Schuldrecht Besonderer Teil
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Schuldrecht Besonderer Teil
NomosStudium NomosStudium Schuldrecht Besonderer Teil 4. Auflage 4. Auflage Schuldrecht Besonderer Teil Hirsch Hirsch ISBN 978-3-8487-2220-4 Nomos BUC_Hirsch_2220-4_4A.indd 1 21.04.16 10:37 http://www.nomos-shop.de/24538 Vorwort Für die vierte Auflage habe ich die neuere Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet, so dass das Buch jetzt auf dem Stand vom März 2016 ist. Einen Schwerpunkt der Neubearbeitung bildet der Verbraucherdarlehensvertrag, weil seine Regelung durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie … vom 11. März 2016 teilweise tiefgreifend geändert wurde. Wie bisher steht am Anfang aller 62 Abschnitte (Paragrafen) ein Fall, der fast immer der neueren Rechtsprechung entnommen ist und ausführlich im Gutachtenstil besprochen wird. Dadurch sollen die Leserinnen und Leser in das neue Gebiet eingeführt und vielleicht etwas neugierig gemacht werden auf das, was sie im anschließenden Text erwartet. Wichtige Themen des Besonderen Schuldrechts werden auch anhand von 35 Flussdiagrammen erläutert. Zehn von ihnen sind neu, die anderen gründlich überarbeitet. Alle sind am Schluss des Vorworts aufgelistet und können unter www.hirsch-sbt.nomos.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Anfertigen dieser Flussdiagramme macht mir immer große Freude, weil ich dadurch die logischen Zusammenhänge einer gesetzlichen Regelung selbst besser verstehe. Ich hoffe sehr, dass es einigen Leserinnen und Lesern bei der Lektüre ähnlich ergeht. Vielleicht macht es ihnen auch Spaß, anhand von Ja-Nein-Antworten zur richtigen Lösung eines Falles geführt zu werden. Zum Schluss möchte ich wieder alle ermuntern, mir Verbesserungsvorschläge und Fragen, Kritik oder Zustimmung unter [email protected] zukommen zu lassen. Ich antworte gern und schnell und werde versuchen, alle Anregungen in die nächste Auflage einfließen zu lassen. Saarbrücken, den 15. März 2016 Christoph Hirsch 5 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Erstes Kapitel §1 31 Kauf und Schenkung Der Kaufvertrag 37 Fall 1: Espressomaschine 37 Lerneinheit 1 38 I. Bedeutung des Kaufvertrags II. Kauf beweglicher Sachen 1. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft 2. Die Erfüllung der Pflichten durch Verfügungen 3. Vertrag über eine noch herzustellende bewegliche Sache III. Kauf von Grundstücken 1. Verpflichtungsgeschäft 2. Verfügungsgeschäft IV. Kauf von Rechten und von Unternehmen 1. Kauf eines Rechts 2. Kauf eines Unternehmens oder einer Praxis §2 Mängel der Kaufsache Fall 2: Teichbecken §§ 434, 437 Nr. 2 Lerneinheit 2 I. Annäherung an den Begriff „Sachmangel“ II. Die geschuldete Beschaffenheit im Einzelnen 1. Die „vereinbarte Beschaffenheit“ 2. Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ 3. Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit und berechtigte Erwartung 4. Werbung, Prospekte 5. Probleme bei der Montage 6. Falschlieferung und Minderlieferung III. Entscheidender Zeitpunkt: Gefahrübergang 1. Begriff des Gefahrübergangs 2. Die verschiedenen Fälle des Gefahrübergangs IV. Mängel, die sich erst nach dem Gefahrübergang zeigen 1. Rechtslage außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs 2. Verbrauchsgüterkauf 3. Nach dem Gefahrübergang entfallene Mängel V. Fehlen des Gefahrübergangs VI. Rechtsmängel 38 39 39 40 41 42 42 42 43 43 43 44 44 44 45 45 45 47 47 48 48 49 49 49 50 51 51 51 52 53 53 7 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis §3 54 Nacherfüllung Fall 3: Granulat für Kunstrasen 54 § 439 55 Lerneinheit 3 I. Einführung 1. Definition und Arten der Nacherfüllung 2. Funktion II. Nacherfüllung außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs 1. Unmöglichkeit der Nacherfüllung und Unverhältnismäßigkeit der Kosten 2. Beide Arten der Nacherfüllung sind objektiv möglich 3. Nur eine Art der Nacherfüllung ist möglich 4. Beide Arten der Nacherfüllung sind unmöglich 5. Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung III. Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkäufen IV. Durchführung der Nacherfüllung 1. Beseitigung des Mangels 2. Lieferung einer mangelfreien Sache §4 65 Rücktritt und Minderung Fall 4: Fuchswallach mit „Kissing Spines“ §§ 437 Nr. 2, 323 Lerneinheit 4 I. Allgemeines zum Rücktritt 1. Zusammenspiel mehrerer Vorschriften 2. Rechtliche Einordnung des Rücktritts II. Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines Mangels 1. Mangel 2. Frist zur … Nacherfüllung 3. „… erfolglos …“ 4. Erklärung des Rücktritts III. Rechtsfolgen des Rücktritts 1. Ausschluss anderer Rechte 2. Pflichten des Käufers 3. Pflichten des Verkäufers IV. Andere Rechte des Käufers nach erfolglosem Fristablauf V. Sonderfälle des Rücktritts 1. Rücktritt nur bei erheblichem Mangel 2. Entfall der Fristsetzung 3. Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Käufers 4. Kombination von Rücktritt und Schadensersatz VI. Minderung 1. Einführung 2. Voraussetzungen der Minderung 3. Rechtsfolge der Minderung 8 56 56 57 57 57 57 58 59 60 62 62 62 65 65 67 67 67 67 68 68 68 70 70 70 70 71 72 72 73 73 74 75 76 76 76 77 77 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis §5 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen Fall 5: Brilliance BS 4 §§ 434, 437 Nr. 3 I. Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 1. Mangel der Kaufsache 2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt würde 3. Behebbarer Mangel 4. Zu vertretende Pflichtverletzung 5. Fristsetzung 6. Rechtsfolgen II. Schadensersatz statt der Leistung nach § 311 a 1. Mangel 2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt werden könnte 3. Undurchführbarkeit der Nacherfüllung 4. Vertretenmüssen 5. Keine Fristsetzung 6. Rechtsfolgen III. Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 1. Mangel 2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt werden könnte 3. Nachträgliche Undurchführbarkeit der Nacherfüllung 4. Vertretenmüssen 5. Rechtsfolgen IV. Ersatz vergeblicher Aufwendungen V. Schadensersatz „neben“ der Leistung 1. Begriff 2. Voraussetzungen 3. Nutzungsausfallschäden 4. Nebeneinander von Schadensersatz statt und neben der Leistung Garantie, Arglist und Verbrauchsgüterkauf Fall 6: Defekte Dieseleinspritzpumpe 78 80 Lerneinheit 5 §6 78 § 443 Lerneinheit 6 I. Drei zentrale Begriffe II. Garantien 1. Die „Garantie“ der §§ 276, 442, 444 und 445 2. Die „Garantie“ des § 443 Abs. 1 3. Haltbarkeitsgarantie 4. Herstellergarantie 5. Anschlussgarantie des Herstellers 6. Gebrauchtwagengarantien III. Arglist 1. Die aus § 123 bekannte Arglist 2. Voraussetzungen 3. Beweislast 4. Rechtsfolgen 80 80 81 81 81 84 85 86 86 86 86 87 88 88 89 89 89 89 89 89 90 90 90 91 91 92 92 92 93 93 94 94 94 95 96 97 98 98 98 98 100 100 9 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 5. Ausweitungen durch die Rechtsprechung IV. Verbrauchsgüterkauf 1. Abgrenzung 2. Besonderheiten §7 100 101 101 101 102 Entfall der Mängelrechte Fall 7: Astra Coupé 102 §§ 444, 475 103 Lerneinheit 7 I. Einführung II. Haftungsausschluss kraft Gesetzes 1. Positive Kenntnis 2. Grob fahrlässige Unkenntnis III. Vertragliche Haftungsbeschränkungen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs 1. Grundsatz: Haftungsausschluss zulässig 2. Ausnahmen 3. Haftungsausschlüsse durch AGB IV. Haftungsbeschränkungen beim Verbrauchsgüterkauf 1. Grundsatz 2. Trotzdem: Ausschluss aller Schadensersatzansprüche 3. Versuche, den Verbrauchsgüterkauf zu umgehen §8 110 Verjährung der Mängelrechte Fall 8: Mangelhafte Teile einer Photovoltaikanlage § 438 Lerneinheit 8 I. Einführung 1. Nicht alle Rechte des Käufers können verjähren 2. Hemmung und Neubeginn der Verjährung II. Die Verjährungsfristen in den Fällen ohne Arglist 1. Die dreißigjährige Verjährungsfrist 2. Die fünfjährige Verjährungsfrist 3. Die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren 4. Der Beginn der Verjährungsfristen III. Sonderfall Arglist 1. Hintergrund 2. Die „regelmäßige Verjährungsfrist“ von drei Jahren 3. Arglist im Fall einer eigentlich fünfjährigen Verjährungsfrist 4. Vorziehen der Arglist bei der Fallbearbeitung IV. Vertragliche Verjährungsfristen 1. Die Grundregel des § 202 2. Kein Verbrauchsgüterkauf 3. Verbrauchsgüterkauf V. Rechtsfolgen der Verjährung 10 103 104 104 104 105 105 106 107 108 108 108 109 110 111 111 111 112 112 112 113 114 114 115 115 116 116 116 116 116 117 118 118 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis §9 Besondere Arten des Kaufs Fall 9: Gabelstapler 118 § 454 119 Lerneinheit 9 I. Ratenlieferungsverträge 1. Einführung 2. Erscheinungsformen des Ratenlieferungsvertrags 3. Widerrufsrecht 4. Sonstiges II. Kauf auf Probe III. Wiederkauf 1. Definitionen 2. Begründung des Wiederkaufsrechts 3. Ausübung des Wiederkaufsrechts IV. Vorkauf 1. Definitionen 2. Begründung des Vorkaufsrechts 3. Rechtsnatur des Vorkaufsrechts 4. Ausübung des Vorkaufsrechts 5. Rechtsfolgen V. Teilzeit-Wohnrechtevertrag 1. Einführung 2. Definition und Rechtsnatur VI. Exkurs: Tausch 120 120 120 121 122 123 123 123 124 124 124 124 125 125 125 126 126 126 127 127 128 § 10 Schenkung Fall 10: Holzeinschlagsrecht 118 § 518 Lerneinheit 10 I. Grundlagen 1. Definition 2. Rechtliche Einordnung 3. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 4. Das Geschenk II. Die Form des Schenkungsvertrags 1. Zeitliches Auseinanderfallen von Schenkungsversprechen und Erfüllung 2. Handschenkung III. Schenkung unter einer Auflage IV. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen 1. Gemischte Schenkung 2. Ehebezogene Zuwendung 3. Erfolgsbezogene Vergütung 4. Zusagen einer Stiftung V. Nachsicht mit dem Schenker 1. Milde Haftung des Schenkers 2. Verarmung des Schenkers VI. Widerruf wegen groben Undanks 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolge 128 129 129 129 129 129 130 130 130 131 131 131 131 132 132 133 133 133 134 135 135 135 11 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Zweites Kapitel Verträge über eine Tätigkeit § 11 Dienstvertrag und Behandlungsvertrag 136 Fall 11: Musical- und Tanzausbildung §§ 620, 622, 627 136 Lerneinheit 11 137 I. Grundlagen des Dienstvertrags 1. Einführung 2. Das Arbeitsrecht – ein eigenes großes Rechtsgebiet 3. Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind II. Pflichten des Dienstverpflichteten 1. Dienstleistungspflicht 2. Schlechtleistung III. Pflichten des Dienstberechtigten 1. Die Vergütungspflicht 2. Vergütung ohne Dienstleistung 3. Nebenpflichten IV. Die Beendigung des Dienstvertrags 1. Allgemeines zur Kündigung 2. Fristlose Kündigung von Diensten „höherer Art“ 3. Fristlose Kündigung nach § 626 4. Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung 5. Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Dienstvertrags 6. Ende eines befristeten Dienstverhältnisses V. Der Behandlungsvertrag 1. Wesen des Behandlungsvertrags 2. Definitionen 3. Pflichten der Vertragspartner 4. Aufklärung und Einwilligung 5. Behandlungsfehler 137 137 138 139 141 141 141 142 142 142 143 143 143 143 145 145 147 147 147 147 148 148 149 150 § 12 Der Werkvertrag und seine Abgrenzung von anderen Verträgen 151 Fall 12: Air France storniert den Rückflug §§ 631, 283 Lerneinheit 12 I. Werkvertrag 1. Grundbegriffe 2. Werklohn 3. Gegenstand des Werkvertrags 4. Kein Werkvertrag: Herstellung einer beweglichen Sache 5. VOB/B II. Vom Werkvertrag abzugrenzende Verträge 1. Dienstvertrag 2. Entgeltliche Geschäftsbesorgung 3. Kaufvertrag 12 151 152 152 152 153 154 156 156 157 157 157 158 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis § 13 Vom Vertragsschluss bis zur Abnahme 158 Fall 13: Abgerissener Außenspiegel 158 §§ 241, 280 Abs. 1 159 Lerneinheit 13 I. Pflichten des Unternehmers 1. Leistungspflichten 2. Verhaltenspflichten II. Pflichten des Bestellers 1. Mitwirkungspflicht 2. Pflicht zur Rücksichtnahme 3. Abschlagszahlungen III. Kündigung vor der Abnahme 1. Der Besteller kündigt 2. Der Unternehmer kündigt IV. Gefahrtragung vor der Abnahme 1. Problemstellung 2. Risikosphäre des Unternehmers 3. Risikosphäre des Bestellers 159 159 160 160 160 161 161 163 163 164 164 164 164 164 § 14 Die Sicherung der Werklohnforderung 165 Fall 14: Cartier-Uhr aus dem Rotlichtmilieu § 647 165 166 Lerneinheit 14 I. Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers II. Arbeiten an beweglichen Sachen 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolgen III. Sicherungshypothek IV. Die Sicherung des Unternehmers durch die Bank des Bauherrn 1. Einführung 2. Der Kreis der Beteiligten 3. Die zu sichernde Forderung 4. Sicherheitsleistung 5. Verweigerung durch den Besteller 6. Unabdingbarkeit 166 166 166 167 167 168 168 168 168 169 169 169 § 15 Die Abnahme und ihre Rechtsfolgen 170 Fall 15: Denkmalgeschützte Villa 170 § 640 Lerneinheit 15 I. Abnahme 1. Interessenlage 2. Die Abnahme einer beweglichen Sache 3. Die Abnahme in anderen Fällen 4. Statt Abnahme: Vollendung des Werks 5. Verpflichtung zur Abnahme 6. Rechtsfolgen unzulässiger Nichtabnahme 171 171 171 171 172 173 173 173 13 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis II. Abnahme und Zahlungspflicht 1. Grundsatz: Zahlung bei Abnahme 2. Zahlung vor Abnahme oder Vollendung 3. Spätere Zahlung III. Andere Rechtsfolgen der Abnahme 176 § 16 Mängel des Werks Fall 16: Knarrende Birkenholztreppe § 633 Abs. 2 176 177 Lerneinheit 16 I. Sachmängel 1. Fünf Arten des Sachmangels 2. Kein Sachmangel: Verspätung II. Der Rechtsmangel III. Rechtsfolgen eines Mangels 177 177 180 180 180 180 § 17 Nacherfüllung Fall 17: Lagerhalle für Kartoffeln 174 174 174 175 175 § 635 180 181 Lerneinheit 17 I. Der Anspruch auf Nacherfüllung 1. Grundlagen 2. Zwei Funktionen der Nacherfüllung II. Durchführung der Nacherfüllung III. Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung IV. Angemessene oder unverhältnismäßige Kosten 1. Angemessene Kosten 2. Unverhältnismäßige Kosten beider Arten der Nacherfüllung 3. Unverhältnismäßige Kosten nur einer Art der Nacherfüllung 181 181 182 182 183 184 184 184 185 § 18 Selbstvornahme 185 Fall 18: Unzureichende Balkonbeläge §§ 634 Nr. 2, 637 185 Lerneinheit 18 186 I. Voraussetzungen der Selbstvornahme 1. Mangel 2. Keine wirtschaftlich unsinnige Selbstvornahme 3. Erfolgloser Fristablauf II. Rechtsfolgen 1. Selbstbeseitigung des Mangels 2. Kostenvorschuss 188 § 19 Rücktritt und Minderung Fall 19: Gescheiterte Sanierung Lerneinheit 19 I. Rücktritt 1. Einführung 14 186 186 186 186 187 187 187 §§ 634 Nr. 3, 346 188 188 188 188 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 2. Voraussetzungen des Rücktritts 3. Rechte und Pflichten nach erfolglosem Fristablauf 4. Entfall der Fristsetzung II. Minderung 189 190 190 191 § 20 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen 192 Fall 20: Unsymmetrische Tätowierung 192 § 634 Nr. 4 Lerneinheit 20 I. Allgemeines II. Schadensersatz statt der Leistung 1. Schadensersatz nach § 281 (Nacherfüllung möglich) 2. Schadensersatz statt der Leistung nach § 311 a oder § 283 III. Schadensersatz neben der Leistung 1. Der Schaden, der nur von § 280 Abs. 1 erfasst wird 2. Beispiele IV. Ersatz vergeblicher Aufwendungen 193 193 194 194 195 196 196 196 197 § 21 Entfall und Beschränkung der Mängelrechte 197 Fall 21: „… keinerlei Haftung für Schadensersatzforderungen …“ 197 Lerneinheit 21 198 I. Kenntnis des Bestellers vom Mangel II. Vertragliche Haftungsbeschränkungen … 1. … durch eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung 2. … durch AGB 198 199 199 199 § 22 Verjährung der Mängelrechte 199 Fall 22: Leichtsinnige Weitergabe eines Fahrzeugs 199 Lerneinheit 22 200 I. Einführung 1. Nicht alle Rechte des Bestellers können verjähren 2. Hemmung und Neubeginn der Verjährung II. Verjährungsfristen außerhalb der Arglist 1. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel von Bauleistungen 2. Die zweijährige Verjährungsfrist bei Arbeiten an einer beweglichen Sache 3. Die regelmäßige Verjährungsfrist III. Sonderfall Arglist IV. Abweichend vereinbarte Verjährungsfristen 1. Verkürzung der Verjährungsfrist 2. Verlängerung der Verjährungsfrist V. Rechtsfolgen der Verjährung 1. Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers 2. Letzte Chance des Bestellers 201 201 201 201 201 203 203 204 205 205 205 205 205 205 15 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 206 § 23 Reisevertrag Fall 23: Kein Maledivenurlaub 206 §§ 651a, 651f 207 Lerneinheit 23 I. Definitionen II. Probleme zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn 1. Erhöhung des Reisepreises 2. Rücktritt des Reisenden III. Reisemängel 1. Mangel 2. Abhilfeverlangen und Selbsthilferecht 3. Minderung 4. Kündigung 5. Schadensersatz 6. Fristen IV. Insolvenz des Reiseveranstalters 1. Problem 2. Lösung: Sicherungsschein 207 208 208 208 209 209 210 211 212 212 213 214 214 214 § 24 Maklervertrag, Verwahrung und Auslobung 215 Fall 24: Gebäude des Staatlichen Umweltamts 215 § 652 Lerneinheit 24 I. Der Maklervertrag 1. Grundlagen 2. Abgrenzung vom Handelsmakler 3. Vermittelte Verträge 4. Voraussetzungen der Zahlungspflicht 5. Abwehr der Zahlungspflicht 6. Überwälzung der Zahlungspflicht auf den Käufer 7. Besondere Maklerverträge II. Verwahrung 1. Definition 2. Entgeltliche Verwahrung 3. Unentgeltliche Verwahrung III. Exkurs: Auslobung 1. Rechtliche Einordnung 2. Beispiele und Einzelheiten 3. Preisausschreiben 4. Gewinnzusagen 16 216 216 216 217 217 218 219 220 220 222 222 222 223 223 223 224 225 225 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Drittes Kapitel Auftrag, Geschäftsbesorgung und Zahlungsdienste § 25 Auftrag 226 Fall 25: Erste Hilfe des Gynäkologen G §§ 662, 680 226 Lerneinheit 25 227 227 227 227 228 228 228 229 230 230 230 230 231 231 231 I. Grundlagen 1. Begriffsbestimmungen 2. Einordnung und Bedeutung 3. Abgrenzungen II. Pflichten des Beauftragten 1. Durchführung des Auftrags 2. Pflichten nach der Beendigung III. Rechte des Beauftragten 1. Aufwendungsersatz 2. Freistellungsanspruch 3. Ersatz eigener Schäden IV. Ende des Auftrags 1. Beendigung durch Erklärung 2. Beendigung durch den Tod … § 26 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Zahlungsdienste Fall 26: Kündigung des Steuerberatervertrags §§ 675, 627 231 232 Lerneinheit 26 I. Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1. Einführung 2. Entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter 3. Entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Werkvertragscharakter II. Zahlungsdienste 1. Einführung 2. Zahlungsdienstevertrag 3. Zahlungsdiensterahmenvertrag 4. Einzelzahlungsvertrag 5. Einzelheiten Viertes Kapitel 231 233 233 234 235 236 236 236 237 237 239 Verträge über die Nutzung einer Sache § 27 Grundlagen des Wohnraummietvertrags 241 Fall 27: Keine Schönheitsreparaturen 241 §§ 535, 538 Lerneinheit 27 I. Einführung 1. Besonderheiten des Mietrechts 2. Aufbau des Gesetzes 3. Besonderheiten der folgenden Darstellung 242 242 242 243 243 17 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis II. Grundlagen 1. Definitionen 2. Mietverträge auf unbestimmte und auf bestimmte Zeit 3. Form des Mietvertrags 4. Mehrere Mieter … III. Pflichten und Rechte des Vermieters 1. Pflichten 2. Rechte IV. Pflichten und Rechte des Mieters 1. Pflichten 2. Rechte des Mieters V. Betriebskostenabrechnung 1. Betriebskosten 2. Formelle Voraussetzungen der Abrechnung VI. Schönheitsreparaturen 1. Einführung 2. Bei Mietbeginn nicht renovierte Wohnung 3. Bei Mietbeginn renovierte Wohnung 4. Rechtsfolgen unzulässiger AGB 243 243 244 244 245 245 245 246 246 246 247 248 248 249 250 250 250 251 252 § 28 Probleme bei der Erfüllung des Wohnraummietvertrags 252 Fall 28: Risse in den Bodenfliesen §§ 536, 536c 252 Lerneinheit 28 253 I. Die Gewährleistung für Mängel der Mietsache 1. Eigenes Gewährleistungsrecht 2. Mängel und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft 3. Mietminderung 4. Selbsthilfe mit Aufwendungsersatz 5. Fristlose Kündigung 6. Bei Vertretenmüssen: Schadensersatz 7. Ausschluss der Rechte II. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 1. Erhaltungsmaßnahmen 2. Modernisierungsmaßnahmen III. Mieterhöhungen 1. Grundsatz 2. Flexible Gestaltung der Miethöhe von Anfang an 3. Mieterhöhung durch Änderung des Vertrags 4. Mieterhöhung bei erneuter Vermietung IV. Umwandlung in eine Eigentumswohnung V. Wechsel der Vertragsparteien … 1. … durch den Tod des Mieters 2. … durch Eintritt eines Erwerbers als Vermieter 18 253 253 253 255 255 256 256 257 257 257 258 259 259 259 259 261 261 262 262 262 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis § 29 Die Beendigung des Wohnraum-Mietvertrags 264 Fall 29: Sonnabend, ein Werktag 264 § 573c 264 Lerneinheit 29 I. Einführung 1. Wohnraummietverträge auf unbestimmte Zeit 2. Wohnraummietverträge auf bestimmte Zeit II. Verträge auf unbestimmte Zeit – Ordentliche Kündigung durch den Vermieter 1. Einführung 2. Berechtigtes Interesse 3. Formalien 4. Ausnahmen III. Ordentliche Kündigung durch den Mieter IV. Fristlose Kündigung 1. Einführung 2. Grundregeln für alle Mietverhältnisse 3. Differenzierungen für Wohnraummietverträge V. Folgen der Beendigung 1. Rückgabe der Mietsache 2. Extrem kurze Verjährungsfrist VI. Das Vermieterpfandrecht 275 § 30 Andere Mietverträge Fall 30: Ein Reihenhaus für den Geschäftsführer 265 265 265 265 265 266 268 269 270 271 271 271 272 273 273 274 275 § 580a Abs. 2 Lerneinheit 30 I. Mietverträge über (unbebaute) Grundstücke II. Mietverträge über Räume, die keine Wohnräume sind 1. Definition 2. Anzuwendende Vorschriften 3. Schriftform des Vertrags 4. Formlose Kündigung 5. Längere Kündigungsfrist 6. Gemischte Nutzung als Wohn- und Geschäftsraum III. Mietverträge über bewegliche Sachen 275 276 276 277 277 277 278 278 278 279 279 § 31 Pacht, Leasing und Leihe 280 Fall 31: Pleuelstange durchschlägt Motorgehäuse 280 Lerneinheit 31 281 I. Pachtvertrag und Landpachtvertrag 1. Einführung 2. Der sonstige Pachtvertrag 3. Der Landpachtvertrag II. Finanzierungsleasing 1. Allgemeines 2. Vermittlung und Abschluss von Kfz-Leasingverträgen 3. Schlussabrechnung von Kfz-Leasingverträgen 281 281 282 284 285 285 286 287 19 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis III. Leihe 1. Grundlagen 2. Abgrenzung 3. Pflichten des Verleihers 4. Pflichten des Entleihers 5. Beendigung des Leihvertrags IV. Sachdarlehensvertrag 1. Grundlagen 2. Die als Darlehen geschuldete Sache 3. Verpflichtungsgeschäft und Verfügung 4. Haftung für Mängel Fünftes Kapitel 289 289 289 290 290 290 291 291 291 291 292 Darlehensvertrag und Finanzierungshilfen 293 § 32 Darlehensvertrag Fall 32: Vorfälligkeitsentschädigung 293 § 490 294 Lerneinheit 32 I. Überblick II. Grundlagen für alle (Geld)Darlehensverträge III. Darlehensnehmer ist ein Unternehmer 1. Überblick 2. Kündigung durch den Darlehensnehmer 3. Kündigung durch den Darlehensgeber 294 294 295 295 296 296 § 33 Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen 296 Fall 33: Zu gering angegebener Gesamtbetrag 296 §§ 491, 492 Lerneinheit 33 I. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge 1. Grundlagen 2. Form und erforderliche Angaben 3. Mängel des Vertrags 4. Widerruf 5. Sonstige Schutzvorschriften 6. Kündigung durch den Darlehensnehmer 7. Kündigung durch den Darlehensgeber II. Überziehungskredit 1. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 2. Geduldete Überziehung III. Einem Verbraucher gewährte Finanzierungshilfen 1. Aufbau des Gesetzes 2. Der allgemeine Tatbestand einer „entgeltlichen Finanzierungshilfe“ 3. Leasingverträge mit einem Verbraucher 4. Teilzahlungsgeschäfte 20 298 298 298 300 301 302 303 304 304 304 304 304 305 305 305 306 307 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Sechstes Kapitel Gesellschaft und Gemeinschaft § 34 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 311 Fall 34: Betonbrecher 311 § 705 312 Lerneinheit 34 I. Einführung 1. Grundlagen 2. Abgrenzung II. Die Außen-GbR 1. Einführung 2. Rechtsfähigkeit 3. Geschäftsführungsbefugnis 4. Vertretungsmacht 5. Die Haftung für Verbindlichkeiten 6. Ausscheiden eines Gesellschafters 7. Auflösung und Auseinandersetzung III. Die Innen-GbR § 35 Die Gemeinschaft nach Bruchteilen Fall 35: Masse für Dentalabdrücke §§ 741, 743, 745 321 321 322 Lerneinheit 35 I. Einführung 1. Definition 2. Abgrenzung von ähnlichen Gemeinschaften 3. Beispiele für Gemeinschaften II. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts III. Die Aufhebung der Gemeinschaft Siebtes Kapitel 312 312 313 313 313 314 315 316 317 319 320 320 322 322 322 323 324 324 Verträge über ein Risiko 326 § 36 Der Bürgschaftsvertrag Fall 36: Seehotel Parchow GmbH §§ 765, 766 Lerneinheit 36 I. Einführung 1. Einordnung 2. Drei Personen II. Vertragsschluss 1. Vertragsparteien 2. Form III. Die beiden anderen Schuldverhältnisse 1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner 2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen 326 326 327 327 328 328 328 329 330 330 331 21 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis § 37 Die Bestimmtheit der verbürgten Forderung 331 Fall 37: Heizungsbauer Kunkel §§ 765, 307 331 Lerneinheit 37 332 I. Bürgschaft für eine einzige Verbindlichkeit … II. Bürgschaft für zwei oder mehr Verbindlichkeiten 1. Konkrete Bezeichnung der Bürgschaften 2. Pauschale Erstreckung auf alle bestehenden und/oder auf alle künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners … 333 334 § 38 Die Akzessorietät der Bürgschaft Fall 38: Gesellschafterin Kathleen Wunn 332 333 333 §§ 401, 767 334 335 Lerneinheit 38 I. Der Begriff der Akzessorietät II. Abtretung der Hauptverbindlichkeit III. Die Höhe der Bürgenhaftung 1. Die Höhe bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags 2. Spätere Entwicklung 3. Kein neues Rechtsgeschäft zulasten des Bürgen 337 § 39 Einwendungen und Einreden des Bürgen Fall 39: Handball-Leistungszentrum Großwallstadt 335 335 336 336 336 337 § 776 337 338 Lerneinheit 39 I. Überblick II. Eigene Gegenrechte des Bürgen 1. Die Einrede der Vorausklage 2. Formale Mängel des Bürgschaftsvertrags 3. Arglistige Täuschung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags 4. Bürgschaft vermögensloser Angehöriger 5. Widerrufsrecht des Bürgen 6. Aufgabe einer Sicherheit 7. Der Anspruch gegen den Bürgen ist verjährt III. Gegenrechte des Bürgen, die primär dem Hauptschuldner zustehen 1. Einführung 2. Die Hauptverbindlichkeit besteht nicht (mehr) 3. Die Hauptverbindlichkeit ist verjährt 4. Die Hauptverbindlichkeit wäre anfechtbar oder aufrechenbar IV. Der Anspruch auf Befreiung 338 339 339 339 340 340 341 342 342 342 342 343 344 344 345 § 40 Der Bürge hat geleistet 345 Fall 40: Sport-Vogtlein 345 §§ 774, 670 Lerneinheit 40 I. Der Bürge wird neuer Gläubiger des Hauptschuldners II. Übergang der Sicherheiten 1. Vom Hauptschuldner aus eigenem Vermögen gestellte Sicherheiten 22 346 346 347 347 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 2. Von Dritten gestellte Sicherheiten III. Gegenrechte des Hauptschuldners gegen seinen neuen Gläubiger 347 348 § 41 Sonderformen der Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Verträge 349 Fall 41: Masseunzulänglichkeit 349 § 765 350 Lerneinheit 41 I. Bürgschaften, die das Risiko des Bürgen mindern 1. Mitbürgschaft 2. Rückbürgschaft 3. Höchstbetragsbürgschaft 4. Bürgschaft auf Zeit 5. Ausfallbürgschaft II. Bürgschaften, die das Risiko des Bürgen erhöhen 1. Selbstschuldnerische Bürgschaft 2. Bürgschaft auf erstes Anfordern III. Bürgschaften im Rahmen von Werkverträgen 1. Bürgschaften zur Sicherung des Bestellers 2. Bürgschaften zur Sicherung des Unternehmers IV. Verträge, die der Bürgschaft ähnlich sind 1. Schuldbeitritt 2. Garantie 350 350 350 351 351 352 352 352 353 355 355 356 356 356 357 § 42 Spiel, Wette, Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 358 Fall 42: 4 000 Euro verzockt 358 § 762 Lerneinheit 42 I. Spiel und Wette 1. Spiel 2. Wette II. Vergleich 1. Definition 2. Voraussetzungen eines Vergleichs 3. Rechtsfolgen III. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 1. Definition und Rechtsnatur 2. Voraussetzungen 3. Rechtsfolgen 4. Gegensatz: Deklaratorisches Schuldversprechen oder –anerkenntnis 359 359 359 361 361 361 361 362 363 363 364 366 367 23 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Achtes Kapitel Ungerechtfertigte Bereicherung § 43 Leistungskondiktion 370 Fall 43: Porsche Carrera I 370 §§ 123, 142, 812 370 Lerneinheit 43 I. Allgemeines zur ungerechtfertigten Bereicherung 1. Funktion 2. Terminologisches 3. Zwei unterschiedliche Kondiktionen 4. Beweislast, Verjährung II. Voraussetzungen der Leistungskondiktion 1. „… durch die Leistung eines anderen …“ 2. „… etwas … erlangt …“ 3. „… ohne rechtlichen Grund …“ III. Rechtsfolge 371 371 371 372 372 372 372 373 374 375 § 44 Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten 375 Fall 44: Radarwarngerät 375 § 817 376 Lerneinheit 44 I. Verstoß nur des Empfängers II. Verstoß beider Vertragspartner 1. Grundregel 2. Kritik und Nichtbeachtung der Vorschrift 3. Konsequente Anwendung bei der Schwarzarbeit 4. Eingehung einer Verbindlichkeit III. Verstoß nur des Leistenden 376 377 377 377 378 379 379 § 45 Rückforderung freiwilliger Leistungen 380 Fall 45: Hotelkosten statt Miete 380 §§ 812, 814 381 Lerneinheit 45 I. Kenntnis vom Fehlen einer Leistungspflicht II. Irrtümliche Annahme einer Leistungspflicht 381 382 § 46 Nichteintritt des bezweckten Erfolgs 382 Fall 46: Zierfischhandel 382 § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2 Lerneinheit 46 I. Bedeutung II. Voraussetzungen 1. Positive Voraussetzungen 2. Negative Voraussetzungen III. Rechtsfolge 24 383 383 384 384 386 386 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 386 § 47 Nichtleistungskondiktion I Fall 47: Heimliche Stromentnahme § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 386 387 Lerneinheit 47 I. Allgemeines zur Nichtleistungskondiktion 1. „… in sonstiger Weise … “ 2. „… auf dessen Kosten …“ II. Eingriffskondiktion 1. Einführung 2. Eingriffe in Sachen 3. Eingriffe in andere Rechte („Zuweisungsgehalt“) 389 § 48 Nichtleistungskondiktion II Fall 48: Investitionen des Mieters 387 387 388 388 388 388 389 § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 389 390 Lerneinheit 48 I. Weitere Fälle der Nichtleistungskondiktion II. Selbstentreicherung des Entreicherten 1. Aufwendungskondiktion 2. Rückgriffskondiktion 3. Überweisung ohne Zahlungsauftrag 390 391 391 391 392 § 49 Die Verfügung eines Nichtberechtigten 392 Fall 49: iPhone 392 § 816 393 Lerneinheit 49 I. Einführung II. Verfügung gegen Entgelt 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolgen III. Verfügung aufgrund einer Schenkung 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolge IV. Die Herausgabepflicht des unberechtigten Empfängers 393 393 393 394 395 395 395 396 § 50 Die verschärfte Haftung des bösgläubigen Empfängers 396 Fall 50: Porsche Carrera II 396 §§ 818, 819 Lerneinheit 50 I. Grund der verschärften Haftung II. Voraussetzungen der verschärften Haftung 1. Kenntnis von Anfang an 2. Spätere Kenntnis III. Rechtsfolgen 1. Allgemeines 2. Geldschuld 3. Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes 397 397 397 397 399 399 399 399 400 25 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis § 51 Die Haftung des redlichen Bereicherungsschuldners 400 Fall 51 Esoterik und Astrologie 400 § 818 401 Lerneinheit 51 I. Der redliche Bereicherungsschuldner II. Entfall der Bereicherung 1. „… soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist …“ 2. Fortbestand der Bereicherung 3. Unentgeltliche Weitergabe III. Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag 1. Zweikondiktionenlehre 2. Saldotheorie IV. Welcher Gegenstand ist herauszugeben? 1. Einführung 2. Geld 3. Eine Sache 4. Sonstige Gegenstände 402 402 402 403 403 404 404 404 406 406 406 406 407 § 52 Kondiktionen im Mehrpersonenverhältnis 408 Fall 52: Falsche Kontonummer 408 § 812 409 Lerneinheit 52 I. Einführung 1. Problemstellung 2. Hauptfall Überweisung II. Mögliche Fehler 1. Kein wirksamer Zahlungsauftrag … 2. Der Zahlungsauftrag ist wirksam, aber S hat einen Fehler gemacht 3. Wirksamer Zahlungsauftrag, aber falsche Ausführung durch A 4. A hatte übersehen, dass er S nichts schuldete 409 409 409 410 410 412 412 412 Neuntes Kapitel Unerlaubte Handlungen § 53 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Deliktshaftung 414 Fall 53: Mit dem Kickboard gegen ein Auto 414 § 823 Abs. 1 Lerneinheit 53 I. Einführung 1. Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses 2. Abgrenzung von der ungerechtfertigten Bereicherung II. Tatbestandsmäßigkeit III. Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe 1. Rechtswidrigkeit 2. Rechtfertigungsgründe 3. Rechtfertigungsgrund des sozial-adäquaten Verhaltens? IV. Verschulden 1. Grundsatz 26 415 415 415 415 416 416 416 417 418 418 418 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 2. Fehlen der (vollen) Verantwortlichkeit V. Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung 1. Schadensersatz 2. Andere Ansprüche 419 420 420 422 § 54 Verletzung unveräußerlicher Rechtsgüter 423 Fall 54: Novalgin für eine Asthmakranke 423 § 823 Abs. 1 424 Lerneinheit 54 I. Das Leben 1. Allgemeines 2. Ansprüche der Hinterbliebenen 3. Verkehrssicherungspflichten II. Körper und Gesundheit 1. Abgrenzung 2. Schockschäden 3. Heileingriffe 4. Verkehrssicherungspflichten 5. Nichtvermögensschaden III. Freiheit 424 424 424 425 426 426 426 427 428 428 428 § 55 Verletzung des Eigentums und sonstiger Rechte 429 Fall 55: Entfernte Stützmauer 429 § 823 Abs. 1 Lerneinheit 55 I. Eigentum 1. Stellung des Eigentums in § 823 Abs. 1 2. Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses 3. Fälle der Eigentumsverletzung II. Sonstige absolute Rechte III. Gegensatz: Relative Rechte 430 430 430 430 431 432 433 § 56 Der Schutz der Persönlichkeit und der Schutz des Unternehmens 433 Fall 56: Sanitärarmaturen § 823 433 Lerneinheit 56 434 I. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ 1. Historisches 2. Anspruchsgrundlage 3. Rechtswidrigkeit 4. Rechtsfolgen 5. Fallgruppen II. Der Schutz der Geschlechtsehre III. Der Schutz des Unternehmens 1. Überblick 2. Kreditgefährdung 3. Eingriffe in den „eingerichteten und ausgeübten“ Gewerbebetrieb 435 435 435 435 436 436 439 439 439 439 440 27 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis § 57 Verletzung eines Schutzgesetzes und sittenwidrige Schädigung 442 Fall 57: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios 442 § 823 Abs. 2 443 Lerneinheit 57 444 444 444 444 445 445 445 445 446 I. Schutzgesetzverletzung 1. Schutzgesetze 2. Die Straftatbestände des StGB 3. Andere Schutzgesetze II. Sittenwidrige Schädigung 1. Schaden 2. Sittenwidrige Handlung 3. Nur bei Vorsatz 4. Fallgruppen 447 § 58 Verletzung der Aufsichtspflicht Fall 58: Verbrennungen im Lichtbogen §§ 823, 831 I. Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen 1. Die Beteiligten 2. Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsherrn 3. Rechtsfolge der Haftung 4. Verhältnis zu § 278 II. Andere Fälle der Aufsichtsverletzung 1. Haftung derjenigen, die Kinder oder Behinderte beaufsichtigen müssen 2. Haftung des Tierhalters und des Tieraufsehers 3. Haftung für Schäden durch Gebäude 448 448 449 451 451 452 452 453 454 455 § 59 Amtspflichtverletzung Fall 59: Glatteis an der Haltestelle 447 448 Lerneinheit 58 § 839, Art. 34 GG Lerneinheit 59 I. Geschichte II. § 839 1. Voraussetzungen 2. Rechtsfolge 3. Sonderregeln III. Art. 34 GG 1. Voraussetzungen des Art. 34 GG 2. Rechtsfolgen IV. Sechs Kombinationen 455 456 456 457 457 458 458 460 460 461 462 § 60 Die Haftung mehrerer 463 Fall 60: Sturz in die Tiefe § 840 463 Lerneinheit 60 465 I. Mittäter und Beteiligte 1. Bandenmäßiges Zusammenwirken 28 465 465 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis 2. Mehrere andere Beteiligte II. Gesamtschuldnerische Haftung 1. Haftung im Verhältnis zum Geschädigten 2. Verteilung im Innenverhältnis 3. Gestörtes Gesamtschuldverhältnis 465 466 466 467 468 Zehntes Kapitel Andere Gesetzliche Schuldverhältnisse § 61 Geschäftsführung ohne Auftrag Fall 61: Tiefgefrorener Schmuck §§ 677, 678 469 469 470 Lerneinheit 61 I. Einführung 1. Definition 2. Rechtliche Einordnung II. Fremdes Geschäft 1. „Wer ein Geschäft … 2. „… für einen anderen besorgt, …“ 3. „… ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, …“ III. Übernahme der Geschäftsführung 1. Einleitung 2. Übernahme der Geschäftsführung entsprechend dem Willen des Geschäftsherrn 3. Übernahme „in Widerspruch“ zum Willen des Geschäftsherrn IV. Streitfälle 1. Zugleich fremdes und eigenes Geschäft 2. Nichtiger Vertrag 3. Der „Geschäftsführer“ ist einem Dritten verpflichtet 471 471 471 471 471 471 472 472 472 473 474 476 476 477 478 § 62 Haftung aus Gewinnzusagen und Haftung des Hoteliers 478 Fall 62: Excellence-Versand 478 § 661a Lerneinheit 62 I. Haftung des Versenders von Gewinnzusagen 1. Hintergrund 2. Voraussetzungen des Anspruchs 3. Gesetzliches Schuldverhältnis 4. Rechtsfolgen II. Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Hotelier und Gast 1. Keine gesetzliche Regelung des Beherbergungsvertrags 2. Die Haftung für eingebrachte Sachen 3. Gesetzliches Pfandrecht Sachregister 479 479 479 480 480 481 481 481 481 483 485 29 http://www.nomos-shop.de/24538 Inhaltsverzeichnis Die zu diesem Buch gehörenden Flussdiagramme, auf die im Text häufig verwiesen wird, sind unter www.hirsch-sbt.nomos.de zu finden (Stichwort „Materialien“). Sie können heruntergeladen und (auf A 4-Papier) ausgedruckt werden. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 30 Kauf – Sachmängel Kauf – Verpflichtung zur Nacherfüllung Kauf – Durchführung der Nacherfüllung Kauf – Rücktritt und Minderung Kauf – Rücktrittsfolgen I Kauf – Rücktrittsfolgen II Kauf – Schadensersatz I Kauf – Schadensersatz II Haftungsbeschränkungen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Haftungsbeschränkungen beim Verbrauchsgüterkauf Kauf – Gesetzliche Verjährungsfristen Kauf – Vertragliche Verjährungsfristen Verträge über eine Tätigkeit Dienstvertrag – Schlechterfüllung Dienstvertrag – Kündigung Werkvertrag – Gefahrtragung Werkvertrag – Mängel Werkvertrag – Nacherfüllung Werkvertrag – Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung Werkvertrag – Schadensersatz Werkvertrag – Verjährung Wohnraum – Ordentliche Kündigung durch den Vermieter Wohnraum – Fristlose Kündigung durch den Vermieter Kündigung durch den Darlehensnehmer Immobiliar-Verbraucherdarlehen – Widerruf Bürgschaft I Bürgschaft II Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion Bösgläubige und redliche Bereicherungsschuldner Haftung des bösgläubigen Bereicherungsschuldners Haftung des redlichen Bereicherungsschuldners Ungerechtfertigte Bereicherung in Überweisungsfällen Amtspflichtverletzung Geschäftsführung ohne Auftrag http://www.nomos-shop.de/24538 §2 Erstes Kapitel Kauf und Schenkung Eine Handelsgesellschaft kauft man nicht, vielmehr kauft man einen (oder den einzigen) Geschäftsanteil an ihr. Beispiel: V war Alleingesellschafter der G-GmbH. Er verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH nach § 15 GmbHG in notarieller Form an K. § 2 Mängel der Kaufsache 26 Fall 2: Teichbecken §§ 434, 437 Nr. 2 u Wilfried Körber kaufte bei Günter Ranke, der ein Fachgeschäft für Gartenartikel betreibt, ein Teichbecken aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Körber ließ von einem Fachbetrieb mithilfe des Teichbeckens in seinem Garten einen Teich errichten. Das Becken verlor aber Wasser, weil es nach dem Einbau einen Riss von etwa 15 cm Länge aufwies. Körber ließ das Becken zu Ranke zurückbringen. Ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unternahm Ranke den Versuch, die undichte Stelle zu flicken. Danach wurde das Becken erneut eingebaut, aber es war wiederum nicht dicht. Ranke lehnte weitere Reparaturversuche ab, weil er der Meinung ist, dass das Teichbecken bei Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen sei. Zu Recht? (Nach BGH NJW 2005, 283) 27 Zu prüfen ist, ob das Teichbecken einen Sachmangel nach § 434 hat. § 434 Abs. 1 S. 1 setzt voraus, dass es eine „vereinbarte Beschaffenheit“ gab. Aber Körber und Ranke haben vor Abschluss des Kaufvertrags nicht über die Beschaffenheit des Beckens gesprochen, geschweige denn eine Vereinbarung getroffen. Selbst eine besondere „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) gab es nicht, weil Körber und Ranke nicht von einem ungewöhnlichen Verwendungszweck ausgingen. Das Becken musste sich deshalb nur „für die gewöhnliche Verwendung“ eignen und „eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Die „gewöhnliche Verwendung“ eines Teichbeckens besteht darin, es im Garten einzulassen und es mit Wasser zu füllen. Ein Käufer kann dann erwarten, dass das Becken dicht ist. Da das nicht der Fall war, hatte das Becken im Prinzip einen Sachmangel. Allerdings ist zu beachten, dass der Sachmangel schon „bei Gefahrübergang“ bestanden haben muss (§ 434 Abs. 1 S. 1). Das ist oft strittig. Aber für Verbrauchsgüterkäufe (§ 474 Abs. 1 S. 1) stellt § 476 die Vermutung auf, dass ein Mangel, der sich in den ersten sechs Monaten zeigt, schon bei Gefahrübergang vorhanden war (Rn 51). Dafür muss Ranke Unternehmer nach § 14 sein, was unproblematisch ist. Aber auch Körber erfüllt die Voraussetzungen, weil er – auch wenn er beruflich selbstständig sein sollte – in diesem Fall, in dem es um seinen Garten ging, Verbraucher war (§ 13). Ranke müsste also beweisen, dass das Teichbecken bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das dürfte ihm schwerfallen. Aus dem FD „Kauf – Sachmängel“ ergibt sich die Lösung so: 1. Nein – 2. Nein – 5. Nein – 7. Zeitpunkt strittig – 4. Ja (Spalte 3). t Lerneinheit 2 28 Literatur zu § 476: Erger, Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB – zwischen Zylinderköpfen und Zahnriemen, NJ 2015, 405; Fellert, Die Beweislastumkehr des § 476 BGB im Lichte der aktuellen 44 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 § 2 Mängel der Kaufsache Rechtsprechung des EuGH, JA 2015, 818; Gsell, Beweislastumkehr zugunsten des VerbraucherKäufers auch bei nur potenziellem Grundmangel, VuR 2015, 446. Sonstige Literatur: Revilla, Der VW-Abgasskandal und seine rechtlichen Folgen für den Käufer, ZFS 2016, 10; Vuia, Praxisrelevante Probleme bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über Gebrauchtwagen, NJW 2015, 1047; Vuia, Der Sachmangel bei Kaufverträgen über Gebrauchtwagen, DS 2015, 111; Czerny, Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts – ihr Aufbau und Verhältnis zueinander – Teil 2, Jura 2015, 1157; DaunerLieb, Die geplante Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, NZBau 2015, 684; Stache, „HU Neu“ im Kaufvertrag, SVR 2015, 452; von Westphalen, Der Referentenentwurf zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung – Licht und Schatten, BB 2015, 2883; Ball, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf und Autoleasing, DAR 2014, 497; Lorenz, Garantien und Sachmängel beim Autokauf, DAR 2014, 627. I. Annäherung an den Begriff „Sachmangel“ § 433 Abs. 1 S. 2 verpflichtet den Verkäufer, „dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“. Der Kaufvertrag begründet also für den Käufer nicht nur einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 1), sondern auch auf deren Mängelfreiheit. 29 Nach § 434 Abs. 1 S. 1 ist die Kaufsache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“. Da Verkäufer und Käufer in den meisten Fällen nicht verhandelt und schon deshalb keine Beschaffenheit „vereinbart“ haben, ist § 434 Abs. 1 S. 1 oft nicht anwendbar. Dann muss auf die berechtigten Erwartungen des Käufers abgestellt werden (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3). Man kann den Sachmangel deshalb so definieren: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit hat, die der Käufer aufgrund des Vertrags oder aus anderen Gründen zu Recht erwarten durfte. Die Beschaffenheit, die der Käufer zu Recht erwarten durfte, kann man als „Sollbeschaffenheit“ bezeichnen und der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache („Istbeschaffenheit“) gegenüberstellen. Dann ist ein Sachmangel jede bei Gefahrübergang bestehende Abweichung zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit der Kaufsache. Aber Vorsicht! Solche Kurzdefinitionen sind als Merkhilfen nützlich, dürfen aber nicht im Gutachten verwendet werden. Dort ist vielmehr § 434 im Einzelnen zu prüfen, so wie das im Folgenden geschieht. II. Die geschuldete Beschaffenheit im Einzelnen 1. Die „vereinbarte Beschaffenheit“ a) Beschaffenheit Der Begriff „Beschaffenheit“ ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die mit den Sinnen wahrnehmbaren und mit den Mitteln der Chemie und der Physik beschreibbaren Eigenschaften, sondern alle, die für den Marktwert der Sache wichtig sind wie zB Echtheit und Alter einer Antiquität. Dabei kommen auch Umstände in Betracht, die der Sache nicht auf Dauer anhaften, wie zB die Mieteinnahmen des verkauften Hauses.13 13 BGH NJW 2011, 1217 Rn 10 ff; anders Huber AcP 202 (2002), 179, 226; Erman/Grunewald § 434 Rn 3. 45 30 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 Erstes Kapitel Kauf und Schenkung b) Ausdrückliche Vereinbarung 31 Manchmal wird ausdrücklich im Vertrag festgelegt, welche Beschaffenheit die Kaufsache haben soll. Beispiel: Im Kaufvertragsformular stand der vorgedruckte Satz: „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“. Der Verkäufer kreiste das Wort „keine“ ein und unterstrich es. Damit war die Unfallfreiheit vereinbart.14 Verringerung der Anforderungen: Wenn ein Verkäufer dafür sorgt, dass im Vertrag eine Beschaffenheit angegeben wird, dient das nicht immer dazu, die Kaufsache in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Die Beschaffenheit kann auch zu dem Zweck vereinbart werden, die Anforderungen an die Qualität der Kaufsache herabzusetzen und damit einige oder alle Mängelansprüche auszuschließen. Beispiel: Der Verkäufer eines 38 Jahre alten Porsche 911 Targa hatte handschriftlich in das Vertragsformular eingefügt: „Oldtimer mit Macken“. Damit war ein erheblicher Reparaturbedarf als Beschaffenheit vereinbart.15 c) Angaben des Verkäufers 32 Eine Angabe, die der spätere Verkäufer im Vorfeld gemacht hat, wird durch den Vertragsschluss zur vereinbarten Beschaffenheit, auch wenn sie im Vertrag nicht wiederholt wird. Beispiel 1: Frau V bot bei eBay ein gebrauchtes Mobiltelefon unter der Bezeichnung „Vertu weißgold“ an. Da der Kaufvertrag aufgrund dieser Angaben geschlossen wurde, war vereinbart, dass es sich um ein Originalgerät der (sehr teuren) Marke Vertu handelte, nicht um eine Fälschung.16 Beispiel 2: Frau X bot bei eBay ein Motorkajütboot mit den Worten an, man könne mit ihm „längere Entdeckungstouren“ machen und „auf Reisen gehen“. Darin lag eine Beschaffenheitsangabe, die durch den Vertragsschluss zur „vereinbarten Beschaffenheit“ wurde. Wie die Käufer später feststellen mussten, war das Boot so verschimmelt, dass es nicht mehr wassertauglich war. Dem Boot fehlte deshalb eine „vereinbarte Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 1 S. 1).17 d) Festlegung durch den späteren Käufer 33 Der spätere Käufer kann die gewünschte Beschaffenheit in seiner Bestellung oder Ausschreibung festlegen. Wenn der Verkäufer dem nicht widerspricht, sondern die Ware kommentarlos anbietet oder liefert, ist die vom Käufer angegebene Beschaffenheit vereinbart.18 Beispiel: K brauchte für eine neue Fabrikhalle Lichtkuppeln und forderte in der Ausschreibung: „Die Kuppeln dürfen an keiner Stelle gebohrt sein.“19 B beteiligte sich an der Ausschreibung, ohne auf die genannten Kriterien einzugehen. Da er den Zuschlag erhielt, war die in der Ausschreibung genannte Beschaffenheit vertraglich vereinbart. 14 BGH NJW 2013, 1733 Rn 14. 15 OLG Düsseldorf NJW 2013, 2763. 16 BGH NJW 2012, 2723 Rn 28. Der BGH hat es allerdings für möglich erklärt, dass sich aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt (Rn 30). 17 BGH NJW 2013, 1074 Rn 15 ff. 18 BGHZ 181, 170 Rn 9 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung (BT-Drs. 14/6040, 213). 19 BGH NJW 1981, 222 zum Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“. 46 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 § 2 Mängel der Kaufsache 2. Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) ist eine vom Üblichen abweichende Verwendung, denn sie bildet – wie sich erst aus der Nr. 2 ergibt – den Gegensatz zur „gewöhnlichen Verwendung“. Käufer und Verkäufer müssen also gemeinsam davon ausgegangen sein, dass die Kaufsache auf eine spezielle Art eingesetzt werden und dabei besonderen Anforderungen genügen sollte. Dann ist die Sollbeschaffenheit durch den gemeinsam vorausgesetzten Verwendungszweck definiert. Beispiel: K sagte zu V, er suche Kunststoffplatten für eine Bandenwerbung an Fußballplätzen. V empfahl ihm daraufhin ein bestimmtes Produkt. Da die Platten sich später bei Sonneneinstrahlung wölbten, war die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung mangelhaft.20 34 3. Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit und berechtigte Erwartung a) Gewöhnliche Verwendung Wer im Laden eine Sache kauft, wird im Regelfall weder eine Beschaffenheit vereinbaren noch deutlich machen, dass er die Kaufsache auf eine originelle Weise verwenden will. In diesen Fällen muss die Ware „für die gewöhnliche Verwendung“ geeignet sein (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 7). Beispiel: Im Supermarkt gekaufter Speisequark muss bis zum Verfalldatum frisch sein und sich für den Verzehr eignen. Ob er für eine Gesichtsmaske oder als Malgrund geeignet wäre, spielt keine Rolle. 35 b) Übliche Beschaffenheit, berechtigte Erwartung Zusätzlich muss die Kaufsache nach Nr. 2 die Beschaffenheit aufweisen, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 10). Man könnte meinen, dass diese Kriterien mit den zuvor genannten deckungsgleich seien, weil jede Kaufsache, die sich „für die gewöhnliche Verwendung“ eigne, auch die übliche Beschaffenheit aufweise und der Erwartung eines Durchschnittskäufers entspreche. Das wäre aber nicht richtig. Denn das Wort „Verwendung“ stellt auf die Funktion der Sache ab, während sich die beiden anderen Begriffe auf die Wertschätzung durch den Markt beziehen. Beispiel 1: K stellte fest, dass die von ihm gekauften Fliesen graue Schattierungen aufwiesen.21 Solche Fliesen können sich durchaus „für die gewöhnliche Verwendung“ eignen, sie weisen aber nicht die Beschaffenheit auf, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist“ und entsprechen auch nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Deshalb haben die Fliesen einen Sachmangel. 36 Nur das Übliche: Da die Kaufsache lediglich die übliche Beschaffenheit aufweisen muss, dürfen die Anforderungen nicht übertrieben werden. Beispiel: Frau K beanstandete, dass das von ihr für 7 000 Euro gekaufte Reitpferd eine kleine Anomalie des Knochenbaus aufwies. Es gehört aber nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferds, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen ‚Idealnorm’ entspricht“.22 37 20 BGH NJW 2004, 2301. 21 BGHZ 192, 148. 22 BGH NJW 2007, 1351 Rn 19. 47 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 38 Erstes Kapitel Kauf und Schenkung Gebrauchte Sachen: Der Vergleich mit „Sachen der gleichen Art“ ist besonders wichtig bei der Beurteilung von gebrauchten Sachen, insbesondere Gebrauchtwagen. Denn diese müssen nur anderen Gebrauchtwagen des gleichen Typs und Baujahrs entsprechen, so dass ein normaler Verschleiß kein Mangel ist.23 Beispiel 1: Bei einem Opel Vectra mit einer Laufleistung von 113 000 km war der Auspuff defekt, ein Stoßdämpfer undicht und die Dichtung der Beifahrertür beschädigt. Das OLG Celle hat darin keine Mängel, sondern normale Verschleißerscheinungen gesehen. Aber natürlich können auch Gebrauchtwagen mangelhaft sein. Beispiel 2: Bei dem Opel Vectra des Beispiels 1 hat das Gericht eine nicht zugelassene Bereifung, eine unfachgemäße Verschweißung und einen milchigen Scheinwerfer als Mängel gewertet.24 Auch ältere Häuser sind an dem Zustand zu messen, der bei anderen Häusern ähnlicher Bauzeit üblich ist. Beispiel: Im Keller eines im Jahre 1920 erbauten Hauses zeigten sich Feuchtigkeit und Schimmel. Während Feuchtigkeit bei derart alten Häusern noch hinzunehmen sein kann,25 liegt bei Schimmel ein Mangel vor.26 4. Werbung, Prospekte 39 Nach § 434 Abs. 1 S. 3 wird die Sollbeschaffenheit auch durch „öffentliche Äußerungen“ des Verkäufers oder des Herstellers definiert (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 8). Das Gesetz nennt die „Werbung“ und die „Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache“. Mit dieser „Kennzeichnung“ sind insbesondere Angaben in Prospekten, Katalogen und auf dem Etikett gemeint. Beispiel 1: Ein US-amerikanischer Hersteller bot ein Prüfgerät an und nannte im Prospekt sieben Funktionen und Einsatzgebiete. K kaufte bei dem deutschen Händler V ein solches Gerät. Auch wenn die sieben Angaben weder in den Kaufverhandlungen zwischen K und V noch im Vertrag angesprochen wurden, richtet sich die Sollbeschaffenheit auch nach den Angaben im Prospekt. Das Gesetz nennt allerdings am Ende des Satzes 3 Fallgestaltungen, die die Haftung ausschließen (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 9). Beispiel 2: V, der die „Internationalen Bodensee-Kunstauktionen“ veranstaltet, bot eine Skulptur an, die im Katalog mit „Sitzender Buddha … Sui-Dynastie (581 bis 618)“ beschrieben war, sich aber später als Fälschung herausstellte. K ersteigerte die Skulptur für 20 295 Euro. Der BGH hat die Katalogangaben zu den „öffentlichen Äußerungen des Verkäufers“ gerechnet (§ 434 Abs. 1 S. 3).27 5. Probleme bei der Montage 40 Kauf- oder Werkvertrag? Manchmal verpflichtet sich ein Unternehmer, nicht nur eine bewegliche Sache zu liefern, sondern sie auch zu installieren oder zu montieren. Ob in diesem Fall ein Kauf- oder ein Werkvertrag vorliegt, richtet sich danach, welche Leistung für den Vertrag prägend ist (Rn 460). § 434 Abs. 2 S. 1 geht auf diese Frage nicht ein, sondern unterstellt, dass die Lieferung der Sache im Vordergrund steht und deshalb insgesamt ein Kaufvertrag vorliegt. Falsche Montage durch den Verkäufer: Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 2 S. 1 auch dann vor, wenn zwar die Kaufsache in Ordnung ist, aber die vom Verkäufer 23 24 25 26 27 48 BGH NJW 2006, 434. NJW 2004, 3566. BGHZ 180, 205 Rn 8. BGH NJW 2012, 7. BGH NJW 2013, 3570 Rn 12 f. http://www.nomos-shop.de/24538 §2 § 2 Mängel der Kaufsache übernommene Montage „unsachgemäß durchgeführt“ wurde (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 13). Beispiel: V verkaufte K eine Fotovoltaikanlage und übernahm deren Dach-Montage. Weil er dabei fahrlässig die Dampfsperre des Dachs beschädigte, war die Kaufsache insgesamt mangelhaft.28 Falsche Anleitung: Nach § 434 Abs. 2 S. 2 liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft war (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 14). Da jeder bei der Selbstmontage an IKEA denkt, wird § 434 Abs. 2 S. 2 scherzhaft „IKEA-Klausel“ genannt. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass der Käufer die Sache wegen eines Anleitungsfehlers falsch montiert hat. Hat er (wenn auch mit Ärger und Zeitverlust) die Montage richtig zustande gebracht, liegt kein Sachmangel vor („… es sei denn, …“). 41 Das Wort „Montageanleitung“ ist weit auszulegen, denn es umfasst alle Arten der technischen Information. Beispiel: Die K-GmbH verlegt Fliesen in Industriehallen. Sie kaufte bei V einen speziellen Fugenmörtel, der aus einem Pulver und einer Flüssigkeit besteht. Beide Bestandteile dürfen erst unmittelbar vor der Verarbeitung vermischt werden. Ein Mitarbeiter des V hatte die Fliesenleger der K einzuweisen, machte dabei aber einen Fehler, so dass der ganze Fliesenboden später erneuert werden musste. Nach § 434 Abs. 2 S. 2 war der Fugenmörtel infolge der falschen Einweisung/Anleitung mangelhaft.29 6. Falschlieferung und Minderlieferung Falschlieferung: Es kommt vor, dass der Verkäufer eine Sache liefert, die mit der bestellten nichts oder nicht viel gemein hat (§ 434 Abs. 3 Var. 1; FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 1). Dann ist die gelieferte Sache unter Umständen von hervorragender Qualität, entspricht aber nicht dem Kaufvertrag. In diesen Fällen nennt man die gelieferte Ware ein „Aliud“ (lateinisch: ein anderes) oder spricht von einer Falschlieferung. Da § 434 Abs. 3 Var. 1 die Falschlieferung dem Sachmangel gleichgestellt, kann meist offen bleiben, welcher dieser Fälle vorliegt. 42 Minderlieferung: Auch die Lieferung einer zu geringen Menge (Minderlieferung) gilt als Sachmangel (§ 434 Abs. 3 Var. 2). Beispiel: Laut Kaufvertrag wurden 75 000 Packungen des Parfums „Soirée“ verkauft, geliefert wurden aber nur 73 456 Packungen. Zu beachten ist, dass eine Mehrlieferung keinen Sachmangel darstellt – der Käufer ist in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1).30 43 III. Entscheidender Zeitpunkt: Gefahrübergang 1. Begriff des Gefahrübergangs Nach § 434 Abs. 1 S. 1 muss die Kaufsache nur „bei Gefahrübergang“ die geschuldete Beschaffenheit aufweisen, also frei von Mängeln sein. Ob sie vor dem Gefahrübergang einen Mangel hatte, ist gleichgültig. Unerheblich ist auch ein Mangel, den die Kaufsache nur nach dem Gefahrübergang aufweist. Gefahrübergang ist der Übergang der Gefahr (des Risikos), dass die Kaufsache durch Zufall beschädigt oder zerstört wird (§§ 446, 447). 28 OLG München NJW 2015, 3314 Rn 38 ff. 29 BGH NJW 2013, 2018 Rn 25. 30 Lettl JuS 2002, 866 (870). 49 44 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 Erstes Kapitel Kauf und Schenkung 2. Die verschiedenen Fälle des Gefahrübergangs 45 Holschuld: Bei der Holschuld muss der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer abholen. Leistungsort (§ 269 Abs. 1) ist also der Sitz des Verkäufers.31 Beispiel: K ging in das Einzelhandelsgeschäft des V, kaufte ein Notebook und nahm es in Empfang. Das Notebook muss in diesem Augenblick mangelfrei gewesen sein (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 S. 1). Ob ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 vorlag, ist gleichgültig. Denn § 446 S. 1 stellt auf die Übergabe ab, nicht auf die Übereignung. 46 Bringschuld: Bei der Bringschuld muss der Verkäufer die Sache zum Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers bringen.32 Leistungsort ist also der Sitz des Käufers (§ 269). Deshalb geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst über, wenn der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer an dessen Wohn- oder Geschäftssitz aushändigt (§ 446). Die Kaufsache muss in diesem Zeitpunkt mangelfrei sein (§ 434 Abs. 1 S. 1). Der Übergabe der Sache steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme der Kaufsache nach den §§ 293 ff in Annahmeverzug kommt (§ 446 S. 3). Das gilt sowohl für die Holschuld als auch für die Bringschuld. 47 Versendungskauf: § 447 beschreibt den Versendungskauf mit den Worten: „Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort …“.33 Der Versendungskauf setzt also voraus, dass der Sitz des Verkäufers der Erfüllungsort ist (der nach § 269 eigentlich „Leistungsort“ heißt). Die Ware braucht deshalb nur im Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson mangelfrei zu sein (§ 434 Abs. 1 S. 1). 48 Eine wichtige Sonderregelung gilt, wenn der Versendungskauf zugleich ein Verbrauchsgüterkauf ist.34 Dieser liegt nach § 474 Abs. 1 S. 1 vor, wenn ein Verbraucher (§ 13) von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache kauft. Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 447 Abs. 1 nicht anzuwenden (§ 474 Abs. 4). Genau genommen gilt § 447 Abs. 1 ausnahmsweise doch, nämlich wenn der Verbraucher den Transport auf eigene Faust organisiert hat. Aber das kommt so gut wie nie vor. Es gilt also die Regel: Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher in Erfüllung eines Verbrauchsgüterkaufs eine bewegliche Sache, trägt der Verkäufer die Transportgefahr. Folglich muss die Ware mangelfrei sein, wenn die Transportperson sie dem Verbraucher übergibt. § 474 Abs. 4 will offensichtlich nicht sagen, dass in diesen Fällen eine Bringschuld vorliegt.35 Es bleibt durchaus beim Versendungskauf,36 nur dass die Gefahr erst am Sitz des Verbrauchers übergeht.37 Beispiel: Verbraucher K kaufte über eBay vom Unternehmer U einen Mast für sein Windsurfbrett. Nach dem Auspacken stellte er fest, dass der Mast gebrochen war. Da hier trotz des Versendungskaufs die Gefahr erst mit der Übergabe überging (§ 474 Abs. 4), war die Kaufsache mangelhaft.38 § 474 Abs. 4 ist unabdingbar (§ 475 Abs. 1 S. 1 Var. 2). 31 32 33 34 35 36 37 38 50 SAT Rn 53. SAT Rn 56. SAT Rn 62 ff. Der Ausdruck ist sehr ungeschickt, weil man annehmen muss, es handele sich um den Kauf von Verbrauchsgütern (verbrauchbaren Sachen, § 92), als Gegensatz zu Investitionsgütern. Besser wäre der Ausdruck „Verbraucherkauf“. So aber Brüggemeier WM 2002, 1376 (1386). So richtig Wertenbruch JuS 2003, 625 (632); S. Lorenz JuS 2004, 105. Erfüllungsort (Leistungsort) ist also nach wie vor der Sitz des Verkäufers (§ 269 Abs. 3). Siehe auch BGH NJW 2014, 454 Rn 12. SAT Rn 72 f. AG Fürstenwalde NJW 2005, 2717. http://www.nomos-shop.de/24538 §2 § 2 Mängel der Kaufsache IV. Mängel, die sich erst nach dem Gefahrübergang zeigen 1. Rechtslage außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474) handelt und deshalb § 476 nicht anzuwenden ist, oder wenn sich bei einem Verbrauchsgüterkauf der Mangel erst sechs Monate nach dem Gefahrübergang gezeigt hat, gelten die allgemeinen Vorschriften. 49 Der Käufer muss dann beweisen, dass die Kaufsache bereits beim Gefahrübergang mangelhaft war oder zumindest den Keim des späteren Mangels in sich trug. Die Beweislast ergibt sich aus § 363, weil der Käufer die Kaufsache bei der Übergabe „als Erfüllung angenommen“ hat. Die Lebenserfahrung kann aber dem Käufer den Beweis erleichtern. Beispiel: Der neue Pkw chinesischer Produktion war bei Gefahrübergang rostfrei, zeigte aber schon nach einem Jahr unter dem Lack Roststellen. Dieser Mangel war auf einen Fehler bei der Herstellung zurückzuführen (mangelnder Korrosionsschutz). Deshalb war der Mangel bei Gefahrübergang zumindest schon im Keim angelegt (vgl. Fall 5, Rn 152).39 2. Verbrauchsgüterkauf a) Einführung Wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache feststellt, dann nur selten bei Gefahrübergang, fast immer Tage, Wochen oder Monate später. Es kann dann leicht zum Streit über die Frage kommen, ob der Mangel – wie § 434 Abs. 1 S. 1 verlangt – schon „bei Gefahrübergang“ bestanden hat. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Käufer (Rn 49). Aber zugunsten der Verbraucher gibt es im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Erleichterungen: 50 Umkehr der Beweislast: Zugunsten eines Verbrauchers (§ 13), der von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache gekauft hat (Verbrauchsgüterkauf; Rn 48), stellt § 476 die Vermutung auf, dass ein Sachmangel, der sich in den ersten sechs Monaten zeigt, schon bei Gefahrübergang bestand. 51 Sachmangel: Das Problem des § 476 liegt in der richtigen Auslegung der Worte: „Zeigt sich … ein Sachmangel“. Oft stellt der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist fest, dass die Funktion der Kaufsache beeinträchtigt ist. Es fragt sich dann, ob darin schon ein Sachmangel liegt. Beispiel 1: Bei einem gebrauchten Pkw kam es innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang zu einem Motorschaden. Es war unklar, ob er auf einen Materialfehler des Zahnriemens zurückzuführen war oder auf ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers.40 52 b) Die Ansicht des BGH Nach Ansicht des BGH stellt im Fall des Beispiels 1 der Motorschaden selbst nicht den von § 476 vorausgesetzten „Sachmangel“ dar. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn der Motorschaden auf eine mangelhafte Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeht, nicht auf eine Fehlbedienung. Der Verbraucher muss das beweisen. Dieser Beweis wird ihm nach Ansicht des BGH nicht durch § 476 abgenommen oder erleichtert. Erst wenn der 39 BGH NJW 2015, 2244 Rn 10; ähnlich NJW 2011, 1664 Rn 16. 40 BGHZ 159, 215. 51 53 http://www.nomos-shop.de/24538 §2 Erstes Kapitel Kauf und Schenkung Verbraucher die mangelhafte Beschaffenheit des Zahnriemens bewiesen hat, gilt zu seinen Gunsten die Vermutung, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. Die Vermutung des § 476 wirkt also nach Ansicht des BGH allein in zeitlicher Hinsicht. 54 Beispiel 2: K kaufte für 500 000 Euro ein Dressurpferd, das schon kurz nach dem Gefahrübergang lahmte. Es ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Verkäufer das Pferd vor dem Gefahrübergang durch übermäßige Beanspruchung des Fesselträgers geschädigt hatte oder ob das Pferd sich nach der Übergabe verletzt hatte (zB infolge einer Bodenvertiefung).41 Das Lahmen selbst ist nach Ansicht des BGH kein Sachmangel, sondern nur eine Funktionsbeeinträchtigung bzw nur ein Symptom für einen möglichen Sachmangel (Mangelsymptom). Da auch ein Verbraucher nach Ansicht des BGH das Vorliegen eines Sachmangels zu beweisen hat, musste K beweisen, dass das Lahmen auf eine geschwächte Konstitution des Pferdes zurückzuführen war. Erst wenn ihm dieser Beweis gelingen sollte, gilt nach Ansicht des BGH die (rein zeitliche) Vermutung des § 476, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand. c) Die Ansicht des EuGH 55 Die enge (wenn auch logische) Auslegung des § 476 durch den BGH hat von Anfang an Widerspruch gefunden. Diese Kritik hat jetzt durch das erste Urteil des EuGH zur Frage der Beweislastumkehr42 eine wesentliche Unterstützung erfahren. Nach Ansicht des EuGH muss der Verbraucher „nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen“.43 Den Begriff der „Vertragswidrigkeit“ definiert der EuGH nicht, aber aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass damit jede Funktionsbeeinträchtigung gemeint ist, die sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Im Beispiel 1 lag deshalb schon im Motorschaden und im Beispiel 2 im Lahmen des Pferdes eine „Vertragswidrigkeit“. Das hat grundlegende Auswirkungen auf die Beweislast. Denn nicht der Verbraucher muss beweisen, dass die „Vertragswidrigkeit“ auf eine negative Beschaffenheit der Kaufsache zurückzuführen ist. Vielmehr ist es Sache des Unternehmers zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit „ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen“ des Verbrauchers hat.44 Für die beiden Beispielsfälle bedeutet das: Der Verkäufer des Pkw hat nachzuweisen, dass der Zahnriemen durch einen falschen Gebrauch des Fahrzeugs beschädigt wurde. Und der Verkäufer des Dressurpferds muss beweisen, dass das Lahmen auf einen Vorgang zurückgeht, der sich nach dem Gefahrübergang ereignet hat. 56 Die Entscheidung hat überragende Bedeutung, weil der EuGH nie die nationale Norm (hier § 476) auslegt, sondern immer die dieser zugrunde liegende europäische Norm (hier Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 1999/44). Seine Auslegung ist für alle nationalen Rechtsordnungen der EU verbindlich, so dass der BGH sich ihr für § 476 anschließen wird. 3. Nach dem Gefahrübergang entfallene Mängel 57 Es gibt auch den Fall, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang besteht, aber später entfällt. Beispiel 1: K kaufte von V ein Grundstück, das laut Vertrag zur Bebauung mit 41 42 43 44 52 BGHZ 200, 1 Rn 20. NJW 2015, 2237. EuGH NJW 2015, 2237 Rn 70. EuGH aaO Rn 73. http://www.nomos-shop.de/24538 §2 § 2 Mängel der Kaufsache einem Supermarkt dienen sollte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Bei Gefahrübergang ließ der Bebauungsplan ein solches Gebäude nicht zu, erst später. Aber die aufgrund des Mangels einmal entstandenen Rechte des Käufers entfielen dadurch nicht.45 V. Fehlen des Gefahrübergangs Es kommt vor, dass der Käufer die Kaufsache wegen eines Mangels zurückweist, bevor sie ihm übergeben worden ist. Beispiel: V bot bei eBay ein gebrauchtes Luxus-Mobiltelefon der Marke „Vertu Weißgold“ an. K ersteigerte es für 782 Euro, befürchtete aber, dass es gefälscht sein könne, und vereinbarte eine persönliche Übergabe. Er erkannte sofort die Fälschung und verweigerte die Annahme.46 Manche Autoren vertreten die Ansicht, in einem solchen Fall finde § 434 keine Anwendung, weil er den Gefahrübergang voraussetze. Es würden dann nur die Bestimmungen des Allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen gelten.47 Es kann aber kaum vom Käufer verlangt werden, dass er die Kaufsache annehmen muss, nur um die Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.48 Der BGH hat in der genannten Vertu-Weißgold-Entscheidung das Problem offenbar übersehen und hat ohne weiteres die Kaufrechtsvorschriften angewandt. 58 VI. Rechtsmängel Definition: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache ein Recht gegen den Käufer geltend machen kann, das dieser im Kaufvertrag nicht übernommen hat (§ 435 S. 1). 59 Beispiel 1: K bezog von V 10 000 T-Shirts, die mit dem Namen eines bekannten Popkünstlers versehen waren. Der Künstler hatte die Nutzung seines Namens (§ 12) nicht gestattet und erreichte ein Vertriebsverbot. Da der Namensinhaber „in Bezug auf die Sache … Rechte …“ aus § 12 geltend machen konnte, hatten die T-Shirts einen Rechtsmangel.49 Beispiel 2: V verkaufte K einen BMW für 98 000 Euro. Weil gegen V der Verdacht der Hehlerei bestand, wurde das Fahrzeug zwei Wochen später polizeilich beschlagnahmt. Darin lag ein Rechtsmangel des Fahrzeugs.50 Abgrenzung vom Sachmangel: Der in § 435 S. 1 geregelte Rechtsmangel stammt aus den rechtlichen Beziehungen, denen die Kaufsache in der Vergangenheit unterlag. Dagegen beruht der Sachmangel auf der gegenwärtigen Beschaffenheit der Kaufsache. Es leuchtet aber ein, dass eine genaue Abgrenzung nicht immer einfach wäre. Aber da das Gesetz Sach- und Rechtsmängel gleichstellt (Rn 62), kann man in Zweifelsfällen die Zuordnung offenlassen. 60 Abgrenzung vom Rechtskauf: Anfänger verwechseln manchmal den Rechtsmangel mit dem in § 453 geregelten Rechtskauf (zumal die Paragraphen auch noch die gleichen Ziffern haben). Man muss sich deshalb klarmachen: Beim Sachkauf mit Rechtsmangel ist Kaufgegenstand eine Sache, nur der Mangel stammt aus dem Bereich des Rechts. Hingegen stammt beim Rechtskauf der Kaufgegenstand selbst aus dem Bereich des 61 45 46 47 48 49 50 BGH NJW 2001, 66. BGH NJW 2012, 2723. Palandt/Weidenkaff § 434 Rn 8 a; S. Lorenz LMK 2012, 332201. Erman/Grunewald § 434 Rn 67. BGH NJW 1990, 1106. BGH NJW 2004, 1802. 53