Isolierte Vorsteuererstattung in Europa
Transcrição
Isolierte Vorsteuererstattung in Europa
YOUR G L OB AL TAX PE RT S YOUR YO UR G GLL OB OBAL AL TAXPE TA XPE X PE RT RT S ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Stahlstraße 14, 4020 Linz, Austria Tel. (+43 732) 69412-DW Fax (+43 732) 6980-9273 E-Mail: [email protected] www.icon.at A7 PRAG / FREISTADT A7 WIEN / SALZBURG SSE STRA NCK FRA HAUPTEINFAHRT voestalpine STAHLSTRASSE UMFAHRUNG EBELSBERG FA. RITTAL P BG88 IE M CHE Isolierte Vorsteuererstattung in Europa Stand: 30. Juni 2012 2. Auflage BLAUER TURM TURMSTRASSE STAHLSTRASSE P © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Inhalt VORWORT DER AUTOREN 2 DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH 3 ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG 4 In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? 4 Wer ist antragsberechtigt? 4 Das Vorsteuererstattungsverfahren 4 Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren 6 Grenzen der Vorsteuererstattung 7 Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich 8 Wir helfen Ihnen sparen! 8 Kontaktdaten 9 TABELLENTEIL 10 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren 10 Ausnahmen vom Vorsteuerabzug 11 Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen 17 Umsatzsteuersätze in Europa 18 © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 1 Vorwort Kosten im Ausland reduzieren Haben Sie geschäftliche Aktivitäten außerhalb Österreichs? Besuchen Ihre Mitarbeiter Kunden im Ausland oder nehmen an internationalen Seminaren, Kongressen und Messen teil? Wenn „Ja“, dann haben Sie sicher auch schon darüber nachgedacht, ob und wie die dabei anfallenden Kosten reduziert werden können. Ein solcher Kostenfaktor ist die im Ausland entrichtete Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer rückfordern Wussten Sie, dass Sie als österreichisches Unternehmen die Ihnen im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer rückfordern können. Und zwar auch dann, wenn Ihr Unternehmen im jeweiligen Staat umsatzsteuerlich registriert ist. Dies gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten, beispielsweise in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und in Kroatien. Ein aktueller Leitfaden Diese Broschüre soll als Leitfaden für die isolierte Vorsteuererstattung in den einzelnen Staaten dienen. Wir haben uns bemüht, alle uns vorliegenden Länderinformationen und Erfahrungen sorgfältig zu erfassen und in dieses Heft, das den Stand per 30.06.2012 wiedergibt, einzuarbeiten. Da aber selbst innerhalb der EU höchst unterschiedliche Vorschriften gelten und den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten auch Ermessensspielräume eingeräumt sind, soll diese Ausarbeitung als Orientierungshilfe dienen, kann aber eine fachmännische Beratung nicht ersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie bzw. Ihre mit Mehrwertsteuerfragen beschäftigten Mitarbeiter von Nutzen sind. Kurt Sturm Senior Manager Tax © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 2 Die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH • Größtes Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht in Österreich • Komplett- und Speziallösungen im nationalen Steuerrecht • Expertenwissen bei Umsatzsteuerfragen • Wirtschaftsprüfer in Industrie- und mittelständischen Unternehmungen ICON bietet Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Industrie, Mittelstand, internationale Anlagenbauer und Steuerberater-Kollegen an. Mehr als 2.500 Ansprechpartner bei über 900 verschiedenen Unternehmungen nutzen unser breites Dienstleistungsportfolio. Weitere Informationen zu unseren Produkten und Leistungen sowie Referenzen finden Sie unter www.icon.at ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Stahlstraße 14 4020 Linz Tel.: 0732 / 69 412 – DW Fax: 0732 / 6980 – 3982 www.icon.at © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 3 Isolierte Vorsteuererstattung In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? Seit Österreichs Beitritt zur Europäischen Union ist es österreichischen Unternehmen möglich, die in den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben enthaltene Mehrwertsteuer in einem gesonderten Erstattungsverfahren (isolierte Vorsteuererstattung) zurückzufordern. Da es noch keine europaweite „Clearingstelle“ für die Mehrwertsteuer gibt, muss der Anspruch in jedem einzelnen Land geltend gemacht werden. Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist also dort zu beantragen, wo sie entrichtet wurde. Darüber hinaus können österreichische Unternehmen in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Kroatien die ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Rahmen der isolierten Vorsteuererstattung beantragen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch in Island, Japan, Kanada, Korea und der Türkei. Die Vorsteuererstattung in diesen Ländern wird in unserer Broschüre nicht behandelt. Wir können Sie jedoch im Anlassfall auch hier unterstützen. Wer ist antragsberechtigt? Das isolierte Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmen ist antragsgebunden. Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort steuerlich registriert sind. Voraussetzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbeträgen ist, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden. Bei steuerlicher Registrierung können Vorsteuerbeträge ohnehin im regulären Besteuerungsverfahren durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen geltend gemacht werden. Das Vorsteuererstattungsverfahren • Antragstellung Es gilt wie folgt zu unterscheiden: Vorsteuererstattung in Drittländern (z.B. Schweiz oder Norwegen) Anträge sind in Papierform zu stellen und müssen gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Unternehmerbescheinigung im Original bis spätestens 30.06. des Folgejahres bei der ausländischen Finanzbehörde eingegangen sein. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 4 Vorsteuererstattung in der EU Anträge in EU-Mitgliedstaaten sind vom Unternehmer bis spätestens 30.09. des Folgejahres über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu übermitteln. Hier der Ablauf im Überblick: Antragsübermittlung über inländisches elektronisches Portal (FinanzOnline) Automatische Weiterleitung des Antrags an den EU-Mitgliedstaat Empfangsbestätigung durch EU-Mitgliedstaat (in Databox oder per E-Mail) EU-Mitgliedstaat trifft Entscheidung oder verlangt weitere Informationen Zustellung in die Databox, per E-Mail oder per Post Es gilt zu beachten, dass Rechnungen über 1.000,- Euro netto sowie Tankrechnungen über 250,- Euro netto mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln sind. Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen auch eine Vollmacht, wenn der Antrag durch Dritte gestellt wird. Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der Antrag abgelehnt werden und es besteht auch keine Berufungsmöglichkeit. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 5 ACHTUNG Bei den genannten Fristen (30.06. und 30.09.) handelt es sich um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Vergütungszeitraum Dieser muss mindestens 3 Monate und kann höchstens ein Kalenderjahr umfassen. Ausnahme Handelt es sich um den Rest des Kalenderjahres, kann sich der Vergütungszeitraum auch auf weniger als 3 Monate belaufen. Bei der Wahl des Vergütungszeitraumes sind weiters auch die jeweiligen Mindestbeträge zu beachten (siehe hierzu Tabelle 1) Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren • Rechnungsbestandteile Um einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zu eröffnen, muss die Rechnung bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Diese Formerfordernisse können in den einzelnen Staaten etwas variieren. Doch grundsätzlich haben Rechnungen folgende Bestandteile zu enthalten: √ √ √ √ √ √ √ √ √ Name, Anschrift und UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers Name, Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung fortlaufende Rechnungsnummer Ausstellungsdatum der Rechnung Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Tag der Lieferung/Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung den anzuwendenden Steuersatz den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Eine Bezeichnung als Rechnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (Bezeichnung irrelevant) gilt als Rechnung, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält. Bei Kleinbetragsrechnungen (z.B. Österreich und Deutschland 150,- Euro inklusive Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Vorschriften für die Rechnungsausstellung. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 6 • Benachrichtigung über die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer Die Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden kann sowohl über die Databox, per E-Mail und/oder per Postweg erfolgen, auch hier bestehen länderspezifische Unterschiede. Insofern sollten laufend alle Zustellungsvarianten überprüft werden, damit, im Falle von Rückfragen, keine Fristen übersehen werden. • Frist zur Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages Das Verfahren für die Rückerstattung ist grundsätzlich nach vier Monaten ab Einlangen des elektronischen Antrages zu erledigen. Dieses kann jedoch im Falle von Rückfragen des Erstattungsmitgliedstaates bis zu acht Monate verlängert werden. Es ist aber möglich, dass diese Frist in den einzelnen Mitgliedstaaten de facto überschritten wird. Ab dem 5. Monat sind Säumniszinsen fällig, die jeder EU-Mitgliedstaat selber festlegen kann. • Vorsteuererstattung in besonderen Fällen Bauausführungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Bei Anlagenerrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Vorsteuererstattung kommen. Beispiel Ein österreichischer Unternehmer errichtet eine Anlage in Deutschland und rechnet diesen Umsatz im Reverse Charge Verfahren an seinen Kunden in Deutschland ab. Im gegenständlichen Fall besteht keine Registrierungspflicht, da er keine innergemeinschaftlichen Erwerbe durchführt und auch keine Steuerschuld zu übernehmen hat. Im Zuge dieser Werklieferung werden vom österreichischen Unternehmer Gegenstände bei deutschen Sublieferanten zugekauft. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Vorsteuererstattung zu beantragen. ACHTUNG Sollte der österreichische Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, oder eine Steuerschuld zu übernehmen haben, sind anfallende Vorsteuerbeträge nur im Zuge einer Veranlagung zu beantragen (Registrierungsverpflichtung!). Grenzen der Vorsteuererstattung In allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten wie in Norwegen, in Liechtenstein, in der Schweiz und in Kroatien ist die Rückforderung der bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich möglich. Das heißt aber nicht, dass ein ausländisches Unternehmen die auf jeder Ausgabe lastende Mehrwertsteuer auch tatsächlich zur Gänze erstattet bekommt. Diesbezüglich bestehen selbst innerhalb der EU erhebliche Unterschiede. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 7 Wir haben deshalb strukturiert für Sie zusammengefasst: • • • • die die die die Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (siehe Tabelle 1) wichtigsten Ausnahmen vom Vorsteuerabzug (siehe Tabelle 2) Vorsteuererstattung bei bestimmten Leistungen (siehe Tabelle 3) unterschiedlichen Steuersätze (siehe Tabelle 4) Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich Ausländische Unternehmer, das sind Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die √ √ √ √ keine Umsätze im Inland erzielen oder nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge Umsätze) oder nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 Gebrauch gemacht haben, können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt geltend machen. Wir helfen Ihnen sparen! Immer wieder nehmen viele Unternehmen ihr Recht auf Vorsteuererstattung im Ausland nicht wahr. Nicht zuletzt wegen der uneinheitlichen Formalerfordernisse und Verwaltungspraxis in den einzelnen Staaten. Wir haben jahrelange praktische Erfahrung bei der Rückholung ausländischer Vorsteuern und sind daher in der Lage, kosteneffizient zu arbeiten. Wir sind auch gerne bereit, Sie bei der administrativen Abwicklung des Vergütungsverfahrens zu unterstützen. Vor allem sorgen wir dafür, dass die landesspezifischen Rechtsvorschriften eingehalten werden und sich der Verwaltungsaufwand in Ihrem Unternehmen in Grenzen hält. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 8 Kontaktdaten Name Tel.: 0732 / 69412 - DW E-Mail-Adresse STURM Kurt DW 3959 [email protected] BIERMAIER Evelyn DW 9303 [email protected] GAISBAUER Martina, Mag. DW 74552 [email protected] GFÖLLNER Bettina DW 2042 [email protected] PENEDER Barbara DW 5601 [email protected] PLATZER Günther, Mag. DW 5578 [email protected] PREINING Johanna DW 8988 [email protected] DW 74652 [email protected] DW 2216 [email protected] SOMMER Michaela, Mag. STEINKELLNER Silvia © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 9 Tabelle 1 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (Stand 30.06.2012) Staaten Währung Jahr Quartal € 50 € 400 EU 1. Belgien Euro (€) 2. Bulgarien Bulgarischer Lew (BGN) BGN 100 BGN 800 3. Dänemark Dänische Krone (DKK) DKK 400 DKK 3.000 4. Deutschland Euro (€) € 50 € 400 5. Estland Euro (€) € 50 € 400 6. Finnland Euro (€) € 50 € 400 7. Frankreich Euro (€) € 50 € 400 8. Griechenland Euro (€) € 50 € 400 9. Irland Euro (€) € 50 € 400 10. Italien Euro (€) € 50 € 400 11. Lettland Lettischer Lats (LVL) LVL 35,14 LVL 281,12 12. Litauen Litauischer Litas (LTL) LTL 170 LTL 1.380 13. Luxemburg Euro (€) € 50 € 400 14. Malta Euro (€) € 50 € 400 15. Niederlande Euro (€) € 50 € 400 16. Österreich Euro (€) € 50 € 400 17. Polen Zloty (PLN) PLN 197 PLN 1.574 18. Portugal Euro (€) € 50 € 400 19. Rumänien Leu (RON) RON 211 RON 1.688 20. Schweden Schwedische Krone (SEK) SEK 500 SEK 4.000 21. Slowakei Euro (€) € 50 € 400 22. Slowenien Euro (€) € 50 € 400 23. Spanien Euro (€) € 50 € 400 24. Tschechien Tschechische Krone (CZK) CZK 1.234 CZK 9.872 25. Ungarn Forint (HUF) HUF 13.000 HUF 100.000 26. Großbritannien Britische Pfund (GBP) GBP 35 GBP 295 27. Zypern Euro (€) € 50 € 400 Nicht-EU 28. Kroatien Kroatische Kuna (HRK) HRK 1.000 HRK 1.000 29. Norwegen Norwegische Krone (NOK) NOK 200 NOK 2.000 30. Schweiz/Liechtenstein Schweizer Franken (CHF) CHF 500 - © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 10 Tabelle 2 1 Ausnahmen von der Vorsteuererstattung Ausnahmen von der Vorsteuererstattung 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. Belgien • • Repräsentationsaufwendungen 50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) ACHTUNG: Wohnungs-, Beherbergungs-, Verpflegungs- und Bewirtungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn selbst Leistungen erbracht werden (z.B. Bauausführungen) 2. Bulgarien • • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (exklusive Treibstoff) 3. Dänemark • • • • • • 75 % der Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen 75 % der Wohnungs- und Beherbergungskosten Anschaffungs-, Betriebs- und kurzfristige Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) 75 % der langfristigen Mietkosten von PKW (mehr als sechs aufeinander folgende Monate) Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als DKK 750,- beträgt. 4. Deutschland Bei Rechnungen, deren Gesamtwert € 150,- (inklusive USt) nicht übersteigt, kann die Benennung des Leistungsempfängers sowie dessen UID-Nummer entfallen. Ebenso genügt die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrages in einer Summe, wenn der anzuwendende Steuersatz aufgeführt ist. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 11 5. Estland • • Bewirtung, Beherbergung und Verpflegung von Geschäftspartnern Beherbergung und Verpflegung eigener Mitarbeiter (mit Ausnahme von Beherbergungsleistungen auf Geschäftsreisen) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 160,- (exklusive Umsatzsteuer) beträgt. Dieses gilt in den folgenden Fällen: • • Bei Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Passagiere Im Falle von gedruckten Rechnungen von Parkuhren, automatisierten Tankstellen und Rechnungen von ähnlichen Maschinen 6. Finnland • • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen Wohnungskosten Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 7. Frankreich • • Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (Dieseltankungen werden zu 80 % rückerstattet) Personenbeförderung • Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (exklusive Umsatzsteuer) beträgt. 8. Griechenland • • • • • Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen für eigenes Personal Repräsentationsaufwendungen Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Personenbeförderung für eigenes Personal 9. Irland • • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Wohnungs- und Beherbergungskosten Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Benzin, exklusive Diesel) © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 12 10. Italien • • Repräsentationsaufwendungen Personenbeförderung 11. Lettland • • 40 % der Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen 20 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als LVL 100,- beträgt. 12. Litauen • • • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Personenbeförderung 13. Luxemburg • Repräsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 14. Malta • • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) 15. Niederlande • • • Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen Repräsentationsaufwendungen Sachleistungen an Arbeitnehmer 16. Österreich • • Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 13 17. Polen • • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten 40 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW Treibstoff für PKW Wohnungs- und Beherbergungskosten 18. Portugal • • • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Wohnungs- und Beherbergungskosten Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Benzin, Diesel wird zu 50 % erstattet) Personenbeförderung 19. Rumänien • 50 % der Anschaffungs- und Betriebskosten von PKW (inklusive Treibstoff) 20. Schweden • • • Repräsentationsaufwendungen Anschaffungskosten von PKW 50 % Mietkosten von PKW Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als SEK 2.000,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 21. Slowakei • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs- und Mietkosten von PKW 22. Slowenien • • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Wohnungs- und Beherbergungskosten Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 14 23. Spanien • • Repräsentationsaufwendungen 50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (exklusive Treibstoff) 24. Tschechische Republik • Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als CZK 10.000,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 25. Ungarn • • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) Personenbeförderung 26. Großbritannien • • • Repräsentationsaufwendungen Anschaffungskosten von PKW 50 % Mietkosten von PKW Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als GBP 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt. 27. Zypern • • Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs- und Mietkosten von PKW © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 15 • Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union 28. Kroatien • • Anmietung von PKW und sonstige Transportmittel Bewirtungsaufwendungen 29. Norwegen • • • Verpflegungs- und Bewirtungskosten Repräsentationsaufwendungen Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) 30. Schweiz / Liechenstein ACHTUNG: Der Antragsteller hat einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen. Außerdem sind dem Antrag neben den Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten auch Zahlungsbelege beizufügen. Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren in der Schweiz nur für Kassenzettel mit Beträgen bis CHF 400,-. Diese berechtigen aber nur zur Steuerrückerstattung im Rahmen der Veranlagung (bei Registrierung) und nicht im Rahmen des Vergütungsverfahrens. © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 16 Tabelle 3 Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen (unter Angabe der Mehrwertsteuersätze) Angaben in Prozent EU Hotel Mietwagen Treibstoff (PKW) Bewirtung Personenbeförderung Seminare *) 1. 2. Belgien Bulgarien 66 20 211 - 211 20 12/21 - 6 20 21 20 3. Dänemark 252 - - 252 25 25 19 4. Deutschland 7 19 19 19 7/19 5. Estland 96 20 20 - 20 20 6. Finnland 9 23 23 - 9 23 7. Frankreich - 19,64 7/19,6 - 19,6 - - 133 133 23 - 23 23 10 - 21 8. 9. Griechenland Irland 10. Italien 19,63 3 6,5 4b - - 10 21 23 21 7 7 5 11. Lettland 12 22 22 22 12 22 12. Litauen 9 - - - - 21 13. Luxemburg 3 15 12 3 3 3 14. Malta 5 - - - 18 18 15. Niederlande 6 19 19 - 6 19 16. Österreich 10 - - 10/20 10 20 17. Polen - 235 - - 8 23 18. Portugal - - 234a - - 23 1 19. Rumänien 9 24 24 24 24 24 20. Schweden 12 251 25 12/25 6 25 21. Slowakei 20 - 20 - 20 20 - - - - 8,5 20 23. Spanien 18 181 18 8/18 8 18 24. Tschechien 14 20 20 20 20 20 25. Ungarn 18 - - - - 27 26. Großbritannien 20 201 20 20 20 20 5 - 17 8 8 17 25 -8 25 -8 -8 25 29. Norwegen 8 - - - 8 25 30. Schweiz / Liechtenstein 3,8 8 8 8 8 8 22. Slowenien 27. Zypern Nicht-EU 28. Kroatien 1 2 3 4 4a 4b 5 50 % der Steuer wird erstattet 25 % der Steuer wird erstattet nicht für eigenes Personal nur Dieseltankungen werden zu 80 % erstattet Diesel wird zu 50 % erstattet Diesel wird zu 100 % erstattet, Benzin zu 0 % 60 % der Steuer wird erstattet © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 6 Vorsteuer nur für Bedienstete, die im Land Leistungen erbringen 7 80 % der Steuer wird erstattet 8 seit 01.03.2012 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen *) gilt nicht für Inhouse- und andere nicht öffentlich zugängliche Seminare. 17 Tabelle 4 UMSATZSTEUERSÄTZE IN EUROPA (Stand 30.06.2012) Bezeichnung der Umsatzsteuer Staaten NormalErmäßigte Steuersatz Steuersätze EU 1. Belgien 2. Bulgarien 3. Dänemark 4. Deutschland 5. Estland 6. Finnland 7. Frankreich 8. Griechenland 9. Irland 10. Italien 11. Lettland 12. Litauen 13. Luxemburg 14. Malta 15. Niederlande 16. Österreich 17. Polen 18. Portugal 19. Rumänien 20. Schweden 21. Slowakei 22. Slowenien 23. Spanien 24. Tschechien 25. Ungarn 26. Großbritannien 27. Zypern taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder belasting over de toegevoegde waarde (BTW) Dana Dobavena Stoynost (DDS) omsaetningsavgift (MOMS) Umsatzsteuer Käibemaks arvonlisävero (AVL) oder mervärdesskatt (ML) taxe sur la valeur ajoutée (TVA) foros prostithemenis axias (FPA) value added tax (VAT) imposta sul valore aggiunto (IVA) Pievienotas vertibas nodoklis Pridètinès vertès mokestis taxe sur la valeur ajoutée (TVA) value added tax (VAT) omzetbelasting (OB) oder belasting over de toegevoegde waarde (BTW) Umsatzsteuer Podatek od tomarów i uslug imposto sobre o valor acrescentado (IVA) Taxa pe valoarea adaugata mervärdeskatt (ML) dan z pfidanej hodnoty Davek na dodano vred nost impuesto sobre el valor anadido (IVA) Dani z pfidané hodnotý Általános forgalmi adó value added tax (VAT) foros prostithemenis axias (FPA) 21 20 25 19 20 0; 6; 12 9 23 19,6 23 23 21 22 21 15 18 9; 13; 2,1; 5,5; 7 6,5; 13 4,8; 9; 13,5; 4; 10 12 5; 6; 9 3; 6; 12 5; 7 19 20 23 23 24 25 20 20 18 20 27 20 17 6 10; 12 5; 8 6; 13 5; 9 6; 12 10 8,5 4; 8 14 5; 18 5 5; 8 25 25 10 8; 15 8 2,5; 3,8 7 9 Nicht-EU 28. Kroatien 29. Norwegen Porez na dodanu vrijednost merverdiavgift (MVA) 30. Schweiz/ Liechtenstein Mehrwertsteuer (MWST) ACHTUNG: Spanien erhöht die Steuersätze mit 1.9.2012: 18% auf 21%; 8% auf 10% © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH 18 YOUR G L OB AL TAX PE RT S YOUR YO UR G GLL OB OBAL AL TAXPE TA XPE X PE RT RT S ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Stahlstraße 14, 4020 Linz, Austria Tel. (+43 732) 69412-DW Fax (+43 732) 6980-9273 E-Mail: [email protected] www.icon.at A7 PRAG / FREISTADT A7 WIEN / SALZBURG SSE STRA NCK FRA HAUPTEINFAHRT voestalpine STAHLSTRASSE UMFAHRUNG EBELSBERG FA. RITTAL P BG88 IE M CHE Isolierte Vorsteuererstattung in Europa Stand: 30. Juni 2012 2. Auflage BLAUER TURM TURMSTRASSE STAHLSTRASSE P © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH