Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen
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Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen
Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen : BSG J V A T A X I H A G E N Die Betriebssportgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck der Betriebssportgemeinschaft Die Betriebssportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitverordnung vom 24.12.1953 und zwar durch Pflege und Förderung der Leibesübung unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität. In Verfolg dieses Vereinszweckes sollen auch die kameradschaftlichen Beziehungen der Vereinsmitglieder gepflegt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsfarben sind : blau - gelb Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen " eingetragener Verein " ( " e. V. " ) Mitgliedschaft § 3 Arten der Mitglieder Der Verein hat aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Betriebssportgemeinschaft kann jede Person werden. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann von jedem Mitglied Einspruch erhoben werden. Bei Nichtaufnahme istdieBetriebssportgemeinschaft zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Der Eintritt ist nur zum 1. eines Monats möglich. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils 4 Wochen vor dem Quartalsende an den Vorstand. 2.Der erweiterte Vorstand hat das Recht den Ausschluß eines Mitglieds aus der Betriebssportgemeinschaft zu beschließen, wenn es a)6 Monate den fälligen Monatsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. b)Handlungen begeht, welche die Interessen der Betriebssportgemeinschaft oder das Ansehen seiner Mitglieder schädigen, c)den Satzungen oder satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse nicht Folge leistet. 2 3.Für den Ausschluß eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes erforderlich.Mit dem Tage des Austritts bzw. Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstande-nen Rechte. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.Jedes Mitglied ist berechtigt a)in Mitgliederversammlungen an Abstimmungen Stimmabgabe mitzuwirken und Beschlußfassungen durch b)an allen außersportlichen Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken. 2.Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen der Betriebssportgemeinschaft zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen. 3.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Betriebssportgemeinschaft. Sie erhalten bei ihrem Aus-scheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung der Betriebssportgemeinschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 7 Beitragspflicht und Kassenprüfung Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungstermine werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im vorraus zu entrichten, möglichst durch Einzugsermächtigung. Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann mit Genehmigung des Vorstandes von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand in einer jährlichen Versammlung. Über Ein- und Ausgaben einer Abteilungskasse ist eine Kassenprüfung nach § 16 erforderlich. Der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht ist auf Verlangen dem Vorstand vorzuweisen. § 8 Organe der Betriebssportgemeinschaft 1.Organe der Betriebssportgemeinschaft sind a)die Mitgliederversammlung b)der Vorstand c)der erweiterte Vorstand d)der Festausschuß 2.Für besondere Aufgaben und Anlässe können Ausschüsse gebildet werden. § 9 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende und im Behinderungsfall sein Stellvertreter ein. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Tagesordnung muß enthalten: 3 1.Bericht des Vorstandes über das abgelaufende Geschäftsjahr und Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung. 2.Bericht der Kassenprüfer 3.Entlastung des Vorstandes 4.Neuwahlen 5.Bestätigung der Abteilungsleiter 6.Genehmigung des Haushaltsplan 7.Festsetzung der Jahresbeiträge 8.Verschiedenes § 10 Der Vorstand 1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Geschäftsführer; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämter ist unzulässig. § 11 Amtsdauer des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung je zur Hälfte und zwar a)1. Vorsitzender und Geschäftsführer und b)2. Vorsitzender und Kassierer - zeitversetzt von einem Jahr für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von 6 Wocheneine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ein Vorstandsmitglied mit der Maßgabe wählt, daß sein Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. § 12 Gesetzliche Vertretung Die Betriebssportgemeinschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Kassierer oder Geschäftsführer sein muß. § 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuberufenden Sitzungen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden eingeladen, wenn die Tagesordnung ihre Anwesenheit erfordert. Der Vorstand entscheidet über: Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Anweisungen, Richtlinien und Maßnahmen gegen über Mitgliedern, die gegen die Satzung der Betriebssportgemeinschaft verstoßen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen der Abteilungen und Ausschüsse beschließend teilzunehmen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der erweiterte Vorstand. § 14 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder 1. Vorsitzender Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er beruft die 4 2. Vorsitzender Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und arbeitet eng mit dem Geschäftsführer zusammen. In der Gesamtleitung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden die Koordination sämtlicher Belange des Vereins, insbesondere die Verwaltung und das Finanzwesen. 3. Kassierer Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er arbeitet auf der Ebene des Finazwesens mit dem 1. und 2. Vorsitzenden zusammen. Ihm sind zur Erledigung vereinsdienstlicher Zwecke Beträge zur Verfügung zu stellen über die der Vorstand entscheidet. 4. Geschäftsführer Der Geschäftsführer führt die Protokolle bei dem vom Vorsitzenden einberufenen Mitgliederversammlungen und bei den Vorstandssitzungen, soweit er hierzu als Protokollführer anwesendist. Er übernimmt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen - 1. oder 2. Vorsitzender - . § 15 Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus den 4 Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern oder deren Vertretern. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind in den § 5 Abs. 2, § 8 und § 13 geregelt. Abteilungsleiter Die Abteilungsleiter leiten die Abteilungen der Betriebssportgemeinschaft nach den Richtlinien, die von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Zur Vertretung des Vereins gegenüber den Behörden sind sie nur im Einverständnis mit dem Vorstand in Angelegenheiten der Betreffenden Sportart berechtigt. Den Fachverbänden gegenüber können sie selbstständig handeln, soweit die zu treffenden Vereinbarungen nicht mit den Beschlüssen der Vereinsorgane oder den Satzungen entgegenstehen. Abteilungen, die Gelder selbst verwalten, sind zu einer ordentlichen Kassenführung mit jährlicher Kassenprüfung verpflichtet, für die Abteilungsleiter verantwortlich ist. § 16 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenbücher. Die Kassenbücher und Belege müssen vor der Jahreshauptversammlung geprüft werden und tragen die Prüfung der Hauptversammlung vor. Der Kassenprüfbericht muß schriftlich abgefaßt sein. Stellen die Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kassenprüfer dürfen dem er-weiterten nicht angehören. Sie werden für 2 Jahre gewählt und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl vornehmen. Die Kassenprüfung muß mindestens einmal im Geschäftsjahr § 1 erfolgen. 5 Verfahrens- und Geschäftsordnung § 17 Versammlungen Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnungmindestens 28 Tage vorher- schriftlich erfolgen. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung, Anträge einzubringen. Anträge, für die Jahreshauptversammlung, müssen spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Bei Beschlußfassungen außer über Satzungsänderungen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Fragestellung: - für - gegen - Enthaltung -. Die gesamte Jahreshauptversammlung ist zu protokollieren und das Protokoll nach § 14 zu unterzeichen. § 18 Wahl des Vorstandes Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Wird der öffentlichen Abstimmung mit Mehrheit widersprochen, erfolgt die Wahl geheim. Ein Ver sammlungsleiter ist zu wählen. Der neugewählte 1. Vorsitzende löst den Versammlungsleiter ab und führt die Versammlung weiter. § 19 Vergütungen Alle Inhaber von Ämtern in der Betriebssportgemeinschaft sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft, die im Auftrag der Gemeinschaft tätig werden, können Aufwandsentschädigungen erhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand. § 20 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebssportgemeinschaft oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vereinsvermögen - nach Erledigung aller Verbindlichkeiten dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Hagen, Feithstr. 36, 58095 Hagen, zu. Die Auflösung der Betriebssportgemeinschaft kann nur mit Stimmenmehrheit in eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es folgt die Liquidation durch den Vorstand. § 21 Haftpflicht Die Betriebssportgemeinschaft übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung der Sportarten oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 22 Der ordentliche Rechtsweg Bei allen Streitigkeiten aus der Satzung der Mitglieder unter sich und über Maßnahmen des Vorstandes aufgrund dieser Satzung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Zuständig ist allein hierfür der Gesamtvorstand Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 27.01.1996 in Kraft. 6 Änderungen im § 7 bzw. § 10 laut Mitgliederversammlungen vom 11.01.2002 und 09.01.2004. Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik – Verband Westfalen e.V. (Landesverband ) unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, DLV, WFLV und FLVW, soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im Landesverband sind. R. Schwiderski R. Eickelmann 1. Vorsitzender Geschäftsführer