(Bodensee) über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im
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(Bodensee) über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im
Stadtverwaltung Lindau (Bodensee) Jahrgang 2016 Niederschrift über die 1. Sitzung des Hauptausschusses vom 16. Februar 2016 ö 4: Beratunqsqeqenstand Erlass einer Verordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über verkaufsoffene Sonn-/ Feiertage im Jahr 2016 Az.: 8413 Berichterstatterin: Tanja Bohnert Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes Die Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes Bohnert erläutert folgenden Sachverhalt: 1. Antrag des Kulturamts. Abt. Stadtmarketinq: Die Abteilung Stadtmarketing des Kulturamts schlägt mit Schreiben vom 15.01.2016 in Abstimmung mit den Interessensvertretungen des Lindauer Einzelhandels und dem „Lindaupark" die Freigabe von - wie in den Vorjahren - 4 verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 LadSchIG in Lindau (B) vor: 1. 2. 3. 4. am Sonntag, dem 24.04.2016 anlässlich den Psychotherapiewochen, am Pfingstmontag, dem 16.05.2016 anlässlich des Lindauer Kunsthandwerkermarktes (festgesetzte Marktveranstaltung), am Sonntag, dem 06.11.2016 anlässlich des Lindauer Jahrmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) und am Sonntag, dem 27.11.2016 anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht (festgesetzte Marktveranstaltung), jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr. 2. Rechtliche Voraussetzungen: In Bayern gilt nach wie vor das Gesetz über den Ladenschluss des Bundes (LadSchIG). Gemäß § 14 Abs. 1 LadSchIG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, an höchstens vier Sonn-/Feiertaaen im Jahr (ä max. 5 Stunden) geöffnet sein, wenn diese Tage von der Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Die zulässige Gesamtzahl wäre damit eingehalten bzw. wird voll ausgeschöpft. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre bestätigen, dass die oben genannten Anlässe geeignet sind, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Sie rechtfertigen auf Grund ihrer Größe und des jeweils zu erwartenden Besucherstroms - auch von außerhalb - sowie ihrer jeweiligen Festsetzung als Marktveranstaltung bzw. die Psychotherapiewochen als „ähnliche Veranstaltungen" die Freigabe als verkaufsoffene Sonntage. 3. Anhörverfahren; Im Anhörverfahren zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung -keine Rückmeldung wurde als Interpretation keiner Einwände angekündigt- gingen folgende Stellungnahmen ein: Die ver.di Vereinte Dienstleistunasoewerkschaft erhebt auch dieses Mal Bedenken gegen eine Genehmigung der Ladenöffnung an Sonntagen. In diesem Zusammenhang wird auf die Aktivitäten des „Bündnisses für den freien Sonntag" hingewiesen, in dem verschiedene gesellschaftliche Gruppen, von den Kirchen bis hin zu den Gewerkschaften, vertreten sind. Mit diesem Allgäu weiten Bündnis soll das Bewusstsein für die Wichtigkeit eines gemeinsamen freien Tages, nämlich des Sonntages, für Familie und Gesellschaft in der Bevölkerung, aber auch bei Unternehmen und Behörden, gestärkt werden. Es könne nicht Ziel unserer Gesellschaft sein, den Sonntag zu einem „normalen" Werktag zu machen und damit gesellschaftliche Interessen den wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Die katholische Kirche. Pfarreiengemeinschaft Lindau-Insel, vertreten durch Herrn Pfan-er Oblinger, zeigt sich sehr betrübt, dass der Sonntagschutz in unserem Land durch immer mehr Ausnahmen ausgehöhlt wird. Der Mensch von heute habe an den Wochentagen genügend Zeit zum Einkaufen. Am Sonntag sollte Zeit sein für die Familie, für Feiern und kulturelle Veranstaltungen. Auch im Blick auf die Väter und Mütter, die dann arbeiten müssen und nicht bei ihrer Familie sein können, ist er grundsätzlich gegen Geschäftsöffnungen am Sonntag. Die evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrer Lindaus äußern sich dahingehend, dass sie dankbar sind, dass der Sonntag als Ruhetag durch die staatlichen Gesetze geschützt wird. Der Sonntag emiögliche den Menschen, den Alltag zu unterbrechen und sich den Quellen des Lebens zuzuwenden. Begrüßenswert ist aus deren Sicht, dass an den beantragten vier Sonntagen die Geschäfte erst ab 12.00 Uhr geöffnet werden sollen und der Sonntagvormittag somit frei von Geschäftigkeit und frei für den Gottesdienstbesuch bleibt. Großes Verständnis gibt es auch für den Einzelhandel, der diese Sonntage unter Umständen auch brauche, um wirtschaftlich überleben zu können. Bei allem Verständnis für die wirtschaftlichen Interessen sollte darüber hinaus bedacht werden, dass jeder verkaufsoffene Sonntag Stress für die betroffenen Arbeitnehmer und die Familien bedeute. Den Arbeitnehmern breche dadurch ein weiterer freier Tag weg und die Familien würden eine Möglichkeit verlieren, den Segen gemeinsamer verbrachter Zeit zu erleben. Auf geringe Akzeptanz stößt der verkaufsoffene Sonntag am 1. Advent. Den Pfarrern lägen die Menschen besonders in der Advents- und Weihnachtszeit mit der Klage in den Ohren, dass diese Zeit so hektisch und stressig sei. Der verkaufsoffene Adventssonntag verstärke diese Hektik noch einmal und verhindere so, dass die Menschen zur Besinnung und Ruhe kommen." Die IHK Schwaben, die Handwerkskammer für Schwaben sowie das Landratsamt Lindau (B) haben keine Stellungnahme abgegeben. 4. Erlass der Verordnung: Das Bürger- und Ordnungsamt sieht durch die rechtlich zulässigen verkaufsoffenen Sonntage wiederum die Möglichkeit der Stadt gegeben, die heimische Wirtschaft zu unterstützen und erhebt gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage grundsätzlich keine Einwände. Stadtrat S t r a u s s spricht sich grundsätzlich dagegen aus. Beschluss: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit 8 : 3 S ti m m e n den Erlass, der ./. als Anlage 1 beigefügten „Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage" im Jahr 2016. II. An das Amt 32 z.K. III. An die Abt. 322 z.K.u.w.V IV.Zum Akt Lindau (B), 29. Februar 2016 Sabine Pietschmann Protokollführer Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister beglaubigt Anlage 1: Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchIG) vom 2. Juni 2003 (BGBIIS. 744), zuletzt geändert durch Arti kel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI S. 1474) In Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigl<eit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsver ordnung) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13, Oktober 2015 (GVBI. S. 384), folgende Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage § 1 In der Stadt Lindau (Bodensee) dürfen Verkaufsstellen - am Sonntag, dem 24.04.2016 anlässlich der Psychotherapievirochen, - am Pfingstmontag, dem 16.05.2016 anlässlich des Lindauer Kunsthandwerkermarktes (festgesetzte Marktveranstaltung), - am Sonntag, dem 06.11.2016 anlässlich des Lfndauer Jahrmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) und - am Sonntag, dem 27.11.2016 anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht (festgesetzte Marktveranstaltung), Jeweils von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhrgeöffnet sein. § 2 Die Vorschriften des § 17 LadSchIG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Ju gendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden durch die Verlängemng der Verkaufszeiten gemäß dieser Rechtsverordnung nicht berührt. Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LadSchIG wird hingewiesen. § 3 Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) in Kraft. Stadt Lindau (Bodensee), den gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister