Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine
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Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine
„ IfS Informationen 5/2011 26 Sachverständigenvergütung Bei diesem Sachverhalt bestehen aus der maßgeblichen vernünftigen Sicht der Partei keine Gründe für die Besorgnis, der Sachverständige hätte den Gutachtenauftrag nicht mit der gebotenen Neutralität erledigt. Der Sachverständige ist offenbar der Ansicht gewesen, er müsse möglichst rasch tätig werden, wenn die Wetterlage Feststellungen zum Beweisthema ermögliche, und dies sei auch im Sinne der Parteien. Der Klägervertreter hat nichts dazu vorgetragen, dass er dem Sachverständigen gegenüber in irgendeiner Weise zu verstehen gegeben hätte, mit der Durchführung des telefonisch mitgeteilten Ortstermins ohne seine oder des Klägers Anwesenheit nicht einverstanden zu sein. Der Sachverständige durfte deshalb annehmen, die Klägerseite habe kein gesteigertes Interesse an der Teilnahme (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Celle, OLGR Celle, 2009, 448). Womit er vor diesem Hintergrund den Anschein erweckt haben sollte, er agiere einsei- tig zum Nachteil des Klägers, ist nicht erkennbar. Sonstige befangenheitsrelevante Einwände bringt der Kläger nicht vor. Im Schriftsatz vom 18.3.2011 nimmt er im Wesentlichen Stellung zum Inhalt des Ergänzungsgutachtens. Die Tatsache, dass Feststellungen in einem Gutachten mit der Einschätzung einer Partei nicht im Einklang stehen, ist indessen nicht geeignet, die Neutralität des Sachverständigen infrage zu stellen, selbst wenn die Feststellungen möglicherweise inhaltlich falsch sein sollten (vgl. OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 422). Auch dass der Kläger das Ergänzungsgutachten für „völlig überflüssig“ hält, weil es keine neuen Erkenntnisse bringe, ändert daran nichts. Der Sachverständige ist tätig geworden, weil das Landgericht ihm dieses mit weiterem Beweisbeschluss vom 23.12.2010 aufgegeben hatte (Bl. 573 d. A.). Der vom Kläger geäußerte Verdacht eines „Gefälligkeitsgutachtens“ (Bl. 641 d. A.) wird außer mit – insoweit unerheblichen – sachlichen Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 – II ZB 32/03, AGS 2004, 159; Senat, Beschl. v. 9.10.2007 – 5 W 253/07 – OLGR Saarbrücken 2008, 66). Der Streitwert beläuft sich gemäß der Bezifferung der Klageschrift vom 31.3.2008 in Verbindung mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 7.1.2009 (Bl. 184 d. A.) auf 35.517,52 €. Ein Drittel hiervon entspricht 11.870 €. Fundstelle: juris § 406 Abs. 1 ZPO Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine Schrift, sondern Fotos, Graphiken, Diagramme, Zeichnungen u. ä. enthalten? Nicht nur bei der Berechnung der Vergütung für die erforderliche Zeit der Vorbereitung und Formulierung des Gutachtens, sondern auch bei der Kostenerstattung für die Herstellung des schriftlichen Gutachtens gibt es immer wieder Auseinandersetzungen mit dem Anweisungsbeamten. So wollen viele Sachverständige auch die Kosten für die Seiten erstattet erhalten, die keine Schriftzeichen enthalten, sondern mit Fotos, Tabellen, Zeichnungen, Kurven, Diagrammen u. ä. versehen sind. Sie können nicht verstehen, dass nur die Seiten, die Schriftzeichen enthalten, kostenmäßig in Rechnung gestellt werden können, andere Seiten, die teilweise bei der Herstellung einen viel größeren Aufwand verursachen, aber nicht. Die Rechtsgrundlage Unter „schriftlichen Gutachten“ ist die schriftliche Gutachtenausfertigung (Original) zu verstehen, die der Sachverständige dem Gericht zur Verfügung stellt. Die Kopien dieses Originals werden nach § 7 Abs. 2 JVEG vergütet. Die Herstellung des Originalgutachtens wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG bezahlt. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG Es werden jedoch gesondert erstattet 1……. 2……. 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangener 1000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Bezahlung richtet sich also nicht nach der Zahl der Seiten, sondern nach der Zahl der Anschläge. Der Sachverständige erhält für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangener 1000 Anschläge. Mit Anschlägen sind wohl die Zeichen gemeint. Die Leerzeichen werden mit gerechnet. Auf die Art der Herstellung kommt es nicht an. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die Endsumme aller Anschläge kann auf die vollen Tausend aufgerundet werden, weil das JVEG von der Berechnung „je angefangener 1000 Anschläge“ ausgeht. Die Rechtspraxis Wenn der Sachverständige nun Fotos, Diagramme, Zeichnungen u. ä. in die Erstausfertigung des Gutachtens integriert, kann dies auf zwei verschiedene Arten geschehen: Entweder integriert er sie unmittelbar in den Text oder er fügt dem Gutachten einen Anlagenband bei, in dem ausschließlich die Fotos (u. ä.) enthalten und nummeriert sind und auf die dann im Text Bezug genommen wird. Diese Seiten enthalten insoweit keine Anschläge, sodass Streit darüber herrscht, ob diese Seiten überhaupt nicht kostenmäßig berücksichtigt werden dürfen oder ob sie nach der Vorgabe im Gesetzestext geschätzt werden können. Im letzteren Fall können pro Seite 27.000 Anschläge (= 2,02 Euro) zugrunde gelegt werden. Hierzu meinen zwei Kommentatoren, dass Fotos (Diagramme u. ä.) im Text oder im Anhang des Originalgutachtens nicht als Seitenpreis zu bezahlen sind, weil nach dem hier allein infrage kommenden § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG nur die Anschläge zu bezahlen sind; die Fotos (u. ä.) seien aber keine Anschläge (Meyer/Höver/Bach, 25. Aufl. 2011, Rdn. 12.27a; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG, Rdn. 15); außerdem würden Fotos und Diagramme bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG bezahlt. Diese Auffassung übersieht, dass die Pauschalen der Nr. 2 nur für die Herstellung der Fotos und die Pauschalen in Nr. 3 für die Herstellung des Gutachtens bestimmt sind. Zwei andere Kommentatoren äußern sich dahingehend, dass Gutachtenseiten, die teilweise oder ganzseitig Fotos, Diagramme, Skizzen u. ä. enthalten, wie Seiten mit Schriftzeichen in Rechnung gestellt werden können. Man müsse dann den Platz, den die Fotos, Diagramme u. ä. einnehmen, in der Weise schätzen, wie viele Anschläge darin Platz hätten. Diese Auffassung beruft sich auf den letzten Halbsatz von Nr. 3, wonach die Anzahl der Anschläge zu schätzen ist, wenn diese nicht bekannt ist (Bleutge, Kommentar zum JVEG, 4. Aufl. 2008, § 12, Rdn. 25; Roeßner in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 41 Rdn. 65). Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bei der Vergütung von Gutachtenseiten keine Unterschiede dahingehend gemacht werden dürften, ob diese mit Fotos, Skizzen, Zeichnungen, Kurven, Tabellen und Graphiken versehen sind oder mit Schriftzeichen. Eine dritte Auffassung schlägt vor, die Herstellung von Fotos (u. ä.) auf den Gutachtenseiten oder die Herstellung von Anhängen zum Originalgutachten, in Form einer Zeitvergütung zu berechnen (so Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, „ 12. Aufl. 2007, Rdn, 904); danach würde eine Fotoseite nicht mehr nur 2 Euro kosten (Durchschnittsseite mit 2.700 Anschlägen kostet 2,02 Euro), sondern bedeutend mehr, weil der Stundensatz nach den Honorarstufen des § 9 Abs. 1 JVEG (zwischen 50 und 95 Euro) zugrunde gelegt würde; es müsste dann die Zeit eingesetzt werde, die der Sachverständige benötigt hat, um die Seiten, die keine Anschläge enthalten, herzustellen. Rechtsprechung An Rechtsprechung zu dieser Thematik der Nr. 3 von § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG finden sich nur wenige Entscheidungen. So hat beispielsweise das LG Hannover (6.5.2004, juris § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG) zur vergleichbaren gesetzlichen Regelung des § 8 ZSEG, die noch den Seitenpreis und nicht die Anschläge als Berechnungsgrundlage vorgegeben hat, entschieden, dass Fotoseiten wie Gutachtenseiten zu berechnen sind. Leitsatz „Für solche Seiten des Gutachtens, in die Lichtbilder oder Farbausdrucke in den Text eingefügt oder auf deren Seiten Fotos gesammelt angefügt sind, kann der Sachverständige neben den Aufwendungen für die Fotos nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG auch die Aufwendungen für die schriftliche Gutachtenerstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG ersetzt verlangen, selbst wenn sich nur Fotos auf den Seiten befinden.“ Nach der Entscheidung des LG Münster (16.2.2009, DS 2009, 356) wird das Einfügen und Bearbeiten von Lichtbildern in das Originalgutachten als Zeitvergütung und nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG als Schreibgebühr abgerechnet. Das LG Dortmund (20.7.2011, 9 T 46/11) hat entschieden, dass der Zeitaufwand für das Konvertieren und Einfügen der Bilder in das Gutachten gesondert zu vergüten und nicht bereits mit der Pauschale des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG abgegolten ist. Auf keinen Fall komme § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in Betracht, da nach diesem Gebührentatbestand die Höhe der Pauschale nach der Zahl der Anschläge bestimmt wird; mithin könne diese Pauschale für Seiten, die keine Schriftzeichen enthalten (z. B. nur Lichtbilder), nicht gewährt werden. Versuch einer Lösung Der Jurist, der diesen Beitrag verfasst, kann die Unterscheidung zwischen Seiten mit und ohne Schriftzeichen nicht nachvollziehen, wo doch der Gesetzgeber in dem Gebührentatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG wie folgt formuliert: „Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen“: Die Zahl der Anschläge ist bei Fotosei- ten oder Diagrammen in der Tat nicht bekannt, also ist sie zu schätzen. Der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1971, S. 184) lässt sich entnehmen, wie man eine solche Schätzung vornehmen kann. Nach altem Recht des ZSEG gab es für jede Seite eines Gutachtens – ob beschrieben oder mit Zeichnungen oder Fotos versehen - 2 Euro pro Seite. Diesen Aufwendungsersatz wollte der Gesetzgeber in der Höhe beibehalten und hat 0,75 Euro für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des Gutachtentextes vorgesehen. Eine Seite hat jeweils 2.700 Anschläge (Leerzeichen werden mitgerechnet), so dass man auf diese Weise ebenfalls auf etwas mehr als 2 Euro pro Seite kommt. Mithin könnte man für Originalseiten des Gutachtens ohne Schriftzeichen immer 2,02 Euro berechnen. Diese Berechnung findet sich in der erwähnten Gesetzesbegründung; allerdings wird darin zur Auslegung und Anwendung der Schätzungsvorschrift nichts gesagt. So einfach wäre die kostenmäßige Berücksichtigung von Seiten ohne Schriftzeichen, wenn die Gerichte mitmachen würden; sie haben diese Vorschrift aber noch nicht entdeckt. Da fragt man sich, aus welchen Grund der Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer solchen Berechnung nach dem zweiten Halbsatz des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG überhaupt aufgenommen hat. Nur für die Fälle, in welchen der Anweisungsbeamte keinen PC hat, um die Zahl der Anschläge angezeigt zu bekommen, kann die Schätzungsvorschrift doch wohl nicht in das Gesetz aufgenommen worden sein. Da der Gesetzgeber aber in der amtlichen Gesetzesbegründung keine Erläuterungen gibt, er aber deutlich macht, dass er die alte Seitenpreisregelung des ZSEG beibehalten will, dürfte die vorgeschlagene Schätzung der nicht mit Schriftzeichen versehenen Seiten vom Gesetz gedeckt sein. Sollten die Sachverständigen mit der Schätzung der nicht mit Schriftzeichen versehenen Originalgutachtenseiten nicht ans Ziel kommen, sollten sie den von einigen Kommentatoren aufgezeigten Weg beschreiten und die Zeitschiene nutzen. Die Gerichte haben dann keine Schwierigkeiten mit der Kostenerstattung, wenn der Sachverständige in seine Rechnung einen Posten aufnimmt, der da lautet: „Zeit für die Herstellung des Anhangs zum Originalgutachten oder für die Erstellung der Seiten mit Zeichnungen, Tabellen, Diagrammen, Fotos u. ä.“. Diese Art der Abrechnung kann auch auf Anhänge zum Gutachten erstreckt werden, die Schriftzeichen enthalten wie beispielsweise Protokolle der Ortsbesichtigung, Messberichte, Auszüge aus DIN-Normen u. ä.. Das LG Karlsruhe (29.7.2008, juris § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) hat einem Sachverständigen sogar zugebilligt, den von ihm erstellten Messbericht im Rahmen von § 8 JVEG (erforderliche Zeit) und als Anhang zum Gutachten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG (Zahl der Anschläge) abzurechnen. Als Hilfe für Sachverständige wird nachstehend ein Musterschreiben formuliert: Musterschreiben an das Gericht, wenn die eingesetzten Kosten für die Herstellung des schriftlichen Gutachtens vom Kostenbeamten teilweise gekürzt wurden. An das Amtsgericht (Landgericht) Musterstadt In Sachen X ./. Y Aktenzeichen:…….. bin ich mit der Kürzung meiner Vergütung für die Originalseiten, die nicht mit Schriftzeichen versehen sind (Seiten mit Fotos, Tabellen, Skizzen, mit Diagrammen u. ä.), nicht einverstanden und beantrage hiermit, mir die dafür geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten. Hilfsweise beantrage ich eine Zeitvergütung nach § 8 JVEG für die Herstellung dieser Gutachtenseiten in Höhe von insgesamt…….. (berechnen nach dem dem Gutachten zugrunde gelegten Stundensatz). Begründung: Die Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG umfasst sämtliche Gutachtenseiten. Sie beschränkt sich nicht auf solche Gutachtenseiten, die nur mit Anschlägen (Schriftzeichen) versehen sind. Der Gesetzgeber bringt das dadurch zum Ausdruck, dass Seiten, bei welchen die Zahl der Anschläge nicht bekannt ist, geschätzt werden sollen. Diese Auslegung der Nr. 3 ergibt sich auch daraus, dass nach dem alten ZSEG, das 2004 vom JVEG abgelöst wurde, die entsprechende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG vorsah, dass unterschiedslos alle Seiten des Originalgutachtens mit 2 Euro pro Seite abgegolten wurden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung beibehalten und lediglich die Berechnungsgrundlage geändert (Anschläge statt Seiten). Auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 15/1971, S. 184 rechte Spalte) wird hierzu verwiesen. Die gegenteilige Auffassung einiger Kommentatoren, dass Fotos, Tabellen, Diagramme, Skizzen, Fremdbeiträge u. ä. im Text oder im Anhang des Originalgutachtens nicht als Seitenpreis zu bezahlen sind, weil nach dem hier allein infrage kommenden § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 JVEG nur die Anschläge zu bezahlen und die Fotos (u. ä.) keine Anschläge seien (Meyer/Höver/Bach, 25. Aufl. 2011, Rdn. 12.27 a; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG, Rdn. 15) ist mir bekannt. Mir ist auch bekannt, IfS Informationen 5/2011 27 Sachverständigenvergütung „ IfS Informationen 5/2011 28 Sachverständigenvergütung dass diese Auffassung weiter damit begründet wird, dass Fotos und Diagramme bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG bezahlt würden. Diese Auffassung übersieht jedoch, dass die Pauschalen der Nr. 2 für die Herstellung der Fotos und die Pauschalen in Nr. 3 für die Herstellung des Gutachtens bestimmt sind. Sie übersieht weiter, dass das JVEG bei der Kostenregelung für das schriftliche Originalgutachten keinen Unterschied zwischen Seiten mit und ohne Schriftzeichen macht. Vielmehr enthält die Nr. 3 die ergänzende Regelung, dass bei Seiten, bei welchen die Zahl der Anschläge nicht bekannt ist, die Zahl der Anschläge geschätzt werden darf. Solche Seiten sind Seiten mit Fotos, Diagrammen, Skizzen, Zeichnungen u. ä.. Ich berufe mich daher auf die Meinung anderer Kommentatoren, die die Auffassung vertreten, dass Gutachtenseiten, die teilweise oder ganzseitig Fotos, Diagramme, Skizzen u. ä. enthalten, wie Seiten mit Schriftzeichen in Rechnung gestellt werden können. Man muss dann die Seiten, die Fotos, Diagramme u. ä. enthalten, in der Weise schätzen, wie viele Anschläge darin Platz hätten. Diese Auffassung beruft sich auf den letzten Halbsatz von Nr. 3, wonach diese Anzahl der Anschläge zu schätzen ist, wenn diese nicht bekannt ist (Bleutge, Kommentar zum JVEG, 4. Aufl. 2008, § 12, Rdn. 25; Roeßner in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 41 Rdn. 65). Zur Begründung wird weiter darauf hingewiesen, dass das Gesetz bei der Vergütung von Gutachtenseiten keine Unterschiede dahingehend macht, ob diese mit Fotos, Skizzen, Zeichnungen, Kurven, Tabellen und Graphiken oder mit Schriftzeichen versehen sind. Ein solcher Unterschied dürfte auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestands entsprechen, der zum Ziel hat, die Gesamtkosten der Gutachtenherstellung vergütungspflichtig zu machen. In der amtlichen Begründung zum neuen JVEG (BT-Drs. 15/1971 S. 184) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die alte Regelung des ZSEG - auch was die Höhe des Seitenpreises angeht - beibehalten werden soll mit dem einzigen Unterschied, dass nicht mehr nach Seitenzahlen, sondern nach der Zahl der Anschläge abgerechnet werden soll. Hilfsweise berufe ich mich auf eine dritte Auf fassung, wonach die Herstellung von Gutachtenseiten mit Fotos oder Anhängen zum Originalgutachten in Form einer Zeitvergütung zu berechnen sind (so Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rdn. 904). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung berechne ich die Zeit für die Herstellung der nicht mit Anschlägen infrage kommenden Seiten wie folgt………… (Stundensatz nach § 9 und Anlage 1 zu § 9 angeben und bezüglich der Herstellungszeit die Stundenzahl ermitteln, die erforderlich war, um die Seiten herzustellen, die nicht mit Anschlägen versehen sind). Unterschrift Anmerkung der Redaktion Zu der Frage, in welchem Umfang Kosten für Fotos, Fotoseiten und Kopien erstattet werden, verweisen wir weiterhin auf die Beiträge in den IfS-Informationen 2009, Heft 4, S. 24 und 2011, Heft 1, S. 25. Auch für Vernehmungstermin ist höherer Stundensatz möglich Sachverständige können unter den Voraussetzungen des § 13 JVEG höhere Stundensätze und Auslagenpauschalen erhalten als für den „Normalfall“ im JVEG vorgesehen. Voraussetzung ist, dass beide Parteien oder eine Partei und das Gericht einem entsprechenden Antrag des Sachverständigen zustimmen. Weitere Voraussetzungen sind, dass ein entsprechend erhöhter Kostenvorschuss bei der vorschusspflichtigen Partei eingeholt wird und die Zustimmungen der beiden Prozessparteien oder einer Partei und des Gerichts ausdrücklich und vor Beginn der Arbeiten am Gutachten erfolgen. Wenigen Sachverständigen ist bekannt, dass der § 13 JVEG auch für den Aufwand einer Vernehmung im Termin in Anspruch genommen werden kann. Zusätzliche Voraussetzung ist hier, dass er hier als Sachverständiger geladen worden ist. Es genügt aber auch eine Ladung als sachverständiger Zeuge, wenn aus dem Beweisbeschluss erkennbar wird, dass der Sachverständige nicht nur Zeugenaussagen machen, sondern auch Sachverständigenfragen beantworten soll. Die nachstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.4.2011 (Az.: I-10 W 102/10) zeigt einen exemplarischen Fall, wobei der Sachverständige seinen höheren Stunden-satz nur deshalb nicht vergütet erhielt, weil das Gericht seine Zustimmung nicht vor Beginn der Vernehmung, sondern erst nach der Vernehmung erteilt hatte. Dieser Formalismus zum Nachteil des Sachverständigen erstaunt selbst einen Juristen. Leitsätze 1. Zur Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist. 2. Die Ersetzung der Zustimmung einer Partei durch das Gericht gemäß § 13 Abs. 2 JVEG ist nur vor der Erstattung des Gutachtens statthaft. Gründe I. Die Beschwerde der Landeskasse vom 14.04.2010 (Bl. 399f GA) richtet sich gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter - vom 26.03.2010 (Bl. 384 GA). Dieser betrifft seinem Wortlaut nach lediglich eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.03.2010 (Bl. 393 GA), der eine Entschädigung als Sachverständiger begehrte, geht jedoch hervor, dass das Gericht ihn im Sinne einer Entschädigungsfestsetzung für die Wahrnehmung des Termins am 22.03.2010 gemeint hat. Dies wird bestätigt durch den Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vom 01.07.2010 (Bl. 422f GA). Entsprechend haben die Beteiligten ihn auch verstanden. Als Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller war für die Wahrnehmung des Termins am 22.03.2010 als Sachverständiger zu entschädigen. Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, ist weder davon abhängig, wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger) Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt der der Beweisperson gestellten Aufgabe (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.10.2010, I-10W 105/10; 03.08.2010, I-10W 87/10; 02.04.2009, I-10 W 1/09; 10.05.2005, I-10W 26/05, und 24.02.2005, I-10 W 167/04 mwN; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 8 Rn. 8.3). Der Sachverständige übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte Tatsachen aufgrund solcher Erfahrungssätze. Der sachverständige Zeuge hingegen bekundet von ihm beobachtete Tatsachen oder Zustände aufgrund seiner früheren Wahrnehmungen, wobei er dies jedoch nur aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse vermag (vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben sollte der Antragsteller im Termin am 22.03.2010 als Sachverständiger vernommen werden. Zu diesem Termin ist er am 01.12.2009 aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.09.2005 geladen worden (Bl. 373, 81ff GA). Aus dem Beweisbeschluss geht hervor, dass er nicht lediglich zu Feststellungen tatsächlicher Art gehört werden sollte. Zumindest die Beantwor tung der Beweisfragen unter Ziff. 5, 6