Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2009
Transcrição
Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2009
SATZUNG des Marktes Röhrnbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Röhrnbach folgende Satzung: Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungsreinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren Als Gebühren werden erhoben: (1) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) (2) Bestattungsgebühren (§ 5) (3) sonstige Gebühren (§ 6) § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, (1) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (2) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, (3) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat, (4) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr Die Gebühr entsteht (1) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, (2) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, (3) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, (4) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuleitung des Nutzungsrechts. Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Zweiter Teil Einzelne Gebühren § 4 Grabnutzungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a - eine Einzelgrabstätte b - eine Doppelgrabstätte 28,00 €, 57,00 €, c - eine Urnengrabstätte 36,00 €. d – jede weitere Bestattung über die Regelbelegung hinaus (eine Bestattung in Sarg oder Urne pro Lage) 5,50 €. (2) Beim erstmaligen Erwerb eines Grabnutzungsrechtes ist die Grabnutzungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit/des Nutzungsrechtes (§23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im voraus zu entrichten. (3) Erstreckt sich eine neue Ruhezeit über die Dauer eines bestehenden Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Grabnutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit im voraus zu entrichten. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet. § 5 Bestattungsgebühren (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 192,00 €. 5,00 €. (3) Die Errichtung eines Grabmals bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals beträgt 25,00 €. (4) Bei Urnenbestattung im Kolumbarium hat der Nutzungsrechtsinhaber die Abdeckplatte zu Preis von 125,00 € incl. MWSt. erwerben. (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. § 6 Sonstige Gebühren (1) Die Gebühr für die Annahme, Versorgung und Aufbahrung einer Leiche sowie der Überwachung einer ordnungsgemäßen Bestattung (nur bei Tätigkeit eines anderen als dem beauftragten Bestattungsunternehmen) beträgt 55,00 €. (2) Die Gebühr für die Grabherstellung einschließlich Aushebung und Schließung des Grabes bei Normallage beträgt a – für einen Sarg 300,00 €. b – für eine Urne 130,00 €. (3) Die Gebühr für die Bestattung einer Urne in einer Urnennische beträgt 130,00 €. (4) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs sowie nach einem anderen Friedhof bei Normallage beträgt a – für einen Sarg 330,00 €, b – für eine Urne bei Erdbestattung 130,00 €, c – für eine Urne bei Bestattung im Kolumbarium 130,00 €. (5) Die Gebühr für das Tieferlegen der Grabsohle beträgt 74,00 €. (6) Die Gebühr für das Einsargen einer Leiche nach Exhumierung beträgt 65,00 €. (7) Weitere sonstige Gebühren werden nicht erhoben. (8) Für folgende Wunschleistungen können in Rechnung gestellt werden a – Sanierung einer Grabstelle (Entfernung und Entsorgung von Sargbrettern, Kleidung und versumpftem Erdreich) 60,00 € b – Bereitstellung eines Erdreichcontainers mit Abdeckung zur Zwischenlagerung 100,00 € c – Bereitstellung von 4 Leichenträgern 160,00 € (9) Die in § 6 festgelegten Gebühren werden vom Bestattungsinstitut in Rechnung gestellt. Zu diesen Gebühren kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu. Dritter Teil Schlussbestimmungen § 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung des Marktes Röhrnbach vom 01. Mai 2002 außer Kraft. Röhrnbach, den 10. Dezember 2009 gez. Josef Gutsmiedl, 1. Bürgermeister (Siegel)