VDP Standard - Darlehensvertrag
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VDP Standard - Darlehensvertrag
Standard-Darlehensvertrag 2007 Darlehensvertrag Zwischen [Name, Firma, Anschrift Darlehensnehmer] (Darlehensnehmer) und der [Bank] (Bank) wird folgender Vertrag über ein Darlehen in Höhe von EUR ……………. (in Worten: Euro …………...) (Darlehensnominalbetrag) für [Verwendungszweck] zu den nachfolgend vereinbarten Bedingungen abgeschlossen. 1. Konditionen und Kosten 1.1 Konditionen a) Damnum: ... % des Darlehensnominalbetrages Ein Damnum wird bei [erster Auszahlung / jeder Auszahlung anteilig] einbehalten. b) Zinssatz: ... % p.a. jährlich ab Auszahlung c) Zinsfestschreibungszeitraum: Der Zinssatz gilt unveränderlich fest bis zum … d) Tilgung: … % p.a. des Darlehensnominalbetrages zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätische Tilgung - siehe Ziffer 1.5.1) alternativ: Tilgung: … % p.a. des Darlehensnominalbetrages linear (Lineare Tilgung - siehe Ziffer 1.5.2) alternativ Tilgung: In einer Summe am…… (Fälligkeitstermin) ggf. zusätzlich Die Tilgung des Darlehens wird ausgesetzt (Darlehen mit Tilgungsaussetzung - siehe Ziffer 1.5.3) e) Zahlungsweise von Zins und Tilgung: fällig jeweils nachträglich am letzten Tag eines [Kalendermonats / vierteljahres] (Zahlungstermine) f) Anfänglicher effektiver Jahreszins Preisangabenverordnung: ... % im Sinne der Das Damnum ist bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinsens auf einen Zeitraum verteilt, der sich aus dem angenommenen Zeitpunkt der Vollauszahlung am ……. bis zum Ablauf des oben genannten Zinsfestschreibungszeitraums ergibt. 1.2 Auszahlungsbetrag Darlehensnominalbetrag ./. Damnum -----------------------Auszahlungsbetrag EUR EUR EUR Der Auszahlungsbetrag kann sich um weitere jetzt noch nicht bezifferbare Einbehalte für Bereitstellungszinsen, bei Teilauszahlungen für fällige Zins- und Tilgungsleistungen sowie für vom Darlehensnehmer zu tragende Kosten vermindern. 1.3 Kosten 1.3.1 An die Bank zu zahlende Kosten a) Bereitstellungszinsen: … % pro Monat ab … für den jeweils noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag, fällig jeweils nachträglich am letzten Tag eines [Kalendermonats / vierteljahres]. Fällige Bereitstellungszinsen können von der Bank mit dem auszuzahlenden Darlehensbetrag bzw. jeweils abgerufenen Darlehensteilbetrag verrechnet werden. b) Weitere vom Darlehensnehmer zu tragende Kosten: […] 1.3.2 An Dritte zu zahlende Kosten Der Darlehensnehmer trägt ferner sämtliche der Bank bei Vertragsabschluß nicht bekannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der finanzierten Immobilie, dem Abschluss des Darlehensvertrages und der hierfür bestellten Sicherheiten, wie z.B. die gesetzlichen Notar- und Grundbuchkosten sowie die Kosten einer Gebäude- und sonstiger Versicherungen (siehe Ziffer 10. a), Provisionen für einen vom Darlehensnehmer eingeschalteten Vermittler etc. 1.4 Verzinsung/Zinsberechnung a) Die Verzinsung des jeweils in Anspruch genommenen Betrages beginnt mit dem Tag der jeweiligen Auszahlung. Wird ein Auszahlungsbetrag aufgrund eines Treuhandauftrages an einen Dritten (z. B. an ein abzulösendes Kreditinstitut oder an einen Notar) überwiesen, beginnt die Verzinsung des jeweils in Anspruch genommenen Betrages ab dem Tag der Überweisung (d.h. ab dem Tag der Belastungsbuchung). b) Die Zinsberechnung erfolgt nach der sog. deutschen Methode, d. h. jeder Kalendermonat wird unabhängig von der Anzahl der verstrichenen Tage mit 30 (dreißig) Tagen angesetzt und ist durch 360 (drei hundert sechzig) zu teilen (30/360). 1.5 Tilgung 1.5.1 Annuitätische Tilgung a) Bei annuitätischer Tilgung hat der Darlehensnehmer ab Tilgungsbeginn in einem Zinsfestschreibungszeitraum jeweils gleich bleibende Jahresleistungen (Annuitäten) zu entrichten. Die Annuitäten werden jeweils in gleichen [monatlichen / vierteljährlichen] Raten erbracht. b) Die Annuitäten errechnen sich aus dem anfänglichen Tilgungssatz und dem jeweils vereinbarten Zinssatz, jeweils bezogen auf den Darlehensnominalbetrag. Sie betragen während des ersten Zinsfestschreibungszeitraums EUR ....., die [monatlichen / vierteljährlichen] Annuitätenraten somit EUR ... Aus jeder geleisteten monatlichen / vierteljährlichen Annuitätenrate werden zunächst die fälligen Zinsen abgedeckt. Der verbleibende Betrag wird zur Tilgung verwendet. Der in den monatlichen / vierteljährlichen Annuitätenraten enthaltene Tilgungsanteil erhöht sich somit in dem Maße, in dem sich der Zinsanteil durch fortschreitende Tilgung ermäßigt (ersparte Zinsen). c) Die Tilgung beginnt mit dem ersten Monat, welcher der vollständigen Auszahlung des Darlehens folgt, bei teilweiser Auszahlung spätestens jedoch mit dem ersten Monat, welcher auf den Ablauf der Abnahmefrist folgt. Die Annuitätenraten sind jeweils an den Zahlungsterminen zur Zahlung fällig. d) Während des Zinsfestschreibungszeitraumes sind Tilgungsleistungen über die vereinbarte Tilgung hinaus nicht zulässig. e) Eine erneute Auszahlung zurückgezahlter Beträge ist nicht möglich. f) Leistungen aus einer Lebensversicherung aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles bzw. aus einem Bausparvertrag infolge der eingetretenen Zuteilungsreife können erst zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums auf das Darlehen verrechnet werden. 1.5.2 Lineare Tilgung a) Eine linearer Tilgung hat der Darlehensnehmer in /vierteljährlichen] Teilbeträgen (Regeltilgungen) zu erbringen. [monatlichen b) Die Tilgung beginnt mit dem ersten Monat, welcher der vollständigen Auszahlung des Darlehens folgt, spätestens jedoch mit dem ersten Monat, welcher auf den Ablauf der Abnahmefrist folgt. Die Regeltilgungen sind jeweils an den Zahlungsterminen - gemeinsam mit den Zinsen - zur Zahlung fällig. c) Während des Zinsfestschreibungszeitraumes sind Tilgungsleistungen über die vereinbarten Regeltilgungen hinaus nicht zulässig. d) Eine erneute Auszahlung zurückgezahlter Beträge ist nicht möglich. e) Leistungen aus einer Lebensversicherung aufgrund Eintritts des Versicherungsfalles bzw. aus einem Bausparvertrag infolge der eingetretenen Zuteilungsreife können erst zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraums auf das Darlehen verrechnet werden. 1.5.3 Darlehen mit Tilgungsaussetzung a) Der Darlehensnehmer hat spätestens mit Abschluss dieses Darlehensvertrages eine Lebensversicherung bzw. einen Bausparvertrag abgeschlossen, die/den er der Bank mit gesonderter Erklärung als Sicherheit erfüllungshalber abtreten wird. Die Tilgung wird daher zunächst bis zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums, längstens jedoch für zehn Jahre, gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung bzw. dem Bausparvertrag ausgesetzt. Nach Ablauf der Frist ist die Bank grundsätzlich bereit, die Tilgungsaussetzung für einen weiteren Zeitraum von längstens zehn Jahren zu gewähren, wenn dies der Wert der/des abgetretenen Lebensversicherung/ Bausparvertrages unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Beleihungsobjekts (siehe Ziffer 7.1) nach Einschätzung der Bank zulässt. Die Abschlussgebühr und die Beiträge für die Lebensversicherung/den Bausparvertrag sind vom Darlehensnehmer zu entrichten. Die Abschlussgebühr beträgt EUR [Betrag/steht noch nicht fest]. Der Beitrag beträgt z.Z. jährlich EUR [Betrag/steht noch nicht fest]. b) Die Bank kann die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufheben, wenn (aa) die abzuschließende Lebensversicherung nicht oder in einer von diesem Vertrag abweichenden Form zu Stande kommt oder (bb) ein Prämienverzug in Höhe von mindestens einem Zwölftel der für ein Jahr geschuldeten Prämie länger als ein Monat besteht oder (cc) die abgeschlossene Lebensversicherung ganz oder teilweise gekündigt oder aus einem sonstigen Grund aufgelöst oder in eine beitragsfreie umgewandelt wird oder (dd) der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Tilgung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag ausgesetzt wird. c) Zusätzlich kann die Bank die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung aufheben, wenn die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung voraussichtlich nicht ausreicht, um das Darlehen vollständig oder – sofern vereinbart – teilweise zurückzuführen. d) Die Bank kann die Aussetzung der vereinbarten Tilgung bei Abtretung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag aussetzen, wenn die jährliche Ansparleistung nicht ausreicht, damit dem Darlehensnehmer bei Ende des Zinsfestschreibungszeitraums ein Bauspardarlehen in Mindesthöhe der bei vertragsgemäßer Tilgung verbleibenden Restvaluta zur Ablösung dieses Darlehens zugeteilt wird. e) Das Aufhebungsrecht besteht auch dann, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen bei mehreren Lebensversicherungsund/oder Bausparverträgen nur für einen Vertrag vorliegt. f) Mit dem Widerruf der Tilgungsaussetzung tritt die vereinbarte Tilgung in Kraft. Außerdem kann die Bank den Betrag als sofort fällige außerordentliche Teilrückzahlung verlangen, um den sich zwischenzeitlich das Darlehen bei anfänglicher Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen vermindert hätte. Hiervon ist die Versicherungsleistung bzw. der aktuelle Rückkaufswert der Lebensversicherung bzw. die Ansparsumme des Bausparvertrages in Abzug zu bringen. Statt der außerordentlichen Teilrückzahlung kann die Bank für die Zukunft auch eine angemessene höhere Tilgung beanspruchen. j) Die Bank ist berechtigt, die Zahlung des durch die Tilgung entstehenden Vorfälligkeitsschadens zu verlangen. k) Reicht die Leistung aus dem Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag zur vollständigen Tilgung nicht aus, ist der verbleibende Restbetrag vom Darlehensnehmer gesondert zu zahlen. . 2. Abnahmefrist Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Auszahlungsvoraussetzungen bis zum … zu erfüllen und das Darlehen spätestens bis zu diesem Termin abzunehmen. 3. Auszahlungsvoraussetzungen a) Die Bank ist nur dann verpflichtet, Darlehensauszahlungen vorzunehmen, wenn sämtliche der in der Anlage „Auszahlungsvoraussetzungen“ angeführten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. b) Ist im einzelnen nichts anderes vereinbart, müssen die angeführten Dokumente und Unterlagen der Bank im Original übergeben werden. c) Für die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen ist der Darlehensnehmer verantwortlich, es handelt sich nicht um eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Darlehensvertrages. 4. Auszahlungen a) Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in bis zu … Teilbeträgen. b) Jede Auszahlung setzt eine unwiderrufliche, vom Darlehensnehmer unterzeichnete Anforderung gemäß Anlage „Auszahlungsanforderung“ voraus. c) Die Auszahlungsanforderung muss mindestens […] Bankgeschäftstage vor dem gewünschten Auszahlungsdatum bis spätestens 10.30 Uhr bei der Bank eingehen. Ein „Bankgeschäftstag“ ist ein Tag, an dem Banken am Sitz der Bank für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet haben. d) Bei jeder Auszahlung kann die Bank mit ihren fälligen Forderungen aufrechnen. Hierzu zählen insbesondere auch fällige Zinsforderungen, die sich bis zum Auszahlungstag aus früheren Teilauszahlungen ergeben. e) Auszahlungskonto: Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf das vom Darlehensnehmer in der Auszahlungsanforderung angegebene Konto. f) Der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens kann nur mit Zustimmung der Bank abgetreten und verpfändet werden. 5. Zahlungen des Darlehensnehmers 5.1 Kontoverbindung Sämtliche Zahlungen des Darlehensnehmers an die Bank sind auf ein von der Bank noch zu benennendes Konto zu leisten. 5.2 Zahlungszeitpunkt Sämtliche vom Darlehensnehmer zu zahlenden Beträge müssen spätestens am jeweiligen Fälligkeitstermin auf dem vorgenannten Konto ohne Kürzungen oder Abzüge gutgeschrieben sein. 5.3 Ausschluss von Aufrechnung Zurückbehaltungsrechten und Ausschluss von Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Darlehensnehmer ist gemäß § 29 Satz 2 PfandBG, § 394 BGB ausgeschlossen, soweit und solange die Forderung aus dem Darlehen als Deckungswert im Sinne des PfandBG dient. In jedem Fall ist eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Darlehensnehmer ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen des Darlehensnehmers nicht von der Bank anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Verzug 6.1 Verzugseintritt Der Darlehensnehmer gerät auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn er entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Zahlung am Tag der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig geleistet hat. 6.2 Verzugszinsen a) Die Bank darf für sämtliche Zins-, Tilgungs- und Rückzahlungsansprüche und sonstigen nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen, mit denen sich der Darlehensnehmer jeweils in Verzug befindet, als Schadensersatz den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von [bei Verbrauchern 2,5/ bei Nichtverbrauchern: 5] Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. für die Dauer des Verzuges in Rechnung stellen. b) Bezahlt der Darlehensnehmer die aufgelaufenen Verzugszinsen ganz oder teilweise nicht, so kann die Bank ihn durch Mahnung insoweit in Verzug setzen, und für die rückständigen Verzugszinsen als weiteren Schadenersatz den gesetzlichen Verzugszinssatz [bei Verbrauchern 2,5 / bei Nichtverbrauchern: 5] Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. berechnen; eine erneute Inverzugsetzung ist erst drei Monate nach der letzten Mahnung zulässig. c) Die Bank ist berechtigt, einen den gesetzlichen Verzugszinssatz übersteigenden Verzugsschaden geltend zu machen; dem Darlehensnehmer bleibt dabei der Nachweis des geringeren Schadens vorbehalten. 7. Sicherheiten 7.1 Grundschuld Der Bank ist eine jederzeit fällige und gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbare …. Grundschuld in Höhe des Darlehensnominalbetrages zuzüglich …. % Jahreszinsen an dem nachfolgend bezeichneten Grundbesitz (Beleihungsobjekt) zu verschaffen. Beleihungsobjekt: Amtsgericht Grundbuch … Blatt/Heft … Der Grundschuld dürfen folgende Rechte im Rang vorgehen oder gleichstehen: in Abteilung II des Grundbuches: … in Abteilung III des Grundbuches: … 7.2 Vollstreckbares abstraktes Schuldversprechen Der Darlehensnehmer hat für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen. Das Schuldversprechen begründet für den Darlehensnehmer betragsmäßig keine Erweiterung der Haftung. 7.3 Sonstige Sicherheiten ... 7.4 Sicherungszweckerklärung ... 7.5 Weitere Bestimmungen a) Alle Zahlungen des Darlehensnehmers werden auf die persönliche Forderung und nicht auf die Sicherheiten oder das Schuldversprechen angerechnet. b) Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten können nur mit Zustimmung der Bank abgetreten und verpfändet werden. c) Die Bank behält sich ihre Rechte aus Ziffer 11. vor. 8. Konditionenanpassung a) Die Zinskonditionen werden für neue Zinsfestschreibungszeiten neu vereinbart. Die Bank wird dem Darlehensnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums neue, für Darlehen dieser Art übliche Zinskonditionen anbieten, die das bestehende Kreditrisiko berücksichtigen. b) Kommt bis zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums keine neue Festzinsvereinbarung für einen weiteren Zeitabschnitt zustande, so ist das Darlehen zum Ende des Zinsfestschreibungszeitraumes zurückzuzahlen. Alternativ: b) Kommt bis zum Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums keine neue Festzinsvereinbarung für einen weiteren Zeitabschnitt zustande, so ist das Darlehen ab dem Ende des Zinsfestschreibungszeitraums bei sonst gleich bleibenden Vertragsbestimmungen mit einem alle drei Monate neu festzusetzenden Zinssatz in Höhe des letzten vor der jeweiligen Festsetzung in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnittssatzes für EURIBOR-Dreimonatsgeld zzgl. […] Prozentpunkte zu verzinsen. Bei annuitätischer Tilgung bestimmt sich die [monatliche / vierteljährliche] Annuitätsrate alle drei Monate neu aus der zeitanteiligen Summe von anfänglicher Tilgung und neuem Zinssatz, jeweils bezogen auf den Darlehensnominalbetrag. Die hierin enthaltenen ersparten Zinsen erhöhen die Tilgung des Darlehens. c) Die Bank wird dem Darlehensnehmer bei jeder Konditionenanpassung jeweils den Zinssatz und den anfänglichen effektiven Jahreszins sowie, bei annuitätischer Tilgung, die sich unter Berücksichtigung des neuen Zinssatzes ergebende neue Annuität und die [monatliche / vierteljährliche] Rate mitteilen. Hinweise: Bei der Dreimonats-Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Bei gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestiegenen Zinsen kann die Annuitätsrate entsprechend höher ausfallen. 9. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Bank ist nach den bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, sich laufend ein umfassendes Bild über das aktuelle Kreditrisiko zu verschaffen. a) Der Darlehensnehmer ist daher verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage ausreichender Unterlagen und Erteilung aller gewünschten Auskünfte jederzeit offenzulegen. Die Pflicht zur Offenlegung bezieht sich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse etwaiger Drittsicherheitengeber, die Personalsicherheiten stellen (z.B. Bürgen). Der Darlehensnehmer hat hierzu der Bank insbesondere folgende Unterlagen unaufgefordert und zeitnah, sobald ihm diese selbst vorliegen, spätestens jedoch in dem von der Bank gesondert verlangten Zeitrahmen, zur Verfügung zu stellen: - Steuererklärungen und Bescheide (ggf. mit Gehaltsnachweisen) Vermögens- und Schuldenaufstellungen Jahresabschlüsse mit Lage- und Prüfbericht Liquiditätsplanungen Sonstige Unternehmenskonzepte Handelsregisterauszug Der Darlehensnehmer wird etwaige Drittsicherheitengeber, die Personalsicherheiten stellen, anhalten, der Bank entsprechende Unterlagen über deren wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen. b) Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer um eine Personengesellschaft, sind Auskünfte und Nachweise über die Bonität auch für deren persönlich haftende Gesellschafter zu erbringen. c) Weiterhin hat der Darlehensnehmer alle risikorelevanten Umstände hinsichtlich des Beleihungsobjektes unverzüglich der Bank offenzulegen. Hierzu sind der Bank insbesondere folgende Unterlagen und Informationen unaufgefordert und zeitnah, sobald ihm diese selbst vorliegen, spätestens jedoch in dem von der Bank gesondert verlangten Zeitrahmen, zur Verfügung zu stellen: - Informationen über Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Beleihungsobjekt beziehen, sofern der eingeklagte Betrag EUR … übersteigt - Informationen über alle sonstigen Vorkommnisse, die für die Risikoeinschätzung nach verständiger Würdigung des Darlehensnehmers von Bedeutung sein können, wie z.B. Wegfall des Versicherungsschutzes Mieterlisten mit Kopien der wesentlichen Mietverträge Nachweise über die Bonitäten der Hauptmieter Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Hauptmieter oder sonstige Änderungen in der Person eines Hauptmieters Der Darlehensnehmer hat dafür einzustehen, dass die Offenlegungspflichten auch dann erfüllt werden, wenn er nicht Eigentümer des Beleihungsobjektes ist. 10. Weitere Verpflichtungen des Darlehensnehmers Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, a) das Beleihungsobjekt samt Zubehör zum vollen - so weit möglich zum gleitenden - Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert zu halten und der Bank die Versicherungsansprüche für Zubehör durch Hypothekensicherungsschein zu verpfänden, b) der Bank auf Verlangen Auskünfte und Nachweise Beleihungsobjekt unverzüglich zu erteilen bzw. vorzulegen, über das c) der Bank wesentliche Änderungen betreffend das Beleihungsobjekt unverzüglich mitzuteilen, d) jeder durch die Bank schriftlich bevollmächtigten Person zu gestatten, nach rechtzeitiger Vorankündigung, das Beleihungsobjekt - auch wiederholt und von innen - zu verkehrsüblichen Zeiten zu besichtigen e) Der Darlehensnehmer hat dafür einzustehen, dass die Verpflichtungen nach a) bis d) auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Beleihungsobjekt nicht gehört. 11. Veränderung des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Darlehensnehmer zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Darlehensnehmer rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Darlehensnehmer keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Darlehensvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Darlehensvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. 12. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Zinsfestschreibungszeitraumes kündigen, solange keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist (Konditionenanpassung gem. Ziffer 8. a)). Das gesetzliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von 10 Jahren gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie das Kündigungsrecht gegen Bezahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei einem Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des Beleihungsobjektes, bleiben unberührt. Nur wenn „Alternative“ zu Ziffer 8. b) vereinbart Bei einem gem. Ziffer 8. b) geltenden veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. 13. Kündigungsrecht der Bank aus wichtigem Grund Die Bank kann den Darlehensvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Die Bank ist jedoch berechtigt, den Darlehensvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Darlehensnehmer mit für dieses Darlehen fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens einem Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistungen nach Mahnung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht länger als einen Monat in Verzug bleibt, b) der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens gepfändet wird, oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Beleihungsobjektes oder eines seiner Teile angeordnet wird, c) die vereinbarte Grundschuld oder eine sonstige Sicherheit auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht verschafft wird, d) in den Vermögensverhältnissen eines Darlehensnehmers oder Bürgen oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, e) der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Ziffer 11. oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung trotz Aufforderung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht der Bank nicht innerhalb von 6 Wochen nachkommt, f) sich wesentliche Angaben, die zur Erlangung des Darlehens gemacht worden sind, als unrichtig oder unvollständig erweisen, g) der Darlehensnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag auch nach Fristsetzung unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht erfüllt und dadurch wesentliche Interessen der Bank beeinträchtigt. 14. Verwertung der Sicherheiten Die Bank darf die Grundschuld und die sonstigen ihr zustehenden Sicherheiten durch Zwangsvollstreckung oder sonstige Maßnahmen verwerten, wenn der Darlehensnehmer fällige Zahlungen trotz angemessener Nachfristsetzung und Ankündigung der Zwangsvollstreckungs-/Verwertungsmaßnahmen nicht erbracht hat und die Bank zur Kündigung gemäß Ziffer 13. berechtigt ist. 15. Entschädigung in besonderen Fällen 15.1 Nichtabnahme des Darlehens Gegenüber einem Darlehensnehmer, der trotz Nachfristsetzung das Darlehen ganz oder teilweise nicht abnimmt oder der die Auszahlungsvoraussetzungen nach Ablauf der Abnahmefrist trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt, kann die Bank vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Neben dem Schadenersatz kann die Bank die Zahlung der angefallenen Bereitstellungszinsen verlangen. 15.2 Vorzeitige Rückzahlung Wird das Darlehen vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums durch den Darlehensnehmer nach § 490 BGB außerordentlich gekündigt oder durch die Bank aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 13. gekündigt und vorzeitig zurückgezahlt, so ist der Bank der dadurch entstandene Schaden (Vorfälligkeitsentschädigung) zu ersetzen. 16. Mehrere Darlehensnehmer 16.1 Zustandekommen des Vertrages Ein Vertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle Darlehensnehmer die Annahme des Vertrages erklärt haben. Steht auch nur einem der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zu und macht dieser Darlehensnehmer hiervon Gebrauch, ist der Vertrag rückabzuwickeln, der in Anspruch genommene Darlehensbetrag an die Bank zurückzuzahlen und sind die aus der Darlehensüberlassung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Bank wird den / die Darlehensnehmer über den Widerruf bzw. die Nichtannahme des Vertragsangebotes informieren. 16.2 Gegenseitige Bevollmächtigung der Darlehensnehmer Die Darlehensnehmer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme der auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Bank und zum Geldempfang. 16.3 Gesamtschuldnerische Haftung Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner. 17. Risikoübertragung / Befreiung vom Bankgeheimnis 17.1 Übertragung des Darlehensrisikos a) Die Bank ist berechtigt, das wirtschaftliche Risiko der Darlehensgewährung ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. b) Die Übertragung des Darlehensrisikos kann insbesondere durch Kreditderivate, Kreditunterbeteiligungen oder die Übertragung von Darlehensforderungen (stille Zession) auch samt zugehörigen Sicherheiten (die in diesem Zusammenhang auch abgetreten und verpfändet werden dürfen) erfolgen. c) Dritter im Sinne der vorstehenden Ziffer 17.1 a) kann ein Mitglied des europäischen Systems der Zentralbanken, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, eine Kapitalsammelstelle, eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Investment- und Immobilienfondsgesellschaft, ein institutioneller Anleger, ein Versorgungswerk, eine Pensionskasse und vergleichbare Institution oder eine für die Strukturierung der Übertragung der Darlehensforderung und/oder des wirtschaftlichen Risikos erforderliche Zweckgesellschaft sein. Der Sitz des Dritten muss innerhalb der Europäischen Union liegen oder in einem Land außerhalb der Europäischen Union, für das die EU-Kommission ausdrücklich das Vorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus festgestellt hat. Dritter kann auch eines der vorgenannten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat sein, sofern ein angemessenes Datenschutzniveau auf andere gesetzlich vorgesehene Weise (z.B. durch die verbindliche Vereinbarung der EU Standardklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten) gewährleistet wird. 17.2 Abtretung / Verpfändung zum Zwecke der Refinanzierung Die Bank ist darüber hinaus berechtigt, die Darlehensforderungen und die sonstigen aus dem Darlehensvertrag resultierenden Forderungen und Ansprüche zum Zwecke der Refinanzierung an einen in Ziffer 17.1 c) bezeichneten Dritten abzutreten oder zu verpfänden. 17.3 Abwicklung des Darlehensverhältnisses Die Bank bleibt im Falle der Übertragung des Darlehensrisikos gemäß Ziffer 17.1 auf einen Dritten sowie im Falle der Abtretung / Verpfändung zum Zwecke der Refinanzierung gemäß Ziffer 17.2 auch weiterhin für die vertragliche Abwicklung des Darlehensverhältnisses verantwortlich; insbesondere sind Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin an die Bank zu entrichten. 17.4 Kosten Sämtliche im Zusammenhang mit der Übertragung des Darlehensrisikos und der Abtretung / Verpfändung von Darlehensforderungen anfallenden Kosten trägt die Bank. 17.5 Weitergabe von Informationen einschließlich persönlicher Daten a) Die Bank darf bei Durchführung der in Ziffer 17.1 und 17.2 bezeichneten Maßnahmen sämtliche hierfür erforderlichen Informationen einschließlich persönlicher Daten (z.B. Darlehensbetrag, Fälligkeit, Zinssatz, Name und Anschrift) sowie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen an den Dritten sowie die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung eingeschalteten Berater, wie z.B. Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, weitergeben. Der Darlehensnehmer befreit die Bank insoweit vom Bankgeheimnis und Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz. b) Die Bank wird den jeweiligen Empfänger der übermittelten Informationen im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichten, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren, und von den übermittelten Informationen nur in dem Umfange Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, sofern der Empfänger nicht bereits gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Die Bank wird den Empfänger der vertraulichen Informationen verpflichten, bei einer weiteren Übertragung von Rechten aus dem Darlehensvertrag oder der Weitergabe von Informationen auch an weitere Empfänger jeweils eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen. 17.6 Verwertungsmaßnahmen bei Vertragsverletzung Ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig und kommt der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Bank berechtigt, die fällige Darlehensforderung samt Sicherheiten durch Übertragung an eine andere Person zu verwerten. Die Beschränkungen der Ziffern 17.1 c) und 17.5 b) finden in diesem Fall keine Anwendung. 18. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer-Identifikations Nr. der Bank lautet DE … Gemäß § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz sind die Umsätze aus der Gewährung und der Vermittlung von Krediten von der Umsatzsteuer befreit. 19. Verjährungsfrist Ansprüche aus diesem Darlehensvertrag verjähren erst nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 20. Bindung an den Antrag Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Zeitraum von zwei Wochen an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Zugang der Willenserklärung bei der Bank. 21. Zusätzliche Bedingungen Für das Darlehen gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die Bedingungen für den Überweisungsverkehr, die diesem Vertrag jeweils als Anlage beigefügt sind. 22. Gewährleistungsausschluss Die Bank übernimmt keinerlei Treuhand- oder Überwachungsfunktion; ebenso wenig haftet sie für Steuervorteile sowie die Wirtschaftlichkeit des Beleihungsobjektes oder etwaiger zur Absicherung bzw. späteren Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten mit Dritten geschlossenen Verträge, wie z.B. Lebensversicherungen oder Bausparverträge. Aus der Finanzierung des Kaufpreises oder der Höhe des vereinbarten Darlehens können keine Schlussfolgerungen auf die Wirtschaftlichkeit und den Wert des Beleihungsobjektes oder eine Bewertung des Beleihungsobjektes durch die Bank gezogen werden. Die Höhe der Finanzierung kann den Wert des Beleihungsobjektes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unwesentlich übersteigen. 23. Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt der Darlehensvertrag im übrigen davon unberührt. Der Darlehensnehmer und die Bank werden eine ganz oder teilweise unwirksame oder nicht durchführbare Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die der undurchführbaren oder unwirksamen Regelung wirtschaftlich im Ergebnis am ehesten entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass dieser Darlehensvertrag Regelungslücken enthält. 24. Optional: Zustellungsvollmacht Der Darlehensnehmer erteilt Herrn/Frau___________________________________________ Anschrift_____________________________________________ umfassend Zustellungsvollmacht, sämtliche an ihn gerichteten Schreiben und/oder Zustellungen im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag oder etwaigen aus diesem Darlehensvertrag resultierenden Streitigkeiten entgegenzunehmen (§ 171 ZPO). Die Zustellungsvollmacht darf nur widerrufen werden, wenn zeitgleich mit dem Widerruf ein neuer Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt wird und eine entsprechende Zustellungsvollmacht erteilt wird. 25. Anwendbares Recht Für diesen Darlehensvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 26. Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 8 Geldwäschegesetz Der Darlehensnehmer handelt für eigene Rechnung. für fremde Rechnung. Name und Anschrift der Person / Firma für deren Rechnung die Darlehensaufnahme erfolgt: Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Bank auch über künftige Abweichungen bzw. Änderungen hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich zu informieren und diese über Namen und Anschrift des ggf. wirtschaftlich Berechtigten in Kenntnis zu setzen. Ort, Datum hier genaue Bezeichnung DN einsetzen Ort, Datum [Bank]