Übersicht der Durchführungswege in der bAV
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Übersicht der Durchführungswege in der bAV
Z IV T R HA C H E R SI Übersicht der Durchführungswege in der bAV Direktversicherung Pensionskasse Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Versorgungsträger Lebensversicherer Pensionskasse Arbeitgeber Unterstützungskasse Pensionsfonds Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer Beitrag: Neuzusagen ab dem 01.01.2005 (§ 3 Nr. 63 EStG): - steuerfrei bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) - zusätzlich bis zu 1.800 € jährlich steuerfrei, wenn AN keine Vorsorgeaufwendungen nach § 40b EStG pauschal versteuert Altzusagen vor dem 01.01.2005: - Besteuerung erfolgt nach § 3 Nr. 63 EStG - der Arbeitnehmer kann auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichten und die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. durchführen Leistung: - soweit Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistet wurden, sind Leistungen hieraus in voller Höhe einkommensteuerpflichtig - soweit Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert waren, sind Rentenleistungen hieraus mit dem Ertragsanteil zu besteuern; entsprechende Kapitalleistungen sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG a.F. erfüllt werden Beitrag: - steuerfrei bis zur Höhe von 4% der BBG - wenn Zusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und der AN keine Vorsorgeaufwendungen nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert hat, sind zusätzlich Zuwendungen bis zu 1.800 € jährlich steuerfrei - wenn Zusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, besteht für Beiträge die über die 4% der BBG hinausgehen die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG a.F. Leistung: - soweit Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleistet wurden, sind die Leistungen hieraus in voller Höhe einkommensteuerpflichtig - soweit Beitrag pauschal- oder individuell versteuert war, ist die Rentenleistung gemäß § 22 Nr. 1 EStG mit Ertragsanteil zu besteuern; entsprechende Kapitalleistungen sind steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EStG a.F. erfüllt werden Beitrag: - kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss (ohne Obergrenze) Leistung: - als nachträglicher Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig - Möglichkeit der Nutzung von Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten - bei Kapitalleistungen Anwendung der 1/5-Regelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG zur Minderung der Progression möglich Beitrag: - kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss (ohne Obergrenze) Leistung: - als nachträglicher Arbeitslohn in vollem Umfang steuerpflichtig - Möglichkeit der Nutzung von Versorgungsfreibetrag und Werbungskosten - bei Kapitalleistungen Anwendung der 1/5-Regelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG zur Minderung der Progression möglich Beitrag: - steuerfrei bis zur Höhe von 4% der BBG - wenn Zusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, sind zusätzlich bis zu 1.800 € jährlich steuerfrei - darüber hinausgehende Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn Leistung: - Besteuerung der gesamten Leistung - soweit Beitrag individuell versteuert war, ist die Rentenleistung gemäß §22 Nr. 1 EStG mit Ertragsanteil zu besteuern Steuerliche Auswirkungen für den Arbeitgeber Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit und daher durch entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Die Rückdeckungsversicherung ist mit dem Aktivwert anzusetzten. Im Allgemeinen keine Auswirkung in der Bilanz des Arbeitgebers. Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Z IV T R HA C H E R SI Übersicht der Durchführungswege in der bAV Direktversicherung Pensionskasse Direktzusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht Besteuerung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge sind bis zur Höhe von 4% der BBG sozialabgabenfrei (bei Entgeltumwandlung nur bis zum 31.12.2008). Darüber hinausgehende Beiträge sind sozialabgabenpflichtig. Besteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F.: Beiträge sind bis 1.752 € jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 € jährlich) sozialabgabenfrei. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zum 31.12.2008 innerhalb dieser Grenzen sozialabgabenfrei, wenn die Umwandlung aus einer Sonderzahlung erfolgt. Besteuerung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge sind bis zur Höhe von 4% der BBG sozialabgabenfrei (bei Entgeltumwandlung nur bis zum 31.12.2008). Darüber hinausgehende Beiträge sind sozialabgabenpflichtig. Besteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F.: Beiträge sind bis 1.752 € jährlich (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 € jährlich) sozialabgabenfrei. Bei einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zum 31.12.2008 innerhalb dieser Grenzen sozialabgabenfrei, wenn die Umwandlung aus einer Sonderzahlung erfolgt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher nicht sozialversicherungspflichtig. Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei. Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher nicht sozialversicherungspflichtig. Entgeltumwandlungen sind nur noch bis 2008 und max. bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei. Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind sozialversicherungsfrei, soweit sie 4 % der BBG nicht übersteigen. Entgeltumwandlungen sind nur bis 2008 und max. bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei. PSV*-Beiträge i.d.R. nein i.d.R. nein ja ja ja Zusätzliche Verwaltungskosten für den Arbeitgeber nein nein ja, falls nicht im Service des Versicherers enthalten ja, bei rückgedeckter Unterstützungskasse jedoch gering kommt auf den Pensionsfonds an Steuerlich begünstigter Tarif - Rententarif - Riesterförderung möglich - Rententarif - Riesterförderung möglich - keine tariflichen - Renten-/Kapitaltarif - Rententarif Einschränkungen - keine Riesterförderung möglich - Riesterförderung möglich - keine Riesterförderung möglich Kapitalabfindung möglich möglich möglich möglich eingeschränkt möglich Hinterbliebenenleistung** möglich an Lebenspartner möglich möglich möglich möglich L - V2010/03.05/p * Der Pensionssicherungsverein (PSV) erfüllt in der bAV einen ähnlichen Zweck wie der Einlagensicherungsfonds bei den Banken. Nicht versicherungsförmige Versorgungseinrichtungen (P-Fonds, Arbeitgeber, U-Kasse), müssen Beiträge an den PSV entrichten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit zahlt der PSV den Leistungsempfängern (im Normalfall den ehemaligen Arbeitnehmern) die zugesagten Leistungen. ** Der Begriff „Hinterbliebene“ ist analog dem BMF-Schreiben vom 17. November 2004, Rn. 157 definiert: Eine Hinterbliebenenversorgung [...] darf nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers oder den Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i.S.d § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten vorsehen.