Isolierte Vorsteuererstattung in Europa

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Isolierte Vorsteuererstattung in Europa
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ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Stahlstraße 14, 4020 Linz, Austria
Tel. (+43 732) 69412-DW
Fax (+43 732) 6980-9273
E-Mail: [email protected]
www.icon.at
A7 PRAG / FREISTADT
A7 WIEN / SALZBURG
SSE
STRA
NCK
FRA
HAUPTEINFAHRT
voestalpine
STAHLSTRASSE
UMFAHRUNG EBELSBERG
FA. RITTAL
P
BG88
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M
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Isolierte Vorsteuererstattung
in Europa
Stand: 30. Juni 2012
2. Auflage
BLAUER
TURM
TURMSTRASSE
STAHLSTRASSE
P
© ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Inhalt
VORWORT DER AUTOREN
2
DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH
3
ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG
4
In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich?
4
Wer ist antragsberechtigt?
4
Das Vorsteuererstattungsverfahren
4
Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren
6
Grenzen der Vorsteuererstattung
7
Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich
8
Wir helfen Ihnen sparen!
8
Kontaktdaten
9
TABELLENTEIL
10
Mindestbeträge im Erstattungsverfahren
10
Ausnahmen vom Vorsteuerabzug
11
Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen
17
Umsatzsteuersätze in Europa
18
© ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
1
Vorwort
Kosten im Ausland reduzieren
Haben Sie geschäftliche Aktivitäten außerhalb Österreichs? Besuchen Ihre Mitarbeiter Kunden im Ausland oder nehmen an internationalen Seminaren, Kongressen
und Messen teil? Wenn „Ja“, dann haben Sie sicher auch schon darüber nachgedacht, ob und wie die dabei anfallenden Kosten reduziert werden können. Ein solcher Kostenfaktor ist die im Ausland entrichtete Mehrwertsteuer.
Mehrwertsteuer rückfordern
Wussten Sie, dass Sie als österreichisches Unternehmen die Ihnen im Ausland in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer rückfordern können. Und zwar auch dann, wenn
Ihr Unternehmen im jeweiligen Staat umsatzsteuerlich registriert ist. Dies gilt in
allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten, beispielsweise in der
Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und in Kroatien.
Ein aktueller Leitfaden
Diese Broschüre soll als Leitfaden für die isolierte Vorsteuererstattung in den einzelnen Staaten dienen.
Wir haben uns bemüht, alle uns vorliegenden Länderinformationen und Erfahrungen
sorgfältig zu erfassen und in dieses Heft, das den Stand per 30.06.2012 wiedergibt,
einzuarbeiten. Da aber selbst innerhalb der EU höchst unterschiedliche Vorschriften
gelten und den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten auch Ermessensspielräume eingeräumt sind, soll diese Ausarbeitung als Orientierungshilfe dienen, kann
aber eine fachmännische Beratung nicht ersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen
dabei gerne zur Verfügung.
Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie bzw. Ihre mit Mehrwertsteuerfragen
beschäftigten Mitarbeiter von Nutzen sind.
Kurt Sturm
Senior Manager Tax
© ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
2
Die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
•
Größtes Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht in Österreich
•
Komplett- und Speziallösungen im nationalen Steuerrecht
•
Expertenwissen bei Umsatzsteuerfragen
•
Wirtschaftsprüfer in Industrie- und mittelständischen Unternehmungen
ICON bietet Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Industrie, Mittelstand,
internationale Anlagenbauer und Steuerberater-Kollegen an. Mehr als 2.500
Ansprechpartner bei über 900 verschiedenen Unternehmungen nutzen unser
breites Dienstleistungsportfolio.
Weitere Informationen zu unseren Produkten und Leistungen sowie Referenzen
finden Sie unter www.icon.at
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Stahlstraße 14
4020 Linz
Tel.: 0732 / 69 412 – DW
Fax: 0732 / 6980 – 3982
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3
Isolierte Vorsteuererstattung
In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich?
Seit Österreichs Beitritt zur Europäischen Union ist es österreichischen Unternehmen möglich, die in den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben enthaltene
Mehrwertsteuer in einem gesonderten Erstattungsverfahren (isolierte Vorsteuererstattung) zurückzufordern.
Da es noch keine europaweite „Clearingstelle“ für die Mehrwertsteuer gibt, muss
der Anspruch in jedem einzelnen Land geltend gemacht werden. Die Erstattung der
Mehrwertsteuer ist also dort zu beantragen, wo sie entrichtet wurde.
Darüber hinaus können österreichische Unternehmen in Norwegen, in der
Schweiz, in Liechtenstein und in Kroatien die ihnen in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer im Rahmen der isolierten Vorsteuererstattung beantragen. Diese
Möglichkeit besteht grundsätzlich auch in Island, Japan, Kanada, Korea und der
Türkei. Die Vorsteuererstattung in diesen Ländern wird in unserer Broschüre nicht
behandelt. Wir können Sie jedoch im Anlassfall auch hier unterstützen.
Wer ist antragsberechtigt?
Das isolierte Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmen ist antragsgebunden. Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht
Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort
steuerlich registriert sind. Voraussetzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbeträgen ist, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine
Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine
steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden.
Bei steuerlicher Registrierung können Vorsteuerbeträge ohnehin im regulären Besteuerungsverfahren durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
-erklärungen geltend gemacht werden.
Das Vorsteuererstattungsverfahren
•
Antragstellung
Es gilt wie folgt zu unterscheiden:
Vorsteuererstattung in Drittländern (z.B. Schweiz oder Norwegen)
Anträge sind in Papierform zu stellen und müssen gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Unternehmerbescheinigung im Original bis spätestens 30.06. des Folgejahres bei der ausländischen Finanzbehörde eingegangen
sein.
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4
Vorsteuererstattung in der EU
Anträge
in
EU-Mitgliedstaaten
sind vom
Unternehmer
bis
spätestens
30.09. des Folgejahres über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu übermitteln.
Hier der Ablauf im Überblick:
Antragsübermittlung über
inländisches elektronisches
Portal (FinanzOnline)
Automatische Weiterleitung
des Antrags an den
EU-Mitgliedstaat
Empfangsbestätigung durch
EU-Mitgliedstaat
(in Databox oder per E-Mail)
EU-Mitgliedstaat trifft
Entscheidung oder verlangt
weitere Informationen
Zustellung in die Databox,
per E-Mail oder per Post
Es gilt zu beachten, dass Rechnungen über 1.000,- Euro netto sowie Tankrechnungen über 250,- Euro netto mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln sind.
Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen auch eine Vollmacht, wenn der Antrag durch
Dritte gestellt wird.
Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht auf elektronischem Wege eingereicht werden, kann der Antrag abgelehnt werden und es besteht auch keine Berufungsmöglichkeit.
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ACHTUNG
Bei den genannten Fristen (30.06. und 30.09.) handelt es sich um
nicht verlängerbare Ausschlussfristen.
Vergütungszeitraum
Dieser muss mindestens 3 Monate und kann höchstens ein Kalenderjahr umfassen.
Ausnahme
Handelt es sich um den Rest des Kalenderjahres, kann sich der Vergütungszeitraum
auch auf weniger als 3 Monate belaufen.
Bei der Wahl des Vergütungszeitraumes sind weiters auch die jeweiligen Mindestbeträge zu beachten (siehe hierzu Tabelle 1)
Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren
•
Rechnungsbestandteile
Um einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zu eröffnen, muss die Rechnung bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Diese
Formerfordernisse können in den einzelnen Staaten etwas variieren. Doch grundsätzlich haben Rechnungen folgende Bestandteile zu enthalten:
√
√
√
√
√
√
√
√
√
Name, Anschrift und UID-Nummer des liefernden oder leistenden
Unternehmers
Name, Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung
fortlaufende Rechnungsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
Tag der Lieferung/Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum
identisch ist
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
den anzuwendenden Steuersatz
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
Eine Bezeichnung als Rechnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit
der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (Bezeichnung irrelevant) gilt als Rechnung, sofern diese die erforderlichen Angaben
enthält.
Bei Kleinbetragsrechnungen (z.B. Österreich und Deutschland 150,- Euro inklusive
Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Vorschriften für die Rechnungsausstellung.
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6
•
Benachrichtigung über die Erstattung der ausländischen
Umsatzsteuer
Die Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden kann sowohl über die Databox,
per E-Mail und/oder per Postweg erfolgen, auch hier bestehen länderspezifische
Unterschiede. Insofern sollten laufend alle Zustellungsvarianten überprüft werden,
damit, im Falle von Rückfragen, keine Fristen übersehen werden.
•
Frist zur Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages
Das Verfahren für die Rückerstattung ist grundsätzlich nach vier Monaten ab Einlangen des elektronischen Antrages zu erledigen. Dieses kann jedoch im Falle von
Rückfragen des Erstattungsmitgliedstaates bis zu acht Monate verlängert werden.
Es ist aber möglich, dass diese Frist in den einzelnen Mitgliedstaaten de facto überschritten wird. Ab dem 5. Monat sind Säumniszinsen fällig, die jeder EU-Mitgliedstaat selber festlegen kann.
•
Vorsteuererstattung in besonderen Fällen
Bauausführungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Bei Anlagenerrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es unter gewissen
Voraussetzungen zu einer Vorsteuererstattung kommen.
Beispiel
Ein österreichischer Unternehmer errichtet eine Anlage in Deutschland und
rechnet diesen Umsatz im Reverse Charge Verfahren an seinen Kunden in
Deutschland ab. Im gegenständlichen Fall besteht keine Registrierungspflicht,
da er keine innergemeinschaftlichen Erwerbe durchführt und auch keine Steuerschuld zu übernehmen hat. Im Zuge dieser Werklieferung werden vom österreichischen Unternehmer Gegenstände bei deutschen Sublieferanten zugekauft.
Die in diesen Rechnungen ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer ist im Rahmen der Vorsteuererstattung zu beantragen.
ACHTUNG
Sollte der österreichische Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen,
oder eine Steuerschuld zu übernehmen haben, sind anfallende Vorsteuerbeträge
nur im Zuge einer Veranlagung zu beantragen (Registrierungsverpflichtung!).
Grenzen der Vorsteuererstattung
In allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten wie in Norwegen, in Liechtenstein, in der Schweiz und in Kroatien ist die Rückforderung der bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich möglich. Das heißt aber nicht, dass ein ausländisches
Unternehmen die auf jeder Ausgabe lastende Mehrwertsteuer auch tatsächlich zur
Gänze erstattet bekommt. Diesbezüglich bestehen selbst innerhalb der EU erhebliche Unterschiede.
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7
Wir haben deshalb strukturiert für Sie zusammengefasst:
•
•
•
•
die
die
die
die
Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (siehe Tabelle 1)
wichtigsten Ausnahmen vom Vorsteuerabzug (siehe Tabelle 2)
Vorsteuererstattung bei bestimmten Leistungen (siehe Tabelle 3)
unterschiedlichen Steuersätze (siehe Tabelle 4)
Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer
in Österreich
Ausländische Unternehmer, das sind Unternehmer, die in Österreich weder ihren
Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die
√
√
√
√
keine Umsätze im Inland erzielen oder
nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge Umsätze) oder
nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer
erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 Gebrauch
gemacht haben,
können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt
geltend machen.
Wir helfen Ihnen sparen!
Immer wieder nehmen viele Unternehmen ihr Recht auf Vorsteuererstattung im
Ausland nicht wahr. Nicht zuletzt wegen der uneinheitlichen Formalerfordernisse
und Verwaltungspraxis in den einzelnen Staaten.
Wir haben jahrelange praktische Erfahrung bei der Rückholung ausländischer Vorsteuern und sind daher in der Lage, kosteneffizient zu arbeiten. Wir sind auch gerne
bereit, Sie bei der administrativen Abwicklung des Vergütungsverfahrens zu unterstützen. Vor allem sorgen wir dafür, dass die landesspezifischen Rechtsvorschriften
eingehalten werden und sich der Verwaltungsaufwand in Ihrem Unternehmen in
Grenzen hält.
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8
Kontaktdaten
Name
Tel.: 0732 /
69412 - DW
E-Mail-Adresse
STURM Kurt
DW 3959
[email protected]
BIERMAIER Evelyn
DW 9303
[email protected]
GAISBAUER Martina, Mag.
DW 74552
[email protected]
GFÖLLNER Bettina
DW 2042
[email protected]
PENEDER Barbara
DW 5601
[email protected]
PLATZER Günther, Mag.
DW 5578
[email protected]
PREINING Johanna
DW 8988
[email protected]
DW 74652
[email protected]
DW 2216
[email protected]
SOMMER Michaela, Mag.
STEINKELLNER Silvia
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Tabelle 1
Mindestbeträge im Erstattungsverfahren
(Stand 30.06.2012)
Staaten
Währung
Jahr
Quartal
€ 50
€ 400
EU
1.
Belgien
Euro (€)
2.
Bulgarien
Bulgarischer Lew (BGN)
BGN 100
BGN 800
3.
Dänemark
Dänische Krone (DKK)
DKK 400
DKK 3.000
4.
Deutschland
Euro (€)
€ 50
€ 400
5.
Estland
Euro (€)
€ 50
€ 400
6.
Finnland
Euro (€)
€ 50
€ 400
7.
Frankreich
Euro (€)
€ 50
€ 400
8.
Griechenland
Euro (€)
€ 50
€ 400
9.
Irland
Euro (€)
€ 50
€ 400
10. Italien
Euro (€)
€ 50
€ 400
11. Lettland
Lettischer Lats (LVL)
LVL 35,14
LVL 281,12
12. Litauen
Litauischer Litas (LTL)
LTL 170
LTL 1.380
13. Luxemburg
Euro (€)
€ 50
€ 400
14. Malta
Euro (€)
€ 50
€ 400
15. Niederlande
Euro (€)
€ 50
€ 400
16. Österreich
Euro (€)
€ 50
€ 400
17. Polen
Zloty (PLN)
PLN 197
PLN 1.574
18. Portugal
Euro (€)
€ 50
€ 400
19. Rumänien
Leu (RON)
RON 211
RON 1.688
20. Schweden
Schwedische Krone (SEK)
SEK 500
SEK 4.000
21. Slowakei
Euro (€)
€ 50
€ 400
22. Slowenien
Euro (€)
€ 50
€ 400
23. Spanien
Euro (€)
€ 50
€ 400
24. Tschechien
Tschechische Krone (CZK)
CZK 1.234
CZK 9.872
25. Ungarn
Forint (HUF)
HUF 13.000
HUF 100.000
26. Großbritannien
Britische Pfund (GBP)
GBP 35
GBP 295
27. Zypern
Euro (€)
€ 50
€ 400
Nicht-EU
28. Kroatien
Kroatische Kuna (HRK)
HRK 1.000
HRK 1.000
29. Norwegen
Norwegische Krone (NOK)
NOK 200
NOK 2.000
30. Schweiz/Liechtenstein
Schweizer Franken (CHF)
CHF 500
-
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Tabelle 2
1
Ausnahmen von der Vorsteuererstattung
Ausnahmen von der Vorsteuererstattung
1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
•
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. Belgien
•
•
Repräsentationsaufwendungen
50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive
Treibstoff)
ACHTUNG:
Wohnungs-, Beherbergungs-, Verpflegungs- und Bewirtungskosten sind nur
erstattungsfähig, wenn selbst Leistungen erbracht werden (z.B. Bauausführungen)
2. Bulgarien
•
•
Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (exklusive Treibstoff)
3. Dänemark
•
•
•
•
•
•
75 % der Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
75 % der Wohnungs- und Beherbergungskosten
Anschaffungs-, Betriebs- und kurzfristige Mietkosten von PKW
(inklusive Treibstoff)
75 % der langfristigen Mietkosten von PKW (mehr als sechs
aufeinander folgende Monate)
Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als DKK 750,- beträgt.
4. Deutschland
Bei Rechnungen, deren Gesamtwert € 150,- (inklusive USt) nicht übersteigt,
kann die Benennung des Leistungsempfängers sowie dessen UID-Nummer
entfallen. Ebenso genügt die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrages in
einer Summe, wenn der anzuwendende Steuersatz aufgeführt ist.
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11
5. Estland
•
•
Bewirtung, Beherbergung und Verpflegung von Geschäftspartnern
Beherbergung und Verpflegung eigener Mitarbeiter (mit Ausnahme von
Beherbergungsleistungen auf Geschäftsreisen)
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 160,- (exklusive Umsatzsteuer) beträgt. Dieses gilt in den folgenden Fällen:
•
•
Bei Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Passagiere
Im Falle von gedruckten Rechnungen von Parkuhren, automatisierten
Tankstellen und Rechnungen von ähnlichen Maschinen
6. Finnland
•
•
Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
Wohnungskosten
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 250,- (inklusive Umsatzsteuer)
beträgt.
7. Frankreich
•
•
Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
(Dieseltankungen werden zu 80 % rückerstattet)
Personenbeförderung
•
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (exklusive Umsatzsteuer)
beträgt.
8. Griechenland
•
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen für eigenes Personal
Repräsentationsaufwendungen
Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
Personenbeförderung für eigenes Personal
9. Irland
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Wohnungs- und Beherbergungskosten
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
(inklusive Benzin, exklusive Diesel)
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12
10. Italien
•
•
Repräsentationsaufwendungen
Personenbeförderung
11. Lettland
•
•
40 % der Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
20 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
(inklusive Treibstoff)
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als LVL 100,- beträgt.
12. Litauen
•
•
•
Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
Personenbeförderung
13. Luxemburg
•
Repräsentationsaufwendungen
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.
14. Malta
•
•
Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
15. Niederlande
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen
Repräsentationsaufwendungen
Sachleistungen an Arbeitnehmer
16. Österreich
•
•
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (inklusive Umsatzsteuer)
beträgt.
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13
17. Polen
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
40 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
Treibstoff für PKW
Wohnungs- und Beherbergungskosten
18. Portugal
•
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Wohnungs- und Beherbergungskosten
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
(inklusive Benzin, Diesel wird zu 50 % erstattet)
Personenbeförderung
19. Rumänien
•
50 % der Anschaffungs- und Betriebskosten von PKW
(inklusive Treibstoff)
20. Schweden
•
•
•
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungskosten von PKW
50 % Mietkosten von PKW
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der
Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als SEK 2.000,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.
21. Slowakei
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs- und Mietkosten von PKW
22. Slowenien
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Wohnungs- und Beherbergungskosten
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
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14
23. Spanien
•
•
Repräsentationsaufwendungen
50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW
(exklusive Treibstoff)
24. Tschechische Republik
•
Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als CZK 10.000,- (inklusive Umsatzsteuer)
beträgt.
25. Ungarn
•
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
Personenbeförderung
26. Großbritannien
•
•
•
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungskosten von PKW
50 % Mietkosten von PKW
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung
angegebene Betrag nicht mehr als GBP 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.
27. Zypern
•
•
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs- und Mietkosten von PKW
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15
•
Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union
28. Kroatien
•
•
Anmietung von PKW und sonstige Transportmittel
Bewirtungsaufwendungen
29. Norwegen
•
•
•
Verpflegungs- und Bewirtungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)
30. Schweiz / Liechenstein
ACHTUNG:
Der Antragsteller hat einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen.
Außerdem sind dem Antrag neben den Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten auch Zahlungsbelege beizufügen.
Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren in der Schweiz nur für Kassenzettel mit Beträgen bis CHF 400,-. Diese berechtigen aber nur zur Steuerrückerstattung im Rahmen der Veranlagung (bei Registrierung) und nicht im Rahmen des
Vergütungsverfahrens.
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Tabelle 3
Rückerstattung der Mehrwertsteuer
von ausgewählten Aufwendungen (unter Angabe der
Mehrwertsteuersätze)
Angaben
in Prozent
EU
Hotel
Mietwagen
Treibstoff
(PKW)
Bewirtung
Personenbeförderung
Seminare
*)
1.
2.
Belgien
Bulgarien
66
20
211
-
211
20
12/21
-
6
20
21
20
3.
Dänemark
252
-
-
252
25
25
19
4.
Deutschland
7
19
19
19
7/19
5.
Estland
96
20
20
-
20
20
6.
Finnland
9
23
23
-
9
23
7.
Frankreich
-
19,64
7/19,6
-
19,6
-
-
133
133
23
-
23
23
10
-
21
8.
9.
Griechenland
Irland
10. Italien
19,63
3
6,5
4b
-
-
10
21
23
21
7
7
5
11. Lettland
12
22
22
22
12
22
12. Litauen
9
-
-
-
-
21
13. Luxemburg
3
15
12
3
3
3
14. Malta
5
-
-
-
18
18
15. Niederlande
6
19
19
-
6
19
16. Österreich
10
-
-
10/20
10
20
17. Polen
-
235
-
-
8
23
18. Portugal
-
-
234a
-
-
23
1
19. Rumänien
9
24
24
24
24
24
20. Schweden
12
251
25
12/25
6
25
21. Slowakei
20
-
20
-
20
20
-
-
-
-
8,5
20
23. Spanien
18
181
18
8/18
8
18
24. Tschechien
14
20
20
20
20
20
25. Ungarn
18
-
-
-
-
27
26. Großbritannien
20
201
20
20
20
20
5
-
17
8
8
17
25
-8
25
-8
-8
25
29. Norwegen
8
-
-
-
8
25
30. Schweiz /
Liechtenstein
3,8
8
8
8
8
8
22. Slowenien
27. Zypern
Nicht-EU
28. Kroatien
1
2
3
4
4a
4b
5
50 % der Steuer wird erstattet
25 % der Steuer wird erstattet
nicht für eigenes Personal
nur Dieseltankungen werden zu 80 % erstattet
Diesel wird zu 50 % erstattet
Diesel wird zu 100 % erstattet, Benzin zu 0 %
60 % der Steuer wird erstattet
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6
Vorsteuer nur für Bedienstete, die im Land
Leistungen erbringen
7
80 % der Steuer wird erstattet
8
seit 01.03.2012 vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen
*) gilt nicht für Inhouse- und andere nicht
öffentlich zugängliche Seminare.
17
Tabelle 4
UMSATZSTEUERSÄTZE IN EUROPA
(Stand 30.06.2012)
Bezeichnung der
Umsatzsteuer
Staaten
NormalErmäßigte
Steuersatz Steuersätze
EU
1.
Belgien
2.
Bulgarien
3.
Dänemark
4.
Deutschland
5.
Estland
6.
Finnland
7.
Frankreich
8.
Griechenland
9.
Irland
10. Italien
11. Lettland
12. Litauen
13. Luxemburg
14. Malta
15. Niederlande
16. Österreich
17. Polen
18. Portugal
19. Rumänien
20. Schweden
21. Slowakei
22. Slowenien
23. Spanien
24. Tschechien
25. Ungarn
26. Großbritannien
27. Zypern
taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder
belasting over de toegevoegde waarde
(BTW)
Dana Dobavena Stoynost (DDS)
omsaetningsavgift (MOMS)
Umsatzsteuer
Käibemaks
arvonlisävero (AVL) oder mervärdesskatt
(ML)
taxe sur la valeur ajoutée (TVA)
foros prostithemenis axias (FPA)
value added tax (VAT)
imposta sul valore aggiunto (IVA)
Pievienotas vertibas nodoklis
Pridètinès vertès mokestis
taxe sur la valeur ajoutée (TVA)
value added tax (VAT)
omzetbelasting (OB) oder belasting over de
toegevoegde waarde (BTW)
Umsatzsteuer
Podatek od tomarów i uslug
imposto sobre o valor acrescentado (IVA)
Taxa pe valoarea adaugata
mervärdeskatt (ML)
dan z pfidanej hodnoty
Davek na dodano vred nost
impuesto sobre el valor anadido (IVA)
Dani z pfidané hodnotý
Általános forgalmi adó
value added tax (VAT)
foros prostithemenis axias (FPA)
21
20
25
19
20
0; 6; 12
9
23
19,6
23
23
21
22
21
15
18
9; 13;
2,1; 5,5; 7
6,5; 13
4,8; 9; 13,5;
4; 10
12
5; 6; 9
3; 6; 12
5; 7
19
20
23
23
24
25
20
20
18
20
27
20
17
6
10; 12
5; 8
6; 13
5; 9
6; 12
10
8,5
4; 8
14
5; 18
5
5; 8
25
25
10
8; 15
8
2,5; 3,8
7
9
Nicht-EU
28. Kroatien
29. Norwegen
Porez na dodanu vrijednost
merverdiavgift (MVA)
30. Schweiz/
Liechtenstein
Mehrwertsteuer (MWST)
ACHTUNG:
Spanien erhöht die Steuersätze mit 1.9.2012: 18% auf 21%; 8% auf 10%
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18
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