vorlage 16/3725

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vorlage 16/3725
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf
Johannes Remmel
Vorsitzender des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt,
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauc'I·~I~~:I~:Sl.Wl·.u.Llll.LJlt~7_ _ _ _...,
des Landtags Nordrhein-Westfalen
LANDTAG
Herr Friedhelm Ortgies MdL
NORDRHEIN-WESTFAlEN
Platz des Landtags 1
16. WAHLPERIODE
40221 Düsseldorf
VORLAGE
16/3725
j1~02.2016
Seite 1 von 1
Aktenzeichen IV-7
bei Antwort bitte angeben
Dr. Mertsch
Telefon 0211 4566-560
Telefax 0211 4566-388
--
[email protected]
60-fach
A17
Aktueller Sachstand mit Maßnahmenkatalog zur EindämmUng der
Werra-Weser-Versalzung (zu Vorlagen 16/1729. und 16/2787)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
",Cu -;"'((1.~
hiermit übersende ich Ihnen einen aktuellen Sachstandsbericht mit' Maßnahmenkatalog zur Eindämmung der Werra-Weser-Versalzung mit der
Bitte um V\feiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz,· Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
J
Dienstgebäude und
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Schwannstr.3
40476 Düsseldorf
Telefon 0211 4566-0
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Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn Linien U78 und U79
Haltestelle Kennedydamm oder
Buslinie 721 (Flughafen) und 722
(Messe) Haltestelle Frankenplatz
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Aktueller Sachstandsbericht der Landesregierung zur Eindämmung der Werra-Weser-Versalzung
I.
Bewirtschaftungsplan
Am 15.12.2015 hat sich der Weserrat der Flussgebietsgemeinschaft
Weser auf gemeinsame Ziele und Maßnahmen zur Reduzierung der
Salzbelastung in Weser und Werra und dem Grundwasser verständigt
und den Entwurf eines gemeinsamen Bewirtschaftungsplans für die
Weser zur Reduzierung der Salzbelastung beschlossen.
Der Entwurf des Bewirtschaftungsplans sieht vor, bis 2027 in der Weser einen "guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potential" zu erreichen. Dazu wird sowohl in der Werra als auch in der
Weser die Salzbelastung Schritt für Schritt deutlich reduziert. Um diese
Ziele zu erreichen, sind in jedem Fall die bestehenden Halden
schnellstmöglich abzudecken und die Produktionsabwässer
durch den
,
Bau einer Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage zur Rohstoffrückgewinnung zu reduzieren. Darüber hinaus muss das Unternehmen K+S
jedoch weitere Maßnahmen durchführen. Hohe Potentiale bieten z.B.
die Ausleitung der Salzabwässer durch eine Pipelin~ und Produktionsanpassung inkl. der Optionen zur Wertstoffrückgewinnung. Ebenso
denkbar ist der Versatz von Reststoffen unter Tage und ein optimiertes
Haldenmanagement.
Konkret soll bis 2021 ab dem Pegel Boffzen bei Höxter für Chlorid ein
Zielwert von 585 mgll und ab 2027 ein Zielwert von 300 mgll erreicht
werden. Für den Pegel Gerstungen in der Werra soll bis 2021 ein Zielwert von 1580 mgll und bis 2027 ein Zielwert von 1170 mg/l als 90-
Perzentil-Wert erreicht werden. Zugleich wird der vorsorgende Grundwasserschutz gewährleistet. Der Sonderbewirtschaftungsplan Salz der
Flussgebietsgemeinschaft Weser und der zugehörige Maßnahmenplan
sind behördenverbindlich, d.h. er ist zukünftigen behördlichen Entscheidungen zugrunde zu legen. Die Einleitungserlaubnisse für K+S
müssen deshalb auf der Grundlage der Festschreibung der Zielwerte in
Werra und Weser gefasst werden.
Zentrale Maßnahmen des Masterplans
1. Verstärkung der Wertstoffgewinnung
, Die~ffiziente Verwertung der Wertstoffe aus den anfallenden Salzlaugen kann einen Beitrag zur nachhaltigen Minderung der Produktionsabwässer leisten. Hierzu soll in Hattdorf bereits 2018 eine KainitKieserit-Flotationsanlage (KKF) in Betrieb gehen, um die Salzabwässer
einzudampfen und dadurch zusätzlich Wertstoffe zurückzugewinnen.
Mit dieser Anlage soll die Salzabwassermenge aus der Produktion um
bis zu 30 Prozent reduziert werden.
2. Verbringung von Produktionsabwässern unter Tage
Für verbleibende Produktionsabwässersollen ab 2016 durch Untersu'chungen, Planung und Genehmigung die Voraussetzungen geschaffen
werden, dass diese spätestens ab 2021 unter Tage sowie in ausgewählten Grubengebäuden eingestapelt werden und daher nicht mehr in
die Werra eingeleitet werden.
3. Abdeckung der Kali-Rückstandshalden
Die Kali-Rückstandshalden sollen zur Reduzierung der anfallenden
Haldenabwässer abgedeckt werden. Dies war dem Unternehmen K+S
bislang behördenseitig nicht vorgegeben und galt aufgrund der steilen
Hanglage der Halden als technisch nicht umsetzbar. Nun soll ein Ver-
fahren zur Anwendung kommen, welches in den letzten Jahren bereits
an einer anderen Halde erfolgreich umgesetzt wurde. Die Umsetzung
an den drei großen Halden Hattorf, Wintershall und Neuhof-Ellers wird
in Großversuchen erprobt und das Verfahren auf die jeweilige Halden
adaptiert. Auch hier sollen bis 2021 alle Vorbereitungen und Genehmigungen erreicht sein, um mit der Abdeckung der Halden in den Regelbetreib zu gehen.
4. Optionale Maßnahmen
Die Umsetzung der Abdeckung der Kali-Rückstandshalden ist mit
technischen Unsicherheiten verbunden. Vor diesem Hintergrund sind in
den Maßnahmenplan zwei zusätzliche Optionen aufgenommen worden, über deren Umsetzung der Weserrat 2018 zu entscheiden hat.
Option 1: Werra-Bypass (0.8 Mio. m 3 /a)
Mit einem optionalen Werra-Bypass könnte die durch eine hohe Salzkonzentrationen belastete Werra zusätzlich entlastet werden, sofern
die gemeinsam vereinbarten Zielwerte für den Pegel Gerstungen und
die Werra durch die drei zentralen Maßnahmen bzw. deren nur teilweise technisch möglichen Umsetzung alleine nicht erreicht werden können. Im Falle dessen Realisierung würde ein Anteil der Salzabwässer
zur Vermeidung der gewässerökologisch sehr kritischen hohen Salzkonzentrationen nicht wie bisher in die Werra eingeleitet, sondern über
einen Bypass zur Oberweser geführt.
Der Bypass soll bis 2018 zunächst nur in Reserve geplant werden. Erst
dann soll auf der Basis der Fortschritte der zentralen Maßnahmen
durch die FGG Weser entschieden werden, ob der Bypass erforderlich
wird und eine entsprechende Genehmigung erteilt werden kann. Im
Maßnahmen plan ist festgeschrieben, dass der optionale Werra-Bypass
für einen maximalen Durchfluss von 0.8 Mio.m 3 /a zu dimensionieren
und erst nach Beschluss des Weserrates genehmigt werden kann.
Option 2: Produktionsstreckung
Sofern die Maßnahmen nicht oder nur teilweise wirksam werden, müssen die Zielwerte trotzdem wasserrechtlich umgesetzt werden. Für diesen Fall sieht der Maßnahmenplan der FGG Weser auch die Prüfung
einer Produktionsstreckung vor.
Begleitet werden die Maßnahmen durch ein intensives Monitoring sowie von Forschungsvorhaben (u.a. zur Haldenabdeckung).
Zielerreichung des Gesamtmaßnahmenpaketes
Mit dem Maßnahmenpaket werden' die gleichen Ziele wie mit der lang
diskutierten Nordseepipeline erreicht. Auf eine Einleitung der Salzfrachten in die Küstengewässer könnte hierdurch verzichtet werden. Mit der
stärkeren Vermeidung von Abwässern vor Ort und einer effizienteren
Nutzung der Rohstoffe kann ein zentrales Anliegen unserer gemeinsamen Gewässerschutzpolitik erreicht werden. Zugleich können die
Kosten der Maßnahmenkombination reduziert werden. Diese sind vollständig durch das Unternehmen Kali und Salz AG zu tragen.
Der Beschluss des Landtags zur Drucksache 16/7546 "Werra- und
Weserversalzung: Nachhaltige Lösung zum Schutz der Umwelt" wird
somit umgesetzt.
11.
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/4081 der Europäischen Kommission
Die EU-Kommission hat den Entwurf des Sonderbewirtschaftungsplans
Salz· erhalten. Mit Schreiben der Regierung, der Bundesrepublik
Deutschland vom 22.12.2015 (s. Anlage) werden Fragen der Kommission zum Teilbewirtschaftungsplan Salz für die Flussgebietseinheit
Weser beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass es
nach dieser Mitteilung keinen Anlass für die Europäische Kommission
gibt, das Vertragsverletzungsverfahren weiter zu verfolgen.
111.
Raumordnungsverfahren
K+S hat mit Schreiben vom 01.12.2015 beim Regierungspräsidium
Kassel die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bzgl. einer
Fernleitung für salzhaltige Abwässer beantragt.
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Wirkung vom 11.01.2016 das
Raumordnungsverfahren eingeleitet. Die Pipeline liegt ausschließlich
auf hessischem Landesgebiet.
Die Träger öffentlicher Belange können bis zum 29.02.2016 Stellung
nehmen. Darunter auch die Bezirksregierung Detmold.
Der Antrag von K+S beinhaltet die Ableitung von bis zu 5,5 Mio. m3 /a
Salzabwasser. Aufgrund des großen Durchflusses ist vor Einleitung in
die Weser ein Speicherbecken mit 750.000 m3 (Suchraumgröße 30 ha)
vorgesehe,n.
Mit Schreiben vom 12.01.2016 hat das Regierungspräsidium Kassel
die Träger öffentlicher Belange auf den "aktuellen wasserrechtlichen
.Sachstand und seine rahmensetzende Wirkung für das Raumord.nungsv~rfahren aufmerksam gemacht". Dabei geht es um den im Bewirtschaftungsplan und. Maßnahmenprogramm festgeschrieben maximalen Durchfluss von 800.000 m3 /a in der Salzpipeline.
Das Regierungspräsidium Kassel
we~st
in diesem Schreiben darauf
hin, "dass am Ende des Raumordnungsverfahrens über die Raumver-
träglichkeit einer Anlage befunden wird, die auch mit den Vorgaben des
Bewirtschaftungsplans vereinbar ist".
Aus Sicht der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist diese
Formulierung nicht konkret genug.
Auf Antrag· Nord rhein-Westfalens hat der Weserrat deshalb anlässlich
einer Sondersitzung am 04.02.2016 beschlossen eine Stellungnahme
zum Raumordnungsverfahren abzugeben (s. Anlage 1). Das Land
NRW wird wie die BR Detmold zudem jeweils eine weitere Stellungnahme abgeben.
Weiterhin hat sich das Land Hessen an lässlich der Sondersitzung des
Weserrates am 04.02.2016 verpflichtet, einen Erlass an die zuständige
Raumordnungsbehörde, das Regierungspräsidium Kassel zu formulieren, der die Behördenverbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans festschreibt. Mit Datum vom 16.02.2016 ist der Erlass an das Regierungspräsidium Kassel ergangen (s. Anlage 2). In einem weiteren Schreiben
von Staatsministerin Priska Hinz und Staatsminister AI-Wazir an Herrn
Senator Joachim Loose, Bremen (Vorsitz FGG Weser) ist zuvor gleichlautendeszum Ausdruck gebracht worden (s. Anlage 3)
IV.
Weiteres Vorgehen
Der vom Weserrat beschlossene Entwurf eines gemeinsamen Bewirtschaftungsplans für" die Weser zur Reduzierung der Salzbelastung
muss gemäß Verwaltungsvereinbarung Weser von den Ministerinnen/
Ministern beschlossen werden. Dies soll nach der erfolgten Klärung
des raumordnerichen Vorgehens in der 2. Märzwoche erfolgen.
Die Flussgebietsgemeinschaft Weser wird die Umsetzung der zu beschließenden Maßnahmen intensiv verfolgen. Eine weitere Information
der Parlamente ist vorgesehen.
~
~- ~~~~ \
Mitteilung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
an die Europäische Kommission
vom 22. Dezember 2015
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/4081 der Europäischen Kommission zur mangelhaften Anwendung RL 2000/60/EG Wasserrahmenrichtlinie - Salzeinleitungen in den Fluss Weser
Bezug: Ergänzendes Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2015,
Besprechung des Maßnahmen- und Zeitplans am 9. Dezember 2015 in Brüssel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Kommission folgende
Mitteilung zu übermitteln, die unter Beteiligung der Bundesländer der Flussgebietsgemeinschaft
Weser (FGG Weser) verfasst wurde, :
Vorbemerkung:
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 13. April 2015 den Entwurf eines Teilbewirtschaftungsplans
Salz (BWP Salz) für die Flussgebietseinheit Weser gemäß Art. 13 Abs. 5 der Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) für sechs Monate öffentlich ausgelegt. Er enthält Zielvorga,ben für das Oberflächenwasser
und Grundwasser.
Für das Oberflächenwasser sind an den Pegeln Boffzen (Weser) und Gerstungen (Werra) für die
Salzionen ehlorid, Kalium und Magnesium die in den nachfolgenden, ,dem Entwurf des BWP Salz entnommenen Abbildungen für die Jahre 2021 und 2027 angegebenen Zielwerte zu erreichen:
1
Zielwerte (90-Perzentile) für Chlorid
mg Cl/I
3.000,----------------r-------------,-----
2.500 t - - - - - -
2.000
2.310 - - - - - - - - ! - - - . - - - - - - - - - - - - I - - - - - -
-I---------------+-------------i-----1.580
1.500+----------------+-----------..,..---/-----
1.170
-+-__~.~
1.000 + - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - -
Gerstungen
585
5 0 0 t - - - - - -________________~~~~~~~3~9~5~~~~~~~~---300 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
:
i
Ende 2021
Ende 2027
o
Ende 2015
j
! 295
t-------------------1"------,..
Boffzen
Zielwerte Gerstungen
Zielwerte Boffzen
Richtwert FGG
Zielwerte (90-Perzentile) für Kalium
mgKjl
250~----------------------_r-----------------or-----
195
150-l-____________________________
~---------~140~----------~--------
100+----------------~--------------------~------
Gerstungen
70
50
--
50+------------------------------r----------~~~------------~--------
•
20
20 .. ------------------------t----------------------t---~a-a--.
o ~------------------------~--~------------------------+_--------
Ende 2015
Ende 2021
Boffzen
Ende 2027
Zielwerte Gerstungen
Zielwerte Boffzen
Richtwert FGG
2
Zielwerte (90-Perzentile) für Magnesium
mg Mgjl
400.-------------------------~-------------------.~------
350 ~------------------------~-------------------+--------
310
300
I
~~~~~~~~~~~~~~------------------~--------
!
2s0r---------------------------~--------------------~I-------215
200+---------------------------+-------------------------~--------
Gerstungen
150+-------------------------+-------------------~--------
120
90
100
50
30
~========================;_--------~--------_t-------55
l
•
30
Boffzen
-------------------------r:·-------------------~-----..·
!
Or---------------------------------------------~----------------------------------~--------------
Ende 2015
Ende 2021
Ende 2027
Zielwerte Gerstungen
Zielwerte Boffzen
Richtwert FGG
Die Zielwerte entsprechen den zur Erreichung des guten ökologischen Zustands/Potentials abgeleiteten Richtwerten von 300 mg/I Chlorid, 20 mg/I Kalium und 30 mg/I Magnesium in den Oberflächenwasserkörpern der Weser. In den Oberflächenwasserkörpern der Werra wird eine Halbierung der
Salzkonzentrationen angestrebt.
Zielvorgabe für die Grundwasserkörper ist, dass das im Bewirtschaftungsplan näher beschriebene
Ionenverhältnis bzw. der Trend der Ionen an weniger als 25 km 2 des Grundwasserkörpers bzw. bei
Grundwasserkörpern < 250 km 2 an weniger als 10 % der Grundwasserkörperfläche überschritten
wird.
Besprechungen zwischen Europäischer Kommission und Deutschland:
In einer Besprechung am 26. Juni 2015 hat die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, den aus ihrer Sicht unvollständigen BWP Salz um einen konkreten Maßnahmenund Zeitplan zu ergänzen. Im ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 22. Oktober 2015 hat die
Europäische Kommission verschiedene weitere Gesichtspunkte aufgeführt, die nach ihrer Auffassung
zu einer Fehlerhaftigkeit des BWP Salz führen könnten (Rn. 39: "Diese Bedenken werden mit dem
überarbeiteten Entwurf des Bewirtschaftungsplans für den Zeitraum 2015 bis 2021 nicht ausgeräumt. (() und hierzu um Äußerung gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebeten.
Auf einer weiteren Besprechung am 9. Dezember 2015 hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie die Bundesländer der Flussgebietsgemeinschaft
Weser den zuvor am 20. November 2015 übersandten Maßnahmen- und Zeitplan gegenüber der
Europäischen Kommission erläutert und erklärt, dass der vorgestellte konkrete Maßnahmen- und
Zeitplan in den BWP Salz integriert werden soll.
3
Maßnahmen- und Zeitplan:
Der Maßnahmen- und Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 enthält folgende Maßnahmen:
•
Inbetriebnahme einer Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage ab 2017,
•
Einstapeln von Salzlösungen ab 2021,
•
Haldenabdeckung ab 2021,
sowie, optional als Rückfallvarianten, bei absehbarer Nichterreichung der Zielwerte:
•
Betrieb eines temporären Werra-Bypasses ab 2021 mit maximal 0,8 Mio. m 3/a,
•
Produktionsdrosselung ab 2027,
_ begleitet durch:
•
Forschungsvorhaben
•
Monitoring.
Ziel dieser Planung ist es, die Salzbelastung an Weser und Werra sowie den betroffenen Grundwasserkörpern sukzessive durch geeignete Maßnahmen, die dem Vorhabenbetreiber K+S durch die zuständige Genehmigungsbehörde aUferlegt werden, so zu verbessern, dass gemäß den Vorgaben des
BWP Salz im Jahr 2027 an den Wasserkörpern der Weser ein guter Zustand und an der Werra und
den Grundwasserkörpern ein deutlich verbesserter Zustand erreicht wird.
Beantwortung der Fragen der Europäischen Kommission aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2015:
Die nachfolgende Äußerung nimmt auf den der Europäischen Kommission übersandten Maßnahmenund Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015, soweit es um die dort aufgeführten Maßnahmen
zur Lösung des Salzproblems in der Flussgebietseinheit Weser geht, Bezug.
a) Nichteinhaltung d'er allgemeinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 WRRL
Die Europäische Kommission weist in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2015 darauf hin (Rn. 23),
dass gemäß Art. 4 Abs. 1 a ii W~RL spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, d.h. bis Ende
2015, die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen und dass nach Art. 4 Abs. 1 b ii WRRL eine entsprechende Verpflichtung für die Grundwasserkörper gilt. Eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen sei aber nur zulässig, wenn die in Art. 4 Abs.
4 und 5 WRRL vorgesehenen Ausnahmebedingungen erfüllt sind.
Deutschland wird für die betroffenen Oberflächenwasserkörper in der Weser Fristverlängerungen
nach Art. 4 Abs. 4 WRRL und für die betroffenen Oberflächenwasserkörper in der Werra und die vom
Kalibergbau betroffenen Grundwasserkörper weniger strenge Umweltziele (Ausnahmen) gemäß Art.
4 Abs. 5 WRRL festlegen. Deutschland wird die Gründe für die Fristverlängerungen und entsprechend
für die weniger strengen Umweltziele im endgültigen BWP Salz begründen, welcher der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 WRRL spätestens am 22. März 2016 übermittelt werden
wird.
b) Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 WRRL für eine Fristverlängerung
4
In Rn. 26 des o. g. Schreibens wird angesprochen, dass die Bedingungen für eine Fristverlängerung
nic.ht erfüllt seien. Es fehle nämlich an einer Zusammenfassung der Maßnahmen, die durch entsprechende Prüfungen und Machbarkeitsstudien untermauert werden. Die Maßnah~en seien bislang
nicht einmal definiert.
Der Maßnahmen- und Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 enthält die geforderte Zusammenfassung der Maßnahmen, die dazu führen sollen, im Jahr 2027 den guten Zustand in den Wasserkörpern der Weser zu erreichen. Auf die ih der Vorbemerkung aufgeführten Ziele. und Maßnahmen für
die Flussgebietseinheit Weser wird Bezug genommen.
Der Maßnahmen- und Zeitplan wird sowohl in den BWP Salz als auch in das dazugehörige Maßnahmenprogramm integriert werden. Im BWP Salz wird auf die dazu durchgeführten Machbarkeitsstudien Bezug genommen. Der BWP Salz wird darüber hinaus die Gründe für eine Fristverlängerung bis
zum Jahr 2027, orientiert an den einzelnen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 WRRL, darlegen.
c) Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 WRRL für weniger strenge Umweltziele
In Rn. 31 des o. g. Schreibens wird angesprochen, dass die Bedingungen für die Einhaltung weniger
strenger Umweltziele nicht erfüllt seien, es fehle eine Bewertung aller möglicher Maßnahmen, um
den bestmöglichen Zustand bestimmen zu können.
Der Maßnahmen- und Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 enthält die geforderte Zusammenfassung aller Maßnahmen, die realisiert werden sollen, um den bestmöglichen Zustand der Werra
und der Grundwasserkörper zu erreichen. Der BWP Salz wird darüber hinaus eine Bewertung dieser
und auch aller derjenigen Maßnahmen enthalten, die nicht weiter verfolgt werden sollen. Darüber
hinaus wird der BWP Salz die Gründe für die weniger strengen Umweltziele für die Wasserkörper der
Werra darlegen. Dabei wird das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 WRRL
begründet und. erläutert werden, warum die zum Erreichen der Ziele gemäß Art. 4 Abs. 1 WRRL er.
.
.
forderlichen Maßnahmen in der Praxis nicht möglich sind oder unverhältnismäßig teuer wären.
In Rn. 33 des Schreibens wird zudem um eine Erklärung dafür gebeten, warum auf die von Deutschland 2013 angekündigte und 2014 bestätigte Einstellung der Versenkung von Salzwasser verzichtet
werden soll. Die deutschen Behörden hätten die Alternativmaßnahmen zur Versenkung weder bewertet noch nachgewiesen, dass sie undurchführbar noch unverhältnismäßig teuer seien.
Die Entscheidung, ob eine Versenkung von Salzwasser eingestellt oder fortgeführt wird, wird zur Zeit
von der zuständigen Genehmigungsbehörde in Hessen, dem Regierungspräsidium in Kassel, in einem
laufenden Genehmigungsverfahren geprüft. Ein Kriterium für die Entscheidung wird u.a. sein, dass
das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, aber auch der n~:lCh dem deutschen Wasserrecht geltende Besorgnisgrundsatz bei einer vom Betreiber K+S beantragten Verlängerung der
Versenkgenehmigung beachtet werden. Derzeit wird durch das Regierungspräsidium Kassel als zuständiger Genehmigungsbehörde geklärt, ob bis 2021 eine weitere Versenkung zugelassen werden
kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Prüfung einer weiteren Versenkung erfolgt
nach folgendem Verfahren:
•
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Versenkung. Dies umfasst auch alle Anforderungen
des Art. 4 WRRL.
•
Falls die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist: sofortige Beendigung der Versenkung.
5
•
Falls die Genehmigungsfähigkeit gegeben ist: Prüfung, ob das sofortige Ende unverhältnismäßige Auswirkungen für das Unternehmen hätte.
•
Falls unverhältnismäßige Auswirkungen für das Unternehmen zu erwarten sind, liegen die
Voraussetzungen für eine in Menge und Zeit begrenzte IIAusstiegsübergangsregelung" zur
Versenkung durch das RP Kassel vor.
Um die Bewirtschaftungsziele im Grundwasser erreichen zu können und den diffusen Eintrag in die
Werra hinreichend zu reduzieren, wird eine Einstellung der Versenkung erforderlich werden. Der
sofortige Stopp der Versenkung wird nicht dazu führen den guten Zustand der Grundwasserkörper
bis 2027 zu erreichen. Die Beendigung der Versenkung ist jedoch die einzige Maßnahme, die den
Zustand im Grundwasser nachhaltig und dauerhaft verbessern kann. Infolgedessen wird die Maßll
nahme IIEinstellung der Versenkung in das Maßnahmenprogramm Salz 2015 - 2021 aufgenommen.
Zwischen allen Beteiligten ist vereinbart, bis Ende 2021 die Versenkung zu beenden.
d) Unvereinbarkeit der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und des Maßnahmenprogramms mit Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 4 WRRL
In Rn. 36 des Schreibens wird angesprochen, dass entgegen von Art. 11 und 13 Abs. 4 WRRL in Verbindung mit Anhang VII die in Art. 4 WRRL vorgesehenen Ziele für die betroffenen Wasserkörper und
die zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen im Entwurf des Maßnahmenprogramms ebenso wenig wie im Entwurf des Bewirtschaftungsplans aufgelistet seien. Es bleibe unklar,
welche Maßnahmen letztendlich gewählt würden, und die Auswahl der Maßnahmen würde entgegen den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie ausdrücklich dem Unternehmen überlassen:
Der BWP Salz und das dazugehörende Maßnahmenprogramm werden um den Maßnahmen- und
Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 ergänzt und die in Art. 4 WRRL vorgesehenen Ziele für
die betroffenen Wasserkörper und die zur Verwirklichung erforderl.ichen Maßnahmen auflisten. Auf
die in der Vorbemerkung aufgeführten Ziele und Maßnahmen für die Flussgebietseinheit Weser wird
Bezug genommen.
Die Maßnahmen, die das Unt~rnehmen zu ergreifen hat, sind damit vorgegeben. Im Verhältnis zum
Unternehmen wird die Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen durch die dafür nach
deutschem Recht zuständige Genehmigungsbehörde nach Prüfung der einschlägigen rechtlichen
Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen. Auch wird darauf hingewiesen, dass nach deutschem Verwaltungsrecht vor einer Entscheidung eine Anhörung des Betreibers durch die Genehmigungsbehörde vorgeschrieben ist, in welcher die Eignung der erwogenen Maßnahmen zwischen Behörde und Betreiber besprochen wird.
e) Versäumnis der Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 WRRL
In Rn. 37 des Schreibens wird angesprochen, dass die durchzuführenden Maßnahmen nicht im BWP
aufgelistet worden seien. Die Öffentlichkeit könne daher nicht beurteilen, ob die Maßnahmen geeignet und wirksam seien, innerhalb der verlängerten Frist einen guten Zustand zu erreichen.
Die nach Artikel 14 WRRL geforderte Information der Öffentlichkeit wurde und wird gewährleistet.
So hatte bereits der ursprüngliche Entwurf, der am 14. April 2015 öffentlich ausgelegt worden ist, die
jetzt im Maßnahmen- und Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 aufgegriffenen Maßnahmen
6
aufgeführt, wenn er auch diese damals noch nicht abschließend priorisiert und untereinander in ihrem zeitlichen Ablauf kombiniert und synchronisiert hatte. Der ursprüngliche Entwurf des BWP Salz
wurde aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Gesprächs mit der Kommission am 26. Juni 2015 weiter entwickelt, insbesondere Wird der von der Kommission geforderte konkrete Maßnahmen- und
Zeitplan mit Stand vom 20. November 2015 in den endgültigen BWP Salz integriert werden.
Zugleich haben sich aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Anregungen zu den im Entwurf
vorgesehenen Maßnahmen ergeben, die zunächst im Maßnahmen- und Zeitplan aufgegriffen wurden
und jetzt in den endgültigen BWP Salz aufgenommen werden. Der öffentlich ausgelegte Entwurf vom
April unterscheidet sich damit zwar in seinem Konkretisierungsgrad, nicht aber in seiner grundsätzlichen Struktur von dem nunmehr endgültig vorgesehenen Plan. Eine derartige Veränderung und damit Verbesserung des Plans war aber gerade das Zi,el der Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit. Insoweit hat die nach Art. 14 WRRL durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung ihren wesentlichen
Zweck, durch die Anhörung den Plan inhaltlich zu verbessern und zu konkretisieren, erfüllt. Im Übrigen sieht Art. 14 WRRL nur eine Auslegung der Entwürfe von BWP vor der Anhörung der Öffentlichkeit vor.
Um jedoch dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, wie die jeweiligen
Anregungen zu einzelnen Maßnahmen berücksichtigt wurden, wird der endgültige BWP Salz Auskunft geben, welche Konkretisierungen der Maßn?hmen aufgrund der Öffentlichkeitsbeteiligung
jeweils vorgenommen wurden. Er wird zugleich auch darüber informieren, welche Anregungen nicht
aufgegriffen wurden ..
Der Informations- und Anhörungsfunktion der Öffentlichkeit, wie sie von Artikel 14 WRRL gefordert
wird, wurde damit im Rahmen der Auslegung und wird auch im endgültigen BWP Salz Rechnung getragen.
Die Bundesregierung bittet daher die Europäische Kommission, das Verfahren nicht weiter zu verfolgen.
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FGG
Stand 16.02.2016
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Weser~
Flussgebietsgemeinschaft Weser
Stellungnahme der Flussgebietsgemeinschaft Weser
zum Raumordnungsverfahren (ROV) zur überregionalen Entsorgung der Salzabwässer aus dem hessisch-thüringischen Kalirevier
an die Oberweser (Rohrfernleitungsanlage)
Am 04.01.2015 wurde den Mitgliedern der Flussgebietsgemeinschaft Weser durch die Geschäftsstelle
das Einleitungsschreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.12.2015 zugeleitet. Damit hat
das Regierungspräsidium Kassel darüber informiert, dass auf Antrag des Unternehmens K+S Kali
GmbH das Raumordnungsverfahren bzgl. einer Fernleitung für salzhaltige Abwässer vom Werk Werra
der K+S in Philippsthal zur Oberweser einschließlich Speicherbecken eingeleitet wird.
Gegenstände des Raumordnungsverfahrens sind:
•
eine Rohrfernleitung mit einem max. Durchsatz von 5,5 Mio. m3 vom Werk Werra der K+S Kali
GmbH zu einer Speicherbeckenanlage nahe der Einleitstelle (ca. 135 km Länge, ON 400)
•
eine SpeicherbeckenanlageOberweser, Suchraumgröße ca. 30 ha, Volumen bis zu 750.000 m3
•
eine Abstoßleitung zwischen Speicherbecken und Einleitstelle in die Weser (2x ON 600 oder 1x
ON 1000)
.
•
ein Einleitbauwerk in die Weser
Die Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) als Zusammenschluss der Länder Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nimmt zu dem
eingeleiteten Raumordnungsverfahren wie folgt Stellung:
•
Am 15.12.2015 hat sich der Weserrat als erste Entscheidungsebene der FGG Weser auf den
detaillierten Bewirtschaftungsplan und das detaillierte Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 der
FGG Weser bezüglich der Salzreduzierung gemäß § 83 Abs. 3 WHG (im folgenden kurz Bewirtschaftungsplan Salz bzw. Maßnahmenprogramm Salz) verständigt. Im Bewirtschaftungsplan Salz
wurde ein Zielwertkonzept festgeschrieben, nach dem für -den Pegel Gerstungen (Pegel an der
Werra, der die Salzeinleitungen des Werkes "Werra" überwacht) sowie für den Pegel Boffzen (Pegel an der Weser) für die nächsten Bewirtschaftungsperioden zu erreichende Zielwerte als 90Perzentile für die Parameter ehlorid, Kalium und Magnesium vorgegeben sind, um die europarechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten.
•
Zur Einhaltung der Zielwerte sind in der Vorlage für die Weser-Ministerkonferenz u.a. folgende
Maßnahmen als "Masterplan Salzreduzierung" vorgesehen:
o
Inbetriebnahme einer Kainit-Kristallisations-Flotationsanlage
Salzabwassermenge um 1,5 Mio. m3 /Jahr;
o
Einstapeln von Salzlösungen unter Tage;
o
Haldenabdeckung der bestehenden und der künftigen Halden.
zur
Reduzierung
der
Zur Absicherung vorhandener Unsicherheiten bzgl. der Erreichung der vorgegebenen Zielwerte wurden darüber hinaus folgende optionale Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen:
•
Freistaat Bayern
o
Produktionsdrosselung (nach Überprüfung der Erfordernis durch die FGG) bzw. Alternativmaßnahmen ;
o
Bau und Betrieb eines temporären Werra-Bypasses mit maximal 0,8 Mio. m3 /Jahr Durchsatz (nach Überprüfung der Erfordernis durch die FGG).
Nach Durchsicht der Unterlagen zum Raumordnungsverfahren stellt die FGG Weser fest, dass
der Antrag der K+S Kali GmbH offensichtlich nicht den Vorgaben des vom Weserrat am 15. Dezember 2015 beschlossenen Bewirtschaftungsplans Salz und Maßnahmenprogramm Salz ent-
Freie Hansestadt Bremen
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen-Anhalt
Freistaat Thüringen
FGG
Weser~
Flussgebietsgemei nschaft Weser
spricht. Eine Einordnung des von der K+S Kali GmbH beantragten Vorhabens in die Vorgaben
des Bewirtschaftungsplanes und Maßnahmenprogramms Salz der FGG Weser findet nicht statt.
Dieser wird nicht einmal erwähnt. Stattdessen widerspricht der Antrag, neben den v.g. Punkten,
auch in weiteren zentralen Punkten dem vorliegenden Bewirtschaftungsplan Salz.
•
Die FGG Weser stellt weiterhin fest, dass im Rahmen des von der K+S Kali GmbH beantragten
Vorhabens die im Bewirtschaftungsplan Salz festgelegten Zielwerte keinerlei Berücksichtigung
finden. Vielmehr werden Grenzwerte für die Pegel Gerstungen und Boffzen genannt, die offensichtlich einem älteren Planungsstand entsprechen, über das Jahr 2027 hinausgehen und die die
vorgegebenen Zielwerte der FGG Weser erst bis 2060 erreichen lassen. Dies ist mit dem Bewirtschaftungsplan Salz der FGG Weser nicht vereinbar (s. Tab.1).
Tab. 1: Vergleich der Zielwerte nach der Vorlage Bewirtschaftungsplan Salz für die Weser-Ministerkonferenz der FGG
Weser mit den im Antrag von K+S genannten Grenzwerten
Antrag K+S
"Masterplan Salzreduzierung"
Grenzwerte/Maximalwerte am Pegel Gerstungen
Ende 2021 bis 2032:
• Chlorid 1700 mg/I
., Kalium 150 mg/I
• Magnesium 230 mg/I
Zielwerte am Pegel Gerstungen Ende 2021 bis
2027:
.
• Chlorid 1580 mg/I .
• Kalium 140 mg/I
• Magnesium 215. mg/I
Prognostizierte Werte am Pegel Boffzen (90Perzenti!) 2021 bis 2032:
• Chlorid 482 mg/I
• Kalium 46 mg/I
• Magnesium 84 mg/I
Zielwerte am Pegel Boffzen Ende 2021 bis 2027:
• Chlorid 395 mg/I
• Kalium 35 mg/I
• Magnesium 55 mg/I
Grenzwerte/Maximalwerte am Pegel Gerstungen
Ende 2032 bis 2060:
• Chlorld etwa 1000 mg/I
• Kalium etwa 150 mg/I
• Magnesium etwa 230 mg/I
Zielwerteam Pegel Gerstungen ab Ende 2027:
• Chlorid 1170 mg/I
• Kalium 70 mg/I
• Magnesium 120 mg/I
Zielwerte am Pegel Boffzen ab Ende 2027:
• Chlorid 295 mg/I
• Kalium 20 mg/I
• Magnesium 30 mg/I
•
Grundsätzlich gilt, dass die Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramme nach § 82 bzw. 83
WHG aufgrund der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie bei der
Entscheidung und Ermessensausübung öffentlicher Planungsträger zu berücksichtigen sind 1 . Der
aktuell noch geltende Bewirtschaftungsplan 2009 bis 2015 für die Flussgebietseinheit Weser sieht
für die Erreichung des Bewirtschaftungsziels "guter ökologischer Zustand" für die salzbelasteten
Oberflächenwasserkörper lediglich Fristverlängerungen vor, nicht aber abgesenkte Bewirtschaftungsziele. Bei den Entscheidungen über den Bau einer Pipeline zur Oberweser ist deshalb bereits auf dieser Grundlage sicherzustellen, ·dass das Bewirtschaftungsziel "guter ökologischer Zustand" «300mg/1 CI, <30 mg/I Mg, <20 mg/I K), entsprechend den Vorgaben des geltenden Bewirtschaftungsplans rechtzeitig (spätestens ab 2027) erreicht wird. Dies ist mit den vorgelegten
Antragsunterlagen der K+S Kali GmbH sowohl zeitlich als auch inhaltlich nicht möglich (s. Tab. 1).
•
Der Weserrat geht davon aus, dass der aktuell noch geltende Bewirtschaftungsplan zeitnah durch
eine entsprechende Entscheidung der Weser-Ministerkonferenz über den Bewirtschaftungsplan
und das Maßnahmenprogramm,Salz 2015 bis 2021 der FGG Weser abgelöst wird. Spätestens bis
zum 22.03.2016 wird eine Entscheidung der Weser-Ministerkonferenz erwartet. Vor diesem zeitlichen Hintergrund bittet der Weserrat das Regierungspräsidium Kassel, das laufende Raumord. nungsverfahren bis zu dieser anstehenden Entscheidung auszusetzen.
•
Aus Sicht des Weserrats ist zur Feststellung der raumordnerischen Verträglichkeit des beantragten .Vorhabens zwingend der von der Weser-Ministerkonferenz zu beschließende Bewirtschaftungsplan Salz nebst zugehörigem Maßnahmenprogramm zu beachten. Unter der Annahme, dass
dieser Ministerbeschluss den vom Weserrat am 15. Dezember 2015 beschlossenen Bewirtschaf-
vgl. u.a. § 54(3) HWG
2
FGG
Weser~
Flussgebietsgemei nschaft Weser
tungsplan und Maßnahmenprogramm Salz entsprechen wird, ergibt sich insoweit die Erwartung
des Weserrats an das Regierungspräsidium Kassel, dass dieses die Raumverträglichkeit des von
der K+S Kali GmbH beantragten Verfahrens nur dann feststellt, wenn
1.
die im Bewirtschaftungsplan genannten Zielwerte ab 2027 für die Pegel Gerstungen und Boffzen (s. Tab. 1) eingehalten werden können,
2.
der im Maßnahmenprogramm Salz benannte
800.000 m3 /Jahr zu Grunde gelegt wird und
3.
die im Maßnahmenprogramm Salz explizit benannte Optionalität der Maßnahme festgelegt
wird.
maximale
Durchsatz
in
Höhe
von
•
Der Weserrat weist darauf hin, dass der maximale Durchsatz von 800.000 m3 /a in dem optionalen
Werra-Bypass zur Folge hat, dass die Speicherbeckenanlage Oberweser mit einer Suchraumgröße von 30 ha entbehrlich ist.
•
Der Weserrat geht davon aus, dass, eine entsprechende Beschlussfassung der WeserMinisterkonferenz vorausgesetzt, das Regierungspräsidium Kassel die vorgenannten Maßgaben
des Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms Salz auch in allen etwaigen weiteren
nachgeordneten Verfahren berücksichtigt.
. Vorsitz der FGG Weser
Bremen, den
3
Dr. Beatrix Tappeser
Staatssekretärin
Mathias Samson
Staatssekretär
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
HESSEN
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Postfach 31 09, 65021 Wiesbaden
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung, Postfach 31 29,65021 Wiesbaden
Herrn
Regierungspräsident
Dr. Walter Lübcke
Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Februar 2016
Raumordnungsverfah~en
(ROV) zur überregionalen Entsorgung der Salzabwässer aus
dem hessisch-thüringischen Kalirevier an die Oberweser (Rohrfernleitungsanlage),
Vorhabenträger K + S Kali GmbH
Sehr geehrter Herr Dr. Lübcke,
mit Wirkung zum 11. Januar 2016 haben Sie das Raumordnungsverfahren zur
überregionalen Entsorgung der Salzabwässer aus dem hessisch-thüringischen Kalirevier an
die Oberweser eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 haben Sie betroffene
Kommunen sowie wesentliche Belangsträger über die Weiterentwicklung der
wasserrechtlichen Rahmenbedingungen und deren Bedeutung für das
Raumordnungsverfahren informiert. In diesem Schreiben weisen Sie unter anderem darauf
hin, dass am Ende des Raumordnungsverfahrens über die Raumverträglichkeit einer Anlage
befunden wird, die mit den Vorgaben des Bewirtschaftungsplans Salz der
Flussgebietsgemeinschaft Weser vereinbar ist.
Der Weserrat hat auf seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 den Bewirtschaftungsplan Salz
und das Maßnahmenprogramm Salz abgestimmt und sich auf gemeinsame Ziele und
Maßnahmen zur Reduzierung der Salzbelastung in Weser und Werra sowie dem Schutz des
Grundwassers verständigt. Durch die im Maßnahmenprogramm Salz aufgeführten
Maßnahmen soll bis Ende 2027 die Salzbelastung in der Weser schrittweise soweit reduziert
werden, dass ein guter ökologischer Gewässerzustand erreicht wird. Die Einhaltung der in
allen Wasserkörpern der Weser angestrebten Chloridkonzentration von 300 mgll wird über
65185 Wiesbaden. Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus)
Telefon: 0611.8 15 - 2000
Telefax: 0611.8 15 - 2235
E-Mail: [email protected]
den Pegel Boffzen überwacht. Die Erreichung des bestmöglichen Zustands der Werra wird
über den Pegel Gerstungen überwacht. .
Das Maßnahmenprogramm Salz sieht verschieden Maßnahmen zur Vermeidung und
Reduzierung von Produktions- und Haldenabwässern vor (KKF-Anlage, Haldenabdeckung
und -begrünung, Einstapeln und Versatz unterTage). Für die Abdeckung der Halden sind
zunächst Pilot- und Großversuche in den Jahren 2016 <- 2021 vorgesehen. Die Umsetzung
des Regelbetriebes soll im Jahr 2021 erfolgen. Für das Einstapeln bzw. den Versatz unter
Tage erfolgen zunächst Untersuchungen und Prüfungen im Hinblick auf Standsicherheit,
Versatzrezepturen, Genehmigungsfähigkeit etc .. Das Maßnahmenprogramm Salz sieht als
optionale Maßnahmen, sofern die Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung alleine für
die Erreichung der Zielwerte in der Werra und der Weser nicht ausreichen sollten, einen
Werra-Bypass m.t einem maximalen Durchsatz von 0,8 Mio. m3 /Jahr sowie die Maßnahme
Produktionsdrosselungen vor. Inwieweit überhaupt eine Notwendigkeit besteht auf diese
optionalen Maßnahmen zurückzugreifen, soll entsprechend den Festlegungen im
Maßnahmenprogramms in den Jahren 2018 (Werra-Bypass) und 2020 - 2021
(Produktionsdrosselungen) überprüft werden.
Vor dem Inkratttreten des Bewirtschaftungsplans Salz und des Maßnahmenprogramms Salz
ist nach der Verabschiedung im Weserrat noch ein Beschluss der Umweltministerinnen und
Minister sowie des Umweltsenators der im Weserrat vertretenen Länder erforderlich. Die
Beschlussfassung hat bis spätestens 21. März 2016 zu erfolgen. Eine Verabschiedung des
Bewirtschaftungsplans Salz und des Maßnahmenprogramms Salz hat Auswirkungen auf das
bei Ihnen geführte Raum-ordnungsverfahren zur überregionalen Entsorgung der
Salzabwässer aus dem hessisch-thüringischen Kalirevier an die <Oberweser.
Wir möchten Sie bitten, nach der in der 9. KW am 29. Februar 2016 endenden Frist für das
Vorbringen von Anregungen und Bedenken das Verfahren bis zur Entscheidung der
Weserministerkonferenz auszusetzen und zu prüfen, ob durch die in der 12. KW anstehende
Verabschiedung des Bewirtschaftungsplans Salz und des zuvor benannten Maßnahmenprogramms Salz durch die Weserministerkonferenz Ergänzungen der Antragsunterlagen und
eine weitere Auslegung erforderlich sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das laufende
Raumordnungsverfahren Signalwirkung auf die nachgelagerten berg- und wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahren besitzt.
Das Land Hessen steht in Verantwortung für einen nachhaltigen Gewässerschutz und
wieder-holt zugesichert, die in der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser)
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ha~
länderübergreifend vereinbarten Ziele und Vorgaben bei allen Planungen und Maßnahmen
einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere, dass
•
die im Bewirtschaftungsplan Salz genannten Zielwerte ab 2027 für die Pegel Gerstungen
und Boffzen eingehalten werden können,
•
den im Maßnahmenprogramm benannte maximalen Durchsatz in Höhe von 800.000
m3 /Jahr beachtet wird
•
und die im Maßnahmenprogramm explizit benannte Optionalität der Maßnahme
aufgenommen wird.
Ohne dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens vorzugreifen, bitte ich darauf
hinzuwirken, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens mit den Zielen und Vorgaben
in Einklang steht, die im Bewirtschaftungsplan Weser verankert sind. Die vorgenannten
Maßgaben des Bewirtschaftungsplans und
Maßnahmen~rogramms
bitte ich auch in allen
etwaigen weiteren nachgeordneten \!erfahren zur Realisierung des Werra-Bypasses zu
berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beatrix Tappeser
Mathias Samson
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I
I
Av ~t-~ 3
HESSEN
Priska Hinz
Staatsministerin
Tarek AI-Wazir
Staatsminister
Hessisches Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbra uchersch utz
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Hessisc;hes Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Postfach 31 09,65021 Wiesbaden
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung,
Postfach 31 29,65021 Wiesbaden
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Herrn
Senator Joachim Lohse
Vorsitz FGG Weser
Contrescarpe 72
28195 Bremen
21. Januar 2016
Raumordnungsverfahren tür eine Rohrfernleitungsanlage tür salzhaltige Abwässer vom
Werk Werra der K+S in Philippsthal zUr Oberweser
Sehr geehrter Herr Senator Lohse,
von hessischer Seitß werden die Bedenken des Landes Niedersachsen hinsichtlich der Einhaltung
der gemeinsam im Weserrat der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) vereinbarten
Ziele und Maßnahmen zur Reduzierung der Salzbelastung in Weser und Werra sowie dem Schutz
des Grundwassers sehr ernst genommen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Einleitung des Raumordnungsverfahrens (ROV) für eine
Rohrfernleitungsanlage für salzhaltige Abwässer vom Werk Werra der K+S KALI GmbH in
Philippsthal zur Oberweser und Unterschiede zwischen den Antragsunterlagen der K+S KALI
GmbH und den Vorgaben der Bewirtschaftungsplanung der FFG Weser zu Irritationen geführt
haben,
erlaub~n
wir uns, Ihnen die Gründe für die Einleitung des Raumordnungsverfahrens durch
das Regierungspräsidium Kassel zu erläutern. Als das Unternehmen K+S KALI GmbH die
Einleitung des ROV beantragt hat, lag noch keine Einigung des Weserrates vor. Dennoch haben
die zuständigen Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Kassel bereits in der Antragsberatung
vorausschauend auf die Problematik und Bedeutung der Unterschiede zwischen den
Antragsunterlagen der K+S KALI GmbH und den sich abzeichnenden Vorgaben der
Bewirtschaftungsplanung der FGG Weser hingewiesen. Es ist jedoch der Vorhabenträgerin
freigestellt, einen Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu stellen und
Verfahrensunterlagen einzureichen. Mit Schreiben vom 01. Dezember 2015 hat die K+S KALI
GmbH die Durchführung des ROV beantragt. Dieses wurde mit Wirkung zum 11. Januar 2016
durch das Regierungspräsidium Kassel eingeleitet.
Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es, Erkenntnisse über die örtlichen Verhältnisse der
geplanten Standorte und Trassen zu ermitteln, um diese in die Beurteilung der Raum- und
Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Der von der Weser-Ministerkonferenz im Februar 2016 zu
beschließende Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden Teil der
maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen im Raumordnungsverfahren sein, auch wenn die von .K+S
KALI GmbH vorgelegten Unterlagen diese noch nicht abbilden. Das Regierungspräsidium Kassel
wird nach Beschlussfassung des Bewirtschaftungsplans diesen im Verfahren berücksichtigen und
dementsprechend über die Aktualisierung und Ergänzung der ROV-Unterlagen entscheiden.
In einem Schreiben an alle von dem Raumordnungsverfahren betroffenen Kommunen und
wesentlichen Belangsträger hat das Regierungspräsidium Kassel die aktuellen wasserrechtlichen
Rahmenbedingungen und ihre Bedeutung für das Raumordnungsverfahren bereits ausführlich
dargelegt. Das Schreiben wird, für die Öffentlichkeit zugänglich, auch auf den Internetseiten des
Regierungspräsidiums Kassel eingestellt werden.
Zudem wird das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
als zustandige Fachaufsichtsbehörde vorsorglich einen Erlass an das Regierungspräsidium Kassel
richten und daTin nochmals klarstellend festlegen, dass das Ergebnis des
Raumordnungsverfahrens mit den Vorgaben des Bewirtschaftungsplans im Einklang stehen wird.
Das Land Hessen wird, in Verantwortung für einen nachhaltigen Gewässerschutz, die
länderübergreifend vereinbarten Ziele bei allen Planungen und Maßnahmen einhalten. Ohne dem
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens vorzugreifen, könrren wir bereits heute mit Sich~rheit
sagen, dass am Ende des Raumordnungsverfatirens über die Raumverträglichkeit einer
Rohrfernleitungsanlage für salzhaltige Abwässer vom
Wer~
Werra der K+S in Philippsthal zur
Oberweser einschließlich Speicherbecken befunden wird, die mit den Vorgaben der
Bewirtschaftungsplanung im Einklang steht.
Mit freundlichen Grüßen
Priska Hinz
Tarek AI-Wazir
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