Niederschrift - Oliver Elzer
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Niederschrift - Oliver Elzer
Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Die Niederschrift im Wohnungseigentumsrecht Schneverdingen, den 6. November 2010 © Dr. OliverElzer Teil I GRUNDLAGEN © Dr. OliverElzer § 24 Abs. 6 WEG 1Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 3Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen. © Dr. OliverElzer Bestimmungen der Wohnungseigentümer • Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG Bestimmungen zur Niederschrift treffen. • Diese Bestimmungen (z.B. zum Versand, zum Erstellungszeitpunkt, zum Kann-Inhalt) gehen dem Gesetz und den allgemeinen Erwägungen vor, verstoßen sie nicht gegen §§ 242, 134, 138 BGB. © Dr. OliverElzer … insbesondere die Protokollierung • „In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses … die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen.“ • Was bedeutet das? © Dr. OliverElzer BGH Beschluss vom 3. 7. 1997 – V ZB 2/97 • Eine Bestimmung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung erforderlich ist und das Protokoll von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, ist wirksam. • Ein Verstoß hiergegen macht den Beschluss anfechtbar. © Dr. OliverElzer Ziele • Die Niederschrift dient dazu, die Inhalte der Beschlüsse für die Zukunft zu „sichern“. Dieser ist freilich wegen der Beschluss-Sammlung entfallen. • Außerdem sollen Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, über deren Inhalte unterrichtet werden. Den anderen Wohnungseigentümern dient die Niederschrift als „Erinnerungsstütze“. Dies geht nur über die KannInhalte. © Dr. OliverElzer Die Niederschrift: Legitimation für Verwalter als Amtswalter • Nach § 26 Abs. 3 WEG genügt, soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. • Wann ist das der Fall? © Dr. OliverElzer Anwendungsfälle des § 26 Abs. 3 WEG • Kontoeröffnung • Erklärungen des Verwalters ggü. dem Grundbuchamt Antrag auf Eintragung von Vereinbarungen in das Grundbuch bei Erwerb von Gemeinschaftseigentum durch den Verband Verwalterzustimmung nach § 12 WEG © Dr. OliverElzer Die Niederschrift: Nutzbringend für Verwalter • Der Verwalter kann und sollte die Niederschrift nutzen, sich „zu erklären“ bzw. zu beurkunden, in welcher Weise er aufgeklärt hat. Zu einer Aufklärung in Bezug auf die Verwaltung ist er nach § 5 RDG berechtigt. • Der Verwalter sollte allerdings nicht sein „Verschulden“ dokumentieren, z.B. bei rechtswidrigen Verkündungen. © Dr. OliverElzer Teil II FORM UND UNTERSCHRIFTEN © Dr. OliverElzer „Gesetzliche“ Form • Das Gesetz schreibt für die Niederschrift keine Form vor. Jeder Verwalter ist – haben die Wohnungseigentümer nichts bestimmt – grundsätzlich frei, welche Form er für die Niederschrift wählt. • Aus dem Gesetz kann nur mittelbar geschlossen werden, dass die gewählte Form „schriftlich“ sein muss. Außerdem muss die Niederschrift „unterschrieben“ werden. Ein rein digitale Form scheidet damit aus. © Dr. OliverElzer Die Unterschriften • Die Niederschrift müssen unterschreiben: Vorsitzender der Versammlung ein Wohnungseigentümer falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dessen Vorsitzenden oder sein Vertreter © Dr. OliverElzer Sinn der Unterschriften • Der Sinn und Zweck der Unterschriften besteht darin, dass die Unterschreibenden mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen übernehmen und dies mit ihrer Unterschrift bestätigen. • Dass die die Niederschrift Unterschreibenden an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben, ist logisch zwingend, nach dem Gesetz aber nicht erforderlich. © Dr. OliverElzer Doppelfunktion und Unterschrift: Problemfälle • Wie viele Unterschriften dürfen es sein? Vorsitzender ist auch Wohnungseigentümer. Wohnungseigentümer ist auch Beiratsvorsitzender. Vorsitzender ist Wohnungseigentümer und auch Beiratsvorsitzender. Neben Vorsitzenden ist kein Wohnungseigentümer in „Person“ da. © Dr. OliverElzer OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. 2. 2010 – I-3 Wx 263/09 • Im Allgemeinen genügt es nach h.M., dass eine in „Doppelfunktion“ tätige Person nur einmal unterschreibt. • Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat, so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers. © Dr. OliverElzer LG Lübeck Beschluss vom 11. 2. 1991 – 7 T 70/91 • Ist der Beiratsvorsitzende zugleich Versammlungsvorsitzender, so genügt es, wenn er und ein Wohnungseigentümer die Niederschrift mit dem Beschluss über die Verwalterbestellung unterschreiben. • Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein stellvertretender Beiratsvorsitzender gewählt ist und an der Versammlung teilgenommen hat. © Dr. OliverElzer OLG Hamm Beschluss vom 3. 6. 2008 – 15 Wx 15/08 • Eine qualifizierte Protokollierungsklausel ist dahin auszulegen, dass im Falle der zulässigen Vertretung aller Wohnungseigentümer durch Dritte, die Dritten befugt sind, das Protokoll zu unterschreiben, und bei lediglich einem anwesenden Vertreter die Unterschrift von diesem neben dem Versammlungsleiter ausreicht. © Dr. OliverElzer Wechsel im Vorsitz der Versammlung • Wechselt der Vorsitz während der Eigentümerversammlung, haben entweder beide Vorsitzenden die Niederschrift gemeinsam zu erstellen oder zu unterzeichnen, oder jeder von ihnen hat eine Teilniederschrift zu erstellen und diese zu unterzeichnen. © Dr. OliverElzer Streit • Können sich die Unterschreibenden nicht einigen, „ist das so“. • Der Verwalter sollte sich auf keine Fassungen der Beschlüsse einlassen, die der allein von ihm zu verantwortenden Beschluss-Sammlung widersprechen. © Dr. OliverElzer Fehler • Fehlt eine Unterschrift oder ist sie fehlerhaft, macht dieser Fehler die – protokollierten – Beschlüsse nicht fehlerhaft, sondern schmälert nur den „Beweiswert“ der Niederschrift. © Dr. OliverElzer Teil III ANFERTIGER © Dr. OliverElzer Anfertiger • Aus § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ergibt sich mittelbar, dass der Vorsitzende der Versammlung die Niederschrift zu führen hat. • Wohnungseigentümer sind befugt, hiervon im Wege eines Beschlusses zur Geschäftsordnung • im Einzelfall etwas anderes zu beschließen oder • generell etwas anderes zu vereinbaren. © Dr. OliverElzer Notar? • Nach § 24 Abs. 5, 6 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer bestimmen, dass ein Notar die Niederschrift führt. • Der Vorteil besteht darin, dass nach § 415 ZPO seine Niederschrift vollen Beweis beurkundeten Vorganges bringt. © Dr. OliverElzer Tonband? • Der Versammlungsleiter kann zur Vorbereitung der Niederschrift die dafür vorgesehenen Inhalte auf einen „Tonträger“ diktieren. Redebeiträge der Wohnungseigentümer oder den Ablauf der Eigentümerversammlung kann der Versammlungsleiter aufnehmen, soweit die Wohnungseigentümer damit einverstanden sind. Vor einer Aufnahme muss der Versammlungsleiter auf seine Absicht hinweisen und ein Einverständnis jedes Wohnungseigentümers einholen, will er eine Strafbarkeit verhindern. © Dr. OliverElzer Teil IV ANFERTIGUNGSZEITPUNKT © Dr. OliverElzer Der richtige Zeitpunkt • Es liegt nahe, dass eine Niederschrift unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB zu erstellen ist. Viele Verwalter erstellen die Niederschrift „live“ zur Versammlung („lasst Bilder sprechen“). • Nach der Rechtsprechung ist eine Niederschrift spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG vorzulegen. © Dr. OliverElzer Verspätung • Wird eine den Formerfordernissen des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG entsprechende und dem Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer genügende Niederschrift zu spät vorgelegt, stellt dies eine Pflichtverletzung des Verwalters dar. Der Verstoß kann Ansprüche aus dem auch die Wohnungseigentümer schützenden Verwaltervertrag i.V.m. §§ 280, 241 BGB und dem Amtswalterverhältnis auslösen und ist nicht als Bagatelle zu bewerten, weil er die – objektive – Missachtung der autonomen Wohnungseigentümergemeinschaft und der Rechte ihrer Mitglieder ausdrückt . © Dr. OliverElzer Teil V INHALTE © Dr. OliverElzer Inhalte • Man kann für die Niederschrift zwischen Kannund Muss-Inhalten unterscheiden: • Die Muss-Inhalte folgen aus § 24 Abs. 6 WEG i.V.m. § 21 Abs. 4 WEG. • Die Kann-Inhalte sind die in einer WEGAnlage geltenden Usancen und das Ermessen des Verwalters. © Dr. OliverElzer Muss-Inhalte • § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Dazu ist der Beschlussantrag offensichtlich umzuformulieren! • § 21 Abs. 4 WEG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG Ort und der Tag der Verhandlung die Art und das Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen, NeinStimmen, Enthaltungen; zum Teil die Namen der Abstimmenden!) die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung © Dr. OliverElzer Beurkundung der Feststellung • Wegen seiner hohen Bedeutung, sollte der Verwalter nach jeder Beschlussfassung, den seiner Ansicht nach gefassten Beschluss laut verkünden und wenn möglich, den Wohnungseigentümer über eine PPP vorstellen. • Dazu sollte der voraussichtliche Beschluss (nochmals: nicht der Antrag!) bereits vorformuliert „im Rechner sein“. Der Entwurf ist umzuformulieren, wenn er in der Versammlung eine andere Fassung erhalten hat. © Dr. OliverElzer Kann-Inhalte • Name der Eigentümergemeinschaft i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WEG • Name des Verbandes i.S.v. § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG • Angaben zur Ladungsfrist • Angaben zur Versammlungsstätte • Angaben zur Versammlungszeit • Anfang • Dauer • Ende „formeller Abschluss“ © Dr. OliverElzer Kann-Inhalte • Angaben zur Beschlussfähigkeit für jeden Beschlussgegenstand • Angaben zum Ablauf der Versammlung, z.B. zu Ordnungsmaßnahmen wie der Kürzung oder dem Entzug des Rederechts • Angaben zu der Frage, warum ein eigentlich Stimmberechtigter vom Stimmrecht ausgeschlossen wurde • Angaben zu den Teilnehmern der Eigentümerversammlung, auch zu Vertretern und deren Berechtigung, die Stimme auszuüben • ggf. Angaben zu Geschäftsordnungsbeschlüssen; eine Angabe muss erfolgen, wenn sich im Kleid eines solchen Beschlusses ein Verwaltungsbeschluss versteckt © Dr. OliverElzer „Hallo in Schneverdingen! OLG Hamm Beschluss vom 25. 4. 1989 – 15 W 353/87 • Die inhaltliche Gestaltung eines Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen Mindestinhalt der Niederschrift hinausgeht, unterliegt der grundsätzlich freien Ermessensausübung des Verwalters. © Dr. OliverElzer Handlungsanweisung … • Soweit über die Eigentümerversammlung nicht nur – wie es das Gesetz fordert – ein Ergebnis-, sondern ein Ablaufprotokoll erstellt wird, gebietet es der Persönlichkeitsschutz der Wohnungseigentümer, dass die Niederschrift keine sachlich ungebotenen Wertungen, Schärfen, Bloßstellungen und Diskriminierungen enthält. © Dr. OliverElzer Fritsch/Meier, in: Elzer/Fritsch/Meier (§ 2 Rn 236) Eigentümergemeinschaft Musterstraße in Musterstadt Datum 5. November 2010 Versammlungsnummer 1/2009 Welcher Name? Ort und Stätte Ort der Versammlung Versammlungsbeginn 18.00 Uhr Versammlungsende 20.20 Uhr Versammlungsleiter Mustermann Protokollführer Mustermann Beschlussfähigkeit mit insgesamt 722,19 / 1.000 Miteigentumsanteilen Stimmberechtigte Personen 46 / 68 Eigentümer Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen Abstimmungsmodus durch Handzeichen © Dr. OliverElzer unnötig? Fritsch/Meier, in: Elzer/Fritsch/Meier (§ 2 Rn 236) TOP 1 Begrüßung / Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie Beschlussfähigkeit Der Verwalter begrüßt die Erschienenen, eröffnet die Eigentümerversammlung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung sowie die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung fest. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung war zu jedem abgehandelten Tagesordnungspunkt gegeben. Wer stellt fest? Hier feststellen? Feststellungen: a) Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung wird festgestellt. Hier feststellen? b) Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung wird festgestellt. Stimmanteile/MEA insgesamt zu Beginn der Versammlung: persönlich erschienen: […] vertreten: […] nicht erschienen/vertreten: […] Stimmanteile/MEA insgesamt ab TOP 3 [Eheleute […] verlassen die Versammlung]: […] persönlich erschienen: […] vertreten: […] nicht erschienen/vertreten: […] © Dr. OliverElzer Fritsch/Meier, in: Elzer/Fritsch/Meier (§ 2 Rn 236) TOP 4 Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 2010 Beschlussantrag: Die Wohnungs- und Teileigentümer erteilen dem Verwalter für sich und die Wohnungseigentümergemeinschaft Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2010. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: […] Nein-Stimmen: […] Enthaltungen: […] Verkündung: Der Versammlungsleiter verkündete den Beschluss als mit obigem Wortlaut zustande gekommen. © Dr. OliverElzer Fritsch/Meier, in: Elzer/Fritsch/Meier (§ 2 Rn 236) TOP 9 Verschiedenes Nach Abhandlung der Tagesordnungspunkte und mangels weiterer Wortmeldungen stellte der Versammlungsleiter im Einvernehmen mit den Anwesenden die Beendigung der Versammlung fest. […] Ort, Datum […] (Unterschrift Versammlungsleiter) […] (Unterschrift Vors. des Beirats) […] (Unterschrift Wohnungseigentümer/in) © Dr. OliverElzer Anlagen zur Niederschrift (analog § 130 Abs. 3 AktG) • Liste der Teilnehmer • Stimmrechtsvollmachten • Dokumente, auf die ein Beschluss Bezug nimmt, z.B. Angebote oder Gutachten • Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne © Dr. OliverElzer Teil VI DAS DANACH © Dr. OliverElzer Korrekturen • Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf eine „richtige“ Niederschrift. • Enthält die Niederschrift Fehler, besteht ein Anspruch auf Korrektur durch alle die die Niederschrift „tragen“. Korrektur sollte auf Niederschrift vermerkt werden. • Etwas anderes gilt, wenn die Niederschrift einen Wohnungseigentümer belastende Informationen enthält. Ehrverletzendes und ähnliches ist aber zu löschen. © Dr. OliverElzer Aufbewahrung • Die Pflicht, Niederschriften aufzubewahren, ist nicht gesetzlich geregelt worden. Damit eine Niederschrift ihre primäre Funktion, nämlich über die jeden Wohnungseigentümer bindenden Beschlüsse und ggf. über die Umstände ihrer Entstehung dauerhaft zu informieren, erfüllen kann, muss man indes annehmen, dass Niederschriften dauerhaft und im Prinzip „ewig“ aufzubewahren sind. © Dr. OliverElzer Bedeutung im Prozess • Die h.M. ordnet die Niederschrift als eine Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO, sogar als eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO ein. • Verhältnis zur Beschluss-Sammlung? © Dr. OliverElzer Teil VII EINSICHTSRECHTE © Dr. OliverElzer Einsichtsrechte der Wohnungseigentümer • Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 24 Abs. 6 Satz 3 WEG berechtigt, die Niederschriften einzusehen. Außerdem sollte Ermächtigten eine Einsichtnahme gewährt werden. • Dieses Recht gewährt primär einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Niederschrift, auf ihre Inaugenscheinnahme. Es soll jedem Berechtigten eine zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der „gefassten“ Beschlüsse verschaffen. © Dr. OliverElzer Ort der Einsichtnahme • Die Einsichtnahme ist bei der Verwaltung, d.h. am Ort des Sitzes der Verwaltung vorzunehmen • Ist der Ort der Verwaltung weit von dem in Frage stehenden Objekt entfernt, kann der Verwalter nicht auf die Einsichtnahme verweisen, sondern ist verpflichtet Kopien der Belege (Niederschrift) zu übersenden. • Ferner kann anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung Gelegenheit zur Einsicht gegeben werden. © Dr. OliverElzer Grundsatz: Verwalterbüro! Prozedur • Die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen des Wohnungseigentumsverwalters findet grundsätzlich in den Räumen des Verwalters statt und ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf die Bürozeiten und den Bürobetrieb des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist. • Möglich ist eine Einsicht in eine „Datei“. © Dr. OliverElzer Kopien • Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass ihm die Verwaltungsunterlagen an einem „neutralen”, möglicherweise von ihm bestimmten Ort zur Einsicht gestellt werden. • Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien zu verlangen. © Dr. OliverElzer Teil VIII VERSENDUNG DER NIEDERSCHRIFT © Dr. OliverElzer Versendung • Der Versammlungsleiter ist – sofern etwas anderes nicht von den Wohnungseigentümern bestimmt oder nach § 242 BGB geboten ist – nicht verpflichtet, eine vom ihm gefertigte Niederschrift zu versenden. • Eine Versendungspflicht kann nicht aus einer „Übung“ hergeleitet werden. Ein „Gewohnheitsrecht“ wegen mehrfacher Übung kann es nicht geben . © Dr. OliverElzer Ende Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Weiterhin eine gute Veranstaltung. Und Kurzweil. © Dr. OliverElzer