„neue“ Justizvergütungs- und

Transcrição

„neue“ Justizvergütungs- und
Manfred Wunderlich
Diplom-Ingenieur
Beratender Ingenieur
Sachverständiger für
Schäden an Gebäuden,
insbesondere Holzbau
und Bauphysik (Wärme-,
Feuchte-, Brandschutz)
Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
Das „neue“ Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
2. Auflage Juli 2004
© 2004
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
®
SachBau - Sachverständige Bauingenieure
[email protected]
[email protected]
http://www.SachBau.de
http://www.holzbau-tfw.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Westfälische Straße 49
D - 10711 Berlin
Fon 030 - 6183808
Fax 030 - 6189387
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – Abrechnung
von Gerichtsgutachten nach JVEG
Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
Inhalt
Vergütung von Sachverständigen
Einführung
Unterschiede zwischen ZSEG und JVEG
Kritische Stellungnahmen zum JVEG
Argumentationshilfen
Abrechnungsbeispiele
Gerichtsgutachten 1
Gerichtsgutachten 2
Zusammenfassung
Quellenverzeichnis
Literatur
Regelwerke
Internet
Download
Anlagen
A1
A2
A3
A4
A5
Synopse von ZSEG und JVEG
Schreibkosten nach § 12 JVEG
Argumentationshilfe für Vermessungsingenieure
Musterrechnung nach dem JVEG
Abrechnung von Gutachtenseiten mit Lichtbildern
Seite 2
2. Auflage Juli 2004
Vergütung von Sachverständigen
Einführung
Einige Sachverständige behaupten, das neue „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“
(JVEG) [R2], das ab dem 01.07.2004 das alte „Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen“ (ZSEG) [R1] ersetzt hat, sei
ein „Meilenstein“ für die Honorierung der Leistungen
1
von Sachverständigen, die für Gerichte tätig sind ).
Seit Mitte 2004 soll die Abrechnung von Leistungen
bei der Erstellung von Gerichtsgutachten nach dem
sogenannten Vergütungsgrundsatz möglich sein,
im Gegensatz zu dem bisher geltenden Entschädi2
gungsprinzip ).
Die Entschädigung für Leistungen impliziert einen
hinzunehmenden Vermögensverlust für den
Sachverständigen, wenn er für Gerichte statt für
private Auftraggeber tätig ist. Dieser Vermögensverlust begründet sich durch die wesentlich niedrigeren
Entschädigungssätze - im Verhältnis zu den Honoraren, die regelmäßig für Gutachten im Privatauftrag erzielt werden, insbesondere für den Zeitaufwand des Sachverständigen. Im Einzelfall können
durch die Entschädigungssätze nach ZSEG für
den Zeitaufwand des Sachverständigen und der
Hilfskräfte sowie für die notwendigen Aufwendungen für Schreibkosten und Fotoarbeiten nicht einmal die Selbstkosten des Sachverständigen gedeckt werden, so daß ein Kollege der Baukammer
Berlin einmal sagte:
„Ich muß erst mindestens drei Privatgutachten erstatten, damit ich mir einen Gerichtsauftrag überhaupt leisten kann.“
Bei einer genaueren Analyse des „Grundsatzes der
Vergütung“ von Sachverständigen nach § 8 JVEG
bleiben - zumindest bei einzelnen Sachverständigengruppen - erhebliche Zweifel am Übergang
von der Entschädigung zur Vergütung für ihre
Leistungen. Die Hoffnung, bei Gerichtsaufträgen
das gleiche Honorar zu erzielen wie bei Privataufträgen, wird wohl auch in Zukunft unerfüllt bleiben.
1
Auf die Gültigkeit des JVEG [R2] für die Abrechnung von Aufträgen, die von Staatsanwaltschaften,
Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden oder Gerichtsvollziehern erteilt werden, und für Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen wird im Rahmen dieser Veröffentlichung nur hingewiesen.
2
Die Grundlage des ZSEG aus dem Jahre 1875
kannte 56 Jahre lang das Vergütungsprinzip, bis im
Jahre 1931 durch die Brüning’sche Notverordnung
das Entschädigungsprinzip eingeführt wurde [L3].
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Nach Informationen des Bundesjustizministeriums
auf dem 11. Deutschen Sachverständigentag Berlin
2004 [L4] sollen die im § 9 JVEG bis auf weiteres
festgeschriebenen Stundensätze des Honorars für
die Leistung der Sachverständigen durch Umfragen
3
unter Sachverständigen ermittelt worden sein ).
Die nach dem Ergebnis der Umfrage in der Privatwirtschaft in unterschiedlichen Sachgebieten erzielten Honorare sind dann um pauschal 20 % reduziert und auf volle 5 Euro aufgerundet worden.
Als Begründung für den 20 %-igen Abschlag wurde
vom Bundesjustizministerium unter anderem genannt:
• Die Gerichte sind in jedem Fall solvente Auftraggeber. Durch das fehlende Honorarrisiko für den
Sachverständigen sei ein niedrigerer Preis als
bei Privataufträgen gerechtfertigt.
• Der Preis wird durch Angebot und Nachfrage
bestimmt:
Viele Sachverständige
niedriger Preis
Viele Aufträge von Gerichten
niedriger Preis
Die Länderjustizminister wollten sogar noch eine
zusätzliche Reduzierung der Stundensätze um pauschal 5 Euro durchsetzen, um Kosten für ihre
Haushalte zu sparen. Dieser Antrag wurde jedoch
von der Bundesregierung abgelehnt.
Während bei den Honorarsätzen der Sachverständigen wenigstens versucht wurde, die Begründung
des Regierungsentwurfs für das JVEG im Gesetz
4
umzusetzen ), bleibt es bei der Erstattung der Aufwendungen des Sachverständigen für Schreibgebühren, Fotoarbeiten und andere Nebenkosten im
wesentlichen beim alten Entschädigungsprinzip.
3
In den Jahren 2000 und 2003 wurden vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im
Auftrag des Bundesjustizministeriums Umfragen
unter allen Sachverständigen der Bestellungskörperschaften durchgeführt, um die Höhe der außergerichtlich erzielten Honorare zu ermitteln [L3].
4
Bundestags-Drucksache 15/2003 Seite 164 [L3]:
“Der vorliegende Entwurf orientiert sich dagegen an
dem Bild des selbständig und hauptberuflich in dieser Funktion tätigen Sachverständigen ..., der nicht
mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu
erbringende Leistung ähnlich wie ein Zeuge für im
Einzelfall eintretende Vermögensopfer zu entschädigen ist. Es entspricht vielmehr den heutigen Verhältnissen - und den darauf seit längerer Zeit zu
Recht gründenden Forderungen der Betroffenen Sachverständige ... zukünftig für ihre Dienstleistungen leistungsgerecht zu vergüten.“
Seite 3
2. Auflage Juli 2004
Die Anwendung des JVEG in der Praxis soll nach
Aussage des Bundesjustizministeriums auf dem
11. Deutschen Sachverständigentag Berlin 2004
[L4] zunächst beobachtet werden, um das Gesetz
dann zu gegebener Zeit auf der Grundlage der Ergebnisse einer neuen Umfrage unter den Sachverständigen zu novellieren.
Unterschiede zwischen
und
Vom Verfasser wurden die für die Abrechnung von
Gerichtsgutachten im Bauwesen wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Neugliederungen des
JVEG gegenüber dem alten ZSEG in einer Synopse zusammengestellt, vergleiche Anlage A1 dieser
Veröffentlichung (als Download [D1] verfügbar).
Die wichtigste Änderung ist sicherlich der Übergang
von der Entschädigung für den Zeitaufwand des
Sachverständigen nach ZSEG zu einer Vergütung
mit Feststundensätzen nach JVEG. Ob der im
JVEG für 60 verschiedene Sachgebiete vorgegebene Stundensatz zwischen 50 Euro und 95 Euro
im Einzelfall eine leistungsgerechte Vergütung darstellt, können nur die betroffenen Sachverständigen
selbst beurteilen, wenn sie einen direkten Vergleich
zu ihren außergerichtlich erzielten Stundensätzen
ziehen. Dafür entfallen in Zukunft wenigstens die
Auseinandersetzungen mit Kostenbeamten darüber,
ob ein Gutachten nach ZSEG einen geringen oder
hohen Grad der Fachkenntnisse des Sachverständigen erforderte oder ob die Leistung des Sachverständigen als schwierig oder nicht schwierig zu bewerten war (selbstverständlich konnte die Bewertung erst nach Fertigstellung und Abrechnung des
Gutachtens erfolgen). Auch wird es dann keine Erklärungen mehr zu den Fragen benötigen, ob ein
Sachverständiger sich im Gutachten wirklich eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinander
zu setzen hatte und ob er durch die Heranziehung
als Gerichtsgutachter einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleidet - oder nicht.
Es ist seit Mitte 2004 auch kein Kriterium für die
Höhe der Vergütung mehr, ob der Sachverständige
nur 1 Gutachten oder 100 Gutachten im Jahr erstellt, das heißt, ob die Erstellung von Gerichtsgutachten für ihn mehr eine Frage der Ehre ist oder ob
er von den Einnahmen aus der Sachverständigentätigkeit den überwiegenden Teil seiner Bürokosten
und seines persönlichen Unterhalts bestreiten muß.
Die Benutzung eigener technischer Vorrichtungen
wird nicht mehr wie im ZSEG über eine Erhöhung
des Stundensatzes des Sachverständigen abgerechnet. Die Kosten für die Nutzung eigener Meßgeräte oder Laboreinrichtungen des Sachver-
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
ständigen müssen deshalb jetzt - nach dem
Rechtsverständnis des Verfassers - wie bei der
Anmietung fremder technischer Vorrichtungen oder
der Beauftragung eines externen Prüflabors als
„Besondere Aufwendungen“ nach § 12 JVEG in
Rechnung gestellt werden. Entsprechende Verrechnungssätze sollten von dem Sachverständigen
im Einzelfall nachgewiesen werden können, wobei
er sich zum Beispiel an den Preisen anderer Dienstleistungsunternehmen orientieren kann.
Abgerechnet werden können jetzt auch Fotos, die
nicht im Gutachten verwendet wurden, jedoch für
5
die Vorbereitung des Gutachtens erforderlich )
waren. Nach dem Verständnis des Verfassers über
den Zweck eines Fotos in einem Gutachten müßten
eigentlich alle Fotos, die im Gutachten aus bestimmten Gründen nicht verwendet werden (können), im wahrsten Sinn des Wortes wertlos sein.
Damit dürfte es doch gar keine Fotos geben, die nur
der Vorbereitung des Gutachtens dienen. Insbesondere bei Fotoaufnahmen, die in digitaler Form
auf Datenträgern gespeichert werden, ist der Sachverständige möglicherweise nicht so sehr bedacht,
auf die Anzahl der Bilder zu achten wie bei Fotos,
die auf einem Negativfilm gespeichert werden, weil
man die digitalen Bildspeicher ja später problemlos
- auch selektiv - wieder löschen kann. Wenn der
Sachverständige jedoch - bei der Verwendung von
Negativfilmen - zunächst jede Filmentwicklung und
jeden Fotoabzug selbst bezahlen muß, wird er im
Regelfall bereits vor der Aufnahme eines Fotos
überlegen, ob er das Bild später überhaupt für das
Gutachten verwenden kann. Deshalb kann es im
Zweifelsfall erforderlich werden, zu begründen, warum überhaupt Fotos abgezogen oder ausgedruckt
wurden, die im Gutachten gar nicht verwendet worden sind. Dieses wird um so wahrscheinlicher von
den Kostenbeamten gefordert werden, wenn je Fotoabzug oder Farbausdruck 2 Euro abgerechnet
wurden.
Endlich ist auch die Abrechnung von Farbkopien
mit 2 Euro je Seite geregelt worden. Da diese Pauschale jedoch unabhängig von der Anzahl der Farbkopien je Vorlage gewährt wird, könnte sie bei einem Mißbrauch dieser Abrechnungsposition zu einem unbilligen Ergebnis führen, das von den Kostenbeamten vermutlich (zu Recht) beanstandet
werden wird. So lassen sich zum Beispiel für eine
Gutachtenseite mit zwei Farbfotos für den ersten
5
Alle in dieser Veröffentlichung vom Verfasser kursiv markierten Begriffe beinhalten für den Sachverständigen - wie beim ZSEG - die grundsätzliche
Möglichkeit, aufgrund (unkalkulierter) nachträglicher
Kürzungen von Rechnungspositionen durch Kostenbeamte oder das Gericht einen Teil der Vergütung beziehungsweise Entschädigung zu verlieren.
Seite 4
2. Auflage Juli 2004
Abzug oder Ausdruck insgesamt 2 x 2 Euro =
4 Euro abrechnen. Bei der Herstellung zusätzlicher
Ausfertigungen dieser Fotoseite mit weiteren Abzügen oder Ausdrucken der Fotos können
2 x 0,50 Euro = 1 Euro je Seite abgerechnet werden. Läßt der Sachverständige jedoch die zusätzlichen Ausfertigungen der Fotoseite als Farbkopien
anfertigen, dann kann er trotz seines geringeren
Aufwandes 2 Euro für jede weitere Fotoseite abrechnen, unabhängig von der Anzahl der Vervielfältigungen je Seite und sogar, wenn nur ein Foto auf
der Seite ist.
Positiv zu bewerten ist der zukünftig gesetzlich verankerte Rechtsanspruch des Sachverständigen auf
eine Vorschußzahlung der zu erwartenden Vergütung, soweit für die bereits erbrachten Teilleistungen eine Vergütung von mindestens 2.000 Euro
abgerechnet werden kann.
Kritische Stellungnahmen zum JVEG
Leider wurde die Vergütung von Sachverständigen,
die für Gerichte und andere öffentliche Stellen tätig
sind beziehungsweise sein müssen, wieder nicht in
einem eigenen Gesetz geregelt, sondern unter anderem mit der Entschädigung von Zeugen zusammen in einem Vergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Auch der vom Gesetzgeber nach eigenen Aussagen beabsichtigte „Grundsatz der Vergütung“ von
Dienstleistungen, die von Sachverständigen zum
Beispiel in Gerichtsverfahren erbracht werden, ist
6
leider nur ein Grundsatz ) geblieben. Das heißt:
„Im Prinzip ja, aber ...“
Eine leistungsgerechte Vergütung des Zeitaufwandes des Sachverständigen in Höhe der außergerichtlich von ihm erzielten Honorare und die vollständige Erstattung aller sonstigen Aufwendungen, zum Beispiel für Schreibarbeiten und den Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern, ist wieder nicht
erreicht worden. Damit wird die Bereitschaft der
Sachverständigen, für Gerichte und andere öffentliche Stellen tätig zu sein, mit Sicherheit nicht gefördert, sondern - nach Einschätzung des Verfassers auch weiterhin eher sinken.
Vergleicht man zum Beispiel einen Stundensatz,
den ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger für „Schäden an Gebäuden“ im Privatauftrag
6
Grundsatz = Richtlinie, Richtsatz, Richtschnur,
Prinzip, Richtmaß, Maßstab, Leitlinie, Vorsatz, Motto, Behauptung, Theorie, Forderung, moralisches
Gebot [L5].
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
abrechnet, mit den Honorargruppen nach der Anlage zu § 9 JVEG, ergibt sich folgendes Bild:
Auftrag
Sachgebiet
Privatauftrag
(nicht öffentlich bestellter
Sachverständiger)
Gerichtsauftrag;
Abrechnung
nach JVEG
Schäden an
Gebäuden
Schäden an
Gebäuden
Bauphysik,
Fenster,
Fliesen
Fußböden,
Holz, Statik
Differenz
ziert werden. Zusätzlich fehlt eine konsequente Zuordnung aller zum Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ gehörenden Sachgebiete, zum Beispiel „Bauphysik“, „Fenster“, „Fußböden“, „Holzbau“ und „Statik im Bauwesen“ zur gleichen Honorargruppe wie
„Schäden an Gebäuden“, das heißt Honorargruppe 6.
75,00 €
−6%
70,00 €
− 12 %
Das Entschädigungsprinzip ist im JVEG eindeutig
nicht aufgegeben worden für die Abrechnung von
Aufwendungen des Sachverständigen, zum Beispiel
für Schreibarbeiten, Kopierarbeiten und Fotoarbeiten. Für diese Leistungen liegen die Entschädigungssätze des „neuen“ JVEG auf dem gleichen
niedrigen Niveau wie die schon seit vielen Jahren
nicht mehr auskömmlichen Pauschalsätze des
ZSEG.
65,00 €
− 19 %
Stundensatz
80,00 €
Wenn man die wesentlich höheren Stundensätze,
die öffentlich bestellte Sachverständige im Privatauftrag erzielen können, als Vergleichsmaßstab
heranzieht, wird sofort deutlich, daß der von der
Bundesregierung angestrebte Vergütungsgrundsatz
bei weitem nicht erreicht wurde:
Auftrag
Sachgebiet
Privatauftrag
(öffentlich
bestellter
Sachverständiger)
Gerichtsauftrag;
Abrechnung
nach JVEG
Schäden an
Gebäuden
Schäden an
Gebäuden
Bauphysik,
Fenster,
Fliesen
Fußböden,
Holz, Statik
Seite 5
2. Auflage Juli 2004
Stundensatz
110,00 €
Differenz
75,00 €
− 32 %
70,00 €
− 36 %
65,00 €
− 41 %
Auch Bleutge [L3] stellt fest, daß die Feststundensätze des JVEG um mindestens 25 % zu niedrig
sind, und fordert, daß die Ergebnisse der in den
Jahren 2000 und 2003 unter Sachverständigen
durchgeführten Umfragen nach außergerichtlich
erzielten Honoraren im JVEG 1:1 umgesetzt werden
müssen.
Weiterhin wird an den im JVEG genannten Sachgebietsbezeichnungen Kritik geübt, da die Feststundensätze sowohl nach Bestellungsgebieten wie
„Schäden an Gebäuden“ als auch nach Begutachtungsobjekten wie „Dachkonstruktionen“ differen-
Tatsächlich wurde der Entschädigungssatz für die
Aufwendungen des Sachverständigen für die Reinschrift des Gutachtens im JVEG gegenüber der Seitenpauschale von 2 Euro nach ZSEG sogar noch
gekürzt. Bei einem neuen Entschädigungssatz von
0,75 Euro je angefangene 1000 Anschläge des Gutachtentextes müßte jede Gutachtenseite durchschnittlich mindestens 2667 Anschläge umfassen,
um wenigstens Schreibkosten in Höhe der alten
Pauschale nach ZSEG abrechnen zu können. Dieses ist jedoch bei üblichen Gutachtentexten, die in
normalen Abständen durch Absatztrennungen und
Überschriften gegliedert sind, nicht möglich, vergleiche Anlage A2 dieser Veröffentlichung (als Download [D2] verfügbar). Sobald zur Erläuterung des
Gutachtentextes zusätzlich Fußnoten oder zur Veranschaulichung des Inhaltes Tabellen, Grafiken,
Bilder oder ähnliches eingefügt werden, sinkt die
Anzahl der Anschläge, die ein Textprogramm wie
®
®
Microsoft Word in seinen „Datei-Eigenschaften“
angibt, deutlich unter 2000 Anschläge je Seite.
Damit können für die Reinschrift des schriftlichen
Gutachtens nur 1,50 Euro je Seite abgerechnet
werden. Für diesen Preis findet ein Sachverständiger aber in der freien Wirtschaft kein Schreibbüro!
Auch eine eigene Schreibkraft kann er mit diesem
Preis nicht finanzieren, da die Lohnkosten der
Schreibkraft von etwa 25 Euro je Stunde erst nach
mindestens 17 Seiten der Gutachtenreinschrift je
Stunde erwirtschaftet sind. Das ist - zumindest im
Bauwesen - praktisch unmöglich!
Ebenso wieder nicht geregelt wurde die Vergütung
von Sachverständigen, die vor Gericht als sachverständige Zeugen vernommen werden, zum Beispiel zu vorprozessual getroffenen Feststellungen in
einem Bauprozeß. Soweit der Sachverständige
nicht nur als Zeuge gehört wird, sondern im Termin
seine Feststellungen auch gutachterlich bewerten
soll, muß seine Leistung auch als Sachverständi-
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
ger nach JVEG vergütet und nicht nur als Zeuge
entschädigt werden.
Vermißt wurde von den Sachverständigen auch eine Regelung im JVEG, nach der die Stundensätze
des Zeithonorars in regelmäßigen Zeitabständen an
die wirtschaftliche Entwicklung im außergerichtlichen Bereich angepaßt werden, damit die Novellierung des JVEG nicht wieder 10 Jahre dauert wie
beim ZSEG.
Argumentationshilfen
Für die Vergütung von gerichtlich tätigen Vermessungsingenieuren hat die Bundesingenieurkammer Empfehlungen erarbeitet, vergleiche Anlage A3 dieser Veröffentlichung (als Download [D3]
verfügbar), da das Sachgebiet „Vermessungstechnik“ trotz zahlreicher Einsprüche nur in die Honorargruppe 1 (Stundensatz 50 Euro) eingruppiert wurde.
Als Argumentationshilfe bei den Gerichten wurde
eine Stellungnahme entworfen, in der - basierend
auf der Stellungnahme des Bundesrates vom
19.12.2003 - dargestellt wird, daß Vermessungsingenieure, die Gutachten über Vermessungsleistungen erbringen, nicht unter das Sachgebiet
„Vermessungstechnik“ fallen, sondern für die Begutachtung dieser hoheitlichen Vermessungsleistungen in keinem der in der Anlage zu § 9 JVEG
aufgeführten Sachgebiete erfaßt werden. Ein für
diese Leistungen passendes, eigenständiges Sachgebiet „Vermessungs- und Katasterwesen“ ist nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen
der Honorargruppe 7 (Stundensatz 80 Euro) zuzuordnen.
Seite 6
2. Auflage Juli 2004
Auch für die Abrechnung der Schreibkosten für die
Erstellung des schriftlichen Gutachtens schlägt der
Verfasser vor, mit den Parteien eine „Besondere
Vergütung“ nach § 13 Absatz 1 JVEG zu vereinbaren. Bei Abrechnung einer Schreibkostenpauschale
von zum Beispiel 4 Euro je Seite - wie im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich mindestens vereinbart wird - entfällt die zeitaufwendige
Auszählung oder Abschätzung der Anzahl der Anschläge nach § 12 Absatz 1 Nr. 3 JVEG durch den
Sachverständigen. Insbesondere, wenn die Parteien
Wert darauf legen, daß der Gutachtentext vom
Sachverständigen durch Bilder, Tabellen und Grafiken veranschaulicht oder bei Bedarf durch Fußnoten erläutert wird - die alle bei einer Abrechnung
nach Anschlägen nur über eine ungenaue Schätzung der Anschläge erfaßt werden können -, ist eine pauschale Abrechnung der Schreibkosten je Gutachtenseite zu empfehlen. Alternativ verweist der
Verfasser auf die Möglichkeit, auf die Abrechnung
von Schreibkosten ganz zu verzichten, da der Zeitaufwand des Sachverständigen zur Ermittlung der
Anzahl der abrechenbaren Anschläge in keinem
Verhältnis zu der erzielbaren Kostenerstattung steht
- es sei denn dieser Zeitaufwand wird an anderer
Stelle mit abgerechnet.
Auch für andere Sachgebiete, die bisher nicht in
der Anlage zu § 9 JVEG genannt sind, kann eine
Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen beantragt werden - wenn die „allgemein
für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze“ bekannt
sind.
Oder man macht es einfach so, wie viele Sachverständigenkollegen, die regelmäßig für Gerichte tätig
sind, bereits nach § 7 ZSEG erfolgreich praktiziert
haben: Sie vereinbaren nach § 13 Absatz 1 JVEG
über das Gericht mit den Parteien oder nach § 13
Absatz 2 JVEG mit einer Partei und dem Gericht
eine „Besondere Vergütung“. Dann muß der
Sachverständige sich nur noch vom Gericht bestätigen lassen, daß der vereinbarte Betrag auch tatsächlich von den Parteien bei Gericht eingezahlt
wurde, da er ihn sonst trotz der Vereinbarung nicht
abrechnen kann.
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Seite 7
2. Auflage Juli 2004
davon 50 Kopien x 0,50 Euro/Kopie
und 85 Kopien x 0,15 Euro/Kopie
Abrechnungsbeispiele
Gerichtsgutachten 1
Das erste vom Verfasser zu Vergleichszwecken
herangezogene Gerichtsgutachten umfaßte in der
ursprünglichen Fassung 10 Textseiten und 11 Anlagen mit 15 Bildern (10 Fotos und 5 Zeichnungsausschnitte) mit
• Schriftart Courier New 12 pt
Courier New in der Schriftgröße von 12 Punkten ist vergleichbar mit der klassischen
„Schreibmaschinenschrift“,
vergleiche Anlage A2 dieser
Veröffentlichung (als Download
[D2] verfügbar)
• Text 1-zeilig
Dafür wurde nach ZSEG abgerechnet:
(hier mit Umrechnung der DM-Beträge in Euro und
Rundung)
1 Entschädigung für Zeitaufwand
21,0 Std. x 43,45 Euro/Std.
912,45 Euro
(Der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens lag oberhalb des mittleren Schwierigkeitsgrades)
Erhöhung um 50 % nach § 3 Abs. 3 b) ZSEG
(Ich bestätige, daß ich meine Berufseinkünfte zu
mehr als 75 % aus Sachverständigentätigkeit erhalte)
456,23 Euro

Entschädigung für Zeitaufwand
1.368,68 Euro
25,00 Euro
12,75 Euro
Großkopien einer Bauzeichnung der Kläger
(je 1-fach als Arbeitskopie und 1-fach für die Akten)
2 Kopien x 3,85 Euro/Kopie
7,70 Euro
2.3 Fotoarbeiten
Fotoanlagen des Gutachtens:
10 Erstabzüge x 2,00 Euro/Foto
4 x 10 Zweitabzüge x 0,50 Euro/Foto
20,00 Euro
20,00 Euro
2.4 Sonstiges
Verpackung, Porto und Telefon:
Pauschal
Summe der Aufwendungen
20,00 Euro

135,55 Euro
3 Zusammenstellung
Pos. 1, Entschädigung netto
Pos. 2, Aufwendungen netto
Rechnungssumme ZSEG netto
1.368,68 Euro
135,55 Euro

1.504,23 Euro
Bei einer Neufassung des Gutachtens 1 nach
„JVEG-Layout“ umfaßt das Gutachten 11 Textseiten und 11 Anlagen mit 15 Bildern mit
• Schriftart Arial 11 pt
Arial ist eine moderne Schrift ohne Serifen
und in der Schriftgröße von 11 Punkten gut
zu lesen, vergleiche Anlage A2 (als Download [D2] verfügbar),
2 Ersatz der Aufwendungen
• Text 1,5-zeilig
2.1 Schreibarbeiten
Dafür kann nach JVEG abgerechnet werden:
Reinschrift des Gutachtens:
10 Seiten x 2,00 Euro/Seite
20,00 Euro
2.2 Kopierarbeiten
Vervielfältigung des Gutachtens und der Anlagen:
4 x (10 + 11) Schwarzweißkopien = 84 Kopien
davon 50 Kopien x 0,50 Euro/Kopie
25,00 Euro
und 34 Kopien x 0,15 Euro/Kopie
5,10 Euro
1 Honorar für Zeitaufwand
Honorargruppe 6 für das Sachgebiet „Schäden an
Gebäuden“ (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG)
Stundensatz 75,00 Euro (§ 9 Abs. 1 JVEG)
21,0 Std. x 75,00 Euro/Std.
1.575,00 Euro

Honorar für Zeitaufwand
1.575,00 Euro
Vorbereitung des Gutachtens:
Anlagen K2, K3 und K8 (Vorder- und Rückseiten)
der Gerichtsakte als Arbeitskopien
64 + 62 + 9 Schwarzweißkopien = 135 Kopien
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Seite 8
2. Auflage Juli 2004
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Vergleicht man die Einzelpositionen der Abrechnung nach ZSEG mit denen nach JVEG ergibt sich
folgendes Bild:
2 Ersatz der Aufwendungen
2.1 Schreibarbeiten
Reinschrift des Gutachtens mit Anlagen:
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG)
11 Seiten Gutachten + 11 Seiten Anlagen
= 22 Seiten
Gutachten 11555 Anschläge (nach Dateistatistik)
+ Anlagen 100 Anschläge (geschätzt)
= 11655 Anschläge
12 x 0,75 Euro/(angefangene 1000 Anschläge)
9,00 Euro
2.2 Kopierarbeiten
Vorbereitung des Gutachtens und Aktenauszüge:
(§ 7 Abs. 2 JVEG)
Anlagen K2, K3 und K8 (Vorder- und Rückseiten)
der Gerichtsakte als Arbeitskopien des Sachverständigen
(64 + 62 + 9) Kopien = 135 Seiten, davon
die ersten 50 Seiten x 0,50 Euro/Seite 25,00 Euro
weitere 85 Seiten x 0,15 Euro/Seite
12,75 Euro
Großkopien einer Bauzeichnung der Kläger
(je 1-fach als Arbeitskopie und 1-fach für die Akte
des Sachverständigen)
2 Seiten x 3,85 Euro/Seite
7,70 Euro
Vervielfältigung des Gutachtens mit Anlagen:
(§ 7 Abs. 2 JVEG)
4 x (10 + 5) Kopien = 60 Seiten, davon
die ersten 50 Seiten x 0,50 Euro/Seite 25,00 Euro
weitere 10 Seiten x 0,15 Euro/Seite
1,50 Euro
3 x 6 Farbkopien x 2,00 Euro/Seite
36,00 Euro
2.3 Fotoarbeiten
Fotoanlagen des Gutachtens:
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG)
10 Erstabzüge x 2,00 Euro/Foto
1 x 10 Zweitabzüge x 0,50 Euro/Foto
Summe der Aufwendungen
20,00 Euro
5,00 Euro
20,00 Euro

161,95 Euro
3 Zusammenstellung
Pos. 1, Honorar netto
Pos. 2, Aufwendungen netto
Rechnungssumme JVEG netto
ZSEG (€)
1.369,00
JVEG (€)
1.575,00
Differenz
+ 15 %
20,00
9,00
(Abrechnung nach
Anschlägen)
107,95
(Farbkopien von
Fotos als
Farbkopien
abgerechnet)
20,00
− 55 %
Kopierarbeiten
75,55
Fotoarbeiten
Erstabzug
Fotoarbeiten
weitere
Abzüge
20,00
Fahrtkosten
Pkw
Sonstiges
(V, P, T)
Summe
netto
+ 43 %
±0%
20,00
(Farbkopien von
Fotos wie
Abzüge
abgerechnet)
0,27
5,00
− 75 %
0,30
+ 11 %
20,00
20,00
±0%
1.527,84
1.736,95
+ 14 %
Schlußfolgerungen:
2.4 Sonstiges
Verpackung, Porto und Telefon:
(§ 7 Abs. 1 JVEG)
Pauschal
Gutachten 1
Pos.
Zeitaufwand
SV
Schreibarbeiten
1.575,00 Euro
161,95 Euro

1.736,95 Euro
• Der Zeitaufwand des Sachverständigen wird
jetzt nahezu kostendeckend vergütet, jedoch
nur, wenn der Sachverständige nicht öffentlich
bestellt und vereidigt ist.
• Die Entschädigung für die Schreibkosten nach
JVEG ist so gering, daß es sich gar nicht mehr
lohnt, sie überhaupt noch abzurechnen.
• Farbkopien von Fotos sind jetzt tatsächlich kostendeckend abrechenbar.
• Durch die Steigerung der Gesamtentschädigung
nach JVEG um 14 % gegenüber einer Abrechnung nach ZSEG wird das Vermögensopfer für
den Sachverständigen zwar etwas kleiner, die
Entschädigung für die Leistungen des Sachverständigen und die seiner Mitarbeiter (Hilfskräfte)
erreicht aber bei weitem nicht die im Privatauftrag erzielbare Vergütung, vergleiche folgende
Tabelle:
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Seite 9
2. Auflage Juli 2004
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Vergleich zwischen der Abrechnung des Gerichtsgutachtens 1 nach JVEG und als Privatgutachten
Gutachten 1
Zeitaufwand SV
Schreibarbeiten
Kopierarbeiten
Fotoarbeiten
Erstabzug
Fotoarbeiten weitere Abzüge
Fahrtkosten Pkw
Sonstiges
(V, P, T)
Summe netto
Gerichtsauftrag
JVEG (€)
Privatauftrag
freier Sachverständiger (€)
Differenz zwischen JVEGund Privatabrechnung
freier SV
Differenz zwischen JVEGund Privatabrechnung
öbuv SV
-6%
- 80 %
+ 45 %
±0%
Privatauftrag
öffentlich bestellter und
vereidigter
Sachverständiger (€)
2.310,00
60,50
95,50
20,00
1.575,00
9,00
107,95
20,00
1.680,00
44,00
74,45
20,00
5,00
7,50
- 33 %
10,00
- 50 %
0,30
20,00
0,45
20,00
- 33 %
±0%
0,55
20,00
- 45 %
±0%
1.736,95
1.845,95
-6%
2.516,00
- 31 %
Gerichtsgutachten 2
Ein vom Verfasser zu Vergleichszwecken herangezogenes zweites Gerichtsgutachten umfaßte in der
Originalfassung (Schriftart Courier New 12 pt, Text
1-zeilig) 12 Textseiten und 11 Anlagenseiten mit
2 Skizzen und 15 Bildern (Fotos).
In der geänderten Fassung des Gutachtens 2 nach
„JVEG-Layout“ (Schriftart Arial 11 pt, Text 1,5-zeilig)
umfaßt das Gutachten 14 Textseiten und
11 Anlagenseiten mit 2 Skizzen und 15 Bildern
(15 Fotos).
Vergleicht man die Einzelpositionen der zugehörigen Abrechnung nach ZSEG mit denen nach JVEG
ergibt sich folgendes Bild, das der Abrechnung des
Gerichtsgutachtens 1 nach JVEG - mit Ausnahme
der auffallend hohen Kosten für die Farbkopien nahezu gleicht:
Gutachten 2
Pos.
Zeitaufwand
SV
Schreibarbeiten
ZSEG (€)
717,75
JVEG (€)
825,00
Differenz
+ 15 %
26,00
12,75
(Abrechnung
nach Anschlägen)
70,50
(Farbkopien von
Fotos als
Farbkopien abgerechnet)
30,00
− 51 %
Kopierarbeiten
22,50
Fotoarbeiten
Erstabzug
Fotoarbeiten
weitere
Abzüge
30,00
Fahrtkosten
Pkw
Sonstiges
(V, P, T)
Summe
netto
- 32 %
- 85 %
+ 13 %
±0%
+ 213 %
±0
22,50
(Farbkopien
von Fotos
wie Abzüge
abgerechnet)
0,27
7,50
− 67 %
0,30
+ 11 %
10,00
10,00
±0%
828,75
955,75
+ 15 %
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Zusammenfassung
„Es ist nicht alles Gold, was glänzt“
Durch den von vielen Seiten gepriesenen Wechsel
von der Entschädigung für gerichtlich tätige Sachverständige zu einer Vergütung mit festen Stundenhonoraren, die am 01.07.2004 in Kraft getreten
ist, wurde die Attraktivität von Gerichtsaufträgen für
Sachverständige nach Meinung des Verfassers
nicht unbedingt gesteigert.
Leider ist das alte Entschädigungsprinzip nach dem
„Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ (ZSEG) nur durch einen Vergütungsgrundsatz ersetzt worden. Das heißt, grundsätzlich sollte durch die Zuordnung von Sachgebieten zu bestimmten Honorargruppen mit Feststundensätzen ein wesentliches Abrechnungsrisiko des
alten ZSEG beseitigt worden sein. Betrachtet man
jedoch die Höhe der Stundensätze für einzelne
Sachgebiete und die übrigen Abrechnungspositionen im neuen „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“ (JVEG) im Detail, dann offenbaren
sich diverse und gravierende Schwächen der angeblich neuen Regelungen.
Speziell für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfordert die Tätigkeit für Gerichte immer noch ein erhebliches Vermögensopfer, da sie
ihren Zeitaufwand nur mit einem Verlust von über
30 % gegenüber der Abrechnung von vergleichbaren Privatgutachten liquidieren können.
Insbesondere die Fortschreibung beziehungsweise
sogar Reduzierung der seit Jahren nicht auskömmlichen Einheitspreise für notwendige Aufwendungen, zum Beispiel die Schreibkosten für das
vom Gericht beauftragte Gutachten, verlangt weiterhin ein unzumutbares Vermögensopfer vom
Sachverständigen, da durch die geringen Pauschalsätze nicht einmal seine Selbstkosten gedeckt werden.
Am Ende zeigt sich das JVEG nur als ein „aufpoliertes“ ZSEG: Es bleibt ein Entschädigungsgesetz für
Sachverständige, die im Auftrag von Gerichten
hochwertige Dienstleistungen erbringen müssen.
Zusätzlich sind immer noch zu viele Abrechnungspositionen nicht eindeutig geregelt und damit
auch in Zukunft vermeidbare Honorarstreitigkeiten
mit den Kostenbeamten der Gerichte oder den Parteien der Gerichtsverfahren vorprogrammiert.
Seite 10
2. Auflage Juli 2004
Quellenverzeichnis
Literatur
[L1]
IfS-Informationen: Sonderausgabe ZSEG;
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen in Euro in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.10.1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1756), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.01.2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1542), Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist berücksichtigt.
Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
[L2]
IfS-Informationen: Sonderausgabe JVEG;
Auszug aus dem neuen Justizvergütungsund Entschädigungsgesetz (JVEG); Die relevanten Gesetzespassagen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer.
März 2004. Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
[L3]
IfS-Informationen. Heft 1/04. Februar 2004.
Herausgeber: Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.
[L4]
Tagungsprogramm zum 11. Deutschen
Sachverständigentag Berlin 2004: Mittelstand
gleich Sachverstand - Sachverständige gleich
Mittelständler. Berlin: DST-GmbH, 2004.
[L5]
Textor, A.M.: Sag es treffender; Ein Handbuch mit 20.000 sinnverwandten Wörtern und
Ausdrücken für den täglichen Gebrauch in
Büro, Schule und Haus. Reinbek: Rowohlt,
1968.
[L6]
Balkow, M.: Honorar statt Entschädigung; Die
Gerichtssachverständigen erhalten endlich
eine Honorarordnung. In: Deutsches IngenieurBlatt Heft 05/2004. Herausgeber: Bundesingenieurkammer e.V., Berlin.
[L7]
Bundestags-Drucksache 15/1971
http://dip.bundestag.de/btd/15/019/1501971.pdf
Gesetzestext des JVEG in der vom Bundestag am 12.02.2004 verabschiedeten Fassung, der vom Bundesrat am 12.03.2004 zugestimmt wurde, auf Seiten 64 bis 75; Gesetzesbegründung zum JVEG auf Seiten 177 bis
187.
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Seite 11
2. Auflage Juli 2004
Regelwerke
[R1]
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1969
(Bundesgesetzblatt I Seite 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.01.2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1542).
[R2]
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG). In: Gesetz
zur
Modernisierung
des
Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
KostRMoG), Artikel 2. www.deutschesingenieurblatt.de -> ZusatzInfos -> Heft
05/2004 (2004_05_23_Kostenrechtsmoderni
sierungsgesetz-Justizverguetungs-_und_Ent
schädigungsgesetz.pdf)
Internet
[I1]
Institut für Sachverständigenwesen e.V.
http://www.ifsforum.de
[I2]
SachBau - Sachverständige Bauingenieure
http://www.SachBau.de
[I3]
Deutscher Bundestag
http://dip.bundestag.de
[I4]
Deutsches IngenieurBlatt
http://www.deutsches-ingenieurblatt.de
®
Download
Die
folgenden
Dokumente
stehen
unter
http://www.SachBau.de als Download zur Verfügung:
[D1]
Anlage A1: Synopse von ZSEG und JVEG.
[D2]
Anlage A2: Schreibkosten nach § 12 JVEG.
[D3]
Anlage A3: Argumentationshilfe für Vermessungsingenieure
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Das „neue“ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Abrechnung von Gerichtsgutachten nach JVEG
Zur Person des Verfassers
Diplom-Ingenieur Manfred Wunderlich
Jahrgang 1954. Studium an der Technischen Universität Berlin, Fachbereich Bauingenieurwesen,
Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau. Diplom
1982.
Freiberuflich tätig seit 1982. Beratender Ingenieur
und Sachverständiger für Schäden an Gebäuden,
insbesondere Holzbau und Bauphysik (Wärme-,
Feuchte-, Brandschutz). Inhaber des Ingenieurbüro
Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich in Berlin. Gründer der
®
SachBau - Sachverständige Bauingenieure in Berlin. Leiter des HolzBau - Technisches Forschungsinstitut Wunderlich in Berlin.
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Fachgebiet Holzbau.
Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses
Sachverständigenwesen in der Bundesingenieurkammer. Stellvertretender Vorsitzender des Sachverständigenausschusses der Baukammer Berlin.
Referent für das Sachverständigenwesen der Baukammer Berlin.
Mitglied im Fachgremium "Schäden an Gebäuden"
der Industrie- und Handelskammer Cottbus. Mitglied im Fachgremium "Konstruktiver Ingenieurbau"
der Baukammer Berlin. Mitglied im Fachgremium
"Brandschutz" der Baukammer Berlin. Mitglied im
Fachgremium "Schadstoffe in Innenräumen und an
Gebäuden" der Baukammer Berlin.
Vorträge und Veröffentlichungen zum Thema Holzbau, Bauphysik, Sachverständigenwesen.
Seite 12
2. Auflage Juli 2004
Veröffentlichungen
zum Sachverständigenwesen
Wunderlich, M.: Der Sachverständige in der Baukammer Berlin; Eine Einführung in das Sachverständigenwesen. 11. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005. Auszug in: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2000. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt,
2000. Seite 55 bis 65.
Wunderlich, M.: Die Tätigkeit des Sachverständigen
im Privat- und Gerichtsauftrag; Pflichten eines
Sachverständigen; Aufbau eines Gutachtens;
Vergütung. 10. Auflage. Berlin: Eigenverlag,
2005.
Wunderlich, M.: Das „neue“ Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG); Abrechnung von
Gerichtsgutachten nach JVEG. 2. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2004. In: Baukammer Berlin;
Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 3/2004. Berlin: CB-Verlag Carl
Boldt, 2003. Seite 35 bis 44.
Wunderlich, M.: Qualitätsmanagement im Sachverständigenbüro; Möglichkeiten zur Steigerung der
Qualität von Gutachten. 11. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005. Auszug in: Baukammer Berlin;
Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2003. Berlin: CB-Verlag Carl
Boldt, 2003. Seite 20 bis 28.
Wunderlich, M.: Schäden, Mängel, Wertminderungen; Ein Praxisseminar für Sachverständige.
10. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005.
Wunderlich, M.: Haftungsquotierung bei Baumängeln; Eine Aufgabe für Sachverständige. 3. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005. Auszug in: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure. Heft 4/2003. Berlin:
CB-Verlag Carl Boldt, 2003. Seite 29 bis 38.
Wunderlich, M.: Toleranzen im Bauwesen; Ein Praxisseminar für Sachverständige. 6. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2005.
Wunderlich, M.: Der Sachverständige im Bauwesen; Informationen über Anforderungen und
Voraussetzungen (Rechtsstand Oktober 1999).
3. Auflage. Berlin: Eigenverlag, 2004.
Wunderlich, M.: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in der Baukammer Berlin. In: Baukammer Berlin; Mitteilungsblatt für die im Bauwesen tätigen Ingenieure.
Heft 3/2002. Berlin: CB-Verlag Carl Boldt, 2002.
Seite 16 bis 23.
Wunderlich, M.: Sachverständigenrecht; Die Pflichten eines Sachverständigen. 3. Auflage. Berlin:
Eigenverlag, 2005.
© 2004 SachBau®- Sachverständige Bauingenieure Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich, Westfälische Straße 49, D - 10711 Berlin
Fon 030 - 618 38 08 und 0177 - 722 42 28, Fax 030 - 618 93 87
email [email protected] , Internet http://www.SachBau.de
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Sach verständige
Bau® Ingenieure
Ingenieurbüro Manfred Wunderlich
Schäden an Gebäuden,
insbesondere Holzbau
und Bauphysik (Wärme-,
Feuchte-, Brandschutz)
Diplom-Ingenieur
Beratender Ingenieur
Gebäude
Tragwerksplanung
Bauphysik
Brandschutz
Leistungsbild
In folgenden Tätigkeitsbereichen des Bauwesens haben meine Mitarbeiter und ich
in meinem Ingenieurbüro besondere Erfahrungen sammeln können:
1
Tragwerksplanung
Mehr Informationen
Bei Neubauvorhaben und beim Umbau vorhandener Bausubstanz erstellen wir im
Rahmen der Tragwerksplanung neben der prüfbaren Genehmigungsplanung, einschließlich aller erforderlichen Statischen Berechnungen, Brandschutz- und Wärmeschutznachweise, auch die zugehörige Ausführungsplanung mit allen für die
Bauausführung benötigten Tragwerkszeichnungen und Materiallisten.
Unser Spezialgebiet ist der Holzbau, vom Einfamilienhausdach bis zu räumlichen
Ingenieurholzbau-Konstruktionen, sowohl bei Neu- als auch bei Altbauten.
2
Bauphysik
Mehr Informationen
Im Bereich der Baukonstruktion führen wir eine wärme- und feuchteschutztechnische Beratung durch.
Zur Erzielung einer möglichst hohen Qualität Ihrer Baumaßnahmen bieten wir
Ihnen bei der Neubauplanung und bei der Modernisierung bestehender Gebäude
eine planungs- und baubegleitende Qualitätsüberwachung an.
3
Bausubstanzgutachten
Mehr Informationen
Als Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung der Bausubstanz bestehender
Gebäude untersuchen wir den baulichen Zustand von Holz-, Massiv- und Metallbauteilen per Augenschein, mittels zerstörungsfreier Prüfmethoden sowie durch
Sondierungen und Materialprüfungen.
Die Ergebnisse der Bauwerksanalyse bereiten wir mit einer Bewertung der festgestellten Schäden und Sanierungsvorschlägen so auf, daß eine zielgerichtete
Sanierungsplanung und Bauausführung möglich ist.
Unsere speziellen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Sachgebiet Holzschutz
stellen wir Ihnen auch im Rahmen von Neubauvorhaben gern zur Verfügung, um
alle Möglichkeiten des baulichen, konstruktiven Holzschutzes auszuschöpfen und
den chemischen Holzschutz auf das notwendige Maß zu begrenzen.
4
Sachverständigengutachten
Mehr Informationen
Neben privaten und gerichtlichen Beweissicherungsgutachten ist ein weiterer
Schwerpunkt unserer täglichen Arbeit die Erstattung von Bauschadensgutachten
und die bautechnische Beratung von Bauherren, Planern und Bauausführenden.
Dazu gehören die unparteiische Feststellung und Bewertung von Bauschäden und
Bauplanungs- oder Bauausführungsmängeln ebenso wie die Erarbeitung von
Mängelbeseitigungsvorschlägen, die Durchführung von Kostenschätzungen für die
Mängelbeseitigung und die prüfbare Berechnung von technischen Minderwerten.
Ein Spezialgebiet ist die Berechnung der angemessenen Mietminderung für eine
zeitlich begrenzte oder dauerhafte Beeinträchtigung einer Mietsache.
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
®
SachBau - Sachverständige Bauingenieure, www.SachBau.de
Diplom-Ingenieur Manfred Wunderlich, Beratender Ingenieur
Mitglied der Baukammer Berlin - P 0148
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
Westfälische Straße 49
D - 10711 Berlin
Fon 030 - 6183808
Fax 030 - 6189387
Sach verständige
Bau® Ingenieure
Ingenieurbüro Manfred Wunderlich
Diplom-Ingenieur
Beratender Ingenieur
Information
Der Beratende Ingenieur
Mehr Informationen
„Beratender Ingenieur“ ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die
auf Antrag eines Ingenieurs durch Eintrag des Antragstellers in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Beratenden Ingenieure vergeben wird und zur
Einhaltung der Berufsordnung verpflichtet, wonach der Beratende Ingenieur unabhängig,
eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft und frei von Handels-,
Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für seine Auftraggeber tätig sein
muß. Erkennungsmerkmal des Beratenden Ingenieurs ist die Verwendung des von
der Baukammer Berlin ausgegebenen Mitgliederstempels in Form des Rundstempels nach nebenstehendem Muster, der ihn unter Angabe seiner Mitgliedsnummer
als Pflichtmitglied in der Kammer der im Bauwesen tätigen Ingenieure ausweist.
Der vorstehend beschriebene Rundstempel darf auch im Zusammenhang mit der
Erstellung und Unterzeichnung von Gutachten verwendet werden, sofern nicht
durch den Zusatz „Sachverständiger“ im Unterschriftenfeld der Eindruck erweckt
wird, daß der Unterzeichner des Gutachtens als Sachverständiger öffentlich bestellt
und vereidigt ist.
Der Sachverständige
Mehr Informationen
„Sachverständiger“ ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie darf jedoch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.1997 nur derjenige
verwenden, der den Erwartungen entspricht, die von den durch diese Tätigkeit
angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend erhofft werden. Dazu gehört insbesondere, daß der Sachverständige eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt sowie
ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung)
besitzt.
Gesetzlichen Schutz genießt nur der „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“, der im Rahmen eines förmlichen Bestellungsverfahrens nachgewiesen
hat, daß zu dem Vorgenannten keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung
bestehen und seine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Bestellungsgebiet ("Besondere Sachkunde") sowie die Fähigkeit,
Gutachten zu erstatten von einem unabhängigen Fachgremium überprüft wurden.
SachBau® ist eine Schutzmarke
Mehr Informationen
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragene Marke
®
SachBau - Sachverständige Bauingenieure kennzeichnet die Sachverständigentätigkeit meines Ingenieurbüros und soll im wahrsten Sinne des Wortes ein
Markenzeichen für die qualitativ hochwertigen Sachverständigen- und Ingenieurleistungen im Bauwesen sein, die von mir und meinen Mitarbeitern erbracht werden.
Beratung durch Bauingenieure
Mehr Informationen
Bei der Tragwerksplanung von Gebäuden, das heißt Statischen Berechnungen und
der zugehörigen Baukonstruktion, bei Bauphysikalischen Berechnungen und ...
bei Bauschäden oder -mängeln sind Ihre Aufgaben unsere Herausforderungen.
Insbesondere im Holzbau und bei der Erstellung von Sachverständigengutachten
über Schäden an Gebäuden verfügen wir über eine große Erfahrung, die Sie
vorteilhaft für sich nutzen können.
®
Fragen Sie uns, wir beraten Sie gern. Verlangen Sie SachBau - Sachverständige
Bauingenieure: Das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich in Berlin.
Sach verständige Ein Markenzeichen von Dipl.-Ing. Manfred Wunderlich
Bau® Ingenieure Deutsches Patent- und Markenamt, Register Nr. 39860213
email
Internet
BK JVEG 2_clj.doc 10.01.2006
[email protected]
www.SachBau.de
[email protected]
www.holzbau-tfw.de
Westfälische Straße 49
D - 10711 Berlin
Fon 030 - 6183808
Fax 030 - 6189387