fü
für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung:
Für fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen, die in die nächste Periode verschoben
werden, ist eine Ruckstellung zu bilden, weil der Verschleiß eingetreten ist, die Ausgabe jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB).
Rück
Rückstellungen
ckstellungen fü
für unterlassene Abraumbeseitigung:
Die zur Beseitigung des Abraumes anfallenden Kosten müssen der Periode zugerechnet werden, in der die entsprechenden Erträge erzielt werden (§ 249 Abs. 1 S.2 Nr. 1 HGB).
Drohverlustrückstellungen:
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (Ausgeglichenheitsvermutung).
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Schwebende Geschäfte:
Beidseitig verpflichtende Verträge, die von beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllt sind (Absatzoder Beschaffungsgeschäfte oder Dauerschuldverhältnisse [Mietvertrag]).
Folgende Sachverhalte treten im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften auf:
Anzahlungen, Erfüllungsrückstand oder drohender Verlust
Die handelsrechtliche Passivierungspflicht von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften konkretisiert das gesetzliche Imparitätsprinzip.
Imparitätsprinzip
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte wird bei drohendem Verlust durchbrochen.
Gilt (nur) im Rahmen eines „schwebenden Geschäfts“, d.h. für den künftigen Teil des schwebenden Geschäfts.
Hierbei gilt eine (ökonomisch einleuchtende) Ausgeglichenheitsvermutung.
Passivierung einer Drohverlustrückstellung, wenn der Wert der noch zu erbringenden Leistung
über dem Wert der erwarteten Gegenleistung liegt.
•
Absatzgeschäft: Wert der Lieferverpflichtung höher als vereinbarter Verkaufspreis.
•
Beschaffungsgeschäft: Kaufpreis übersteigt Wert des Vermögensgegenstands.
•
Dauerschuldverhältnis: Wert der Leistung übersteigt Wert der Gegenleistung.
Passivierungszeitpunkt
Doppelkriterium der Rechtsprechung:
Im Regelfall bildet der frühere der beiden nachfolgenden Zeitpunkte den maßgeblichen Passivierungszeitpunkt:
Passivierungszeitpunkt
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a) Zeitpunkt der rechtlichen Vollentstehung
Tatbestandsmerkmale A, B und C (alle Tatbestandsmerkmale)
b) Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung
Kriterium der wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale (nur A und B)
Kriterium der konkretisierten Zugehörigkeit zukünftiger Aufwendungen zu bereits realisierten Erträgen (Bsp.: Garantierückstellungen); folgen dem Realisationsprinzip
Wirtschaftliche Verursachung,
Weder wirtschaftliche Verursachung
noch keine Entstehung
noch rechtliche Entstehung
c) Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Das Gesetz bezeichnet passive Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP
pRAP)
pRAP als „Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag … soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“ (§ 250
Abs. 2 HGB).
Bildung und Auflösung von pRAP folgen aus dem Realisationsprinzip
Das Kriterium der „bestimmten Zeit“ ist, anders als auf der Aktivseite, weit auszulegen, da anderenfalls eine Gewinnrealisation die Folge wäre (sog. imparitätische Objektivierung)
Zusammenfassend:
Die unterschiedlichen Ansprüche der Eigner an einer Kapitalgesellschaft werden im Eigenkapital der Aktiengesellschaft gestaffelt angeführt.
Verbindlichkeiten sind wirtschaftliche Lasten, die gegenüber einem Dritten bestehen (Außenverpflichtungsprinzip) und für deren Be- oder Entstehen und die Inanspruchnahme hieraus
mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Letzteres Kriterium ist i.d.R. nicht im Sinne einer
quantitativen (sondern vielmehr) qualitativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung zu verstehen.
Verbindlichkeiten sind nur dann am Abschlussstichtag auszuweisen, wenn sie zumindest wirtschaftlich entstanden
entstanden (verursacht) sind.
Drohverlustrückstellungen folgen – anders als Verbindlichkeitsrückstellungen (Realisationsprinzip) – dem Imparitätsprinzip und dienen der Verlustfreihaltung zukünftiger GuV-Rechnung.
Weitere bilanzielle Passiva: Aufwandsrückstellungen
Aufwandsrückstellungen & passive Rechungsabgrenzungsposten
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D. Passivenbewertung
Der unterschiedliche Bewertungskatalog für Schulden (inklusive der Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten), den das Gesetz aufführt, ist durch ein einheitliches Prinzip kennzeichenbar: der
Erfüllungsbetrag.
Erfüllungsbetrag
Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen
Das Gesetz fordert, „Rückstellungen nur in Höhe des Erfüllungsbetrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist“ (§ 253 Abs.1 S.2 HGB)
Die Verbindlichkeitsbewertung erfolgt erfolgsneutral.
erfolgsneutral Maßgebend hierbei sind die Verhältnisse am
Erfüllungsstichtag; zukünftige Kostensteigerungen müssen regelmäßig berücksichtigt werden.
Erfordert die Erfüllung einer Verpflichtung einen Anschaffungsvorgang
Anschaffungsvorgang, so sind unter Anlehnung an § 255 Abs.1 HGB Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Erfordert die Erfüllung einen Herstellungsvorgang,
Herstellungsvorgang so sind diese zu Vollkosten (Einzelkosten,
notwendige Gemeinkosten und nach Wahlrecht ansetzbare Gemeinkosten (z.B. allg. Verwaltungskosten)) anzusetzen.
Das Vorsichtsprinzip zwingt auch hier zu vorsichtigen Schätzungen bei gegebenen Bandbreiten.
Nicht alle Gemeinkosten sind einrechnungsfähig (wie allg. Verwaltungkosten), sondern verpflichtungsferne Gemeinkosten (Personalentwicklungsabteilungskosten) sind nicht einrechnungsfähig.
Abzinsung
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§
253 Abs.2 S.1 HGB) (Zinssatz von Bundesbank festgelegt).
Bewertung von Drohverlustrückstellungen
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatzgeschäften sind zu bilden, wenn der
Wert der LuL-Verpflichtung am Bilanzstichtag über dem Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung
liegt.
Der Wert der eigenen Verpflichtung ist nach den Kosten der geschuldeten LuL zu bestimmen.
Auszugehen ist von den auf das schwebende Geschäft entfallenden AK/HK. Da die HK nach
§ 255 Abs.2 S.2 HGB verpflichtend zu Vollkosten anzusetzen sind, sind auch die noch voraussichtlich anfallenden HK für die Bildung von Verlustrückstellungen mit den Vollkosten anzusetzen.
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Vorhersehbare Kostensteigerungen sind bei der Ermittlung der künftigen Aufwendungen zu
berücksichtigen.
Die Drohverlustrückstellung unterliegt dem Abzinsungsgebot des § 253 Abs.2 S.1 HGB sofern
diese eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen.
Drohverlustrückstellungen sind auch für Dauerschuldverhältnisse im Prinzip geboten.
Höchstwertprinzip von Schulden
Auch das Höchstwertprinzip folgt der Logik des Erfüllungsbetrags:
Die Rückstellungshöhe richtet sich nach dem Betrag, der aus der Sicht des jeweiligen Abschlussstichtags zum Erfüllungszeitpunkt zur Tilgung der Verpflichtung aufgewandt werden
müsste.
Hierbei gebietet das Imparitätsprinzip die Antizipation der Belastung der zukünftigen Gewinnund Verlustrechnungen. So ist z.B. eine Verbindlichkeit, die auf $ lautet, bei gestiegenen Kursen zu höheren Wert anzusetzen.
Stille Reserven
Die Bewertungsvorschriften des HGB lassen stille Reserven zu, die auch im Lichte vorsichtiger Bewertung zu umfangreich bemessen sein können.
Stille Reserven sind Verlustverschleierungspotential
Sowohl die Bildung als auch die Auflösung
stiller Reserven beeinträchtigen den Informationsgehalt des Jahresabschlusses.
Zusammenfassend:
Die Bewertung von Schulden folgt dem einheitlichen Prinzip des vollen Erfüllungsbetrages
Erfüllungsbetrages:
ages
Dieses zwingt zur Passivierung des Betrages, der zur Erfüllung der Verpflichtung (Tilgung)
aufgebracht werden muss / müsste.
Dementsprechend sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in der
Höhe anzusetzen, die zu deren Erfüllung notwendig ist.
Eine Abzinsung von Rückstellungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist handelsrechtlich geboten.
Stille Reserven bestehen aufgrund des allgemeinen Vorsichtsprinzips und des Imparitätsprinzips bei bilanzierten Vermögensbestandteilen sich in gewissem Umfang. Das Außenverpflichtungsgesetz jedoch verhindert aus Gründen der Objektivierung die Passivierung betriebswirtschaftlicher Lasten in erheblichem Umfang.
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E. Bilanzanalyse
Die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens erfolgt durch die
Sammlung und Auswertung von Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Die Bilanzanalyse bildet das Urteil über die aktuelle und künftige wirtschaftliche Lage des Unternehmens ab.
Es findet keine Betriebs- oder Unternehmensanalyse statt (keine Verwendung von internen Daten).
Finanzierungsanalyse
Erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse
Rentabilitätsanalyse
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Probleme der Bilanzanalyse
Vergangenheitsorientierung in der Bilanz
Ermessensspielräume durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte
Vorsichtsprinzip im HGB
Unvollständige und nicht detaillierte Daten
Unterschiedliche Rechnungslegungsregime
Berücksichtigung von Umwelteinflüssen
Kennzahlenbildung
Kennzahlenbildung
Informationsverlust
Fehlerinterpretation
Anwendung in der Praxis
Banken machen Kreditvergabe u.a. von solchen Kennzahlen abhängig
Ratingagenturen erstellen Ratings unter Einbezug von Bilanzkennzahlen
Sowohl Banken als auch Ratingagenturen legen im Regelfall nicht offen, wie die Bilanzkennzahlen verwendet werden
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III. Die Steuerbilanz
A. Steuerwirkung
Steuern verändern den Zahlungsüberschuss von Investoren oder Arbeitnehmern, weil Steuerzahlungen zu leisten sind und weil sich Marktpreise ändern können.
Eine Steuerwirkung entspricht einer Entscheidungsänderung durch die Steuerzahlung und setzt Steu-
erplanung voraus. Wenn Investoren keine Steuerplanung betreiben, berücksichtigen sie Steuern nicht
bei ihren Entscheidungen.
Steuerwirkungen und die Vorteilhaftigkeit einer Investition werden durch Kapitalwerte abgebildet:
Der Kapitalwert vor Steuern ergibt sich formal aus:
mit
Bei C0>0 (<0) ist ein Investitionsobjekt gegenüber der Unterlassungsalternative vorteilhaft
(nachteilig).
Bei C0=0 besteht Indifferenz zwischen den Alternativen (
Grenzinvestition!)
Ökonomische Interpretation des Kapitalwerts
Die Kapitalwertmaximierung garantiert Nutzenmaximierung unter den Voraussetzungen des Fisher-
Separationstheorems (Perfekter Kapitalmarkt, Sollzins = Habenzins).
Der Diskontfaktor ist der Zinssatz der Kapitalmarktanlage.
Bei einem positiven Kapitalwert stellt sich der Investor im Vergleich zur Kapitalmarkt besser (!), d.h.
mittels Investition am Kapitalmarkt gelingt es nicht die Zahlungsströme in gleicher Höhe wie durch die
Investition zu erzeugen.
Der Kapitalwert nach Steuern ergibt sich formal aus:
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Es gelten folgende Annahmen:
Annahmen
s ist der proportionale und zeitkonstante Steuersatz auf Gewinne und Zinsen (Unterlassungsalternative)
AfAt ist die steuerlich zulässige Abschreibung in Periode t (Absetzung für Abnutzung)
Vollständige Abschreibung des Wirtschaftsguts ist
Steuerschuld in Periode t:
Zinssatz nach Steuern: is= i – s ⋅ i = i ⋅ (1 - s)
Diskontfaktor nach ESt auf Zinsen: qs = (1 + is) = [1 + i ⋅ (1 – s)]
Außerdem ist zu beachten:
beachten
Investitionsrechnung ist reine Ein-/Auszahlungsrechnung (Cash-flow-Rechnung).
Steuerliche Gewinnermittlung erfolgt dagegen i.d.R. auf der Basis eines (Rein-) Vermögensver-
gleichs. Es findet eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen statt.
Steuerlich ist das Abschnittsprinzip relevant; aus erhebungstechnischen Gründen findet eine jährliche Veranlagung statt.
Steuerliche Periodisierungsregeln (bspw. Abschreibungen) bewirken, dass sich die Bemessungsgrundlagen in den einzelnen Perioden von den Zahlungsüberschüssen in den einzelnen Perioden
unterscheiden.
Um die Steuerzahlung in der jeweiligen Periode bestimmen zu können, ist für jede Periode die
Bemessungsgrundlage zu ermitteln.
Der Kapitalwert nach Steuern (= C0s) unterscheidet sich nur dadurch, dass die Steuerzahlung als
eine zusätzliche Auszahlung hinzutritt.
Eine Ursache für die Vorteilhaftigkeit einer Investition trotz Besteuerung kann in der Höhe der
Abschreibung (geringere steuerliche Belastung) liegen.
Der Gesetzgeber nutzt dies im Rahmen von Konjunkturprogrammen: Diese enthalten regelmäßig
steuerliche Abschreibungsvergünstigungen für Unternehmen.
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B. Neutralität
Neutralität der Besteuerung liegt vor, wenn die Steuerpflichtigen ihr Verhalten aufgrund von Steuern
nicht ändern.
Steuern sollten so erhoben werden, dass die Investitionstätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dann entsteht keine Zusatzlast durch die Besteuerung.
Es stellt sich nun die Frage: Wie müssen Abschreibungen bemessen werden, damit keine Steuerwirkung eintritt?
Investitionsneutralität
Investitionsneutralität ist gegeben, wenn für die Kapitalwerte aller Investitionsprojekte, die besteuert
werden sollen, durch die Steuer keine Rangfolgeänderung der Vorteilhaftigkeit dieser Projekte eintritt
(Rangfolge-Invarianz):
Eine investitionsneutrale Steuer auf Gewinne und Zinsen liegt vor, wenn der Kapitalwert einer Investition vor Steuern gleich dem Kapitalwert dieser Investition nach Steuern ist:
=
Es gilt also:
(Niveau
NiveauNiveau-Invarianz,
Invarianz also die Identität von Kapitalwerten vor und nach Steuern, ist nicht zwingend erforderlich.)
Es gilt für den steuerlichen Gewinn einer Periode t:
Für die Steuerzahlung gilt:
Mit den verwendeten Bezeichnungen:
Dt : Ertragswertänderung im Zeitpunkt t
EWt : Ertragswert der Zahlungsüberschüsse im Zeitpunkt t
i : Marktzinssatz
s : Steuersatz
St : Steuerzahlung im Zeitpunkt t
Zt : Zahlungsüberschuss im Zeitpunkt t
Der besteuerte (ökonomische) Gewinn gleicht als der Verzinsung des Ertragswertes zu Beginn der
Periode.
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Kapitaltheoretischer Gewinn und steuerliche Gewinnermittlung
Investitionsneutralität setzt die Identität der Barwerte von Ertragswertabschreibungen Dt und steuerlichen Periodisierungsbeiträgen PBt voraus:
•
Gewinnvergünstigungen kommen vor, wenn der Barwert der Ertragswertänderungen Dt kleiner ist als der Barwert der steuerlich zulässigen Periodisierung PBt der Zahlungen.
•
Gewinnverböserungen treten im umgekehrten Fall auf.
Entscheidungswirkungen der Besteuerung
Eine Gewinnvergü
Gewinnvergünstigung ist ein zinsloser Kredit des Staates in Form eines befristeten Steuerverzichts.
Eine Gewinnverbö
Gewinnverböserung ist eine Zwangsanleihe des Staates in Form eines vorzeitigen Steuerzugriffs ohne Verzinsung.
Über die steuerliche Gewinnermittlung gewonnene zusätzliche Mittel bzw. Verringerungen von
Mitteln lösen bei der Unternehmung Liquiditätswirkungen und Zinsersparnisse bzw. Zinsausgaben aus.
Die ökonomischen Effekte der steuerlichen Gewinnermittlung werden dabei durch die Gesamtheit der Periodisierungsregeln bestimmt: Es können kompensierende oder sich verstärkende Wirkungen auftreten.
Deswegen können auch Periodisierungsregeln,
Periodisierungsregeln die frei von expliziten Lenkungszielen erscheinen, gegen obige Anforderungen verstoßen.
Kritik der Modellrahmen (vgl. Schneider, Rechnungswesen 1997)
•
Die aus dem Gewinn zu leistenden Ausgaben ändern nicht die Ziele und Alternativen;
•
Unveränderte Zahlungsstrome, insb. keine Preiswirkungen durch Steuern;
•
Sicherheit über Zahlungen und Zinsen;
•
Sofortiger Verlustausgleich.
Das Modell blendet Liquiditätsprobleme und die Frage nach der Höhe der Marktzinsen aus. Ebenso sind die Probleme ungleich verteilter und unvollkommener Information ausgeschlossen.
Das Modell ist nicht geeignet, geltendes Bilanzrecht zu ersetzen.
Aber es hilft, die ökonomischen Wirkungen des Bilanzrechts besser zu verstehen: Erklärungsmodell für Entscheidungswirkungen von Steuern.
Ökonomische Analyse der Entscheidungswirkungen der Besteuerung
Das Modell des ökonomischen Gewinns blendet zwar Marktunvollkommenheiten aus (insb. Liquiditätsprobleme). Aber es kann mögliche Konsequenzen der Besteuerung für Investitionsentscheidungen
aufdecken. Das Modell hilft auch bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Regelungen des Steuerbilanzrechts Vergünstigungen darstellen.
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C. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung
Die steuerliche Rechnungslegung dient der Gewinnermittlung!
Gewinnermittlung Der Gewinn ist für viele Steuerpflichtige
die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Die Multiplikation der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ mit dem Steuersatz ergibt die Steuerschuld.
Steuerschuld
Der Gewinnermittlung kommt deshalb eine zentrale Bedeutung bei der Ermittlung der Steuerzahlung
zu.
Steuersubjekt und Steuerobjekt
Personengesellschaften unterliegen als Steuersubjekt der Einkommenssteuer und weiter der
Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer stellt steuerlich keine Betriebsausgabe, wird aber auf die Einkommenssteuer der Mitunternehmer angerechnet.
Kapitalgesellschaften unterliegen einem Körperschaftssteuersatz von 15% und der Gewerbesteuer, die auch hier keine Betriebsausgabe darstellt.
Da eine KG aus juristischer Sicht ein Steuersubjekt ist, entsteht eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung, die bei Beteiligungsketten weiter verschärft wird. Deshalb ist der Steuersatz für
Körperschaften und auf Dividenden geringer als die Einkommenssteuer.
In der Summe ergibt sich eine Belastung, die in etwa der Einkommenssteuer gleicht.
Ausschüttungen sind bei der Einkommenssteuer zu 40% von der Steuer befreit, wenn die Anteile am Betriebsvermögen gehalten werden (gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von
Beteiligungen).
Ausschüttungen
Ausschüttungen unterliegen einer Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag), wenn die Anteile am Privatvermögen gehalten werden.
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D. Maßgeblichkeit und Steuerbilanz
Das deutsche Einkommenssteuerrecht macht für die meisten Unternehmer die handelsrechtliche Gewinnermittlung zur Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung.
Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG
Die Begründung des Maßgeblichkeitsprinzips liegt darin, dass sowohl die handelsrechtliche Ausschüttungsbemessung als auch die am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Gewinnbesteuerung gleichermaßen auf den Gewinn zurückgreifen soll, d.h. dass der Staat nicht mehr verlangen soll, als der Gesellschafter als entnahmefähiges Einkommen beanspruchen kann.
Außerdem gilt aus Vereinfachungszwecken und zur Rechtsvereinheitlichung die Maßgeblichkeit der
GoB.
Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die im Ausgangspunkt nur für die Handelsbilanz geltenden
GoB gleichermaßen für die Ansätze in der Steuerbilanz maßgeblich sind.
Er gilt sowohl für Aktiv- als auch für die Passivseite der Bilanz und er gilt für den Ansatz der Bilanzpositionen dem Grunde nach ebenso, wie für deren Bewertung.
Aber: Vorrang haben steuerrechtliche Regelungen und Prinzipien gemäß § 5 Abs. 6 EStG
Stehen steuerrechtliche Regeln dem Handelsrecht entgegen, gilt für Zwecke der Steuerbilanz
die steuerliche Regelung
Steuerlicher Wahlrechtsvorbehalt:
Originäre steuerliche Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, dürfen unabhängig von der handelsbilanziellen Vorgehensweise
ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EStG).
Gibt es handelsbilanzielle Wahlrechte und steuerliche Wahlrechte, kann in der Steuerbilanz das Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden.
Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtsvorbehalts ist abhängig von der Erfüllung
der Dokumentationsanforderungen des § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG.
Kritik des Maßgeblichkeitsprinzips
Die Handelsbilanz dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger.
Das Einkommensteuerrecht ist hingegen dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (Gleichmäßigkeit
der Besteuerung) unterworfen.
Demgemäß kommt es vielmehr darauf an, dass alle Steuerpflichtigen ihr Einkommen nach
vergleichbaren Grundsätzen ermitteln.
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Das Vorsichtsprinzip
Vorsichtsprinzip erzwingt die asymmetrische Erfassung von Risiko und Chance bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung und erlaubt nur den Gewinnermittlern, Verluste zu antizipieren.
Dies widerspricht dem Ideal einer möglichst gleichmäßigen Gewinnermittlung. Denn Steuerpflichtige, für die handelsrechtliche Grundsätze nicht gelten, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Bewertung und Abschreibung des Umlaufvermögens
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie beim AV.
Es gibt keine planmäßigen, sondern nur außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 4 S. 1 und 2
HGB; § 6 Abs. 2 EStG).
Bewertungsvereinfachungen sind möglich (Festbewertung, Gruppenbewertung, Sammelbewertung)
Passives Wirtschaftsgut
Konkrete Bilanzierungsfähigkeit – Ansatz – Verpflichtungen im Zusammenhang mit schwebenden
Geschäften.
keine Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften (Ausgeglichenheits-
vermutung bei zweiseitig verpflichtenden Vertragen), es sei denn, folgende Sachverhalte liegen vor: Anzahlungen, selbstständige Verpflichtung neben schwebendem Geschäft, Erfüllungsrückstand: Bilanzierender ist mit seiner Leistung im Rückstand oder ein drohender Verlust
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Anzahlungen: erfolgsneutral
erhaltene Anzahlungen: Passivierung einer Verbindlichkeit
geleistete Anzahlungen: Aktivierung einer Forderung
selbständige Verpflichtung neben schwebendem Geschäft
Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Beispiel: selbstständige Schadensersatzverpflichtung gegenüber Verpächter bei
Pachtverträgen
Erfüllungsrückstand
bezieht sich auf den abgeschlossenen Teil des schwebenden Geschäfts
Vertragspartner hat seine Leistung bereits erbracht und Verpflichteter hat weniger geleistet, als er für die vom Vertragspartner bis zum Abschlussstichtag erbrachte Leistung schuldet
Beispiele: Rückständige Urlaubsverpflichtungen, rückständige Mietzahlungen
Abgrenzung der Sache nach:
nach Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten
drohende Verluste aus schwebenden Geschä
Geschäfte
bezieht sich auf den künftigen Teil des schwebenden Geschäfts
beide Vertragspartner haben noch nicht geleistet (Ausnahme: Anzahlungen)
Wert der eigenen Leistungen übersteigt Wert der zu erwartenden Gegenleistung
•
HB:
HB Passivierungsgebot (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) aufgrund Imparitätsprinzip
•
StB:
StB Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4a EStG)
o
Durchbrechung der Maßgeblichkeit, rein fiskalisch motiviert
o
Widerspruch: Geltung Imparitätsprinzip für Aktiva (Teilwertabschreibung), nicht für
Passiva
o
Unterschiede zwischen
abgeschlossenen (Teilwertabschreibung) und noch nicht ausgeführten Beschaffungsgeschäften (keine Drohverlustrückstellung)
Besitzfall (Teilwertabschreibung) und Miete unrentabler Immobilien (keine
Drohverlustrückstellung)
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