Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken

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Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken
Universität Konstanz
Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Jahrestagung 2013
25. bis 28. September 2013 in Erfurt
Universität Konstanz
Der Wettbewerb der Markensysteme
Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV)
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Europäische Markenrechtskonzeption
Universität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Europäische Markenrechtskonzeption
Universität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Europäische Markenrechtskonzeption
Universität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Europäische Markenrechtskonzeption
Universität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Universität
Strategie der EU–Kommission
Rechtsgrundsätze der Änderungsvorschläge
Koexistenz und Komplementarität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Strategie der EU–Kommission
Universität
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Strategie der EU–Kommission
Die Strategie der EU-Kommission eines komplementären Markenschut –
zes in Europa in meinen Worten:
Das immaterialgüterrechtliche Markeneigentum ist auf
Integrationskurs im Unionsrecht.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Universität
Markenbegriff und Markendarstellung
(Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV)
Art. 2 MRL Markenformen
Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form der Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Art. 3 E–MRL Markenformen
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware
oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind,
a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden,
b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum
den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
Konstanz
Universität
Markenbegriff und Markendarstellung
(Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV)
Art. 2 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist
A trade mark may consist of any signs capable of being represented graphically, particularly
words, including personal namens, designs, letters, numerals, the shape of goods or of their
packaging, provided that such signs are capable of distinguishing the goods oder services of
one undertaking form those of other undertakings.
Art. 3 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist
A trade mark may consist of any signs in particular words, including personal names,
designs, letters, numerals, colours as such, the shape of goods or of their packaging, or
sounds, provided that such signs are capable of
a) distinguishing the goods or services of one undertaking from those of other undertakings;
b) being represented in a manner which enables the competent authorities and the public to
determine the precise subject of the protection afforded to its proprietor.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Markenbegriff und Markendarstellung
(Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV)
Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit als Voraussetzung der
Markenfähigkeit eines Zeichens wird ersetzt durch das Erfordernis der
eindeutigen Bestimmbarkeit.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Markenbegriff und Markendarstellung
(Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV)
These
Markenwelt der digitalisierten Marken in elektronischen Registern
Es ist Aufgabe der nationalen Markenämter und der Agentur der Europäischen
Union, gemeinsam Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken–
fähigen Zeichens zu entwickeln.
Die Implementierung einer den nichtkonventionellen Marken adäquaten Infra–
struktur der Markenregister bedarf einer engen Kooperation der nationalen Mar–
kenämter und der EU–Agentur.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Markenbegriff und Markendarstellung
(Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV)
Sprachregelung
Art. 3 E–MRL Markenformen
.................
b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum
den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können.
Art. 3 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist
...............
b) being represented in a manner which enables the competent authorities and the public to
determine the precise subject of the protection afforded to its proprietor.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Universität
Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
(Art. 4 E–MRL, Art. 7 E–GMV)
Neue absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
1. Unionsrechtlich geschützte geografische Angaben (Art. 4 Abs. 1 lit. i E–MRL,
Art. 7 Abs. 1 lit. j E–GMV)
2. Unionsrechtlich geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine (Art. 4 Abs. 1
lit. j E–MRL, Art. 7 Abs. 1 lit. k E–GMV)
3. Unionsrechtlich geschützte garantiert traditionelle Spezialitäten (Art. 4 Abs. 1
lit. j E–MRL, Art. 7 Abs. 1 lit. k E–GMV)
4. Unionsrechtlich geschützte Sortenbezeichnungen (Art. 7 Abs. 1 lit. l E–GMV)
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
(Art. 4 E–MRL, vergleichbar Art. 7 E–GMV)
Territoriale und fremdsprachliche Ausdehnung
der absoluten Eintragungshindernisse (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b E –MRL)
Art. 4 E–MRL Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
.................
(2) Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse
a) in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur
Eintragung angemeldet wurde;
b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in
eine Amtsprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde.
.................
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Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe
(Art. 4 E–MRL, vergleichbar Art. 7 E–GMV)
Vereinheitlichung des territorialen und fremdsprachlichen Prüfungsumfangs
Die vorgesehenen Neuregelungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a und b E–MRL bedeuten
eine Vereinheitlichung des territorialen und des fremdsprachlichen Prüfungsumfangs
der absoluten Eintragungshindernisse im Unionsrecht und in den nationalen Mar–
kenrechtsordnungen der Mitgliedstaaten.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Rechte aus der (europäischen) Marke
(Art. 10 E–MRL, Art. 9 E–GMV)
Rechtsnatur des Markenrechts als Ausschließlichkeitsrecht
Art. 10 Abs. 1 E–MRL Rechte aus der Marke
Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht.
Art. 9 Abs. 1 E–GMV Rechte aus der europäischen Marke
Mit der Eintragung einer europäischen Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Rechte aus der (europäischen) Marke
(Art. 10 E–MRL, Art. 9 E–GMV)
Vorbehalt älterer Rechte Dritter
Art. 10 Abs. 2 E–MRL Rechte aus der Marke
Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem
Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen
Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ...
Art. 9 Abs. 1 E–GMV Rechte aus der europäischen Marke
Der Inhaber einer europäischen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem
Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erworbenen
Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ...
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL Rechte aus der Marke
.................
a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder
Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu
beeinträchtigen droht;
Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV Rechte aus der europäischen Marke
................
a) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren
oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die europäische
Marke eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der europäischen
Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Der Regelungszusatz in Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, der als Anwendungsvoraus–
setzung des Identitätsschutzes eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der
Marke verlangt, stellt einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage dar
und ist abzulehnen.
Die Neuregelung
–
steht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption der vorgeschlagenen Neufassung
der MRL,
–
korrigiert die sachgerechte Rechtsprechung des EuGH zum Identitätsschutz,
– hebelt die Multifunktionslehre der Marke im Sinne der Rechtsprechung des
EuGH aus,
–
lässt schwerwiegende Anwendungslücken im Markenschutz bestehen.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Wenn der Identitätsschutz von einem absoluten auf einen relativen Markenschutz reduziert
wird, dann werden verschiedene Fallkonstellationen der Doppelidentität nicht mehr von der
Norm erfasst:
– Vertrieb markierter Originalware, bei der innerhalb der Union noch keine Erschöpfung
eingetreten ist (Parallelimporte)
–
Offene Produktpiraterie
– Vergleichende Werbung, die von Art. 10 Abs. 3 lit. f E–MRL* zwar zutreffend, aber
systemwidrig und konzeptionell widersprüchlich geregelt wird, da es sich um einen
Sachverhalt des Identitätsschutzes ohne Herkunftsbeeinträchtigung handelt.
*Art. 10 Abs. 3 lit. f E–MRL Rechte aus der Marke
.................
f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider
laufenden Weise zu benutzen.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Vermutung der Verwechslungsgefahr im internationalen Handelsverkehr
Art. 16 TRIPS–Übereinkommen Rechte aus der Marke.
(1) 1Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu
verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche
die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von
Verwechslungen nach sich ziehen würde. 2Bei der Benutzung identischer Zeichen für
identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. 3Die
vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie
beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, daß die Mitglieder Rechte aufgrund von
Benutzung vorsehen.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Liberalisierung eines freien Welthandels ↔ Effizienz des Immaterial–
güterrechtsschutzes
Die Anerkennung eines absoluten Markenschutzes bei Fallkonstellationen der
Doppelidentität stellt ein Konfliktspotenzial für das Rechtsprinzip einer inter–
nationalen Erschöpfung der Markenrechte dar. Der international nach wie vor
heftig geführte Streit um die internationale oder nur territoriale Erschöpfung der
Markenrechte wird von der Funktionenlehre als Legitimationsbasis des Marken–
schutzes abgebildet.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Identitätsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV)
Multifunktionalität der Marke als Legitimation
Der Identitätsschutz der Marke als absoluter Markenschutz verlangt zwingend, die
Multifunktionalität der Marke anzuerkennen. Das gilt auch umgekehrt: Die Multi–
funktionalität der Marke verlangt die Anerkennung des Identitätsschutzes der
Marke ohne Vorliegen einer Herkunftsbeeinträchtigung.
Der Identitätsschutz einer Marke unabhängig von einer Verwechslungsgefahr be–
darf einer immaterialgüterrechtlichen Legitimation.
Die Reduktion des Identitätsschutzes einer Marke auf die Herkunftsfunktion ist
abzulehnen.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Verwechslungsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV)
Gedankliches Inverbindungbringen
In der Rechtsprechung des EuGH zum Verwechslungsschutz der Marke ent–
wickelte sich das Tatbestandsmerkmal des gedanklichen Inverbindungbringens zu
einem zentralen Beurteilungskriterium der Verwechslungsgefahr als eine Fallkon–
stellation der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Verwechslungsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV)
Verwechslungsschutz und Herkunftsfunktion der Marke
In der Begründung der EU-Kommission zu dem Änderungsvorschlag wird zum
Verwechslungsschutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. b MRL (Art. 10 Abs. 2 lit. b E–
MRL) und Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV/E–GMV ausgeführt, die Anerkennung zusätz–
licher Markenfunktionen habe Rechtsunsicherheit geschaffen. Im Interesse der
Rechtssicherheit und der Kohärenz werde klargestellt, dass es auch bei ähnlichen
Marken nur auf die Herkunftsfunktion ankomme.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Verwechslungsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV)
Verwechslungsschutz und Multifunktionalität der Marke
Der Herkunftsfunktionsschutz einer Marke ist zwar conditio sine qua non der Ver–
wechslungsgefahr im Rechtssinne. Der Schutzinhalt des Markenrechts und damit
die Reichweite des Markenschutzes und insbesondere die Reichweite des ge–
danklichen Inverbindungbringens als eine Fallkonstellation der Verwechslungs–
gefahr im weiteren Sinne wird von der Multifunktionalität der Marke bestimmt.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Verwechslungsschutz der Marke
(Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV)
Vorschlag
In der Begründung der EU–Kommission zum Verwechslungsschutz ist der Satzteil,
es komme nur auf die Herkunftsfunktion an, zu streichen. Zumindest das Wort
„nur“ sollte gestrichen werden, bedenkt man die Rechtsunsicherheit, die dieses
kleine Wörtchen hervorrufen könnte.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Beschränkung der Wirkungen der (europäischen) Marke
(Art. 14 E–MRL, Art. 12 E–GMV)
Schutzinhalt und Schutzschranken einer Marke
Die Reichweite des Markenschutzes erschließt sich nur dann, wenn Art. 10 E–
MRL über die Rechte aus der Marke und Art. 14 E–MRL über die Beschränkung
der Wirkungen der Marke als eine Einheit gelesen werden.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt
Benutzung von Personennamen (Art. 14 Abs. 1 lit. a E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. a
E–GMV)
Art. 6 Abs. 1 lit. a MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) seinen Namen oder seine Anschrift,
.................
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in
Gewerbe oder Handel entspricht.
Art. 14 Abs. 1 lit. a E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) seinen Personennamen oder seine Anschrift,
.................
zu benutzen.
Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt
Nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Zeichen oder Angaben (Art. 14
Abs. 1 lit. b E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. b E–GMV)
Art. 6 Abs. 1 lit. b MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
.................
b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische
Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere
Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
.................
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in
Gewerbe oder Handel entspricht.
Art. 14 Abs. 1 lit. b E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
.................
b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge,
die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
.................
zu benutzen.
Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt
Deskriptive, identifizierende und referenzielle Zeichenbenutzung (Art. 14 Abs. 1
lit. c E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. c E–GMV)
Art. 6 Abs. 1 lit. c MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
.................
c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als
Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleitung,
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in
Gewerbe oder Handel entspricht.
Art. 14 Abs. 1 lit. c E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
.................
c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die
des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung
einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen
Verkehr
zu benutzen.
Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer
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Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt
Konkretisierung des Vorbehalts des redlichen Geschäftsverkehrs (Art. 14 Abs. 2
lit. a und b E–MRL, Art. 12 Abs. 2 lit. a und b E–GMV)
Art. 14 Abs. 2 lit. a und b MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke
(2) Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen
Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn
a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und
dem Inhaber der Marke besteht;
b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund
in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Universität Konstanz
Der Wettbewerb der Markensysteme
Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV)
Professor Dr. Karl-Heinz Fezer