Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Wedding

Transcrição

Satzung Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Wedding
Satzung
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
(in der am 13. August 2014 beschlossenen Fassung)
Präambel
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
1
2
3
4
Selbstverständnis
Aufgaben
Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
Zweiter Abschnitt
Verbandliche Ordnung
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Zuständigkeit des Bundesverbandes
Zuständigkeit des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz e. V. und seiner Gliederungen
sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
Zuständigkeit des Kreisverbandes
Territorialitätsprinzip
Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Mitglieder
Ehrenmitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ende der Mitgliedschaft
Vierter Abschnitt
Organisation
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Organe
Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
Aufgaben der Kreisversammlung
Durchführung der Kreisversammlung
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Der Kreisausschuss
Aufgaben des Kreisausschusses
Präsidium
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Aufgaben des Präsidiums
Der Präsident
Kreisgeschäftsstelle
Kreisgeschäftsführer
Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
Fach- und Sonderausschüsse
Der Konventionsbeauftragte
Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
Fünfter Abschnitt
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32
§ 33
§ 34
Rotkreuz-Gemeinschaften
Arbeitskreise
Kreisausschuss der Gemeinschaften
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 35
§ 36
Wirtschaftsführung
Gemeinnützigkeit
Siebter Abschnitt
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 37
§ 38
§ 39
Ordnungsmaßnahmen
Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
Schiedsgericht
Achter Abschnitt
Inkrafttreten
§ 40
§ 41
§ 42
Auflösung
Teilunwirksamkeit
Inkrafttreten
Präambel
(1)
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.
Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen
anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2)
Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches
Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu
schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter
Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken
sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe
bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3)
Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und
gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein.
Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die
Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen
Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen
Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4)
Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert
die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu
verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der
Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und
gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei
der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm
bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen
Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer
Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen,
schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in
den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit
ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5)
Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben
im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten
der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren
Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und
hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer
Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch
Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind.
Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch
Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und
anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von
den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen
zu gewährleisten.
(6)
Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände
und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz
e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten
im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7)
Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
Vorbemerkung
Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche Sprachform gewählt ist, gilt die
weibliche Sprachform entsprechend und umgekehrt.
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Selbstverständnis
(1)
Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen,
privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied
der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der
politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des
Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2)
Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Wedding / Prenzlauer Berg e. V. (nachfolgend zur
besseren Lesbarkeit DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V.) bekennt sich zu den sieben
Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
• Menschlichkeit
• Unparteilichkeit
• Neutralität
• Unabhängigkeit
• Freiwilligkeit
• Einheit
• Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und
Einrichtungen des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. sowie seine Mitglieder
verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten
Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten
Kreuzes Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V. (nachfolgend zur besseren Lesbarkeit
DRK-LV Berlin e. V.). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) und Mitglieder
auf dem Gebiet der Ortsteile Wedding und Prenzlauer Berg von Berlin.
(4)
Als Mitglied des DRK-LV Berlin e. V. nimmt der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg
e. V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und
Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes
und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung
und des Friedens.
(5)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. ist ein anerkannter Verband der Freien
Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung
bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseiti-
gen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6)
Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des
Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugenrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur
Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Kreisverbandes vertritt die
Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.
§2
Aufgaben
(1)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:
•
Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen,
•
Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
•
Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
•
Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
•
Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im
Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und Rothalbmondbewegung,
•
Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
•
Suchdienst und Familienzusammenführung,
•
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Wasserrettung) einschließlich der
dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung
rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
(2)
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen
Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen
von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben
gehören insbesondere:
•
die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
•
die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von
Lazarettschiffen,
•
die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
•
die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
(3)
DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er
sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
§3
Rechtsform, Name, Mitgliedschaft
(1)
DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Wedding / Prenzlauer Berg e. V.“ Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich
anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend der
Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des
Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband
vermittelt.
(2)
Mitglieder des Kreisverbandes sind:
a)
die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen Personen (§ 11
Abs. 1),
b)
die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen juristischen Personen und
sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 2) und
c)
Ehrenmitglieder (§ 12).
(3)
Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung
vom 20.03.2009, sowie die Satzung des DRK-LV Berlin e. V., neu gefasst durch Beschluss
der Landesversammlung vom 3.12.2011, geht der Satzung des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. vor.
(4)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. verwirklicht eigenverantwortlich
einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der
Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 6 der Satzung
des DRK-LV Berlin e. V.
(5)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1
Abs. 3 Satz 2 die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.
§4
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1)
Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und
Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen
und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des
Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie
ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und
dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des
einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die
Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2)
Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im
Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3)
Gemeinschaften sind:
•
die Bereitschaften,
•
das Jugendrotkreuz,
•
die Wasserwacht,
•
die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.
Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
(4)
Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer
oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Präsidiumsmitglieder des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. dürfen nicht
gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Wedding / Prenzlauer Berg e. V. beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten
Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz
zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des
Präsidenten und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
(5)
An Beschlüssen der Organe des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben,
wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und
unmittelbar betrifft.
Zweiter Abschnitt
Verbandliche Ordnung
§5
Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1)
Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die
Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz
und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre
Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer
Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe
der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger
von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2)
Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;
b) für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den
zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
c) für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie
gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
d) für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
e) für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner
Verwendung;
f)
für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die
Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die
Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3)
Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen
übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im
Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4)
Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen
Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen
Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.
§6
Zuständigkeit des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz e. V. und seiner
Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten
(1)
Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Berliner Rotes Kreuz e. V. (DRK-LV Berlin
e. V.) erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.
(2)
Der DRK-LV Berlin e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V.;
b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und
gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen
zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3)
Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.
und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein
oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung
von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung
der Rotkreuz-Schwestern zu treffen . Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen
Roten Kreuz e. V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen
Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen
sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.
Der Präsident des DRK-LV Berlin e. V. oder sein Vertreter soll dem Präsidium der in
seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied
angehören.
(4)
Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und 6 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(5)
Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen
übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im
Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(6)
Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur
Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der
Ausführung erstreckt.
§7
Zuständigkeit des Kreisverbandes
(1)
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener
Verantwortung durch.
Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie seinen Mitgliedern.
(2)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz,
b) für die Vertretung gegenüber den für die Ortsteile Wedding und Prenzlauer Berg
zuständigen Behörden und den in diesen Ortsteilen tätigen Verbänden und Einrichtungen,
c) für die auf Kreisverbandsebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über
die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von
Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3)
Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 6 der Satzung des Landesverbandes) umzusetzen.
(4)
Satzung und Satzungsänderungen des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des
Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung Landesverbandes.
(5)
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 100.000 Euro überschreiten, bedürfen für ihre
Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.
(6)
Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder RothalbmondGesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen,
wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche
Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die
jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes
einzuholen.
(7)
Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten
Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und
bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen
Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere
privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an
solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das
Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des
Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt
unberührt.
Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen
Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall,
wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben
gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit
dem Bundesverband herzustellen ist.
§8
Territorialitätsprinzip
(1)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig
werden.
(2)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
(3)
Stellt der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. die Umsetzung der Beschlüsse der
Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 24 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher,
entscheidet das Präsidium des DRK-LV Berlin e. V. nach Anhörung des Kreisverbandes
und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der
Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der
Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.
§9
Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen
Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten
sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige
Hilfe.
(2)
Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben
mit.
(3)
Die Kreisverbände haben in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der
Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist
möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.
Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes
entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.
(4)
Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
•
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
•
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
•
erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
•
schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern
oder leitenden Mitarbeitern,
•
•
Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern
dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein
könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht
darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(5)
Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem DRKLV Berlin e. V. und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 10
Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land
(1)
Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des DRK-LV Berlin e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.
(2)
Soweit der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. einen Beschluss gemäß §§ 23, 24 der
Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der
Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.
(3)
Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
zuzustellen.
(4)
Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der DRK-KV Wedding /
Prenzlauer Berg e. V. innerhalb eines Monats das Präsidium des DRK-LV Berlin e. V.
anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des DRK-LV Berlin e. V. über den Antrag ist
zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des DRK-LV Berlin e. V. ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.
(5)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach
Kenntnis des Grundes zu stellen.
(6)
Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 11
Mitglieder
(1)
Mitglied des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. können alle natürlichen Personen
sein. Natürliche Personen, die Aufgaben des Kreisverbandes durch tätige Mitarbeit erfüllen,
sind aktive Mitglieder.
(2)
Mitglied des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. können auch juristische Personen
und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben
des Kreisverbandes zu fördern.
§ 12
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.
§ 13
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder eine seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages.
Über den Aufnahmeantrag von natürlichen Personen gemäß § 11 Abs. 1 entscheidet das
Präsidium.
Über den Aufnahmeantrag von korporativen Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2 entscheidet der
Kreisausschuss, der auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder festsetzt.
Die Modalitäten für die Aufnahme in eine Rotkreuz-Gemeinschaft sind in den jeweiligen
Ordnungen geregelt.
(2)
Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes
werden.
§ 14
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des
Roten Kreuzes zu beachten.
(2)
Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19-21.
(3)
Die Mitglieder gem. § 11 Abs. 1 zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung
befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4)
Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen
Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
§ 15 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
•
Kündigung der Mitgliedschaft,
•
Ausschluss,
•
Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
•
Tod der natürlichen Person.
(2)
Die Mitglieder gemäß § 11 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss
eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.
(3)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn
a)
ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 37 seinen Pflichten nicht
nachkommt
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die
einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit
zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.
Vierter Abschnitt
Organisation
§ 16
Organe
(1)
Organe des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. sind:
a) die Kreisversammlung,
b) der Kreisausschuss,
c) das Präsidium.
(2)
Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Es
wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten
schriftliche Abstimmung beantragt.
(3)
Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und
einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung
(1)
Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
(2)
Die Kreisversammlung besteht aus
a) den Einzelmitgliedern und
b) den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden
ist.
(3)
Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht
zulässig.
(4)
Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 18
Aufgaben der Kreisversammlung
(1)
Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheidet ein Amtsträger vor Ablauf der
Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit
wählen.
(2)
Die Kreisversammlung
a) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses,
b) beschließt über die Entlastung des Präsidiums,
c) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer,
d) setzt den Mitgliedsbeitrag der Mitglieder gem. § 11 Abs. 1 fest,
e) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen,
f)
beschließt über Vorlagen des Präsidiums und des Kreisausschusses,
g) beschließt über Anträge der Mitglieder,
h) beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 20
Abs. 7 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen,
i)
beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband,
j)
beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6
Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und
die Umgliederung von Mitgliedern).
(3)
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über die Auflösung des Kreiverbandes oder
den Austritt aus dem Landesverband bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 19
Durchführung der Kreisversammlung
(1)
Die Kreisversammlung kommt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Präsidenten unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch Aushang
in der Kreisgeschäftsstelle und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Kreisverbandes einberufen und von ihm geleitet. Die Mitglieder des Kreisausschusses sind mit einer
Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
(2)
Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun,
wenn es von 25 Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich
beantragt wird.
(3)
Anträge gemäß § 18 g) sollen mit Begründung bis spätestens eine Woche vor der Kreisversammlung beim Präsidenten vorliegen. Sie sind jedoch unabhängig von dieser Frist in der
Kreisversammlung zu behandeln und können auch in der Kreisversammlung gestellt
werden.
(4)
Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins können nur im Rahmen
einer ausdrücklich mit diesem Tagesordnungspunkt unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen einberufenen Kreisversammlung behandelt werden.
(5)
Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§ 20
Der Kreisausschuss
(1)
Dem Kreisausschuß gehören an:
a)
die Mitglieder des Präsidiums
b)
ein Vertreter der Kreisbereitschaftsleitung
c)
ein Vertreter der Kreisjugendleitung
d)
ein Vertreter der Leitung der Wasserwacht des Kreisverbandes
e)
ein Vertreter der Leitung der Gemeinschaft Wohlfahrt und Soziales des Kreisverbandes
f)
der Kreisverbandsarzt
g)
der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenfälle des Kreisverbandes
h)
der Kreiskonventionsbeauftragte.
(2)
Der Kreisausschuß tagt mindestens vierteljährlich. Der Präsident lädt schriftlich zu dessen
Sitzungen ein und leitet sie.
§ 21
Aufgaben des Kreisausschusses
Der Kreisausschuß hat folgende Aufgaben:
a)
Koordination der Zusammenarbeit innerhalb des Kreisverbandes,
b)
Erlaß von Ordnungen unterhalb des Satzungsrangs,
c)
Beschluss über den Haushaltsplan des Kreisverbandes sowie über Nachträge,
d)
Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung,
e)
Erarbeitung von Beschlußvorlagen für die Kreisversammlung,
f)
Bildung und Auflösung von Rotkreuz-Gemeinschaften,
g)
Einsetzung und Besetzung von Ausschüssen,
h)
Aufnahme von korporativen Mitglieder gem. §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1,
i)
Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. § 12.
§ 22
Präsidium
(1)
Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) seinen beiden Stellvertretern (Vizepräsidenten),
c) dem Kreisschatzmeister,
d) dem Vertreter der Gemeinschaften.
(2)
Die Präsisiumsmitglieder a)-c) werden von der Kreisversammlung, das Präsidiumsmitglied
d) wird vom Kreisausschuss der Gemeinschaften gewählt.
(3)
Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums
teil.
(4)
Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(5)
Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann,
so soll einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
(6)
Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied des Kreisverbandes sein.
(7)
Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(8)
Präsidiumssitzungen finden in der Regel zweimonatlich statt. Sie werden vom Präsidenten
einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist
von einer Woche und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(9)
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter
der Präsident oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(10)
Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 23
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, seine Stellvertreter und der Kreisschatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. werden
vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1
genannten Mitglieder des Präsidiums abgegeben.
§ 24
Aufgaben des Präsidiums
(1)
Das Präsidium führt die Geschäfte des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. nach den
Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
gemäß § 28.
(2)
Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit. Es ist für die verbandspolitische
Leitung und Kontrolle des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. verantwortlich.
Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung
sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 6 der Satzung des Landesverbandes
getroffen werden.
(3)
Es hat folgende weitere Aufgaben:
a) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung und deren Stellvertreter auf die
Dauer der Amtszeit des Präsidiums,
b) Prüfung des Jahresabschlusses,
c) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband,
d) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in
seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1
Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,
e) Berufung des Kreisverbandsarztes
f)
Bestellung des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle und dessen Stellvertreter
gemäß § 31,
g) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1,
h) Beschlussfassung über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
i)
Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
j)
k)
Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
Erstellung von Beschlussvorlagen für die Kreisversammlung.
(4)
Die Mitglieder des Präsidiums haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und
Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer,
b) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den
Kreisgeschäftsführer,
c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs.
1 Unterabsatz 5,
d) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers,
e) Entlastung des Kreisgeschäftsführers,
f)
Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäftsführer,
g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle,
h) Entgegennahme der in § 28 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Kreisgeschäftsführers,
i)
Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisgeschäftsführers,
j)
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
(5)
Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des DRK-KV Wedding / Prenzlauer
Berg e. V. insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur
wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.
§ 25
Der Präsident
(1)
Der Präsident ist der Repräsentant des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. Er nimmt
die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen
werden.
Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.
(2)
Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg
e. V.und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie alle Mitglieder vertrauensvoll
zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
(3)
Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen
Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat
das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
(4)
Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
(5)
Der Präsident kann Weisungen nach § 38 Abs. 1 erteilen.
(6)
Der Präsident vertritt den DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.
§ 26
Kreisgeschäftsstelle
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von
dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang
bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist,
Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
§ 27
Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer vertritt der
Präsident den Verein.
§ 28
Aufgaben des Kreisgeschäftsführers
(1)
Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisausschusses sowie des Präsidiums des Kreisverbandes
und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt.
Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Präsidenten zu erteilen.
Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision
durchzuführen.
Soweit er den DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch
einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu
machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die
Geschäftsanweisung.
(2)
Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:
a) den Haushaltsplan sowie Änderungen des laufenden Haushaltsplans über das
Präsidium dem Kreisausschuss zur Genehmigung vorzulegen,
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur
Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen,
c) der Kreisversammlung, dem Kreisausschuss und dem Präsidium Bericht über seine
Tätigkeiten zu erstatten,
d) die Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisausschusses und des Präsidiums
vorzubereiten,
e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese
aufzubereiten,
f)
darauf hinzuwirken, dass die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer gewährleistet
wird, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften,
g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
(3)
Der Kreisgeschäftsführer hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte
und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche
Fragen der Vereinsführung,
b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen,
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
(4)
Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die vom Präsidium erlassen wird.
§ 29
Fach- und Sonderausschüsse
(1)
Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet
werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre
Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Kreisgeschäftsführer haben das
Recht der Anwesenheit in den Sitzungen der Ausschüsse; sie müssen jederzeit gehört
werden.
(2)
Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können der Kreisausschuss oder das
Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen.
Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3)
§ 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30
Der Kreiskonventionsbeauftragte
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale
der Bewegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 31
Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle
Der Präsident des DRK-LV Berlin e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium des DRKKV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. den Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle (K-Beauftragter) und dessen Stellvertreter für den DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. Dessen
Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten
Kreuzes.
Fünfter Abschnitt
Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 32
Rotkreuz-Gemeinschaften
(1)
Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße
Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2)
Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche
Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
§ 33
Arbeitskreise
Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen
werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können
auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
§ 34
Kreisausschuss der Gemeinschaften
(1)
Je ein Vertreter der Kreisbereitschaftsleitung, der Kreisjugendleitung, der Leitung der
Wasserwacht des Kreisverbandes, der Leitung der Gemeinschaft Wohlfahrt und Soziales des
Kreisverbandes sowie der Rotkreuzbeauftragte für Katastrophenfälle des Kreisverbandes
bilden den Kreisgemeinschaftsausschuß. Sofern es im Kreisverband Arbeitskreise gibt,
benennen deren Leiter zusätzlich je ein Mitglied des Kreisgemeinschaftsausschusses. Für
jedes Mitglied des Kreisgemeinschaftsausschusses soll ein Stellvertreter benannt werden.
(2)
Der Kreisgemeinschaftsausschuß koordiniert und fördert die Zusammenarbeit aller ehrenamtlichen Dienste des Kreisverbandes. Er wählt den Vertreter der Gemeinschaften im
Präsidium.
Sechster Abschnitt
Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
§ 35
Wirtschaftsführung
(1)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner
personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner
Finanz- und Wirtschaftsführung.
(2)
Die Mittel des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. sind sparsam und wirtschaftlich
zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
(3)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. erstellt einen Jahresabschluss analog der
jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt
darüber hinaus einen Lagebericht.
(4)
Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen bzw. den DRK-LV Berlin e. V.) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer
der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes
sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(5)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 36
Gemeinnützigkeit
(1)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. ist die Förderung des
Wohlfahrtswesens und die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Dieser Zweck wird
verwirklicht durch die in § 2 genannten Aufgabengebiete.
(2)
Der DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DRKKV Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DRK-KV Wedding / Prenzlauer
Berg e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung oder Aufhebung des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. oder bei
Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen auf den als gemeinnützig
anerkannten DRK-LV Berlin e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten
Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet
werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Siebter Abschnitt
Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
§ 37
Ordnungsmaßnahmen
(1)
Stellt das Präsidium des DRK-LV Berlin e. V. fest, dass der DRK-KV Wedding / Prenzlauer
Berg e. V.
•
seine Pflichten aus der Satzung des DRK-LV Berlin e. V. oder aus den Beschlüssen
satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
•
sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
•
entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des DRK-LV Berlin e. V.
verhängt werden.
(2)
Stellt das Präsidium des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. fest, dass ein Mitglied
•
seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien
verletzt oder
•
sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet
können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
(3)
Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen.
Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die
Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder
Verhängung eines Zwangsgeldes).
(4)
Ordnungsmaßnahmen sind
a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten
oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei
unvertretbaren Handlungen,
b) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten,
c) Ausschluss des Mitglieds aus dem DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
(5)
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur
Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise
entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(6)
Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.
Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
§ 38
Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1)
Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der
Präsident des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. bei Gefahr im Verzuge den im
DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. zusammengefassten Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet
der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich
hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg
e. V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald
das Präsidium des DRK-KV Wedding / Prenzlauer Berg e. V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29
Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des DRK-LV Berlin e. V. gemäß § 33 Abs. 1
der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt
(2)
Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen
des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 39
Schiedsgericht
(1)
Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche
Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
a) zwischen Einzelmitgliedern,
b)
zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen
Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des DRK-LV
Berlin e. V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des DRK-LV Berlin e. V. hinausgehen, werden
durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer
Mitgliedschaft ergeben.
(3)
Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen
ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller
geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4)
Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen
Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände
verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5)
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 40
Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem DRK-LV Berlin e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42
BGB bleibt unberührt.
§ 41
Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe
kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
§ 41
Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister
der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.
Hinweis
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde mit Anlage am 17. November 2014 im Vereinsregister (VR 15701 B)
eingetragen
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Wedding / Prenzlauer Berg e. V.
Anlage zur Satzung
Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
§1
Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
(1)
Alle Rechtsstreitigkeiten
a)
zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c)
zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen
Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der
Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des
Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende
Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.
(2)
Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit
früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3)
Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen
ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller
geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4)
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5)
Für den Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft
des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.
§2
Schiedsgerichte
(1)
Es werden errichtet:
das Bundesschiedsgericht und
die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.
(2)
Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote
Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.
(3)
Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb
des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.
§3
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1)
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.
(2)
Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht
errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und
dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.
(3)
Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt
werden.
(4)
Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes
noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(5)
Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(6)
Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich
verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die
Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.
§4
Ablehnung der Schiedsrichter
(1)
Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Erachtet der
abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt,
binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.
(2)
Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb
einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.
(3)
Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden
Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende für befangen, kann binnen
zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).
§5
Rechtliche Stellung der Schiedsrichter
(1)
Die Schiedsrichter sind unabhängig.
(2)
Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen
Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.
§6
Anrufungsfrist
(1)
Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis
vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.
(2)
Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied
beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.
(3)
Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.
(4)
Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die
Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.
§7
Verfahren
(1)
Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:
a)
Namen und Anschrift der Parteien;
b)
die Darstellung des Streitfalles;
c)
den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;
d)
Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens
einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen
Beisitzer zu ernennen.
(2)
Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht
beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist
der Antragsteller hinzuweisen.
(3)
Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer,
so bestellt ihn der Vorsitzende.
§8
Verfahrensgrundsätze
(1)
Das Schiedsgericht gestaltet – unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO – sein Verfahren nach
freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide
Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.
(3)
Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
(4)
Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.
§9
Entscheidungsgrundsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der
Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 10
Vorläufige Anordnungen
(1)
Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für
die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.
(2)
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht
kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.
§ 11
Kosten
(1)
Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.
(2)
Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für
Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder entsprechend
§ 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit
entspricht.
(3)
Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.
(4)
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
§ 12
Zuständiges ordentliches Gericht
Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung
bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

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