Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine

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Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine
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IfS Informationen 5/2011
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Sachverständigenvergütung
Bei diesem Sachverhalt bestehen aus der
maßgeblichen vernünftigen Sicht der Partei
keine Gründe für die Besorgnis, der Sachverständige hätte den Gutachtenauftrag nicht
mit der gebotenen Neutralität erledigt. Der
Sachverständige ist offenbar der Ansicht gewesen, er müsse möglichst rasch tätig werden, wenn die Wetterlage Feststellungen zum
Beweisthema ermögliche, und dies sei auch
im Sinne der Parteien. Der Klägervertreter hat
nichts dazu vorgetragen, dass er dem Sachverständigen gegenüber in irgendeiner Weise
zu verstehen gegeben hätte, mit der Durchführung des telefonisch mitgeteilten Ortstermins ohne seine oder des Klägers Anwesenheit nicht einverstanden zu sein. Der Sachverständige durfte deshalb annehmen, die
Klägerseite habe kein gesteigertes Interesse
an der Teilnahme (vgl. zu einem ähnlichen Fall
OLG Celle, OLGR Celle, 2009, 448).
Womit er vor diesem Hintergrund den Anschein erweckt haben sollte, er agiere einsei-
tig zum Nachteil des Klägers, ist nicht erkennbar.
Sonstige befangenheitsrelevante Einwände
bringt der Kläger nicht vor. Im Schriftsatz vom
18.3.2011 nimmt er im Wesentlichen Stellung
zum Inhalt des Ergänzungsgutachtens. Die
Tatsache, dass Feststellungen in einem
Gutachten mit der Einschätzung einer Partei
nicht im Einklang stehen, ist indessen nicht
geeignet, die Neutralität des Sachverständigen infrage zu stellen, selbst wenn die Feststellungen möglicherweise inhaltlich falsch
sein sollten (vgl. OLG Bremen, OLGR Bremen
1998, 422). Auch dass der Kläger das
Ergänzungsgutachten für „völlig überflüssig“
hält, weil es keine neuen Erkenntnisse bringe,
ändert daran nichts. Der Sachverständige ist
tätig geworden, weil das Landgericht ihm dieses mit weiterem Beweisbeschluss vom
23.12.2010 aufgegeben hatte (Bl. 573 d. A.).
Der vom Kläger geäußerte Verdacht eines
„Gefälligkeitsgutachtens“ (Bl. 641 d. A.) wird
außer mit – insoweit unerheblichen – sachlichen Einwendungen gegen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist auf ein Drittel des Streitwerts der
Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v.
15.12.2003 – II ZB 32/03, AGS 2004, 159;
Senat, Beschl. v. 9.10.2007 – 5 W 253/07 –
OLGR Saarbrücken 2008, 66). Der Streitwert
beläuft sich gemäß der Bezifferung der
Klageschrift vom 31.3.2008 in Verbindung mit
der Klageerweiterung im Schriftsatz vom
7.1.2009 (Bl. 184 d. A.) auf 35.517,52 €. Ein
Drittel hiervon entspricht 11.870 €.
Fundstelle: juris § 406 Abs. 1 ZPO
Wie werden Seiten im Gutachtenoriginal berechnet, die keine Schrift,
sondern Fotos, Graphiken, Diagramme, Zeichnungen u. ä. enthalten?
Nicht nur bei der Berechnung der Vergütung
für die erforderliche Zeit der Vorbereitung
und Formulierung des Gutachtens, sondern
auch bei der Kostenerstattung für die Herstellung des schriftlichen Gutachtens gibt es
immer wieder Auseinandersetzungen mit
dem Anweisungsbeamten. So wollen viele
Sachverständige auch die Kosten für die Seiten erstattet erhalten, die keine Schriftzeichen enthalten, sondern mit Fotos, Tabellen,
Zeichnungen, Kurven, Diagrammen u. ä. versehen sind. Sie können nicht verstehen,
dass nur die Seiten, die Schriftzeichen enthalten, kostenmäßig in Rechnung gestellt
werden können, andere Seiten, die teilweise
bei der Herstellung einen viel größeren Aufwand verursachen, aber nicht.
Die Rechtsgrundlage
Unter „schriftlichen Gutachten“ ist die
schriftliche Gutachtenausfertigung (Original)
zu verstehen, die der Sachverständige dem
Gericht zur Verfügung stellt. Die Kopien dieses Originals werden nach § 7 Abs. 2 JVEG
vergütet. Die Herstellung des Originalgutachtens wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
JVEG bezahlt.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG
Es werden jedoch gesondert erstattet
1…….
2…….
3. für die Erstellung des schriftlichen
Gutachtens 0,75 Euro je angefangener
1000 Anschläge; ist die Zahl der
Anschläge nicht bekannt, ist diese zu
schätzen.
Die Bezahlung richtet sich also nicht nach
der Zahl der Seiten, sondern nach der Zahl
der Anschläge. Der Sachverständige erhält
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangener 1000 Anschläge. Mit Anschlägen sind wohl die Zeichen gemeint. Die Leerzeichen werden mit
gerechnet. Auf die Art der Herstellung
kommt es nicht an. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Die
Endsumme aller Anschläge kann auf die vollen Tausend aufgerundet werden, weil das
JVEG von der Berechnung „je angefangener
1000 Anschläge“ ausgeht.
Die Rechtspraxis
Wenn der Sachverständige nun Fotos, Diagramme, Zeichnungen u. ä. in die Erstausfertigung des Gutachtens integriert, kann dies
auf zwei verschiedene Arten geschehen:
Entweder integriert er sie unmittelbar in den
Text oder er fügt dem Gutachten einen Anlagenband bei, in dem ausschließlich die Fotos
(u. ä.) enthalten und nummeriert sind und
auf die dann im Text Bezug genommen wird.
Diese Seiten enthalten insoweit keine Anschläge, sodass Streit darüber herrscht, ob
diese Seiten überhaupt nicht kostenmäßig
berücksichtigt werden dürfen oder ob sie
nach der Vorgabe im Gesetzestext geschätzt
werden können. Im letzteren Fall können pro
Seite 27.000 Anschläge (= 2,02 Euro)
zugrunde gelegt werden.
Hierzu meinen zwei Kommentatoren, dass
Fotos (Diagramme u. ä.) im Text oder im
Anhang des Originalgutachtens nicht als
Seitenpreis zu bezahlen sind, weil nach dem
hier allein infrage kommenden § 12 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 JVEG nur die Anschläge zu bezahlen sind; die Fotos (u. ä.) seien aber keine
Anschläge (Meyer/Höver/Bach, 25. Aufl.
2011, Rdn. 12.27a; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG, Rdn. 15);
außerdem würden Fotos und Diagramme
bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
bezahlt. Diese Auffassung übersieht, dass
die Pauschalen der Nr. 2 nur für die
Herstellung der Fotos und die Pauschalen in
Nr. 3 für die Herstellung des Gutachtens
bestimmt sind. Zwei andere Kommentatoren
äußern sich dahingehend, dass Gutachtenseiten, die teilweise oder ganzseitig Fotos,
Diagramme, Skizzen u. ä. enthalten, wie Seiten mit Schriftzeichen in Rechnung gestellt
werden können. Man müsse dann den Platz,
den die Fotos, Diagramme u. ä. einnehmen,
in der Weise schätzen, wie viele Anschläge
darin Platz hätten. Diese Auffassung beruft
sich auf den letzten Halbsatz von Nr. 3, wonach die Anzahl der Anschläge zu schätzen
ist, wenn diese nicht bekannt ist (Bleutge,
Kommentar zum JVEG, 4. Aufl. 2008, § 12,
Rdn. 25; Roeßner in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008,
§ 41 Rdn. 65). Zur Begründung wird darauf
hingewiesen, dass bei der Vergütung von
Gutachtenseiten keine Unterschiede dahingehend gemacht werden dürften, ob diese
mit Fotos, Skizzen, Zeichnungen, Kurven, Tabellen und Graphiken versehen sind oder mit
Schriftzeichen. Eine dritte Auffassung
schlägt vor, die Herstellung von Fotos (u. ä.)
auf den Gutachtenseiten oder die Herstellung von Anhängen zum Originalgutachten,
in Form einer Zeitvergütung zu berechnen
(so Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige,
„
12. Aufl. 2007, Rdn, 904); danach würde eine Fotoseite nicht mehr nur 2 Euro kosten
(Durchschnittsseite mit 2.700 Anschlägen
kostet 2,02 Euro), sondern bedeutend mehr,
weil der Stundensatz nach den Honorarstufen des § 9 Abs. 1 JVEG (zwischen 50 und 95
Euro) zugrunde gelegt würde; es müsste
dann die Zeit eingesetzt werde, die der
Sachverständige benötigt hat, um die Seiten,
die keine Anschläge enthalten, herzustellen.
Rechtsprechung
An Rechtsprechung zu dieser Thematik der
Nr. 3 von § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG finden sich
nur wenige Entscheidungen. So hat beispielsweise das LG Hannover (6.5.2004,
juris § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG) zur vergleichbaren gesetzlichen Regelung des § 8 ZSEG,
die noch den Seitenpreis und nicht die Anschläge als Berechnungsgrundlage vorgegeben hat, entschieden, dass Fotoseiten wie
Gutachtenseiten zu berechnen sind.
Leitsatz
„Für solche Seiten des Gutachtens, in die
Lichtbilder oder Farbausdrucke in den Text
eingefügt oder auf deren Seiten Fotos
gesammelt angefügt sind, kann der Sachverständige neben den Aufwendungen für die
Fotos nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZuSEG auch die
Aufwendungen für die schriftliche Gutachtenerstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEG
ersetzt verlangen, selbst wenn sich nur Fotos
auf den Seiten befinden.“
Nach der Entscheidung des LG Münster
(16.2.2009, DS 2009, 356) wird das Einfügen
und Bearbeiten von Lichtbildern in das Originalgutachten als Zeitvergütung und nicht
nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG als Schreibgebühr abgerechnet. Das LG Dortmund
(20.7.2011, 9 T 46/11) hat entschieden, dass
der Zeitaufwand für das Konvertieren und
Einfügen der Bilder in das Gutachten gesondert zu vergüten und nicht bereits mit der
Pauschale des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG
abgegolten ist. Auf keinen Fall komme § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in Betracht, da nach
diesem Gebührentatbestand die Höhe der
Pauschale nach der Zahl der Anschläge bestimmt wird; mithin könne diese Pauschale
für Seiten, die keine Schriftzeichen enthalten
(z. B. nur Lichtbilder), nicht gewährt werden.
Versuch einer Lösung
Der Jurist, der diesen Beitrag verfasst, kann
die Unterscheidung zwischen Seiten mit und
ohne Schriftzeichen nicht nachvollziehen,
wo doch der Gesetzgeber in dem Gebührentatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG
wie folgt formuliert: „Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen“: Die Zahl der Anschläge ist bei Fotosei-
ten oder Diagrammen in der Tat nicht bekannt, also ist sie zu schätzen. Der amtlichen Gesetzesbegründung (BT-Drucksache
15/1971, S. 184) lässt sich entnehmen, wie
man eine solche Schätzung vornehmen
kann. Nach altem Recht des ZSEG gab es für
jede Seite eines Gutachtens – ob beschrieben oder mit Zeichnungen oder Fotos versehen - 2 Euro pro Seite. Diesen Aufwendungsersatz wollte der Gesetzgeber in der
Höhe beibehalten und hat 0,75 Euro für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des
Gutachtentextes vorgesehen. Eine Seite hat
jeweils 2.700 Anschläge (Leerzeichen werden mitgerechnet), so dass man auf diese
Weise ebenfalls auf etwas mehr als 2 Euro
pro Seite kommt. Mithin könnte man für Originalseiten des Gutachtens ohne Schriftzeichen immer 2,02 Euro berechnen. Diese Berechnung findet sich in der erwähnten
Gesetzesbegründung; allerdings wird darin
zur Auslegung und Anwendung der Schätzungsvorschrift nichts gesagt. So einfach
wäre die kostenmäßige Berücksichtigung
von Seiten ohne Schriftzeichen, wenn die
Gerichte mitmachen würden; sie haben diese Vorschrift aber noch nicht entdeckt. Da
fragt man sich, aus welchen Grund der Gesetzgeber die Möglichkeit zu einer solchen
Berechnung nach dem zweiten Halbsatz des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG überhaupt aufgenommen hat. Nur für die Fälle, in welchen
der Anweisungsbeamte keinen PC hat, um
die Zahl der Anschläge angezeigt zu bekommen, kann die Schätzungsvorschrift doch
wohl nicht in das Gesetz aufgenommen worden sein. Da der Gesetzgeber aber in der
amtlichen Gesetzesbegründung keine Erläuterungen gibt, er aber deutlich macht, dass
er die alte Seitenpreisregelung des ZSEG
beibehalten will, dürfte die vorgeschlagene
Schätzung der nicht mit Schriftzeichen versehenen Seiten vom Gesetz gedeckt sein.
Sollten die Sachverständigen mit der Schätzung der nicht mit Schriftzeichen versehenen Originalgutachtenseiten nicht ans Ziel
kommen, sollten sie den von einigen Kommentatoren aufgezeigten Weg beschreiten
und die Zeitschiene nutzen. Die Gerichte haben dann keine Schwierigkeiten mit der Kostenerstattung, wenn der Sachverständige in
seine Rechnung einen Posten aufnimmt, der
da lautet: „Zeit für die Herstellung des Anhangs zum Originalgutachten oder für die Erstellung der Seiten mit Zeichnungen, Tabellen, Diagrammen, Fotos u. ä.“. Diese Art
der Abrechnung kann auch auf Anhänge zum
Gutachten erstreckt werden, die Schriftzeichen enthalten wie beispielsweise Protokolle
der Ortsbesichtigung, Messberichte, Auszüge aus DIN-Normen u. ä.. Das LG Karlsruhe
(29.7.2008, juris § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
JVEG) hat einem Sachverständigen sogar zugebilligt, den von ihm erstellten Messbericht
im Rahmen von § 8 JVEG (erforderliche Zeit)
und als Anhang zum Gutachten nach § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG (Zahl der Anschläge) abzurechnen.
Als Hilfe für Sachverständige wird nachstehend ein Musterschreiben formuliert:
Musterschreiben an das Gericht, wenn die
eingesetzten Kosten für die Herstellung des
schriftlichen Gutachtens vom Kostenbeamten teilweise gekürzt wurden.
An das
Amtsgericht (Landgericht)
Musterstadt
In Sachen
X ./. Y
Aktenzeichen:……..
bin ich mit der Kürzung meiner Vergütung für
die Originalseiten, die nicht mit Schriftzeichen versehen sind (Seiten mit Fotos, Tabellen, Skizzen, mit Diagrammen u. ä.), nicht
einverstanden und beantrage hiermit, mir
die dafür geltend gemachten Kosten in voller
Höhe zu erstatten.
Hilfsweise beantrage ich eine Zeitvergütung
nach § 8 JVEG für die Herstellung dieser Gutachtenseiten in Höhe von insgesamt……..
(berechnen nach dem dem Gutachten zugrunde gelegten Stundensatz).
Begründung:
Die Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 JVEG umfasst sämtliche Gutachtenseiten.
Sie beschränkt sich nicht auf solche Gutachtenseiten, die nur mit Anschlägen (Schriftzeichen) versehen sind. Der Gesetzgeber
bringt das dadurch zum Ausdruck, dass Seiten, bei welchen die Zahl der Anschläge
nicht bekannt ist, geschätzt werden sollen.
Diese Auslegung der Nr. 3 ergibt sich auch
daraus, dass nach dem alten ZSEG, das
2004 vom JVEG abgelöst wurde, die entsprechende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3
ZSEG vorsah, dass unterschiedslos alle
Seiten des Originalgutachtens mit 2 Euro pro
Seite abgegolten wurden. Der Gesetzgeber
hat diese Regelung beibehalten und lediglich
die Berechnungsgrundlage geändert (Anschläge statt Seiten). Auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 15/1971, S. 184
rechte Spalte) wird hierzu verwiesen.
Die gegenteilige Auffassung einiger Kommentatoren, dass Fotos, Tabellen, Diagramme, Skizzen, Fremdbeiträge u. ä. im Text
oder im Anhang des Originalgutachtens
nicht als Seitenpreis zu bezahlen sind, weil
nach dem hier allein infrage kommenden
§ 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 JVEG nur die Anschläge zu bezahlen und die Fotos (u. ä.) keine Anschläge seien (Meyer/Höver/Bach,
25. Aufl. 2011, Rdn. 12.27 a; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG, Rdn.
15) ist mir bekannt. Mir ist auch bekannt,
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dass diese Auffassung weiter damit begründet wird, dass Fotos und Diagramme bereits
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG bezahlt
würden. Diese Auffassung übersieht jedoch,
dass die Pauschalen der Nr. 2 für die Herstellung der Fotos und die Pauschalen in Nr.
3 für die Herstellung des Gutachtens bestimmt sind. Sie übersieht weiter, dass das
JVEG bei der Kostenregelung für das schriftliche Originalgutachten keinen Unterschied
zwischen Seiten mit und ohne Schriftzeichen macht. Vielmehr enthält die Nr. 3 die
ergänzende Regelung, dass bei Seiten, bei
welchen die Zahl der Anschläge nicht bekannt ist, die Zahl der Anschläge geschätzt
werden darf. Solche Seiten sind Seiten mit
Fotos, Diagrammen, Skizzen, Zeichnungen
u. ä..
Ich berufe mich daher auf die Meinung anderer Kommentatoren, die die Auffassung vertreten, dass Gutachtenseiten, die teilweise
oder ganzseitig Fotos, Diagramme, Skizzen
u. ä. enthalten, wie Seiten mit Schriftzeichen
in Rechnung gestellt werden können. Man
muss dann die Seiten, die Fotos, Diagramme
u. ä. enthalten, in der Weise schätzen, wie
viele Anschläge darin Platz hätten. Diese
Auffassung beruft sich auf den letzten
Halbsatz von Nr. 3, wonach diese Anzahl der
Anschläge zu schätzen ist, wenn diese nicht
bekannt ist (Bleutge, Kommentar zum JVEG,
4. Aufl. 2008, § 12, Rdn. 25; Roeßner in:
Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 41 Rdn. 65). Zur
Begründung wird weiter darauf hingewiesen,
dass das Gesetz bei der Vergütung von Gutachtenseiten keine Unterschiede dahingehend macht, ob diese mit Fotos, Skizzen,
Zeichnungen, Kurven, Tabellen und Graphiken oder mit Schriftzeichen versehen sind.
Ein solcher Unterschied dürfte auch nicht
dem Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestands entsprechen, der zum Ziel hat, die
Gesamtkosten der Gutachtenherstellung
vergütungspflichtig zu machen. In der amtlichen Begründung zum neuen JVEG (BT-Drs.
15/1971 S. 184) wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die alte Regelung des
ZSEG - auch was die Höhe des Seitenpreises
angeht - beibehalten werden soll mit dem
einzigen Unterschied, dass nicht mehr nach
Seitenzahlen, sondern nach der Zahl der
Anschläge abgerechnet werden soll.
Hilfsweise berufe ich mich auf eine dritte
Auf fassung, wonach die Herstellung von Gutachtenseiten mit Fotos oder Anhängen zum
Originalgutachten in Form einer Zeitvergütung zu berechnen sind (so Ulrich, Der
gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007,
Rdn. 904). Unter Zugrundelegung dieser
Rechtsauffassung berechne ich die Zeit für
die Herstellung der nicht mit Anschlägen
infrage kommenden Seiten wie folgt…………
(Stundensatz nach § 9 und Anlage 1 zu § 9
angeben und bezüglich der Herstellungszeit
die Stundenzahl ermitteln, die erforderlich
war, um die Seiten herzustellen, die nicht mit
Anschlägen versehen sind).
Unterschrift
Anmerkung der Redaktion
Zu der Frage, in welchem Umfang Kosten für
Fotos, Fotoseiten und Kopien erstattet werden, verweisen wir weiterhin auf die Beiträge
in den IfS-Informationen 2009, Heft 4, S. 24
und 2011, Heft 1, S. 25.
Auch für Vernehmungstermin ist höherer Stundensatz möglich
Sachverständige können unter den Voraussetzungen des § 13 JVEG höhere Stundensätze und Auslagenpauschalen erhalten als
für den „Normalfall“ im JVEG vorgesehen.
Voraussetzung ist, dass beide Parteien oder
eine Partei und das Gericht einem entsprechenden Antrag des Sachverständigen zustimmen. Weitere Voraussetzungen sind,
dass ein entsprechend erhöhter Kostenvorschuss bei der vorschusspflichtigen Partei
eingeholt wird und die Zustimmungen der
beiden Prozessparteien oder einer Partei
und des Gerichts ausdrücklich und vor Beginn der Arbeiten am Gutachten erfolgen.
Wenigen Sachverständigen ist bekannt, dass
der § 13 JVEG auch für den Aufwand einer
Vernehmung im Termin in Anspruch genommen werden kann. Zusätzliche Voraussetzung ist hier, dass er hier als Sachverständiger geladen worden ist. Es genügt aber auch
eine Ladung als sachverständiger Zeuge,
wenn aus dem Beweisbeschluss erkennbar
wird, dass der Sachverständige nicht nur
Zeugenaussagen machen, sondern auch
Sachverständigenfragen beantworten soll.
Die nachstehende Entscheidung des OLG
Düsseldorf vom 14.4.2011 (Az.: I-10 W
102/10) zeigt einen exemplarischen Fall,
wobei der Sachverständige seinen höheren
Stunden-satz nur deshalb nicht vergütet
erhielt, weil das Gericht seine Zustimmung
nicht vor Beginn der Vernehmung, sondern
erst nach der Vernehmung erteilt hatte.
Dieser Formalismus zum Nachteil des Sachverständigen erstaunt selbst einen Juristen.
Leitsätze
1. Zur Frage, ob eine Beweisperson als
Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist.
2. Die Ersetzung der Zustimmung einer
Partei durch das Gericht gemäß § 13 Abs.
2 JVEG ist nur vor der Erstattung des
Gutachtens statthaft.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse vom
14.04.2010 (Bl. 399f GA) richtet sich gegen
den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter - vom
26.03.2010 (Bl. 384 GA). Dieser betrifft seinem Wortlaut nach lediglich eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Festsetzungsantrag des Antragstellers vom 22.03.2010
(Bl. 393 GA), der eine Entschädigung als
Sachverständiger begehrte, geht jedoch hervor, dass das Gericht ihn im Sinne einer Entschädigungsfestsetzung für die Wahrnehmung des Termins am 22.03.2010 gemeint
hat. Dies wird bestätigt durch den Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vom 01.07.2010
(Bl. 422f GA). Entsprechend haben die Beteiligten ihn auch verstanden.
Als Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist die Beschwerde gemäß § 4 Abs.
3 JVEG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller war für die Wahrnehmung des Termins am 22.03.2010 als Sachverständiger zu entschädigen.
Die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge
oder als Sachverständiger anzusehen und zu
entschädigen ist, ist weder davon abhängig,
wie sie von der beweisführenden Partei bezeichnet und im Beweisbeschluss aufgeführt
ist, noch davon, ob sie als (sachverständiger)
Zeuge oder Sachverständiger geladen worden ist. Entscheidend ist der sachliche Gehalt der Vernehmung und, wenn es zur Vernehmung nicht kommt, der sachliche Gehalt
der der Beweisperson gestellten Aufgabe (st.
Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschlüsse
vom 26.10.2010, I-10W 105/10; 03.08.2010,
I-10W 87/10; 02.04.2009, I-10 W 1/09;
10.05.2005, I-10W 26/05, und 24.02.2005,
I-10 W 167/04 mwN; Meyer/Höver/Bach,
JVEG, 24. Aufl., § 8 Rn. 8.3). Der Sachverständige übermittelt die Kenntnis von Erfahrungssätzen oder beurteilt bestimmte
Tatsachen aufgrund solcher Erfahrungssätze. Der sachverständige Zeuge hingegen bekundet von ihm beobachtete Tatsachen oder
Zustände aufgrund seiner früheren Wahrnehmungen, wobei er dies jedoch nur aufgrund
seiner besonderen Fachkenntnisse vermag
(vgl. Meyer/Höver/Bach, aaO).
Gemessen an diesen Maßstäben sollte der
Antragsteller im Termin am 22.03.2010 als
Sachverständiger vernommen werden. Zu
diesem Termin ist er am 01.12.2009 aufgrund
des Beweisbeschlusses vom 29.09.2005
geladen worden (Bl. 373, 81ff GA). Aus dem
Beweisbeschluss geht hervor, dass er nicht
lediglich zu Feststellungen tatsächlicher Art
gehört werden sollte. Zumindest die Beantwor tung der Beweisfragen unter Ziff. 5, 6