Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken
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Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken
Universität Konstanz Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Jahrestagung 2013 25. bis 28. September 2013 in Erfurt Universität Konstanz Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Europäische Markenrechtskonzeption Universität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Europäische Markenrechtskonzeption Universität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Europäische Markenrechtskonzeption Universität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Europäische Markenrechtskonzeption Universität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Strategie der EU–Kommission Rechtsgrundsätze der Änderungsvorschläge Koexistenz und Komplementarität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Strategie der EU–Kommission Universität Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Strategie der EU–Kommission Die Strategie der EU-Kommission eines komplementären Markenschut – zes in Europa in meinen Worten: Das immaterialgüterrechtliche Markeneigentum ist auf Integrationskurs im Unionsrecht. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Markenbegriff und Markendarstellung (Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV) Art. 2 MRL Markenformen Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form der Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 3 E–MRL Markenformen Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben als solche, die Form oder Aufmachung der Ware oder Klangbilder, soweit solche Zeichen geeignet sind, a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Markenbegriff und Markendarstellung (Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV) Art. 2 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist A trade mark may consist of any signs capable of being represented graphically, particularly words, including personal namens, designs, letters, numerals, the shape of goods or of their packaging, provided that such signs are capable of distinguishing the goods oder services of one undertaking form those of other undertakings. Art. 3 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist A trade mark may consist of any signs in particular words, including personal names, designs, letters, numerals, colours as such, the shape of goods or of their packaging, or sounds, provided that such signs are capable of a) distinguishing the goods or services of one undertaking from those of other undertakings; b) being represented in a manner which enables the competent authorities and the public to determine the precise subject of the protection afforded to its proprietor. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Markenbegriff und Markendarstellung (Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV) Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit als Voraussetzung der Markenfähigkeit eines Zeichens wird ersetzt durch das Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Markenbegriff und Markendarstellung (Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV) These Markenwelt der digitalisierten Marken in elektronischen Registern Es ist Aufgabe der nationalen Markenämter und der Agentur der Europäischen Union, gemeinsam Guidelines zur registerrechtlichen Darstellung eines marken– fähigen Zeichens zu entwickeln. Die Implementierung einer den nichtkonventionellen Marken adäquaten Infra– struktur der Markenregister bedarf einer engen Kooperation der nationalen Mar– kenämter und der EU–Agentur. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Markenbegriff und Markendarstellung (Art. 3 E–MRL, Art. 4 E–GMV) Sprachregelung Art. 3 E–MRL Markenformen ................. b) in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes eindeutig bestimmen können. Art. 3 Directive 2008/95/EC Signs of which a trade mark may consist ............... b) being represented in a manner which enables the competent authorities and the public to determine the precise subject of the protection afforded to its proprietor. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe (Art. 4 E–MRL, Art. 7 E–GMV) Neue absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe 1. Unionsrechtlich geschützte geografische Angaben (Art. 4 Abs. 1 lit. i E–MRL, Art. 7 Abs. 1 lit. j E–GMV) 2. Unionsrechtlich geschützte traditionelle Bezeichnungen für Weine (Art. 4 Abs. 1 lit. j E–MRL, Art. 7 Abs. 1 lit. k E–GMV) 3. Unionsrechtlich geschützte garantiert traditionelle Spezialitäten (Art. 4 Abs. 1 lit. j E–MRL, Art. 7 Abs. 1 lit. k E–GMV) 4. Unionsrechtlich geschützte Sortenbezeichnungen (Art. 7 Abs. 1 lit. l E–GMV) Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe (Art. 4 E–MRL, vergleichbar Art. 7 E–GMV) Territoriale und fremdsprachliche Ausdehnung der absoluten Eintragungshindernisse (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b E –MRL) Art. 4 E–MRL Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe ................. (2) Absatz 1 findet Anwendung, auch wenn die Eintragungshindernisse a) in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten vorliegen, in denen die Marke zur Eintragung angemeldet wurde; b) nur dadurch entstanden sind, dass eine in einer Fremdsprache ausgedrückte Marke in eine Amtsprache der Mitgliedstaaten übersetzt oder transkribiert wurde. ................. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe (Art. 4 E–MRL, vergleichbar Art. 7 E–GMV) Vereinheitlichung des territorialen und fremdsprachlichen Prüfungsumfangs Die vorgesehenen Neuregelungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a und b E–MRL bedeuten eine Vereinheitlichung des territorialen und des fremdsprachlichen Prüfungsumfangs der absoluten Eintragungshindernisse im Unionsrecht und in den nationalen Mar– kenrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Rechte aus der (europäischen) Marke (Art. 10 E–MRL, Art. 9 E–GMV) Rechtsnatur des Markenrechts als Ausschließlichkeitsrecht Art. 10 Abs. 1 E–MRL Rechte aus der Marke Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht. Art. 9 Abs. 1 E–GMV Rechte aus der europäischen Marke Mit der Eintragung einer europäischen Marke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Rechte aus der (europäischen) Marke (Art. 10 E–MRL, Art. 9 E–GMV) Vorbehalt älterer Rechte Dritter Art. 10 Abs. 2 E–MRL Rechte aus der Marke Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der eingetragenen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ... Art. 9 Abs. 1 E–GMV Rechte aus der europäischen Marke Der Inhaber einer europäischen Marke hat unbeschadet der von Markeninhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der europäischen Marke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ... Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL Rechte aus der Marke ................. a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV Rechte aus der europäischen Marke ................ a) das Zeichen mit der europäischen Marke identisch ist und im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die europäische Marke eingetragen ist, und die Benutzung des Zeichens die Funktion der europäischen Marke, den Verbrauchern gegenüber die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht; Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Der Regelungszusatz in Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, der als Anwendungsvoraus– setzung des Identitätsschutzes eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke verlangt, stellt einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage dar und ist abzulehnen. Die Neuregelung – steht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption der vorgeschlagenen Neufassung der MRL, – korrigiert die sachgerechte Rechtsprechung des EuGH zum Identitätsschutz, – hebelt die Multifunktionslehre der Marke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aus, – lässt schwerwiegende Anwendungslücken im Markenschutz bestehen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Wenn der Identitätsschutz von einem absoluten auf einen relativen Markenschutz reduziert wird, dann werden verschiedene Fallkonstellationen der Doppelidentität nicht mehr von der Norm erfasst: – Vertrieb markierter Originalware, bei der innerhalb der Union noch keine Erschöpfung eingetreten ist (Parallelimporte) – Offene Produktpiraterie – Vergleichende Werbung, die von Art. 10 Abs. 3 lit. f E–MRL* zwar zutreffend, aber systemwidrig und konzeptionell widersprüchlich geregelt wird, da es sich um einen Sachverhalt des Identitätsschutzes ohne Herkunftsbeeinträchtigung handelt. *Art. 10 Abs. 3 lit. f E–MRL Rechte aus der Marke ................. f) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG zuwider laufenden Weise zu benutzen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Vermutung der Verwechslungsgefahr im internationalen Handelsverkehr Art. 16 TRIPS–Übereinkommen Rechte aus der Marke. (1) 1Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. 2Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. 3Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, daß die Mitglieder Rechte aufgrund von Benutzung vorsehen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Liberalisierung eines freien Welthandels ↔ Effizienz des Immaterial– güterrechtsschutzes Die Anerkennung eines absoluten Markenschutzes bei Fallkonstellationen der Doppelidentität stellt ein Konfliktspotenzial für das Rechtsprinzip einer inter– nationalen Erschöpfung der Markenrechte dar. Der international nach wie vor heftig geführte Streit um die internationale oder nur territoriale Erschöpfung der Markenrechte wird von der Funktionenlehre als Legitimationsbasis des Marken– schutzes abgebildet. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Identitätsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. a E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. a E–GMV) Multifunktionalität der Marke als Legitimation Der Identitätsschutz der Marke als absoluter Markenschutz verlangt zwingend, die Multifunktionalität der Marke anzuerkennen. Das gilt auch umgekehrt: Die Multi– funktionalität der Marke verlangt die Anerkennung des Identitätsschutzes der Marke ohne Vorliegen einer Herkunftsbeeinträchtigung. Der Identitätsschutz einer Marke unabhängig von einer Verwechslungsgefahr be– darf einer immaterialgüterrechtlichen Legitimation. Die Reduktion des Identitätsschutzes einer Marke auf die Herkunftsfunktion ist abzulehnen. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Verwechslungsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV) Gedankliches Inverbindungbringen In der Rechtsprechung des EuGH zum Verwechslungsschutz der Marke ent– wickelte sich das Tatbestandsmerkmal des gedanklichen Inverbindungbringens zu einem zentralen Beurteilungskriterium der Verwechslungsgefahr als eine Fallkon– stellation der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Verwechslungsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV) Verwechslungsschutz und Herkunftsfunktion der Marke In der Begründung der EU-Kommission zu dem Änderungsvorschlag wird zum Verwechslungsschutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. b MRL (Art. 10 Abs. 2 lit. b E– MRL) und Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV/E–GMV ausgeführt, die Anerkennung zusätz– licher Markenfunktionen habe Rechtsunsicherheit geschaffen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz werde klargestellt, dass es auch bei ähnlichen Marken nur auf die Herkunftsfunktion ankomme. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Verwechslungsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV) Verwechslungsschutz und Multifunktionalität der Marke Der Herkunftsfunktionsschutz einer Marke ist zwar conditio sine qua non der Ver– wechslungsgefahr im Rechtssinne. Der Schutzinhalt des Markenrechts und damit die Reichweite des Markenschutzes und insbesondere die Reichweite des ge– danklichen Inverbindungbringens als eine Fallkonstellation der Verwechslungs– gefahr im weiteren Sinne wird von der Multifunktionalität der Marke bestimmt. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Verwechslungsschutz der Marke (Art. 10 Abs. 2 lit. b E–MRL, Art. 9 Abs. 2 lit. b E–GMV) Vorschlag In der Begründung der EU–Kommission zum Verwechslungsschutz ist der Satzteil, es komme nur auf die Herkunftsfunktion an, zu streichen. Zumindest das Wort „nur“ sollte gestrichen werden, bedenkt man die Rechtsunsicherheit, die dieses kleine Wörtchen hervorrufen könnte. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Beschränkung der Wirkungen der (europäischen) Marke (Art. 14 E–MRL, Art. 12 E–GMV) Schutzinhalt und Schutzschranken einer Marke Die Reichweite des Markenschutzes erschließt sich nur dann, wenn Art. 10 E– MRL über die Rechte aus der Marke und Art. 14 E–MRL über die Beschränkung der Wirkungen der Marke als eine Einheit gelesen werden. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt Benutzung von Personennamen (Art. 14 Abs. 1 lit. a E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. a E–GMV) Art. 6 Abs. 1 lit. a MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, a) seinen Namen oder seine Anschrift, ................. im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Art. 14 Abs. 1 lit. a E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, a) seinen Personennamen oder seine Anschrift, ................. zu benutzen. Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt Nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Zeichen oder Angaben (Art. 14 Abs. 1 lit. b E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. b E–GMV) Art. 6 Abs. 1 lit. b MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ................. b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung, ................. im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Art. 14 Abs. 1 lit. b E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ................. b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung, ................. zu benutzen. Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt Deskriptive, identifizierende und referenzielle Zeichenbenutzung (Art. 14 Abs. 1 lit. c E–MRL, Art. 12 Abs. 1 lit. c E–GMV) Art. 6 Abs. 1 lit. c MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ................. c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleitung, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Art. 14 Abs. 1 lit. c E–MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ................. c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Professor Dr. Karl-Heinz Fezer Konstanz Universität Schutzschranken und Lauterkeitsvorbehalt Konkretisierung des Vorbehalts des redlichen Geschäftsverkehrs (Art. 14 Abs. 2 lit. a und b E–MRL, Art. 12 Abs. 2 lit. a und b E–GMV) Art. 14 Abs. 2 lit. a und b MRL Beschränkung der Wirkungen der Marke (2) Die Benutzung durch Dritte wird insbesondere dann als nicht den anständigen Gepflogenheiten entsprechend betrachtet, wenn a) sie den Eindruck vermittelt, dass eine kommerzielle Verbindung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Marke besteht; b) die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Universität Konstanz Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) Professor Dr. Karl-Heinz Fezer