Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht?
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Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht?
Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht? Gesetzlich Krankenversicherte müssen eine neue Kasse suchen, sich aber nicht um ihren Versicherungsschutz sorgen Das Bundesversicherungsamt schließt die Betriebskrankenkasse City BKK zum 1. Juli 2011. Weitere Kassenpleiten werden in den nächsten Wochen und Monaten erwartet. Was bedeutet die Schließung der Krankenkasse für Versicherte? Grundsätzliches vorneweg: Gesetzlich Krankenversicherte müssen um ihren Versicherungsschutz nicht besorgt sein. Wichtige Fragen und Antworten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: Wie erfahren Versicherte von der Schließung? Der Vorstand der Krankenkasse muss die Schließung bzw. die Insolvenz öffentlich bekannt machen, zum Beispiel im Bundesanzeiger. Zum gleichen Zeitpunkt muss die Kasse auch ihre Versicherten und deren Arbeitgeber über die Schließung informieren. Das passiert in der Regel per Brief. Was müssen Versicherte tun, wenn die Kasse schließt? Vom Zeitpunkt der Schließung an haben sie zwei Wochen Zeit, sich eine neue Krankenkasse zu suchen. Die neue Mitgliedschaft ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser zwei Wochen nicht ausgeübt, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse und informiert den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse. Erste Wahl des Arbeitgebers ist die Krankenkasse, die vor der Mitgliedschaft bei der soeben geschlossenen Krankenkasse die Versicherung geführt hat. Kann der Arbeitgeber diese nicht herausfinden, wählt er eine neue Krankenkasse. Bei Hartz-IV-Empfängern, die sich nicht um eine neue Krankenkasse kümmern, übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern der Rentenversicherungsträger. Der Versicherungsschutz bleibt auch zwischen dem Wechsel bestehen. Erhält ein Mitglied also am 15. Juli die Information, dass seine Kasse zum 31. Juli schließen muss, wählt er bis zum 14. August eine neue Kasse. Die Mitgliedschaft beginnt dort rückwirkend ab dem 1. August. Was müssen freiwillig Versicherte tun? Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse müssen ihren Wechsel zu einer anderen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten selbst erklären. Auch hier gilt der Wechsel rückwirkend. Der Wechsel muss allerdings selbst erklärt werden. Was passiert mit Versicherten, die Leistungen beziehen? Auch wer während des Kassenwechsels krankgeschrieben oder im Krankenhaus ist, braucht nicht um seinen Versicherungsschutz besorgt zu sein. Die beiden Krankenkassen klären die laufenden Fälle untereinander. Dies gilt auch bei bereits durch die alte Kasse erfolgten Genehmigungen etwa für Zahnersatz oder Reha-Maßnahmen. Ausnahmen bilden individuelle Mehrleistungen der alten Kasse, wie etwa die Übernahme von Reiseimpfungen. Diese Leistungen muss die neue Kasse nicht gewähren, wenn sie nicht in ihrem Leistungskatalog angeboten werden. _______________________________________________________________________ ___ Info Wenn eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schwierigkeiten gerät, besteht kein Grund zur Panik. Ziel der Aufsichtsbehörden ist es, die finanziell angeschlagenen Kassen zu retten, etwa durch Finanzhilfe oder die Fusion mit einer anderen Kasse. Die Meldung über Zahlungsschwierigkeiten oder Gerüchte über eine mögliche Schließung berechtigen demnach auch nicht zur Sonderkündigung durch das Mitglied. Nur wer 18 Monate Mitglied in der Kasse ist, kann ohne Weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Sonderkündigungen sind nur möglich, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Wer sich aber aufgrund einer Schließung eine neue Krankenkasse suchen muss, sollte das Leistungs- und Serviceangebot, aber auch zusätzliche Leistungen und Versorgungsangebote - hierzu zählen zum Beispiel ambulante Vorsorgekuren oder die Übernahme der Kosten für Alternativmedizin - der neuen Kasse genau prüfen. _______________________________________________________________________ ___ Rat und Hilfe Das Bundesversicherungsamt nimmt Beschwerden entgegen unter 0228/6190 oder per Mail unter [email protected] Kostenlose Informationen erhalten Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) - siehe www.unabhaengige-patientenberatung.de Die UPD unterhält auch ein kostenfreies Beratungstelefon: Von Montag bis Freitag, jeweils von 10 bis 18 Uhr, ist das bundesweite und kostenfreie Beratungstelefon für Sie geschaltet. Unter 0800 0 11 77 22 sprechen Sie mit den Beraterinnen und Beratern der UPD. Sollte eine Krankenkasse die Aufnahme verweigern, so lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen und wenden Sie sich dann an Ihre VdK-Beratungsstelle (die Adresse finden Sie im Internet unter www.vdk.de - Rubrik Landesverband/Geschäftsstelle) bzw. an das Bundes-versicherungsamt. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Sie aufzunehmen – eine Ablehnung ist Bundesversicherungsamt geahndet werden. rechtswidrig und kann durch das