Externes Rechnungswesen Zusammenfassung
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Externes Rechnungswesen Zusammenfassung
Zusammenfassung: Externes Rechnungswesen SS 2013 I. Einleitung A. Fallbeispiel Die Aktiva geben Auskunft darüber, wie die dem Unternehmen am Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Unterschieden wird hier zwischen lang- und kurzfristigen Anlagen. Die Passiva geben Auskunft über die Herkunft der dem Unternehmen am Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Unterschieden wird hier insbes. Zwischen Eigen- und Fremdkapital. Die Summe der Aktiva entspricht stets der Summe der Passiva, es wird daher auch von der Bilanzsumme gesprochen. Das Eigenkapital Eigenkapital wird auch als Reinvermögen bezeichnet, weil es der Betrag ist, der übrig bleibt, nach dem vom Vermögen alle Schulden abgezogen wurden (-> Residualgröße). Neben der Bilanz ist die Erfolgsrechnung ein wichtiger Abschlussbestandteil: Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 1 B. Funktionen der Rechnungslegung Im Folgenden werden 3 Funktionen der externen Rechnungslegung erörtert: a) Informationsfunktion Vorliegende Informationsasymmetrie zwischen Kapitalgeber und Management führt dazu, dass die Kapitalgeber auf Informationen des Managements angewiesen sind, um Schätzungen über die zukünftigen Zahlungsströme treffen zu können. Informationsökonomisch formuliert, dient die Unternehmenspublizität dem Abbau von Informationsasymmetrien, die zwischen dem Management (intern) und (außen stehenden) Personen (extern) bestehen, die an dem Unternehmen interessiert sind (Offenlegung von Informationen). Rechnungslegungsinformationen liefern Signale, die das Entscheidungsverhalten der Adressaten beeinfluss können. Die Informationen der Rechnungslegung sind vergangenheitsorientiert, können aber zur Prognose dienen. Eine Informationsfunktion im Sinne, dass der Jahresabschluss unmittelbar entscheidungsrelevanten Informationen liefert, liegt nicht vor. Daher wird die Rechnungslegung oftmals auf die Rechenschaft des Managements reduziert. b) Ausschüttungsbemessungsfunktion Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften legen die maximal mögliche Ausschüttung fest (Gewinnermittlung). Der eigentliche Ausschüttungsanspruch wird gesellschaftsrechtlich bestimmt (Gewinnverwendung). Eine Dividende entspricht Kapitalabfluss, d.h. dass eine Bank immer gegen eine (zu hohe) Gewinnausschüttung in Bezug auf den Gläubigerschutz ist. c) Bedeutung im Rahmen der Insolvenz Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen haben im Falle der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss kann als grober Indikator für die Frage nach der Überschuldung dienen. Aus Sicht der bilanzierenden Unternehmen können auch Anreize bestehen, Entscheidungen zu beeinflussen. Dies wird als Bilanzpolitik bezeichnet. Durch die Auswertung von bilanziellen Informationen werden etwa Anlageentscheidungen der Investoren, Kreditvergabeentscheidungen durch Fremdkapitalgeber oder die Beurteilung von Führungskräf- ten beeinflusst. Marktteilnehmer reagieren in ihren Entscheidungen auf Unternehmenspublizität, d.h. dass Signale entscheidungsrelevant sein können. Positive oder negative Signale können die Erwartungen von Investoren bspw. Revidieren und damit Entscheidungen über Kaufen, Verkaufen oder Halten von Wertpapieren beeinflussen. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 2 C. Funktionen der Rechnungslegung vor der Zielsetzung von Unternehmenseignern Zunächst einmal sind Unternehmen „Mittel zum Zweck“ deren Ziel es ist, durch Erwirtschaftung von Mitteln die Konsumbedürfnisse der Kapitalgeber zu befriedigen. Ein Zieleinklang zwischen Unternehmung und Anteilseigner findet statt, sofern der Konsumstrom der Anteilseigner maximiert wird, d.h. Investitionsentscheidungen sind also von Konsumentscheidungen abhängig. Bei mehreren Kapitalgebern mit unterschiedlichen Konsumpräferenzen kommt es zu Konflikten bzgl. der Investitionsentscheidungen, was zusätzlich bei der Delegation der Unternehmensleitung an einen Dritten (Manager) auftreten kann. Die Bewertung von Zahlungsströmen erfolgt durch den Erwartungswert . Bei Existenz eines vollkommenen Kapitalmarktes ist nur das Konsumpotential entscheidend, nicht der Zeitpunkt. Der Kapitalwert einer Investition lautet wie folgt: . Das Entscheidungskriterium für Investitionen lautet somit: Maximiere den Kapitalwert der Investition und fälle danach die Konsumentscheidung, die nutzenmaximal ist. Die Maximierung des Kapitalwerts der Investition ist gleichbedeutend mit der Maximierung des Marktwertes einer Unternehmung. Separationstheorem von Fisher (Voraussetzung: vollkommener Kapitalmarkt!) Investitionsentscheidungen der Unternehmen können damit unabhängig von der Präferenzstruktur und der Vermögenssituation der Kapitalgeber im Ausgangszeitpunkt durchgeführt werden. Wenn die Annahme eines einheitlichen Zinssatzes aufgegeben wird (Sollzins > Habenzins), sind die Investitionsentscheidungen nicht mehr unabhängig von den Präferenzen der Investoren. Rechnungslegung wäre jedoch überflüssig, wenn am Kapitalmarkt Sicherheit bestünde, da nutzenmaximierende Investoren ausschließlich an der Höhe zukünftiger Zahlungen interessiert sind. Sind diese sicher bekannt, kann Rechnungslegung keinen Mehrwert mehr schaffen. Für einen Anleger sind Zahlungsüberschüsse (Dividenden, Entnahmen, Zinsen und Kapitalrückflüsse), die ihm zufließen, entscheidungsrelevant. Daher ist ein Finanzplan erforderlich, der zukünftige (aber unsichere!) Zahlungsüberschüsse zeigt, aber es fehlt weitgehend an Überprüfbarkeit. Daher ist der Jahresabschluss als Instrument der Periodisierung von Ein- und Auszahlungen gerechtfertigt, wenn Kapitalgeber dadurch besser abschätzen können, wie sich Zahlungsströme in Zukunft entwickeln. Bilanzen müssten daher darüber informieren, wie sich im Laufe der Rechnungsperiode der Zielstrom gegenüber dem Periodenanfang geändert hat, so dass heutige Gewinne als grobe Schätzer späterer Ausschüttungen dienen können. Die Problematik des Periodengewinns für die Schätzung zukünftiger Cash Flows liegt in der Vergan- genheitsorientierung der bilanziellen Gewinnermittlung. Der Grundsatz der Einzelbewertung ergibt sich Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 3 wie auch die Vergangenheitsorientierung aus der Notwendigkeit einer rechtssicheren Ermittlung des Gewinns. Es bedarf also eines ökonomischen Zusammenhangs zwischen dem Marktwert des Kapitals und dem Periodenerfolg. Diesen stellt das LückeLücke-Theorem dar: Der Barwert der um die Verzinsung des gebundenen Kapitals der Vorperiode geminderten Gewinne entspricht in Rechnungssystemen, die dem Kongruenzprinzip folgen, dem Barwert der Zahlungsüberschüsse. Das Kongruenzprinzip muss erfüllt sein: Die Summe der Gewinne ist gleich der Summe der Zahlungsüberschüsse der Totalperiode Unterschiede zwischen Gewinnen (Erträge – Aufwendungen) und Zahlungsüberschüssen (Einzahlungen – Auszahlungen) beruhen allein auf der Periodisierung der Zahlungen. Es gelten folgende Zusammenhänge: Der Residualgewinn errechnet sich dabei wie folgt: Die Kapitalbindung (und Umformung): Das Lücke-Theorem hat keine praktische Relevanz, denn die Anwendung setzt die Kenntnis zukünftiger Zahlungsüberschüsse voraus. Dann kann auch direkt der Kapitalwert berechnet werden. Es zeigt aber welcher Zusammenhang zwischen Zahlungsüberschüssen und Gewinnen besteht. Zusammenfassend: Kapitalgeber verfügen über unterschiedliche Informationen und verarbeiten sie vermutlich nach unterschiedlichen Regeln, um eine Erwartung über die Zukunft zu bilden. Der Jahresabschluss hat keine Informationsfunktion in dem Sinne, dass er unmittelbar relevante Daten liefert, auf die Investoren ihre Kauf- oder Verkaufsentscheidung am Kapitalmarkt stützen könnten. Für den Entscheider sind diejenigen Informationen nützlich, die in den Bedingungsteil seines Entscheidungs- und Prognosemodells eingehen. Vor diesem Hintergrund wird Rechnungslegung oftmals auf Rechenschaft reduziert: in erster Linie nachprüfbare Informationen. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 4 D. Gesetzliche Grundlagen Nach § 242 HGB besteht für jeden Kaufmann die Pflicht zur Erstellung eines (Einzel-) Abschlusses nach den Vorgaben des HGB. Der Einzelabschluss dient vor allem den Zwecken der Dokumentation und der Zahlungsbemessung, er ist außerdem maßgeblich für die Steuerbilanz, Steuerbilanz die wiederum der steuerlichen Gewinnermittlung dient. Konzerne setzen sich aus mindestens zwei Unternehmen zusammen, die sich durch rechtliche Selbstständigkeit und einem wirtschaftlich relevanten Machtgefälle (Abhängigkeit) auszeichnet. Konzernabschlüsse müssen von AGs, KGaA sowie sonstigen großen Unternehmen erstellt werden. Sie dienen im Wesentlichen der Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit „Konzern“. Die Rechenwerke und ihre (primären) Rechenzwecke in Deutschland sind: Einzelabschluss Der Einzelabschluss dient zwar auch der Information, hauptsachlich aber der Anspruchs- bzw. Zahlungsbemessung. Die Regeln für die Erstellung von Einzelabschlüssen deutscher Unternehmen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Für Zwecke der Kapitalmarktinformation wurde und wird ein solcher Abschluss eher als ungeeignet angesehen. Unternehmen können deshalb statt des HGB-Abschlusses (der stets vorzubereiten ist) einen IFRS Einzelabschluss publizieren. Steuerbilanz Steuerbilanz Die Steuerbilanz dient einem Sonderfall der Zahlungsbemessung, in dem sie als Bemessungsgrundlage für Zahlungen an den Fiskus dient. Die Steuerbilanz ist in Deutschland eng mit dem Einzelabschluss verknüpft. Konzernabschluss Der Konzernabschluss hat keine (gesetzlich festgeschriebene) Zahlungsbemessungsfunktion. Er dient damit ausschließlich der Vermittlung von Informationen, etwa an Investoren, Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden. Bis 2005 konnten bzw. mussten Konzernabschlusse auch nach den Regeln des HGB erstellt werden. Seit dem Jahr 2005 müssen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in ihren Konzernabschlüssen nach IFRS bilanzieren, weil diese Regeln – für die Kapitalmarktkommunikation – als geeigneter angesehen werden. Die wichtigsten Rechenwerke im Einzelabschluss sind die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 5 Der Konzernabschluss muss nach § 297 HGB zusätzlich die Eigenkapitalveränderungsrechnung und die Kapitalflussrechnung enthalten. Der Jahresabschluss ist rechtlich reguliert, daraus folgt, dass er eine wichtige ökonomische Funktion in einer Wirtschaftsordnung hat. Wichtige rechtliche Regelungen umfassen etwa: Buchführungspflicht (§ 238 HGB) Inventarpflicht (§ 240 HGB) Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses (§ 242 HGB) Ansatzvorschriften: Aktivierung und Passivierung (§ 246 ff. HGB) / Bewertungsvorschriften (§ 252 ff. HGB) Das Bilanzschema gem. § 266 HGB: Eine wichtige Größe des Jahresabschlusses bildet das bilanzielle Reinvermögen. Reinvermögen Es erfasst das Eigenkapital, wie es sich nach Bilanzierungsgrundsätzen ergibt. Der Periodenerfolg ist definiert als die Veränderung dieses Reinvermögens. Zahlungen berühren entweder nur die Bilanz oder Bilanz und GuV. Zahlungen, die nur die Bilanz berühren, heißen erfolgsneutral. erfolgsneutral (Bsp.: Kauf eines Grundstücks gegen Barzahlung [Aktivtausch]) Zahlungen, die auch die GuV berühren, heißen erfolgswirksam. erfolgswirksam (Bsp.: Zahlungen von Gehältern [Bilanzverkürzung]) Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 6 II. Die Handelsbilanz A. Aktivistische Ansatznormen Die aktivistischen Ansatznormen entscheiden im Einzelnen über die Aktivierungsfähigkeit und die Aktivierungspflicht. Sie konkretisieren die Gewinnanspruchsermittlungsfunktion des Jahresabschlusses. Vollständigkeitsgrundsatz Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Jahresabschluss „sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 246 Abs.1 HGB). Vermögensgegenstand Der Begriff Vermögensgegenstand wird gesetzlich nicht definiert, sondern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung konkretisiert. Er umfasst: 1. Wirtschaftliche Werte, die 3 Kriterien zur Prüfung eines 2. Selbstständig bewertbar und Vermögensgegenstandes 3. Selbstständig verkehrsfähig (d.h. einzeln verwertbar) sind. (müssen alle erfüllt sein!) Für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Marken, Kundenlisten, etc.) gilt ein Aktivierungsverbot, wenn sie nicht entgeltlich erworben wurden (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Voraussetzungen dafür sind: Vermögensgegenstand (s.o.); Immaterialität; Zugehörigkeit zum Anlagevermögen („dauernd … dienen“, § 247 Abs. 2 HGB). Der Sinn und Zweck liegt im Verhindern der Aktivierung von Nonvaleurs. Das Gesetz fordert aufgrund der besonderen Unsicherheit immaterieller Vermögensgegenstände eine Wertbestätigung am Markt und zwar im Sinne des Rechts gegenseitiger Verträge mit einem unabhängigen Dritten. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 7 Die Periodisierung nach dem Realisationsprinzip verlangt eine Zuordnung von Aufwendungen zu den entsprechenden Erträgen (§ 252 Abs. 1 Nr.4, 5 HGB). Dadurch entsteht jedoch das Problem der „Non- Valeurs“ (z.B. Geschmacksmuster): Die Werthaltigkeit ist fraglich. Die zusätzliche Objektivierung über § 248 Abs.2 HGB soll sicherstellen, dass nur nachvollziehbar werthaltige Posten Eingang in der Bilanz finden. Der Tatsächliche Bilanzansatz stellt letztliche einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Einzelprinzipien dar. Zum Beispiel: Gläubigerschutz: Die Bilanz soll nur Positionen enthalten, die im Extremfall zur Schuldendeckung bereitstehen können. Aber auch der Grundsatz der Unternehmensfortführung muss beachtet werden Im Falle der immateriellen Vermögensgegenstände des AV sieht der Gesetzgeber eine Objektivierung nur dann als gegeben an, wenn eine Wertbestätigung durch eine Markttransaktion vorliegt oder nicht immaterielle Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB vorliegen. Geschäfts oder Firmenwert Der GeschäftsGeschäfts- oder Firmenwert bezeichnet den Unterschiedsbetrag von Kaufpreis und dem Wert der einzelnen übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Die Folgebewertung erfolgt durch planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Handelsrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen (derivativen) GoF und ein Aktivierungsverbot für den selbsterstellten (originären) GoF (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Ein entgeltlicher Erwerb liegt bei einem Erwerb des Unternehmens als Ganzes vor. Zurechnung von Vermögensgegenständen: Der Kaufmann aktiviert „sein Vermögen (§ 242 Abs. 1 HGB). Zivilrechtliches Eigentum ist weder notwendig, noch hinreichend (§ 246 HGB) Wirtschaftliche Zugehörigkeit liegt vor, wenn der Kaufmann über den Vermögensgegenstand wirtschaftlich verfügen kann. Externes Rechnungswesen SS 2013 (Prüfung: wirtschaftliches zivilrechtliches Eigentum?) Seite 8 Beispiel: Warenlieferung Das rechtliche Eigentum ist für die Zugehörigkeit zum Kaufmannsvermögen nicht notwendig: - Der Kaufmann erhält eine Warenlieferung. - Im Liefervertrag ist vereinbart, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten bleibt (Eigentumsvorbehalt). Obwohl der Kaufmann nicht juristischer Eigentümer ist, bilanziert er diese Ware als „wirtschaftlicher“ Eigentümer. Abstrakte / Konkrete Bilanzierungsfähigkeit Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Das Gesetz bezeichnet aktive Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) als „Ausgaben vor dem Abschlussstichtag … soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“ (§ 250 Abs. 1 HGB). aRAP sind Vermögensgegenstände besonderer Art Der Hauptanwendungsbereich ergibt sich bei gegenseitigen Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen (Unterschied: zeitbezogen!, z.B. Mietvorauszahlung) Das Kriterium der „bestimmten Zeit“ ist eng auszulegen: Die zeitraumbezogene ausstehende Gegenleistung muss kalendermäßig oder zumindest rechnerisch ableitbar sein. (nicht „irgendwann“!) Disagio Das Disagio (nach § 250 Abs. 3 HGB) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und dem niedrigeren Ausgabebetrag (z.B.: Zins = 10% bei 90% Auszahlung) Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 9 Die aRAP sind grundsätzlich aktivierungspflichtig. Gemäß § 250 Abs. 3 HGB besteht für das Disagio ein Aktivierungswahlrecht, da das Disagio in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Zins darstellt. Zusammenfassend: Nicht alle vermögenswerten Vorteile sind aktivierungsfähig Als Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) werden nur solche vermögenswerten Vorteile ausgewiesen, die auch greifbar werthaltig und selbstständig bewertbar sind. Aufgrund ihrer besonderen Unsicherheit gilt für immaterielle Vermögensgegenstände des AV die besondere Aktivierungsrestriktion des entgeltlichen Erwerbs. Der GoF ist der Unterschiedsbetrag von Einzel- und Gesamtbewertung des Unternehmens: Handelsrechtlich gilt für ihn ein Aktivierungswahlrecht. aRAP sind Vermögensgegenstände besonderer Art: Sie werden gebildet für zum Stichtag geleistete Ausgaben, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. (i.d.R. gegenseitiger Vertrag) Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 10 B. Aktivenbewertung Aus der Umsatzorientierung des handelsrechtlichen Gewinns folgt, dass der AnschaffungsAnschaffungs- und Herstellungsvorgang grundsätzlich als bloße erfolgsneutrale Vermögensumschichtung verstanden wird. Die Ermittlung der Abschlussstichtagswerte folgt dem Prinzip der Absetzungsabnutzungen oder dient der Verlustantizipation. Anschaffungskosten Als Anschaffungskosten definiert das Gesetz Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs.1 S.1 HGB). Aus der grundsätzlichen Umsatzorientierung folgt, dass der Anschaffungsvorgang eine bloße Vermögensumschichtung darstellt. Der Anschaffungskostenbegriff ist also grundsätzlich breit zu verstehen; allerdings gebietet es das Vorsichtsprinzip, Vorsichtsprinzip Aufwendungen nur in dem Maße zu aktivieren als sie auch werthaltig sind. Ende des Anschaffungsvorgangs: „betriebsbereiter Zustand“ Grundsatz der Einbeziehung der Einzelkosten! Einzelkosten Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 11 Herstellungskosten Das Gesetz definiert Herstellungskosten als die „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen“ (§ 255 Abs. 2 HGB). Aus der grundsätzlichen Umsatzorientierung folgt, dass auch der Herstellungsvorgang grundsätzlich eine bloße Vermögensumschichtung darstellt. Der Herstellungsvorgang beginnt beim Vorliegen eines Vermögensgegenstandes und endet mit dem Vertrieb. Herstellungskosten sind grundsätzlich weit zu verstehen. Einrechnungsfähig sind aber nur tat- sächlich entstandene Kosten (keine kalkulatorischen Kosten). Es dürfen auch nur notwendige Kosten eingerechnet werden und überhöhte Aufwendungen sind ausgeschlossen. Einzelkostenzurechnung: dem Kostenträger (VG) nach Menge und Zeit direkt zuzurechende Kosten (Material oder Fertigungslohn) Gemeinkostenzurechnung: dem Kostenträger (VG) nur indirekt zuzurechende Kosten (Raummiete, Abschreibungen) Ziele bei der Ermittlung der Herstellungskosten Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 12 Abschreibungen des Anlagevermögens nach Handelsrecht Prinzip planmäßiger Abschreibung „Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.“ (§ 253 Abs.3 HGB) Wertminderung: „wirtschaftliche[r] Nutzungsvorrat“ eines AV-Vermögensgegenstandes wird „verbraucht (,abgenutzt)“ Ausfluss des Realisationsprinzips: Realisationsprinzips Aufwendungen werden „den zugehörigen Geschäftsjahresumsätzen als Geschäftsjahresaufwand“ belastet. Wertung Gesetzgeber: vorsichtige Schätzung (auch wenn zu Lasten Gewinnberechtigter) Begrenzung auf AV („dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“) (§ 247 Abs.2 HGB) Abnutzbarkeit: Kriterium des absehbaren Nutzungszeitraums Determinanten des Abschreibungsplans „Der Plan muss die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“ (§ 253 Abs. 3 HGB) Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) wird durch den „Planmäßigkeitsgrundsatz“ konkretisiert: Durchbrechung der Stetigkeit nur durch außerplanmäßige Abschreibungen Nutzungsdauer: Entscheidend ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die bei Einsatz im jeweiligen Unternehmen zu erwarten ist („betriebsgewöhnlich“). Restwertberücksichtigung: sofern verlässlich ermittelbar und absolut wie relativ von Gewicht Abschreibungsverfahren Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 13 Niederstwertprinzip Neben planmäßigen Abschreibungen sieht § 253 Abs. 3 S.3 HGB außerplanmäßige Abschreibungen voraussichtlich dauernder Wertminderung für Vermögensgegenstände vor. Es liegt eine dauernde Wertminderung vor, wenn der Stichtagswert den Wert, der sich aus planmäßigen Abschreibungen ergibt, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer nicht erreicht wird, d.h. wenn der Stichtagswert voraussichtlich für mindestens die halbe RND oder die nächsten 5 Jahre unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dieses Niederstwertprinzip ist Ausfluss des Imparitätsprinzips. Imparitätsprinzips Es zwingt dazu, sich künftig wahrscheinlich realisierende Verluste (Belastungen der GuV) zu antizipieren. Grundsätzliche Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im AV (Impar Imparitätsprinzip Imparitätsprinzip) itätsprinzip Mildes Niederstwertprinzip im AV als Ausdruck allgemeiner kaufmännischer Vorsicht: Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wertminderung im Bezug auf Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 S.4 HGB) Ähnliches gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 S.1 HGB). Hier gilt sogar das strenge Niederstwertprinzip. Impariwertprinzip Es besteht immer Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Imparitätsprinzip). tätsprinzip FE: Verlustmaßstab der fiktiven Nettoveräußerungserlöse Handelswaren: doppelte Maßgeblichkeit von Absatz- und Beschaffungsmarkt. Es wird jeweils der niedrigere Wert aus der Beurteilung nach dem Absatz- bzw. Beschaffungsmarkt herangezogen Verbrauchsgegenstände (z.B. RHB-Stoffe): Niedrigere Wiederbeschaffungskosten als Verlustindikator Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 14 Eine andere als die im Abschreibungsplan vorgesehene Abschreibung darf nur erfolgen, wenn anderenfalls der Vermögensgegenstand überbewertet wäre. Die Korrektur ist eine „außerplanmäßige außerplanmäßige Abschreibung“ schreibung (§ 253 Abs.3 S.3 HGB) Bewertung des Umlaufvermögens Zwar gilt das Einzelbewertungsprinzip; vereinfachungsbedingt normiert das Gesetz Fest- und Gruppenbewertung sowie bestimmte Verbrauchsfolgediktionen Festbewertung gem. § 240 Abs. 3 HGB • Sachanlagevermögensgegenstände sowie RHB-Stoffe sofern von nachrangiger Bedeutung und regelmäßig ersetzt (Festwert) Gruppenbewertung gem. § 240 Abs. 4 HGB • Vorratsvermögensgegenstände und andere bewegliche Vermögensgegenstände (gewogener Durchschnittswert) Sammelbewertung gem. § 256 HGB für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens: • Lifo- und Fifo – Verfahren: Erlaubt sofern GoB entsprechend Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen Der Zugangswert von Forderungen aus Lieferung und Leistung entspricht dem Rechnungspreis inklusive Umsatzsteuer. Der niedrigere Vergleichswert aufgrund des Imparitätsprinzips ergibt sich durch eine zweistufige Vorgehensweise: Der niedrigere beizulegende Wert entspricht dem wahrscheinlichen Wert des Zahlungseingangs, der durch Einzelbewertung ermittelt wird. Die Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos und von Erlösschmälerungen (z.B. Skonto, Einziehungskosten) verringert den Wert des Zahlungseingangs und erfordert einen prozentualen Abschlag auf den Gesamtbestand der Forderungen (=Pauschalwertberichtigung Pauschalwertberichtigung). Pauschalwertberichtigung Die Höhe der Pauschalwertberichtigung ergibt sich aus Erfahrungswerten (vergangenheitsorientierte Durchschnittswerte), es besteht eine Abwertungspflicht. Die Basis für die Wertberichtigung bildet der gesamte Forderungsbestand abzüglich vorgenommener Einzelwertberichtigungen (= Bruttoforderungsbestand). Wertaufholungsgebot/Zuschreibungswahlrecht Der Wegfall der Gründe, die für den niedrigeren Wertansatz nach Maßgabe des (milden oder strengen) Niederstwertprinzips, aufgrund von Abschreibungen auf den niedrigeren Wert maßgebend waren, führt zu einer Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB). Die fortgeführten (um planmäßige Abschreibungen geminderten) Anschaffungsoder Herstellkosten bilden die Obergrenze der Wertaufholung (Realisationsprinzip Realisationsprinzip). Realisationsprinzip Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 15 Überblick Bewertung des Umlaufvermögens Zusammenfassend: Die handelsrechtliche Zugangs- und Folgebewertung wird regelmäßig durch das Realisationsprinzip bestimmt. Das Imparitä Imparitätsprinzip zwingt demgegenüber im Sinne der Verlustantizipation zur außerplanmäßigen Abschreibung. Gemäß dem Realisationsprinzip stellt der externe Zugang (Anschaffung) oder der interne Zugang (Herstellung) grundsätzlich eine bloße Vermö Vermögensumschichtung dar. Die (unterschiedlich) typisierten Zurechnungen werden aber aufgrund von Vorsichts- und Werthaltigkeitsüberlegungen eingeschränkt. Abnutzbares Anlagevermögen ist gemäß dem Prinzip der Abnutzungsabschreibungen planmäßig äßig abzuschreiben. Der Abschreibungsplan orientiert sich (zumindest grundsätzlich) an einer umsatzproportionalen Aufwandsverteilung. Auß Außerplanmäß erplanmäßig äßig werden Abschreibungen gegenüber den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den niedrigeren Abschlussstichtagswert gemäß dem Imparitätsprinzip vorgenommen. Sie dienen der Antizipation sich künftig wahrscheinlich realisierender Verluste (GuV-Belastungen). Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 16 C. Passivische Ansatznormen Nicht alle ökonomischen Lasten sind passivierungsfähig. Um passivierungsfähig zu sein, muss eine Vermögenslast hinreichend konkretisiert sein. Als Residualgröße verkörpert demgegenüber das Eigenkapital die Eigneransprüche. Einzelpositionen des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft Gezeichnetes Kapital Das Kapital, auf das die Haftung der Anteilseigner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs.1 HGB). Kapitalrücklagen Erfassen die Zahlungen, die die Gesellschafter über den Betrag des gezeichneten Kapitals hinaus leisten (§ 272 Abs.2 HGB); hierzu zählt z.B. das Agio bei der Ausgabe von Anteilen. Gewinnrücklagen Erfassen nicht ausgeschüttete Gewinne (§ 272 Abs.3 HGB); werden aus dem Ergebnis nach Steuern gebildet. AGs müssen eine gesetzliche Rücklage (5% des Jahresüberschusses bis mind. 10% des Grundkapitals) bilden (§ 150 Abs.2 AktG). Gewinnvortrag/Verlustvortrag Der Gewinnvortrag ist die Differenz zwischen Bilanzgewinn und Ausschüttung. Der Verlustvortrag ist der Bilanzverlust des/der Vorjahre[s]. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Der Jahresabschluss wird ohne Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt. Bilanzgewinn/Bilanzverlust Der Jahresabschluss wird nach § 268 Abs.1 HGB unter teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt. Beispiel: - X-AG erzielt in t0 einen Jahresüberschuss von 500. Wenn der Jahresabschluss ohne Berücksichtigung der Gewinnverwendung aufgestellt ist: Ausweis von Jahresüberschuss = 500 - Wenn Vorstand/Aufsichtsrat beschließen, 50% des JÜ zu thesaurieren, wird ein Bilanzgewinn von 250 und eine Erhöhung der Gewinnrücklage von 250 ausgewiesen (§ 268 Abs.1 HGB) Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 17 Vollständigkeitsgrundsatz Vollständigkeitsgrundsatz Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz hat der Jahresabschluss „sämtliche Schulden … zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ (§ 246 Abs.1 HGB). Was sind überhaupt Schulden? Schulden sind gesetzlich nicht definiert, sondern nur durch 3 Merkmale gekennzeichnet: Leistungszwang ggü. einem anderen, dem sich der Kaufmann nicht entziehen kann (Außenverpflichtung) Wirtschaftliche Belastung am Abschlussstichtag Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Überblick a) Verbindlichkeiten Nicht alle denkbaren wirtschaftlichen Lasten bilden Verbindlichkeiten: vielmehr müssen die Lasten zusätzliche Kriterien genügen. (1) Wirtschaftliche Belastung Zivilrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Schuld ist weder notwendig noch hinreichend. Rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen sind zu passivieren (z.B. eine verjährte Schuld, die noch beglichen werden soll). Nur rechtlich existente Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz; z.B. werden noch nicht verjährte Schulden nicht passiviert, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Kompensierte Verbindlichkeiten (z.B. schwebendes Geschäft) und Verpflichtungen, die zur Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands führen, werden nicht bilanziert. (2) Außenverpflichtungsprinzip Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Ein Leistungszwang ggü. Einem Dritten kann rechtlich begründet sein oder faktisch bestehen. Die rechtliche Begründung einer Verpflichtung kann sich aus Zivilrecht (gesetzliche oder rechtsgesch. Schuldverhältnisse) oder aus öffentlichem Recht (z.B. Steuerschulden, Kosten für Prüfung von Jahresabschlüssen) ergeben. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 18 (3) Prinzip der Mindestwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Inanspruchnahme Es müssen mehr Gründe für als gegen die Verbindlichkeit sprechen. Diese Voraussetzung ist auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Überblick b) Schuldrückstellungen: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs.1 S.1 1 Ts. HGB) Verbindlichkeiten können dem Grund und/oder der Höhe nach ungewiss sein. Das kann auch der Fall sein, wenn sie aufschiebend oder auflösend bedingt sind und der Bedingungseintritt ungewiss ist. Fehlt es an der Ungewissheit über den Grund und/oder die Höhe, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Hingegen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden 1) für sicher oder wahrscheinlich be- oder entstehende Verpflichtungen ggü. einem anderen (Außenverpflichtung), 2) die rechtlich oder wirtschaftlich verursacht sind, 3) sofern mit der tatsachlichen Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme), wobei 4) die künftigen Ausgaben nicht als AK/HK aktivierungspflichtig sein dürfen und 5) kein Passivierungsverbot besteht. Rückstellungen aufgrund einer Verpflichtung gegenüber Dritten (§ 249 Abs.1 HGB) Pensionsrückstellungen: Pensionsrückstellungen: Das Unternehmen gewahrt seinen Arbeitnehmern eine unmittelbare Versorgungszusage, so dass es bei Eintritt des Versorgungsfalles selbst der Verpflichtete ist. In Höhe der während der Laufzeit des Versorgungsvertrages entstehenden Anspruche sind Rückstellungen zu bilden Steuerrückstellungen: Steuern und Abgaben, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich entstanden sind, deren Hohe aber noch nicht feststeht, müssen durch eine Rückstellung in der Handelsbilanz erfasst werden. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 19 Ergibt sich aus einer zeitlich unterschiedlichen Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen in der Handels- und Steuerbilanz ein zunächst niedrigeres und später höheres steuerliches Ergebnis und somit ein zunächst zu niedriger und später zu hoher veranlagter Steueraufwand, ist eine latente Steuerrückstellung zu bilden (§ 274 Abs. 1 HGB). Garantierückstellungen: Verpflichtet sich ein Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auftretende Schaden an verkauften Produkten auf eigene Kosten zu beheben, sind nach dem Grundsatz der sachlichen Abgrenzung diese Ausgaben in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der die Lieferung oder Leistung erfolgte, d.h. für erwartete, am Abschlussstichtag noch nicht geltend gemachte Anspruche sind Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Diese müssen in Höhe des Betrags, um den die aus einem schwebenden Geschäft resultierende Verbindlichkeit die korrespondierende Forderung übersteigt, angesetzt werden (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB). Kulanzrückstellungen: Rückstellungen für übernommene Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung sind für Garantieleistungen, die nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Garantiefrist erbracht werden oder über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehen, zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB). Rückstellungen Rückstellungen fü für Umweltschutzmaß Umweltschutzmaßnahmen: Hohe Kosten der Beseitigung von Umweltschäden bzw. der öffentlich-rechtlichen Umweltschutzverpflichtungen zwingen das Unternehmen Rückstellungen zu bilden. Weitere Verbindlichkeitsruckstellungen: Jahresabschluss- und Prüfungskosten; Prozessrisiko; Urlaubsverpflichtungen. Aufwandrückstellungen: Rückstellungen ohne Verpflichtung gegenüber Dritten Rückstellungen Rückstellungen fü für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung: Für fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen, die in die nächste Periode verschoben werden, ist eine Ruckstellung zu bilden, weil der Verschleiß eingetreten ist, die Ausgabe jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB). Rück Rückstellungen ckstellungen fü für unterlassene Abraumbeseitigung: Die zur Beseitigung des Abraumes anfallenden Kosten müssen der Periode zugerechnet werden, in der die entsprechenden Erträge erzielt werden (§ 249 Abs. 1 S.2 Nr. 1 HGB). Drohverlustrückstellungen: Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (Ausgeglichenheitsvermutung). Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 20 Schwebende Geschäfte: Beidseitig verpflichtende Verträge, die von beiden Vertragspartnern noch nicht erfüllt sind (Absatzoder Beschaffungsgeschäfte oder Dauerschuldverhältnisse [Mietvertrag]). Folgende Sachverhalte treten im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften auf: Anzahlungen, Erfüllungsrückstand oder drohender Verlust Die handelsrechtliche Passivierungspflicht von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften konkretisiert das gesetzliche Imparitätsprinzip. Imparitätsprinzip Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte wird bei drohendem Verlust durchbrochen. Gilt (nur) im Rahmen eines „schwebenden Geschäfts“, d.h. für den künftigen Teil des schwebenden Geschäfts. Hierbei gilt eine (ökonomisch einleuchtende) Ausgeglichenheitsvermutung. Passivierung einer Drohverlustrückstellung, wenn der Wert der noch zu erbringenden Leistung über dem Wert der erwarteten Gegenleistung liegt. • Absatzgeschäft: Wert der Lieferverpflichtung höher als vereinbarter Verkaufspreis. • Beschaffungsgeschäft: Kaufpreis übersteigt Wert des Vermögensgegenstands. • Dauerschuldverhältnis: Wert der Leistung übersteigt Wert der Gegenleistung. Passivierungszeitpunkt Doppelkriterium der Rechtsprechung: Im Regelfall bildet der frühere der beiden nachfolgenden Zeitpunkte den maßgeblichen Passivierungszeitpunkt: Passivierungszeitpunkt Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 21 a) Zeitpunkt der rechtlichen Vollentstehung Tatbestandsmerkmale A, B und C (alle Tatbestandsmerkmale) b) Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung Kriterium der wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale (nur A und B) Kriterium der konkretisierten Zugehörigkeit zukünftiger Aufwendungen zu bereits realisierten Erträgen (Bsp.: Garantierückstellungen); folgen dem Realisationsprinzip Wirtschaftliche Verursachung, Weder wirtschaftliche Verursachung noch keine Entstehung noch rechtliche Entstehung c) Passive Rechnungsabgrenzungsposten Das Gesetz bezeichnet passive Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP pRAP) pRAP als „Einnahmen vor dem Abschlussstichtag … soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“ (§ 250 Abs. 2 HGB). Bildung und Auflösung von pRAP folgen aus dem Realisationsprinzip Das Kriterium der „bestimmten Zeit“ ist, anders als auf der Aktivseite, weit auszulegen, da anderenfalls eine Gewinnrealisation die Folge wäre (sog. imparitätische Objektivierung) Zusammenfassend: Die unterschiedlichen Ansprüche der Eigner an einer Kapitalgesellschaft werden im Eigenkapital der Aktiengesellschaft gestaffelt angeführt. Verbindlichkeiten sind wirtschaftliche Lasten, die gegenüber einem Dritten bestehen (Außenverpflichtungsprinzip) und für deren Be- oder Entstehen und die Inanspruchnahme hieraus mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Letzteres Kriterium ist i.d.R. nicht im Sinne einer quantitativen (sondern vielmehr) qualitativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung zu verstehen. Verbindlichkeiten sind nur dann am Abschlussstichtag auszuweisen, wenn sie zumindest wirtschaftlich entstanden entstanden (verursacht) sind. Drohverlustrückstellungen folgen – anders als Verbindlichkeitsrückstellungen (Realisationsprinzip) – dem Imparitätsprinzip und dienen der Verlustfreihaltung zukünftiger GuV-Rechnung. Weitere bilanzielle Passiva: Aufwandsrückstellungen Aufwandsrückstellungen & passive Rechungsabgrenzungsposten Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 22 D. Passivenbewertung Der unterschiedliche Bewertungskatalog für Schulden (inklusive der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten), den das Gesetz aufführt, ist durch ein einheitliches Prinzip kennzeichenbar: der Erfüllungsbetrag. Erfüllungsbetrag Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen Das Gesetz fordert, „Rückstellungen nur in Höhe des Erfüllungsbetrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist“ (§ 253 Abs.1 S.2 HGB) Die Verbindlichkeitsbewertung erfolgt erfolgsneutral. erfolgsneutral Maßgebend hierbei sind die Verhältnisse am Erfüllungsstichtag; zukünftige Kostensteigerungen müssen regelmäßig berücksichtigt werden. Erfordert die Erfüllung einer Verpflichtung einen Anschaffungsvorgang Anschaffungsvorgang, so sind unter Anlehnung an § 255 Abs.1 HGB Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Erfordert die Erfüllung einen Herstellungsvorgang, Herstellungsvorgang so sind diese zu Vollkosten (Einzelkosten, notwendige Gemeinkosten und nach Wahlrecht ansetzbare Gemeinkosten (z.B. allg. Verwaltungskosten)) anzusetzen. Das Vorsichtsprinzip zwingt auch hier zu vorsichtigen Schätzungen bei gegebenen Bandbreiten. Nicht alle Gemeinkosten sind einrechnungsfähig (wie allg. Verwaltungkosten), sondern verpflichtungsferne Gemeinkosten (Personalentwicklungsabteilungskosten) sind nicht einrechnungsfähig. Abzinsung Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs.2 S.1 HGB) (Zinssatz von Bundesbank festgelegt). Bewertung von Drohverlustrückstellungen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatzgeschäften sind zu bilden, wenn der Wert der LuL-Verpflichtung am Bilanzstichtag über dem Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung liegt. Der Wert der eigenen Verpflichtung ist nach den Kosten der geschuldeten LuL zu bestimmen. Auszugehen ist von den auf das schwebende Geschäft entfallenden AK/HK. Da die HK nach § 255 Abs.2 S.2 HGB verpflichtend zu Vollkosten anzusetzen sind, sind auch die noch voraussichtlich anfallenden HK für die Bildung von Verlustrückstellungen mit den Vollkosten anzusetzen. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 23 Vorhersehbare Kostensteigerungen sind bei der Ermittlung der künftigen Aufwendungen zu berücksichtigen. Die Drohverlustrückstellung unterliegt dem Abzinsungsgebot des § 253 Abs.2 S.1 HGB sofern diese eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Drohverlustrückstellungen sind auch für Dauerschuldverhältnisse im Prinzip geboten. Höchstwertprinzip von Schulden Auch das Höchstwertprinzip folgt der Logik des Erfüllungsbetrags: Die Rückstellungshöhe richtet sich nach dem Betrag, der aus der Sicht des jeweiligen Abschlussstichtags zum Erfüllungszeitpunkt zur Tilgung der Verpflichtung aufgewandt werden müsste. Hierbei gebietet das Imparitätsprinzip die Antizipation der Belastung der zukünftigen Gewinnund Verlustrechnungen. So ist z.B. eine Verbindlichkeit, die auf $ lautet, bei gestiegenen Kursen zu höheren Wert anzusetzen. Stille Reserven Die Bewertungsvorschriften des HGB lassen stille Reserven zu, die auch im Lichte vorsichtiger Bewertung zu umfangreich bemessen sein können. Stille Reserven sind Verlustverschleierungspotential Sowohl die Bildung als auch die Auflösung stiller Reserven beeinträchtigen den Informationsgehalt des Jahresabschlusses. Zusammenfassend: Die Bewertung von Schulden folgt dem einheitlichen Prinzip des vollen Erfüllungsbetrages Erfüllungsbetrages: ages Dieses zwingt zur Passivierung des Betrages, der zur Erfüllung der Verpflichtung (Tilgung) aufgebracht werden muss / müsste. Dementsprechend sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die zu deren Erfüllung notwendig ist. Eine Abzinsung von Rückstellungen mit Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist handelsrechtlich geboten. Stille Reserven bestehen aufgrund des allgemeinen Vorsichtsprinzips und des Imparitätsprinzips bei bilanzierten Vermögensbestandteilen sich in gewissem Umfang. Das Außenverpflichtungsgesetz jedoch verhindert aus Gründen der Objektivierung die Passivierung betriebswirtschaftlicher Lasten in erheblichem Umfang. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 24 E. Bilanzanalyse Die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens erfolgt durch die Sammlung und Auswertung von Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Bilanzanalyse bildet das Urteil über die aktuelle und künftige wirtschaftliche Lage des Unternehmens ab. Es findet keine Betriebs- oder Unternehmensanalyse statt (keine Verwendung von internen Daten). Finanzierungsanalyse Erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse Rentabilitätsanalyse Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 25 Probleme der Bilanzanalyse Vergangenheitsorientierung in der Bilanz Ermessensspielräume durch Ansatz- und Bewertungswahlrechte Vorsichtsprinzip im HGB Unvollständige und nicht detaillierte Daten Unterschiedliche Rechnungslegungsregime Berücksichtigung von Umwelteinflüssen Kennzahlenbildung Kennzahlenbildung Informationsverlust Fehlerinterpretation Anwendung in der Praxis Banken machen Kreditvergabe u.a. von solchen Kennzahlen abhängig Ratingagenturen erstellen Ratings unter Einbezug von Bilanzkennzahlen Sowohl Banken als auch Ratingagenturen legen im Regelfall nicht offen, wie die Bilanzkennzahlen verwendet werden Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 26 III. Die Steuerbilanz A. Steuerwirkung Steuern verändern den Zahlungsüberschuss von Investoren oder Arbeitnehmern, weil Steuerzahlungen zu leisten sind und weil sich Marktpreise ändern können. Eine Steuerwirkung entspricht einer Entscheidungsänderung durch die Steuerzahlung und setzt Steu- erplanung voraus. Wenn Investoren keine Steuerplanung betreiben, berücksichtigen sie Steuern nicht bei ihren Entscheidungen. Steuerwirkungen und die Vorteilhaftigkeit einer Investition werden durch Kapitalwerte abgebildet: Der Kapitalwert vor Steuern ergibt sich formal aus: mit Bei C0>0 (<0) ist ein Investitionsobjekt gegenüber der Unterlassungsalternative vorteilhaft (nachteilig). Bei C0=0 besteht Indifferenz zwischen den Alternativen ( Grenzinvestition!) Ökonomische Interpretation des Kapitalwerts Die Kapitalwertmaximierung garantiert Nutzenmaximierung unter den Voraussetzungen des Fisher- Separationstheorems (Perfekter Kapitalmarkt, Sollzins = Habenzins). Der Diskontfaktor ist der Zinssatz der Kapitalmarktanlage. Bei einem positiven Kapitalwert stellt sich der Investor im Vergleich zur Kapitalmarkt besser (!), d.h. mittels Investition am Kapitalmarkt gelingt es nicht die Zahlungsströme in gleicher Höhe wie durch die Investition zu erzeugen. Der Kapitalwert nach Steuern ergibt sich formal aus: Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 27 Es gelten folgende Annahmen: Annahmen s ist der proportionale und zeitkonstante Steuersatz auf Gewinne und Zinsen (Unterlassungsalternative) AfAt ist die steuerlich zulässige Abschreibung in Periode t (Absetzung für Abnutzung) Vollständige Abschreibung des Wirtschaftsguts ist Steuerschuld in Periode t: Zinssatz nach Steuern: is= i – s ⋅ i = i ⋅ (1 - s) Diskontfaktor nach ESt auf Zinsen: qs = (1 + is) = [1 + i ⋅ (1 – s)] Außerdem ist zu beachten: beachten Investitionsrechnung ist reine Ein-/Auszahlungsrechnung (Cash-flow-Rechnung). Steuerliche Gewinnermittlung erfolgt dagegen i.d.R. auf der Basis eines (Rein-) Vermögensver- gleichs. Es findet eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen statt. Steuerlich ist das Abschnittsprinzip relevant; aus erhebungstechnischen Gründen findet eine jährliche Veranlagung statt. Steuerliche Periodisierungsregeln (bspw. Abschreibungen) bewirken, dass sich die Bemessungsgrundlagen in den einzelnen Perioden von den Zahlungsüberschüssen in den einzelnen Perioden unterscheiden. Um die Steuerzahlung in der jeweiligen Periode bestimmen zu können, ist für jede Periode die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Der Kapitalwert nach Steuern (= C0s) unterscheidet sich nur dadurch, dass die Steuerzahlung als eine zusätzliche Auszahlung hinzutritt. Eine Ursache für die Vorteilhaftigkeit einer Investition trotz Besteuerung kann in der Höhe der Abschreibung (geringere steuerliche Belastung) liegen. Der Gesetzgeber nutzt dies im Rahmen von Konjunkturprogrammen: Diese enthalten regelmäßig steuerliche Abschreibungsvergünstigungen für Unternehmen. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 28 B. Neutralität Neutralität der Besteuerung liegt vor, wenn die Steuerpflichtigen ihr Verhalten aufgrund von Steuern nicht ändern. Steuern sollten so erhoben werden, dass die Investitionstätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dann entsteht keine Zusatzlast durch die Besteuerung. Es stellt sich nun die Frage: Wie müssen Abschreibungen bemessen werden, damit keine Steuerwirkung eintritt? Investitionsneutralität Investitionsneutralität ist gegeben, wenn für die Kapitalwerte aller Investitionsprojekte, die besteuert werden sollen, durch die Steuer keine Rangfolgeänderung der Vorteilhaftigkeit dieser Projekte eintritt (Rangfolge-Invarianz): Eine investitionsneutrale Steuer auf Gewinne und Zinsen liegt vor, wenn der Kapitalwert einer Investition vor Steuern gleich dem Kapitalwert dieser Investition nach Steuern ist: = Es gilt also: (Niveau NiveauNiveau-Invarianz, Invarianz also die Identität von Kapitalwerten vor und nach Steuern, ist nicht zwingend erforderlich.) Es gilt für den steuerlichen Gewinn einer Periode t: Für die Steuerzahlung gilt: Mit den verwendeten Bezeichnungen: Dt : Ertragswertänderung im Zeitpunkt t EWt : Ertragswert der Zahlungsüberschüsse im Zeitpunkt t i : Marktzinssatz s : Steuersatz St : Steuerzahlung im Zeitpunkt t Zt : Zahlungsüberschuss im Zeitpunkt t Der besteuerte (ökonomische) Gewinn gleicht als der Verzinsung des Ertragswertes zu Beginn der Periode. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 29 Kapitaltheoretischer Gewinn und steuerliche Gewinnermittlung Investitionsneutralität setzt die Identität der Barwerte von Ertragswertabschreibungen Dt und steuerlichen Periodisierungsbeiträgen PBt voraus: • Gewinnvergünstigungen kommen vor, wenn der Barwert der Ertragswertänderungen Dt kleiner ist als der Barwert der steuerlich zulässigen Periodisierung PBt der Zahlungen. • Gewinnverböserungen treten im umgekehrten Fall auf. Entscheidungswirkungen der Besteuerung Eine Gewinnvergü Gewinnvergünstigung ist ein zinsloser Kredit des Staates in Form eines befristeten Steuerverzichts. Eine Gewinnverbö Gewinnverböserung ist eine Zwangsanleihe des Staates in Form eines vorzeitigen Steuerzugriffs ohne Verzinsung. Über die steuerliche Gewinnermittlung gewonnene zusätzliche Mittel bzw. Verringerungen von Mitteln lösen bei der Unternehmung Liquiditätswirkungen und Zinsersparnisse bzw. Zinsausgaben aus. Die ökonomischen Effekte der steuerlichen Gewinnermittlung werden dabei durch die Gesamtheit der Periodisierungsregeln bestimmt: Es können kompensierende oder sich verstärkende Wirkungen auftreten. Deswegen können auch Periodisierungsregeln, Periodisierungsregeln die frei von expliziten Lenkungszielen erscheinen, gegen obige Anforderungen verstoßen. Kritik der Modellrahmen (vgl. Schneider, Rechnungswesen 1997) • Die aus dem Gewinn zu leistenden Ausgaben ändern nicht die Ziele und Alternativen; • Unveränderte Zahlungsstrome, insb. keine Preiswirkungen durch Steuern; • Sicherheit über Zahlungen und Zinsen; • Sofortiger Verlustausgleich. Das Modell blendet Liquiditätsprobleme und die Frage nach der Höhe der Marktzinsen aus. Ebenso sind die Probleme ungleich verteilter und unvollkommener Information ausgeschlossen. Das Modell ist nicht geeignet, geltendes Bilanzrecht zu ersetzen. Aber es hilft, die ökonomischen Wirkungen des Bilanzrechts besser zu verstehen: Erklärungsmodell für Entscheidungswirkungen von Steuern. Ökonomische Analyse der Entscheidungswirkungen der Besteuerung Das Modell des ökonomischen Gewinns blendet zwar Marktunvollkommenheiten aus (insb. Liquiditätsprobleme). Aber es kann mögliche Konsequenzen der Besteuerung für Investitionsentscheidungen aufdecken. Das Modell hilft auch bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Regelungen des Steuerbilanzrechts Vergünstigungen darstellen. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 30 C. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung Die steuerliche Rechnungslegung dient der Gewinnermittlung! Gewinnermittlung Der Gewinn ist für viele Steuerpflichtige die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die Multiplikation der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ mit dem Steuersatz ergibt die Steuerschuld. Steuerschuld Der Gewinnermittlung kommt deshalb eine zentrale Bedeutung bei der Ermittlung der Steuerzahlung zu. Steuersubjekt und Steuerobjekt Personengesellschaften unterliegen als Steuersubjekt der Einkommenssteuer und weiter der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer stellt steuerlich keine Betriebsausgabe, wird aber auf die Einkommenssteuer der Mitunternehmer angerechnet. Kapitalgesellschaften unterliegen einem Körperschaftssteuersatz von 15% und der Gewerbesteuer, die auch hier keine Betriebsausgabe darstellt. Da eine KG aus juristischer Sicht ein Steuersubjekt ist, entsteht eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung, die bei Beteiligungsketten weiter verschärft wird. Deshalb ist der Steuersatz für Körperschaften und auf Dividenden geringer als die Einkommenssteuer. In der Summe ergibt sich eine Belastung, die in etwa der Einkommenssteuer gleicht. Ausschüttungen sind bei der Einkommenssteuer zu 40% von der Steuer befreit, wenn die Anteile am Betriebsvermögen gehalten werden (gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen). Ausschüttungen Ausschüttungen unterliegen einer Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag), wenn die Anteile am Privatvermögen gehalten werden. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 31 D. Maßgeblichkeit und Steuerbilanz Das deutsche Einkommenssteuerrecht macht für die meisten Unternehmer die handelsrechtliche Gewinnermittlung zur Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG Die Begründung des Maßgeblichkeitsprinzips liegt darin, dass sowohl die handelsrechtliche Ausschüttungsbemessung als auch die am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Gewinnbesteuerung gleichermaßen auf den Gewinn zurückgreifen soll, d.h. dass der Staat nicht mehr verlangen soll, als der Gesellschafter als entnahmefähiges Einkommen beanspruchen kann. Außerdem gilt aus Vereinfachungszwecken und zur Rechtsvereinheitlichung die Maßgeblichkeit der GoB. Das Maßgeblichkeitsprinzip besagt, dass die im Ausgangspunkt nur für die Handelsbilanz geltenden GoB gleichermaßen für die Ansätze in der Steuerbilanz maßgeblich sind. Er gilt sowohl für Aktiv- als auch für die Passivseite der Bilanz und er gilt für den Ansatz der Bilanzpositionen dem Grunde nach ebenso, wie für deren Bewertung. Aber: Vorrang haben steuerrechtliche Regelungen und Prinzipien gemäß § 5 Abs. 6 EStG Stehen steuerrechtliche Regeln dem Handelsrecht entgegen, gilt für Zwecke der Steuerbilanz die steuerliche Regelung Steuerlicher Wahlrechtsvorbehalt: Originäre steuerliche Wahlrechte, die von den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften abweichen, dürfen unabhängig von der handelsbilanziellen Vorgehensweise ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EStG). Gibt es handelsbilanzielle Wahlrechte und steuerliche Wahlrechte, kann in der Steuerbilanz das Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtsvorbehalts ist abhängig von der Erfüllung der Dokumentationsanforderungen des § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG. Kritik des Maßgeblichkeitsprinzips Die Handelsbilanz dient in erster Linie dem Schutz der Gläubiger. Das Einkommensteuerrecht ist hingegen dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) unterworfen. Demgemäß kommt es vielmehr darauf an, dass alle Steuerpflichtigen ihr Einkommen nach vergleichbaren Grundsätzen ermitteln. Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 32 Das Vorsichtsprinzip Vorsichtsprinzip erzwingt die asymmetrische Erfassung von Risiko und Chance bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung und erlaubt nur den Gewinnermittlern, Verluste zu antizipieren. Dies widerspricht dem Ideal einer möglichst gleichmäßigen Gewinnermittlung. Denn Steuerpflichtige, für die handelsrechtliche Grundsätze nicht gelten, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Bewertung und Abschreibung des Umlaufvermögens Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie beim AV. Es gibt keine planmäßigen, sondern nur außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 4 S. 1 und 2 HGB; § 6 Abs. 2 EStG). Bewertungsvereinfachungen sind möglich (Festbewertung, Gruppenbewertung, Sammelbewertung) Passives Wirtschaftsgut Konkrete Bilanzierungsfähigkeit – Ansatz – Verpflichtungen im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften. keine Passivierung von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften (Ausgeglichenheits- vermutung bei zweiseitig verpflichtenden Vertragen), es sei denn, folgende Sachverhalte liegen vor: Anzahlungen, selbstständige Verpflichtung neben schwebendem Geschäft, Erfüllungsrückstand: Bilanzierender ist mit seiner Leistung im Rückstand oder ein drohender Verlust Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 33 Anzahlungen: erfolgsneutral erhaltene Anzahlungen: Passivierung einer Verbindlichkeit geleistete Anzahlungen: Aktivierung einer Forderung selbständige Verpflichtung neben schwebendem Geschäft Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Beispiel: selbstständige Schadensersatzverpflichtung gegenüber Verpächter bei Pachtverträgen Erfüllungsrückstand bezieht sich auf den abgeschlossenen Teil des schwebenden Geschäfts Vertragspartner hat seine Leistung bereits erbracht und Verpflichteter hat weniger geleistet, als er für die vom Vertragspartner bis zum Abschlussstichtag erbrachte Leistung schuldet Beispiele: Rückständige Urlaubsverpflichtungen, rückständige Mietzahlungen Abgrenzung der Sache nach: nach Passivierung einer Verbindlichkeit oder Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten drohende Verluste aus schwebenden Geschä Geschäfte bezieht sich auf den künftigen Teil des schwebenden Geschäfts beide Vertragspartner haben noch nicht geleistet (Ausnahme: Anzahlungen) Wert der eigenen Leistungen übersteigt Wert der zu erwartenden Gegenleistung • HB: HB Passivierungsgebot (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) aufgrund Imparitätsprinzip • StB: StB Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4a EStG) o Durchbrechung der Maßgeblichkeit, rein fiskalisch motiviert o Widerspruch: Geltung Imparitätsprinzip für Aktiva (Teilwertabschreibung), nicht für Passiva o Unterschiede zwischen abgeschlossenen (Teilwertabschreibung) und noch nicht ausgeführten Beschaffungsgeschäften (keine Drohverlustrückstellung) Besitzfall (Teilwertabschreibung) und Miete unrentabler Immobilien (keine Drohverlustrückstellung) Externes Rechnungswesen SS 2013 Seite 34