ANWENDUNGSBEREICH BERECHNUNGSWEISE WEITERE

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ANWENDUNGSBEREICH BERECHNUNGSWEISE WEITERE
ANWENDUNGSBEREICH
Die Pfändungstabelle gilt für Pfändungen von Lohn und Lohnersatzleistungen an der „Quelle“, d.h. bei Pfändungen beim Arbeitgeber, beim Rententräger oder der Krankenkasse.
Auch bei Lohnabtretungen werden die Freibeträge nach der Pfändungstabelle bestimmt.
BERECHNUNGSWEISE
Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln
Um den pfändbaren Lohnanteil zu ermitteln, muss nach § 850a ZPO
zunächst das bereinigte Nettoeinkommen berechnet werden.
Das bereinigte Nettoeinkommen wird folgendermaßen berechnet:
Brutto-Arbeitseinkommen
davon ist abzuziehen:
1. Kindergeld
2. Vermögenswirksame Leistungen
3. Überstundenvergütung 50%
4. Urlaubsgeld
5. Aufwandsentschädigung, Auslösungen und soziale Zulagen
für auswärtige Beschäftigungen (Spesen, Kilometergeld)
6. Weihnachtsgeld (bis 50% vom Bruttolohn / es ist max. ein
Betrag von 500.- EURO abzuziehen)
7. Sonstige unpfändbare Bezüge (§850a ZPO):
Jubiläumszuwendungen, Gefahrenzulagen, Staub- u.
Schmutzzulagen (aber nicht Nacht-, Schicht- und
Wochenendzulagen)
Zwischensumme:
davon sind fiktiv zu berechnen und abzuziehen:
8. Lohnsteuer/Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag
9. Sozialversicherungsbeiträge
10. Private Krankenversicherungsbeiträge (sowohl Arbeitgeber- als
auch Arbeitnehmeranteil berücksichtigen § 850 e ZPO)
Bereinigtes Nettoeinkommen
Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Pfändbarer Betrag nach Pfändungstabelle §850c ZPO
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Vom Bruttolohn werden zunächst die unpfändbaren Einkommensbestandteile wie Kindergeld, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und Spesen abgezogen. Von der Überstundenvergütung ist
die Hälfte unpfändbar und vom Weihnachtsgeld ist ein Betrag von
500 € unpfändbar. Diese Beträge werden ebenfalls vom Bruttolohn
abgezogen.
Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuer und
Sozialversicherungsbeiträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der
Restbetrag ist das pfändbare bereinigte Nettoeinkommen, mit dem
der Pfändungsbetrag in der gesetzlichen Pfändungstabelle festgestellt wird.
Berücksichtigung der Unterhaltspflichten
In der Pfändungstabelle wird das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt und jede unterhaltsberechtigte Person, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies sind Ehegatten und eigene
Kinder im Haushalt und alle Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird.
Dazu gehören auch alle nichtehelichen Kinder. Der nichteheliche
Lebenspartner und dessen Kinder werden nicht automatisch berücksichtigt (siehe weiter unten: Nichteheliche Lebensgemeinschaften).
Die Zahl der Unterhaltsberechtigten sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt
und nachgewiesen werden. Wenn 1,0 Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte für zwei Kinder stehen (2 x 0,5), dann müssen auch
zwei Unterhaltsberechtigte bei der Pfändung berücksichtigt werden.
WEITERE REGELUNGEN
Einkommen des Ehegatten
Der Ehepartner ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt, auch wenn er
eigenes Einkommen erzielt. Zunächst wird er also in der Pfändungstabelle als unterhaltsberechtigte Person mitgezählt.
Der Gläubiger kann beim Amtsgericht beantragen, dass der Ehepartner mit eigenem Einkommen bei der Pfändung unberücksichtigt
bleibt. Das Amtsgericht prüft dann, ob der Ehepartner sich mit dem
eigenen Einkommen selbst versorgen kann und bestimmt, ob der
Ehegatte bei der Pfändung berücksichtigt wird oder nicht.
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Die Pfändungstabelle
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird der Partner bei den
Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt, ebenso wenig dessen Kinder.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag
auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO zu stellen,
unter Berücksichtigung des Lebenspartners und dessen Kinder. Das
Gericht entscheidet dann über den pfändbaren Einkommensanteil
und kann dabei das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch
zu Grunde legen.
Die Lohnabtretung
Eine Lohnabtretung berechtigt den Gläubiger, direkt beim Arbeitgeber, beim Rententräger oder der Krankenkasse den pfändbaren Einkommensanteil einzuziehen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen
kann. Der Gläubiger braucht also das Einkommen nicht gerichtlich
pfänden zu lassen. Es gelten aber dieselben gesetzlichen Freigrenzen wie bei einer Pfändung.
Pfändung von Unterhalt und Forderungen aus Delikten
Die Pfändungstabelle gilt für die meisten Forderungen. Ausgenommen sind:
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Schuldnerberatung
Die Pfändungstabelle
gültig ab 01.07.2015 bis 30.06.2017
Was tun bei Lohnpfändung?
Der laufende Unterhalt sowie Unterhaltsrückstände bis zu einem Jahr rückwirkend (§ 850d ZPO);
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 850f Abs.2 ZPO).
In diesen Fällen bestimmt das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag ohne Berücksichtigung der Pfändungstabelle.
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Stand: Juli 2015
Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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