Bodensee-Information - EMS

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Bodensee-Information - EMS
Bodensee-Information
Der Bodensee hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Wassersportrevier
entwickelt. Dauerliegeplätze sind mittlerweile schwer zu bekommen. Die Steigerungsrate in
Bezug auf Wassersport ist beachtlich. Die drei Anrainerstaaten des Bodensees,
Deutschland, Österreich und Schweiz haben in den vergangenen Jahren ideale
Voraussetzungen für den Bootssport geschaffen.
Welche Boote müssen registriert oder zugelassen werden?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
...und, und, und...
Informieren Sie sich über die Einzelheiten, die Sie zu erfüllen haben, bevor es für Sie
„Leinen los“ heißt.
9 Bodenseezulassung
Motor- und Segelboote, welche mit und/oder Motor, Sanitär- und Kocheinrichtungen
ausgerüstet sind, müssen von einer Schifffahrtsbehörde eines Bodenseeanliegerstaates eine
Zulassung haben. Diese wird nach vorheriger technischer Abnahme des Bootes und auf
Antrag des Eigners von einer der zuständigen Stellen erteilt. Die Zulassungsurkunde ist in
der Regel drei Jahre gültig.
Otto- und Dieselmotoren müssen eine Abgastypenprüfbescheinigung haben. Ottomotoren
bis einschließlich 74 KW (100 PS) Leistung müssen für die Neuzulassung entweder die
Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder diejenigen der EU-Sportbootrichtlinie für
die 4-Taktmotoren erfüllen. Hier muss die CE-Konformitätserklärung für den Motor vorgelegt
werden.
Fahrzeuge mit Wohn-, Schlaf-, Koch- und sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur
Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein. Bei Verwendung von
Innenbordmotoren muss eine geeignete Auffangwanne vorhanden sein, welche jedoch durch
eine geeignete Abschottung des Motorraums ersetzt werden kann.
9 Bodenseeschiffer-Patent
Das Bodenseeschiffer-Patent ist bei Booten mit Maschinenantrieb über 4,4 kW (6 PS)
amtlich vorgeschrieben. Es kann bei den Bodenseeschifffahrtsbehörden nach Absolvierung
einer schriftlichen und praktischen Prüfung erworben werden. Antragsformulare,
Voraussetzungsbedingungen für die Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungstermine erhalten
Sie ebenfalls bei den zuständigen Schifffahrtsbehörden.
9 Anerkennung anderer Führerscheine / Befähigungsnachweise
Auf Antrag bei einer der zuständigen Dienstellen erhalten Sie einmal im Jahr ein UrlaubsSchifferpatent. Dazu müssen Sie im Besitz von einem der nachfolgenden Führerscheine
sein:
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amtlicher Sportbootführerschein See
amtlicher Sportbootführerschein Binnen
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Motorbootführerschein (A-Binnen)
Rhein- und Binnenschifferpatent
Sportküstenschifferschein, Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferzeugnis
andere Patente der Berufsschifffahrt
Das Urlaubspatent ist befristet auf vier zusammenhängende Wochen im Jahr und muss
jährlich neu beantragt werden. Ein Splitten der vier Wochen über das ganze Jahr ist nicht
möglich.
9 Kennzeichnungspflicht
Für alle Boote besteht eine Kennzeichnungspflicht. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne
Maschinenantrieb von weniger als 2,50 m Länge. Das Kennzeichen wird von der
Zulassungsbehörde erteilt, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht bereits in einem Anrainerstaat
registriert haben und das zugeteilte Kennzeichen auch führen. Das amtliche Kennzeichen ist
an beiden Seiten mit einer Mindestgröße von 8 cm Höhe und in Kontrastfarbe anzubringen.
9 Verkehrsvorschriften, Beschränkungen
Die höchstzulässigen Geschwindigkeiten für Fahrt über Grund betragen:
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Bodensee und Untersee 40 km/h
Alter Rhein und Seerhein 10 km/h
Hochrhein oberhalb Schaffhausen: Bergfahrt 10 km/h, Talfahrt 20 km/h
Fahrzeuge unter Maschine dürfen Uferzonen mit einem Abstand von 300 m nur zum An- und
Ablegen und auf dem kürzesten Weg mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h
befahren. Fahrzeuge mit Elektromotoren bis 2 kW sind davon ausgenommen.
Naturschutz-, Schilf- und Badegebiete sowie gesperrte Gebiete dürfen nicht befahren
werden. In Naturschutzgebieten ist das Betreten und Festmachen grundsätzlich verboten.
Hinweistafeln können gelegentlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz anders
gestaltet sein.
Alle Wasserfahrzeuge sind gegenüber Fahrgastschiffen, Schleppverbänden und Fahrzeugen
der Berufsfischerei ausweichpflichtig. Diese Fahrzeuge führen tagsüber einen grünen Ball
und nachts ein grünes Rundumlicht, Berufsfischer führen einen weißen Ball und ein weißes
Rundumlicht am Netz. Gegenüber Behördenfahrzeugen besteht ebenfalls Ausweichpflicht.
Landestellen, die von Fahrgastschiffen regelmäßig benutzt werden, sind von allen
Sportfahrzeugen freizuhalten. Außerhalb von Häfen und Landestellen dürfen Fahrzeuge
länger als 24 Stunden nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde stillliegen.
9 Lichterführung
Es sind mitzuführen:
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Toplicht weiß 225° / Tragweite 2 km
Seitenlicht Stb. grün 112,5° / Tragweite 1,5 km
Seitenlicht Bb. rot 112,5° / Tragweite 1,5 km
Hecklicht weiß 135° / Tragweite 2 km
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Anstelle der Seitenlichter kann eine Zweifarbenlaterne am Bug geführt werden. Boote unter
4,4 kW können ein weißes Rundumlicht mit einer Tragweite von 2 km führen.
9 Bootsdokumente und Personalpapiere
Führerscheine, Patente, Zulassungsurkunde und Personalpapiere für jede an Bord
befindliche Person sind ständig an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Überwachungsbeamten vorzuzeigen.
9 Wasserski
Wasserskifahren ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet. Außerdem ist ein Uferabstand von
300 m einzuhalten. An Bord muss sich eine zweite, geeignete Person zur Beobachtung von
Wasserskifahrer und Schleppseil befinden. Zugboot und Wasserskifahrer müssen zu
anderen Fahrzeugen und Badenden einen Abstand von mindestens 50 m halten. Es dürfen
maximal 2 Skifahrer gleichzeitig geschleppt werden. Auf dem See-Rhein ist das
Wasserskifahren verboten.
9 Sicherheitsausrüstung
Laut einer gesetzlich festgelegten Vorschrift für Motor- und Segelfahrzeuge ist diese wie folgt
zu erfüllen:
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Lichterführung: im Punkt Lichterführung erwähnt
1 Anker entsprechend des Bootsgewichtes
1 Bootshaken
2 Festmacherleinen
1 Verholleine
1 Kompass
2 Riemen oder Paddel (bei Booten mit einem Gewicht bis 2500 kg)
Rettungsring mit Leine, ohnmachtsichere Schwimmwesten gemäß der zugelassenen
Personenzahl
Verbandskasten
1 Mundsignalhorn und Notflagge rot (mind. 60x60 cm)
1 Notlaterne weiß, 360°
1 Notsteuervorrichtung für Fahrzeuge mit starrem Wellenantrieb
1 Lenzpumpe, Leckdichtmittel
Werkzeuge und Ersatzteile
Feuerlöscheinrichtungen (mind. 2 kg) für Fahrzeuge mit Innenbordmaschinen über
4,4 kW (6 PS) und Außenbordmotoren über 7,4 kW (10 PS) sowie für Fahrzeuge mit
Koch- und Heizeinrichtungen (pro 100 l Kraftstoffinhalt einen 2 kg Feuerlöscher).
Halonlöscher sind verboten.
Schifffahrtskarten und Verzeichnisse der Seezeichen
9 UKW Sprechfunk
Die Funkstellen der Wasserschutzpolizeien sind über UKW-Kanal 77 erreichbar. Es dürfen
nur Nachrichten übermittelt werden, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs, den Schutz von
Personen und den Hafenbetrieb umfassen. Dies gilt auch für den Funkbetrieb Schiff/Schiff.
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Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden und die Sendeleistung ist auf 1 Watt zu
beschränken. Im Seenotfall erreichen Sie die Funkstellen der Wasserschutzpolizeien.
9 Wetterbericht
Wetterberichte und Sturmwarnungen werden täglich über die Radiosender in Deutschland,
Österreich
und
der
Schweiz
ausgestrahlt.
Außerdem
können
Sie
einen
Bodenseewetterbericht zum Ortstarif per Telefon abrufen. Die örtlichen Telefonbücher am
Bodensee weisen diesen Postdienst aus.
9 Bootsversicherung
In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht. Die Schweiz schreibt eine
Bootshaftpflicht in der Höhe von 2 Mio. Schweizer Franken für Personen- und Sachschäden
für alle Motor- und Segelboote ab 15 qm vor.
9 Sturmwarndienst
Der Bodensee ist in drei Warnregionen unterteilt. Gleichzeitig wurden die Warnkriterien den
verbesserten meteorologischen Erfassungsmöglichkeiten sowie den internationalen
Gepflogenheiten angepasst. Die Schiffsführer haben bei den Warnungen alle notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen für Mannschaft und Schiff zu treffen und notfalls eine geschützte
Bucht bzw. einen Hafen anzulaufen.
9 Notsignale
Rote Signalrakete und/oder rote Leuchtsignale.
Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes, bei Nacht
kreisförmiges Schwenken eines Lichtes.
9 Grenzüberschreitender Verkehr
Deutsche,
österreichische
und
schweizerische
Staatsangehörige
dürfen
im
grenzüberschreitenden Verkehr mit Wassersportfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen
Personen- oder Güterbeförderung dienen, am deutschen, österreichischen und schweizer
Ufer und dem Hochrhein (Bodensee bis Basel) auch außerhalb der zugelassenen
Grenzübergangsstellen und Zolllandungsplätzen sowie außerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden an- und ablegen.
9 Schifffahrtsbehörden
Bei den angeführten Dienststellen kann eine Bodenseezulassung, Abnahme der
Bodenseeschifferprüfung und Ausstellung eines Urlaubspatentes beantragt werden. Bei allen
Schifffahrtsangelegenheiten sind ebenfalls diese Stellen zu kontaktieren.
Deutschland
Landratsamt Bodenseekreis Verkehrs- und Schifffahrtsamt
Glärnischstr. 1-3
D 88045 Friedrichshafen
Telefon 07541 204 5352
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Tel: +43 3383 2335-0
Landratsamt Lindau
Bregenzer Str. 35
D 88131 Lindau
Telefon 08382 270 238
Landratsamt Konstanz Schifffahrtsamt
Reichenaustr. 37
D 78467 Konstanz
Telefon 07531 800 1982
Österreich
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Seestraße 1
A 6901 Bregenz
Telefon 05574 4951 52052
Schweiz
Schifffahrtskontrolle Kanton Schaffhausen
Rosengasse 8
CH 8200 Schaffhausen
Telefon 052 632602
Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen
Abteilung Schifffahrt
CH 9400 Rorschach
Telefon 071 8466070
Schifffahrtskontrolle Kanton Thurgau
Bleichestraße 42
CH 8280 Kreuzlingen
Telefon 071 2214949
Alle Informationsquellen werden auf Wunsch bekannt gegeben.
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