Verantwortlichkeit und Haftung im baulichen Brandschutz
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Verantwortlichkeit und Haftung im baulichen Brandschutz
AKG – Fachtagung 2009 / Prof. Messer Verantwortlichkeit und Haftung im baulichen Brandschutz • • • Verantwortlichkeit Haftung und Brandschutz Drei Begriffe, die a) zusammenhängen und die b) es zu erläutern gilt! AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Zusammenhang: Regeln Verletzung • Gesetze • ETB´s • Rechtsverordnungen • Erlasse * Planungsfehler * Ausführungsfehler * Objektüberwachungsfehler * Unterhaltungsfehler Verantwortlich * Planer * Unternehmer * Objektüberwacher * Bauleiter etc. Haftung * BOR * Zivilrecht * Strafrecht * Arbeitsrecht AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Brandschutz: * Abwehrenden (Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehr, Einsatz vor Ort, Vermeidung von Folgeschäden) * Vorbeugender Brandschutz (vgl. z. B. Art. 15 Abs. 1 BayBO); gliedert sich in Baulicher - Organisatorischer Brandschutz Gebäude- und anlagentechnischer - AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Verantwortlich kann sein: z Planer z BAB z Bauherr z Unternehmer z Objektüberwacher z Betreiber AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Haftung kann resultieren aus der Verletzung von: • Bauordnungsrecht z Sonderbauvorschriften • ETB´s • Zivilrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht z Arbeitsrecht AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer I. Zivilrecht: 1. Anwendungsbereich: Vorschriften, bei deren Anwendung sich die beteiligten Personen gleichgewichtig gegenüber stehen. So also nicht! 2. Aufgabe des Zivilrechts: Wiedergutmachung bzw. Schadensausgleich! AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3. Beziehungen privatrechtlicher Art: 3.1 Vertraglicher Art: Planer/ Ersteller eines Brandschutzkonzeptes bauausführendes Unternehmen Bauherr Objektüberwacher AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.1.1. Vertragstypus: Leistung Gegenleistung Erfolg Vorgang Vorschrift Rat § 675 Abs. 2 + - - Auftragsvertrag §§ 662 ff + - - Dienstvertrag §§ 611 ff + + - Werkvertrag §§ 631 ff + + + AKG Fachtagung 2009/ Prof. Messer Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich aus: • Planungsfehler (incl. Ausschreibung!) * Länge der Rettungswege überschritten * Zweiten Rettungsweg vergessen * Unzulässige Einbauten in Rettungswegen vorgesehen * Keine erforderliche Brandwand geplant * Die Geltung von Sonderbauvorschriften übersehen * Keine Brandbarrieren im Wärmedämmverbundsystem geplant * Nicht zulässige Materialien (B-Baustoffe) vorgesehen * etc. AKG Fachtagung 2009/ Prof. Messer Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich aus: • Ausführungsfehler der Unternehmer * Betonüberdeckung nicht ausreichend erbracht * Öffnungen durch klassifizierte Wände nicht ordnungsgemäß verschlossen * Ohne Brandbarrieren Wärmedämmverbundsystem angebracht * Trennwände nicht von Rodecke bis Rohdecke geführt * Systemböden nicht abgedichtet * Dosen für Lichtschalter nicht „DIN – gemäß“ gesetzt bzw. nicht zugelassenes Material verwendet * etc. AKG Fachtagung 2009/ Prof. Messer Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich aus: • Objektüberwachungsfehler * Nicht bemerkt, dass Unternehmer ungeeignetes Material einbaut * Änderung an Feuerschutztüren nicht bemerkt * Türzargen nicht ordnungsgemäß verfüllt * Bewehrung beim Einschalen verrutscht; fehlende Betonüberdeckung * Beschichtung von Stahlteilen nicht ordnungsgemäß überprüft Zum OÜ – Fehler: • Kein OÜ – fehler bei handwerklichen Selbstverständlichkeit • Ansonsten bedarf es zumindest einer stichprobenartigen Überprüfung der Untgernehmerleistung AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.1.2. Haftungskonsequenz 3.1.2.1. Verschuldensunabhängige Haftung: Haftung wegen Fehler, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt ? Konsequenz: • Nacherfüllung • Minderung • Rücktritt • Kostenerstattung bei Selbstvornahme AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer § 635 Nacherfüllung (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.1.2.2. Verschuldensabhängige: Haftung wegen Fehler nur, wenn ein Verschulden vorliegt ! § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner( eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.1.2.3. Verschuldensformen: Vorsatz bedingt direkt Fahrlässigkeit leichte grobe mittlere AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Die Haftung bedeutet dann Schadenersatz! § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre 3.1.2.4. Verjährung: Bauwerk Planung Bauwerk 5 5 Grundstück Planung Grundstück 2 2 Längstens jedoch zehn Jahre, auch bei arglistig verschwiegenem Mangel! AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Ersatz des Schadens, der • unmittelbar mit der baulichen Anlage zusammenhängt, • aber auch die Mängelbeseitigungskosten, sofern die Voraussetzungen nach § 13 Nr. 5 (Fristsetzung) gegeben sind und der Mängelbeseitigungsanspruch sich in einen Geldanspruch (Kosten der Selbstvornahme, Vorschuss auf die Nachbesserungskosten) umgewandelt hat, • ein etwaiger Minderwert der Werkleistung, • die Kosten eines Privatgutachtens/Rechtsanwalts, • Mietausfallschäden, • Zinsverluste, • die entgangene Nutzungsmöglichkeit, • sonstiger entgangener Gewinn. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Beispiel: Ein Trockenbauer errichtet entgegen der brandschutztechnischen Vorgaben die Trennwände nicht in F 90 AB, sondern nur in F 30 B. • Zunächst stellt dies nur einen Mangel dar; wird dieser Mangel entdeckt und nacherfüllt, ist er Mangel beseitigt • Wird der Mangel nicht entdeckt und führt er in einem Brandfall zu einem weiteren Schaden, löst er Schadenersatzansprüche aus. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Problem der gesamtschuldnerischen Haftung 1. Treffen Ausführungs- und Objektüberwachungsfehler zusammen, entsteht gegenüber dem Bauherrn eine Haftung, für die beide Verursacher verantwortlich sind. 2. Konsequenz: Der Bauherr kann sich OÜ oder als Haftungspartner • unmittelbar und • für den gesamten Schaden heraussuchen ausführenden Unternehmer AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer Also Zusammenhang: Regeln Verletzung § 30 LBauO * Ausführungsfehler * Objektüberwachungsfehler Verantwortlich Haftung * Unternehmer * BOR * Objektüberwacher * Bauleiter * Zivilrecht * Strafrecht * Arbeitsrecht BRANDCHUTZ FORUM 2009 / Prof. Messer 3.2. „Noch „ vertraglicher Art: Mieter Kunde Arbeitnehmer AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.2.1. Mietvertrag: § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer D. h. Auch der Vermieter hat Pflichten, deren Verletzung zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen: • Brandschutzklappen werden nicht gewartet • Feuerschutztüren werden nicht instand gehalten • Schließregelung von Türen funktioniert nicht • Bei Umbauten werden Leitungen nicht ordnungsgemäß geschottet AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.2.2. Arbeitsvertrag § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein 3.2.4.Vertrag mit „Kunden“ Auch ein Kunde eines Verkehrssicherungspflichtigen ist in den Schutzbereich zivilrechtlicher Verantwortlichkeit eingebunden AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 3.3. Deliktische Haftung: Bauherr verletzt Pflicht, Liegenschaft ordnungsgemäß instand zuhalten, zu warten, zu überprüfen; dabei kommt es zu einer Körperverletzung. Betroffen können sein: • Mitarbeiter her c i s hrs e k r • Besucher : Ve t r o lagw h c S • Lieferanten • Passanten • Sonstige Vertragspartner cht! i l f p ungs AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. • Vorsätzlich oder fahrlässig • den Körper • eines anderen • widerrechtlich (ohne Rechtfertigungsgrund) • verletzt ( Rauchvergiftung, weil Brandschutzklappe nicht gewartet) • Schaden (Krankenhauskosten, etc.) AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer II. Strafrecht: 1. Aufgabe des Strafrechts: Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen; es besteht insoweit ein Überund Unterordnungsverhältnis AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 2. Denkbare Tatbestände: • Baugefährdung • Sachbeschädigung • Brandstiftung • Körperverletzung • Fahrlässige Tötung • Totschlag Abhängig jeweils auch vom Grad des Verschuldens AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer § 319 Baugefährdung n o p (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer § 306d Fahrlässige Brandstiftung (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer „§ 222 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ In unserem Fall mit der Trennwand kann es natürlich auch Tote geben; ist der Tod kausale Folge eines Planungs- oder Ausführungsfehlers, trifft die strafrechtliche Haftung diejenigen, die geplant bzw. ausgeführt haben ! AKG Fachtagung 2009/ Prof. Messer * Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: (1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. AKG Fachtagung 2009/ Prof. Messer 3. Verjährung, § 78 StGB: (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, § 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer III. Bauordnungsrechtliche Konsequenzen: 1. Das BOR hat folgende Aufgabe: Bau • Anordnen • Errichten • Ändern • Nutzungsändern • Instandhalten • Abbruch Ordnung Recht * LBauO präventiv repressiv * RVO * Baugenehmigung * Bau- Ü.wachung * ETB´s * Vorbescheid * Nutzungs – U. * Typengen. * Beseitigungs. A. * Teil - BG AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer 2. Konsequenzen: • Bauüberwachung • Betreten des Geländes • Einstellung der Bauarbeiten • Nutzungsuntersagung • Beseitigungsanordnung 3. Adressat: Der Bauherr! AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer IV. Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Pflichten ergeben sich als sog. Fürsorgepflichten des AG gegenüber dem AN. Rechtsgrundlagen sind die • §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB, die durch weitere Regelwerke ergänzt werden wie: • die Arbeitsstättenverordnung • das Arbeitsschutzgesetz • das Arbeitssicherheitsgesetz AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer §4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (1). (2.) (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. (5.) Die Verletzung dieser Pflichten zieht haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich. ebenfalls AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer V. Versicherungsrechtliche Konsequenzen Eine Feuerversicherung ersetzt die durch Feuer entstandenen Schäden gemäß ihren Versicherungsbedingungen. Es werden u. a. • Betriebsunterbrechungen, • Immobilien und Mobilien gegen Elementarereignisse, beispielsweise durch Blitzschlag oder technische Ursache in Deckung genommen. Schäden durch Brandstiftung werden ersetzt und der Brandstifter in Regress genommen. Wird der Eigentümer der Brandstiftung überführt, ist die Versicherung leistungsfrei. Gleiches gilt wegen der Verletzung sicherungsrechtlicher Pflichten AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer VI. Resümee: 1. Es gibt brandschutztechnische Anforderungen 2. Es gibt Verantwortliche, die diese Anforderungen zu beachten haben 3. Eine Verletzung der Verpflichtung zieht haftungsrechtliche Konsequenzen in erheblichem Umfang nach sich 4. Werden Sie Ihren Anforderungen gerecht!