Pflichtteilsrecht.
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Pflichtteilsrecht.
Pflichtteilsrecht. Über das Pflichtteilsrecht. Sie können als Erblasserin bzw. Erblasser weitgehend frei letztwillige Verfügungen treffen, wen sie als Erbin bzw. Erben für ihr Vermögen einsetzen. Die Grenzen der Testierfreiheit ergeben sich aus der gesetzliche Erbfolge in Form der Vorschriften über das Pflichtteilsrecht. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich, wer pflichtteilsberechtigt ist und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch besteht. Pflichtteilsberechtigt sind demnach jene, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen worden wären, hätte die Erblasserin bzw. der Erblasser nicht eine testamentarische Verfügung getroffen. Diesen Pflichtteilsberechtigten steht ein Forderungsrecht gegen den Nachlass zu. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Der oder die Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung des Nachlasses zu verlangen. Der Pflichtteil wird von dem um die Schulden sowie Begräbnis- und Verfahrenskosten verminderten Nachlass berechnet. Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt? Anspruch auf den Pflichtteil haben: • die Nachkommen (leibliche Kinder und Adoptivkinder bzw. Enkelkinder, wenn Kinder bzw. Adoptivkinder verstorben sind), • die Ehegattin bzw. der Ehegatte aus aufrechter Ehe sowie die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner (nicht die Lebensgefährten), • die Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.), wenn keine Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers vorhanden sind. Die Geschwister und deren Nachkommen sind nicht pflichtteils berechtigt. Wie hoch ist der Pflichtteil? Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Die Pflichtteilsquote beträgt • bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der Quote, die ihnen als gesetzlichen Erben zustehen würde, • bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote. Wenn Elternteil und Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis standen, wie es in einer Familie zwischen Eltern und Kindern für gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte vermindert werden. Seite 1 von 2 | Pflichtteilsrecht Wovon wird der Pflichtteilsanspruch berechnet? Grundsätzlich wird der Pflichtteil vom reinen Nachlass, also von der Differenz des Wertes aller Aktiva und Passiva berechnet. • Pflichtteilsberechtigte müssen sich dabei Folgendes anrechnen lassen: –– Legate (letztwillige Verfügungen). –– Schenkungen, die die Erblasserin bzw. der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat – dies muss jedoch schon bei Hingabe der Schenkung vereinbart worden sein (sogenannte Schenkungsanrechnung). –– Pflichtteilsberechtigte Nachkommen darüber hinaus das Heiratsgut, Zuwendungen für den Berufsantritt sowie Aufwendungen für Schulden eines volljährigen Kindes. –– Die pflichtteilsberechtige Ehegattin bzw. der pflichtteilsberechtigte Ehegatte muss sich das gesetzliche Vorausvermächtnis anrechnen lassen (die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen). •Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung erfolgte, in den Pflichtteil eingerechnet, wenn dies ein anderer Pflichtteilsberechtigter verlangt. •Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte, die mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers gemacht wurden, sind für die Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Kann der Pflichtteil aus bestimmten Gründen auch entzogen werden? Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann einer Erbin bzw. einem E rben – bei Vorliegen eines gesetzlichen Enterbungsgrundes (gesetzlich bestimmte sehr schwerwiegende Gründe, wie z. B. Straftaten gegen die Erblasserin bzw. den Erblasser) – durch letztwillige Verfügung den Pflichtteil entziehen (Enterbung). Die Nachkommen der bzw. des Enterbten erben über ihren erbunwürdigen Vorfahren hinweg zumindest den Pflichtteil. Wie wirkt ein Pflichtteilsverzicht? Persönliche Beratung. Ein Vertrag, in dem die Erbin bzw. der Erbe zu Lebzeiten der Erblasserin bzw. des Erblassers auf ihren bzw. seinen Pflichtteil verzichtet, ist notariatsaktpflichtig. Gegebenenfalls kann eine Abfindung vereinbart werden, deren Wert ungefähr dem Pflichtteil entspricht. Für ein individuelles Beratungsgespräch zur Vermögensweitergabe wenden Sie sich bitte an Ihre Private Banking Kundenbetreuerin bzw. Ihren Private Banking Kundenbetreuer. Bei Interesse stehen Ihnen auch unsere Expertinnen und Experten des Private Banking Wealth Advisory Service gerne für detaillierte Fragen zur Verfügung. Achtung: Erfolgt ein Verzicht lediglich auf den Pflichtteil (und ist kein ausdrücklicher Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schriftlich vereinbart), bleibt ohne ausdrücklichen Vorbehalt das gesetzliche Erbrecht erhalten. Haftungsausschluss. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder die Richtigkeit übernommen werden. Sämtliche Angaben in diesem Kundeninformationsblatt erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren und der Herausgeber ist ausgeschlossen. Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6–8, A-1010 Wien, erstellt. Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: Oktober 2012 Seite 2 von 2 | Pflichtteilsrecht