Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht?

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Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht?
Was passiert, wenn die Krankenkasse Pleite macht?
Gesetzlich Krankenversicherte müssen eine neue Kasse suchen, sich aber nicht
um ihren Versicherungsschutz sorgen
Das Bundesversicherungsamt schließt die Betriebskrankenkasse City BKK zum 1. Juli
2011. Weitere Kassenpleiten werden in den nächsten Wochen und Monaten erwartet.
Was bedeutet die Schließung der Krankenkasse für Versicherte?
Grundsätzliches vorneweg: Gesetzlich Krankenversicherte müssen um ihren
Versicherungsschutz nicht besorgt sein. Wichtige Fragen und Antworten haben wir
nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Wie erfahren Versicherte von der Schließung?
Der Vorstand der Krankenkasse muss die Schließung bzw. die Insolvenz öffentlich
bekannt machen, zum Beispiel im Bundesanzeiger. Zum gleichen Zeitpunkt muss die
Kasse auch ihre Versicherten und deren Arbeitgeber über die Schließung informieren.
Das passiert in der Regel per Brief.
Was müssen Versicherte tun, wenn die Kasse schließt?
Vom Zeitpunkt der Schließung an haben sie zwei Wochen Zeit, sich eine neue
Krankenkasse zu suchen. Die neue Mitgliedschaft ist dem Arbeitgeber unverzüglich
mitzuteilen.
Wird das Wahlrecht innerhalb dieser zwei Wochen nicht ausgeübt, wählt der Arbeitgeber
eine neue Krankenkasse und informiert den Versicherungspflichtigen unverzüglich über
die gewählte Krankenkasse. Erste Wahl des Arbeitgebers ist die Krankenkasse, die vor
der Mitgliedschaft bei der soeben geschlossenen Krankenkasse die Versicherung geführt
hat. Kann der Arbeitgeber diese nicht herausfinden, wählt er eine neue Krankenkasse. Bei
Hartz-IV-Empfängern, die sich nicht um eine neue Krankenkasse kümmern, übernimmt
dies die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern der Rentenversicherungsträger.
Der Versicherungsschutz bleibt auch zwischen dem Wechsel bestehen. Erhält ein Mitglied
also am 15. Juli die Information, dass seine Kasse zum 31. Juli schließen muss, wählt er
bis zum 14. August eine neue Kasse. Die Mitgliedschaft beginnt dort rückwirkend ab dem
1. August.
Was müssen freiwillig Versicherte tun?
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse müssen ihren Wechsel zu einer
anderen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten selbst erklären. Auch hier gilt der
Wechsel rückwirkend. Der Wechsel muss allerdings selbst erklärt werden.
Was passiert mit Versicherten, die Leistungen beziehen?
Auch wer während des Kassenwechsels krankgeschrieben oder im Krankenhaus ist,
braucht nicht um seinen Versicherungsschutz besorgt zu sein. Die beiden Krankenkassen
klären die laufenden Fälle untereinander. Dies gilt auch bei bereits durch die alte Kasse
erfolgten Genehmigungen etwa für Zahnersatz oder Reha-Maßnahmen.
Ausnahmen bilden individuelle Mehrleistungen der alten Kasse, wie etwa die Übernahme
von Reiseimpfungen. Diese Leistungen muss die neue Kasse nicht gewähren, wenn sie
nicht in ihrem Leistungskatalog angeboten werden.
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Info
Wenn eine gesetzliche Krankenkasse in finanzielle Schwierigkeiten gerät, besteht kein
Grund zur Panik. Ziel der Aufsichtsbehörden ist es, die finanziell angeschlagenen Kassen
zu retten, etwa durch Finanzhilfe oder die Fusion mit einer anderen Kasse.
Die Meldung über Zahlungsschwierigkeiten oder Gerüchte über eine mögliche Schließung
berechtigen demnach auch nicht zur Sonderkündigung durch das Mitglied. Nur wer
18 Monate Mitglied in der Kasse ist, kann ohne Weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist
beträgt zwei Monate zum Monatsende. Sonderkündigungen sind nur möglich, wenn die
Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Wer sich aber aufgrund einer Schließung eine neue Krankenkasse suchen muss, sollte
das Leistungs- und Serviceangebot, aber auch zusätzliche Leistungen und
Versorgungsangebote - hierzu zählen zum Beispiel ambulante Vorsorgekuren oder die
Übernahme der Kosten für Alternativmedizin - der neuen Kasse genau prüfen.
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Rat und Hilfe
Das Bundesversicherungsamt nimmt Beschwerden entgegen unter 0228/6190 oder per
Mail unter [email protected]
Kostenlose Informationen erhalten Sie bei der Unabhängigen Patientenberatung
Deutschland (UPD) - siehe www.unabhaengige-patientenberatung.de
Die UPD unterhält auch ein kostenfreies Beratungstelefon: Von Montag bis Freitag,
jeweils von 10 bis 18 Uhr, ist das bundesweite und kostenfreie Beratungstelefon für Sie
geschaltet. Unter 0800 0 11 77 22 sprechen Sie mit den Beraterinnen und Beratern der
UPD.
Sollte eine Krankenkasse die Aufnahme verweigern, so lassen Sie sich dies schriftlich
bestätigen und wenden Sie sich dann an Ihre VdK-Beratungsstelle (die Adresse finden
Sie im Internet unter www.vdk.de - Rubrik Landesverband/Geschäftsstelle) bzw. an das
Bundes-versicherungsamt. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Sie
aufzunehmen – eine Ablehnung ist
Bundesversicherungsamt geahndet werden.
rechtswidrig
und
kann
durch
das

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