VDP Standard - Darlehensvertrag

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VDP Standard - Darlehensvertrag
Standard-Darlehensvertrag 2007
Darlehensvertrag
Zwischen [Name, Firma, Anschrift Darlehensnehmer]
(Darlehensnehmer)
und der [Bank]
(Bank)
wird folgender Vertrag über ein Darlehen in Höhe von
EUR …………….
(in Worten: Euro …………...)
(Darlehensnominalbetrag)
für [Verwendungszweck]
zu den nachfolgend vereinbarten Bedingungen abgeschlossen.
1. Konditionen und Kosten
1.1 Konditionen
a) Damnum: ... % des Darlehensnominalbetrages
Ein Damnum wird bei [erster Auszahlung / jeder Auszahlung anteilig]
einbehalten.
b) Zinssatz:
... % p.a. jährlich ab Auszahlung
c) Zinsfestschreibungszeitraum:
Der Zinssatz gilt unveränderlich fest bis zum …
d) Tilgung:
… % p.a. des Darlehensnominalbetrages zuzüglich ersparter
Zinsen (Annuitätische Tilgung - siehe Ziffer 1.5.1)
alternativ:
Tilgung:
… % p.a. des Darlehensnominalbetrages linear (Lineare Tilgung
- siehe Ziffer 1.5.2)
alternativ
Tilgung: In einer Summe am…… (Fälligkeitstermin)
ggf. zusätzlich
Die Tilgung des Darlehens wird ausgesetzt (Darlehen mit Tilgungsaussetzung
- siehe Ziffer 1.5.3)
e) Zahlungsweise von Zins und Tilgung:
fällig jeweils nachträglich am letzten Tag eines [Kalendermonats / vierteljahres] (Zahlungstermine)
f) Anfänglicher
effektiver
Jahreszins
Preisangabenverordnung: ... %
im
Sinne
der
Das Damnum ist bei der Berechnung des anfänglichen effektiven
Jahreszinsens auf einen Zeitraum verteilt, der sich aus dem angenommenen
Zeitpunkt der Vollauszahlung am ……. bis zum Ablauf des oben genannten
Zinsfestschreibungszeitraums ergibt.
1.2 Auszahlungsbetrag
Darlehensnominalbetrag
./. Damnum
-----------------------Auszahlungsbetrag
EUR
EUR
EUR
Der Auszahlungsbetrag kann sich um weitere jetzt noch nicht bezifferbare
Einbehalte für Bereitstellungszinsen, bei Teilauszahlungen für fällige Zins- und
Tilgungsleistungen sowie für vom Darlehensnehmer zu tragende Kosten
vermindern.
1.3 Kosten
1.3.1 An die Bank zu zahlende Kosten
a) Bereitstellungszinsen:
… % pro Monat ab … für den jeweils noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag,
fällig jeweils nachträglich am letzten Tag eines [Kalendermonats / vierteljahres].
Fällige Bereitstellungszinsen können von der Bank mit dem auszuzahlenden
Darlehensbetrag bzw. jeweils abgerufenen Darlehensteilbetrag verrechnet
werden.
b) Weitere vom Darlehensnehmer zu tragende Kosten:
[…]
1.3.2 An Dritte zu zahlende Kosten
Der Darlehensnehmer trägt ferner sämtliche der Bank bei Vertragsabschluß nicht
bekannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der finanzierten Immobilie,
dem Abschluss des Darlehensvertrages und der hierfür bestellten Sicherheiten,
wie z.B. die gesetzlichen Notar- und Grundbuchkosten sowie die Kosten einer
Gebäude- und sonstiger Versicherungen (siehe Ziffer 10. a), Provisionen für
einen vom Darlehensnehmer eingeschalteten Vermittler etc.
1.4 Verzinsung/Zinsberechnung
a) Die Verzinsung des jeweils in Anspruch genommenen Betrages beginnt mit
dem Tag der jeweiligen Auszahlung. Wird ein Auszahlungsbetrag aufgrund
eines Treuhandauftrages an einen Dritten (z. B. an ein abzulösendes
Kreditinstitut oder an einen Notar) überwiesen, beginnt die Verzinsung des
jeweils in Anspruch genommenen Betrages ab dem Tag der Überweisung
(d.h. ab dem Tag der Belastungsbuchung).
b) Die Zinsberechnung erfolgt nach der sog. deutschen Methode, d. h. jeder
Kalendermonat wird unabhängig von der Anzahl der verstrichenen Tage mit
30 (dreißig) Tagen angesetzt und ist durch 360 (drei hundert sechzig) zu teilen
(30/360).
1.5 Tilgung
1.5.1 Annuitätische Tilgung
a) Bei annuitätischer Tilgung hat der Darlehensnehmer ab Tilgungsbeginn in
einem Zinsfestschreibungszeitraum jeweils gleich bleibende Jahresleistungen
(Annuitäten) zu entrichten. Die Annuitäten werden jeweils in gleichen
[monatlichen / vierteljährlichen] Raten erbracht.
b) Die Annuitäten errechnen sich aus dem anfänglichen Tilgungssatz und dem
jeweils vereinbarten Zinssatz, jeweils bezogen auf den Darlehensnominalbetrag. Sie betragen während des ersten Zinsfestschreibungszeitraums EUR
....., die [monatlichen / vierteljährlichen] Annuitätenraten somit EUR ...
Aus jeder geleisteten monatlichen / vierteljährlichen Annuitätenrate werden
zunächst die fälligen Zinsen abgedeckt. Der verbleibende Betrag wird zur
Tilgung verwendet. Der in den monatlichen / vierteljährlichen Annuitätenraten
enthaltene Tilgungsanteil erhöht sich somit in dem Maße, in dem sich der
Zinsanteil durch fortschreitende Tilgung ermäßigt (ersparte Zinsen).
c) Die Tilgung beginnt mit dem ersten Monat, welcher der vollständigen
Auszahlung des Darlehens folgt, bei teilweiser Auszahlung spätestens jedoch
mit dem ersten Monat, welcher auf den Ablauf der Abnahmefrist folgt. Die
Annuitätenraten sind jeweils an den Zahlungsterminen zur Zahlung fällig.
d) Während des Zinsfestschreibungszeitraumes sind Tilgungsleistungen über die
vereinbarte Tilgung hinaus nicht zulässig.
e) Eine erneute Auszahlung zurückgezahlter Beträge ist nicht möglich.
f) Leistungen aus einer Lebensversicherung aufgrund des Eintritts des
Versicherungsfalles bzw. aus einem Bausparvertrag infolge der eingetretenen
Zuteilungsreife können erst zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums auf
das Darlehen verrechnet werden.
1.5.2 Lineare Tilgung
a) Eine linearer Tilgung hat der Darlehensnehmer in
/vierteljährlichen] Teilbeträgen (Regeltilgungen) zu erbringen.
[monatlichen
b) Die Tilgung beginnt mit dem ersten Monat, welcher der vollständigen
Auszahlung des Darlehens folgt, spätestens jedoch mit dem ersten Monat,
welcher auf den Ablauf der Abnahmefrist folgt. Die Regeltilgungen sind jeweils
an den Zahlungsterminen - gemeinsam mit den Zinsen - zur Zahlung fällig.
c) Während des Zinsfestschreibungszeitraumes sind Tilgungsleistungen über die
vereinbarten Regeltilgungen hinaus nicht zulässig.
d) Eine erneute Auszahlung zurückgezahlter Beträge ist nicht möglich.
e) Leistungen aus einer Lebensversicherung aufgrund Eintritts des
Versicherungsfalles bzw. aus einem Bausparvertrag infolge der eingetretenen
Zuteilungsreife können erst zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums auf
das Darlehen verrechnet werden.
1.5.3 Darlehen mit Tilgungsaussetzung
a) Der
Darlehensnehmer
hat
spätestens
mit
Abschluss
dieses
Darlehensvertrages eine Lebensversicherung bzw. einen Bausparvertrag
abgeschlossen, die/den er der Bank mit gesonderter Erklärung als Sicherheit
erfüllungshalber abtreten wird. Die Tilgung wird daher zunächst bis zum
Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums, längstens jedoch für zehn Jahre,
gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung bzw. dem
Bausparvertrag ausgesetzt. Nach Ablauf der Frist ist die Bank grundsätzlich
bereit, die Tilgungsaussetzung für einen weiteren Zeitraum von längstens
zehn Jahren zu gewähren, wenn dies der Wert der/des abgetretenen
Lebensversicherung/
Bausparvertrages unter Berücksichtigung der
Wertentwicklung des Beleihungsobjekts (siehe Ziffer 7.1) nach Einschätzung
der Bank zulässt.
Die Abschlussgebühr und die Beiträge für die Lebensversicherung/den
Bausparvertrag
sind
vom
Darlehensnehmer
zu
entrichten.
Die
Abschlussgebühr beträgt EUR [Betrag/steht noch nicht fest]. Der Beitrag
beträgt z.Z. jährlich EUR [Betrag/steht noch nicht fest].
b) Die Bank kann die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei Abtretung der
Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufheben, wenn
(aa) die abzuschließende Lebensversicherung nicht oder in einer von diesem
Vertrag abweichenden Form zu Stande kommt oder
(bb) ein Prämienverzug in Höhe von mindestens einem Zwölftel der für ein
Jahr geschuldeten Prämie länger als ein Monat besteht oder
(cc) die abgeschlossene Lebensversicherung ganz oder teilweise gekündigt
oder aus einem sonstigen Grund aufgelöst oder in eine beitragsfreie
umgewandelt wird oder
(dd) der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise
frei wird.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Tilgung gegen Abtretung der
Ansprüche aus einem Bausparvertrag ausgesetzt wird.
c) Zusätzlich kann die Bank die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei
Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufheben, wenn die
zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung voraussichtlich nicht
ausreicht, um das Darlehen vollständig oder – sofern vereinbart – teilweise
zurückzuführen.
d) Die Bank kann die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei Abtretung der
Ansprüche aus einem Bausparvertrag aussetzen, wenn die jährliche
Ansparleistung nicht ausreicht, damit dem Darlehensnehmer bei Ende des
Zinsfestschreibungszeitraums ein Bauspardarlehen in Mindesthöhe der bei
vertragsgemäßer Tilgung verbleibenden Restvaluta zur Ablösung dieses
Darlehens zugeteilt wird.
e) Das Aufhebungsrecht besteht auch dann, wenn eine der vorgenannten
Voraussetzungen
bei
mehreren
Lebensversicherungsund/oder
Bausparverträgen nur für einen Vertrag vorliegt.
f) Mit dem Widerruf der Tilgungsaussetzung tritt die vereinbarte Tilgung in Kraft.
Außerdem kann die Bank den Betrag als sofort fällige außerordentliche
Teilrückzahlung verlangen, um den sich zwischenzeitlich das Darlehen bei
anfänglicher Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen vermindert hätte. Hiervon ist
die Versicherungsleistung bzw. der aktuelle Rückkaufswert der
Lebensversicherung bzw. die Ansparsumme des Bausparvertrages in Abzug
zu bringen.
Statt der außerordentlichen Teilrückzahlung kann die Bank für die Zukunft
auch eine angemessene höhere Tilgung beanspruchen.
j) Die Bank ist berechtigt, die Zahlung des durch die Tilgung entstehenden
Vorfälligkeitsschadens zu verlangen.
k) Reicht die Leistung aus dem Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag zur
vollständigen Tilgung nicht aus, ist der verbleibende Restbetrag vom
Darlehensnehmer gesondert zu zahlen. .
2. Abnahmefrist
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Auszahlungsvoraussetzungen bis zum
… zu erfüllen und das Darlehen spätestens bis zu diesem Termin abzunehmen.
3. Auszahlungsvoraussetzungen
a) Die Bank ist nur dann verpflichtet, Darlehensauszahlungen vorzunehmen,
wenn sämtliche der in der Anlage „Auszahlungsvoraussetzungen“ angeführten
Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
b) Ist im einzelnen nichts anderes vereinbart, müssen die angeführten
Dokumente und Unterlagen der Bank im Original übergeben werden.
c) Für die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen ist der Darlehensnehmer
verantwortlich, es handelt sich nicht um eine aufschiebende Bedingung für
das Zustandekommen des Darlehensvertrages.
4. Auszahlungen
a) Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in bis zu … Teilbeträgen.
b) Jede Auszahlung setzt eine unwiderrufliche, vom Darlehensnehmer
unterzeichnete Anforderung gemäß Anlage „Auszahlungsanforderung“ voraus.
c) Die Auszahlungsanforderung muss mindestens […] Bankgeschäftstage vor
dem gewünschten Auszahlungsdatum bis spätestens 10.30 Uhr bei der Bank
eingehen. Ein „Bankgeschäftstag“ ist ein Tag, an dem Banken am Sitz der
Bank für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet haben.
d) Bei jeder Auszahlung kann die Bank mit ihren fälligen Forderungen
aufrechnen. Hierzu zählen insbesondere auch fällige Zinsforderungen, die
sich bis zum Auszahlungstag aus früheren Teilauszahlungen ergeben.
e) Auszahlungskonto: Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf das vom
Darlehensnehmer in der Auszahlungsanforderung angegebene Konto.
f) Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens kann nur mit Zustimmung der
Bank abgetreten und verpfändet werden.
5. Zahlungen des Darlehensnehmers
5.1 Kontoverbindung
Sämtliche Zahlungen des Darlehensnehmers an die Bank sind auf ein von der
Bank noch zu benennendes Konto zu leisten.
5.2 Zahlungszeitpunkt
Sämtliche vom Darlehensnehmer zu zahlenden Beträge müssen spätestens am
jeweiligen Fälligkeitstermin auf dem vorgenannten Konto ohne Kürzungen oder
Abzüge gutgeschrieben sein.
5.3 Ausschluss von Aufrechnung
Zurückbehaltungsrechten
und
Ausschluss
von
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch
den Darlehensnehmer ist gemäß § 29 Satz 2 PfandBG, § 394 BGB
ausgeschlossen, soweit und solange die Forderung aus dem Darlehen als
Deckungswert im Sinne des PfandBG dient. In jedem Fall ist eine Aufrechnung
oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den
Darlehensnehmer
ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen des
Darlehensnehmers nicht von der Bank anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind.
6. Verzug
6.1 Verzugseintritt
Der Darlehensnehmer gerät auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn er
entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Zahlung am Tag der Fälligkeit nicht
oder nicht vollständig geleistet hat.
6.2 Verzugszinsen
a) Die Bank darf für sämtliche Zins-, Tilgungs- und Rückzahlungsansprüche und
sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen, mit denen sich der
Darlehensnehmer jeweils in Verzug befindet, als Schadensersatz den
gesetzlichen Verzugszins in Höhe von [bei Verbrauchern 2,5/ bei
Nichtverbrauchern: 5] Prozentpunkten über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. für die Dauer des
Verzuges in Rechnung stellen.
b) Bezahlt der Darlehensnehmer die aufgelaufenen Verzugszinsen ganz oder
teilweise nicht, so kann die Bank ihn durch Mahnung insoweit in Verzug
setzen, und für die rückständigen Verzugszinsen als weiteren Schadenersatz
den gesetzlichen Verzugszinssatz [bei Verbrauchern 2,5 / bei
Nichtverbrauchern: 5] Prozentpunkte über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. berechnen; eine erneute
Inverzugsetzung ist erst drei Monate nach der letzten Mahnung zulässig.
c) Die Bank ist berechtigt, einen den gesetzlichen Verzugszinssatz
übersteigenden Verzugsschaden geltend zu machen; dem Darlehensnehmer
bleibt dabei der Nachweis des geringeren Schadens vorbehalten.
7. Sicherheiten
7.1 Grundschuld
Der Bank ist eine jederzeit fällige und gegen den jeweiligen Eigentümer sofort
vollstreckbare …. Grundschuld in Höhe des Darlehensnominalbetrages zuzüglich
…. %
Jahreszinsen an dem nachfolgend bezeichneten Grundbesitz
(Beleihungsobjekt) zu verschaffen.
Beleihungsobjekt:
Amtsgericht
Grundbuch …
Blatt/Heft …
Der Grundschuld dürfen folgende Rechte im Rang vorgehen oder gleichstehen:
in Abteilung II des Grundbuches: …
in Abteilung III des Grundbuches: …
7.2 Vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen
Der Darlehensnehmer hat für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der
Grundschuld die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann
die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der
Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt
geltend machen. Das Schuldversprechen begründet für den Darlehensnehmer
betragsmäßig keine Erweiterung der Haftung.
7.3 Sonstige Sicherheiten
...
7.4 Sicherungszweckerklärung
...
7.5 Weitere Bestimmungen
a) Alle Zahlungen des Darlehensnehmers werden auf die persönliche Forderung
und nicht auf die Sicherheiten oder das Schuldversprechen angerechnet.
b) Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten können nur mit Zustimmung der
Bank abgetreten und verpfändet werden.
c) Die Bank behält sich ihre Rechte aus Ziffer 11. vor.
8. Konditionenanpassung
a) Die Zinskonditionen werden für neue Zinsfestschreibungszeiten neu
vereinbart. Die Bank wird dem Darlehensnehmer spätestens einen Monat vor
Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums neue, für Darlehen dieser Art übliche
Zinskonditionen anbieten, die das bestehende Kreditrisiko berücksichtigen.
b) Kommt bis zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums keine neue
Festzinsvereinbarung für einen weiteren Zeitabschnitt zustande, so ist das
Darlehen zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraumes zurückzuzahlen.
Alternativ:
b) Kommt bis zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums keine neue
Festzinsvereinbarung für einen weiteren Zeitabschnitt zustande, so ist das
Darlehen ab dem Ende des Zinsfestschreibungszeitraums bei sonst gleich
bleibenden Vertragsbestimmungen mit einem alle drei Monate neu
festzusetzenden Zinssatz in Höhe des letzten vor der jeweiligen Festsetzung
in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlichten
Monatsdurchschnittssatzes
für
EURIBOR-Dreimonatsgeld
zzgl.
[…]
Prozentpunkte zu verzinsen. Bei annuitätischer Tilgung bestimmt sich die
[monatliche / vierteljährliche] Annuitätsrate alle drei Monate neu aus der
zeitanteiligen Summe von anfänglicher Tilgung und neuem Zinssatz, jeweils
bezogen auf den Darlehensnominalbetrag. Die hierin enthaltenen ersparten
Zinsen erhöhen die Tilgung des Darlehens.
c) Die Bank wird dem Darlehensnehmer bei jeder Konditionenanpassung jeweils
den Zinssatz und den anfänglichen effektiven Jahreszins sowie, bei
annuitätischer Tilgung, die sich unter Berücksichtigung des neuen Zinssatzes
ergebende neue Annuität und die [monatliche / vierteljährliche] Rate mitteilen.
Hinweise:
Bei der Dreimonats-Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich
um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen
Wirtschaftsund
Währungsunion
ansässig
sind,
untereinander
Dreimonatsgelder leihen.
Bei gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestiegenen Zinsen
kann die Annuitätsrate entsprechend höher ausfallen.
9. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Bank ist nach den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, sich
laufend ein umfassendes Bild über das aktuelle Kreditrisiko zu verschaffen.
a) Der Darlehensnehmer ist daher verpflichtet, seine wirtschaftlichen
Verhältnisse durch Vorlage ausreichender Unterlagen und Erteilung aller
gewünschten Auskünfte jederzeit offenzulegen. Die Pflicht zur Offenlegung
bezieht sich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse etwaiger
Drittsicherheitengeber, die Personalsicherheiten stellen (z.B. Bürgen). Der
Darlehensnehmer hat hierzu der Bank insbesondere folgende Unterlagen
unaufgefordert und zeitnah, sobald ihm diese selbst vorliegen, spätestens
jedoch in dem von der Bank gesondert verlangten Zeitrahmen, zur Verfügung
zu stellen:
-
Steuererklärungen und Bescheide (ggf. mit Gehaltsnachweisen)
Vermögens- und Schuldenaufstellungen
Jahresabschlüsse mit Lage- und Prüfbericht
Liquiditätsplanungen
Sonstige Unternehmenskonzepte
Handelsregisterauszug
Der
Darlehensnehmer
wird
etwaige
Drittsicherheitengeber,
die
Personalsicherheiten stellen, anhalten, der Bank entsprechende Unterlagen
über deren wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.
b) Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer um eine Personengesellschaft,
sind Auskünfte und Nachweise über die Bonität auch für deren persönlich
haftende Gesellschafter zu erbringen.
c) Weiterhin hat der Darlehensnehmer alle risikorelevanten Umstände
hinsichtlich des Beleihungsobjektes unverzüglich der Bank offenzulegen.
Hierzu sind der Bank insbesondere folgende Unterlagen und Informationen
unaufgefordert und zeitnah, sobald ihm diese selbst vorliegen, spätestens
jedoch in dem von der Bank gesondert verlangten Zeitrahmen, zur Verfügung
zu stellen:
-
Informationen über Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Beleihungsobjekt
beziehen, sofern der eingeklagte Betrag EUR … übersteigt
-
Informationen über alle sonstigen Vorkommnisse, die für die
Risikoeinschätzung nach verständiger Würdigung des Darlehensnehmers
von Bedeutung sein können, wie z.B. Wegfall des Versicherungsschutzes
Mieterlisten mit Kopien der wesentlichen Mietverträge
Nachweise über die Bonitäten der Hauptmieter
Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Hauptmieter oder sonstige
Änderungen in der Person eines Hauptmieters
Der Darlehensnehmer hat dafür einzustehen, dass die Offenlegungspflichten
auch dann erfüllt werden, wenn er nicht Eigentümer des Beleihungsobjektes
ist.
10.
Weitere Verpflichtungen des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
a) das Beleihungsobjekt samt Zubehör zum vollen - so weit möglich zum
gleitenden - Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden
versichert zu halten und der Bank die Versicherungsansprüche für Zubehör
durch Hypothekensicherungsschein zu verpfänden,
b) der Bank auf Verlangen Auskünfte und Nachweise
Beleihungsobjekt unverzüglich zu erteilen bzw. vorzulegen,
über
das
c) der Bank wesentliche Änderungen betreffend das Beleihungsobjekt
unverzüglich mitzuteilen,
d) jeder durch die Bank schriftlich bevollmächtigten Person zu gestatten, nach
rechtzeitiger Vorankündigung, das Beleihungsobjekt - auch wiederholt
und von innen - zu verkehrsüblichen Zeiten zu besichtigen
e) Der Darlehensnehmer hat dafür einzustehen, dass die Verpflichtungen
nach a) bis d) auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Beleihungsobjekt
nicht gehört.
11.
Veränderung des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den
Darlehensnehmer zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch
später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung
der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer rechtfertigen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Darlehensnehmers nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen,
oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben
oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht
nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Darlehensnehmer keine oder
ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei
Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im
Darlehensvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro
übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann,
wenn der Darlehensvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über
Sicherheiten enthält.
12.
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag ganz oder teilweise unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen
Zinsfestschreibungszeitraumes kündigen, solange keine neue Vereinbarung
über den Zinssatz getroffen ist (Konditionenanpassung gem. Ziffer 8. a)). Das
gesetzliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von
10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie das Kündigungsrecht gegen
Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei einem Bedürfnis
nach einer anderweitigen Verwertung des Beleihungsobjektes, bleiben
unberührt.
Nur wenn „Alternative“ zu Ziffer 8. b) vereinbart
Bei einem gem. Ziffer 8. b) geltenden veränderlichem Zinssatz kann der
Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
13.
Kündigungsrecht der Bank aus wichtigem Grund
Die Bank kann den Darlehensvertrag grundsätzlich nicht kündigen.
Die Bank ist jedoch berechtigt, den Darlehensvertrag ohne Einhaltung einer
Frist aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Darlehensnehmer mit für dieses Darlehen fälligen Zahlungen in Höhe
von mindestens einem Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistungen
nach Mahnung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht länger als einen
Monat in Verzug bleibt,
b) der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens gepfändet wird, oder die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes
oder eines seiner Teile angeordnet wird,
c) die vereinbarte Grundschuld oder eine sonstige Sicherheit auch nach
Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht verschafft wird,
d) in den Vermögensverhältnissen eines Darlehensnehmers oder Bürgen
oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die
Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird,
e) der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung zur Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nach Ziffer 11. oder aufgrund einer
sonstigen Vereinbarung trotz Aufforderung unter Hinweis auf das
Kündigungsrecht der Bank nicht innerhalb von 6 Wochen nachkommt,
f) sich wesentliche Angaben, die zur Erlangung des Darlehens gemacht
worden sind, als unrichtig oder unvollständig erweisen,
g) der Darlehensnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag
auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht erfüllt
und dadurch wesentliche Interessen der Bank beeinträchtigt.
14.
Verwertung der Sicherheiten
Die Bank darf die Grundschuld und die sonstigen ihr zustehenden
Sicherheiten durch Zwangsvollstreckung oder sonstige Maßnahmen
verwerten, wenn der Darlehensnehmer fällige Zahlungen trotz angemessener
Nachfristsetzung und Ankündigung der Zwangsvollstreckungs-/Verwertungsmaßnahmen nicht erbracht hat und die Bank zur Kündigung gemäß Ziffer 13.
berechtigt ist.
15.
Entschädigung in besonderen Fällen
15.1 Nichtabnahme des Darlehens
Gegenüber einem Darlehensnehmer, der trotz Nachfristsetzung das Darlehen
ganz oder teilweise nicht abnimmt oder der die Auszahlungsvoraussetzungen
nach Ablauf der Abnahmefrist trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt, kann die
Bank vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Neben dem Schadenersatz kann die Bank die Zahlung der angefallenen
Bereitstellungszinsen verlangen.
15.2 Vorzeitige Rückzahlung
Wird das Darlehen vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums durch den
Darlehensnehmer nach § 490 BGB außerordentlich gekündigt oder durch die
Bank aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 13. gekündigt und vorzeitig
zurückgezahlt, so ist der Bank der dadurch entstandene Schaden
(Vorfälligkeitsentschädigung) zu ersetzen.
16.
Mehrere Darlehensnehmer
16.1 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung
gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle
Darlehensnehmer die Annahme des Vertrages erklärt haben. Steht auch nur
einem der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu und macht dieser
Darlehensnehmer hiervon Gebrauch, ist der Vertrag rückabzuwickeln, der in
Anspruch genommene Darlehensbetrag an die Bank zurückzuzahlen und sind
die aus der Darlehensüberlassung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die
Bank wird den / die Darlehensnehmer über den Widerruf bzw. die
Nichtannahme des Vertragsangebotes informieren.
16.2 Gegenseitige Bevollmächtigung der Darlehensnehmer
Die Darlehensnehmer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme
der
auf
den
Abschluss
dieses
Darlehensvertrages
gerichteten
Willenserklärung der Bank und zum Geldempfang.
16.3 Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner.
17.
Risikoübertragung / Befreiung vom Bankgeheimnis
17.1 Übertragung des Darlehensrisikos
a) Die Bank ist berechtigt, das wirtschaftliche Risiko der Darlehensgewährung
ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
b) Die Übertragung des Darlehensrisikos kann insbesondere durch
Kreditderivate, Kreditunterbeteiligungen oder die Übertragung von
Darlehensforderungen (stille Zession) auch samt zugehörigen Sicherheiten
(die in diesem Zusammenhang auch abgetreten und verpfändet werden
dürfen) erfolgen.
c) Dritter im Sinne der vorstehenden Ziffer 17.1 a) kann ein Mitglied des
europäischen Systems der Zentralbanken, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, eine
Kapitalsammelstelle, eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Investment- und
Immobilienfondsgesellschaft, ein institutioneller Anleger, ein Versorgungswerk, eine Pensionskasse und vergleichbare Institution oder eine für die
Strukturierung der Übertragung der Darlehensforderung und/oder des
wirtschaftlichen Risikos erforderliche Zweckgesellschaft sein. Der Sitz des
Dritten muss innerhalb der Europäischen Union liegen oder in einem Land
außerhalb der Europäischen Union, für das die EU-Kommission
ausdrücklich das Vorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus
festgestellt hat.
Dritter kann auch eines der vorgenannten Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat sein, sofern ein angemessenes Datenschutzniveau auf
andere gesetzlich vorgesehene Weise (z.B. durch die verbindliche
Vereinbarung der EU Standardklauseln für die Übermittlung
personenbezogener Daten) gewährleistet wird.
17.2 Abtretung / Verpfändung zum Zwecke der Refinanzierung
Die Bank ist darüber hinaus berechtigt, die Darlehensforderungen und die
sonstigen aus dem Darlehensvertrag resultierenden Forderungen und
Ansprüche zum Zwecke der Refinanzierung an einen in Ziffer 17.1 c)
bezeichneten Dritten abzutreten oder zu verpfänden.
17.3 Abwicklung des Darlehensverhältnisses
Die Bank bleibt im Falle der Übertragung des Darlehensrisikos gemäß Ziffer
17.1 auf einen Dritten sowie im Falle der Abtretung / Verpfändung zum
Zwecke der Refinanzierung gemäß Ziffer 17.2 auch weiterhin für die
vertragliche
Abwicklung
des
Darlehensverhältnisses
verantwortlich;
insbesondere sind Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin an die Bank zu
entrichten.
17.4 Kosten
Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung des Darlehensrisikos und
der Abtretung / Verpfändung von Darlehensforderungen anfallenden Kosten
trägt die Bank.
17.5 Weitergabe von Informationen einschließlich persönlicher
Daten
a) Die Bank darf bei Durchführung der in Ziffer 17.1 und 17.2 bezeichneten
Maßnahmen sämtliche hierfür erforderlichen Informationen einschließlich
persönlicher Daten (z.B. Darlehensbetrag, Fälligkeit, Zinssatz, Name und
Anschrift) sowie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen an den
Dritten sowie die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen
Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der
Übertragung eingeschalteten Berater, wie z.B. Rechtsanwälte und
Wirtschaftsprüfer, weitergeben. Der Darlehensnehmer befreit die Bank
insoweit vom Bankgeheimnis und Datengeheimnis nach dem
Bundesdatenschutzgesetz.
b) Die Bank wird den jeweiligen Empfänger der übermittelten Informationen
im
Rahmen
einer
Vertraulichkeitsvereinbarung
verpflichten,
Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu
wahren, und von den übermittelten Informationen nur in dem Umfange
Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten
Maßnahmen erforderlich ist, sofern der Empfänger nicht bereits gesetzlich
zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Die Bank wird den Empfänger der
vertraulichen Informationen verpflichten, bei einer weiteren Übertragung
von Rechten aus dem Darlehensvertrag oder der Weitergabe von
Informationen auch an weitere Empfänger jeweils eine entsprechende
Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen.
17.6 Verwertungsmaßnahmen bei Vertragsverletzung
Ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig und kommt der Darlehensnehmer
seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Bank
berechtigt, die fällige Darlehensforderung samt Sicherheiten durch
Übertragung an eine andere Person zu verwerten. Die Beschränkungen der
Ziffern 17.1 c) und 17.5 b) finden in diesem Fall keine Anwendung.
18.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer-Identifikations Nr. der Bank lautet DE …
Gemäß § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz sind die Umsätze aus der Gewährung
und der Vermittlung von Krediten von der Umsatzsteuer befreit.
19.
Verjährungsfrist
Ansprüche aus diesem Darlehensvertrag verjähren erst nach Ablauf von fünf
Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch fällig geworden ist.
20.
Bindung an den Antrag
Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Zeitraum
von zwei Wochen an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Zugang der Willenserklärung
bei der Bank.
21.
Zusätzliche Bedingungen
Für das Darlehen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Bank sowie die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, die diesem
Vertrag jeweils als Anlage beigefügt sind.
22.
Gewährleistungsausschluss
Die Bank übernimmt keinerlei Treuhand- oder Überwachungsfunktion; ebenso
wenig haftet sie für Steuervorteile sowie die Wirtschaftlichkeit des
Beleihungsobjektes oder etwaiger zur Absicherung bzw. späteren Ablösung
der Darlehensverbindlichkeiten mit Dritten geschlossenen Verträge, wie z.B.
Lebensversicherungen oder Bausparverträge. Aus der Finanzierung des
Kaufpreises oder der Höhe des vereinbarten Darlehens können keine
Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit und den Wert des
Beleihungsobjektes oder eine Bewertung des Beleihungsobjektes durch die
Bank gezogen werden. Die Höhe der Finanzierung kann den Wert des
Beleihungsobjektes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
unwesentlich übersteigen.
23.
Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder
nicht durchführbar sein, bleibt der Darlehensvertrag im übrigen davon
unberührt. Der Darlehensnehmer und die Bank werden eine ganz oder
teilweise unwirksame oder nicht durchführbare Regelung durch eine wirksame
Regelung ersetzen, die der undurchführbaren oder unwirksamen Regelung
wirtschaftlich im Ergebnis am ehesten entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn
sich nachträglich herausstellen sollte, dass dieser Darlehensvertrag
Regelungslücken enthält.
24.
Optional:
Zustellungsvollmacht
Der Darlehensnehmer erteilt
Herrn/Frau___________________________________________
Anschrift_____________________________________________
umfassend Zustellungsvollmacht, sämtliche an ihn gerichteten Schreiben
und/oder Zustellungen im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag oder
etwaigen aus diesem Darlehensvertrag resultierenden Streitigkeiten
entgegenzunehmen (§ 171 ZPO).
Die Zustellungsvollmacht darf nur widerrufen werden, wenn zeitgleich mit dem
Widerruf ein neuer Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland
benannt wird und eine entsprechende Zustellungsvollmacht erteilt wird.
25.
Anwendbares Recht
Für diesen Darlehensvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
26.
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 8
Geldwäschegesetz
Der Darlehensnehmer handelt
für eigene Rechnung.
für fremde Rechnung.
Name und Anschrift der Person / Firma für deren Rechnung die
Darlehensaufnahme erfolgt:
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Bank auch über künftige
Abweichungen bzw. Änderungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten
unverzüglich zu informieren und diese über Namen und Anschrift des ggf.
wirtschaftlich Berechtigten in Kenntnis zu setzen.
Ort, Datum
hier genaue Bezeichnung DN einsetzen
Ort, Datum
[Bank]

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