KVen/KZVen - Bundesversicherungsamt
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KVen/KZVen - Bundesversicherungsamt
Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift seit März 2004 Bundesversicherungsamt Geschäftszeichen, bei Antwort bitte angeben Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn VII 1-4927.4-2359/2002 Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn An die bundesunmittelbaren Krankenkassen nachrichtlich : Spitzenverbände Telefonvermittlung: Telefondurchwahl: Telefax: E-Mail: 0228 619 - 0 0228 619 - 1581 0228 619 - 1867 [email protected] Tag: 31. März 2004 Bearbeiter(in): Hr. Dr. Gebhardt Landesverbände der Betriebskrankenkasse BKK -Bundesverband Kürzung von Abschlagszahlungen an Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KVen/KZVen) Sehr geehrte Damen und Herren, wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass das Bundesversicherungsamt gegen Kürzungen von Abschlagszahlungen an KVen/KZVen durch bundesunmittelbare Krankenkassen aufsichtsrechtlich einschreiten wird, wenn diese entgegen den geschlossenen Vergütungsvereinbarungen eigenmächtig erfolgen. Mit Rundschreiben vom 2. März 2004 an die bundesunmittelbaren Betriebskrankenkassen hatten wir hierzu bereits mitgeteilt, dass eine solche Kürzung von Abschlagszahlungen eine rechtlich unzulässige Selbsthilfe darstellt. Es bedarf nunmehr der Klarstellung, dass das Bundesversicherungsamt gegen Kürzungen von Abschlagszahlungen auch dann aufsichtsrechtlich einschreiten wird, soweit diese mit den Einnahmen aus der Praxisgebühr oder mit dem Abzug von der Gesamtvergütung nach § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V (Abschluss von Verträgen zur Förderung der integrierten Versorgung) begründet werden. Allein die Vermutung, dass den Leistungserbringern aufgrund dieser Regelungen letztlich geringere Zahlbeträge zustehen könnten, berechtigt eine einzelne Krankenkasse nicht dazu, gegenüber einer KV/KZV von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einseitig abzuweichen. Die 2 Regelungen des § 28 Abs. 4 SGB V und die des § 140 d Abs. 1 SGB V setzen eine ordnungsgemäße Klärung der Beträge voraus. Für die Einnahmen aus der Praxisgebühr ergibt sich dies bereits aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), wonach die nach § 28 Abs. 4 i.V. mit § 18 SGB V geleisteten Zuzahlungen Bestandteil der Gesamtvergütung sind. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä verringert sich die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamtvergütung in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen. Das setzt jedoch voraus, dass die Höhe der Zuzahlungen ermittelt ist. Erst wenn hierzu erste – ggfs. vorläufige - Grundlagen vorliegen, kann die Abschlagszahlung angepasst werden. Das heißt, dass die Kürzung von Abschlagszahlungen nicht zulässig ist, wenn keine Ergebnisse zu Abzugsbeträgen wie der Praxisgebühr vorliegen. Die Kürzung der Abschlagszahlung darf nicht durch Eigenmächtigkeit vorweggenommen werden. Soweit einzelne Krankenkassen die Abschlagszahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten, bedarf es eines solchen Vorbehaltes nicht. Denn bei sämtlichen Abschlagszahlungen verhält es sich der Natur der Sache nach so, dass sie vorläufig berechnet sind und später Rückforderungen zuviel gezahlter Beträge erfolgen. Auch hieran zeigt sich, dass eigenmächtige Kürzungen von Abschlagszahlungen der einzelnen Krankenkasse nicht erlaubt sind. Im Übrigen nehmen wir Bezug auf unser Rundschreiben vom 2. März 2004, das unter www.bva.de/Fachinformationen abgerufen werden kann. Mit freundlichen Grüßen Beglaubigt: Im Auftrag gez. Dr. Gebhardt Verw.-Angest.