Schuldrecht Besonderer Teil

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Schuldrecht Besonderer Teil
NomosStudium
NomosStudium
Schuldrecht
Besonderer Teil
4. Auflage
4. Auflage
Schuldrecht Besonderer Teil
Hirsch
Hirsch
ISBN 978-3-8487-2220-4
Nomos
BUC_Hirsch_2220-4_4A.indd 1
21.04.16 10:37
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Vorwort
Für die vierte Auflage habe ich die neuere Rechtsprechung und Literatur eingearbeitet,
so dass das Buch jetzt auf dem Stand vom März 2016 ist. Einen Schwerpunkt der Neubearbeitung bildet der Verbraucherdarlehensvertrag, weil seine Regelung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie … vom 11. März 2016
teilweise tiefgreifend geändert wurde.
Wie bisher steht am Anfang aller 62 Abschnitte (Paragrafen) ein Fall, der fast immer
der neueren Rechtsprechung entnommen ist und ausführlich im Gutachtenstil besprochen wird. Dadurch sollen die Leserinnen und Leser in das neue Gebiet eingeführt und
vielleicht etwas neugierig gemacht werden auf das, was sie im anschließenden Text erwartet.
Wichtige Themen des Besonderen Schuldrechts werden auch anhand von 35 Flussdiagrammen erläutert. Zehn von ihnen sind neu, die anderen gründlich überarbeitet. Alle
sind am Schluss des Vorworts aufgelistet und können unter
www.hirsch-sbt.nomos.de
heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das Anfertigen dieser Flussdiagramme
macht mir immer große Freude, weil ich dadurch die logischen Zusammenhänge einer
gesetzlichen Regelung selbst besser verstehe. Ich hoffe sehr, dass es einigen Leserinnen
und Lesern bei der Lektüre ähnlich ergeht. Vielleicht macht es ihnen auch Spaß, anhand von Ja-Nein-Antworten zur richtigen Lösung eines Falles geführt zu werden.
Zum Schluss möchte ich wieder alle ermuntern, mir Verbesserungsvorschläge und Fragen, Kritik oder Zustimmung unter
[email protected]
zukommen zu lassen. Ich antworte gern und schnell und werde versuchen, alle Anregungen in die nächste Auflage einfließen zu lassen.
Saarbrücken, den 15. März 2016
Christoph Hirsch
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Erstes Kapitel
§1
31
Kauf und Schenkung
Der Kaufvertrag
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Fall 1: Espressomaschine
37
Lerneinheit 1
38
I. Bedeutung des Kaufvertrags
II. Kauf beweglicher Sachen
1. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft
2. Die Erfüllung der Pflichten durch Verfügungen
3. Vertrag über eine noch herzustellende bewegliche Sache
III. Kauf von Grundstücken
1. Verpflichtungsgeschäft
2. Verfügungsgeschäft
IV. Kauf von Rechten und von Unternehmen
1. Kauf eines Rechts
2. Kauf eines Unternehmens oder einer Praxis
§2
Mängel der Kaufsache
Fall 2: Teichbecken
§§ 434, 437 Nr. 2
Lerneinheit 2
I. Annäherung an den Begriff „Sachmangel“
II. Die geschuldete Beschaffenheit im Einzelnen
1. Die „vereinbarte Beschaffenheit“
2. Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“
3. Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit und berechtigte
Erwartung
4. Werbung, Prospekte
5. Probleme bei der Montage
6. Falschlieferung und Minderlieferung
III. Entscheidender Zeitpunkt: Gefahrübergang
1. Begriff des Gefahrübergangs
2. Die verschiedenen Fälle des Gefahrübergangs
IV. Mängel, die sich erst nach dem Gefahrübergang zeigen
1. Rechtslage außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
2. Verbrauchsgüterkauf
3. Nach dem Gefahrübergang entfallene Mängel
V. Fehlen des Gefahrübergangs
VI. Rechtsmängel
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Inhaltsverzeichnis
§3
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Nacherfüllung
Fall 3: Granulat für Kunstrasen
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§ 439
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Lerneinheit 3
I. Einführung
1. Definition und Arten der Nacherfüllung
2. Funktion
II. Nacherfüllung außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
1. Unmöglichkeit der Nacherfüllung und Unverhältnismäßigkeit der Kosten
2. Beide Arten der Nacherfüllung sind objektiv möglich
3. Nur eine Art der Nacherfüllung ist möglich
4. Beide Arten der Nacherfüllung sind unmöglich
5. Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung
III. Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkäufen
IV. Durchführung der Nacherfüllung
1. Beseitigung des Mangels
2. Lieferung einer mangelfreien Sache
§4
65
Rücktritt und Minderung
Fall 4: Fuchswallach mit „Kissing Spines“
§§ 437 Nr. 2, 323
Lerneinheit 4
I. Allgemeines zum Rücktritt
1. Zusammenspiel mehrerer Vorschriften
2. Rechtliche Einordnung des Rücktritts
II. Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines Mangels
1. Mangel
2. Frist zur … Nacherfüllung
3. „… erfolglos …“
4. Erklärung des Rücktritts
III. Rechtsfolgen des Rücktritts
1. Ausschluss anderer Rechte
2. Pflichten des Käufers
3. Pflichten des Verkäufers
IV. Andere Rechte des Käufers nach erfolglosem Fristablauf
V. Sonderfälle des Rücktritts
1. Rücktritt nur bei erheblichem Mangel
2. Entfall der Fristsetzung
3. Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Käufers
4. Kombination von Rücktritt und Schadensersatz
VI. Minderung
1. Einführung
2. Voraussetzungen der Minderung
3. Rechtsfolge der Minderung
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§5
Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Fall 5: Brilliance BS 4
§§ 434, 437 Nr. 3
I. Schadensersatz statt der Leistung nach § 281
1. Mangel der Kaufsache
2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt würde
3. Behebbarer Mangel
4. Zu vertretende Pflichtverletzung
5. Fristsetzung
6. Rechtsfolgen
II. Schadensersatz statt der Leistung nach § 311 a
1. Mangel
2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt werden könnte
3. Undurchführbarkeit der Nacherfüllung
4. Vertretenmüssen
5. Keine Fristsetzung
6. Rechtsfolgen
III. Schadensersatz statt der Leistung nach § 283
1. Mangel
2. Schaden, der durch eine Nacherfüllung beseitigt werden könnte
3. Nachträgliche Undurchführbarkeit der Nacherfüllung
4. Vertretenmüssen
5. Rechtsfolgen
IV. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
V. Schadensersatz „neben“ der Leistung
1. Begriff
2. Voraussetzungen
3. Nutzungsausfallschäden
4. Nebeneinander von Schadensersatz statt und neben der Leistung
Garantie, Arglist und Verbrauchsgüterkauf
Fall 6: Defekte Dieseleinspritzpumpe
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Lerneinheit 5
§6
78
§ 443
Lerneinheit 6
I. Drei zentrale Begriffe
II. Garantien
1. Die „Garantie“ der §§ 276, 442, 444 und 445
2. Die „Garantie“ des § 443 Abs. 1
3. Haltbarkeitsgarantie
4. Herstellergarantie
5. Anschlussgarantie des Herstellers
6. Gebrauchtwagengarantien
III. Arglist
1. Die aus § 123 bekannte Arglist
2. Voraussetzungen
3. Beweislast
4. Rechtsfolgen
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5. Ausweitungen durch die Rechtsprechung
IV. Verbrauchsgüterkauf
1. Abgrenzung
2. Besonderheiten
§7
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Entfall der Mängelrechte
Fall 7: Astra Coupé
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§§ 444, 475
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Lerneinheit 7
I. Einführung
II. Haftungsausschluss kraft Gesetzes
1. Positive Kenntnis
2. Grob fahrlässige Unkenntnis
III. Vertragliche Haftungsbeschränkungen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
1. Grundsatz: Haftungsausschluss zulässig
2. Ausnahmen
3. Haftungsausschlüsse durch AGB
IV. Haftungsbeschränkungen beim Verbrauchsgüterkauf
1. Grundsatz
2. Trotzdem: Ausschluss aller Schadensersatzansprüche
3. Versuche, den Verbrauchsgüterkauf zu umgehen
§8
110
Verjährung der Mängelrechte
Fall 8: Mangelhafte Teile einer Photovoltaikanlage
§ 438
Lerneinheit 8
I. Einführung
1. Nicht alle Rechte des Käufers können verjähren
2. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
II. Die Verjährungsfristen in den Fällen ohne Arglist
1. Die dreißigjährige Verjährungsfrist
2. Die fünfjährige Verjährungsfrist
3. Die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren
4. Der Beginn der Verjährungsfristen
III. Sonderfall Arglist
1. Hintergrund
2. Die „regelmäßige Verjährungsfrist“ von drei Jahren
3. Arglist im Fall einer eigentlich fünfjährigen Verjährungsfrist
4. Vorziehen der Arglist bei der Fallbearbeitung
IV. Vertragliche Verjährungsfristen
1. Die Grundregel des § 202
2. Kein Verbrauchsgüterkauf
3. Verbrauchsgüterkauf
V. Rechtsfolgen der Verjährung
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§9
Besondere Arten des Kaufs
Fall 9: Gabelstapler
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§ 454
119
Lerneinheit 9
I. Ratenlieferungsverträge
1. Einführung
2. Erscheinungsformen des Ratenlieferungsvertrags
3. Widerrufsrecht
4. Sonstiges
II. Kauf auf Probe
III. Wiederkauf
1. Definitionen
2. Begründung des Wiederkaufsrechts
3. Ausübung des Wiederkaufsrechts
IV. Vorkauf
1. Definitionen
2. Begründung des Vorkaufsrechts
3. Rechtsnatur des Vorkaufsrechts
4. Ausübung des Vorkaufsrechts
5. Rechtsfolgen
V. Teilzeit-Wohnrechtevertrag
1. Einführung
2. Definition und Rechtsnatur
VI. Exkurs: Tausch
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§ 10 Schenkung
Fall 10: Holzeinschlagsrecht
118
§ 518
Lerneinheit 10
I. Grundlagen
1. Definition
2. Rechtliche Einordnung
3. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
4. Das Geschenk
II. Die Form des Schenkungsvertrags
1. Zeitliches Auseinanderfallen von Schenkungsversprechen und Erfüllung
2. Handschenkung
III. Schenkung unter einer Auflage
IV. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen
1. Gemischte Schenkung
2. Ehebezogene Zuwendung
3. Erfolgsbezogene Vergütung
4. Zusagen einer Stiftung
V. Nachsicht mit dem Schenker
1. Milde Haftung des Schenkers
2. Verarmung des Schenkers
VI. Widerruf wegen groben Undanks
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolge
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Zweites Kapitel
Verträge über eine Tätigkeit
§ 11 Dienstvertrag und Behandlungsvertrag
136
Fall 11: Musical- und Tanzausbildung §§ 620, 622, 627
136
Lerneinheit 11
137
I. Grundlagen des Dienstvertrags
1. Einführung
2. Das Arbeitsrecht – ein eigenes großes Rechtsgebiet
3. Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind
II. Pflichten des Dienstverpflichteten
1. Dienstleistungspflicht
2. Schlechtleistung
III. Pflichten des Dienstberechtigten
1. Die Vergütungspflicht
2. Vergütung ohne Dienstleistung
3. Nebenpflichten
IV. Die Beendigung des Dienstvertrags
1. Allgemeines zur Kündigung
2. Fristlose Kündigung von Diensten „höherer Art“
3. Fristlose Kündigung nach § 626
4. Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung
5. Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Dienstvertrags
6. Ende eines befristeten Dienstverhältnisses
V. Der Behandlungsvertrag
1. Wesen des Behandlungsvertrags
2. Definitionen
3. Pflichten der Vertragspartner
4. Aufklärung und Einwilligung
5. Behandlungsfehler
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§ 12 Der Werkvertrag und seine Abgrenzung von anderen Verträgen
151
Fall 12: Air France storniert den Rückflug
§§ 631, 283
Lerneinheit 12
I. Werkvertrag
1. Grundbegriffe
2. Werklohn
3. Gegenstand des Werkvertrags
4. Kein Werkvertrag: Herstellung einer beweglichen Sache
5. VOB/B
II. Vom Werkvertrag abzugrenzende Verträge
1. Dienstvertrag
2. Entgeltliche Geschäftsbesorgung
3. Kaufvertrag
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§ 13 Vom Vertragsschluss bis zur Abnahme
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Fall 13: Abgerissener Außenspiegel
158
§§ 241, 280 Abs. 1
159
Lerneinheit 13
I. Pflichten des Unternehmers
1. Leistungspflichten
2. Verhaltenspflichten
II. Pflichten des Bestellers
1. Mitwirkungspflicht
2. Pflicht zur Rücksichtnahme
3. Abschlagszahlungen
III. Kündigung vor der Abnahme
1. Der Besteller kündigt
2. Der Unternehmer kündigt
IV. Gefahrtragung vor der Abnahme
1. Problemstellung
2. Risikosphäre des Unternehmers
3. Risikosphäre des Bestellers
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§ 14 Die Sicherung der Werklohnforderung
165
Fall 14: Cartier-Uhr aus dem Rotlichtmilieu
§ 647
165
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Lerneinheit 14
I. Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers
II. Arbeiten an beweglichen Sachen
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolgen
III. Sicherungshypothek
IV. Die Sicherung des Unternehmers durch die Bank des Bauherrn
1. Einführung
2. Der Kreis der Beteiligten
3. Die zu sichernde Forderung
4. Sicherheitsleistung
5. Verweigerung durch den Besteller
6. Unabdingbarkeit
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§ 15 Die Abnahme und ihre Rechtsfolgen
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Fall 15: Denkmalgeschützte Villa
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§ 640
Lerneinheit 15
I. Abnahme
1. Interessenlage
2. Die Abnahme einer beweglichen Sache
3. Die Abnahme in anderen Fällen
4. Statt Abnahme: Vollendung des Werks
5. Verpflichtung zur Abnahme
6. Rechtsfolgen unzulässiger Nichtabnahme
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Inhaltsverzeichnis
II. Abnahme und Zahlungspflicht
1. Grundsatz: Zahlung bei Abnahme
2. Zahlung vor Abnahme oder Vollendung
3. Spätere Zahlung
III. Andere Rechtsfolgen der Abnahme
176
§ 16 Mängel des Werks
Fall 16: Knarrende Birkenholztreppe
§ 633 Abs. 2
176
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Lerneinheit 16
I. Sachmängel
1. Fünf Arten des Sachmangels
2. Kein Sachmangel: Verspätung
II. Der Rechtsmangel
III. Rechtsfolgen eines Mangels
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§ 17 Nacherfüllung
Fall 17: Lagerhalle für Kartoffeln
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§ 635
180
181
Lerneinheit 17
I. Der Anspruch auf Nacherfüllung
1. Grundlagen
2. Zwei Funktionen der Nacherfüllung
II. Durchführung der Nacherfüllung
III. Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung
IV. Angemessene oder unverhältnismäßige Kosten
1. Angemessene Kosten
2. Unverhältnismäßige Kosten beider Arten der Nacherfüllung
3. Unverhältnismäßige Kosten nur einer Art der Nacherfüllung
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185
§ 18 Selbstvornahme
185
Fall 18: Unzureichende Balkonbeläge §§ 634 Nr. 2, 637
185
Lerneinheit 18
186
I. Voraussetzungen der Selbstvornahme
1. Mangel
2. Keine wirtschaftlich unsinnige Selbstvornahme
3. Erfolgloser Fristablauf
II. Rechtsfolgen
1. Selbstbeseitigung des Mangels
2. Kostenvorschuss
188
§ 19 Rücktritt und Minderung
Fall 19: Gescheiterte Sanierung
Lerneinheit 19
I. Rücktritt
1. Einführung
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§§ 634 Nr. 3, 346
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Inhaltsverzeichnis
2. Voraussetzungen des Rücktritts
3. Rechte und Pflichten nach erfolglosem Fristablauf
4. Entfall der Fristsetzung
II. Minderung
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§ 20 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
192
Fall 20: Unsymmetrische Tätowierung
192
§ 634 Nr. 4
Lerneinheit 20
I. Allgemeines
II. Schadensersatz statt der Leistung
1. Schadensersatz nach § 281 (Nacherfüllung möglich)
2. Schadensersatz statt der Leistung nach § 311 a oder § 283
III. Schadensersatz neben der Leistung
1. Der Schaden, der nur von § 280 Abs. 1 erfasst wird
2. Beispiele
IV. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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§ 21 Entfall und Beschränkung der Mängelrechte
197
Fall 21: „… keinerlei Haftung für Schadensersatzforderungen …“
197
Lerneinheit 21
198
I. Kenntnis des Bestellers vom Mangel
II. Vertragliche Haftungsbeschränkungen …
1. … durch eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung
2. … durch AGB
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§ 22 Verjährung der Mängelrechte
199
Fall 22: Leichtsinnige Weitergabe eines Fahrzeugs
199
Lerneinheit 22
200
I. Einführung
1. Nicht alle Rechte des Bestellers können verjähren
2. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
II. Verjährungsfristen außerhalb der Arglist
1. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel von Bauleistungen
2. Die zweijährige Verjährungsfrist bei Arbeiten an einer beweglichen Sache
3. Die regelmäßige Verjährungsfrist
III. Sonderfall Arglist
IV. Abweichend vereinbarte Verjährungsfristen
1. Verkürzung der Verjährungsfrist
2. Verlängerung der Verjährungsfrist
V. Rechtsfolgen der Verjährung
1. Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers
2. Letzte Chance des Bestellers
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Inhaltsverzeichnis
206
§ 23 Reisevertrag
Fall 23: Kein Maledivenurlaub
206
§§ 651a, 651f
207
Lerneinheit 23
I. Definitionen
II. Probleme zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn
1. Erhöhung des Reisepreises
2. Rücktritt des Reisenden
III. Reisemängel
1. Mangel
2. Abhilfeverlangen und Selbsthilferecht
3. Minderung
4. Kündigung
5. Schadensersatz
6. Fristen
IV. Insolvenz des Reiseveranstalters
1. Problem
2. Lösung: Sicherungsschein
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209
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214
§ 24 Maklervertrag, Verwahrung und Auslobung
215
Fall 24: Gebäude des Staatlichen Umweltamts
215
§ 652
Lerneinheit 24
I. Der Maklervertrag
1. Grundlagen
2. Abgrenzung vom Handelsmakler
3. Vermittelte Verträge
4. Voraussetzungen der Zahlungspflicht
5. Abwehr der Zahlungspflicht
6. Überwälzung der Zahlungspflicht auf den Käufer
7. Besondere Maklerverträge
II. Verwahrung
1. Definition
2. Entgeltliche Verwahrung
3. Unentgeltliche Verwahrung
III. Exkurs: Auslobung
1. Rechtliche Einordnung
2. Beispiele und Einzelheiten
3. Preisausschreiben
4. Gewinnzusagen
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Inhaltsverzeichnis
Drittes Kapitel
Auftrag, Geschäftsbesorgung und
Zahlungsdienste
§ 25 Auftrag
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Fall 25: Erste Hilfe des Gynäkologen G §§ 662, 680
226
Lerneinheit 25
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231
I. Grundlagen
1. Begriffsbestimmungen
2. Einordnung und Bedeutung
3. Abgrenzungen
II. Pflichten des Beauftragten
1. Durchführung des Auftrags
2. Pflichten nach der Beendigung
III. Rechte des Beauftragten
1. Aufwendungsersatz
2. Freistellungsanspruch
3. Ersatz eigener Schäden
IV. Ende des Auftrags
1. Beendigung durch Erklärung
2. Beendigung durch den Tod …
§ 26 Entgeltliche Geschäftsbesorgung und Zahlungsdienste
Fall 26: Kündigung des Steuerberatervertrags
§§ 675, 627
231
232
Lerneinheit 26
I. Entgeltliche Geschäftsbesorgung
1. Einführung
2. Entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter
3. Entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Werkvertragscharakter
II. Zahlungsdienste
1. Einführung
2. Zahlungsdienstevertrag
3. Zahlungsdiensterahmenvertrag
4. Einzelzahlungsvertrag
5. Einzelheiten
Viertes Kapitel
231
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237
239
Verträge über die Nutzung einer Sache
§ 27 Grundlagen des Wohnraummietvertrags
241
Fall 27: Keine Schönheitsreparaturen
241
§§ 535, 538
Lerneinheit 27
I. Einführung
1. Besonderheiten des Mietrechts
2. Aufbau des Gesetzes
3. Besonderheiten der folgenden Darstellung
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Inhaltsverzeichnis
II. Grundlagen
1. Definitionen
2. Mietverträge auf unbestimmte und auf bestimmte Zeit
3. Form des Mietvertrags
4. Mehrere Mieter …
III. Pflichten und Rechte des Vermieters
1. Pflichten
2. Rechte
IV. Pflichten und Rechte des Mieters
1. Pflichten
2. Rechte des Mieters
V. Betriebskostenabrechnung
1. Betriebskosten
2. Formelle Voraussetzungen der Abrechnung
VI. Schönheitsreparaturen
1. Einführung
2. Bei Mietbeginn nicht renovierte Wohnung
3. Bei Mietbeginn renovierte Wohnung
4. Rechtsfolgen unzulässiger AGB
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252
§ 28 Probleme bei der Erfüllung des Wohnraummietvertrags
252
Fall 28: Risse in den Bodenfliesen §§ 536, 536c
252
Lerneinheit 28
253
I. Die Gewährleistung für Mängel der Mietsache
1. Eigenes Gewährleistungsrecht
2. Mängel und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
3. Mietminderung
4. Selbsthilfe mit Aufwendungsersatz
5. Fristlose Kündigung
6. Bei Vertretenmüssen: Schadensersatz
7. Ausschluss der Rechte
II. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
1. Erhaltungsmaßnahmen
2. Modernisierungsmaßnahmen
III. Mieterhöhungen
1. Grundsatz
2. Flexible Gestaltung der Miethöhe von Anfang an
3. Mieterhöhung durch Änderung des Vertrags
4. Mieterhöhung bei erneuter Vermietung
IV. Umwandlung in eine Eigentumswohnung
V. Wechsel der Vertragsparteien …
1. … durch den Tod des Mieters
2. … durch Eintritt eines Erwerbers als Vermieter
18
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Inhaltsverzeichnis
§ 29 Die Beendigung des Wohnraum-Mietvertrags
264
Fall 29: Sonnabend, ein Werktag
264
§ 573c
264
Lerneinheit 29
I. Einführung
1. Wohnraummietverträge auf unbestimmte Zeit
2. Wohnraummietverträge auf bestimmte Zeit
II. Verträge auf unbestimmte Zeit – Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
1. Einführung
2. Berechtigtes Interesse
3. Formalien
4. Ausnahmen
III. Ordentliche Kündigung durch den Mieter
IV. Fristlose Kündigung
1. Einführung
2. Grundregeln für alle Mietverhältnisse
3. Differenzierungen für Wohnraummietverträge
V. Folgen der Beendigung
1. Rückgabe der Mietsache
2. Extrem kurze Verjährungsfrist
VI. Das Vermieterpfandrecht
275
§ 30 Andere Mietverträge
Fall 30: Ein Reihenhaus für den Geschäftsführer
265
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275
§ 580a Abs. 2
Lerneinheit 30
I. Mietverträge über (unbebaute) Grundstücke
II. Mietverträge über Räume, die keine Wohnräume sind
1. Definition
2. Anzuwendende Vorschriften
3. Schriftform des Vertrags
4. Formlose Kündigung
5. Längere Kündigungsfrist
6. Gemischte Nutzung als Wohn- und Geschäftsraum
III. Mietverträge über bewegliche Sachen
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279
279
§ 31 Pacht, Leasing und Leihe
280
Fall 31: Pleuelstange durchschlägt Motorgehäuse
280
Lerneinheit 31
281
I. Pachtvertrag und Landpachtvertrag
1. Einführung
2. Der sonstige Pachtvertrag
3. Der Landpachtvertrag
II. Finanzierungsleasing
1. Allgemeines
2. Vermittlung und Abschluss von Kfz-Leasingverträgen
3. Schlussabrechnung von Kfz-Leasingverträgen
281
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Inhaltsverzeichnis
III. Leihe
1. Grundlagen
2. Abgrenzung
3. Pflichten des Verleihers
4. Pflichten des Entleihers
5. Beendigung des Leihvertrags
IV. Sachdarlehensvertrag
1. Grundlagen
2. Die als Darlehen geschuldete Sache
3. Verpflichtungsgeschäft und Verfügung
4. Haftung für Mängel
Fünftes Kapitel
289
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291
291
291
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292
Darlehensvertrag und Finanzierungshilfen
293
§ 32 Darlehensvertrag
Fall 32: Vorfälligkeitsentschädigung
293
§ 490
294
Lerneinheit 32
I. Überblick
II. Grundlagen für alle (Geld)Darlehensverträge
III. Darlehensnehmer ist ein Unternehmer
1. Überblick
2. Kündigung durch den Darlehensnehmer
3. Kündigung durch den Darlehensgeber
294
294
295
295
296
296
§ 33 Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen
296
Fall 33: Zu gering angegebener Gesamtbetrag
296
§§ 491, 492
Lerneinheit 33
I. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
1. Grundlagen
2. Form und erforderliche Angaben
3. Mängel des Vertrags
4. Widerruf
5. Sonstige Schutzvorschriften
6. Kündigung durch den Darlehensnehmer
7. Kündigung durch den Darlehensgeber
II. Überziehungskredit
1. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
2. Geduldete Überziehung
III. Einem Verbraucher gewährte Finanzierungshilfen
1. Aufbau des Gesetzes
2. Der allgemeine Tatbestand einer „entgeltlichen Finanzierungshilfe“
3. Leasingverträge mit einem Verbraucher
4. Teilzahlungsgeschäfte
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Inhaltsverzeichnis
Sechstes Kapitel Gesellschaft und Gemeinschaft
§ 34 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
311
Fall 34: Betonbrecher
311
§ 705
312
Lerneinheit 34
I. Einführung
1. Grundlagen
2. Abgrenzung
II. Die Außen-GbR
1. Einführung
2. Rechtsfähigkeit
3. Geschäftsführungsbefugnis
4. Vertretungsmacht
5. Die Haftung für Verbindlichkeiten
6. Ausscheiden eines Gesellschafters
7. Auflösung und Auseinandersetzung
III. Die Innen-GbR
§ 35 Die Gemeinschaft nach Bruchteilen
Fall 35: Masse für Dentalabdrücke
§§ 741, 743, 745
321
321
322
Lerneinheit 35
I. Einführung
1. Definition
2. Abgrenzung von ähnlichen Gemeinschaften
3. Beispiele für Gemeinschaften
II. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts
III. Die Aufhebung der Gemeinschaft
Siebtes Kapitel
312
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324
324
Verträge über ein Risiko
326
§ 36 Der Bürgschaftsvertrag
Fall 36: Seehotel Parchow GmbH
§§ 765, 766
Lerneinheit 36
I. Einführung
1. Einordnung
2. Drei Personen
II. Vertragsschluss
1. Vertragsparteien
2. Form
III. Die beiden anderen Schuldverhältnisse
1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner
2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen
326
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Inhaltsverzeichnis
§ 37 Die Bestimmtheit der verbürgten Forderung
331
Fall 37: Heizungsbauer Kunkel §§ 765, 307
331
Lerneinheit 37
332
I. Bürgschaft für eine einzige Verbindlichkeit …
II. Bürgschaft für zwei oder mehr Verbindlichkeiten
1. Konkrete Bezeichnung der Bürgschaften
2. Pauschale Erstreckung auf alle bestehenden und/oder auf alle künftigen
Verbindlichkeiten des Hauptschuldners …
333
334
§ 38 Die Akzessorietät der Bürgschaft
Fall 38: Gesellschafterin Kathleen Wunn
332
333
333
§§ 401, 767
334
335
Lerneinheit 38
I. Der Begriff der Akzessorietät
II. Abtretung der Hauptverbindlichkeit
III. Die Höhe der Bürgenhaftung
1. Die Höhe bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags
2. Spätere Entwicklung
3. Kein neues Rechtsgeschäft zulasten des Bürgen
337
§ 39 Einwendungen und Einreden des Bürgen
Fall 39: Handball-Leistungszentrum Großwallstadt
335
335
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337
§ 776
337
338
Lerneinheit 39
I. Überblick
II. Eigene Gegenrechte des Bürgen
1. Die Einrede der Vorausklage
2. Formale Mängel des Bürgschaftsvertrags
3. Arglistige Täuschung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags
4. Bürgschaft vermögensloser Angehöriger
5. Widerrufsrecht des Bürgen
6. Aufgabe einer Sicherheit
7. Der Anspruch gegen den Bürgen ist verjährt
III. Gegenrechte des Bürgen, die primär dem Hauptschuldner zustehen
1. Einführung
2. Die Hauptverbindlichkeit besteht nicht (mehr)
3. Die Hauptverbindlichkeit ist verjährt
4. Die Hauptverbindlichkeit wäre anfechtbar oder aufrechenbar
IV. Der Anspruch auf Befreiung
338
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344
344
345
§ 40 Der Bürge hat geleistet
345
Fall 40: Sport-Vogtlein
345
§§ 774, 670
Lerneinheit 40
I. Der Bürge wird neuer Gläubiger des Hauptschuldners
II. Übergang der Sicherheiten
1. Vom Hauptschuldner aus eigenem Vermögen gestellte Sicherheiten
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Inhaltsverzeichnis
2. Von Dritten gestellte Sicherheiten
III. Gegenrechte des Hauptschuldners gegen seinen neuen Gläubiger
347
348
§ 41 Sonderformen der Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Verträge
349
Fall 41: Masseunzulänglichkeit
349
§ 765
350
Lerneinheit 41
I. Bürgschaften, die das Risiko des Bürgen mindern
1. Mitbürgschaft
2. Rückbürgschaft
3. Höchstbetragsbürgschaft
4. Bürgschaft auf Zeit
5. Ausfallbürgschaft
II. Bürgschaften, die das Risiko des Bürgen erhöhen
1. Selbstschuldnerische Bürgschaft
2. Bürgschaft auf erstes Anfordern
III. Bürgschaften im Rahmen von Werkverträgen
1. Bürgschaften zur Sicherung des Bestellers
2. Bürgschaften zur Sicherung des Unternehmers
IV. Verträge, die der Bürgschaft ähnlich sind
1. Schuldbeitritt
2. Garantie
350
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356
357
§ 42 Spiel, Wette, Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis
358
Fall 42: 4 000 Euro verzockt
358
§ 762
Lerneinheit 42
I. Spiel und Wette
1. Spiel
2. Wette
II. Vergleich
1. Definition
2. Voraussetzungen eines Vergleichs
3. Rechtsfolgen
III. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis
1. Definition und Rechtsnatur
2. Voraussetzungen
3. Rechtsfolgen
4. Gegensatz: Deklaratorisches Schuldversprechen oder –anerkenntnis
359
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Inhaltsverzeichnis
Achtes Kapitel
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 43 Leistungskondiktion
370
Fall 43: Porsche Carrera I
370
§§ 123, 142, 812
370
Lerneinheit 43
I. Allgemeines zur ungerechtfertigten Bereicherung
1. Funktion
2. Terminologisches
3. Zwei unterschiedliche Kondiktionen
4. Beweislast, Verjährung
II. Voraussetzungen der Leistungskondiktion
1. „… durch die Leistung eines anderen …“
2. „… etwas … erlangt …“
3. „… ohne rechtlichen Grund …“
III. Rechtsfolge
371
371
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373
374
375
§ 44 Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten
375
Fall 44: Radarwarngerät
375
§ 817
376
Lerneinheit 44
I. Verstoß nur des Empfängers
II. Verstoß beider Vertragspartner
1. Grundregel
2. Kritik und Nichtbeachtung der Vorschrift
3. Konsequente Anwendung bei der Schwarzarbeit
4. Eingehung einer Verbindlichkeit
III. Verstoß nur des Leistenden
376
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377
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379
379
§ 45 Rückforderung freiwilliger Leistungen
380
Fall 45: Hotelkosten statt Miete
380
§§ 812, 814
381
Lerneinheit 45
I. Kenntnis vom Fehlen einer Leistungspflicht
II. Irrtümliche Annahme einer Leistungspflicht
381
382
§ 46 Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
382
Fall 46: Zierfischhandel
382
§ 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2
Lerneinheit 46
I. Bedeutung
II. Voraussetzungen
1. Positive Voraussetzungen
2. Negative Voraussetzungen
III. Rechtsfolge
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383
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Inhaltsverzeichnis
386
§ 47 Nichtleistungskondiktion I
Fall 47: Heimliche Stromentnahme
§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2
386
387
Lerneinheit 47
I. Allgemeines zur Nichtleistungskondiktion
1. „… in sonstiger Weise … “
2. „… auf dessen Kosten …“
II. Eingriffskondiktion
1. Einführung
2. Eingriffe in Sachen
3. Eingriffe in andere Rechte („Zuweisungsgehalt“)
389
§ 48 Nichtleistungskondiktion II
Fall 48: Investitionen des Mieters
387
387
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388
389
§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2
389
390
Lerneinheit 48
I. Weitere Fälle der Nichtleistungskondiktion
II. Selbstentreicherung des Entreicherten
1. Aufwendungskondiktion
2. Rückgriffskondiktion
3. Überweisung ohne Zahlungsauftrag
390
391
391
391
392
§ 49 Die Verfügung eines Nichtberechtigten
392
Fall 49: iPhone
392
§ 816
393
Lerneinheit 49
I. Einführung
II. Verfügung gegen Entgelt
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolgen
III. Verfügung aufgrund einer Schenkung
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolge
IV. Die Herausgabepflicht des unberechtigten Empfängers
393
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394
395
395
395
396
§ 50 Die verschärfte Haftung des bösgläubigen Empfängers
396
Fall 50: Porsche Carrera II
396
§§ 818, 819
Lerneinheit 50
I. Grund der verschärften Haftung
II. Voraussetzungen der verschärften Haftung
1. Kenntnis von Anfang an
2. Spätere Kenntnis
III. Rechtsfolgen
1. Allgemeines
2. Geldschuld
3. Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes
397
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Inhaltsverzeichnis
§ 51 Die Haftung des redlichen Bereicherungsschuldners
400
Fall 51 Esoterik und Astrologie
400
§ 818
401
Lerneinheit 51
I. Der redliche Bereicherungsschuldner
II. Entfall der Bereicherung
1. „… soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist …“
2. Fortbestand der Bereicherung
3. Unentgeltliche Weitergabe
III. Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag
1. Zweikondiktionenlehre
2. Saldotheorie
IV. Welcher Gegenstand ist herauszugeben?
1. Einführung
2. Geld
3. Eine Sache
4. Sonstige Gegenstände
402
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403
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§ 52 Kondiktionen im Mehrpersonenverhältnis
408
Fall 52: Falsche Kontonummer
408
§ 812
409
Lerneinheit 52
I. Einführung
1. Problemstellung
2. Hauptfall Überweisung
II. Mögliche Fehler
1. Kein wirksamer Zahlungsauftrag …
2. Der Zahlungsauftrag ist wirksam, aber S hat einen Fehler gemacht
3. Wirksamer Zahlungsauftrag, aber falsche Ausführung durch A
4. A hatte übersehen, dass er S nichts schuldete
409
409
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410
410
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412
412
Neuntes Kapitel Unerlaubte Handlungen
§ 53 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Deliktshaftung
414
Fall 53: Mit dem Kickboard gegen ein Auto
414
§ 823 Abs. 1
Lerneinheit 53
I. Einführung
1. Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses
2. Abgrenzung von der ungerechtfertigten Bereicherung
II. Tatbestandsmäßigkeit
III. Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
1. Rechtswidrigkeit
2. Rechtfertigungsgründe
3. Rechtfertigungsgrund des sozial-adäquaten Verhaltens?
IV. Verschulden
1. Grundsatz
26
415
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Inhaltsverzeichnis
2. Fehlen der (vollen) Verantwortlichkeit
V. Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung
1. Schadensersatz
2. Andere Ansprüche
419
420
420
422
§ 54 Verletzung unveräußerlicher Rechtsgüter
423
Fall 54: Novalgin für eine Asthmakranke
423
§ 823 Abs. 1
424
Lerneinheit 54
I. Das Leben
1. Allgemeines
2. Ansprüche der Hinterbliebenen
3. Verkehrssicherungspflichten
II. Körper und Gesundheit
1. Abgrenzung
2. Schockschäden
3. Heileingriffe
4. Verkehrssicherungspflichten
5. Nichtvermögensschaden
III. Freiheit
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§ 55 Verletzung des Eigentums und sonstiger Rechte
429
Fall 55: Entfernte Stützmauer
429
§ 823 Abs. 1
Lerneinheit 55
I. Eigentum
1. Stellung des Eigentums in § 823 Abs. 1
2. Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
3. Fälle der Eigentumsverletzung
II. Sonstige absolute Rechte
III. Gegensatz: Relative Rechte
430
430
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432
433
§ 56 Der Schutz der Persönlichkeit und der Schutz des Unternehmens
433
Fall 56: Sanitärarmaturen § 823
433
Lerneinheit 56
434
I. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“
1. Historisches
2. Anspruchsgrundlage
3. Rechtswidrigkeit
4. Rechtsfolgen
5. Fallgruppen
II. Der Schutz der Geschlechtsehre
III. Der Schutz des Unternehmens
1. Überblick
2. Kreditgefährdung
3. Eingriffe in den „eingerichteten und ausgeübten“ Gewerbebetrieb
435
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Inhaltsverzeichnis
§ 57 Verletzung eines Schutzgesetzes und sittenwidrige Schädigung
442
Fall 57: Kundenparkplatz eines Fitnessstudios
442
§ 823 Abs. 2
443
Lerneinheit 57
444
444
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445
445
445
446
I. Schutzgesetzverletzung
1. Schutzgesetze
2. Die Straftatbestände des StGB
3. Andere Schutzgesetze
II. Sittenwidrige Schädigung
1. Schaden
2. Sittenwidrige Handlung
3. Nur bei Vorsatz
4. Fallgruppen
447
§ 58 Verletzung der Aufsichtspflicht
Fall 58: Verbrennungen im Lichtbogen
§§ 823, 831
I. Haftung des Geschäftsherrn für seinen Verrichtungsgehilfen
1. Die Beteiligten
2. Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsherrn
3. Rechtsfolge der Haftung
4. Verhältnis zu § 278
II. Andere Fälle der Aufsichtsverletzung
1. Haftung derjenigen, die Kinder oder Behinderte beaufsichtigen müssen
2. Haftung des Tierhalters und des Tieraufsehers
3. Haftung für Schäden durch Gebäude
448
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455
§ 59 Amtspflichtverletzung
Fall 59: Glatteis an der Haltestelle
447
448
Lerneinheit 58
§ 839, Art. 34 GG
Lerneinheit 59
I. Geschichte
II. § 839
1. Voraussetzungen
2. Rechtsfolge
3. Sonderregeln
III. Art. 34 GG
1. Voraussetzungen des Art. 34 GG
2. Rechtsfolgen
IV. Sechs Kombinationen
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460
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§ 60 Die Haftung mehrerer
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Fall 60: Sturz in die Tiefe § 840
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Lerneinheit 60
465
I. Mittäter und Beteiligte
1. Bandenmäßiges Zusammenwirken
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Inhaltsverzeichnis
2. Mehrere andere Beteiligte
II. Gesamtschuldnerische Haftung
1. Haftung im Verhältnis zum Geschädigten
2. Verteilung im Innenverhältnis
3. Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
465
466
466
467
468
Zehntes Kapitel Andere Gesetzliche Schuldverhältnisse
§ 61 Geschäftsführung ohne Auftrag
Fall 61: Tiefgefrorener Schmuck
§§ 677, 678
469
469
470
Lerneinheit 61
I. Einführung
1. Definition
2. Rechtliche Einordnung
II. Fremdes Geschäft
1. „Wer ein Geschäft …
2. „… für einen anderen besorgt, …“
3. „… ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu
sein, …“
III. Übernahme der Geschäftsführung
1. Einleitung
2. Übernahme der Geschäftsführung entsprechend dem Willen des
Geschäftsherrn
3. Übernahme „in Widerspruch“ zum Willen des Geschäftsherrn
IV. Streitfälle
1. Zugleich fremdes und eigenes Geschäft
2. Nichtiger Vertrag
3. Der „Geschäftsführer“ ist einem Dritten verpflichtet
471
471
471
471
471
471
472
472
472
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474
476
476
477
478
§ 62 Haftung aus Gewinnzusagen und Haftung des Hoteliers
478
Fall 62: Excellence-Versand
478
§ 661a
Lerneinheit 62
I. Haftung des Versenders von Gewinnzusagen
1. Hintergrund
2. Voraussetzungen des Anspruchs
3. Gesetzliches Schuldverhältnis
4. Rechtsfolgen
II. Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Hotelier und Gast
1. Keine gesetzliche Regelung des Beherbergungsvertrags
2. Die Haftung für eingebrachte Sachen
3. Gesetzliches Pfandrecht
Sachregister
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479
479
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480
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485
29
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Inhaltsverzeichnis
Die zu diesem Buch gehörenden Flussdiagramme, auf die im Text häufig verwiesen
wird, sind unter
www.hirsch-sbt.nomos.de
zu finden (Stichwort „Materialien“). Sie können heruntergeladen und (auf A 4-Papier)
ausgedruckt werden.
1.
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10.
11.
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13.
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15.
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18.
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21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
30
Kauf – Sachmängel
Kauf – Verpflichtung zur Nacherfüllung
Kauf – Durchführung der Nacherfüllung
Kauf – Rücktritt und Minderung
Kauf – Rücktrittsfolgen I
Kauf – Rücktrittsfolgen II
Kauf – Schadensersatz I
Kauf – Schadensersatz II
Haftungsbeschränkungen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
Haftungsbeschränkungen beim Verbrauchsgüterkauf
Kauf – Gesetzliche Verjährungsfristen
Kauf – Vertragliche Verjährungsfristen
Verträge über eine Tätigkeit
Dienstvertrag – Schlechterfüllung
Dienstvertrag – Kündigung
Werkvertrag – Gefahrtragung
Werkvertrag – Mängel
Werkvertrag – Nacherfüllung
Werkvertrag – Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung
Werkvertrag – Schadensersatz
Werkvertrag – Verjährung
Wohnraum – Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
Wohnraum – Fristlose Kündigung durch den Vermieter
Kündigung durch den Darlehensnehmer
Immobiliar-Verbraucherdarlehen – Widerruf
Bürgschaft I
Bürgschaft II
Leistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion
Bösgläubige und redliche Bereicherungsschuldner
Haftung des bösgläubigen Bereicherungsschuldners
Haftung des redlichen Bereicherungsschuldners
Ungerechtfertigte Bereicherung in Überweisungsfällen
Amtspflichtverletzung
Geschäftsführung ohne Auftrag
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§2
Erstes Kapitel Kauf und Schenkung
Eine Handelsgesellschaft kauft man nicht, vielmehr kauft man einen (oder den einzigen) Geschäftsanteil an ihr. Beispiel: V war Alleingesellschafter der G-GmbH. Er verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil an der GmbH nach § 15 GmbHG in notarieller Form an K.
§ 2 Mängel der Kaufsache
26
Fall 2: Teichbecken
§§ 434, 437 Nr. 2
u Wilfried Körber kaufte bei Günter Ranke, der ein Fachgeschäft für Gartenartikel betreibt, ein
Teichbecken aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Körber ließ von einem Fachbetrieb mithilfe des Teichbeckens in seinem Garten einen Teich errichten. Das Becken verlor aber Wasser,
weil es nach dem Einbau einen Riss von etwa 15 cm Länge aufwies. Körber ließ das Becken
zu Ranke zurückbringen. Ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unternahm
Ranke den Versuch, die undichte Stelle zu flicken. Danach wurde das Becken erneut eingebaut, aber es war wiederum nicht dicht. Ranke lehnte weitere Reparaturversuche ab, weil er
der Meinung ist, dass das Teichbecken bei Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen sei.
Zu Recht? (Nach BGH NJW 2005, 283)
27
Zu prüfen ist, ob das Teichbecken einen Sachmangel nach § 434 hat. § 434 Abs. 1 S. 1 setzt
voraus, dass es eine „vereinbarte Beschaffenheit“ gab. Aber Körber und Ranke haben vor Abschluss des Kaufvertrags nicht über die Beschaffenheit des Beckens gesprochen, geschweige denn eine Vereinbarung getroffen. Selbst eine besondere „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) gab es nicht, weil Körber und Ranke nicht von
einem ungewöhnlichen Verwendungszweck ausgingen. Das Becken musste sich deshalb
nur „für die gewöhnliche Verwendung“ eignen und „eine Beschaffenheit aufweisen, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“
(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Die „gewöhnliche Verwendung“ eines Teichbeckens besteht darin,
es im Garten einzulassen und es mit Wasser zu füllen. Ein Käufer kann dann erwarten, dass
das Becken dicht ist. Da das nicht der Fall war, hatte das Becken im Prinzip einen Sachmangel.
Allerdings ist zu beachten, dass der Sachmangel schon „bei Gefahrübergang“ bestanden
haben muss (§ 434 Abs. 1 S. 1). Das ist oft strittig. Aber für Verbrauchsgüterkäufe (§ 474
Abs. 1 S. 1) stellt § 476 die Vermutung auf, dass ein Mangel, der sich in den ersten sechs Monaten zeigt, schon bei Gefahrübergang vorhanden war (Rn 51). Dafür muss Ranke Unternehmer nach § 14 sein, was unproblematisch ist. Aber auch Körber erfüllt die Voraussetzungen, weil er – auch wenn er beruflich selbstständig sein sollte – in diesem Fall, in dem es um
seinen Garten ging, Verbraucher war (§ 13). Ranke müsste also beweisen, dass das Teichbecken bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das dürfte ihm schwerfallen.
Aus dem FD „Kauf – Sachmängel“ ergibt sich die Lösung so: 1. Nein – 2. Nein – 5. Nein – 7.
Zeitpunkt strittig – 4. Ja (Spalte 3). t
Lerneinheit 2
28
Literatur zu § 476: Erger, Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB – zwischen Zylinderköpfen und
Zahnriemen, NJ 2015, 405; Fellert, Die Beweislastumkehr des § 476 BGB im Lichte der aktuellen
44
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§2
§ 2 Mängel der Kaufsache
Rechtsprechung des EuGH, JA 2015, 818; Gsell, Beweislastumkehr zugunsten des VerbraucherKäufers auch bei nur potenziellem Grundmangel, VuR 2015, 446.
Sonstige Literatur: Revilla, Der VW-Abgasskandal und seine rechtlichen Folgen für den Käufer,
ZFS 2016, 10; Vuia, Praxisrelevante Probleme bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über
Gebrauchtwagen, NJW 2015, 1047; Vuia, Der Sachmangel bei Kaufverträgen über Gebrauchtwagen, DS 2015, 111; Czerny, Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts – ihr Aufbau und Verhältnis zueinander – Teil 2, Jura 2015, 1157; DaunerLieb, Die geplante Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, NZBau 2015, 684; Stache,
„HU Neu“ im Kaufvertrag, SVR 2015, 452; von Westphalen, Der Referentenentwurf zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung – Licht und Schatten, BB 2015, 2883; Ball, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf und Autoleasing, DAR 2014, 497; Lorenz, Garantien und Sachmängel beim Autokauf, DAR 2014, 627.
I. Annäherung an den Begriff „Sachmangel“
§ 433 Abs. 1 S. 2 verpflichtet den Verkäufer, „dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen“. Der Kaufvertrag begründet also für den Käufer nicht
nur einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 S. 1),
sondern auch auf deren Mängelfreiheit.
29
Nach § 434 Abs. 1 S. 1 ist die Kaufsache „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat“. Da Verkäufer und Käufer in den meisten
Fällen nicht verhandelt und schon deshalb keine Beschaffenheit „vereinbart“ haben, ist
§ 434 Abs. 1 S. 1 oft nicht anwendbar. Dann muss auf die berechtigten Erwartungen
des Käufers abgestellt werden (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3). Man kann den Sachmangel
deshalb so definieren: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit hat, die der Käufer aufgrund des Vertrags oder aus anderen Gründen zu Recht erwarten durfte. Die Beschaffenheit, die der Käufer zu Recht erwarten durfte, kann man als „Sollbeschaffenheit“ bezeichnen und der tatsächlichen
Beschaffenheit der Kaufsache („Istbeschaffenheit“) gegenüberstellen. Dann ist ein
Sachmangel jede bei Gefahrübergang bestehende Abweichung zwischen Ist- und Sollbeschaffenheit der Kaufsache. Aber Vorsicht! Solche Kurzdefinitionen sind als Merkhilfen nützlich, dürfen aber nicht im Gutachten verwendet werden. Dort ist vielmehr
§ 434 im Einzelnen zu prüfen, so wie das im Folgenden geschieht.
II. Die geschuldete Beschaffenheit im Einzelnen
1. Die „vereinbarte Beschaffenheit“
a) Beschaffenheit
Der Begriff „Beschaffenheit“ ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die mit den Sinnen wahrnehmbaren und mit den Mitteln der Chemie und der Physik beschreibbaren
Eigenschaften, sondern alle, die für den Marktwert der Sache wichtig sind wie zB
Echtheit und Alter einer Antiquität. Dabei kommen auch Umstände in Betracht, die
der Sache nicht auf Dauer anhaften, wie zB die Mieteinnahmen des verkauften Hauses.13
13 BGH NJW 2011, 1217 Rn 10 ff; anders Huber AcP 202 (2002), 179, 226; Erman/Grunewald § 434 Rn 3.
45
30
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§2
Erstes Kapitel Kauf und Schenkung
b) Ausdrückliche Vereinbarung
31
Manchmal wird ausdrücklich im Vertrag festgelegt, welche Beschaffenheit die Kaufsache haben soll. Beispiel: Im Kaufvertragsformular stand der vorgedruckte Satz: „Das
Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“. Der Verkäufer kreiste das Wort
„keine“ ein und unterstrich es. Damit war die Unfallfreiheit vereinbart.14
Verringerung der Anforderungen: Wenn ein Verkäufer dafür sorgt, dass im Vertrag
eine Beschaffenheit angegeben wird, dient das nicht immer dazu, die Kaufsache in
einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Die Beschaffenheit kann auch zu dem
Zweck vereinbart werden, die Anforderungen an die Qualität der Kaufsache herabzusetzen und damit einige oder alle Mängelansprüche auszuschließen. Beispiel: Der Verkäufer eines 38 Jahre alten Porsche 911 Targa hatte handschriftlich in das Vertragsformular eingefügt: „Oldtimer mit Macken“. Damit war ein erheblicher Reparaturbedarf
als Beschaffenheit vereinbart.15
c) Angaben des Verkäufers
32
Eine Angabe, die der spätere Verkäufer im Vorfeld gemacht hat, wird durch den Vertragsschluss zur vereinbarten Beschaffenheit, auch wenn sie im Vertrag nicht wiederholt wird. Beispiel 1: Frau V bot bei eBay ein gebrauchtes Mobiltelefon unter der Bezeichnung „Vertu weißgold“ an. Da der Kaufvertrag aufgrund dieser Angaben geschlossen wurde, war vereinbart, dass es sich um ein Originalgerät der (sehr teuren)
Marke Vertu handelte, nicht um eine Fälschung.16 Beispiel 2: Frau X bot bei eBay ein
Motorkajütboot mit den Worten an, man könne mit ihm „längere Entdeckungstouren“ machen und „auf Reisen gehen“. Darin lag eine Beschaffenheitsangabe, die durch
den Vertragsschluss zur „vereinbarten Beschaffenheit“ wurde. Wie die Käufer später
feststellen mussten, war das Boot so verschimmelt, dass es nicht mehr wassertauglich
war. Dem Boot fehlte deshalb eine „vereinbarte Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 1 S. 1).17
d) Festlegung durch den späteren Käufer
33
Der spätere Käufer kann die gewünschte Beschaffenheit in seiner Bestellung oder Ausschreibung festlegen. Wenn der Verkäufer dem nicht widerspricht, sondern die Ware
kommentarlos anbietet oder liefert, ist die vom Käufer angegebene Beschaffenheit vereinbart.18 Beispiel: K brauchte für eine neue Fabrikhalle Lichtkuppeln und forderte in
der Ausschreibung: „Die Kuppeln dürfen an keiner Stelle gebohrt sein.“19 B beteiligte
sich an der Ausschreibung, ohne auf die genannten Kriterien einzugehen. Da er den
Zuschlag erhielt, war die in der Ausschreibung genannte Beschaffenheit vertraglich
vereinbart.
14 BGH NJW 2013, 1733 Rn 14.
15 OLG Düsseldorf NJW 2013, 2763.
16 BGH NJW 2012, 2723 Rn 28. Der BGH hat es allerdings für möglich erklärt, dass sich aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt (Rn 30).
17 BGH NJW 2013, 1074 Rn 15 ff.
18 BGHZ 181, 170 Rn 9 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung (BT-Drs. 14/6040, 213).
19 BGH NJW 1981, 222 zum Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“.
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§2
§ 2 Mängel der Kaufsache
2. Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“
Die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) ist eine
vom Üblichen abweichende Verwendung, denn sie bildet – wie sich erst aus der Nr. 2
ergibt – den Gegensatz zur „gewöhnlichen Verwendung“. Käufer und Verkäufer müssen also gemeinsam davon ausgegangen sein, dass die Kaufsache auf eine spezielle Art
eingesetzt werden und dabei besonderen Anforderungen genügen sollte. Dann ist die
Sollbeschaffenheit durch den gemeinsam vorausgesetzten Verwendungszweck definiert.
Beispiel: K sagte zu V, er suche Kunststoffplatten für eine Bandenwerbung an Fußballplätzen. V empfahl ihm daraufhin ein bestimmtes Produkt. Da die Platten sich später
bei Sonneneinstrahlung wölbten, war die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung mangelhaft.20
34
3. Gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit und berechtigte Erwartung
a) Gewöhnliche Verwendung
Wer im Laden eine Sache kauft, wird im Regelfall weder eine Beschaffenheit vereinbaren noch deutlich machen, dass er die Kaufsache auf eine originelle Weise verwenden
will. In diesen Fällen muss die Ware „für die gewöhnliche Verwendung“ geeignet sein
(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 7). Beispiel: Im Supermarkt
gekaufter Speisequark muss bis zum Verfalldatum frisch sein und sich für den Verzehr
eignen. Ob er für eine Gesichtsmaske oder als Malgrund geeignet wäre, spielt keine
Rolle.
35
b) Übliche Beschaffenheit, berechtigte Erwartung
Zusätzlich muss die Kaufsache nach Nr. 2 die Beschaffenheit aufweisen, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann“ (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 10). Man könnte meinen, dass diese Kriterien
mit den zuvor genannten deckungsgleich seien, weil jede Kaufsache, die sich „für die
gewöhnliche Verwendung“ eigne, auch die übliche Beschaffenheit aufweise und der Erwartung eines Durchschnittskäufers entspreche. Das wäre aber nicht richtig. Denn das
Wort „Verwendung“ stellt auf die Funktion der Sache ab, während sich die beiden anderen Begriffe auf die Wertschätzung durch den Markt beziehen. Beispiel 1: K stellte
fest, dass die von ihm gekauften Fliesen graue Schattierungen aufwiesen.21 Solche Fliesen können sich durchaus „für die gewöhnliche Verwendung“ eignen, sie weisen aber
nicht die Beschaffenheit auf, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist“ und entsprechen auch nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2).
Deshalb haben die Fliesen einen Sachmangel.
36
Nur das Übliche: Da die Kaufsache lediglich die übliche Beschaffenheit aufweisen
muss, dürfen die Anforderungen nicht übertrieben werden. Beispiel: Frau K beanstandete, dass das von ihr für 7 000 Euro gekaufte Reitpferd eine kleine Anomalie des
Knochenbaus aufwies. Es gehört aber nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Reitpferds, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen ‚Idealnorm’
entspricht“.22
37
20 BGH NJW 2004, 2301.
21 BGHZ 192, 148.
22 BGH NJW 2007, 1351 Rn 19.
47
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§2
38
Erstes Kapitel Kauf und Schenkung
Gebrauchte Sachen: Der Vergleich mit „Sachen der gleichen Art“ ist besonders wichtig
bei der Beurteilung von gebrauchten Sachen, insbesondere Gebrauchtwagen. Denn diese müssen nur anderen Gebrauchtwagen des gleichen Typs und Baujahrs entsprechen,
so dass ein normaler Verschleiß kein Mangel ist.23 Beispiel 1: Bei einem Opel Vectra
mit einer Laufleistung von 113 000 km war der Auspuff defekt, ein Stoßdämpfer undicht und die Dichtung der Beifahrertür beschädigt. Das OLG Celle hat darin keine
Mängel, sondern normale Verschleißerscheinungen gesehen. Aber natürlich können
auch Gebrauchtwagen mangelhaft sein. Beispiel 2: Bei dem Opel Vectra des Beispiels 1
hat das Gericht eine nicht zugelassene Bereifung, eine unfachgemäße Verschweißung
und einen milchigen Scheinwerfer als Mängel gewertet.24 Auch ältere Häuser sind an
dem Zustand zu messen, der bei anderen Häusern ähnlicher Bauzeit üblich ist. Beispiel: Im Keller eines im Jahre 1920 erbauten Hauses zeigten sich Feuchtigkeit und
Schimmel. Während Feuchtigkeit bei derart alten Häusern noch hinzunehmen sein
kann,25 liegt bei Schimmel ein Mangel vor.26
4. Werbung, Prospekte
39
Nach § 434 Abs. 1 S. 3 wird die Sollbeschaffenheit auch durch „öffentliche Äußerungen“ des Verkäufers oder des Herstellers definiert (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 8).
Das Gesetz nennt die „Werbung“ und die „Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache“. Mit dieser „Kennzeichnung“ sind insbesondere Angaben in Prospekten, Katalogen und auf dem Etikett gemeint. Beispiel 1: Ein US-amerikanischer
Hersteller bot ein Prüfgerät an und nannte im Prospekt sieben Funktionen und Einsatzgebiete. K kaufte bei dem deutschen Händler V ein solches Gerät. Auch wenn die
sieben Angaben weder in den Kaufverhandlungen zwischen K und V noch im Vertrag
angesprochen wurden, richtet sich die Sollbeschaffenheit auch nach den Angaben im
Prospekt. Das Gesetz nennt allerdings am Ende des Satzes 3 Fallgestaltungen, die die
Haftung ausschließen (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 9). Beispiel 2: V, der die „Internationalen Bodensee-Kunstauktionen“ veranstaltet, bot eine Skulptur an, die im Katalog mit „Sitzender Buddha … Sui-Dynastie (581 bis 618)“ beschrieben war, sich aber
später als Fälschung herausstellte. K ersteigerte die Skulptur für 20 295 Euro. Der
BGH hat die Katalogangaben zu den „öffentlichen Äußerungen des Verkäufers“ gerechnet (§ 434 Abs. 1 S. 3).27
5. Probleme bei der Montage
40
Kauf- oder Werkvertrag? Manchmal verpflichtet sich ein Unternehmer, nicht nur eine
bewegliche Sache zu liefern, sondern sie auch zu installieren oder zu montieren. Ob in
diesem Fall ein Kauf- oder ein Werkvertrag vorliegt, richtet sich danach, welche Leistung für den Vertrag prägend ist (Rn 460). § 434 Abs. 2 S. 1 geht auf diese Frage nicht
ein, sondern unterstellt, dass die Lieferung der Sache im Vordergrund steht und deshalb insgesamt ein Kaufvertrag vorliegt.
Falsche Montage durch den Verkäufer: Ein Sachmangel liegt nach § 434 Abs. 2 S. 1
auch dann vor, wenn zwar die Kaufsache in Ordnung ist, aber die vom Verkäufer
23
24
25
26
27
48
BGH NJW 2006, 434.
NJW 2004, 3566.
BGHZ 180, 205 Rn 8.
BGH NJW 2012, 7.
BGH NJW 2013, 3570 Rn 12 f.
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§2
§ 2 Mängel der Kaufsache
übernommene Montage „unsachgemäß durchgeführt“ wurde (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 13). Beispiel: V verkaufte K eine Fotovoltaikanlage und übernahm deren
Dach-Montage. Weil er dabei fahrlässig die Dampfsperre des Dachs beschädigte, war
die Kaufsache insgesamt mangelhaft.28
Falsche Anleitung: Nach § 434 Abs. 2 S. 2 liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn
die Montageanleitung mangelhaft war (FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 14). Da jeder
bei der Selbstmontage an IKEA denkt, wird § 434 Abs. 2 S. 2 scherzhaft „IKEA-Klausel“ genannt. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass der Käufer die Sache wegen eines
Anleitungsfehlers falsch montiert hat. Hat er (wenn auch mit Ärger und Zeitverlust)
die Montage richtig zustande gebracht, liegt kein Sachmangel vor („… es sei denn,
…“).
41
Das Wort „Montageanleitung“ ist weit auszulegen, denn es umfasst alle Arten der
technischen Information. Beispiel: Die K-GmbH verlegt Fliesen in Industriehallen. Sie
kaufte bei V einen speziellen Fugenmörtel, der aus einem Pulver und einer Flüssigkeit
besteht. Beide Bestandteile dürfen erst unmittelbar vor der Verarbeitung vermischt
werden. Ein Mitarbeiter des V hatte die Fliesenleger der K einzuweisen, machte dabei
aber einen Fehler, so dass der ganze Fliesenboden später erneuert werden musste. Nach
§ 434 Abs. 2 S. 2 war der Fugenmörtel infolge der falschen Einweisung/Anleitung mangelhaft.29
6. Falschlieferung und Minderlieferung
Falschlieferung: Es kommt vor, dass der Verkäufer eine Sache liefert, die mit der bestellten nichts oder nicht viel gemein hat (§ 434 Abs. 3 Var. 1; FD „Kauf – Sachmängel“, Frage 1). Dann ist die gelieferte Sache unter Umständen von hervorragender
Qualität, entspricht aber nicht dem Kaufvertrag. In diesen Fällen nennt man die gelieferte Ware ein „Aliud“ (lateinisch: ein anderes) oder spricht von einer Falschlieferung.
Da § 434 Abs. 3 Var. 1 die Falschlieferung dem Sachmangel gleichgestellt, kann meist
offen bleiben, welcher dieser Fälle vorliegt.
42
Minderlieferung: Auch die Lieferung einer zu geringen Menge (Minderlieferung) gilt
als Sachmangel (§ 434 Abs. 3 Var. 2). Beispiel: Laut Kaufvertrag wurden 75 000 Packungen des Parfums „Soirée“ verkauft, geliefert wurden aber nur 73 456 Packungen.
Zu beachten ist, dass eine Mehrlieferung keinen Sachmangel darstellt – der Käufer ist
in diesem Fall ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 S. 1).30
43
III. Entscheidender Zeitpunkt: Gefahrübergang
1. Begriff des Gefahrübergangs
Nach § 434 Abs. 1 S. 1 muss die Kaufsache nur „bei Gefahrübergang“ die geschuldete
Beschaffenheit aufweisen, also frei von Mängeln sein. Ob sie vor dem Gefahrübergang
einen Mangel hatte, ist gleichgültig. Unerheblich ist auch ein Mangel, den die Kaufsache nur nach dem Gefahrübergang aufweist. Gefahrübergang ist der Übergang der Gefahr (des Risikos), dass die Kaufsache durch Zufall beschädigt oder zerstört wird
(§§ 446, 447).
28 OLG München NJW 2015, 3314 Rn 38 ff.
29 BGH NJW 2013, 2018 Rn 25.
30 Lettl JuS 2002, 866 (870).
49
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§2
Erstes Kapitel Kauf und Schenkung
2. Die verschiedenen Fälle des Gefahrübergangs
45
Holschuld: Bei der Holschuld muss der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer abholen.
Leistungsort (§ 269 Abs. 1) ist also der Sitz des Verkäufers.31 Beispiel: K ging in das
Einzelhandelsgeschäft des V, kaufte ein Notebook und nahm es in Empfang. Das
Notebook muss in diesem Augenblick mangelfrei gewesen sein (§§ 434 Abs. 1 S. 1,
446 S. 1). Ob ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 vorlag, ist gleichgültig.
Denn § 446 S. 1 stellt auf die Übergabe ab, nicht auf die Übereignung.
46
Bringschuld: Bei der Bringschuld muss der Verkäufer die Sache zum Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers bringen.32 Leistungsort ist also der Sitz des Käufers (§ 269).
Deshalb geht die Gefahr des zufälligen Untergangs erst über, wenn der Verkäufer die
Kaufsache dem Käufer an dessen Wohn- oder Geschäftssitz aushändigt (§ 446). Die
Kaufsache muss in diesem Zeitpunkt mangelfrei sein (§ 434 Abs. 1 S. 1). Der Übergabe
der Sache steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme der Kaufsache nach den
§§ 293 ff in Annahmeverzug kommt (§ 446 S. 3). Das gilt sowohl für die Holschuld als
auch für die Bringschuld.
47
Versendungskauf: § 447 beschreibt den Versendungskauf mit den Worten: „Versendet
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort …“.33 Der Versendungskauf setzt also voraus, dass der Sitz des
Verkäufers der Erfüllungsort ist (der nach § 269 eigentlich „Leistungsort“ heißt). Die
Ware braucht deshalb nur im Zeitpunkt der Auslieferung an die Transportperson mangelfrei zu sein (§ 434 Abs. 1 S. 1).
48
Eine wichtige Sonderregelung gilt, wenn der Versendungskauf zugleich ein Verbrauchsgüterkauf ist.34 Dieser liegt nach § 474 Abs. 1 S. 1 vor, wenn ein Verbraucher (§ 13)
von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache kauft. Beim Verbrauchsgüterkauf ist § 447 Abs. 1 nicht anzuwenden (§ 474 Abs. 4). Genau genommen gilt § 447
Abs. 1 ausnahmsweise doch, nämlich wenn der Verbraucher den Transport auf eigene
Faust organisiert hat. Aber das kommt so gut wie nie vor. Es gilt also die Regel: Übersendet ein Unternehmer einem Verbraucher in Erfüllung eines Verbrauchsgüterkaufs
eine bewegliche Sache, trägt der Verkäufer die Transportgefahr. Folglich muss die Ware mangelfrei sein, wenn die Transportperson sie dem Verbraucher übergibt. § 474
Abs. 4 will offensichtlich nicht sagen, dass in diesen Fällen eine Bringschuld vorliegt.35
Es bleibt durchaus beim Versendungskauf,36 nur dass die Gefahr erst am Sitz des Verbrauchers übergeht.37 Beispiel: Verbraucher K kaufte über eBay vom Unternehmer U
einen Mast für sein Windsurfbrett. Nach dem Auspacken stellte er fest, dass der Mast
gebrochen war. Da hier trotz des Versendungskaufs die Gefahr erst mit der Übergabe
überging (§ 474 Abs. 4), war die Kaufsache mangelhaft.38 § 474 Abs. 4 ist unabdingbar (§ 475 Abs. 1 S. 1 Var. 2).
31
32
33
34
35
36
37
38
50
SAT Rn 53.
SAT Rn 56.
SAT Rn 62 ff.
Der Ausdruck ist sehr ungeschickt, weil man annehmen muss, es handele sich um den Kauf von Verbrauchsgütern (verbrauchbaren Sachen, § 92), als Gegensatz zu Investitionsgütern. Besser wäre der Ausdruck „Verbraucherkauf“.
So aber Brüggemeier WM 2002, 1376 (1386).
So richtig Wertenbruch JuS 2003, 625 (632); S. Lorenz JuS 2004, 105. Erfüllungsort (Leistungsort) ist also
nach wie vor der Sitz des Verkäufers (§ 269 Abs. 3). Siehe auch BGH NJW 2014, 454 Rn 12.
SAT Rn 72 f.
AG Fürstenwalde NJW 2005, 2717.
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§2
§ 2 Mängel der Kaufsache
IV. Mängel, die sich erst nach dem Gefahrübergang zeigen
1. Rechtslage außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
Wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474) handelt und deshalb § 476
nicht anzuwenden ist, oder wenn sich bei einem Verbrauchsgüterkauf der Mangel erst
sechs Monate nach dem Gefahrübergang gezeigt hat, gelten die allgemeinen Vorschriften.
49
Der Käufer muss dann beweisen, dass die Kaufsache bereits beim Gefahrübergang
mangelhaft war oder zumindest den Keim des späteren Mangels in sich trug. Die Beweislast ergibt sich aus § 363, weil der Käufer die Kaufsache bei der Übergabe „als Erfüllung angenommen“ hat. Die Lebenserfahrung kann aber dem Käufer den Beweis erleichtern. Beispiel: Der neue Pkw chinesischer Produktion war bei Gefahrübergang
rostfrei, zeigte aber schon nach einem Jahr unter dem Lack Roststellen. Dieser Mangel
war auf einen Fehler bei der Herstellung zurückzuführen (mangelnder Korrosionsschutz). Deshalb war der Mangel bei Gefahrübergang zumindest schon im Keim angelegt (vgl. Fall 5, Rn 152).39
2. Verbrauchsgüterkauf
a) Einführung
Wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache feststellt, dann nur selten bei Gefahrübergang, fast immer Tage, Wochen oder Monate später. Es kann dann leicht zum
Streit über die Frage kommen, ob der Mangel – wie § 434 Abs. 1 S. 1 verlangt – schon
„bei Gefahrübergang“ bestanden hat. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Käufer
(Rn 49). Aber zugunsten der Verbraucher gibt es im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Erleichterungen:
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Umkehr der Beweislast: Zugunsten eines Verbrauchers (§ 13), der von einem Unternehmer (§ 14) eine bewegliche Sache gekauft hat (Verbrauchsgüterkauf; Rn 48), stellt
§ 476 die Vermutung auf, dass ein Sachmangel, der sich in den ersten sechs Monaten
zeigt, schon bei Gefahrübergang bestand.
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Sachmangel: Das Problem des § 476 liegt in der richtigen Auslegung der Worte: „Zeigt
sich … ein Sachmangel“. Oft stellt der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist fest, dass
die Funktion der Kaufsache beeinträchtigt ist. Es fragt sich dann, ob darin schon ein
Sachmangel liegt. Beispiel 1: Bei einem gebrauchten Pkw kam es innerhalb der ersten
sechs Monate nach Gefahrübergang zu einem Motorschaden. Es war unklar, ob er auf
einen Materialfehler des Zahnriemens zurückzuführen war oder auf ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers.40
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b) Die Ansicht des BGH
Nach Ansicht des BGH stellt im Fall des Beispiels 1 der Motorschaden selbst nicht den
von § 476 vorausgesetzten „Sachmangel“ dar. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn der
Motorschaden auf eine mangelhafte Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeht, nicht
auf eine Fehlbedienung. Der Verbraucher muss das beweisen. Dieser Beweis wird ihm
nach Ansicht des BGH nicht durch § 476 abgenommen oder erleichtert. Erst wenn der
39 BGH NJW 2015, 2244 Rn 10; ähnlich NJW 2011, 1664 Rn 16.
40 BGHZ 159, 215.
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§2
Erstes Kapitel Kauf und Schenkung
Verbraucher die mangelhafte Beschaffenheit des Zahnriemens bewiesen hat, gilt zu seinen Gunsten die Vermutung, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang bestand.
Die Vermutung des § 476 wirkt also nach Ansicht des BGH allein in zeitlicher Hinsicht.
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Beispiel 2: K kaufte für 500 000 Euro ein Dressurpferd, das schon kurz nach dem Gefahrübergang lahmte. Es ließ sich nicht mehr feststellen, ob der Verkäufer das Pferd
vor dem Gefahrübergang durch übermäßige Beanspruchung des Fesselträgers geschädigt hatte oder ob das Pferd sich nach der Übergabe verletzt hatte (zB infolge einer Bodenvertiefung).41 Das Lahmen selbst ist nach Ansicht des BGH kein Sachmangel, sondern nur eine Funktionsbeeinträchtigung bzw nur ein Symptom für einen möglichen
Sachmangel (Mangelsymptom). Da auch ein Verbraucher nach Ansicht des BGH das
Vorliegen eines Sachmangels zu beweisen hat, musste K beweisen, dass das Lahmen
auf eine geschwächte Konstitution des Pferdes zurückzuführen war. Erst wenn ihm dieser Beweis gelingen sollte, gilt nach Ansicht des BGH die (rein zeitliche) Vermutung
des § 476, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestand.
c) Die Ansicht des EuGH
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Die enge (wenn auch logische) Auslegung des § 476 durch den BGH hat von Anfang
an Widerspruch gefunden. Diese Kritik hat jetzt durch das erste Urteil des EuGH zur
Frage der Beweislastumkehr42 eine wesentliche Unterstützung erfahren. Nach Ansicht
des EuGH muss der Verbraucher „nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen“.43 Den Begriff der „Vertragswidrigkeit“ definiert der EuGH nicht, aber aus dem
Zusammenhang wird deutlich, dass damit jede Funktionsbeeinträchtigung gemeint ist,
die sich innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Im Beispiel 1 lag deshalb schon im
Motorschaden und im Beispiel 2 im Lahmen des Pferdes eine „Vertragswidrigkeit“.
Das hat grundlegende Auswirkungen auf die Beweislast. Denn nicht der Verbraucher
muss beweisen, dass die „Vertragswidrigkeit“ auf eine negative Beschaffenheit der
Kaufsache zurückzuführen ist. Vielmehr ist es Sache des Unternehmers zu beweisen,
dass die Vertragswidrigkeit „ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen“ des Verbrauchers hat.44 Für die beiden Beispielsfälle bedeutet das: Der Verkäufer des Pkw hat nachzuweisen, dass der Zahnriemen durch einen falschen Gebrauch des Fahrzeugs beschädigt wurde. Und der Verkäufer des Dressurpferds muss
beweisen, dass das Lahmen auf einen Vorgang zurückgeht, der sich nach dem Gefahrübergang ereignet hat.
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Die Entscheidung hat überragende Bedeutung, weil der EuGH nie die nationale Norm
(hier § 476) auslegt, sondern immer die dieser zugrunde liegende europäische Norm
(hier Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 1999/44). Seine Auslegung ist für alle nationalen Rechtsordnungen der EU verbindlich, so dass der BGH sich ihr für § 476 anschließen wird.
3. Nach dem Gefahrübergang entfallene Mängel
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Es gibt auch den Fall, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang besteht, aber später
entfällt. Beispiel 1: K kaufte von V ein Grundstück, das laut Vertrag zur Bebauung mit
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43
44
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BGHZ 200, 1 Rn 20.
NJW 2015, 2237.
EuGH NJW 2015, 2237 Rn 70.
EuGH aaO Rn 73.
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§2
§ 2 Mängel der Kaufsache
einem Supermarkt dienen sollte (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1). Bei Gefahrübergang ließ der
Bebauungsplan ein solches Gebäude nicht zu, erst später. Aber die aufgrund des Mangels einmal entstandenen Rechte des Käufers entfielen dadurch nicht.45
V. Fehlen des Gefahrübergangs
Es kommt vor, dass der Käufer die Kaufsache wegen eines Mangels zurückweist, bevor
sie ihm übergeben worden ist. Beispiel: V bot bei eBay ein gebrauchtes Luxus-Mobiltelefon der Marke „Vertu Weißgold“ an. K ersteigerte es für 782 Euro, befürchtete aber,
dass es gefälscht sein könne, und vereinbarte eine persönliche Übergabe. Er erkannte
sofort die Fälschung und verweigerte die Annahme.46 Manche Autoren vertreten die
Ansicht, in einem solchen Fall finde § 434 keine Anwendung, weil er den Gefahrübergang voraussetze. Es würden dann nur die Bestimmungen des Allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen gelten.47 Es kann aber kaum vom Käufer verlangt werden, dass er die Kaufsache annehmen muss, nur um die Gewährleistungsrechte geltend
machen zu können.48 Der BGH hat in der genannten Vertu-Weißgold-Entscheidung
das Problem offenbar übersehen und hat ohne weiteres die Kaufrechtsvorschriften angewandt.
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VI. Rechtsmängel
Definition: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache
ein Recht gegen den Käufer geltend machen kann, das dieser im Kaufvertrag nicht
übernommen hat (§ 435 S. 1).
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Beispiel 1: K bezog von V 10 000 T-Shirts, die mit dem Namen eines bekannten Popkünstlers versehen waren. Der Künstler hatte die Nutzung seines Namens (§ 12) nicht
gestattet und erreichte ein Vertriebsverbot. Da der Namensinhaber „in Bezug auf die
Sache … Rechte …“ aus § 12 geltend machen konnte, hatten die T-Shirts einen Rechtsmangel.49 Beispiel 2: V verkaufte K einen BMW für 98 000 Euro. Weil gegen V der
Verdacht der Hehlerei bestand, wurde das Fahrzeug zwei Wochen später polizeilich beschlagnahmt. Darin lag ein Rechtsmangel des Fahrzeugs.50
Abgrenzung vom Sachmangel: Der in § 435 S. 1 geregelte Rechtsmangel stammt aus
den rechtlichen Beziehungen, denen die Kaufsache in der Vergangenheit unterlag. Dagegen beruht der Sachmangel auf der gegenwärtigen Beschaffenheit der Kaufsache. Es
leuchtet aber ein, dass eine genaue Abgrenzung nicht immer einfach wäre. Aber da das
Gesetz Sach- und Rechtsmängel gleichstellt (Rn 62), kann man in Zweifelsfällen die
Zuordnung offenlassen.
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Abgrenzung vom Rechtskauf: Anfänger verwechseln manchmal den Rechtsmangel mit
dem in § 453 geregelten Rechtskauf (zumal die Paragraphen auch noch die gleichen
Ziffern haben). Man muss sich deshalb klarmachen: Beim Sachkauf mit Rechtsmangel
ist Kaufgegenstand eine Sache, nur der Mangel stammt aus dem Bereich des Rechts.
Hingegen stammt beim Rechtskauf der Kaufgegenstand selbst aus dem Bereich des
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BGH NJW 2001, 66.
BGH NJW 2012, 2723.
Palandt/Weidenkaff § 434 Rn 8 a; S. Lorenz LMK 2012, 332201.
Erman/Grunewald § 434 Rn 67.
BGH NJW 1990, 1106.
BGH NJW 2004, 1802.
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