Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen

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Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen
Satzung der Betriebssportgemeinschaft JVA TAXI Hagen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen : BSG J V A T A X I H A G E N
Die Betriebssportgemeinschaft hat ihren Sitz in Hagen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Betriebssportgemeinschaft
Die Betriebssportgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitverordnung vom 24.12.1953 und zwar durch
Pflege und Förderung der Leibesübung unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller
und rassischer Neutralität. In Verfolg dieses Vereinszweckes sollen auch die
kameradschaftlichen Beziehungen der Vereinsmitglieder gepflegt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsfarben sind : blau - gelb
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird sodann mit dem
Zusatz versehen " eingetragener Verein " ( " e. V. " )
Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitglieder
Der Verein hat aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Betriebssportgemeinschaft kann jede Person werden. Der Aufnahmeantrag
muß schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der über die Aufnahme entscheidet.
Gegen diese Entscheidung kann von jedem Mitglied Einspruch erhoben werden. Bei
Nichtaufnahme istdieBetriebssportgemeinschaft zur Angabe von Gründen nicht
verpflichtet. Der Eintritt ist nur zum 1. eines Monats möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils 4 Wochen vor dem Quartalsende an den
Vorstand.
2.Der erweiterte Vorstand hat das Recht den Ausschluß eines Mitglieds aus der
Betriebssportgemeinschaft zu beschließen, wenn es
a)6 Monate den fälligen Monatsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
b)Handlungen begeht, welche die Interessen der Betriebssportgemeinschaft oder das
Ansehen seiner Mitglieder schädigen,
c)den Satzungen oder satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse nicht Folge leistet.
2
3.Für den Ausschluß eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes
erforderlich.Mit dem Tage des Austritts bzw. Ausschlusses erlöschen alle aus der
Mitgliedschaft entstande-nen Rechte.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied ist berechtigt
a)in Mitgliederversammlungen an Abstimmungen
Stimmabgabe mitzuwirken
und
Beschlußfassungen
durch
b)an allen außersportlichen Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken.
2.Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen der
Betriebssportgemeinschaft zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und
Vorstandsbeschlüsse anzuerkennen und zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu
bezahlen.
3.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Betriebssportgemeinschaft. Sie erhalten
bei
ihrem
Aus-scheiden
oder
bei
Aufhebung
oder
Auflösung
der
Betriebssportgemeinschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 7 Beitragspflicht und Kassenprüfung
Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe
der Beiträge und die Zahlungstermine werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Beiträge sind im vorraus zu entrichten, möglichst durch
Einzugsermächtigung.
Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, so kann
mit Genehmigung des Vorstandes von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein
zusätzlicher Sonderbeitrag erhoben werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand
in einer jährlichen Versammlung. Über Ein- und Ausgaben einer Abteilungskasse ist eine
Kassenprüfung nach § 16 erforderlich. Der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht
ist auf Verlangen dem Vorstand vorzuweisen.
§ 8 Organe der Betriebssportgemeinschaft
1.Organe der Betriebssportgemeinschaft sind
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
c)der erweiterte Vorstand
d)der Festausschuß
2.Für besondere Aufgaben und Anlässe können Ausschüsse gebildet werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende und im Behinderungsfall sein
Stellvertreter ein. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragen. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten
Quartal eines jeden Jahres statt. Die Tagesordnung muß enthalten:
3
1.Bericht des Vorstandes über das abgelaufende Geschäftsjahr und Verlesung des
Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
2.Bericht der Kassenprüfer
3.Entlastung des Vorstandes
4.Neuwahlen
5.Bestätigung der Abteilungsleiter
6.Genehmigung des Haushaltsplan
7.Festsetzung der Jahresbeiträge
8.Verschiedenes
§ 10 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer
und dem Geschäftsführer; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung von 2
Vorstandsämter ist unzulässig.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung je zur Hälfte und
zwar
a)1. Vorsitzender und Geschäftsführer und
b)2. Vorsitzender und Kassierer
- zeitversetzt von einem Jahr für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
ist innerhalb von 6 Wocheneine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ein
Vorstandsmitglied mit der Maßgabe wählt, daß sein Amt bis zur Durchführung der
Neuwahl fortdauert.
§ 12 Gesetzliche Vertretung
Die Betriebssportgemeinschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26
BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und eines der Kassierer oder Geschäftsführer sein muß.
§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben
einzuberufenden Sitzungen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom
Vorsitzenden eingeladen, wenn die Tagesordnung ihre Anwesenheit erfordert.
Der Vorstand entscheidet über:
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Anweisungen, Richtlinien und Maßnahmen
gegen über Mitgliedern, die gegen die Satzung der Betriebssportgemeinschaft verstoßen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen der
Abteilungen und Ausschüsse beschließend teilzunehmen. Der Vorstand ist bei
Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der erweiterte
Vorstand.
§ 14 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
1. Vorsitzender
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins.
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
Er
beruft
die
4
2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und arbeitet eng mit dem Geschäftsführer
zusammen. In der Gesamtleitung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden die Koordination sämtlicher Belange des Vereins, insbesondere die
Verwaltung und das Finanzwesen.
3. Kassierer
Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er arbeitet auf der Ebene des
Finazwesens mit dem 1. und 2. Vorsitzenden zusammen. Ihm sind zur Erledigung
vereinsdienstlicher Zwecke Beträge zur Verfügung zu stellen über die der Vorstand
entscheidet.
4. Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die Protokolle bei dem vom Vorsitzenden einberufenen
Mitgliederversammlungen und bei den Vorstandssitzungen, soweit er hierzu als
Protokollführer anwesendist. Er übernimmt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Die
Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen - 1. oder 2.
Vorsitzender - .
§ 15 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den 4 Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern
oder deren Vertretern. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind in den § 5 Abs. 2, §
8 und § 13 geregelt.
Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter leiten die Abteilungen der Betriebssportgemeinschaft nach den
Richtlinien, die von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden. Zur Vertretung des
Vereins gegenüber den Behörden sind sie nur im Einverständnis mit dem Vorstand in
Angelegenheiten der Betreffenden Sportart berechtigt. Den Fachverbänden gegenüber
können sie selbstständig handeln, soweit die zu treffenden Vereinbarungen nicht mit den
Beschlüssen der Vereinsorgane oder den Satzungen entgegenstehen. Abteilungen, die
Gelder selbst verwalten, sind zu einer ordentlichen Kassenführung mit jährlicher
Kassenprüfung verpflichtet, für die Abteilungsleiter verantwortlich ist.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben jederzeit das Recht
zur Einsichtnahme in die Kassenbücher. Die Kassenbücher und Belege müssen vor der
Jahreshauptversammlung geprüft werden und tragen die Prüfung der Hauptversammlung
vor. Der Kassenprüfbericht muß schriftlich abgefaßt sein. Stellen die Kassenprüfer
Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen.
Die Kassenprüfer dürfen dem er-weiterten nicht angehören. Sie werden für 2 Jahre
gewählt und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3
Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand
eine Ersatzwahl vornehmen. Die Kassenprüfung muß mindestens einmal im
Geschäftsjahr § 1 erfolgen.
5
Verfahrens- und Geschäftsordnung
§ 17 Versammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnungmindestens 28 Tage vorher- schriftlich erfolgen. Jede satzungsgemäß einberufene
Versammlung
ist
beschlußfähig.
Jedes
Mitglied
ist
berechtigt,
für
die
Mitgliederversammlung, Anträge einzubringen. Anträge, für die Jahreshauptversammlung,
müssen spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden
eingehen. Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu ist ein
einstimmiger
Beschluß
erforderlich.
Bei
Beschlußfassungen
außer
über
Satzungsänderungen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen zur
Annahme eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch
Fragestellung: - für - gegen - Enthaltung -. Die gesamte Jahreshauptversammlung ist
zu protokollieren und das Protokoll nach § 14 zu unterzeichen.
§ 18 Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in öffentlicher Abstimmung. Wird der
öffentlichen Abstimmung mit Mehrheit widersprochen, erfolgt die Wahl geheim. Ein Ver
sammlungsleiter ist zu wählen. Der neugewählte 1. Vorsitzende löst den
Versammlungsleiter ab und führt die Versammlung weiter.
§ 19 Vergütungen
Alle Inhaber von Ämtern in der Betriebssportgemeinschaft sind ehrenamtlich tätig.
Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft, die im Auftrag der Gemeinschaft tätig werden,
können Aufwandsentschädigungen erhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 20 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebssportgemeinschaft oder der Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Vereinsvermögen - nach Erledigung aller Verbindlichkeiten dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Hagen, Feithstr. 36, 58095 Hagen, zu. Die
Auflösung der Betriebssportgemeinschaft kann nur mit Stimmenmehrheit in eine für
diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es folgt die
Liquidation durch den Vorstand.
§ 21 Haftpflicht
Die Betriebssportgemeinschaft übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung der
Sportarten oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfällen, Diebstählen oder sonstigen
Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
§ 22 Der ordentliche Rechtsweg
Bei allen Streitigkeiten aus der Satzung der Mitglieder unter sich und über Maßnahmen
des Vorstandes aufgrund dieser Satzung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Zuständig ist allein hierfür der Gesamtvorstand
Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 27.01.1996
in Kraft.
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Änderungen im § 7 bzw. § 10 laut Mitgliederversammlungen vom 11.01.2002 und
09.01.2004.
Mit der Mitgliedschaft im Fußball- und Leichtathletik – Verband Westfalen e.V.
(Landesverband ) unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den
jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB, DLV,
WFLV und FLVW, soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im
Landesverband sind.
R. Schwiderski
R. Eickelmann
1. Vorsitzender
Geschäftsführer

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