Übersicht der Durchführungswege in der bAV

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Übersicht der Durchführungswege in der bAV
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Übersicht der Durchführungswege in der bAV
Direktversicherung
Pensionskasse
Direktzusage
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Versorgungsträger
Lebensversicherer
Pensionskasse
Arbeitgeber
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Steuerliche
Auswirkungen
für den Arbeitnehmer
Beitrag:
Neuzusagen ab dem 01.01.2005
(§ 3 Nr. 63 EStG):
- steuerfrei bis zur Höhe von 4%
der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen
Rentenversicherung (BBG)
- zusätzlich bis zu 1.800 €
jährlich steuerfrei, wenn AN
keine Vorsorgeaufwendungen
nach § 40b EStG pauschal
versteuert
Altzusagen vor dem 01.01.2005:
- Besteuerung erfolgt nach
§ 3 Nr. 63 EStG
- der Arbeitnehmer kann auf die
Anwendung des § 3 Nr. 63
EStG verzichten und die
Pauschalbesteuerung nach
§ 40b EStG a.F. durchführen
Leistung:
- soweit Beiträge nach § 3 Nr.
63 EStG steuerfrei geleistet
wurden, sind Leistungen
hieraus in voller Höhe
einkommensteuerpflichtig
- soweit Beiträge nach § 40b
EStG a.F. pauschal versteuert
waren, sind Rentenleistungen
hieraus mit dem Ertragsanteil
zu besteuern; entsprechende
Kapitalleistungen sind
steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG
a.F. erfüllt werden
Beitrag:
- steuerfrei bis zur Höhe von 4%
der BBG
- wenn Zusage nach dem
31.12.2004 erteilt wurde und
der AN keine Vorsorgeaufwendungen nach § 40b EStG a.F.
pauschal versteuert hat, sind
zusätzlich Zuwendungen bis zu
1.800 € jährlich steuerfrei
- wenn Zusage vor dem
01.01.2005 erteilt wurde,
besteht für Beiträge die über
die 4% der BBG hinausgehen
die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b
EStG a.F.
Leistung:
- soweit Beiträge nach § 3 Nr.
63 EStG steuerfrei geleistet
wurden, sind die Leistungen
hieraus in voller Höhe
einkommensteuerpflichtig
- soweit Beitrag pauschal- oder
individuell versteuert war, ist
die Rentenleistung gemäß § 22
Nr. 1 EStG mit Ertragsanteil zu
besteuern; entsprechende
Kapitalleistungen sind
steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG
a.F. erfüllt werden
Beitrag:
- kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss (ohne
Obergrenze)
Leistung:
- als nachträglicher Arbeitslohn
in vollem Umfang steuerpflichtig
- Möglichkeit der Nutzung von
Versorgungsfreibetrag und
Werbungskosten
- bei Kapitalleistungen Anwendung der 1/5-Regelung nach
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG zur
Minderung der Progression
möglich
Beitrag:
- kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss (ohne
Obergrenze)
Leistung:
- als nachträglicher Arbeitslohn
in vollem Umfang steuerpflichtig
- Möglichkeit der Nutzung von
Versorgungsfreibetrag und
Werbungskosten
- bei Kapitalleistungen Anwendung der 1/5-Regelung nach
§ 34 Abs. 1 und 2 EStG zur
Minderung der Progression
möglich
Beitrag:
- steuerfrei bis zur Höhe von 4%
der BBG
- wenn Zusage nach dem
31.12.2004 erteilt wurde, sind
zusätzlich bis zu 1.800 €
jährlich steuerfrei
- darüber hinausgehende
Beiträge sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn
Leistung:
- Besteuerung der gesamten
Leistung
- soweit Beitrag individuell
versteuert war, ist die
Rentenleistung gemäß §22
Nr. 1 EStG mit Ertragsanteil zu
besteuern
Steuerliche
Auswirkungen
für den Arbeitgeber
Keine Auswirkungen in der
Bilanz des Arbeitgebers.
Keine Auswirkungen in der
Bilanz des Arbeitgebers.
Die Direktzusage ist eine
ungewisse Verbindlichkeit und
daher durch entsprechende
Rückstellungen in der Bilanz
auszuweisen.
Die Rückdeckungsversicherung
ist mit dem Aktivwert anzusetzten.
Im Allgemeinen keine Auswirkung in der Bilanz des Arbeitgebers.
Keine Auswirkungen in der
Bilanz des Arbeitgebers.
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Übersicht der Durchführungswege in der bAV
Direktversicherung
Pensionskasse
Direktzusage
Unterstützungskasse
Pensionsfonds
Auswirkungen auf die
Sozialversicherungspflicht
Besteuerung der Beiträge nach
§ 3 Nr. 63 EStG:
Beiträge sind bis zur Höhe von
4% der BBG sozialabgabenfrei
(bei Entgeltumwandlung nur bis
zum 31.12.2008). Darüber
hinausgehende Beiträge sind
sozialabgabenpflichtig.
Besteuerung der Beiträge nach
§ 40b EStG a.F.:
Beiträge sind bis 1.752 € jährlich
(bei Durchschnittsbildung bis
2.148 € jährlich) sozialabgabenfrei.
Bei einer Entgeltumwandlung
sind die Beiträge bis zum
31.12.2008 innerhalb dieser
Grenzen sozialabgabenfrei,
wenn die Umwandlung aus einer
Sonderzahlung erfolgt.
Besteuerung der Beiträge nach
§ 3 Nr. 63 EStG:
Beiträge sind bis zur Höhe von
4% der BBG sozialabgabenfrei
(bei Entgeltumwandlung nur bis
zum 31.12.2008). Darüber
hinausgehende Beiträge sind
sozialabgabenpflichtig.
Besteuerung der Beiträge nach
§ 40b EStG a.F.:
Beiträge sind bis 1.752 € jährlich
(bei Durchschnittsbildung bis
2.148 € jährlich) sozialabgabenfrei.
Bei einer Entgeltumwandlung
sind die Beiträge bis zum
31.12.2008 innerhalb dieser
Grenzen sozialabgabenfrei,
wenn die Umwandlung aus einer
Sonderzahlung erfolgt.
Die Aufwendungen des
Arbeitgebers gelten nicht als
Arbeitslohn und sind daher nicht
sozialversicherungspflichtig.
Entgeltumwandlungen sind nur
noch bis 2008 und max. bis zu
4 % der BBG sozialversicherungsfrei.
Die Aufwendungen des
Arbeitgebers gelten nicht als
Arbeitslohn und sind daher nicht
sozialversicherungspflichtig.
Entgeltumwandlungen sind nur
noch bis 2008 und max. bis zu
4 % der BBG sozialversicherungsfrei.
Beiträge des Arbeitgebers an
einen Pensionsfonds sind
sozialversicherungsfrei, soweit
sie 4 % der BBG nicht übersteigen. Entgeltumwandlungen sind
nur bis 2008 und max. bis zu
4 % der BBG sozialversicherungsfrei.
PSV*-Beiträge
i.d.R. nein
i.d.R. nein
ja
ja
ja
Zusätzliche Verwaltungskosten für den
Arbeitgeber
nein
nein
ja, falls nicht im Service des
Versicherers enthalten
ja, bei rückgedeckter Unterstützungskasse jedoch gering
kommt auf den Pensionsfonds
an
Steuerlich begünstigter
Tarif
- Rententarif
- Riesterförderung möglich
- Rententarif
- Riesterförderung möglich
- keine tariflichen
- Renten-/Kapitaltarif
- Rententarif
Einschränkungen
- keine Riesterförderung möglich - Riesterförderung möglich
- keine Riesterförderung möglich
Kapitalabfindung
möglich
möglich
möglich
möglich
eingeschränkt möglich
Hinterbliebenenleistung** möglich
an Lebenspartner
möglich
möglich
möglich
möglich
L - V2010/03.05/p
* Der Pensionssicherungsverein (PSV) erfüllt in der bAV einen ähnlichen Zweck wie der Einlagensicherungsfonds bei den Banken. Nicht versicherungsförmige Versorgungseinrichtungen (P-Fonds, Arbeitgeber,
U-Kasse), müssen Beiträge an den PSV entrichten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit zahlt der PSV den Leistungsempfängern (im Normalfall den ehemaligen Arbeitnehmern) die zugesagten Leistungen.
** Der Begriff „Hinterbliebene“ ist analog dem BMF-Schreiben vom 17. November 2004, Rn. 157 definiert: Eine Hinterbliebenenversorgung [...] darf nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers oder den
Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i.S.d § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorsehen.