bleibt die provisionsberatung? retail-vertrieb im fokus der
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bleibt die provisionsberatung? retail-vertrieb im fokus der
BLEIBT DIE PROVISIONSBERATUNG? RETAIL-VERTRIEB IM FOKUS DER REGULIERUNG 29. JANUAR 2015 FONDSKONGRESS MANNHEIM VERMÖGEN SEIT 2004 VERDOPPELT Vermögen in Mrd. Euro Vermögensverwaltung außerhalb von Investmentfonds Spezialfonds Publikumsfonds 2.374 2.037 1.706 1.698 1.358 1.151 1.522 276 169 615 1.783 325 307 326 670 692 642 365 318 286 1.221 289 158 123 1.506 1.832 2.105 729 815 846 982 1.071 540 489 585 683 731 2004 2005 2006 2007 576 652 710 651 730 716 788 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Stichtag: jeweils 31.12.; Stichtag 2014: 30.11. 2 BESTES FONDSNEUGESCHÄFT SEIT 2000 Netto-Mittelaufkommen in Mrd. Euro Summe Spezialfonds und Publikumsfonds Spezialfonds Publikumsfonds 122,9 86,2 69,1 56,2 25,4 87,8 66,1 58,8 -7,9 35,8 90,6 30,1 100,0 95,4 101,8 90 76,7 71,1 80 70 60 47,4 50 30,7 18,7 40 30 20 10 0 -10 -20 -30 -40 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014* * Anfang Januar bis Ende November 3 PUBLIKUMSFONDS: MISCHFONDS MIT REKORDZUFLÜSSEN Netto-Mittelaufkommen 2014* in Mrd. Euro Mischfonds 21,4 Rentenfonds 15,2 offene Immobilienfonds 0,9 Geldmarktfonds Aktienfonds sonstige Fonds Anlageschwerpunkt: Europa: 7,3 Mrd. Euro Zuflüsse Unternehmensanleihen: 3,4 Mrd. Euro Zuflüsse 1,6 Mrd. Euro Abflüsse durch Substanzauszahlungen von Fonds in Auflösung 1. Halbjahr: Abflüsse 0,7 Mrd. Euro 2. Halbjahr: Zuflüsse 0,5 Mrd. Euro -0,2 wertgesicherte Fonds Anlageschwerpunkt: Welt: 13,5 Mrd. Euro Zuflüsse Europa: 7,5 Mrd. Euro Zuflüsse 0,7 Mrd. Euro Abflüsse aus planmäßiger Auflösung von Laufzeitfonds -1,0 -7,5 6,1 Mrd. Euro Abflüsse aus einem DAX-ETF 1,9 1,1 Mrd. Euro Zuflüsse in Genussschein- und Wandelanleihenfonds * Anfang Januar bis Ende November 4 MIFID II: ESMA-VORSCHLAG GEFÄHRDETE PROVISIONEN Vorschlag vom 22. Mai 2014 Provisionen sollen nicht zulässig sein, wenn sie nur dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen zu vergüten, die für den Vertrieb im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit notwendig sind. Faktisches Provisionsverbot 5 FELDVERSUCH IN ENGLAND: GOODBYE INDUCEMENTS, HELLO RDR Folgen des RDR (Retail Distribution Review) Zahl freier Berater zunächst gesunken (um 15 – 20%), seit Inkrafttreten aber wieder leicht gestiegen Aber: Banken ziehen sich in der Fläche aus der Beratung zurück Absatz von Multi-Asset-Fonds und ETFs gestiegen, vor allem über „execution only“-Vertrieb Produktspezifische Kosten sind gesunken, aber Gebühren für Plattformen und Beratung gestiegen Beratungslücke bei Kleinanlegern (Anlagevolumen < 100.000 Pfund) Höhere Gesamtkosten für Anleger Quelle: Börsen-Zeitung vom 9. Januar 2015 6 BREITER WIDERSTAND AUS FINANZBRANCHE UND POLITIK 7 ERGEBNIS: FAKTISCHES PROVISIONSVERBOT VERHINDERT Finale Empfehlung vom 19. Dezember 2014 Provisionen sollen zulässig sein, wenn der Kunde folgende Dienstleistungen erhält: Anlageberatung und Zugang zu einer breiten Produktpalette einschließlich Produkten von Drittanbietern, Anlageberatung und (i) regelmäßige Geeignetheitsprüfung oder (ii) sonstige regelmäßige Dienstleistungen oder Zugang zu einer breiten Produktpalette einschließlich Produkte von Drittanbietern und (i) regelmäßige Berichte über Wertentwicklung und Kosten oder (i) andere Zusatzangebote wie Online-Informationstools. 8 WEITERE MIFID-THEMEN: INFORMATIONSPFLICHTEN BEI DER ANLAGEBERATUNG Kostentransparenz Vertrieb muss Kosten ausweisen. Darstellung der Gesamtkosten sowie kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage. Kommission soll die Pflicht zur Offenlegung der Transaktionskosten im OGAW-KID prüfen. Bis dahin soll der Vertrieb verpflichtet sein, Transaktionskosten der Fonds zu berechnen und offenzulegen (auf Basis von Vergangenheitszahlen in Euro und Prozent). 9 Festlegung des Zielmarkts sowohl durch Anbieter als auch Vertrieb Bewertung der Risiken für den Zielmarkt Verlusttragfähigkeit des Kunden (nach Umsetzung im KleinanlegerschutzG) Beschreibung des Kleinanlegertyps nach - Anlagehorizont - Verlusttragfähigkeit Zusammenfassung des Risiko-/Renditeprofils PRIIPs: Kleinanlegertyp MiFID II: Zielmarkt WEITERE MIFID-THEMEN: DEFINITION DES ZIELMARKTS 10 MIFID II: WIE GEHT ES WEITER? 19. Dezember 2014 Veröffentlichung der ESMA-Empfehlungen ESMA-Konsultation Sommer 2015 voraussichtlich Veröffentlichung der finalen Vorschläge der EU-Kommission nationale Umsetzung 3. Juli 2016 Anwendung ab 3. Januar 2017 11 WETTBEWERB IM VERTRIEB: FONDS DROHTEN NACHTEILE MiFID II (Vertrieb von Finanzprodukten) Trilogfassung IMD II (Vertrieb von Versicherungsprodukten) Berichtsentwurf von MdEP Werner Langen ■ Allgemeine Wohlverhaltensregeln ■ Pflicht zum ehrlichen und redlichen Handeln im ■ Umfassende Informationspflichten; Geeignetheits- ■ Pflicht zur Übermittlung der Produktinformation und ■ Offenlegungspflichten für verbundene ■ Teilweises Verbot verbundener Produkte ■ Offenlegung von Provisionen ■ Offenlegung von Provisionen ■ Unabhängige Berater dürfen nicht durch Provisionen ■ Standards für unabhängige Beratung, einschließlich und Angemessenheitstest Dienstleistungen/Produkte („cross-selling“) vergütet werden und müssen ein diversifiziertes Angebot an Produkten vorhalten ■ Festlegung weiterer Details im Rahmen umfangreicher Level 2-Maßnahmen besten Interesse des Kunden zum Angemessenheitstest (Kombiprodukte) des Verbots der Vereinnahmung von Provisionen ■ Sämtliche Ermächtigungen zum Erlass von Level 2-Maßnahmen 12 FONDSVERTRIEB: WICHTIGER TEILERFOLG ERREICHT MiFID II (Vertrieb von Finanzprodukten) Amtsblatt IMD II (Vertrieb von Versicherungsprodukten) Gemeinsamer Standpunkt des Rats vom 5. November 2014 ■ Allgemeine Wohlverhaltensregeln ■ Pflicht zum ehrlichen und redlichen Handeln ■ Umfassende Informationspflichten; ■ Pflicht zur Übermittlung der Produktinformation ■ Kostentransparenz, einschließlich der ■ Offenlegungspflichten ähnlich MiFID II ■ Zuwendungen müssen Beratungsqualität ■ Es reicht, wenn Zuwendungen für Kunden ■ Unabhängige Berater dürfen keine Provisionen ■ Alle Vermittler dürfen Provisionen nehmen ■ Umfangreiche Level-2-Ermächtigungen für ■ Ermächtigungen der EIOPA weitgehend Geeignetheits- und Angemessenheitstest Offenlegung von Provisionen verbessern nehmen ESMA im besten Interesse des Kunden und zum Angemessenheitstest nicht nachteilig sind gestrichen 13 IMD II: WIE GEHT ES WEITER? 1. Quartal: Beginn der Trilogverhandlungen Inkrafttreten in diesem Zeitraum möglich 14 POSITIV-BEISPIEL PRIIPS: ES GEHT AUCH ANDERS PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) für alle verpackten Finanzprodukte: Key Information Document (KID) nach Vorbild von OGAW Anwendungsbereich: Investmentfonds kapitalbildende LV Zertifikate informiert zum Beispiel über: Ziele und Anlagepolitik Kosten Risiko- und Ertragsprofil frühere Wertentwicklung Transparenz allein ist wenig wert, wenn Produktinformationen für Anleger nicht vergleichbar sind. 15 WOHLSTANDSSICHERUNG: DIE DEUTSCHEN SPAREN FLEISSIG, ABER FALSCH Sparverhalten der Deutschen: Sparquote: ca. 10 Prozent des verfügbaren Einkommens Mindestens zwei Drittel des Geldvermögens (3 Billionen Euro) liegen in Zinsprodukten Vermögen in Mrd. Euro Sicht- und Termineinlagen 1.300 1.200 600 700 1.200 Sichteinlagen: 0,26% p.a. Spareinlagen: 0,54% p.a. Lebensversicherungen: 1,25% p.a.* Renditen Bundesanleihen Spareinlagen Summe: 5.000 Verzinsung Versicherungen Alterssicherungssysteme 10-jährige Laufzeit: 0,43% p.a. 5-jährige Laufzeit: 0,02% p.a. Inflation: 0,2% p.a. Sonstiges Stichtag: 30.6.2014; Quelle: Deutsche Bundesbank Stichtag: 31.12.2014; Quelle: Deutsche Bundesbank *Garantiezins auf den Sparanteil (für Neuverträge ab 2015) 16 BERATUNGSPROTOKOLL : FEHLLENKUNG VON SPARVERMÖGEN Anleger / Berater Beratungsprotokoll Wertpapierprodukte nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) andere Anlageprodukte Investmentfonds Ja Ja, aber Kunde kann verzichten kapitalbildende Lebensversicherungen Derivate Ja Nein Bausparverträge Aktien Ja Nein Einlagen 17 BERATUNGSPROTOKOLL NACH MIFID Geeignetheitserklärung Überblick über erteilte Beratung Begründung der Geeignetheit Ggf. Hinweis, dass die Eignung der Anlagen regelmäßig überprüft werden soll 1 dauerhafter Datenträger 2 Kunde Dokumentation beim Berater Vermerk Aufbewahrung von Emails Aufzeichnung von Telefonaten Aufsicht 18 ANLAGEBERATUNG UND PORTFOLIOVERWALTUNG: GEEIGNETHEITSTEST LEVEL 1 Level 1 ■ Vorgaben für Geeignetheitstest gegenüber MiFID I konkretisiert. Einholen von Informationen über ■ Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder die spezielle Dienstleistung ■ Finanzielle Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen ■ Anlageziele des Kunden, einschließlich seiner Risikotoleranz. Um Wertpapierfirma zu ermöglichen, Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen. Art. 25 Abs. 2 MiFID 19 ANLAGEBERATUNG UND PORTFOLIOVERWALTUNG: GEEIGNETHEITSTEST NACH ESMA ESMA: Neue Vorgaben für die Geeignetheitsprüfung ■ Hinweis, dass Geeignetheitsprüfung dazu dient, dass Wertpapierfirma im besten Interesse des Kunden handeln kann. ■ Geeignetheitsprüfung bezieht sich auf alle persönlichen Empfehlungen, d.h. nicht nur Kauf, auch Verkauf oder Halten von Instrumenten. ■ Prüfung von Produktalternativen unter Berücksichtigung von Kosten und Komplexität vergleichbarer Produkte ■ Kosten-Nutzen-Analyse bei Produktwechsel ■ Verfahren zur Aktualisierung der Kundeninformationen bei laufender Kundenbeziehung ■ Prüfung der Verlässlichkeit der eingeholten Information ESMA FR 2.17 20 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. BVI Berlin Unter den Linden 42 10117 Berlin BVI Brüssel Rue du Trône 14 – 16 1000 Bruxelles BVI Frankfurt Bockenheimer Anlage 15 60322 Frankfurt am Main 21