Kfz - Wechselkennzeichen
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Kfz - Wechselkennzeichen
Zulassungsbehörde Gersthofen Tiefenbacherstraße 8 86368 Gersthofen Tel. 0821/3102 -2709 -2714 -2731 -2750 Fax. 0821/3102 -2766 Wegbeschreibung Zulassungsbehörde Gersthofen Information Öffnungszeiten: Mo + Di: 07.30 – 15.00 Uhr Mi + Fr: 07.30 – 12.30 Uhr Do: 07.30 – 17.30 Uhr Zulassungsbehörde Schwabmünchen Wechselkennzeichen Zulassungsbehörde Schwabmünchen Fuggerstraße 10 86830 Schwabmünchen Tel. 0821/3102-2820 bis 2824 Fax. 0821/3102-2808 Öffnungszeiten: Mo - Fr: 07.30 – 12.30 Uhr Mo + Di: 14.00 – 16.00 Uhr Do: 14.00 – 17.30 Uhr Internet: www.landkreis-augsburg.de E-Mail: [email protected] Fotoquelle: Fotolia Wechselkennzeichen Was sind Wechselkennzeichen? Mit den Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeuge auf denselben Halter mit einem Kennzeichen zugelassen werden. Das Kennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge sein. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn das Kennzeichen vollständig angebracht ist. Wie viel kosten Wechselkennzeichen? Die übliche Verwaltungsgebühr für die Zulassung erhöht sich um 6 Euro je Fahrzeug. Was ist vom Wechselkennzeichen ausgeschlossen? - Kurzzeitkennzeichen - Saisonkennzeichen - Ausfuhrkennzeichen - Rote Kennzeichen (Dauerkennzeichen 06 / Oldtimer 07) Missbrauch des Kennzeichens Das Fahrzeug darf nur mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil gefahren und (auf öffentlichen Straßen) abgestellt werden. Das Fahrzeug ohne den gemeinsamen Kennzeichenteil muss auf privatem Grund abgestellt werden. Missbrauch wird mit 40 bis 50 Euro und einem Punkt geahndet. Kann ich mit diesem Kennzeichen auch ins Ausland? Das Wechselkennzeichen kann man bei vollständiger Anbringung auch im Ausland benutzen. Allgemeines: - Auch steuerbefreite (grüne) Kennzeichen werden schwarz geprägt - Kennzeichenformat beider Fahrzeuge muss gleich groß sein - H-Kennzeichen sind ebenfalls möglich Welche Fahrzeuge können zugelassen werden? Die Fahrzeugklasse M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer. Mögliche Variationen: PKW – PKW PKW – Wohnmobil PKW – Oldtimer Oldtimer – Oldtimer Wohnmobil – Wohnmobil Oldtimer – Wohnmobil Die Fahrzeugklasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse. Mögliche Variationen: Motorrad – Motorrad Motorrad – Quad / Trike Motorrad – Leichtkraftrad Steuer und Versicherung: Beide Fahrzeuge werden versteuert und versichert. Hauptuntersuchung: Hier gelten die üblichen Untersuchungsfristen. Die Fahrzeugklasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Mögliche Variationen: Anhänger – Anhänger Was benötigt man zur Außerbetriebsetzung? - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - Fahrzeugbezogener Teil, der die Stempelplakette trägt und (wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt) auch der gemeinsame Kennzeichenteil Rechtsgrundlage: §8 Abs. 1a Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)