ANWENDUNGSBEREICH BERECHNUNGSWEISE WEITERE
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ANWENDUNGSBEREICH BERECHNUNGSWEISE WEITERE
ANWENDUNGSBEREICH Die Pfändungstabelle gilt für Pfändungen von Lohn und Lohnersatzleistungen an der „Quelle“, d.h. bei Pfändungen beim Arbeitgeber, beim Rententräger oder der Krankenkasse. Auch bei Lohnabtretungen werden die Freibeträge nach der Pfändungstabelle bestimmt. BERECHNUNGSWEISE Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln Um den pfändbaren Lohnanteil zu ermitteln, muss nach § 850a ZPO zunächst das bereinigte Nettoeinkommen berechnet werden. Das bereinigte Nettoeinkommen wird folgendermaßen berechnet: Brutto-Arbeitseinkommen davon ist abzuziehen: 1. Kindergeld 2. Vermögenswirksame Leistungen 3. Überstundenvergütung 50% 4. Urlaubsgeld 5. Aufwandsentschädigung, Auslösungen und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen (Spesen, Kilometergeld) 6. Weihnachtsgeld (bis 50% vom Bruttolohn / es ist max. ein Betrag von 500.- EURO abzuziehen) 7. Sonstige unpfändbare Bezüge (§850a ZPO): Jubiläumszuwendungen, Gefahrenzulagen, Staub- u. Schmutzzulagen (aber nicht Nacht-, Schicht- und Wochenendzulagen) Zwischensumme: davon sind fiktiv zu berechnen und abzuziehen: 8. Lohnsteuer/Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag 9. Sozialversicherungsbeiträge 10. Private Krankenversicherungsbeiträge (sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil berücksichtigen § 850 e ZPO) Bereinigtes Nettoeinkommen Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen Pfändbarer Betrag nach Pfändungstabelle §850c ZPO 2 Vom Bruttolohn werden zunächst die unpfändbaren Einkommensbestandteile wie Kindergeld, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und Spesen abgezogen. Von der Überstundenvergütung ist die Hälfte unpfändbar und vom Weihnachtsgeld ist ein Betrag von 500 € unpfändbar. Diese Beträge werden ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare bereinigte Nettoeinkommen, mit dem der Pfändungsbetrag in der gesetzlichen Pfändungstabelle festgestellt wird. Berücksichtigung der Unterhaltspflichten In der Pfändungstabelle wird das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt und jede unterhaltsberechtigte Person, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies sind Ehegatten und eigene Kinder im Haushalt und alle Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird. Dazu gehören auch alle nichtehelichen Kinder. Der nichteheliche Lebenspartner und dessen Kinder werden nicht automatisch berücksichtigt (siehe weiter unten: Nichteheliche Lebensgemeinschaften). Die Zahl der Unterhaltsberechtigten sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt und nachgewiesen werden. Wenn 1,0 Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte für zwei Kinder stehen (2 x 0,5), dann müssen auch zwei Unterhaltsberechtigte bei der Pfändung berücksichtigt werden. WEITERE REGELUNGEN Einkommen des Ehegatten Der Ehepartner ist grundsätzlich unterhaltsberechtigt, auch wenn er eigenes Einkommen erzielt. Zunächst wird er also in der Pfändungstabelle als unterhaltsberechtigte Person mitgezählt. Der Gläubiger kann beim Amtsgericht beantragen, dass der Ehepartner mit eigenem Einkommen bei der Pfändung unberücksichtigt bleibt. Das Amtsgericht prüft dann, ob der Ehepartner sich mit dem eigenen Einkommen selbst versorgen kann und bestimmt, ob der Ehegatte bei der Pfändung berücksichtigt wird oder nicht. 3 Die Pfändungstabelle Nichteheliche Lebensgemeinschaften Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird der Partner bei den Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt, ebenso wenig dessen Kinder. Der Schuldner hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f ZPO zu stellen, unter Berücksichtigung des Lebenspartners und dessen Kinder. Das Gericht entscheidet dann über den pfändbaren Einkommensanteil und kann dabei das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch zu Grunde legen. Die Lohnabtretung Eine Lohnabtretung berechtigt den Gläubiger, direkt beim Arbeitgeber, beim Rententräger oder der Krankenkasse den pfändbaren Einkommensanteil einzuziehen, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Der Gläubiger braucht also das Einkommen nicht gerichtlich pfänden zu lassen. Es gelten aber dieselben gesetzlichen Freigrenzen wie bei einer Pfändung. Pfändung von Unterhalt und Forderungen aus Delikten Die Pfändungstabelle gilt für die meisten Forderungen. Ausgenommen sind: Schuldnerberatung Die Pfändungstabelle gültig ab 01.07.2015 bis 30.06.2017 Was tun bei Lohnpfändung? Der laufende Unterhalt sowie Unterhaltsrückstände bis zu einem Jahr rückwirkend (§ 850d ZPO); Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 850f Abs.2 ZPO). In diesen Fällen bestimmt das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag ohne Berücksichtigung der Pfändungstabelle. WEITERE INFORMATIONEN Kommunale Arbeitsförderung Ortenaukreis Jobcenter Schuldnerberatung Bei der Schuldnerberatung in der Kommunale Arbeitsförderung Ortenaukreis erhalten Sie weitere kostenlose Broschüren zum Thema Schulden. Im Internet finden Sie nähere Informationen unter www.ortenaukreis.de. Offenburg Lahr Lange Straße 51 Alte Bahnhofstraße 10 77652 Offenburg 77933 Lahr Tel: 0781 805 9350 Tel: 07821 95 449 2020 [email protected], www.ortenaukreis.de Kehl Richard-Wagner-Str. 10-12 77694 Kehl Tel. 07851 9487 5051 Stand: Juli 2015 Das Merkblatt dient nur zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 4