Notwendige Heiratspapiere für eine ledige Braut / einen ledigen

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Notwendige Heiratspapiere für eine ledige Braut / einen ledigen
Algerien
Notwendige Dokumente für die Personenaufnahme in Infostar
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vollständige Geburtsurkunde (copie intégrale no. 12 de l'acte de naissance), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch das Zivilstandsamt des Geburtsortes
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Ledigkeitsbescheinigung (certificat de non-mariage), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch die zuständige Gemeindeverwaltung in Algerien

Wohnsitzbescheinigung (certificat de résidence), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch die zuständige
Wohnsitzgemeinde.
Bei Wohnsitz in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises und Wohnsitzbescheinigung, nicht älter als 2
Monate.

Vom Zivilstandsamt beglaubigte Passkopie und, falls daraus die Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich ist,
einen Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité), nicht älter als 6 Monate und vom Justiz- und
Aussenministerium beglaubigt.
Wenn verheiratet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig
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Heiratsurkunde (extrait des registres des actes de mariage) der letzten Ehe
Wenn geschieden, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig
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Heiratsurkunde (extrait des registres des actes de mariage) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen
Eheauflösung (Eintrag der Eheauflösung nur verlangen, wenn Scheidung nicht in der Schweiz stattgefunden
hat),
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Scheidungsurteil (jugement de divorce) mit Rechtskraftvermerk
Wenn verwitwet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig
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Todesurkunde (certificat de décès) der früheren Ehefrau / des früheren Ehemannes
Besonderes
Algerische Zivilstandspapiere müssen durch die Daira oder Wilaya und anschliessend durch das algerische Aussenministerium (Ministère des Affaires Etrangères, section consulaire) beglaubigt sein.
Werden die Dokumente direkt bei der Schweizer Vertretung eingereicht, müssen diese in französischer Sprache
(bei Übersetzungen zusammen mit den arabischen Originaldokumenten) vorliegen und vorgängig vom algerischen Aussenministerium (MAE) beglaubigt sein.
In Algerien gelten staatliches und islamisches Recht (Sharia’a). Nach staatlichem Recht braucht jede Person
einen Namen sowie einen oder mehrere Vornamen. Das islamische Recht kennt keine eigentlichen Vor- und
Familiennamen. Gebräuchlich sind vielmehr Namensketten. Bei den Elternnamen werden zwecks genauer Identifizierung die Namen der Vorfahren angegeben (bis ungefähr drei Generationen zurück). Dabei wird die Bezeichnung „ben“ (Sohn des) oder „bent“ (Tochter des) verwendet.
Direktbetroffene und Eltern werden, wenn immer möglich, nur mit Name und Vorname (ohne weitere Namen)
übernommen. Ist dies bei den Direktbetroffenen nicht möglich, Name ohne „ben“ und „bent“ mit Verdoppelung
eintragen. Haben Eltern nur einen Namen, wird dieser ohne „ben“ und „bent“ unter Familiennamen (ohne Verdoppelung) eingetragen.
Bei Übersetzungen aus dem Arabischen können Probleme entstehen. Namen können auf verschiedene Weise
geschrieben werden. Schreibweise der Namen im Zweifelsfall bestätigen lassen.
Zivilstandsregister werden in jeder Gemeinde geführt.
Findet eine Heirat zwischen einem nicht muslimischen Mann und einer muslimischen Frau im Ausland statt, wird
diese in Algerien nicht anerkannt. Im umgekehrten Fall wird die Heirat zwischen einer nicht muslimischen Frau
und einem muslimischen Mann anerkannt. Diese Heirat muss durch das Brautpaar den algerischen Behörden
zwecks Registrierung gemeldet werden.
12/12© Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen
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Wichtig: Gesuchsteller informieren sich vor der Besorgung der Unterlagen beim zuständigen Zivilstandsamt über
die in ihrem Fall einzulegende Dokumente. Je nach Geschäftsfall bzw. den konkreten Umständen bleibt die Einforderung weiterer Papiere vorbehalten.

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