STAND September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Rheinland

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STAND September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Rheinland
STAND September 2014
Aktualisierung erfolgt jährlich
Rheinland-Pfalz
Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung
Maßgebliche Regelungen:
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Verfassung für Rheinland-Pfalz (RPFVerf) in der Fassung vom 18.05.1947, zuletzt geändert am 23.12.2010
Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03.2004, zuletzt geändert am 24.07.2014
Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) in der Fassung vom 16.12.2002
Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SoSchO) in der Fassung vom 29.05.2000, zuletzt geändert am 09.08.2006
Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GrSchO) in der Fassung vom 10.10.2008, zuletzt geändert am 09.12.2013
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung) in der Fassung vom 03.06.2013
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der integrierten Fördermaßnahmen gemäß § 29 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (VV) in der Fassung vom 26.10.1993
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und
Lernstörungen in der Grundschule in der Fassung vom 30. August 1993
Gliederungsübersicht:
I.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Landesverfassung Rheinland-Pfalz
Allgemeines Diskriminierungsverbot
Besonderes Diskriminierungsverbot
Schutz der Kinder und Jugendlichen
Elternrecht
Schulaufsicht des Staates
Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung
II.
Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz
VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule /
Möglichkeit der Inklusion
VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen
und inklusiver Beschulung in Regelschulen
1.
Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht
2.
Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung
in Regelschulen
III. Allgemeines Schulrecht
1.
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
2.
Schulaufsicht; Behördenstruktur
IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung
V.
1.
2.
Zweck, Aufbau Förderschulen
Zweck Förderschulen
Aufbau Förderschulen
IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp
1.
Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und
umgekehrt
2.
Überprüfung

des Förderbedarfs

der Schulauswahl
3.
Besonderheiten Grundschule
4.
Sonstiges
VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
1.
Verfahren zur Feststellung
2.
Zurückstellung
I.
Landesverfassung Rheinland-Pfalz
1.
Allgemeines Diskriminierungsverbot
Artikel 17 RPFVerf
(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
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-2[…]
2.
Besonderes Diskriminierungsverbot
n/a
3.
Schutz der Kinder und Jugendlichen
Artikel 24 RPFVerf
Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht
eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor
körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.
4.
Elternrecht
Artikel 25 RPFVerf
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre
Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu
erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die
Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.
[…]
Artikel 27 RPFVerf
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder
zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.
(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen
und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
[…]
5.
Schulaufsicht des Staates
Artikel 27 RPFVerf
[…]
(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die
Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete
Beamte ausgeübt.
6.
Recht auf Erziehung /
Recht auf Bildung
Artikel 27 RPFVerf
(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder
zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.
(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen
und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
[…]
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-3Artikel 31 RPFVerf
Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden
Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch von höheren
und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht
werden.
II.
Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz
II.
Landesgleichstellungsgesetz
§ 2 LGGBehM
Begriffsbestimmungen
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige
Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt
werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
[…]
§ 3 LGGBehM
Benachteiligungsverbot
(1) Behinderte Menschen dürfen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung und macht
der behinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung
wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die
Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt. Satz 1 findet
keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende
Bestimmungen enthalten.
III.
Allgemeines Schulrecht
1.
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
§ 1 SchulG
Auftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des jungen
Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung, Rasse
oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, seinem Geschlecht oder
seiner sexuellen Identität sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrnehmung von Rechten
und Übernahme von Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein.
(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestim-
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-4mung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann,
zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen,
zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse
und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit
und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.
Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit.
[…]
§ 3 SchulG
Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Schule ihr Recht auf
Bildung und Erziehung wahr.
(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an und
empfiehlt in schulischen Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin
oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4 des Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S.
2975) in der jeweiligen Fassung.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, vom schulischen
Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der
Schule ihnen diese Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.
(5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und
Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam nutzen können. Die Entscheidung, ob der
Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei der
Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die
besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.
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-52.
Schulaufsicht; Behördenstruktur
§ 96 SchulG
Aufgaben
(1) Das Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).
(2) Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben
zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung und
die Beaufsichtigung des Schulwesens. Aufgaben der Schulaufsicht
sind unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes insbesondere
1. die abschließende Festlegung des Inhalts und die Organisation des
Unterrichts,
2. die Beratung der Schulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie
Unterstützung bei der Entwicklung und Evaluation der Schulen
einschließlich des Abschlusses und der Überprüfung von Zielvereinbarungen,
3. die zentrale Planung der Schulorganisation (Schulorganisationsplan),
4. die Genehmigung der Lehr- und Lernmittel,
5. die Fachaufsicht über die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der
Schulen,
6. die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte der staatlichen Schulen, bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch für das sonstige pädagogische Personal,
7. die Rechtsaufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Schulträger.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards sowie schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche. Sie legen die grundlegenden Inhalte und Ziele von Erziehung
und Unterricht in der Schule fest, gewährleisten die Kooperation von
Schularten und die Durchlässigkeit von Bildungsgängen und ermöglichen den Schulen eine eigene Schwerpunktsetzung. Die Festlegung
schuleigener Schwerpunkte im Rahmen der Bildungsstandards und
Vorgaben muss so erfolgen, dass unterschiedlichen Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Eigenverantwortung der Lehrkräfte entsprochen werden
kann.
(4) Lehr- und Lernmittel müssen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags
der Schule sowie der besonderen Aufgaben der einzelnen Schulart geeignet sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere von Schulbüchern, von
seiner Genehmigung abhängig machen. Die Lehr- und Lernmittel, die
der Genehmigung bedürfen, und das Verfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium. Dabei ist vorzusehen, dass die Genehmigung
insbesondere zu versagen ist, wenn Lehr- und Lernmittel nicht
1. mit dem Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen,
2. den Anforderungen der Bildungsstandards und Richtlinien didaktisch und methodisch im Wesentlichen entsprechen,
3. in der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung altersgemäß sind oder
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-64. in ihrer Ausstattung und Verwendung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
§ 97 SchulG
Schulbehörden, Aufsicht über die Studienseminare
(1) Die Schulaufsicht wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Schulbehörde) und dem fachlich zuständigen Ministerium
(oberste Schulbehörde) ausgeübt. Die Schulbehörde besteht aus der
Zentralstelle in Trier und den Außenstellen in Koblenz und Neustadt
an der Weinstraße.
(2) Die Schulbehörde nimmt außer den ihr nach diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes übertragenen besonderen Angelegenheiten
alle Aufgaben der Schulaufsicht wahr, soweit sie sich das fachlich zuständige Ministerium nicht vorbehält. Sie ist für die Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und pädagogischen und technischen Fachkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form zuständig, soweit gesetzlich oder aufgrund eines
Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
(4) Für Maßnahmen gegenüber dem Schulträger zur Durchsetzung der
diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(5) Die Aufsicht über die Studienseminare (§ 83 Abs. 2) übt das für
die Lehrerausbildung zuständige Ministerium aus; es kann einzelne
Aufgaben ganz oder teilweise der Schulbehörde übertragen.
§ 97a SchulG
Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit
von Schulen
(1) Die Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ist als Teil der Schulbehörde organisatorisch unabhängig von der Schulaufsicht und arbeitet im Rahmen der Vorgaben
des fachlich zuständigen Ministeriums fachlich mit der Schulaufsicht
zusammen. Sie dient der Verbesserung der pädagogischen Qualität der
Schulen.
(2) Sie ermittelt schulbezogen und schulübergreifend zentrale Elemente der schulischen Qualität nach Standards und Vorgaben des fachlich
zuständigen Ministeriums.
(3) Schulen und Schulträger sind verpflichtet, an den Evaluationen der
Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von
Schulen teilzunehmen. Das gilt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Schüler- und Elternvertretungen, soweit § 67 Abs. 2 nicht entgegensteht.
(4) Die Ergebnisse sind Grundlage für die zwischen Schulbehörde und
Schulen zu schließenden Zielvereinbarungen und die weitere Schulqualitätsarbeit gemäß § 23 Abs. 2.
§ 98 SchulG
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-7Beteiligung an der Schulaufsicht
(1) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit
dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung einzelne Verwaltungsaufgaben der Schulaufsicht den
Landkreisen und den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheiten
übertragen.
[…]
IV.
Zweck sonderpädagogischer Förderung
IV.
Zweck sonderpädagogischer Förderung
§ 1 SoSchO
Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung
(1) Sonderpädagogische Förderung umfasst die Prävention, integrierte
Fördermaßnahmen in anderen Schularten und die Förderung in Sonderschulen.
(2) Sonderpädagogische Förderung hat die Aufgabe, die Schülerinnen
und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten
zum selbständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln zu
befähigen. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen
(§ 1 SchulG).
[…]
(9) Insbesondere bei erhöhtem Förderbedarf im Bereich des Hörens,
des Sehens sowie im Bereich der Sprache und des kommunikativen
Handelns sollen präventive Maßnahmen möglichst frühzeitig einsetzen.
V.
Zweck, Aufbau Förderschulen
1.
Zweck Förderschulen
§ 1 SoSchO
Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung
[…]
(3) Die Sonderschule berücksichtigt in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den individuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen
und Schüler. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler entsprechend
ihrer individuellen Möglichkeiten an der Planung und Gestaltung des
Unterrichts und des Schullebens.
(4) Die Sonderschule fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben und versteht sich als kind- und schülergerechter Lebens-, Lernund Handlungsraum. Sie hat den Auftrag, entsprechend den Möglichkeiten, Bedürfnissen und Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler
eine grundlegende Bildung zu vermitteln, an die sich weiterführende,
berufsorientierte Bildungsangebote anschließen. Dabei hat sie die
Schülerinnen und Schüler
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-81. insbesondere in schulisches Leben, Lernen und Handeln einzuführen und damit zu entsprechenden Einsichten, Einstellungen,
Kenntnissen, Fertigkeiten und Arbeitsformen zu verhelfen,
2. ganzheitlich, helfend und leistungsorientiert zu fördern,
3. im Vertrauen auf die eigenen Fähigkeiten zu bestärken,
4. in ihrer Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zu fördern,
5. durch lebensorientierte und wirklichkeitsnahe Aufgaben auf erreichbare Ziele vorzubereiten,
6. in gemeinschafts- und gesellschaftsbezogene Lebens- und Arbeitsformen einzubeziehen,
7. nach deren Möglichkeiten und Fähigkeiten auf einen Wechsel an
eine Schule einer anderen Schulart vorzubereiten.
(5) Die Sonderschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und
selbständige Lebensgestaltung. Dabei hat sie mit den Eltern
(§ 32 Abs. 2 SchulG) und anderen an der Erziehung der Schülerinnen
und Schüler beteiligten Personen und Institutionen, insbesondere mit
anderen Schulen, zusammenzuarbeiten.
(6) Bei der Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags tragen
die Klassenleiterin oder der Klassenleiter eine besondere pädagogische
Verantwortung. Der Unterricht in einer Klasse soll überwiegend von
der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter erteilt werden.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sollen gestellte Anforderungen zunehmend selbständig erfüllen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten übernehmen und eigene Leistungen erbringen. Sie sollen fähig
werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und
den Rechten anderer zu vertreten.
[…]
§ 13 SoSchO
Förderung in Sonderschulen
(1) In Sonderschulen werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die
auch mit besonderen Hilfen in Schulen anderer Schularten nicht oder
nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde.
[…]
(5) Integrierte Fördermaßnahmen werden von Stammschulen durchgeführt. Stammschulen sind von der Schulbehörde mit dieser Funktion
beauftragte Sonderschulen.
§ 33 SoSchO
Sonderpädagogische Förderung, Förderhilfen
(1) Die sonderpädagogische Förderung berücksichtigt in besonderem
Maße die individuellen Lernvoraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und bietet flexible Förderhilfen an. Sie hat die Aufgabe, durch vorbeugende Maßnahmen drohenden Beeinträchtigungen
entgegenzuwirken und durch spezifische Hilfen vorliegende Beeinträchtigungen zu verringern oder zu beheben.
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-9[…]
(3) Unterricht in kleinen Gruppen und Einzelunterricht sind im Hinblick auf die Bedeutung des sozialen Lernens auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.
2.
Aufbau Förderschulen
§ 12 SchulG
Formen der Förderschule Förder- und Beratungszentren
(1) Folgende Förderschulen können eingerichtet werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,
Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler,
Schulen für gehörlose Schülerinnen und Schüler,
Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und Schüler,
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung,
Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung,
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung.
Über weitere Organisationsformen entscheidet das fachlich zuständige
Ministerium. Mehrere Formen der Förderschule können in einer Schule zusammengefasst werden.
(2) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen
Konzepts zu Förder- und Beratungszentren weiterentwickelt werden.
Diese bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische Beratung und
Unterstützung bei der Umsetzung des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der individuellen Förderplanung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die Vernetzung und den fachlichen
Austausch der Förderschulen und der Schulen mit inklusivem Unterricht sowie der außerschulischen Einrichtungen und Institutionen gemäß § 19 hin.
§ 13 SchulG
Mindestgrößen der Schulen
[…]
(3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbereichs
maßgeblich. § 92 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 13 SoSchO
Förderung in Sonderschulen
[…]
(2) Sonderschulen können mit folgenden Förderschwerpunkten eingerichtet werden:
1. Schulen für Blinde. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die blind sind oder deren Förderbedarf dem eines
Blinden entspricht.
2. Schulen für Sehbehinderte. Dort können Schülerinnen und Schüler
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- 10 3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Sehens und der visuellen Wahrnehmung besteht.
Schulen für Gehörlose. Dort können Schülerinnen und Schüler
unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf in der Entwicklung
des Sprechens, des Sprachhörens und einer aktiven oder passiven
Lautsprachkompetenz besteht.
Schulen für Schwerhörige. Dort können Schülerinnen und Schüler
unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf im Bereich des Hörens und der auditiven Wahrnehmung besteht.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen besonderer Förderbedarf im Bereich des schulischen Lernens, der Leistung sowie
des Lernverhaltens besteht.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung.
Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, die in
ihrer körperlichen und motorischen Entwicklung und im Bereich
der Bewegung schwer beeinträchtigt sind.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung.
Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei
denen ein umfassender Förderbedarf in den Bereichen der geistigen Entwicklung, der Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache
und der sozialen Entwicklung besteht.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, bei denen Förderbedarf
im Bereich der Sprache, des Sprechens und des kommunikativen
Handelns besteht, die jedoch den Abschluss der Grundschule erreichen können.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Dort können Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden,
bei denen Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale
Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung besteht.
(3) Sonderschulen können einen oder mehrere Förderschwerpunkte
(Sonderschulformen) umfassen. Die Zusammenfassung mehrerer Sonderschulformen unter einer Leitung ist möglich (§ 9 Satz 2 SchulG).
(4) Die im Rahmen des Schulversuchs "Erprobung einer Förderschule
im Verbund mit integrierten Fördermaßnahmen an allgemeinen Schulen" organisatorisch zusammengefassten Sonderschulen in Daun, Gerolstein und Worms sind Förderzentren; diese Schulen sind nicht nach
Bildungsgängen gegliedert.
[…]
VI.
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
1.
Verfahren zur Feststellung
§ 9 SoSchO
Anmeldung zum Schulbesuch
[…]
(2) Die Eltern melden die Kinder mit offensichtlicher oder vermuteter
Beeinträchtigung, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden, in
der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien bei der zuständigen Sonderschule oder der zuständigen Grundschule an. Von der Anmeldung in der Sonderschule setzt diese die zu-
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- 11 ständige Grundschule in der fünften vollständigen Schulwoche nach
den Sommerferien in Kenntnis. Alle Kinder, die vor dem 1. September
des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind zum
Schulbesuch anzumelden. Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger
Kinder kann in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das
Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird,
ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen.
(3) Melden Eltern ihr Kind bei einer Sonderschule in freier Trägerschaft an, setzt diese davon die zuständige Grundschule und die zuständige Sonderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis.
(4) Bei der Anmeldung werden folgende Daten der Schülerinnen und
Schüler erhoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Familienname,
Vorname,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Geschlecht,
Anschrift,
Telefonverbindung,
Religionszugehörigkeit,
Staatsangehörigkeit,
Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder,
vorherrschende Familiensprache,
Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule
von Bedeutung sind,
13. Anzahl der Geschwister und
14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens.
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten
(§ 32 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung
des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen
Entwicklung und des Gesundheitszustands nach § 10 und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 11.
§ 10 SoSchO
Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet dem Gesundheitsamt
die angemeldeten schulpflichtigen Kinder bis zum 15. Oktober und die
angemeldeten nicht schulpflichtigen Kinder bis zum 15. März namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der offensichtlichen oder
vermuteten Beeinträchtigung.
(2) Zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands wird vom Gesundheitsamt die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. § 88 Abs. 2 gilt ent-
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- 12 sprechend.
(3) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Kindergarten besuchen,
wird von der Sonderschule eine Überprüfung vorgenommen, ob
Sprachförderbedarf besteht. Zum Besuch des Kindergartens wird geraten. Bei der Feststellung des Sprachförderbedarfs werden Wortschatz,
Anweisungsverständnis, aktiver Gebrauch der deutschen Sprache und
Elemente der Spracherwerbskompetenz überprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, soll die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen empfohlen werden. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, soll die
Teilnahme angeordnet werden. Die Sonderschule informiert die Eltern
darüber, an welchen Kindergärten in Wohnortnähe nach Auskunft des
zuständigen Jugendamtes Sprachfördermaßnahmen angeboten werden.
Die Eltern legen der Sonderschule eine Anmeldebestätigung des Kindergartens vor. Die Sonderschule informiert das zuständige Jugendamt
über die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf.
(4) Die zuständigen Sonderschulen erhalten vom Gesundheitsamt bis
zum 31. Dezember ärztliche Berichte über die körperliche Entwicklung der von ihnen oder von den Grundschulen gemeldeten Kinder.
Für die nicht schulpflichtigen Kinder werden die ärztlichen Berichte
bis zum 31. Mai vorgelegt.
§ 11 SoSchO
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt
die zuständige Sonderschule für die nach § 9 angemeldeten Kinder ein
Gutachten. Die Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit
der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Die Leiterin oder der Leiter der Sonderschule benachrichtigt schriftlich die Eltern über die beabsichtigten Maßnahmen.
(2) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs sowie
einen Vorschlag über den Bildungsgang und den Förderort. Bei der
Ermittlung sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die diagnostischen Fragestellungen auf ein qualitatives und quantitatives Profil der
Fördermaßnahmen gerichtet, das Grundlage sein soll für die angestrebte Empfehlung. Darüber hinaus sind die im konkreten Einzelfall gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und ihre Rahmenbedingungen in der Schule abzuklären, die die Schülerin oder der
Schüler besucht oder besuchen soll. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geschieht unter Mitwirkung all derjenigen, die
an der Förderung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bisher beteiligt waren.
(3) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beruht
vor allem auf Angaben zur Vorgeschichte, der Beschreibung der Lernvoraussetzungen, des Lern- und Leistungsverhaltens, der individuellen
Fähigkeiten und des Entwicklungsstandes, den Ergebnissen anerkannter Testverfahren sowie einer Darstellung der festgestellten Beeinträchtigungen in Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf.
(4) Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind
neben den in Absatz 3 genannten Angaben weitere vorliegende Gutachten einzuarbeiten, soweit sie für die Ermittlung des Förderbedarfs
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- 13 von Bedeutung sind. Soweit eine Untersuchung zur Feststellung der
körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, muss der ärztliche Bericht (§ 10 Abs. 4) dem sonderpädagogischen Gutachten beigefügt werden.
(5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist:
1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt;
2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen;
3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit
Hinweisen für den Unterrichts- und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in
ein Heim oder in Familienpflege nach § 51 SchulG kann ausgesprochen werden;
4. Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens;
5. Befreiung vom Schulbesuch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben.
(6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den
Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich
festzuhalten.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde
unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der
Besprechung (Absatz 6 Satz 2).
§ 12 SoSchO
Entscheidung über Fördermaßnahmen
(1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der
Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen
Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen
werden von der Entscheidung unterrichtet.
(3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie
darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen.
§ 18 SoSchO
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- 14 Überweisung in die Sonderschule
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer
Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 11 eingeleitet; ergänzend gelten dabei folgende Maßgaben:
1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule der jeweiligen
Schulart meldet nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag
die Schülerin oder den Schüler spätestens am Tag der Ausgabe des
Halbjahreszeugnisses der zuständigen Sonderschule namentlich
mit der Anschrift der Eltern. Ein Bericht über die Schülerin oder
den Schüler, die Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die Schülerakte und das Ergebnis
der Anhörung der Eltern sind der Meldung beizufügen.
2. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind
auch die im Unterricht beobachteten Fähigkeiten zu berücksichtigen.
3. Die Sonderschule meldet dem Gesundheitsamt die Schülerinnen
und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, namentlich mit der Anschrift der Eltern zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands.
4. Die Sonderschule erhält den ärztlichen Bericht vom Gesundheitsamt in der Regel bis zum 1. Mai.
5. Ist die Schülerin oder der Schüler überwiesen worden, sind alle sie
oder ihn betreffenden Unterlagen der aufnehmenden Schule zu
übersenden.
(2) Die §§ 12, 13 und 17 gelten entsprechend.
§ 10 GrSchO
Anmeldung zum Schulbesuch
[…]
(4) Melden Eltern ein Kind mit umfänglicher Beeinträchtigung an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule
bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März
in Kenntnis. Die Förderschule leitet das Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Das Nähere regelt die für die
Förderschulen geltende Schulordnung.
(5) Melden Eltern ihr Kind bei einer Grundschule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die zuständige Grundschule bis zum
Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien,
bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis.
[…]
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung
des Kindes nach § 11.
§ 15 GrSchO
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- 15 Sonderpädagogische Förderung
Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der
Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das
Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.
2.
Zurückstellung
§ 10 SchulG
Aufgaben und Zuordnung der Schularten
[…]
(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die
Grundlage für die weitere schulische Bildung. Eine Grundschule kann
mehrere Standorte umfassen. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die
Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.
[…]
§ 58 SchulG
Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch
[…]
(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Die
Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen
mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in
der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.
§ 14 SoSchO
Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Die Schulbehörde kann schulbesuchspflichtige Kinder, insbesondere auf Antrag der Eltern, aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Ein Antrag nach Satz 1 ist bei der Schule oder der Schulbehörde bis zum 15. Mai zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulbehörde wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich
mitgeteilt.
(2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die
Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der
Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.
(3) Die Schulbehörde kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens oder eines Sonderschulkindergartens anordnen; sie kann den Besuch eines Kindergartens oder Sonderkindergartens empfehlen.
(4) Ist der Besuch eines Sonderschulkindergartens nicht möglich, ist
die Zurückstellung besonders zu begründen.
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- 16 § 15 SoSchO
Sonderschulkindergarten
(1) Der Sonderschulkindergarten ist einer Sonderschule zugeordnet.
Für jeden Sonderschulkindergarten wird ein Einzugsbereich festgelegt.
Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde für Kinder, die vom
Schulbesuch zurückgestellt sind, den Besuch eines anderen Sonderschulkindergartens anordnen.
(2) Der Sonderschulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom
Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden
Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.
§ 13 GrSchO
Zurückstellung vom Schulbesuch
(1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter
im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige
Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine
Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies
aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum
15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung
der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum
15. Juni schriftlich mitgeteilt.
(2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die
Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der
Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für zurückgestellte
Kinder den Besuch eines Schulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Kindertagesstätte empfehlen.
(4) Ist der Besuch eines Schulkindergartens oder einer Kindertagesstätte nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen
ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert.
§ 14 GrSchO
Schulkindergarten
(1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden
Schulkindergarten wird ein Schulbezirk festgelegt. § 12 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können.
(3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit
Genehmigung der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem
Förderauftrag integriert werden.
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- 17 VII.
Schulauswahl Förderschule/Regelschule/Möglichkeit der Inklusion
VII.
Schulauswahl Förderschule
/ Regelschule /
Möglichkeit der Inklusion
 Ziele inklusiver Beschulung
 Wann möglich?
 ggf. Regelungen zur
Antragsstellung
§ 1 SchulG
Auftrag der Schule
[…]
(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann,
zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen,
zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlichdemokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse
und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit
und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.
Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit.
§ 3 SchulG
Schülerinnen und Schüler
[…]
(5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und
Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des
§ 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam nutzen können. Die Entscheidung, ob der
Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Bei der
Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die
besonderen Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung
zu berücksichtigen und ist ihnen der zum Ausgleich ihrer Behinderung
erforderliche Nachteilsausgleich zu gewähren.
§ 10 SchulG
Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der
Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie
auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere
regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der
Lehrerausbildung zu beteiligen.
[…]
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- 18 (10) Förderschulen unterstützen und begleiten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf
festgestellt hat und deren Eltern diesen Förderort wählen, in ihrer
schulischen Bildung. Ziel ist ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie unterstützen
und fördern alle Entwicklungen, die zu einem Wechsel in eine andere
Schule und zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst
nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen
berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die
Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die sich an den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte
umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an anderen Schularten unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch
zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen
Förderschulkindergarten führen.
§ 14a SchulG
Inklusiver Unterricht
(1) Der gemeinsame und individuell fördernde Unterricht von Schülerin-nen und Schülern mit und ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schulen. Diesen
erweiterten pädagogischen Auftrag übernehmen zunehmend mehr
Schulen. Diese Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenommen,
die auf Dauer mit der Durchführung von inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunktschulen); sie erhalten Unterstützung durch För-derschullehrkräfte und
pädagogische Fachkräfte.
(2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen mit ihren Konzepten des inklusiven
Unterrichts die gleichberechtigte Einbindung aller Schülerinnen und
Schüler in die schu-lische Gemeinschaft sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer
Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Entwicklungsprozesse. Hierbei werden
sie durch Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 und
3 unterstützt.
(3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln Schülerinnen und
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten
entsprechende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Als Schwerpunktschulen können Grundschulen, Realschulen plus,
Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen beauftragt werden. Auch
Haupt- und Realschulen in freier Trägerschaft können Schwerpunktschulen sein.
§ 59 SchulG
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- 19 Wahl der Schullaufbahn
[…]
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde
sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule
oder nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. Das Nähere
regelt die Schulordnung.
§ 11 SoSchO
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
[…]
(5) Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab, der zu begründen ist:
1. Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt;
2. Förderung in einer Grundschule oder in einer Schule der Sekundarstufe I, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen;
3. Förderung in einer bestimmten Sonderschulform, verbunden mit
Hinweisen für den Unterrichts und Erziehungsplan unter Einschluss des Bildungsgangs; eine Empfehlung für die Aufnahme in
ein Heim oder in Familienpflege nach § 51 SchulG kann ausgesprochen werden;
4. Zurückstellung vom Schulbesuch ( § 46 Abs. 2 SchulG) und Besuch eines Schulkindergartens, Sonderschulkindergartens, allgemeinen Kindergartens oder Sonderkindergartens;
5. Befreiung vom Schulbesuch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
SchulG; in diesen Fällen ist ein Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen zu geben.
(6) Das Gutachten und die Möglichkeiten der Förderung sind mit den
Eltern zu besprechen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist schriftlich
festzuhalten.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet der Schulbehörde
unverzüglich das Gutachten mit dem ärztlichen Bericht sowie die vorliegenden weiteren Gutachten (Absatz 4 Satz 1) und das Ergebnis der
Besprechung (Absatz 6 Satz 2).
§ 12 SoSchO
Entscheidung über Fördermaßnahmen
(1) Die Schulbehörde entscheidet über den Fördervorschlag auf der
Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens und, soweit eine Untersuchung zur Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustands vorgeschrieben ist, auf der Grundlage des ärztlichen
Berichts im Rahmen der gegebenen personellen, räumlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Anhörung der Eltern.
(2) Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Eltern zuzustellen. Die beteiligten Schulen
werden von der Entscheidung unterrichtet.
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- 20 (3) Lehnt die Schulbehörde die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchulG ab, so befindet sie
darüber, welche anderen Maßnahmen durchzuführen sind.
(4) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Einzugsbereiches. Aus wichtigem Grund kann die Schulbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer anderen Sonderschule zuweisen.
§ 17 SoSchO
Probeweise Aufnahme
(1) Die Aufnahme in eine Sonderschule erfolgt probeweise zu Beginn
eines Schuljahres für die Dauer von sechs Monaten. Eine Aufnahme
zu einem anderen Zeitpunkt ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2) In der Probezeit wird festgestellt, ob das Kind in der besuchten
Sonderschulform verbleiben oder in einer anderen Sonderschulform
oder Schulart besser gefördert werden kann. Empfiehlt die Klassenkonferenz den Verbleib in der bisher besuchten Schule, wird nach Anhörung der Eltern die nach § 12 Abs. 1 getroffene Entscheidung über
die Aufnahme in die Sonderschule endgültig. Sind die Eltern mit dem
Verbleib in der Sonderschule nicht einverstanden oder wird von der
Klassenkonferenz festgestellt, dass das Kind in einer anderen Sonderschulform oder Schulart besser gefördert werden kann, entscheidet die
Schulbehörde nach Anhörung der Eltern. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Zeigt sich in der Probezeit, dass ein beeinträchtigtes Kind aufgrund
besonderer Umstände, beispielsweise wegen längerer Krankheit oder
besonderer Schwierigkeiten im häuslichen und erzieherischen Umfeld,
nicht in der Lage ist, eine Sonderschule zu besuchen, kann die Schulbehörde das Kind im Einvernehmen mit den Eltern vom Schulbesuch
zurückstellen oder andere Fördermaßnahmen empfehlen.
§ 21 SoSchO
Überweisung in eine andere Schulart
(1) Schülerinnen und Schüler der Sonderschule, deren Lernverhalten
und Leistungsstand erwarten lassen, dass sie voraussichtlich mit Erfolg
am Unterricht einer anderen Schule teilnehmen können, werden in eine Schule dieser Schulart überwiesen.
(2) Das Überweisungsverfahren wird auf Antrag der bisher besuchten
Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern eingeleitet. Der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannte Meldetermin gilt entsprechend.
[…]
§ 34 SoSchO
Vorübergehende sonderpädagogische Förderung in anderen
Schularten
(1) Schülerinnen und Schüler anderer Schularten, die einer vorübergehenden sonderpädagogischen Förderung bedürfen, können integriert
durch Sonderschullehrkräfte gefördert werden; § 29 der Schulordnung
für die öffentlichen Grundschulen bleibt unberührt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet die Schülerinnen und
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- 21 Schüler nach Anhören der Eltern der zuständigen Sonderschule. Dieser
Meldung ist ein Bericht über bisher durchgeführte Fördermaßnahmen,
klasseninterne und zusätzliche Fördermaßnahmen beizufügen. Die
Sonderschule führt nach Maßgabe ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten integrierte Fördermaßnahmen in der jeweiligen
Schule der anderen Schulart durch.
(3) Die Schule hat bei der Durchführung der Fördermaßnahmen eine
entsprechende von anderen Institutionen zu erbringende Förderung zu
berücksichtigen und bei Bedarf mit Sonderschulen zusammenzuarbeiten.
§ 29 GrSchO
Integrativer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde
sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4
SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören
der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens.
(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen
dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung
über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche
Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in
der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die
Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule
mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden
Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in
welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.
§ 10 Übergreifende Schulordnung
Wahl der Schule
[…]
(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde
sonderpädagogischen Förderbedarf haben und bereits in der Grundschule integrativ unterrichtet wurden, besuchen die von der Schulbehörde für den jeweiligen Wohnort mit der Durchführung des integrativen Unterrichts in der Sekundarstufe I beauftragte Schule. In besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. § 47
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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- 22 VIII.
Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen
1.
Ausgestaltung Inklusion;
gemeinsamer Unterricht
§ 1 SoSchO
Zielsetzung und Gestaltung sonderpädagogischer Förderung
[…]
(8) Durch integrierte Fördermaßnahmen können Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten
gefördert werden. Umfang und Inhalt der Fördermaßnahmen
bemessen sich am individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des
Schülers und den gegebenen personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse in den Schulen der anderen
Schularten sind zu berücksichtigen.
[…]
§ 13 SoSchO
Förderung in Sonderschulen
[…]
(5) Integrierte Fördermaßnahmen werden von Stammschulen durchgeführt. Stammschulen sind von der Schulbehörde mit dieser Funktion
beauftragte Sonderschulen.
§ 47 Übergreifende Schulordnung
Integrativer Unterricht
(1) Besuchen Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der
Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gemäß § 59
Abs. 4 SchulG Realschulen plus, Gymnasien oder Integrierte Gesamtschulen, gelten grundsätzlich die Regelungen dieser Schulordnung; für
die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der
für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen
Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(2) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche
Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in
der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die
Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule
mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden
Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in
welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.
§ 29 GrSchO
Integrativer Unterricht
[…]
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- 23 (2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen
dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung
über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche
Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in
der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die
Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule
mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden
Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in
welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde.
Vgl. im Übrigen die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der
integrierten Fördermaßnahmen gemäß § 29 der Schulordnung für
die öffentlichen Grundschulen (VV) in der Fassung vom
26.10.1993
2.
Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen,
z.B.
 Außenklassen
 Kooperationsmodell
Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30. August 1993)
1
Grundsätze der Förderung
1.1 Unterricht zielt auf ganzheitliche Förderung des Kindes, er umfaßt
den sozial-emotionalen, den psychomotorischen wie den kognitiven
Bereich. Auf diese Weise können Kinder Sicherheit gewinnen, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten entwickeln und zur Übernahme von
Verantwortung für die eigene Lernentwicklung ermutigt werden.
1.2 Jedes Kind ist entsprechend seinen individuellen Lernvoraussetzungen in der Lerngruppe zu fördern.
1.3 Die pädagogische Arbeit in der Grundschule orientiert sich deshalb
vorrangig am Lernstand, den Lernbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten des einzelnen Kindes. Dies gilt für Kinder mit Lernschwierigkeiten ebenso wie für Kinder, denen das Lernen leicht fällt oder die
besondere Interessen zeigen.
1.4 Die Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, Leitlinien
und Lehrpläne ermöglichen differenzierende Aufgabenstellungen in
allen Lernbereichen. Der Grad der Annäherung an diese Vorgaben
muß jedoch in Abhängigkeit von den individuellen Voraussetzungen
des Kindes gesehen werden.
2
Förderhilfen
2.1 Für die Schule leitet sich daraus die Verpflichtung ab, jedes Kind
mit den ihm angemessenen Hilfen zu fördern, sobald sich Lernprobleme abzeichnen.
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- 24 2.2 Lernschwierigkeiten und Lernstörungen werden durch viele unterschiedliche Faktoren verursacht. Sie sind auch Ausdruck der komplexen Lern- und Lebenssituation des Kindes. Die bloße Feststellung des
Ausmaßes von Versagen reicht nicht aus. Eine begleitende Förderdiagnostik muß sowohl aufgabenspezifische Schwierigkeiten analysieren, wie auch den Lern- und Entwicklungsstand, die Lebensgeschichte,
die schulischen Bedingungen sowie die emotionalen Aspekte des Kindes berücksichtigen. So müssen angemessene Fördervorschläge nicht
nur am Beginn der Förderung, sondern auch im Verlauf des Förderprozesses entwickelt werden.
2.3 die Förderung kann klassenbezogen, gruppenbezogen oder individuell ausgerichtet sein. Fördermaßnahmen können nur in ermutigenden Lernsituationen wirksam werden.
2.4 Sie sind besonders geboten für
-
-
Kinder mit Schwierigkeiten in einzelnen Lernfeldern (z. B. im
Sprechen, Lesen, Rechtschreiben (§ 28 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen), Mathematik usw.),
verhaltensauffällige Kinder (z. B. Hyperaktivität),
Kinder mit physischen oder psychischen Problemen (z. B. Erkrankungen, Entwicklungsstörungen, familiären Problemen),
Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen (z. B. Seiteneinsteiger).
2.5 Zuständig für die Förderung ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Sie oder er entscheidet über Art und Dauer durchzuführender Fördermaßnahmen im Benehmen mit allen an der Förderung Beteiligten.
2.6 Die Förderarbeit hat zum Ziel,
‐
‐
‐
‐
die Stärken von Schülerinnen und Schülern herauszufinden, sie
ihnen bewußt zu machen und Erfolgserlebnisse zu vermitteln,
Lernhemmungen und Blockaden abzubauen und Lernmotivation
zu fördern,
Arbeitstechniken und Lernstrategien zu vermitteln, die die vorhandenen Schwächen ausgleichen können sowie
im Unterricht auf Leistungsschwächen Rücksicht zu nehmen und
ggf. in einzelnen Leistungsbereichen die Leistungsanforderungen
zurückzunehmen.
Ein methodisch sorgfältig durchgeführter Erstunterricht im Schriftspracherwerb und in Mathematik kann dem Entstehen von Schulversagen vorbeugen.
2.7 Für das Gelingen der Förderung sind der regelmäßige Kontakt, das
Gespräch und die Zusammenarbeit mit den Eltern von großer Bedeutung. Mit den Eltern ist auch abzustimmen, ob eine klassenbezogene
Benotung der Leistung erfolgen soll oder ob der individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben wird.
2.8 Ist trotz intensiver Förderhilfen kein Lernzuwachs festzustellen,
sollen die gewählten Methoden bzw. das Förderkonzept überprüft
werden. In Einzelfällen ist allerdings nicht auszuschließen, daß Förderung an Grenzen stößt.
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- 25 2.9 Für Schülerinnen und Schüler, deren besondere Lernschwierigkeiten und Lernstörungen innerhalb der Grundschulzeit nicht behoben
werden konnten, können in der Sekundarstufe I, insbesondere in der
Orientierungsstufe, geeignete Fördermaßnahmen fortgeführt werden.
3
Organisation
3.1 Förderung erfolgt in gestuften Maßnahmen:
‐
‐
‐
Klasseninterne Fördermaßnahmen
Zusätzliche Fördermaßnahmen
Integrierte Fördermaßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 29 Schulordnung für die öffentlichen
Grundschulen).
3.2 Fördermaßnahmen werden in der Regel in zieldifferenten Unterrichtsangeboten innerhalb eines Klassenverbandes von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer durchgeführt. Dabei kann eine weitere
Lehrkraft unterstützend eingesetzt werden (Doppelbesetzung).
3.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen können in Ausnahmefällen eingerichtet werden. Dabei muß die Fördergruppe mindestens vier Kinder
und darf höchstens acht Kinder umfassen. Um die teilnehmenden
Schülerinnen und Schüler nicht zu stark zu belasten, kann die für die
Klasse verbindliche Wochenstundenzahl höchstens um zwei Stunden
überschritten werden.
3.4 Integrierte Fördermaßnahmen werden in Kooperation mit speziell
ausgebildeten Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern durchgeführt, die der Schule nach Maßgabe der personellen Situation zugewiesen werden. Näheres regelt eine besondere Verwaltungsvorschrift.
3.5 Über die Pflichtstundenzahl der Klasse hinaus verfügbare Lehrerwochenstunden werden vorrangig für klasseninterne und zusätzliche
Fördermaßnahmen benutzt.
3.6 Außerschulische Fachleute können zur Beratung hinzugezogen
werden.
3.7 Für die Organisation von Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe I
gelten die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation.
4
Leistungsbeurteilung
4.1 Maßnahmen der Leistungsbeschreibung und -beurteilung müssen
dem grundsätzlichen Förderungsanspruch entsprechen.
Sie orientieren sich an
‐
‐
‐
den individuellen Lernvoraussetzungen und Lernwiderständen,
den erreichten Lernfortschritten sowie
den zu erreichenden Zielvorgaben.
4.2 Die Leistungsbeurteilung des geförderten Kindes erfolgt deshalb in
vielfältigen Formen. Sie bezieht die individuellen Lernfortschritte mit
ein, sie beachtet die Lehrplanvorgaben und berücksichtigt die Gruppe,
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- 26 in der die Leistung erbracht wurde (Klasse, Fördergruppe).
Ist trotz gezielter Förderung eine anforderungs- und gruppenbezogene
Leistungsbeurteilung in Form von Noten pädagogisch nicht geboten,
weil sie die Entwicklung von Leistungfähigkeit behindert, kann der
individuelle Lernfortschritt verbal beschrieben werden, wenn die Eltern zustimmen. Die Beschreibung berücksichtigt dabei die jeweiligen
Zielvorgaben der Fördermaßnahmen, das Lernverhalten des Kindes
und das Informationsbedürfnis der Eltern. Diese Grundsätze gelten
auch für das Erstellen von Zeugnissen.
4.3 Eltern und Kinder haben einen Anspruch auf Information über den
tatsächlichen Leistungsstand und werden deshalb regelmäßig über erzielte Lernfortschritte informiert.
4.4 Bei den Empfehlungen, die von der Grundschule für den weiteren
Besuch der Sekundarstufe ausgesprochen werden, ist zu berücksichtigen, ob bei sonst überzeugender Gesamtleistung, trotz bestehender
Schwierigkeiten, eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der empfohlenen Schule zu erwarten ist.
[…]
IX.
Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp
1.
Wechsel von allgemeiner
Schule zu Sonderschule und
umgekehrt
§ 20 SoSchO
Wechsel des Bildungsgangs
(1) In den Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung
und Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung können verschiedene Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunkten und Lernanforderungen eingerichtet werden (z. B. Bildungsgänge der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Schule mit
dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung). Die Zusammenfassung verschiedener Bildungsgänge in Lerngruppen ist möglich.
(2) Bei der Aufnahme in die Schule wird aufgrund des sonderpädagogischen Gutachtens nach Anhörung der Eltern von der Schulbehörde
eine Zuweisung der Schülerin oder des Schülers in den Bildungsgang
vorgenommen, der eine angemessene Förderung erwarten lässt; § 12
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wenn erhebliche Fortschritte oder
Rückschritte der Schülerinnen und Schüler erkennen lassen, dass ein
anderer Bildungsgang ihnen besser entspricht, erfolgt eine Überweisung in diesen Bildungsgang gemäß Absatz 3.
(3) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag der Klassenleiterin oder des Klassenleiters nach Anhörung der Eltern oder auf deren
Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für die Dauer von
zwei bis höchstens sechs Monaten probeweise in einen anderen Bildungsgang überwiesen, um festzustellen, ob sie am Unterricht in diesem Bildungsgang erfolgreich teilnehmen können. Nach Ablauf der
Probezeit trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund einer
Beurteilung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und einer Empfehlung der Klassenkonferenz der probeweise besuchten Klasse und
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- 27 nach Anhörung der Eltern eine Entscheidung über die endgültige
Überweisung. § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 21 SoSchO
Überweisung in eine andere Schulart
(1) Schülerinnen und Schüler der Sonderschule, deren Lernverhalten
und Leistungsstand erwarten lassen, dass sie voraussichtlich mit Erfolg
am Unterricht einer anderen Schulart teilnehmen können, werden in
eine Schule dieser Schulart überwiesen.
(2) Das Überweisungsverfahren wird auf Antrag der bisher besuchten
Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern eingeleitet. Der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 genannte Meldetermin gilt entsprechend.
(3) Dem Antrag sind von der Sonderschule ein Bericht über das Lernverhalten, den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerin oder
des Schülers und ein Vorschlag zur Klasseneinstufung in die Schule
der anderen Schulart mit Empfehlungen für die weitere Förderung beizufügen.
(4) Die Entscheidung trifft die Schulbehörde unter Berücksichtigung
des § 47 Abs. 1 SchulG. Die Überweisung erfolgt in der Regel zu Beginn des folgenden Schuljahres probeweise für die Dauer von sechs
Monaten. Für das weitere Verfahren gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
§ 29 GrSchO
Integrativer Unterricht
[…]
(2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen
dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung
über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
[…]
2.
3.
4.
Überprüfung
 des Förderbedarfs
 der Schulauswahl
Besonderheiten Grundschule
S.o. unter VIII.1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule
und umgekehrt
Sonstiges
n/a
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur
vom 30. August 1993 zur Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule, dargestellt unter VIII. 2.
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