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Recht + Geld Urteile
Tempolimit vergessen
Kurzurteile
Zwei mal eins gleich eins
Fotolia/Baumeister
Der Betroffene hatte ein Fahrverbot von
einem Monat erhalten. Zugleich hatte ihm
die Verwaltungsbehörde gestattet, den Füh­
rerschein innerhalb von vier Monaten abzu­
geben, sodass das Fahrverbot dann zu lau­
fen beginne. Kurz danach erhielt der Mann
ein zweites Fahrverbot von einem Monat
mit der gleichen Möglichkeit. Der Betrof­
fene hielt sich für besonders schlau und gab
seinen Führerschein für beide Fahrverbote
ab. Diese Spitzfindigkeit machte das Amts­
gericht Viechtach jedoch nicht mit: Die Fris­
ten für beide Fahrverbote laufen nacheinan­
der, nicht parallel, so das Gericht.
Ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung muss nach
einem Parkplatz nicht wiederholt werden.
Ein Parkplatz unterbricht das Tempolimit nicht
§
mtsgericht Viechtach
A
Beschluss vom 14. Oktober 2011
Aktenzeichen: 6 II Owi 818/11
Der Betroffene war innerorts in einem
Bereich unterwegs, in dem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern
galt. Er fuhr dort für eine Pause auf einen
Parkplatz. Danach fuhr er in die ursprüngliche Richtung weiter und wurde kurz hinter
dem Parkplatz mit 52 Stundenkilometern
geblitzt. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte den Mann daraufhin zu einer Geldbuße von 80 Euro.
Keine Unfallflucht ohne
entsprechenden Vorsatz
Nicht jedes Entfernen vom Unfallort ist ein
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort im
Sinne des Gesetzes. Strafbar macht sich nur,
wer einen Anprall wahrgenommen und
einen Schaden erkannt oder zumindest mit
der Möglichkeit eines nicht ganz unerheb­
lichen Schadens gerechnet hat, und sich
dann trotzdem von der Unfallstelle entfernt.
Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Köln
klar und hob damit die Verurteilung eines
Mannes durch das Landgericht Bonn auf.
Das Landgericht hatte in seiner Verurteilung
einen kleineren Schaden angenommen, der
trotzdem kostenintensiv zu reparieren war.
Bei solchen kleineren Schäden aber müsse
das Gericht genau feststellen, dass der
Angeklagte den Schaden auch tatsächlich
wahrgenommen habe, so die Richter.
Damit war der Mann nicht einverstanden
und legte Rechtsbeschwerde ein. Er habe,
so seine Begründung, das zuvor angeordnete Tempolimit während der Pause vergessen. Beim Verlassen des Parkplatzes
hätte ihn ein weiteres Schild auf die
Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam machen müssen. Da dieses Schild
gefehlt habe, habe er innerorts von einer
Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern ausgehen dürfen.
Das sah das Oberlandesgericht jedoch
anders: Das Tempolimit habe bis zum Parkplatz und darüber hinaus gegolten. Mit dem
Auffahren auf den Parkplatz habe der
Betroffene den Geltungsbereich des Tempolimits nicht verlassen, sodass er sich auch
ohne Wiederholung des Schildes bei der
Weiterfahrt daran halten musste.
§
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss vom 16. September 2011
Aktenzeichen: 2 SsRs 214/11
Steuern + Finanzen
Leasinggeber erhält Schadensersatz
Der Kläger hatte bei der beklagten Leasinggesellschaft ein Fahrzeug geleast. Dieses
wurde in einen Unfall verwickelt, an dem
der Kläger keine Schuld trug. Das Ergebnis
war ein Totalschaden. In der Folge stritten
die Parteien um die Schadensersatzzahlung
der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Leasinggeberin verlangte den
Betrag für sich. Der Leasingnehmer meinte, er dürfe zumindest den Teil für sich
behalten, der den kalkulierten Gewinn der
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 3. Mai 2011
Aktenzeichen: III-1 RVs 80/11
§
Beklagten übersteige. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Leasinggeberin: Die zum Ausgleich von Sachschäden
geleistete Versicherungsentschädigung sei
dazu bestimmt, das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu
decken und stehe entsprechend dem
Eigentümer des Fahrzeugs zu.
§
B
undesgerichtshof
Urteil vom 21. September 2011
Aktenzeichen: VIII ZR 184/10
Arbeit + Soziales
Ein Kurierfahrer arbeitete für einen Kurier­
dienst, der seinerseits Transport- und Ladeleis­
tungen für einen Expressdienst erbrachte. Der
Mann war mit einem eigenen LKW tätig und
wurde von dem Kurierdienst bezahlt. Bei dem
Expressunternehmen aber hatte er einen
Dienstausweis, stand dort im Telefonverzeich­
nis, erschien dort jeden Morgen zur Arbeit und
nahm an Schulungen teil.
Als die Zusammenarbeit beider Unternehmen
endete, verlangte der Kläger unter anderem
Urlaubsvergütung von dem Expressunterneh­
40 48/2011 VerkehrsRundschau
Fotolia/Detailblick
Kurierfahrer kein Arbeitnehmer
Der Kurierfahrer klagte auf Festanstellung
men und klagte auf Feststellung, dass er dort
als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Das Hes­
sische Landesarbeitsgericht wies die Klage ab:
Der Mann habe trotz der Argumenation mit
dem Dienstausweis, den Schulungen und dem
Arbeitsbeginn bei der Beklagten keine Argu­
mente vorgetragen, die für eine persönliche
Abhängigkeit und Eingliederung in den
Betrieb der Beklagten sprächen.
Dazu wäre nach Meinung der Richter vor
allem eine nähere Darlegung der Rechtsbezie­
hungen zu dem Kurierdienst erforderlich
gewesen.
§
Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 19. April 2011
Aktenzeichen: 12 Sa 1325/10