Verantwortlichkeit und Haftung im baulichen Brandschutz

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Verantwortlichkeit und Haftung im baulichen Brandschutz
AKG – Fachtagung 2009 / Prof. Messer
Verantwortlichkeit und Haftung
im baulichen Brandschutz
•
•
•
Verantwortlichkeit
Haftung und
Brandschutz
Drei Begriffe, die
a) zusammenhängen und die
b) es zu erläutern gilt!
AKG Fachtagung 2009 / Prof. Messer
Zusammenhang:
Regeln
Verletzung
• Gesetze
• ETB´s
• Rechtsverordnungen
• Erlasse
* Planungsfehler
* Ausführungsfehler
* Objektüberwachungsfehler
* Unterhaltungsfehler
Verantwortlich
* Planer
* Unternehmer
* Objektüberwacher
* Bauleiter etc.
Haftung
* BOR
* Zivilrecht
* Strafrecht
* Arbeitsrecht
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Brandschutz:
* Abwehrenden (Ausstattung und Ausbildung der
Feuerwehr, Einsatz vor Ort, Vermeidung von
Folgeschäden)
* Vorbeugender Brandschutz (vgl. z. B. Art. 15 Abs. 1
BayBO); gliedert sich in
Baulicher -
Organisatorischer Brandschutz
Gebäude- und anlagentechnischer -
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Verantwortlich kann sein:
z Planer
z BAB
z Bauherr
z Unternehmer
z Objektüberwacher
z Betreiber
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Haftung kann resultieren aus der Verletzung von:
• Bauordnungsrecht
z Sonderbauvorschriften
• ETB´s
• Zivilrecht
• Strafrecht
• Versicherungsrecht
z Arbeitsrecht
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I. Zivilrecht:
1. Anwendungsbereich:
Vorschriften, bei deren Anwendung sich die beteiligten
Personen gleichgewichtig gegenüber stehen.
So also nicht!
2. Aufgabe des Zivilrechts:
Wiedergutmachung bzw. Schadensausgleich!
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3. Beziehungen privatrechtlicher Art:
3.1 Vertraglicher Art:
Planer/ Ersteller eines Brandschutzkonzeptes
bauausführendes
Unternehmen
Bauherr
Objektüberwacher
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3.1.1. Vertragstypus:
Leistung Gegenleistung Erfolg
Vorgang
Vorschrift
Rat
§ 675 Abs. 2
+
-
-
Auftragsvertrag
§§ 662 ff
+
-
-
Dienstvertrag
§§ 611 ff
+
+
-
Werkvertrag
§§ 631 ff
+
+
+
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Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich
aus:
• Planungsfehler (incl. Ausschreibung!)
* Länge der Rettungswege überschritten
* Zweiten Rettungsweg vergessen
* Unzulässige Einbauten in Rettungswegen vorgesehen
* Keine erforderliche Brandwand geplant
* Die Geltung von Sonderbauvorschriften übersehen
* Keine Brandbarrieren im Wärmedämmverbundsystem geplant
* Nicht zulässige Materialien (B-Baustoffe) vorgesehen
* etc.
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Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich
aus:
• Ausführungsfehler der Unternehmer
* Betonüberdeckung nicht ausreichend erbracht
* Öffnungen durch klassifizierte Wände nicht ordnungsgemäß
verschlossen
* Ohne Brandbarrieren Wärmedämmverbundsystem angebracht
* Trennwände nicht von Rodecke bis Rohdecke geführt
* Systemböden nicht abgedichtet
* Dosen für Lichtschalter nicht „DIN – gemäß“ gesetzt bzw. nicht
zugelassenes Material verwendet
* etc.
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Schwerpunkt dieser Haftung ergeben sich
aus:
• Objektüberwachungsfehler
* Nicht bemerkt, dass Unternehmer ungeeignetes Material einbaut
* Änderung an Feuerschutztüren nicht bemerkt
* Türzargen nicht ordnungsgemäß verfüllt
* Bewehrung beim Einschalen verrutscht; fehlende Betonüberdeckung
* Beschichtung von Stahlteilen nicht ordnungsgemäß überprüft
Zum OÜ – Fehler:
• Kein OÜ – fehler bei handwerklichen Selbstverständlichkeit
• Ansonsten bedarf es zumindest einer stichprobenartigen Überprüfung der
Untgernehmerleistung
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3.1.2. Haftungskonsequenz
3.1.2.1. Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftung wegen Fehler, ohne dass es auf
ein Verschulden ankommt ?
Konsequenz:
• Nacherfüllung
• Minderung
• Rücktritt
• Kostenerstattung bei Selbstvornahme
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§ 635 Nacherfüllung
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so
kann der Unternehmer nach seiner Wahl
den Mangel beseitigen oder ein neues Werk
herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke
der
Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen.
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3.1.2.2. Verschuldensabhängige:
Haftung wegen Fehler nur, wenn ein
Verschulden vorliegt !
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner( eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz
des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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3.1.2.3. Verschuldensformen:
Vorsatz
bedingt
direkt
Fahrlässigkeit
leichte
grobe
mittlere
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Die Haftung bedeutet dann Schadenersatz!
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre
3.1.2.4. Verjährung:
Bauwerk
Planung Bauwerk
5
5
Grundstück Planung Grundstück
2
2
Längstens jedoch zehn Jahre, auch bei arglistig verschwiegenem Mangel!
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Ersatz des Schadens, der
• unmittelbar mit der baulichen Anlage zusammenhängt,
• aber auch die Mängelbeseitigungskosten, sofern die
Voraussetzungen nach § 13 Nr. 5 (Fristsetzung) gegeben
sind und der Mängelbeseitigungsanspruch sich in einen
Geldanspruch (Kosten der Selbstvornahme, Vorschuss
auf die Nachbesserungskosten) umgewandelt hat,
• ein etwaiger Minderwert der Werkleistung,
• die Kosten eines Privatgutachtens/Rechtsanwalts,
• Mietausfallschäden,
• Zinsverluste,
• die entgangene Nutzungsmöglichkeit,
• sonstiger entgangener Gewinn.
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Beispiel:
Ein Trockenbauer errichtet entgegen der
brandschutztechnischen Vorgaben die
Trennwände nicht in F 90 AB, sondern nur in F 30 B.
• Zunächst stellt dies nur einen Mangel dar; wird
dieser Mangel entdeckt und nacherfüllt, ist er
Mangel beseitigt
• Wird der Mangel nicht entdeckt und führt er in
einem Brandfall zu einem weiteren Schaden, löst
er Schadenersatzansprüche aus.
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Problem der gesamtschuldnerischen Haftung
1. Treffen Ausführungs- und Objektüberwachungsfehler zusammen,
entsteht gegenüber dem Bauherrn eine Haftung, für die beide
Verursacher verantwortlich sind.
2. Konsequenz: Der Bauherr kann sich
OÜ
oder
als Haftungspartner
• unmittelbar und
• für den gesamten Schaden
heraussuchen
ausführenden Unternehmer
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Also Zusammenhang:
Regeln
Verletzung
§ 30 LBauO
* Ausführungsfehler
* Objektüberwachungsfehler
Verantwortlich
Haftung
* Unternehmer
* BOR
* Objektüberwacher
* Bauleiter
* Zivilrecht
* Strafrecht
* Arbeitsrecht
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3.2. „Noch „ vertraglicher Art:
Mieter
Kunde
Arbeitnehmer
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3.2.1. Mietvertrag:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der
Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die
auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die
vereinbarte Miete zu zahlen
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D. h. Auch der Vermieter hat Pflichten,
deren Verletzung zu haftungsrechtlichen
Konsequenzen führen:
• Brandschutzklappen werden nicht gewartet
• Feuerschutztüren werden nicht instand gehalten
• Schließregelung von Türen funktioniert nicht
• Bei Umbauten werden Leitungen nicht ordnungsgemäß
geschottet
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3.2.2. Arbeitsvertrag
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher
Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,
der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder
Art sein
3.2.4.Vertrag mit „Kunden“
Auch ein Kunde eines Verkehrssicherungspflichtigen ist in
den Schutzbereich zivilrechtlicher Verantwortlichkeit
eingebunden
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3.3. Deliktische Haftung:
Bauherr verletzt Pflicht, Liegenschaft ordnungsgemäß
instand zuhalten, zu warten, zu überprüfen; dabei
kommt es zu einer Körperverletzung. Betroffen können
sein:
• Mitarbeiter
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• Besucher
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• Lieferanten
• Passanten
• Sonstige Vertragspartner
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§ 823 Abs. 1 BGB:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatze des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
• Vorsätzlich oder fahrlässig
• den Körper
• eines anderen
• widerrechtlich (ohne Rechtfertigungsgrund)
• verletzt ( Rauchvergiftung, weil Brandschutzklappe nicht
gewartet)
• Schaden (Krankenhauskosten, etc.)
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II. Strafrecht:
1. Aufgabe des Strafrechts:
Schutz der Allgemeinheit vor Personen, die gegen die
Rechtsordnung verstoßen; es besteht insoweit ein Überund Unterordnungsverhältnis
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2. Denkbare Tatbestände:
• Baugefährdung
• Sachbeschädigung
• Brandstiftung
• Körperverletzung
• Fahrlässige Tötung
• Totschlag
Abhängig jeweils auch vom Grad des Verschuldens
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§ 319 Baugefährdung
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o
p
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder
des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder
Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder
eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder
Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder
des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in
den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr
fahrlässig
verursacht,
wird
mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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„§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In unserem Fall mit der Trennwand kann es
natürlich auch Tote geben; ist der Tod kausale
Folge eines Planungs- oder Ausführungsfehlers,
trifft die strafrechtliche Haftung diejenigen, die
geplant bzw. ausgeführt haben !
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* Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB:
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung
(§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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3. Verjährung, § 78 StGB:
(1)
Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als
zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf
Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als
einem
Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, §
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat
verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des
Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
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III. Bauordnungsrechtliche Konsequenzen:
1. Das BOR hat folgende Aufgabe:
Bau
• Anordnen
• Errichten
• Ändern
• Nutzungsändern
• Instandhalten
• Abbruch
Ordnung
Recht
* LBauO
präventiv
repressiv
* RVO
* Baugenehmigung * Bau- Ü.wachung * ETB´s
* Vorbescheid
* Nutzungs – U.
* Typengen.
* Beseitigungs. A.
* Teil - BG
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2. Konsequenzen:
• Bauüberwachung
• Betreten des Geländes
• Einstellung der Bauarbeiten
• Nutzungsuntersagung
• Beseitigungsanordnung
3. Adressat:
Der Bauherr!
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IV. Arbeitsrechtliche Konsequenzen:
Pflichten ergeben sich als sog. Fürsorgepflichten des AG
gegenüber dem AN. Rechtsgrundlagen sind die
• §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB, die durch weitere
Regelwerke ergänzt werden wie:
• die Arbeitsstättenverordnung
• das Arbeitsschutzgesetz
• das Arbeitssicherheitsgesetz
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§4
Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
(1).
(2.)
(3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder
Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen,
Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter
sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen
sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig
freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der
Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei
Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet
werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan
aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der
Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der
Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen
Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
(5.)
Die Verletzung dieser Pflichten zieht
haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich.
ebenfalls
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V. Versicherungsrechtliche Konsequenzen
Eine Feuerversicherung ersetzt die durch Feuer entstandenen
Schäden gemäß ihren Versicherungsbedingungen. Es werden u. a.
• Betriebsunterbrechungen,
• Immobilien und Mobilien
gegen Elementarereignisse, beispielsweise durch Blitzschlag oder
technische Ursache in Deckung genommen.
Schäden durch Brandstiftung werden ersetzt und der Brandstifter in
Regress genommen.
Wird der Eigentümer der Brandstiftung überführt, ist die
Versicherung leistungsfrei. Gleiches gilt wegen der
Verletzung sicherungsrechtlicher Pflichten
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VI. Resümee:
1. Es gibt brandschutztechnische Anforderungen
2. Es gibt Verantwortliche, die diese Anforderungen zu
beachten haben
3. Eine Verletzung der Verpflichtung zieht
haftungsrechtliche Konsequenzen in erheblichem
Umfang nach sich
4. Werden Sie Ihren Anforderungen gerecht!

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