Kfz - Wechselkennzeichen

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Kfz - Wechselkennzeichen
Zulassungsbehörde Gersthofen
Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
Tel. 0821/3102 -2709
-2714
-2731
-2750
Fax. 0821/3102 -2766
Wegbeschreibung
Zulassungsbehörde Gersthofen
Information
Öffnungszeiten:
Mo + Di: 07.30 – 15.00 Uhr
Mi + Fr:
07.30 – 12.30 Uhr
Do:
07.30 – 17.30 Uhr
Zulassungsbehörde Schwabmünchen
Wechselkennzeichen
Zulassungsbehörde Schwabmünchen
Fuggerstraße 10
86830 Schwabmünchen
Tel. 0821/3102-2820 bis 2824
Fax. 0821/3102-2808
Öffnungszeiten:
Mo - Fr:
07.30 – 12.30 Uhr
Mo + Di: 14.00 – 16.00 Uhr
Do:
14.00 – 17.30 Uhr
Internet: www.landkreis-augsburg.de
E-Mail: [email protected]
Fotoquelle: Fotolia
Wechselkennzeichen
Was sind Wechselkennzeichen?
Mit den Wechselkennzeichen können zwei
Fahrzeuge auf denselben Halter mit einem
Kennzeichen zugelassen werden. Das Kennzeichen
darf zur selben Zeit nur an einem der beiden
Fahrzeuge sein. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt
werden, wenn das Kennzeichen vollständig
angebracht ist.
Wie viel kosten Wechselkennzeichen?
Die übliche Verwaltungsgebühr für die Zulassung
erhöht sich um 6 Euro je Fahrzeug.
Was
ist
vom
Wechselkennzeichen
ausgeschlossen?
- Kurzzeitkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Rote Kennzeichen
(Dauerkennzeichen 06 / Oldtimer 07)
Missbrauch des Kennzeichens
Das Fahrzeug darf nur mit dem gemeinsamen
Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen
Kennzeichenteil gefahren und (auf öffentlichen
Straßen) abgestellt werden. Das Fahrzeug ohne
den gemeinsamen Kennzeichenteil muss auf
privatem Grund abgestellt werden. Missbrauch
wird mit 40 bis 50 Euro und einem Punkt
geahndet.
Kann ich mit diesem Kennzeichen auch ins
Ausland?
Das Wechselkennzeichen kann man bei
vollständiger Anbringung auch im Ausland
benutzen.
Allgemeines:
- Auch
steuerbefreite
(grüne)
Kennzeichen werden schwarz geprägt
- Kennzeichenformat beider Fahrzeuge
muss gleich groß sein
- H-Kennzeichen sind ebenfalls möglich
Welche Fahrzeuge können zugelassen
werden?
Die Fahrzeugklasse M1:
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit
höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer.
Mögliche Variationen: PKW – PKW
PKW – Wohnmobil
PKW – Oldtimer
Oldtimer – Oldtimer
Wohnmobil – Wohnmobil
Oldtimer – Wohnmobil
Die Fahrzeugklasse L:
Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und
vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse.
Mögliche Variationen: Motorrad – Motorrad
Motorrad – Quad / Trike
Motorrad – Leichtkraftrad
Steuer und Versicherung:
Beide Fahrzeuge werden versteuert und
versichert.
Hauptuntersuchung:
Hier gelten die üblichen Untersuchungsfristen.
Die Fahrzeugklasse O1:
Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Mögliche Variationen: Anhänger – Anhänger
Was benötigt man zur Außerbetriebsetzung?
- Zulassungsbescheinigung
Teil I (Fahrzeugschein)
- Fahrzeugbezogener
Teil,
der
die
Stempelplakette trägt und (wenn mit
diesem Kennzeichen kein weiteres
Fahrzeug zugelassen bleibt) auch der
gemeinsame Kennzeichenteil
Rechtsgrundlage:
§8 Abs. 1a Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

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