Bodensee-Information - EMS
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Bodensee-Information - EMS
Bodensee-Information Der Bodensee hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Wassersportrevier entwickelt. Dauerliegeplätze sind mittlerweile schwer zu bekommen. Die Steigerungsrate in Bezug auf Wassersport ist beachtlich. Die drei Anrainerstaaten des Bodensees, Deutschland, Österreich und Schweiz haben in den vergangenen Jahren ideale Voraussetzungen für den Bootssport geschaffen. Welche Boote müssen registriert oder zugelassen werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? ...und, und, und... Informieren Sie sich über die Einzelheiten, die Sie zu erfüllen haben, bevor es für Sie „Leinen los“ heißt. 9 Bodenseezulassung Motor- und Segelboote, welche mit und/oder Motor, Sanitär- und Kocheinrichtungen ausgerüstet sind, müssen von einer Schifffahrtsbehörde eines Bodenseeanliegerstaates eine Zulassung haben. Diese wird nach vorheriger technischer Abnahme des Bootes und auf Antrag des Eigners von einer der zuständigen Stellen erteilt. Die Zulassungsurkunde ist in der Regel drei Jahre gültig. Otto- und Dieselmotoren müssen eine Abgastypenprüfbescheinigung haben. Ottomotoren bis einschließlich 74 KW (100 PS) Leistung müssen für die Neuzulassung entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder diejenigen der EU-Sportbootrichtlinie für die 4-Taktmotoren erfüllen. Hier muss die CE-Konformitätserklärung für den Motor vorgelegt werden. Fahrzeuge mit Wohn-, Schlaf-, Koch- und sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein. Bei Verwendung von Innenbordmotoren muss eine geeignete Auffangwanne vorhanden sein, welche jedoch durch eine geeignete Abschottung des Motorraums ersetzt werden kann. 9 Bodenseeschiffer-Patent Das Bodenseeschiffer-Patent ist bei Booten mit Maschinenantrieb über 4,4 kW (6 PS) amtlich vorgeschrieben. Es kann bei den Bodenseeschifffahrtsbehörden nach Absolvierung einer schriftlichen und praktischen Prüfung erworben werden. Antragsformulare, Voraussetzungsbedingungen für die Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungstermine erhalten Sie ebenfalls bei den zuständigen Schifffahrtsbehörden. 9 Anerkennung anderer Führerscheine / Befähigungsnachweise Auf Antrag bei einer der zuständigen Dienstellen erhalten Sie einmal im Jahr ein UrlaubsSchifferpatent. Dazu müssen Sie im Besitz von einem der nachfolgenden Führerscheine sein: • • amtlicher Sportbootführerschein See amtlicher Sportbootführerschein Binnen http://www.ems-marine.com E-Mail: [email protected] 1 EMS-MARINE GmbH Tel: +43 3383 2335-0 • • • • Motorbootführerschein (A-Binnen) Rhein- und Binnenschifferpatent Sportküstenschifferschein, Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferzeugnis andere Patente der Berufsschifffahrt Das Urlaubspatent ist befristet auf vier zusammenhängende Wochen im Jahr und muss jährlich neu beantragt werden. Ein Splitten der vier Wochen über das ganze Jahr ist nicht möglich. 9 Kennzeichnungspflicht Für alle Boote besteht eine Kennzeichnungspflicht. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von weniger als 2,50 m Länge. Das Kennzeichen wird von der Zulassungsbehörde erteilt, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht bereits in einem Anrainerstaat registriert haben und das zugeteilte Kennzeichen auch führen. Das amtliche Kennzeichen ist an beiden Seiten mit einer Mindestgröße von 8 cm Höhe und in Kontrastfarbe anzubringen. 9 Verkehrsvorschriften, Beschränkungen Die höchstzulässigen Geschwindigkeiten für Fahrt über Grund betragen: • • • Bodensee und Untersee 40 km/h Alter Rhein und Seerhein 10 km/h Hochrhein oberhalb Schaffhausen: Bergfahrt 10 km/h, Talfahrt 20 km/h Fahrzeuge unter Maschine dürfen Uferzonen mit einem Abstand von 300 m nur zum An- und Ablegen und auf dem kürzesten Weg mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h befahren. Fahrzeuge mit Elektromotoren bis 2 kW sind davon ausgenommen. Naturschutz-, Schilf- und Badegebiete sowie gesperrte Gebiete dürfen nicht befahren werden. In Naturschutzgebieten ist das Betreten und Festmachen grundsätzlich verboten. Hinweistafeln können gelegentlich in Deutschland, Österreich und der Schweiz anders gestaltet sein. Alle Wasserfahrzeuge sind gegenüber Fahrgastschiffen, Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischerei ausweichpflichtig. Diese Fahrzeuge führen tagsüber einen grünen Ball und nachts ein grünes Rundumlicht, Berufsfischer führen einen weißen Ball und ein weißes Rundumlicht am Netz. Gegenüber Behördenfahrzeugen besteht ebenfalls Ausweichpflicht. Landestellen, die von Fahrgastschiffen regelmäßig benutzt werden, sind von allen Sportfahrzeugen freizuhalten. Außerhalb von Häfen und Landestellen dürfen Fahrzeuge länger als 24 Stunden nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde stillliegen. 9 Lichterführung Es sind mitzuführen: • • • • Toplicht weiß 225° / Tragweite 2 km Seitenlicht Stb. grün 112,5° / Tragweite 1,5 km Seitenlicht Bb. rot 112,5° / Tragweite 1,5 km Hecklicht weiß 135° / Tragweite 2 km http://www.ems-marine.com E-Mail: [email protected] 2 EMS-MARINE GmbH Tel: +43 3383 2335-0 Anstelle der Seitenlichter kann eine Zweifarbenlaterne am Bug geführt werden. Boote unter 4,4 kW können ein weißes Rundumlicht mit einer Tragweite von 2 km führen. 9 Bootsdokumente und Personalpapiere Führerscheine, Patente, Zulassungsurkunde und Personalpapiere für jede an Bord befindliche Person sind ständig an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Überwachungsbeamten vorzuzeigen. 9 Wasserski Wasserskifahren ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet. Außerdem ist ein Uferabstand von 300 m einzuhalten. An Bord muss sich eine zweite, geeignete Person zur Beobachtung von Wasserskifahrer und Schleppseil befinden. Zugboot und Wasserskifahrer müssen zu anderen Fahrzeugen und Badenden einen Abstand von mindestens 50 m halten. Es dürfen maximal 2 Skifahrer gleichzeitig geschleppt werden. Auf dem See-Rhein ist das Wasserskifahren verboten. 9 Sicherheitsausrüstung Laut einer gesetzlich festgelegten Vorschrift für Motor- und Segelfahrzeuge ist diese wie folgt zu erfüllen: • • • • • • • • • • • • • • • • Lichterführung: im Punkt Lichterführung erwähnt 1 Anker entsprechend des Bootsgewichtes 1 Bootshaken 2 Festmacherleinen 1 Verholleine 1 Kompass 2 Riemen oder Paddel (bei Booten mit einem Gewicht bis 2500 kg) Rettungsring mit Leine, ohnmachtsichere Schwimmwesten gemäß der zugelassenen Personenzahl Verbandskasten 1 Mundsignalhorn und Notflagge rot (mind. 60x60 cm) 1 Notlaterne weiß, 360° 1 Notsteuervorrichtung für Fahrzeuge mit starrem Wellenantrieb 1 Lenzpumpe, Leckdichtmittel Werkzeuge und Ersatzteile Feuerlöscheinrichtungen (mind. 2 kg) für Fahrzeuge mit Innenbordmaschinen über 4,4 kW (6 PS) und Außenbordmotoren über 7,4 kW (10 PS) sowie für Fahrzeuge mit Koch- und Heizeinrichtungen (pro 100 l Kraftstoffinhalt einen 2 kg Feuerlöscher). Halonlöscher sind verboten. Schifffahrtskarten und Verzeichnisse der Seezeichen 9 UKW Sprechfunk Die Funkstellen der Wasserschutzpolizeien sind über UKW-Kanal 77 erreichbar. Es dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die die Sicherheit des Schiffsverkehrs, den Schutz von Personen und den Hafenbetrieb umfassen. Dies gilt auch für den Funkbetrieb Schiff/Schiff. http://www.ems-marine.com E-Mail: [email protected] 3 EMS-MARINE GmbH Tel: +43 3383 2335-0 Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden und die Sendeleistung ist auf 1 Watt zu beschränken. Im Seenotfall erreichen Sie die Funkstellen der Wasserschutzpolizeien. 9 Wetterbericht Wetterberichte und Sturmwarnungen werden täglich über die Radiosender in Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgestrahlt. Außerdem können Sie einen Bodenseewetterbericht zum Ortstarif per Telefon abrufen. Die örtlichen Telefonbücher am Bodensee weisen diesen Postdienst aus. 9 Bootsversicherung In Deutschland und Österreich besteht keine Versicherungspflicht. Die Schweiz schreibt eine Bootshaftpflicht in der Höhe von 2 Mio. Schweizer Franken für Personen- und Sachschäden für alle Motor- und Segelboote ab 15 qm vor. 9 Sturmwarndienst Der Bodensee ist in drei Warnregionen unterteilt. Gleichzeitig wurden die Warnkriterien den verbesserten meteorologischen Erfassungsmöglichkeiten sowie den internationalen Gepflogenheiten angepasst. Die Schiffsführer haben bei den Warnungen alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für Mannschaft und Schiff zu treffen und notfalls eine geschützte Bucht bzw. einen Hafen anzulaufen. 9 Notsignale Rote Signalrakete und/oder rote Leuchtsignale. Kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge oder eines sonstigen Gegenstandes, bei Nacht kreisförmiges Schwenken eines Lichtes. 9 Grenzüberschreitender Verkehr Deutsche, österreichische und schweizerische Staatsangehörige dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wassersportfahrzeugen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung dienen, am deutschen, österreichischen und schweizer Ufer und dem Hochrhein (Bodensee bis Basel) auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Zolllandungsplätzen sowie außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden an- und ablegen. 9 Schifffahrtsbehörden Bei den angeführten Dienststellen kann eine Bodenseezulassung, Abnahme der Bodenseeschifferprüfung und Ausstellung eines Urlaubspatentes beantragt werden. Bei allen Schifffahrtsangelegenheiten sind ebenfalls diese Stellen zu kontaktieren. Deutschland Landratsamt Bodenseekreis Verkehrs- und Schifffahrtsamt Glärnischstr. 1-3 D 88045 Friedrichshafen Telefon 07541 204 5352 http://www.ems-marine.com E-Mail: [email protected] 4 EMS-MARINE GmbH Tel: +43 3383 2335-0 Landratsamt Lindau Bregenzer Str. 35 D 88131 Lindau Telefon 08382 270 238 Landratsamt Konstanz Schifffahrtsamt Reichenaustr. 37 D 78467 Konstanz Telefon 07531 800 1982 Österreich Bezirkshauptmannschaft Bregenz Seestraße 1 A 6901 Bregenz Telefon 05574 4951 52052 Schweiz Schifffahrtskontrolle Kanton Schaffhausen Rosengasse 8 CH 8200 Schaffhausen Telefon 052 632602 Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen Abteilung Schifffahrt CH 9400 Rorschach Telefon 071 8466070 Schifffahrtskontrolle Kanton Thurgau Bleichestraße 42 CH 8280 Kreuzlingen Telefon 071 2214949 Alle Informationsquellen werden auf Wunsch bekannt gegeben. http://www.ems-marine.com E-Mail: [email protected] 5 EMS-MARINE GmbH Tel: +43 3383 2335-0