Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND
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Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ 02. 06. 2004 3198 Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Huth-Haage (CDU) und Antwort des Ministeriums der Justiz Richter im kommunalen Ehrenamt Die Kleine Anfrage 1842 vom 14. Mai 2004 hat folgenden Wortlaut: Nachdem die Wahlausschüsse für die Kommunalwahl am 13. Juni 2004 getagt haben, steht fest, dass es Ortsgemeinden gibt, in denen sich hauptamtliche Richter um das Amt eines Ortsbürgermeisters bewerben. Im Herbst 2003 hatte der Neustädter Richter Matthias Frey seine Bewerbung als Ortsvorsteher zurückgezogen, nachdem ihm das Justizministerium mitgeteilt hatte, die gleichzeitige Tätigkeit als Richter und Ortsvorsteher verletze das Prinzip der Gewaltenteilung. Ich frage die Landesregierung: 1. Kann ein hauptamtlicher Richter gleichzeitig Ortsbürgermeister einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz sein und wo ist dies gesetzlich geregelt? 2. Welche Optionen hat der Bewerber im Falle seiner Wahl? 3. Wer stellt nach der Wahl fest, ob seine Tätigkeit als Richter mit dem Amt des Ortsbürgermeister vereinbar ist? 4. Kann es wegen einer eventuellen Unvereinbarkeit zu einer Wiederholungswahl kommen und wer trägt die Kosten dafür? Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Mai 2004 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Frage, ob ein Berufsrichter zugleich die Funktion eines Ortsbürgermeisters wahrnehmen kann, ist zu verneinen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Regelung des § 4 Abs. 1 DRiG. Danach darf ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. März 2000 – 2 B 47/99 –, DVBl. 2000, 1138) dahin gehend zu verstehen, dass allein die Zuordnung zu exekutiver Tätigkeit die Inkompatibilität von Amt und Mandat begründet. Als Fälle der Inkompatibilität sind z. B. die Mitgliedschaft eines Richters in einem mit Verwaltungsaufgaben betrauten Amtsausschuss einer Amtsgemeinde (BVerwG, a. a.O.) sowie die Mitgliedschaft eines Richters in einem mit staatlichen Verwaltungsaufgaben betrauten Kreisausschuss (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – 7 B 138/89 –, DVBl. 1990, 158) gewertet worden. Die Übernahme des Amts eines Ortsbürgermeisters dürfte in vergleichbarer Weise zu beurteilen sein. Für seine Zuordnung zur exekutiven Tätigkeit spricht schon die dienstrechtliche Stellung eines Ortsbürgermeisters. Er ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GemO nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz zum Beamten zu ernennen. Die Berufung in ein Beamtenverhältnis dient aber gemäß § 6 Abs. 1 LBG der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben, d. h. Aufgaben der Exekutive. Entsprechend ist auch in der einschlägigen Kommentierung die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis – auch diejenige in einem Ehrenbeamtenverhältnis – als mit dem Richteramt unvereinbar erachtet worden (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage 1995, § 4 Rdnr. 10). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Ortsbürgermeister gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO die Ortsgemeinde nach außen vertritt und ihm die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GemO genannten Aufgaben obliegen. Seine Einbindung in exekutive Aufgaben ist daher nicht zweifelhaft. b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. Juli 2004 Drucksache 14/ 3198 Landtag Rheinland-Pfalz – 14. Wahlperiode Zu 2.: Dem Bewerber steht es gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 4 DRiG offen, seine Entlassung aus dem Richterverhältnis zu beantragen. Bei Vorliegen der erforderlichen besonderen persönlichen und dienstlichen Verhältnisse käme auch eine Beurlaubung gemäß §§ 5 a und 6 LRiG oder eine Freistellung vom Dienst gemäß § 6 b LRiG in Betracht. Könnte die Unvereinbarkeit der Übernahme des Amts des Ortsbürgermeisters mit § 4 Abs. 1 DRiG nicht vor der Ernennung auf eine der genannten Weisen ausgeräumt werden, wäre der zu diesem Amt gewählte Berufsrichter gehalten, die Wahl abzulehnen (vgl. § 64 Abs. 2 KWG) oder seine Ernennung zum Ehrenbeamten zu verweigern. Zu 3.: Es besteht eine doppelte Prüfungskompetenz nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes einerseits und aus der Sicht der Richterdienstaufsicht andererseits. a) Der Amtsvorgänger oder der Erste Beigeordnete der Ortsgemeinde, die nach § 179 LBG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GemO alternativ für die Ernennung zuständig sind, haben vor der Ernennung zu prüfen, ob Ernennungshindernisse bestehen. Hierbei können sie sich der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung (vgl. § 70 Abs. 2 GemO) bedienen, die ihrerseits die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde konsultieren kann. Nach einer erfolgten Ernennung hätte die Kreisverwaltung als an die Stelle eines Dienstvorgesetzten tretende Aufsichtsbehörde (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 188 Abs. 5 LBG) die Wirksamkeit einer unter Nichtbeachtung des § 4 Abs. 1 DRiG erfolgten Ernennung zu prüfen. b) Wird den die Dienstaufsicht führenden Stellen bekannt, dass ein Richter zugleich das Amt eines Ortsbürgermeisters wahrnimmt, können sie zunächst im Wege der Dienstaufsicht durch eine Ermahnung i. S. d. § 26 Absatz 1 DRiG die freiwillige Aufgabe des Amts des Ortsbürgermeisters durch den Richter durchzusetzen versuchen. Sollte diese Vorgehensweise ohne Erfolg bleiben, könnten in der nächsten Stufe disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet werden. Zu 4.: Sofern der zum Ortsbürgermeister Gewählte die Wahl ablehnt (§ 64 Abs.2 KWG) oder nicht zum Ortsbürgermeister ernannt werden kann, findet eine Wiederholungswahl statt (siehe hierzu Stubenrauch, in: Danzer/Höhlein/Oster/Stubenrauch, Wahlrecht Rheinland-Pfalz, vor § 58 KWG Rdnr. 72). Mangels entgegenstehender Bestimmungen wären die hierfür entstehenden Kosten von der Ortsgemeinde zu tragen. Herbert Mertin Staatsminister